Finanz- und Beitragsordnung - Stand 02.12.2014
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Stand 02.12.2014 Finanz- und Beitragsordnung Inhalt §1 Grundsätze, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit §2 Haushaltsplan/Etatzuweisung §3 Jahresabschluss §4 Verwaltung der Finanzmittel §5 Erhebung und Verwendung der Finanzmittel §6 Zahlungsverkehr §7 Inventar §8 Zuschüsse §9 Beitragsgestaltung Vorstand § 10 In-Kraft-Treten
1 Finanz- und Beitragsordnung § 1 Grundsätze, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit 1. Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen. Die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erwarteten und erzielten Erträgen stehen. 2. Für den Gesamtverein und für jede Abteilung gilt generell das Kostendeckungsprinzip. 3. Im Rahmen des Solidaritätsprinzips müssen Gesamtverein und Abteilungen die Aufrechterhaltung des Sportbetriebes ermöglichen. 4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder hieraus keine Zuwendungen. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 2 Haushaltsplan/Etatzuweisung 1. Im letzten Quartal eines jeden Jahres werden für das kommende Jahr Etatsitzungen mit den Abteilungsvorständen durchgeführt. Hier wird der Finanzbedarf von jeder Abteilung erfragt und mit den zu Verfügung stehenden Ressourcen abgestimmt. Grundsätzlich erhalten die Abteilungen einen jeweils auf den Vorjahreszahlen basierenden Etat. Bei erhöhtem Bedarf – z.B. bei außerplanmäßigen Sonderausgaben für die Anschaffung von Sportgeräten, besonderen Veranstaltungen etc. – ist dieser zu belegen. 2. Für jedes Geschäftsjahr muss vom Vorstand ein Haushaltsplan für den Gesamtverein festgelegt werden. Im letzten Quartal eines jeden Jahres wird dieser für das kommende Jahr durch den Vorstand Finanzen erstellt. 3. Die Abteilungen Handball, Volleyball und Leichtathletik erstellen aufgrund ihrer Größe bis zum 15. Oktober jeden Jahres einen separaten Haushaltsplan. 4. Entscheidungen über Haushaltspläne, Etatvergabe und außerplanmäßige Sonderausgaben werden bis Ende November im Vorstand beraten und ggf. mit den jeweiligen Abteilungsvorständen abgestimmt. 5. Nach Genehmigung der Haushaltspläne durch den Vorstand werden diese den Mitgliedern bei der Mitgliederversammlung zu Information vorgelegt. § 3 Jahresabschluss 1. Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Gesamtvereins und aller Abteilungen für das abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden. 2. Im Jahresabschluss muss darüber hinaus eine Schulden- und Vermögensübersicht enthalten sein. 3. Der Jahresabschluss ist von den gewählten Kassenprüfern zu prüfen. 4. Darüber hinaus sind die Kassenprüfer berechtigt, regelmäßig Prüfungen durchzuführen. 5. Die Kassenprüfer überwachen die Einhaltung der Finanzordnung. § 4 Verwaltung der Finanzmittel, Buchführung/Abwicklung von Finanz- und Verwaltungsaufgaben 1. Alle Finanzgeschäfte werden grundsätzlich vom Vorstand „Finanzen“ (im folgenden „Schatzmeister“) über die Vereinshauptkasse abgewickelt und, soweit möglich, den jeweiligen Abteilungskostenstellen zugeordnet. 2. Sämtliche Vereinskonten – insbesondere Abteilungskonten, Sparbücher, Barkassen etc. – sind „Unterkassen“ der Hauptkasse und als solche durch den Schatzmeister zu führen. Abteilungskassierer und AbteilungsleiterInnen sind im Außenverhältnis für den Verein nicht rechtskräftig vertretungsberechtigt. 3. Zahlungen werden nur geleistet, wenn sie nach § 6 dieser Finanzordnung ordnungsgemäß ausgewiesen sind und im Rahmen des Haushaltsplans noch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen. Donnerstag, 17. April 2014 1/6
2 Finanz- und Beitragsordnung 4. Der Schatzmeister und die Abteilungskassierer sind für die Einhaltung des Haushaltsplans in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich. 5. Für Abteilungen, die an einem Spielbetrieb teilnehmen und vor Spielbeginn Schiedsrichter etc. bar bezahlen müssen, kann ausnahmsweise eine Barkasse geführt werden, die halbjährlich mit den zugehörigen Belegen beim Schatzmeister vorzulegen und abzurechnen ist. Ansonsten darf grundsätzlich keine Barkasse geführt werden. 6. Für den Gesamtverein werden vom Schatzmeister bzw. der Vereinsgeschäftsstelle folgende Finanz- und Verwaltungsaufgaben ausgeführt und im Haushaltsplan aufgenommen: Erstellung von Rechnungen jeglicher Art und Überwachung des entsprechenden Zahlungseingangs. Erstellung und Zustellung von Zuwendungsbescheinigungen jeglicher Art. Zahlungsabwicklung von Gehältern der voll- und teilzeitbeschäftigen MitarbeiterInnen Anschaffung von abteilungsübergreifenden, langlebigen Groß-Sportgeräten und Investitionsgütern, wenn finanziell möglich. Darüber hinaus die Beantragung etwaiger Fördermittel hierzu. Beantragung sämtlicher Zuschüsse (Übertragung über Geschäftsstelle) sowie die Überwachung des entsprechenden Zahlungseingangs. Abschluss von Versicherungen sowie die Zahlungsabwicklung hierzu. Abwicklung/Begleichung aller Betriebs-, Unterhalts- und Energiekosten für die vereinseigene Halle und sonstige den Gesamtverein betreffender Ressourcen (z.B. Kfz). Sämtliche Kosten in Verbindung mit der Geschäftsstelle und der allgemeinen Vereinsführung. Aufwendungen für Ehrungen gemäß der Ehrenordnung. Glückwünsche (Kommunion/Konfirmation/runde Geburtstage) Kondolenzschreiben soweit diese gewünscht sind bzw. der Verein hiervon Kenntnis erhält. Vermietung von Vereinsressourcen (Halle, Juko-Raum, Party-Zelte u. Zubehör) sowie die Zahlungsabwicklung hierzu. Jegliche Zahlungsabwicklung/Stornierung etc. von Mitglieds- sowie Kursbeiträgen. Bereithaltung und Zahlungsabwicklung von Getränken im Jugendkommunikationsraum. Kostenübernahme von abteilungsübergreifenden Veranstaltungen (z.B. Mitarbeiterfesten, Jubiläen, Karneval) Beitragszahlungen von übergeordneten Verbänden 7. Folgende Zahlungsabwicklung/Verwaltungsaufgaben werden von Abteilungen mit eigenen Konten (Leichtathletik, Volleyball, Handball) eigenständig übernommen und im Rahmen ihres Etats finanziert): Kosten für die Teilnahme am Wettkampf- bzw. Turniersport und alle hiermit im Zusammenhang anfallende Aufwendungen. (Meldegelder, Trainingslager, Strafgelder etc.). Sofern eigene Wettkämpfe durchgeführt werden: alle anfallenden Kosten hierzu (z.B. Startgeldern, Speisen und Getränke). Überschüsse/Verluste verbleiben bzw. gehen zu Lasten der Abteilung. Kosten für die Anschaffung und Reparatur/Instandhaltung von abteilungsinternen Sportgeräten (z.B. Bälle, Ballwagen etc.). Grundsätzlich sind unsere Sportler für Ihre Sportkleidung selbst verantwortlich und tragen die Kosten hierfür. Im Teamsport werden die Kosten für die Anschaffung von Trikotsätzen durch die jeweilige Abteilung übernommen. Bei der Anschaffung von Trainingsanzügen im Kinder- und Jugendbereich kann es nach Rücksprache mit dem Vorstand Finanzen einen Zuschuss durch den Hauptverein bzw. den Förderverein geben. Aufwandsentschädigung für ÜbungsleiterInnen im Sinne des § 670 BGB Reisekostenabrechnungen von ÜbungsleiterInnen bei der Teilnahme an Lehrgängen und Tagungen, sofern diese durch die Abteilungsleitung genehmigt wurden.. Donnerstag, 17. April 2014 2/6
3 Finanz- und Beitragsordnung Abteilungsinterne Geschenke anlässlich von Geburten, Hochzeiten, Geburtstagen etc.. Dabei sind die gesetzlichen Vorschriften unbedingt einzuhalten. Eine einheitliche abteilungsübergreifende Regelung ist anzustreben. Übungsleiteraus- und Weiterbildung, Sofern diese vorher durch die Abteilungsleitung genehmigt wurde, übernimmt die Abteilung hier die Kosten. Die Anmeldung zu entsprechenden Lehrgängen kann wahlweise durch die Geschäftsstelle oder die Abteilungsführung erfolgen. § 5 Erhebung und Verwendung der Finanzmittel 1. Alle Mitglieds- und Kursbeiträge werden vom Gesamtverein erhoben und vereinnahmt. 2. Überschüsse aus sportlichen und geselligen Veranstaltungen werden in die jeweiligen Abteilungskostenstellen gebucht, sofern nicht ohnehin über die Abteilungskonten abgewickelt wurde. 3. Die Abteilungen sind aus steuerlichen Gründen nicht berechtigt, eigene Werbeverträge abzuschließen. Erlöse aus Werbungen müssen dem Hauptverein als Vertragspartner zufließen und werden auf das Hauptkonto eingezahlt. Diese Summen fließen anschließend der eigenen Abteilung zu. 4. Trikotwerbung muss aus steuerlichen Gründen direkt über die Vereinshauptkasse abgerechnet werden. 5. Spenden sind ausschließlich über die Hauptkasse zu vereinnahmen. Spendenquittungen bzw. Zuwendungsbescheinigungen werden ausschließlich vom Vorstand Finanzen ausgestellt. 6. Die Finanzmittel sind entsprechend § 2 dieser Finanzordnung zu verwenden. § 6 Zahlungsverkehr 1. Der gesamte Zahlungsverkehr wird über die jeweils betroffene Kostenstelle gebucht und grundsätzlich bargeldlos abgewickelt. 2. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss den steuerlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung genügen. Das heißt: der Beleg muss z.B. den Tag der Ausgabe, den Empfänger, den zu zahlenden Betrag, die Mehrwertsteuer und den Verwendungszweck enthalten sowie die Vereinsadresse und die Abteilung (zwecks Zuordnung beim Buchen). Für kleinere Einkäufe in Supermärkten oder Geschäften ist es möglich, sich gegen Quittung einen Barvorschuss zu holen (Geschäftsstelle), der innerhalb einer Woche mit den dazu gehörenden Belegen dort wieder abgerechnet wird. 3. Einnahmen, die durch die Abteilung erzielt werden (bspw. eingenommene Startgelder, Eintrittsgelder, Einnahmen von Verzehrverkauf usw.) müssen innerhalb einer Woche auf das Konto des Vereins - erkennbar von wem und wofür eingezahlt - werden, oder in der Geschäftsstelle mit den Belegen abgegeben werden. Quittungen für Einkäufe, z.B. für Speisen und Getränke, können damit verrechnet werden, sofern eine Zuordnung noch möglich ist. 4. Vor der Anweisung eines Rechnungsbetrags durch den Kassierer muss der Abteilungsleiter oder bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter die sachliche Berechtigung der Ausgabe durch seine Unterschrift bestätigen. Die bestätigten Rechnungen sind dem Vorstand Finanzen unter Beachtung von Skontofristen rechtzeitig zur Begleichung einzureichen. Warenlieferungen und Rechnungen werden zwecks Kontrolle der Rechnung direkt an die Geschäftsstelle geschickt. 5. Zur Fertigstellung des Jahresabschlusses sind alle Buchführungsbelege (Kontoauszüge mit entsprechenden Belegen, Barbelege etc.) spätestens bis am 2.1. des Folgejahres beim Vorstand Finanzen einzureichen. 6. Auf Wunsch erhalten die Abteilungen jederzeit von der Hauptkasse einen Überblick über ihre Finanzen. Abteilungsleiter/Abteilungen dürfen keine rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten eingehen. Diese dürfen nur vom geschäftsführenden Vorstand unter Beachtung eventueller Mitwirkungsrechte anderer Vereinsorgane eingegangen werden. Abteilungsleiter und andere Vereinsmitglieder haften ggf. in eigener Verantwortung. Donnerstag, 17. April 2014 3/6
4 Finanz- und Beitragsordnung § 7 Inventar Zur Erfassung des Inventars ist von der Abteilung ein Inventarverzeichnis anzulegen und der Hauptkasse bis zum 01. Januar eines Jahres zu übergeben. Es sind alle Gegenstände aufzunehmen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind. Die Inventarliste muss enthalten: Bezeichnung des Gegenstands mit kurzer Beschreibung oder Inventarnummer Anschaffungsdatum Bezeichnung des Gegenstandswerts Anschaffung und Zeitwert beschaffende Abteilung Aufbewahrungsort. Gegenstände, die ausgesondert (anderes Wort, oder) werden, sind mit einer kurzen Begründung anzuzeigen. Sämtliche in den Abteilungen vorhandenen Werte (Barvermögen, Inventar, Sportgeräte usw.) sind alleiniges Vermögen des Vereins. Dabei ist es gleichgültig, ob sie erworben wurden oder durch Schenkung zufielen. Unbrauchbares bzw. überzähliges Gerät und Inventar sind möglichst gewinnbringend (durch den Vorstand Oder: nur nach Vollmacht durch den Vorstand) zu veräußern. Der Erlös muss je nach Zuordnung des Gerätes bzw. Inventars gemäß Inventarliste der Kostenstelle des Gesamtvereins oder der Abteilung unter Vorlage eines Belegs zugeführt werden. Das Verschenken von Geräten ist nur nach Einverständnis des Vorstands möglich. Über verschenkte Gegenstände ist ein Beleg vorzulegen. § 8 Zuschüsse Nicht zweck- oder abteilungsgebundene Zuschüsse der Kommune und anderer öffentlicher wie privater Stellen fließen dem Gesamtverein zu, es sei denn, die den Zuschuss gewährende Stelle hat eine andere Bestimmung getroffen. Jugendzuschüsse sind für die Jugendarbeit zu verwenden. § 9 Beitragsgestaltung Über die aktuelle Höhe und die Gestaltung der Beiträge entscheidet der Vorstand. Um eine kontinuierliche „akzeptable“ Gestaltung der Beiträge sicherzustellen ist eine Anpassung der Beiträge im Abstand von zwei Jahren anzustreben. Mit Inkrafttreten dieser Ordnung gelten folgende Beitragssätze: Verwaltungsgebühr (einmalig bei Eintritt): 10,00 € Kinder und Jugendliche bis 14 Jahre: 4,50 €/Monat 54,00 €/Jahr Jugendliche bis 21 Jahre (max. bis 25 Jahre): 6,50 €/Monat 78,00 €/Jahr Vollzahler: 8,00 €/Monat 96,00 €/Jahr Familienbeitrag: 13,50 €/Monat 162,00 €/Jahr DUO-Beitrag (zwei aktive Erwachsene): 14,00 €/Monat 168,00 €/Jahr Mitglieder ab 65 Jahre: 6,50 €/Monat 78,00 €/Jahr Förderbeitrag: 3,00 €/Monat 36,00 €/Jahr Erläuterungen hierzu: Junge Erwachsene Mitglieder ab 21 Jahre können auf Antrag und nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises (Studentenausweis/Ausbildungsvertrag) eine Verlängerung des verminderten Beitrages von z.Zt. 6,50 € p.m. bis maximal einschließlich des 25. Lebensjahr erhalten. Ein entsprechender Ausweis ist jährlich neu bis zum 15. November unaufgefordert in der Geschäftsstelle vorzulegen. Donnerstag, 17. April 2014 4/6
5 Finanz- und Beitragsordnung Erfolgt kein gesonderter Antrag, wechseln Mitglieder mit Vollendung des 21. Lebensjahres in den „Vollzahler“-Status. Familien mit mindestens einem Kind können einen verminderten Beitrag erhalten. Als „Familie“ gelten: Alleinerziehende Mütter/Väter plus Kinder, Ehepaare plus Kinder und Partnerschaften mit Kindern. Für Partnerschaften (2 Erwachsene) mit gleicher Adresse wird ein „DUO-Rabatt“ von z.Zt. 24 € p.a. (gerechnet auf zwei Beiträge für aktive Erwachsene) gewährt. Mitglieder ab 65 Jahre erhalten automatisch den verminderten Beitrag von 6,50 € p.m. Der Jahresbeitrag wird am 20. März jeden Jahres (oder dem darauf folgenden Wochentag) eingezogen. Auf Wunsch ist ein halbjährlicher Einzug möglich. Der zweite Einzugstermin ist hier der 20. September. Eine neue Mitgliedschaft ist nur bei Erteilung einer Sepa-Einzugsermächtigung möglich. Sozialhilfeempfängern und finanziell schwächer gestellten Mitgliedern kann auf Antrag und nach Beschlussfassung des Vorstands Beitragsermäßigung/Beitragsnachlass gewährt werden. Keiner Person sollte die Mitgliedschaft im Turnverein Roetgen aufgrund von fehlenden finanziellen Mitteln verwehrt sein. § 10 In-Kraft-Treten Diese Finanzordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch Beschluss des Vorstandes vom 02.12.2014 in Kraft (und ersetzt damit die zuletzt gültige Beitragsordnung) Der Vorstand Donnerstag, 17. April 2014 5/6
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