FAQ: Ausländer- und Passamt
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FAQ: Ausländer- und Passamt Allgemeines Bietet das APA aktuell noch alle Dienstleistungen an? Grundsätzlich ja. Allerdings kann es aufgrund der grossen Nachfrage im Bereich der Grenzgängermeldebestätigungen (GMB) und aufgrund des reduzierten Personalbestandes zu längeren Wartezeiten kommen. Zudem stellen die Schweizer und andere Auslandsvertretungen bis mindestens 15. Juni 2020 grundsätzlich keine Visa mehr aus. Daher können einzelne Dienstleistungen, die einen Zusammenhang mit Visa haben, nicht mehr vollumfänglich erbracht werden (vgl. Visa unten). Die Schalter des APA sind wie gewohnt geöffnet: Montag bis Freitag 09.00 - 12.00 Uhr 14.00 - 16.00 Uhr (Mittwoch bis 18.00 Uhr) Bitte vermeiden Sie es aktuell, sofern dies möglich ist, an den Schalter zu kommen. Kontaktieren Sie uns bevorzugt bitte per Mail oder per Telefon: +423 236 61 41 info.apa@llv.li bewilligungen.apa@llv.li Stellt das APA aktuell noch Reisedokumente aus? Ja. Bitte beachten Sie, dass die Ausstellung eines Reisedokuments ab dem Alter von 7 Jahren das persönliche Erscheinen am Schalter bedingt. Da soziale Kontakte aktuell vermieden oder auf ein absolutes Minimum reduziert werden müssen, bitten wir Sie, den APA-Schalter nur noch aufzusuchen, wenn dies unumgänglich ist bzw. das Reisedokument zwingend benötigt wird. Steht das APA aktuell für persönliche Beratungsgespräche zur Verfügung? Da soziale Kontakte aktuell vermieden oder auf ein absolutes Minimum reduziert werden müssen, werden im Moment nur persönliche Beratungsgespräche geführt, wenn dies nicht auf andere Weise (z.B. Telefonate, Mail etc.) möglich ist. Sind gegenwärtig alle APA-Mitarbeitenden im Amt anwesend? Nein. Mitarbeitende, deren Arbeitsalltag es zulässt, arbeiten aktuell im Homeoffice. Die Erreichbarkeit per Mail ist sichergestellt. Städtle 38 | Postfach 684 | 9490 Vaduz | Liechtenstein | T +423 236 61 41 | info.apa@llv.li | www.llv.li
Einreise FL / CH Aufgrund des Zollvertrages zwischen der Schweiz und Liechtenstein, in welchem u.a. geregelt ist, dass die Schweiz die Grenzkontrollen an der liechtensteinischen-österreichischen Grenze wahrnimmt, orientiert sich Liechtenstein jeweils an den schweizerischen Massnahmen betreffend Einreise und Aufenthalt. Entsprechend werden die schweizerischen Massnahmen jeweils ins nationale Recht Liechtensteins übernommen. Für wen gelten die Einreisesperren der Schweiz resp. Liechtenstein? Gemäss Entscheid des schweizerischen Bundesrats bzw. Verordnung der liechtensteinischen Regierung gelten derzeit Grenzkontrollen und „Einreiseverbote mit Ausnahmen“ (vgl. nächste Frage) für folgende Länder (sog. Risikoländer): • Alle Schengen-Staaten (ausser Liechtenstein resp. Schweiz) • Alle Drittstaaten ausserhalb des Schengen-Raumes (inklusive Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland, Irland, Bulgarien, Rumänien, Kroatien und Zypern) Diese Einreisebeschränkungen und Grenzkontrollen gelten ab sofort auch für den Luftverkehr aus Ita- lien, Frankreich, Deutschland, Österreich und allen Drittstaaten ausserhalb des Schengen-Raums. Personen aus Risikoländern, die sich auf eine der Ausnahmen berufen können, dürfen zudem nur noch an den Flughäfen in Zürich, Genf und Basel einreisen. Welche Ausnahmen gelten in Bezug auf die Schweizer resp. Liechtensteiner Einreisesperre? Die Einreise aus einem Risikoland den fünf Schengen-Staaten Italien, Deutschland, Österreich, Frankreich, Spanien und Drittstaaten ist nur noch erlaubt für • Schweizer resp. Liechtensteiner Bürger • Personen mit einem gültigen Reisedokument und einem Aufenthaltstitel für FL oder CH; • Personen, die aus beruflichen Gründen in die Schweiz resp. nach Liechtenstein reisen müssen und über eine entsprechende Meldebestätigung oder Bewilligung verfügen); oder • Personen, die sich in einer „Situation absoluter Notwendigkeit“ befinden. Transit- und der Warenverkehr sind weiterhin zugelassen. Was versteht man unter einer „Situation von äusserster Notwendigkeit“? Dies bedeutet, dass Sie zwingend aus einem der folgenden Gründe auf eine Einreise angewiesen sind. • Besuch wegen Todesfall bzw. im Sterben Liegen eines in Liechtenstein lebenden engen Familienmitglieds (insbesondere Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, Geschwister, Kind, Enkelkind, Schwägerschaft). Die Einreise ist zusammen mit der Kernfamilie des/der Besuchenden möglich; • Fortsetzung einer in Liechtenstein oder im Ausland begonnenen notwendigen medizinischen Behandlung; • Dringende offizielle Besuche im Rahmen internationaler Verpflichtungen Liechtensteins; • Betreuung von erkrankten, betagten oder minderjährigen Familienangehörigen, unabhängig vom Verwandtschaftsgrad; • Wahrnehmung des zivilrechtlich geregelten Besuchsrechts von Kindern und deren Begleitperson, dies beinhaltet auch die Einreise des Kindes nach Liechtenstein; • Besuch der Kernfamilie (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und minderjährige Kinder) mit Wohnsitz in Liechtenstein; • Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen oder nicht aufschiebbaren geschäftlichen Terminen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern (bspw. Vertragsverhandlungen und -unterzeichnungen, geschäftliche Besichtigungen oder andere wichtige repräsentative Einsätze); • Pflege oder Abholung/Lieferung von Tieren, die persönlich vorgenommen werden muss, weil die Tiere andernfalls Schaden nehmen oder verenden; • Einreisen von Spezialisten im Gesundheitsbereich und deren Familienangehörigen; 2/11
• Begleitung von Personen bei der Ein- und Ausreise aus Liechtenstein, deren Einreise erlaubt ist und die auf besondere Unterstützung angewiesen sind, z.B. Kinder, Betagte, Behinderte, Kranke; • Wiederaufnahme des grenzüberschreitenden Besuchs der zuvor bereits besuchten obligatorischen Schule oder der Kindertagesstätte in Liechtenstein mit Begleitperson bei Minderjährigen. Ausnahmen dürfen weder im Widerspruch zur Pandemiebekämpfung noch zu Anordnungen des schweizerischen Bundesamtes für Gesundheit bzw. der liechtensteinischen Regierung stehen. Härtefälle und Fälle im öffentlichen Interesse sind glaubhaft zu machen. Hierfür können insbesondere folgende Belege der Grenzkontrollbehörde vorgelegt werden: • Wohnsitzbescheinigung bzw. Nachweis des Wohnsitzes im Ausland • Arztzeugnis • Todesanzeige • Familienregisterauszüge oder andere Zivilstandsurkunden • gerichtliche Vorladung • Gerichtsurteile • Geschäftliche Unterlagen • Bestätigung oder Schülerausweis der obligatorischen Schule oder der Kindertagesstätte Die Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt, liegt im Ermessen der Grenzkontrollbehörde. Die Grenzkontrollbehörde entscheidet vor Ort über das Vorliegen einer solchen Situation und die Gewährung der Einreise. Ein Vorabentscheid durch das das APA bzw. das schweizerische Staatssekretariat für Migration (SEM) ist nicht notwendig, sofern ein Sachverhalt klarerweise unter eine der obengenannten Härtefallkonstellationen fällt. Bei der Anreise mit dem Flugzeug über die Schweiz ist Folgendes zu beachten: Sofern die Voraussetzungen eines Härtefalls erfüllt sind und dies mittels Belegen nachgewiesen werden kann, ist die Einreise in die Schweiz bzw. nach Liechtenstein möglich. Hier gilt allerdings zu beachten, dass die Fluggesellschaften selbst entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen sie Passagiere befördern. Die Schweizer und Liechtensteiner Behörden haben keinen Einfluss auf diesen Entscheid und organisieren für die betroffenen Personen auch keine Flüge in die Schweiz. Einreisen zum alleinigen Zweck des Besuchs des Zweitwohnsitzes fallen nicht unter die aktuell geltenden Härtefallbestimmungen; ebenso gewöhnliche Bankgeschäfte, die nicht die persönliche Anwesenheit des Bankkunden in Liechtenstein voraussetzen. Einreisen zwecks Besuchen bei Paar-, Liebesbeziehungen und Bekanntschaften von nicht verheirateten oder nicht registrierten Partnerschaften oder von Paaren ohne gemeinsame Kinder sind in der gegenwärtigen Phase nicht möglich, ausser es besteht eine gemeinsame Absichtserklärung Liechtenstein bzw. der Schweiz und einem anderen Schengen-Staat über eine Lockerung im Grenzverkehr (vgl. Antworten zu Fragen nach Einreisen aus wichtigen Gründen im familiären Umfeld sowie zu Pflege, Unterhalt oder Nutzung von selbstgenutzten Liegenschaften, Landwirtschaft-, Jagd- und Forstflächen oder zur Versorgung von Tieren). Solche Beziehungen stellen keinen besonderen Härtegrund im Sinne der Covid-Verordnung dar. Ich habe Prüfungen an der Universität Liechtenstein. Darf ich für die Prüfungsteilnahme nach Liechtenstein einreisen? Der Grenzübertritt für die Teilnahme an Prüfungen der Universität Liechtenstein ist gestattet. Dafür müssen die Studierende beim Grenzübertritt folgende Dokumente bei sich haben: - Gültiges Reisedokument (Reisepass oder Identitätskarte), bei Drittstaatsangehörigkeit zudem Aufenthaltstitel des Wohnsitzstaates; - Studierendenausweis oder Immatrikulationsbestätigung; sowie 3/11
- Bestätigung über die Prüfungsanmeldung (z.B. Email). Ich wohne in Deutschland bzw. Österreich. Welche wichtigen familiären Gründe erlauben mir eine Einreise nach Liechtenstein? Die Schweiz hat sich mit Deutschland und Österreich auf eine gemeinsame Absichtserklärung geeinigt. Diese sieht eine Lockerung im Grenzverkehr vor und ermöglicht nachfolgenden Personengruppen aus diesen Ländern aus wichtigen Gründen im familiären Kreis in die Schweiz bzw. nach Liechtenstein einzureisen. Dies gilt – unter Vorbehalt der ordentlichen Einreisevoraussetzungen – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit: - zum Besuch des/der unverheirateten Partners/Partnerin einer Partnerschaft / Lebensgemeinschaft, die bereits vor März 2020 bestanden hat; - zum Besuch von Verwandten wie Eltern, Grosseltern, volljährige Kinder, Enkel, Geschwister, Schwager, Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen (jeweils die eigenen sowie jene des verheirateten oder unverheirateten Partners); - zur Teilnahme an wichtigen familiären Anlässen wie Hochzeit, Begräbnis oder religiöse Feiern. Der Einreisegrund muss mit einer Erklärung (Selbstdeklaration) glaubhaft gemacht werden. Diese muss ausgedruckt, ausgefüllt und unterschrieben bei der Grenzkontrolle vorgewiesen werden. Die Einreise ist nicht möglich, wenn die Selbstdeklaration elektronisch vorgewiesen wird, da die handschriftliche Unterschrift benötigt wird. Die Selbstdeklaration muss beim Grenzübertritt nicht abgegeben werden und es werden keine Daten gespeichert. Die Formulare zur Selbstdeklaration der obengenannten Staaten (Schweiz, Deutschland, Österreich) sind gleichwertig. Die Einreise in die Schweiz bzw. nach Liechtenstein ist mit jedem der drei Formulare möglich. Es ist pro Person ein Formular auszufüllen. Minderjährige Kinder können auf dem Formular der Mutter oder des Vaters aufgeführt werden. Nach einer Einreise haben sich die in die Schweiz bzw. Liechtenstein einreisenden Personen an die vom schweizerischen Bundesamt für Gesundheit (BAG) bzw. den von der liechtensteinischen Regierung erlassenen gesundheitspolizeilichen Regelungen zu halten (z.B. Einhaltung des Mindestabstandes/Schutzmassnahmen bei Kontakt zu anderen Personen). Werden in dieser Selbstdeklaration absichtlich falsche Angaben gegenüber den zuständigen Behörden gemacht, wird die Einreise verweigert und kann dies eine Anzeige an die Strafverfolgungsbehörden auf Grundlage von Art. 86 des Ausländergesetzes bzw. Art. 65 des Personenfreizügigkeitsgesetzes nach sich ziehen. Ich wohne in Deutschland bzw. in Österreich. Sind Einreisen zu Pflege, Unterhalt oder Nutzung von selbstgenutzten Liegenschaften (insbesondere Zweitwohnungen und Schrebergärten), Landwirtschafts-, Jagd- und Forstflächen oder zur Versorgung von Tieren im anderen Staat möglich? Die Schweiz hat sich mit Deutschland und Österreich auf eine gemeinsame Absichtserklärung geeinigt. Diese sieht Lockerungen im Grenzverkehr vor und ermöglicht – unter Vorbehalt der ordentlichen Einreisevoraussetzungen – unabhängig von der Staatsangehörigkeit die Einreise aus den genannten Ländern zur Pflege, Unterhalt oder Nutzung von selbst genutzten Liegenschaften (insbesondere Zweitwohnungen und Schrebergärten), Landwirtschafts-, Jagd- und Forstflächen oder zur Versorgung von Tieren in die Schweiz bzw. nach Liechtenstein einzureisen. Der Einreisegrund muss mit einer Erklärung (Selbstdeklaration) glaubhaft gemacht werden. Diese muss ausgedruckt, ausgefüllt und unterschrieben bei der Grenzkontrolle vorgewiesen werden. Die Einreise ist nicht möglich, wenn die Selbstdeklaration elektronisch vorgewiesen wird, da die handschriftliche Unterschrift benötigt wird. Die Selbstdeklaration muss beim Grenzübertritt nicht 4/11
abgegeben werden und es werden keine Daten gespeichert. Die Formulare zur Selbstdeklaration der obengenannten Staaten (Schweiz, Deutschland, Österreich) sind gleichwertig. Die Einreise in die Schweiz ist mit jedem der drei Formulare möglich. Es ist pro Person ein Formular auszufüllen. Minderjährige Kinder können auf dem Formular der Mutter oder des Vaters aufgeführt werden. Nach einer Einreise haben sich die in die Schweiz bzw. Liechtenstein einreisenden Personen an die vom schweizerischen Bundesamt für Gesundheit (BAG) bzw. den von der liechtensteinischen Regierung erlassenen gesundheitspolizeilichen Regelungen zu halten (z.B. Einhaltung des Mindestabstandes/Schutzmassnahmen bei Kontakt zu anderen Personen). Werden in dieser Selbstdeklaration absichtlich falsche Angaben gegenüber den zuständigen Behörden gemacht, wird die Einreise verweigert und kann dies eine Anzeige an die Strafverfolgungsbehörden auf Grundlage von Art. 86 des Ausländergesetzes bzw. Art. 65 des Personenfreizügigkeitsgesetzes nach sich ziehen. Kann ich nach Liechtenstein einreisen, wenn ich die Selbstdeklaration vergessen habe? Nein, in diesem Fall ist der Grenzübertritt nicht möglich. Nur mit korrekt und wahrheitsgetreu ausgefüllter Deklaration kann die Einreise gestattet werden. Dürfen auch Personen aus anderen Staaten ausser Deutschland und Österreich den/die Partner/in oder Freund/in Liechtenstein besuchen? Einreisen zwecks Besuchen bei Paar-, Liebesbeziehungen und Bekanntschaften von nicht verheirateten oder nicht registrierten Partnerschaften oder von Paaren ohne gemeinsame Kinder sind in der gegenwärtigen Phase nicht möglich, wenn zwischen der Schweiz (bzw. Liechtenstein) und dem anderen Staat keine gemeinsame Absichtserklärung über eine Lockerung im Grenzverkehr geschlossen wurde. Allerdings kann unverheirateten Paaren mit gemeinsamen minderjährigen Kindern die Einreise zu Besuchszwecken gewährt werden. Das Vorliegen dieser Konstellation muss an der Grenze mit entsprechenden Belegen, wie beispielsweise Familienregisterauszügen oder anderen Zivilstandsurkunden glaubhaft gemacht werden. Ist die Einreise aus Drittstaaten (ohne Aufenthaltstitel bzw. Visum) in die Schweiz resp. Liechtenstein noch gestattet? Grundsätzlich nicht. Einreisen an den Schengen-Aussengrenzen sind mit wenigen Ausnahmen verboten. Die Schweiz bzw. Liechtenstein folgen dabei der Praxis der anderen Schengen-Staaten. Während 90 Tagen – vorerst bis zum 15. Juni 2020 – wird die Schweiz grundsätzlich keine Schengen- Visa mehr ausstellen. Auch nationale Visa werden nur noch in Ausnahmefällen erteilt, etwa an visumspflichtige Familienangehörige Liechtensteiner Bürgern mit einem Anwesenheitsrecht in der Schweiz oder Liechtenstein. Ist Einkaufstourismus ins benachbarte Ausland erlaubt? Nein, die Einfuhr von Waren über einen Grenzübergang aus einem Nachbarland ist verboten, wenn diese Reise ausschliesslich dem Einkaufstourismus dient. Dies gilt auch dann, wenn die obengenannten Voraussetzungen zur Einreise erfüllt sind. Das Verbot des Einkaufstourismus gilt trotz der Aufhebung der Grenzkontrollen durch Österreich weiterhin. 5/11
Ich bin Liechtensteinischer Staatsangehöriger / Ausländer mit Aufenthaltsrecht in Liechtenstein und befinde mich aktuell im Ausland. Darf ich nach Liechtenstein zurückkehren? Sofern keine Ausreisebeschränkungen durch den Aufenthaltsstaat bestehen und eine Reisemöglichkeit (Flug, Auto etc.) besteht, sind Sie grundsätzlich berechtigt, an Ihren Wohnsitz in Liechtenstein zurückzukehren. Der Transit (d.h. direkte Durchfahrt ohne Aufenthalt) sollte Ihnen durch die anderen Schengen- Staaten gewährt werden. Kann ich als Tourist aktuell nach Liechtenstein einreisen? Nein, aufgrund der aktuellen Lage wird dies verweigert. Wie sieht es an der liechtensteinisch-österreichischen Grenze aus? Alle Grenzübergänge sind für die Einreise aus Österreich wieder geöffnet. Die Einreisebeschränkungen gelten aber weiterhin. Österreich stellt ab 4. Juni 2020 nach rund drei Monaten Coronavirus-Beschränkungen wieder die vollständige Reisefreiheit zu seinen Nachbarländern mit Ausnahme zu Italien her. Somit werden Grenz- und Gesundheitskontrollen gegenüber Deutschland, Liechtenstein, der Schweiz, der Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn eingestellt. Für diese Länder gelten die Regeln so wie vor der Pandemie – es gebe keine Quarantäne oder Testerfordernisse bei der Einreise nach Österreich. Wie sieht es an der liechtensteinisch-schweizerischen Grenze aus? Die Grenze zwischen Liechtenstein und der Schweiz ist offen und kann ohne Beschränkung überquert werden. Auch dieser Grenzübertritt setzt – obwohl dies den meisten nicht bewusst ist – ein gültiges Reisedokument voraus. Visumspflichtige Personen müssen zudem im Besitz eines gültigen Visums oder eines gültigen Aufenthaltsausweises eines Schengen-Staats sein, wobei es auch hier zu Einschränkungen kommt (vgl. Ausführungen bei Visa). Ich bin Liechtensteinischer Staatsangehöriger, befinde mich aktuell im Ausland und habe Probleme, zurück nach Liechtenstein zu kommen. An wen kann ich mich wenden? Wenn Sie in der aktuellen Situation in eine Notlage geraten sind oder Ihre Heimreise nicht mehr selbständig organisieren können, wenden Sie sich bitte an die Helpline des EDA (+41 800 24 7 365, helpline@eda.admin.ch) oder die liechtensteinischen Behörden (+423 236 76 82, konsularisch@llv.li). Ist abzusehen, wann die Grenzkontrollen aufgehoben werden? An der liechtensteinisch-österreichischen Grenze sollen die Grenzkontrollen nach derzeitigem Stand am 15. Juni 2020 aufgehoben werden. Durchreise FL / CH Ist die Durchreise durch Liechtenstein resp. die Schweiz möglich? Ausländische Personen, die nach Liechtenstein resp. in die Schweiz einreisen, um Liechtenstein resp. die Schweiz auf direktem Weg zu durchqueren und in Richtung ihres Heimatstaats oder des Staates zu verlassen, in dem sie nachweislich ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist die Durchreise erlaubt. Besteht Grund zur Annahme, dass die Wiederausreise aus Liechtenstein resp. der Schweiz nach der Durchreise nicht möglich ist (namentlich auf Grund von Einreisebestimmungen eines anderen Landes), so wird die Einreise nach Liechtenstein resp. in die Schweiz zwecks Durchreise verweigert. Personen, die zu ihrem Arbeitsplatz im Ausland reisen müssen, können durch Liechtenstein resp. die Schweiz reisen, sofern sie einen gültigen Arbeitsvertrag vorlegen können. 6/11
Schüler inklusive Begleitperson können durch Liechtenstein resp. die Schweiz reisen, sofern sie eine Bestätigung ihrer Schule oder einen aktuellen Schülerausweis vorweisen können. Personen, die zu einem wichtigen Arzttermin im Ausland reisen müssen, können durch Liechtenstein resp. die Schweiz reisen, sofern sie eine Bestätigung des Arzttermins vorweisen können. Die Durchreise zu touristischen Zwecken ist sämtlichen Personen, die sich aktuell bereits legal im EWR-Raum aufhalten, erlaubt, sofern sie glaubhaft machen können, tatsächlich ins Zielland einreisen zu wollen/können (z.B. mit Hotelbuchung, Buchung Ferienwohnung etc.). Das bedeutet: - Drittstaatsangehörige, die aus einem Drittstaate anreisen, können nicht zu touristischen Zwecken durch Liechtenstein resp. die Schweiz in einen anderen EWR-Staat durchreisen. - Drittstaatsangehörige, die sich legal im EWR-Raum befinden, können zu touristischen Zwecken durch Liechtenstein resp. die Schweiz durchreisen, sofern sie die üblichen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Visa Die Schweizer Vertretung im Ausland hat mir mitgeteilt, dass sie keine Visa mehr ausstellt. Ist das richtig? Ja. Der Schweizer Bundesrat resp. die liechtensteinische Regierung haben beschlossen, die Erteilung von Schengen-Visa wie auch von nationalen Visa für Angehörige von Drittstaaten für vorerst drei Monate – bis zum 15. Juni 2020 – auszusetzen. Hat die Einstellung der Visa-Ausstellung durch die Schweiz Auswirkungen auf Liechtenstein? Ja, diese Massnahme hat auch Auswirkungen auf Liechtenstein, da die Schweiz gestützt auf Art. 3 Abs. 1 des Rahmenvertrags zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumsverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum (LGBl. 2009 Nr. 217) im Auftrag und in Stellvertretung Liechtensteins sowohl Schengen-Visa als auch nationale Visa gemäss den entsprechenden liechtensteinischen Bestimmungen ausstellt. Auch Österreich, Ungarn und Litauen haben erklärt, vorerst keine Schengen-Visa mehr auszustellen. Diese Länder stellen in der Regel dort in Stellvertretung Liechtensteins Schengen-Visa aus, wo die Schweiz dies nicht tut. Was sind die Konsequenzen, dass aktuell keine Visa mehr ausgestellt werden? • D-Visaanträge zur Ehevorbereitung werden pendent gehalten. • Alle anderen D-Visaanträge (z.B. Stellenantritt und Studium) werden eingestellt und der Antragsteller kann nach Aufhebung der Einreisesperre erneut einen Visaantrag stellen. Sind die Visaregelungen aktuell für alle Schengen-Staaten dieselben? Viele Schengen-Staaten haben als Teil der Massnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 entschieden, die Bearbeitung von Visagesuchen für nicht unbedingt nötige Reisen in den meisten Fällen für eine unbestimmte Zeit auszusetzen. Die EU hat für die Schengen-Staaten Empfehlungen in Bezug auf C-Visa (Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum) herausgegeben. Diese sind allerdings nicht verbindlich. 7/11
Ich habe noch ein gültiges Visum für Liechtenstein. Darf ich mit diesem noch nach Liechtenstein einreisen? Eine Einreise ist nur noch mit folgenden von Liechtenstein bzw. von einem anderen Schengen-Staat in Vertretung Liechtensteins ausgestellten Visa innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer gestattet: • Visum C mit Reisezweck „Business“ als Spezialisten im Zusammenhang mit dem Gesundheitsbereich oder „Offizieller Besuch“ • Visum C VrG (Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit) oder Visum D (unabhängig des Aufenthaltszwecks). Ich bin mit einem Visum nach Liechtenstein eingereist, die Gültigkeitsdauer des Visums läuft jedoch in den nächsten Tagen ab. Was muss ich machen? (vgl. Ausführungen Aufenthalt in Liechtenstein) Aufenthalt in Liechtenstein Meine Aufenthaltsbewilligung (B-, C- und D-Bewilligung) läuft ab. Wie kann ich meine Aufenthaltsbewilligung verlängern? Das Ausländer- und Passamt wird Ihnen wie üblich 4 bis 6 Wochen vor dem Ablauf Ihrer Bewilligung das Verlängerungsformular zustellen. Bitte kontrollieren Sie die Korrektheit Ihrer Angaben, bringen Sie an der vorgegebenen Stelle Ihr Foto (nicht älter als 6 Monate) an und unterschreiben Sie das Formular. Falls Sie keinen Biometrischen Aufenthaltsausweis (BRP; mit Chipsymbol) benötigen, können Sie das Formular zusammen mit einer Kopie eines gültigen Reisedokuments per Post an das APA schicken oder in den Briefkasten vor dem Eingang des APA-Schalters einwerfen. Bitte geben Sie die Unterlagen aktuell nicht persönlich am Schalter ab! Falls Sie Fragen haben, können Sie diese gerne per Telefon oder per Mail an das APA richten. Wenn Sie Angehöriger eines Drittstaates (nicht Schweiz und EWR) sind und sich nicht auf das Freizügigkeitsrecht eines Familienangehörigen mit FL-, EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit berufen können, benötigen Sie einen Biometrischen Aufenthaltsausweis, was Ihr persönliches Erscheinen am APA-Schalter zur Erfassung der Fingerabrücke jedoch unumgänglich macht. Gehören Sie zur Risikogruppe (über 65 Jahre und/oder Vorerkrankungen) sollten Sie Ihr Zuhause grundsätzlich nicht verlassen. Melden Sie sich telefonisch beim Ausländer- und Passamt. Wir werden dann eine auf Ihre Situation angepasste Lösung suchen. Specimen eines Biometrischen Aufenthaltsausweises (Biometric Residence Permit; BRP) Für die Verlängerung oder Erteilung meiner Aufenthaltsbewilligung bin ich verpflichtet, eine Integrationsvereinbarung abzuschliessen. Findet das Integrationsgespräch noch statt? Wie für alle Sitzungen und Gespräche gilt auch für das Integrationsgespräch, dass soziale Kontakte auf ein absolutes Minimum reduziert werden müssen. Nehmen Sie dazu bitte Kontakt per Email mit der zuständigen Fachperson auf, die eine für Ihre Situation angepasste Lösung finden wird: claudia.lins@llv.li 8/11
Ich bin Drittstaatsangehöriger (nicht EWR und nicht Schweiz) und mein Reisepass ist abgelaufen. Kann ich die Bewilligung trotzdem verlängern? Nein. Der Aufenthaltsausweis (BRP) darf nur in Kombination mit einem gültigen Reisedokument ausgestellt werden. Zudem ersetzt der BRP das Visum. Für sich alleine berechtigt der BRP jedoch nicht zum Grenzübertritt in einen anderen Schengen-Staat. Für den Grenzübertritt ist ein gültiger Reisepass zwingend erforderlich. Dies gilt auch für die Grenze zwischen Liechtenstein und der Schweiz. Im Bedarfsfall kann Ihnen aber eine Bestätigung ausgestellt werden, dass die Verlängerung vorgenommen werden kann, sobald ein gültiger Reisepass vorliegt. Diese Bestätigung ist jedoch nur in Liechtenstein gültig und berechtigt ebenfalls nicht zum Grenzübertritt. Ich bin Schweizer / EWR-Staatsangehöriger und mein Reisedokument ist abgelaufen. Kann ich die Bewilligung trotzdem verlängern? Nein. Der Aufenthaltsausweis darf nur in Kombination mit einem gültigen Reisedokument ausgestellt werden. Für den Grenzübertritt ist ein gültiges Reisedokument zwingend erforderlich. Dies gilt auch für die Grenze zwischen Liechtenstein und der Schweiz. Im Bedarfsfall kann Ihnen aber eine Bestätigung ausgestellt werden, dass die Verlängerung vorgenommen werden kann, sobald ein gültiger Reisepass vorliegt. Diese Bestätigung ist jedoch nur in Liechtenstein gültig und berechtigt ebenfalls nicht zum Grenzübertritt. Aufgrund der aktuellen Situation müssen wir die Hochzeit verschieben. Meine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung läuft jedoch ab. Muss ich das Land jetzt verlassen? Die aktuelle Situation ist Ausfluss höherer Gewalt. Die Kurzaufenthaltsbewilligung wird deshalb durch das APA verlängert. Ich und meine Partnerin wollen heiraten. Diesbezüglich haben wir ein Gesuch um Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung eingereicht. Muss ich persönlich am Schalter vorbeikommen um die Unterhaltsgarantie zu unterschreiben? Ja, da die Unterschrift von einer Amtsperson beglaubigt werden muss. Meine Kurzaufenthaltsbewilligung /Mein Visum läuft ab und ich möchte ausreisen, es geht aber aktuell kein Flug in mein Heimatland. Was kann ich tun? Wenn die fristgerechte Ausreise nicht möglich ist, setzen Sie sich bitte mit dem APA in Verbindung. Dann kann mit Ihnen zusammen eine individuelle Lösung gefunden werden (Visa-Verlängerung, Wegweisung mit Ausreisefrist etc.). Andernfalls riskieren Sie, dass ein Verfahren wegen illegalen Aufenthalts eingeleitet wird, was zu einem Einreiseverbot für die Schweiz und Liechtenstein (bzw. den gesamten Schengen-Raum) führen kann. Ich bin visumsbefreit nach Liechtenstein eingereist, mittlerweile sind die 90-Tage zum Aufenthalt im Schengen-Raum aber abgelaufen. Ich möchte ausreisen, es geht aber aktuell kein Flug in mein Heimatland. Was kann ich tun? Wenn die fristgerechte Ausreise nicht möglich ist, setzen Sie sich bitte mit dem APA in Verbindung. Dann kann mit Ihnen zusammen eine individuelle Lösung gefunden werden (Wegweisung mit Ausreisefrist etc.). Andernfalls riskieren Sie, dass ein Verfahren wegen illegalen Aufenthalts eingeleitet wird, was zu einem Einreiseverbot für die Schweiz und Liechtenstein (bzw. den gesamten Schengen-Raum) führen kann. Grenzgängertätigkeit Ich bin Liechtensteiner Staatsangehöriger und wohne im EWR und arbeite in Liechtenstein. Brauche ich eine Grenzgängerbewilligung für den Grenzübertritt nach Liechtenstein? Nein. Liechtensteiner benötigen zur Erwerbstätigkeit weder eine Grenzgängermeldebestätigung (GMB) noch eine Grenzgängerbewilligung (G) (beides kann auch auf Wunsch aus rechtlichen Gründen nicht ausgestellt werden). 9/11
Für den Grenzübertritt wird deshalb folgendes verlangt: - gültiger FL-Pass oder gültige FL-ID vorzeigen - Arbeitsbestätigung ausgestellt durch den Arbeitgeber - Wohnsitzbestätigung oder Aufenthaltskarte aus Wohnsitzland (empfohlen) Ich bin Schweizer Staatsangehöriger. Brauche ich eine Grenzgängerbewilligung für den Grenzübertritt nach Liechtenstein? Nein. Gemäss Rahmenvertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumsverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum (LGBl. 2009 Nr. 217) sind unselbständig Erwerbstätige im Vertragsstaat ausländerrechtlich weder bewilligungs- noch meldepflichtig. Es wird ihnen somit keine G-Bewilligung oder Grenzgängermeldebestätigung (GMB) ausgestellt. Die Grenzkontrollbehörden sind entsprechend informiert. Ich bin Bürger eines EWR-Mitgliedstaates (EU + Island und Norwegen). Brauche ich eine Grenzgängermeldebestätigung für den Grenzübertritt nach Liechtenstein? Ja, Sie benötigen für den Grenzübertritt aktuell eine gültige Grenzgängermeldebestätigung (GMB) und ein gültiges Reisedokument. Ich habe eine GMB in Papierform. Der Grenzbeamte hat mir mitgeteilt, dass ich eine GMB-Karte benötige. Dies ist nicht korrekt. Die GMB in Papierform ist gültig und berechtigt Sie zusammen mit einem gültigen Reisedokument zum Grenzübertritt. Die Grenzkontrollbehörden sind entsprechend informiert. Darf ich mit einer GMB in Liechtenstein übernachten? Nein. Grundsätzlich darf mit einer GMB nicht übernachtet werden. Es bestehen bisher nur Ausnahmen für Personen, die als Pfleger oder die im Gastgewerbe entweder im Alpengebiet (Malbun, Steg, Gaflei, Masescha und Gafadura) oder im Rahmen eines Arbeitsvertrages mit Zimmerstunden in Liechtenstein tätig sind. Ich bin Bürger eines Drittstaates (nicht EWR und nicht Schweiz). Brauche ich eine Grenzgängerbewilligung für den Grenzübertritt nach Liechtenstein? Ja, Sie benötigen für den Grenzübertritt aktuell eine gültige Grenzgängerbewilligung (G), einen gültigen Reisepass sowie ein gültiger Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines Mitgliedstaates des EWR. Grenzüberschreitende Dienstleistung Ändert sich für grenzüberschreitende Dienstleister mit Sitz/Wohnsitz im EWR etwas? Nein, die Bestimmungen und Regelungen im Bereich GDL haben unverändert Geltung. Allerdings empfehlen wir Ihnen bzw. den entsandten Mitarbeitern darauf zu achten, dass sie alle notwendigen Unterlagen (u.a. gültiges Reisedokument, GDL-Meldebestätigung und GDL-Bewilligung) mit nach Liechtenstein nehmen. Ändert sich für grenzüberschreitende Dienstleister mit Sitz/Wohnsitz in CH etwas? Nein, die Grenze zwischen Liechtenstein und der Schweiz ist offen und kann ohne Beschränkung überquert werden. Die Bestimmungen und Regelungen im Bereich GDL haben unverändert Geltung. Allerdings empfehlen wir Ihnen bzw. den entsandten Mitarbeitern darauf zu achten, dass sie alle notwendigen Unterlagen (u.a. gültiges Reisedokument und sofern Einsatz über 8 Tage: GDL- Meldebestätigung und GDL-Bewilligung) mit nach Liechtenstein nehmen. 10/11
Asyl Führt das APA derzeit noch Asylverfahren (insbesondere Einreisebefragungen, Asylbefragungen) durch? Das APA hat auch im Asylbereich schon vor längerer Zeit die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Mitarbeitenden und der Asylsuchenden getroffen. Im Einklang mit den einschlägigen Weisungen und Empfehlungen werden aktuell nur noch unaufschiebbare Termine (wie z.B. Einreisebefragungen und Entscheideröffnungen) durchgeführt. Dabei wird besonderes Augenmerk auf die Einhaltung des Schutzabstands und weiterer Hygienemassnahmen gelegt. Diese Massnahmen werden laufend überprüft und angepasst. Stand: 05.06.2020; Version 4.4 11/11
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