Revision Daniela Buser / Olivier Devaud - Unternehmer Forum Schweiz
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Daniela Buser & Olivier Devaud Revision Revision Daniela Buser / Olivier Devaud Inhalt Covid-19 Kredite: Rechnungslegung und Fragestellung für die Revisionsstelle Auswirkung auf unsere Prüfungspflicht / Berichterstattung Berechnung Kapitalverlust und Überschuldung mit Covid-Kredit Überprüfung von Lohngleichheitsanalysen Dolose Handlungen Nachschau Qualitätsorientierte Kultur in Revisionsunternehmen © Refresher 2020
Daniela Buser & Olivier Devaud Revision Covid-19 wichtigste Facts Der Bundesrat verabschiedet Notverordnung an seiner a.o. Sitzung vom 25. März 2020 Gewährung von Krediten mit Solidarbürgschaften des Bundes Mit diesen Überbrückungskrediten sollen Unternehmen ausreichend Liquidität zur Verfügung gestellt werden (im Umfang von 20 Milliarden Franken) Die Frist für Kreditgesuche ist am 31. Juli 2020 abgelaufen Die Erläuterung zur Verordnung klärt wichtige Detailfragen Covid-19 Kreditkategorien © Refresher 2020
Daniela Buser & Olivier Devaud Revision Covid-19 Kreditkategorien Covid-19 Häufige Fragen - 1 Wie sind COVID-19-Kredite in der Jahresrechnung zu bilanzieren? COVID-19-Kredite stellen verzinsliche Verbindlichkeiten gemäss Art. 959a Abs. 2 OR dar je nach beabsichtigter Rückzahlung erfolgt der Ausweis als kurz- oder langfristig Die Darstellung in der Bilanz kann als separate Position, z.B. als «Verbürgter COVID-19-Kredit» oder zusammen mit anderen Finanzverbindlichkeiten erfolgen. Allfällige im Zusammenhang mit diesen Krediten geschuldete Zinsen sind periodengerecht als Finanzaufwand nach Art. 959b Abs. 2 Ziff. 7 bzw. Abs. 3 Ziff. 4 OR zu erfassen in Anwendungsfällen von OR 725 ist eine gesonderte Bilanzierung sowie weitere Offenlegung im Anhang klar empfehlenswert. © Refresher 2020
Daniela Buser & Olivier Devaud Revision Covid-19 Häufige Fragen - 1 Wie sind COVID-19-Kredite im Anhang zur Jahresrechnung offen zu legen? Die Anhangangaben (959c Abs. 1 Ziff, 2 OR) zum COVID-19-Kredit sollte insbesondere folgende Punkte adressieren: Betrag, Verzinsung und Amortisation (geplante Rückzahlung) Darlegung der gesetzlichen Auflagen (Investitionsbeschränkungen, Ausschluss Ausschüttungen, Verbot Rückführung von Gruppen- und Aktionärsdarlehen) Ggf. Auswirkungen auf Situationen mit Kapitalverlust / Überschuldung nach Art. 725 OR Ggf. weitere relevante Punkte aus Kreditvereinbarungen Covid-19 Häufige Fragen - 2 Wie lautet eine möglich Formulierung für den Anhang? Zur Liquiditätssicherung hat die XY AG einen verbürgten COVID-19-Kredit von total CHF 2.5 Mio. in Anspruch genommen. Davon sind CHF 0.5 Mio. zu einem Satz von 0.0%, CHF 1.7 Mio. zu 0.5% und CHF 0.3 Mio. zu x% zu verzinsen. Die Zinskonditionen können jeweils per 31. März, erstmals per 31. März 2021 aufgrund der Vorgaben des Eidg. Finanzdepartements an die Marktentwicklungen angepasst werden. Das Unternehmen beabsichtigt, den COVID-19-Kredit bis zum 31. Dezember 2023 zurückzuführen. Für die Dauer der Inanspruchnahme des COVID-19-Kredits kann das Unternehmen lediglich Ersatzinvestitionen ins Anlagevermögen tätigen, darf keine Dividende und Tantiemen ausschütten und keine Rückzahlung von Kapitaleinlagen vornehmen. Zudem bestehen weitere Restriktionen betreffend die Gewährung und Ablösung von Darlehen gegenüber Gruppengesellschaften und Eigentümern. Im Zusammenhang mit den Bestimmungen zum Kapitalverlust bzw. einer Überschuldung nach Art. 725 OR gilt der verbürgte COVID-19-Kredit im Umfang von CHF 0.5 Mio. bis zum 31. März 2022 nicht als Fremdkapital (Art. 24 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung). © Refresher 2020
Daniela Buser & Olivier Devaud Revision Covid-19 Häufige Fragen - 2 Wie lautet eine möglich Formulierung für den Anhang? Die X AG hat im Berichtsjahr einen verbürgten Covid-19-Kredit von total TCHF 500 in Anspruch genommen. Dieser wird aktuelle zu einem Satz von 0.0% verzinst. Die Zinskonditionen können jeweils per 31. März angepasst werden. Gemäss den getroffenen Kreditvereinbarungen wird der Kredit in jährlichen Raten von TCHF 125 – erstmals per 31. Dezember 2021 – bis 31. Dezember 2024 zurückgeführt. Während der Laufzeit des Covid-19-Kredites gelten die gesetzlichen Beschränkungen (Ausschluss von Neu-Investitionen, Gewinnausschüttungen und Rückzahlung von Darlehen an Aktionäre oder Nahestehende). Im Zusammenhang mit den Bestimmungen zum Kapitalverlust bzw. einer Überschuldung nach Art. 725 OR gilt der verbürgte Covid-19-Kredit im Umfang von TCHF 500 nicht als Fremdkapital («Entwurf Art. 25 Solidarbürgschaftsgesetz») Covid-19 Häufige Fragen - 3 Gemäss COVID-19-Verordnung berufliche Vorsorge können Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge temporär aus den ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserven (AGBR) finanziert werden. Wie ist eine solche Verwendung der AGBR im Jahresabschluss darzustellen? Die Darstellung einer Inanspruchnahme von (nicht bilanzierten) AGBR für die Finanzierung von Arbeitnehmerbeiträgen entspricht exakt der Verbuchungssystematik bei Finanzierung von Arbeitgeberbeiträgen Nicht bilanzierte AGBR stellen stille Reserven dar (vgl. HWP 2014, Kapitel IV.2.31.1) Die Bildung und Auflösung erfolgt sachlich über den Personalaufwand oder das a.o. Ergebnis, wobei im letzten Fall die Auflösung nicht «still» erfolgt, da das a.o. Ergebnis erläuterungspflichtig ist. © Refresher 2020
Daniela Buser & Olivier Devaud Revision Covid-19 Häufige Fragen - 3 Ergänzung zu Frage 3 Falls die Finanzierung von Arbeitnehmerbeiträgen gestützt auf die COVID-19-Verordnung Berufliche Vorsorge für das Unternehmen bedeutend ist, sollte im Anhang auf die Inanspruchnahme dieser temporären Möglichkeit hingewiesen werden. Covid-19 Häufige Fragen - 4 Wie ist die erhaltene Kurzarbeitsentschädigung beim Arbeitgeber zu verbuchen? Kurzarbeitsentschädigungen haben als Folge der COVID-19 Krise signifikant zugenommen. Die Verbuchung der Kurzarbeitsentschädigung hat sich prinzipiell nicht geändert. HWP 2014 Kapitel IV.3.6. hält fest, dass erhaltene Entschädigungen von Sozialversicherungen (beispielsweise Erwerbsausfallentschädigungen) dem Personalaufwand zuzurechnen sind. Solche Entschädigungen, welche auch Kurzarbeitsentschädigungen umfasst, werden in der Buchführungspraxis vielfach als Minderung des Personalaufwandes dargestellt. Eine Erfassung auf einem separaten Konto im Hauptbuch, welches das Total des Personalaufwandes verringert, erscheint sachgerecht. Beiträge von Sozialversicherungen, Erwerbsersatzordnungen etc. wer-den von der Unternehmung vereinnahmt, um selbst ausgerichtete Lohn(fort-)zahlungen zu reduzieren und stellen in der Regel keinen Ertrag dar. Wesentliche verrechnete Beträge sind im Anhang der Jahresrechnung nach Art. 959c Abs. 1, Ziff. 2 OR als Aufschlüsselung zu Positionen der Erfolgsrechnung offenzulegen. © Refresher 2020
Daniela Buser & Olivier Devaud Revision Covid-19 Aktuelle Entwicklung Per Ende August waren etwas mehr als 136’000 Kredite mit einem Volumen von 16,9 Milliarden Franken (Stand 30.09.20 https://covid19.easygov.swiss/#anchor-1) verbürgt. Über 80 Prozent der Kredite wurden an Kleinunternehmen mit weniger als zehn Vollzeitstellen vergeben. Die Solidarbürgschaftsverordnung ist als Notverordnung bis zum 25. September 2020 befristet. Da die Rückzahlung der Kredite aber noch viele Jahre in Anspruch nehmen wird, ist ein Bundesgesetz für die Abwicklung der Kredite und Bürgschaften nötig. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 18. September 2020 die Botschaft zum neuen Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz (SBüG) verabschiedet. Covid-19 Solidarbürgschaftsgesetz Im Sonderverfahren sollen beide Räte in der Wintersession über das Gesetz befinden, so dass eine Inkraftsetzung per 1. Januar 2021 möglich ist. Gesetz regelt Rechte und Pflichten der vier Bürgschaftsorganisationen und enthält Instrumente für die Missbrauchsbekämpfung und Behandlung von Härtefällen auf ein partielles Investitionsverbot wird verzichtet Einzelfallbetrachtung bei Härtefallregelungen möglich Amortisationsfrist kann von 5 bis auf 10 Jahre verlängert werden © Refresher 2020
Daniela Buser & Olivier Devaud Revision Covid-19 Solidarbürgschaftsgesetz Auszug aus dem Vorentwurf des Solidarbürgschaftsgesetzes (VE-SBüG): Art. 24 Aufgaben der Revisionsstelle Stellt die Revisionsstelle der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers im Rahmen der eingeschränkten oder ordentlichen Prüfung der Jahres- oder Konzernrechnung eine Verletzung einer Vorgabe nach Artikel 2 Absatz 2 fest, so setzt sie ihr oder ihm eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes. Wird dieser nicht innerhalb der gesetzten Frist hergestellt, so muss die Revisionsstelle die zuständige Bürgschaftsorganisation informieren. Art. 25 Kapitalverlust und Überschuldung Für die Berechnung der Deckung von Kapital und Reserven nach Artikel 725 Absatz 1 des Obligationenrechts (OR) und für die Berechnung einer Überschuldung nach Artikel 725 Absatz 2 OR werden Kredite, die gestützt auf Artikel 3 der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 202016 verbürgt wurden, nicht als Fremdkapital berücksichtigt. Covid-19 Informationsquellen Bundesrat https://www.admin.ch/gov/de/start.html Eidgenössisches Finanzdepartement http://www.efd.admin.ch Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung http://www.wbf.admin.ch Staatssekretariat für Wirtschaft http://www.seco.admin.ch EXPERTsuisse (https://www.expertsuisse.ch/coronavirus) aufgeteilt nach Themengebieten, sowie Q&A Rechnungslegung ergänzt um spezifische Corona Fragen Treuhand Suisse (www.treuhandsuisse.ch) u.a. mit Berichtsmuster © Refresher 2020
Daniela Buser & Olivier Devaud Revision Covid-19 Auswirkungen auf unsere Prüfungspflicht VE-COVID-19-SBüG wird grundsätzlich befürwortet (siehe Beilage Bericht Martin Nay) Neue Aufgaben der Revisionsstelle führt zwingend zu weiteren Prüfungshandlungen im Rahmen der gesetzlichen Revision. Wie diese aber im konkreten Fall aussehen und wie weit diese gehen ist momentan unklar resp. in Bearbeitung Forderung einer Covid-19-Kreditverwendungsprüfung wurde eingereicht (EXPERTsuisse) Diese Prüfung würde alle Unternehmungen betreffen, ungeachtet, ob sie einer Revisionspflicht unterliegen oder nicht. Bereits im geltenden Recht, hat die Revisionsstelle Stellung zur Ausschüttungssperre genommen. Es liegt daher auf der Hand, dass im Rahmen der eingeschränkten oder ordentlichen Revision die Sachverhalte wie a) Ausschüttungssperre, b) Gewährung von Aktivdarlehen an Aktionäre, c) Rückführung von Gruppendarlehen, d) und Übertragung von Mitteln an verbundene Gruppengesellschaften ausserhalb der Schweiz, in irgend einer Form analysiert erden. Covid-19 Auswirkungen auf unsere Prüfungspflicht Auch wenn die Vergabe eines Covid-19 Kredits rasch und ohne vertiefe Kreditprüfung durch die Bank vergeben wurde (Selbstdeklaration), ist dieser an diverse Bedingungen geknüpft Die Revisionsstelle muss – spätestens bei der Revision der Jahresrechnung 2020 – die Einhaltung der Bestimmungen in Art. 6 Abs. 3 Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung (Vorentwurf Solidarbürgschaftsgesetz Art. 2 Abs. 2) kontrollieren, gegebenenfalls die neuen Aufgaben der Revisionsstelle gemäss Solidarbürgschaftsgesetz wahrnehmen. Oberstes Ziel: Zweckentfremdung der erhaltenen Krediten zu verhindern. Solange der Covid-19-Kredit nicht vollständig zurückbezahlt worden ist, sind die Bedingungen einzuhalten. © Refresher 2020
Daniela Buser & Olivier Devaud Revision Covid-19 Auswirkungen auf unsere Prüfungspflicht Es ist unabdingbar die unzulässige Verwendung von Mitteln sowie Amortisation und Zinsen zu kennen. Grundlage: Solidarbürgschaftsverordnung Art. 6 Abs. 3 resp. Vorentwurf Solidarbürgschaftsgesetz Art. 2 Abs. Ausgeschlossen während der Dauer der Solidarbürgschaft sind grob zusammengefasst: Ausschüttungen, Gewährung von Aktivdarlehen, zurückführen von Gruppendarlehen, Weitergabe des Kredites an eine Gruppengesellschaft im Ausland Bei Nichteinhaltung droht eine Busse bis zu CHF 100’000, In der Praxis werden die Bussen vermutlich erst ausgesprochen, wenn der Kredit nicht zurückbezahlt werden kann. In diesen Fällen wird sicherlich auch die Richtigkeit der Berichterstattung überprüft werden, sofern eine Revisionspflicht besteht. Covid-19 Auswirkungen auf den Revisionsbericht Dividendenausschüttungen (1) Art. 729a 1 Die Revisionsstelle prüft, ob Sachverhalte vorliegen, aus denen zu schliessen ist, dass: 1. die Jahresrechnung nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht; 2. der Antrag des Verwaltungsrats an die Generalversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinnes nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht. 2 Die Prüfung beschränkt sich auf Befragungen, analytische Prüfungshandlungen und angemessene Detailprüfungen. 3 Die Geschäftsführung des Verwaltungsrats ist nicht Gegenstand der Prüfung durch die Revisionsstelle © Refresher 2020
Daniela Buser & Olivier Devaud Revision Covid-19 Auswirkungen auf den Revisionsbericht Dividendenausschüttungen (2) • Ein Antrag des Verwaltungsrates auf Dividendenausschüttung ist nicht gesetzeskonform, weil die Solidarbürgschaftsverordnung als Notrecht Gesetzescharakter hat. • Konsequenz daher: Verneinender Prüfungsaussage in Bezug auf die Prüfung des Antrages über die Verwendung des Bilanzgewinnes. Quelle: SIFER/TreuhandSuisse Covid-19 Auswirkungen auf den Revisionsbericht Dividendenausschüttungen (3): Auswirkung auf Revisionsbericht «Bei unserer Revision sind wir nicht auf Sachverhalte gestossen, aus denen wir schliessen müssten, dass die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinns nicht Gesetz und Statuten entsprechen entspricht. Der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinnes sieht eine Dividende von CHF 100’000.00 vor. Da die X AG einen COVID-19-Kredit beantragt und erhalten hat, verstösst dieser Antrag gegen die Bestimmungen von Art. 6 Abs. 3 COVID-19- Solidarbrügeschaftsverordnung.» Quelle: SIFER/TreuhandSuisse © Refresher 2020
Daniela Buser & Olivier Devaud Revision Covid-19 Auswirkungen auf den Revisionsbericht Hinweise im Revisionsbericht Beispiel: Hinweis aufgrund Gesetzesverstoss infolge Nichteinhaltung der Höhe der Kreditlimite «Wir weisen darauf hin, dass die Gesellschaft einen COVID-19-Kredit nach der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung erhalten hat, welcher gegen die Bestimmungen von Art. 7 Abs. 1 der Solidarbürgschaftsverordnung verstösst, da die Gesellschaft mehr als 10 % des Umsatzerlöses 2019 beantragt und erhalten hat.» Quelle: SIFER/TreuhandSuisse Covid-19 Auswirkungen auf den Revisionsbericht Hinweise im Revisionsbericht Beispiel: Hinweis aufgrund Gesetzesverstoss infolge Gewährung von Aktionärsdarlehen «Wir weisen darauf hin, dass die Gesellschaft einen COVID-19-Kredit nach der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung erhalten hat, welcher gegen die Bestimmungen von Art. 6 Abs. 3 der Solidarbürgschaftsverordnung verstösst, da die Gesellschaft nach der Kreditbeantragung bzw. –gewährung ein Aktionärsdarlehen gewährt hat.» Quelle: SIFER/TreuhandSuisse © Refresher 2020
Daniela Buser & Olivier Devaud Revision Covid-19 Auswirkungen auf den Revisionsbericht Hinweise im Revisionsbericht Beispiel: Hinweis aufgrund Gesetzesverstoss infolge Rückzahlung von Gruppendarlehen «Wir weisen darauf hin, dass die Gesellschaft einen COVID-19-Kredit nach der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung erhalten hat, welcher gegen die Bestimmungen von Art. 6 Abs. 3 der Solidarbürgschaftsverordnung verstösst, da die Gesellschaft nach der Kreditbeantragung bzw. –gewährung ein Gruppendarlehen zurückbezahlt hat.» Quelle: SIFER/TreuhandSuisse Covid-19 Auswirkungen auf den Revisionsbericht Hinweise im Revisionsbericht Beispiel: Hinweis aufgrund Gesetzesverstoss infolge Rückzahlung von eigenen Aktien «Wir weisen darauf hin, dass die Gesellschaft einen COVID-19-Kredit nach der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung erhalten hat, welcher gegen die Bestimmungen von Art. 6 Abs. 3 der Solidarbürgschaftsverordnung verstösst, da die Gesellschaft nach der Kreditbeantragung bzw. –gewährung durch den Rückkauf von eigenen Aktien (im Betrag von x) Kapitaleinlagen zurückerstattet hat.» Quelle: SIFER/TreuhandSuisse © Refresher 2020
Daniela Buser & Olivier Devaud Revision Covid-19 Auswirkungen auf den Revisionsbericht Zusätze im Revisionsbericht Falls die Jahresrechnung einen Verstoss gegen die Vorschriften der Solidarbürgschaftsverordnung nahelegt, dieser jedoch nach Auffassung des Revisors nicht vorliegt, ist ein Zusatz (SER, Ausgabe 2015, Ziff. 8.3.2.2) zu prüfen, um den Berichtsadressaten vor einer möglichen Fehlinterpretation zu bewahren. Covid-19 Auswirkungen auf den Revisionsbericht Zusätze im Revisionsbericht Beispiel: Eine Schwestergesellschaft gewährte der X AG ein Darlehen im Betrag von CHF 1 Mio. Am 31. Januar 2020 wurde dieses vertragsgemäss zurückbezahlt worden. «Wir machen darauf aufmerksam, dass das Gruppendarlehen am 31. Januar 2020 vertragskonform zurückbezahlt wurde und dieser Vorgang daher nicht unter die Anwendung der Vorschriften gemäss Art. 6 Abs. 3 der Solidarbürgschaftsverordnung (unzulässige Kreditrückzahlung von Gruppendarlehen) fällt.» © Refresher 2020
Daniela Buser & Olivier Devaud Revision Covid-19 Auswirkungen auf den Revisionsbericht Zusätze im Revisionsbericht Beispiel: Die Liegenschaft AG vermietet eine Geschäftsliegenschaft für monatlich CHF 10’000 an die Mieter AG, welche zur gleichen Unternehmensgruppe zählt. Der Mietzins wird monatlich im Voraus überwiesen. Die Liegenschaft AG hat der Mieter AG ebenfalls ein Darlehen von CHF 250’000 gewährt. Aufgrund der Corona-Situation weist die Mieter AG im Geschäftsjahr 2020 einen substanziellen Verlust aus. Als «Sanierungsmassnahme» erlässt die Liegenschaft AG der Mieter AG nachträglich den Mietzins. Anlässlich der Abschlusserstellung wird der Betrag von CHF 120’000 auf das gewährte Gruppendarlehen umbucht, welches anschliessend einen Saldo von CHF 260’000 ausweist. Covid-19 Auswirkungen auf den Revisionsbericht Zusätze im Revisionsbericht «Wir machen darauf aufmerksam, dass sich das Gruppendarlehen infolge eines nachträglichen Verzichtes auf die vertraglich geschuldeten Mietzins (CHF 240’000.00; Erlass im Sinne einer Sanierungs-massnahme) reduziert hat und dieser Vorgang daher nicht unter die Anwendung der Vorschriften gemäss Art. 6 Abs. 3 der Solidarbürgschaftsverordnung (unzulässige Kreditrückzahlung von Gruppendarlehen) fällt.» © Refresher 2020
Daniela Buser & Olivier Devaud Revision Covid-19 Berechnung 725 OR mit Covid-Kredit Was gilt es neu zu beachten? Art. 25 des Solidarbürgschaftsgesetz (SBüG) massgebend Ursprüngliche Befristung (31.03.2022) entfällt Achtung findet nur für Kredite bis CHF 500’000 Anwendung Kredite über CHF 500’000 werden nicht als Eigenkapital, sondern als Fremdkapital betrachtet Eine drohende Überschuldung nach Aufnahme eines Notkredites soll verhindert werden Überschuldungsanzeige wurde angepasst!! Covid-19 Berechnung 725 OR mit Covid-Kredit Auszug aus der COVID-19-VO Insolvenzrecht: © Refresher 2020
Daniela Buser & Olivier Devaud Revision Covid-19 Berechnung 725 OR mit Covid-Kredit Beispiel 1 Aktiven Diverse Aktiven 4'600 Cash Covid‐19‐Kredit 500 Total Aktiven 5'100 Passiven Diverses Fremdkapital 4'800 Covid‐19‐Kredit 500 Aktienkapital 500 Gesetzliche Gewinnreserve 200 Freiwillige Gewinnreserve 100 Bilanzverlust (inkl. Jahresverlust) ‐1'000 Total Passiven 5'100 Covid-19 Berechnung 725 OR mit Covid-Kredit Beispiel 2 Aktiven Diverse Aktiven 4'600 Cash Covid‐19‐Kredit 500 Total Aktiven 5'100 Passiven Diverses Fremdkapital 4'400 Darlehen mit Rangrücktritt 400 Covid‐19‐Kredit 500 Aktienkapital 500 Gesetzliche Gewinnreserve 200 Freiwillige Gewinnreserve 100 Bilanzverlust (inkl. Jahresverlust) ‐1'000 Total Passiven 5'100 © Refresher 2020
Daniela Buser & Olivier Devaud Revision Covid-19 Berechnung 725 OR mit Covid-Kredit Beispiel 3 Aktiven Diverse Aktiven 4'200 Cash Covid‐19‐Kredit 500 Total Aktiven 4'700 Passiven Diverses Fremdkapital 4'400 Darlehen mit Rangrücktritt 400 Covid‐19‐Kredit 500 Aktienkapital 500 Gesetzliche Gewinnreserve 200 Freiwillige Gewinnreserve 100 Bilanzverlust (inkl. Jahresverlust) ‐1'400 Total Passiven 4'700 Covid-19 Berechnung 725 OR mit Covid-Kredit Beispiel 4 Aktiven Diverse Aktiven 4'900 Cash Covid‐19‐Kredit 500 Total Aktiven 5'400 Passiven Diverses Fremdkapital 4'400 Darlehen mit Rangrücktritt 400 Covid‐19‐Kredit 500 Aktienkapital 500 Gesetzliche Gewinnreserve 200 Freiwillige Gewinnreserve 100 Bilanzverlust (inkl. Jahresverlust) ‐700 Total Passiven 5'400 © Refresher 2020
Daniela Buser & Olivier Devaud Revision Überprüfung von Lohngleichheitsanalysen Die Grundlagen im Überblick: Lohngleichheit gilt für Mann und Frau seit 1981 (Bundesverfassung) und ist seit 1996 im Gleichstellungsgesetz konkretisiert Anpassung des Gleichstellungsgesetzes mit der Folge, dass ab 1. Juli 2020 alle Unternehmen > 100 MA eine Lohngleichheitsanalyse durchzuführen haben. Als Stichtag für die Anzahl MA gilt der 1. Januar (headcounts) Unternehmen haben folgende 4 Schritte zu befolgen: Analyse, Prüfung, Kommunikation, erneute Überprüfung nach 4 Jahren (sofern nicht eingehalten) Keine direkte Sanktionen im Gesetz vorgesehen, falls Lohngleichheit nicht eingehalten ist. Überprüfung von Lohngleichheitsanalysen Das Wichtigste zur Prüfung: Formelle Überprüfung durch eine unabhängige Stelle (z.B. zugel. Revisionsunternehmen) Nicht zu verwechseln mit der Mindestlohnprüfung Swissmem Akkreditierung möglich durch Seminarbesuch EXPERTsuisse (nächstes Seminar 3.11.2020) Arbeitshilfen wie Musterbericht, Auftragsschreiben, Vollständigkeitserklärung, Checklisten, Q&A wurden von einer Arbeitsgruppe der EXPERTsuisse erarbeitet © Refresher 2020
Daniela Buser & Olivier Devaud Revision Disclaimer RAB übernimmt keine Verantwortung für das Referat Vertretene Meinung des Referenten ist nicht bindend In jedem Fall gehen Gesetz und Verordnung vor Dolose Handlungen Prominente Fälle von Wirtschaftskriminalität (Bilanzfälschung)… © Refresher 2020
Daniela Buser & Olivier Devaud Revision Dolose Handlungen Aktuelle Fälle… Wirecard Deutschland / Commerzialbank Österreich Dolose Handlungen Wie steht es um die Schweiz? Quelle: srf.ch © Refresher 2020
Daniela Buser & Olivier Devaud Revision Dolose Handlungen Wie steht es um die Schweiz? Quelle: PwC, Globale Umfrage zur Wirtschaftskriminalität 2018 –Schweizer Erkenntnisse Quelle: PwC, Globale Umfrage zur Wirtschaftskriminalität 2018 – Schweizer Erkenntnisse Dolose Handlungen Was haben diese Fälle gemeinsam? Hohe Folgekosten (Untersuchung, Verfahrenskosten, PR usw.) Schädigung von Aktionären, Gläubigern, Belegschaft usw. Reputationsschaden / finanzielle Verluste Persönliche Konsequenzen für Führungskräfte Vertrauensverlust in Kapitalmärkte, Revisionsstellen, Aufsichtsbehörden «Red Flags» (Warnsignale) wurden vielfach übersehen (Hohe Erwartungen, sich verschlechternde wirtschaftliche Rahmenbedingungen, unzureichendes IKS, Verhalten/Lebenssituation des Managements, Geschäfte mit Nahestehenden, Transaktionen ohne geschäftlichen Hintergrund, unwirksame Aufsicht usw.) «Wenn etwas zu schön um wahr zu sein erscheint, dann ist es wahrscheinlich auch so» Beispiel Wirecard / Commerzialbank © Refresher 2020
Daniela Buser & Olivier Devaud Revision Dolose Handlungen Risikofaktoren für dolose Handlungen – Fraud Dreieck Vgl. PS 240 A1. z.B. unzureichendes IKS, fehlende Überwachung Gelegenheit z.B. Finanzieller Druck / persönliche Lebenslage Fraud‐Triangle z.B. «ich zahle es zurück»; «andere machen es auch»; «es ist für einen guten Anreiz Rationali‐ Zweck». / Motivation sierung Dolose Handlungen Vorsicht bei… Mitarbeitenden / Management: Hohe (unverhältnismässige) Überstunden / kein Ferienbezug Weigerung zur Aufgabenteilung Besondere Lebenslage Hohe Fluktuationen Buchhaltung / Belege: Buchungen zu unüblichen Zeiten / unüblicher Buchungstext Verwendung ungewöhnlicher, seltener Konten Keine Originaldokumente Buchungen ohne angemessener Beleg Direktbuchungen durch unübliche Benutzer Internes Kontrollumfeld / Überwachung Fehlende Funktionentrennung Negative Einstellung gegenüber interner Kontrolle Unangemessene Kultur Dominanz einzelner Personen in Geschäftsführung ohne angemessene Überwachung © Refresher 2020
Daniela Buser & Olivier Devaud Revision Dolose Handlungen 2020 ACFE Report to the Nations Globale Studie zu Betrug am Arbeitsplatz “Occupational fraud” (erstmals 1996 publiziert) Herausgeber: Association of Certified Fraud Examiners (ACFE) (mit weltweit über 50’000 Mitglieder) Basis: Rückmeldung von 7,516 CFE (darunter 17 Fälle aus der Schweiz bzw. 128 Fälle aus Westeuropa) vgl. www.acfe.ch Dolose Handlungen 2020 ACFE Report to the Nations – Arten von Betrug am Arbeistplatz © Refresher 2020
Daniela Buser & Olivier Devaud Revision Dolose Handlungen 2020 ACFE Report to the Nations – Key Findings Dolose Handlungen 2020 ACFE Report to the Nations – Key Findings (Westeuropa) © Refresher 2020
Daniela Buser & Olivier Devaud Revision Dolose Handlungen Verantwortung des Abschlussprüfers Sie werden bei der Revision darüber informiert, dass eine Person aus der Buchhaltung in die Kasse griff (CHF 500). Die Geschäftsführung wurde informiert, welche die Person freistellte und weitere Massnahmen zur künftigen Verhinderung solcher Fälle ergriff. Wie reagieren Sie (ordentliche Revision)? Eingeschränktes Prüfungsurteil im Revisionsbericht (Bilanzbild wurde nicht grundlegend verändert). Die Vermögensentwendung hat keine wesentliche falsche Darstellung zur Folge. Es sind keine weiteren Massnahmen durch die Revisionsstelle zu ergreifen. Hinweis auf Gesetzesverstoss im Revisionsbericht. Information an den Verwaltungsrat im Rahmen des umfassenden Berichts. Dolose Handlungen Verantwortung des Abschlussprüfers Ordentliche Revision Umfassende Vorgaben zur Berücksichtigung doloser Handlungen bei der Abschlussprüfung (PS 240) Anzeigepflicht bei Verstössen gegen das Gesetz (Art. 728c Abs. 1 und 2 OR) Eingeschränkte Revision Keine Pflicht zur Durchführung von Prüfungshandlungen mit dem Ziel, dolose Handlungen aufzudecken (SER, Kapitel 1.5) Keine Anzeigepflichten gemäss Gesetz (Art. 729c beschränkt sich auf die subsidiäre Anzeigepflicht bei Überschuldung) Kritische Grundhaltung auch bei der eingeschränkten Revision gefragt (SER, Kapitel 2). Auswirkung auf den Revisionsbericht von im Rahmen der Revision festgestellten tatsächliche oder vermutete Fälle doloser Handlungen, die eine wesentliche falsche Darstellung zur Folge haben, sind zu beurteilen. In übrigen Fällen (dolose Handlung ohne wesentliche falsche Darstellung) kann eine adressatengerechte Kommunikation in Betracht gezogen werden (vgl. HWP Eingeschränkte Revision, Kapitel III.4.2.9.1) © Refresher 2020
Daniela Buser & Olivier Devaud Revision Dolose Handlungen PS 240 (ordentliche Revision) Kritische Grundhaltung («Bewusstsein», dass Möglichkeit zu dolosen Handlungen besteht; Infragestellung widersprüchlicher Informationen / ungewöhnlicher Umstände, Beurteilung der Verlässlichkeit von Unterlagen; ausreichende [überzeugende] Prüfungsnachweise) Achtung «unbewusste Voreingenommenheit» (z.B. «Confirmation bias»; «Anchor bias»; «Availability bias») Risikobeurteilung Besprechung im Prüfungsteam Befragungen (GL, VR und ggf. weiterer Personen) über das Vorhandensein tatsächlicher, vermuteter oder behaupteter doloser Handlungen und Prozesse/Kontrollen zur Identifikation, Aufdeckung und Überwachung (IKS, Berichterstattungsprozess, Kultur usw.) Beurteilung ungewöhnlicher / unerwarteter Ergebnisse von analytischen Prüfungshandlungen Beurteilung sonstiger Informationen (z.B. aus Annahmeprozess) Dolose Handlungen PS 240 (ordentliche Revision) Reaktion Einbau eines Überraschungsmoments Zuordnung der Verantwortlichkeiten im Prüfungsteam Erlöserfassung ist als Risiko doloser Handlungen zu behandeln (inkl. Planung/Durchführung spezifischer Prüfungshandlungen, welche auf dieses Risiko ausgerichtet sind) Prüfung von Journalbuchungen (JET) Befragung von an Rechnungslegungsprozess beteiligten Personen über unangemessene / ungewöhnliche Aktivitäten Beurteilung geschätzter Werte auf Einseitigkeit Beurteilung des wirtschaftlichen Beweggrunds bei bedeutsamen Geschäftsvorfällen ausserhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit © Refresher 2020
Daniela Buser & Olivier Devaud Revision Dolose Handlungen PS 240 (ordentliche Revision) Schlussfolgerungen Beurteilung ob das Ergebnis analytischer Prüfungshandlungen (gegen Prüfungsende) auf Risiken doloser Handlungen hindeuten Beurteilung, ob falsche Darstellungen auf Risiken doloser Handlungen hindeuten (z.B. zahlreiche «unwesentliche» Korrekturbuchungen) Falls Abschlussprüfer dolose Handlung feststellt (insb. unter Einwirkung des Managements): Erneute Risikobeurteilung / Beurteilung der Verlässlichkeit bisher erhaltener Informationen / Auswirkungen auf Revisionsbericht und Mandat abwägen (Integrität des Managements) Dolose Handlungen Anonymisiertes Praxisbeispiel (1/4) Die Meier & Co. AG erbringt eine neuartige IT-Dienstleistungen an Unternehmungen A in Italien und B in Argentinien. A und B sind Tochtergesellschaften der italienischen C. Alle im 2018 erstellen Rechnungen in € im Umfang von CHF 13.1 Mio. an A und B waren am 31. Dezember 2018 noch nicht beglichen und überfällig. Eine Saldobestätigung war nicht möglich, da laut dem CEO der Meier & Co. AG die Muttergesellschaft C alle Rechnungen der A und B übernommen hatte. Eine entsprechende Vereinbarung sei unterwegs. 56 © Refresher 2020
Daniela Buser & Olivier Devaud Revision Dolose Handlungen Anonymisiertes Praxisbeispiel (2/4) Der Revisor erhielt vom CEO folgende Gutschriftanzeige: 57 Dolose Handlungen Anonymisiertes Praxisbeispiel (3/4) Interne Zahlungen wurden dadurch begründet, dass Bank vor Überweisung der Zahlungen bankinterne Abklärungen durchführte (temporäres Konto). Die Meier & Co. AG wies ein hohes Umsatzwachstum aus bei geringen Kostensteigerungen («ungewöhnliche» Steigerung der Bruttogewinnmarge). Rechnungen wiesen Debitorennamen, die namhaften Unternehmen glichen aber nicht identisch waren, Adressen in Wohnviertel. Der Internetauftritt von Meier & Co. AG verwies auf Mitarbeiterzahlen und Vertragsvolumen, welche nicht den Tatsachen entsprachen. 58 © Refresher 2020
Daniela Buser & Olivier Devaud Revision Dolose Handlungen Anonymisiertes Praxisbeispiel (4/4) Feststellungen der RAB: Umstände (Verwehrung von Saldenbestätigungen, interne Zahlungen, Nicht-Bilanzierung von Konten) hätten weitere Abklärungen erfordert. Ungereimtheiten (Angaben zu Debitoren) wurden nicht infrage gestellt. Ungenügende Prüfungshandlungen zur Identifizierung und Beurteilung Risiken doloser Handlungen. Keine Prüfung von Journalbuchungen. 59 Nachschau Grundlagen QS 1.48: Revisionsunternehmen hat einen Nachschauprozess einzurichten, welcher eine laufende Beurteilung des QS-Systems und eine Prüfung auf wiederkehrender Basis eines abgeschlossenen Auftrags umfasst. Anleitung zur QS bei KMU-Revisionsunternehmen: Periodische Überprüfung, ob die Regelungen / Abläufe eingehalten werden und die Revision nach SER erfolgt. Zweck der Nachschau: Beurteilung ob Regelungen und Massnahmen umgesetzt werden Beurteilung ob Revisionsdienstleistungen standardkonform erbracht werden «Fehlerbehebung» auf Mandatsstufe Rückschlüsse auf Angemessenheit des QS-Systems Sensibilisierung der Revisionsmitarbeiter für kritische, wiederholte Feststellungen Leistungsbeurteilung (Qualitätskriterium) 60 © Refresher 2020
Daniela Buser & Olivier Devaud Revision Nachschau Ausgestaltung Nachschau ist jährlich vorzunehmen (Firm und File Review; QS 1.48a, 53). File Review: Organisation in Zyklen (i.d.R. 3 Jahre) bei mehreren Revisoren zulässig (QS 1.A66). Umfang / Tiefe der Nachschau im Ermessen des Unternehmens (risikoadäquate Nachschau). Ermessensspielraum bezüglich: Frequenz der Überprüfung von leitenden Revisoren Auswahl der überprüften Mandate Gebiete, welche im Rahmen der File Review überprüft werden Nachschau zu dokumentieren: Checklisten zur File Review und Nachschaubericht (QS 1.53 und 57) Vorlagen: siehe z.B. Leitfaden zur Umsetzung von QS 1 von EXPERTsuisse 61 Nachschau Ausgestaltung Kommunikation der Nachschauergebnisse: Festgestellte Mängel und empfohlene Korrekturmassnahmen sind den überprüften leitenden Revisoren mitzuteilen (QS 1.50) Jährlicher Bericht über die Ergebnisse der Nachschau z.H. GL (QS 1.53) «Unternehmensweite» Kommunikation der Nachschauergebnisse (Lernkurve, QS 1.53). Verantwortung für Nachschau: Person mit angemessener Erfahrung und Befugnis (QS 1.48b) I.d.R. ein Partner, welcher in der Geschäftsleitung vertreten ist Objektivität / Qualifikation der mit der «File Review» betrauten Personen: «Nachschauer» dürfen nicht in die Revision involviert gewesen sein (QS 1.48c) Keine Involvierung von Mitgliedern des Prüfungsteams, EQCR und Konsulenten Personen bedürfen über dieselbe Zulassung wie überprüfte leitende Revisoren (QS 1.48-1) 62 © Refresher 2020
Daniela Buser & Olivier Devaud Revision Nachschau Objektivität der «Nachschauer» Ein langjähriger Mitarbeitender mit Zulassungs als Revisionsexperte wird für die Nachschau beigezogen. Dabei überprüft das Mandat seines direkten Vorgesetzten. Er war zuvor nicht in den Prüfungsauftrag involviert. Ist dies zulässig? Ja Nein Diese Situation gilt es zu vermeiden. Nachschau Qualifikation der «Nachschauer» Der erfahrene Mitarbeitende X mit Zulassung als Revisor überprüft im Rahmen der Nachschau die Qualität der eingeschränkten Revision, welche durch den Mitarbeitenden Y (Revisionsexperte) erbracht wurde. Es bestehen keine Unterstellungsverhältnisse. Mitarbeitende X war zuvor in die Prüfungsarbeiten nicht involviert. Ist dies zulässig? Nein. Es bedarf grundsätzlich derselben Zulassung. Ja. Die Praxis der RAB lässt dies zu, solange es sich beim überprüften Mandat um eine eingeschränkte Revision handelt. © Refresher 2020
Daniela Buser & Olivier Devaud Revision Nachschau Selektion der Mandate Selektion der Mandate: Risikoorientierte Selektion unter Berücksichtigung einer genügenden «Abdeckung» der leitenden Revisoren (3-Jahreszyklus) Ev. Personen, welche erstmals als leitende Revisoren tätig sind, sofort überprüfen Ev. leitende Revisoren mit ungenügenden Ergebnissen in Vorjahren, erneut überprüfen Mögliche Kriterien für Mandatsauswahl: Art der Revision (eingeschränkt vs. ordentlich) Risikobehaftete Mandate (z.B. OR 725, eingeschränkte Prüfungsurteile, Fortführungsfähigkeit) Spezifische Merkmale eine Auftrags (z.B. Beanspruchung von Covid- 19 Krediten) Öffentliches Interesse mit erhöhtem Reputationsrisiko (Gemeinden, BVG, öffentliche Hand) Andere Kriterien (z.B. erstmalige Prüfung) 65 Nachschau Selektion der Mandate Ihr Unternehmen erbringt Revisionsdienstleistungen, vornehmlich im Bereich der eingeschränkten Revision. Sie verfügen über rund 60 «eingeschränkte» Mandate. Zusätzlich verfügt Ihr Unternehmen 2 «ordentliche» Mandate. Sind die ordentlichen Revisionen zwingend jährlich zu überprüfen? Ja. Ordentliche Revisionen sind «per se» risikobehafteter und daher sind beide Mandate jährlich einer Nachschau zu unterziehen. Ja. Es kann jedoch eine jährliche Rotation zwischen den beiden Mandaten vorgesehen werden. Nein. Die Selektion der Mandate liegt im Ermessen des Revisionsunternehmens und hängt von verschiedenen Faktoren ab (z.B. Ergebnisse der Vorjahre, Wechsel beim leitenden Revisor, Rahmenbedingungen beim geprüften Unternehmen usw.). © Refresher 2020
Daniela Buser & Olivier Devaud Revision Nachschau Umfang der Auftragsprüfung (File Review) Zweck der «File Review» Beurteilung, ob Unternehmensregelungen (QS-Handbuch) umgesetzt wurden Beurteilung, ob Revision nach Standard erbracht wurde Nutzten Sie das Instrument der Nachschau für die kontinuierliche Optimierung der QS-Prozesse und Sicherstellung von qualitativen Prüfungsdienstleistungen (Risikominderung) Fokus / Intensität der «File Review» liegt im Ermessen des Revisionsunternehmens Auch bei der «File Review» gilt: Risikoorientierte Überprüfung Vermeiden Sie «Checklistenübungen», weniger ist manchmal mehr Fokus der Nachschauarbeiten auf standardkonforme Prüfung risikobehafteter Prüfungspositionen (Grundlage: Risikobeurteilung des Prüfungsteams) Ev. Schwerpunkte setzen, welche für alle «File Reviews» gelten (z.B. PS 240) Zusätzlich: Beurteilung der QS-Massnahmen (PS 220: Annahme & Fortführung; Unabhängigkeit, EQCR, Konsultationen. Durchsichten usw.) 67 Nachschau Schlussfolgerungen aus Auftragsprüfung (File Review) Beurteilung festgestellter Mängel (Ursachenanalyse) Ziel: Ergreifung «ursachenadäquater» Korrekturmassnahmen Frage: Was ist die «wahre» Ursache für den festgestellten Mangel Stark verallgemeinerte Ursachen (z.B. unsorgfältige Arbeitsweise, fehlendes Verständnis der Prüfungsstandards) vermeiden Möglicher Ansatz: «5-Why-Methode» vgl. bspw. ICAEW-Publikation «Improving audit quality using root cause analysis» Bestimmung von Korrekturmassnahmen auf Ebene des Unternehmens (Anpassung von Regelungen, Überarbeitung von Checklisten, Schulungen usw.) und auf Ebene des Mandats (mandatsspezifische Korrekturmassnahmen) Beurteilung der Qualität / Konsquenzen Wie beurteilen Sie die Qualität der erbrachten Revisionsdienstleistung? Einführung eines Rating-System Welche Konsequenzen hat ein «ungenügende» Qualität? Ergebnis in den Leistungsbeurteilungsprozess einfliessen lassen 68 © Refresher 2020
Daniela Buser & Olivier Devaud Revision Nachschau RAB-Praxis Welche der folgenden Aussagen ist zutreffend? Die RAB fordert bei sämtlichen Revisionsunternehmen, die ordentliche Revisionen erbringen, den Nachschaubericht auf jährlicher Basis ein. Im Rahmen der Erneuerung der Zulassung (alle 5 Jahre) haben alle Revisionsunternehmen (unabhängig von der Revisionsart) den letzten Nachschaubericht einzureichen. Im Rahmen der Erneuerung der Zulassung (alle 5 Jahre) haben Revisionsunternehmen mit ordentlichen Revisionen den letzten Nachschaubericht einzureichen. Nachschau RAB-Praxis Der Rechtsdienst der RAB sieht sämtliche Nachschauberichte durch um mögliche Pflichtverletzungen festzustellen und damit die Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit infrage zu stellen. Korrekt Falsch © Refresher 2020
Daniela Buser & Olivier Devaud Revision Nachschau Sonstiges / Aktuelles Trend zu «vorgezogener» Nachschau Nachschau vor Berichtsabgabe (Präventivwirkung; Risikominderung) Problematik: Arbeiten sind zum Zeitpunkt der Nachschau noch nicht abgeschlossen Verfügbare Zeit und personelle Ressourcen für Nachschauarbeiten Abgrenzung zu auftragsbegleitender Qualitätssicherung / Zweitunterschrift Auftragsbegleitende Qualitätssicherung / Zweitunterschrift qualifizieren nicht als (vorgezogene) Nachschau. 71 Kultur in Revisionsunternehmen Was ist Unternehmskultur? © Refresher 2020
Daniela Buser & Olivier Devaud Revision Kultur in Revisionsunternehmen Sichtbare vs. unsichtbare Elemente Kultur in Revisionsunternehmen Bedeutung einer geeigneten Unternehmenskultur «Culture eats strategy for breakfast» (Peter Drucker, amerikanischer Ökonom) © Refresher 2020
Daniela Buser & Olivier Devaud Revision Kultur in Revisionsunternehmen Grundlagen QS 1.16: Führungsverantwortung als erstes / oberstes Element der QS erwähnt: QS 1.18: Revisionsunternehmen hat Regelungen und Massnahmen zur Förderung einer qualitätsorientierten Kultur festzulegen QS 1.A4: Förderung einer qualitätsorientierten hängt von Klarheit, Konsistenz und Häufigkeit der Mitteilungen des Managements ab («Tone from the top») QS 1.A5: Von besonderer Bedeutung sind Regelungen und Massnahmen zur Leistungsbeurteilung, Vergütung und Beförderung sowie ausreichende Ressourcen zur Unterstützung der Qualitätssicherung Kultur in Revisionsunternehmen RAB Schwerpunkt 2019 RAB führte 2019 eine «thematische Review» bei allen Big5- Revisionsunternehmen durch (Ergebnisse: vgl. RAB Geschäftsbericht 2019, S.15ff.) Zweck der Überprüfung bestand darin die von den Big5 zur Förderung einer qualitätsorientierten Kultur ergriffenen Massnahmen zu verstehen / beurteilen Keine Kulturmessung Die Beurteilung führte zur Identifikation von «Good Practices» und «Gebiete mit Verbesserungspotential» vorwiegend bei der Messung der Kultur © Refresher 2020
Daniela Buser & Olivier Devaud Revision Kultur in Revisionsunternehmen RAB Schwerpunkt 2019 Untersuchte Ebenen und Themengebiete: Kultur in Revisionsunternehmen Denkanstösse zur Förderung einer qualitätsorientierten Kultur in KMU-Revisionsunternehmen (1/2) Haben Sie Werte bzw. gewünschtes Verhalten definiert (z.B. Leitbild)? Wie kommunizieren Sie Werte bzw. gewünschtes Verhalten (z.B. Verhaltenskodex)? Werden Sie als Führungsperson als Vorbildfunktion wahrgenommen? Wie können Sie diese Vorbildfunktion stärken? Führen Sie regelmässig Mitarbeitergespräche / Leistungsbeurteilungen durch? Setzen Sie im Rahmen der Leistungsbeurteilung klare / messbare Ziele (u.a. bezogen auf Verhalten und Qualität der Arbeiten)? Fliessen Ergebnisse aus Nachschauverfahren in Leistungsbeurteilungen ein? Kennen Sie die (tatsächliche) Einstellung / Wahrnehmung / Bedürfnisse Ihrer Mitarbeitenden (ev. Mitarbeiterbefragung)? Verpflichten Sie Ihr Unternehmen auch (wahrnehmbar) gegen aussen für bestimmte Verhaltensgrundsätze? © Refresher 2020
Daniela Buser & Olivier Devaud Revision Kultur in Revisionsunternehmen Denkanstösse zur Förderung einer qualitätsorientierten Kultur in KMU-Revisionsunternehmen (2/2) Wie belohnen Sie bzw. «sanktionieren» Sie gute bzw. ungenügende Arbeiten / Verhalten? Gibt es eine Möglichkeit Unregelmässigkeiten (anonym, ohne Angst vor Repressalien) zu melden? Wird die Unternehmenskultur in den obersten Führungs- und Überwachungsgremien regelmässig behandelt? Übernehmen Führungspersonen Verantwortung für ungenügende Arbeiten / Verhalten von untergeordneten Mitarbeitenden? Überprüfen Sie regelmässig die Ressourcenallokation (z.B. Auslastung der Mitarbeitenden / Mandatsportfolio)? Kennen Sie die (wahren) Gründe für Mitarbeiteraustritte? Dürfen Fehler offen angesprochen werden um daraus zu lernen («Fehlerkultur»)? Sind die Personen mit Qualitätsfunktion mit genügend Ressourcen und Befugnis ausgestattet? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Fragen? © Refresher 2020
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