3 Änderungen im Luftverkehr - Ausblick auf die 62. Ausgabe der IATA-DGR - Erwin Sigrist, scienceindustries - VCI

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3 Änderungen im Luftverkehr - Ausblick auf die 62. Ausgabe der IATA-DGR - Erwin Sigrist, scienceindustries - VCI
Änderungen im Luftverkehr –
     3                  Ausblick auf die 62. Ausgabe der IATA-DGR
                        Erwin Sigrist, scienceindustries

© donfiore/Fotoliacom
Die 62. Ausgabe der IATA Dangerous Goods Regulations (IATA DGR) tritt zum 1. Januar
    2021 ohne Übergangsfrist (*) in Kraft. Rechtlich bindend sind lediglich die ICAO Technical
    Instructions 2021-2022 Edition. Da jedoch alle Fluggesellschaften nach den IATA-DGR
    arbeiten kommt man de facto nicht um die strikte Anwendung der IATA-DGR herum.

    Diese Präsentation wurde nach bestem Wissen erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf
    Vollständigkeit. Jeder Versender oder Beförderer ist verpflichtet, die für seine Güter
    anwendbaren Vorschriften sorgfältig zu prüfen.

    (* Eine Übergangsfrist gibt es für den neuen "befähigungsorientierten Ansatz bei der
    Gefahrgutschulung und Beurteilung". Diese neuen Bestimmungen sind erst ab 1. Januar
    2023 bindend.)

    Hinweis: Die IATA DGR enthalten Symbole welche auf neue, geänderte oder gelöschte
    Einträge hinweisen. Es kommt vor, wenn auch sehr selten, dass diese Symbole nicht
    korrekt oder vollständig sind.

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Kapitel 1.5 - Schulungsanforderungen

    Ab dem 1. Januar 2023 wird der "befähigungsorientierte Ansatz bei der Gefahrgutschulung und
    Beurteilung" (Competency-Based Training and Assessment - CBTA) verpflichtend. Die Details dazu finden
    Sie in Kapitel 1.5. Die zuständigen Behörden (LBA in Deutschland, OZB in Österreich, BAZL in der
    Schweiz) sind bereits damit beschäftigt, die neuen Schulungskonzepte vorzubereiten und zu
    implementieren. In der Schweiz findet am 15./16. Dezember 2020 ein erster Workshop dazu statt.
    Die Schulungsbestimmungen der 61. Ausgabe der IATA DGR dürfen weiter verwendet werden. Sie sind in
    Anhang H, Anlage A erwähnt da es für CBTA diese zweijährige Übergangsfrist gibt.

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Kapitel 1.7 – Gefahrgut-Sicherheit

    Die Tabelle 1.7A "Indicative List of High Consequence Dangerous Goods 1.7.3.1.2" wurde
    geändert. Der "Beispielliste gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial" wurden in
    Klasse 1 und Klasse 6 neue Einträge hinzugefügt.

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Kap. 2.3 – Gefährliche Güter mitgeführt durch Passagiere

    2.3.2.2 Rollstühle / Fortbewegungsmittel
    Die Bestimmungen für Rollstühle / Fortbewegungsmittel, welche mit Nickelmetalhydrid-Batterien oder
    Trockenbatterien betrieben werden, wurden angepasst. Sie erlauben es nun einem Passagier bis zu zwei
    Ersatzbatterien (gemäss SV A123 und A199) für den Betrieb der Rollstühle/Fortbewegungsmittel
    mitzuführen.

    2.3.5.8 Tragbare elektronische Geräte (PED)
    Die Anforderungen für PEDs und Ersatz-Batterien für diese PED wurden mit den Bestimmungen für
    elektronische Zigaretten und PED mit auslaufsicheren Nassbatterien in 2.3.5.8 zusammengefasst. Zudem
    wurde klargestellt, dass die Bestimmungen ebenfalls bei Trockenbatterien und Nickelmetallhydrid-
    Batterien anzuwenden sind und nicht nur bei Lithium-Batterien.

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2.8.1 – State Variations

    Den staatlichen Abweichungen, den State Variations, ist immer besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
    Diese ändern nicht nur zum 1. Januar sondern können auch während eines Jahres ergänzt oder geändert
    werden. Folgende Staaten haben in DGR 62 Neuerungen oder Änderungen eingeführt bzw. vorgenommen:

    Brunei Darussalam (BNG-01, BNG-02, BNG-03)
    Frankreich (FRG-01) – Angabe der zuständigen Behörde)
    United Kingdom (GBG-04) – Hinweis bzgl. "9.6.3 – Information by Operator in Case of an Aircraft Accident
    or Incident" - Kontaktdaten
    Ghana (GHG-01, GHG-03, GHG-04)
    Japan (JPG-02, JPG-17)
    Kuwait (KWG-03, KWG-04, KWG-05)
    Nepal (NPG-01)
    Oman (OMG01 bis OMG-07)

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2.8.3 Operator Variations

    Wie den staatlichen Abweichungen ist auch den Abweichungen der Fluggesellschaften grösste
    Aufmerksamkeit zu schenken. Folgende Fluggesellschaften haben in DGR 62 Neuerungen oder
    Änderungen eingeführt bzw. vorgenommen:

    Avianca Ecuador (2K-01, 2K-06, 2K-07, 2K-10, 2K-11)
    ASL Airlines Belgium (3V-02)
    United Parcel Service (5X-01, 5X-04, 5X-08)
    Air Caraibes Atlantique (8X-01)
    American Airlines (AA-07, AA-09)
    Air Canada (AC-04, AC-07, AC-08)
    Aerolineas Argentinas (AR-02 bis AR-08, AR-10 bis AR-14)
    Alaska Airlines (AS-05)
    Austral Lineas Aereas (AU-02 bis AU-08, AU-10 bis AU-14)
    AVIANCA (AV-01, AV-06 bis AV-08, AV-10 bis AV-11)

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2.8.3 Operator Variations - Fortsetzung
    British Airways (BA-01) – "Biological Substances, Cat. B (UN 3373) will not be accepted in airmail"
    Frenchblue (BF-01)
    Cargolux Italia (C8-03)
    China Airlines (CI-01)
    Cargolux (CV-03)
    Cathay Pacific Airways (CX-01)
    Wamos Air (EB-01)
    Aer Lingus (EI-01)
    Etihad Airways (EY-04, EY-06, EY-07)
    Federal Express (FX-02, FX-04 bis FX-06, FX-10, FX-18)
    GOL Airlines (G3-01, G3-02, G3-09)
    Tianjin Airlines (GS-01 bis GS-07, GS-10 bis GS-12)
    Aviateca (GU-01, GU-06, GU-07, GU-10, GU-11)
    Hawaiian Airlines (HA-06)
    Iberia Express (I2-01)

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2.8.3 Operator Variations - Fortsetzung
    IBERIA (IB-01)
    Deutsche Lufthansa/Lufthansa Cargo AG (LH-05) – "Not used"
    Avianca Costa Rica (LR-01, LR-06 bis LR-07, LR-10 bis LR-11)
    El Al Israel Airlines (LY-02, LY-05)
    Air New Zealand (NZ-01, NZ-02)
    Austrian Airlines (OS-05)
    Asiana Airlines (OZ-06)
    Cargologicair (P3-05, P3-06)
    Jazz Aviation LP (QK-04, QK-08)
    Tampa Cargo (QT-01, QT-02, QT-06 bis QT-12)
    Sky Regional Airlines (RS-04, RS-07, RS-08)
    Air Bridge Cargo (RU-05, RU-06)
    Air Canada Rouge (RV-04, RV-07, RV-08)
    Brussels Airlines (SN-08)
    TACA International (TA-01, TA-06, TA-07, TA-10, TA-11)

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2.8.3 Operator Variations - Fortsetzung
     Air Caraibes (TX-01)
     United Airlines (UA-02 bis UA-05)
     Avianca Honduras (WC-01 bis WC-11 alle NEU)
     Southwest Airlines (WN-01, WN-02)
     Oman Air (WY-01, WY-03)

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Teil 3 - Klassifizierung

   3.6.2.5 "Medical or Clinical Wastes"
   Neue Kriterien wurden hinzugefügt zur Bestimmung von festen medizinischen Abfällen, welche
   ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A enthalten

   3.8.3 "Packing Group Assignment for Substances and Mixtures"
   Überarbeitung der Kriterien zur Zuordnung von Verpackungsgruppen bei ätzenden Stoffen und
   Gemischen.

   3.8.3.2.3 "If the in vitro test results indicate that the substance or mixture is corrosive and not assigned to
   Packing Goup I, but the test method does not allow discrimination between Packing Groups II and III, it
   must be assiged to Packing Group II. "

   Wenn die Ergebnisse der In-vitro-Prüfung darauf hinweisen, dass der Stoff oder das Gemisch ätzend ist
   und nicht der Verpackungsgruppe I zugeordnet ist, die Prüfmethode jedoch keine Unterscheidung
   zwischen Verpackungsgruppe II und III zulässt, muss der Stoff oder das Gemisch der Verpackungsgruppe
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   II zugeordnet werden.
Kap. 4.2 – Verzeichnis der gefährlichen Güter

     Neue UN-Nummern:

     UN 0511 Detonators, electronic, Class 1.1B
     UN 0512 Detonators, electronic, Class 1.4B
     UN 0513 Detonators, electronic, Class 1.4S
     UN 3363 Dangerous goods in articles (neuer PSN)
     UN 3549 Medical waste, Category A, affecting animals only, solid
     UN 3549 Medical waste, Category A, affecting humans, solid
     UN 2913 Radioactive material, surface contaminated objects (SCO-III)

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Kap. 4.2 – Verzeichnis der gefährlichen Güter

     Änderungen bei Einträgen im Verzeichnis der gefährliche Güter:

     UN 0340, 0341, 0342, 0343, 2037, 2216, 2251, 2383, 2522, 2555, 2556, 2557, 3077, 3082, 3291,
     3380,

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Kap. 4.4 Sondervorschriften
     Geänderte Sondervorschriften (Special Provisions)
     A78 (c), A176, A213

     A88, A99 - Bei Lithium-Batterien, welche nach den SV A88 und A99 befördert werden,
     wurde die zuständige Behörde des Staates des Luftfahrtunternehmens als
     Genehmigungsbehörde zusätzlich mit aufgeführt.

     A107 - "Geräte und Maschinen" wurde durch "Gegenstände" ersetzt.

     A145 - wurde um Abfall-Gaspatronen und Abfall-Gefässe klein, mit Gas erweitert.

     A154 - enthält signifikante Änderungen bezüglich defekter und beschädigter Lithium-
     Batterien

     A201 – Änderung, dass in einem dringenden medizinischen Notfall Lithium-Batterien als
     Fracht auf einem Passagierflugzeug mit Genehmigung …. befördert werden dürfen

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Kap. 4.4 – neue Sondervorschriften
     A215 - den UN 3077 + 3082 zugeordnet:
     "The technical name may be a name shown in bold charactes in Column B of Table 4.2
     provided that this name does not include "n.o.s." or a "*". The name which most
     appropriately describes the substance or mixturemust be used (z.B. "Paint" oder
     "Perfumery products")

     "Der technische Name kann ein Name sein, der in Tabelle 4.2 Spalte B fettgedruckt ist,
     vorausgesetzt, dieser Name enthält weder "n.a.g." noch ein "*". Es ist der Name zu
     verwenden, der den Stoff oder das Gemisch am besten beschreibt (z.B. "Farbe" oder
     "Parfümerieprodukte")."

     A216 – UN 0340-0343 - Nitrocellulose

     A217 – UN 2555-2557 - Nitrocellulose

     A218 – UN 3549 - Medical Waste of Category A transported for disposal

     A219 – UN 2216 Fischmehl, stabilisiert

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Teil 5 - Verpacken

     5.0.2.5 "Packaging Test Requirements"
     Dieser Unterabschnitt wurde erweitert, um klarzustellen, dass Verpackungen mehr als
     einem Bauart-Typ zugeordnet werden können und auch mehr als eine UN-
     Spezifikationsmarkierung aufweisen können

     "Packagings may conform to one or more than one successfully tested design type and
     may bear more than one mark required by 6.0.4."

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Kap. 5.1 - Verpackungsanweisungen
     VA 378 und VA 972: Diese wurden dahingehend überarbeitet, dass die Kraftstofftanks der
     Maschinen bis zu einem Viertel der Tankkapazität gefüllt sein dürfen, sofern die Maschine
     nicht anders als in einer aufrechten Position verladen werden können.

     VA 457, VA 463, VA 465, VA 470, VA 471, VA 479, VA 482, VA 490, VA 491 und VA 555
     Die Einzelverpackungen welche in diesen VAs zugelassen sind, wurden dahingehend
     überarbeitet, dass diese mit den zugelassenen Verpackungen in den UN-
     Modellvorschriften und an anderen Stellen der Gefahrgutvorschriften übereinstimmen.

     VA 492, VA 870, VA 871 und VA 872 – wurden überarbeitet, um klarzustellen, dass Zellen
     und/oder Batterien direkt in die Aussenverpackung verpackt werden müssen

     VA 621 wurde neu vergeben und ersetzt die VA 622, um mit der Nummerierung in den UN-
     Modellvorschriften übereinzustimmen

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Kap. 5.1 - Verpackungsanweisungen
     VA 650 und VA 959 wurden überarbeitet, um zu verdeutlichen, dass sich die rautenförmige Markierung
     mit der UN-Nummer auf einer Seite des Versandstücks befinden muss.
     "The entire mark must appear on one side of the package"

     VA 956 verweist neu auch auf UN 2216 Fischmehl

     VA 957 erlaubt nun zusammengesetzte Verpackungen und Einzelverpackungen
     (den UN Nr.2211 und 3314 zugeordnet)

     VA 962 enthält nun ebenfalls die neue richtige Versandbezeichnung "Gefährliche Güter in
     Gegenständen" und verwendet nun "Gegenstand" oder "Gegenstände" anstelle von "Maschinen oder
     Geräten"

     VA Y963 wurde überarbeitet, um festzulegen, dass eine Ladeeinheit, welche durch einen einzigen
     Versender vorbereitet wurde, auch Trockeneis als Kühlmittel für Konsumgüter enthalten darf.

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Kap. 5.1 - Verpackungsanweisungen
     VA 965 bis VA 970 wurden wie folgt überarbeitet:
     - Ein ausdrücklicher Hinweis, dass LithiumZellen oder –Batterien, welche in
        Übereinstimmung mit Sondervorschrift A154 als beschädigt oder defekt angesehen
        werden, zum Transport verboten sind; und
     - Teil II beschreibt, dass, sofern Versandstücke von unterschiedlichen
        Verpackungsanweisungen auf einem Luftfrachtbrief aufgeführt werden, die
        Übereinstimmungserklärungen zu einer Erklärung zusammengefasst werden dürfen.
        Beispiele solcher Erklärungen sind in 8.2.7 zu finden.

     VA 967 und VA 970 wurden überarbeitet, dass Folgendes erforderlich ist:
     - Die Ausrüstung muss innerhalb der Aussenverpackung vor Bewegung geschützt sein;
        und
     - mehrere Ausrüstungen in einem Versandstück müssen innerhalb eines Versandstücks
        so verpackt sein, dass diese sich gegenseitig nicht beschädigen

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Teil 6 – Verpackungsspezifikationen und Prüfverfahren

     6.0.4.1 / 6.5.3.1: Klarstellung über die Grösse der UN-Spezifikationsmarkierung auf Versandstücken (abhängig
     von der Gebindegrösse!)

     6.0.4.2.1 (f): Klarstellung der Anbringung des Herstellungsjahres auf Plastikkanistern und –fässern

     6.0.7: neue Anforderung für Versandstücke, welche für mehr als einen Bauart-Typ geprüft wurden

     6.1.7.2: Überarbeitung des maximalen Fassungsraums Druckgaspackungen aus Metall

     6.2.2.7 / 6.2.7.7: neue Anforderung, dass bei Aluminium- und Metallfässern eine geeignete Schutzauskleidung
     aufgebracht oder eine geeignete Oberflächenbehandlung durchgeführt werden muss, wenn die Werkstoffe nicht
     mit dem zu befördernden Stoff verträglich sind. Eine solche Anforderung besteht bereits bei Stahlfässern und
     Stahl- und Aluminiumkanistern.

     6.4.2: Überarbeitung der ISO-Referenzen für UN Flaschen und verschlossene UN Kryo-Behälter
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Teil 7 – Markierung und Kennzeichnung

     7.1.4.4.1 wurde überarbeitet, um die Schrifthöhe der UN/ID-Nummer und den Buchstaben
     "UN" oder "ID" auf Versandstücken zu verdeutlichen
     Hinweis:
     - mind. 12 mm Schriftgrösse
     - Gebinde von 30 L/Kg oder weniger 6 mm Schriftgrösse
     - Gebinde von 5 L/Kg oder weniger: Schriftgrösse "appropriate size"

     7.1.5.5.3 Die Mindestabmessungen der Lithium-Batterie-Markierung wurden überarbeitet

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Teil 8 - Dokumentation
     8.1.6.9.2 – Schritt 7
     Die Anforderungen, wie mehrere Umverpackungen in einer Versendererklärung einzutragen sind, wurden
     überarbeitet und ein zusätzliches Beispiel wurde eingefügt (Abbildung 8.1.Q)

     8.2.1 Die Erklärung, welche auf dem Luftfrachtbrief erforderlich ist, wenn gefährliche Güter zur
     Beförderung angeboten werden, wurde überarbeitet. Der Wortlaut ist jetzt der gleiche, wie bei der
     Verwendung einer elektronischen Dokumentation, bei der die Versendererklärung nicht "angeheftet"
     sondern "zugehörig" ist. Hier gibt es eine zweijährige Übergangsfrist, in der beide Wortlaute verwendet
     werden dürfen.

     Alt (bis 31.12.2022 zulässig): "Dangerous goods as per attached Shipper's Declaration" or "Dangerous
     goods as per attached DGD"

     Neu (spätestens ab 01.1.2023): "Dangerous goods as per associated Shipper's Declaration" or
     "Dangerous Goods as per associated DGD"

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Teil 9 - Abfertigung

     9.1.9 Die bisherige "Empfehlung", dass Luftfahrtunternehmen die Beförderung von
     gefährlichen Gütern bei ihrem Betriebssicherheitssystem berücksichtigen sollen ist nun
     verpflichtend.

     9.6.4 Die Verpflichtung, dem Abgangsstaat einen Bericht zu übermitteln, wurde gelöscht.

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Teil 10 – Radioaktive Stoffe
     Auf die Änderungen für radioaktive Stoffe gehe ich hier nur sehr kurz ein.

     -   10.0.1.1 Erläuterungen im Geltungsbereich
     -   10.3.A: Hinzufügung von neuen Radionukliden
     -   10.8.8.1: Überarbeitung der Erklärung auf dem Luftfrachtbrief

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Anhänge

     -   Anhang A:   Zahlreiche Änderungen, Ergänzungen und Löschungen bei den Begriffsbestimmungen

     -   Anhang C:   Änderungen bei dem Verzeichnis der bereits zugeordneten organischen Peroxiden (Tabelle
         C.2)

     -   Anhang D:   Aktualisierung der Kontaktangaben von zuständigen Behörden

     -   Anhang E: Änderungen an der Liste der Lieferanten von UN Spezifikationsverpackungen (E.1) und bei
         den Verpackungsprüfstellen (E.2)

     -   Anhang F:   Die Liste der akkreditierten Ausbildungszentren wurde überarbeitet

     -   Anhang H: Der Leitfaden zur Entwicklung und Umsetzung des befähigungsorientierten
         Schulungskonzeptes wurde überarbeitet. Zudem wurde Unterabschnitt 1.5 der 61. Ausgabe der
         Vorschriften in die Anlage A in Anhang H verschoben.
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