Fachprüfung aus Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre 5. Juli 2022 - Uni Graz

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Fachprüfung aus Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre 5. Juli 2022 - Uni Graz
Institut für Öffentliches Recht und Politikwissenschaft
Univ.-Prof. Dr. Klaus Poier

             Fachprüfung aus Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre
                                                 5. Juli 2022
                   (Bei den Angaben zu allen drei Teilen handelt es sich um fiktive Sachverhalte)

                                                      Teil I
Die Corona-Pandemie führte bekanntermaßen zu vielen Verwerfungen in der Bevölkerung. Da
und dort nahmen die Sorgen zu, gingen und gehen nach wie vor die Emotionen hoch. Proteste,
auch auf der Straße, fanden vermehrt statt und richteten sich besonders gegen die
Maßnahmen der Bundesregierung zur Pandemiebekämpfung.

Stane, ein vehementer Verfechter „seiner Freiheit“ und erbitterter Gegner der Impfpflicht,
nahm mehrfach auch an derartigen Protestversammlungen teil. Unter anderem auch vor dem
Krankenhaus Villach, um damit gegen die dort durchgeführten Impfungen zu protestieren,
aber auch, um damit auf – angeblich – zahlreiche verschwiegene Impftote aufmerksam zu
machen. Bei diesen Protesten, an denen er äußerst aktiv teilnahm, kam es in weiterer Folge
auch zu Problemen dahingehend, dass immer wieder Rettungsautos, auch bei Notfällen, die
Zufahrt zum Krankenhaus mehrere Minuten lang blockiert wurde. Leider führte dies auch zu
ernsten Gesundheitsgefährdungen der transportierten Patient:innen.

Drei Wochen später kommt Stane wieder vor das Krankenhaus, diesmal allein. Am Vorplatz
wird er von zwei Polizisten angesprochen. Sie zeigen ihm ein Foto von einer
Protestversammlung und fragen ihn, ob er das sei. Stane steht stolz zu seiner Einstellung und
verleugnet das daher auch nicht. Daraufhin erläutern die Polizisten Stane, dass der Vorplatz
des Spitales vor einer Woche zur Schutzzone erklärt worden sei. Da er ein „gefährlicher
Coronaleugner“ sei, ordnen sie nun an, dass er für drei Wochen den Platz nicht betreten dürfe.
Stane wird bleich: Er müsse ins Spital, da er eine dringende Herzuntersuchung habe, die
Polizisten mögen ihn doch durchlassen. Und von der Schutzzone habe er auch noch nie gehört.
Die Polizisten lachen: „Mit diesen Schmähs brauchst du uns gar nicht kommen.“ Dass es diese
Schutzzone gibt, sei klar und deutlich auf den Eingangstüren des Spitals zu lesen. Und da er
sich offenbar nicht daran halten wolle, weisen sie ihn nun auch ausdrücklich vom Spital weg.
Stane fühlt sich derart unter Druck gesetzt, dass er unverzüglich den Platz mit gesenktem Kopf
verlässt.

1. Kann sich Stane gegen das Vorgehen der Polizisten wehren und wird er Erfolg haben?
   (30%)

(siehe Anhang zu Teil I)                                                 bitte umblättern zu Teil II
                                                                                                       1
Fachprüfung aus Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre 5. Juli 2022 - Uni Graz
Teil II
Julia ist eine erfolgreiche Rechtsanwältin in Kärnten, die durch medienwirksame Verfahren
inzwischen auch öffentlich bekannt wurde. Dies steigerte ihr Geschäft noch mehr, sodass sie
sich neben ihrer Zweitwohnung in Kroatien nun auch noch eine kleine Yacht „MS Pipi“,
benannt nach ihrem Spitznamen, leisten konnte.
Dies bringt ihr freilich bald auch eine Reihe von Neidern ein. Der      weniger erfolgreiche
Rechtsanwalt Pascal, der immer mehr Klienten an Julia verlor,           überlegt sich daher
„Gegenmaßnahmen“. Animiert durch einige Zeitungsartikel                  über spektakuläre
Plagiatsverfahren beauftragt er den weithin bekannten Plagiatsjäger     Stefan W. mit einem
Privatgutachten über die Diplomarbeit von Julia.
Wenige Wochen später bekommt er das Gutachten übermittelt, das ihn sehr erfreut. Im
Plagiatsgutachten wird dargelegt, dass nicht weniger als 120 Stellen in der Arbeit nicht mit
Anführungszeichen ausgewiesen wurden, obwohl sie wortwörtlich aus Gesetzen
abgeschrieben wurden. Diese Stellen werden allesamt extra angeführt, wie z.B.:

Original:
Artikel 49b.
(1) Eine Volksbefragung über eine Angelegenheit von grundsätzlicher und
gesamtösterreichischer Bedeutung, zu deren Regelung die Bundesgesetzgebung zuständig ist,
hat stattzufinden, sofern der Nationalrat dies auf Grund eines Antrages seiner Mitglieder oder
der Bundesregierung nach Vorberatung im Hauptausschuss beschließt. Wahlen sowie
Angelegenheiten, über die ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat,
können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.
(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat einen Vorschlag für die der Volksbefragung zugrunde zu
legende Fragestellung zu enthalten. Diese hat entweder aus einer mit „ja“ oder „nein“ zu
beantwortenden Frage oder aus zwei alternativen Lösungsvorschlägen zu bestehen.
(3) Volksbefragungen sind unter sinngemäßer Anwendung von Art. 45 und 46 durchzuführen.
Stimmberechtigt bei Volksbefragungen ist, wer am Befragungstag das Wahlrecht zum
Nationalrat besitzt. Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis einer Volksbefragung dem
Nationalrat sowie der Bundesregierung vorzulegen.

Diplomarbeit:
Art 49b Abs 1 B-VB sieht vor, dass eine Volksbefragung über eine Angelegenheit von
grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung, zu deren Regelung die
Bundesgesetzgebung zuständig ist, stattzufinden hat, sofern der Nationalrat dies auf Grund
eines Antrages seiner Mitglieder oder der Bundesregierung nach Vorberatung im
Hauptausschuss beschließt. Wahlen sowie Angelegenheiten, über die ein Gericht oder eine
Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat, so Art 49b Abs 1 zweiter Satz B-VG, können nicht
Gegenstand einer Volksbefragung sein.
Gutachten Stefan W.:
Plagiat, da nicht als wörtliches Zitat ausgewiesen.

                                                                                            2
Insgesamt kommt Stefan W. in seinem Gutachten zum Urteil, dass in diesem Sinne derart viele
Stellen in der Arbeit als Plagiat einzustufen seien, dass deshalb keine eigenständige Arbeit
vorliege und daher die Arbeit, die der Betreuer mit Gut beurteilt hatte, für nichtig zu erklären
und der Titel von Julia zu widerrufen sei.
Pascal leitet unverzüglich alles an die Universität Graz weiter. Das für die studienrechtliche
Angelegenheiten zuständige Organ (Studiendirektorin) an der Universität ist unerfreut, dass
es schon wieder einen Plagiatsfall gebe. Da sie damit rechnet, dass ansonsten wieder eine
negative mediale Stimmung gegenüber der Universität losgetreten würde, entschließt sie sich
zu schnellem Handeln und erklärt die Arbeit von Julia ohne weitere Verfahrensschritte für
nichtig und widerruft Julias akademischen Grad.
Julia fällt aus allen Wolken. Zum einen habe sie versucht, sich eins zu eins an die Zitierregeln
zu halten. Ein paar kleine Fehler seien ihr da auch laut dem Gutachten des Betreuers passiert,
daher habe sie auch ein Gut bekommen. Aber das, was dieser Plagiatsjäger da alles schreibe,
entbehre doch jeder Grundlage. Sie hat sich außerdem beim Zitieren von Gesetzen an
Entscheidungen der Gerichte und Lehrbücher (siehe im Anhang: Öhlinger, Verfassungsrecht13
(2022), Rz 445) orientiert und es ist ihr nie untergekommen, dass Gesetze als direkte Zitate
ausgewiesen werden. Die Titelaberkennung sei für sie im Übrigen auch eine existenzielle
Frage, da sie derart ihren Beruf auch gar nicht weiter ausüben sowie sich ihren bisherigen
Lebensstil nicht mehr leisten könnte. Nicht nur ihre „MS Pipi“, auch ihr Faible für teure
Handtaschen könnte sie sich dann abschminken. Bis sie ihr Studium dann nochmals
abgeschlossen hätte, seien auch alle Klienten längst auf und davon.

2. Wie kann sich Julia zur Wehr setzen und wird sie Recht bekommen? (26%)

3. Variante: Sollte Julia auf ein Rechtsmittel verzichten, was wäre das Minimum, wie sie ihr
   Studium fortsetzen könnte? (4%)

(siehe Anhang zu Teil II)

                                                               bitte umblättern zu Teil III
                                                                                              3
Teil III

Anfang Mai 2022 las der fanatische GAK-Fan Bernd in der Kleinen Zeitung den angehängten
Bericht über die Abschiedsfeier für Ivica Osim, den ehemaligen Star-Trainer von Sturm Graz.
Die Zornesröte stieg ihm ins Gesicht über die seines Erachtens ausgeuferte Inszenierung durch
den verhassten Stadtrivalen. Gleich verfasst er ein Protestschreiben an die neue
Bürgermeisterin von Graz. Es sei völlig indiskutabel, dass Ivica Osim im Stadion aufgebahrt
wurde. Dies sei ein Missbrauch einer Sportstätte. Der Sturm-Präsident, der dies alles ohnedies
nur zu seiner Medienpräsenz veranstaltet hätte, solle dafür hart bestraft werden.

4. Könnte der Sturm-Präsident tatsächlich dafür bestraft werden? (13%)

Aber auch Igor, ein glühender Sturm-Fan, war über den Artikel unglücklich. Ivica Osim, den er
in den letzten Jahren auch persönlich mehrfach treffen durfte, war der Kulttrainer von Graz.
Viel besser als ein Ehrengrab in Sarajevo wäre daher doch ein Ehrengrab in Graz gewesen. Igor
verfasst in weiterer Folge zum einen ein wütendes Protestschreiben an den Sturm-
Präsidenten, weshalb dieser das nicht durchgesetzt habe. Und zum anderen schreibt er
ebenso an die Bürgermeisterin von Graz, sie solle zumindest das Bestattungsunternehmen
bestrafen, das die Leiche nach Bosnien überführte.

5. Hätte der Sturm-Präsident die Bestattung in einem Ehrengrab in Graz durchsetzen
   können? (4%)

6. Könnte das Bestattungsunternehmen tatsächlich bestraft werden? (13%)

    (siehe Anhang zu Teil III)

Aufbau, Stringenz und Qualität der Argumentation: 10%

Viel Erfolg!

                                                                                            4
Anhang zu Fall I

Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der
Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG) StF: BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. Nr. 662/1992
idgF

                                                     § 36a
                                                  Schutzzone
(1) Die Sicherheitsbehörde kann einen bestimmten Ort, an dem überwiegend minderjährige Menschen in
besonderem Ausmaß von auch nicht unmittelbar gegen sie gerichteten strafbaren Handlungen nach dem
Strafgesetzbuch, dem Verbotsgesetz oder gerichtlich strafbaren Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz
bedroht sind mit Verordnung zur Schutzzone erklären. Die Schutzzone umfasst ein Schutzobjekt, insbesondere
Schulen, Kindergärten und Kindertagesheime sowie einen genau zu bezeichnenden Bereich im Umkreis von
höchstens 150m um dieses Schutzobjekt und ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen Schutzes
festzulegen.
(1a) Die Sicherheitsbehörde kann einen bestimmten Ort, an dem auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten
ist, dass es an diesem Ort zu einer Störung der Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur des öffentlichen
Gesundheitsdienstes (§ 22 Abs. 1 Z 6) kommen wird, mit Verordnung zur Schutzzone erklären. Die Schutzzone
umfasst diese kritische Infrastruktur (Schutzobjekt) sowie einen genau zu bezeichnenden Bereich im Umkreis von
höchstens 150m um dieses Schutzobjekt und ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen Schutzes
festzulegen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 und Abs. 1a haben die genaue Bezeichnung der Schutzzone in ihrem örtlichen und
zeitlichen Umfang und den Tag ihres In-Kraft-Tretens zu enthalten. Ihre Wirksamkeit ist auf bestimmte Zeiträume
einzuschränken, wenn dies die Gewährleistung eines wirksamen Schutzes nicht beeinträchtigt. Sie sind auf eine
Weise kundzumachen, die geeignet erscheint, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen.
Sie sind aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist, und treten jedenfalls sechs Monate
nach ihrem Wirksamwerden außer Kraft.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund
bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe, anzunehmen ist, dass er im
Anwendungsbereich der Verordnung nach Abs. 1 strafbare Handlungen nach dem Strafgesetzbuch, dem
Verbotsgesetz oder gerichtlich strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz begehen werde, das Betreten
der Schutzzone nach Abs. 1 zu verbieten und ihn gegebenenfalls aus derselben wegzuweisen. Dem Betroffenen
ist die Dauer dieses Betretungsverbotes bekannt zu geben. Kann er berechtigte Interessen für die Notwendigkeit
des Betretens der Schutzzone glaubhaft machen, ist darauf entsprechend Bedacht zu nehmen.
(3a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund
bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch sein Verhalten im Anwendungsbereich der Verordnung
nach Abs. 1a die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitsdienstes (Abs. 1a) stören werde, das Betreten
der Schutzzone nach Abs. 1a zu verbieten und ihn gegebenenfalls aus derselben wegzuweisen. Dem Betroffenen
ist die Dauer dieses Betretungsverbotes bekannt zu geben. Kann er berechtigte Interessen für die Notwendigkeit
des Betretens der Schutzzone glaubhaft machen, ist darauf entsprechend Bedacht zu nehmen.
(4) Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und
von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung des
Betretungsverbotes nicht mehr vor, so hat die Sicherheitsbehörde dieses dem Betroffenen gegenüber
unverzüglich aufzuheben und ihm die Aufhebung mitzuteilen. Das Betretungsverbot endet jedenfalls mit Ablauf
des 30. Tages nach seiner Anordnung.

                                                                                                              5
Anhang zu Fall II
Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 –
UG) Stammfassung: BGBl. I Nr. 120/2002 idgF

                                    Bestimmungen für alle Universitäten

                                                     § 19
                                                   Satzung
(1) Jede Universität erlässt durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der
Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit
zu beschließen und zu ändern.
(…)
(2a) In die Satzung können Bestimmungen betreffend Maßnahmen bei Plagiaten oder anderem Vortäuschen von
wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen insbesondere im Rahmen von schriftlichen Seminar- und
Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten aufgenommen
werden. Darüber hinaus kann das Rektorat über einen allfälligen Ausschluss vom Studium in der Dauer von
höchstens zwei Semestern bei schwerwiegendem und vorsätzlichem Plagiieren oder schwerwiegendem und
vorsätzlichem anderen Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen im Rahmen von
Abschlussarbeiten (Bachelorarbeiten sowie wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten) mit Bescheid
entscheiden.
                                                     § 46
                                 Verfahren in behördlichen Angelegenheiten
(1) Die Universitätsorgane haben in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden.
(2) Beschwerden in Studienangelegenheiten sind bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat.
Dieses hat, wenn die Beschwerde nicht unzulässig oder verspätet ist, die Beschwerde mit dem gesamten Akt
unverzüglich dem Senat vorzulegen. Der Senat kann ein Gutachten zur Beschwerde erstellen. Liegt ein derartiges
Gutachten vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieses Gutachtens zu erfolgen. Wird die
Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist das Gutachten des Senats anzuschließen.
Abweichend von § 14 Abs. 1 VwGVG hat das zuständige Organ innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.

(3) In Studienangelegenheiten sind auch die Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden nach Maßgabe
der §§ 4 Abs. 1a und 12 Abs. 2a HSG 2014 zur Einbringung von Rechtsmitteln berechtigt.
(4) Universitätsorganen, denen gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG das Recht der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht eingeräumt ist, steht das Recht zu, gegen Erkenntnisse dieses Gerichts Revision
gemäß Art. 133 B-VG zu erheben.
(…)
(6) Die Universitäten haben den Verwaltungs- und Strafvollzugsbehörden, den Gerichten sowie den anderen
Universitäten und Pädagogischen Hochschulen auf deren Ersuchen die zur Feststellung des Sachverhaltes
erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die dafür notwendigen Unterlagen zu übermitteln.

                                                      § 51
                                            Begriffsbestimmungen
(1) In Vollziehung der Studienvorschriften werden die Universitäten im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig.

(2) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(…)

31. Ein Plagiat liegt jedenfalls dann vor, wenn Texte, Inhalte oder Ideen übernommen und als eigene ausgegeben
werden. Dies umfasst insbesondere die Aneignung und Verwendung von Textpassagen, Theorien, Hypothesen,

                                                                                                             6
Erkenntnissen oder Daten durch direkte, paraphrasierte oder übersetzte Übernahme ohne entsprechende
Kenntlichmachung und Zitierung der Quelle und der Urheberin oder des Urhebers.

32. Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen liegt jedenfalls dann vor, wenn jemand
unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sich bei der Verfassung einer schriftlichen Arbeit oder Ablegung einer
Prüfung oder bei der Erstellung einer künstlerischen Arbeit unerlaubter Weise einer anderen Person bedient
(insbesondere Inanspruchnahme einer von einer dritten Person erstellten Auftragsarbeit) oder wenn Daten und
Ergebnisse erfunden oder gefälscht werden.

33. Gute wissenschaftliche Praxis bedeutet, im Rahmen der Aufgaben und Ziele der jeweiligen Einrichtung die
rechtlichen Regelungen, ethischen Normen und den aktuellen Erkenntnisstand des jeweiligen Faches
einzuhalten.

                                                      § 73
                                      Nichtigerklärung von Beurteilungen
(1) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat die Beurteilung mit Bescheid für nichtig
zu erklären, wenn

1. bei einer Prüfung die Anmeldung zu dieser Prüfung erschlichen wurde oder

2. bei einer Prüfung oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit die Beurteilung, insbesondere
durch, ein Plagiat gemäß § 51 Abs. 2 Z 31 oder durch Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen
Leistungen gemäß § 51 Abs. 2 Z 32, erschlichen wurde.

(2) Die Prüfung, deren Beurteilung für nichtig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen
anzurechnen.

(3) Prüfungen, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung abgelegt wurden, und
Beurteilungen wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer
Fortsetzungsmeldung erfolgten, sind absolut nichtig. Eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der Wiederholungen
erfolgt nicht.

                                                      § 89
                Widerruf inländischer akademischer Grade oder akademischer Bezeichnungen
Der Verleihungsbescheid ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ aufzuheben und
einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad oder die akademische Bezeichnung
insbesondere durch gefälschte Zeugnisse oder durch das Vortäuschen von wissenschaftlichen oder
künstlerischen Leistungen erschlichen worden ist. Bei Erweiterungsstudien ist das Abschlusszeugnis für nichtig
zu erklären und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der Abschluss insbesondere durch gefälschte
Zeugnisse oder durch das Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen erschlichen
worden ist.

Satzung der Universität Graz, Satzungsteil Studienrechtlichte Bestimmungen, Beschluss des Senats
vom 19.01.2022
                                                     § 40
          Maßnahmen bei Plagiaten oder anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen
(4) Wird nach positiver Beurteilung festgestellt, dass die Verfasserin/der Verfasser insbesondere durch
Plagiieren oder anderes Vortäuschen wissenschaftlicher Leistungen gegen die Regeln der guten
wissenschaftlichen Praxis verstoßen hat, so ist gemäß § 73 Abs. 1 Z 2 UG ein Verfahren zur Nichtigerklärung der
Beurteilung durchzuführen. Falls die/der Studierende das Studium wiederaufnehmen oder fortsetzen will, ist
eine inhaltlich und/oder thematisch neue Bachelorarbeit oder wissenschaftliche Arbeit zu verfassen. Bei
Bachelorarbeiten kann die Studiendirektorin/der Studiendirektor festlegen, dass die Bachelorarbeit im Rahmen
einer anderen dafür geeigneten Lehrveranstaltung verfasst werden muss.

                                                                                                              7
Anhang zu Fall III
Gesetz vom 6. Juli 2010 über die Bestattung von Leichen (Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz
2010) Stammfassung: LGBl. Nr. 78/2010 idgF
                                                      §1
                                            Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
    1. Leiche: Körper eines toten Menschen sowie eine tot- bzw. fehlgeborene menschliche Frucht. Teile von
        Leichen, wie insbesondere Körperteile, Skelette oder Aschenreste verbrannter Leichen, sind wie Leichen
        zu behandeln, sofern dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.
    2. Bestattungsanlagen: Friedhöfe, Feuerbestattungsanstalten, Urnenhallen und Urnenhaine sowie
        Anlagen, die dem Vergraben oder Verstreuen der Asche von Verstorbenen dienen.
                                                      §2
                                        Verpflichtung zur Totenbeschau
Zur Feststellung des eingetretenen Todes und der Todesursache ist jede Leiche vor der Bestattung der Beschau
durch die zuständige Totenbeschauerin/den zuständigen Totenbeschauer zu unterziehen.

                                                      §3
                                      Totenbeschauerin/Totenbeschauer
(1) Die Totenbeschau obliegt, soweit Abs. 4 nichts anderes bestimmt, den zur sachlichen Besorgung des
Gemeindesanitätsdienstes heranzuziehenden Distriktärztinnen/Distriktsärzten bzw. den hiezu von der
Landeshauptstadt Graz und den Gemeinden bestellten zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten
Ärztinnen/Ärzten.
(2) Die zuständige Totenbeschauerin/der zuständige Totenbeschauer hat die Totenbeschau durchzuführen. Ein
gesondertes Entgelt hiefür steht ihm nach diesem Gesetz nicht zu. Er hat Anspruch auf die Weggebühren in der
jeweils für die Landesbediensteten festgesetzten Höhe. Die Weggebühren hat jene Gemeinde zu zahlen, in der
der Todesfall eingetreten ist oder die Leiche aufgefunden wurde.
(…)
(4) In öffentlichen und nicht öffentlichen privaten gemeinnützigen Krankenanstalten obliegt die Totenbeschau
der ärztlichen Leiterin/dem ärztlichen Leiter bzw. den von dieser/diesem hiezu bestellten Ärztinnen/Ärzten, die
zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt sein müssen. Die Namen der bestellten Totenbeschauerin/des
bestellten Totenbeschauers sind der Standortgemeinde binnen drei Tagen bekanntzugeben.
(…)
                                                      § 16
                                         Bestattungspflicht und -arten
(1) Jede Leiche muss bestattet werden. Bestattungsarten sind die Erdbestattung, die Beisetzung in einer Gruft
und die Feuerbestattung.
(2) Bestattungspflicht besteht ferner auch für Leichenteile, die nicht im Rahmen einer ärztlichen Ordination oder
des Betriebes einer Krankenanstalt in hygienisch einwandfreier Weise entsorgt werden können. Zur Obsorge für
die Bestattung ist die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt bzw. die Leitung der Krankenanstalt verpflichtet.
Für tot oder fehlgeborene menschliche Früchte besteht Bestattungspflicht, der auch im Rahmen einer
Sammelbestattung sowohl in Form von Erdbestattung als auch von Feuerbestattung entsprochen werden kann.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 17.

                                                      § 17
                             Bestimmung von Bestattungsart und Bestattungsort
(1) Bestattungsart und -ort richten sich nach dem Willen der/des Verstorbenen. Liegt eine ausdrückliche
Willenserklärung der/des Verstorbenen nicht vor und ist ihr/sein Wille auch sonst nicht eindeutig erkennbar,

                                                                                                               9
steht der Ehegattin/dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/dem eingetragenen Partner, den volljährigen
Kindern dem Alter nach und den Eltern der/des Verstorbenen bzw. einer sonstigen der/dem Verstorbenen
nahestehenden Person, die mit ihr/ihm bis zu ihrem/seinem Tode in Haushaltsgemeinschaft gelebt hat, in dieser
Reihenfolge das Recht zu, Bestattungsart und -ort zu bestimmen. Ist keine dieser Personen vorhanden oder
können sich diese über die Bestattungsart nicht einigen, ist die Leiche der Erdbestattung zuzuführen. (2) …

                                                      § 18
                                                  Aufbahrung
Nach durchgeführter Totenbeschau ist die Leiche in eine Aufbahrungshalle oder eine Leichenkammer zu
überführen. Außerhalb der Aufbahrungshalle oder Leichenkammer darf eine Leiche ausnahmsweise und nur mit
Zustimmung der Totenbeschauerin/des Totenbeschauers aufgebahrt werden, wenn dies dem örtlichen
Brauchtum entspricht und keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Hausaufbahrungen in geschlossenen
Siedlungsgebieten sind unzulässig. Das Belassen einer Leiche im Sterbehaus zum Zwecke der Abschiednahme
durch die Angehörigen für die Dauer von 12 Stunden ist keine Hausaufbahrung und mit Zustimmung der
Totenbeschauerin/des Totenbeschauers zulässig.

                                                      § 25
                                      Bewilligungs- und Anzeigepflichten
(1) Die Überführung (jeder Transport) einer Leiche ist der Gemeinde, in deren Gebiet der Sterbeort oder der
Auffindungsort der Leiche bzw. Ort der Exhumierung liegt, anzuzeigen. Der Gemeinde des Bestimmungsortes der
Leiche ist eine Zweitschrift der Überführungsanzeige zu übermitteln.
(2) Abweichend von Abs. 1 bedarf die Überführung einer enterdigten Leiche der Bewilligung der Gemeinde und
bedarf die Überführung einer Leiche ins Ausland der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Wird eine Überführungsbewilligung nicht erteilt oder können die vorgeschriebenen sanitätspolizeilichen
Bedingungen und Auflagen (§ 26 Abs. 2) nicht erfüllt werden, ist die Leiche auf einem Friedhof des Sterbeortes
oder Auffindungsortes zu bestatten.
(4) Keiner Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterliegen:

1. der Transport von Leichen bzw. Leichenteilen (Präparaten), die medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken
zugeführt werden sollen,
2. die Überführung der Urne sowie die Überführung von Gebeinen, die frei von organischen
Verwesungsprodukten sind,
3. die Überführung einer Leiche aus einem anderen Bundesland in die Steiermark, wenn die Bestimmungen des
Ausgangsbundeslandes erfüllt worden sind.
(…)
(6) Die für die Überführung einer Leiche aus dem Ausland und in das Ausland geltenden Bestimmungen der
Internationalen Übereinkommen über die Leichenbeförderung und die bundesgesetzlichen Vorschriften über
den Transport von Leichen mit Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug sowie über die Überführung von Infektionsleichen
werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

                                                      § 26
                                                   Verfahren
(1) Dem Ansuchen um Bewilligung der Überführung einer Leiche ist der Totenbeschauschein beizulegen, der für
die Verwaltung des Friedhofes, auf welchem die Leiche beigesetzt, bzw. für die Feuerbestattungsanstalt, in
welcher die Leiche eingeäschert werden soll, bestimmt ist.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen und bei Überführung
ins Ausland die Einhaltung der Bestimmungen über die internationale Überführung von Leichen gewährleistet
ist. Bei Erteilung der Bewilligung sind die sanitätspolizeilichen Auflagen festzusetzen, unter denen die

                                                                                                             10
Überführung der Leiche zulässig ist. Mit der Überführungsbewilligung ist auch der Totenbeschauschein dem
ansuchenden Bestattungsunternehmen auszufolgen.
(3) Wenn bei längeren Transporten mit der Gefahr stärkerer Verwesung gerechnet werden muss oder wenn es
die Umstände des Falles vom sanitätspolizeilichen Standpunkt erfordern, hat die zuständige Behörde nach
Anhörung der Totenbeschauerin/des Totenbeschauers auch Auflagen für die Art der Versargung festzusetzen,
allenfalls auch die Kühlung, Konservierung bzw. Einbalsamierung der Leiche vorzuschreiben.
(4) Falls eine Überführungsbewilligung nach § 25 nicht erforderlich ist, hat das Bestattungsunternehmen die
notwendigen Maßnahmen im Sinne des Abs. 3 eigenverantwortlich durchzuführen.

                                                       § 27
                                         Durchführung der Überführung
(1) Die Überführung einer Leiche darf nur in einem geschlossenen Sarg erfolgen.
(2) Leichen dürfen nur von Bestattungsunternehmen und nur mit Fahrzeugen überführt werden, die den durch
Verordnung der Landesregierung aus sanitätspolizeilichen Gründen und zur Wahrung der Pietät und Würde
näher festzulegenden Anforderungen entsprechen. Diese Bestattungsunternehmen sind für die Einhaltung der
gesetzlichen Vorschriften und für die Erfüllung der im Einzelfall gestellten Auflagen verantwortlich.

                                                       § 42
                                    Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die in diesem Gesetz in den §§ 3, 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 3, 7, 9, 10, 11 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18, 20,
23, 24 Abs. 3, 30 Abs. 1, 32, 36 Abs. 1 und 2, und 40 Abs. 3 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des
eigenen Wirkungsbereiches. Ebenso sind die Aufgaben der Friedhofsverwaltung eines Gemeindefriedhofes im
eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen.

                                                       § 43
                                               Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall von deren
Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen ist, wer

1.die im § 4 vorgeschriebene Todesfallsanzeige unterlässt;
2. seiner Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt;
3.den Bestimmungen des § 6 Abs. 1, 2, 3 und 4 zuwiderhandelt;
4.entgegen der Vorschrift des § 12 Abs. 2 die Obduktion durchführt;
5.den Bestimmungen des § 16 zuwiderhandelt;
6. entgegen der Vorschrift des § 18 eine Leiche im Sterbehaus oder überhaupt außerhalb der Aufbahrungshalle
oder Leichenkammer aufbahrt;
7. den Bestimmungen nach § 19 und § 20 zuwiderhandelt;
8. eine Bestattung außerhalb eines Friedhofes vornimmt, ohne die nach § 21 Abs. 4 erforderliche Bewilligung
erwirkt zu haben;
9. den Vorschriften des § 22 zuwiderhandelt;
10. den Vorschriften des § 24 zuwiderhandelt;
11. den Bestimmungen des § 25 Abs. 1, 2 und 3 zuwiderhandelt;
12. den Bestimmungen des § 26 Abs. 4, § 27 und § 28 zuwiderhandelt;
13. ohne Bewilligung nach § 29 Abs. 1 eine Enterdigung vornimmt;
14. den Vorschriften des § 30 zuwiderhandelt;
15. den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Landesregierung den                    rechtskräftigen   Abschluss    von
Verwaltungsstrafverfahren bekanntzugeben.
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