FFH-Verträglichkeitsstudie - zur Aufstellung der Außenbereichssatzung der Stadt Warstein für den Bereich "Westendorf", Ortschaft Allagen

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FFH-Verträglichkeitsstudie - zur Aufstellung der Außenbereichssatzung der Stadt Warstein für den Bereich "Westendorf", Ortschaft Allagen
FFH-Verträglichkeitsstudie

zur Aufstellung der Außenbereichssatzung
der Stadt Warstein für den Bereich „Westendorf“,
Ortschaft Allagen
FFH-Verträglichkeitsstudie - zur Aufstellung der Außenbereichssatzung der Stadt Warstein für den Bereich "Westendorf", Ortschaft Allagen
FFH-Verträglichkeitsstudie

zur Aufstellung der Außenbereichssatzung der Stadt Warstein für den
Bereich „Westendorf“, Ortschaft Allagen

Auftraggeber:
Hoffmann & Stakemeier Ingenieure GmbH
Königlicher Wald 7
33142 Büren

Verfasser:
Bertram Mestermann
Büro für Landschaftsplanung
Brackhüttenweg 1
59581 Warstein-Hirschberg

Bearbeiter:
Jennifer Hofmann
Dipl.-Ing. Landschaftsarchitektur

Bertram Mestermann
Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt

Proj.-Nr. 2012

Warstein-Hirschberg, Januar 2021
FFH-Verträglichkeitsstudie - zur Aufstellung der Außenbereichssatzung der Stadt Warstein für den Bereich "Westendorf", Ortschaft Allagen
FFH-Verträglichkeitsstudie zur Aufstellung der Außenbereichssatzung der Stadt Warstein für den Bereich „Westendorf“,
Ortschaft Allagen
Inhalt

Inhaltsverzeichnis
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

1.0 Veranlassung und Aufgabenstellung ............................................................... 1
2.0 Rechtlicher Rahmen und Methodik .................................................................. 3
3.0 Vorhabensbeschreibung ................................................................................... 8
  3.1 Lage des Plangebiets ...................................................................................... 8
  3.2 Bestandssituation ............................................................................................ 8
  3.3 Außenbereichssatzung für den Bereich „Westendorf“ ................................... 10
  3.4 Wirkungen des Vorhabens ............................................................................ 12
4.0 Grundlagen der Analyse der Bedeutung des potenziell betroffenen
     Natura 2000-Gebietes Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ .......................... 14
5.0 Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ ............................................................... 15
  5.1 Charakterisierung des Schutzgebiets ............................................................ 15
  5.2 Maßgebliche Bestandteile des Vogelschutzgebiets ....................................... 16
  5.3 Schutzziele und Maßnahmen ........................................................................ 17
  5.4 Bedrohungen, Belastungen und Tätigkeiten mit Auswirkungen auf das
        Gebiet ........................................................................................................... 18
  5.5 Güte und Bedeutung nach Standard-Datenbogen Ziffer 4.2 .......................... 19
  5.6 Darstellung der Bedeutung des Schutzgebietes ............................................ 19
6.0 Beurteilung der vorhabensspezifischen Beeinträchtigung der
     Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes ..................................................... 20
  6.1 Bedeutung des Untersuchungsraumes als Lebensstätte für die
        maßgeblichen Vogelarten.............................................................................. 20
  6.2 Bewertung der Lebensraumeignung des Untersuchungsraums für die
        maßgeblichen Vogelarten.............................................................................. 23
7.0 Beurteilung potenzieller Auswirkungen in Verbindung mit anderen
     Plänen und Projekten ...................................................................................... 24
8.0 Schadensbegrenzungsmaßnahmen ............................................................... 25
9.0 Zusammenfassung .......................................................................................... 26

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis
Abb. 1  Lage des Plangebiets .................................................................................................... 1
Abb. 2  Lage des Plangebiets (rote Strichlinie) zu dem Vogelschutzgebiet DE-4415-401
        „Hellwegbörde“. .............................................................................................................. 2
Abb. 3 Lage des Plangebiets (rote Strichlinie) auf Grundlage des Luftbildes. .......................... 8
Abb. 4 Ackerfläche im Geltungsbereich der Außenbereichssatzung. ....................................... 9
Abb. 5 Grünlandfläche südlich des Plangebiets. ....................................................................... 9
Abb. 6 Hofstelle an der Udenstraße. ......................................................................................... 9
Abb. 7 Überbaubare Grundstücksfläche im westlichen Bereich des Plangebiets. ................... 9
Abb. 8 Wohnhaus am Goesmannweg....................................................................................... 9
Abb. 9 Wohnhäuser am Haslachweg. ....................................................................................... 9
Abb. 10 Gehölzbestand im Bereich der Hofstelle. .................................................................... 10
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FFH-Verträglichkeitsstudie zur Aufstellung der Außenbereichssatzung der Stadt Warstein für den Bereich „Westendorf“,
Ortschaft Allagen
Inhalt

Abb. 11 Gehölzbestand an der Einmündung „Goesmannweg/Haslachweg“. ........................... 10
Abb. 12 Gehölzbestand als Begrenzung zur Ackerfläche im Bereich der Hofstelle. ................ 10
Abb. 13 Blick auf das eingezäunte Damwildgehege. ................................................................ 10
Abb. 14 Auszug aus der Planzeichnung zur Außenbereichssatzung der Stadt Warstein
        für den Bereich „Westendorf“, Ortschaft Allagen ......................................................... 11
Abb. 15 Gesamtfläche des Vogelschutzgebiets „Hellwegbörde“ .............................................. 15
Abb. 16 Fundpunkte und Reviere maßgeblicher Arten im Umfeld des geplanten
        Vorhabens .................................................................................................................... 22

Tab. 1       Methodische Vorgehensweise zur Prüfung der Auswirkungen des geplanten
             Vorhabens auf Natura 2000-Gebiete. ............................................................................ 6
Tab. 2       Im Standard-Datenbogen des VSG „Hellwegbörde“ gelistete Vogelarten des
             Anhangs I und regelmäßig vorkommende Zugvögel gemäß Artikel 4 der EU-
             VSchRL. ....................................................................................................................... 16
Tab. 3       Bedrohungen, Belastungen und Tätigkeiten mit negativen Auswirkungen auf das
             Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ .............................................................................. 19
Tab. 4       Bedrohungen, Belastungen und Tätigkeiten mit negativen Auswirkungen auf das
             Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ .............................................................................. 19
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Veranlassung und Aufgabenstellung

         1.0 Veranlassung und Aufgabenstellung

Anlass für die Aufstellung der Außenbereichssatzung ist die geplante Errichtung eines
Wohngebäudes auf dem Flurstück 181. Für diesen Bereich besteht kein Bebauungs-
plan und das Grundstück liegt im Außenbereich. Aus diesen Gründen wurde eine erste
Bauvoranfrage aus dem Jahr 2020 abgelehnt. In Abstimmung mit der Baugenehmi-
gungsbehörde wird nun der Weg über eine Außenbereichssatzung gewählt.

Ziel der Planung ist eine behutsame, moderate Verdichtung des bestehenden Sied-
lungsbereiches, insbesondere durch Lückenschließungen sowie geringfügige Erweite-
rungen und Arrondierungen. Damit soll den berechtigten Interessen der Anwohner
nach der Befriedigung moderner Wohnansprüche entsprochen werden. Mit der Außen-
bereichssatzung sollen die bestehenden Häuser der Udenstraße 47 (Hofstelle) sowie
die des Haslachwegs 13, 17 und 21 und Goesmannswegs 13 in die Außenbereichssat-
zung aufgenommen werden.

Neben dem Ziel der moderaten Verdichtung des Siedlungsbereichs sollen ebenso die
Nutzungsmöglichkeiten der gesamten ehemaligen Hofstelle erweitert werden. Da es
sich um die letzte Bebauung vor dem „Skywalk“ mit Blick über das Möhnetal handelt,
hat auch die Stadt Warstein zur touristischen Aufwertung der Region Interesse daran
bekundet, eine kleintouristische Nutzung der Hofstelle mit ihren angrenzenden Flächen
zu unterstützen (HOFFMANN & STAKEMEIER 2021A).

Abb. 1       Lage des Plangebiets (roter Punkt) auf Grundlage der Topografischen Karte
             TK 1:25.000.

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Veranlassung und Aufgabenstellung

Das Plangebiet der Außenbereichssatzung der Stadt Warstein für den Bereich „Wes-
tendorf“ liegt zum Teil innerhalb des Vogelschutzgebiet DE-4415-401 „Hellwegbörde“.
Aufgrund der Lage ist zu prüfen, ob das geplante Vorhaben mit den Erhaltungszielen
des Natura 2000-Gebiets verträglich ist.

Weitere Natura 2000-Schutzgebiete liegen nicht im Wirkbereich des Vorhabens.

Abb. 2       Lage des Plangebiets (rote Strichlinie) zu dem Vogelschutzgebiet DE-4415-401
             „Hellwegbörde“.

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Rechtlicher Rahmen und Methodik

         2.0 Rechtlicher Rahmen und Methodik

Erfordernis einer FFH-Verträglichkeitsprüfung
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchfüh-
rung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen oder dem Schutzzweck eines Na-
tura 2000-Gebietes zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit an-
deren Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen.
Aufgrund der Lage der Vorhabensfläche sowie der zu erwartenden vorhabensspezifi-
schen Wirkungen können nachhaltige und erhebliche Auswirkungen auf das Natura
2000-Gebiet nicht ausgeschlossen werden, daher ist eine FFH-Verträglichkeitsstudie
zu erarbeiten. Die entsprechenden Unterlagen werden hiermit vorgelegt.

Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und die Vogelschutz-Richtlinie (V-RL) ge-
hören zu den wichtigsten Beiträgen der Europäischen Union (EU) zum Erhalt der biolo-
gischen Vielfalt in Europa. Das Gesamtziel besteht für die FFH-Arten und -Lebens-
räume sowie für alle europäischen Vogelarten darin, einen günstigen Erhaltungszu-
stand zu bewahren, beziehungsweise die Bestände der Arten und Lebensräume lang-
fristig zu sichern.

Um dieses Ziel zu erreichen, hat die EU über die beiden genannten Richtlinien zwei
Schutzinstrumente eingeführt: das europäische Schutzgebietssystem „Natura 2000“
(Habitatschutz) sowie die Bestimmungen zum Artenschutz.

Das Schutzgebietssystem Natura 2000 besteht aus den FFH-Gebieten und den Vogel-
schutzgebieten. Für FFH-Lebensräume und -Arten der Anhänge I und II FFH-RL sowie
für Vogelarten des Anhangs I und nach Art. 4 Abs. 2 V-RL haben die Mitgliedsstaaten
entsprechende Schutzgebiete an die EU gemeldet. Der nordrhein-westfälische Beitrag
zum Natura 2000-Netzwerk umfasst insgesamt 518 FFH-Gebiete und 27 Vogelschutz-
gebiete, was einem Anteil von 8,4 % der Landesfläche entspricht (MKUNLV 2010).

Rechtsgrundlagen
Die §§ 31 bis 36 Bundesnaturschutzgesetz setzen die Natura 2000-Richtlinien bezo-
gen auf den Habitatschutz um. Sie enthalten, zusammen mit den Begriffsbestimmun-
gen in § 7 BNatSchG, die gesetzliche Grundlage für die Verwirklichung des Europäi-
schen Netzes „Natura 2000“ in der Bundesrepublik Deutschland. Nach § 31 BNatSchG
erfüllen der Bund und die Länder die sich aus den Natura 2000-Richtlinien ergebenden
Verpflichtungen zum Aufbau und Schutz des Natura 2000-Netzwerkes im Sinne des
Art. 3 FFH-RL.

Das Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen beinhaltet im Abschnitt 2 (Europäisches
ökologisches Netz „Natura 2000“) folgende Umsetzungsvorschriften, die auf dem Bun-
desnaturschutzgesetz basieren:

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Rechtlicher Rahmen und Methodik

        § 51 (Ermittlung und Vorschlag der Gebiete)
        § 52 (Sicherung europäischer Vogelschutzgebiete)
        § 53 (Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen)
        § 54 (Gentechnisch veränderte Organismen)
        § 55 (Pläne)

Daneben sind für die Umsetzung der oben genannten Natura 2000-Richtlinien noch fol-
gende in anderen Gesetzen enthaltene Vorschriften maßgebend:

        § 7 Abs. 6 ROG (Anwendung der FFH-Verträglichkeitsprüfung bei
         Raumordnungsplänen)
        § 1a Abs. 4 BauGB (Anwendung der FFH-Verträglichkeitsprüfung bei der
         Bauleitplanung)
        § 29 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 34 BNatSchG (FFH-Verträglichkeitsprüfung bei
         Vorhaben im Innenbereich nach § 34 BauGB).

Prüfungsumfang
Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind alle Veränderungen und Störungen, die zu ei-
ner erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhal-
tungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzu-
lässig.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchfüh-
rung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen oder dem Schutzzweck eines Na-
tura 2000-Gebietes zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit an-
deren Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen

Das Projekt ist zulässig, wenn durch die Schadensbegrenzungsmaßnahmen sicherge-
stellt wird, dass das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck
maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtigt wird.

Erhaltungsziele sind gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG diejenigen Ziele, die im Hin-
blick auf die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands für
ein Natura 2000-Gebiet festgelegt sind. Erhaltungsziele sind festzulegen für:

    1. die in Anhang I der FFH-RL aufgeführten natürlichen Lebensräume (inklusive
       der charakteristischen Arten) und die in Anhang II der FFH-RL aufgeführten
       Tier- und Pflanzenarten, die in einem FFH-Gebiet vorkommen,
    2. die in Anhang I der V-RL aufgeführten und die in Art. 4 Abs. 2 V-RL […] ge-
       nannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, die in einem Vogelschutzgebiet
       vorkommen (MKULNV 2016).

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Rechtlicher Rahmen und Methodik

Verfahrensablauf
Der Verfahrensablauf der FFH-Verträglichkeitsprüfung ist ein mehrstufiges Verfahren,
bei dem im Wesentlichen drei Hauptschritte zu unterscheiden sind.

    1. FFH-Vorprüfung gemäß § 34 Abs. 1 und § 35 BNatSchG
       (Screening)
    2. FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG
       (vertiefende Prüfung der Erheblichkeit)
    3. Prüfung der Ausnahmebestimmung gemäß § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG

FFH-Vorprüfung gemäß § 34 Abs. 1 und § 35 BNatSchG
Die FFH-Vorprüfung hat die Frage zu beantworten, ob von dem geplanten Vorhaben
eine Wirkung auf ein Natura 2000-Gebiet ausgeht. In der Konsequenz ergibt sich dar-
aus die Frage, ob eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich ist oder nicht. Sind er-
hebliche Beeinträchtigungen offensichtlich erkennbar, muss eine FFH-Verträglichkeits-
studie durchgeführt werden. Auf der Stufe der FFH-Vorprüfung entfällt damit die wei-
tere Ausarbeitung von Unterlagen oder weiteren Dokumenten. Im Sinne einer Vorab-
schätzung wird daher in einem ersten Schritt geprüft, ob ein Vorhaben in einem kon-
kreten Fall überhaupt geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchti-
gen. Verbleiben Zweifel über die Unerheblichkeit des Vorhabens, ist eine genauere
Prüfung des Sachverhalts und damit eine vertiefende FFH-Verträglichkeitsstudie erfor-
derlich. Weiterhin wird bei einer FFH-Vorprüfung nicht die gemäß Artikel 6 Absatz 3
FFH-RL erforderliche Beurteilung der kumulativen Wirkungen des untersuchten Pro-
jekts zu anderen Plänen und Projekten berücksichtigt.

FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG
Die FFH-Verträglichkeitsprüfung hat die Beurteilung der Verträglichkeit eines Vorha-
bens mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebietes zum Ziel. Die Prüfung der
Verträglichkeit eines Vorhabens ist erforderlich, wenn erhebliche Beeinträchtigungen
eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck
maßgeblichen Bestandteilen nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können. In
der FFH-Verträglichkeitsprüfung sind eine differenzierte Ermittlung von Beeinträchti-
gungen und eine Beurteilung der Erheblichkeit dieser Beeinträchtigungen des betroffe-
nen Schutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgebli-
chen Bestandteilen vorzunehmen (BMVBW 2004). Die FFH-Verträglichkeitsprüfung
dient somit auch der Betrachtung von vorhabensspezifischen Wirkungen auf Natura
2000-Gebiete.

Zur Vermeidung oder Minimierung erheblicher Beeinträchtigungen können Schadens-
begrenzungsmaßnahmen einbezogen werden. Diese müssen je nach erforderlicher
Wirkung (funktional/zeitlich) vor oder während der Durchführung des Projekts umge-
setzt werden und spätestens zum Zeitpunkt der auftretenden Beeinträchtigung

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Rechtlicher Rahmen und Methodik

ökologisch wirksam sein. Ein Projekt ist zulässig, wenn durch die Schadensbegren-
zungsmaßnahmen sichergestellt wird, dass das Natura 2000-Gebiet in seinen für die
Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich be-
einträchtigt wird. Wird die Erheblichkeitsschwelle der Beeinträchtigungen mit Hinzu-
nahme von Schadensbegrenzungsmaßnahmen nicht überschritten, so ist kein Ausnah-
meverfahren gemäß § 34 Abs. 3, 4 und 5 BNatSchG erforderlich.

Tab. 1      Methodische Vorgehensweise zur Prüfung der Auswirkungen des geplanten
            Vorhabens auf Natura 2000-Gebiete.

  Arbeitsschritt                                Inhalte
                                                 Beschreibung des Vorhabens (Lage und techni-
                                                   sche Beschreibung des geplanten Vorhabens)
                                                 Erläuterung der potenziellen Wirkfaktoren des
  Vorhabensbeschreibung
                                                   geplanten Vorhabens
                                                 Beschreibung und Bewertung von Planungsal-
                                                   ternativen
                                                 Charakterisierung des Schutzgebietes
                                                 Beschreibung der Erhaltungsziele des Schutz-
                                                   gebietes
                                                 Dokumentation der Lebensräume (Anhang I
                                                   FFH-RL) und der charakteristischen Tier- und
                                                   Pflanzen (Anhang II FFH-RL) bzw. der Vogelar-
  Übersicht über das Schutzgebiet                  ten (Anhang I V-RL und Art. 4 Abs. 2 V-RL) und
  und die für seine Erhaltungsziele                ihrer Lebensräume
  und Schutzzwecke maßgeblichen
                                                 Darstellung der Managementpläne/Pflege- und
  Bestandteile
                                                   Entwicklungsmaßnahmen
                                                 Darstellung der Einflüsse und Nutzungen im
                                                   Schutzgebiet
                                                 Darstellung der Bedeutung des Schutzgebietes
                                                 Erläuterung der generellen Habitateignung der
                                                   Vorhabensfläche
                                                 Darstellung der voraussichtlich betroffenen Le-
                                                   bensräume und Arten
  Beurteilung der vorhabensspezifi-              Beschreibung und Bewertung der relevanten
  schen Beeinträchtigungen der Er-                 Wirkfaktoren im Hinblick auf die Erhaltungsziele
  haltungsziele und Schutzzwecke                 Beurteilung von potenziellen Auswirkungen in
  des Schutzgebietes                               Verbindung mit anderen Plänen und Projekten
                                                 Erarbeitung vorhabensbezogener Schadensbe-
                                                   grenzungsmaßnahmen

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Rechtlicher Rahmen und Methodik

Prüfung der Ausnahmebestimmungen gemäß § 34 Abs. 3, 4 und 5 BNatSchG
Sind erhebliche Beeinträchtigungen auf das Natura 2000-Gebiet und die Erhaltungs-
ziele möglich, das heißt, ist das Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung negativ, so
kann im Rahmen des Ausnahmeverfahrens geprüft werden, ob spezifische Tatbe-
stände erfüllt werden, die eine Zulassung des geplanten Vorhabens rechtfertigen.

Gemäß § 34 Abs. 3 BNatSchG kann das Vorhaben zugelassen werden, wenn es
  1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, ein-
     schließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
  2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer
     Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gege-
     ben sind.

Soll ein Projekt nach § 34 Abs. 3 BNatSchG, auch in Verbindung mit Absatz 4, zuge-
lassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhanges des
Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen (Kohärenzmaßnahmen).

Aus diesen Ausnahmetatbeständen ergeben sich folgende Verfahrensschritte:
           Prüfung, ob zumutbare Alternativen gegeben sind
           Prüfung der Ausnahmegründe
           Festlegung von Kohärenzmaßnahmen

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FFH-Verträglichkeitsstudie zur Aufstellung der Außenbereichssatzung der Stadt Warstein für den Bereich „Westendorf“,
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Vorhabensbeschreibung

         3.0 Vorhabensbeschreibung

         3.1        Lage des Plangebiets

Das ca. 3,09 ha große Plangebiet liegt im nördlichen Bereich des Ortsteils Allagen,
Stadt Warstein, im Kreis Soest. Es befindet sich östlich der „Udenstraße“ sowie nörd-
lich des „Goesmannwegs“ und umfasst die Flurstücke 23, 73, 76, 166 (tlw.), 180, 181,
196 (tlw.), 218, 219, 229 und 251 (tlw.) der Flur 15 in der Gemarkung Allagen
(051074).

         3.2        Bestandssituation

Das Plangebiet der Außenbereichssatzung für den Bereich „Westendorf“ umfasst ne-
ben den bebauten Bereichen mit Hausgärten am Haslachweg bzw. Goesmannweg
auch die ehemalige Hofstelle mit Nebengebäuden an der Udenstraße. Weiterhin befin-
den sich ein Teil einer Ackerfläche sowie eine eingezäunte Grünlandfläche mit Einzel-
bäumen für Damwild im Plangebiet. Die Hofstelle ist zur offenen Landschaft hin mit Ge-
hölzbeständen eingefasst.

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                5                                             1

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Abb. 3       Lage des Plangebiets (rote Strichlinie) auf Grundlage des Luftbildes.

             Legende:
             1 = Ackerflächen                   2 = Grünlandfläche
             3 = Hofstelle                      4 = Wohnhäuser mit Hausgärten
             5 = Gehölzbestände                 6 = Damwildgehege

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FFH-Verträglichkeitsstudie zur Aufstellung der Außenbereichssatzung der Stadt Warstein für den Bereich „Westendorf“,
Ortschaft Allagen
Vorhabensbeschreibung

Die überbaubare Grundstücksfläche bei der Hofstelle wird von Gehölzbeständen und
einer Grünlandfläche eingenommen. Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
im östlichen Teil des Plangebiets finden sich die vorhandenen Wohnhäuser sowie die
dazugehörigen Hausgärten.

 Abb. 4 Ackerfläche im Geltungsbereich der                    Abb. 5 Grünlandfläche südlich des Plange-
        Außenbereichssatzung.                                        biets.

 Abb. 6 Hofstelle an der Udenstraße.                          Abb. 7 Überbaubare Grundstücksfläche im
                                                                     westlichen Bereich des Plangebiets.

 Abb. 8 Wohnhaus am Goesmannweg.                              Abb. 9 Wohnhäuser am Haslachweg.

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FFH-Verträglichkeitsstudie zur Aufstellung der Außenbereichssatzung der Stadt Warstein für den Bereich „Westendorf“,
Ortschaft Allagen
Vorhabensbeschreibung

 Abb. 10 Gehölzbestand im Bereich der Hof-                     Abb. 11 Gehölzbestand an der Einmündung
         stelle.                                                       „Goesmannweg/Haslachweg“.

 Abb. 12 Gehölzbestand als Begrenzung zur                      Abb. 13 Blick auf das eingezäunte Damwildge-
         Ackerfläche im Bereich der Hofstelle.                         hege.

         3.3     Außenbereichssatzung für den Bereich „Westendorf“

Durch die Außenbereichssatzung sollen auf den bisherigen Siedlungszusammenhang
beschränkte, bauliche Änderungen und Ergänzungen der vorhandenen Wohnbauten
ermöglicht werden.

Durch die Beschränkung dieser erleichterten Zulässigkeit von Bauten im Außenbereich
auf das Satzungsgebiet wird gleichzeitig eine ungewünschte weitere Ausdehnung die-
ses Bereiches ausgeschlossen.

In dem Teilbereich des Flurstücks 180 nördlich das Goesmannswegs wird bewusst
keine weitere Bebauung ermöglicht, da sich in diesem das Vogelschutzgebiet Hellweg-
börde befindet. Dieser Teilbereich wird weiterhin als landwirtschaftliche Fläche genutzt
und daher auch als solche in der Planzeichnung festgesetzt. Durch diese planungs-
rechtliche Sicherung der Fläche für die Landwirtschaft stellt die Stadt Warstein aus-
drücklich außenwirksam fest, dass dieser Bereich nicht für eine Bebauung zur Verfü-
gung steht (HOFFMANN & STAKEMEIER 2021A).

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FFH-Verträglichkeitsstudie zur Aufstellung der Außenbereichssatzung der Stadt Warstein für den Bereich „Westendorf“,
Ortschaft Allagen
Vorhabensbeschreibung

Abb. 14      Auszug aus der Planzeichnung zur Außenbereichssatzung der Stadt Warstein
             für den Bereich „Westendorf“, Ortschaft Allagen (HOFFMANN & STAKEMEIER 2021B).

Überbaubare Grundstücksflächen
Mittels der Festsetzung von Baugrenzen werden die überbaubaren Grundstücksflä-
chen gekennzeichnet, innerhalb derer sowohl Neubauten als auch maßvolle Gebäu-
deerweiterungen möglich sind. Die Abgrenzung der überbaubaren Flächen an der Hof-
stelle orientieren sich an den Bestandsgebäuden und berücksichtigen die geplante Be-
bauung auf dem Flurstück 181. Da die Hofstelle in sich ein Siedlungsgefüge darstellt,
wird in diesem Bereich eine zusammenhängende überbaubare Fläche festgesetzt.
Dies geschieht auch vor dem Hintergrund, dass dem Eigentümer langfristig die Mög-
lichkeit gegeben werden soll, an den Standorten der heutigen Bestandsbauten neue
Gebäude zu errichten, da ein Großteil der bestehenden Gebäude aus dem 19. Jahr-
hundert stammen und damit weit über 100 Jahre alt sind. In etwa der Mitte des Grund-
stücks wird ein Teil der überbaubaren Fläche ausgespart, da dieser Teilbereich als
Grünfläche genutzt wird und einen Teich für das Niederschlagswasser aufweist.
Ebenso spiegelt die Ausgestaltung der überbaubaren Fläche die städtebauliche Ord-
nung einer Hofstelle wider, die regelmäßig in der Mitte des Grundstücks als offene Hof-
fläche oder Aufenthaltsfläche ausgestaltet ist (HOFFMANN & STAKEMEIER 2021A).

Art und Maß der baulichen Nutzung
Es wird bestimmt, dass Wohnzwecken und kleineren Handwerks- und Gewerbebetrie-
ben dienende Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB nicht entgegengehalten wer-
den kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan der Stadt Warstein über

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FFH-Verträglichkeitsstudie zur Aufstellung der Außenbereichssatzung der Stadt Warstein für den Bereich „Westendorf“,
Ortschaft Allagen
Vorhabensbeschreibung

„Flächen für die Landwirtschaft“ widersprechen und die Entstehung bzw. Verfestigung
einer Splittersiedlung befürchten lassen (§ 35 Abs. 3 und 4 BauGB).

Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Vorhaben, die Wohnzwecken
sowie kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen, sind zulässig, wenn sie
sich nach dem Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise in die Eigenart der nähe-
ren Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert ist.

Durch die auf den relativ engen Bereich beschränkte Zulässigkeit von baulichen Anla-
gen bleibt der Außenbereichscharakter für das Gesamtumfeld erhalten (HOFFMANN &
STAKEMEIER 2021A).

Erschließung, Infrastruktur
Der Geltungsbereich ist über die Udenstraße, den Goesmannsweg und den Haslach-
weg an das öffentliche Verkehrsnetz angeschlossen. Eine spürbare Belästigung durch
zu nehmenden Kfz-Verkehr ist nicht erkennbar.

Die Wasserversorgung im Satzungsgebiet wird durch die Stadtwerke Warstein, die
Energieversorgung durch die WVG sichergestellt. Die Abwässer werden ordnungsge-
mäß der Kläranlage des Ruhrverbandes zugeführt. Die Versickerung des anfallenden
Niederschlagswassers auf den Grundstücken ist bei geeigneten Bodenverhältnissen
zulässig (HOFFMANN & STAKEMEIER 2021A).

         3.4     Wirkungen des Vorhabens

Im Zusammenhang mit der Aufstellung der Außenbereichssatzung für den Bereich
„Westendorf““ ergeben sich die nachstehenden Wirkungen:

        Festsetzung von überbaubaren Grundstücksflächen im direkten Zusammen-
         hang mit bereits bebauten Bereichen
        Festsetzung von privaten Grünflächen (als Bestandssicherung), Flächen zum
         Erhalt von Bäumen und Sträuchern sowie zu erhaltende Bäume
        Festsetzung von Fläche für die Landwirtschaft (als Bestandssicherung)
        Festsetzung von Verkehrsfläche (als Bestandssicherung)

Aufgrund der Lage des Plangebietes zu dem Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ kön-
nen folgende Wirkungen auf das Natura 2000-Gebiet eintreten:

        Indirekte Flächeninanspruchnahme durch Silhouettenwirkung:
         Eine Silhouettenwirkung mit daraus resultierender Meidungswirkung der maß-
         geblichen Vogelarten mit einer Sensibilität gegenüber vertikalen Strukturen
         kann nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere bei Vogelarten der offenen
         Feldflur kann die Silhouettenwirkung die Lebensraumeignung beeinflussen.

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FFH-Verträglichkeitsstudie zur Aufstellung der Außenbereichssatzung der Stadt Warstein für den Bereich „Westendorf“,
Ortschaft Allagen
Vorhabensbeschreibung

         Dies kann einerseits zu Störungen an Brutplätzen in der Umgebung des Plan-
         gebiets und andererseits aufgrund von Meidungsverhalten zu einem weiterge-
         henden Flächenverlustes innerhalb der Natura 2000-Gebiete führen.
        Meideverhalten aufgrund Schallemissionen:
         Während der Bauarbeiten des Wohngebäudes sowie der geringfügigen Ver-
         dichtung des Siedlungsbereichs „Goesmannsweg/Haslachweg“ können baube-
         dingt akustische Störungen durch den Baustellenbetrieb auftreten. Diese sind
         jedoch zeitlich auf die Bauphase und räumlich auf das Plangebiet beschränkt
         und werden zu keinen erheblichen Auswirkungen auf das Vogelschutzgebiet
         führen. Von den geplanten Wohngebäuden gehen wohngebietstypische Schall-
         emissionen z. B. durch zusätzlichen Fahrzeugverkehr, Personenbewegungen
         und von Heizungsanlagen aus. Der geringfügige Anstieg der betriebsbedingten
         Schallemission durch die zusätzliche Wohnbebauung wird jedoch zu keinen
         nachteiligen und erheblichen Auswirkungen auf die Lebensraumeignung des
         Vogelschutzgebiets führen.

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FFH-Verträglichkeitsstudie zur Aufstellung der Außenbereichssatzung der Stadt Warstein für den Bereich „Westendorf“,
Ortschaft Allagen
Grundlagen der Analyse der Bedeutung des potenziell betroffenen Natura 2000-Gebietes VSG „Hellwegbörde“

         4.0     Grundlagen der Analyse der Bedeutung des potenziell
               betroffenen Natura 2000-Gebietes Vogelschutzgebiet
               „Hellwegbörde“

Die herangezogenen Datenquellen sind neben den Daten aus dem Fundortkataster
des LANUV (LAND NRW 2020) für das gesamte Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“, das
u. a. alle relevanten Daten der Arbeitsgemeinschaft Biologischer Umweltschutz im
Kreis Soest e. V. (ABU) enthält, auch die Fachinformationssysteme „@LINFOS“
(LANUV 2020D), „Natura 2000 in Nordrhein-Westfalen“ (LANUV 2020A/B/C) sowie
„FFH-Verträglichkeitsprüfungen in Nordrhein-Westfalen“ (LANUV 2020E).

Das Fachinformationssystem dient der vorhaben- und gebietsbezogenen Dokumenta-
tion von FFH-Verträglichkeitsprüfungen und hat zum Ziel, die FFH-Verträglichkeits-stu-
dien und ihre Ergebnisse zu dokumentieren. Weiterhin schafft das Fachinformations-
system die Voraussetzungen für die Überprüfung von kumulativen Wirkungen mit an-
deren Plänen und Projekten.

Eine schriftliche Anfrage aller Städte und Gemeinden sowie Kreisverwaltungen in der
Gebietskulisse des Vogelschutzgebiets „Hellwegbörde“ zu nicht im Fachinformations-
system gelisteten Plänen und Projekten erfolgte nicht, da nach dem MKULNV (2015)
alle Pläne und Projekte im Fachinformationssystem zeitnah eingetragen werden.

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FFH-Verträglichkeitsstudie zur Aufstellung der Außenbereichssatzung der Stadt Warstein für den Bereich „Westendorf“,
Ortschaft Allagen
Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“

          5.0 Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“

          5.1    Charakterisierung des Schutzgebiets

Das Plangebiet befindet sich im nördlichen Bereich des Ortsteils Allagen, Stadt War-
stein und somit am südlichen Rand des großflächigen Vogelschutzgebiets „Hellweg-
börde“.

Insgesamt erstreckt sich das Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ über eine Fläche von
48.378 ha mit einer Ost-West-Ausdehnung von Salzkotten im Osten bis nach Werl im
Westen. Die Süd-Nord-Ausdehnung reicht von der Möhne im Süden bis nahezu an die
Lippe im Norden.

Abb. 15      Gesamtfläche des Vogelschutzgebiets „Hellwegbörde“ (gelbe Schraffur).
             Die Lage des Plangebiets ist mit einem roten Punkt markiert.

Das Vogelschutzgebiet DE-4415-401 „Hellwegbörde“ wird von der LANUV wie folgt
charakterisiert: „Das annähernd 500 km² große Vogelschutzgebiet umfasst große Teile
der Hellwegbörden von Unna im Westen bis Salzkotten im Osten. Es handelt sich um
eine zusammenhängende, in Ost-West-Richtung orientierte Fläche zwischen der Lip-
peaue im Norden und dem Ruhr-/Möhnetal im Süden. Diese überwiegend offene,
durch landwirtschaftliche Nutzflächen (es dominieren traditionell Getreideäcker) ge-
prägte Kulturlandschaft basiert auf den Lößböden und reichen Böden über den Pläner-
kalken der Oberkreide. Die Landschaft fällt von Nord nach Süd ab und wird in gleicher

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FFH-Verträglichkeitsstudie zur Aufstellung der Außenbereichssatzung der Stadt Warstein für den Bereich „Westendorf“,
Ortschaft Allagen
Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“

Ausrichtung durch sogenannte Schleddentäler (Karstgebiet) gegliedert. Eingestreut lie-
gen zahlreiche kleine Weiler und Dörfer“ (LANUV 2020A).

         5.2     Maßgebliche Bestandteile des Vogelschutzgebiets

Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind alle Veränderungen und Störungen, die zu ei-
ner erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhal-
tungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzu-
lässig.

Für die Erhaltungs- oder Schutzziele der maßgeblichen Bestandteile eines Natura
2000-Gebietes sind bei Vogelschutzgebieten die signifikanten Vorkommen von Vogel-
arten des Anhangs I VSchRL bzw. nach Art. 4 Abs. 2 VSchRL (MKULNV 2016). Le-
bensräume des Anhangs I der FFH-Richtlinie sind von den Erhaltungszielen des Vo-
gelschutzgebietes nicht umfasst.

Überblick über die Arten des Anhangs I der VSchRL und Art. 4 Abs. 2
Es werden im Standard-Datenbogen (LANUV 2020B) die folgenden Arten des Anhang I
der VSchRL sowie die Zugvögel des Art. 4 Abs. 2 VSchRL genannt:

Tab. 2      Im Standard-Datenbogen des VSG „Hellwegbörde“ gelistete Vogelarten des
            Anhangs I und regelmäßig vorkommende Zugvögel gemäß Artikel 4 der EU-VSchRL.

                                                Wissenschaftlicher
 Code       Name
                                                Name
 Arten des Anhangs I
 A255    Brachpieper                            Anthus campestris
 A166    Bruchwasserläufer                      Tringa glareola
 A229    Eisvogel                               Alcedo atthis
 A247    Feldlerche                             Alauda arvensis
 A140    Goldregenpfeifer                       Pluvialis apricaria
 A746    Grauammer                              Emberiza calandra
 A246    Heidelerche                            Lullula arborea
 A151    Kampfläufer                            Philomachus pugnax
 A082    Kornweihe                              Circus cyaneus
 A056    Löffelente                             Anas clypeata
 A098    Merlin                                 Falco columbarius
 A139    Mornellregenpfeifer                    Charadrius morinellus
 A338    Neuntöter                              Lanius collurio
 A081    Rohrweihe                              Circus aeruginosus
 A074    Rotmilan                               Milvus milvus
 A073    Schwarzmilan                           Milvus migrans
 A030    Schwarzstorch                          Ciconia nigra
 A222    Sumpfohreule                           Asio flammeus
 A119    Tüpfelsumpfhuhn                        Porzana porzana
 A215    Uhu                                    Bubo bubo

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FFH-Verträglichkeitsstudie zur Aufstellung der Außenbereichssatzung der Stadt Warstein für den Bereich „Westendorf“,
Ortschaft Allagen
Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“

Fortsetzung Tab. 2
 Code       Name                                Wissenschaftlicher
                                                Name
 Arten des Anhangs I
 A113    Wachtel                                Coturnix coturnix
 A122    Wachtelkönig                           Crex crex
 A103    Wanderfalke                            Falco peregrinus
 A031    Weißstorch                             Ciconia ciconia
 A072    Wespenbussard                          Pernis apivorus
 A084    Wiesenweihe                            Circus pygargus
 Arten des Art. 4 Abs. 2
 A099    Baumfalke                              Falco subbuteo
 A275    Braunkehlchen                          Saxicola rubetra
 A726    Flussregenpfeifer                      Charadrius dubius
 A142    Kiebitz                                Vanellus vanellus
 A055    Knäkente                               Anas querquedula
 A052    Krickente                              Anas crecca
 A056    Löffelente                             Anas clypeata
 A340    Raubwürger                             Lanius excubitor
 A210    Turteltaube                            Streptopelia turtur
 A118    Wasserralle                            Rallus aquaticus
 A257    Wiesenpieper                           Anthus pratensis
 A690    Zwergtaucher                           Tachybaptus ruficollis

Für die im Standarddatenbogen genannten Vogelarten Feldlerche, Grauammer, Löffel-
ente und Turteltaube liegt keine „Beurteilung des Gebietes“ vor.

         5.3     Schutzziele und Maßnahmen

„Wesentliches Schutz- und Entwicklungsziel ist die Erhaltung der offenen Feldflur mit
traditionellen Nutzungsformen und Strukturen sowie besonderen Schutzprogrammen
zur Erhaltung und Förderung der Bestände von Wiesen-, Rohr- und Kornweihe sowie
des Wachtelkönigs. Hinzu kommt der Schutz ausreichend großer und ungestörter
Rastplätze für die Vogelarten der Feldflur wie Greifvögel, Kiebitz, Mornell- und Goldre-
genpfeifer. Die Hellwegbörde hat eine herausragende Bedeutung für durchziehende
und rastende Greif-, Wat- und Singvögel der Feldfluren. Sie erstreckt sich als ausge-
dehnte Ost-West-Verbindung am Nordrand der bewaldeten Mittelgebirge und dient da-
her als bedeutende Achse im Rahmen des Vogelzuges (hier ist insbesondere auf Vo-
gelzugverdichtungen am Haarstrang hinzuweisen). In dieser Funktion kommt ihr eine
erhebliche Bedeutung im Rahmen des landesweiten Biotopverbundes zu“ (LANUV
2020A).

                                                      - 17 -
FFH-Verträglichkeitsstudie zur Aufstellung der Außenbereichssatzung der Stadt Warstein für den Bereich „Westendorf“,
Ortschaft Allagen
Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“

Für das Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ werden im Meldedokument für folgende
maßgebliche Vogelarten Erhaltungsziele und -maßnahmen formuliert (LANUV 2020C):

          Baumfalke                                                Neuntöter
          Brachpieper                                              Raubwürger
          Braunkehlchen                                            Rohrweihe
          Bruchwasserläufer                                        Rotmilan
          Eisvogel                                                 Schwarzmilan
          Flussregenpfeifer                                        Schwarzstorch
          Goldregenpfeifer                                         Sumpfohreule
          Heidelerche                                              Tüpfelsumpfhuhn
          Kampfläufer                                              Wiesenpieper
          Großer Brachvogel                                        Wiesenweihe
          Kiebitz                                                  Weißstorch
          Knäkente                                                 Wespenbussard
          Kornweihe                                                Wanderfalke
          Krickente                                                Wasserralle
          Löffelente                                               Uhu
          Merlin                                                   Wachtelkönig
          Mornellregenpfeifer                                      Zwergtaucher

Zusammengefasst stehen bei den formulierten Erhaltungszielen und -maßnahmen der
Erhalt und die Entwicklung der individuellen Lebensräume sowie der Nahrungsflächen
im Vordergrund. Dies beinhaltet habitaterhaltende Maßnahmen, wie die Extensivierung
von Acker- und Grünlandflächen, die Reduzierung von Nährstoff- und Schadstoffeinträ-
gen oder auch die Verbesserung des Wasserhaushalts durch eine schonende Gewäs-
serunterhaltung. Zusätzlich legen die Erhaltungsmaßnahmen einen Schwerpunkt auf
die Vermeidung von Störungen an Brutplätzen sowie an Rast- und Nahrungsflächen.
Bei einigen Arten wird die Maßnahme „Entschärfung und Absicherung von gefährlichen
Strommasten und Freileitungen“ aufgeführt.

Den Arten der freien Feldflur kommen aufgrund ihrer Charakteristik andere Maßnah-
men zugute, als den gehölzbewohnenden Arten. Während z. B. die Wiesenweihe von
dem Erhalt ihrer offenen, durch die landwirtschaftliche Nutzung geprägten, Lebens-
räume profitiert, ist der Schwarzstorch auf den Erhalt strukturreicher Laub- und
Mischwälder mit einem hohen Altholzanteil angewiesen.

          5.4    Bedrohungen, Belastungen und Tätigkeiten mit Auswirkungen auf
                 das Gebiet

Für das Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ werden im Standard-Datenbogen die fol-
genden Bedrohungen, Belastungen und Tätigkeiten mit negativen Auswirkungen
(starkem Einfluss) auf das Gebiet genannt:

                                                      - 18 -
FFH-Verträglichkeitsstudie zur Aufstellung der Außenbereichssatzung der Stadt Warstein für den Bereich „Westendorf“,
Ortschaft Allagen
Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“

Tab. 3      Bedrohungen, Belastungen und Tätigkeiten mit negativen Auswirkungen auf das Vogel-
            schutzgebiet „Hellwegbörde“ (starker Einfluss) (LANUV 2020B).

 Rang-      Bedrohungen und               Bedeutung                                             innerhalb/
 skala      Belastungen (Code)                                                                  außerhalb/
                                                                                                beides
    H       D02                           Energieleitungen                                            i
    H       G                             menschliche Störungen und Eingriffe                         i
    H       G01                           Sport und Freizeit                                          i

H = stark, M = mittel, L = gering, i = innerhalb, o = außerhalb, b = beides

Für das Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ werden im Standard-Datenbogen die fol-
genden Bedrohungen, Belastungen und Tätigkeiten mit negativen Auswirkungen
(mittlerem/geringem Einfluss) auf das Gebiet genannt:
Tab. 4      Bedrohungen, Belastungen und Tätigkeiten mit negativen Auswirkungen auf das Vogel-
            schutzgebiet „Hellwegbörde“ (mittlerer/geringer Einfluss) (LANUV 2020B).

 Rang-      Bedrohungen und               Bedeutung                                             innerhalb/
 skala      Belastungen (Code)                                                                  außerhalb/
                                                                                                beides
    M       A01                           landwirtschaftliche Nutzung                                 i
                                          Einsatz von Bioziden, Hormonen und
    M       A07                                                                                         b
                                          Chemikalien (Landwirtschaft)
    M       A08                           Düngung                                                       b
    M       D01.02                        Straße, Autobahn                                              i
    M       F03.01                        Jagd                                                          i
    L       C01.03                        Torfabbau                                                     i

H = stark, M = mittel, L = gering, i = innerhalb, o = außerhalb, b = beides

         5.5      Güte und Bedeutung nach Standard-Datenbogen Ziffer 4.2

„Die Hellwegbörde ist eine offene, großflächige Ackerlandschaft mit vorherrschendem
Getreideanbau. Sie weist bundesweit bedeutende Brutbestände der Wiesenweihe,
Rohrweihe und des Wachtelkönigs auf. Landesweit bedeutsam sind auch die Rastbe-
stände von Rotmilan, Mornellregenpfeifer, Goldregenpfeifer und Kornweihe“ (LANUV
2020B).

         5.6      Darstellung der Bedeutung des Schutzgebietes

„Die Hellwegbörde weist international bedeutende Brutbestände der Wiesen- und
Rohrweihe sowie des Wachtelkönigs auf. Ebenso bedeutsam sind einzelne Brutpaare
und größere Winteransammlungen der Kornweihe. Als Rast- und Durchzugsquartier
weist das Gebiet eine besondere Bedeutung für den Mornell- und den Goldregenpfeifer
sowie für Rot- und Schwarzmilan auf. Zahlreiche weitere Vogelarten des Anhang I der
Vogelschutzrichtlinie sowie andere bedrohte Arten treten in unterschiedlicher Häufig-
keit und Regelmäßigkeit auf“ (LANUV 2020A).

                                                      - 19 -
FFH-Verträglichkeitsstudie zur Aufstellung der Außenbereichssatzung der Stadt Warstein für den Bereich „Westendorf“,
Ortschaft Allagen
Beurteilung der vorhabensspezifischen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes

         6.0 Beurteilung der vorhabensspezifischen Beeinträchtigung der
             Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes

Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn entweder einzelne Faktoren eines Funktionsge-
füges oder das Zusammenspiel der Faktoren derart beeinflusst werden, dass die Funk-
tionen des Systems gestört werden. Zu berücksichtigen sind alle relevanten bau-, an-
lage- und betriebsbedingten Wirkungen und Wirkfaktoren des geplanten Vorhabens
entsprechend ihrer Intensität und ihrer maximalen Einflussbereiche auf die Lebens-
raumtypen und Arten.

Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die Veränderungen und Störungen in
ihrem Ausmaß oder in ihrer Dauer dazu führen, dass ein Natura 2000-Gebiet seine
Funktion in Bezug auf die Erhaltungsziele gemäß FFH-RL bzw. VSchRL oder die für
den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile nur noch in eingeschränktem Umfang er-
füllen kann.

Grundsätzlich kann jede Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erheblich sein und
muss „als Beeinträchtigung des Gebiets als solches“ gewertet werden. Dies ist jedoch
nicht der Fall, wenn sich unter Berücksichtigung von Schadensbegrenzungsmaßnah-
men in der Gesamtbilanz keine größere Beeinträchtigung als bei einer Nullvariante
ergibt (MKULNV 2016).

         6.1     Bedeutung des Untersuchungsraumes als Lebensstätte für die maß-
                 geblichen Vogelarten

Die herangezogene Datenquelle zu dem Vorkommen der maßgeblichen Vogelarten im
Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ sind die von dem LANUV zur Verfügung gestellten
Daten (Stand: November 2020, LAND NRW 2020), die u. a. alle relevanten Daten der
Arbeitsgemeinschaft Biologischer Umweltschutz im Kreis Soest e. V. (ABU) enthalten
sowie das Fachinformationssystem @LINFOS des LANUV (2020D).

Datenrecherche LAND NRW (2020) und @LINFOS (LANUV 2020D)
Das Plangebiet liegt südlich eines ca. 739 ha großen Rastgebiets des Mornellregen-
pfeifers. Dieses Rastgebiet erstreckt sich von der Bundesstraße B 516 im Westen bis
Waldhausen-Taubeneiche im Osten. Weitere dokumentierte Reviere im Umfeld des
Plangebiets sind die beiden nördlich von Warstein-Mühlheim gelegenen Wachtel-
königreviere. Diese beiden Reviere sind ungefähr 2.000 m entfernt (LAND NRW 2020).

Die nächstgelegenen Fundpunkte der maßgeblichen Vogelarten Rotmilan, Wachtel-
könig sowie Wiesenweihe befinden sich nordwestlich des Plangebiets im Bereich
Oberbergheim/Haarhöfe und sind mindestens 1.200 m entfernt. Ebenfalls in diesem
Bereich wurden im Jahr 2014 zwei Weihenschlafplätze festgestellt. Ein weiterer Wei-
henschlafplatz (2014) befindet sich in einer Entfernung von 1.400 m nordöstlich des

                                                                                             - 20 -
FFH-Verträglichkeitsstudie zur Aufstellung der Außenbereichssatzung der Stadt Warstein für den Bereich „Westendorf“,
Ortschaft Allagen
Beurteilung der vorhabensspezifischen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes

Plangebiets. Im Umfeld von Waldhausen-Taubeneiche konnten in den Jahren 2007 bis
2009 rufende Wachtelkönigmännchen festgestellt werden. Eine Vielzahl dieser Nach-
weise wurden im Jahr 2008 erbracht (LAND NRW 2020).

Weitere Nachwiese rufender Männchen aus dem Jahr 2008 befinden sich nördlich und
südlich von Warstein-Sichtigvor (LANUV 2020D). Diese Fundpunkte liegen außerhalb
des Geltungsbereichs des Vogelschutzgebiets und sind ca. 1.400 m entfernt.

                                                                                             - 21 -
FFH-Verträglichkeitsstudie zur Aufstellung der Außenbereichssatzung der Stadt Warstein für den Bereich „Westendorf“, Ortschaft Allagen
Beurteilung der vorhabensspezifischen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes

Abb. 16      Fundpunkte und Reviere maßgeblicher Arten im Umfeld des geplanten Vorhabens (LAND NRW 2020, LANUV 2020D).

                                                                                             - 22 -
FFH-Verträglichkeitsstudie zur Aufstellung der Außenbereichssatzung der Stadt Warstein für den Bereich „Westendorf“,
Ortschaft Allagen
Beurteilung der vorhabensspezifischen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes

         6.2     Bewertung der Lebensraumeignung des Untersuchungsraums für
                 die maßgeblichen Vogelarten

Es liegen keine Hinweise auf ein Vorkommen der maßgeblichen Vogelarten des Vogel-
schutzgebiets im Plangebiet bzw. seinem direkten Umfeld vor. Fundpunkte maßgebli-
cher Vogelarten im betrachtungsrelevanten Abstand zum Plangebiet liegen somit nicht
vor. Das Plangebiet ist ca. 75 m entfernt, die überbaubaren Bereiche befinden sich in
einer Entfernung von ca. 180 m zu dem dokumentierten Rastgebiet der Mornellregen-
pfeifer (LAND NRW 2020, LANUV 2020D).

Das Plangebiet und sein Umfeld erfahren durch die vorhandene Bebauung sowie der
Gehölzbestände bereits Einschränkungen der Lebensraumeignung empfindlicher Vo-
gelarten. Neben den vertikalen Strukturen (Bebauung, Gehölze) sind hier auch die nut-
zungsspezifischen Schallemissionen des bebauten Bereichs von Allagen, der landwirt-
schaftlichen Nutzung sowie des Straßenverkehrs als Störwirkungen zu betrachten.

Eine Nutzung des Plangebiets und des nahen Umfelds als Brutquartier störungsemp-
findlicher Vogelarten wie Wachtelkönig oder Wiesenweihe ist aufgrund der vorhande-
nen Stör- und Scheuchwirkungen sowie der anstehenden vertikalen Strukturen ausge-
schlossen. Die geplante Bebauung bzw. die moderate Verdichtung der vorhandenen
Wohnbebauung führt zu keinen zusätzlichen Störwirkungen durch die neu entstehen-
den vertikalen Strukturen. Eine Erhöhung der wohngebietstypischen Schallemissionen
ist als geringfügig einzustufen, weshalb auch hiermit keine nachteiligen Störwirkungen
ausgelöst werden. Somit sind erhebliche und/oder nachteilige Auswirkungen auf die
maßgeblichen Arten oder ihre Lebensraumstrukturen nicht zu erwarten.

                                                                                             - 23 -
FFH-Verträglichkeitsstudie zur Aufstellung der Außenbereichssatzung der Stadt Warstein für den Bereich „Westendorf“,
Ortschaft Allagen
Beurteilung potenzieller Auswirkungen in Verbindung mit anderen Plänen und Projekten

         7.0 Beurteilung potenzieller Auswirkungen in Verbindung mit ande-
             ren Plänen und Projekten

Aus dem Artikel 6 Absatz 3 FFH-RL ergibt sich das Erfordernis zu prüfen, ob das ge-
plante Vorhaben in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten das Natura
2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten. Zu ermitteln und betrachten sind alle
Pläne oder Projekte, die mit dem Vorhaben kumulativ zusammenwirken könnten und

        bereits abgeschlossen sind
        bereits genehmigt, aber noch nicht realisiert sind
        sich mit hinreichender inhaltlicher Konkretisierung und bereits erkennbarer pla-
         nerischer Verfestigung in Planung befinden.

Im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsstudie werden bei den kumulativen Wirkungen fol-
gende Fälle unterschieden:

        mehrere Projekte oder Pläne führen durch gleiche Wirkfaktoren zur summierten
         Wirkung auf einzelne maßgebliche Bestandteile eines Gebietes (= Wirkfaktor)
        verschiedenartige Projekte oder Pläne mit unterschiedlichen Wirkfaktoren wir-
         ken auf den gleichen maßgeblichen Bestandteil eines Gebietes (= maßgebliche
         Art)

Nur nachweislich nicht betroffene bzw. durch vorhabensspezifisch vorgesehene Maß-
nahmen zur Schadensbegrenzung nachweislich nicht mehr beeinträchtigte Erhaltungs-
ziele können aus der weiteren Betrachtung ausgeschlossen werden (BMVBW 2004).
Andere Pläne und Projekte, mit von der Genehmigungsbehörde als Nebenbestimmung
geforderten Schadensbegrenzungsmaßnahmen sowie mit dem daraus resultierenden
Hinweis der Naturschutzbehörde auf keine erhebliche Beeinträchtigung, werden daher
bei der Betrachtung der kumulativen Wirkungen nicht berücksichtigt.
Das Fachinformationssystems des LANUV zu den FFH-Verträglichkeitsprüfungen in
Nordrhein-Westfalen (LANUV 2020E) dokumentiert für das Vogelschutzgebiet „Hell-
wegbörde“ derzeit insgesamt 215 Pläne und Projekte, die nach verschiedenen Kriterien
erfasst und ausgewertet sind.

Das Plangebiet bzw. sein Umfeld ist kein Lebensraum maßgeblicher Vogelarten. Eine
Verstärkung der vorhandenen Wirkungen sowie zusätzliche vorhabensbedingte Wir-
kungen auf die maßgeblichen Vogelarten durch das geplante Vorhaben sind ausge-
schlossen. Daher sind erhebliche und/oder nachteilige Auswirkungen auf die maßgebli-
chen Arten oder ihre Lebensraumstrukturen nicht zu erwarten. Entsprechend der Hin-
weise aus dem „Leitfaden zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau“
(BMVBW 2004) ist eine Betrachtung der kumulativen Wirkungen anderer Pläne und
Projekte nicht erforderlich, da mit dem geplanten Vorhaben keine vorhabensspezifi-
schen Auswirkungen auf die maßgeblichen Vogelarten einhergehen.

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