"Ortsmitte Delecke" in Verbindung mit - zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 12
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
FFH-Vorprüfung zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 12 „Ortsmitte Delecke“ in Verbindung mit der 35. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Möhnesee
FFH-Vorprüfung zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 12 „Ortsmitte Delecke“ in Verbindung mit der 35. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Möhnesee Auftraggeber: Hoffmann & Stakemeier Ingenieure GmbH Königlicher Wald 7 33142 Büren Verfasser: Bertram Mestermann Büro für Landschaftsplanung Brackhüttenweg 1 59581 Warstein-Hirschberg Bearbeiter: Lisann de Jong B. Sc. Umweltwissenschaften Bertram Mestermann Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt Proj.-Nr. 1920 Warstein-Hirschberg, März 2021
FFH-Vorprüfung zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 12 „Ortsmitte Delecke“ in Verbindung mit der 35. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Möhnesee Verzeichnisse Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis .......................................................................................................... I Abbildungsverzeichnis ................................................................................................... I Tabellenverzeichnis ....................................................................................................... I 1.0 Anlass und Aufgabenstellung ............................................................................ 2 2.0 Rechtliche Grundlagen ...................................................................................... 4 3.0 Vorhabensbeschreibung .................................................................................... 6 3.1 Lage des Plangebiets ........................................................................................ 6 3.2 35. Änderung des Flächennutzungsplans .......................................................... 6 3.3 Bebauungsplans Nr. 12 „Ortsmitte Delecke“ ...................................................... 6 4.0 EU-Vogelschutzgebiet „Möhnesee“ ................................................................... 7 4.1 Maßgebliche Bestandteile des Vogelschutzgebiets ........................................... 8 4.2 Überblick über die Arten des Anhangs I der VSchRL und Art. 4 Abs. 2 ............. 8 4.3 Schutzziele und Maßnahmen ............................................................................ 8 4.4 Bedrohungen, Belastungen und Tätigkeiten mit Auswirkungen auf das Gebiet . 9 4.5 Güte und Bedeutung nach Standard-Datenbogen Ziffer 4.2 ............................ 10 4.6 Darstellung der Bedeutung des Schutzgebietes .............................................. 10 5.0 Beschreibung und Bewertung der relevanten Wirkfaktoren im Hinblick auf Erhaltungsziele und Schutzzweck des Vogelschutzgebiets „Möhnesee“ ......... 11 5.1 Wirkungen des Vorhabens auf Erhaltungsziele und Schutzzweck des Vogelschutzgebiets ......................................................................................... 11 5.2 Ergebnis der FFH-Vorprüfung und weitere Vorgehensweise ........................... 12 6.0 Zusammenfassung .......................................................................................... 13 Quellenverzeichnis ..................................................................................................... 15 Abbildungsverzeichnis Abb. 1 Lage des Plangebiets ................................................................................... 2 Abb. 2 Gesamtfläche des Vogelschutzgebietes DE-4514-401 „Möhnesee“ .............. 7 Tabellenverzeichnis Tab. 1 Im Standard-Datenbogen des VSG „Möhnesee“ ........................................... 8 Tab. 2 Bedrohungen, Belastungen und Tätigkeiten mit negativen Auswirkungen auf das Vogelschutzgebiet „Möhnesee“ ........................................................ 9 Tab. 3 Bedrohungen, Belastungen und Tätigkeiten mit negativen Auswirkungen auf das Vogelschutzgebiet „Möhnesee“ ...................................................... 10 I
FFH-Vorprüfung zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 12 „Ortsmitte Delecke“ in Verbindung mit der 35. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Möhnesee Anlass und Aufgabenstellung 1.0 Anlass und Aufgabenstellung Der Rat der Gemeinde Möhnesee hat die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 12 „Ortsmitte Delecke“ beschlossen. Da bislang für das Plangebiet kein Bebauungsplan vorliegt, beurteilt sich die Zulässig- keit von Bauvorhaben gem. § 34 BauGB. Es wurde also bisher geprüft, ob sich ein Vor- haben nach Art und Maß, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut wer- den soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und ob die Erschließung gesi- chert ist. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 12 „Ortsmitte Delecke“, der die Ortsmitte Delecke als Mischgebiet ausweist, wird auch eine Flächennutzungsplanänderung not- wendig (HOFFMANN & STAKEMEIER 2021A). Abb. 1 Lage des Plangebiets (rote Markierung) auf Grundlage der Topografischen Karte 1:25.000. Das bereits bebaute Plangebiet befindet sich im Ortskern des Ortsteils Delecke, direkt an den Geltungsbereich des Vogelschutzgebiets „Möhnesee“ angrenzend. Im Zusam- menhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 12 „Ortsmitte Delecke“ in Ver- bindung mit der 35. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Möhnesee ist zu prüfen, ob von dem Vorhaben nachteilige Wirkungen auf das Natura 2000-Gebiet VSG „Möhnesee“ ausgehen. Aufgrund der vorhandenen Bebauung im Plangebiet im Zusammenhang mit den Planzielen wird eine FFH-Vorprüfung erarbeitet. Sind erhebli- che Beeinträchtigungen erkennbar, muss jedoch eine FFH-Verträglichkeitsstudie 2
FFH-Vorprüfung zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 12 „Ortsmitte Delecke“ in Verbindung mit der 35. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Möhnesee Anlass und Aufgabenstellung durchgeführt werden. Auf der Stufe der FFH-Vorprüfung entfällt damit die weitere Aus- arbeitung von Unterlagen und Dokumenten. Weitere Natura 2000-Schutzgebiete liegen nicht im Wirkbereich des Vorhabens. 3
FFH-Vorprüfung zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 12 „Ortsmitte Delecke“ in Verbindung mit der 35. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Möhnesee Rechtliche Grundlagen 2.0 Rechtliche Grundlagen Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH‑RL) und die Vogelschutz-Richtlinie (V-RL) ge- hören zu den wichtigsten Beiträgen der Europäischen Union (EU) zum Erhalt der biolo- gischen Vielfalt in Europa. Das Gesamtziel besteht für die FFH‑Arten und -Lebens- räume sowie für alle europäischen Vogelarten darin, einen günstigen Erhaltungszu- stand zu bewahren beziehungsweise die Bestände der Arten und Lebensräume lang- fristig zu sichern. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die EU über die beiden genannten Richtlinien zwei Schutzinstrumente eingeführt: das europäische Schutzgebietssystem „Natura 2000“ (Habitatschutz) sowie die Bestimmungen zum Artenschutz. Das Schutzgebietssystem Natura 2000 besteht aus den FFH-Gebieten und den Vogel- schutzgebieten. Für FFH-Lebensräume und -Arten der Anhänge I und II FFH-RL sowie für Vogelarten des Anhangs I und nach Art. 4 Abs. 2 V-RL haben die Mitgliedsstaaten entsprechende Schutzgebiete an die EU gemeldet. Der nordrhein-westfälische Beitrag zum Natura 2000-Netzwerk umfasst insgesamt 518 FFH-Gebiete und 27 Vogelschutz- gebiete, was einem Anteil von 8,4 % der Landesfläche entspricht (MKULNV 2010). Rechtliche Grundlage bildet Art. 6 Abs. 3 der FFH-RL in Verbindung mit § 34 Abs. 1 BNatSchG. Demnach sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeig- net sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Ein Projekt ist nur dann zulässig, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass eine Beeinträchtigung des Natura 2000- Gebiets und der Erhaltungsziele nicht eintritt. Verfahrensablauf Der Verfahrensablauf der FFH-Verträglichkeitsprüfung ist ein mehrstufiges Verfahren, bei dem im Wesentlichen drei Hauptschritte zu unterscheiden sind. 1. FFH-Vorprüfung gemäß § 34 Abs. 1 und § 35 BNatSchG (Screening) 2. FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG (vertiefende Prüfung der Erheblichkeit) 3. Prüfung der Ausnahmebestimmung gemäß § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG Inhalt der FFH-Vorprüfung Im Rahmen einer FFH-Vorprüfung ist überschlägig zu klären, ob • ein prüfungsrelevantes Natura 2000-Gebiet betroffen sein kann und ob • erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzziele möglich sind; nicht möglich sind Beeinträchtigungen dann, wenn sie offensichtlich ausgeschlossen werden kön- nen. 4
FFH-Vorprüfung zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 12 „Ortsmitte Delecke“ in Verbindung mit der 35. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Möhnesee Rechtliche Grundlagen FFH-Vorprüfung gemäß § 34 Abs. 1 und § 35 BNatSchG Die FFH-Vorprüfung hat die Frage zu beantworten, ob von dem geplanten Vorhaben eine Wirkung auf ein Natura 2000-Gebiet ausgeht. In der Konsequenz ergibt sich dar- aus die Frage, ob eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich ist oder nicht. Sind er- hebliche Beeinträchtigungen offensichtlich erkennbar, muss eine FFH-Verträglichkeits- studie durchgeführt werden. Auf der Stufe der FFH-Vorprüfung entfällt damit die wei- tere Ausarbeitung von Unterlagen oder weiteren Dokumenten. Im Sinne einer Vorab- schätzung wird daher in einem ersten Schritt geprüft, ob ein Vorhaben in einem kon- kreten Fall überhaupt geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchti- gen. Verbleiben Zweifel über die Unerheblichkeit des Vorhabens, ist eine genauere Prüfung des Sachverhalts und damit eine vertiefende FFH-Verträglichkeitsstudie erfor- derlich. Weiterhin wird bei einer FFH-Vorprüfung nicht die gemäß Artikel 6 Absatz 3 FFH-RL erforderliche Beurteilung der kumulativen Wirkungen des untersuchten Pro- jekts zu anderen Plänen und Projekten berücksichtigt. 5
FFH-Vorprüfung zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 12 „Ortsmitte Delecke“ in Verbindung mit der 35. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Möhnesee Vorhabensbeschreibung 3.0 Vorhabensbeschreibung 3.1 Lage des Plangebiets Das ca. 3,8 ha große Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 12 befindet sich im Ortskern Delecke, östlich und nördlich der „Linkstraße“, zwischen der Straße „Auf der Liet“ und der „Arnsberger Straße“. Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung liegt vollständig innerhalb des Plangebiets des Bebauungsplans. 3.2 35. Änderung des Flächennutzungsplans Der rechtswirksame Flächennutzungsplan stellt den Änderungsbereich bislang über- wiegend als Wohnbaufläche und im Bereich des Seniorenheims und des Schützenhau- ses als Fläche für den Gemeinbedarf dar. Zukünftig soll der Änderungsbereich als Mischbaufläche ausgewiesen werden. Gem. § 8(3) BauGB finden die 35. Änderung des Flächennutzungsplans und die Auf- stellung des Bebauungsplans Nr. 12 „Ortsmitte Delecke“ im Parallelverfahren statt (HOFFMANN & STAKEMEIER 2021A). 3.3 Bebauungsplans Nr. 12 „Ortsmitte Delecke“ Da bislang für das Plangebiet kein Bebauungsplan vorliegt, beurteilt sich die Zulässig- keit von Bauvorhaben gem. § 34 BauGB. Es wurde also bisher geprüft, ob sich ein Vor- haben nach Art und Maß, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut wer- den soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und ob die Erschließung gesi- chert ist. In der Vergangenheit haben sich Probleme in der Beurteilung von gestalterischen Be- langen, insbesondere hinsichtlich der Zulässigkeit von Werbeanlagen ergeben. Es wird also mit diesem Bebauungsplan eine Lösung dahingehend angestrebt. Ziel der vorlie- genden Bauleitplanung ist die Aufstellung eines Bebauungsplans u. a. zur Regelung von Werbeanlagen und Festsetzung der baulichen Nutzung gem. BauNVO, so dass zukünftig eine geordnete städtebauliche Entwicklung sichergestellt ist. Weiterhin ist die Festlegung der Rechtsgrundlage des Plangebiets auf die aktuelle Fassung der BauNVO (2017) vorgesehen. Das Plangebiet ist bereits fast vollständig bebaut und weist eine gemischte Nutzung auf. Im Geltungsbereich befinden sich Wohngebäude, Gastronomie (tlw. überregional), ein Seniorenheim, ein Schützenhaus und weitere das Wohnen nicht wesentlich stö- rende Gewerbebetriebe. Das Plangebiet wird daher in Berücksichtigung der Realnut- zung als Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO festgesetzt (HOFFMANN & STAKEMEIER 2021A). 6
FFH-Vorprüfung zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 12 „Ortsmitte Delecke“ in Verbindung mit der 35. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Möhnesee EU-Vogelschutzgebiet „Möhnesee“ 4.0 EU-Vogelschutzgebiet „Möhnesee“ Das Vogelschutzgebiet DE-4514-401 „VSG Möhnesee“ erstreckt sich über eine Fläche von ca. 1.188 ha und umfasst die 1,2 km² große Möhnetalsperre, ein in Ost-West-Rich- tung gestreckter Stausee der Möhne mit dem südlichen Seitenarm der Heve, im Über- gang zwischen der offenen Westfälischen Bucht und dem waldreichen Sauerland süd- lich von Soest. Das Plangebiet befindet sich nördlich des Vogelschutzgebiets und grenzt unmittelbar südlich und westlich an den Geltungsbereich an. Abb. 2 Gesamtfläche des Vogelschutzgebietes DE-4514-401 „Möhnesee“ (gelbe Markierung). Die Lage des Plangebiets ist rot markiert. „Die Möhnetalsperre ist eine besonders alte Talsperre [...], die im Übergangsbereich zwischen der offenen westfälischen Bucht und dem waldreichen Sauerland am Rand des Arnsberger Waldes liegt und eine internationale Bedeutung für durchziehende und winterrastende Wasservögel erlangt hat. Entlang des südlichen Armes der Talsperre haben sich schmale Röhrichte oder Uferhochstaudenfluren, stellenweise auch Uferge- hölze ausgebildet und bei Niedrigwasser erscheinen seltene Teich-schlamm-Pionier- pflanzengesellschaften. Sowohl die Heve als auch die Kleine Schmalenau sind völlig unverbaute Fliessgewässer und weisen neben dem mäandrierenden Lauf Steilufer, Kiesbänke, Schlammbänke und Flachufer auf. Die Täler werden überwiegend von na- turnahen Eichenmischwäldern und Eichenbeständen im Starkholzalter bestanden“ (LA- NUV 2021A). 7
FFH-Vorprüfung zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 12 „Ortsmitte Delecke“ in Verbindung mit der 35. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Möhnesee EU-Vogelschutzgebiet „Möhnesee“ 4.1 Maßgebliche Bestandteile des Vogelschutzgebiets Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind alle Veränderungen und Störungen, die zu ei- ner erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhal- tungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzu- lässig. Für die Erhaltungs- oder Schutzziele maßgebliche Bestandteile eines Natura 2000-Ge- bietes sind bei Vogelschutzgebieten die signifikanten Vorkommen von Vogelarten des Anhangs I VSchRL bzw. nach Art. 4 Abs. 2 VSchRL (MKULNV 2016). Lebensräume des Anhangs I der FFH-Richtlinie sind von den Erhaltungszielen des Vogelschutzge- bietes nicht umfasst. 4.2 Überblick über die Arten des Anhangs I der VSchRL und Art. 4 Abs. 2 Es werden im Standard-Datenbogen (LANUV 2021B) die folgenden Arten des Anhang I der VSchRL sowie die Zugvögel des Art. 4 Abs. 2 VSchRL genannt: Tab. 1 Im Standard-Datenbogen des VSG „Möhnesee“ gelistete Vogelarten des Anhangs I und regelmäßig vorkommende Zugvögel gemäß Artikel 4 der EU-VSchRL Wissenschaftlicher Code Name Name Arten des Anhangs I A229 Eisvogel Alcedo atthis A094 Fischadler Pandion haliaetus A238 Mittelspecht Dendrocopos medius A074 Rotmilan Milvus milvus A030 Schwarzstorch Ciconia nigra A698 Silberreiher Casmerodius albus A068 Zwergsäger Mergus albellus Arten des Art. 4 Abs. 2 A070 Gänsesäger Mergus merganser A704 Krickente Anas crecca A056 Löffelente Anas clypeata A067 Schellente Bucephala clangula A054 Spießente Anas acuta A059 Tafelente Aythya ferina A690 Zwergtaucher Tachybaptus ruficollis Für den im Standarddatenbogen genannten Singschwan liegt keine Beurteilung des Gebietes vor bzw. er wird als nicht mehr vorkommend angegeben. 4.3 Schutzziele und Maßnahmen „Ausserhalb [sic.] der bestehenden Schutzgebiet [sic.] müssen Störungen durch Frei- zeitnutzungen (z.B. Angeln, Surfen, Segeln, Boorfahren [sic.]) dringend vermieden wer- den. Daher ist eine Ausweitung der Ruhezonen im Winterhalbjahr notwendig. Die Ent- wicklung von Bruthabitatstrukturen ist durch den Talsperrenbetrieb nur bedingt mög- 8
FFH-Vorprüfung zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 12 „Ortsmitte Delecke“ in Verbindung mit der 35. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Möhnesee EU-Vogelschutzgebiet „Möhnesee“ lich. Die Lebensraumbedingungen der waldbewohnenden Arten verbessern sich im an- grenzenden Waldreservat Arnsberger Wald durch die verstärkte Anwendung des natur- nahen Waldbaues“ (LANUV 2021A). Für das Vogelschutzgebiet „Möhnesee“ werden im Meldedokument folgende Erhal- tungsziele und -maßnahmen formuliert (LANUV 2021C): a) für Vogelarten der Möhnetalsperre wie Zwergtaucher, Singschwan, Spieß- ente, Krickente, Löffelente, Tafelente, Schellente, Zwergsäger, Gänsesä- ger: • Lenkung und Regelung der Freizeitnutzung (v. a. Angelsport, Surfen, Segeln, Kanusport) b) für Vogelarten der Fließgewässer mit Unterwasservegetation wie Eisvogel und Schwarzstorch: • Erhaltung und Wiederherstellung einer möglichst unbeeinträchtigten Fließgewässerdynamik • Erhaltung und Entwicklung der Durchgängigkeit des Fließgewässers • Erhaltung und Entwicklung der typischen Strukturen und Vegetation in der Aue c) für Vogelarten der Stieleichen-Hainbuchenwälder wie Rotmilan und Mit- telspecht: • Naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft einschließlich der Naturverjüngung aus Arten der na- türlichen Waldgesellschaft • Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt und Totholz, insbesondere von Großhöhlen und Uraltbäumen 4.4 Bedrohungen, Belastungen und Tätigkeiten mit Auswirkungen auf das Gebiet Für das Vogelschutzgebiet „Möhnesee“ werden im Standard-Datenbogen die folgen- den Bedrohungen, Belastungen und Tätigkeiten mit negativen Auswirkungen (starkem Einfluss) auf das Gebiet genannt: Tab. 2 Bedrohungen, Belastungen und Tätigkeiten mit negativen Auswirkungen auf das Vogel- schutzgebiet „Möhnesee“ (starker Einfluss) (LANUV 2021B). Rangskala Bedrohungen und Bedeutung innerhalb/ Belastungen außerhalb/ (Code) beides H G menschliche Störungen und Eingriffe i H G01 Sport und Freizeit i H = stark, M = mittel, L = gering, i = innerhalb, o = außerhalb, b = beides 9
FFH-Vorprüfung zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 12 „Ortsmitte Delecke“ in Verbindung mit der 35. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Möhnesee EU-Vogelschutzgebiet „Möhnesee“ Für das Vogelschutzgebiet „Möhnesee“ werden im Standard-Datenbogen die folgen- den Bedrohungen, Belastungen und Tätigkeiten mit negativen Auswirkungen (mittlerem/geringem Einfluss) auf das Gebiet genannt: Tab. 3 Bedrohungen, Belastungen und Tätigkeiten mit negativen Auswirkungen auf das Vogel- schutzgebiet „Möhnesee“ (mittlerer/geringer Einfluss) (LANUV 2021B). Rangskala Bedrohungen und Bedeutung innerhalb/ Belastungen außerhalb/ (Code) beides M D03 Schifffahrtswege i M G01.01 Sport und Freizeit - Wassersport i Änderung des hydrologischen Re- M J02.05.04 gimes und Funktionen – Reservoire. i Talsperren H = stark, M = mittel, L = gering, i = innerhalb, o = außerhalb, b = beides 4.5 Güte und Bedeutung nach Standard-Datenbogen Ziffer 4.2 „Die Möhnetalsperre ist ein international bedeutsames Rast- und Überwinterungsgebiet für Wasservögel, das bedeutendste im Süderbergland. Hervorzuheben sind die Rast- und Überwinterungsbestände von Gänsesäger, Schell- und Tafelente“ (LANUV 2021B). 4.6 Darstellung der Bedeutung des Schutzgebietes „Das Vogelschutzgebiet ‚Möhnesee‘ muss im Süderbergland als wichtigstes Rast-, Durchzugs- und Überwinterungsgewässer für Wasservögel gesehen werden und gilt daher international als bedeutend. Insbesondere der naturnah entwickelte und ge- schützte Hevearm des Stausees bietet ruhig gelegene, große Wasserflächen, u.a. für die bis zu 20.000 im Winter hier rastenden Wasservögel. Für das bestehende Vogel- schutzgebiet sind die Rast und Überwinterungsbestände (Top 5) von Singschwan, Gänsesäger, Schellente und Tafelente von besonderer Bedeutung. Teile mit besonde- rer Biotopqualität (z.B. Kleine Schmalenau) sind als FFH-Gebiet vorgesehen“ (LANUV 2021A). 10
FFH-Vorprüfung zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 12 „Ortsmitte Delecke“ in Verbindung mit der 35. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Möhnesee Beschreibung und Bewertung der relevanten Wirkfaktoren im Hinblick auf Erhaltungsziele und Schutzzweck des Vogelschutzgebiets „Möhnesee“ 5.0 Beschreibung und Bewertung der relevanten Wirkfaktoren im Hinblick auf Erhaltungsziele und Schutzzweck des Vogelschutz- gebiets „Möhnesee“ Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn entweder einzelne Faktoren eines Funktionsge- füges oder das Zusammenspiel der Faktoren derart beeinflusst werden, dass die Funk- tionen des Systems gestört werden. Zu berücksichtigen sind alle relevanten bau-, an- lage- und betriebsbedingten Wirkungen und Wirkfaktoren des geplanten Vorhabens entsprechend ihrer Intensität und ihrer maximalen Einflussbereiche auf die Lebens- raumtypen und Arten (MKULNV 2016). Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die Veränderungen und Störungen in ihrem Ausmaß oder in ihrer Dauer dazu führen, dass ein Natura 2000-Gebiet seine Funktion in Bezug auf die Erhaltungsziele gemäß FFH-RL bzw. VSchRL oder die für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile nur noch in eingeschränktem Umfang er- füllen kann (MKULNV 2016). 5.1 Wirkungen des Vorhabens auf Erhaltungsziele und Schutzzweck des Vogelschutzgebiets Das Plangebiet ist bereits fast vollständig bebaut. Im Zusammenhang mit der Aufstel- lung des Bebauungsplans Nr. 12 „Ortsmitte Delecke“ wird lediglich im nordöstlichen Bereich des Plangebiets auf einer Freifläche, die von einem Klärbecken und einer Ra- senfläche eingenommen wird, eine zusätzliche Bebauung ermöglicht. Möglich ist an dieser Stelle der Bau eines weiteren Gebäudes oder auch die Nutzung als Stellplatz. Derzeit gibt es für den Bereich noch keine konkreten Bauvorhaben. Durch ein zukünfti- ges Bauvorhaben erfolgt diesem Bereich eine dauerhafte Beanspruchung und Überpla- nung von (Frei-)Fläche außerhalb der Gebietskulisse des Vogelschutzgebiets. Dement- sprechend können die durch eine direkte Flächeninanspruchnahme ausgelösten Wir- kungen des Vorhabens für das Vogelschutzgebiet ausgeschlossen werden. Die bereits vorhandene Bebauung stellt eine vertikale Struktur dar, die durch ihre Sil- houettenwirkung zu Störwirkungen auf empfindliche Arten führt. Aufgrund der Lage der Freifläche im Nordosten des Plangebiets und der bereits bestehenden Bebauung zwischen dem Vogelschutzgebiet und dieser Freifläche werden keine zusätzlichen Störwirkungen durch mögliche Baukörper ausgelöst. Eine mögliche Bebauung fügt sich in die bereits vorhandenen baulichen Strukturen ein und wird keine solitäre Stellung mit entsprechend weitreichender Wirkung auf das Vogelschutzgebiet einnehmen. Einen negativen Einfluss auf das Vogelschutzgebiet und seine maßgeblichen Arten durch eine Silhouettenwirkung ist demnach nicht zu erwarten. Es können baubedingt akustische Störungen und stoffliche Emissionen (z. B. Stäube) während der möglichen Bauarbeiten auftreten. Diese sind jedoch zeitlich auf die Bauphase und räumlich auf das Plangebiet beschränkt und werden zu keinen er- heblichen Auswirkungen auf das Vogelschutzgebiet führen. Anlagebedingt gehen von der möglichen weiteren Bebauung im Hinblick auf die Bestandssituation keine weiter- gehenden akustischen Störungen sowie stoffliche Emissionen aus, die zu nachteiligen 11
FFH-Vorprüfung zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 12 „Ortsmitte Delecke“ in Verbindung mit der 35. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Möhnesee Beschreibung und Bewertung der relevanten Wirkfaktoren im Hinblick auf Erhaltungsziele und Schutzzweck des Vogelschutzgebiets „Möhnesee“ und erheblichen Auswirkungen auf die Lebensraumeignung des Vogelschutzgebiets führen können. 5.2 Ergebnis der FFH-Vorprüfung und weitere Vorgehensweise Zusammenfassend wird deutlich, dass im Zusammenhang mit der Aufstellung des Be- bauungsplans Nr. 12 „Ortsmitte Delecke“ in Verbindung mit der 35. Änderung des Flä- chennutzungsplans aufgrund der Lage und des Vorhabenscharakters keine nachteili- gen Auswirkungen ausgehen. Die ermöglichte zusätzliche Bebauung löst keine Silhou- ettenwirkung auf das Vogelschutzgebiet aus. Akustische Störungen und stoffliche Emissionen werden ebenfalls ausgeschlossen. Weiterhin findet keine dauerhafte Flä- cheninanspruchnahme von Flächen innerhalb der Gebietskulisse des Vogelschutzge- biets statt. Von dem geplanten Vorhaben gehen demnach keine Beeinträchtigungen aus, die zu einer Störung der Funktion des Vogelschutzgebiets „Möhnesee“ führen. Auswirkungen, die erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets, seiner Erhaltungsziele oder der für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile auslösen, werden ausgeschlos- sen. Das Erfordernis einer FFH-Verträglichkeitsstudie liegt nicht vor. 12
FFH-Vorprüfung zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 12 „Ortsmitte Delecke“ in Verbindung mit der 35. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Möhnesee Zusammenfassung 6.0 Zusammenfassung Der Rat der Gemeinde Möhnesee hat die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 12 „Ortsmitte Delecke“ beschlossen. Da bislang für das Plangebiet kein Bebauungsplan vorliegt, beurteilt sich die Zulässig- keit von Bauvorhaben gem. § 34 BauGB. Es wurde also bisher geprüft, ob sich ein Vor- haben nach Art und Maß, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut wer- den soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und ob die Erschließung gesi- chert ist. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 12 „Ortsmitte Delecke“, der die Ortsmitte Delecke als Mischgebiet ausweist, wird auch eine Flächennutzungsplanänderung not- wendig. Das bereits bebaute Plangebiet befindet sich im Ortskern des Ortsteils Delecke, direkt an den Geltungsbereich des Vogelschutzgebiets „Möhnesee“ angrenzend. Im Zusam- menhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 12 „Ortsmitte Delecke“ in Ver- bindung mit der 35. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Möhnesee ist zu prüfen, ob von dem Vorhaben nachteilige Wirkungen auf das Natura 2000-Gebiet VSG „Möhnesee“ ausgehen. Aufgrund der vorhandenen Bebauung im Plangebiet im Zusammenhang mit den Planzielen wird eine FFH-Vorprüfung erarbeitet. Sind erhebli- che Beeinträchtigungen erkennbar, muss jedoch eine FFH-Verträglichkeitsstudie durchgeführt werden. Auf der Stufe der FFH-Vorprüfung entfällt damit die weitere Aus- arbeitung von Unterlagen und Dokumenten. Weitere Natura 2000-Schutzgebiete liegen nicht im Wirkbereich des Vorhabens. Wirkungen des Vorhabens Das Plangebiet ist bereits fast vollständig bebaut. Im Zusammenhang mit der Aufstel- lung des Bebauungsplans Nr. 12 „Ortsmitte Delecke“ wird lediglich im nordöstlichen Bereich des Plangebiets auf einer Freifläche, die von einem Klärbecken und einer Ra- senfläche eingenommen wird, eine zusätzliche Bebauung ermöglicht. Möglich ist an dieser Stelle der Bau eines weiteren Gebäudes oder auch die Nutzung als Stellplatz. Derzeit gibt es für den Bereich noch keine konkreten Bauvorhaben. Durch ein zukünfti- ges Bauvorhaben erfolgt diesem Bereich eine dauerhafte Beanspruchung und Überpla- nung von (Frei-)Fläche außerhalb der Gebietskulisse des Vogelschutzgebiets. Dement- sprechend können die durch eine direkte Flächeninanspruchnahme ausgelösten Wir- kungen des Vorhabens für das Vogelschutzgebiet ausgeschlossen werden. Die bereits vorhandene Bebauung stellt eine vertikale Struktur dar, die durch ihre Sil- houettenwirkung zu Störwirkungen auf empfindliche Arten führt. Aufgrund der Lage der Freifläche im Nordosten des Plangebiets und der bereits bestehenden Bebauung zwi- schen dem Vogelschutzgebiet und dieser Freifläche werden keine zusätzlichen Stör- wirkungen durch mögliche Baukörper ausgelöst. Eine mögliche Bebauung fügt sich in die bereits vorhandenen baulichen Strukturen ein und wird keine solitäre Stellung mit entsprechend weitreichender Wirkung auf das Vogelschutzgebiet einnehmen. Einen 13
FFH-Vorprüfung zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 12 „Ortsmitte Delecke“ in Verbindung mit der 35. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Möhnesee Zusammenfassung negativen Einfluss auf das Vogelschutzgebiet und seine maßgeblichen Arten durch eine Silhouettenwirkung ist demnach nicht zu erwarten. Es können baubedingt akustische Störungen und stoffliche Emissionen (z. B. Stäube) während der möglichen Bauarbeiten auftreten. Diese sind jedoch zeitlich auf die Bau- phase und räumlich auf das Plangebiet beschränkt und werden zu keinen erheblichen Auswirkungen auf das Vogelschutzgebiet führen. Anlagebedingt gehen von der mögli- chen weiteren Bebauung im Hinblick auf die Bestandssituation keine weitergehenden akustischen Störungen sowie stoffliche Emissionen aus, die zu nachteiligen und erheb- lichen Auswirkungen auf die Lebensraumeignung des Vogelschutzgebiets führen kön- nen. Ergebnis Zusammenfassend wird deutlich, dass im Zusammenhang mit der Aufstellung des Be- bauungsplans Nr. 12 „Ortsmitte Delecke“ in Verbindung mit der 35. Änderung des Flä- chennutzungsplans aufgrund der Lage und des Vorhabenscharakters keine nachteili- gen Auswirkungen ausgehen. Die ermöglichte zusätzliche Bebauung löst keine Silhou- ettenwirkung auf das Vogelschutzgebiet aus. Akustische Störungen und stoffliche Emissionen werden ebenfalls ausgeschlossen. Weiterhin findet keine dauerhafte Flä- cheninanspruchnahme von Flächen innerhalb der Gebietskulisse des Vogelschutzge- biets statt. Von dem geplanten Vorhaben gehen demnach keine Beeinträchtigungen aus, die zu einer Störung der Funktion des Vogelschutzgebiets „Möhnesee“ führen. Auswirkungen, die erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets, seiner Erhaltungsziele oder der für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile auslösen, werden ausgeschlos- sen. Das Erfordernis einer FFH-Verträglichkeitsstudie liegt nicht vor. Warstein-Hirschberg, März 2021 Bertram Mestermann Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt 14
FFH-Vorprüfung zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 12 „Ortsmitte Delecke“ in Verbindung mit der 35. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Möhnesee Quellenverzeichnis Quellenverzeichnis HOFFMANN & STAKEMEIER (2021): Hoffmann & Stakemeier Ingenieure GmbH. Ge- meinde Möhnesee. Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 12 „Ortsmitte Delecke“ der Gemeinde Möhnesee. Stand 01.2021. Büren. LANUV (2021A): Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen. Natura 2000-Gebiete in Nordrhein-Westfalen. Vogel- schutzgebiet Möhnesee. Düsseldorf. (WWW-Seite) http://www.naturschutzin- formationen-nrw.de/natura2000-meldedok/de/fachinfo/listen/meldedok/DE- 4514-401 Zugriff: 25.02.2021, 11:25 MEZ. LANUV (2021B): Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen. Natura 2000-Gebiete in Nordrhein-Westfalen - Stan- dard-Datenbogen. Düsseldorf. (WWW-Seite) http://natura2000-meldedok. naturschutzinformationen.nrw.de/natura2000-meldedok/web/babel/me- dia/sdb/s4415-401.pdf Zugriff: 25.02.2021, 13:30 MEZ. LANUV (2021C): Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen. Natura 2000-Gebiete in Nordrhein-Westfalen – Entwick- lungsziele und -maßnahmen. Düsseldorf. (WWW-Seite) http://natura2000-mel- dedok.naturschutzinformationen.nrw.de/natura2000-meldedok/web/babel/me- dia/zdok/DE-4514-401.pdf Zugriff: 25.02.2021, 13:50 MEZ. MKULNV (2010): Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Ver- braucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen. Vorschriften zum Schutz von Arten und Lebensräumen in Nordrhein-Westfalen. Düsseldorf. MKULNV (2016): Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Ver- braucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen. Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Habitatschutz (VV-Habi- tatschutz). Düsseldorf. 15
Sie können auch lesen