3 Änderungen im Luftverkehr - Ausblick auf die 62. Ausgabe der IATA-DGR - Erwin Sigrist, scienceindustries - VCI
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Änderungen im Luftverkehr – 3 Ausblick auf die 62. Ausgabe der IATA-DGR Erwin Sigrist, scienceindustries © donfiore/Fotoliacom
Die 62. Ausgabe der IATA Dangerous Goods Regulations (IATA DGR) tritt zum 1. Januar 2021 ohne Übergangsfrist (*) in Kraft. Rechtlich bindend sind lediglich die ICAO Technical Instructions 2021-2022 Edition. Da jedoch alle Fluggesellschaften nach den IATA-DGR arbeiten kommt man de facto nicht um die strikte Anwendung der IATA-DGR herum. Diese Präsentation wurde nach bestem Wissen erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Jeder Versender oder Beförderer ist verpflichtet, die für seine Güter anwendbaren Vorschriften sorgfältig zu prüfen. (* Eine Übergangsfrist gibt es für den neuen "befähigungsorientierten Ansatz bei der Gefahrgutschulung und Beurteilung". Diese neuen Bestimmungen sind erst ab 1. Januar 2023 bindend.) Hinweis: Die IATA DGR enthalten Symbole welche auf neue, geänderte oder gelöschte Einträge hinweisen. Es kommt vor, wenn auch sehr selten, dass diese Symbole nicht korrekt oder vollständig sind. 2
Kapitel 1.5 - Schulungsanforderungen Ab dem 1. Januar 2023 wird der "befähigungsorientierte Ansatz bei der Gefahrgutschulung und Beurteilung" (Competency-Based Training and Assessment - CBTA) verpflichtend. Die Details dazu finden Sie in Kapitel 1.5. Die zuständigen Behörden (LBA in Deutschland, OZB in Österreich, BAZL in der Schweiz) sind bereits damit beschäftigt, die neuen Schulungskonzepte vorzubereiten und zu implementieren. In der Schweiz findet am 15./16. Dezember 2020 ein erster Workshop dazu statt. Die Schulungsbestimmungen der 61. Ausgabe der IATA DGR dürfen weiter verwendet werden. Sie sind in Anhang H, Anlage A erwähnt da es für CBTA diese zweijährige Übergangsfrist gibt. 3
Kapitel 1.7 – Gefahrgut-Sicherheit Die Tabelle 1.7A "Indicative List of High Consequence Dangerous Goods 1.7.3.1.2" wurde geändert. Der "Beispielliste gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial" wurden in Klasse 1 und Klasse 6 neue Einträge hinzugefügt. 4
Kap. 2.3 – Gefährliche Güter mitgeführt durch Passagiere 2.3.2.2 Rollstühle / Fortbewegungsmittel Die Bestimmungen für Rollstühle / Fortbewegungsmittel, welche mit Nickelmetalhydrid-Batterien oder Trockenbatterien betrieben werden, wurden angepasst. Sie erlauben es nun einem Passagier bis zu zwei Ersatzbatterien (gemäss SV A123 und A199) für den Betrieb der Rollstühle/Fortbewegungsmittel mitzuführen. 2.3.5.8 Tragbare elektronische Geräte (PED) Die Anforderungen für PEDs und Ersatz-Batterien für diese PED wurden mit den Bestimmungen für elektronische Zigaretten und PED mit auslaufsicheren Nassbatterien in 2.3.5.8 zusammengefasst. Zudem wurde klargestellt, dass die Bestimmungen ebenfalls bei Trockenbatterien und Nickelmetallhydrid- Batterien anzuwenden sind und nicht nur bei Lithium-Batterien. 5
2.8.1 – State Variations Den staatlichen Abweichungen, den State Variations, ist immer besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Diese ändern nicht nur zum 1. Januar sondern können auch während eines Jahres ergänzt oder geändert werden. Folgende Staaten haben in DGR 62 Neuerungen oder Änderungen eingeführt bzw. vorgenommen: Brunei Darussalam (BNG-01, BNG-02, BNG-03) Frankreich (FRG-01) – Angabe der zuständigen Behörde) United Kingdom (GBG-04) – Hinweis bzgl. "9.6.3 – Information by Operator in Case of an Aircraft Accident or Incident" - Kontaktdaten Ghana (GHG-01, GHG-03, GHG-04) Japan (JPG-02, JPG-17) Kuwait (KWG-03, KWG-04, KWG-05) Nepal (NPG-01) Oman (OMG01 bis OMG-07) 6
2.8.3 Operator Variations Wie den staatlichen Abweichungen ist auch den Abweichungen der Fluggesellschaften grösste Aufmerksamkeit zu schenken. Folgende Fluggesellschaften haben in DGR 62 Neuerungen oder Änderungen eingeführt bzw. vorgenommen: Avianca Ecuador (2K-01, 2K-06, 2K-07, 2K-10, 2K-11) ASL Airlines Belgium (3V-02) United Parcel Service (5X-01, 5X-04, 5X-08) Air Caraibes Atlantique (8X-01) American Airlines (AA-07, AA-09) Air Canada (AC-04, AC-07, AC-08) Aerolineas Argentinas (AR-02 bis AR-08, AR-10 bis AR-14) Alaska Airlines (AS-05) Austral Lineas Aereas (AU-02 bis AU-08, AU-10 bis AU-14) AVIANCA (AV-01, AV-06 bis AV-08, AV-10 bis AV-11) 7
2.8.3 Operator Variations - Fortsetzung British Airways (BA-01) – "Biological Substances, Cat. B (UN 3373) will not be accepted in airmail" Frenchblue (BF-01) Cargolux Italia (C8-03) China Airlines (CI-01) Cargolux (CV-03) Cathay Pacific Airways (CX-01) Wamos Air (EB-01) Aer Lingus (EI-01) Etihad Airways (EY-04, EY-06, EY-07) Federal Express (FX-02, FX-04 bis FX-06, FX-10, FX-18) GOL Airlines (G3-01, G3-02, G3-09) Tianjin Airlines (GS-01 bis GS-07, GS-10 bis GS-12) Aviateca (GU-01, GU-06, GU-07, GU-10, GU-11) Hawaiian Airlines (HA-06) Iberia Express (I2-01) 8
2.8.3 Operator Variations - Fortsetzung IBERIA (IB-01) Deutsche Lufthansa/Lufthansa Cargo AG (LH-05) – "Not used" Avianca Costa Rica (LR-01, LR-06 bis LR-07, LR-10 bis LR-11) El Al Israel Airlines (LY-02, LY-05) Air New Zealand (NZ-01, NZ-02) Austrian Airlines (OS-05) Asiana Airlines (OZ-06) Cargologicair (P3-05, P3-06) Jazz Aviation LP (QK-04, QK-08) Tampa Cargo (QT-01, QT-02, QT-06 bis QT-12) Sky Regional Airlines (RS-04, RS-07, RS-08) Air Bridge Cargo (RU-05, RU-06) Air Canada Rouge (RV-04, RV-07, RV-08) Brussels Airlines (SN-08) TACA International (TA-01, TA-06, TA-07, TA-10, TA-11) 9
2.8.3 Operator Variations - Fortsetzung Air Caraibes (TX-01) United Airlines (UA-02 bis UA-05) Avianca Honduras (WC-01 bis WC-11 alle NEU) Southwest Airlines (WN-01, WN-02) Oman Air (WY-01, WY-03) 10
Teil 3 - Klassifizierung 3.6.2.5 "Medical or Clinical Wastes" Neue Kriterien wurden hinzugefügt zur Bestimmung von festen medizinischen Abfällen, welche ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A enthalten 3.8.3 "Packing Group Assignment for Substances and Mixtures" Überarbeitung der Kriterien zur Zuordnung von Verpackungsgruppen bei ätzenden Stoffen und Gemischen. 3.8.3.2.3 "If the in vitro test results indicate that the substance or mixture is corrosive and not assigned to Packing Goup I, but the test method does not allow discrimination between Packing Groups II and III, it must be assiged to Packing Group II. " Wenn die Ergebnisse der In-vitro-Prüfung darauf hinweisen, dass der Stoff oder das Gemisch ätzend ist und nicht der Verpackungsgruppe I zugeordnet ist, die Prüfmethode jedoch keine Unterscheidung zwischen Verpackungsgruppe II und III zulässt, muss der Stoff oder das Gemisch der Verpackungsgruppe 11 II zugeordnet werden.
Kap. 4.2 – Verzeichnis der gefährlichen Güter Neue UN-Nummern: UN 0511 Detonators, electronic, Class 1.1B UN 0512 Detonators, electronic, Class 1.4B UN 0513 Detonators, electronic, Class 1.4S UN 3363 Dangerous goods in articles (neuer PSN) UN 3549 Medical waste, Category A, affecting animals only, solid UN 3549 Medical waste, Category A, affecting humans, solid UN 2913 Radioactive material, surface contaminated objects (SCO-III) 12
Kap. 4.2 – Verzeichnis der gefährlichen Güter Änderungen bei Einträgen im Verzeichnis der gefährliche Güter: UN 0340, 0341, 0342, 0343, 2037, 2216, 2251, 2383, 2522, 2555, 2556, 2557, 3077, 3082, 3291, 3380, 13
Kap. 4.4 Sondervorschriften Geänderte Sondervorschriften (Special Provisions) A78 (c), A176, A213 A88, A99 - Bei Lithium-Batterien, welche nach den SV A88 und A99 befördert werden, wurde die zuständige Behörde des Staates des Luftfahrtunternehmens als Genehmigungsbehörde zusätzlich mit aufgeführt. A107 - "Geräte und Maschinen" wurde durch "Gegenstände" ersetzt. A145 - wurde um Abfall-Gaspatronen und Abfall-Gefässe klein, mit Gas erweitert. A154 - enthält signifikante Änderungen bezüglich defekter und beschädigter Lithium- Batterien A201 – Änderung, dass in einem dringenden medizinischen Notfall Lithium-Batterien als Fracht auf einem Passagierflugzeug mit Genehmigung …. befördert werden dürfen 14
Kap. 4.4 – neue Sondervorschriften A215 - den UN 3077 + 3082 zugeordnet: "The technical name may be a name shown in bold charactes in Column B of Table 4.2 provided that this name does not include "n.o.s." or a "*". The name which most appropriately describes the substance or mixturemust be used (z.B. "Paint" oder "Perfumery products") "Der technische Name kann ein Name sein, der in Tabelle 4.2 Spalte B fettgedruckt ist, vorausgesetzt, dieser Name enthält weder "n.a.g." noch ein "*". Es ist der Name zu verwenden, der den Stoff oder das Gemisch am besten beschreibt (z.B. "Farbe" oder "Parfümerieprodukte")." A216 – UN 0340-0343 - Nitrocellulose A217 – UN 2555-2557 - Nitrocellulose A218 – UN 3549 - Medical Waste of Category A transported for disposal A219 – UN 2216 Fischmehl, stabilisiert 15
Teil 5 - Verpacken 5.0.2.5 "Packaging Test Requirements" Dieser Unterabschnitt wurde erweitert, um klarzustellen, dass Verpackungen mehr als einem Bauart-Typ zugeordnet werden können und auch mehr als eine UN- Spezifikationsmarkierung aufweisen können "Packagings may conform to one or more than one successfully tested design type and may bear more than one mark required by 6.0.4." 16
Kap. 5.1 - Verpackungsanweisungen VA 378 und VA 972: Diese wurden dahingehend überarbeitet, dass die Kraftstofftanks der Maschinen bis zu einem Viertel der Tankkapazität gefüllt sein dürfen, sofern die Maschine nicht anders als in einer aufrechten Position verladen werden können. VA 457, VA 463, VA 465, VA 470, VA 471, VA 479, VA 482, VA 490, VA 491 und VA 555 Die Einzelverpackungen welche in diesen VAs zugelassen sind, wurden dahingehend überarbeitet, dass diese mit den zugelassenen Verpackungen in den UN- Modellvorschriften und an anderen Stellen der Gefahrgutvorschriften übereinstimmen. VA 492, VA 870, VA 871 und VA 872 – wurden überarbeitet, um klarzustellen, dass Zellen und/oder Batterien direkt in die Aussenverpackung verpackt werden müssen VA 621 wurde neu vergeben und ersetzt die VA 622, um mit der Nummerierung in den UN- Modellvorschriften übereinzustimmen 17
Kap. 5.1 - Verpackungsanweisungen VA 650 und VA 959 wurden überarbeitet, um zu verdeutlichen, dass sich die rautenförmige Markierung mit der UN-Nummer auf einer Seite des Versandstücks befinden muss. "The entire mark must appear on one side of the package" VA 956 verweist neu auch auf UN 2216 Fischmehl VA 957 erlaubt nun zusammengesetzte Verpackungen und Einzelverpackungen (den UN Nr.2211 und 3314 zugeordnet) VA 962 enthält nun ebenfalls die neue richtige Versandbezeichnung "Gefährliche Güter in Gegenständen" und verwendet nun "Gegenstand" oder "Gegenstände" anstelle von "Maschinen oder Geräten" VA Y963 wurde überarbeitet, um festzulegen, dass eine Ladeeinheit, welche durch einen einzigen Versender vorbereitet wurde, auch Trockeneis als Kühlmittel für Konsumgüter enthalten darf. 18
Kap. 5.1 - Verpackungsanweisungen VA 965 bis VA 970 wurden wie folgt überarbeitet: - Ein ausdrücklicher Hinweis, dass LithiumZellen oder –Batterien, welche in Übereinstimmung mit Sondervorschrift A154 als beschädigt oder defekt angesehen werden, zum Transport verboten sind; und - Teil II beschreibt, dass, sofern Versandstücke von unterschiedlichen Verpackungsanweisungen auf einem Luftfrachtbrief aufgeführt werden, die Übereinstimmungserklärungen zu einer Erklärung zusammengefasst werden dürfen. Beispiele solcher Erklärungen sind in 8.2.7 zu finden. VA 967 und VA 970 wurden überarbeitet, dass Folgendes erforderlich ist: - Die Ausrüstung muss innerhalb der Aussenverpackung vor Bewegung geschützt sein; und - mehrere Ausrüstungen in einem Versandstück müssen innerhalb eines Versandstücks so verpackt sein, dass diese sich gegenseitig nicht beschädigen 19
Teil 6 – Verpackungsspezifikationen und Prüfverfahren 6.0.4.1 / 6.5.3.1: Klarstellung über die Grösse der UN-Spezifikationsmarkierung auf Versandstücken (abhängig von der Gebindegrösse!) 6.0.4.2.1 (f): Klarstellung der Anbringung des Herstellungsjahres auf Plastikkanistern und –fässern 6.0.7: neue Anforderung für Versandstücke, welche für mehr als einen Bauart-Typ geprüft wurden 6.1.7.2: Überarbeitung des maximalen Fassungsraums Druckgaspackungen aus Metall 6.2.2.7 / 6.2.7.7: neue Anforderung, dass bei Aluminium- und Metallfässern eine geeignete Schutzauskleidung aufgebracht oder eine geeignete Oberflächenbehandlung durchgeführt werden muss, wenn die Werkstoffe nicht mit dem zu befördernden Stoff verträglich sind. Eine solche Anforderung besteht bereits bei Stahlfässern und Stahl- und Aluminiumkanistern. 6.4.2: Überarbeitung der ISO-Referenzen für UN Flaschen und verschlossene UN Kryo-Behälter 20
Teil 7 – Markierung und Kennzeichnung 7.1.4.4.1 wurde überarbeitet, um die Schrifthöhe der UN/ID-Nummer und den Buchstaben "UN" oder "ID" auf Versandstücken zu verdeutlichen Hinweis: - mind. 12 mm Schriftgrösse - Gebinde von 30 L/Kg oder weniger 6 mm Schriftgrösse - Gebinde von 5 L/Kg oder weniger: Schriftgrösse "appropriate size" 7.1.5.5.3 Die Mindestabmessungen der Lithium-Batterie-Markierung wurden überarbeitet 21
Teil 8 - Dokumentation 8.1.6.9.2 – Schritt 7 Die Anforderungen, wie mehrere Umverpackungen in einer Versendererklärung einzutragen sind, wurden überarbeitet und ein zusätzliches Beispiel wurde eingefügt (Abbildung 8.1.Q) 8.2.1 Die Erklärung, welche auf dem Luftfrachtbrief erforderlich ist, wenn gefährliche Güter zur Beförderung angeboten werden, wurde überarbeitet. Der Wortlaut ist jetzt der gleiche, wie bei der Verwendung einer elektronischen Dokumentation, bei der die Versendererklärung nicht "angeheftet" sondern "zugehörig" ist. Hier gibt es eine zweijährige Übergangsfrist, in der beide Wortlaute verwendet werden dürfen. Alt (bis 31.12.2022 zulässig): "Dangerous goods as per attached Shipper's Declaration" or "Dangerous goods as per attached DGD" Neu (spätestens ab 01.1.2023): "Dangerous goods as per associated Shipper's Declaration" or "Dangerous Goods as per associated DGD" 22
Teil 9 - Abfertigung 9.1.9 Die bisherige "Empfehlung", dass Luftfahrtunternehmen die Beförderung von gefährlichen Gütern bei ihrem Betriebssicherheitssystem berücksichtigen sollen ist nun verpflichtend. 9.6.4 Die Verpflichtung, dem Abgangsstaat einen Bericht zu übermitteln, wurde gelöscht. 23
Teil 10 – Radioaktive Stoffe Auf die Änderungen für radioaktive Stoffe gehe ich hier nur sehr kurz ein. - 10.0.1.1 Erläuterungen im Geltungsbereich - 10.3.A: Hinzufügung von neuen Radionukliden - 10.8.8.1: Überarbeitung der Erklärung auf dem Luftfrachtbrief 24
Anhänge - Anhang A: Zahlreiche Änderungen, Ergänzungen und Löschungen bei den Begriffsbestimmungen - Anhang C: Änderungen bei dem Verzeichnis der bereits zugeordneten organischen Peroxiden (Tabelle C.2) - Anhang D: Aktualisierung der Kontaktangaben von zuständigen Behörden - Anhang E: Änderungen an der Liste der Lieferanten von UN Spezifikationsverpackungen (E.1) und bei den Verpackungsprüfstellen (E.2) - Anhang F: Die Liste der akkreditierten Ausbildungszentren wurde überarbeitet - Anhang H: Der Leitfaden zur Entwicklung und Umsetzung des befähigungsorientierten Schulungskonzeptes wurde überarbeitet. Zudem wurde Unterabschnitt 1.5 der 61. Ausgabe der Vorschriften in die Anlage A in Anhang H verschoben. 25
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