FAQ zum Coronavirus im Veterinärbereich Gelb: gültig ab 11.5.2020
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Koordination Veterinärdienst Schweiz FAQ zum Coronavirus im Veterinärbereich Gelb: gültig ab 11.5.2020 Allgemeine Bemerkungen Der Bundesrat hat am 29. April 2020 weitere Lockerungen der Massnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie ab dem 11. Mai 2020 beschlossen. Diese betreffen u.a. Restaurants, Lebensmittelläden, Dienstleistungsbetriebe und den Sport. Im Lebensmittel- und im Veterinärbereich ergeben sich konkret folgende Änderungen – immer unter Vorlage und Einhaltung eines Schutzkonzeptes und der Hygiene- und Abstandsregelungen des BAG: - Lebensmittelläden und der Zoofachhandel dürfen wieder das gesamte Sortiment verkaufen (keine Beschränkung mehr auf Güter des täglichen Bedarfs). - Wochenmärkte, Viehmärkte, Schlachtviehmärkte, Fressermärkte und Schafannahmen sind wieder erlaubt. - Gastrobetriebe dürfen eingeschränkt wieder öffnen. In der Gastronomie dürfen maximal 4 Personen an einem Tisch sitzen, und zwischen den Tischen sind 2 m Distanz einzuhalten bzw. Trennwände zu installieren. Über Einzelheiten zu den konkret vorgeschriebenen Schutzmassnahmen wird der Bundesrat am 8. Mai 2020 entscheiden. - Reitunterricht als Einzeltraining sowie in Gruppen bis zu max. 5 Personen (inkl. unterrichtende Person) ist wieder möglich. - Hundeschulen dürfen wieder öffnen: Erziehungs-/Sozialisierungskurse sind als Dienstleistung auch in Gruppen ohne Beschränkung der Gruppengrösse wieder möglich. Benützung von Hallen und Plätzen für Hunde ist zulässig. - Hundesporttrainings (alles, was nicht der Sozialisierung/Erziehung dient) sind in Gruppen von max. 5 Personen (inkl. unterrichtende Person) wieder erlaubt. Benützung von Hallen und Plätzen für Hunde ist zulässig. - Restaurationsbetriebe in Reit- und Hundeschulen sowie in Pferde- und Hundehallen sind eingeschränkt wieder möglich (siehe oben Gastrobetriebe). - Tierheime dürfen ihre Dienstleistungen wieder uneingeschränkt anbieten. Bei jeglichem Breitensport ist die Gruppengrösse auf 5 Personen beschränkt. Vorgaben zum Schutzkonzept Einrichtungen, die ihre Dienstleistungen anbieten dürfen, haben gemäss Art. 6a COVID-19-Verordnung 2 über ein Schutzkonzept zu verfügen. Ein Schutzkonzept ist nicht bewilligungspflichtig. Es gilt: Art. 6a Schutzkonzept 1 Betreiber von Einrichtungen und Organisatoren von Aktivitäten und Veranstaltungen nach Artikel 6 Absätze 3 und 4 müssen durch die Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts gewährleisten, dass das Übertragungsrisiko minimiert wird für: a. Kundinnen und Kunden, Besucherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer; und b. die im Betrieb oder an der Veranstaltung tätigen Personen. 2 Das BAG legt in Zusammenarbeit mit dem SECO die gesundheits- und arbeitsrechtlichen Vorgaben bezüglich der Schutzkonzepte fest. Es legt in Zusammenarbeit mit dem BASPO die Vorgaben für die Schutzkonzepte nach Artikel 6 Absatz 5 fest. 3 Die Branchen-, Berufs- oder Sportverbände erarbeiten nach Möglichkeit branchen- oder bereichsbezogene Grobkonzepte, welche die Vorgaben nach Absatz 2 beachten. Sie hören hierzu die Sozialpartner an. 4 Die Betreiber und Organisatoren stützen ihre Schutzkonzepte vorzugsweise auf die Grobkonzepte ihrer Branche oder Verbände nach Absatz 3 ab oder direkt auf die Vorgaben nach Absatz 2. 5 Die zuständigen kantonalen Behörden schliessen einzelne Einrichtungen oder verbieten einzelne Veranstaltungen, falls kein ausreichendes Schutzkonzept vorliegt oder dieses nicht eingehalten wird.
Fragen Antworten Alle Antworten gelten unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln des BAG 1 Pferde 1.1 Versorgung (Pflege / Die Versorgung der Pferde gemäss Tierschutzgesetzgebung ist sicherzustellen. Bewegung / Beschäftigung) 1.2 Pferde verladen für Pferde sind grundsätzlich möglichst vor Ort auszureiten, unnötige Transporte sind einen Tagesritt. Ist das zu vermeiden. noch erlaubt? 1.3 Mein Pferd steht im Die Einreise in die Nachbarländer richtet sich nach den rechtlichen Vorgaben des grenznahen Ausland jeweiligen Landes. Informationen sind dort einzuholen. und ist auf meine Betreuung angewiesen Das BLV empfiehlt, die Tiere in die Schweiz zurückzuholen. Kann die Betreuung (Bewegung, ggf. im Ausland nicht anders sichergestellt werden und ist auch kein Import möglich, Medikamente). Falls ist der Grenzübertritt zurück in die Schweiz für Personen, die zwecks dringender mir der Grenzübertritt Versorgung von Tieren (Selbstversorgerstall) ins grenznahe Ausland reisen verweigert wird, wie müssen, gestattet. Eine entsprechende Bescheinigung (Bescheinigung, die für die muss ich vorgehen? Einreise ins Nachbarland verlangt ist) ist bei der Rückreise in die Schweiz vorzuweisen. Argumentarium_Pfer Eigenerklärung_Pferd depflege_mit_Grenzüb ehaltende_für_Grenzü (Dokumente: s. FAQ auf der Homepage) 1.4 Vereinshallen / Pferde sind möglichst vor Ort auszureiten, unnötige Transporte sind zu Pferdesportvereine vermeiden. Vereinshallen sind grundsätzlich zu schliessen. Kann ein Pferd nicht anderweitig ausreichend bewegt werden, ist dies ausnahmsweise in einer Vereinshalle zulässig. Dabei ist die Anzahl der Reiter, welche die Halle gleichzeitig benutzen auf das Minimum zu beschränken. Alle Regeln des BAG sind einzuhalten, insbesondere das social distancing. Schutzkonzept nötig. Ab 11. Mai 2020: Pferde sind möglichst vor Ort auszureiten, unnötige Transporte sind zu vermeiden. Die Benutzung von Reithallen ist möglich. Die Sportaktivität darf nur in Kleingruppen mit maximal 5 Personen stattfinden. Sofern es die Platzverhältnisse zulassen, und klar abgegrenzte Trainingsflächen vorhanden sind, sind auch mehrere Gruppen möglich. Die Regeln der Hygiene und der Distanz sind weiterhin einzuhalten. Für alle Aktivitäten ist ein Schutzkonzept notwendig. 1.5 Reiten Die tierschutzkonforme Bewegung der Tiere ist sicherzustellen. Ausritte sollen alleine oder in möglichst kleinen Gruppen (max. 5 Reiter) stattfinden. Bei der Benutzung von Reitplätzen und Reithallen ist die Anzahl der Reiter, welche die Halle gleichzeitig benutzen auf das Minimum zu beschränken. Dabei ist sicherzustellen, dass sowohl im Reitstall, auf dem Reitplatz, in der Reithalle und beim Ausreiten im Gelände, jederzeit alle Regeln des BAG eingehalten werden, insbesondere das social distancing. Schutzkonzept nötig. Reitställe und Pferdepensionen dürfen keine Ausritte organisieren (Halle und Gelände). Ab 11. Mai 2020 Pferde sind möglichst vor Ort und einzeln resp. in einer Gruppe von max. 5 Personen auszureiten. Zur Benutzung von Reithallen siehe Antwort Ziff. 1.4 Die Regeln der Hygiene und der Distanz sind weiterhin einzuhalten. Für alle Aktivitäten ist ein Schutzkonzept notwendig. 2
1.6 Reitbeteiligungen Reiter, die sich an einem Pferd «beteiligen», dürfen dies weiter (unter den in Antwort 1.5 genannten Bedingungen) tun. 1.7 Reitunterricht Reitschulen fallen unter die öffentlichen Einrichtungen, welche für das Publikum grundsätzlich zu schliessen sind (Freizeitbetriebe nach Art. 6 Abs. 2 COVID-19- Verordnung 2). Weiterhin kein Gruppen- und kein Einzelunterricht erlaubt. Keine Gruppenveranstaltungen/-ausritte etc., Reiterstübli etc. sind zu schliessen. Ab 11. Mai 2020 Reitunterricht als Einzeltraining sowie in Gruppen bis zu max. 5 Personen (inkl. unterrichtende Person) ist möglich. Die Regeln der Hygiene und der Distanz sind weiterhin einzuhalten. Für alle Aktivitäten ist ein Schutzkonzept notwendig. 1.8 Reittherapie und Einzelunterricht zulässig (keine Gruppen, auch nicht mit wenigen Teilnehmenden), weitere tiergestützte Schutzkonzept nötig. Therapien für Menschen mit Ab 11. Mai 2020 Beeinträchtigungen Ist zulässig ohne Beschränkung der Gruppengrösse. Die Regeln der Hygiene und der Distanz sind weiterhin einzuhalten. Für alle Aktivitäten ist ein Schutzkonzept notwendig. 2 Nutztiere 2.1 Ausstallen und Verlad Das Einsammeln von Geflügel zur Schlachtung (Masttiere) oder gegebenenfalls von Geflügel zur Tötung (Legehennen) gehört zu den weiterhin durchzuführenden (Legehennen, Massnahmen in den Tierhaltungen. Ein Ausbleiben hätte negative Konsequenzen Masttiere) braucht ca. auf den Tierschutz und die Lebensmittelproduktion. Vorsichtsmassnahmen und 30 Personen. eine Reduktion des Personals auf die notwendige Anzahl sind einzuhalten. Vorkehrungen ausser Schutzmassnahmen BAG; Einsatz von besonders gefährdeten Arbeitnehmenden Staubmasken und ist möglichst zu vermeiden (Art. 10c Covid-19-Verordnung 2; siehe zu den Ausstallungskleidung? besonders gefährdeten Arbeitnehmenden Art. 10b der Verordnung) Ab 11. Mai 2020 Zulässig. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Vorgaben des BAG zum Einsatz von besonders gefährdeten Arbeitnehmenden (Art. 10c COVID-19 Verordnung 2) sowie die Empfehlungen zu Hygiene und soziale Distanz einzuhalten. Schutzkonzept nötig. Die Branche hat unter der Federführung des Aviforum ein Merkblatt erstellt. COVID_19_Vorbeuge COVID_19_Vorbeuge _Gefluegelverlad_u_ei _Gefluegelverlad_u_ei (Dokumente: s. FAQ auf der Homepage) 2.2 Dürfen Bienenvölker Jeglicher Handel, der eine Ansammlung von Menschen mit sich bringt, ist noch verkauft und zum untersagt (Märkte, etc.). Der individuelle «Punkt zu Punkt» Handel – unter neuen Besitzer Einhaltung der Vorgaben des BAG – ist möglich. Lediglich in diesem Sinne ist verbracht werden? auch der Handel mit Bienenvölkern erlaubt. Der Handel ist unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsvorgaben des BAG zulässig. 2.3 Darf bzw. muss ein Tierhalter müssen grundsätzlich weiter ihre Tiere betreuen. Demnach müssen Imker seinen auch Imker ihren imkerlichen Tätigkeiten zur Pflege ihrer Bienenvölker, soweit für imkerlichen Tätigkeiten die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Tierseuchenüberwachung in der aktuellen und die Lebensmittelsicherheit erforderlich, weiter nachgehen. Die allgemeinen Situation noch Anweisungen und die Empfehlungen zu Hygienemassnahmen des BAG sind nachgehen? einzuhalten. Soweit möglich, soll ein Imker alleine arbeiten. Wenn dies nicht möglich ist, ist insbesondere genügend Abstand zu halten. 3
2.4 Kann die Sömmerung Die Sömmerung von Nutztieren ist auch 2020 möglich. Da die Sömmerung Teil von Tieren im Inland der landwirtschaftlichen Praxis ist, gelten die Ausführungen zu Coronavirus und 2020 stattfinden? Landwirtschaft auf der Seite des Bundesamts für Landwirtschaft auch für die Sömmerung. https://www.blw.admin.ch/blw/de/home/nachhaltige- produktion/produktionssicherheit/neuescoronavirus.html Namentlich sind bei der Zusammenarbeit von mehreren Personen die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und Abstand halten einzuhalten. Der Auftrieb der Tiere muss so gestaltet werden, dass es zu keinen Menschenansammlungen von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, kommt. Unter Beachtung dieser Vorgabe sind auch gewerbliche Tiertransporte zur Sömmerung möglich. Die von den Kantonen erlassenen seuchenpolizeilichen Vorschriften über die Sömmerung sowie die Bestimmungen der Tierverkehrskontrolle der Rinder, Schweine, Pferde, Schafe und Ziegen (Art. 14 Abs. 2 TSV) sind einzuhalten. Seit Januar 2020 muss auch das Verstellen von Schafen und Ziegen in die Sömmerung an die TVD gemeldet werden (www.schafeziegen.ch). 3 Hunde / Katzen / andere Heimtiere 3.1 Wie sollen sich Personen, die wegen des Coronavirus in Quarantäne oder die gar erkrankt und in Tierhaltende häuslicher Isolation sind, sollten als Vorsichtsmassnahme den Kontakt zu ihren verhalten, die wegen Haustieren (z.B. Katzen, Hunde, Kaninchen) auf das notwendige Mass einer Erkrankung mit beschränken. Die ausreichende Betreuung und Pflege muss aber gewährleistet dem Coronavirus bleiben. Besonderes Baden von Hunden und Katzen oder anderen Haustieren ist isoliert zu Hause sind nicht notwendig. Eine Desinfektion der Tiere ist nicht sinnvoll und nicht oder sich aufgrund tierschutzkonform. einer möglichen Sollte das Haustier während der eigenen Quarantäne / Isolation erkranken und Ansteckung in tierärztliche Hilfe benötigen, ist der Haustierarzt zu kontaktieren und ausdrücklich häuslicher Quarantäne über die Quarantäne / Isolation im Haushalt zu informieren. befinden? Hunde aus einem Quarantäne- oder Isolationshaushalt sollen durch gesunde Drittpersonen, die weder isoliert sind, noch sich in Quarantäne befinden, nur angeleint an die frische Luft geführt werden, damit sie ihre Bedürfnisse erledigen können. Dabei sind Kontakte mit anderen Menschen und Tieren zu vermeiden. Vor der Übergabe des Hundes an eine Drittperson und nach der Rückgabe des Hundes sollten sich (die möglicherweise) infizierten Tierhaltenden gründlich die Hände waschen und die übrigen empfohlenen Hygienemassnahmen sind einzuhalten (2 Meter Abstand usw.). Für die Übergabe soll der Haushalt der erkrankten Person nicht betreten werden. Dabei geht es primär um die Vermeidung einer Ansteckung zwischen den Personen. Ist eine Fremdbetreuung durch private Drittpersonen nicht möglich, soll der Hund in einem Tierheim platziert werden. Das Tierheim ist vorgängig über die Quarantäne / Isolation ausdrücklich zu informieren. 3.2 Können sich Tiere Das Risiko, dass Haustiere mit dem Coronavirus angesteckt werden können, wird infizieren und / oder als sehr gering eingeschätzt. Zwar sind weltweit Einzelfälle von SARS-CoV-2- als Vektor eine Rolle Nachweisen bei Tieren (Hunde, Katzen, Raubkatzen in einem Zoo, Nerze in spielen? Nerzfarmen) bekannt. Es handelt sich aber um Ausnahmefälle, bei denen sich die Tiere aufgrund von engem Kontakt bei einer infizierten Person angesteckt haben. Dabei zeigten einzelne Tiere, insb. Katzen, (milde) Krankheitssymptome; bei Hunden wurden bisher keine Krankheitssymptome beobachtet. Es gibt keinerlei Hinweise, dass Hunde, Katzen, andere Haustiere oder Nutztiere ein Infektionsrisiko für den Menschen darstellen oder eine Rolle bei der Verbreitung des Virus spielen. Tiere sollen momentan nicht auf SARS-CoV-2 getestet werden (vgl. Antwort 3.3 und 3.9). Generell ist es ist wichtig, beim Umgang mit Heim- und Nutztieren die üblichen Hygienemassnahmen wie regelmässiges Händewaschen, kein Gesicht abschlecken lassen etc. konsequent anzuwenden. Zu positiv getesteten Tieren soll – als Vorsichtsmassnahme – der Kontakt aber zusätzlich auf das Nötige beschränkt werden. Die tierschutzkonforme Betreuung ist sicherzustellen. Wer sich dazu nicht in der Lage fühlt, soll das Tier in ein Tierheim bringen. Wer Tiere aussetzt, macht sich strafbar. 3.3 Gibt es Tests für In Anbetracht der knappen Versorgungslage mit Diagnostika sollten diese Heimtiere? momentan nicht für Heimtiere eingesetzt werden. Das Ergebnis eines Tests hat 4
auf die Behandlung keinen Einfluss. Zur Betreuung von positiv getesteten Tiere siehe Antwort 3.2). Mehrere private Diagnostiklabore bieten Untersuchungen für Hunde und Katzen an. Das IVI steht für Bestätigungsuntersuchungen auf Wunsch zur Verfügung. Mehrere private Diagnostiklabore bieten Untersuchungen für Hunde und Katzen an. Das BLV empfiehlt, positive Ergebnisse gemäss Newsletter der SVVLD vom 28.04.2020 zu bestätigen. (http://www.svvld.ch/aktuelles/sars-cov- 2_testung_haustier). 3.4 Verhältnis bekannte Die bereits bekannten Coronaviren von Hund, Katze und Kalb (canines, felines Coronaviren der Tiere bzw. bovines Coronavirus) sind klar vom aktuell zirkulierenden SARS-CoV-2 zu zum neuen SARS- differenzieren und bergen kein bekanntes Risiko für den Menschen. CoV-2 3.5 Was mache ich mit Private Betreuung organisieren, wenn nicht möglich Tierheim anfragen. meinem Tier, wenn ich Das Risiko, dass Haustiere mit dem Coronavirus angesteckt werden können, wird wegen Corona ins als sehr gering eingeschätzt. Bei einer privaten Betreuung sind im Umgang mit Spital muss? den Tieren die üblichen Hygienemassnahmen wie regelmässiges Händewaschen konsequent anzuwenden. 3.6 Wie sollen sich Tierhaltende wenden beim Umgang mit ihrem Tier die üblichen Hygiene- besonders gefährdete massnahmen an. Kontakte der Tierhaltenden mit anderen Menschen sind zu Personen mit Hunden vermeiden. Kontakte zwischen Hunden sind nach aktuellem Wissenstand verhalten, bei denen unproblematisch. weder ein Verdacht Tierhaltende, die zu den besonders gefährdeten Personen gehören (über 65 auf eine Ansteckung, Jahre, mit Vorerkrankungen gemäss BAG-Liste) sollten die Hunde nur angeleint noch eine Erkrankung an die frische Luft führen und Kontakte mit anderen Menschen vermeiden. mit dem SARS-CoV-2 besteht. 3.7 Sind Fledermäuse in Nein, es besteht keine Gefahr. In Fledermäusen findet man zwar auch in Europa der Schweiz eine einige Coronaviren. Diese sind aber nicht oder nur entfernt verwandt mit dem Gefahr betreffend neuen Coronavirus SARS-CoV-2. Übertragung des neuen Coronavirus SARS-CoV-2? 3.8 Vereinshallen, Hunde sind grundsätzlich im Freien zu bewegen. Trainingshallen und – Kann ein Hund nicht anderweitig ausreichend bewegt werden, ist dies plätze für Hunde ausnahmsweise in einer Vereinshalle zulässig (z.B. Agility-Hunderassen). Dabei ist die Anzahl Hundehalter und Hunde, welche die Halle gleichzeitig benutzen auf das Minimum zu beschränken. Alle Regeln des BAG sind einzuhalten, insbesondere das social distancing. Schutzkonzept nötig. Ab 11. Mai 2020 Die Benützung von Vereinshallen, Trainingshallen und -plätzen für Hunde ist wie folgt zulässig: Der Hundesport fällt in der Covid-19 Verordnung 2 nicht unter die gleiche Rechtsnorm wie Hundeschule/Hundeunterricht und darum gibt es Unterschiede. Erziehungs-/Sozialisierungskurse sind als Dienstleistung auch in Gruppen ohne Beschränkung der Gruppengrösse wieder möglich. Hundesporttrainings (jegliche Beschäftigung mit Hunden, die nicht der Sozialisierung/Erziehung dient) sind in Gruppen von max. 5 Personen (inkl. unterrichtende Person) wieder erlaubt. Die Regeln der Hygiene und der Distanz sind weiterhin einzuhalten. Für alle Aktivitäten ist ein Schutzkonzept notwendig. 4 Veranstaltungen / Kurse / Trainings (alle Tiere) 4.1 Schlachtviehmärkte, Schlachtviehmärkte, Viehmärkte, Fressermärkte und Schafannahmen sind Viehmärkte, weiterhin verboten (wie etwa auch Wochenmärkte). Vorschau: ab dem 11. Mai Schafannahmen, erlaubt. Fressermärkte 5
Es gibt keine überwiegenden öffentlichen Interessen, welche die Durchführung dieser Veranstaltungen gebieten (sind nicht unerlässlich für die Grundversorgung, da alternative Organisation möglich). Daher keine Ausnahmebewilligung (auch nicht wenn ein Schutzkonzept vorliegt) gemäss Art. 7 COVID-19-Verordnung 2. Ab 11. Mai 2020 Schlachtviehmärkte, Viehmärkte, Fressermärkte und Schafannahmen sind erlaubt. Die Regeln der Hygiene und der Distanz sind weiterhin einzuhalten. Für alle Aktivitäten ist ein Schutzkonzept notwendig. 4.2 Hundeschule / -kurse / Hundeschulen bzw. Erziehungskurse für Hunden fallen unter die verbotenen Erziehungskurse Aktivitäten gemäss COVID-19-Verordnung 2, für welche auch ab dem 27.4.2020 keine Lockerungen vorgesehen sind. Um Tierschutz- und Sicherheitsproblemen vorzubeugen, sind jedoch auf Anordnung des kantonalen Veterinärdienstes Einzeltrainings mit verhaltensauffälligen Hunden ausnahmsweise erlaubt, falls dringlich, d.h. nicht aufschiebbar. Auf Empfehlung des Tierarztes sind Einzeltrainings mit Junghunden zwecks richtiger Sozialisierung erlaubt, falls nicht aufschiebbar. Schutzkonzept nötig. Die Bewilligungen des SECO oder von anderen kantonalen Stellen zum Thema Hundetraining beruhen auf einem Missverständnis und sind nicht gültig. Auch wenn die Anzahl der beteiligten Personen beschränkt wird, und Verhaltensregeln des BAG eingehalten und die Hundekurse im Freien durchgeführt werden, sind sie weiterhin verboten! Ab 11. Mai 2020 Hundeschulen dürfen wieder öffnen: Erziehungs- / Sozialisierungskurse sind als Dienstleistung auch in Gruppen ohne Beschränkung der Gruppengrösse wieder möglich. Benützung von Hallen und Plätzen für Hunde ist zulässig. Hundesporttrainings (jegliche Beschäftigung mit Hunden, die nicht der Sozialisierung/Erziehung dient) sind in Gruppen von max. 5 Personen (inkl. unterrichtende Person) wieder erlaubt. Benützung von Hallen und Plätzen für Hunde ist zulässig s. auch Antwort 3.8. Die Regeln der Hygiene und der Distanz sind weiterhin einzuhalten. Für alle Aktivitäten ist ein Schutzkonzept notwendig. 4.3 Obligatorische Verboten, Fristen verlängern. Hundekurse Ab 11. Mai 2020 erlaubt. 5 Betriebe (alle Tiere) 5.1 Hat der Pferdebesitzer Die Pferde müssen gemäss Tierschutzgesetzgebung bewegt werden. Der das Recht den Tierhalter und Pferdebesitzer resp. eine damit beauftragte Person (z.B. Pensionsstall, wo sein Reitbeteiligung) hat zu diesem Zweck zu jeder Zeit Zutritt zum Stall. Pferd steht, zu Dabei ist mit organisatorischen Massnahmen sicherzustellen, dass sowohl im betreten? Darf er Reitstall, auf dem Reitplatz, in der Reithalle und beim Ausreiten im Gelände, reiten füttern, pflegen jederzeit alle Regeln des BAG eingehalten werden, insbesondere das social etc. je nach Vertrag? distancing. Schutzkonzept nötig Soweit möglich, haben die Pensionsställe die Fütterung und Pflege der Pferde sicherzustellen. «Reiterstübli» und ähnliches sind geschlossen. Ab 11. Mai 2020 Die Pferde müssen gemäss Tierschutzgesetzgebung bewegt werden. Der Tierhalter und Pferdebesitzer resp. eine damit beauftragte Person (z.B. Reitbeteiligung) hat zu diesem Zweck zu jeder Zeit Zutritt zum Stall. Reitunterricht als Einzeltraining sowie in Gruppen bis zu max. 5 Personen (inkl. unterrichtende Person) ist möglich. Die Regeln der Hygiene und der Distanz sind weiterhin einzuhalten. Für alle Aktivitäten ist ein Schutzkonzept notwendig. 6
5.2 Zoofachhandel / Ist zur Grundversorgung von Heimtieren geöffnet, d.h. zum Verkauf von Futter Petshops und anderen Gütern des täglichen Bedarfs für Tiere sowie für weiteres Material, ohne welches das Leben von Tieren gefährdet wäre (z.B. Aquarienpumpe). Keine Tierverkäufe oder Tierrücknahmen. Kein Kontakt zu vorhandenen Tieren (Tierräume nicht betreten; Tiere nicht streicheln). Beispiele für Güter des täglichen Bedarfs für Tiere sind: Maulkörbe, Halsbänder und Leinen für Hunde Katzenklo und Streu Mittel gegen Flöhe Bürsten für Hunde und Katzen Kratzbäume und -material für Katzen Keine Güter des täglichen Bedarfs sind: Spielzeuge für Hunde und Katzen Hundekleider Fressnäpfe Hunde- und Katzenkörbe/-betten Tierliteratur Katzenhalsbänder Wohntürme für Katzen Hundehütten Ab 11. Mai 2020: Gesamtes Sortiment darf verkauft werden. Die Regeln der Hygiene und der Distanz sind weiterhin einzuhalten. Für alle Aktivitäten ist ein Schutzkonzept notwendig. 5.3 Petsitter (Betreuung in Der Betrieb ist für das Publikum zu schliessen (kein Zutritt externer Personen). Institution wie z.B. Der Betrieb kann mit den Hunden weitergeführt werden, deren Besitzer auf eine Tagesbetreuung) externe Betreuung angewiesen sind, weil sie z.B. arbeiten müssen. Schutzkonzept nötig. Empfehlung: Übergabe der Tiere im Freien, keine Menschenansammlungen etc. Ab 11. Mai 2020 Zulässig ohne Beschränkung der Gruppengrösse. Schutzkonzept nötig. Die Regeln der Hygiene und der Distanz sind weiterhin einzuhalten. Ausnahme: Hunde aus COVID (Verdachts)-Haushalten (Isolation oder Quarantäne) sollen als Vorsichtsmassnahme keinen Kontakt mit anderen Tieren haben. 5.4 Spazier- oder Solche Spazier- und Hütedienste sind zulässig. Auch das Ausführen oder Trans- Hütedienst für Hunde, portieren mehrerer Hunde (auch aus verschiedenen Haushalten) ist möglich, da wenn Hund beim es sich dabei weder um eine öffentlich zugängliche Einrichtung noch um eine Tierhalter abgeholt / verbotene Einrichtung handelt (Art. 6 COVID-19-Verordnung 2 nicht betroffen). dorthin zurückgebracht Ausnahme: Hunde aus COVID (Verdachts)-Haushalten (Isolation oder wird und die Hunde in Quarantäne) sollen als Vorsichtsmassnahme keinen Kontakt mit anderen Tieren den Örtlichkeiten des haben. Somit müssen diese Tiere von Sammeltransporten und gemeinsamen Hütedienstes gehalten Spaziergängen ausgeschlossen werden. werden Ab 11. Mai 2020 Zulässig. Ausnahme: Hunde aus COVID (Verdachts)-Haushalten (Isolation oder Quarantäne) sollen als Vorsichtsmassnahme keinen Kontakt mit anderen Tieren haben. Somit sollen diese Tiere von Sammeltransporten und gemeinsamen Spaziergängen ausgeschlossen werden. Schutzkonzept nötig. Die Regeln der Hygiene und der Distanz sind weiterhin einzuhalten. 5.5 Tierheim Interner Betrieb ist aufrecht zu erhalten, Tierpflege ist sicherzustellen. Tierheim für Publikum geschlossen. Kontakte mit Kunden (Ferientiere abholen, Tiere bringen, Abgabe Verzichts- und Findeltiere) sind so zu organisieren, dass die Empfehlungen des BAG eingehalten werden können (keine 7
Menschenansammlungen, 2 Meter Abstand etc.). D.h. u.a. Übernahme und Abgabe von Tieren nur ausserhalb des Gebäudes. Aufnahmestopp für Ferientiere, ausgenommen zwingende Gründe (wie Tiere von kranken Tierhaltern, von berufstätigen Personen, die keine andere Lösung finden können). Tiere von kranken Tierhaltern separat einstallen. Keine Tiere auf Probe geben und zurücknehmen. Alle Tiere, die auf Probe sind definitiv übergeben. Ab 11. Mai 2020: Tierheime und ähnliche Einrichtungen gelten als Dienstleistungsunternehmen (Art. 6 Abs. 3 Bst. c Covid-19 Verordnung 2), welche ihre Tätigkeit wieder aufnehmen dürfen. Das heisst, dass sie im Wesentlichen folgende Dienstleistungen anbieten können: - Tiere aufnehmen - Öffnen für Publikum, damit Tiere angeschaut werden können - Tiere in Pflege nehmen und zurückgeben - Freiwillige Helfer einsetzen, welche die Tiere pflegen, spazieren führen usw. Voraussetzungen: - Schutzkonzept muss erstellt und eingehalten werden - Hygiene- und Distanzregeln müssen immer eingehalten werden - Tiere aus COVID-Haushalten sind in Tierheimen 10-14 Tage separat halten. 5.6 Hundesalon / Zulässig (analog Coiffeure). Hundecoiffeur Schutzkonzept nötig. Empfehlung: 1 Tier pro Sitzung, Besitzerin bleibt ausserhalb des Geschäfts (ausser in Ausnahmefällen, wenn sonst Behandlung des Tieres nicht möglich ist); Übergabe des Hundes ausserhalb des Geschäfts. 5.7 Physiotherapie und Zulässig. Schutzkonzept nötig. Empfehlung: 1 Tier pro Sitzung, Besitzerin bleibt weitere Körper- ausserhalb des Geschäfts (ausser in Ausnahmefällen, wenn sonst Behandlung therapien für Tiere, des Tieres nicht möglich ist); Übergabe der Tiere ausserhalb des Geschäfts bzw. Besuch auf dem Hof. Verhaltenstherapie Erziehungsunterricht in einer Hundeschule bedarf einer (kantons-)tierärztlichen durch Tierpsychologen Verschreibung! Vgl. FAQ zu Hundeschule / -kurse weiter oben. und Tierärzte 5.8 Hufschmied / Betriebsbesuche durch Hufschmiede / Klauenpflegerinnen, Schafscherer und Klauenpflegerin / Besamungstechniker am Standort des Tieres sind zulässig. Die Empfehlungen Besamungstechniker/ des BAG sind zu berücksichtigen. Insbesondere sind Menschenansammlungen zu Schafscherer vermeiden und bei der Anwesenheit mehrerer Personen ist ein Abstand von 2m einzuhalten. Schutzkonzept nötig. Nötige Hilfeleistungen sind sinnvollerweise von vom Dienstleistungserbringer (d.h. Hilfsperson mitnehmen) selber zu erbringen, damit die Kontakte zu den Kunden möglichst minimiert werden. Kann der Abstand von 2 m nicht eingehalten werden, sind Schutzmasken zu tragen. 5.9 Reitunterricht /- Siehe Antwort 1.7 schulen 5.10 Tierrettungsdienst Zulässig. Fällt nicht unter Art. 6 COVID-19-Verordnung 2 (weder Veranstaltung noch öffentlich zugängliche Einrichtung). Übernimmt Tiere unter Einhaltung der Massnahmen (Distanz, Hygiene etc). Einsätze (z.B. Entenfamilien von Balkonen holen) mit Jagd- und Fischereiverwaltung sowie kantonalem VetD festlegen. 5.11 Freiwillige Helfer in Betriebe mit Tieren (z.B. Reithöfe, Tierheime) gehören zu den Einrichtungen, die Institutionen mit Tieren grundsätzlich für das Publikum zu schliessen sind. Menschenansammlungen sind zu vermeiden und Kontakte zwischen Personen sind möglichst zu reduzieren. Es gelten die Verhaltens-Regeln des BAG. Freiwillige Helfer, dazu gehören auch Kinder und Jugendliche, dürfen daher gegenwärtig in solchen Institutionen nur soweit eingesetzt werden, als sie für die Gewährleistung des Tierwohls unerlässlich sind. Ab 11. Mai 2020 Freiwillige Helfer, welche die Tiere pflegen, spazieren führen usw., dürfen eingesetzt werden. 8
Die Regeln der Hygiene und der Distanz sind weiterhin einzuhalten. Für alle Aktivitäten ist ein Schutzkonzept notwendig. 5.12 Ist die Versorgung der Die Versorgung der Betriebe mit landwirtschaftlichen Produktionsmitteln ist landwirtschaftlichen generell gewährleistet. Dies gilt auch für Futtermittel. Zudem bestehen sowohl für Betriebe mit Energie- als auch für Proteinfuttermittel Pflichtlager für eine Bedarfsdeckung von Produktionsmitteln zwei Monaten. Ganz generell ist es für Landwirte nach wie vor möglich, sichergestellt? landwirtschaftliche Produktionsmittel in entsprechenden Läden zu beziehen. 6 Tierärztinnen und Tierärzte 6.1 Praxisbetrieb Tierarztpraxen und Tierspitäler dürfen wieder alle Untersuchungen / allgemein Behandlungen (ambulant und stationär) vornehmen (Tierarztpraxen fallen unter Arztpraxen nach Art. 6 Abs. 3 Bst. m). Schutzkonzept nötig. Schutzkonzepte GST: https://www.gstsvs.ch/de/vet-portal/informationen-rund-um- das-coronavirus.html 6.2 Grenzübertritt Einreise in die Schweiz gemäss Art. 3, Abs. 1, Bst. c COVID-19-Verordnung 2 ausländische Tierärzte grundsätzlich zulässig (beruflicher Grund, nur mit Meldebescheinigung) Ausreise von CH-Tierärzten in Nachbarländer gemäss dortigem Recht. 8 Import / Export 8.1 Ist die Ein- und Das BLV geht davon aus, dass der grenzüberscheitende Verkehr mit lebenden Ausfuhr von lebenden Tieren zurzeit aus logistischen Gründen nur beschränkt möglich ist (es muss wohl Tieren unter Covid-19- mit Staus, Abfertigungsproblemen und Rückweisungen an der Grenze gerechnet Restriktionen noch werden). Aufgrund dieser praktischen Probleme können allenfalls auch die möglich? tierschutzrechtlichen Anforderungen nicht gewährleistet werden. Ein- und Ausfuhren von Tieren sind deshalb soweit möglich zu verschieben. Ansonsten ist vorab im Einzelfall mit dem Bestimmungsland und den Zollbehörden zu klären, ob es aktuell zusätzliche Einschränkungen gibt. Dies gilt auch für die grenzüberschreitende Sömmerung. In der aktuellen Situation werden die nationalen Massnahmen durch die Regierungen sehr dynamisch angepasst, weshalb Prognosen über die im Mai geltenden Rahmenbedingungen zurzeit nicht möglich sind. Für gewerbliche Warentransporte in die Schweiz gelten aktuell die «normalen Bedingungen», zusätzliche «Covid19-»Einschränkungen gibt es bisher nicht. Die Vom Bund erlassenen Hygienemassnahmen sind jedoch einzuhalten. Private Ein- und Ausfuhren (u.a. von Heimtieren und Pferden) sind wegen der für den Personenverkehr geltenden Einschränkungen aktuell nur ausnahmsweise möglich (z.B. anlässlich der Rückreise in die Schweiz mit dem eigenen Hund). Es wird daher grundsätzlich dringend von privaten Ein- und Ausfuhren abgeraten. Was im Grenzverkehr zur Schweiz gilt finden Sie auf der Webseite der Zollverwaltung Entscheidend sind deren Weisungen. 8.2 Gibt es zusätzliche Einige Drittländer haben für diese Periode ihre Einfuhrbestimmungen geändert. Garantien oder Wir raten daher den Exportbetrieben, vor der Versendung von Waren mit ihrem Änderungen bei den Importeur Kontakt aufzunehmen, um sich über allfällige Änderungen zu Ausfuhrbestimmungen informieren. Das Team der Abteilung Internationales steht Ihnen zur Verfügung, in Drittländer? falls sie Unterstützung benötigen. Bitte senden Sie Ihre Anfragen an eucontact@blv.admin.ch Version 16, Stand 5.5.2020, jro 9
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