Stellungnahme - Entwurf eines Gesetzes über den Abschluss der ...

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Stellungnahme

Zu den Referentenentwürfen für ein Gesetz über den
Abschluss der Rentenüberleitung und für ein Gesetz zur
Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen ver­
minderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer
Gesetze

Berlin, Januar 2017
Abteilung Soziale Sicherung
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Stellungnahme zu den Referentenentwürfen für ein Gesetz über den
Abschluss der Rentenüberleitung und für ein Gesetz zur Verbes­
serung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbs­
fähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze

1.    Referentenentwurf für ein                            Euro 2021 und schließlich 3,9 Mrd. Euro
Gesetz über den Abschluss der                              2025. Die Mehrausgaben im Umfang von
                                                           insgesamt 6,1 Mrd. Euro bis zum Jahr 2022
Rentenüberleitung (Rentenüber­
                                                           werden ausschließlich durch die Beitrags­
leitungs-Abschlussgesetz)
                                                           zahler der Rentenversicherung finanziert.
Im     Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz                  Ab 2022 beteiligt sich dann der Bund mit
wird die schrittweise Angleichung des Ost-                 einem Zuschuss von zunächst 200 Mio.
Rentenrechts an das West-Rentenrecht in                    Euro, jährlich um 600 Mio. Euro ansteigend
einem Zeitraum von 2018 bis 2025 geregelt.                 auf 2 Mrd. Euro pro Jahr ab 2025. Von den
Hierbei werden neben dem Rentenwert                        Gesamtkosten in Höhe von 3,9 Mrd. Euro
auch die Bezugsgröße und die Beitragsbe­                   ab 2025 müssen somit die Beitragszahler
messungsgrenze an das West-Niveau an­                      jährlich 1,9 Mrd. Euro finanzieren. Nach den
gehoben, während die Höherwertung der                      Berechnungen des Bundesministeriums für
Ost-Entgelte entfällt.                                     Arbeit und Soziales (BMAS) betragen somit
                                                           die Kosten für die Beitragszahler bis ein­
Beginnend zum 1. Juli 2018 mit einer Anhe­                 schließlich 2025 15,2 Mrd. Euro.
bung des Rentenwertes Ost auf 95,8 Pro­
zent des Westwertes (2016 lag er bei 94,1                  Vereinheitlichung  des  Rentenrechts
Prozent) erfolgt danach eine jährliche An­                 grundsätzlich wünschenswert
näherung an den West-Wert um weitere 0,7
Prozentpunkte, so dass zum 1. Juli 2024                    Grundsätzlich ist eine Angleichung des Ren­
der Rentenwert Ost den West-Wert erreicht                  tenrechts in Ost und West knapp 30 Jahre
hat und nur noch ein einheitlicher Renten­                 nach der deutschen Einheit wünschenswert.
wert gilt. Beginnend zum 1. Januar 2019                    Bei der Diskussion um die "Renteneinheit"
werden in analogen Schritten die Bezugs­                   ist allerdings immer zu differenzieren zwi­
größe und der Rentenwert im Osten an die                   schen dem Rentenwert auf der einen Seite,
West-Werte jeweils zum 1. Januar ange­                     der bei der Berechnung zusammen mit der
passt. Im Gegenzug wird schrittweise die                   Zahl der Entgeltpunkte die Höhe der Rente
Höherwertung        der        Ost-Entgelte                bestimmt, und den Faktoren, die den im
reduziert.                                                 jeweiligen Jahr auf Basis der Beiträge er­
                                                           worbenen Rentenanspruch begründen.
Die Mehrausgaben für die Anpassungen1                      Hierbei handelt es sich um die Bezugsgrö­
belaufen sich auf 600 Mio. Euro im Jahr                    ße, die Beitragsbemessungsgrenze und die
2018 und steigen jährlich an – auf 2,3 Mrd.                Höherwertung der Ost-Entgelte, wobei die
                                                           drei Größen in einem gemeinsamen Kontext
1
  Die im Referentenentwurf ausgewiesenen Mehrausgaben      zu betrachten sind.
sind Schätzungen auf Basis einer Vergleichsentwicklung
ohne weitere Angleichung der Entgelte im Osten an die im
Westen.
3

Gegenwärtige Ungleichbehandlung der             Diese im Referentenentwurf ausgewiesenen
Beiträge problematisch                          Mehrausgaben sind allerdings keine Schät­
                                                zungen der effektiven Kosten. Sie ergeben
Gegenwärtig führt die Höherwertung der          sich rein rechnerisch gegenüber einer Ent­
durchschnittlich niedrigeren Ost-Entgelte um    wicklung ohne jegliche weitere künftige An­
14,79 Prozent (2016) zu relativ höheren         gleichung der Entgelte Ost an West. Diesen
Rentenansprüchen. Ein Ost-Beitragseuro          Mehrausgaben stehen zusätzliche im Refe­
brachte bezogen auf den Ost-Rentenwert          rentenentwurf nicht bezifferte Einnahmen
2016 effektiv 8 Prozent höhere Rentenan­        durch die Angleichungen auf der Beitrags­
sprüche als ein West-Beitragseuro. Zwar         seite – Anstieg der Bezugsgröße und der
sind die durchschnittlichen Entgelte im Os­     Beitragsbemessungsgrenze Ost und Ab­
ten noch immer niedriger als im Westen          schmelzen der Höherwertung – gegenüber.
(Ost-Löhne erreichten 2016 durchschnittlich
87 Prozent des Westniveaus). Allerdings         Ost-Versicherte zahlen doppelt für die
gibt es aber auch im Osten Empfänger hö­        Angleichung
herer Entgelte sowie im Westen struktur­
schwache Regionen und Arbeitnehmer mit          Jedoch zeigen diese Effekte der Rentenan­
niedrigen Löhnen.                               gleichung, dass die ca. 6 Mio. Versicherten
                                                im Osten in doppelter Hinsicht bezahlen
Die Ungleichbehandlung der Beiträge in Ost      müssen: zum einen mit niedrigeren eigenen
und West ist umso problematischer, je mehr      Ansprüchen ab 2025 und zum anderen mit
bundesweit einheitliche Löhne existieren.       ihren Beiträgen für höhere Ost-Renten.
So werden neben dem gesetzlichen Min­           Nutznießer der Reform sind hingegen die 4
destlohn in vielen Branchen und Bereichen       Mio. Ost-Rentner. Diese werden zusätzlich
mittlerweile bundesweit einheitlich hohe        zu den regulären Rentenanpassungen im
(Stunden-) Löhne gezahlt. Insofern stellt die   Westen in sieben Schritten eine Rentener­
gegenwärtige effektive Höherwertung der         höhung im Umfang von fast 6 Prozent2 er­
Ost-Entgelte bei der Rente auch eine Be­        fahren. Das entspricht bei einem Renten­
nachteiligung der West-Beschäftigten mit        zahlbetrag von 1.000 Euro ca. 60 Euro zu­
gleichen Löhnen dar.                            sätzlich, bei einem Rentenzahlbetrag von
                                                1.500 Euro immerhin ca. 90 Euro zusätzlich.
Beitragszahler sollen Hauptlast der Ren­
teneinheit tragen                               Auch ist zu bedenken, dass die resultieren­
                                                den Kosten die Beitragszahler ab dem Jahr
Hoch problematisch aus Sicht aller – Arbeit­    2018 und dann dauerhaft – auch in den de­
geber wie Arbeitnehmer, im Osten wie im         mographisch bedingt finanziell problemati­
Westen – ist allerdings die Finanzierung        schen Jahren – zusätzlich belasten werden.
eines erheblichen Teils der Kosten der Ren­     Insofern stellt sich vor allem die Frage nach
tenangleichung durch die Beitragszahler der     der Finanzierung der Anhebung des Ren­
Rentenversicherung. Allein bis einschließ­      tenwerts auf West-Niveau.
lich zum Jahr 2025 liegen die zusätzlichen
Kosten für die Beitragszahler bei insgesamt
15,2 Mrd. Euro.                                 2
                                                 Tatsächlich lässt sich die Höhe erst nach der Rentenan­
                                                passung zum 1. Juli 2017 feststellen. Am 1. Juli 2016 lag
                                                der Ost-Rentenwert bei 94,1 Prozent des West-
                                                Rentenwertes und entsprechend knapp 6 Prozent niedriger.
4

Finanzierung muss aus Steuermitteln             Der Anteil der Empfänger von ergänzenden
erfolgen!                                       Grundsicherungsleistungen unter Erwerbs­
                                                minderungsrentnern liegt derzeit bei 15 Pro­
Die Angleichung des Ost-Rentenrechts an         zent und damit deutlich über dem der Alters­
das West-Rentenrecht ist zweifellos eine        rentner insgesamt (laut Begründung des
gesamtgesellschaftliche Aufgabe und sollte      Referentenentwurfs 2014 in Höhe von 2,5
daher dringend, wie vom BMAS ursprüng­          Prozent), wenngleich er in anderen Bevölke­
lich vorgesehen, über das allgemeine Steu­      rungsgruppen durchaus höher liegt (Kinder
eraufkommen und nicht, auch nicht zu ei­        ca. 15 Prozent, Alleinerziehende ca. 39
nem Teil, über Beitragsmittel finanziert wer­   Prozent).
den. Zusätzliche Belastungen der Beitrags­
zahler müssen unbedingt verhindert wer­         Im vorliegenden Entwurf ist vorgesehen, die
den. Schon in dieser Legislaturperiode hat      so genannte Zurechnungszeit schrittweise
die Koalition Kosten für die abschlagfreie      ab 2018 bis 2024 von 62 Jahre auf 65 Jahre
Rente mit 63 und die Mütterrente in Höhe        – zunächst um zwei Mal drei Monate pro
von rund 10 Milliarden Euro jährlich den        Jahr und dann fünf Mal um je sechs Monate
Beitragszahlern aufgebürdet.                    – zu erhöhen. Dies bedeutet, dass ab 2025
                                                bei der Berechnung des Rentenanspruchs
                                                auf eine Erwerbsminderungsrente so getan
                                                wird, als hätte der Betroffene den Durch­
2.   Referentenentwurf für ein                  schnitt seiner Versicherungsjahre bis zum
Gesetz zur Verbesserung der                     65. Lebensjahr, statt derzeit dem 62.
                                                Lebensjahr, weiter verdient.
Leistungen bei Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit
                                                Durchschnittsverdiener bekäme ca. 80
und zur Änderung anderer Ge­
                                                Euro mehr
setze (EM-Leistungsverbesse­
rungsgesetz)                                    Damit würden einem Durchschnittsverdiener
                                                aktuell drei Entgeltpunkte mehr gutge­
Als Grund für die vom BMAS vorgelegten          schrieben, auf die aber die auf Erwerbsmin­
weiteren Leistungsverbesserungen bei den        derungsrenten anfallenden Abschläge von
Renten wegen verminderter Erwerbsfähig­         10,8 Prozent bei Inanspruchnahme vor dem
keit nach den bereits 2014 beschlossenen        62. Lebensjahr anfallen. Dies würde aktuell
Verbesserungen – Anhebung der Zurech­           gut 82 Euro (West - Bruttorente)3 entspre­
nungszeit von 60 auf 62 Jahre und der Ver­      chen. Zusätzlich wären dann noch Beiträge
besserung bei der Vergleichsbewertung bei       zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie
vorangegangener Krankheit – wird der hohe       Steuern zu entrichten.
Anteil an Erwerbsminderungsrentnern, die
zusätzlich Leistungen der Grundsicherung        Damit würden zweifellos die künftigen Er­
beziehen, angeführt. Ziel der Leistungsver­     werbsminderungsrenten höher ausfallen als
besserungen ist also die Verringerung von       nach aktuellem Recht. Hierbei profitieren –
Bedürftigkeit unter den Erwerbsminderungs­      analog zur Anhebung des Rentenwerts im
rentnern.                                       3
                                                  Im Jahr 2025 wird der zusätzliche Betrag für einen Durch­
                                                schnittsverdiener aufgrund der Rentenanpassungen selbst­
                                                verständlich höher liegen.
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Osten auf Westniveau – aber natürlich Emp­     und auf eine bessere Prävention gesund­
fänger höherer Erwerbsminderungsrenten         heitlicher Risiken gelegt werden.
aufgrund des Äquivalenzprinzips absolut
gesehen in größerem Umfang als Empfän­         Vor diesem Hintergrund sollte die dauerhaf­
ger niedriger Erwerbsminderungsrenten.         te und volle Erwerbsminderungsrente nur
Dies ist innerhalb des Systems der gesetzli­   der letzte Ausweg sein.
chen Rentenversicherung auch richtig und
sinnvoll.                                      Die noch viel konsequentere Umsetzung
                                               des gesetzlich vorgeschriebenen Prinzips
ZDH hält längere Zurechnungszeit für           "Reha vor Rente" ist insbesondere dann
nachvollziehbar                                wichtig, wenn durch Leistungsverbesserun­
                                               gen die Erwerbsminderungsrente im Ver­
Aus Sicht des Handwerks ist die Verlänge­      gleich zur regulären Altersrente an "Attrakti­
rung der Zurechnungszeit trotz der hohen       vität" gewinnt.
Kosten für die Gemeinschaft der Beitrags­
zahler im Umfang von ab 2018 ansteigend        Weitere Besserstellungen würde zu Ver­
auf 700.000 Mio. Euro 2025 und 3,2 Mrd.        werfungen führen
Euro 2045 vor allem deshalb nachvollzieh­
bar, weil parallel die Regelaltersgrenze an­   Tatsächlich liegen die durchschnittlichen
steigt. Sie wird 2029 bei 67 Jahren liegen.    Zahlbeträge im Bestand bei Altersrenten im
Somit kann ein gesunder Arbeitnehmer, der      Vergleich zu vollen Erwerbsminderungsren­
bis zur Regelaltersgrenze arbeitet, auch       ten nur geringfügig höher. Der durchschnitt­
weitere Entgeltpunkte und damit höhere         liche Zahlbetrag einer vollen Erwerbsminde­
Rentenansprüche erwerben. Erwerbsge­           rungsrente lag 2015 für den Bestand in den
minderten steht diese Möglichkeit aber nicht   alten Bundesländern bei 745 Euro, der
offen. Daher ist für den ZDH die vorgesehe­    durchschnittliche Zahlbetrag der Altersrente
ne Anhebung der Zurechnungszeit und die        hingegen bei 787 Euro. In den neuen Bun­
Finanzierung durch das Beitragsaufkommen       desländern lag er bei 756 Euro bzw. 964
der Rentenversicherung nachvollziehbar,        Euro4. Es ist allerdings zu bedenken, dass
zumal die zusätzlichen Ausgaben renten­        es sich hierbei nur um Durchschnittswerte
systematisch und ordnungspolitisch dem         handelt und die dahinter liegende Bandbrei­
Bereich der gesetzlichen Rentenversiche­       te der Zahlbeträge erheblich ist.
rung zuzuordnen sind.
                                               Durch die Anhebung der Zurechnungszeit
Grundsatz Reha vor Rente muss aber             könnte sich der durchschnittliche Zahlbetrag
gestärkt werden                                bei (vollen) Erwerbsminderungsrenten nicht
                                               nur dem der Altersrente annähern, rein
Die geplante Besserstellung von Beziehern      rechnerisch dürfte er auf Basis der heutigen
von Erwerbsminderungsrenten ist dann ge­       Werte diesen sogar übersteigen. Das ist
rechtfertigt, wenn eine missbräuchliche In­    zwar im Grundsatz im Einzelfall unproble­
anspruchnahme grundsätzlich ausgeschlos­       matisch, da die Versicherungsverläufe äu­
sen wird. Daher muss stärker als bisher der
Fokus auf eine systematische Rehabilitation    4
                                                 Der deutlich höhere Zahlbetrag durchschnittlicher Alters­
                                               renten in den neuen Bundesländern ist auf die wesentlich
                                               höheren durchschnittlichen Ansprüche von Frauen aufgrund
                                               ihrer höheren Erwerbsbeteiligung zurückzuführen.
6

ßerst vielfältig sind, sendet dennoch                        aus sozialversicherungspflichtiger Beschäf­
möglicherweise ein fatales Signal.                           tigung hinaus in Anspruch nehmen deutlich
                                                             gesunken ist (bei Männer von 58,2 Prozent
Auf jeden Fall wird deutlich, dass entgegen                  1996 auf 40,5 Prozent 2011).
der teilweise vorgebrachten Forderungen an
den Abschlägen von maximal 10,8 Prozent                      Ziel der Verringerung der Bedürftigkeit
festgehalten werden muss. Denn insbeson­                     wird kaum erreicht
dere die Tatsache der hypothetischen lü­
ckenlosen Weiterbeschäftigung bis 65 Jahre                   Die Betrachtung dieser Faktoren zeigt da­
(ab 2025) dürfte in vielen Fällen bereits eine               her, dass die gesunkenen Zahlbeträge bei
Besserstellung im Vergleich zum dem Fall                     Erwerbsminderungsrenten eben nicht auf
darstellen, dass keine Erwerbsminderung                      ein "schlechteres" Leistungsrecht zurückzu­
eingetreten wäre. Es zeigt sich nämlich,                     führen sind, sondern auf die "schlechteren"
dass Erwerbsgeminderte heute mehr                            rentenrechtlichen Voraussetzungen, die die
Arbeitslosigkeitszeiten aufweisen als dies                   Erwerbsgeminderten individuell mit sich
früher der Fall war.                                         bringen. Daher dürfte auch die Anhebung
                                                             der Zurechnungszeit nur wenig an dem An­
Ursachen für niedrigere Erwerbsminde­                        teil der Bedürftigen unter den Erwerbsmin­
rungsrenten liegen nicht am Rentenrecht                      derungsrentnern ändern.

Es zeigt sich, dass sich die Versicherungs­                  Änderungen der § 190a und § 196 SGB VI
verläufe bei den Zugängen zu Erwerbsmin­                     (Ziffer 8 und 9 EM-Leistungsverbesser­
derungsrenten in den vergangenen Jahr­                       ungsgesetzes)
zehnten stark verändert haben. Die gesun­
kenen Rentenzahlbeträge, z. B. im Ver­                       Aufgrund eines Berichts des Bundesrech­
gleich zu Mitte der 90er Jahre, sind dem­                    nungshofes ist eine Anpassung der Melde­
nach vor allem auf ein niedrigeres Zu­                       tatbestände (§ 190a Abs. 1 Satz 1 und
gangsalter, vermehrte Inanspruchnahme                        § 196 Abs. 3 SGB IV) zur "Handwerkerren­
durch "sozial Schwächere", deutlich niedri­                  tenversicherungspflicht" nach § 2 Satz 1
gere Zahl an Entgeltpunkten aus Beitrags­                    Nummer 8 SGB VI notwendig. Diese An­
zeiten und weniger Versicherungsjahre                        passungsregelungen sind grundsätzlich mit
zurückzuführen.5 Zudem nimmt ein hoher                       dem ZDH abgestimmt.
Anteil der Erwerbsgeminderten die Rente
unmittelbar aus dem Leistungsbezug nach
dem SGB II in Anspruch (2011: 31,9 Pro­
zent der Männer und 27,3 Prozent der
Frauen), während der Anteil derjenigen, die
eine Erwerbsminderungsrente unmittelbar

5
  Hierzu ausführlich: K. Kaldybajewski, E. Kruse: Erwerbs­
minderungsrenten im Spiegel der Statistik der gesetzlichen
Rentenversicherung, in RVaktuell 8/2012, S. 206-216. Auch
die Einführung der Erwerbsminderungsrente wegen teilwei­
ser Erwerbsminderungsrente mit halben Zahlbeträgen und
der höhere Anteil von Frauen in der Erwerbsminderungs­
rente mit lebenslaufbedingten durchschnittlich niedrigeren
Anwartschaften tragen zu den gesunkenen Zahlbeträgen
bei.
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