Fachprüfung aus Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre 5. Juli 2022 - Uni Graz
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Institut für Öffentliches Recht und Politikwissenschaft Univ.-Prof. Dr. Klaus Poier Fachprüfung aus Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre 5. Juli 2022 (Bei den Angaben zu allen drei Teilen handelt es sich um fiktive Sachverhalte) Teil I Die Corona-Pandemie führte bekanntermaßen zu vielen Verwerfungen in der Bevölkerung. Da und dort nahmen die Sorgen zu, gingen und gehen nach wie vor die Emotionen hoch. Proteste, auch auf der Straße, fanden vermehrt statt und richteten sich besonders gegen die Maßnahmen der Bundesregierung zur Pandemiebekämpfung. Stane, ein vehementer Verfechter „seiner Freiheit“ und erbitterter Gegner der Impfpflicht, nahm mehrfach auch an derartigen Protestversammlungen teil. Unter anderem auch vor dem Krankenhaus Villach, um damit gegen die dort durchgeführten Impfungen zu protestieren, aber auch, um damit auf – angeblich – zahlreiche verschwiegene Impftote aufmerksam zu machen. Bei diesen Protesten, an denen er äußerst aktiv teilnahm, kam es in weiterer Folge auch zu Problemen dahingehend, dass immer wieder Rettungsautos, auch bei Notfällen, die Zufahrt zum Krankenhaus mehrere Minuten lang blockiert wurde. Leider führte dies auch zu ernsten Gesundheitsgefährdungen der transportierten Patient:innen. Drei Wochen später kommt Stane wieder vor das Krankenhaus, diesmal allein. Am Vorplatz wird er von zwei Polizisten angesprochen. Sie zeigen ihm ein Foto von einer Protestversammlung und fragen ihn, ob er das sei. Stane steht stolz zu seiner Einstellung und verleugnet das daher auch nicht. Daraufhin erläutern die Polizisten Stane, dass der Vorplatz des Spitales vor einer Woche zur Schutzzone erklärt worden sei. Da er ein „gefährlicher Coronaleugner“ sei, ordnen sie nun an, dass er für drei Wochen den Platz nicht betreten dürfe. Stane wird bleich: Er müsse ins Spital, da er eine dringende Herzuntersuchung habe, die Polizisten mögen ihn doch durchlassen. Und von der Schutzzone habe er auch noch nie gehört. Die Polizisten lachen: „Mit diesen Schmähs brauchst du uns gar nicht kommen.“ Dass es diese Schutzzone gibt, sei klar und deutlich auf den Eingangstüren des Spitals zu lesen. Und da er sich offenbar nicht daran halten wolle, weisen sie ihn nun auch ausdrücklich vom Spital weg. Stane fühlt sich derart unter Druck gesetzt, dass er unverzüglich den Platz mit gesenktem Kopf verlässt. 1. Kann sich Stane gegen das Vorgehen der Polizisten wehren und wird er Erfolg haben? (30%) (siehe Anhang zu Teil I) bitte umblättern zu Teil II 1
Teil II Julia ist eine erfolgreiche Rechtsanwältin in Kärnten, die durch medienwirksame Verfahren inzwischen auch öffentlich bekannt wurde. Dies steigerte ihr Geschäft noch mehr, sodass sie sich neben ihrer Zweitwohnung in Kroatien nun auch noch eine kleine Yacht „MS Pipi“, benannt nach ihrem Spitznamen, leisten konnte. Dies bringt ihr freilich bald auch eine Reihe von Neidern ein. Der weniger erfolgreiche Rechtsanwalt Pascal, der immer mehr Klienten an Julia verlor, überlegt sich daher „Gegenmaßnahmen“. Animiert durch einige Zeitungsartikel über spektakuläre Plagiatsverfahren beauftragt er den weithin bekannten Plagiatsjäger Stefan W. mit einem Privatgutachten über die Diplomarbeit von Julia. Wenige Wochen später bekommt er das Gutachten übermittelt, das ihn sehr erfreut. Im Plagiatsgutachten wird dargelegt, dass nicht weniger als 120 Stellen in der Arbeit nicht mit Anführungszeichen ausgewiesen wurden, obwohl sie wortwörtlich aus Gesetzen abgeschrieben wurden. Diese Stellen werden allesamt extra angeführt, wie z.B.: Original: Artikel 49b. (1) Eine Volksbefragung über eine Angelegenheit von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung, zu deren Regelung die Bundesgesetzgebung zuständig ist, hat stattzufinden, sofern der Nationalrat dies auf Grund eines Antrages seiner Mitglieder oder der Bundesregierung nach Vorberatung im Hauptausschuss beschließt. Wahlen sowie Angelegenheiten, über die ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein. (2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat einen Vorschlag für die der Volksbefragung zugrunde zu legende Fragestellung zu enthalten. Diese hat entweder aus einer mit „ja“ oder „nein“ zu beantwortenden Frage oder aus zwei alternativen Lösungsvorschlägen zu bestehen. (3) Volksbefragungen sind unter sinngemäßer Anwendung von Art. 45 und 46 durchzuführen. Stimmberechtigt bei Volksbefragungen ist, wer am Befragungstag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt. Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis einer Volksbefragung dem Nationalrat sowie der Bundesregierung vorzulegen. Diplomarbeit: Art 49b Abs 1 B-VB sieht vor, dass eine Volksbefragung über eine Angelegenheit von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung, zu deren Regelung die Bundesgesetzgebung zuständig ist, stattzufinden hat, sofern der Nationalrat dies auf Grund eines Antrages seiner Mitglieder oder der Bundesregierung nach Vorberatung im Hauptausschuss beschließt. Wahlen sowie Angelegenheiten, über die ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat, so Art 49b Abs 1 zweiter Satz B-VG, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein. Gutachten Stefan W.: Plagiat, da nicht als wörtliches Zitat ausgewiesen. 2
Insgesamt kommt Stefan W. in seinem Gutachten zum Urteil, dass in diesem Sinne derart viele Stellen in der Arbeit als Plagiat einzustufen seien, dass deshalb keine eigenständige Arbeit vorliege und daher die Arbeit, die der Betreuer mit Gut beurteilt hatte, für nichtig zu erklären und der Titel von Julia zu widerrufen sei. Pascal leitet unverzüglich alles an die Universität Graz weiter. Das für die studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ (Studiendirektorin) an der Universität ist unerfreut, dass es schon wieder einen Plagiatsfall gebe. Da sie damit rechnet, dass ansonsten wieder eine negative mediale Stimmung gegenüber der Universität losgetreten würde, entschließt sie sich zu schnellem Handeln und erklärt die Arbeit von Julia ohne weitere Verfahrensschritte für nichtig und widerruft Julias akademischen Grad. Julia fällt aus allen Wolken. Zum einen habe sie versucht, sich eins zu eins an die Zitierregeln zu halten. Ein paar kleine Fehler seien ihr da auch laut dem Gutachten des Betreuers passiert, daher habe sie auch ein Gut bekommen. Aber das, was dieser Plagiatsjäger da alles schreibe, entbehre doch jeder Grundlage. Sie hat sich außerdem beim Zitieren von Gesetzen an Entscheidungen der Gerichte und Lehrbücher (siehe im Anhang: Öhlinger, Verfassungsrecht13 (2022), Rz 445) orientiert und es ist ihr nie untergekommen, dass Gesetze als direkte Zitate ausgewiesen werden. Die Titelaberkennung sei für sie im Übrigen auch eine existenzielle Frage, da sie derart ihren Beruf auch gar nicht weiter ausüben sowie sich ihren bisherigen Lebensstil nicht mehr leisten könnte. Nicht nur ihre „MS Pipi“, auch ihr Faible für teure Handtaschen könnte sie sich dann abschminken. Bis sie ihr Studium dann nochmals abgeschlossen hätte, seien auch alle Klienten längst auf und davon. 2. Wie kann sich Julia zur Wehr setzen und wird sie Recht bekommen? (26%) 3. Variante: Sollte Julia auf ein Rechtsmittel verzichten, was wäre das Minimum, wie sie ihr Studium fortsetzen könnte? (4%) (siehe Anhang zu Teil II) bitte umblättern zu Teil III 3
Teil III Anfang Mai 2022 las der fanatische GAK-Fan Bernd in der Kleinen Zeitung den angehängten Bericht über die Abschiedsfeier für Ivica Osim, den ehemaligen Star-Trainer von Sturm Graz. Die Zornesröte stieg ihm ins Gesicht über die seines Erachtens ausgeuferte Inszenierung durch den verhassten Stadtrivalen. Gleich verfasst er ein Protestschreiben an die neue Bürgermeisterin von Graz. Es sei völlig indiskutabel, dass Ivica Osim im Stadion aufgebahrt wurde. Dies sei ein Missbrauch einer Sportstätte. Der Sturm-Präsident, der dies alles ohnedies nur zu seiner Medienpräsenz veranstaltet hätte, solle dafür hart bestraft werden. 4. Könnte der Sturm-Präsident tatsächlich dafür bestraft werden? (13%) Aber auch Igor, ein glühender Sturm-Fan, war über den Artikel unglücklich. Ivica Osim, den er in den letzten Jahren auch persönlich mehrfach treffen durfte, war der Kulttrainer von Graz. Viel besser als ein Ehrengrab in Sarajevo wäre daher doch ein Ehrengrab in Graz gewesen. Igor verfasst in weiterer Folge zum einen ein wütendes Protestschreiben an den Sturm- Präsidenten, weshalb dieser das nicht durchgesetzt habe. Und zum anderen schreibt er ebenso an die Bürgermeisterin von Graz, sie solle zumindest das Bestattungsunternehmen bestrafen, das die Leiche nach Bosnien überführte. 5. Hätte der Sturm-Präsident die Bestattung in einem Ehrengrab in Graz durchsetzen können? (4%) 6. Könnte das Bestattungsunternehmen tatsächlich bestraft werden? (13%) (siehe Anhang zu Teil III) Aufbau, Stringenz und Qualität der Argumentation: 10% Viel Erfolg! 4
Anhang zu Fall I Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG) StF: BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. Nr. 662/1992 idgF § 36a Schutzzone (1) Die Sicherheitsbehörde kann einen bestimmten Ort, an dem überwiegend minderjährige Menschen in besonderem Ausmaß von auch nicht unmittelbar gegen sie gerichteten strafbaren Handlungen nach dem Strafgesetzbuch, dem Verbotsgesetz oder gerichtlich strafbaren Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz bedroht sind mit Verordnung zur Schutzzone erklären. Die Schutzzone umfasst ein Schutzobjekt, insbesondere Schulen, Kindergärten und Kindertagesheime sowie einen genau zu bezeichnenden Bereich im Umkreis von höchstens 150m um dieses Schutzobjekt und ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen Schutzes festzulegen. (1a) Die Sicherheitsbehörde kann einen bestimmten Ort, an dem auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass es an diesem Ort zu einer Störung der Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur des öffentlichen Gesundheitsdienstes (§ 22 Abs. 1 Z 6) kommen wird, mit Verordnung zur Schutzzone erklären. Die Schutzzone umfasst diese kritische Infrastruktur (Schutzobjekt) sowie einen genau zu bezeichnenden Bereich im Umkreis von höchstens 150m um dieses Schutzobjekt und ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen Schutzes festzulegen. (2) Verordnungen nach Abs. 1 und Abs. 1a haben die genaue Bezeichnung der Schutzzone in ihrem örtlichen und zeitlichen Umfang und den Tag ihres In-Kraft-Tretens zu enthalten. Ihre Wirksamkeit ist auf bestimmte Zeiträume einzuschränken, wenn dies die Gewährleistung eines wirksamen Schutzes nicht beeinträchtigt. Sie sind auf eine Weise kundzumachen, die geeignet erscheint, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen. Sie sind aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist, und treten jedenfalls sechs Monate nach ihrem Wirksamwerden außer Kraft. (3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe, anzunehmen ist, dass er im Anwendungsbereich der Verordnung nach Abs. 1 strafbare Handlungen nach dem Strafgesetzbuch, dem Verbotsgesetz oder gerichtlich strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz begehen werde, das Betreten der Schutzzone nach Abs. 1 zu verbieten und ihn gegebenenfalls aus derselben wegzuweisen. Dem Betroffenen ist die Dauer dieses Betretungsverbotes bekannt zu geben. Kann er berechtigte Interessen für die Notwendigkeit des Betretens der Schutzzone glaubhaft machen, ist darauf entsprechend Bedacht zu nehmen. (3a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch sein Verhalten im Anwendungsbereich der Verordnung nach Abs. 1a die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitsdienstes (Abs. 1a) stören werde, das Betreten der Schutzzone nach Abs. 1a zu verbieten und ihn gegebenenfalls aus derselben wegzuweisen. Dem Betroffenen ist die Dauer dieses Betretungsverbotes bekannt zu geben. Kann er berechtigte Interessen für die Notwendigkeit des Betretens der Schutzzone glaubhaft machen, ist darauf entsprechend Bedacht zu nehmen. (4) Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung des Betretungsverbotes nicht mehr vor, so hat die Sicherheitsbehörde dieses dem Betroffenen gegenüber unverzüglich aufzuheben und ihm die Aufhebung mitzuteilen. Das Betretungsverbot endet jedenfalls mit Ablauf des 30. Tages nach seiner Anordnung. 5
Anhang zu Fall II Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) Stammfassung: BGBl. I Nr. 120/2002 idgF Bestimmungen für alle Universitäten § 19 Satzung (1) Jede Universität erlässt durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließen und zu ändern. (…) (2a) In die Satzung können Bestimmungen betreffend Maßnahmen bei Plagiaten oder anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen insbesondere im Rahmen von schriftlichen Seminar- und Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten aufgenommen werden. Darüber hinaus kann das Rektorat über einen allfälligen Ausschluss vom Studium in der Dauer von höchstens zwei Semestern bei schwerwiegendem und vorsätzlichem Plagiieren oder schwerwiegendem und vorsätzlichem anderen Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen im Rahmen von Abschlussarbeiten (Bachelorarbeiten sowie wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten) mit Bescheid entscheiden. § 46 Verfahren in behördlichen Angelegenheiten (1) Die Universitätsorgane haben in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden. (2) Beschwerden in Studienangelegenheiten sind bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat, wenn die Beschwerde nicht unzulässig oder verspätet ist, die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Senat vorzulegen. Der Senat kann ein Gutachten zur Beschwerde erstellen. Liegt ein derartiges Gutachten vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieses Gutachtens zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist das Gutachten des Senats anzuschließen. Abweichend von § 14 Abs. 1 VwGVG hat das zuständige Organ innerhalb von vier Monaten zu entscheiden. (3) In Studienangelegenheiten sind auch die Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden nach Maßgabe der §§ 4 Abs. 1a und 12 Abs. 2a HSG 2014 zur Einbringung von Rechtsmitteln berechtigt. (4) Universitätsorganen, denen gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingeräumt ist, steht das Recht zu, gegen Erkenntnisse dieses Gerichts Revision gemäß Art. 133 B-VG zu erheben. (…) (6) Die Universitäten haben den Verwaltungs- und Strafvollzugsbehörden, den Gerichten sowie den anderen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen auf deren Ersuchen die zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die dafür notwendigen Unterlagen zu übermitteln. § 51 Begriffsbestimmungen (1) In Vollziehung der Studienvorschriften werden die Universitäten im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig. (2) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: (…) 31. Ein Plagiat liegt jedenfalls dann vor, wenn Texte, Inhalte oder Ideen übernommen und als eigene ausgegeben werden. Dies umfasst insbesondere die Aneignung und Verwendung von Textpassagen, Theorien, Hypothesen, 6
Erkenntnissen oder Daten durch direkte, paraphrasierte oder übersetzte Übernahme ohne entsprechende Kenntlichmachung und Zitierung der Quelle und der Urheberin oder des Urhebers. 32. Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen liegt jedenfalls dann vor, wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sich bei der Verfassung einer schriftlichen Arbeit oder Ablegung einer Prüfung oder bei der Erstellung einer künstlerischen Arbeit unerlaubter Weise einer anderen Person bedient (insbesondere Inanspruchnahme einer von einer dritten Person erstellten Auftragsarbeit) oder wenn Daten und Ergebnisse erfunden oder gefälscht werden. 33. Gute wissenschaftliche Praxis bedeutet, im Rahmen der Aufgaben und Ziele der jeweiligen Einrichtung die rechtlichen Regelungen, ethischen Normen und den aktuellen Erkenntnisstand des jeweiligen Faches einzuhalten. § 73 Nichtigerklärung von Beurteilungen (1) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat die Beurteilung mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn 1. bei einer Prüfung die Anmeldung zu dieser Prüfung erschlichen wurde oder 2. bei einer Prüfung oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit die Beurteilung, insbesondere durch, ein Plagiat gemäß § 51 Abs. 2 Z 31 oder durch Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen gemäß § 51 Abs. 2 Z 32, erschlichen wurde. (2) Die Prüfung, deren Beurteilung für nichtig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen. (3) Prüfungen, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung abgelegt wurden, und Beurteilungen wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung erfolgten, sind absolut nichtig. Eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der Wiederholungen erfolgt nicht. § 89 Widerruf inländischer akademischer Grade oder akademischer Bezeichnungen Der Verleihungsbescheid ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad oder die akademische Bezeichnung insbesondere durch gefälschte Zeugnisse oder durch das Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen erschlichen worden ist. Bei Erweiterungsstudien ist das Abschlusszeugnis für nichtig zu erklären und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der Abschluss insbesondere durch gefälschte Zeugnisse oder durch das Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen erschlichen worden ist. Satzung der Universität Graz, Satzungsteil Studienrechtlichte Bestimmungen, Beschluss des Senats vom 19.01.2022 § 40 Maßnahmen bei Plagiaten oder anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen (4) Wird nach positiver Beurteilung festgestellt, dass die Verfasserin/der Verfasser insbesondere durch Plagiieren oder anderes Vortäuschen wissenschaftlicher Leistungen gegen die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis verstoßen hat, so ist gemäß § 73 Abs. 1 Z 2 UG ein Verfahren zur Nichtigerklärung der Beurteilung durchzuführen. Falls die/der Studierende das Studium wiederaufnehmen oder fortsetzen will, ist eine inhaltlich und/oder thematisch neue Bachelorarbeit oder wissenschaftliche Arbeit zu verfassen. Bei Bachelorarbeiten kann die Studiendirektorin/der Studiendirektor festlegen, dass die Bachelorarbeit im Rahmen einer anderen dafür geeigneten Lehrveranstaltung verfasst werden muss. 7
Anhang zu Fall III Gesetz vom 6. Juli 2010 über die Bestattung von Leichen (Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010) Stammfassung: LGBl. Nr. 78/2010 idgF §1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: 1. Leiche: Körper eines toten Menschen sowie eine tot- bzw. fehlgeborene menschliche Frucht. Teile von Leichen, wie insbesondere Körperteile, Skelette oder Aschenreste verbrannter Leichen, sind wie Leichen zu behandeln, sofern dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. 2. Bestattungsanlagen: Friedhöfe, Feuerbestattungsanstalten, Urnenhallen und Urnenhaine sowie Anlagen, die dem Vergraben oder Verstreuen der Asche von Verstorbenen dienen. §2 Verpflichtung zur Totenbeschau Zur Feststellung des eingetretenen Todes und der Todesursache ist jede Leiche vor der Bestattung der Beschau durch die zuständige Totenbeschauerin/den zuständigen Totenbeschauer zu unterziehen. §3 Totenbeschauerin/Totenbeschauer (1) Die Totenbeschau obliegt, soweit Abs. 4 nichts anderes bestimmt, den zur sachlichen Besorgung des Gemeindesanitätsdienstes heranzuziehenden Distriktärztinnen/Distriktsärzten bzw. den hiezu von der Landeshauptstadt Graz und den Gemeinden bestellten zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzten. (2) Die zuständige Totenbeschauerin/der zuständige Totenbeschauer hat die Totenbeschau durchzuführen. Ein gesondertes Entgelt hiefür steht ihm nach diesem Gesetz nicht zu. Er hat Anspruch auf die Weggebühren in der jeweils für die Landesbediensteten festgesetzten Höhe. Die Weggebühren hat jene Gemeinde zu zahlen, in der der Todesfall eingetreten ist oder die Leiche aufgefunden wurde. (…) (4) In öffentlichen und nicht öffentlichen privaten gemeinnützigen Krankenanstalten obliegt die Totenbeschau der ärztlichen Leiterin/dem ärztlichen Leiter bzw. den von dieser/diesem hiezu bestellten Ärztinnen/Ärzten, die zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt sein müssen. Die Namen der bestellten Totenbeschauerin/des bestellten Totenbeschauers sind der Standortgemeinde binnen drei Tagen bekanntzugeben. (…) § 16 Bestattungspflicht und -arten (1) Jede Leiche muss bestattet werden. Bestattungsarten sind die Erdbestattung, die Beisetzung in einer Gruft und die Feuerbestattung. (2) Bestattungspflicht besteht ferner auch für Leichenteile, die nicht im Rahmen einer ärztlichen Ordination oder des Betriebes einer Krankenanstalt in hygienisch einwandfreier Weise entsorgt werden können. Zur Obsorge für die Bestattung ist die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt bzw. die Leitung der Krankenanstalt verpflichtet. Für tot oder fehlgeborene menschliche Früchte besteht Bestattungspflicht, der auch im Rahmen einer Sammelbestattung sowohl in Form von Erdbestattung als auch von Feuerbestattung entsprochen werden kann. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 17. § 17 Bestimmung von Bestattungsart und Bestattungsort (1) Bestattungsart und -ort richten sich nach dem Willen der/des Verstorbenen. Liegt eine ausdrückliche Willenserklärung der/des Verstorbenen nicht vor und ist ihr/sein Wille auch sonst nicht eindeutig erkennbar, 9
steht der Ehegattin/dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/dem eingetragenen Partner, den volljährigen Kindern dem Alter nach und den Eltern der/des Verstorbenen bzw. einer sonstigen der/dem Verstorbenen nahestehenden Person, die mit ihr/ihm bis zu ihrem/seinem Tode in Haushaltsgemeinschaft gelebt hat, in dieser Reihenfolge das Recht zu, Bestattungsart und -ort zu bestimmen. Ist keine dieser Personen vorhanden oder können sich diese über die Bestattungsart nicht einigen, ist die Leiche der Erdbestattung zuzuführen. (2) … § 18 Aufbahrung Nach durchgeführter Totenbeschau ist die Leiche in eine Aufbahrungshalle oder eine Leichenkammer zu überführen. Außerhalb der Aufbahrungshalle oder Leichenkammer darf eine Leiche ausnahmsweise und nur mit Zustimmung der Totenbeschauerin/des Totenbeschauers aufgebahrt werden, wenn dies dem örtlichen Brauchtum entspricht und keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Hausaufbahrungen in geschlossenen Siedlungsgebieten sind unzulässig. Das Belassen einer Leiche im Sterbehaus zum Zwecke der Abschiednahme durch die Angehörigen für die Dauer von 12 Stunden ist keine Hausaufbahrung und mit Zustimmung der Totenbeschauerin/des Totenbeschauers zulässig. § 25 Bewilligungs- und Anzeigepflichten (1) Die Überführung (jeder Transport) einer Leiche ist der Gemeinde, in deren Gebiet der Sterbeort oder der Auffindungsort der Leiche bzw. Ort der Exhumierung liegt, anzuzeigen. Der Gemeinde des Bestimmungsortes der Leiche ist eine Zweitschrift der Überführungsanzeige zu übermitteln. (2) Abweichend von Abs. 1 bedarf die Überführung einer enterdigten Leiche der Bewilligung der Gemeinde und bedarf die Überführung einer Leiche ins Ausland der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. (3) Wird eine Überführungsbewilligung nicht erteilt oder können die vorgeschriebenen sanitätspolizeilichen Bedingungen und Auflagen (§ 26 Abs. 2) nicht erfüllt werden, ist die Leiche auf einem Friedhof des Sterbeortes oder Auffindungsortes zu bestatten. (4) Keiner Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterliegen: 1. der Transport von Leichen bzw. Leichenteilen (Präparaten), die medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken zugeführt werden sollen, 2. die Überführung der Urne sowie die Überführung von Gebeinen, die frei von organischen Verwesungsprodukten sind, 3. die Überführung einer Leiche aus einem anderen Bundesland in die Steiermark, wenn die Bestimmungen des Ausgangsbundeslandes erfüllt worden sind. (…) (6) Die für die Überführung einer Leiche aus dem Ausland und in das Ausland geltenden Bestimmungen der Internationalen Übereinkommen über die Leichenbeförderung und die bundesgesetzlichen Vorschriften über den Transport von Leichen mit Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug sowie über die Überführung von Infektionsleichen werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt. § 26 Verfahren (1) Dem Ansuchen um Bewilligung der Überführung einer Leiche ist der Totenbeschauschein beizulegen, der für die Verwaltung des Friedhofes, auf welchem die Leiche beigesetzt, bzw. für die Feuerbestattungsanstalt, in welcher die Leiche eingeäschert werden soll, bestimmt ist. (2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen und bei Überführung ins Ausland die Einhaltung der Bestimmungen über die internationale Überführung von Leichen gewährleistet ist. Bei Erteilung der Bewilligung sind die sanitätspolizeilichen Auflagen festzusetzen, unter denen die 10
Überführung der Leiche zulässig ist. Mit der Überführungsbewilligung ist auch der Totenbeschauschein dem ansuchenden Bestattungsunternehmen auszufolgen. (3) Wenn bei längeren Transporten mit der Gefahr stärkerer Verwesung gerechnet werden muss oder wenn es die Umstände des Falles vom sanitätspolizeilichen Standpunkt erfordern, hat die zuständige Behörde nach Anhörung der Totenbeschauerin/des Totenbeschauers auch Auflagen für die Art der Versargung festzusetzen, allenfalls auch die Kühlung, Konservierung bzw. Einbalsamierung der Leiche vorzuschreiben. (4) Falls eine Überführungsbewilligung nach § 25 nicht erforderlich ist, hat das Bestattungsunternehmen die notwendigen Maßnahmen im Sinne des Abs. 3 eigenverantwortlich durchzuführen. § 27 Durchführung der Überführung (1) Die Überführung einer Leiche darf nur in einem geschlossenen Sarg erfolgen. (2) Leichen dürfen nur von Bestattungsunternehmen und nur mit Fahrzeugen überführt werden, die den durch Verordnung der Landesregierung aus sanitätspolizeilichen Gründen und zur Wahrung der Pietät und Würde näher festzulegenden Anforderungen entsprechen. Diese Bestattungsunternehmen sind für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und für die Erfüllung der im Einzelfall gestellten Auflagen verantwortlich. § 42 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden Die in diesem Gesetz in den §§ 3, 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 3, 7, 9, 10, 11 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18, 20, 23, 24 Abs. 3, 30 Abs. 1, 32, 36 Abs. 1 und 2, und 40 Abs. 3 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Ebenso sind die Aufgaben der Friedhofsverwaltung eines Gemeindefriedhofes im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen. § 43 Strafbestimmungen (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall von deren Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen ist, wer 1.die im § 4 vorgeschriebene Todesfallsanzeige unterlässt; 2. seiner Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt; 3.den Bestimmungen des § 6 Abs. 1, 2, 3 und 4 zuwiderhandelt; 4.entgegen der Vorschrift des § 12 Abs. 2 die Obduktion durchführt; 5.den Bestimmungen des § 16 zuwiderhandelt; 6. entgegen der Vorschrift des § 18 eine Leiche im Sterbehaus oder überhaupt außerhalb der Aufbahrungshalle oder Leichenkammer aufbahrt; 7. den Bestimmungen nach § 19 und § 20 zuwiderhandelt; 8. eine Bestattung außerhalb eines Friedhofes vornimmt, ohne die nach § 21 Abs. 4 erforderliche Bewilligung erwirkt zu haben; 9. den Vorschriften des § 22 zuwiderhandelt; 10. den Vorschriften des § 24 zuwiderhandelt; 11. den Bestimmungen des § 25 Abs. 1, 2 und 3 zuwiderhandelt; 12. den Bestimmungen des § 26 Abs. 4, § 27 und § 28 zuwiderhandelt; 13. ohne Bewilligung nach § 29 Abs. 1 eine Enterdigung vornimmt; 14. den Vorschriften des § 30 zuwiderhandelt; 15. den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt. (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Landesregierung den rechtskräftigen Abschluss von Verwaltungsstrafverfahren bekanntzugeben. 11
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