Finanz- und Beitragsordnung - Stand 02.12.2014

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Finanz- und Beitragsordnung - Stand 02.12.2014
Stand
                                                        02.12.2014

     Finanz- und Beitragsordnung
     Inhalt

§1     Grundsätze, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

§2     Haushaltsplan/Etatzuweisung

§3     Jahresabschluss

§4     Verwaltung der Finanzmittel

§5     Erhebung und Verwendung der Finanzmittel

§6     Zahlungsverkehr

§7     Inventar

§8     Zuschüsse

§9     Beitragsgestaltung

                                                        Vorstand
§ 10   In-Kraft-Treten
1 Finanz- und Beitragsordnung

§ 1 Grundsätze, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
1.   Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen. Die Aufwendungen müssen in
     einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erwarteten und erzielten Erträgen stehen.
2.   Für den Gesamtverein und für jede Abteilung gilt generell das Kostendeckungsprinzip.
3.   Im Rahmen des Solidaritätsprinzips müssen Gesamtverein und Abteilungen die Aufrechterhaltung des
     Sportbetriebes ermöglichen.
4.   Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
     erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder hieraus keine Zuwendungen.
5.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
     unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Haushaltsplan/Etatzuweisung
1.   Im letzten Quartal eines jeden Jahres werden für das kommende Jahr Etatsitzungen mit den
     Abteilungsvorständen durchgeführt. Hier wird der Finanzbedarf von jeder Abteilung erfragt und mit den
     zu Verfügung stehenden Ressourcen abgestimmt. Grundsätzlich erhalten die Abteilungen einen jeweils
     auf den Vorjahreszahlen basierenden Etat. Bei erhöhtem Bedarf – z.B. bei außerplanmäßigen
     Sonderausgaben für die Anschaffung von Sportgeräten, besonderen Veranstaltungen etc. – ist dieser
     zu belegen.
2.   Für jedes Geschäftsjahr muss vom Vorstand ein Haushaltsplan für den Gesamtverein festgelegt
     werden. Im letzten Quartal eines jeden Jahres wird dieser für das kommende Jahr durch den Vorstand
     Finanzen erstellt.
3.   Die Abteilungen Handball, Volleyball und Leichtathletik erstellen aufgrund ihrer Größe bis zum 15.
     Oktober jeden Jahres einen separaten Haushaltsplan.
4.   Entscheidungen über Haushaltspläne, Etatvergabe und außerplanmäßige Sonderausgaben werden bis
     Ende November im Vorstand beraten und ggf. mit den jeweiligen Abteilungsvorständen abgestimmt.
5.   Nach Genehmigung der Haushaltspläne durch den Vorstand werden diese den Mitgliedern bei der
     Mitgliederversammlung zu Information vorgelegt.

§ 3 Jahresabschluss
1.   Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Gesamtvereins und aller Abteilungen
     für das abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden.
2.   Im Jahresabschluss muss darüber hinaus eine Schulden- und Vermögensübersicht enthalten sein.
3.   Der Jahresabschluss ist von den gewählten Kassenprüfern zu prüfen.
4.   Darüber hinaus sind die Kassenprüfer berechtigt, regelmäßig Prüfungen durchzuführen.
5.   Die Kassenprüfer überwachen die Einhaltung der Finanzordnung.

§ 4 Verwaltung der Finanzmittel, Buchführung/Abwicklung von Finanz- und Verwaltungsaufgaben
1.   Alle Finanzgeschäfte werden grundsätzlich vom Vorstand „Finanzen“ (im folgenden „Schatzmeister“)
     über die Vereinshauptkasse abgewickelt und, soweit möglich, den jeweiligen Abteilungskostenstellen
     zugeordnet.
2.   Sämtliche Vereinskonten – insbesondere Abteilungskonten, Sparbücher, Barkassen etc. – sind
     „Unterkassen“ der Hauptkasse und als solche durch den Schatzmeister zu führen. Abteilungskassierer
     und AbteilungsleiterInnen sind im Außenverhältnis für den Verein nicht rechtskräftig
     vertretungsberechtigt.
3.   Zahlungen werden nur geleistet, wenn sie nach § 6 dieser Finanzordnung ordnungsgemäß
     ausgewiesen sind und im Rahmen des Haushaltsplans noch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung
     stehen.

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2 Finanz- und Beitragsordnung

4.   Der Schatzmeister und die Abteilungskassierer sind für die Einhaltung des Haushaltsplans in ihrem
     Zuständigkeitsbereich verantwortlich.
5.   Für Abteilungen, die an einem Spielbetrieb teilnehmen und vor Spielbeginn Schiedsrichter etc. bar
     bezahlen müssen, kann ausnahmsweise eine Barkasse geführt werden, die halbjährlich mit den
     zugehörigen Belegen beim Schatzmeister vorzulegen und abzurechnen ist. Ansonsten darf
     grundsätzlich keine Barkasse geführt werden.
6.   Für den Gesamtverein werden vom Schatzmeister bzw. der Vereinsgeschäftsstelle folgende Finanz-
     und Verwaltungsaufgaben ausgeführt und im Haushaltsplan aufgenommen:

        Erstellung von Rechnungen jeglicher Art und Überwachung des entsprechenden Zahlungseingangs.
        Erstellung und Zustellung von Zuwendungsbescheinigungen jeglicher Art.
        Zahlungsabwicklung von Gehältern der voll- und teilzeitbeschäftigen MitarbeiterInnen
        Anschaffung von abteilungsübergreifenden, langlebigen Groß-Sportgeräten und Investitionsgütern,
         wenn finanziell möglich. Darüber hinaus die Beantragung etwaiger Fördermittel hierzu.
        Beantragung sämtlicher Zuschüsse (Übertragung über Geschäftsstelle) sowie die Überwachung des
         entsprechenden Zahlungseingangs.
        Abschluss von Versicherungen sowie die Zahlungsabwicklung hierzu.
        Abwicklung/Begleichung aller Betriebs-, Unterhalts- und Energiekosten für die vereinseigene Halle
         und sonstige den Gesamtverein betreffender Ressourcen (z.B. Kfz).
        Sämtliche Kosten in Verbindung mit der Geschäftsstelle und der allgemeinen Vereinsführung.
        Aufwendungen für Ehrungen gemäß der Ehrenordnung.
        Glückwünsche (Kommunion/Konfirmation/runde Geburtstage) Kondolenzschreiben soweit diese
         gewünscht sind bzw. der Verein hiervon Kenntnis erhält.
        Vermietung von Vereinsressourcen (Halle, Juko-Raum, Party-Zelte u. Zubehör) sowie die
         Zahlungsabwicklung hierzu.
        Jegliche Zahlungsabwicklung/Stornierung etc. von Mitglieds- sowie Kursbeiträgen.
        Bereithaltung und Zahlungsabwicklung von Getränken im Jugendkommunikationsraum.
        Kostenübernahme von abteilungsübergreifenden Veranstaltungen (z.B. Mitarbeiterfesten, Jubiläen,
         Karneval)
        Beitragszahlungen von übergeordneten Verbänden

7.   Folgende Zahlungsabwicklung/Verwaltungsaufgaben werden von Abteilungen mit eigenen Konten
     (Leichtathletik, Volleyball, Handball) eigenständig übernommen und im Rahmen ihres Etats finanziert):

        Kosten für die Teilnahme am Wettkampf- bzw. Turniersport und alle hiermit im Zusammenhang
         anfallende Aufwendungen. (Meldegelder, Trainingslager, Strafgelder etc.). Sofern eigene
         Wettkämpfe durchgeführt werden: alle anfallenden Kosten hierzu (z.B. Startgeldern, Speisen und
         Getränke). Überschüsse/Verluste verbleiben bzw. gehen zu Lasten der Abteilung.
        Kosten für die Anschaffung und Reparatur/Instandhaltung von abteilungsinternen Sportgeräten (z.B.
         Bälle, Ballwagen etc.).
        Grundsätzlich sind unsere Sportler für Ihre Sportkleidung selbst verantwortlich und tragen die Kosten
         hierfür. Im Teamsport werden die Kosten für die Anschaffung von Trikotsätzen durch die jeweilige
         Abteilung übernommen. Bei der Anschaffung von Trainingsanzügen im Kinder- und Jugendbereich
         kann es nach Rücksprache mit dem Vorstand Finanzen einen Zuschuss durch den Hauptverein bzw.
         den Förderverein geben.
        Aufwandsentschädigung für ÜbungsleiterInnen im Sinne des § 670 BGB
        Reisekostenabrechnungen von ÜbungsleiterInnen bei der Teilnahme an Lehrgängen und Tagungen,
         sofern diese durch die Abteilungsleitung genehmigt wurden..

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3 Finanz- und Beitragsordnung

        Abteilungsinterne Geschenke anlässlich von Geburten, Hochzeiten, Geburtstagen etc.. Dabei sind
         die gesetzlichen Vorschriften unbedingt einzuhalten. Eine einheitliche abteilungsübergreifende
         Regelung ist anzustreben.
        Übungsleiteraus- und Weiterbildung, Sofern diese vorher durch die Abteilungsleitung genehmigt
         wurde, übernimmt die Abteilung hier die Kosten. Die Anmeldung zu entsprechenden Lehrgängen
         kann wahlweise durch die Geschäftsstelle oder die Abteilungsführung erfolgen.

§ 5 Erhebung und Verwendung der Finanzmittel
1.   Alle Mitglieds- und Kursbeiträge werden vom Gesamtverein erhoben und vereinnahmt.
2.   Überschüsse aus sportlichen und geselligen Veranstaltungen werden in die jeweiligen
     Abteilungskostenstellen gebucht, sofern nicht ohnehin über die Abteilungskonten abgewickelt wurde.
3.   Die Abteilungen sind aus steuerlichen Gründen nicht berechtigt, eigene Werbeverträge abzuschließen.
     Erlöse aus Werbungen müssen dem Hauptverein als Vertragspartner zufließen und werden auf das
     Hauptkonto eingezahlt. Diese Summen fließen anschließend der eigenen Abteilung zu.
4.   Trikotwerbung muss aus steuerlichen Gründen direkt über die Vereinshauptkasse abgerechnet
     werden.
5.   Spenden sind ausschließlich über die Hauptkasse zu vereinnahmen. Spendenquittungen bzw.
     Zuwendungsbescheinigungen werden ausschließlich vom Vorstand Finanzen ausgestellt.
6.   Die Finanzmittel sind entsprechend § 2 dieser Finanzordnung zu verwenden.

§ 6 Zahlungsverkehr
1.   Der gesamte Zahlungsverkehr wird über die jeweils betroffene Kostenstelle gebucht und grundsätzlich
     bargeldlos abgewickelt.
2.   Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss den steuerlichen
     Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung genügen. Das heißt: der Beleg muss z.B. den Tag
     der Ausgabe, den Empfänger, den zu zahlenden Betrag, die Mehrwertsteuer und den
     Verwendungszweck enthalten sowie die Vereinsadresse und die Abteilung (zwecks Zuordnung beim
     Buchen). Für kleinere Einkäufe in Supermärkten oder Geschäften ist es möglich, sich gegen Quittung
     einen Barvorschuss zu holen (Geschäftsstelle), der innerhalb einer Woche mit den dazu gehörenden
     Belegen dort wieder abgerechnet wird.
3.   Einnahmen, die durch die Abteilung erzielt werden (bspw. eingenommene Startgelder, Eintrittsgelder,
     Einnahmen von Verzehrverkauf usw.) müssen innerhalb einer Woche auf das Konto des Vereins -
     erkennbar von wem und wofür eingezahlt - werden, oder in der Geschäftsstelle mit den Belegen
     abgegeben werden. Quittungen für Einkäufe, z.B. für Speisen und Getränke, können damit verrechnet
     werden, sofern eine Zuordnung noch möglich ist.
4.   Vor der Anweisung eines Rechnungsbetrags durch den Kassierer muss der Abteilungsleiter oder bei
     dessen Verhinderung dessen Stellvertreter die sachliche Berechtigung der Ausgabe durch seine
     Unterschrift bestätigen.
     Die bestätigten Rechnungen sind dem Vorstand Finanzen unter Beachtung von Skontofristen
     rechtzeitig zur Begleichung einzureichen. Warenlieferungen und Rechnungen werden zwecks Kontrolle
     der Rechnung direkt an die Geschäftsstelle geschickt.
5.   Zur Fertigstellung des Jahresabschlusses sind alle Buchführungsbelege (Kontoauszüge mit
     entsprechenden Belegen, Barbelege etc.) spätestens bis am 2.1. des Folgejahres beim Vorstand
     Finanzen einzureichen.
6.   Auf Wunsch erhalten die Abteilungen jederzeit von der Hauptkasse einen Überblick über ihre Finanzen.

Abteilungsleiter/Abteilungen dürfen keine rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten eingehen. Diese dürfen nur
vom geschäftsführenden Vorstand unter Beachtung eventueller Mitwirkungsrechte anderer Vereinsorgane
eingegangen werden. Abteilungsleiter und andere Vereinsmitglieder haften ggf. in eigener Verantwortung.

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4 Finanz- und Beitragsordnung

§ 7 Inventar
Zur Erfassung des Inventars ist von der Abteilung ein Inventarverzeichnis anzulegen und der Hauptkasse bis
zum 01. Januar eines Jahres zu übergeben.
Es sind alle Gegenstände aufzunehmen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind.
Die Inventarliste muss enthalten:
     Bezeichnung des Gegenstands mit kurzer Beschreibung oder Inventarnummer
     Anschaffungsdatum
     Bezeichnung des Gegenstandswerts
     Anschaffung und Zeitwert
     beschaffende Abteilung
     Aufbewahrungsort.
Gegenstände, die ausgesondert (anderes Wort, oder) werden, sind mit einer kurzen Begründung
anzuzeigen.
Sämtliche in den Abteilungen vorhandenen Werte (Barvermögen, Inventar, Sportgeräte usw.) sind alleiniges
Vermögen des Vereins. Dabei ist es gleichgültig, ob sie erworben wurden oder durch Schenkung zufielen.
Unbrauchbares bzw. überzähliges Gerät und Inventar sind möglichst gewinnbringend (durch den Vorstand
Oder: nur nach Vollmacht durch den Vorstand) zu veräußern. Der Erlös muss je nach Zuordnung des
Gerätes bzw. Inventars gemäß Inventarliste der Kostenstelle des Gesamtvereins oder der Abteilung unter
Vorlage eines Belegs zugeführt werden. Das Verschenken von Geräten ist nur nach Einverständnis des
Vorstands möglich. Über verschenkte Gegenstände ist ein Beleg vorzulegen.

§ 8 Zuschüsse
Nicht zweck- oder abteilungsgebundene Zuschüsse der Kommune und anderer öffentlicher wie privater
Stellen fließen dem Gesamtverein zu, es sei denn, die den Zuschuss gewährende Stelle hat eine andere
Bestimmung getroffen.
Jugendzuschüsse sind für die Jugendarbeit zu verwenden.

§ 9 Beitragsgestaltung
Über die aktuelle Höhe und die Gestaltung der Beiträge entscheidet der Vorstand. Um eine kontinuierliche
„akzeptable“ Gestaltung der Beiträge sicherzustellen ist eine Anpassung der Beiträge im Abstand von zwei
Jahren anzustreben. Mit Inkrafttreten dieser Ordnung gelten folgende Beitragssätze:

Verwaltungsgebühr (einmalig bei Eintritt):      10,00 €
Kinder und Jugendliche bis 14 Jahre:             4,50 €/Monat          54,00 €/Jahr
Jugendliche bis 21 Jahre (max. bis 25 Jahre):    6,50 €/Monat          78,00 €/Jahr
Vollzahler:                                      8,00 €/Monat          96,00 €/Jahr
Familienbeitrag:                                13,50 €/Monat         162,00 €/Jahr
DUO-Beitrag (zwei aktive Erwachsene):           14,00 €/Monat         168,00 €/Jahr
Mitglieder ab 65 Jahre:                          6,50 €/Monat          78,00 €/Jahr
Förderbeitrag:                                   3,00 €/Monat          36,00 €/Jahr

Erläuterungen hierzu:
    Junge Erwachsene Mitglieder ab 21 Jahre können auf Antrag und nach Vorlage eines entsprechenden
     Nachweises (Studentenausweis/Ausbildungsvertrag) eine Verlängerung des verminderten Beitrages
     von z.Zt. 6,50 € p.m. bis maximal einschließlich des 25. Lebensjahr erhalten. Ein entsprechender
     Ausweis ist jährlich neu bis zum 15. November unaufgefordert in der Geschäftsstelle vorzulegen.

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5 Finanz- und Beitragsordnung

    Erfolgt kein gesonderter Antrag, wechseln Mitglieder mit Vollendung des 21. Lebensjahres in den
    „Vollzahler“-Status.
   Familien mit mindestens einem Kind können einen verminderten Beitrag erhalten. Als „Familie“ gelten:
    Alleinerziehende Mütter/Väter plus Kinder, Ehepaare plus Kinder und Partnerschaften mit Kindern.
   Für Partnerschaften (2 Erwachsene) mit gleicher Adresse wird ein „DUO-Rabatt“ von z.Zt. 24 € p.a.
    (gerechnet auf zwei Beiträge für aktive Erwachsene) gewährt.
   Mitglieder ab 65 Jahre erhalten automatisch den verminderten Beitrag von 6,50 € p.m.
   Der Jahresbeitrag wird am 20. März jeden Jahres (oder dem darauf folgenden Wochentag) eingezogen.
    Auf Wunsch ist ein halbjährlicher Einzug möglich. Der zweite Einzugstermin ist hier der 20. September.
   Eine neue Mitgliedschaft ist nur bei Erteilung einer Sepa-Einzugsermächtigung möglich.

Sozialhilfeempfängern und finanziell schwächer gestellten Mitgliedern kann auf Antrag und nach
Beschlussfassung des Vorstands Beitragsermäßigung/Beitragsnachlass gewährt werden. Keiner Person
sollte die Mitgliedschaft im Turnverein Roetgen aufgrund von fehlenden finanziellen Mitteln verwehrt sein.

§ 10 In-Kraft-Treten
Diese Finanzordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch Beschluss des Vorstandes vom 02.12.2014 in
Kraft (und ersetzt damit die zuletzt gültige Beitragsordnung)

Der Vorstand

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