Artenschutzfachlicher Fachbeitrag für B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben, OT Neuendorf - Stadt Lübben; LK Dahme-Spreewald ...
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Landschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutzfachlicher Fachbeitrag für B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben, OT Neuendorf Stadt Lübben; LK Dahme-Spreewald Juni 2019
Impressum Landschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutzfachlicher Fachbeitrag für B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben, OT Neuendorf Gemarkung Neuendorf, Flur 1, Flurstücke 135, 653, 890 Stadt Lübben; LK Dahme-Spreewald Vorhabensträger: Stadt Lübben (Spreewald) Fachbereich Bauwesen Reutergasse 12 15907 Lübben (Spreewald) Bearbeitung: Dipl. Ing. (FH) Hagen Roßmann Dorfstraße 30 • 14715 Seeblick OT Wassersuppe fon 033872 / 70 854 mobil 0151 / 2112 888 0 e-mail rossmann@wassersuppe.de www.wassersuppe.de ............................................................................................. Unterschrift Bearbeitungsstand: Juni 2019
Landschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutz – B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben 3 Inhaltsverzeichnis 1. Anlass und Erfordernis der Prüfung ..........................................................................4 2. Vorschriften und Rechtliche Grundlagen...................................................................5 3. Untersuchung............................................................................................................7 Methodisches Vorgehen ........................................................................................................................7 Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren) ...............................................................................7 4. Untersuchungsraum und Untersuchungsumfang......................................................8 5. Fazit ........................................................................................................................21 Anhang I Protokoll Artenschutzprüfung (ASP) – Gesamtprotokoll ................................22 Anhang II Fotodokumentation .......................................................................................23 Anhang III Quellenverzeichnis .......................................................................................27 Anhang IV Biotoptypenkarte..........................................................................................28
Landschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutz – B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben 4 1. Anlass und Erfordernis der Prüfung Die Stadt Lübben (Spreewald) plant zur Deckung des künftigen Baulandbedarfs im Rahmen einer nachhaltigen Stadtentwicklung die Konversion des rd. 1,29 ha großen Geländes der ehemaligen Gärtnerei im Ortsteil Neuendorf zu Wohnzwecken. Diese städtebauliche Zielsetzung deckt sich mit dem Interesse der Grundstückseigentümer, die ebenfalls eine Entwicklung ihrer Gewerbebrache beabsichtigen. Der Betrieb der Gärtnerei wurde vor mehr als 10 Jahren eingestellt. Das Gelände ist überwiegend mit Gewächshäusern bebaut. Die Gemeinden sollen planerisch tätig werden, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Um die gemeinsamen Interessen umsetzen zu können, wird ein Bebauungsplan aufgestellt, der Bereich erhält eine neue Struktur und eine neue Nutzung, die den heutigen Ansprüchen genügt und die sich in sein ursprünglich dörflich geprägtes Umfeld einfügt. Gewächshäuser, zumal wenn sie ungenutzt sind, erzeugen keine Innenbereichseigenschaft, so dass die geordnete städtebauliche Entwicklung des ehemaligen Gewerbestandortes ein Planerfordernis erzeugt. Die Fläche soll zukünftig als Allgemeines Wohngebiet (WA gem. § 4 BauNVO) vorwiegend dem Wohnen dienen. Der durch Gehölze dominierte Ortsrand soll erhalten bzw. aufgewertet werden. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens müssen allerdings die artenschutzrechtlichen Belange gemäß § 44 BNatSchG betrachtet werden damit durch die Bebauung keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ausgelöst werden. Es ist ein mögliches Vorkommen von Arten des Anhangs IV der FFH Richtlinie und europäische Vogelarten sowie Arten der BArtSchV zu prüfen und einzuschätzen. Die Einschätzung basiert auf Begehungen zur Kontrolle und auf Auswertung der vorhandenen Biotopausstattung des betroffenen Plangebietes. Daraus wird zum Zeitpunkt April 2019 das allgemeine Potential der Flächen bestimmt und bewertet. Mit der Planung ist zu prüfen, ob mit der Flächenentwicklung und der Bebauung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG ausgelöst werden könnten. Es ist vor den geplanten Baumaßnahme zu prüfen, ob die Flächen und Objekte als Habitat der gemäß § 44 BNatSchG geschützten Tierarten einzustufen sind.
Landschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutz – B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben 5 2. Vorschriften und Rechtliche Grundlagen Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung im Rahmen von Bau- und Abbruchvorhaben ergibt sich aus den unmittelbar geltenden Regelungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. §§ 44 Abs. 5 und 6 und 45 Abs. 7 BNatSchG. Damit sind die entsprechenden Artenschutzbestimmungen der FFH-RL (Art. 12, 13 und 16 FFH-RL) und der V-RL (Art. 5, 9 und 13 V- RL) in nationales Recht umgesetzt worden. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Artenschutzbestimmungen sind §§ 69ff BNatSchG zu beachten. Die speziellen artenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß der §§ 19 und 44 BNatSchG sind zu dokumentieren und in das weitere Verfahren einzubeziehen. Gemäß § 19 BNatSchG insbesondere bestimmte Arten und natürliche Lebensräumen bei den geplanten Vorhaben zu betrachten. (1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat… (2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in 1. Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG oder 2. den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind. (3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die 1. Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, 2. natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie 3. Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten. Gemäß § 44 BNatSchG ist es verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote). Für die Planung ist es nachfolgend notwendig im Hinblick auf die Regelungen der §§ 19 und 44 BNatSchG das Vorhandensein von europäischen Vogelarten (Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie) und der Arten des Anhangs II und IV der FFH-Richtlinie (Tiere und Pflanzen) zu prüfen und deren ggf. Betroffenheit durch das Vorhaben zu dokumentieren. Weiterhin sind die nach nationalem Recht streng geschützten Arten im Hinblick auf die Schutzvorschriften des § 15 Abs. 4 BNatSchG (5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen
Landschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutz – B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben 6 oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. zu betrachten. Bei der Artenschutzprüfung handelt es sich um eine eigenständige Prüfung, die nicht durch andere Prüfverfahren ersetzt werden kann (z. B. Umweltverträglichkeitsprüfung, FFH-Verträglichkeitsprüfung, Prüfung nach der Eingriffsregelung, Prüfung nach Umweltschadensgesetz).
Landschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutz – B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben 7 3. Untersuchung Methodisches Vorgehen Eine ASP lässt sich in drei Stufen unterteilen: Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren) In dieser Stufe wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, sind verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum einzuholen. Vor dem Hintergrund des Vorhabentyps und der Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einzubeziehen. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Art-für-Art- Betrachtung in Stufe II erforderlich. Für bestimmte Vorhabenstypen sind Potentialanalysen mit einer Habitatansprache und Bewertung ausreichend. Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände Hier werden Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und ggf. ein Risikomanagement konzipiert. Anschließend wird geprüft, bei welchen Arten trotz dieser Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird. Hierzu ist ggf. ein spezielles Artenschutz- Gutachten einzuholen. Stufe III: Ausnahmeverfahren In dieser Stufe wird geprüft, ob die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe, Alternativlosigkeit, Erhaltungszustand) vorliegen und insofern eine Ausnahme von den Verboten zugelassen werden kann. Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren) Die Planungsgrundlage bildet die geplante Bebauungskonzeption für die bisher unbebauten Flächen. Die darin geplante Dimension und geplante Gestaltung bilden den Maßstab für die artenschutzrechtliche Bewertung des Vorhabens. Als Datengrundlagen wurden für den ASB herangezogen: • Grundlagentabellen des LUA (Liste der europäischen Vogelarten [Angaben zum Schutz der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Brandenburg heimischen Vogelarten], Liste der geschützten Pflanzenarten [Vollzugshilfe für geschützte Pflanzenarten des LUA, Ö 2, A. Herrmann 12/07], Tabelle des LUA RW 7: Übersicht der in Brandenburg vorkommenden Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie) Das Plangebiet wurde entsprechend der vorgefundenen Habitatstrukturen grundsätzlich auf die Vorkommen von Arten gemäß § 44 BNatSchG (potentielle Quartiere und Lebensstätten) bewertet. Die Einschätzung des zu erwartenden Arteninventars basiert auf der Biotopausstattung innerhalb des Untersuchungsraums. Die örtliche Ausprägung und die Vorbelastungen im Untersuchungsgebiet werden in die Bewertung einbezogen.
Landschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutz – B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben 8 4. Untersuchungsraum und Untersuchungsumfang Der hier relevante Bezugsraum umfasst grundsätzlich den Geltungsbereich des B-Planes Nr. 25 der Stadt Lübben. Dazu wurde auch das direkte Umfeld im Einflussbereich des Vorhabens kontrolliert und bewertet, um Flächenbeziehungen im Sinne von Teilhabitaten und Teilrevieren bewerten zu können. Abbildung 1: Übersichtslageplan Plangebiet in der Ortslage Neuendorf, Stadt Lübben; Basis: Brandenburgviewer 04/2019 (ohne Maßstab) Abbildung 2: Übersichtslageplan Plangebiet innerhalb des Ortsteiles Neuendorf; Basis: Brandenburgviewer 04/2019 (ohne Maßstab)
Landschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutz – B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben 9 Abbildung 3: Übersichtslageplan Luftbild Plangebiet in der Gemarkung Neuendorf, Flur 1; Flurstücke 135, 653, 890; Basis: Brandenburgviewer 04/2019 (ohne Maßstab) Mit Begehungen und Objektkontrollen im März bis Mitte Mai 2019 wurden der gesamte Geltungsbereich und das direkte Umfeld auf das Vorkommen von Arten gemäß § 44 BNatSchG überprüft. Die Flächen sind allgemein gekennzeichnet durch eine sehr hohe anthropogene Überprägung und einen siedlungs- und gartenbautypischen Nutzungsdruck. Es ist ein erhebliches Störungspotenzial durch die umgebenden Verkehrs- und Siedlungsflächen gegeben. Ein Großteil des Geltungsbereichs ist durch alte Gewächshausanlagen geprägt. Teilweise sind hier nur noch die Stahltragkonstruktionen vorhanden. Westlich begleitet eine Feldgehölzhecke mit überschirmenden Bäumen das Plangebiet. Nördlich grenzt ein kleiner Teich mit Gehölzstrukturen an den Geltungsbereich. Im Osten sind noch weitere waldartige Laubgehölzbestände und aufgelassenen Gartenbauflächen vorhanden. Innerhalb des Geltungsbereiches sind neben Rasen auch Ruderalfluren, Brombeergebüsche und aufkommenden Robinienbestände als prägende Vegetationsform zu finden.
Landschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutz – B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben 10 Abbildung 4: Ausprägung des Geltungsbereiches; Luftschrägaufnahme privat 04/2019
Landschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutz – B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben 11 Tabelle 1: Übersicht Untersuchungen und Datengrundlagen Flora und Fauna Artengruppen Flora / Allgemeine Relevanz im Plangebiet Methodik und Fauna Lebensraum- Lebensraum- u. Untersuchung (Zeitpunkt) Habitatstrukturen Flora Farn und Blütenpflanzen Diverse artspezifische Vorkommen aufgrund - Flächendeckende Standortvoraussetzungen Standortbedingungen Biotoptypenkartierung; Begehung unwahrscheinlich und Kontrolle des Plangebietes auf das Vorkommen von geschützten Pflanzenarten; April / Mai 2019 Amphibien Gewässerstrukturen geringes Potenzial als Potenzialeinschätzung jeglicher Art; Winterlebensraum; keine Kartierung Winterlebensräume meist erforderlich naturnahe Wälder Reptilien Zauneidechse (Lacerta agilis) Wegränder, Böschungen, offene und besonnte Flächen; - Begehung des Plangebietes, Dämme, Bahntrassen, artspezifisch Habitaten wie spezielle gezielte Kontrollen April / wenig genutzte Wiesen und Steinhaufen oder Baumstubben Mai 2019; Weiden, Abgrabungs- und fehlen; Potenzialeinschätzung durch Rohbodenflächen. geringes Potenzial; keine Kartierung naturschutzfachliche Heidegebieten, an erforderlich Gebietskenner naturnahen Waldrändern, auf Halbtrocken- und Trockenrasen; Rohbodenstandorte Schlingnatter sandige Heidegebiete kein Potenzial; keine Kartierung Potenzialeinschätzung sowie Randbereiche von erforderlich (Coronella austriaca) Mooren bzw. Hochmoorkomplexe; Bahnflächen Europäische Sumpfschildkröte nur noch in wenigen kein Potenzial; keine Kartierung Potenzialeinschätzung natürlichen Vorkommen, in erforderlich (Emys orbicularis) Seen- und Bruchlandschaften östlich der Elbe Östliche Smaragdeidechse An Straßen und kein Potenzial; keine Kartierung Potenzialeinschätzung Wegböschungen sowie im erforderlich (Lacerta viridis) Randbereich von Kiefernforsten und - Schonungen auf nährstoffarmen Sandböden; Nachweise nur im Osten Brandenburgs Säugetiere Fischotter (Lutra lutra) Naturnahe und natürliche kein Potenzial; keine Kartierung Potenzialeinschätzung Biber (Castor fiber) ( Ufer von Seen und erforderlich mäandrierende Flüsse mit langen Uferlinien; auch permanent wasserführende Meliorationsgräben Biber können sowohl in stehenden als auch in fließenden Gewässern leben. Fledermäuse Gebäudeteile , geringes Potenzial; Kontrolle Örtliche Kontrolle möglicher Dachräume, Keller, erforderlich Habitate April / Mai 2019 Höhlen, Spalten; alter Baumbestand mit Höhlungen
Landschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutz – B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben 12 Artengruppen Flora / Allgemeine Relevanz im Plangebiet Methodik und Fauna Lebensraum- Lebensraum- u. Untersuchung (Zeitpunkt) Habitatstrukturen Fische und Rundmäuler Naturnahe und saubere kein Potenzial; keine Kartierung Potenzialeinschätzung Gewässerstrukturen erforderlich Mollusken Naturnahe und saubere kein Potenzial; keine Kartierung Potenzialeinschätzung Gewässerstrukturen erforderlich Insekten Schmetterlinge Großer Feuerfalter (Lycaena Eiablage an verschiedenen Pflanzenart im Plangebiet nicht Begehung des Plangebietes, dispar) Ampfer-Arten; zum Teil sind nachgewiesen spezielle gezielte Kontrollen des sie sehr stark auf den Fluss- Plangebietes; April / Mai 2019 Ampfer als Raupennahrung spezialisiert, in anderen Regionen können sie aber auch andere Ampfer-Arten nutzen. Heller Wiesen- frische bis wechselfeuchte Pflanzenart im Plangebiet nicht Begehung des Plangebietes, knopf- Wiesen mit dem Großen nachgewiesen spezielle gezielte Kontrollen des Ameisenbläuling Wiesenknopf Plangebietes; April / Mai 2019 (Eiablagepflanze) (Maculinea teleius) Dunkler Wiesen- Standorte mit Vorkommen Pflanzenart (Struktur) im Plangebiet Begehung des Plangebietes, knopf- des Großen Wiesenknopfs nicht nachgewiesen spezielle gezielte Kontrollen des Ameisenbläuling (Sanguisorba officinalis) Plangebietes; April / Mai 2019 und der Roten (Maculinea nausithous) Knotenameise (Myrmica rubra). Quendel-Ameisenbläuling Magerrasen, Pflanzenart (Struktur) im Plangebiet Begehung des Plangebietes, (Maculinea arion) Voraussetzungen für nicht nachgewiesen spezielle gezielte Kontrollen des Vorkommen sind das Plangebietes; April / Mai 2019 Vorhandensein seiner Raupenfutterpflanzen (Thymian oder Dost) und seiner Wirtsameisen, meist der Knotenameise; kein Vorkommen im Naturraum bekannt Nachtkerzenschwärmer Wirtspflanzen Pflanzenart im Plangebiet nicht Begehung des Plangebietes, (Proserpinus proserpina) (Nachtkerzen-/ nachgewiesen spezielle gezielte Kontrollen des Weidenröschenarten) Plangebietes; April / Mai 2019 wachsen an feuchten und frischen, gelegentlich auch trockenen Stand orten und müssen zudem gut besonnt sein Libellen Naturnahe und saubere Habitatstruktur im Plangebiet nicht Potenzialeinschätzung Gewässerstrukturen nachgewiesen Käfer Goldstreifiger Prachtkäfer Baumwipfel abgestorbener Habitatstruktur im Plangebiet nicht Potenzialeinschätzung (Buprestis splendens) alter Nadelbäume nachgewiesen Großer Eichenbock (Cerambyx locker gegliederte, lichte Habitatstruktur im Plangebiet nicht Potenzialeinschätzung cerdo) Wälder mit hohem nachgewiesen Eichenanteil Breitrand (Dytiscus latissimus) besiedelt größere, kein Potenzial; keine Kartierung Potenzialeinschätzung möglichst nährstoffarme erforderlich Stehgewässer Schmalbindiger Breitflügel- schwach bis mäßig kein Potenzial; keine Kartierung Potenzialeinschätzung Tauchkäfer (Graphodems nährstoffführende, bis zu erforderlich bilineatus) einem Meter tiefe, größere Standgewässer Eremit Wärmegeprägte Wälder Habitatstruktur im Plangebiet nicht Potenzialeinschätzung (Osmoderma eremita) mit altem nachgewiesen Laubbaumbestand
Landschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutz – B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben 13 Artengruppen Flora / Allgemeine Relevanz im Plangebiet Methodik und Fauna Lebensraum- Lebensraum- u. Untersuchung (Zeitpunkt) Habitatstrukturen Vögel Alle Lebensraumtypen Habitatstruktur im Plangebiet: Begehung des Plangebietes, werden von Vögeln - alte Gewächshausanlagen Kartierung und Kontrolle; besiedelt; die Arten sind ab März 2019 bis Mai 2019 sehr spezifisch an - Gebäude unterschiedliche - Brombeergebüsche Habitatstrukturen - Feldgehölze angepasst - Rasen u. Ruderalfluren Pflanzen / Vegetation Europarechtlich geschützte Vegetationsbestände sind im Plangebiet nicht vorhanden. Biber und Fischotter Aufgrund Ausprägung des Geltungsbereiches und der direkten Umgebung sind die Flächen als Lebensraum bedeutungslos. Das Kleingewässer nördlich des Geltungsbereiches ist wegen der geringen Größe als Lebensraum nicht geeignet. Fledermäuse Fledermausvorkommen als Fortpflanzungsstätten können auf den Flächen vollständig ausgeschlossen werden. Alle baulichen Strukturen wurden auf Hinweise von Fledermäusen kontrolliert. Es wurden keine Anhaltspunkte wie Kot oder tote Tiere gefunden. Der Laubbaumbestand im Geltungsbereich weist keine Strukturen aus, die für Fledermäuse geeignet sein könnten. Die Flächen des Geltungsbereichs werden als Nahrungshabitat eingestuft, dies geht aber durch die bauliche Entwicklung am Siedlungsrand unter Berücksichtigung der erheblichen Vorprägung nicht grundsätzlich verloren. Amphibien Außerhalb des Geltungsbereiches befindet sich ein Kleingewässer, das als potentieller Laichplatz eingestuft werden muss. Es wurde im Plangebiet kein Vorkommen von Arten des Anhangs IV der FFH- Richtlinie nachgewiesen. Wegen der unmittelbaren Gewässernähe zum Geltungsbereich wird empfohlen dass an der Geltungsbereichsgrenze ein temporärer Amphibienschutzzaun errichtet wird. Im Plangebiet können eventuell Winterlebensräume von Erdkröten vorhanden sein. Die adulten Tiere wandern in das benachbarte Gewässer zum Laichgeschäft. In dieser Phase ist das zukünftige Baufeld abzugrenzen um das Rückwandern zu verhindern. Entlang der nördlichen Geltungsbereichsgrenze wird ein stabiler ca. 40 - 50 cm hoher Kunststoffzaun errichtet, der das potentielle Einwandern von Amphibien in das Baufeld temporär während der Bau- und Erschließungsphase verhindert. Beispiele für die Errichtung eines temporären Amphibienschutzzauns:
Landschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutz – B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben 14 Abbildung 5: Beispiele für einen temporären Amphibienschutzzaun. Zauneidechsen Das Vorkommen von Zauneidechsen im Geltungsbereich und dessen Umfeld kann ausgeschlossen werden. Nach Einschätzung und regelmäßigen Kontrollen von Gebietskennern sind Zauneidechsen im Planungsraum ausgeschlossen.1 Spezielle Kartiergänge sind deswegen im Plangebiet nicht vorzunehmen. Sonstige Es sind aufgrund der Flächenausprägungen keine Vorkommen anderer Arten nach § 44 BNatSchG möglich. Vögel Erfassung Für die Brutvogelerfassung wurden die Vogelarten mit der Methode der Revierkartierung und gemäß den üblichen Fachstandards (u.a. zu Revier anzeigenden Merkmalen wie Gesang, Balz, Balzflug, Warnen, Verleiten, Futter tragend, Jungvögel etc.) im Gebiet angewendet. Die Kartierarbeiten wurden ab Ende März bis Ende Mai 2019 von Arnulf Weingardt und Hagen Roßmann vorgenommen. Insgesamt wurden 8 Kartiergänge zu unterschiedlichen Tageszeiten sowie einen Kartiergang während der Nachtstunden durchgeführt. Hinweise auf das Vorkommen von Großvogelarten oder besonders bestandsbedrohte Arten sowie von Rastvögeln in der direkten Umgebung des Geltungsbereiches sind nicht bekannt und dokumentiert. Die am Rand des Plangebietes vorhandenen Gehölzbestände bleiben als Lebensraum vollständig erhalten. Im Plangebiet wurde die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Arten beobachtet und dokumentiert. Da das Plangebiet in eine urbane Struktur mit Bebauung, Gärten, Verkehrsflächen die mit baumdominierten Grünstrukturen eingebunden sind. Es ist davon auszugehen, dass die 1 Einschätzung von Arnulf Weingardt (Gebietskenner) im Mai 2019.
Landschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutz – B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben 15 beobachteten Arten mindestens Teilhabitate im Plangebiet besitzen und das Gelände Nahrungsraum und Teilrevier darstellt. Aufgrund der Struktur insbesondere des vorhandenen Gehölzbestandes insbesondere am West und Ostrand des Geltungsbereiches sind Brutplätze sehr wahrscheinlich. Auch wenn Nistplätze zum Teil wegen der dichten Vegetationsstruktur nicht direkt nachweisbar sind, werden die Vogelarten wegen der Gebietsausprägung als Brutvögel eingestuft. Die Vogelarten nutzen auch insbesondere die östlich angrenzenden waldartigen Gehölzbestände sowie die gartenstadtartigen Siedlungsstrukturen als Lebensraum, so dass angenommen werden kann, das hier auch die Teilreviere zu definieren wären. Die kartierten Vogelarten nutzen auch die Flächen des Geltungsbereiches, insbesondere den Baumbestand als Nahrungshabitat und Singwarte. Bei Arten mit wechselnden Niststandorten kann der Baumbestand abhängig von der Saison auch wiederkehrend als Nistplatz genutzt werden. Bodenbrüter wurden im Untersuchungsraum nicht nachgewiesen. Die Gebäudebrüter sind bereits seit vielen Jahren im Plangebiet präsent und haben auch nach Umbau von Gebäuden nach wie vor ihre Brutplätze und Reviere besetzt.
Landschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutz – B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben 16 Tab.: Im Untersuchungsgebiet erfasste und nachgewiesene Vogelarten Beobachtete Arten im Geltungsbereich und Arten mit Revieren Nahrungsgast Durchzügler der Nachbarschaft oder Bruten Amsel T. merula x Bachstelze M. alba x Baumpieper A.trivialis x Bergfink F. montifringilla x Blaumeise P. caeruleus x Bluthänfling C. cannabina x Buchfink Fingilla coelebs x Buntspecht Dendrocopos major x Dorngrasmücke S. communis x Eichelhäher Garrulus glandarius x Elster Pica pica x Erlenzeisig C. spinus x Feldsperling P.montanus x Fichtenkreuzschnabel Loxia recurvirostra x Fitis P. trochilus x Gartenbaumläufer C. brachydactyla x Gartengrasmücke S. borin x Gartenrotschwanz P. phoenicurus x Girlitz Serinus serinus x Goldammer Emberiza citrinella x Grauschnäpper Muscicapa striata x Grünfink Carduelis chloris x Grünspecht P. viridis x Haubenmeise P. cristatus x Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros x Haussperling Passer domesticus x Heckenbraunelle Prunella modularis x Kernbeißer Coccothraustes coccothraustes x Klappergrasmücke S. curruca x Kleiber Sitta europaea x Kohlmeise P. major x Kuckuck C.canorus x Mehlschwalbe Delichon urbica x Misteldrossel T.viscivorus x Mönchsgrasmücke S. atricapilla x Nachtigall L. megarhynchus x Nebelkrähe C. cornix x Pirol Oriolus oriolus x Rauchschwalbe Hirundo rustica x Ringeltaube C. palumbus x Rotkehlchen Erithacus rubecula x Schwanzmeise Aegithalos caudatus x Singdrossel T. philomelos x Star Sturnus vulgaris x Stieglitz C. carduelis x Tannenmeise P. ater x Türkentaube Streptopelia decaocto x Turmfalke Falco tinnunculus x Weißstorch C.ciconia x Wiedehopf Upupa epops x Zaunkönig Troglodytes troglodytes x Zilpzalp P. collibita x
Landschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutz – B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben 17 Einschätzung der Betroffenheit gebäudebewohnender Arten Der prägende Brutvogel innerhalb des Geltungsbereiches ist der Weißstorch. Der Niststandort auf dem alten Schornstein ist das Wahrzeichen des Plangebietes und des angrenzenden Ferienobjektes. Der Weißstorch ist allgemein eine sehr angepasste Vogelart und gilt als Kulturfolger allgemein als sehr anpassungsfähig. Trotzdem müssen alle Anstrengungen unternommen werden, um Störwirkungen auszuschließen. Neben dem dauerhaften Erhalt des Brutplatzes ist insbesondere von Bedeutung während der Balz- und Brutzeit Störwirkungen auszuschließen. Es sind dafür Bauzeitenregelungen zu treffen. Vor allem Kraneinsätze und lärmintensive Bautätigkeiten sind im Zeitraum Ende März bis Mitte August eines jeden Jahres auszuschließen. Mit dem Erhalt des Nistplatzes kann auch die bemerkenswerte Niststätte des Haussperlings innerhalb des großvolumigen Nestes gesichert werden. Ebenso bietet sich mit dem Erhalt des Schornsteines die Chance auch wieder den Turmfalken als Brutgast innerhalb des Nistkastens anzulocken. Als weitere wichtige Habitatstruktur für Gebäudebrüter stellt das Backhaus dar. Hier sind Schwalben und die Nischenbrüter Hausrotschwanz und Bachstelze als Brutvögel nachgewiesen worden. Die Bauherren haben hier bereits künstliche Nester für Mehlschwalben unter dem Dachüberstand angebracht. Diese Nisthilfen sind noch prädatorensicher zu optimieren. Auch für Nischenbrüter sind hier Strukturen vorhanden, die an der Gebäudehülle noch erweitert werden können. Das Backhaus ist in seiner Grundstruktur zu erhalten und als Nist-, Brut- und Lebensstätte weiter zu entwickeln. Im Pumpenhaus konnten keine Nachweise für das Vorkommen gebäudebewohnender Vogelarten erbracht werden. Die alten Gewächshausstrukturen sind weitgehend als Niststätte ungeeignet. Einschätzung der Betroffenheit gehölzbewohnder Arten Im Vorhabensbereich befinden sich potenzielle Brutstätten (Fortpflanzungsstätten) gehölzbewohnender Vogelarten (eine spezielle Revierkartierung wurde für ubiquitäre Arten nicht durchgeführt)2. Es ist zu erwarten, dass die potenziell betroffenen Individuen in ungestörtere Bereiche, die noch nicht von den Arten besiedelt sind, ausweichen können. Geeignete Strukturen im Umfeld des Vorhabensortes sind in ausreichendem Umfang vorhanden, so dass von Revierverlusten insgesamt nicht auszugehen ist. Die ökologische Funktionalität der betroffenen Fortpflanzungsstätten bleiben daher im räumlichen Zusammenhang gewahrt. Es handelt sich bei den nachgewiesenen gehölzbewohnenden Vögeln überwiegend um Arten die nicht in bestandsbedroht sind. Es sind so genannte "Ubiquisten" oder "Allerweltsarten". Die Arten wechseln jährlich ihre Niststandorte und bauen neue Nester. Veränderungen in den Strukturen werden von den an Siedlungsbereiche angepassten Arten üblicherweise toleriert. Einige Arten sind auch auf Sekundärhabitate spezialisiert (z.B. Star, Blaumeise). Es ist davon auszugehen, dass die als Brutvogel eingestuften Arten auch Brutaktivitäten außererhalb und am Rand des Geltungsbereichs unternehmen. Gemäß Anlage Niststättenerlass Brandenburg (Anlage Januar 2011) sind die nachgewiesenen Arten in Brandenburg überwiegend als häufig bis eingestuft. Weiterhin erfolgt die Bewertung des Erhaltungszustandes als günstig. Die brandenburgweite Einstufung lässt sich auf die lokalen Verhältnisse übertragen. Keine der nachgewiesenen Arten ist bestandsgefährdet und keine der Arten ist in den Roten Listen Deutschlands und Brandenburgs aufgeführt. 2 Siehe dazu auch allgemeine Ausführungen Hinweise zur Erstellung des Artenschutzbeitrags (ASB) zum LBP und zur UVS bei Straßenbauvorhaben im Land Brandenburg 2008 und Ergänzung 2011
Landschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutz – B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben 18 Langfristig werden lokale Populationen im räumlich-ökologischen Zusammenhang durch den Verlust einzelner Reviere nicht beeinträchtigt. Im Übrigen sind die vorkommenden Arten häufig und ungefährdet, so dass selbst die Störung einzelner Reviere nicht zu erheblichen Störungen im Sinne des § 44 BNatSchG führen würde, da der lokale Erhaltungszustand günstig bleiben würde. Der Verlust oder die Beeinträchtigung einzelner Brutreviere würde nicht zu einem ungünstigen Erhaltungszustand und damit zur Gefährdung der Arten in Brandenburg führen. Die Neugestaltungs- und Baumaßnahmen werden sich auf das Plangebiet beschränken. Die Umgebungsstrukturen mit sehr günstigen Habitateigenschaften für Siedlungs- und Siedlungsrandbewohner bleiben erhalten. Zur naturschutzfachlich argumentativen Untersetzung der vorliegenden gutachterlichen Feststellung wird die Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 24.08.2010 Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. herangezogen. Darin heißt es: "Die Zugriffsverbote das § 44 Abs. 1 BNatSchG gelten grundsätzlich für alle europäisch geschützten Arten. Das LANUV hat für Nordrhein-Westfalen eine naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen Arten getroffen, die bei der ASP im Sinne einer Art-für-Art- Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind („planungsrelevante Arten“, vgl. Anlage 1, Nr. 1). Die übrigen in Nordrhein-Westfalen vorkommenden europäischen Arten, die nicht zur Gruppe der planungsrelevanten Arten gehören, werden grundsätzlich nicht näher betrachtet. Bei diesen Arten kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes (z.B. „Allerweltsarten“) bei vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird...." Unter Bezugnahme auf die o.g. Richtlinie und insbesondere dem Niststättenerlass Brandenburg wird festgestellt, dass im Plangebiet ausschließlich so genannte "Ubiquisten" mit günstigem Erhaltungszustand dokumentiert worden auch wenn einige Arten mit einem rückläufigem Bestand bewertet werden. Gemäß Niststättenerlass (MUGV) erlischt der Schutz der Fortpflanzungsstätte dieser Vogelarten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 1 nach Beendigung der jeweiligen Brutperiode. Eine Beeinträchtigung des Artenbestandes ist durch das Vorhaben nicht zu befürchten solang wichtige Strukturelemente erhalten bleiben. Es müssen alle Anstrengungen unternommen werden, die Lebensräume der Siedlungsrandbewohner zu erhalten und weiter zu entwickeln. Als Handlungsempfehlung gilt hierfür insbesondere der Erhalt des Gehölz- und Baumbestandes im Geltungsbereich und am Rand des B-Planes. Durch die Anlage von Ersatzhabitaten für Gebüschbrüter können mögliche Beeinträchtigungen an der vorhandenen Habitatstruktur bereits für die nächste Brutsaison kompensiert werden. Es sind hier am westlichen Geltungsbereichsrand zusätzliche Benjeshecken in Verzahnung mit den Feldgehölzflächen anzulegen. Anpflanzungen von dornentragenden Gehölzen wirken unterstützend. Es handelt sich bei den aufgeführten Arten um Vögel, die zumeist in jeder Brutsaison ihr Nest neu anlegen. Somit weisen sie keine strenge Bindung an ihre Brutstandorte auf und sind in der Lage, neue Nester anzulegen. Weiterhin sind in der Umgebung des Plangebiets insbesondere östlich gut strukturierte Flächen mit Baumbestand und Gehölzflächen vorhanden, auf die alle nachgewiesenen Arten ausweichen können.
Landschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutz – B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben 19 Allgemeine Handlungsempfehlungen für die nachgewiesenen Brutvogelarten Weißstorch (Ciconia ciconia) • Erhalt Schornstein als Niststandort, Bauzeitenregelung zur Vermeidung von Störungen im Zeitraum März bis Mitte August eines jeden Jahres; Schutz des Schornsteines vor Prädatoren; regelmäßige Kontrolle Standsicherheit Schornstein und Nest Amsel (Turdus merula) • Erhalt des Gehölzbestandes im Plangebiet als potenzielles Bruthabitat; Entwicklung von zusätzlichen Grünstrukturen (Heckenpflanzung) und Freiflächengestaltung Haussperling (Passer domesticus) • Erhalt Schornstein mit Strochennest als Koloniestruktur, zusätzliche Entwicklung von Ersatzstrukturen an Gebäuden Rauchschwalbe (Hirundo rustica) • Erhalt Backhaus mit Möglichkeiten für das Anbringen von künstlichen Nisthilfen und gleichzeitiger Schutz vor Prädatoren Nischenbrüter Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros) • Erhalt Backhaus mit Möglichkeiten für Nischenbrüter, zusätzliche Entwicklung von Ersatzstrukturen an Gebäuden Bachstelze (Motacilla alba) • Erhalt Backhaus mit Möglichkeiten für Nischenbrüter, zusätzliche Entwicklung von Ersatzstrukturen an Gebäuden Blaumeise (Parus caeruleus); Kohlmeise (Parus major) • Erhalt des Baumbestandes im Plangebiet als potenzielles Bruthabitat; Entwicklung von zusätzlichen Grünstrukturen (Baumpflanzung) und Freiflächengestaltung Rotkehlchen (Erithacus rubecula); Nachtigall (Luscinia megarhynchos); Zaunkönig (Troglodytes troglodytes); Klappergrasmücke (S. curruca); Mönchsgrasmücke (S. atricapilla); Bluthänfling (C. cannabina); Singdrossel (T. philomelos); Grünfink (Carduelis chloris); Girlitz (Erinus serinus); Feldsperling (P.montanus) • Erhalt des Gehölzbestandes im Plangebiet als potenzielles Bruthabitat; Entwicklung von zusätzlichen Grünstrukturen (Heckenpflanzung) und Freiflächengestaltung • Entwicklung von Ersatzhabitaten in Form von Gebüschen und Reisigstrukturen für den Halbbodenbrüter am Rand des Plangebietes erforderlich Star (Sturnus vulgaris); Baumpieper (A.trivialis); Buchfink (Fingilla coelebs); Eichelhäher (Garrulus glandarius); Gartenbaumläufer (C. brachydactyla); Ringeltaube (C. palumbus) • Erhalt des Baumbestandes im Plangebiet als potenzielles Bruthabitat; Entwicklung von zusätzlichen Grünstrukturen (Baumpflanzung) und Freiflächengestaltung; Sekundärhabitate an Bauwerken möglich Türkentaube (Streptopelia decaocto) • Erhalt von Teilen des Nadelbaumbestandes im Plangebiet als potenzielles Bruthabitat Fitis (P. trochilus); Zilpzalp (P. collibita)
Landschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutz – B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben 20 • Erhalt von dichten Baumbestand mit Unterholz am Rand des Plangebietes als potenzielles Bruthabitat; Reduktion von Prädatoren (Hauskatzen) • Brutplätze der Boden- u. Halbbodenbrüter im Geltungsbereich nicht nachgewiesen Stieglitz (C. carduelis) • Erhalt des Gehölzbestandes im Plangebiet als potenzielles Bruthabitat; Entwicklung von zusätzlichen Grünstrukturen (Heckenpflanzung) und Freiflächengestaltung • Entwicklung von Ersatzhabitaten in Form von Gebüschen und Reisigstrukturen für den Halbbodenbrüter am Rand des Plangebietes erforderlich • Erhalt von Ruderalfluren als Winterlebensraum und Nahrungsquelle am Rand des Geltungsbereiches Abbildung 6: Maßnahmen für Gestaltung und Entwicklung von Habitatstrukturen im Geltungsbereich; Basis: Luftbild Brandenburgviewer 04/2019
Landschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutz – B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben 21 5. Fazit Die Gelände- und Objektbegehung wurden im Zeitraum Ende März bis Mitte Mai 2019 vorgenommen. Prioritäre Lebensraumtypen werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Zauneidechsen können wegen der aktuellen Flächenausprägung des Baufeldes ausgeschlossen werden. Lebensstätten von Fledermäusen konnten nicht nachgewiesen werden. Holzbewohnende Insekten mit besonderem Schutzanspruch wie Heldbock und Eremit finden keine geeigneten Habitate im Plangebiet. Nist-, Brut- und Lebensstätten von Vögeln wurden nachgewiesen. Es wurden gebäude- und gehölzbewohnende Vogelarten im Plangebiet beobachtet. Es ist davon auszugehen, dass die als Brutvogel eingestuften Arten auch Brutaktivitäten innerhalb und am Rand des Geltungsbereichs unternehmen. Gemäß Niststättenerlass (MUGV) erlischt der Schutz der Fortpflanzungsstätte nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 1 nach Beendigung der jeweiligen Brutperiode für die nachgewiesenen gehölzbrütenden Arten. Gemäß Anlage Niststättenerlass Brandenburg (Anlage Januar 2011) sind alle nachgewiesenen Arten in Brandenburg als häufig bis sehr häufig eingestuft. Weiterhin erfolgt die Bewertung des Erhaltungszustandes als günstig. Die brandenburgweite Einstufung lässt sich auf die lokalen Verhältnisse übertragen. Keine der nachgewiesenen gehölzbrütenden Arten ist bestandsgefährdet und ist nicht in den Roten Listen Deutschlands und Brandenburgs aufgeführt. Langfristig werden lokale Populationen im räumlich-ökologischen Zusammenhang durch den Verlust einzelner Reviere nicht beeinträchtigt. Im Übrigen sind die vorkommenden Arten häufig und ungefährdet, so dass selbst die Störung einzelner Reviere nicht zu erheblichen Störungen im Sinne des § 44 BNatSchG führen würde, da der lokale Erhaltungszustand günstig bleiben würde. Der Verlust einzelner Brutreviere würde nicht zu einem ungünstigen Erhaltungszustand und damit zur Gefährdung der Arten in Brandenburg führen. Die Neugestaltungs- und Baumaßnahmen werden sich auf das Plangebiet beschränken. Die Umgebungsstrukturen mit sehr günstigen Habitateigenschaften bleiben erhalten. Im Plangebiet selbst bleibt der wesentlich die Habitatwertigkeit bestimmende Baumbestand vollständig erhalten. Für die gebäudebewohnenden Arten sind Maßnahmen zum Schutz und zum Erhalt vorzunehmen. Der Schornstein als Nistplatz des Weißstorches ist zu erhalten und zu schützen. Es sind Bauzeitenregelungen zum Schutz des Weißstorches zu beachten. Kraneinsatz und lärmintensive Arbeiten im Zeitraum März bis Mitte August eines jeden Jahres sind auszuschließen. Für Schwalben und Nischenbrüter ist das Backhaus als Habitatstruktur zu erhalten. Es sind hier zusätzliche prädatorensichere Nisthilfen für Schwalben und Nischenbrüter an der Gebäudehülle zu installieren. Das Vorkommen andere Tierarten gemäß § 44 kann aufgrund fehlender Strukturen und Habitatvielfalt ausgeschlossen werden. Beeinträchtigungen von Tierarten gemäß § 44 BNatSchG finden bei Einhaltung der Bauzeitenregelung und der Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen zur Sicherung und Entwicklung von Gehölzstrukturen am Rand des Geltungsbereiches sowie dem Erhalt und der Entwicklung der Habitate für Gebäudebrüter nicht statt.
Landschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutz – B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben 22 Anhang I Protokoll Artenschutzprüfung (ASP) – Gesamtprotokoll Stadt Lübben; LK Dahme- Dahme-Spreewald Gemarkung Neuendorf, Flur 1, Flurstücke 135, 653, 890 09.06.2019 Allgemeine Angaben Plan / Vorhaben (Bezeichnung): Bebauungsplan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben Plan / Vorhabenträger (Name): Stadt Lübben (Spreewald) Fachbereich Bauwesen Reutergasse 12 15907 Lübben (Spreewald) Kurze Beschreibung des Plans / Vorhabens: Die alten aufgelassenen Gärtnereiflächen sollen zu einem Wohnbaustandort entwicklet werden. Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren) ja nein Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung des Vorhabens ausgelöst werden? Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände ja nein Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder eines Risikomanagements)? Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden: keine Stufe III: Ausnahmeverfahren Nur wenn Frage in Stufe II „ja": 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden ja öffentlichen Interesses gerechtfertigt? nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen ja Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? nein Antrag auf Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG Nur wenn alle Fragen in Stufe III „ja": Die Realisierung des Plans/des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt und es gibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltungszustand der Populationen wird sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben. Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll'').
Landschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutz – B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben 23 Anhang II Fotodokumentation Abbildung 7: Schornstein des alten Heizhauses als Niststandort für Weißstorch und Hausperlingskolonie, am rechten Bildrand Backhaus. Es ist ein vollständiger Erhalt und die prädatorensichere Habitatgestaltung für gebäudebewohnenden Vogelarten erforderlich.; Aufnahme Rossmann 04/2019 Abbildung 8: Das Backhaus ist Nist-, Brut- und Lebensstätte von Rauchschwalbe, Mehlschwalbe, Hausrotschwanz und Bachstelze. Aufnahme Rossmann 04/2019 Abbildung 9: An der Außenfassade des Backhauses wurden bereits probeweise künstliche Nisthilfen für Mehlschwalben angebracht. Die Anbringung muss noch prädatorensicher optimiert werden. Am Gebäude sind noch weitere habitatgestaltende Maßnahmen für Nischenbrüter und Schwalben möglich. Aufnahme Rossmann 04/2019
Landschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutz – B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben 24 Abbildung 10: Typische Ausprägung der aufgelassenen Gewäschshausanlagen. Im Hintergrund ist der waldartige Baumbestand außerhalb des Geltungsbereiches zu erkennen. Aufnahme Rossmann 04/2019 Abbildung 11: Verfallende Gewäschshausanlagen mit Ruderalfluren. Aufnahme Rossmann 04/2019 Abbildung 12: Verfallende Gewäschshausanlagen mit Rasenflächen. Aufnahme Rossmann 04/2019
Landschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutz – B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben 25 Abbildung 13: Verfallende Gewäschshausanlagen mit Brombeergebüschen und Robinienaufwuchs. Aufnahme Rossmann 04/2019 Abbildung 14: Das alte Pumpenhaus ist aktuell keine Nist-, Brut- und Lebensstätte. Das Gebäude ist dicht und nur bedingt für Gebäudebewohner geeignet. Aufnahme Rossmann 04/2019 Abbildung 15: Außerhalb des Geltungsbereiches befindet sich nördlich ein kleiner Teich. Das Kleingewässer hat Potenzial als Laichplatz für Amphibien. Aufnahme Rossmann 04/2019
Landschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutz – B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben 26 Abbildung 16: Außerhalb des Geltungsbereiches befindet sich westlich eine Feldgehölzstruktur mit heimischen und nichtheimischen Gehölzen. Die dichten Vegetationsbestände sind als wertvolle Habitatstruktur für gehölzbewohnende Vogelarten einzustufen. Die Flächen sind zu erhalten und weiterzuentwickeln. Aufnahme Rossmann 04/2019 Abbildung 17: Die Feldgehölzhecke wurde bereits innerhalb des Geltungsbereiches mit Benjeshecken weiter gestaltet. Damit sind hier günstige Strukturen für gehölzbewohnende Vogelarten vorhanden. Aufnahme Rossmann 04/2019
Landschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutz – B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben 27 Anhang III Quellenverzeichnis Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Normen Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist; Stand: Neugefasst durch Bek. v. 23.9.2004 I 2414; Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.11.2014 I 1748 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008, S. 226), zuletzt geändert 19.05.2016, (GVBl. I/27 Nr. 14) Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz- BbgNatSchAG) Vom 21. Januar 2013 (GVBl.I/13, [Nr. 03, ber. (GVBl.I/13 Nr. 21)]) Biotopkartierung Brandenburg, Kartierungsanleitung und Anlagen; Landesumweltamt Brandenburg; März 2011 EG-Artenschutzverordnung (EG-ArtSchVO, (EG) Nr. 338/97) EG-Richtlinie 92/43 Fauna – Flora - Habitat-Richtlinie (FFH-RL) vom 21.05. 1992, geändert durch Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27.10.1997 (ABl. EG Nr. L 305/42) Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung; Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg (MLUR) 2009 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132)", die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist Verordnung über die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden (Naturschutzzuständigkeitsverordnung - NatSchZustV) vom 27. Mai 2013 (GVBI. II Nr. 43) Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258 (896)), geändert durch Art. 2 G v. 12.12.2007 (BGBl. I 2873) Vogelschutz-Richtlinie (V-RL, Richtlinie 79/409/EWG
Landschaftspflegerisches Fachgutachten Artenschutz – B-Plan Nr. 25 "Wohngebiet Neuendorf" der Stadt Lübben 28 Anhang IV Biotoptypenkarte
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