Werbung und PR mit Olympia - DIE WICHTIGSTEN VORSCHRIFTEN RUND UM DIE OLYMPISCHEN WINTERSPIELE "SOCHI 2014" Stand: Juli 2013
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Fotos: Keystone Werbung und PR mit Olympia DIE WICHTIGSTEN VORSCHRIFTEN RUND UM DIE OLYMPISCHEN WINTERSPIELE «SOCHI 2014» Stand: Juli 2013
Inhalt Willkommen in der faszinierenden Welt der Olympischen Spiele 3 Wichtige allgemeine Informationen und Richtlinien 4 Was ist Ambush-Marketing? Geschützte Markenzeichen Wettbewerbe im Zusammenhang mit Olympia Werbung mit Mitgliedern des «Swiss Olympic Team» 6 Olympische Charta, Regel 40 Sperrfrist Richtlinien für Olympia-Sponsoren «Good Luck»- und Gratulations-Inserate (Richtlinien für Nicht-Olympia-Sponsoren) Persönlichkeitsrechte der Olympiateilnehmer Verstösse von Olympiateilnehmern Sonderrechte und Bestimmungen für Olympiateilnehmer und Verbände 8 Sonderrechte und Bestimmungen für Medien und Inhaber von Senderechten 9 Medienarbeit von Team-Mitgliedern 10 Keine Einsätze als Medienschaffender Interviews mit Lokalradios/-TVs Kleidung bei Medienauftritten Co-Kommentator Internet-Chats Fotos Video- und Tonaufnahmen Blogging und Social Media Werbung auf Bekleidung 12 Verstoss Offizielle Teambekleidung Wettkampfbekleidung Olympische Charta 13 Eligibility Conditions Form Partner Swiss Olympic 14 IOC TOP Partner 15 Swiss Olympic Werbung und PR mit Olympia
Willkommen in der faszinierenden Welt der
Olympischen Spiele
Olympische Spiele sind einzigartig und faszinierend. Auch
«Sochi 2014» wird die Schweiz wieder in ihren Bann und alle
Wintersportfans vor den Fernseher ziehen.
Nicht nur sportlich, sondern auch in Bezug auf den Marken-
schutz sind die Olympischen Spiele einzigartig. Fernseh- und
Radioanstalten bezahlen enorme Summen, um sich die
exklusiven Übertragungsrechte zu sichern. Strenge Vorschriften
regeln den Einsatz von olympischen Logos und Begriffen in allen
Bereichen – Bekleidung, Werbung, Inserate etc. Im Unterschied
zu sämtlichen anderen internationalen Sportveranstaltungen
ist in den olympischen Wettkampfstätten beispielsweise keine
Werbung erlaubt. Nicht einmal die Sponsoren des Internationa-
len Olympischen Komitees (IOC) dürfen hier ihre Markenzeichen
in Szene setzen. Das IOC und das jeweilige Organisationskomitee
geben die Richtlinien vor, setzen sie um und kontrollieren sie
strikte.
Die vorliegende Broschüre ist für alle, die im Hinblick auf die
Olympischen Winterspiele in Sotschi mit dem Thema «Werbung
und PR mit Olympia» in Berührung kommen: Teilnehmerin-
nen und Teilnehmer1, ihr Umfeld und ihre Verbände, Firmen,
Sponsoren etc. Sie bietet eine Übersicht, in welchen Bereichen
Vorschriften beachtet werden müssen – im Vorfeld, während
und nach den Spielen. Da die Regeln nicht nur für die Ath-
letinnen und Athleten, sondern für alle Beteiligten gelten, ist
es wichtig, dass etwa auch die Verbands- und persönlichen
Sponsoren entsprechend informiert sind. Denn werden die
Richtlinien missachtet, drohen Geldstrafen oder gar der Entzug
der Akkreditierung.
Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, gilt daher:
Lieber einmal zu viel nachfragen. Die entsprechenden Kontakte
zu den Themen Werbung und Marketingaktivitäten, Medienar-
beit und Teambekleidung sind auf Seite 9,11 und 12.
Auf eine erfolgreiche Mission «Sochi 2014»!
Gian Gilli
Chef de Mission «Sochi 2014»
*Zu Gunsten der Lesefreundlichkeit wurde bei Personenbezeichnungen auf die weibliche Form verzichtet.
1
Unter «Teilnehmerinnen und Teilnehmer» verstehen wir alle akkreditierten Olympiateilnehmer, seien es Athleten, Trainer, Betreuer oder Funktionäre.
Änderungen werden laufend in der elektronischen Version dieser Broschüre auf www.swissolympic.ch/publikationen veröffentlicht.
3Wichtige allgemeine Informationen und Richtlinien
Was ist Ambush-Marketing?
Unter Ambush-Marketing (auch Guerilla-Marketing oder
Schmarotzer-Marketing genannt) versteht man Marketingak-
tivitäten, die darauf abzielen, die mediale Wirksamkeit eines
Grossereignisses auszunutzen, ohne selbst Sponsor der Veran-
staltung zu sein und ohne Sponsoring-Beiträge zu zahlen.
Zur Vermarktung der Olympischen Spiele sind alleine das In-
ternationale Olympische Komitee (IOC) sowie das Organisations-
komitee «Sochi 2014» berechtigt. Ohne deren Ermächtigung ist
es deshalb nicht gestattet, eigene Produkte und Leistungen
durch die Abbildung von Logos, durch Bezeichnungen oder auf
andere Weise mit den Olympischen Spielen in Verbindung zu
bringen.
Geschützte Markenzeichen
Folgende Logos und Bezeichnungen sind Eigentum des IOC
sowie von «Sochi 2014», international als Markenzeichen
geschützt und deshalb nicht frei zu Werbezwecken verwendbar:
Die fünf olympischen Ringe bilden eines der bekanntesten
Kennzeichen aller Zeiten. Die Nutzung der olympischen Ringe
zu Werbezwecken ist allein den TOP Partnern des IOC vorbehal-
ten (siehe S. 15). Diese Sponsoren leisten erhebliche Beiträge zur
Förderung der olympischen Bewegung.
Der Markenschutz gilt auch für Verfremdungen der olympischen
Ringe sowie für grafische Annäherungen an dieselben.
s c h n e l l e r, h ö h e r, w e i t e r …
Um den stetig wachsenden Anforderungen an unsere Die für unsere Forschung verantwortliche Firma Ken-
Sportpferde zu genügen, ist ein erstklassiges Futtermittel tucky Equine Research ist nach Atlanta und Sydney in
aus nur den allerbesten Getreiden und modernsten Athen bereits zum dritten Mal offizieller Pferdefutter-
Zusätzen eine wichtige Voraussetzung. lieferant der Olympischen Sommerspiele.
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Swiss Olympic Werbung und PR mit OlympiaAls Marken geschützt sind auch die Logos der jeweiligen Olympi-
schen Spiele 1 , deren Maskottchen 2, die Sportpiktogramme 3 so-
wie olympiabezogene Embleme (z.B. Fackel mit Flamme,
Olympia-Medaille) und die olympische Hymne.
1
«Geschützt und nicht frei zu Werbezwecken verwendbar» gilt
auch für Bezeichnungen, welche auf die olympische Bewegung
oder die Olympischen Spiele hindeuten. Beispiele: «Olympic
Games», «Olympic», «Olympian», «Sochi 2014» oder «Rio 2016»
etc. Ebenfalls geschützt ist das Motto des IOC «Citius, Altius,
Fortius». Nicht zulässig sind auch die Übersetzungen dieser
Begriffe in andere Sprachen.
Auch die Logos 4 und Bezeichnungen von Swiss Olympic sind als
Marke registriert und geschützt. Ihre Nutzung in der Werbung ist
2
nur den Partnern von Swiss Olympic gestattet.
3
4
Wettbewerbe im Zusammenhang mit Olympia
Die Ausschreibung eines Wettbewerbs mit Hinweisen auf die
Daniela Meuli, gesponsert von VISA
Olympischen Spiele oder mit Eintrittskarten für die Olympischen
Spiele als möglichen Gewinn ist untersagt. Es ist den offiziellen
Verkaufsstellen von «Sochi 2014» nicht erlaubt, Eintrittskarten
zum Zweck einer kommerziellen Nutzung zu verkaufen. Ein
BEZAHLEN SIE MIT IHRER VISA CARD UND
DRÜCKEN SIE UNSEREN ATHLETEN VOR ORT DIE DAUMEN
öffentlicher Wettbewerb, in welchem Eintrittskarten gewonnen
Sie mit Visa eine Reise zu den
Gewinnen werden können, gilt als kommerzielle Nutzung. Entsprechend
Olympischen Winterspielen in sind Umsetzungen wie im Beispiel links (Visa) oder ähnlich den
TORINO 2006
PLUS: Panasonic Plasma-TV’s inkl. Heimkino-Systeme und Fleecejacken/Sonnenbrillen signiert von Visa-Athleten
Gratisteilnahme unter: www.visaeurope.ch
TOP Partnern des IOC sowie den Sponsoren von Swiss Olympic
vorbehalten.
Informationen zum Visa-Wettbewerb finden Sie im Internet (www.visaeurope.ch) im Oktober und November 2005. Gewinnen Sie 1 von 3 VIP Reisen im Wert von circa 20'000 CHF,
oder 1 von 3 Panasonic Plasma-TV’s inkl. Heimkino-Systeme im Wert von 3'600 CHF, oder signierte Fleecejacken/Sonnenbrillen von Schweizer Visa-Athleten. Ohne Kaufverpflichtung.
Teilnahmeberechtigt sind nur Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die ihr 18. Lebensjahr vollendet haben. Im Rahmen des Wettbewerbs wird keine Korrespondenz ausgetauscht.
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Gewinnerinnen und Gewinner werden schriftlich informiert. Die Barauszahlung des Gegenwertes der Preise ist nicht möglich.
5Werbung mit Mitgliedern des «Swiss Olympic Team»
Olympische Charta, Regel 40 Zwingend zu beachten ist:
Nachfolgend die geltenden Regeln für die Verwendung von
Bildern eines Athleten, Betreuers, Trainers oder Offiziellen wäh- ʬ(VLVWQLFKWJHVWDWWHWWH[WOLFKHRGHUYLVXHOOH%H]¾JH]XUGLUHN
rend der Olympischen Spiele. Die Regel 40 der Olympic Charta ten Verwendung eines Produktes oder einer Dienstleistung
besagt: herzustellen, welche suggerieren, dass die Leistung des
Athleten bei der Ausübung seines Sports oder im Wettkampf
«Vorbehaltlich der Genehmigung durch die IOC-Exekutivkommis- verbessert wird. Das gilt auch für textliche Hinweise wie
sion darf kein Wettkampfteilnehmer, Betreuer, Trainer oder «Offizielles Produkt» des Sportlers oder des «Swiss Olympic
Offizieller, der an den Olympischen Spielen teilnimmt, gestatten, Team».
dass seine Person, sein Name, sein Bild oder seine sportlichen
Leistungen während* der Olympischen Spiele zu Werbezwecken ʬ (UUXQJHQH RO\PSLVFKH 7LWHO HLQHV 2O\PSLDWHLOQHKPHUV G¾UIHQ
genutzt werden.» ausschliesslich im Hinblick auf die reinen Fakten verwendet
werden (z.B. Gewinner der olympischen Goldmedaille 2014),
* «Während» der Olympischen Spiele umfasst gemäss IOC den sofern diese Bezugnahme nur als Zusatzinformation verwendet
Zeitraum von 9 Tagen vor der offiziellen Eröffnungszeremonie bis wird und nicht die Hauptaussage ist respektive nicht im
3 Tage nach der Schlussfeier. Die Sperrfrist für die Olympischen Zentrum der Marketingaktivität steht.
Spiele «Sochi 2014» dauert vom 30. Januar 2014 bis und mit 26.
Februar 2014. ʬ 'LH 2O\PSLDWHLOQHKPHU P¾VVHQ ZLH IROJW EHNOHLGHW VHLQ
Entweder in der aktuellen offiziellen Bekleidungsausrüstung
Richtlinien für Olympia-Sponsoren von Swiss Olympic oder in neutraler Bekleidung ohne Marken-
aufdruck.
Ausschliesslich für Sponsoren des IOC und von Swiss Olympic
sind folgende Marketingaktivitäten mit Olympiateilnehmern
während den Olympischen Spielen erlaubt:
ʬ8QWHUVW¾W]HQGH0LWWHLOXQJHQ]XU(UPXWLJXQJHLQHV7HLOQHKPHUV
oder des «Swiss Olympic Team» im Hinblick auf die Teilnahme
an den Olympischen Spielen
ʬ *O¾FNZXQVFKERWVFKDIWHQ DQ GHQ 6SRUWOHU RGHU GDV m6ZLVV
Olympic Team» für die erbrachten Leistungen an den Olympi-
schen Spielen
ʬ 6RQVWLJH RO\PSLDEH]RJHQH :HUEXQJ HQWVSUHFKHQG GHQ JH
währten Rechten
Dies immer vorausgesetzt, dass der entsprechende Olympiateil-
nehmer sein persönliches Einverständnis gegeben und Swiss
Olympic die Umsetzung genehmigt hat.
Swiss Olympic Werbung und PR mit OlympiaRichtlinien für Nicht-Olympia-Sponsoren Mögliches Beispiel:
Ausserhalb der Sperrfrist ist es erlaubt, ein neutrales Portrait des
«Good Luck»- und Gratulations-Inserate Athleten mit einem Gratulationstext (beispielsweise «Wir gratu-
«Good Luck»-Inserate für den Einsatz an den Olympischen Spie- lieren XY zu seinem grossen Erfolg!») zu verwenden, sofern der
len «Sochi 2014» sind unter strikter Einhaltung der IOC-Richt- Athlet sein persönliches Einverständnis dazu gibt. Die auf den
linien und mit dem expliziten Einverständnis des Teilnehmers bis Seiten 4 und 5 beschriebenen geschützten Bild-, Logo- und
am 29. Januar 2014, Gratulations-Inserate grundsätzlich ab dem Wortmarken dürfen in keinem Fall verwendet werden. Bei ge-
27. Februar 2014 möglich. Jedoch ist keine Verwendung/Abbil- planten Umsetzungen bitte frühzeitig mit Swiss Olympic Kontakt
dung von geschützten Bild-, Logo oder Wortmarken wie Olympi- aufnehmen und ein Gut-zum-Druck an sponsoring@swissolym-
sche Ringe, Olympia, Olympisch, Olympische Spiele, Sochi 2014, pic.ch senden.
die Abbildung der Olympia-Medaille etc. erlaubt. Konkret heisst
das, dass keine Bilder von den Olympischen Spielen verwendet Weitergehende Möglichkeiten sind den Sponsoren des IOC oder
werden dürfen. Auch nicht, wenn das Bild retuschiert wurde. von Swiss Olympic in Absprache mit dem IOC respektive Swiss
Olympic vorbehalten.
WICHTIG: Nicht-Olympia-Partner, persönliche Sponsoren von
Olympiateilnehmern und die Sponsoren von Sportverbänden Persönlichkeitsrechte der Olympiateilnehmer
haben zu keinem Zeitpunkt das Recht zur Verwendung der Auf jeden Fall müssen die individuellen Rechte des Olympiateil-
olympischen Logos und Bezeichnungen. nehmers respektiert werden, wenn sein Bild, Name, Abbild oder
eine sonstige ähnlichen Darstellung verwendet werden,
Nach den Olympischen Spielen (resp. ausserhalb der Sperrfrist) einschliesslich der vorgängigen Einholung der schriftlichen
sind rein faktische Bezüge zur Leistung eines Athleten an den Genehmigung des Teilnehmers.
Olympischen Spielen erlaubt, sofern die Gewichtung auf der
Person liegt und nicht auf den Olympischen Spielen respektive Verstösse von Olympiateilnehmern
der olympischen Bewegung. Bilder der Olympischen Spiele dür- Mit seiner Unterschrift unter die «Vereinbarung zur Teilnahme an
fen nicht verwendet werden. Die Rechte sämtlicher Bilder der den Olympischen Spielen Sochi 2014» (in der Folge Vereinbarung
Olympischen Spiele gehören dem IOC. Auch Bilder, die ge- zur Teilnahme genannt) anerkennt jeder Olympiateilnehmer die
schützte Markenzeichen beinhalten (z.B. Olympia-Medaille) darin enthaltenen Richtlinien. Bei einer Verletzung der Verein-
dürfen für kommerzielle Zwecke nicht genutzt werden. barung zur Teilnahme durch den Teilnehmer, dessen Verband
oder Sponsoren droht dem Teilnehmer eine Geldstrafe oder der
Es darf weder textlich noch bildlich der Eindruck entstehen, die Entzug der Akkreditierung.
Unternehmung sei ein Sponsor des IOC, der Olympischen Spiele
oder von Swiss Olympic. (siehe Beispiele, unten)
7Sonderrechte und Bestimmungen für Olympiateil- nehmer und Verbände Auf der «Longlist» geführte Teammitglieder sowie deren Verbän- TIPP: Persönliche Sponsoren oder Verbandssponsoren nicht per- de dürfen das «Sochi 2014»-Emblem für rein informative, manent in der Rahmengestaltung der Homepage («template») nichtkommerzielle Zwecke verwenden. Es ist nicht zulässig, platzieren, sondern ihnen eine separate Rubrik zur Verfügung dieses Emblem in Verbindung mit Firmennamen oder -logos stellen (im «content» aufführen). Möglich ist auch, auf der abzubilden respektive als Prädikat zu nennen. Beispielsweise bestehenden Homepage einen Link (z.B. «Olympia») ist es nicht gestattet, das «Sochi 2014»-Emblem (oder andere einzurichten, der auf einen gesonderten Bereich ohne sichtbare rechtlich geschützte Logos, Embleme oder Prädikate) auf der Sponsorenlogos führt. Dort kann dann über die Olympischen persönlichen oder der Verbands-Website aufzuführen, wenn Spiele informiert werden. gleichzeitig Logos oder Firmennamen von persönlichen oder Verbands-Sponsoren zu sehen sind, die nicht Sponsor des IOC Bitte lesen Sie in Ergänzung hierzu auch die Informationen zu oder von Swiss Olympic sind. Das Logo von Swiss Olympic darf in «Medienarbeit von Team-Mitgliedern» auf den Seiten 10 und 11. keiner Weise verwendet werden (Ausnahme: Wettkampfbeklei- dung Olympische Spiele, siehe Seite 12). Die Verbände dürfen das «Swiss Olympic Member»-Label im Rahmen der bestehenden Richtlinien verwenden. Jegliche Anwendung dieses Labels muss Swiss Olympic vorgängig als Gut-zum-Druck zugestellt werden. Offizielle Websites von Athleten und Verbänden: Athleten und Verbände dürfen nicht eigens für die Olympischen Spiele eine Website kreieren (z.B. www[Name Athlet]olympia.ch oder vergleichbar). Auf bereits bestehenden persönlichen oder Verbands-Websites (z.B. www.[Name Athlet].ch) sind textliche Hinweise auf die Olympischen Spiele ausschliesslich zum Zweck der Information in eigener Sache (z.B. eigene Zielsetzungen, Planungsdetails, persönliche Erlebnisse, etc.) erlaubt. Fotos von den Olympischen Spielen dürfen abgebildet werden, sofern sämtliche Rechte an den Fotos sowie den erkennbaren Personen abgeklärt sind. WICHTIG: Werden auf der Website olympische Inhalte (Texte und/ oder Bilder) integriert, darf keinerlei textliche oder visuelle Verbindung zwischen diesen Inhalten und den kommerziellen Partnern eines Athleten oder eines Verbandes hergestellt werden. Swiss Olympic Werbung und PR mit Olympia
Sonderrechte und Bestimmungen für Medien und
Inhaber von Senderechten
Für Medienredaktionen sowie vom IOC bestätigte Inhaber von
Senderechten (z.B. SRG SSR) ist es erlaubt, im Rahmen der redak-
tionellen Berichterstattung das Logo und die Bezeichnung
«Sochi 2014» einzusetzen. Inhaber von Senderechten dürfen für
ihre Olympia-Berichterstattung auch mit den olympischen Mar-
kenzeichen werben. Jedoch dürfen die Markenzeichen nicht als
Blickfang für eine Produktewerbung eingesetzt werden. Beispie-
le: Erlaubt sind Begriffe wie «Sochi News» oder «Olympia-Beila-
ge». Nicht akzeptiert wird hingegen eine Werbung für «Olympia-
Abonnemente».
ACHTUNG: Diese Sonderrechte gelten nicht für kommerziell
orientierte Firmen- respektive Unternehmensredaktionen (z.B.
Firmenmagazine oder –hefte).
Prüfung von Marketingaktivitäten im Zusammenhang mit
OIympia:
Entsprechende Konzepte, Layouts und «Gut-zum-Druck»
müssen frühzeitig bei Swiss Olympic zur Genehmigung vorgelegt
werden (sponsoring@swissolympic.ch).
Weitere Informationen sind auf der folgenden Website zu finden:
www.olympic.org/Documents/olympic_charter_en.pdf
Auskünfte betreffend Werbung und Marketingaktivitäten:
Gian-Carlo Schmid
Leiter Sponsoring
Tel. +41 31 359 71 28
gian-carlo.schmid@swissolympic.ch
9Medienarbeit von Team-Mitgliedern
Die olympische Charta schreibt vor, dass Teilnehmer während der Co-Kommentator
Dauer der Olympischen Spiele (resp. für die Dauer der Erlaubt sind nach Beendigung der eigenen Wettkämpfe und mit
Akkreditierung) unter keinen Umständen journalistisch tätig Erlaubnis des Teamchefs (nach Rücksprache mit dem Chef de
sein dürfen. Dies wirkt sich für Teilnehmer in der Praxis in Mission) Co-Kommentare bei akkreditierten Radios und TVs –
folgenden Bereichen aus: vorausgesetzt, dass der Teilnehmer dabei von einem Reporter
interviewt wird und dieses Interview unentgeltlich gibt.
Keine Einsätze als Medienschaffender
Teilnehmer dürfen nicht als Fotografen, schreibende Journalis- Internet-Chats
ten und/oder Radio-/TV-Reporter tätig sein. Dies gilt auch für Die Teilnahme an Internet-Chats ist Teilnehmern erlaubt, sofern
das Medium Internet. die Fragen wie auch die Antworten des Teilnehmers von einem
Ausnahme: Das IOC betrachtet die Benützung von Social-Media- Journalisten aufgezeichnet werden und der Teilnehmer bei
Kanälen wie z.B. Facebook und Twitter sowie das Führen eines diesem Chat unentgeltlich teilnimmt.
persönlichen Blogs im Internet nicht als journalistische Tätigkeit.
Siehe dazu den Abschnitt «Blogging und Social Media» auf der Fotos
Seite 11. Es ist erlaubt, in olympischen Zonen Fotos für den persönlichen
Gebrauch zu machen. Diese Fotos dürfen auch veröffentlicht
Interviews mit Lokalradios/-TVs werden, aber niemals für kommerzielle Zwecke. Falls ein Foto
Live-Interviews mit «Non-Rightholders» (SRG-Medien sind weitere Personen zeigt, müssen diese Personen um Erlaubnis für
«Rightholder», alle anderen Schweizer Medien nicht) sind inner- eine Veröffentlichung gefragt werden.
halb olympischer Zonen nicht erlaubt. Das bedeutet beispiels-
weise, dass der Teilnehmer nicht per Telefon seinem Lokalradio Video- und Tonaufnahmen
von einer Wettkampfstätte oder aus einem der olympischen Video- und Tonaufnahmen dürfen in olympischen Zonen
Dörfer berichten darf. Dies gilt auch dann, wenn das Gespräch gemacht werden, aber nur für den persönlichen Gebrauch. Sie
aufgezeichnet und erst später ausgestrahlt wird. Ausserhalb der dürfen in keiner Weise veröffentlicht werden. Video- und
Wettkampfstätten und der olympischen Dörfer darf der Tonaufnahmen, die in nichtolympischen Zonen (Innenstadt von
Teilnehmer uneingeschränkt Interviews geben; auch einem Sotschi, im House of Switzerland etc.) gemacht werden, dürfen
Lokalradio oder –TV kann er von nichtolympischen Zonen aus veröffentlicht werden. Auch dort gilt, dass die darin erkennba-
Fragen beantworten. ren Personen vorgängig ihre Erlaubnis zur Veröffentlichung
geben müssen.
Merke: Das Innere des House of Switzerland im Coastal Cluster ist
eine nichtolympische Zone, obwohl das House of Switzerland
mitten im «Olympic Park» steht (der seinerseits eine olympische
Zone ist).
Kleidung bei Medienauftritten
Bei jeglichen Interviews und Foto-Shootings (auch in der
Freizeit) muss zwingend und ausschliesslich die offizielle
Teambekleidung getragen werden. Dies gilt auch für Medienauf-
tritte, die während der Dauer der Olympischen Spiele in der
Schweiz stattfinden (wenn er beispielsweise später nach Sotschi
anreist). Die genauen Kleidervorschriften sind im «Official Outfit
Manual» definiert.
Swiss Olympic Werbung und PR mit OlympiaBlogging und Social Media ʬ'DV/RJRGHV,2& GLH5LQJH GDUILQ%ORJVRGHULQGHQ6RFLDO
Grundsätzlich ist den Teilnehmern die Nutzung von Social Media Media nicht verwendet werden.
(Facebook, Twitter etc.) und das Führen eines Blogs, also eines
«Internet-Tagebuchs», während der Olympischen Spiele erlaubt.
Dazu zählen auch Tagebücher, die von Dritten publiziert werden,
beispielsweise auf der Website einer Zeitung oder als
tagebuchartige Beiträge in der gedruckten Ausgabe einer
Zeitung. Die Teilnehmer sind für ihre Inhalte verantwortlich.
Missbräuche können Sanktionen zur Folge haben, vom Entzug
der Akkreditierung bis zu einer Klage auf Schadenersatz. Neben ʬ 'LH 5HJHOQ ]X GHQ %HUHLFKHQ )RWR XQG 9LGHR XQG 7RQDXI
den bisher erwähnten Regeln ist dabei eine Reihe von weiteren nahmen sind auf der Seite 10 detailliert aufgeführt.
Regeln einzuhalten (unten aufgeführt). Die beiden wichtigsten
Regeln lauten: ʬ /LQNV DXI GLH Rϫ]LHOOHQ :HEVLWHV GHV ,2& ZZZRO\PSLFRUJ
sowie des Organisationskomitees (www.sochi2014.com) und
ʬ(VLVWGHQ7HLOQHKPHUQVWULNWYHUERWHQEHLLKUHQ,QWHUQHW$NWL von Swiss Olympic (www.swissolympic.ch) sind erlaubt und
vitäten in irgendeiner Art Werbung für eine Marke, ein Produkt erwünscht. Ebenso Verlinkungen auf die entsprechenden
oder eine Dienstleistung zu machen. Social-Media-Kanäle.
ʬ $OOHV ZDV HLQ 7HLOQHKPHU ¾EHU GLHVH .DQ¦OH YHU¸ϨHQWOLFKW TIPP: Seinen «Olympia-Blog» in einem werbe-, sponsoren- und
muss in der Ich-Form (Tagebuchform) geschrieben sein, um logofreien, separaten Pop-up-Fenster führen. Andere Möglich-
vom IOC nicht als journalistische Tätigkeit eingeschätzt zu keit: Persönliche Sponsoren oder Verbandssponsoren nicht
werden. permanent in der Rahmengestaltung der Website («template»)
platzieren, sondern ihnen eine separate Rubrik zur Verfügung
Zu beachten sind ausserdem folgende weiteren Regeln: stellen (im «content» aufführen).
ʬ 'LH %ORJV G¾UIHQ NHLQH $UWLNHO ¾EHU DQGHUH 7HLOQHKPHU RGHU
Interviews mit anderen Teilnehmern enthalten (dies wird vom
IOC als Form von Journalismus betrachtet).
ʬ(V G¾UIHQ NHLQH YHUWUDXOLFKHQ RGHU SULYDWHQ ,QIRUPDWLRQHQ Auskünfte betreffend Medienarbeit:
über Dritte sowie über Organisation, Durchführung oder
Sicherheitsvorkehrungen an den Spielen publik gemacht Martina Gasner
werden. Sicherheit, Ablauf und Organisation der Spiele dürfen Leiterin Medien und Information
nicht beeinträchtigt werden. Tel. +41 31 359 71 47
ʬ'LH RO\PSLVFKHQ :HUWH 2O\PSLVFKH &KDUWD P¾VVHQ EHDFKWHW Mobile +41 79 419 54 14
werden. Insbesondere dürfen keine Personen blossgestellt martina.gasner@swissolympic.ch
oder beleidigt werden (Respekt und Achtung der Menschen-
würde).
ʬ 2O\PSLVFKH %H]HLFKQXQJHQ ZLH mRO\PSLF} RGHU mRO\PSLFV}
dürfen nicht als Domain-Name bzw. URL oder als Name der
Seite verwendet werden. Beispielsweise ist die Bezeichnung
athletennameolympic.ch verboten. Erlaubt ist dagegen eine
Verbindung mit Schrägstrich (athletenname.ch/olympic), aber
nur während der Dauer der Olympischen Spiele, zudem muss
via Swiss Olympic die Erlaubnis des IOC eingeholt werden.
11Werbung auf Bekleidung
Die Richtlinien betreffend Herstellerbezeichnung auf der Wettkampfbekleidung
Wettkampfausrüstung und der Olympiabekleidung sind Teil der Die Verbände sind verantwortlich für die Wettkampfbekleidung.
Olympischen Charta und werden im Detail in den «GUIDELINES Sie muss den Richtlinien des IOC und der Internationalen
REGARDING AUTHORISED IDENTIFICATIONS» erklärt. Bei einem Verbände (IF) entsprechen. Es wird empfohlen, das Layout der
Verstoss gegen diese Regeln müssen die unerlaubten Markenbe- Wettkampfbekleidung via Swiss Olympic beim IOC zur
zeichnungen abgedeckt werden. Der fehlbaren Person drohen Genehmigung einzureichen. Die Platzierung des Swiss-Olympic-
schlimmstenfalls die Disqualifikation, der Entzug der Promotionslogos auf der Wettkampfbekleidung ist erwünscht. In
Akkreditierung und eventuell weitere Sanktionen. diesem Falle muss das Layout zwingend und frühzeitig bei Swiss
Olympic zur Genehmigung vorgelegt werden.
Teambekleidung
Die «Swiss Olympic Team Kollektion 2014» ist die offizielle
Ausrüstung aller Teilnehmer der Schweizer Delegation. Alle
Teilnehmer erhalten im Januar 2014 die Teambekleidung sowie
das «Official Outfit Manual» mit den Informationen, welche Auskünfte betreffend Teambekleidung:
Kleidungsstücke wann zu tragen sind. Diese Kleidungsstücke
dürfen mit keinen zusätzlichen Bezeichnungen oder Logos Susanne Böhlen
ergänzt werden. Leiterin Olympic Team Support
Tel. +41 31 359 71 31
susanne.boehlen@swissolympic.ch
ACHTUNG: Die Tragepflicht der offiziellen Teambekleidung gemäss
«Official Outfit Manual» gilt auch für Medienauftritte in der
Schweiz vor, während und nach den Olympischen Spielen, die im
Zusammenhang mit den Olympischen Spielen stehen.
Beispiel 1:
Auftritt eines selektionierten Athleten im Sportpanorama/Sport
Dimanche vor Abreise an die Olympischen Spiele
Beispiel 2:
Empfang am Flughafen respektive in der Heimatgemeinde
Beispiel 3:
Ehrung eines Olympiateilnehmers zu einem späteren Zeitpunkt
Swiss Olympic Werbung und PR mit OlympiaOlympische Charta
Eligibility Conditions Form
Die in dieser Broschüre enthaltenen Informationen basieren auf
der Olympischen Charta des IOC, den zusätzlichen Richtlinien des
IOC und von Swiss Olympic sowie der «Eligibility Conditions Form»
des SOCOG und der Vereinbarung zur Teilnahme von Swiss
Olympic, welche jedes Mitglied des Swiss Olympic Team 2014 vor
Beginn der Olympischen Spiele unterzeichnet und damit
anerkennt. Die Anschauungsbeispiele dienen zur Information
und zum besseren Verständnis. Im Zweifelsfall gelten aus-
schliesslich die oben genannten Dokumente in der englischen
Originalfassung.
Weitere Informationen zur Olympischen Charta sind abrufbar
unter:
www.olympic.org/Documents/olympic_charter_en.pdf
13Partner Swiss Olympic
Swiss Olympic dankt den Partnern für die gute Zusammenarbeit:
National Supporter
Leading Partners
ab
Official Partners
Suppliers
www.swissolympic.ch/partner
Swiss Olympic Werbung und PR mit OlympiaIOC TOP Partner
15Swiss Olympic Haus des Sports Talgutzentrum 27 CH-3063 Ittigen b. Bern Tel. +41 31 359 71 11 Fax +41 31 359 71 71 www.swissolympic.ch National Supporter Leading Partners
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