Arbeitsmarktzugang und -förderung für Flüchtlinge als Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und Jobcenter - Stand 15.04.2015 freigegeben vom BMAS
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Arbeitsmarktzugang und -förderung für Flüchtlinge als Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und Jobcenter Stand 15.04.2015 freigegeben vom BMAS Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Sabine Reiter Tür an Tür Integrationsprojekte gGmbH Augsburg Westbayerischen Netzwerk BAVF Beratung und Arbeitsmarktvermittlung für Flüchtlinge Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
ESF-Bundesprogramm zur arbeitsmarktlichen Unterstützung für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge mit Zugang zum Arbeitsmarkt II Ziele: • Beratung und Qualifizierung von Asylbewerber/innen und Flüchtlingen • Vermittlung von Asylbewerber/innen und Flüchtlingen in Arbeit und Ausbildung • Zugang zum ESF-BAMF-Programm für berufsbezogenes Deutsch • Zugang von Asylbewerber/innen und Flüchtlingen zu den Förderinstrumenten der Arbeitsagenturen und Jobcenter • Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit zur Verbesserung der Arbeitsmarktintegration von Asylbewerber/innen und Flüchtlingen • Sensibilisierung von Arbeitgeber/innen Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
ESF-Bundesprogramm zur arbeitsmarktlichen Unterstützung für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge mit Zugang zum Arbeitsmarkt II BAVF Ziele: Westbayerisches Netzwerk für Beratung und Arbeitsmarktvermittlung von Flüchtlingen • Vermittlung von Asylbewerber/innen und Flüchtlinge in Arbeit und Ausbildung • Beratung und Unterstützung für jugendliche Flüchtlinge Augsburg • Sprachliche und berufliche Qualifizierung für Asylbewerber/innen und Flüchtlinge Augsburg Augsburg • Zugang von Asylbewerber/innen und Westbayern Flüchtlingen zu den Förderinstrumenten der Arbeitsagenturen und Jobcenter • Öffentlichkeitsarbeit und Lobbyarbeit zur Verbesserung der Arbeitsmarktintegration Koordination und der gesellschaftlichen Teilhabe von Westbayerisches Asylbewerber/innen und Flüchtlingen. Netzwerk BAVF Augsburg • Sensibilisierung von Arbeitgeber/innen Neuburg a.d. Donau Bayern Neuburg a.d. Donau Würzburg Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
13.30 Uhr – 14.30 Uhr Flüchtlinge, Aufenthaltsstatus, Zugang zum Arbeitsmarkt, Zugang zu Ausbildung BAB/BaFöG, Kinder-/Elterngeld 14.30 Uhr – 15.00 Uhr Berufsschulklassen für Flüchtlinge, Förderung im SGB III und SGB II, Sprachförderung, ausländische Qualifikationen 15.00 Uhr – 15.30 Uhr Fragen & Erfahrungsaustausch Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
kurze Vorstellungsrunde Arbeitsbereiche Erfahrungen mit Flüchtlingen Wünsche / Themen / Fragen für heute kurze Vorstellung der Beratungsstellen in der Region Beratung für Asylsuchende und Flüchtlinge Migrationsberatung Jugendmigrationsdienst UMF-Wohngruppen / Vormünder Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Flüchtlinge Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
www.esf-meine-geschichte.de Film „Angekommen“ Regie: Dirk Hendler, Berlin im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Relevante Gesetzesänderungen im Bereich Asyl 06.+11.11.2014 Arbeitsmarktzugänge für Flüchtlinge 01.01.2015 Wegfall der Residenzpflicht 01.03.2015 AsylbLG – Änderungen im Bundestag: Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Flüchtlinge und Arbeit - Hürden psychosoziale Konsequenzen, Traumatisierung, fehlende Tagesstruktur, Angst vor Behörden Residenzpflicht – Wohnsitzauflage nachrangiger Arbeitsmarktzugang kein sofortiger Zugang zu regelfinanzierten Sprachkursen Zugang und Dauer der Anerkennungsverfahren noch nicht ausreichende interkulturelle Öffnung für Flüchtlinge aller beteiligten Akteure am Arbeitsmarkt Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Flüchtlinge und Arbeit - Motivation finanzielle Motivation, dem AsylbLG zu entfliehen sehr hohe Lernmotivation und Arbeitswille Flüchtlinge sind hochmotiviert für jegliche Art von Arbeit Flüchtlinge haben zum Teil hohe Potentiale für den deutschen Arbeitsmarkt Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Positive Beispiele der Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen: LKW-Führerschein über Bildungsgutschein Geduldeter mit uneingeschränktem Arbeitsmarktzugang, Irak Externe Gesellenprüfung zum Buchbinder §104a Bleibeberechtigter, Kosovo Nachholen des QA (Qualifizierender Hauptschulabschluss) für UMF Gestatteter mit nachrangigem Arbeitsmarktzugang, Afghanistan Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Individuelle Einzelfälle …Klärung… um beraten und unterstützen zu können… Status Einreise nach Deutschland Sozialleistungen: AsylbLG oder SGB II Arbeitsförderung: Agentur für Arbeit oder Jobcenter Zugang zum Arbeitsmarkt: kein Arbeitsmarktzugang (während der Wartefrist) oder eingeschränkter Arbeitsmarktzugang (mit Arbeitsmarkt- prüfung) oder uneingeschränkter Arbeitsmarktzugang Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
„Flüchtlingsgruppen“ Status: Hintergrund: Ausweis: Asylsuchende zur Durchführung des Asylverfahrens Aufenthaltsgestattung „Geduldete“ negative Asylentscheidung Duldung „anerkannte Flüchtlinge“ positive Asylentscheidung Aufenthaltserlaubnis Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Leistungen: Zuständigkeit für die Arbeitsförderung Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
AsylbLG (Asylbewerberleistungsgesetz) Arbeitsförderung durch Agenturen für Arbeit § 1 AsylbLG Leistungsberechtigten (1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die 1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen, 2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist 3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen a. wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes, b. nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder c. nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt 4. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen 5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, 6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder 7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II Arbeitsförderung durch Jobcenter Alle Flüchtlinge, die keine Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG sind. Diese haben einen Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (Abschnitt 5 des AufenthG) und sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (AE) i.d.R. nach §§ 22-26 AufenthG. Nach dem neuen, am 1. März 2015 in Kraft tretenden AsylbLG werden folgende Personen ins SGB II überführt, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen a. nach § 25 Absatz 4a oder 4b des Aufenthaltsgesetzes oder b. nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung bereits 18 Monate zurückliegt Rechtskreis SGB II - Leistungsausschluss Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II sind Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG von Leistungen des SGB II ausgenommen. Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Flüchtlingsalltag für Personen im AsylbLG-Bezug notwendige Bedarfe Ernährung Unterkunft / Heizung Kleidung Gesundheitspflege Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens Basisversorgung mit Gesundheitsleistungen Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Aufenthaltsstatus Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Kund/innen der Agenturen für Arbeit Asylbewerber/innen – Asylsuchende Flüchtlinge im Asylverfahren Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG) www.bamf.de (14.01.2015) 2012 64.539 Asylerstanträge 2013 109.580 Asylerstanträge 2014 173.072 Asylerstanträge Anzahl der Personen mit Aufenthaltsgestattung (BT Drs. 18/3987, Stand: 31.12.2014) - Deutschland: 178.027, davon seit über sechs Jahren: 671 - Hauptherkunftsländer: Syrien, Afghanistan, Eritrea, Serbien, Russ. Föderation Anhängige Asylverfahren (Stand: 31.12.2014): 169.166 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Räumliche Beschränkung: seit 1.1.2015 bundesweit mit Wohnsitzauflage Nebenbestimmungen: Zugang zum Arbeitsmarkt + weitere Bestimmungen Datum Asylantragstellung: nach 3 bzw. 15 Monaten Änderung des Arbeits- marktzugangs Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Kund/innen der Agenturen für Arbeit Personen mit einer Duldung v.a. abgelehnte Asylsuchende, deren Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, da: - Bürgerkrieg im Herkunftsland - Transport unmöglich, z.B. mangelnde Flugverbindung, gesundh. Gründe - fehlende Einreisepapiere Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) (§ 60a AufentG) Anzahl der geduldeten Flüchtlinge (BT Drs. 18/3987, Stand: 31.12.2014) - Deutschland: 113.221, davon seit über sechs Jahren: 31.245 (27,6 %) - Hauptherkunftsländer: Serbien, Irak, Mazedonien, Kosovo, Russ. Föderation Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Erwerbstätigkeit: oder in Nebenbestimmungen: Zugang zum Arbeitsmarkt + weitere Bestimmungen Räumliche Beschränkung: seit 1.1.2015 bundesweit mit Wohnsitzauflage Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (Abschnitt 5 AufenthG) Aufenthaltserlaubnis (AE) nach §§ 22-26 AufenthG § 22 Aufnahme aus dem Ausland § 23 Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen § 23a Aufenthaltsgewährung in Härtefällen § 24 Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen § 25a Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen § 26 Dauer des Aufenthalts Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Kund/innen der Agenturen für Arbeit Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis (AE §§ AufenthG) 1. (Bürger-) Kriegsflüchtlinge (§ 23.1 wegen Krieges in der Heimat) 2. Flüchtlinge, deren vorübergehender Aufenthalt notwendig ist (§ 25.4 Satz 1) 3. Flüchtlinge mit Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz (§24) 4. Flüchtlinge mit § 25.5, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Kund/innen der Jobcenter Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis (AE §§ AufenthG) 1. Flüchtlinge, deren Asylantrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) positiv beschieden worden ist: AE § 25.1, §25.2 (1. u. 2. Alternative), §25.3 (Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz oder Abschiebungsschutz) 2. Unzumutbarkeit der Ausreise – Opferschutz – Unmöglichkeit der Ausreise AE § 25.4 Satz 2, § 25. 4a/4b, § 25.5 ab 18 Monate 3. Ehemals geduldete Flüchtlinge aufgrund Integrationsleistungen § 23.1: Bleiberechtsregelungen § 23a: Härtefallkommissionsentscheidungen § 25a: Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche oder Fachkräfte § 18a: qualifizierte Geduldete 4. Flüchtlinge, die keinen Asylantrag gestellt haben § 23.2: Kontingentflüchtlinge (jüdisch, syrisch, irakisch) § 22: Landesaufnahme, z.B. afghanische Ortskräfte Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Entscheidungen des BAMF über Asylanträge 2013 2014 Ablehnungen 38,5% 33,4% formelle Entscheidungen (z.B. Dublin-Verfahren) 36,7% 35,2% Asylberechtigt nach Art. 16 a GG AE §25.1 1,1% 1,8% Flüchtlingsschutz i.S.d. GenferFlüchtlingskonvention AE §25.2 12,3% 24,0% Subsidiärer Schutz i.S.d. Art. 15 QRL AE §25.2 4,0% (Nationale) Abschiebungsverbote i.S.d. AufenthG AE §25.3 11,4% 1,6% Quelle: www.bamf.de „Schlüsselzahlen Asyl 2014“ vom 16.02.2015 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Aufenthaltserlaubnis (befristet) mit §§§ der AE ggf. hier auch Zugang zum Arbeitsmarkt vermerkt Nebenbestimmungen: Zugang zum Arbeitsmarkt + weitere Bestimmungen Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Gestattung / Duldung (keine Aufenthaltstitel) – Visum (zur Einreise) Aufenthaltserlaubnis (befristet) Niederlassungserlaubnis (unbefristet) Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (unbefristet) Einbürgerung (deutsche Staatsangehörigkeit) Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Kund/innen der Jobcenter Personen mit Fiktionsbescheinigung § 81 AufenthG „Beantragung des Aufenthaltstitels“ - z.B. noch ausstehendes Ergebnis der Sicherheitsbefragung - z.B. schon positiver BAMF-Asylbescheid, aber keine Identitätsdokumente - salopp: „irgendetwas wird geprüft“, i.d.R. gilt alter Aufenthaltstitel weiter Beispiel : Iraker nach Widerrufsverfahren des § 25 Abs. 2 (Blauer Pass) statt Duldung wird eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Nebenbestimmungen: Zugang zum Arbeitsmarkt + weitere Bestimmungen welcher § ist angekreuzt? hier: alter Aufenthalt gilt Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Aufenthaltsstatus – Gültigkeitsdauer Gestattung zuerst 1 Jahr, dann 3-12 Monate BAMF-Entscheidung Duldung 1 Monat – 3 Monate – 6 Monate Kettenduldungen Visum i.d.R. 1-3 Monate ? AE-Erteilung ? Aufenthaltserlaubnisse 1 Jahr – 2 Jahre – 3 Jahre Fiktionsbescheinigungen i.d.R. 1-6 Monate Niederlassungserlaubnisse unbefristet Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
§ 9 AufenthG - Niederlassungserlaubnis (2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn 1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt, 2. sein Lebensunterhalt gesichert ist, 3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet, 4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen, 5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist, 6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist, 7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, 8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und 9.er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt. Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zum Arbeitsmarkt Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Gesetzesänderungen zum Arbeitsmarktzugang Erleichterter Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber und Personen mit Duldung: 06.11.2014 Die Wartefrist für den Zugang zum Arbeitsmarkt ist auf 3 Monate verkürzt. 11.11.2014 Die Vorrangprüfung entfällt für Asylbewerber und Geduldete, die eine Qualifikation als Fachkraft nachweisen oder sich bereits seit 15 Monaten im Bundesgebiet aufhalten (Näheres nächste Folie) Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Die Zustimmung der BA für eine Person mit Aufenthaltsgestattung und Duldung wird ohne Vorrangprüfung erteilt, wenn sie sich seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält oder einen anerkannten oder vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt und eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung findet und diese Beschäftigung ein Mangelberuf ist oder einen deutschen qualifizierten Ausbildungsabschluss besitzt, für eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung oder einen ausländischen, als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschluss besitzt, für eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung und es sich um einen Engpassberuf aus der Positivliste der BA handelt oder für eine befristete praktische Tätigkeit, die für die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses oder für die Berufserlaubnis in einem reglementierten Beruf erforderlich ist. Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zum Arbeitsmarkt Die Ausländerbehörde entscheidet über die Beschäftigungserlaubnis und trägt diese in die Nebenbestimmungen im Ausweis ein, z.B. Wartefrist Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Arbeitsmarktprüfung Erwerbstätigkeit nur nach mit Vorrangprüfung Genehmigung durch die Ausländer- ohne Vorrangprüfung behörde gestattet. Arbeitserlaubnis Erwerbstätigkeit gestattet. Versagung der Beschäftigungserlaubnis Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde bedarf generell der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) – Vorrangprüfung und Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen. Hinweis: außer für Beschäftigungen, die keiner Zustimmung durch die BA bedürfen – hier ist nur die Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde einzuholen. Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Keiner Zustimmung der BA bedarf die Beschäftigungserlaubnis für Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung für eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregeltem Ausbildungsberuf für eine Beschäftigung nach (§§ BeschV) § 2 Abs. 1 (Hochqualifizierte, Blaue Karte EU, Hochschulabsolvent/innen) § 3 Nr. 1-3 (Führungskräfte) § 5 (Wissenschaft, Forschung und Entwicklung) § 14 Abs. 1 (Freiwilligendienst, karitativ/religiöse Gründe) § 15 Nr. 1 u. 2 (Praktika zu Weiterbildungszwecken, z.B. im Rahmen der schulischen Ausbildung, des Studiums oder eines EU-Programmes) § 22 Nr. 3-5 (Tagesdarbietungen, Berufssportler/innen, Fotomodelle) § 23 (Internationale Sportveranstaltungen) für eine Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylbewerber/innen Änderung der BeschV vom 6.11.2014 und 11.11.2014 Personen mit Aufenthaltsgestattung 1. – 3. Monat Wartefrist 4. – 15. Monat nachrangiger Arbeitsmarktzugang (Vorrangprüfung und Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA) 16. – 48. Monat Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung (Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA) ab 49. Monat Arbeitserlaubnis (ohne Zustimmung der BA) Hinweis: ohne Vorrangprüfung für Fachkräfte seit 11.11.2014 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zum Arbeitsmarkt für Personen mit Duldung Änderung der BeschV vom 6.11.2014 und 11.11.2014 Personen mit Duldung (sofern Geduldeten nicht nach § 33 BeschV die Beschäftigungserlaubnis versagt wird) 1. – 3. Monat Wartefrist (gilt nicht für Beschäftigungen, die keiner Zustimmung durch die BA bedürfen) 4. – 15. Monat nachrangiger Arbeitsmarktzugang (Vorrangprüfung und Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA) 16. – 48. Monat Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung (Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA) ab 49. Monat Arbeitserlaubnis (ohne Zustimmung der BA) Hinweis: ohne Vorrangprüfung für Fachkräfte seit 11.11.2014 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zum Arbeitsmarkt für Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis Änderung der BeschV vom 1.7.2013 § 31 BeschV „Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen“ Aufenthaltserlaubnis (AE §§ 22-26 AufenthG) ab AE-Erteilung Arbeitserlaubnis (ohne Zustimmung der BA) Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zu Zeitarbeit Die Prüfung der gleichwertigen Arbeitsbedingungen und die Vorrangprüfung beziehen sich grundsätzlich auf den konkreten Arbeitsplatz. Beschäftigte in der Zeitarbeit werden jedoch auf verschiedenen Arbeitsplätzen eingesetzt. Zeitarbeit ist nur möglich, wenn es keiner Zustimmung der BA bedarf. Zeitarbeit ist für Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung bis zum 48. Monat nach Einreise nicht möglich, da durch die BA nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die Zustimmung zu versagen ist, wenn der Ausländer als Leiharbeitnehmer tätig werden will. Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt Erwerbstätigkeit nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet. Asylbewerber/in – Geduldete/r sucht einen potentiellen Arbeitgeber Arbeitserlaubnisantrag (Formular) Abgabe bei der Ausländerbehörde Weiterleitung an ZAV Prüfung bei der Agentur für Arbeit (vor Ort) Ausländerbehörde erteilt Arbeitserlaubnis für diesen Arbeitgeber und trägt dies in die Nebenbestimmungen im Ausweis ein Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt Prüfung durch die Ausländerbehörde ausländerrechtliche Erlaubnis bei Duldung: § 33 BeschV z.B. Mitwirkungspflicht wurde verletzt Druckmittel der Ausländerbehörde Prüfung durch die Agentur für Arbeit Vorrang-Prüfung Die Agentur muss gemäß § 39 Abs. 2 AufenthG dazu feststellen, dass - sich durch die Beschäftigung nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nicht ergeben und - für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen. Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt Ablehnung durch die Agentur für Arbeit § 40 AufenthG Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn • unerlaubte Arbeitsvermittlung oder Anwerbung • Leiharbeit • schuldhafter Verstoß durch Schwarzarbeit • „wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen“ Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Beispiel Bayern Tischvorlage der RD Bayern für die Mitarbeitenden der Eingangszone (Agentur für Arbeit) Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Arbeitshilfen BMAS, Leitfaden zu Arbeitsmarktzugang und –förderung – Flüchtlinge, Stand Februar 2014, Internetlink Kreisausschuss des Landkreises Hersfeld-Rotenburg, Arbeitshilfe für die Verwaltungspraxis zur Integrationsarbeit mit Flüchtlingen (umfassendes Nachschlagewerk nach Aufenthaltstiteln), Stand Dezember 2013, Internetlink Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB), Berufsschulpflichtige Asylbewerber und Flüchtlinge, Stand Januar 2014, Internetlink Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zu Ausbildung Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zu Ausbildung Für betriebliche Ausbildungen und schulische Ausbildungen mit betrieblichen Praktika ist eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich. Dies trägt die Ausländerbehörde in die Nebenbestimmungen im Ausweis ein. Personen mit Aufenthaltsgestattung 1. – 3. Monat schulische Ausbildungen möglich ab 4. Monat alle Ausbildungen möglich (ohne Zustimmung der BA) Personen mit Duldung (sofern Geduldeten nicht nach § 33 BeschV die Beschäftigungserlaubnis versagt wird) ab 1. Tag alle Ausbildungen möglich (ohne Zustimmung der BA) Aufenthaltserlaubnis (AE §§ 22-26 AufenthG) ab AE-Erteilung alle Ausbildungen möglich Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zu Praktika Für Praktika ist auch eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich. Keiner Zustimmung der BA bedürfen Praktika zu Weiterbildungs- zwecken, z.B. im schulischen Kontext, während des Studiums oder im Rahmen von EU-geförderten Programmen. Personen mit Aufenthaltsgestattung 1. – 3. Monat nur Praktika im schulischen Kontext ab 4. Monat Einholen der Praktikumserlaubnis bei der Ausländerbehörde Personen mit Duldung (sofern Geduldeten nicht nach § 33 BeschV die Beschäftigungserlaubnis versagt wird) ab 1. Tag Einholen der Praktikumserlaubnis bei der Ausländerbehörde Aufenthaltserlaubnis (AE §§ 22-26 AufenthG) ab AE-Erteilung alle Praktika möglich, da uneingeschränkte Arbeitserlaubnis Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
BAföG / BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) Aufenthaltsgestattung nach 5 Jahren Erwerbstätigkeit in BRD oder Duldung 1.-4. Jahr Elternteil innerhalb 6 Jahren 3 Jahre erwerbstätig* Duldung nach 4 Jahren ja (wenn Arbeitserlaubnis erteilt wurde/wird) Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG § 25 Abs. 1+2 ja § 25 Abs. 3 nur nach 4 Jahren Voraufenthalt in BRD § 25 Abs. 4 S.1 *Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung § 25 Abs. 4 S.2 nur nach 4 Jahren Voraufenthalt in BRD § 25 Abs. 4a u. 4b*Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung § 25 Abs. 5 nur nach 4 Jahren Voraufenthalt in BRD § 23 Abs. 1 ja § 23 Abs. 1 „wegen Krieges im Heimatland“ *Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung § 23a ja § 23 Abs. 2 ja § 18a *Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung § 25a ja Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
SGB III-Förderungen BvB/BaE/abH Aufenthaltsgestattung kürzer als 3 Monate Nein Duldung mit Arbeitsverbot Nein Aufenthaltsgestattung ab 4. Monat nach 5 Jahren Erwerbstätigkeit in BRD Duldung oder Elternteil innerhalb 6 Jahren 3 Jahre erwerbstätig* Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG § 25 Abs. 1+2 ja § 25 Abs. 3 nur nach 4 Jahren Voraufenthalt in BRD § 25 Abs. 4 S.1 *Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung § 25 Abs. 4 S.2 nur nach 4 Jahren Voraufenthalt in BRD § 25 Abs. 4a u. 4b *Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung § 25 Abs. 5 nur nach 4 Jahren Voraufenthalt in BRD § 23 Abs. 1 ja § 23 Abs. 1 „wegen Krieges im Heimatland“ *Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung § 23a ja § 23 Abs. 2 ja § 18a *Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung § 25a ja Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Kindergeld Aufenthaltsgestattung nein Duldung nein Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG § 25 Abs. 1+2 (1.) ja § 25 Abs. 2 (2.) ja § 25 Abs. 3 nur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD § 25 Abs. 4 S.1 nur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD § 25 Abs. 4 S.2 nur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD § 25 Abs. 4a u. 4bnur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD § 25 Abs. 5 nur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD § 23 Abs. 1 ja § 23 Abs. 1 „wegen Krieges im Heimatland“ nur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD § 23a nur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD § 23 Abs. 2 ja § 18a ja § 25a ja Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Elterngeld / Betreuungsgeld Aufenthaltsgestattung nein Duldung nein Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG § 25 Abs. 1+2 (1.) ja § 25 Abs. 2 (2.) ja § 25 Abs. 3 nur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD § 25 Abs. 4 S.1 nur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD § 25 Abs. 4 S.2 nur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD § 25 Abs. 4a u. 4bnur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD § 25 Abs. 5 nur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD § 23 Abs. 1 ja § 23 Abs. 1 „wegen Krieges im Heimatland“ nur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD § 23a nur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD § 23 Abs. 2 ja § 18a ja § 25a ja Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Berufsschulklassen für Flüchtlinge BAF-Klassen Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Berufsschulpflichtige Flüchtlinge – bayerisches Modell „Wer die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt und in Bayern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat …, unterliegt der Schulpflicht.“ (Artikel 35 BayEUG) Schulpflichtig … ist auch, wer 1. eine Aufenthaltsgestattung … besitzt, 2. eine Aufenthaltserlaubnis … besitzt, 3. eine Duldung … besitzt, 4. vollziehbar ausreisepflichtig ist … unabhängig davon, ob er selbst diese Voraussetzungen erfüllt oder nur einer seiner Erziehungsberechtigten; in den Fällen der Nummern 1 und 2 beginnt die Schulpflicht drei Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland. (Artikel 35 BayEUG) Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
BAF-Berufsschulklassen für Flüchtlinge Besondere Klassen für berufsschulpflichtige Asylbewerber und Flüchtlinge: Projekterprobung Nürnberg (seit 2010/11) München (seit 2011/12) ca. 90 besondere Klassen im Schuljahr 2013/14 bayernweit Beschulung von ca. 1.800 jungen Flüchtlingen ca. 180 besondere Klassen im Schuljahr 2014/15 bayernweit Beschulung von ca. 3.000 jungen Flüchtlingen ca. 260 besondere Klassen seit Februar 2015 bayernweit Beschulung von ca. 4.500 jungen Flüchtlingen Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
BAF-Klassen 2014/2015 in Bayern Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Förderung im SGB III und SGB II Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Förderinstrumente SGB III für Flüchtlinge Beratung, §§ 29 ff. Vermittlung, §§ 35 ff. vermittlungsunterstützende Leistungen, §§ 44, 45 berufliche Weiterbildung, §§ 81 ff. Teilhabe am Arbeitsleben, §§ 112 ff. Einstiegsqualifizierung, § 54 a Ergänzungsleistungen und Zuschüsse, §§ 130 ff. Aufenthalt in BRD kürzer als 3 Monate: Aufenthaltsgestattung nur Beratung §§ 29 ff. Aufenthalt in BRD kürzer als 3 Monate: Duldung Beratung §§ 29 ff. u. Vermittlung (§§ 35 ff.) in künftige Ausbildung Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Förderinstrumente SGB II §§ 16 ff. SGB II „Leistungen zur Eingliederung“ Allgemeines, § 16 Kommunale Eingliederungsleistungen, § 16a Einstiegsgeld, § 16b Eingliederung von Selbständigen, § 16c Arbeitsgelegenheiten, § 16d Förderung von Arbeitsverhältnissen, § 16e Freie Förderung, § 16f Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit, § 16g Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung – IQ“ www.netzwerk-iq.de I © 2014 www.migranet.org 1
Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung – IQ“ www.netzwerk-iq.de I © 2014 http://www.netzwerk- iq.de/fileadmin/redaktion/Publikationen/07_I Q_Publikationen/07_weitere- Themen/2013_Woerterbuch_SGB_II_- _Leichte_Sprache.pdf http://www.netzwerk- iq.de/fileadmin/redaktion/Publikationen/07_I Q_Publikationen/07_weitere- Themen/2013_SGB_II_Visualisierungshilfe.pdf www.netzwerk-iq.de
Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung – IQ“ www.netzwerk-iq.de I © 2014 Qualifizierungsangebote In der kommenden Förderphase ab 2015 wird die Qualifizierung von Migrantinnen und Migranten im Kontext des Anerkennungsgesetzes im Mittelpunkt stehen. Die Qualifizierungsangebote unterteilen sich in die folgenden Module Modul 1: Qualifizierungsmaßnahmen bei reglementierten Berufen Modul 2: Entwicklung und Erprobung von Anpassungsqualifizierungen im Bereich des dualen Systems Modul 3: Brückenmaßnahmen für Akademiker/-innen Modul 4: Vorbereitung auf die Externenprüfung bei negativem Ausgang/Prognose des Anerkennungsverfahrens
Sprachförderung Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
für Projektteilnehmende der Bleiberechtsprojekte Aufenthaltsgestattung ESF-BAMF-Sprachkurs Duldung ESF-BAMF-Sprachkurs Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG § 25 Abs. 1+2 Integrationskursberechtigung § 25 Abs. 3 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz § 25 Abs. 4 S.1 ESF-BAMF-Sprachkurs § 25 Abs. 4 S.2 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz § 25 Abs. 4a u. 4b ESF-BAMF-Sprachkurs § 25 Abs. 5 ESF-BAMF-Sprachkurs § 23 Abs. 1 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz § 23 Abs. 1 „wegen Krieges im Heimatland“1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz § 23a 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz § 23 Abs. 2 Integrationskursberechtigung § 18a Integrationskursberechtigung § 25a 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
§ 44 AufenthG Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm 1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis a) zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21), b) zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36), c) aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2, d) als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a oder 2. ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 erteilt wird. Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur. (2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt zwei Jahre nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall. (3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht, 1. bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen, 2. bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder 3. wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt im Falle des Satzes 1 Nr. 3 hiervon unberührt. (4) Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. Diese Regelung findet entsprechend auf deutsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind. Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
§ 44a AufenthG Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn 1. er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und a) sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder b) zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 30 nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder 2. er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die Teilnahme am Integrationskurs in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist oder 3. er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Ausländerbehörde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels fest, dass der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist der Ausländer auch zur Teilnahme verpflichtet, wenn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ihn zur Teilnahme auffordert. Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Maßnahmen nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Verpflichtung durch die Ausländerbehörde im Regelfall folgen. Sofern der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall eine abweichende Entscheidung trifft, hat er dies der Ausländerbehörde mitzuteilen, die die Verpflichtung widerruft. Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist. (1a) Die Teilnahmeverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlischt außer durch Rücknahme oder Widerruf nur, wenn der Ausländer ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen hat. (2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer, 1. die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden, 2. die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder 3. deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist. (2a) Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Orientierungskurs sind Ausländer ausgenommen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Erlangung ihrer Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte an Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben. (3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach oder legt er den Abschlusstest nicht erfolgreich ab, weist ihn die zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die möglichen Auswirkungen seines Handelns (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8, § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 dieses Gesetzes, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin. Die Ausländerbehörde kann den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Teilnahmepflicht anhalten. Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben werden. Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Ausländische Qualifikationen Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Positive Beispiele der Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen mit Hilfe der Anerkennungsberatung: KFZ-Eignungsanalyse über HWK Schwaben und Anpassungs-Module Geduldeter mit nachrangigem Arbeitsmarktzugang, Libanon Elektroniker-Fachkraft über Zeugnisanerkennung (Kostenübernahme) Gestatteter mit nachrangigem Arbeitsmarktzugang, Uganda VIA-Ärztelehrgang in Nürnberg (Kostenübernahme) § 25.3 mit uneingeschränktem Arbeitsmarktzugang, Afghanistan Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Potentiale und Qualifikationen von Flüchtlingen 2010: Erste bundesweite Erhebung über Qualifikationen der Zielgruppe (Zusatzerhebung zur Evaluation des ESF-Bundesprogramms) initiiert von Tür an Tür Integrationsprojekte gGmbH durchgeführt von der Johann Daniel Lawaetz Stiftung Hamburg 2. Erhebung: Ende 2011 bis Ende 2012 Auswertung von ESF-Teilnehmerdaten (mit Arbeitsmarktzugang): 19.570 Personen mit Fluchthintergrund 5,8 % Bleibeberechtigte 24,5 % Duldung 28,1 % Gestattung 38,2 % Aufenthaltserlaubnis Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zentrale Ergebnisse der 2. Erhebung Daten von 19.570 Bleibeberechtigten und Flüchtlingen mit Zugang zum Arbeitsmarkt 84% haben eine Schule besucht ca. 55% davon 9-12 Jahre ca. 23% haben Zeugnisse 23% haben eine Ausbildung absolviert ca. 90% davon im Herkunftsland ca. 35% haben Zeugnisse aus dem Herkunftsland 13% haben studiert ca. 40% haben das Studium abgeschlossen ca. 60% davon haben Zeugnisse, ca. 33% im Original Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Einzelfälle …Klärung… bei Anerkennungsfragen… Schulabschluss – Ausbildung – Studium Dauer Ausbildungsland – Länder Berufserfahrung Beruf: reglementiert nicht-reglementiert Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Einzelfälle …Klärung… durch Anerkennungsberatung… Weiterleitung zur Anerkennungsberatung Klärung der Anerkennungsmöglichkeiten Weiterleitung an zuständige Anerkennungsstelle Unterstützung und Begleitung im Anerkennungsprozess Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Netzwerk IQ Beratungsangebot zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Kosten und Kostenübernahme Folgende Kosten können für die Anerkennung ausländischer Qualifikationen anfallen: Übersetzungen Beglaubigungen Anerkennungsantrag Anpassungsqualifizierung Eignungs- oder Kenntnisprüfung Kosten für sonstige Verfahren wenn Dokumente fehlen © 2012 – Tür an Tür – Integrationsprojekte gGmbH Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Fragen und Erfahrungsaustausch Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Schulungskonzept für das Bleiberechtsprogramm erstellt von Tür an Tür Integrationsprojekte gGmbH Wertachstr. 29 86153 Augsburg Sabine Reiter (Interkulturelle Laufbahnberaterin) Tel.: 0821 90 799 -55 Email: sabine.reiter@tuerantuer.de im XENOS-Bleiberechtsnetzwerk Westbayerisches Netzwerk BAVF Beratung und Arbeitsmarktvermittlung für Flüchtlinge Änderungen/Ergänzungen nur in Absprache mit den Verfassern Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Tür an Tür Integrationsprojekte gGmbH Wertachstr. 29 86153 Augsburg Sabine Reiter (Referentin BAVF) Tel.: 0821 90 799 -55 Email: sabine.reiter@tuerantuer.de Simon Goebel (Referent BAVF) Tel.: 0821 90 799 -60 Email: simon.goebel@tuerantuer.de Thomas Wilhelm (Koordination BAVF) Tel.: 0821 90 799 -38 Email: thomas.wilhelm@tuerantuer.de Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
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