Arbeitsmarktzugang und -förderung für Flüchtlinge als Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und Jobcenter - Stand 15.04.2015 freigegeben vom BMAS

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Arbeitsmarktzugang und -förderung für Flüchtlinge als Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und Jobcenter - Stand 15.04.2015 freigegeben vom BMAS
Arbeitsmarktzugang und -förderung
           für Flüchtlinge
    als Kundinnen und Kunden
der Arbeitsagenturen und Jobcenter

              Stand 15.04.2015
          freigegeben vom BMAS

                      Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Arbeitsmarktzugang und -förderung für Flüchtlinge als Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und Jobcenter - Stand 15.04.2015 freigegeben vom BMAS
Sabine Reiter
Tür an Tür Integrationsprojekte gGmbH
Augsburg

Westbayerischen Netzwerk BAVF
Beratung und Arbeitsmarktvermittlung
für Flüchtlinge

                                Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Arbeitsmarktzugang und -förderung für Flüchtlinge als Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und Jobcenter - Stand 15.04.2015 freigegeben vom BMAS
ESF-Bundesprogramm zur arbeitsmarktlichen Unterstützung für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge
mit Zugang zum Arbeitsmarkt II

                                                                   Ziele:

                                                                   • Beratung und Qualifizierung von
                                                                     Asylbewerber/innen und Flüchtlingen

                                                                   • Vermittlung von Asylbewerber/innen und
                                                                     Flüchtlingen in Arbeit und Ausbildung

                                                                   • Zugang zum ESF-BAMF-Programm für
                                                                     berufsbezogenes Deutsch

                                                                   • Zugang von Asylbewerber/innen und
                                                                     Flüchtlingen zu den Förderinstrumenten
                                                                     der Arbeitsagenturen und Jobcenter

                                                                   • Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit zur
                                                                     Verbesserung der Arbeitsmarktintegration
                                                                     von Asylbewerber/innen und Flüchtlingen

                                                                   • Sensibilisierung von Arbeitgeber/innen

                                                                                Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
                                                                                              und den Europäischen Sozialfonds
Arbeitsmarktzugang und -förderung für Flüchtlinge als Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und Jobcenter - Stand 15.04.2015 freigegeben vom BMAS
ESF-Bundesprogramm zur arbeitsmarktlichen Unterstützung für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge
                    mit Zugang zum Arbeitsmarkt II

BAVF                                                                                          Ziele:
Westbayerisches Netzwerk für Beratung und Arbeitsmarktvermittlung von
Flüchtlingen
                                                                                              • Vermittlung von Asylbewerber/innen und
                                                                                                Flüchtlinge in Arbeit und Ausbildung

                                                                                              • Beratung und Unterstützung für
                                                                                                jugendliche Flüchtlinge
                                              Augsburg
                                                                                              • Sprachliche und berufliche Qualifizierung
                                                                                                für Asylbewerber/innen und Flüchtlinge
             Augsburg
                                                                          Augsburg            • Zugang von Asylbewerber/innen und
           Westbayern                                                                           Flüchtlingen zu den Förderinstrumenten
                                                                                                der Arbeitsagenturen und Jobcenter

                                                                                              • Öffentlichkeitsarbeit und Lobbyarbeit zur
                                                                                                Verbesserung der Arbeitsmarktintegration
                                           Koordination                                         und der gesellschaftlichen Teilhabe von
                                          Westbayerisches
                                                                                                Asylbewerber/innen und Flüchtlingen.
                                          Netzwerk BAVF
                                                                              Augsburg        • Sensibilisierung von Arbeitgeber/innen
  Neuburg a.d.
    Donau

                                                                                     Bayern
                         Neuburg a.d.
                           Donau                               Würzburg
                                                                                                           Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
                                                                                                                         und den Europäischen Sozialfonds
Arbeitsmarktzugang und -förderung für Flüchtlinge als Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und Jobcenter - Stand 15.04.2015 freigegeben vom BMAS
13.30 Uhr – 14.30 Uhr   Flüchtlinge, Aufenthaltsstatus,
                        Zugang zum Arbeitsmarkt,
                        Zugang zu Ausbildung
                        BAB/BaFöG, Kinder-/Elterngeld

14.30 Uhr – 15.00 Uhr   Berufsschulklassen für Flüchtlinge,
                        Förderung im SGB III und SGB II,
                        Sprachförderung,
                        ausländische Qualifikationen

15.00 Uhr – 15.30 Uhr   Fragen & Erfahrungsaustausch

                                Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
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kurze Vorstellungsrunde
                  Arbeitsbereiche
           Erfahrungen mit Flüchtlingen
        Wünsche / Themen / Fragen für heute

kurze Vorstellung der Beratungsstellen in der Region
      Beratung für Asylsuchende und Flüchtlinge
                 Migrationsberatung
               Jugendmigrationsdienst
           UMF-Wohngruppen / Vormünder

                             Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
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Flüchtlinge

       Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
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www.esf-meine-geschichte.de

            Film „Angekommen“

               Regie: Dirk Hendler, Berlin

im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

                               Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Arbeitsmarktzugang und -förderung für Flüchtlinge als Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und Jobcenter - Stand 15.04.2015 freigegeben vom BMAS
Relevante Gesetzesänderungen im Bereich Asyl

06.+11.11.2014    Arbeitsmarktzugänge für Flüchtlinge

01.01.2015        Wegfall der Residenzpflicht

01.03.2015        AsylbLG – Änderungen

im Bundestag:     Entwurf eines Gesetzes
                  zur Neubestimmung des Bleiberechts
                  und der Aufenthaltsbeendigung

                                Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Arbeitsmarktzugang und -förderung für Flüchtlinge als Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und Jobcenter - Stand 15.04.2015 freigegeben vom BMAS
Flüchtlinge und Arbeit - Hürden

 psychosoziale Konsequenzen, Traumatisierung,
  fehlende Tagesstruktur, Angst vor Behörden
 Residenzpflicht – Wohnsitzauflage
 nachrangiger Arbeitsmarktzugang
 kein sofortiger Zugang zu regelfinanzierten Sprachkursen
 Zugang und Dauer der Anerkennungsverfahren
 noch nicht ausreichende interkulturelle Öffnung für Flüchtlinge
  aller beteiligten Akteure am Arbeitsmarkt

                                        Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Flüchtlinge und Arbeit - Motivation

 finanzielle Motivation, dem AsylbLG zu entfliehen

 sehr hohe Lernmotivation und Arbeitswille

 Flüchtlinge sind hochmotiviert für jegliche Art von Arbeit

 Flüchtlinge haben zum Teil hohe Potentiale
  für den deutschen Arbeitsmarkt

                                       Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Positive Beispiele
  der Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen:

LKW-Führerschein über Bildungsgutschein
      Geduldeter mit uneingeschränktem Arbeitsmarktzugang, Irak

Externe Gesellenprüfung zum Buchbinder
        §104a Bleibeberechtigter, Kosovo

Nachholen des QA (Qualifizierender Hauptschulabschluss) für UMF
       Gestatteter mit nachrangigem Arbeitsmarktzugang, Afghanistan

                                   Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Individuelle Einzelfälle
     …Klärung… um beraten und unterstützen zu können…
 Status

 Einreise nach Deutschland

       Sozialleistungen: AsylbLG oder SGB II

       Arbeitsförderung: Agentur für Arbeit oder Jobcenter
       Zugang zum Arbeitsmarkt:
        kein Arbeitsmarktzugang (während der Wartefrist) oder
        eingeschränkter Arbeitsmarktzugang (mit Arbeitsmarkt-
        prüfung) oder uneingeschränkter Arbeitsmarktzugang

                                  Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
„Flüchtlingsgruppen“

Status:                    Hintergrund:                                               Ausweis:
Asylsuchende               zur Durchführung des Asylverfahrens                        Aufenthaltsgestattung

„Geduldete“                negative Asylentscheidung                                  Duldung

„anerkannte Flüchtlinge“   positive Asylentscheidung                                  Aufenthaltserlaubnis

                                              Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Leistungen:
Zuständigkeit für die
 Arbeitsförderung

            Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
AsylbLG (Asylbewerberleistungsgesetz)
                  Arbeitsförderung durch Agenturen für Arbeit
§ 1 AsylbLG Leistungsberechtigten
(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet
aufhalten und die
1.   eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
2.   über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist

3.   eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
      a.   wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder
           § 24 des Aufenthaltsgesetzes,
      b.   nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
      c.   nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die
           Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt
4.   eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen
5.   vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6.   Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie
     selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
7.   einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag
     nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen

                                                                          Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II
              Arbeitsförderung durch Jobcenter
Alle Flüchtlinge, die keine Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG sind.
Diese haben einen Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder
politischen Gründen (Abschnitt 5 des AufenthG) und sind im Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis (AE) i.d.R. nach §§ 22-26 AufenthG.

Nach dem neuen, am 1. März 2015 in Kraft tretenden AsylbLG werden folgende
Personen ins SGB II überführt, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
    a.   nach § 25 Absatz 4a oder 4b des Aufenthaltsgesetzes oder
    b.   nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über
         die Aussetzung ihrer Abschiebung bereits 18 Monate zurückliegt

           Rechtskreis SGB II - Leistungsausschluss
 Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II sind Leistungsberechtigte nach
 § 1 AsylbLG von Leistungen des SGB II ausgenommen.

                                             Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Flüchtlingsalltag

für Personen im AsylbLG-Bezug

 notwendige Bedarfe
    Ernährung
    Unterkunft / Heizung
    Kleidung
    Gesundheitspflege
    Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts
 Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens
 Basisversorgung mit Gesundheitsleistungen

                                      Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Aufenthaltsstatus

          Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Kund/innen der Agenturen für Arbeit
Asylbewerber/innen – Asylsuchende

Flüchtlinge im Asylverfahren
Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG)

www.bamf.de (14.01.2015)
2012     64.539 Asylerstanträge
2013    109.580 Asylerstanträge
2014    173.072 Asylerstanträge

Anzahl der Personen mit Aufenthaltsgestattung (BT Drs. 18/3987, Stand: 31.12.2014)
- Deutschland: 178.027, davon seit über sechs Jahren: 671
- Hauptherkunftsländer: Syrien, Afghanistan, Eritrea, Serbien, Russ. Föderation
Anhängige Asylverfahren (Stand: 31.12.2014): 169.166

                                             Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Räumliche Beschränkung:
                             seit 1.1.2015 bundesweit
                             mit Wohnsitzauflage
                             Nebenbestimmungen:
                             Zugang zum Arbeitsmarkt
                             + weitere Bestimmungen

                             Datum Asylantragstellung:
                             nach 3 bzw. 15 Monaten
                             Änderung des Arbeits-
                             marktzugangs

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Kund/innen der Agenturen für Arbeit
Personen mit einer Duldung

v.a. abgelehnte Asylsuchende, deren Abschiebung aus tatsächlichen oder
    rechtlichen Gründen nicht möglich ist, da:
- Bürgerkrieg im Herkunftsland
- Transport unmöglich, z.B. mangelnde Flugverbindung, gesundh. Gründe
- fehlende Einreisepapiere

Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) (§ 60a AufentG)

Anzahl der geduldeten Flüchtlinge (BT Drs. 18/3987, Stand: 31.12.2014)
- Deutschland: 113.221, davon seit über sechs Jahren: 31.245 (27,6 %)
- Hauptherkunftsländer: Serbien, Irak, Mazedonien, Kosovo, Russ. Föderation

                                           Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Erwerbstätigkeit: oder in
                             Nebenbestimmungen:
                             Zugang zum Arbeitsmarkt
                             + weitere Bestimmungen

                             Räumliche Beschränkung:
                             seit 1.1.2015 bundesweit
                             mit Wohnsitzauflage

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder
politischen Gründen (Abschnitt 5 AufenthG)

Aufenthaltserlaubnis (AE) nach §§ 22-26 AufenthG
§ 22    Aufnahme aus dem Ausland
§ 23    Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden;
        Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen
§ 23a   Aufenthaltsgewährung in Härtefällen
§ 24    Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz
§ 25    Aufenthalt aus humanitären Gründen
§ 25a   Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen
§ 26    Dauer des Aufenthalts

                                          Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Kund/innen der Agenturen für Arbeit
Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis (AE §§ AufenthG)

1.   (Bürger-) Kriegsflüchtlinge (§ 23.1 wegen Krieges in der Heimat)
2.   Flüchtlinge, deren vorübergehender Aufenthalt notwendig ist (§ 25.4 Satz 1)
3.   Flüchtlinge mit Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz (§24)
4.   Flüchtlinge mit § 25.5, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer
     Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt

                                              Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Kund/innen der Jobcenter
Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis (AE §§ AufenthG)
1. Flüchtlinge, deren Asylantrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
   (BAMF) positiv beschieden worden ist:
      AE § 25.1, §25.2 (1. u. 2. Alternative), §25.3
        (Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz oder Abschiebungsschutz)
2. Unzumutbarkeit der Ausreise – Opferschutz – Unmöglichkeit der Ausreise
      AE § 25.4 Satz 2, § 25. 4a/4b, § 25.5 ab 18 Monate
3. Ehemals geduldete Flüchtlinge aufgrund Integrationsleistungen
      § 23.1: Bleiberechtsregelungen
      § 23a: Härtefallkommissionsentscheidungen
      § 25a: Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche oder Fachkräfte
      § 18a: qualifizierte Geduldete
4. Flüchtlinge, die keinen Asylantrag gestellt haben
      § 23.2: Kontingentflüchtlinge (jüdisch, syrisch, irakisch)
      § 22: Landesaufnahme, z.B. afghanische Ortskräfte

                                           Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Entscheidungen des BAMF über Asylanträge                                                                                2013                 2014

Ablehnungen                                                                                                           38,5%                 33,4%

formelle Entscheidungen (z.B. Dublin-Verfahren)                                                                       36,7%                 35,2%

Asylberechtigt nach Art. 16 a GG                                                   AE §25.1                              1,1%                  1,8%

Flüchtlingsschutz i.S.d. GenferFlüchtlingskonvention                               AE §25.2                           12,3%                 24,0%

Subsidiärer Schutz i.S.d. Art. 15 QRL                                              AE §25.2                                                    4,0%

(Nationale) Abschiebungsverbote i.S.d. AufenthG                                    AE §25.3                           11,4%                    1,6%

Quelle: www.bamf.de „Schlüsselzahlen Asyl 2014“ vom 16.02.2015

                                                                 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Aufenthaltserlaubnis (befristet) mit §§§ der AE
                                 ggf. hier auch Zugang zum Arbeitsmarkt vermerkt

           Nebenbestimmungen: Zugang zum Arbeitsmarkt + weitere Bestimmungen

                                               Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Gestattung / Duldung (keine Aufenthaltstitel) – Visum (zur Einreise)
Aufenthaltserlaubnis (befristet)
Niederlassungserlaubnis (unbefristet)
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (unbefristet)
Einbürgerung (deutsche Staatsangehörigkeit)

                                     Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Kund/innen der Jobcenter
Personen mit Fiktionsbescheinigung

§ 81 AufenthG „Beantragung des Aufenthaltstitels“
- z.B. noch ausstehendes Ergebnis der Sicherheitsbefragung
- z.B. schon positiver BAMF-Asylbescheid, aber keine Identitätsdokumente
- salopp: „irgendetwas wird geprüft“, i.d.R. gilt alter Aufenthaltstitel weiter

Beispiel :
   Iraker    nach Widerrufsverfahren des § 25 Abs. 2 (Blauer Pass)
             statt Duldung wird eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt

                                               Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Nebenbestimmungen:
                             Zugang zum Arbeitsmarkt
                             + weitere Bestimmungen

                             welcher § ist angekreuzt?
                             hier: alter Aufenthalt gilt

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Aufenthaltsstatus – Gültigkeitsdauer

Gestattung    zuerst 1 Jahr, dann 3-12 Monate BAMF-Entscheidung
Duldung       1 Monat – 3 Monate – 6 Monate Kettenduldungen
Visum         i.d.R. 1-3 Monate                                     ? AE-Erteilung ?
Aufenthaltserlaubnisse      1 Jahr – 2 Jahre – 3 Jahre
Fiktionsbescheinigungen      i.d.R. 1-6 Monate
Niederlassungserlaubnisse unbefristet

                                     Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
§ 9 AufenthG - Niederlassungserlaubnis
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare
Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines
Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung
oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder
der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer
ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem
Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen
Erlaubnisse ist,
7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse
im Bundesgebiet verfügt und
9.er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Familienangehörigen verfügt.

                                                     Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zum Arbeitsmarkt

             Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Gesetzesänderungen zum Arbeitsmarktzugang

Erleichterter Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber und Personen mit
Duldung:

06.11.2014     Die Wartefrist für den Zugang zum Arbeitsmarkt ist auf
               3 Monate verkürzt.

11.11.2014     Die Vorrangprüfung entfällt für Asylbewerber und
               Geduldete, die eine Qualifikation als Fachkraft nachweisen
               oder sich bereits seit 15 Monaten im Bundesgebiet aufhalten
               (Näheres nächste Folie)

                                         Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Die Zustimmung der BA für eine Person mit Aufenthaltsgestattung und
Duldung wird ohne Vorrangprüfung erteilt, wenn sie
 sich seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer
  Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält oder
 einen anerkannten oder vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss
  besitzt und eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung findet und
  diese Beschäftigung ein Mangelberuf ist oder
 einen deutschen qualifizierten Ausbildungsabschluss besitzt, für eine diesem
  Abschluss entsprechende Beschäftigung oder
 einen ausländischen, als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschluss
  besitzt, für eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung und es sich
  um einen Engpassberuf aus der Positivliste der BA handelt oder
 für eine befristete praktische Tätigkeit, die für die Anerkennung eines
  ausländischen Berufsabschlusses oder für die Berufserlaubnis in einem
  reglementierten Beruf erforderlich ist.

                                            Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zum Arbeitsmarkt
Die Ausländerbehörde entscheidet über die Beschäftigungserlaubnis
und trägt diese in die Nebenbestimmungen im Ausweis ein, z.B.

 Wartefrist                              Erwerbstätigkeit nicht gestattet.

 Arbeitsmarktprüfung                     Erwerbstätigkeit nur nach
        mit Vorrangprüfung                Genehmigung durch die Ausländer-
        ohne Vorrangprüfung               behörde gestattet.

 Arbeitserlaubnis                        Erwerbstätigkeit gestattet.

 Versagung der Beschäftigungserlaubnis   Erwerbstätigkeit nicht gestattet.

Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde
bedarf generell der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) –
Vorrangprüfung und Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen.
Hinweis: außer für Beschäftigungen, die keiner Zustimmung durch die
BA bedürfen – hier ist nur die Beschäftigungserlaubnis durch die
Ausländerbehörde einzuholen.
                                          Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Keiner Zustimmung der BA bedarf die Beschäftigungserlaubnis für
Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung
 für eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar
  geregeltem Ausbildungsberuf
 für eine Beschäftigung nach (§§ BeschV)
        § 2 Abs. 1 (Hochqualifizierte, Blaue Karte EU, Hochschulabsolvent/innen)
        § 3 Nr. 1-3 (Führungskräfte)
        § 5 (Wissenschaft, Forschung und Entwicklung)
        § 14 Abs. 1 (Freiwilligendienst, karitativ/religiöse Gründe)
        § 15 Nr. 1 u. 2
          (Praktika zu Weiterbildungszwecken, z.B. im Rahmen der
          schulischen Ausbildung, des Studiums oder eines EU-Programmes)
        § 22 Nr. 3-5 (Tagesdarbietungen, Berufssportler/innen, Fotomodelle)
        § 23 (Internationale Sportveranstaltungen)
 für eine Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und
  Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der
  Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt

                                            Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zum Arbeitsmarkt
                       für Asylbewerber/innen
Änderung der BeschV vom 6.11.2014 und 11.11.2014

Personen mit Aufenthaltsgestattung

1. – 3. Monat     Wartefrist
4. – 15. Monat    nachrangiger Arbeitsmarktzugang (Vorrangprüfung und
                  Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA)
16. – 48. Monat   Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung (Prüfung der
                  vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA)
ab 49. Monat      Arbeitserlaubnis (ohne Zustimmung der BA)

Hinweis: ohne Vorrangprüfung für Fachkräfte seit 11.11.2014

                                            Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zum Arbeitsmarkt
                           für Personen mit Duldung
Änderung der BeschV vom 6.11.2014 und 11.11.2014
Personen mit Duldung
(sofern Geduldeten nicht nach § 33 BeschV die Beschäftigungserlaubnis versagt wird)

1. – 3. Monat         Wartefrist
                      (gilt nicht für Beschäftigungen, die keiner Zustimmung durch die BA bedürfen)

4. – 15. Monat        nachrangiger Arbeitsmarktzugang (Vorrangprüfung und
                      Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA)
16. – 48. Monat       Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung (Prüfung der
                      vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA)
ab 49. Monat          Arbeitserlaubnis (ohne Zustimmung der BA)

Hinweis: ohne Vorrangprüfung für Fachkräfte seit 11.11.2014

                                                         Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zum Arbeitsmarkt
           für Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis

Änderung der BeschV vom 1.7.2013
§ 31 BeschV       „Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen,
                  humanitären oder politischen Gründen“

Aufenthaltserlaubnis (AE §§ 22-26 AufenthG)
ab AE-Erteilung   Arbeitserlaubnis (ohne Zustimmung der BA)

                                              Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zu Zeitarbeit
Die Prüfung der gleichwertigen Arbeitsbedingungen und die Vorrangprüfung
beziehen sich grundsätzlich auf den konkreten Arbeitsplatz. Beschäftigte in
der Zeitarbeit werden jedoch auf verschiedenen Arbeitsplätzen eingesetzt.

 Zeitarbeit ist nur möglich, wenn es keiner Zustimmung der BA bedarf.

 Zeitarbeit ist für Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung
 bis zum 48. Monat nach Einreise nicht möglich,
 da durch die BA nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die Zustimmung zu versagen ist,
 wenn der Ausländer als Leiharbeitnehmer tätig werden will.

                                            Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Nachrangiger Zugang
 zum Arbeitsmarkt

           Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt

Erwerbstätigkeit nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet.

                       Asylbewerber/in – Geduldete/r
                     sucht einen potentiellen Arbeitgeber

                      Arbeitserlaubnisantrag (Formular)

                     Abgabe bei der Ausländerbehörde

                            Weiterleitung an ZAV

                 Prüfung bei der Agentur für Arbeit (vor Ort)

       Ausländerbehörde erteilt Arbeitserlaubnis für diesen Arbeitgeber
         und trägt dies in die Nebenbestimmungen im Ausweis ein

                                            Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt
Prüfung durch die Ausländerbehörde
         ausländerrechtliche Erlaubnis                bei Duldung: § 33 BeschV
         z.B. Mitwirkungspflicht wurde verletzt       Druckmittel der Ausländerbehörde

Prüfung durch die Agentur für Arbeit
         Vorrang-Prüfung
         Die Agentur muss gemäß § 39 Abs. 2 AufenthG dazu feststellen, dass
         - sich durch die Beschäftigung nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nicht ergeben und
         - für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der
         Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der
         Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben,
         nicht zur Verfügung stehen.

         Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen

                                                         Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt

Ablehnung durch die Agentur für Arbeit
         § 40 AufenthG

Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn
• unerlaubte Arbeitsvermittlung oder Anwerbung
• Leiharbeit
• schuldhafter Verstoß durch Schwarzarbeit
• „wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen“

                                Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Beispiel Bayern
 Tischvorlage der RD Bayern
    für die Mitarbeitenden der
Eingangszone (Agentur für Arbeit)

                  Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Arbeitshilfen

   BMAS, Leitfaden zu Arbeitsmarktzugang und –förderung – Flüchtlinge,
    Stand Februar 2014, Internetlink

   Kreisausschuss des Landkreises Hersfeld-Rotenburg, Arbeitshilfe für die
    Verwaltungspraxis zur Integrationsarbeit mit Flüchtlingen
    (umfassendes Nachschlagewerk nach Aufenthaltstiteln), Stand Dezember
    2013, Internetlink

   Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB),
    Berufsschulpflichtige Asylbewerber und Flüchtlinge, Stand Januar 2014,
    Internetlink

                                            Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zu Ausbildung

           Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zu Ausbildung
Für betriebliche Ausbildungen und schulische Ausbildungen mit betrieblichen
Praktika ist eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich.
Dies trägt die Ausländerbehörde in die Nebenbestimmungen im Ausweis ein.

 Personen mit Aufenthaltsgestattung
 1. – 3. Monat    schulische Ausbildungen möglich
 ab 4. Monat      alle Ausbildungen möglich (ohne Zustimmung der BA)

 Personen mit Duldung
 (sofern Geduldeten nicht nach § 33 BeschV die Beschäftigungserlaubnis versagt wird)
 ab 1. Tag             alle Ausbildungen möglich (ohne Zustimmung der BA)

 Aufenthaltserlaubnis (AE §§ 22-26 AufenthG)
 ab AE-Erteilung       alle Ausbildungen möglich

                                                         Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zu Praktika
Für Praktika ist auch eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde
erforderlich. Keiner Zustimmung der BA bedürfen Praktika zu Weiterbildungs-
zwecken, z.B. im schulischen Kontext, während des Studiums oder im
Rahmen von EU-geförderten Programmen.
 Personen mit Aufenthaltsgestattung
 1. – 3. Monat    nur Praktika im schulischen Kontext
 ab 4. Monat      Einholen der Praktikumserlaubnis bei der Ausländerbehörde

 Personen mit Duldung
 (sofern Geduldeten nicht nach § 33 BeschV die Beschäftigungserlaubnis versagt wird)
 ab 1. Tag             Einholen der Praktikumserlaubnis bei der Ausländerbehörde

 Aufenthaltserlaubnis (AE §§ 22-26 AufenthG)
 ab AE-Erteilung       alle Praktika möglich, da uneingeschränkte Arbeitserlaubnis

                                                         Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
BAföG / BAB (Berufsausbildungsbeihilfe)
Aufenthaltsgestattung       nach 5 Jahren Erwerbstätigkeit in BRD oder
Duldung 1.-4. Jahr          Elternteil innerhalb 6 Jahren 3 Jahre erwerbstätig*
Duldung nach 4 Jahren       ja (wenn Arbeitserlaubnis erteilt wurde/wird)
Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG
        § 25 Abs. 1+2     ja
        § 25 Abs. 3       nur nach 4 Jahren Voraufenthalt in BRD
        § 25 Abs. 4 S.1 *Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung
        § 25 Abs. 4 S.2 nur nach 4 Jahren Voraufenthalt in BRD
        § 25 Abs. 4a u. 4b*Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung
        § 25 Abs. 5       nur nach 4 Jahren Voraufenthalt in BRD
        § 23 Abs. 1          ja
        § 23 Abs. 1 „wegen Krieges im Heimatland“ *Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung
        § 23a                ja
        § 23 Abs. 2          ja
        § 18a               *Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung
        § 25a               ja

                                                Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
SGB III-Förderungen BvB/BaE/abH
Aufenthaltsgestattung kürzer als 3 Monate       Nein
Duldung mit Arbeitsverbot                       Nein
Aufenthaltsgestattung ab 4. Monat               nach 5 Jahren Erwerbstätigkeit in BRD
Duldung                                         oder Elternteil innerhalb 6 Jahren 3
                                                Jahre erwerbstätig*
Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG
        § 25 Abs. 1+2        ja
        § 25 Abs. 3          nur nach 4 Jahren Voraufenthalt in BRD
        § 25 Abs. 4 S.1      *Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung
        § 25 Abs. 4 S.2      nur nach 4 Jahren Voraufenthalt in BRD
        § 25 Abs. 4a u. 4b   *Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung
        § 25 Abs. 5          nur nach 4 Jahren Voraufenthalt in BRD
        § 23 Abs. 1        ja
        § 23 Abs. 1 „wegen Krieges im Heimatland“ *Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung
        § 23a              ja
        § 23 Abs. 2        ja
        § 18a                *Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung
        § 25a                ja

                                                   Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Kindergeld
Aufenthaltsgestattung       nein
Duldung                     nein

Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG
        § 25 Abs. 1+2 (1.) ja
        § 25 Abs. 2 (2.) ja
        § 25 Abs. 3        nur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD
        § 25 Abs. 4 S.1 nur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD
        § 25 Abs. 4 S.2 nur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD
        § 25 Abs. 4a u. 4bnur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD
        § 25 Abs. 5        nur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD
        § 23 Abs. 1          ja
        § 23 Abs. 1 „wegen Krieges im Heimatland“ nur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD
        § 23a                nur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD
        § 23 Abs. 2          ja
        § 18a               ja
        § 25a               ja

                                                Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Elterngeld / Betreuungsgeld
Aufenthaltsgestattung       nein
Duldung                     nein

Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG
        § 25 Abs. 1+2 (1.) ja
        § 25 Abs. 2 (2.) ja
        § 25 Abs. 3        nur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD
        § 25 Abs. 4 S.1 nur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD
        § 25 Abs. 4 S.2 nur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD
        § 25 Abs. 4a u. 4bnur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD
        § 25 Abs. 5        nur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD
        § 23 Abs. 1          ja
        § 23 Abs. 1 „wegen Krieges im Heimatland“ nur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD
        § 23a                nur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD
        § 23 Abs. 2          ja
        § 18a               ja
        § 25a               ja

                                                Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Berufsschulklassen
  für Flüchtlinge
   BAF-Klassen

          Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Berufsschulpflichtige Flüchtlinge – bayerisches Modell
„Wer die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt und in Bayern seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat …, unterliegt der Schulpflicht.“
                                                                           (Artikel 35 BayEUG)

Schulpflichtig … ist auch, wer
         1. eine Aufenthaltsgestattung … besitzt,
         2. eine Aufenthaltserlaubnis … besitzt,
         3. eine Duldung … besitzt,
         4. vollziehbar ausreisepflichtig ist …
unabhängig davon, ob er selbst diese Voraussetzungen erfüllt oder nur einer seiner
Erziehungsberechtigten; in den Fällen der Nummern 1 und 2 beginnt die Schulpflicht
drei Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland.
                                                                           (Artikel 35 BayEUG)

                                                   Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
BAF-Berufsschulklassen für Flüchtlinge

Besondere Klassen für berufsschulpflichtige Asylbewerber und Flüchtlinge:

Projekterprobung        Nürnberg (seit 2010/11)
                        München (seit 2011/12)

ca. 90 besondere Klassen im Schuljahr 2013/14 bayernweit
                        Beschulung von ca. 1.800 jungen Flüchtlingen
ca. 180 besondere Klassen im Schuljahr 2014/15 bayernweit
                        Beschulung von ca. 3.000 jungen Flüchtlingen
ca. 260 besondere Klassen seit Februar 2015 bayernweit
                        Beschulung von ca. 4.500 jungen Flüchtlingen

                                         Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
BAF-Klassen 2014/2015 in Bayern

                  Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Förderung
im SGB III und SGB II

            Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Förderinstrumente SGB III für Flüchtlinge
   Beratung, §§ 29 ff.
   Vermittlung, §§ 35 ff.
   vermittlungsunterstützende Leistungen, §§ 44, 45
   berufliche Weiterbildung, §§ 81 ff.
   Teilhabe am Arbeitsleben, §§ 112 ff.
   Einstiegsqualifizierung, § 54 a
   Ergänzungsleistungen und Zuschüsse, §§ 130 ff.

Aufenthalt in BRD kürzer als 3 Monate:
Aufenthaltsgestattung           nur Beratung §§ 29 ff.
Aufenthalt in BRD kürzer als 3 Monate:
Duldung                         Beratung §§ 29 ff. u. Vermittlung (§§ 35 ff.)
                                in künftige Ausbildung

                                           Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Förderinstrumente SGB II

§§ 16 ff. SGB II „Leistungen zur Eingliederung“

   Allgemeines, § 16
   Kommunale Eingliederungsleistungen, § 16a
   Einstiegsgeld, § 16b
   Eingliederung von Selbständigen, § 16c
   Arbeitsgelegenheiten, § 16d
   Förderung von Arbeitsverhältnissen, § 16e
   Freie Förderung, § 16f
   Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit, § 16g

                                       Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung – IQ“              www.netzwerk-iq.de I © 2014

                                                         www.migranet.org
                                                                                              1
Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung – IQ“                              www.netzwerk-iq.de I © 2014

                                                         http://www.netzwerk-
                                                         iq.de/fileadmin/redaktion/Publikationen/07_I
                                                         Q_Publikationen/07_weitere-
                                                         Themen/2013_Woerterbuch_SGB_II_-
                                                         _Leichte_Sprache.pdf

                                                         http://www.netzwerk-
                                                         iq.de/fileadmin/redaktion/Publikationen/07_I
                                                         Q_Publikationen/07_weitere-
                                                         Themen/2013_SGB_II_Visualisierungshilfe.pdf

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Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung – IQ“            www.netzwerk-iq.de I © 2014

Qualifizierungsangebote
In der kommenden Förderphase ab 2015 wird die Qualifizierung von
Migrantinnen und Migranten im Kontext des Anerkennungsgesetzes im
Mittelpunkt stehen. Die Qualifizierungsangebote unterteilen sich in die
folgenden Module

 Modul 1: Qualifizierungsmaßnahmen bei reglementierten Berufen
 Modul 2: Entwicklung und Erprobung von Anpassungsqualifizierungen im
           Bereich des dualen Systems
 Modul 3: Brückenmaßnahmen für Akademiker/-innen
 Modul 4: Vorbereitung auf die Externenprüfung bei negativem
           Ausgang/Prognose des Anerkennungsverfahrens
Sprachförderung

         Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
für Projektteilnehmende der Bleiberechtsprojekte
Aufenthaltsgestattung                    ESF-BAMF-Sprachkurs
Duldung                                  ESF-BAMF-Sprachkurs
Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG
        § 25 Abs. 1+2              Integrationskursberechtigung
        § 25 Abs. 3                1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz
        § 25 Abs. 4 S.1            ESF-BAMF-Sprachkurs
        § 25 Abs. 4 S.2            1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz
        § 25 Abs. 4a u. 4b         ESF-BAMF-Sprachkurs
        § 25 Abs. 5                ESF-BAMF-Sprachkurs
          § 23 Abs. 1                       1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz
          § 23 Abs. 1 „wegen Krieges im Heimatland“1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz
          § 23a                             1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz
          § 23 Abs. 2                       Integrationskursberechtigung
          § 18a                             Integrationskursberechtigung
          § 25a                             1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz

                                                  Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
§ 44 AufenthG          Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der
sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm
        1.      erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
                a)      zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21),
                b)      zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36),
                c)      aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2,
                d)      als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a oder
        2.      ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2

erteilt wird. Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine
Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine
Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur.

(2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt zwei Jahre nach Erteilung des den Anspruch
begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall.

(3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht,
         1.    bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung
aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,
         2.    bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
         3.    wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
verfügt.

Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt im Falle des Satzes 1 Nr. 3 hiervon
unberührt.

(4) Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen
verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. Diese Regelung findet entsprechend auf
deutsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen
Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind.

                                                       Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
§ 44a AufenthG         Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn
         1.     er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und
                a)       sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann
oder
                b)       zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 30 nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder
         2.     er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die Teilnahme
am Integrationskurs in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
vorgesehen ist oder
         3.     er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur
Teilnahme am Integrationskurs auffordert.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Ausländerbehörde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels
fest, dass der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist der
Ausländer auch zur Teilnahme verpflichtet, wenn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
ihn zur Teilnahme auffordert. Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll in den Fällen
des Satzes 1 Nr. 1 und 3 beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die
Maßnahmen nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Verpflichtung durch die
Ausländerbehörde im Regelfall folgen. Sofern der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im
Einzelfall eine abweichende Entscheidung trifft, hat er dies der Ausländerbehörde mitzuteilen, die die
Verpflichtung widerruft. Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner
Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist.

(1a) Die Teilnahmeverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlischt außer durch Rücknahme
oder Widerruf nur, wenn der Ausländer ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen hat.

(2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer,
        1.      die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
        2.      die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet
nachweisen oder
        3.      deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.

(2a) Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Orientierungskurs sind Ausländer ausgenommen, die
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie bereits in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Erlangung ihrer Rechtsstellung als langfristig
Aufenthaltsberechtigte an Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben.

(3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach
oder legt er den Abschlusstest nicht erfolgreich ab, weist ihn die zuständige Ausländerbehörde vor
der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die möglichen Auswirkungen seines Handelns (§ 8
Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8, § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 dieses Gesetzes, § 10 Abs.
3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin. Die Ausländerbehörde kann den Ausländer mit Mitteln des
Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Teilnahmepflicht anhalten. Bei Verletzung der
Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch
Gebührenbescheid erhoben werden.

                                                                              Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Ausländische Qualifikationen

                Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Positive Beispiele
   der Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen
       mit Hilfe der Anerkennungsberatung:

KFZ-Eignungsanalyse über HWK Schwaben und Anpassungs-Module
       Geduldeter mit nachrangigem Arbeitsmarktzugang, Libanon

Elektroniker-Fachkraft über Zeugnisanerkennung (Kostenübernahme)
        Gestatteter mit nachrangigem Arbeitsmarktzugang, Uganda

VIA-Ärztelehrgang in Nürnberg (Kostenübernahme)
        § 25.3 mit uneingeschränktem Arbeitsmarktzugang, Afghanistan

                                   Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Potentiale und Qualifikationen von Flüchtlingen

2010: Erste bundesweite Erhebung über Qualifikationen der Zielgruppe
(Zusatzerhebung zur Evaluation des ESF-Bundesprogramms)
 initiiert von Tür an Tür Integrationsprojekte gGmbH
 durchgeführt von der Johann Daniel Lawaetz Stiftung Hamburg

2. Erhebung:
Ende 2011 bis Ende 2012
Auswertung von ESF-Teilnehmerdaten (mit Arbeitsmarktzugang):
       19.570 Personen mit Fluchthintergrund
                5,8 % Bleibeberechtigte
               24,5 % Duldung
               28,1 % Gestattung
               38,2 % Aufenthaltserlaubnis

                                      Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zentrale Ergebnisse der 2. Erhebung
Daten von 19.570 Bleibeberechtigten und Flüchtlingen
mit Zugang zum Arbeitsmarkt

 84% haben eine Schule besucht
 ca. 55% davon 9-12 Jahre
 ca. 23% haben Zeugnisse

 23% haben eine Ausbildung absolviert
 ca. 90% davon im Herkunftsland
 ca. 35% haben Zeugnisse aus dem Herkunftsland

 13% haben studiert
 ca. 40% haben das Studium abgeschlossen
 ca. 60% davon haben Zeugnisse, ca. 33% im Original

                                   Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Einzelfälle
       …Klärung… bei Anerkennungsfragen…

 Schulabschluss – Ausbildung – Studium

 Dauer

 Ausbildungsland – Länder

 Berufserfahrung

 Beruf: reglementiert  nicht-reglementiert

                              Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Einzelfälle
    …Klärung… durch Anerkennungsberatung…

 Weiterleitung zur Anerkennungsberatung

       Klärung der Anerkennungsmöglichkeiten

       Weiterleitung an zuständige Anerkennungsstelle

       Unterstützung und Begleitung im
        Anerkennungsprozess

                            Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Netzwerk IQ
Beratungsangebot
zur Anerkennung
ausländischer
Qualifikationen

                   Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Kosten und Kostenübernahme

Folgende Kosten können für die Anerkennung ausländischer
Qualifikationen anfallen:

      Übersetzungen
      Beglaubigungen
      Anerkennungsantrag
      Anpassungsqualifizierung
      Eignungs- oder Kenntnisprüfung
      Kosten für sonstige Verfahren wenn Dokumente fehlen

                   © 2012 – Tür an Tür – Integrationsprojekte gGmbH
                                                Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Fragen und Erfahrungsaustausch

       Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Schulungskonzept für das Bleiberechtsprogramm erstellt von

Tür an Tür Integrationsprojekte gGmbH
Wertachstr. 29
86153 Augsburg

Sabine Reiter (Interkulturelle Laufbahnberaterin)
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Westbayerisches Netzwerk BAVF
Beratung und Arbeitsmarktvermittlung für Flüchtlinge

Änderungen/Ergänzungen nur in Absprache mit den Verfassern

                                      Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
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Sabine Reiter (Referentin BAVF)
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Simon Goebel (Referent BAVF)
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