Fachkongress Steuern Workshop - Übersicht Sozialversicherungsthemen - Unternehmer Forum Schweiz
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Kevin Cummins & Beat Rüegg Sozialversicherungen und Steuern Fachkongress Steuern Workshop Übersicht Sozialversicherungsthemen © Fachkongress Steuern 2020
Kevin Cummins & Beat Rüegg Sozialversicherungen und Steuern Aktuelles – 22.10.2020 Thema Voranmeldungen – Circuit Brake? Voranmeldungen – Bewilligungsdauer Kurzarbeit Erteilte Bewilligungen über den 31.08.2020 hinaus: Mit der Aufhebung der meisten Artikel der COVID‐19‐Verordnung Arbeitslosenversicherung (SR 837.033) am 31.08.2020 wird die maximale Bewilligungsdauer wieder von 6 auf 3 Monate gekürzt. Bewilligungen, die am 01.09.2020 bereits länger als 3 Monate in Kraft sind, gelten nur bis zum 31.08.2020. Dieses Vorgehen ist konsistent damit, dass gemäss Weisung 2020/04 die Bewilligungen mit dem Vorbehalt ergänzt wurden, dass der Anspruch auf KAE bei Aufhebung der COVID‐19‐Verordnung Arbeitslosenversicherung erlischt. Der Betrieb muss bei Bedarf eine neue Voranmeldung für Kurzarbeit einreichen. Bewilligungen, die am 01.09.2020 noch nicht 3 Monate in Kraft sind, werden am 01.09.2020 auf 3 Monate Dauer insgesamt gekürzt. Für die Abrechnungsperioden ab September 2020 gelten dann die üblichen Bestimmungen des AVIG, vorbehaltlich anderslautende gesetzliche Übergangsbestimmungen wie z.B. Weiterführung des vereinfachten summarischen Verfahrens bis 31.12.2020. Aktuelles – 22.10.2020 Thema Voranmeldungen – Circuit Brake? © Fachkongress Steuern 2020
Kevin Cummins & Beat Rüegg Sozialversicherungen und Steuern Internationale Unterstellung Neues Unterstellungstool der Ausgleichskassen Achtung – Momentan nur für einfache EU/EFTA Bezügen https://form.ahv-iv.ch/orbeon/fr/AHV- IV/Versicherungsunterstellung/new Internationale Unterstellung Schweiz – EU/EFTA (Grundlage Personenfreizügigkeitsabkommen) Schweiz – Vertragsstaaten Wichtig: - EU Abkommen gilt nur für CH/EU Bürger - EFTA Abkommen gilt nur für CH/EFTA Bürger - Gewisse Bilaterale Abkommen gelten nur für Staatsbürger beider Staaten, einige jedoch auch für Drittstaatsangehörige Fazit: Ein Grenzgänger aus Deutschland, der in der Schweiz arbeitet, Türkischer Nationalität, unterliegt nicht dem EU Abkommen. Hier wäre zu prüfen, ob die CH mit DE ein Zwischenstaatliches Sozialversicherungsabkommen hat. © Fachkongress Steuern 2020
Kevin Cummins & Beat Rüegg Sozialversicherungen und Steuern Internationale Unterstellung Internationale Unterstellung © Fachkongress Steuern 2020
Kevin Cummins & Beat Rüegg Sozialversicherungen und Steuern Internationale Unterstellung Internationale Unterstellung © Fachkongress Steuern 2020
Kevin Cummins & Beat Rüegg Sozialversicherungen und Steuern Internationale Unterstellung Internationale Unterstellung © Fachkongress Steuern 2020
Kevin Cummins & Beat Rüegg Sozialversicherungen und Steuern Internationale Unterstellung Internationale Unterstellung – Kein Jojo Effekt Art. 14 Abs. 10 EG VO 987/2009 Für die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach den Absätzen 8 und 9 berücksichtigen die betroffenen Träger die für die folgenden 12 Kalendermonate angenommene Situation. (Absätze 8 und 9 betreffen die Punkte „Wesentlicher Teil – 25%“ und „Mittelpunkt ihrer Tätigkeit – Bei Selbständigen“) Wie aus Erwägungsgrund 18b der Verordnung 465/2012 und aus Punkt 6 des Pracital Guides hervorgeht, ist ein „Jo-Jo- Effekt“ unbedingt zu vermeiden. © Fachkongress Steuern 2020
Kevin Cummins & Beat Rüegg Sozialversicherungen und Steuern Internationale Unterstellung – Marginale Tätigkeiten Art. 14 Abs. 5b EG VO 987/2009 Für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Artikel 13 der Grundverordnung werden marginale Tätigkeiten nicht berücksichtigt. Diese Bestimmung bezweckt zu verhindern, dass sich die Versicherungsunterstellung aufgrund kleiner Tätigkeiten ändert und will zudem Missbrauch verhindern. Als marginal gelten Tätigkeiten, die aufgrund ihrer Eigenart unbedeutend sind. Ein Indikator für eine marginale Tätigkeit kann eine reguläre Arbeitszeit und/oder eine Entlöhnung von weniger als 5% im Verhältnis zum Gesamtpensum pro Staat sein (mehrere Erwerbstätigkeiten für verschiedene Arbeitgebende werden zusammengezählt Aussetzung Unterstellungsregeln infolge Covid Link BSV: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/int/gr undlagen-und-abkommen/int-corona.html Deutschland, Frankreich, Österreich Aussetzung bis zum 31.12.2020 Italien Aussetzung bis zum 31.10.2020 Andere EU-Staaten Aussetzung bis zum 31.12.2020 © Fachkongress Steuern 2020
Kevin Cummins & Beat Rüegg Sozialversicherungen und Steuern Aussetzung Unterstellungsregeln infolge Covid Auszug BSV: Auch in Bezug auf Staaten, mit denen die Schweiz ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, ändert sich die Versicherungsunterstellung von Personen nicht, wenn diese aufgrund der aussergewöhnlichen Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus vorübergehend die Arbeitsleistung nicht physisch in der Schweiz erbringen können. Aussetzung Unterstellungsregeln infolge Covid Personen, die ihren Arbeitsplatz in der Schweiz auf den gemäss Arbeitsvertrag geplanten Arbeitsantritt hin im Zusammenhang mit dem Coronavirus nicht aufsuchen können, werden ebenfalls dem Schweizer Recht unterstellt. Dies gilt für alle Sozialversicherungszweige einschliesslich der Unfallversicherung, jedoch mit Ausnahme der Krankenversicherung © Fachkongress Steuern 2020
Kevin Cummins & Beat Rüegg Sozialversicherungen und Steuern Wichtig zu Bedenken Unterstellung - EU Abkommen gilt nur für CH/EU Bürger - EFTA Abkommen gilt nur für CH/EFTA Bürger - Gewisse Bilaterale Abkommen gelten nur für Staatsbürger beider Staaten, einige jedoch auch für Drittstaatsangehörige Fazit: Ein Grenzgänger aus Deutschland, der in der Schweiz arbeitet, Türkischer Nationalität, unterliegt nicht dem EU Abkommen. Hier wäre zu prüfen, ob die CH mit DE ein Zwischenstaatliches Sozialversicherungsabkommen hat. Szenarien sobald Unterstellungsregeln wieder in Kraft treten Fallbeispiel 1 Mitarbeiter: Alain, Wohnsitz in Mulhouse, Franzose Arbeitgeber und Sitz: Vinum AG, Basel Arbeitsort vor Corona: 1 Tag FR / 4 Tage CH Arbeit während Corona: 5 Tage FR wegen Quarantänevorgaben* Geplant wenn Corona vorbei: 1 Tag FR / 4 Tage CH Fazit? © Fachkongress Steuern 2020
Kevin Cummins & Beat Rüegg Sozialversicherungen und Steuern Szenarien sobald Unterstellungsregeln wieder in Kraft treten - Gewöhnliche Tätigkeit in 2 Ländern - Erhöhte Tätigkeit in FR wegen Quarantäne nur vorübergehend, also nicht «gewöhnlich» (Ich gehe davon aus, dass die Quarantänevorgaben nicht mehr 12 Monate anhalten doch wer weiss das schon..) - Aufgrund Art. 14 Abs. 10 EG VO sollen die Träger die für die folgenden 12 Kalendermonate angenommene Situation abstellen. - Da im Arbeitsvertrag nur 1 Homeoffice Tag erwähnt ist und dies in Vergangenheit so auch angewendet worden ist, soll keine neue Unterstellung erfolgen. Nach weiteren 12 Monaten kann dann die Situation neu beurteilt werden (Rückblick in die Vergangenheit und Abstützung auf den Arbeitsvertrag) Szenarien sobald Unterstellungsregeln wieder in Kraft treten Fallbeispiel 2: Der selbständigerwerbende Kieferchirurge Peter, Deutscher Staatsbürger, Wohnhaft in Zürich, wird neu während 2 Tagen im Monat im Schwarzwald unterrichten. Er erhält hierfür 1000 Euro pro Monat (500 Euro pro Tag) Er wird hierfür von einer Schule im Schwarzwald angestellt und gilt für diese Tätigkeit als unselbständig. Er hat einen Jahresvertrag unterzeichnet. Welche Problematiken eröffnen sich hier? Denken Sie Peter kann den Vertrag bedenkenlos unterschreiben? © Fachkongress Steuern 2020
Kevin Cummins & Beat Rüegg Sozialversicherungen und Steuern Szenarien sobald Unterstellungsregeln wieder in Kraft treten Fallbeispiel 2: Art. 13 Abs. 3 EG VO 883/2004 Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt. Wegfall Sozialversicherungspflicht Schweiz Wenn die Tätigkeit als Lehrer nicht als Marginal betrachtet wird (5% Hürde), dann bedeutet dies, dass Peter wohl nicht mehr in der Schweiz Sozialversicherungsrechtlich unterstellt ist sondern in Deutschland. Folgen? Szenarien sobald Unterstellungsregeln wieder in Kraft treten Fallbeispiel 2: Weitere Fragen bei Wegfall Unterstellung Schweiz? - Keine AHV-Beiträge mehr in der Schweiz zu leisten? - Rentenkürzung in der Schweiz? Wenn ja wieviel? - Was ist mit allfälligen BVG-Beiträgen? - Was geschieht mit der grossen Säule 3a? - Was ist mit der Ehepartnerin/Partner der nicht erwerbstätig ist --- Nichterwerbstätigenbeiträge? - Freiwillige Weiterversicherung in der AHV? - Hat die Sozialversicherungsrechtliche Unterstellung steuerlichen Einfluss? © Fachkongress Steuern 2020
Kevin Cummins & Beat Rüegg Sozialversicherungen und Steuern Szenarien sobald Unterstellungsregeln wieder in Kraft treten Fallbeispiel 2: Keine AHV-Beiträge mehr in der Schweiz zu leisten? Ja, durch die Unterstellung in Deutschland, sind keine AHV- Beiträge mehr geschuldet. In DE wiederum, müssten die Einnahmen wohl nicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung abgerechnet werden, da diese für gewisse Berufe nicht obligatorisch ist (Freie Berufe). Bei einem Reineinkommen von CHF 500’000.– fallen somit CHF 57462.– an AHV/FAK/VK Kosten pro Jahr weg. Wichtig: Die steuerlichen Abzüge für die Säule 3 und 2 fallen in der Schweiz ebenfalls weg. Ohne AHV ist auch keine 2te Säule und auch keine Säule 3a mehr Abzugsfähig. BGE 140 II 364 Zukunft: Szenarien sobald Unterstellungsregeln wieder in Kraft treten Fallbeispiel 2: Wegfall Sozialversicherungspflicht Schweiz Gegenüberstellung – Gemeinde Zürich – Verheiratet - Konfessionslos: Einsparung AHV/FAK/VK Beiträge bei 500K Reineinkommen CHF 57462.00 Steuerverlust (PK-Beiträge* und Säule 3a – Gemeinde Zürich) - CHF 49766.00 Verlust Abzug AHV-Beiträge weil BVG nicht mehr abziehbar - CHF 6863.00 Restbetrag Zürich nach Abzug Steuerverlust (Wenn BVG und 3a) CHF 833.00 Aufgepasst bezüglich Nichterwerbstätigen Pflicht für anderen Ehepartner, weil der doppelte Mindestbeitrag nicht mehr geleistet wird. Maximalbetrag für Nichterwerbstätige CHF 24’800.-- Rentenkürzung: Bei fehlenden Beitragsjahren erfolgt eine Kürzung von 1/44 der berechneten Rente. Bei einer Maximalrente würde dies eine Kürzung von 2.273% pro fehlendem Beitragsjahr bedeuten (1/44) – Bei einer Maximalrente von CHF 28440 würde die jährliche Kürzung stand Heute rund CHF 646.– pro Jahr bedeuten. Den Gesamtverlust (Pensionierung bis zum Tode) kann aufgrund der Sterbetafeln oder aufgrund einer Eigeneinschätzung zum privaten Gesundheitszustand vorgenommen werden. *Maximal mögliches BVG © Fachkongress Steuern 2020
Kevin Cummins & Beat Rüegg Sozialversicherungen und Steuern Zukunftsaussichten Motion 19.3702 Einkauf in die Säule 3a ermöglichen – Erich Ettlin Bedingungen: - Einkauf nur alle 5 Jahre - Limitierung Einkaufsbetrag auf den sogenannten grossen Abzug (2020: CHF 34128.--, entspricht 5mal dem Abzug der kleinen Säule 3a – Progressionswerkzeug?) - Alle bereits getätigten Wohneigentumsvorbezüge werden vom maximalen Einkaufsbetrag abgezogen - Einkauf soll auch für Jahre möglich sein, in welchen kein AHV-Einkommen erzielt worden ist (Nachzahlung bei Unterstellung in EU/EFTA, Vertragsstaaten?) Fallbeispiel 3 Landwirt Peter Z - Geboren Januar 1952 - Verkauf Landwirtschaftsbetrieb im Jahr 2013 - Nach Verkauf, unselbständige Tätigkeit - Bezug 3a Guthaben im Jahr 2016 in Höhe von CHF 93693.10 - Einkauf im Jahr 2016 über CHF 93000.– in die berufliche Vorsorge - Deklaration in Steuererklärung: Bezug 3a über 90’000.-- / Abzug Einkauf BVG über 90’000.-- © Fachkongress Steuern 2020
Kevin Cummins & Beat Rüegg Sozialversicherungen und Steuern Fallbeispiel 3 Landwirt Peter Z – Urteil 2C_652/2018 - Peter verkauft seinen Landwirtschaftsbetrieb im Jahr 2013 (Alter 61) - Jahrgang 1952 - Peter Löst seine Säule 3a mit 64 Jahren auf und kauf sich mit diesem Geld in das BVG ein - Auszahlung 3a ging an Peter - Steueramt Kt. SO besteuert 3a Kapitalleistungen aus Vorsorge – In Rechtskraft erwachsen - Steueramt Kt. SO verweigert Abzug für Einkauf in berufliche Vorsorge mit 3a Leistung - Bundesgericht lässt Einkaufsabzug zu 3a Bezug und Einkauf in Säule 2 © Fachkongress Steuern 2020
Kevin Cummins & Beat Rüegg Sozialversicherungen und Steuern Beispiel Bezug Vorsorgekapitalien mit Wohnsitz im Ausland Beispiel Bezug Vorsorgekapitalien mit Wohnsitz im Ausland Listen Quellenbesteuerung und Rückforderung im Internet © Fachkongress Steuern 2020
Kevin Cummins & Beat Rüegg Sozialversicherungen und Steuern Weiteres aus den Sozialversicherungen Das Erwerbseinkommen, das Personen mit Wohnsitz in der Schweiz als Inhaber oder Teilhaber von Betrieben oder Betriebsstätten in einem Nichtvertragsstaat zufliesst, stellt weder tatsächliches noch fiktives Renteneinkommen dar. Insoweit ist die Weisung des BSV in Rz 1038.1 WVP rechtswidrig Art. 4 Abs. 2 Bst. a und Art. 10 Abs. 1 AHVG; Art. 6ter Bst. a und Art. 28 Abs. 1 AHVV Urteil 9C_590/2019 vom 15. Juni 2020 Covid EO – Grundlagen auf Gesetz EO Welche Leistungen sieht das Covid Gesetz gemäss Art. 15 vor? Selbständige und Arbeitgeberähnliche Personen: - Unterbrechung der Tätigkeit (Behördliche Massnahmen) - Massgebliche Einschränkung (Umsatzeinbusse von mind. 55% im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015-2019) - Entschädigung auf Grundlage des selbstdeklarierten Erwerbsausfall (Absatz 4)?? Check Treuhand: EO-Korrekt mit AHV-pflichtiger Lohnart gesteuert? © Fachkongress Steuern 2020
Kevin Cummins & Beat Rüegg Sozialversicherungen und Steuern Covid EO – Grundlagen auf Gesetz EO Was hat sich geändert? - Wegfall Härtefallregelung per 17.09.2020 - Wegfall Entschädigungen für Arbeitgeberähnliche Personen im Eventbereich und ihre Ehepartnerinnen https://svazurich.ch/aktuell/aktuell/news/kurzinfo/corona-entschaedigung- neue-regelung-ab-17-september-2020.html Covid Kredit – Einfluss auf Sozialversicherungen? Die Covid Kredite haben keinen direkten Einfluss auf die Beitrags- oder Leistungsbemessung der Sozialversicherungen. Da die Ausschüttung von Dividenden verboten sind, stellt sich die Frage, ob allenfalls höhere Löhne ausbezahlt werden. RZ 2019 der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV/IV/EO (WML) Bei Vergütungen juristischer Personen, welche als Saläre, Verwaltungsratshonorare, Gratifikationen, Umsatzprovisionen usw. ausgerichtet und als Aufwand verbucht, von der Steuerbehörde jedoch teilweise oder ganz – weil nicht geschäftsmässig begründet (Art. 59 DBG) – dem Reingewinn zugerechnet werden, handelt es sich üblicherweise nicht um massgebenden Lohn. Die AHV kann hier selbst einschätzen, ob es sich um massgebenden Lohn handelt oder nicht. Keine zwingende Übernahme Steuerrecht. © Fachkongress Steuern 2020
Kevin Cummins & Beat Rüegg Sozialversicherungen und Steuern Kurzarbeit Das wichtigste (Stand 08.10.2020): - Ab 01. Sept. 2020 entfällt die Mehrheit der ausserordentlichen Massnahmen (Ausweitung Personengruppen) - Ab 01. Sept. 2020 maximale Bewilligungsdauer von 3 Monaten. Bewilligungen die zu diesem Zeitpunkt älter als 3 Monate sind, verlieren ihre Gültigkeit – Neue Voranmeldung nötig - Ab 01. Sept 2020 Höchstbezugsdauer von 18 Monaten - Vereinfachtes Verfahren Voranmeldung und summarisches Verfahren gilt noch bis Ende 2020 Kurzarbeit Bedingungen für Betriebe um KAE zu erhalten © Fachkongress Steuern 2020
Kevin Cummins & Beat Rüegg Sozialversicherungen und Steuern Kurzarbeit Ausfallhöhe und Begrenzung (85%) Kurzarbeit Prüfwesen bei über 85% © Fachkongress Steuern 2020
Kevin Cummins & Beat Rüegg Sozialversicherungen und Steuern Kurzarbeit Neu Anspruchsberechtigte Personen (Wegfall) Kurzarbeit Grenzgänger Weisung Punkt 2.12 (Siehe Weisungen auf Arbeit Swiss) KAE für Grenzgängerinnen und Grenzgänger bei Schliessung der Grenzen durch die Schweizer Behörden oder durch den Wohnsitzstaat: Die Arbeitsausfälle die darauf zurückzuführen sind dass die Behörden Massnahmen getroffen haben, welche es der arbeitnehmenden Person verunmögliche, an den Arbeitsort zu begeben, sind durch die Art. 32 AVIG in Verbindung mit Art. 51 AVIV gedeckt. Gilt eine Quarantänepflicht auch als behördliche Massnahme die eine Entschädigung rechtfertigt? © Fachkongress Steuern 2020
Kevin Cummins & Beat Rüegg Sozialversicherungen und Steuern Kurzarbeit Die häufigsten Fehler Sollstunden – Summe Sollstunden insgesamt aller Anspruchsberechtigten Personen: - Es werden nur die Sollstunden der Ausgefallenen Personen summiert (Falsch) - Die Sollstunden nicht Anspruchsberechtigter Personen werden summiert (Falsch) - Ferien, Feiertage etc werden für die Sollstunden nicht berücksichtigt (Falsch) Summe wirtschaftlich bedingter Ausfallstunden aller von KA betroffenen Mitarbeiter Damit man die Ausfallstunden berechnen kann, müssen ja die Ist Stunden von den Sollstunden in Abzug gebracht werden. Gerade Absenzen bei Unfall / Krankheit oder Ferien und Feiertage müssen als Ist-Stunden erfasst werden und verkleinern somit die Summe der Ausfallstunden. Beispiel: Mitarbeiter erleidet NBU-Unfall und ist während eines ganzen Monats Erwerbsunfähig und erhält ein entsprechendes Unfalltaggeld. Die Tage an welchem der Mitarbeiter gemäss Arztzeugnis Arbeitsunfähig ist, gelten als Ist-Tage. Somit verkleinern sich die Ausfallstunden und in folge auch der prozentual wirtschaftlich bedingter Ausfall welcher für die Berechnung der Entschädigung massgebend ist. Check Treuhänder / Revisor: Wenn Taggeldbezug oder Arztzeugnis vorhanden, prüfen ob als Ist-Stunden berücksichtigt. Auch auf Ferien und Feiertage prüfen. Kurzarbeit Häufige Fehler, Massgebender Verdienst – Gehört dazu: Grundlohn (Monats, Stunden- oder Akkordlohn) Ferien- und Feiertagsentschädigung Naturalleistungen, höchstens bis zu den in der AHV massgebenden Ansätzen Orts- und Teuerungszulagen Provisionen Vertraglich vereinbarte Zulagen (13ter, Gratifikation) Nacht-, Schicht, Sonntags- und Pikettzulagen (Wenn Person diese normalerweise erhält und wenn der Arbeitgeber bestätigt, dass diese auch während der Kurzarbeit bezahlt werden) © Fachkongress Steuern 2020
Kevin Cummins & Beat Rüegg Sozialversicherungen und Steuern Kurzarbeit Gehört nicht zum massgebenden Verdienst: Entschädigungen für Mehrstunden, welche die vertragliche Normalarbeitszeit übersteigen Zulagen für arbeitsbedingte Inkonvenienzen (Baustellen- und Schmutzzulagen usw. Dienstaltersgeschenke bzw. Treueprämien Spesenentschädigungen Familien- und Haushaltszulagen Bonus/Gratti, welcher noch nicht bekannt ist, gehört nicht dazu, jedoch Nachmeldung und Neuberechnung, sobald der Auszahlungsbetrag bekannt ist. Kurzarbeit © Fachkongress Steuern 2020
Kevin Cummins & Beat Rüegg Sozialversicherungen und Steuern Kurzarbeit – Verbuchungsarten Gerade bei Stundenlöhnern kann es vorkommen, dass der Lohnausfall nicht mehr aufgerechnet wird. Dies kann mittels der Sollarbeitszeit, welche für die KAE Abrechnung eruiert worden ist, nachzuvollziehen. Meldewesen Steuern, Soz-Vers., Schwarzarbeit © Fachkongress Steuern 2020
Kevin Cummins & Beat Rüegg Sozialversicherungen und Steuern Meldewesen Steuern, Soz-Vers., Schwarzarbeit Meldewesen Steuern / Sozialversicherungen / Diverse gemäss ATSG Artikel 32 ATSG Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden geben den Organen der einzelnen Sozialversicherungen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind für: - Die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen - Die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge - Die Festsetzung über den Bezug der Beiträge - Den Rückgriff auf Haftpflichtige Dritte Unter den gleichen Bedingungen leisten die Organe der einzelnen Sozialversicherungen einander Verwaltungshilfe. © Fachkongress Steuern 2020
Kevin Cummins & Beat Rüegg Sozialversicherungen und Steuern Sanktionen ATSG Artikel 31 Abs. 2 ATSG Erhält eine an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Person oder Stelle Kenntnis davon, dass sich die für die Leistung massgebenden Verhältnisse geändert haben, so ist dies dem Versicherungsträger zu melden. Sanktionen AHVG Art. 87 AHVG a. Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt b. wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht, c. wer es als Arbeitgeber unterlässt, sich einer Ausgleichskasse anzuschliessen und die beitragspflichtigen Löhne seiner Arbeitnehmer innert der Frist abzurechnen, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 14 bestimmt d. wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer um die Beiträge gekürzte Löhne ausrichtet und, anstatt die der Ausgleichskasse geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge zu bezahlen, die Beiträge selber verbraucht oder damit andere Forderungen begleicht, e. wer die ihm obliegende Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG3) verletzt wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV/IV/EO (WBB) Randziffer 9003 und Anhang 5: Bei Verdacht auf ein Vergehen im Sinne von Art. 87 Lemma 2, 3 oder 4 AHVG ist in jedem Fall Strafanzeige zu erstatten (z.B. in Fällen von Schwarzarbeit) © Fachkongress Steuern 2020
Kevin Cummins & Beat Rüegg Sozialversicherungen und Steuern Sanktionen AHV in Bezug auf WBB Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV/IV/EO (WBB) Randziffer 9003: Bei Verdacht auf ein Vergehen im Sinne von Art. 87 Lemma 2, 3 oder 4 AHVG ist in jedem Fall Strafanzeige zu erstatten (z.B. in Fällen von Schwarzarbeit) Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung hat die Ausgleichskasse Zuschläge gemäss Art. 14bis AHVG zu erheben. Art. 14bis AHVG: Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, ohne deren Löhne mit der Ausgleichskasse abzurechnen, so erhebt diese einen Zuschlag von 50 Prozent auf den geschuldeten Beiträgen. Im Wiederholungsfall erhöht die Ausgleichskasse den Zuschlag bis auf höchstens 100 Prozent der geschuldeten Beiträge. Der Zuschlag darf dem Arbeitnehmer nicht vom Lohn abgezogen werden. Mögliche Sanktionen Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV/IV/EO (WBB) Anhang 5: © Fachkongress Steuern 2020
Kevin Cummins & Beat Rüegg Sozialversicherungen und Steuern Workshop Aufgaben, mögliche Sanktionen: Bei einer Arbeitgeberkontrolle der AHV wird festgestellt, dass Personen nicht auf der Lohnbescheinigung aufgeführt worden sind. Welche Konsequenzen könnte dies nach sich ziehen? Bei einer Arbeitgeberkontrolle wird festgestellt, dass eine Einzelunternehmung, welche Rechnung stellt, nicht registriert ist und entsprechend keine Einnahmen verbucht hat und somit auch keine Sozialversicherungsbeiträge darauf abgerechnet hat. Welche Konsequenzen kann dies nach sich ziehen? Dürfte hier die Ausgleichskasse die Steuerbehörden informieren, dass der Einzelunternehmer die Einnahme nicht deklariert hat? Bei einer Arbeitgeberkontrolle wird festgestellt, dass für Personen während Unfalltaggeldzahlungen auch Kurzarbeitsentschädigungen flossen. Welche Konsequenzen kann dies nach sich ziehen? Darf die Ausgleichskasse die Arbeitslosenkasse informieren? Auf einer Arbeitgeberkontrolle wird festgestellt, dass ein Betrieb über 100K Umsatz pro Jahr erzielt, jedoch nicht bei der MWST registriert ist. Kann die Ausgleichskasse der MWST eine Meldung machen? Covid 19 und seine steuerliche – und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen © Fachkongress Steuern 2020
Kevin Cummins & Beat Rüegg Sozialversicherungen und Steuern Historische Ausgangslage/Formular ca. 190’ mal verwendet: 1. Beispiel zu Kurzarbeit: Die Belegschaft der Kaffeemaschinen AG arbeitet normalerweise 176 Stunden pro Monat. Sandra Muster, welche der Kurzarbeit zugestimmt hat, arbeitet im März 2020 nur noch 132 Stunden, also 75%. Am Donnerstagmittag ist Feierabend, der Donnerstag Nachmittag und Freitag fällt jeweils aus. Dafür erhält sie eine Entschädigung von 80% des Verdienstausfalls. Sie hat einen Monatslohn von CHF 5’200.– und erhält weiterhin CHF 3’900.– vom Betrieb sowie eine Kurzarbeitsentschädigung der ALV ( 44 Stunden) von CHF 1’040.– (80% von CHF 1’300.–). Ihr Verdienstausfall beträgt CHF 260.–, nämlich erhält sie CHF 4’940.– statt CHF 5’200.–, was 95% des bisherigen Lohnes entspricht. Frage: Wie wird der Lohnausweis erstellt? © Fachkongress Steuern 2020
Kevin Cummins & Beat Rüegg Sozialversicherungen und Steuern Lösung Bsp. 1: 2. Beispiel zu Kurzarbeit Peter Weber arbeitet bei der Event AG. Durch seine Tätigkeit arbeitet er 100% im Aussendienst und besitzt ein Geschäftsfahrzeug (50’000.- x 0,8% = 400.-). Pro Monat beträgt sein Lohn CHF 8’500.-. + 400.- Naturallohn = steuerbarer Bruttolohn Fr. 8’900.-. Nun wird ihm vom Arbeitgeber im März 2020 mitgeteilt, dass aufgrund des Veranstaltungsverbot (COVID – 19), 100%, während zwei Monate Kurzarbeit herrscht und er nur noch im Homeoffice zu arbeiten habe und 80% vom Lohn erhalten werde. Peter Weber stimmt der Kurzarbeit zu. Frage: wie wird der Lohnausweis ausgestellt und wie setzt sich der massgebende Lohn für den KAE – Antrag zusammen? © Fachkongress Steuern 2020
Kevin Cummins & Beat Rüegg Sozialversicherungen und Steuern Lösung Beispiel 2: Auszahlung der KAE an das Konto Personalaufwand betrifft 80% inkl. Auto Privatanteil (CHF 8’900.- x 80% = 7’120.-) will aber für die Erstellung des LA heissen, dass auch bei KAE 80% des Privatanteil Auto (Naturalleistungen CHF 400.-) in Ziffer 2.2. statt in Ziffer 7 des Lohnausweises deklariert werden muss. Der Privatanteil Auto darf also nicht mit der übrigen KAE in Ziffer 7 vermengt werden, wenn dem Mitarbeiter auch während der Kurzarbeit das Geschäftsauto zu 100% privat zur Verfügung steht. Ebenso ist das Feld F im Lohnausweis anzukreuzen. Die AHV- Prämie wird auf dem Bruttolohn von CHF 8’900.- inkl. priv. Anteil Auto abgerechnet. Die Aussendiensttätigkeit inkl. Homeoffice-Tätigkeit wird in Ziffer 15 deklariert. Kurzarbeit ist bei Deklaration in Ziffer 7, nicht nochmals in Ziffer 15 anzugeben, denn in der Wegleitung zum Lohnausweis (RZ 63) ist geregelt, dass unter Ziffer 15 nur alle zusätzlichen, erforderlichen Angaben zu machen sind, wenn sie nicht in einem der anderen Felder eingetragen werden können. Lösung Beispiel 2: © Fachkongress Steuern 2020
Kevin Cummins & Beat Rüegg Sozialversicherungen und Steuern Privatanteil Auto (Naturallohn) Wie bereits ausgeführt gehört auch der Privatanteil Auto zum massgebenden Bruttolohn für die KAE. Selbstverständlich nur dann, wenn auf dem Privatanteil, jemals auch die AHV abgerechnet wurde. Es gilt zu beachten, dass bei allg. Kurzarbeit, das Auto mehr Privat zur Verfügung steht und demzufolge kann empfohlen werden, dass während der Kurzarbeit der Privatanteil Auto vollständig zu Lasten des Arbeitnehmers gehen kann. Das heisst, dass dem Arbeitnehmer der Privatanteil Auto ausserhalb dem steuerbaren Nettolohn abgezogen werden kann. In diesem Fall ist der gesamte KAE - Lohn in Ziffer 7 (CHF 7’120.- vgl. obiges Beispiel) zu deklarieren und es gibt keine separate Deklaration in Ziffer 2.2 des Lohnausweises. Wichtig ist aber, dass für die KAE der gesamte Bruttolohn inkl. Privatanteil Auto gemeldet wurde. Beispiel: Wie sind die Boni/Gratifikation zum massgebenden KAE- Bruttolohn zu berücksichtigen? Grundsätzlich gehören Boni und Gratifikationen immer zum anrechenbaren Lohn dazu (Steuern, AHV, BVG). Nun ist es so, dass diese regelmässig in einer Abhängigkeit zu einem Ergebnis oder einer persönlichen Zielerreichung stehen. Daher ist zu beurteilen, ob sich die zugrundliegende Bedingung auf die KA-Zeit bezieht oder nicht. Das heisst; im April 2020 wird ein Bonus ausbezahlt aufgrund des Geschäftsergebnisses 2019. Dieser darf nicht in der Lohnsumme der KAE- Abrechnungsperiode April 2020 deklariert werden. Deklariert werden dürfte ein Bonusanteil, der 2021 ausbezahlt wird aufgrund des Geschäftsergebnisses 2020, welches jedoch noch nicht bekannt ist. Daher ist hier eine Nachtragsabrechnung bei der Arbeitslosenkasse einzureichen, sobald die Höhe dieser Boni bekannt ist. © Fachkongress Steuern 2020
Kevin Cummins & Beat Rüegg Sozialversicherungen und Steuern Kurzarbeitsentschädigung Ziffer 7 In der Wegleitung zum Lohnausweis, RZ 34 ist geregelt, dass Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Ziffer 7 des Lohnausweises zu deklarieren sind. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den vollen Lohn trotz Kurzarbeit überweist, die Auszahlung der KAE aber an den Betrieb in einer Gesamtsumme an das Gegenkonto Personalaufwand (Konto 5000) erfolgte und anhand der ausbezahlten Summe nicht mehr pro Mitarbeiter zugeordnet werden kann……….. …..In diesem Fall ist der %- Satz der Ausfallstunden problemlos pro Mitarbeiter wiederum aus dem Zeiterfassungssystem des HR s zu entnehmen und via Lohnart zu Ziffer 7 zu steuern. Beispiel: Der Arbeitnehmer hat ein monatliches Gehalt von CHF 8‘000. Der Arbeitgeber meldet 50% Kurzarbeit an und erhält für seinen Arbeitnehmer eine Kurzarbeitsentschädigung von CHF 3‘200 (80%). Der Lohnausweis ist wie folgt auszufüllen: Der Betrag von CHF 3‘200 ist in Ziffer 7, der Lohn von CHF 4‘800 in Ziffer 1 zu deklarieren. In Ziffer 15 des Lohnausweises sind gemäss RZ 63 keine Angaben bezüglich Kurzarbeit zu machen. Spesen bei Covid -19, Homeoffice -Tätigkeit und Kurzarbeit © Fachkongress Steuern 2020
Kevin Cummins & Beat Rüegg Sozialversicherungen und Steuern Auslageersatz Gesetzliche Grundlagen im OR Grundsatz: Wie sind im OR die Spesenentschädigungen definiert? Gemäss Art. 327 a OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung seiner Arbeit notwendigerweise entstehenden Auslagen zu ersetzen. Abreden Abs. 3, wonach der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen hat, sind nichtig. Für den Steuerpflichtigen bedeutet dies, dass er in seinem Berufskostenformular keine Spesen abziehen darf, wenn der Arbeitgeber gewisse Spesen durch Abreden nicht entschädigen will. Ähnliches gilt für den Aussendienstmitarbeiter (Art. 349 d OR) Abreden, wonach der Auslagenersatz ganz oder teilweise im festen Gehalt oder in der Provision eingeschlossen sein soll, sind nichtig. Spesen im Unterschied zum arbeitsrechtlichen Sinn Gesetzliche Grundlagen im DBG (Direkte Bundessteuer) Was sind Spesen (Auslageersatz) im Steuerrecht nach Art. 17 DBG? Entschädigungen für Kosten, die im Rahmen eines konkreten dienstlichen Auftrages und nur während der Arbeitszeit entstehen. In der Regel kennen wir im Steuerrecht: Reisespesen (Auto, Zug, Taxi, Flugzeug, Schiff) auswärtige Verpflegungskosten, Übernachtungskosten, Parkplatzkosten bei Kunden und Telefonkosten anlässlich auswärtiger Arbeitstätigkeit . Sie sind grundsätzlich nicht im Bruttolohn enthalten, jedoch nach Art. 17 DBG werden sie dann steuerbar, wenn sie die effektiven Auslagen des Arbeitnehmers übersteigen . In Bezug auf Art. 327a Abs. 3 OR, kein zusätzlicher Abzug als Berufskosten in der Steuererklärung möglich. © Fachkongress Steuern 2020
Kevin Cummins & Beat Rüegg Sozialversicherungen und Steuern Was sind nach Art. 9 AHVV Unkosten Allgemeiner Hinweis zum Sachverhalt nach AHV rechtlichen Vorgaben: Unkosten sind grundsätzlich in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen. Die Arbeitgebenden und/oder die Arbeitnehmenden haben die Unkosten nachzuweisen. (RZ 3010 WML) Die Anerkennung von Unkosten durch die Steuerbehörden ist für die Ausgleichskassen nicht verbindlich. Rechnen die Arbeitgebenden die Unkosten jedoch unter Einhaltung der steuerlichen Vorgaben nach Belegen oder in Form von Einzelfallpauschalen ab, so dass diese im Lohnausweis für die Steuererklärung betragsmässig nicht deklariert werden müssen, können diese auch von den Ausgleichskassen übernommen werden. (RZ 3011 WML) Haben die Steuerbehörden ein Spesenreglement genehmigt, sollen die Ausgleichskassen diesen Entscheid übernehmen, sofern dies im Rahmen des AHV-Rechts zulässig ist oder die genehmigten Spesen nicht offensichtlich übersetzt sind. Spesenentschädigung bei KAE: Ziffer 13 des LA Je nachdem wie die Ausfallstunden pro Mitarbeiter anfallen, sind in der Regel die Spesenentschädigungen nur im Rahmen eines konkreten dienstlichen Auftrages und nur während der Arbeitszeit bzw. Kurzarbeit zu entschädigen. Pauschalspesen: können gemäss OR weiterhin bezahlt werden, vorausgesetzt dass diese schriftlich vereinbart waren und dass die Pauschale die notwendig entstehenden Auslagen tatsächlich decken. Im Falle der Kurzarbeit kann der Arbeitgeber die Pauschale mit dem Arbeitnehmer neu vereinbaren. Kurzfristige Schwankungen (3 Monaten) können die pauschalen Spesenvergütungen für Repräsentationsspesen oder für die geschäftliche Nutzung des Privatwagens auch während der coronabedingten Homeofficetätigkeit als Spesenersatz anerkannt werden. Sie sind in den Ziffern 13.2.1 (Repräsentationsspesen) und 13.2.2 (Autospesen) des Lohnausweises im Betrag auszuweisen. © Fachkongress Steuern 2020
Kevin Cummins & Beat Rüegg Sozialversicherungen und Steuern Spesenentschädigung bei KAE: Ziffer 13 des LA Kurzfristige Schwankungen (3 Monate) der Aussendiensttätigkeit bleiben bei bereits genehmigten Spesenreglementen unberücksichtigt. Das heisst die pauschalen Spesenvergütungen für Repräsentationsspesen oder die geschäftliche Nutzung des Privatwagens werden daher auch während der coronabedingten Homeofficetätigkeit als Spesenersatz akzeptiert und sind in den Ziffern 13.2.1 (Repräsentationsspesen) und 13.2.2 (Autospesen) des Lohnausweises im Betrag auszuweisen. Erfolgt dagegen eine vorübergehende Pensumreduktion aufgrund von Kurzarbeit, wird auf eine Kürzung der Pauschalspesen verzichtet, sofern die Kurzarbeit nicht länger als 3 Monate dauert. Bei Kurzarbeit über 3 Monate ist die pauschale Spesenentschädigung im Umfang der Kurzarbeit in den jeweiligen Monaten prozentual zu kürzen. Genehmigtes Spesenreglement und Kurzarbeit (reduzierte Arbeitszeit) Pauschalspesen bei genehmigtem Spesenreglement: Gemäss Muster Spesenreglement der schweiz. Steuerkonferenz KS 25, ist auf Seite 8 geregelt, dass bei einem reduzierten Beschäftigungsgrad (z.B. Kurzarbeit) die Pauschalspesen anteilsmässig zu kürzen seien. Kurzfristige Schwankungen des Pensum s von 3 Monaten bleiben wie gesagt bei bereits genehmigten Spesenreglementen unberücksichtigt. Das bedeutet, dass bei Kurzarbeit die Pauschalspesen um die Ausfallstunden (reduzierte Arbeitszeit) nach max. 3 Monate zu kürzen sind. Die Steuerbehörde wird bei Missachtung der 3 Monaten den Anteil der Ausfallstunden dem steuerbaren Einkommen gemäss Art. 17 DBG hinzurechnen und bei groben Verstössen ein Strafverfahren einleiten. © Fachkongress Steuern 2020
Kevin Cummins & Beat Rüegg Sozialversicherungen und Steuern Homeoffice aus arbeitsrechtlicher Sicht Die Corona-Krise hat ein letztjähriges Bundesgerichtsurteil aus dem Archiv geholt, welches sich mit der Frage beschäftigt hat, ob ohne Arbeitsplatz im Unternehmen die zuhause eingerichtete Arbeitsinfrastruktur durch den Arbeitgeber entschädigt werden muss. Das Bundesgericht hat für diesen Fall festgehalten, dass ohne Arbeitsplatz im Unternehmen der Arbeitgeber die Arbeitsinfrastruktur für die Berufsausübung zuhause erstatten muss. Die Rechtsprechung ist auch in Bezug auf Home Office weiterhin unverändert. © Fachkongress Steuern 2020
Kevin Cummins & Beat Rüegg Sozialversicherungen und Steuern Homeoffice aus arbeitsrechtlicher Sicht Umgekehrt gilt: Arbeitet der Mitarbeiter normalerweise im Betrieb und besteht lediglich die Möglichkeit, von zu Hause aus zu arbeiten, ist der Arbeitgeber seinen Pflichten zur Bereitstellung eines Arbeitsplatzes (im Betrieb) nachgekommen und muss keine weiteren Kosten für das Home Office übernehmen. Die aktuell im Zusammenhang mit dem Coronavirus publizierten Empfehlungen des BAG, wo möglich oder zwingend die Mitarbeiter im Home Office arbeiten zu lassen, oder gegenwärtig freiwillig dort ermöglicht werden soll, wo es die betrieblichen Umstände und insbesondere die Arbeit es erlaubt und/oder der Mitarbeiter es wünscht, ergänzt deshalb in vielen Fällen die Arbeit im Betrieb und führt deshalb auch nicht zu notwendigen Mehraufwendungen für den Arbeitnehmer. In diesem Fall müssen die Kosten für das Home Office vom Arbeitgeber nicht vergütet werden. Home-Office aus steuerlicher Sicht (ohne Covid-19) Aus steuerlicher Sicht ist die Notwendigkeit des Home-Office dann gegeben wenn: Ein Steuerpflichtiger regelmässig einen wesentlichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit (Richtwert zwei volle Tag pro Woche) zuhause erledigen muss und der Arbeitgeber kein geeignetes Büro zur Verfügung stellt Das Home-Office nur beruflich genutzt werden kann und abgegrenzt von den privaten Räumen wird. Die Arbeiten werden nicht aus einer persönlichen Annehmlichkeit von zuhause aus erledigt. In diesem Fall kann der Steuerpflichtige, die Kosten für dieses Zimmer steuerlich in Abzug bringen (vgl. Art. 26 A.bs. 1 lit c. DBG). © Fachkongress Steuern 2020
Kevin Cummins & Beat Rüegg Sozialversicherungen und Steuern Home-Office aus Sicht des Lohnausweises (mit Covid-19) Im Zusammenhang mit dem Covid - 19 publizierten Empfehlungen des BAG, wo möglich oder zwingend die Mitarbeiter im Home - Office arbeiten zu lassen, stellt sich die Frage, wie muss auf dem Lohnausweis die erzwungene Home - Officetätigkeit deklariert werden. Antwort: Wenn nur während der Lockdownzeit im Home – Office gearbeitet werden musste und dementsprechend der Arbeitgeber arbeitsrechtlich nicht für eine Entschädigung verpflichtet war, ist in Ziffer 15 kein Hinweis anzubringen. Konsequenz: Kein Abzug in der Steuererklärung Beispiel zu Home-Officekosten (ohne Covid – 19) Privates Arbeitszimmer (Aussendienst) Sachverhalt: Für die Benutzung des privaten Arbeitszimmers erhält Arthur Müller von seinem Arbeitgeber eine Entschädigung von CHF 7‘800 pro Jahr und einen einmaligen Auslageersatz für die Anschaffung eines fahrbaren Pults und Bürostuhl von CHF 2’900.- . In seiner Steuererklärung macht er unter den Berufskosten einen Abzug von CHF 10’700 für das Arbeitszimmer geltend. Fragen: Wie ist dieser Umstand im Lohnausweis zu deklarieren und mit welcher Konsequenz muss allenfalls der Steuerpflichtige rechnen? © Fachkongress Steuern 2020
Kevin Cummins & Beat Rüegg Sozialversicherungen und Steuern Lösung: zu Home-Officekosten (Steuern) Privates Arbeitszimmer (Aussendienst) Die Entschädigung des Arbeitgebers für die Nutzung des privaten Arbeitszimmers ist stets zum Bruttolohn zu addieren (da es sich um Berufskosten und nicht um Spesenvergütung handelt; RN 50 der Wegleitung zum Lohnausweis). (Muss keinen Beitrag des Arbeitgebers an das Home – Office geleistet werden, so muss eine Bemerkung in Ziffer 15 «Home-Office» deklariert werden). Konsequenzen: Meistens wird mittels Auflage im Einschätzungsverfahren durch das Steueramt festgestellt, ob ein Arbeitszimmer beruflich notwendig ist und wenn ja, welcher Anteil an den gesamten Mietkosten bzw. am Eigenmietwert für das Arbeitszimmer zum Abzug zugelassen werden kann. (Bsp. der steuerlicher Formel für den Abzug: Jahresmiete bzw. Eigenmietwert einer 5.5 Zimmer-Wohnung CHF 27’250 inkl. Nebenkosten : 5.5 + 1 (2) (Nebenräume 79Wohnung/Eigenheim) = CHF 4’192.-). = steuerlicher Abzug: 4’192.- + 2’900.- = Total CHF 7’092.- Lösung: zu Home-Officekosten (AHV) Privates Arbeitszimmer (Aussendienst) Die Entschädigung für die Nutzung des privaten Arbeitszimmers wird als Unkostenentschädigung betrachtet und bildet somit keinen massgebenden AHV-Lohn wenn die Nutzung des privaten Arbeitszimmers gemäss steuerlichen Vorgaben gerechtfertigt ist. Notwendigkeit des Arbeitszimmers ist gegeben wenn: Arbeitgeber stellt kein geeignetes Büro oder Arbeitszimmer zur Verfügung Besonderer Raum, abgegrenzt vom privaten Raum Die Arbeiten werden nicht aus einer persönlichen Annehmlichkeit von zuhause aus erledigt. Die Berechnung, bis zu welchem Betrag die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers als nicht massgebender Lohn betrachtet wird, lehnt sich an die kantonalen Vorgaben. Immer wieder Aufrechnung bei Inhabern. © Fachkongress Steuern 2020
Kevin Cummins & Beat Rüegg Sozialversicherungen und Steuern Spezialfälle zu Homeoffice im Ausland (Grenzgänger) Sachverhalt: Wünscht ein Arbeitnehmer mit deutscher Staatsangehörigkeit, der bei einem Unternehmen in der Schweiz angestellt ist, regelmässig auch in seinem Wohnsitzstaat in Deutschland im Home Office zu arbeiten, so kann dies weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. Beträgt nämlich das in Deutschland im Home Office geleistete Pensum 25 Prozent oder mehr, so wird der Arbeitnehmer aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht so behandelt, als ob er seine Arbeitstätigkeit nur in seinem Wohnsitzstaat ausführen würde. In der Folge sind durch die Home Office-Tätigkeit sämtliche Sozialabgaben in Deutschland zu bezahlen. Massnahme des Arbeitgebers: Das zeitliche Pensum der Home Office-Tätigkeit vertraglich auf unter 25 Prozent, respektive maximal einen Tag pro Woche limitieren. Spezialfälle zu Homeoffice im Ausland (Grenzgänger) Personen mit Quellensteuer und Ansässigkeit im Ausland: Leisten Steuerpflichtige mit Ansässigkeit im Ausland wegen der Coronakrise Arbeitstage nicht wie üblich in der Schweiz sondern im Home Office, so unterliegt das Einkommen aus diesen Arbeitstagen der schweizerischen Quellensteuer. Wichtig: Davon nicht betroffen sind Arbeitstage im Home Office, die arbeitsvertraglich geregelt und somit nicht durch die Coronakrise bedingt sind. Vorübergehende Tätigkeit im Home Office aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus haben im Weiteren auch keinen Einfluss auf die Grenzgängerbesteuerung nach den massgebenden Doppelbesteuerungs-abkommen. Diese Regelungen gelten auch für Tage, an denen Arbeitnehmende wegen der Coronakrise zu Hause sind und keiner Arbeitstätigkeit nachgehen können. Diese Anordnung gilt rückwirkend ab dem 24. Februar 2020 und ist längstens bis am 31. Dezember 2020 befristet. © Fachkongress Steuern 2020
Kevin Cummins & Beat Rüegg Sozialversicherungen und Steuern Steuererklärung: Home-Office-Abzug während Corona-Pandemie (Lockdown) Steuererklärung: Home-Officeabzug während Corona-Pandemie Wegen dem Lockdown arbeiteten zahlreiche Arbeitnehmer in ihren privaten Wohnräumen. Sie nutzen das Home Office nicht nur für einzelne Tage, sondern während dem Lockdown vom 11.3.2020 bis 11.5.2020 wenn möglich - während der ganzen Woche. Bei der Corona-Pandemie ist besonders, dass die Arbeit im Home Office vom Bundesrat empfohlen war. Die Notwendigkeit ergibt sich aus gesundheitlichen Gründen und nicht aus dem Fehlen von geeigneten Büroräumlichkeiten beim Arbeitgeber. Da die ausserordentliche Lage mindestens zwei Monate dauerte, kann dem Arbeitnehmer, der auch während mindestens einem Monat im Home-Office arbeitet nach unserer Beurteilung der Arbeitszimmerabzug anteilsmässig (für die Dauer des Home Office) gewährt werden. (Nicht in allen Kantonen gleich) © Fachkongress Steuern 2020
Kevin Cummins & Beat Rüegg Sozialversicherungen und Steuern Steuererklärung: Weitere Berufskostenabzüge während Corona-Pandemie Arbeitsweg- und Verpflegungskosten während dem Lockdown (2 Mt.): Wird der anteilsmässige Arbeitszimmerabzug in der Steuererklärung geltend gemacht wird indessen dieser nur gewährt, wenn der Steuerpflichtige die effektiven Berufskosten abzieht (und nicht zusätzlich die Pauschale von zwischen CHF 2'000 - CHF 4'000). Weiter kann der Arbeitnehmer für die Zeit, während der er im Home Office arbeitet auch zukünftig, keine Weg- und Verpflegungskosten als Berufsauslagen abziehen. Zudem wären allenfalls unter dem Titel «Pauschale Einmalzulage» gewährte Entschädigungen für Home- Officematerial (Stuhl, Tisch, Bürolampe usw.) des Arbeitgebers in Abzug zu bringen. Voraussetzung ist aber der belegmässige Nachweis in der Steuererklärung bzw. die Deklaration der Pauschalentschädigung in Ziffer 1 des LA. Föderalismus © Fachkongress Steuern 2020
Kevin Cummins & Beat Rüegg Sozialversicherungen und Steuern Verbilligte Mahlzeiten (Kantinenverpflegung werden wegen der Pandemie, Homeoffice allg. mit Heimlieferdiensten) Lohnausweis Feld G Verbilligte Mahlzeiten (Kantinenverpflegung) und Verpflegungszulagen Kreuz im Feld G des Lohnausweises, wenn: Die Möglichkeit der Kantinenverpflegung besteht; der Arbeitgeber verbilligtes Essen in Kantine/Personalrestaurants abgibt oder Lunch-Checks abgibt. Keinen Unterschied besteht während der Lockdownzeit, da der Lockdown nur kurzfristig von zwei Monate war. Der Arbeitgeber für mind. die Hälfte der Arbeitstage die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung in Form von Spesenentschädigungen bezahlt Es macht wegen der Pandemie und daher auch zukünftig, dass wenn viele im Homeoffice arbeiten, keinen Unterschied ob das Essen nach Hause geliefert wird. Grund: Weil der Mitarbeiter nur die Möglichkeit von diesem Lieferdienst nutzt, aber grundsätzlich zu Hause eine Mahlzeit zubereiten könnte. © Fachkongress Steuern 2020
Kevin Cummins & Beat Rüegg Sozialversicherungen und Steuern Lohnausweis Feld G Verbilligte Mahlzeiten (Kantinenverpflegung) und Verpflegungszulagen Lässt der Arbeitgeber von einem externen Anbieter eine Kantine betreiben, oder stellt Fertigmenu s aus einem Verpflegungskühlschrank zur Verfügung, stellt sich immer wieder die Frage, ob bei einem durch den Arbeitgeber nicht subventionierten Restaurant (externer Anbieter bezahlt dem Arbeitgeber u.a. einen Marktmietzins) ebenfalls das Feld G anzukreuzen ist: In einem solchen Fall ist das Feld G immer dann anzukreuzen, wenn der durchschnittliche Menüpreis unter CHF 20.30 liegt Warum? Mehrkosten der Verpflegung heisst (CHF 3'200.- : 240 Tg. = CHF 13.33) mehr, als wenn man ein Essen zu Hause von ca. CHF 7 bis CHF 8 zubereiten müsste. Mit anderen Worten, für ein Weglassen von einem Kreuz im Feld G, muss das Menu im Personalrestaurant also CHF 20.40 kosten, damit man den vollen Verpflegungsabzug in der Steuererklärung geltend machen kann. Bestehen bezüglich Verpflegungsmehrkosten Unklarheiten, wird empfohlen, sich mit dem kantonalen Steueramt in Verbindung zu setzen und sich beraten zu lassen. Steuererklärung: Verpflegungskostenabzüge (Home-Office) Der Arbeitnehmer kann für die Zeit, während er im Home Office arbeitet und er keine Mehrkosten für den halben Verpflegungsabzug hat, auch zukünftig keine Verpflegungskosten als Berufsauslagen abziehen. © Fachkongress Steuern 2020
Kevin Cummins & Beat Rüegg Sozialversicherungen und Steuern Aufgaben: Sachverhalt: Wir, die Maske AG, begleichen Mitarbeitern die Internetkosten (Höhe rund CHF 40.-/mtl.), die von ihnen persönlich dazu gemietetem Homeoffice-Raum (auf eigene Kosten) entstehen. Der Internetzugang ist wesentlich für die Ausführung der Arbeit, täglich virtuelle Meetings internationalen Rahmens. 1. Müssen diese Kostenvergütung im Lohnausweis ausgewiesen werden? 2. Ist diese Kostenvergütung steuerrelevant? Sie werden als Berater gefragt: Können Sie uns mitteilen, welche Auswirkungen das angeordnete Arbeiten im Home Office auf die Berufsabzüge für Mitarbeitende hat und wie das genau auf dem Lohnausweis zu deklarieren ist? Dies ist für uns besonders wichtig im Hinblick darauf, dass wir dies den Risikopersonen nicht empfehlen. Wird es zu der Thematik eine allgemeine Information/Publikation geben? © Fachkongress Steuern 2020
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