Revision Daniela Buser / Olivier Devaud - Unternehmer Forum Schweiz

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Revision Daniela Buser / Olivier Devaud - Unternehmer Forum Schweiz
Daniela Buser & Olivier Devaud                                                                  Revision

                                             Revision

                                 Daniela Buser / Olivier Devaud

                     Inhalt

                       Covid-19 Kredite: Rechnungslegung und Fragestellung für die
                        Revisionsstelle
                       Auswirkung auf unsere Prüfungspflicht / Berichterstattung
                       Berechnung Kapitalverlust und Überschuldung mit Covid-Kredit
                       Überprüfung von Lohngleichheitsanalysen
                       Dolose Handlungen
                       Nachschau
                       Qualitätsorientierte Kultur in Revisionsunternehmen

                                                                                       © Refresher 2020
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Daniela Buser & Olivier Devaud                                                                 Revision

                     Covid-19 wichtigste Facts

                       Der Bundesrat verabschiedet Notverordnung an seiner a.o.
                        Sitzung vom 25. März 2020
                       Gewährung von Krediten mit Solidarbürgschaften des Bundes
                       Mit diesen Überbrückungskrediten sollen Unternehmen
                        ausreichend Liquidität zur Verfügung gestellt werden (im
                        Umfang von 20 Milliarden Franken)
                       Die Frist für Kreditgesuche ist am 31. Juli 2020 abgelaufen
                       Die Erläuterung zur Verordnung klärt wichtige Detailfragen

                     Covid-19 Kreditkategorien

                                                                                      © Refresher 2020
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                     Covid-19 Kreditkategorien

                     Covid-19 Häufige Fragen - 1

                       Wie sind COVID-19-Kredite in der Jahresrechnung zu bilanzieren?

                        COVID-19-Kredite stellen verzinsliche Verbindlichkeiten gemäss Art.
                         959a Abs. 2 OR dar
                        je nach beabsichtigter Rückzahlung erfolgt der Ausweis als kurz- oder
                         langfristig
                        Die Darstellung in der Bilanz kann als separate Position, z.B. als
                         «Verbürgter COVID-19-Kredit» oder zusammen mit anderen
                         Finanzverbindlichkeiten erfolgen.
                        Allfällige im Zusammenhang mit diesen Krediten geschuldete Zinsen
                         sind periodengerecht als Finanzaufwand nach Art. 959b Abs. 2 Ziff. 7
                         bzw. Abs. 3 Ziff. 4 OR zu erfassen
                        in Anwendungsfällen von OR 725 ist eine gesonderte Bilanzierung
                         sowie weitere Offenlegung im Anhang klar empfehlenswert.

                                                                                                 © Refresher 2020
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                     Covid-19 Häufige Fragen - 1

                       Wie sind COVID-19-Kredite im Anhang zur Jahresrechnung offen zu
                       legen?

                       Die Anhangangaben (959c Abs. 1 Ziff, 2 OR) zum COVID-19-Kredit sollte
                       insbesondere folgende Punkte adressieren:
                        Betrag, Verzinsung und Amortisation (geplante Rückzahlung)
                        Darlegung der gesetzlichen Auflagen (Investitionsbeschränkungen,
                          Ausschluss Ausschüttungen, Verbot Rückführung von Gruppen- und
                          Aktionärsdarlehen)
                        Ggf. Auswirkungen auf Situationen mit Kapitalverlust / Überschuldung
                          nach Art. 725 OR
                        Ggf. weitere relevante Punkte aus Kreditvereinbarungen

                     Covid-19 Häufige Fragen - 2

                       Wie lautet eine möglich Formulierung für den Anhang?

                       Zur Liquiditätssicherung hat die XY AG einen verbürgten COVID-19-Kredit von
                       total CHF 2.5 Mio. in Anspruch genommen. Davon sind CHF 0.5 Mio. zu einem
                       Satz von 0.0%, CHF 1.7 Mio. zu 0.5% und CHF 0.3 Mio. zu x% zu verzinsen. Die
                       Zinskonditionen können jeweils per 31. März, erstmals per 31. März 2021
                       aufgrund der Vorgaben des Eidg. Finanzdepartements an die Marktentwicklungen
                       angepasst werden. Das Unternehmen beabsichtigt, den COVID-19-Kredit bis zum
                       31. Dezember 2023 zurückzuführen.
                       Für die Dauer der Inanspruchnahme des COVID-19-Kredits kann das Unternehmen
                       lediglich Ersatzinvestitionen ins Anlagevermögen tätigen, darf keine Dividende
                       und Tantiemen ausschütten und keine Rückzahlung von Kapitaleinlagen
                       vornehmen. Zudem bestehen weitere Restriktionen betreffend die Gewährung
                       und Ablösung von Darlehen gegenüber Gruppengesellschaften und Eigentümern.
                       Im Zusammenhang mit den Bestimmungen zum Kapitalverlust bzw. einer
                       Überschuldung nach Art. 725 OR gilt der verbürgte COVID-19-Kredit im Umfang
                       von CHF 0.5 Mio. bis zum 31. März 2022 nicht als Fremdkapital (Art. 24 der
                       COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung).

                                                                                                        © Refresher 2020
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                     Covid-19 Häufige Fragen - 2

                       Wie lautet eine möglich Formulierung für den Anhang?

                       Die X AG hat im Berichtsjahr einen verbürgten Covid-19-Kredit von total TCHF
                       500 in Anspruch genommen. Dieser wird aktuelle zu einem Satz von 0.0%
                       verzinst. Die Zinskonditionen können jeweils per 31. März angepasst werden.
                       Gemäss den getroffenen Kreditvereinbarungen wird der Kredit in jährlichen Raten
                       von TCHF 125 – erstmals per 31. Dezember 2021 – bis 31. Dezember 2024
                       zurückgeführt.
                       Während der Laufzeit des Covid-19-Kredites gelten die gesetzlichen
                       Beschränkungen (Ausschluss von Neu-Investitionen, Gewinnausschüttungen und
                       Rückzahlung von Darlehen an Aktionäre oder Nahestehende).
                       Im Zusammenhang mit den Bestimmungen zum Kapitalverlust bzw. einer
                       Überschuldung nach Art. 725 OR gilt der verbürgte Covid-19-Kredit im Umfang
                       von TCHF 500 nicht als Fremdkapital («Entwurf Art. 25 Solidarbürgschaftsgesetz»)

                     Covid-19 Häufige Fragen - 3

                       Gemäss COVID-19-Verordnung berufliche Vorsorge können
                       Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge temporär aus den
                       ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserven (AGBR) finanziert werden.
                       Wie ist eine solche Verwendung der AGBR im Jahresabschluss
                       darzustellen?

                        Die Darstellung einer Inanspruchnahme von (nicht bilanzierten) AGBR
                         für die Finanzierung von Arbeitnehmerbeiträgen entspricht exakt der
                         Verbuchungssystematik bei Finanzierung von Arbeitgeberbeiträgen
                        Nicht bilanzierte AGBR stellen stille Reserven dar (vgl. HWP 2014,
                         Kapitel IV.2.31.1)
                        Die Bildung und Auflösung erfolgt sachlich über den Personalaufwand
                         oder das a.o. Ergebnis, wobei im letzten Fall die Auflösung nicht «still»
                         erfolgt, da das a.o. Ergebnis erläuterungspflichtig ist.

                                                                                                          © Refresher 2020
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                     Covid-19 Häufige Fragen - 3

                       Ergänzung zu Frage 3

                        Falls die Finanzierung von Arbeitnehmerbeiträgen gestützt auf die
                         COVID-19-Verordnung Berufliche Vorsorge für das Unternehmen
                         bedeutend ist, sollte im Anhang auf die Inanspruchnahme dieser
                         temporären Möglichkeit hingewiesen werden.

                     Covid-19 Häufige Fragen - 4

                       Wie ist die erhaltene Kurzarbeitsentschädigung beim Arbeitgeber zu
                       verbuchen?

                        Kurzarbeitsentschädigungen haben als Folge der COVID-19 Krise
                         signifikant zugenommen. Die Verbuchung der Kurzarbeitsentschädigung
                         hat sich prinzipiell nicht geändert. HWP 2014 Kapitel IV.3.6. hält fest, dass
                         erhaltene Entschädigungen von Sozialversicherungen (beispielsweise
                         Erwerbsausfallentschädigungen) dem Personalaufwand zuzurechnen sind.
                         Solche Entschädigungen, welche auch Kurzarbeitsentschädigungen
                         umfasst, werden in der Buchführungspraxis vielfach als Minderung des
                         Personalaufwandes dargestellt. Eine Erfassung auf einem separaten Konto
                         im Hauptbuch, welches das Total des Personalaufwandes verringert,
                         erscheint sachgerecht. Beiträge von Sozialversicherungen,
                         Erwerbsersatzordnungen etc. wer-den von der Unternehmung
                         vereinnahmt, um selbst ausgerichtete Lohn(fort-)zahlungen zu reduzieren
                         und stellen in der Regel keinen Ertrag dar.
                        Wesentliche verrechnete Beträge sind im Anhang der Jahresrechnung
                         nach Art. 959c Abs. 1, Ziff. 2 OR als Aufschlüsselung zu Positionen der
                         Erfolgsrechnung offenzulegen.

                                                                                                         © Refresher 2020
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                     Covid-19 Aktuelle Entwicklung

                       Per Ende August waren etwas mehr als 136’000 Kredite mit einem
                        Volumen von 16,9 Milliarden Franken (Stand 30.09.20
                        https://covid19.easygov.swiss/#anchor-1) verbürgt. Über 80 Prozent
                        der Kredite wurden an Kleinunternehmen mit weniger als zehn
                        Vollzeitstellen vergeben.
                       Die Solidarbürgschaftsverordnung ist als Notverordnung bis zum 25.
                        September 2020 befristet.
                       Da die Rückzahlung der Kredite aber noch viele Jahre in Anspruch
                        nehmen wird, ist ein Bundesgesetz für die Abwicklung der Kredite und
                        Bürgschaften nötig.
                       Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 18. September 2020 die
                        Botschaft zum neuen Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz (SBüG)
                        verabschiedet.

                     Covid-19 Solidarbürgschaftsgesetz

                      Im Sonderverfahren sollen beide Räte in der Wintersession über das
                      Gesetz befinden, so dass eine Inkraftsetzung per 1. Januar 2021 möglich
                      ist.

                       Gesetz regelt Rechte und Pflichten der vier Bürgschaftsorganisationen
                        und
                       enthält Instrumente für die Missbrauchsbekämpfung und Behandlung
                        von Härtefällen
                       auf ein partielles Investitionsverbot wird verzichtet
                       Einzelfallbetrachtung bei Härtefallregelungen möglich
                       Amortisationsfrist kann von 5 bis auf 10 Jahre verlängert werden

                                                                                                © Refresher 2020
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                     Covid-19 Solidarbürgschaftsgesetz

                      Auszug aus dem Vorentwurf des Solidarbürgschaftsgesetzes (VE-SBüG):

                      Art. 24 Aufgaben der Revisionsstelle
                      Stellt die Revisionsstelle der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers im Rahmen
                      der eingeschränkten oder ordentlichen Prüfung der Jahres- oder Konzernrechnung
                      eine Verletzung einer Vorgabe nach Artikel 2 Absatz 2 fest, so setzt sie ihr oder
                      ihm eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes.
                      Wird dieser nicht innerhalb der gesetzten Frist hergestellt, so muss die
                      Revisionsstelle die zuständige Bürgschaftsorganisation informieren.

                      Art. 25 Kapitalverlust und Überschuldung
                      Für die Berechnung der Deckung von Kapital und Reserven nach Artikel 725
                      Absatz 1 des Obligationenrechts (OR) und für die Berechnung einer
                      Überschuldung nach Artikel 725 Absatz 2 OR werden Kredite, die gestützt auf
                      Artikel 3 der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 202016
                      verbürgt wurden, nicht als Fremdkapital berücksichtigt.

                     Covid-19 Informationsquellen

                       Bundesrat https://www.admin.ch/gov/de/start.html
                       Eidgenössisches Finanzdepartement http://www.efd.admin.ch
                       Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
                        http://www.wbf.admin.ch
                       Staatssekretariat für Wirtschaft http://www.seco.admin.ch
                       EXPERTsuisse (https://www.expertsuisse.ch/coronavirus) aufgeteilt nach
                        Themengebieten, sowie Q&A Rechnungslegung ergänzt um
                        spezifische Corona Fragen
                       Treuhand Suisse (www.treuhandsuisse.ch) u.a. mit Berichtsmuster

                                                                                                          © Refresher 2020
Revision Daniela Buser / Olivier Devaud - Unternehmer Forum Schweiz
Daniela Buser & Olivier Devaud                                                                                   Revision

                     Covid-19 Auswirkungen auf unsere Prüfungspflicht

                         VE-COVID-19-SBüG wird grundsätzlich befürwortet (siehe Beilage Bericht
                          Martin Nay)
                         Neue Aufgaben der Revisionsstelle führt zwingend zu weiteren
                          Prüfungshandlungen im Rahmen der gesetzlichen Revision. Wie diese aber im
                          konkreten Fall aussehen und wie weit diese gehen ist momentan unklar resp.
                          in Bearbeitung
                         Forderung einer Covid-19-Kreditverwendungsprüfung wurde eingereicht
                          (EXPERTsuisse)
                         Diese Prüfung würde alle Unternehmungen betreffen, ungeachtet, ob sie einer
                          Revisionspflicht unterliegen oder nicht.
                         Bereits im geltenden Recht, hat die Revisionsstelle Stellung zur
                          Ausschüttungssperre genommen. Es liegt daher auf der Hand, dass im
                          Rahmen der eingeschränkten oder ordentlichen Revision die Sachverhalte wie
                          a) Ausschüttungssperre,
                          b) Gewährung von Aktivdarlehen an Aktionäre,
                          c) Rückführung von Gruppendarlehen,
                          d) und Übertragung von Mitteln an verbundene Gruppengesellschaften
                          ausserhalb der Schweiz, in irgend einer Form analysiert erden.

                     Covid-19 Auswirkungen auf unsere Prüfungspflicht

                       Auch wenn die Vergabe eines Covid-19 Kredits rasch und ohne
                        vertiefe Kreditprüfung durch die Bank vergeben wurde
                        (Selbstdeklaration), ist dieser an diverse Bedingungen geknüpft

                       Die Revisionsstelle muss – spätestens bei der Revision der
                        Jahresrechnung 2020 – die Einhaltung der Bestimmungen in Art. 6
                        Abs. 3 Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung (Vorentwurf
                        Solidarbürgschaftsgesetz Art. 2 Abs. 2) kontrollieren, gegebenenfalls
                        die neuen Aufgaben der Revisionsstelle gemäss
                        Solidarbürgschaftsgesetz wahrnehmen.

                       Oberstes Ziel: Zweckentfremdung der erhaltenen Krediten zu
                        verhindern.
                       Solange der Covid-19-Kredit nicht vollständig zurückbezahlt worden
                        ist, sind die Bedingungen einzuhalten.

                                                                                                        © Refresher 2020
Revision Daniela Buser / Olivier Devaud - Unternehmer Forum Schweiz
Daniela Buser & Olivier Devaud                                                                            Revision

                     Covid-19 Auswirkungen auf unsere Prüfungspflicht

                       Es ist unabdingbar die unzulässige Verwendung von Mitteln sowie
                        Amortisation und Zinsen zu kennen.
                       Grundlage: Solidarbürgschaftsverordnung Art. 6 Abs. 3 resp.
                        Vorentwurf Solidarbürgschaftsgesetz Art. 2 Abs.
                       Ausgeschlossen während der Dauer der Solidarbürgschaft sind grob
                        zusammengefasst: Ausschüttungen, Gewährung von Aktivdarlehen,
                        zurückführen von Gruppendarlehen, Weitergabe des Kredites an eine
                        Gruppengesellschaft im Ausland

                       Bei Nichteinhaltung droht eine Busse bis zu CHF 100’000, In der Praxis
                        werden die Bussen vermutlich erst ausgesprochen, wenn der Kredit
                        nicht zurückbezahlt werden kann. In diesen Fällen wird sicherlich auch
                        die Richtigkeit der Berichterstattung überprüft werden, sofern eine
                        Revisionspflicht besteht.

                     Covid-19 Auswirkungen auf den Revisionsbericht

                       Dividendenausschüttungen (1)
                       Art. 729a
                       1 Die Revisionsstelle prüft, ob Sachverhalte vorliegen, aus denen zu
                         schliessen ist, dass:
                          1.    die Jahresrechnung nicht den gesetzlichen Vorschriften und
                          den Statuten entspricht;
                          2.    der Antrag des Verwaltungsrats an die Generalversammlung
                          über die Verwendung des Bilanzgewinnes nicht den gesetzlichen
                          Vorschriften und den Statuten entspricht.
                       2 Die Prüfung beschränkt sich auf Befragungen, analytische
                         Prüfungshandlungen und angemessene Detailprüfungen.
                       3 Die Geschäftsführung des Verwaltungsrats ist nicht Gegenstand der
                         Prüfung durch die Revisionsstelle

                                                                                                 © Refresher 2020
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                     Covid-19 Auswirkungen auf den Revisionsbericht

                       Dividendenausschüttungen (2)

                       • Ein Antrag des Verwaltungsrates auf Dividendenausschüttung ist
                          nicht gesetzeskonform, weil die Solidarbürgschaftsverordnung als
                          Notrecht Gesetzescharakter hat.
                       • Konsequenz daher: Verneinender Prüfungsaussage in Bezug auf die
                          Prüfung des Antrages über die Verwendung des Bilanzgewinnes.

                                              Quelle: SIFER/TreuhandSuisse

                     Covid-19 Auswirkungen auf den Revisionsbericht

                       Dividendenausschüttungen (3): Auswirkung auf Revisionsbericht

                       «Bei unserer Revision sind wir nicht auf Sachverhalte gestossen, aus
                       denen wir schliessen müssten, dass die Jahresrechnung sowie der
                       Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinns nicht Gesetz und
                       Statuten entsprechen entspricht. Der Antrag über die Verwendung des
                       Bilanzgewinnes sieht eine Dividende von CHF 100’000.00 vor. Da die X
                       AG einen COVID-19-Kredit beantragt und erhalten hat, verstösst dieser
                       Antrag gegen die Bestimmungen von Art. 6 Abs. 3 COVID-19-
                       Solidarbrügeschaftsverordnung.»

                                              Quelle: SIFER/TreuhandSuisse

                                                                                               © Refresher 2020
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                     Covid-19 Auswirkungen auf den Revisionsbericht

                      Hinweise im Revisionsbericht
                      Beispiel:   Hinweis aufgrund Gesetzesverstoss infolge
                                      Nichteinhaltung der Höhe der Kreditlimite

                      «Wir weisen darauf hin, dass die Gesellschaft einen COVID-19-Kredit
                      nach der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung erhalten hat, welcher
                      gegen die Bestimmungen von Art. 7 Abs. 1 der
                      Solidarbürgschaftsverordnung verstösst, da die Gesellschaft mehr als 10
                      % des Umsatzerlöses 2019 beantragt und erhalten hat.»

                                              Quelle: SIFER/TreuhandSuisse

                     Covid-19 Auswirkungen auf den Revisionsbericht

                      Hinweise im Revisionsbericht
                      Beispiel:   Hinweis aufgrund Gesetzesverstoss infolge
                                  Gewährung von Aktionärsdarlehen

                      «Wir weisen darauf hin, dass die Gesellschaft einen COVID-19-Kredit
                      nach der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung erhalten hat, welcher
                      gegen die Bestimmungen von Art. 6 Abs. 3 der
                      Solidarbürgschaftsverordnung verstösst, da die Gesellschaft nach der
                      Kreditbeantragung bzw. –gewährung ein Aktionärsdarlehen gewährt
                      hat.»

                                              Quelle: SIFER/TreuhandSuisse

                                                                                                © Refresher 2020
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                     Covid-19 Auswirkungen auf den Revisionsbericht

                      Hinweise im Revisionsbericht
                      Beispiel:   Hinweis aufgrund Gesetzesverstoss infolge
                                  Rückzahlung von Gruppendarlehen

                      «Wir weisen darauf hin, dass die Gesellschaft einen COVID-19-Kredit
                      nach der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung erhalten hat, welcher
                      gegen die Bestimmungen von Art. 6 Abs. 3 der
                      Solidarbürgschaftsverordnung verstösst, da die Gesellschaft nach der
                      Kreditbeantragung bzw. –gewährung ein Gruppendarlehen
                      zurückbezahlt hat.»

                                               Quelle: SIFER/TreuhandSuisse

                     Covid-19 Auswirkungen auf den Revisionsbericht

                      Hinweise im Revisionsbericht
                      Beispiel:   Hinweis aufgrund Gesetzesverstoss infolge
                                  Rückzahlung von eigenen Aktien

                      «Wir weisen darauf hin, dass die Gesellschaft einen COVID-19-Kredit
                      nach der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung erhalten hat, welcher
                      gegen die Bestimmungen von Art. 6 Abs. 3 der
                      Solidarbürgschaftsverordnung verstösst, da die Gesellschaft nach der
                      Kreditbeantragung bzw. –gewährung durch den Rückkauf von eigenen
                      Aktien (im Betrag von x) Kapitaleinlagen zurückerstattet hat.»

                                               Quelle: SIFER/TreuhandSuisse

                                                                                             © Refresher 2020
Daniela Buser & Olivier Devaud                                                                          Revision

                     Covid-19 Auswirkungen auf den Revisionsbericht

                      Zusätze im Revisionsbericht
                       Falls die Jahresrechnung einen Verstoss gegen die Vorschriften der
                        Solidarbürgschaftsverordnung nahelegt, dieser jedoch nach
                        Auffassung des Revisors nicht vorliegt, ist ein Zusatz (SER, Ausgabe
                        2015, Ziff. 8.3.2.2) zu prüfen, um den Berichtsadressaten vor einer
                        möglichen Fehlinterpretation zu bewahren.

                     Covid-19 Auswirkungen auf den Revisionsbericht

                      Zusätze im Revisionsbericht
                      Beispiel: Eine Schwestergesellschaft gewährte der X AG ein Darlehen im
                                 Betrag von CHF 1 Mio. Am 31. Januar 2020 wurde dieses
                                 vertragsgemäss zurückbezahlt worden.

                      «Wir machen darauf aufmerksam, dass das Gruppendarlehen am 31.
                      Januar 2020 vertragskonform zurückbezahlt wurde und dieser Vorgang
                      daher nicht unter die Anwendung der Vorschriften gemäss Art. 6 Abs. 3
                      der Solidarbürgschaftsverordnung (unzulässige Kreditrückzahlung von
                      Gruppendarlehen) fällt.»

                                                                                               © Refresher 2020
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                     Covid-19 Auswirkungen auf den Revisionsbericht

                      Zusätze im Revisionsbericht
                      Beispiel:
                      Die Liegenschaft AG vermietet eine Geschäftsliegenschaft für monatlich
                      CHF 10’000 an die Mieter AG, welche zur gleichen Unternehmensgruppe
                      zählt. Der Mietzins wird monatlich im Voraus überwiesen. Die
                      Liegenschaft AG hat der Mieter AG ebenfalls ein Darlehen von CHF
                      250’000 gewährt.
                      Aufgrund der Corona-Situation weist die Mieter AG im Geschäftsjahr
                      2020 einen substanziellen Verlust aus. Als «Sanierungsmassnahme»
                      erlässt die Liegenschaft AG der Mieter AG nachträglich den Mietzins.
                      Anlässlich der Abschlusserstellung wird der Betrag von CHF 120’000 auf
                      das gewährte Gruppendarlehen umbucht, welches anschliessend einen
                      Saldo von CHF 260’000 ausweist.

                     Covid-19 Auswirkungen auf den Revisionsbericht

                      Zusätze im Revisionsbericht
                      «Wir machen darauf aufmerksam, dass sich das Gruppendarlehen
                      infolge eines nachträglichen Verzichtes auf die vertraglich geschuldeten
                      Mietzins (CHF 240’000.00; Erlass im Sinne einer Sanierungs-massnahme)
                      reduziert hat und dieser Vorgang daher nicht unter die Anwendung der
                      Vorschriften gemäss Art. 6 Abs. 3 der Solidarbürgschaftsverordnung
                      (unzulässige Kreditrückzahlung von Gruppendarlehen) fällt.»

                                                                                                 © Refresher 2020
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                     Covid-19 Berechnung 725 OR mit Covid-Kredit

                      Was gilt es neu zu beachten?
                       Art. 25 des Solidarbürgschaftsgesetz (SBüG) massgebend
                       Ursprüngliche Befristung (31.03.2022) entfällt
                       Achtung findet nur für Kredite bis CHF 500’000 Anwendung
                       Kredite über CHF 500’000 werden nicht als Eigenkapital, sondern als
                        Fremdkapital betrachtet
                       Eine drohende Überschuldung nach Aufnahme eines Notkredites soll
                        verhindert werden
                       Überschuldungsanzeige wurde angepasst!!

                     Covid-19 Berechnung 725 OR mit Covid-Kredit

                      Auszug aus der COVID-19-VO Insolvenzrecht:

                                                                                              © Refresher 2020
Daniela Buser & Olivier Devaud                                                  Revision

                     Covid-19 Berechnung 725 OR mit Covid-Kredit

                     Beispiel 1                              Aktiven

                     Diverse Aktiven                           4'600
                     Cash Covid‐19‐Kredit                        500
                     Total Aktiven                             5'100

                                                            Passiven
                     Diverses Fremdkapital                     4'800
                     Covid‐19‐Kredit                             500
                     Aktienkapital                               500
                     Gesetzliche Gewinnreserve                   200
                     Freiwillige Gewinnreserve                   100
                     Bilanzverlust (inkl. Jahresverlust)      ‐1'000
                     Total Passiven                            5'100

                     Covid-19 Berechnung 725 OR mit Covid-Kredit

                      Beispiel 2                            Aktiven

                      Diverse Aktiven                         4'600
                      Cash Covid‐19‐Kredit                      500
                      Total Aktiven                           5'100

                                                            Passiven
                      Diverses Fremdkapital                   4'400
                      Darlehen mit Rangrücktritt                400
                      Covid‐19‐Kredit                           500
                      Aktienkapital                             500
                      Gesetzliche Gewinnreserve                 200
                      Freiwillige Gewinnreserve                 100
                      Bilanzverlust (inkl. Jahresverlust)     ‐1'000
                      Total Passiven                          5'100

                                                                       © Refresher 2020
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                     Covid-19 Berechnung 725 OR mit Covid-Kredit

                     Beispiel 3                                Aktiven

                     Diverse Aktiven                             4'200
                     Cash Covid‐19‐Kredit                             500
                     Total Aktiven                               4'700

                                                              Passiven
                     Diverses Fremdkapital                       4'400
                     Darlehen mit Rangrücktritt                       400
                     Covid‐19‐Kredit                                  500
                     Aktienkapital                                    500
                     Gesetzliche Gewinnreserve                        200
                     Freiwillige Gewinnreserve                        100
                     Bilanzverlust (inkl. Jahresverlust)        ‐1'400
                     Total Passiven                              4'700

                     Covid-19 Berechnung 725 OR mit Covid-Kredit

                     Beispiel 4                            Aktiven

                     Diverse Aktiven                         4'900
                     Cash Covid‐19‐Kredit                      500
                     Total Aktiven                           5'400

                                                           Passiven
                     Diverses Fremdkapital                   4'400
                     Darlehen mit Rangrücktritt                400
                     Covid‐19‐Kredit                           500
                     Aktienkapital                             500
                     Gesetzliche Gewinnreserve                 200
                     Freiwillige Gewinnreserve                 100
                     Bilanzverlust (inkl. Jahresverlust)      ‐700
                     Total Passiven                          5'400

                                                                            © Refresher 2020
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                     Überprüfung von Lohngleichheitsanalysen

                       Die Grundlagen im Überblick:

                        Lohngleichheit gilt für Mann und Frau seit 1981
                         (Bundesverfassung) und ist seit 1996 im Gleichstellungsgesetz
                         konkretisiert
                        Anpassung des Gleichstellungsgesetzes mit der Folge, dass ab 1.
                         Juli 2020 alle Unternehmen > 100 MA eine
                         Lohngleichheitsanalyse durchzuführen haben.
                        Als Stichtag für die Anzahl MA gilt der 1. Januar (headcounts)
                        Unternehmen haben folgende 4 Schritte zu befolgen: Analyse,
                         Prüfung, Kommunikation, erneute Überprüfung nach 4 Jahren
                         (sofern nicht eingehalten)
                        Keine direkte Sanktionen im Gesetz vorgesehen, falls
                         Lohngleichheit nicht eingehalten ist.

                     Überprüfung von Lohngleichheitsanalysen

                       Das Wichtigste zur Prüfung:

                        Formelle Überprüfung durch eine unabhängige Stelle (z.B. zugel.
                         Revisionsunternehmen)
                        Nicht zu verwechseln mit der Mindestlohnprüfung Swissmem
                        Akkreditierung möglich durch Seminarbesuch EXPERTsuisse
                         (nächstes Seminar 3.11.2020)
                        Arbeitshilfen wie Musterbericht, Auftragsschreiben,
                         Vollständigkeitserklärung, Checklisten, Q&A wurden von einer
                         Arbeitsgruppe der EXPERTsuisse erarbeitet

                                                                                           © Refresher 2020
Daniela Buser & Olivier Devaud                                                                  Revision

                      Disclaimer

                        RAB übernimmt keine Verantwortung für das Referat
                        Vertretene Meinung des Referenten ist nicht bindend
                        In jedem Fall gehen Gesetz und Verordnung vor

                     Dolose Handlungen
                     Prominente Fälle von Wirtschaftskriminalität (Bilanzfälschung)…

                                                                                       © Refresher 2020
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                     Dolose Handlungen
                     Aktuelle Fälle… Wirecard Deutschland / Commerzialbank Österreich

                     Dolose Handlungen
                     Wie steht es um die Schweiz?

                                                                            Quelle:
                                                                             srf.ch

                                                                                        © Refresher 2020
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                     Dolose Handlungen
                     Wie steht es um die Schweiz?

                                   Quelle: PwC, Globale Umfrage zur Wirtschaftskriminalität 2018 –Schweizer Erkenntnisse

                                                             Quelle: PwC, Globale Umfrage zur Wirtschaftskriminalität 2018 –
                                                                                                    Schweizer Erkenntnisse

                     Dolose Handlungen
                     Was haben diese Fälle gemeinsam?
                      Hohe Folgekosten (Untersuchung, Verfahrenskosten, PR usw.)
                      Schädigung von Aktionären, Gläubigern, Belegschaft usw.
                      Reputationsschaden / finanzielle Verluste
                      Persönliche Konsequenzen für Führungskräfte
                      Vertrauensverlust in Kapitalmärkte, Revisionsstellen, Aufsichtsbehörden
                      «Red Flags» (Warnsignale) wurden vielfach übersehen (Hohe
                       Erwartungen, sich verschlechternde wirtschaftliche
                       Rahmenbedingungen, unzureichendes IKS, Verhalten/Lebenssituation
                       des Managements, Geschäfte mit Nahestehenden, Transaktionen ohne
                       geschäftlichen Hintergrund, unwirksame Aufsicht usw.)

                     «Wenn etwas zu schön um wahr zu sein erscheint, dann ist es
                     wahrscheinlich auch so»

                      Beispiel Wirecard / Commerzialbank

                                                                                                                               © Refresher 2020
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                     Dolose Handlungen

                     Risikofaktoren für dolose Handlungen – Fraud Dreieck

                     Vgl. PS 240 A1.

                                                                             z.B. unzureichendes
                                                                                 IKS, fehlende
                                                                                Überwachung
                                                    Gelegenheit
                   z.B. Finanzieller Druck
                        / persönliche
                         Lebenslage
                                                   Fraud‐Triangle                     z.B. «ich zahle es
                                                                                      zurück»; «andere
                                                                                    machen es auch»; «es
                                                                                     ist für einen guten
                                            Anreiz              Rationali‐                 Zweck».
                                         / Motivation            sierung

                     Dolose Handlungen

                     Vorsicht bei…
                      Mitarbeitenden / Management:
                         Hohe (unverhältnismässige) Überstunden / kein Ferienbezug
                         Weigerung zur Aufgabenteilung
                         Besondere Lebenslage
                         Hohe Fluktuationen
                      Buchhaltung / Belege:
                         Buchungen zu unüblichen Zeiten / unüblicher Buchungstext
                         Verwendung ungewöhnlicher, seltener Konten
                         Keine Originaldokumente
                         Buchungen ohne angemessener Beleg
                         Direktbuchungen durch unübliche Benutzer
                      Internes Kontrollumfeld / Überwachung
                         Fehlende Funktionentrennung
                         Negative Einstellung gegenüber interner Kontrolle
                         Unangemessene Kultur
                         Dominanz einzelner Personen in Geschäftsführung ohne angemessene
                             Überwachung

                                                                                                           © Refresher 2020
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                     Dolose Handlungen

                     2020 ACFE Report to the Nations
                      Globale Studie zu Betrug am Arbeitsplatz “Occupational fraud”
                       (erstmals 1996 publiziert)
                      Herausgeber: Association of Certified Fraud Examiners (ACFE)
                       (mit weltweit über 50’000 Mitglieder)
                      Basis: Rückmeldung von 7,516 CFE (darunter 17 Fälle aus der
                       Schweiz bzw. 128 Fälle aus Westeuropa)
                      vgl. www.acfe.ch

                     Dolose Handlungen

                     2020 ACFE Report to the Nations – Arten von Betrug am Arbeistplatz

                                                                                          © Refresher 2020
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                     Dolose Handlungen

                      2020 ACFE Report to the Nations – Key Findings

                     Dolose Handlungen

                      2020 ACFE Report to the Nations – Key Findings (Westeuropa)

                                                                                    © Refresher 2020
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                     Dolose Handlungen

                      Verantwortung des Abschlussprüfers
                        Sie werden bei der Revision darüber informiert, dass eine Person aus der
                        Buchhaltung in die Kasse griff (CHF 500). Die Geschäftsführung wurde informiert,
                        welche die Person freistellte und weitere Massnahmen zur künftigen Verhinderung
                        solcher Fälle ergriff. Wie reagieren Sie (ordentliche Revision)?

                             Eingeschränktes Prüfungsurteil im Revisionsbericht (Bilanzbild wurde nicht
                                                    grundlegend verändert).

                          Die Vermögensentwendung hat keine wesentliche falsche Darstellung zur Folge.
                             Es sind keine weiteren Massnahmen durch die Revisionsstelle zu ergreifen.

                                         Hinweis auf Gesetzesverstoss im Revisionsbericht.

                             Information an den Verwaltungsrat im Rahmen des umfassenden Berichts.

                     Dolose Handlungen

                      Verantwortung des Abschlussprüfers
                      Ordentliche Revision
                       Umfassende Vorgaben zur Berücksichtigung doloser Handlungen bei der
                         Abschlussprüfung (PS 240)
                       Anzeigepflicht bei Verstössen gegen das Gesetz (Art. 728c Abs. 1 und 2
                         OR)

                      Eingeschränkte Revision
                       Keine Pflicht zur Durchführung von Prüfungshandlungen mit dem Ziel,
                         dolose Handlungen aufzudecken (SER, Kapitel 1.5)
                       Keine Anzeigepflichten gemäss Gesetz (Art. 729c beschränkt sich auf die
                         subsidiäre Anzeigepflicht bei Überschuldung)
                       Kritische Grundhaltung auch bei der eingeschränkten Revision gefragt (SER,
                         Kapitel 2).
                       Auswirkung auf den Revisionsbericht von im Rahmen der Revision
                         festgestellten tatsächliche oder vermutete Fälle doloser Handlungen, die
                         eine wesentliche falsche Darstellung zur Folge haben, sind zu beurteilen.
                       In übrigen Fällen (dolose Handlung ohne wesentliche falsche Darstellung)
                         kann eine adressatengerechte Kommunikation in Betracht gezogen werden
                         (vgl. HWP Eingeschränkte Revision, Kapitel III.4.2.9.1)

                                                                                                           © Refresher 2020
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                     Dolose Handlungen

                      PS 240 (ordentliche Revision)
                       Kritische Grundhaltung («Bewusstsein», dass Möglichkeit zu dolosen
                        Handlungen besteht; Infragestellung widersprüchlicher Informationen /
                        ungewöhnlicher Umstände, Beurteilung der Verlässlichkeit von
                        Unterlagen; ausreichende [überzeugende] Prüfungsnachweise) 
                        Achtung «unbewusste Voreingenommenheit» (z.B. «Confirmation
                        bias»; «Anchor bias»; «Availability bias»)
                       Risikobeurteilung
                         Besprechung im Prüfungsteam
                         Befragungen (GL, VR und ggf. weiterer Personen) über das
                            Vorhandensein tatsächlicher, vermuteter oder behaupteter doloser
                            Handlungen und Prozesse/Kontrollen zur Identifikation, Aufdeckung
                            und Überwachung (IKS, Berichterstattungsprozess, Kultur usw.)
                         Beurteilung ungewöhnlicher / unerwarteter Ergebnisse von
                            analytischen Prüfungshandlungen
                         Beurteilung sonstiger Informationen (z.B. aus Annahmeprozess)

                     Dolose Handlungen

                      PS 240 (ordentliche Revision)
                       Reaktion
                          Einbau eines Überraschungsmoments
                          Zuordnung der Verantwortlichkeiten im Prüfungsteam
                          Erlöserfassung ist als Risiko doloser Handlungen zu behandeln
                           (inkl. Planung/Durchführung spezifischer
                           Prüfungshandlungen, welche auf dieses Risiko ausgerichtet
                           sind)
                          Prüfung von Journalbuchungen (JET)
                          Befragung von an Rechnungslegungsprozess beteiligten
                           Personen über unangemessene / ungewöhnliche Aktivitäten
                          Beurteilung geschätzter Werte auf Einseitigkeit
                          Beurteilung des wirtschaftlichen Beweggrunds bei
                           bedeutsamen Geschäftsvorfällen ausserhalb der gewöhnlichen
                           Geschäftstätigkeit

                                                                                                © Refresher 2020
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                     Dolose Handlungen

                      PS 240 (ordentliche Revision)
                       Schlussfolgerungen
                         Beurteilung ob das Ergebnis analytischer Prüfungshandlungen
                           (gegen Prüfungsende) auf Risiken doloser Handlungen
                           hindeuten
                         Beurteilung, ob falsche Darstellungen auf Risiken doloser
                           Handlungen hindeuten (z.B. zahlreiche «unwesentliche»
                           Korrekturbuchungen)
                         Falls Abschlussprüfer dolose Handlung feststellt (insb. unter
                           Einwirkung des Managements): Erneute Risikobeurteilung /
                           Beurteilung der Verlässlichkeit bisher erhaltener Informationen
                           / Auswirkungen auf Revisionsbericht und Mandat abwägen
                           (Integrität des Managements)

                     Dolose Handlungen

                     Anonymisiertes Praxisbeispiel (1/4)

                       Die Meier & Co. AG erbringt eine neuartige IT-Dienstleistungen
                        an Unternehmungen A in Italien und B in Argentinien.
                       A und B sind Tochtergesellschaften der italienischen C.
                       Alle im 2018 erstellen Rechnungen in € im Umfang von CHF
                        13.1 Mio. an A und B waren am 31. Dezember 2018 noch nicht
                        beglichen und überfällig.
                       Eine Saldobestätigung war nicht möglich, da laut dem CEO der
                        Meier & Co. AG die Muttergesellschaft C alle Rechnungen der A
                        und B übernommen hatte. Eine entsprechende Vereinbarung sei
                        unterwegs.

                                                                                       56

                                                                                             © Refresher 2020
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                     Dolose Handlungen

                     Anonymisiertes Praxisbeispiel (2/4)

                       Der Revisor erhielt vom CEO folgende Gutschriftanzeige:

                                                                                  57

                     Dolose Handlungen

                     Anonymisiertes Praxisbeispiel (3/4)

                       Interne Zahlungen wurden dadurch begründet, dass Bank vor
                        Überweisung der Zahlungen bankinterne Abklärungen
                        durchführte (temporäres Konto).
                       Die Meier & Co. AG wies ein hohes Umsatzwachstum aus bei
                        geringen Kostensteigerungen («ungewöhnliche» Steigerung der
                        Bruttogewinnmarge).
                       Rechnungen wiesen Debitorennamen, die namhaften
                        Unternehmen glichen aber nicht identisch waren, Adressen in
                        Wohnviertel.
                       Der Internetauftritt von Meier & Co. AG verwies auf
                        Mitarbeiterzahlen und Vertragsvolumen, welche nicht den
                        Tatsachen entsprachen.

                                                                                  58

                                                                                       © Refresher 2020
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                     Dolose Handlungen

                     Anonymisiertes Praxisbeispiel (4/4)

                       Feststellungen der RAB:
                         Umstände (Verwehrung von Saldenbestätigungen, interne
                           Zahlungen, Nicht-Bilanzierung von Konten) hätten weitere
                           Abklärungen erfordert.
                         Ungereimtheiten (Angaben zu Debitoren) wurden nicht
                           infrage gestellt.
                         Ungenügende Prüfungshandlungen zur Identifizierung und
                           Beurteilung Risiken doloser Handlungen.
                         Keine Prüfung von Journalbuchungen.

                                                                                                      59

                     Nachschau

                     Grundlagen
                       QS 1.48: Revisionsunternehmen hat einen Nachschauprozess
                        einzurichten, welcher eine laufende Beurteilung des QS-Systems und eine
                        Prüfung auf wiederkehrender Basis eines abgeschlossenen Auftrags
                        umfasst.
                       Anleitung zur QS bei KMU-Revisionsunternehmen: Periodische
                        Überprüfung, ob die Regelungen / Abläufe eingehalten werden und die
                        Revision nach SER erfolgt.
                       Zweck der Nachschau:
                         Beurteilung ob Regelungen und Massnahmen umgesetzt werden
                         Beurteilung ob Revisionsdienstleistungen standardkonform erbracht
                          werden
                              «Fehlerbehebung» auf Mandatsstufe
                              Rückschlüsse auf Angemessenheit des QS-Systems
                              Sensibilisierung der Revisionsmitarbeiter für kritische, wiederholte
                             Feststellungen
                              Leistungsbeurteilung (Qualitätskriterium)
                                                                                                      60

                                                                                                           © Refresher 2020
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                     Nachschau

                     Ausgestaltung

                       Nachschau ist jährlich vorzunehmen (Firm und File Review; QS
                        1.48a, 53).
                       File Review: Organisation in Zyklen (i.d.R. 3 Jahre) bei mehreren
                        Revisoren zulässig (QS 1.A66).
                       Umfang / Tiefe der Nachschau im Ermessen des Unternehmens
                        (risikoadäquate Nachschau). Ermessensspielraum bezüglich:
                                Frequenz der Überprüfung von leitenden Revisoren
                                Auswahl der überprüften Mandate
                                Gebiete, welche im Rahmen der File Review überprüft werden
                       Nachschau zu dokumentieren:
                          Checklisten zur File Review und Nachschaubericht (QS 1.53 und 57)
                          Vorlagen: siehe z.B. Leitfaden zur Umsetzung von QS 1 von
                           EXPERTsuisse
                                                                                                     61

                     Nachschau

                     Ausgestaltung
                       Kommunikation der Nachschauergebnisse:
                                Festgestellte Mängel und empfohlene Korrekturmassnahmen sind
                                 den überprüften leitenden Revisoren mitzuteilen (QS 1.50)
                                Jährlicher Bericht über die Ergebnisse der Nachschau z.H. GL (QS 1.53)
                                «Unternehmensweite» Kommunikation der Nachschauergebnisse
                                 (Lernkurve, QS 1.53).
                       Verantwortung für Nachschau:
                                Person mit angemessener Erfahrung und Befugnis (QS 1.48b)
                                I.d.R. ein Partner, welcher in der Geschäftsleitung vertreten ist
                       Objektivität / Qualifikation der mit der «File Review» betrauten Personen:
                                «Nachschauer» dürfen nicht in die Revision involviert gewesen sein (QS
                                 1.48c)
                                Keine Involvierung von Mitgliedern des Prüfungsteams, EQCR und
                                 Konsulenten
                                Personen bedürfen über dieselbe Zulassung wie überprüfte leitende
                                 Revisoren (QS 1.48-1)
                                                                                                     62

                                                                                                          © Refresher 2020
Daniela Buser & Olivier Devaud                                                                                      Revision

                     Nachschau

                      Objektivität der «Nachschauer»
                        Ein langjähriger Mitarbeitender mit Zulassungs als Revisionsexperte wird für die
                        Nachschau beigezogen. Dabei überprüft das Mandat seines direkten Vorgesetzten.
                        Er war zuvor nicht in den Prüfungsauftrag involviert. Ist dies zulässig?

                                                                 Ja

                                                                Nein

                                                Diese Situation gilt es zu vermeiden.

                     Nachschau

                      Qualifikation der «Nachschauer»
                        Der erfahrene Mitarbeitende X mit Zulassung als Revisor überprüft im Rahmen der
                        Nachschau die Qualität der eingeschränkten Revision, welche durch den
                        Mitarbeitenden Y (Revisionsexperte) erbracht wurde. Es bestehen keine
                        Unterstellungsverhältnisse. Mitarbeitende X war zuvor in die Prüfungsarbeiten
                        nicht involviert. Ist dies zulässig?

                                                               Nein.
                                            Es bedarf grundsätzlich derselben Zulassung.

                                                                 Ja.
                                          Die Praxis der RAB lässt dies zu, solange es sich
                                 beim überprüften Mandat um eine eingeschränkte Revision handelt.

                                                                                                           © Refresher 2020
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                     Nachschau

                     Selektion der Mandate
                       Selektion der Mandate:
                                Risikoorientierte Selektion unter Berücksichtigung einer genügenden
                                 «Abdeckung»
                                 der leitenden Revisoren (3-Jahreszyklus)
                                Ev. Personen, welche erstmals als leitende Revisoren tätig sind, sofort
                                 überprüfen
                                Ev. leitende Revisoren mit ungenügenden Ergebnissen in Vorjahren,
                                 erneut überprüfen
                                Mögliche Kriterien für Mandatsauswahl:
                                  Art der Revision (eingeschränkt vs. ordentlich)
                                  Risikobehaftete Mandate (z.B. OR 725, eingeschränkte
                                     Prüfungsurteile, Fortführungsfähigkeit)
                                  Spezifische Merkmale eine Auftrags (z.B. Beanspruchung von Covid-
                                     19 Krediten)
                                  Öffentliches Interesse mit erhöhtem Reputationsrisiko (Gemeinden,
                                     BVG, öffentliche Hand)
                                  Andere Kriterien (z.B. erstmalige Prüfung)
                                                                                                       65

                     Nachschau

                      Selektion der Mandate
                        Ihr Unternehmen erbringt Revisionsdienstleistungen, vornehmlich im Bereich der
                        eingeschränkten Revision. Sie verfügen über rund 60 «eingeschränkte» Mandate.
                        Zusätzlich verfügt Ihr Unternehmen 2 «ordentliche» Mandate. Sind die
                        ordentlichen Revisionen zwingend jährlich zu überprüfen?

                                                                  Ja.
                              Ordentliche Revisionen sind «per se» risikobehafteter und daher sind beide
                                          Mandate jährlich einer Nachschau zu unterziehen.

                                                                   Ja.
                                 Es kann jedoch eine jährliche Rotation zwischen den beiden Mandaten
                                                           vorgesehen werden.
                                                                 Nein.
                             Die Selektion der Mandate liegt im Ermessen des Revisionsunternehmens und
                             hängt von verschiedenen Faktoren ab (z.B. Ergebnisse der Vorjahre, Wechsel
                             beim leitenden Revisor, Rahmenbedingungen beim geprüften Unternehmen
                                                                usw.).

                                                                                                            © Refresher 2020
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                     Nachschau

                     Umfang der Auftragsprüfung (File Review)
                       Zweck der «File Review»
                                Beurteilung, ob Unternehmensregelungen (QS-Handbuch) umgesetzt wurden
                                Beurteilung, ob Revision nach Standard erbracht wurde
                                  Nutzten Sie das Instrument der Nachschau für die kontinuierliche Optimierung
                                   der QS-Prozesse und Sicherstellung von qualitativen Prüfungsdienstleistungen
                                   (Risikominderung)
                       Fokus / Intensität der «File Review» liegt im Ermessen des
                        Revisionsunternehmens
                       Auch bei der «File Review» gilt: Risikoorientierte Überprüfung
                                Vermeiden Sie «Checklistenübungen», weniger ist manchmal mehr
                                Fokus der Nachschauarbeiten auf standardkonforme Prüfung risikobehafteter
                                 Prüfungspositionen (Grundlage: Risikobeurteilung des Prüfungsteams)
                                Ev. Schwerpunkte setzen, welche für alle «File Reviews» gelten (z.B. PS 240)
                                Zusätzlich: Beurteilung der QS-Massnahmen (PS 220: Annahme & Fortführung;
                                 Unabhängigkeit, EQCR, Konsultationen. Durchsichten usw.)

                                                                                                           67

                     Nachschau

                     Schlussfolgerungen aus Auftragsprüfung (File Review)
                       Beurteilung festgestellter Mängel (Ursachenanalyse)
                                Ziel: Ergreifung «ursachenadäquater» Korrekturmassnahmen
                                Frage: Was ist die «wahre» Ursache für den festgestellten Mangel
                                Stark verallgemeinerte Ursachen (z.B. unsorgfältige Arbeitsweise,
                                 fehlendes Verständnis der Prüfungsstandards) vermeiden
                                Möglicher Ansatz: «5-Why-Methode»
                                  vgl. bspw. ICAEW-Publikation «Improving audit quality using root
                                 cause analysis»
                                Bestimmung von Korrekturmassnahmen auf Ebene des Unternehmens
                                 (Anpassung von Regelungen, Überarbeitung von Checklisten,
                                 Schulungen usw.) und auf Ebene des Mandats (mandatsspezifische
                                 Korrekturmassnahmen)
                       Beurteilung der Qualität / Konsquenzen
                                Wie beurteilen Sie die Qualität der erbrachten Revisionsdienstleistung?
                                  Einführung eines Rating-System
                                Welche Konsequenzen hat ein «ungenügende» Qualität?
                                  Ergebnis in den Leistungsbeurteilungsprozess einfliessen lassen
                                                                                                           68

                                                                                                                  © Refresher 2020
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                     Nachschau

                      RAB-Praxis

                        Welche der folgenden Aussagen ist zutreffend?

                         Die RAB fordert bei sämtlichen Revisionsunternehmen, die ordentliche Revisionen
                                     erbringen, den Nachschaubericht auf jährlicher Basis ein.

                                  Im Rahmen der Erneuerung der Zulassung (alle 5 Jahre) haben alle
                                 Revisionsunternehmen (unabhängig von der Revisionsart) den letzten
                                                  Nachschaubericht einzureichen.

                                  Im Rahmen der Erneuerung der Zulassung (alle 5 Jahre) haben
                         Revisionsunternehmen mit ordentlichen Revisionen den letzten Nachschaubericht
                                                        einzureichen.

                     Nachschau

                      RAB-Praxis
                        Der Rechtsdienst der RAB sieht sämtliche Nachschauberichte durch um mögliche
                        Pflichtverletzungen festzustellen und damit die Gewähr für eine einwandfreie
                        Prüftätigkeit infrage zu stellen.

                                                              Korrekt

                                                               Falsch

                                                                                                           © Refresher 2020
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                     Nachschau

                     Sonstiges / Aktuelles

                       Trend zu «vorgezogener» Nachschau
                          Nachschau vor Berichtsabgabe (Präventivwirkung; Risikominderung)
                          Problematik:
                           Arbeiten sind zum Zeitpunkt der Nachschau noch nicht
                           abgeschlossen
                           Verfügbare Zeit und personelle Ressourcen für Nachschauarbeiten
                           Abgrenzung zu auftragsbegleitender Qualitätssicherung /
                           Zweitunterschrift
                          Auftragsbegleitende Qualitätssicherung / Zweitunterschrift
                           qualifizieren
                           nicht als (vorgezogene) Nachschau.

                                                                                         71

                     Kultur in Revisionsunternehmen

                      Was ist Unternehmskultur?

                                                                                              © Refresher 2020
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                     Kultur in Revisionsunternehmen

                      Sichtbare vs. unsichtbare Elemente

                     Kultur in Revisionsunternehmen

                      Bedeutung einer geeigneten Unternehmenskultur

                        «Culture eats strategy for
                               breakfast»

                     (Peter Drucker, amerikanischer Ökonom)

                                                                      © Refresher 2020
Daniela Buser & Olivier Devaud                                                                        Revision

                     Kultur in Revisionsunternehmen
                     Grundlagen
                      QS 1.16: Führungsverantwortung als erstes / oberstes Element der QS
                       erwähnt:

                      QS 1.18: Revisionsunternehmen hat Regelungen und Massnahmen zur
                       Förderung einer qualitätsorientierten Kultur festzulegen
                      QS 1.A4: Förderung einer qualitätsorientierten hängt von Klarheit,
                       Konsistenz und Häufigkeit der Mitteilungen des Managements ab
                       («Tone from the top»)
                      QS 1.A5: Von besonderer Bedeutung sind Regelungen und
                       Massnahmen zur Leistungsbeurteilung, Vergütung und Beförderung
                       sowie ausreichende Ressourcen zur Unterstützung der
                       Qualitätssicherung

                     Kultur in Revisionsunternehmen
                     RAB Schwerpunkt 2019
                      RAB führte 2019 eine «thematische Review» bei allen Big5-
                       Revisionsunternehmen durch (Ergebnisse: vgl. RAB
                       Geschäftsbericht 2019, S.15ff.)
                      Zweck der Überprüfung bestand darin die von den Big5 zur
                       Förderung einer qualitätsorientierten Kultur ergriffenen
                       Massnahmen zu verstehen / beurteilen
                      Keine Kulturmessung
                      Die Beurteilung führte zur Identifikation von «Good Practices»
                       und «Gebiete mit Verbesserungspotential»  vorwiegend bei
                       der Messung der Kultur

                                                                                             © Refresher 2020
Daniela Buser & Olivier Devaud                                                                          Revision

                     Kultur in Revisionsunternehmen
                     RAB Schwerpunkt 2019
                      Untersuchte Ebenen und Themengebiete:

                     Kultur in Revisionsunternehmen
                     Denkanstösse zur Förderung einer qualitätsorientierten Kultur
                     in KMU-Revisionsunternehmen (1/2)
                      Haben Sie Werte bzw. gewünschtes Verhalten definiert (z.B. Leitbild)?
                      Wie kommunizieren Sie Werte bzw. gewünschtes Verhalten (z.B.
                        Verhaltenskodex)?
                      Werden Sie als Führungsperson als Vorbildfunktion wahrgenommen?
                        Wie können Sie diese Vorbildfunktion stärken?
                      Führen Sie regelmässig Mitarbeitergespräche / Leistungsbeurteilungen
                        durch?
                      Setzen Sie im Rahmen der Leistungsbeurteilung klare / messbare Ziele
                        (u.a. bezogen auf Verhalten und Qualität der Arbeiten)?
                      Fliessen Ergebnisse aus Nachschauverfahren in Leistungsbeurteilungen
                        ein?
                      Kennen Sie die (tatsächliche) Einstellung / Wahrnehmung / Bedürfnisse
                        Ihrer Mitarbeitenden (ev. Mitarbeiterbefragung)?
                      Verpflichten Sie Ihr Unternehmen auch (wahrnehmbar) gegen aussen
                        für bestimmte Verhaltensgrundsätze?

                                                                                               © Refresher 2020
Daniela Buser & Olivier Devaud                                                                         Revision

                     Kultur in Revisionsunternehmen
                     Denkanstösse zur Förderung einer qualitätsorientierten Kultur
                     in KMU-Revisionsunternehmen (2/2)
                      Wie belohnen Sie bzw. «sanktionieren» Sie gute bzw. ungenügende
                        Arbeiten / Verhalten?
                      Gibt es eine Möglichkeit Unregelmässigkeiten (anonym, ohne Angst
                        vor Repressalien) zu melden?
                      Wird die Unternehmenskultur in den obersten Führungs- und
                        Überwachungsgremien regelmässig behandelt?
                      Übernehmen Führungspersonen Verantwortung für ungenügende
                        Arbeiten / Verhalten von untergeordneten Mitarbeitenden?
                      Überprüfen Sie regelmässig die Ressourcenallokation (z.B. Auslastung
                        der Mitarbeitenden / Mandatsportfolio)?
                      Kennen Sie die (wahren) Gründe für Mitarbeiteraustritte?
                      Dürfen Fehler offen angesprochen werden um daraus zu lernen
                        («Fehlerkultur»)?
                      Sind die Personen mit Qualitätsfunktion mit genügend Ressourcen und
                        Befugnis ausgestattet?

                                    Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
                                                  Fragen?

                                                                                              © Refresher 2020
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