FG Münster: Aufwendungsersatzanspruch nach Abmahnung: Schadensersatz oder sonstige Leistung?

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Steuerrecht                // Entscheidungen
FG Münster ´ 3.4.2014 ± 5 K 2386/11 U

FG Münster: Aufwendungsersatzanspruch nach Abmahnung:
Schadensersatz oder sonstige Leistung?
FG Münster, Urteil vom 3.4.2014 ± 5 K 2386/11 U
Volltext des Urteils:   // BB-ONLINE   BBL2014-1814-9
unter www.betriebs-berater.de

NICHT AMTLICHER LEITSATZ

Aufwendungsersatzzahlungen, die aufgrund von Abmahnungen von
den Abmahnungsempfängern an den abmahnenden Wettbewerber
geleistet werden, sind umsatzsteuerrechtlich als nicht steuerbare
Schadensersatzzahlungen zu qualifizieren. Weder der Schadensersatz-
anspruch gemäû gem. § 9 UWG i.V. m. § 249 BGB, der auch die not-
wendigen Kosten der Rechtsverfolgung zur Beseitigung des wettbe-
werbswidrigen Verhaltens erfasst, noch der inhaltsgleiche Aufwen-
dungsersatzanspruch gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründen ein
Leistungsaustauschverhältnis.
&§§
SACHVERHALT

Streitig ist, ob die Klägerin umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen an
Wettbewerber erbracht hat, indem sie diese wegen nicht ordnungsgemä-
ûer allgemeiner Geschäftsbedingungen durch einen beauftragten Rechts-
anwalt abmahnen lieû.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Handel mit Hard- und
Software, die Einrichtung und Wartung von Netzwerken sowie die Bera-
tung, Schulung und Gutachtenerstellung in Fragen der elektronischen Da-
tenverarbeitung.
In den Streitjahren mahnte die Klägerin mehrfach Wettbewerber wegen
fehlerhafter AGB ab. Sie beauftragte hiermit Herrn Rechtsanwalt L F. Die-
ser forderte die Wettbewerber im Namen der Klägerin auf, eine Unterlas-
sungserklärung abzugeben sowie die durch seine Einschaltung entstan-
denen Kosten zu erstatten. Die gegenüber den abgemahnten Wettbewer-
bern geltend gemachten Aufwendungen wurden nach den Regelungen
des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ermittelt; Umsatzsteuer war in den
geltend gemachten Aufwendungen nicht enthalten. Die abgemahnten
Wettbewerber zahlten den geltend gemachten Aufwendungsersatz auf
ein Konto des Rechtsanwalts. Der Rechtsanwalt seinerseits stellte seine
Leistungen der Klägerin in Rechnung, wobei die Vergütung nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zuzüglich der Umsatzsteuer in Rechnung
gestellt wurde. Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen die
Klägerin wurde hinsichtlich des Netto-Entgelts unmittelbar mit den Zah-
lungen der abgemahnten Wettbewerber verrechnet, so dass die Klägerin
lediglich noch die auf die Leistungen des Rechtsanwalts entfallende Um-
satzsteuer an diesen zu entrichten hatte. Hinsichtlich der Umsatzsteuer
machte die Klägerin den Vorsteuerabzug geltend.
Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung gelangte die Prüferin zu
der Auffassung, dass die Klägerin durch die Abmahnung ihrer Wettbewer-
ber jeweils eine umsatzsteuerpflichtige Leistung an diese erbracht hätte.
In dem Prüfungsbericht vom 7.11.2008 wird auf das Urteil des Bundesfi-
nanzhofs vom 16.1.2003 verwiesen (Az. V R 91/01, BStBl. II 2003, 732).
Laut Prüfungsbericht erhöhten sich hierdurch die steuerpflichtigen Um-
sätze 2006 um 5298,50 Euro und die steuerpflichtigen Umsätze 2007 um
42 980,35 Euro. Weitere Feststellungen sind im Prüfungsbericht nicht ent-
halten.

BB 2013                         Dateiname: st-35-3                        Date: 12. 8. 2014   Name:   Fahne 1
Steuerrecht               // Entscheidungen
FG Münster ´ 3.4.2014 ± 5 K 2386/11 U

Am 19.1.2009 erlieû der Beklagte geänderte Umsatzsteuerbescheide für
die Streitjahre 2006 und 2007 unter Zugrundelegung der Feststellungen
der Umsatzsteuersonderprüfung.
Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg, so dass die Kläge-
rin am 7.7.2011 Klage gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen erhoben
hat. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Aufwendungsersatz, den die
abgemahnten Wettbewerber an sie entrichtet haben, nicht der Umsatz-
steuer unterliege. Es handele sich nicht um Entgeltzahlungen für eine
umsatzsteuerbare Leistung, sondern vielmehr um echte Schadensersatz-
zahlungen. Die vom Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 16.1.2003
(BFH-Urteil vom 16.1.2003 ± V R 92/01, BStBl. II 2003, 732) entwickelten
Grundsätze seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da es sich
bei der Klägerin nicht um einen Abmahnverein, sondern um einen Wett-
bewerber handele. In der zivilrechtlichen Rechtsprechung und im Schrift-
tum sei anerkannt, dass dem abmahnenden Wettbewerber hinsichtlich
der Aufwendungen für die Abmahnung ein Schadensersatzanspruch zu-
stehe, wenn der Abgemahnte vorsätzlich oder fahrlässig eine unlautere
Wettbewerbshandlung begangen habe. Die Abmahnung diene der Scha-
densabwendung bzw. -minderung, so dass der abmahnende Wettbewer-
ber mit seiner Abmahnung seiner Schadensminderungsobliegenheit gem.
§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB folge. Im Rahmen der Neuregelung des UWG sei
mit § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für
den Aufwendungsersatzanspruch geschaffen worden. Dies ändere jedoch
nichts an der umsatzsteuerlichen Qualifikation des Erstattungsanspruchs
als echten Schadensersatz.
Die Klägerin beantragt,
die Umsatzsteuerbescheide für 2006 und 2007 vom 19.1.2009, jeweils in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.6.2011, dergestalt zu ändern,
dass die Umsatzsteuer jeweils erklärungsgemäû festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise für den Unterliegensfall, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Zahlungen der abgemahnten
Wettbewerber an die Klägerin der Umsatzsteuer unterliegen, da diese im
Rahmen eines umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschverhältnisses er-
folgten. Die innere Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung liege
darin, dass die Klägerin bei Durchführung der Abmahnungen als Ge-
schäftsführerin ohne Auftrag im Interesse der abgemahnten Wettbewer-
ber tätig werde. Dies sei durch den Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom
16.1.2003 bestätig worden. Der Umstand, dass nunmehr mit § 12 Abs. 1
Satz 2 UWG n. F. eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für den Auf-
wendungsersatzanspruch bestehe, führe umsatzsteuerrechtlich zu keiner
anderen Würdigung. Zwar sei das Urteil des Bundesfinanzhofs vom
16.1.2003 gegenüber einem Abmahnverein ergangen; jedoch sei bei Ab-
mahnungen, die durch Wettbewerber ausgesprochen würden, keine an-
dere umsatzsteuerrechtliche Würdigung möglich.
Die Sache ist am 3.4.2014 vor dem Senat mündlich verhandelt worden. Es
wird auf das Protokoll Bezug genommen.

AUS DEN GRÜNDEN

Die Verlegung des Sitzes der Klägerin während des Klageverfahrens in die
örtliche Zuständigkeit des Finanzamts G führt nicht zu einem gesetz-
lichen Beteiligtenwechsel. Die ¾nderung der Behördenzuständigkeit ist
durch eine ¾nderung der Verhältnisse der Klägerin eingetreten. Solche
Umstände berühren die Beteiligtenstellung des Beklagten nicht; dieser
bleibt der richtige Beklagte i. S. von § 63 FGO (s. dazu BFH-Urteil vom
29.1.2008 ± I S 36/07, juris).

BB 2013                          Dateiname: st-35-3                     Date: 12. 8. 2014   Name:   Fahne 2
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Die für die Abmahnungen den Wettbewerbern in
Rechnung gestellten Aufwendungsersatzansprüche sind
kein steuerbares Entgelt i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Umsatzsteuerbescheide für
2006 und 2007 sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren
Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.
Die Aufwendungsersatzansprüche, die die Klägerin ihren Wettbewerbern
im Zusammenhang mit den Abmahnungen in Rechnung gestellt hat, stel-
len kein umsatzsteuerbares Entgelt im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
dar. Es fehlt an einem umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch zwischen
der Klägerin und den von ihr abgemahnten Wettbewerbern.

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Voraussetzung,
dass der Leistungsempfänger einen Vorteil erhält, der zu
einem Verbrauch i.S. des MwSt-Rechts führt
Ein steuerbarer Umsatz im Rahmen des Mehrwertsteuersystems setzt
nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) voraus,
dass der Leistungsempfänger einen Vorteil erhält, der zu einem Verbrauch
im Sinn des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. z. B. EuGH-Ur-
teil vom 29.2.1996 ± C-215/94, HFR 1996, 294). Es muss eine Vereinba-
rung zwischen den Parteien über einen Preis oder einen Gegenwert be-
stehen (vgl. EuGH-Urteil vom 21.11.2013 ± C-494/12, HFR 2014, 84,
Tz. 31, m. w. N.). Eine Lieferung von Gegenständen wird gegen Entgelt er-
bracht und ist ein steuerbarer Umsatz, wenn zwischen dem Lieferer und
dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen
gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Lieferer
empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für den an den
Leistungsempfänger gelieferten Gegenstand bildet. Zwischen der Leis-
tung und dem hierfür entrichteten Entgelt muss ein unmittelbarer Zu-
sammenhang bestehen (vgl. EuGH-Urteil vom 21.11.2013 ± C-494/12 HFR
2014, 84, Tz. 32, 33, m. w. N.).

Der Leistungsaustausch ist abzugrenzen von der
Leistung von Entschädigungen und
Schadensersatzzahlungen
Abzugrenzen ist der Leistungsaustausch von der Leistung von Entschädi-
gungen und Schadensersatzzahlungen. Es liegt kein Leistungsaustausch
vor, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an
den Zahlenden erfolgt, sondern der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag
für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat; in diesen Fällen be-
steht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung und der
Leistung (BFH-Urteil vom 16.1.2014 ± V R 22/13, juris, m. w. N.)

Bei der Erteilung der Abmahnungen fehlt es an der
Zuwendung eines verbrauchsfähigen Vorteils
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze hat die Klägerin durch
die Erteilung der Abmahnungen an ihre Wettbewerber keine umsatzsteu-
erbaren Leistungen an diese erbracht. Es fehlt an der Zuwendung eines
verbrauchsfähigen Vorteils. Den Abmahnungsempfängern wird durch die
Abmahnungen tatsächlich kein Vorteil zugewandt, vielmehr ist es im Ge-
genteil Ziel der Abmahnungen, den Handlungsspielraum der Abmah-
nungsempfänger zu beschneiden und ihnen insoweit einen tatsächlichen
¹Nachteilª zuzufügen.

BB 2013                        Dateiname: st-35-3                       Date: 12. 8. 2014   Name:   Fahne 3
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Die Zahlungen, die die Klägerin von den Abmahnungs-
empfängern erhalten hat, sind umsatzsteuerrechtlich
als nicht steuerbare Schadensersatzzahlungen zu
qualifizieren
Die Zahlungen, welche die Klägerin von den Abmahnungsempfängern er-
halten hat, sind umsatzsteuerrechtlich als nicht steuerbare Schadenser-
satzzahlungen zu qualifizieren. Die abgemahnten Wettbewerber haben
die Klägerin durch ein wettbewerbswidriges Verhalten geschädigt. Der
Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Verfol-
gung ihrer Rechte getätigt hat, ist gesetzliche Folge des schädigenden
Verhaltens der Wettbewerber und der hierauf erfolgenden Reaktion der
Klägerin. Dementsprechend verfügt die Klägerin über einen Schadenser-
satzanspruch gegen die Abmahnungsempfänger gem. § 9 UWG i.V. m.
§ 249 BGB, der auch die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung zur
Beseitigung des wettbewerbswidrigen Verhaltens erfasst (zu Rechtsver-
folgungskosten vgl. Palandt, BGB, § 249 Rn. 56 f.). Zwar verfügt die Kläge-
rin neben diesem Schadensersatzanspruch über einen inhaltsgleichen
Aufwendungsersatzanspruch gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Auch dieser
Aufwendungsersatzanspruch begründet indes kein Leistungsaustauschve-
rhältnis. Denn auch der Aufwendungsersatzanspruch ist die bloûe gesetz-
liche Folge aus dem Umstand, dass die Klägerin Aufwendungen getragen
hat, um sich gegen das schädigende Verhalten ihrer Wettbewerber zu
wehren.

Die Frage, ob die Abmahnungen rechtsmissbräuchlich
i.S. des § 8 Abs. 4 UWG waren, ist für die
umsatzsteuerliche Beurteilung ohne Bedeutung
Zwar erscheint aufgrund der erheblichen Zahl der von der Klägerin aus-
gesprochenen Abmahnungen nicht ausgeschlossen, dass die Abmahnun-
gen überwiegend der Erzielung von Einnahmen dienten und somit
rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG waren. Diese Frage ist
für die umsatzsteuerliche Beurteilung indes ohne Bedeutung. Denn auch
wenn die Klägerin infolge der Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnun-
gen tatsächlich über keinen Aufwandsersatzanspruch gegen die Abmah-
nungsempfänger verfügte und diese somit ohne Rechtsgrund an die Klä-
gerin geleistet haben, würde dies den Schadensersatzcharakter der Zah-
lungen nicht beseitigen.

Aus dem Urteil des BFH vom 16.1.2003 folgt nichts
anderes; hiernach erfolgen die Abmahnungen durch
Interessenverbände auch im Interesse des
Abmahnungsempfängers
Eine andere rechtliche Beurteilung folgt auch nicht aus dem Urteil des
Bundesfinanzhofs vom 16.1.2003. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs
erbringen die in wettbewerbsrechtlichen Sachen anspruchsberechtigten
Interessenverbände und Einrichtungen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UWG; sog.
¹Abmahnvereinª) bei Erteilung einer Abmahnung eine umsatzsteuerbare
Leistung gegen Entgelt an die Abmahnungsempfänger. Die Verbände
würden bei Erteilung einer Abmahnung gegenüber dem Abmahnungs-
empfänger als Geschäftsführer ohne Auftrag i. S. der §§ 677 ff. BGB tätig,
denn die Erteilung der Abmahnung liege auch im Interesse des Abmah-
nungsempfängers, der dadurch Gelegenheit erhalte, einen kostspieligen
Rechtsstreit zu vermeiden. Diese Geschäftsführung ohne Auftrag begrün-
de ein Rechtsverhältnis, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen aus-
getauscht würden, da der Geschäftsführer ohne Auftrag gegen den Ab-
mahnungsempfänger grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz seiner Auf-
wendungen gemäû § 683 BGB habe. Auch ein solcher Aufwendungser-

BB 2013                      Dateiname: st-35-3                           Date: 12. 8. 2014   Name:   Fahne 4
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satz sei als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts anzusehen. Zwischen
der Geschäftsführungsleistung und dem Aufwendungsersatz bestehe ein
unmittelbarer Zusammenhang; der Aufwendungsersatz sei der Gegen-
wert für die Abmahnleistung des Vereins (vgl. BFH-Urteil vom 16.1.2003 ±
V R 92/01, BStBl. II 2003, 732; unter Bezugnahme auf: BGH-Urteil vom
15.10.1969 ± I ZR 3/68, BGHZ 52, 393).

Die Rechtsprechung des BFH zu Abmahnvereinen kann
nicht auf die Abmahnungen von am Markt tätigen
Unternehmern übertragen werden
Nach Auffassung des Senats kann diese Rechtsprechung des Bundesfi-
nanzhofs, die die Abmahnungen von sog. Abmahnvereinen betrifft, nicht
auf die Abmahnungen von am Markt tätigen Unternehmern übertragen
werden. Abmahnvereine erleiden durch das wettbewerbswidrige Verhal-
ten eines Marktteilnehmers selbst keinen Schaden, vielmehr handeln sie
bei der Durchsetzung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen als Sach-
walter des öffentlichen Interesses an einem funktionierenden Wettbe-
werb. Dies mag Raum für die Argumentation lassen, dass die Abmahnver-
eine bei der Erteilung von Abmahnungen zwar zum einen im öffentlichen
Interesse, zum anderen jedoch auch im Interesse des Abgemahnten tätig
werden. Wenn jedoch ein am Markt tätiges Unternehmen einen Wettbe-
werber abmahnt, stellt sich die Sachlage anders dar. Das am Markt tätige
Unternehmen ist durch das wettbewerbswidrige Verhalten seines Wettbe-
werbers selbst und unmittelbar geschädigt. Wenn es nunmehr Aufwen-
dungen zur Beseitigung dieser erlittenen Schädigung tätigt, kann hierin
nicht eine umsatzsteuerbare Leistung an den Schädiger erblickt werden.

Zudem sprechen weitere grundsätzliche Erwägungen
gegen die Argumentation im BFH Urteil
Des Weiteren sprechen nach Auffassung des Senats folgende grundsätz-
liche Erwägungen gegen die Argumentation im BFH-Urteil vom
16.1.2003:
Es ist zu bedenken, dass dem Abmahnungsempfänger durch die Abmah-
nung kein verbrauchsfähiger Vorteil zugewendet wird; vielmehr wird sein
Handlungsspielraum beschnitten und ihm somit sogar ein Nachteil zuge-
fügt. Auch der Umstand, dass dem Abmahnungsempfänger durch die
Abmahnung die Möglichkeit eingeräumt wird, einen kostspieligen
Rechtsstreit zu vermeiden, stellt nach Auffassung des Senats keinen ver-
brauchsfähigen Vorteil dar. Tatsächlich verhält es sich so, dass dem Ab-
mahnungsempfänger lediglich die Wahl zwischen einem kleineren Übel
(Annahme der Abmahnung und Entrichtung der vorgerichtlichen Ab-
mahnkosten) und einem gröûeren Übel (Führung eines Klageverfahrens
und im Unterliegensfall Entrichtung der höheren Gerichtskosten) ein-
geräumt wird. Dass der Abmahnungsempfänger vor die Wahl zwischen
einem kleineren und einem gröûeren Übel gestellt wird, kann nach Auf-
fassung des Senats nicht als Zuwendung eines verbrauchsfähigen Vorteils
im Sinne des Mehrwertsteuerrechts angesehen werden.
Selbst wenn man in der Erteilung einer Abmahnung die Zuwendung ei-
nes Vorteils erblicken wollte, so würde es an dem notwendigen unmittel-
baren Zusammenhang zwischen der erbrachten Abmahnungsleistung
und dem hierfür zu entrichtenden Entgelt fehlen. Denn der Abmahnungs-
empfänger muss den Aufwendungsersatz gegebenenfalls auch dann ent-
richten, wenn er sich dazu entscheidet, die ihm ¹angeboteneª
Abmahnungsleistung nicht anzunehmen und das vermeintlich wettbe-
werbswidrige Verhalten fortzusetzen. Es steht dem Empfänger der Ab-
mahnung grundsätzlich frei, der Abmahnung nicht zu folgen. Falls der
Abmahnende in diesem Fall Unterlassungsklage gegen den Abmahnungs-

BB 2013                     Dateiname: st-35-3                           Date: 12. 8. 2014   Name:   Fahne 5
Steuerrecht             // Entscheidungen
FG Münster ´ 3.4.2014 ± 5 K 2386/11 U

empfänger erhebt und das befasste Zivilgericht der Klage stattgibt, würde
der Abmahnungsempfänger auf entsprechenden Antrag des Klägers hin
stets auch zur Zahlung des Aufwendungsersatzes für die vorgerichtliche
Abmahnung verurteilt (Ersatz als Kosten der Rechtsverfolgung gem. § 9
UWG i.V. m. § 249 BGB bzw. Aufwendungsersatz gem. § 12 Abs. 1 Satz 2
UWG). Der Anspruch des Abmahnenden auf Ersatz der vorgerichtlichen
Abmahnkosten besteht demnach unabhängig davon, ob der Abmah-
nungsempfänger das in der Abmahnung liegende Angebot der auûer-
gerichtlichen Beilegung des Rechtsstreits annimmt. Dieser fehlende
Gleichlauf zwischen der ¹Annahmeª der Abmahnungsleistung durch den
Abmahnungsempfänger und der Entstehung des Aufwendungsersatzan-
spruchs zeigt, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der
Abmahnungsleistung und der Entgeltzahlung nicht besteht.
Gegen die Argumentation, dass dem Abmahnungsempfänger ein wirt-
schaftlicher Vorteil zugewandt wird, indem er die Möglichkeit der auûer-
gerichtlichen Beilegung erhält, spricht schlieûlich, dass die vorgerichtliche
Abmahnung nicht allein im Interesse des Abmahnungsempfängers, son-
dern in mindestens gleichem Maûe im eigenen Interesse des Abmahnen-
den erfolgt. Falls der Abmahnende auf die Erteilung einer vorgericht-
lichen Abmahnung verzichten und sogleich Unterlassungsklage erheben
würde, liefe er in Gefahr, dass der Prozessgegner den klageweise geltend
gemachten Unterlassungsanspruch im Klageverfahren sofort anerkennt,
was zur Folge hätte, dass die Prozesskosten gemäû § 93 ZPO dem Ab-
mahnenden trotz seines Obsiegens vor Gericht auferlegt würden (vgl.
Münchener Kommentar, ZPO, 4. Aufl., § 93 Rn. 66 ¹Wettbewerbssachenª).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war
gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zuzulassen. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V. m.
§§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

BB 2013                       Dateiname: st-35-3                            Date: 12. 8. 2014   Name:   Fahne 6
Steuerrecht                 // Entscheidungen
Weimann | BB-Kommentar zu FG Münster ´ 3.4.2014 ± 5 K 2386/11 U

BB-Kommentar
¹Kein Verbrauchsfähiger Vorteil für den Abgemahnten ±
und damit kein Leistungsaustausch ± bei
Abmahnungen?ª

PROBLEM

Streitgegenstand ist der Aufwendungsersatzanspruch, den ein Unterneh-
mer einem Wettbewerber im Zusammenhang mit einer Abmahnung in
Rechnung stellt. Nach Auffassung der Klägerin unterliegt der Aufwen-
dungsersatz, den die abgemahnten Wettbewerber an sie entrichtet ha-
ben, als ¹echterª Schadensersatz nicht der Umsatzsteuer. Die Betriebsprü-
fung ist dagegen der Auffassung, dass die zu den Abmahnvereinen ent-
wickelten Rechtsgrundsätze (BFH, 16.1.2003 ± V R 92/01, BStBl. II 2003,
732, BB 2003, 942) entsprechend übertragbar und damit die Zahlungen
als ¹normaleª Leistungsentgelte umsatzsteuerbar seien.

ZUSAMMENFASSUNG

Das FG Münster gibt der Klägerin Recht; die Zahlungen der abgemahnten
Mitbewerber sind nach Auffassung des Gerichts ¹echterª Schadensersatz
und damit kein umsatzsteuerbares Leistungsentgelt. Der Schadensersatz-
charakter der Zahlungen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die
nämlichen Abmahnungen überwiegend der Erzielung von Einnahmen
dienen und damit rechtsmissbräuchlich sind. Der Unterschied zu den Auf-
wendungsersatzansprüchen von Abmahnvereinen (= BFH-Fall) besteht
nach Auffassung des FG darin, dass Letztere anders als die Klägerin des
Besprechungsurteils selbst keinen Schaden erleiden. Die Revision zum
BFH ist zugelassen.

PRAXISFOLGEN

Tatbestandsmerkmal Leistungsaustausch: Ein steuerbarer Umsatz nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt voraus, dass der Leistungsempfänger einen Vor-
teil erhält, der zu einem Verbrauch im Sinn des gemeinsamen Mehrwert-
steuerrechts führt (vgl. z. B. EuGH-Urteil vom 29.2.1996 ± C-215/94, BB
1996, 1596 m. BB-Komm.        Mohr). Dazu muss ein unmittelbarer Zusammen-
hang zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert
bestehen (BFH, Urteil vom 16.1.2013, a. a. O., unter II.2.a).
Zielgerichtetes Handeln erforderlich: Die Annahme eines Leis-
tungsaustauschs erfordert die ¹Zielgerichtetheit des Handelnsª. Ausrei-
chend ist ein ¹Rechtsverhältnisª zwischen dem Leistenden und dem Leis-
tungsempfänger, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht
werden. Aus der Rechtsprechung des BFH (insbes. Urteil vom 7.5.1981 ± V R
47/76, BStBl. II 1981, 495) darf nicht gefolgert werden, dass eine Leistung
gegen Entgelt lediglich dann vorliegt, wenn der leistende Unternehmer um
der Gegenleistung willen leistet; dies nur der Regelfall eines Leis-
tungsaustauschs (BFH, 16.1.2013, a. a. O., unter II.2.b m. w. N.).
Geschäftsführung gegen Aufwendungsersatz oder ohne Auftrag: Eine
Leistung gegen Entgelt liegt daher auch dann vor, wenn ein Geschäftsfüh-
rer gegen Aufwendungsersatz tätig wird (BFH, 11.4.2002 ± V R 65/00, BStBl.
II 2002, 782, BB 2002, 1246). Dasselbe gilt auch dann, wenn ein Unterneh-
mer für einen Anderen als Geschäftsführer ohne Auftrag tätig wird, und von
ihm nach § 683 BGB den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann (BFH,
16.1.2003, a. a. O., unter II.2.a).
Abmahnungen durch Vereine … : Letzteres ist der Fall bei den in § 13
Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG genannten Verbänden, die die dort genannten
Unterlassungsansprüche geltend machen dürfen. Die Verbände haben ge-
gen die abgemahnten Unternehmen grundsätzlich einen Anspruch auf

BB 2013                           Dateiname: st-35-3                      Date: 12. 8. 2014   Name:   Fahne 7
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Weimann | BB-Kommentar zu FG Münster ´ 3.4.2014 ± 5 K 2386/11 U

Ersatz ihrer Aufwendungen gemäû § 683 BGB (BGH, 15.10.1969 ± I ZR 3/
68, BGHZ 52, 393). Nach Ansicht des BGH ist die Abmahnung des Störers
nicht allein geeignet, zur beschleunigten Beseitigung der entstandenen
Unklarheit beizutragen, sondern sie liegt zugleich im Interesse des Stö-
rers, der dadurch Gelegenheit erhält, einen kostspieligen Rechtsstreit zu
vermeiden. Der Abmahnverein kann deshalb nach Ansicht des BGH davon
ausgehen, dass er die Aufwendungen für eine solche Abmahnung im Ein-
klang mit dem mutmaûlichen Willen des Störers erbringt, falls er seine
Aufwendungen möglichst niedrig hält. Der BFH folgt dieser Betrachtungs-
weise des BGH. Demnach erbringt ein Abmahnverein an den abgemahn-
ten Unternehmer eine Leistung gegen Entgelt i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1
UStG, soweit er für diesen als Geschäftsführer ohne Auftrag tätig wird.
Zwischen der Geschäftsführungsleistung und dem Aufwendungsersatz,
der dem Abmahnverein zusteht, besteht ein unmittelbarer Zusammen-
hang. Der Aufwendungsersatz ist der Gegenwert für die Abmahnleistung
des Vereins (BFH, 16.1.2003, a. a. O., unter II.2.a m. w. N.). Gestützt wird
diese Rechtsauffassung letztlich auch durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG.
Danach entfällt die Steuerbarkeit nicht, wenn der Umsatz aufgrund ge-
setzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach ge-
setzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt. So liegt z. B. bei der Enteignung
eines Grundstücks eine Grundstückslieferung gegen Entgelt auch dann
vor, wenn es dem Enteigneten gerade nicht auf die Entschädigung an-
kommt (BFH, 16.1.2003, a. a. O., unter II.2.b; vgl. auch   Martin, Urteilsan-
merkung, BFH/NV Datenbank, HI 23 00 523).
… vs. Abmahnungen durch die betroffenen Unternehmer: Abzu-
grenzen ist der Leistungsaustausch von der Leistung von Entschädigun-
gen und Schadensersatzzahlungen. Es liegt kein Leistungsaustausch vor,
wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den
Zahlenden erfolgt, sondern der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für ei-
nen Schaden und seine Folgen einzustehen hat; in diesen Fällen besteht
kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Leis-
tung (BFH-Urteil vom 16.1.2014 ± V R 22/13, BFH/NV 2014, 736). Nach
Auffassung des FG Münster hat die Klägerin unter Zugrundelegung dieser
Rechtsgrundsätze durch das Abmahnen ihrer Wettbewerber keine um-
satzsteuerbaren Leistungen an diese erbracht. Es fehlt an der Zuwendung
eines verbrauchsfähigen Vorteils. Den Abmahnungsempfängern wird
durch die Abmahnungen tatsächlich kein Vorteil zugewandt, vielmehr ist
es im Gegenteil Ziel der Abmahnungen, den Handlungsspielraum der Ab-
mahnungsempfänger zu beschneiden und ihnen insoweit einen tatsäch-
lichen ¹Nachteilª zuzufügen.
Die Zahlungen an die Klägerin sind umsatzsteuerrechtlich damit als Scha-
densersatz zu qualifizieren. Die abgemahnten Wettbewerber haben die
Klägerin durch ein wettbewerbswidriges Verhalten geschädigt. Der An-
spruch der Klägerin auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Verfolgung
ihrer Rechte getätigt hat, ist gesetzliche Folge des schädigenden Verhal-
tens der Wettbewerber und der hierauf erfolgenden Reaktion der Klägerin
(FG Münster, a. a. O., Rn. 20 f.).
Nach Auffassung des FG kann die Rechtsprechung des BFH zu den Ab-
mahnvereinen (s. o.) nicht auf die Abmahnungen von selbst am Markt tä-
tigen Unternehmen übertragen werden. Abmahnvereine erleiden durch
das wettbewerbswidrige Verhalten eines Marktteilnehmers selbst keinen
Schaden, vielmehr handeln sie bei der Durchsetzung von wettbewerbs-
rechtlichen Ansprüchen als Sachwalter des öffentlichen Interesses an ei-
nem funktionierenden Wettbewerb. Dagegen ist die Klägerin des Bespre-
chungsurteils als am Markt tätige Unternehmerin durch das wettbewerbs-
widrige Verhalten seines Wettbewerbers selbst und unmittelbar geschä-
digt (FG Münster, a. a. O., Rn. 24).

BB 2013                          Dateiname: st-35-3                         Date: 12. 8. 2014   Name:   Fahne 8
Steuerrecht              // Entscheidungen
Weimann | BB-Kommentar zu FG Münster ´ 3.4.2014 ± 5 K 2386/11 U

Eventueller Rechtsmissbrauch unerheblich: Zwar erscheint aufgrund
der erheblichen Zahl der von der Klägerin ausgesprochenen Abmahnun-
gen nicht ausgeschlossen, dass die Abmahnungen überwiegend der Er-
zielung von Einnahmen dienten und somit rechtsmissbräuchlich im Sinne
des § 8 Abs. 4 UWG waren. Diese Frage ist für die umsatzsteuerliche Beur-
teilung indes ohne Bedeutung. Denn auch wenn die Klägerin infolge der
Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnungen tatsächlich über keinen Auf-
wandsersatzanspruch gegen die Abmahnungsempfänger verfügte und
diese somit ohne Rechtsgrund an die Klägerin geleistet haben, würde
dies den Schadensersatzcharakter der Zahlungen nicht beseitigen (FG
Münster, a. a. O., Rn. 22). Dieser Gedanke ergibt sich auch aus § 40 AO.
Grundsätzliche Bedenken gegen die BFH-Rechtsprechung: Des Wei-
teren sprechen nach Auffassung des FG Münster auch grundsätzliche Er-
wägungen gegen die Ausführungen des BFH zu den Abmahnvereinen. So
sei zu bedenken, dass dem Abmahnungsempfänger durch die Abmah-
nung kein verbrauchsfähiger Vorteil zugewendet wird; vielmehr wird sein
Handlungsspielraum beschnitten und ihm somit sogar ein Nachteil zuge-
fügt. Auch der Umstand, dass dem Abmahnungsempfänger durch die Ab-
mahnung die Möglichkeit eingeräumt wird, einen kostspieligen Rechts-
streit zu vermeiden, stellt nach Auffassung des FG keinen verbrauchsfähi-
gen Vorteil dar. Tatsächlich verhält es sich so, dass dem Abmahnungs-
empfänger lediglich die Wahl zwischen einem kleineren Übel (Annahme
der Abmahnung und Entrichtung der vorgerichtlichen Abmahnkosten)
und einem gröûeren Übel (Führung eines Klageverfahrens und im Unter-
liegensfall Entrichtung der höheren Gerichtskosten) eingeräumt wird.
Dass der Abmahnungsempfänger vor die Wahl zwischen einem kleineren
und einem gröûeren Übel gestellt wird, kann nach Auffassung des FG
nicht als Zuwendung eines verbrauchsfähigen Vorteils im Sinne des Mehr-
wertsteuerrechts angesehen werden (FG Münster, a. a. O., Rn. 26 ff.)
Abmahnung ist nicht gleich Abmahnung: So lautet zumindest die vor-
läufige Quintessenz aus dem Urteil des FG Münster. Vorläufig ± denn das
Urteil ist nicht rechtskräftig; der Ausgang eines möglichen BFH-Verfahrens
bleibt abzuwarten!

Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauf-
tragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dort-
mund; Partner der kmk Steuerberatungsgesellschaft mbH.
Für die Mitwirkung danke ich Herrn Diplom-Ökonom     Hans-
Joachim Kraatz, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Dres-
den, Partner der kmk Steuerberatungsgesellschaft mbH.

Umsatzsteuer
Leistungsaustausch, Abmahnungen, Aufwendungsersatz, Steuerbarkeit,
Schadensersatz
Leistungsaustausch
Abmahnungen, Aufwendungsersatz, Steuerbarkeit, Schadensersatz, USt
Abmahnung
Aufwendungsersatz, Leistungsaustausch, Steuerbarkeit, Schadensersatz,
USt

BB 2013                        Dateiname: st-35-3                          Date: 12. 8. 2014   Name:   Fahne 9
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