Artenschutzfachlicher Fachbeitrag für B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben, OT Neuendorf - Stadt Lübben; LK Dahme-Spreewald ...
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Landschaftspflegerisches
Fachgutachten
Artenschutzfachlicher Fachbeitrag
für B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf"
der Stadt Lübben, OT Neuendorf
Stadt Lübben; LK Dahme-Spreewald
Juni 2019Impressum Landschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutzfachlicher Fachbeitrag für B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben, OT Neuendorf Gemarkung Neuendorf, Flur 1, Flurstücke 135, 653, 890 Stadt Lübben; LK Dahme-Spreewald Vorhabensträger: Stadt Lübben (Spreewald) Fachbereich Bauwesen Reutergasse 12 15907 Lübben (Spreewald) Bearbeitung: Dipl. Ing. (FH) Hagen Roßmann Dorfstraße 30 • 14715 Seeblick OT Wassersuppe fon 033872 / 70 854 mobil 0151 / 2112 888 0 e-mail rossmann@wassersuppe.de www.wassersuppe.de ............................................................................................. Unterschrift Bearbeitungsstand: Juni 2019
Landschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutz – B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben 3
Inhaltsverzeichnis
1. Anlass und Erfordernis der Prüfung ..........................................................................4
2. Vorschriften und Rechtliche Grundlagen...................................................................5
3. Untersuchung............................................................................................................7
Methodisches Vorgehen ........................................................................................................................7
Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren) ...............................................................................7
4. Untersuchungsraum und Untersuchungsumfang......................................................8
5. Fazit ........................................................................................................................21
Anhang I Protokoll Artenschutzprüfung (ASP) – Gesamtprotokoll ................................22
Anhang II Fotodokumentation .......................................................................................23
Anhang III Quellenverzeichnis .......................................................................................27
Anhang IV Biotoptypenkarte..........................................................................................28Landschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutz – B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben 4 1. Anlass und Erfordernis der Prüfung Die Stadt Lübben (Spreewald) plant zur Deckung des künftigen Baulandbedarfs im Rahmen einer nachhaltigen Stadtentwicklung die Konversion des rd. 1,29 ha großen Geländes der ehemaligen Gärtnerei im Ortsteil Neuendorf zu Wohnzwecken. Diese städtebauliche Zielsetzung deckt sich mit dem Interesse der Grundstückseigentümer, die ebenfalls eine Entwicklung ihrer Gewerbebrache beabsichtigen. Der Betrieb der Gärtnerei wurde vor mehr als 10 Jahren eingestellt. Das Gelände ist überwiegend mit Gewächshäusern bebaut. Die Gemeinden sollen planerisch tätig werden, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Um die gemeinsamen Interessen umsetzen zu können, wird ein Bebauungsplan aufgestellt, der Bereich erhält eine neue Struktur und eine neue Nutzung, die den heutigen Ansprüchen genügt und die sich in sein ursprünglich dörflich geprägtes Umfeld einfügt. Gewächshäuser, zumal wenn sie ungenutzt sind, erzeugen keine Innenbereichseigenschaft, so dass die geordnete städtebauliche Entwicklung des ehemaligen Gewerbestandortes ein Planerfordernis erzeugt. Die Fläche soll zukünftig als Allgemeines Wohngebiet (WA gem. § 4 BauNVO) vorwiegend dem Wohnen dienen. Der durch Gehölze dominierte Ortsrand soll erhalten bzw. aufgewertet werden. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens müssen allerdings die artenschutzrechtlichen Belange gemäß § 44 BNatSchG betrachtet werden damit durch die Bebauung keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ausgelöst werden. Es ist ein mögliches Vorkommen von Arten des Anhangs IV der FFH Richtlinie und europäische Vogelarten sowie Arten der BArtSchV zu prüfen und einzuschätzen. Die Einschätzung basiert auf Begehungen zur Kontrolle und auf Auswertung der vorhandenen Biotopausstattung des betroffenen Plangebietes. Daraus wird zum Zeitpunkt April 2019 das allgemeine Potential der Flächen bestimmt und bewertet. Mit der Planung ist zu prüfen, ob mit der Flächenentwicklung und der Bebauung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG ausgelöst werden könnten. Es ist vor den geplanten Baumaßnahme zu prüfen, ob die Flächen und Objekte als Habitat der gemäß § 44 BNatSchG geschützten Tierarten einzustufen sind.
Landschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutz – B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben 5
2. Vorschriften und Rechtliche Grundlagen
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung im Rahmen von Bau- und
Abbruchvorhaben ergibt sich aus den unmittelbar geltenden Regelungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG
i.V.m. §§ 44 Abs. 5 und 6 und 45 Abs. 7 BNatSchG. Damit sind die entsprechenden
Artenschutzbestimmungen der FFH-RL (Art. 12, 13 und 16 FFH-RL) und der V-RL (Art. 5, 9 und 13 V-
RL) in nationales Recht umgesetzt worden. Bei Zuwiderhandlungen gegen die
Artenschutzbestimmungen sind §§ 69ff BNatSchG zu beachten.
Die speziellen artenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß der §§ 19 und 44 BNatSchG sind zu
dokumentieren und in das weitere Verfahren einzubeziehen.
Gemäß § 19 BNatSchG insbesondere bestimmte Arten und natürliche Lebensräumen bei den
geplanten Vorhaben zu betrachten.
(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des
Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf
die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume
oder Arten hat…
(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in 1. Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang
I der Richtlinie 79/409/EWG oder 2. den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind.
(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die 1. Lebensräume der Arten,
die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG oder in Anhang II der
Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
2. natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie
3. Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführten Arten.
Gemäß § 44 BNatSchG ist es verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu
beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch
die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten
Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen
aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).
Für die Planung ist es nachfolgend notwendig im Hinblick auf die Regelungen der §§ 19 und 44
BNatSchG das Vorhandensein von europäischen Vogelarten (Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie) und
der Arten des Anhangs II und IV der FFH-Richtlinie (Tiere und Pflanzen) zu prüfen und deren ggf.
Betroffenheit durch das Vorhaben zu dokumentieren. Weiterhin sind die nach nationalem Recht
streng geschützten Arten im Hinblick auf die Schutzvorschriften des § 15 Abs. 4 BNatSchG
(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die
Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichenLandschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutz – B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben 6
oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei
der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range
vorgehen.
zu betrachten.
Bei der Artenschutzprüfung handelt es sich um eine eigenständige Prüfung, die nicht durch andere
Prüfverfahren ersetzt werden kann (z. B. Umweltverträglichkeitsprüfung, FFH-Verträglichkeitsprüfung,
Prüfung nach der Eingriffsregelung, Prüfung nach Umweltschadensgesetz).Landschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutz – B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben 7
3. Untersuchung
Methodisches Vorgehen
Eine ASP lässt sich in drei Stufen unterteilen:
Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren)
In dieser Stufe wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten
artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, sind verfügbare
Informationen zum betroffenen Artenspektrum einzuholen. Vor dem Hintergrund des Vorhabentyps
und der Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einzubeziehen. Nur wenn
artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Art-für-Art-
Betrachtung in Stufe II erforderlich. Für bestimmte Vorhabenstypen sind Potentialanalysen mit einer
Habitatansprache und Bewertung ausreichend.
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
Hier werden Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und ggf. ein
Risikomanagement konzipiert. Anschließend wird geprüft, bei welchen Arten trotz dieser Maßnahmen
gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird. Hierzu ist ggf. ein spezielles Artenschutz-
Gutachten einzuholen.
Stufe III: Ausnahmeverfahren
In dieser Stufe wird geprüft, ob die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe,
Alternativlosigkeit, Erhaltungszustand) vorliegen und insofern eine Ausnahme von den Verboten
zugelassen werden kann.
Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren)
Die Planungsgrundlage bildet die geplante Bebauungskonzeption für die bisher unbebauten Flächen.
Die darin geplante Dimension und geplante Gestaltung bilden den Maßstab für die
artenschutzrechtliche Bewertung des Vorhabens.
Als Datengrundlagen wurden für den ASB herangezogen:
• Grundlagentabellen des LUA (Liste der europäischen Vogelarten [Angaben zum Schutz der
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Brandenburg heimischen Vogelarten], Liste der
geschützten Pflanzenarten [Vollzugshilfe für geschützte Pflanzenarten des LUA, Ö 2, A.
Herrmann 12/07], Tabelle des LUA RW 7: Übersicht der in Brandenburg vorkommenden
Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie)
Das Plangebiet wurde entsprechend der vorgefundenen Habitatstrukturen grundsätzlich auf die
Vorkommen von Arten gemäß § 44 BNatSchG (potentielle Quartiere und Lebensstätten) bewertet.
Die Einschätzung des zu erwartenden Arteninventars basiert auf der Biotopausstattung innerhalb des
Untersuchungsraums. Die örtliche Ausprägung und die Vorbelastungen im Untersuchungsgebiet
werden in die Bewertung einbezogen.Landschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutz – B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben 8
4. Untersuchungsraum und Untersuchungsumfang
Der hier relevante Bezugsraum umfasst grundsätzlich den Geltungsbereich des B-Planes Nr. 25 der
Stadt Lübben. Dazu wurde auch das direkte Umfeld im Einflussbereich des Vorhabens kontrolliert und
bewertet, um Flächenbeziehungen im Sinne von Teilhabitaten und Teilrevieren bewerten zu können.
Abbildung 1: Übersichtslageplan Plangebiet in der Ortslage Neuendorf, Stadt Lübben; Basis: Brandenburgviewer 04/2019
(ohne Maßstab)
Abbildung 2: Übersichtslageplan Plangebiet innerhalb des Ortsteiles Neuendorf; Basis: Brandenburgviewer 04/2019 (ohne
Maßstab)Landschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutz – B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben 9
Abbildung 3: Übersichtslageplan Luftbild Plangebiet in der Gemarkung Neuendorf, Flur 1; Flurstücke 135, 653, 890; Basis:
Brandenburgviewer 04/2019 (ohne Maßstab)
Mit Begehungen und Objektkontrollen im März bis Mitte Mai 2019 wurden der gesamte
Geltungsbereich und das direkte Umfeld auf das Vorkommen von Arten gemäß § 44 BNatSchG
überprüft.
Die Flächen sind allgemein gekennzeichnet durch eine sehr hohe anthropogene Überprägung und
einen siedlungs- und gartenbautypischen Nutzungsdruck. Es ist ein erhebliches Störungspotenzial
durch die umgebenden Verkehrs- und Siedlungsflächen gegeben. Ein Großteil des Geltungsbereichs
ist durch alte Gewächshausanlagen geprägt. Teilweise sind hier nur noch die Stahltragkonstruktionen
vorhanden. Westlich begleitet eine Feldgehölzhecke mit überschirmenden Bäumen das Plangebiet.
Nördlich grenzt ein kleiner Teich mit Gehölzstrukturen an den Geltungsbereich. Im Osten sind noch
weitere waldartige Laubgehölzbestände und aufgelassenen Gartenbauflächen vorhanden.
Innerhalb des Geltungsbereiches sind neben Rasen auch Ruderalfluren, Brombeergebüsche und
aufkommenden Robinienbestände als prägende Vegetationsform zu finden.Landschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutz – B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben 10 Abbildung 4: Ausprägung des Geltungsbereiches; Luftschrägaufnahme privat 04/2019
Landschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutz – B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben 11
Tabelle 1: Übersicht Untersuchungen und Datengrundlagen Flora und Fauna
Artengruppen Flora / Allgemeine Relevanz im Plangebiet Methodik und
Fauna Lebensraum-
Lebensraum- u. Untersuchung (Zeitpunkt)
Habitatstrukturen
Flora
Farn und Blütenpflanzen
Diverse artspezifische Vorkommen aufgrund - Flächendeckende
Standortvoraussetzungen Standortbedingungen Biotoptypenkartierung; Begehung
unwahrscheinlich und Kontrolle des Plangebietes
auf das Vorkommen von
geschützten Pflanzenarten;
April / Mai 2019
Amphibien
Gewässerstrukturen geringes Potenzial als Potenzialeinschätzung
jeglicher Art; Winterlebensraum; keine Kartierung
Winterlebensräume meist erforderlich
naturnahe Wälder
Reptilien
Zauneidechse (Lacerta agilis) Wegränder, Böschungen, offene und besonnte Flächen; - Begehung des Plangebietes,
Dämme, Bahntrassen, artspezifisch Habitaten wie spezielle gezielte Kontrollen April /
wenig genutzte Wiesen und Steinhaufen oder Baumstubben Mai 2019;
Weiden, Abgrabungs- und fehlen; Potenzialeinschätzung durch
Rohbodenflächen. geringes Potenzial; keine Kartierung naturschutzfachliche
Heidegebieten, an
erforderlich Gebietskenner
naturnahen Waldrändern,
auf Halbtrocken- und
Trockenrasen;
Rohbodenstandorte
Schlingnatter sandige Heidegebiete kein Potenzial; keine Kartierung Potenzialeinschätzung
sowie Randbereiche von erforderlich
(Coronella austriaca)
Mooren bzw.
Hochmoorkomplexe;
Bahnflächen
Europäische Sumpfschildkröte nur noch in wenigen kein Potenzial; keine Kartierung Potenzialeinschätzung
natürlichen Vorkommen, in erforderlich
(Emys orbicularis)
Seen- und
Bruchlandschaften östlich
der Elbe
Östliche Smaragdeidechse An Straßen und kein Potenzial; keine Kartierung Potenzialeinschätzung
Wegböschungen sowie im erforderlich
(Lacerta viridis)
Randbereich von
Kiefernforsten und -
Schonungen auf
nährstoffarmen
Sandböden; Nachweise nur
im Osten Brandenburgs
Säugetiere
Fischotter (Lutra lutra) Naturnahe und natürliche kein Potenzial; keine Kartierung Potenzialeinschätzung
Biber (Castor fiber) ( Ufer von Seen und erforderlich
mäandrierende Flüsse mit
langen Uferlinien; auch
permanent wasserführende
Meliorationsgräben
Biber können sowohl in
stehenden als auch in
fließenden Gewässern
leben.
Fledermäuse Gebäudeteile , geringes Potenzial; Kontrolle Örtliche Kontrolle möglicher
Dachräume, Keller, erforderlich Habitate April / Mai 2019
Höhlen, Spalten; alter
Baumbestand mit
HöhlungenLandschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutz – B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben 12
Artengruppen Flora / Allgemeine Relevanz im Plangebiet Methodik und
Fauna Lebensraum-
Lebensraum- u. Untersuchung (Zeitpunkt)
Habitatstrukturen
Fische und Rundmäuler
Naturnahe und saubere kein Potenzial; keine Kartierung Potenzialeinschätzung
Gewässerstrukturen erforderlich
Mollusken
Naturnahe und saubere kein Potenzial; keine Kartierung Potenzialeinschätzung
Gewässerstrukturen erforderlich
Insekten
Schmetterlinge
Großer Feuerfalter (Lycaena Eiablage an verschiedenen Pflanzenart im Plangebiet nicht Begehung des Plangebietes,
dispar) Ampfer-Arten; zum Teil sind nachgewiesen spezielle gezielte Kontrollen des
sie sehr stark auf den Fluss- Plangebietes; April / Mai 2019
Ampfer als Raupennahrung
spezialisiert, in anderen
Regionen können sie aber
auch andere Ampfer-Arten
nutzen.
Heller Wiesen- frische bis wechselfeuchte Pflanzenart im Plangebiet nicht Begehung des Plangebietes,
knopf- Wiesen mit dem Großen nachgewiesen spezielle gezielte Kontrollen des
Ameisenbläuling Wiesenknopf Plangebietes; April / Mai 2019
(Eiablagepflanze)
(Maculinea teleius)
Dunkler Wiesen- Standorte mit Vorkommen Pflanzenart (Struktur) im Plangebiet Begehung des Plangebietes,
knopf- des Großen Wiesenknopfs nicht nachgewiesen spezielle gezielte Kontrollen des
Ameisenbläuling (Sanguisorba officinalis) Plangebietes; April / Mai 2019
und der Roten
(Maculinea nausithous) Knotenameise (Myrmica
rubra).
Quendel-Ameisenbläuling Magerrasen, Pflanzenart (Struktur) im Plangebiet Begehung des Plangebietes,
(Maculinea arion) Voraussetzungen für nicht nachgewiesen spezielle gezielte Kontrollen des
Vorkommen sind das Plangebietes; April / Mai 2019
Vorhandensein seiner
Raupenfutterpflanzen
(Thymian oder Dost) und
seiner Wirtsameisen, meist
der Knotenameise; kein
Vorkommen im Naturraum
bekannt
Nachtkerzenschwärmer Wirtspflanzen Pflanzenart im Plangebiet nicht Begehung des Plangebietes,
(Proserpinus proserpina) (Nachtkerzen-/ nachgewiesen spezielle gezielte Kontrollen des
Weidenröschenarten) Plangebietes; April / Mai 2019
wachsen an feuchten und
frischen, gelegentlich auch
trockenen Stand orten und
müssen zudem gut besonnt
sein
Libellen Naturnahe und saubere Habitatstruktur im Plangebiet nicht Potenzialeinschätzung
Gewässerstrukturen nachgewiesen
Käfer
Goldstreifiger Prachtkäfer Baumwipfel abgestorbener Habitatstruktur im Plangebiet nicht Potenzialeinschätzung
(Buprestis splendens) alter Nadelbäume nachgewiesen
Großer Eichenbock (Cerambyx locker gegliederte, lichte Habitatstruktur im Plangebiet nicht Potenzialeinschätzung
cerdo) Wälder mit hohem nachgewiesen
Eichenanteil
Breitrand (Dytiscus latissimus) besiedelt größere, kein Potenzial; keine Kartierung Potenzialeinschätzung
möglichst nährstoffarme erforderlich
Stehgewässer
Schmalbindiger Breitflügel- schwach bis mäßig kein Potenzial; keine Kartierung Potenzialeinschätzung
Tauchkäfer (Graphodems nährstoffführende, bis zu erforderlich
bilineatus) einem Meter tiefe, größere
Standgewässer
Eremit Wärmegeprägte Wälder Habitatstruktur im Plangebiet nicht Potenzialeinschätzung
(Osmoderma eremita) mit altem nachgewiesen
LaubbaumbestandLandschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutz – B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben 13
Artengruppen Flora / Allgemeine Relevanz im Plangebiet Methodik und
Fauna Lebensraum-
Lebensraum- u. Untersuchung (Zeitpunkt)
Habitatstrukturen
Vögel
Alle Lebensraumtypen Habitatstruktur im Plangebiet: Begehung des Plangebietes,
werden von Vögeln - alte Gewächshausanlagen Kartierung und Kontrolle;
besiedelt; die Arten sind ab März 2019 bis Mai 2019
sehr spezifisch an - Gebäude
unterschiedliche - Brombeergebüsche
Habitatstrukturen - Feldgehölze
angepasst
- Rasen u. Ruderalfluren
Pflanzen / Vegetation
Europarechtlich geschützte Vegetationsbestände sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Biber und Fischotter
Aufgrund Ausprägung des Geltungsbereiches und der direkten Umgebung sind die Flächen als
Lebensraum bedeutungslos. Das Kleingewässer nördlich des Geltungsbereiches ist wegen der
geringen Größe als Lebensraum nicht geeignet.
Fledermäuse
Fledermausvorkommen als Fortpflanzungsstätten können auf den Flächen vollständig ausgeschlossen
werden. Alle baulichen Strukturen wurden auf Hinweise von Fledermäusen kontrolliert. Es wurden
keine Anhaltspunkte wie Kot oder tote Tiere gefunden. Der Laubbaumbestand im Geltungsbereich
weist keine Strukturen aus, die für Fledermäuse geeignet sein könnten.
Die Flächen des Geltungsbereichs werden als Nahrungshabitat eingestuft, dies geht aber durch die
bauliche Entwicklung am Siedlungsrand unter Berücksichtigung der erheblichen Vorprägung nicht
grundsätzlich verloren.
Amphibien
Außerhalb des Geltungsbereiches befindet sich ein Kleingewässer, das als potentieller Laichplatz
eingestuft werden muss. Es wurde im Plangebiet kein Vorkommen von Arten des Anhangs IV der FFH-
Richtlinie nachgewiesen. Wegen der unmittelbaren Gewässernähe zum Geltungsbereich wird
empfohlen dass an der Geltungsbereichsgrenze ein temporärer Amphibienschutzzaun errichtet wird.
Im Plangebiet können eventuell Winterlebensräume von Erdkröten vorhanden sein. Die adulten Tiere
wandern in das benachbarte Gewässer zum Laichgeschäft. In dieser Phase ist das zukünftige Baufeld
abzugrenzen um das Rückwandern zu verhindern.
Entlang der nördlichen Geltungsbereichsgrenze wird ein stabiler ca. 40 - 50 cm hoher Kunststoffzaun
errichtet, der das potentielle Einwandern von Amphibien in das Baufeld temporär während der Bau-
und Erschließungsphase verhindert.
Beispiele für die Errichtung eines temporären Amphibienschutzzauns:Landschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutz – B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben 14
Abbildung 5: Beispiele für einen temporären Amphibienschutzzaun.
Zauneidechsen
Das Vorkommen von Zauneidechsen im Geltungsbereich und dessen Umfeld kann ausgeschlossen
werden. Nach Einschätzung und regelmäßigen Kontrollen von Gebietskennern sind Zauneidechsen
im Planungsraum ausgeschlossen.1 Spezielle Kartiergänge sind deswegen im Plangebiet nicht
vorzunehmen.
Sonstige
Es sind aufgrund der Flächenausprägungen keine Vorkommen anderer Arten nach § 44
BNatSchG möglich.
Vögel
Erfassung
Für die Brutvogelerfassung wurden die Vogelarten mit der Methode der Revierkartierung und gemäß
den üblichen Fachstandards (u.a. zu Revier anzeigenden Merkmalen wie Gesang, Balz, Balzflug,
Warnen, Verleiten, Futter tragend, Jungvögel etc.) im Gebiet angewendet. Die Kartierarbeiten
wurden ab Ende März bis Ende Mai 2019 von Arnulf Weingardt und Hagen Roßmann
vorgenommen. Insgesamt wurden 8 Kartiergänge zu unterschiedlichen Tageszeiten sowie einen
Kartiergang während der Nachtstunden durchgeführt.
Hinweise auf das Vorkommen von Großvogelarten oder besonders bestandsbedrohte Arten sowie
von Rastvögeln in der direkten Umgebung des Geltungsbereiches sind nicht bekannt und
dokumentiert.
Die am Rand des Plangebietes vorhandenen Gehölzbestände bleiben als Lebensraum vollständig
erhalten.
Im Plangebiet wurde die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Arten beobachtet und
dokumentiert. Da das Plangebiet in eine urbane Struktur mit Bebauung, Gärten, Verkehrsflächen die
mit baumdominierten Grünstrukturen eingebunden sind. Es ist davon auszugehen, dass die
1
Einschätzung von Arnulf Weingardt (Gebietskenner) im Mai 2019.Landschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutz – B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben 15 beobachteten Arten mindestens Teilhabitate im Plangebiet besitzen und das Gelände Nahrungsraum und Teilrevier darstellt. Aufgrund der Struktur insbesondere des vorhandenen Gehölzbestandes insbesondere am West und Ostrand des Geltungsbereiches sind Brutplätze sehr wahrscheinlich. Auch wenn Nistplätze zum Teil wegen der dichten Vegetationsstruktur nicht direkt nachweisbar sind, werden die Vogelarten wegen der Gebietsausprägung als Brutvögel eingestuft. Die Vogelarten nutzen auch insbesondere die östlich angrenzenden waldartigen Gehölzbestände sowie die gartenstadtartigen Siedlungsstrukturen als Lebensraum, so dass angenommen werden kann, das hier auch die Teilreviere zu definieren wären. Die kartierten Vogelarten nutzen auch die Flächen des Geltungsbereiches, insbesondere den Baumbestand als Nahrungshabitat und Singwarte. Bei Arten mit wechselnden Niststandorten kann der Baumbestand abhängig von der Saison auch wiederkehrend als Nistplatz genutzt werden. Bodenbrüter wurden im Untersuchungsraum nicht nachgewiesen. Die Gebäudebrüter sind bereits seit vielen Jahren im Plangebiet präsent und haben auch nach Umbau von Gebäuden nach wie vor ihre Brutplätze und Reviere besetzt.
Landschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutz – B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben 16
Tab.: Im Untersuchungsgebiet erfasste und nachgewiesene Vogelarten
Beobachtete Arten im Geltungsbereich und Arten mit Revieren Nahrungsgast Durchzügler
der Nachbarschaft oder Bruten
Amsel T. merula x
Bachstelze M. alba x
Baumpieper A.trivialis x
Bergfink F. montifringilla x
Blaumeise P. caeruleus x
Bluthänfling C. cannabina x
Buchfink Fingilla coelebs x
Buntspecht Dendrocopos major x
Dorngrasmücke S. communis x
Eichelhäher Garrulus glandarius x
Elster Pica pica x
Erlenzeisig C. spinus x
Feldsperling P.montanus x
Fichtenkreuzschnabel Loxia recurvirostra x
Fitis P. trochilus x
Gartenbaumläufer C. brachydactyla x
Gartengrasmücke S. borin x
Gartenrotschwanz P. phoenicurus x
Girlitz Serinus serinus x
Goldammer Emberiza citrinella x
Grauschnäpper Muscicapa striata x
Grünfink Carduelis chloris x
Grünspecht P. viridis x
Haubenmeise P. cristatus x
Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros x
Haussperling Passer domesticus x
Heckenbraunelle Prunella modularis x
Kernbeißer Coccothraustes coccothraustes x
Klappergrasmücke S. curruca x
Kleiber Sitta europaea x
Kohlmeise P. major x
Kuckuck C.canorus x
Mehlschwalbe Delichon urbica x
Misteldrossel T.viscivorus x
Mönchsgrasmücke S. atricapilla x
Nachtigall L. megarhynchus x
Nebelkrähe C. cornix x
Pirol Oriolus oriolus x
Rauchschwalbe Hirundo rustica x
Ringeltaube C. palumbus x
Rotkehlchen Erithacus rubecula x
Schwanzmeise Aegithalos caudatus x
Singdrossel T. philomelos x
Star Sturnus vulgaris x
Stieglitz C. carduelis x
Tannenmeise P. ater x
Türkentaube Streptopelia decaocto x
Turmfalke Falco tinnunculus x
Weißstorch C.ciconia x
Wiedehopf Upupa epops x
Zaunkönig Troglodytes troglodytes x
Zilpzalp P. collibita xLandschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutz – B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben 17 Einschätzung der Betroffenheit gebäudebewohnender Arten Der prägende Brutvogel innerhalb des Geltungsbereiches ist der Weißstorch. Der Niststandort auf dem alten Schornstein ist das Wahrzeichen des Plangebietes und des angrenzenden Ferienobjektes. Der Weißstorch ist allgemein eine sehr angepasste Vogelart und gilt als Kulturfolger allgemein als sehr anpassungsfähig. Trotzdem müssen alle Anstrengungen unternommen werden, um Störwirkungen auszuschließen. Neben dem dauerhaften Erhalt des Brutplatzes ist insbesondere von Bedeutung während der Balz- und Brutzeit Störwirkungen auszuschließen. Es sind dafür Bauzeitenregelungen zu treffen. Vor allem Kraneinsätze und lärmintensive Bautätigkeiten sind im Zeitraum Ende März bis Mitte August eines jeden Jahres auszuschließen. Mit dem Erhalt des Nistplatzes kann auch die bemerkenswerte Niststätte des Haussperlings innerhalb des großvolumigen Nestes gesichert werden. Ebenso bietet sich mit dem Erhalt des Schornsteines die Chance auch wieder den Turmfalken als Brutgast innerhalb des Nistkastens anzulocken. Als weitere wichtige Habitatstruktur für Gebäudebrüter stellt das Backhaus dar. Hier sind Schwalben und die Nischenbrüter Hausrotschwanz und Bachstelze als Brutvögel nachgewiesen worden. Die Bauherren haben hier bereits künstliche Nester für Mehlschwalben unter dem Dachüberstand angebracht. Diese Nisthilfen sind noch prädatorensicher zu optimieren. Auch für Nischenbrüter sind hier Strukturen vorhanden, die an der Gebäudehülle noch erweitert werden können. Das Backhaus ist in seiner Grundstruktur zu erhalten und als Nist-, Brut- und Lebensstätte weiter zu entwickeln. Im Pumpenhaus konnten keine Nachweise für das Vorkommen gebäudebewohnender Vogelarten erbracht werden. Die alten Gewächshausstrukturen sind weitgehend als Niststätte ungeeignet. Einschätzung der Betroffenheit gehölzbewohnder Arten Im Vorhabensbereich befinden sich potenzielle Brutstätten (Fortpflanzungsstätten) gehölzbewohnender Vogelarten (eine spezielle Revierkartierung wurde für ubiquitäre Arten nicht durchgeführt)2. Es ist zu erwarten, dass die potenziell betroffenen Individuen in ungestörtere Bereiche, die noch nicht von den Arten besiedelt sind, ausweichen können. Geeignete Strukturen im Umfeld des Vorhabensortes sind in ausreichendem Umfang vorhanden, so dass von Revierverlusten insgesamt nicht auszugehen ist. Die ökologische Funktionalität der betroffenen Fortpflanzungsstätten bleiben daher im räumlichen Zusammenhang gewahrt. Es handelt sich bei den nachgewiesenen gehölzbewohnenden Vögeln überwiegend um Arten die nicht in bestandsbedroht sind. Es sind so genannte "Ubiquisten" oder "Allerweltsarten". Die Arten wechseln jährlich ihre Niststandorte und bauen neue Nester. Veränderungen in den Strukturen werden von den an Siedlungsbereiche angepassten Arten üblicherweise toleriert. Einige Arten sind auch auf Sekundärhabitate spezialisiert (z.B. Star, Blaumeise). Es ist davon auszugehen, dass die als Brutvogel eingestuften Arten auch Brutaktivitäten außererhalb und am Rand des Geltungsbereichs unternehmen. Gemäß Anlage Niststättenerlass Brandenburg (Anlage Januar 2011) sind die nachgewiesenen Arten in Brandenburg überwiegend als häufig bis eingestuft. Weiterhin erfolgt die Bewertung des Erhaltungszustandes als günstig. Die brandenburgweite Einstufung lässt sich auf die lokalen Verhältnisse übertragen. Keine der nachgewiesenen Arten ist bestandsgefährdet und keine der Arten ist in den Roten Listen Deutschlands und Brandenburgs aufgeführt. 2 Siehe dazu auch allgemeine Ausführungen Hinweise zur Erstellung des Artenschutzbeitrags (ASB) zum LBP und zur UVS bei Straßenbauvorhaben im Land Brandenburg 2008 und Ergänzung 2011
Landschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutz – B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben 18
Langfristig werden lokale Populationen im räumlich-ökologischen Zusammenhang durch den Verlust
einzelner Reviere nicht beeinträchtigt. Im Übrigen sind die vorkommenden Arten häufig und
ungefährdet, so dass selbst die Störung einzelner Reviere nicht zu erheblichen Störungen im Sinne des
§ 44 BNatSchG führen würde, da der lokale Erhaltungszustand günstig bleiben würde.
Der Verlust oder die Beeinträchtigung einzelner Brutreviere würde nicht zu einem ungünstigen
Erhaltungszustand und damit zur Gefährdung der Arten in Brandenburg führen. Die Neugestaltungs-
und Baumaßnahmen werden sich auf das Plangebiet beschränken. Die Umgebungsstrukturen mit
sehr günstigen Habitateigenschaften für Siedlungs- und Siedlungsrandbewohner bleiben erhalten.
Zur naturschutzfachlich argumentativen Untersetzung der vorliegenden gutachterlichen Feststellung
wird die Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz NRW vom 24.08.2010 Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der
baurechtlichen Zulassung von Vorhaben.
herangezogen.
Darin heißt es:
"Die Zugriffsverbote das § 44 Abs. 1 BNatSchG gelten grundsätzlich für alle europäisch
geschützten Arten. Das LANUV hat für Nordrhein-Westfalen eine naturschutzfachlich
begründete Auswahl derjenigen Arten getroffen, die bei der ASP im Sinne einer Art-für-Art-
Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind („planungsrelevante Arten“, vgl. Anlage 1, Nr. 1).
Die übrigen in Nordrhein-Westfalen vorkommenden europäischen Arten, die nicht zur
Gruppe der planungsrelevanten Arten gehören, werden grundsätzlich nicht näher
betrachtet. Bei diesen Arten kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass wegen
ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes (z.B.
„Allerweltsarten“) bei vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die
Zugriffsverbote verstoßen wird...."
Unter Bezugnahme auf die o.g. Richtlinie und insbesondere dem Niststättenerlass Brandenburg wird
festgestellt, dass im Plangebiet ausschließlich so genannte "Ubiquisten" mit günstigem
Erhaltungszustand dokumentiert worden auch wenn einige Arten mit einem rückläufigem Bestand
bewertet werden. Gemäß Niststättenerlass (MUGV) erlischt der Schutz der Fortpflanzungsstätte dieser
Vogelarten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 1 nach Beendigung der jeweiligen Brutperiode.
Eine Beeinträchtigung des Artenbestandes ist durch das Vorhaben nicht zu befürchten solang wichtige
Strukturelemente erhalten bleiben. Es müssen alle Anstrengungen unternommen werden, die
Lebensräume der Siedlungsrandbewohner zu erhalten und weiter zu entwickeln.
Als Handlungsempfehlung gilt hierfür insbesondere der Erhalt des Gehölz- und Baumbestandes im
Geltungsbereich und am Rand des B-Planes.
Durch die Anlage von Ersatzhabitaten für Gebüschbrüter können mögliche Beeinträchtigungen an der
vorhandenen Habitatstruktur bereits für die nächste Brutsaison kompensiert werden. Es sind hier am
westlichen Geltungsbereichsrand zusätzliche Benjeshecken in Verzahnung mit den Feldgehölzflächen
anzulegen. Anpflanzungen von dornentragenden Gehölzen wirken unterstützend. Es handelt sich bei
den aufgeführten Arten um Vögel, die zumeist in jeder Brutsaison ihr Nest neu anlegen. Somit weisen
sie keine strenge Bindung an ihre Brutstandorte auf und sind in der Lage, neue Nester anzulegen.
Weiterhin sind in der Umgebung des Plangebiets insbesondere östlich gut strukturierte Flächen mit
Baumbestand und Gehölzflächen vorhanden, auf die alle nachgewiesenen Arten ausweichen können.Landschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutz – B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben 19
Allgemeine Handlungsempfehlungen für die nachgewiesenen Brutvogelarten
Weißstorch (Ciconia ciconia)
• Erhalt Schornstein als Niststandort, Bauzeitenregelung zur Vermeidung von Störungen im
Zeitraum März bis Mitte August eines jeden Jahres; Schutz des Schornsteines vor Prädatoren;
regelmäßige Kontrolle Standsicherheit Schornstein und Nest
Amsel (Turdus merula)
• Erhalt des Gehölzbestandes im Plangebiet als potenzielles Bruthabitat; Entwicklung von
zusätzlichen Grünstrukturen (Heckenpflanzung) und Freiflächengestaltung
Haussperling (Passer domesticus)
• Erhalt Schornstein mit Strochennest als Koloniestruktur, zusätzliche Entwicklung von
Ersatzstrukturen an Gebäuden
Rauchschwalbe (Hirundo rustica)
• Erhalt Backhaus mit Möglichkeiten für das Anbringen von künstlichen Nisthilfen und
gleichzeitiger Schutz vor Prädatoren Nischenbrüter
Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros)
• Erhalt Backhaus mit Möglichkeiten für Nischenbrüter, zusätzliche Entwicklung von
Ersatzstrukturen an Gebäuden
Bachstelze (Motacilla alba)
• Erhalt Backhaus mit Möglichkeiten für Nischenbrüter, zusätzliche Entwicklung von
Ersatzstrukturen an Gebäuden
Blaumeise (Parus caeruleus); Kohlmeise (Parus major)
• Erhalt des Baumbestandes im Plangebiet als potenzielles Bruthabitat; Entwicklung von
zusätzlichen Grünstrukturen (Baumpflanzung) und Freiflächengestaltung
Rotkehlchen (Erithacus rubecula); Nachtigall (Luscinia megarhynchos); Zaunkönig (Troglodytes
troglodytes); Klappergrasmücke (S. curruca); Mönchsgrasmücke (S. atricapilla); Bluthänfling (C.
cannabina); Singdrossel (T. philomelos); Grünfink (Carduelis chloris); Girlitz (Erinus serinus);
Feldsperling (P.montanus)
• Erhalt des Gehölzbestandes im Plangebiet als potenzielles Bruthabitat; Entwicklung von
zusätzlichen Grünstrukturen (Heckenpflanzung) und Freiflächengestaltung
• Entwicklung von Ersatzhabitaten in Form von Gebüschen und Reisigstrukturen für den
Halbbodenbrüter am Rand des Plangebietes erforderlich
Star (Sturnus vulgaris); Baumpieper (A.trivialis); Buchfink (Fingilla coelebs); Eichelhäher (Garrulus
glandarius); Gartenbaumläufer (C. brachydactyla); Ringeltaube (C. palumbus)
• Erhalt des Baumbestandes im Plangebiet als potenzielles Bruthabitat; Entwicklung von
zusätzlichen Grünstrukturen (Baumpflanzung) und Freiflächengestaltung; Sekundärhabitate an
Bauwerken möglich
Türkentaube (Streptopelia decaocto)
• Erhalt von Teilen des Nadelbaumbestandes im Plangebiet als potenzielles Bruthabitat
Fitis (P. trochilus); Zilpzalp (P. collibita)Landschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutz – B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben 20
• Erhalt von dichten Baumbestand mit Unterholz am Rand des Plangebietes als potenzielles
Bruthabitat; Reduktion von Prädatoren (Hauskatzen)
• Brutplätze der Boden- u. Halbbodenbrüter im Geltungsbereich nicht nachgewiesen
Stieglitz (C. carduelis)
• Erhalt des Gehölzbestandes im Plangebiet als potenzielles Bruthabitat; Entwicklung von
zusätzlichen Grünstrukturen (Heckenpflanzung) und Freiflächengestaltung
• Entwicklung von Ersatzhabitaten in Form von Gebüschen und Reisigstrukturen für den
Halbbodenbrüter am Rand des Plangebietes erforderlich
• Erhalt von Ruderalfluren als Winterlebensraum und Nahrungsquelle am Rand des
Geltungsbereiches
Abbildung 6: Maßnahmen für Gestaltung und Entwicklung von Habitatstrukturen im Geltungsbereich; Basis: Luftbild
Brandenburgviewer 04/2019Landschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutz – B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben 21 5. Fazit Die Gelände- und Objektbegehung wurden im Zeitraum Ende März bis Mitte Mai 2019 vorgenommen. Prioritäre Lebensraumtypen werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Zauneidechsen können wegen der aktuellen Flächenausprägung des Baufeldes ausgeschlossen werden. Lebensstätten von Fledermäusen konnten nicht nachgewiesen werden. Holzbewohnende Insekten mit besonderem Schutzanspruch wie Heldbock und Eremit finden keine geeigneten Habitate im Plangebiet. Nist-, Brut- und Lebensstätten von Vögeln wurden nachgewiesen. Es wurden gebäude- und gehölzbewohnende Vogelarten im Plangebiet beobachtet. Es ist davon auszugehen, dass die als Brutvogel eingestuften Arten auch Brutaktivitäten innerhalb und am Rand des Geltungsbereichs unternehmen. Gemäß Niststättenerlass (MUGV) erlischt der Schutz der Fortpflanzungsstätte nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 1 nach Beendigung der jeweiligen Brutperiode für die nachgewiesenen gehölzbrütenden Arten. Gemäß Anlage Niststättenerlass Brandenburg (Anlage Januar 2011) sind alle nachgewiesenen Arten in Brandenburg als häufig bis sehr häufig eingestuft. Weiterhin erfolgt die Bewertung des Erhaltungszustandes als günstig. Die brandenburgweite Einstufung lässt sich auf die lokalen Verhältnisse übertragen. Keine der nachgewiesenen gehölzbrütenden Arten ist bestandsgefährdet und ist nicht in den Roten Listen Deutschlands und Brandenburgs aufgeführt. Langfristig werden lokale Populationen im räumlich-ökologischen Zusammenhang durch den Verlust einzelner Reviere nicht beeinträchtigt. Im Übrigen sind die vorkommenden Arten häufig und ungefährdet, so dass selbst die Störung einzelner Reviere nicht zu erheblichen Störungen im Sinne des § 44 BNatSchG führen würde, da der lokale Erhaltungszustand günstig bleiben würde. Der Verlust einzelner Brutreviere würde nicht zu einem ungünstigen Erhaltungszustand und damit zur Gefährdung der Arten in Brandenburg führen. Die Neugestaltungs- und Baumaßnahmen werden sich auf das Plangebiet beschränken. Die Umgebungsstrukturen mit sehr günstigen Habitateigenschaften bleiben erhalten. Im Plangebiet selbst bleibt der wesentlich die Habitatwertigkeit bestimmende Baumbestand vollständig erhalten. Für die gebäudebewohnenden Arten sind Maßnahmen zum Schutz und zum Erhalt vorzunehmen. Der Schornstein als Nistplatz des Weißstorches ist zu erhalten und zu schützen. Es sind Bauzeitenregelungen zum Schutz des Weißstorches zu beachten. Kraneinsatz und lärmintensive Arbeiten im Zeitraum März bis Mitte August eines jeden Jahres sind auszuschließen. Für Schwalben und Nischenbrüter ist das Backhaus als Habitatstruktur zu erhalten. Es sind hier zusätzliche prädatorensichere Nisthilfen für Schwalben und Nischenbrüter an der Gebäudehülle zu installieren. Das Vorkommen andere Tierarten gemäß § 44 kann aufgrund fehlender Strukturen und Habitatvielfalt ausgeschlossen werden. Beeinträchtigungen von Tierarten gemäß § 44 BNatSchG finden bei Einhaltung der Bauzeitenregelung und der Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen zur Sicherung und Entwicklung von Gehölzstrukturen am Rand des Geltungsbereiches sowie dem Erhalt und der Entwicklung der Habitate für Gebäudebrüter nicht statt.
Landschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutz – B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben 22
Anhang I Protokoll Artenschutzprüfung (ASP) – Gesamtprotokoll
Stadt Lübben; LK Dahme-
Dahme-Spreewald
Gemarkung Neuendorf, Flur 1, Flurstücke 135, 653, 890
09.06.2019
Allgemeine Angaben
Plan / Vorhaben (Bezeichnung):
Bebauungsplan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben
Plan / Vorhabenträger (Name):
Stadt Lübben (Spreewald)
Fachbereich Bauwesen
Reutergasse 12
15907 Lübben (Spreewald)
Kurze Beschreibung des Plans / Vorhabens:
Die alten aufgelassenen Gärtnereiflächen sollen zu einem Wohnbaustandort entwicklet werden.
Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren) ja
nein
Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die Verbote des §
44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung des Vorhabens ausgelöst
werden?
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände ja
nein
Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (ggf.
trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder eines
Risikomanagements)?
Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden:
keine
Stufe III: Ausnahmeverfahren
Nur wenn Frage in Stufe II „ja":
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden ja
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen ja
Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig
bleiben? nein
Antrag auf Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
Nur wenn alle Fragen in Stufe III „ja":
Die Realisierung des Plans/des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt
und es gibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltungszustand der Populationen wird sich bei europäischen Vogelarten nicht
verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben. Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten
gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll'').Landschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutz – B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben 23
Anhang II Fotodokumentation
Abbildung 7: Schornstein des alten Heizhauses als Niststandort für Weißstorch und Hausperlingskolonie, am rechten
Bildrand Backhaus. Es ist ein vollständiger Erhalt und die prädatorensichere Habitatgestaltung für
gebäudebewohnenden Vogelarten erforderlich.; Aufnahme Rossmann 04/2019
Abbildung 8: Das Backhaus ist Nist-, Brut- und Lebensstätte von Rauchschwalbe, Mehlschwalbe, Hausrotschwanz und
Bachstelze. Aufnahme Rossmann 04/2019
Abbildung 9: An der Außenfassade des Backhauses wurden bereits probeweise künstliche Nisthilfen für Mehlschwalben
angebracht. Die Anbringung muss noch prädatorensicher optimiert werden. Am Gebäude sind noch weitere
habitatgestaltende Maßnahmen für Nischenbrüter und Schwalben möglich. Aufnahme Rossmann 04/2019Landschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutz – B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben 24
Abbildung 10: Typische Ausprägung der aufgelassenen Gewäschshausanlagen. Im Hintergrund ist der waldartige
Baumbestand außerhalb des Geltungsbereiches zu erkennen. Aufnahme Rossmann 04/2019
Abbildung 11: Verfallende Gewäschshausanlagen mit Ruderalfluren. Aufnahme Rossmann 04/2019
Abbildung 12: Verfallende Gewäschshausanlagen mit Rasenflächen. Aufnahme Rossmann 04/2019Landschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutz – B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben 25
Abbildung 13: Verfallende Gewäschshausanlagen mit Brombeergebüschen und Robinienaufwuchs. Aufnahme Rossmann
04/2019
Abbildung 14: Das alte Pumpenhaus ist aktuell keine Nist-, Brut- und Lebensstätte. Das Gebäude ist dicht und nur bedingt
für Gebäudebewohner geeignet. Aufnahme Rossmann 04/2019
Abbildung 15: Außerhalb des Geltungsbereiches befindet sich nördlich ein kleiner Teich. Das Kleingewässer hat Potenzial
als Laichplatz für Amphibien. Aufnahme Rossmann 04/2019Landschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutz – B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben 26
Abbildung 16: Außerhalb des Geltungsbereiches befindet sich westlich eine Feldgehölzstruktur mit heimischen und
nichtheimischen Gehölzen. Die dichten Vegetationsbestände sind als wertvolle Habitatstruktur für
gehölzbewohnende Vogelarten einzustufen. Die Flächen sind zu erhalten und weiterzuentwickeln. Aufnahme
Rossmann 04/2019
Abbildung 17: Die Feldgehölzhecke wurde bereits innerhalb des Geltungsbereiches mit Benjeshecken weiter gestaltet. Damit
sind hier günstige Strukturen für gehölzbewohnende Vogelarten vorhanden. Aufnahme Rossmann 04/2019Landschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutz – B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben 27
Anhang III Quellenverzeichnis
Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Normen
Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748)
geändert worden ist; Stand: Neugefasst durch Bek. v. 23.9.2004 I 2414; Zuletzt geändert
durch Art. 1 G v. 20.11.2014 I 1748
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. September 2008, S. 226), zuletzt geändert 19.05.2016, (GVBl.
I/27 Nr. 14)
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches
Naturschutzausführungsgesetz- BbgNatSchAG) Vom 21. Januar 2013
(GVBl.I/13, [Nr. 03, ber. (GVBl.I/13 Nr. 21)])
Biotopkartierung Brandenburg, Kartierungsanleitung und Anlagen; Landesumweltamt Brandenburg;
März 2011
EG-Artenschutzverordnung (EG-ArtSchVO, (EG) Nr. 338/97)
EG-Richtlinie 92/43 Fauna – Flora - Habitat-Richtlinie (FFH-RL) vom 21.05. 1992, geändert durch
Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27.10.1997 (ABl. EG Nr. L 305/42)
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das durch Artikel 4
Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist
Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung; Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und
Raumordnung des Landes Brandenburg (MLUR) 2009
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der
Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132)", die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.
Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist
Verordnung über die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden (Naturschutzzuständigkeitsverordnung -
NatSchZustV) vom 27. Mai 2013 (GVBI. II Nr. 43)
Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung -
BArtSchV) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258 (896)), geändert durch Art. 2 G v.
12.12.2007 (BGBl. I 2873)
Vogelschutz-Richtlinie (V-RL, Richtlinie 79/409/EWGLandschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutz – B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben 28 Anhang IV Biotoptypenkarte
Landschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutz – B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben 29
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