Werbung und PR mit Olympia - DIE WICHTIGSTEN VORSCHRIFTEN RUND UM DIE OLYMPISCHEN WINTERSPIELE "SOCHI 2014" Stand: Juli 2013

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Werbung und PR mit Olympia - DIE WICHTIGSTEN VORSCHRIFTEN RUND UM DIE OLYMPISCHEN WINTERSPIELE "SOCHI 2014" Stand: Juli 2013
Fotos: Keystone

Werbung und PR mit Olympia
DIE WICHTIGSTEN VORSCHRIFTEN RUND UM DIE OLYMPISCHEN WINTERSPIELE
«SOCHI 2014»
Stand: Juli 2013
Werbung und PR mit Olympia - DIE WICHTIGSTEN VORSCHRIFTEN RUND UM DIE OLYMPISCHEN WINTERSPIELE "SOCHI 2014" Stand: Juli 2013
Inhalt

  Willkommen in der faszinierenden Welt der Olympischen Spiele                       3

  Wichtige allgemeine Informationen und Richtlinien                                  4
  Was ist Ambush-Marketing?
  Geschützte Markenzeichen
  Wettbewerbe im Zusammenhang mit Olympia

  Werbung mit Mitgliedern des «Swiss Olympic Team»                                   6
  Olympische Charta, Regel 40
  Sperrfrist
  Richtlinien für Olympia-Sponsoren
  «Good Luck»- und Gratulations-Inserate (Richtlinien für Nicht-Olympia-Sponsoren)
  Persönlichkeitsrechte der Olympiateilnehmer
  Verstösse von Olympiateilnehmern

  Sonderrechte und Bestimmungen für Olympiateilnehmer und Verbände                   8

  Sonderrechte und Bestimmungen für Medien und Inhaber von Senderechten              9

  Medienarbeit von Team-Mitgliedern                                                  10
  Keine Einsätze als Medienschaffender
  Interviews mit Lokalradios/-TVs
  Kleidung bei Medienauftritten
  Co-Kommentator
  Internet-Chats
  Fotos
  Video- und Tonaufnahmen
  Blogging und Social Media

  Werbung auf Bekleidung                                                             12
  Verstoss
  Offizielle Teambekleidung
  Wettkampfbekleidung

  Olympische Charta                                                                  13
  Eligibility Conditions Form

  Partner Swiss Olympic                                                              14
  IOC TOP Partner                                                                    15

Swiss Olympic Werbung und PR mit Olympia
Werbung und PR mit Olympia - DIE WICHTIGSTEN VORSCHRIFTEN RUND UM DIE OLYMPISCHEN WINTERSPIELE "SOCHI 2014" Stand: Juli 2013
Willkommen in der faszinierenden Welt der
Olympischen Spiele

Olympische Spiele sind einzigartig und faszinierend. Auch
«Sochi 2014» wird die Schweiz wieder in ihren Bann und alle
Wintersportfans vor den Fernseher ziehen.

Nicht nur sportlich, sondern auch in Bezug auf den Marken-
schutz sind die Olympischen Spiele einzigartig. Fernseh- und
Radioanstalten bezahlen enorme Summen, um sich die
exklusiven Übertragungsrechte zu sichern. Strenge Vorschriften
regeln den Einsatz von olympischen Logos und Begriffen in allen
Bereichen – Bekleidung, Werbung, Inserate etc. Im Unterschied
zu sämtlichen anderen internationalen Sportveranstaltungen
ist in den olympischen Wettkampfstätten beispielsweise keine
Werbung erlaubt. Nicht einmal die Sponsoren des Internationa-
len Olympischen Komitees (IOC) dürfen hier ihre Markenzeichen
in Szene setzen. Das IOC und das jeweilige Organisationskomitee
geben die Richtlinien vor, setzen sie um und kontrollieren sie
strikte.

Die vorliegende Broschüre ist für alle, die im Hinblick auf die
Olympischen Winterspiele in Sotschi mit dem Thema «Werbung
und PR mit Olympia» in Berührung kommen: Teilnehmerin-
nen und Teilnehmer1, ihr Umfeld und ihre Verbände, Firmen,
Sponsoren etc. Sie bietet eine Übersicht, in welchen Bereichen
Vorschriften beachtet werden müssen – im Vorfeld, während
und nach den Spielen. Da die Regeln nicht nur für die Ath-
letinnen und Athleten, sondern für alle Beteiligten gelten, ist
es wichtig, dass etwa auch die Verbands- und persönlichen
Sponsoren entsprechend informiert sind. Denn werden die
Richtlinien missachtet, drohen Geldstrafen oder gar der Entzug
der Akkreditierung.

Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, gilt daher:
Lieber einmal zu viel nachfragen. Die entsprechenden Kontakte
zu den Themen Werbung und Marketingaktivitäten, Medienar-
beit und Teambekleidung sind auf Seite 9,11 und 12.

Auf eine erfolgreiche Mission «Sochi 2014»!

Gian Gilli
Chef de Mission «Sochi 2014»

*Zu Gunsten der Lesefreundlichkeit wurde bei Personenbezeichnungen auf die weibliche Form verzichtet.
1
  Unter «Teilnehmerinnen und Teilnehmer» verstehen wir alle akkreditierten Olympiateilnehmer, seien es Athleten, Trainer, Betreuer oder Funktionäre.

Änderungen werden laufend in der elektronischen Version dieser Broschüre auf www.swissolympic.ch/publikationen veröffentlicht.

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Wichtige allgemeine Informationen und Richtlinien

                 Was ist Ambush-Marketing?
                 Unter Ambush-Marketing (auch Guerilla-Marketing oder
                 Schmarotzer-Marketing genannt) versteht man Marketingak-
                 tivitäten, die darauf abzielen, die mediale Wirksamkeit eines
                 Grossereignisses auszunutzen, ohne selbst Sponsor der Veran-
                 staltung zu sein und ohne Sponsoring-Beiträge zu zahlen.

                 Zur Vermarktung der Olympischen Spiele sind alleine das In-
                 ternationale Olympische Komitee (IOC) sowie das Organisations-
                 komitee «Sochi 2014» berechtigt. Ohne deren Ermächtigung ist
                 es deshalb nicht gestattet, eigene Produkte und Leistungen
                 durch die Abbildung von Logos, durch Bezeichnungen oder auf
                 andere Weise mit den Olympischen Spielen in Verbindung zu
                 bringen.

                 Geschützte Markenzeichen
                 Folgende Logos und Bezeichnungen sind Eigentum des IOC
                 sowie von «Sochi 2014», international als Markenzeichen
                 geschützt und deshalb nicht frei zu Werbezwecken verwendbar:

                 Die fünf olympischen Ringe bilden eines der bekanntesten
                 Kennzeichen aller Zeiten. Die Nutzung der olympischen Ringe
                 zu Werbezwecken ist allein den TOP Partnern des IOC vorbehal-
                 ten (siehe S. 15). Diese Sponsoren leisten erhebliche Beiträge zur
                 Förderung der olympischen Bewegung.

                 Der Markenschutz gilt auch für Verfremdungen der olympischen
                 Ringe sowie für grafische Annäherungen an dieselben.

                                                                                                                 s c h n e l l e r, h ö h e r, w e i t e r …

                                                                                                                 Um den stetig wachsenden Anforderungen an unsere               Die für unsere Forschung verantwortliche Firma Ken-
                                                                                                                 Sportpferde zu genügen, ist ein erstklassiges Futtermittel     tucky Equine Research ist nach Atlanta und Sydney in
                                                                                                                 aus nur den allerbesten Getreiden und modernsten               Athen bereits zum dritten Mal offizieller Pferdefutter-
                                                                                                                 Zusätzen eine wichtige Voraussetzung.                          lieferant der Olympischen Sommerspiele.

                                                                                      Auch unser Schweizer       Unsere Oldmill-Pferdefutter sind dank der engen                Nehmen Sie mit uns Kontakt auf: Tel. ++41 61 751 75 01.
                                                                                      Olympiateilnehmer
                                                                                                                 Partnerschaft mit dem Kentucky Equine Research Center          Clemens Jehle, Ing. Agr. berät Sie gerne.
                                                                                      Fabio Crotta mit Mme
                                                                                      Pompadour vertraut         führend in Qualität und Verträglichkeit. Nicht umsonst         Wir freuen uns.
                                                                                      seit Jahren auf Oldmill-   werden unsere Rezepturen an den Olympischen Spielen
                                                                                      Pferdefutter.              für die Pferde aus allen Disziplinen gefüttert.

                                                                                                                                           Erhältlich bei: Allfarm AG, Ruettimatt 130, CH- Pfeffingen, Telefon ++41 61 751 75 01, www.allfarm.ch

Swiss Olympic Werbung und PR mit Olympia
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Als Marken geschützt sind auch die Logos der jeweiligen Olympi-
                                                                                                                                                                                                                       schen Spiele 1 , deren Maskottchen 2, die Sportpiktogramme 3 so-
                                                                                                                                                                                                                       wie olympiabezogene Embleme (z.B. Fackel mit Flamme,
                                                                                                                                                                                                                       Olympia-Medaille) und die olympische Hymne.
                                                                                                              1

                                                                                                                                                                                                                       «Geschützt und nicht frei zu Werbezwecken verwendbar» gilt
                                                                                                                                                                                                                       auch für Bezeichnungen, welche auf die olympische Bewegung
                                                                                                                                                                                                                       oder die Olympischen Spiele hindeuten. Beispiele: «Olympic
                                                                                                                                                                                                                       Games», «Olympic», «Olympian», «Sochi 2014» oder «Rio 2016»
                                                                                                                                                                                                                       etc. Ebenfalls geschützt ist das Motto des IOC «Citius, Altius,
                                                                                                                                                                                                                       Fortius». Nicht zulässig sind auch die Übersetzungen dieser
                                                                                                                                                                                                                       Begriffe in andere Sprachen.

                                                                                                                                                                                                                       Auch die Logos 4 und Bezeichnungen von Swiss Olympic sind als
                                                                                                                                                                                                                       Marke registriert und geschützt. Ihre Nutzung in der Werbung ist
                                                                                                                    2
                                                                                                                                                                                                                       nur den Partnern von Swiss Olympic gestattet.

                                                                                                                         3

                                                                                                                           4

                                                                                                                                                                                                                       Wettbewerbe im Zusammenhang mit Olympia
                                                                                                                                                                                                                       Die Ausschreibung eines Wettbewerbs mit Hinweisen auf die
Daniela Meuli, gesponsert von VISA

                                                                                                                                                                                                                       Olympischen Spiele oder mit Eintrittskarten für die Olympischen
                                                                                                                                                                                                                       Spiele als möglichen Gewinn ist untersagt. Es ist den offiziellen
                                                                                                                                                                                                                       Verkaufsstellen von «Sochi 2014» nicht erlaubt, Eintrittskarten
                                                                                                                                                                                                                       zum Zweck einer kommerziellen Nutzung zu verkaufen. Ein
                                                                                                                                                           BEZAHLEN SIE MIT IHRER VISA CARD UND
                                                                                                                                              DRÜCKEN SIE UNSEREN ATHLETEN VOR ORT DIE DAUMEN
                                                                                                                                                                                                                       öffentlicher Wettbewerb, in welchem Eintrittskarten gewonnen
                                                        Sie mit Visa eine Reise zu den
                                                                                               Gewinnen                                                                                                                werden können, gilt als kommerzielle Nutzung. Entsprechend
                                                         Olympischen Winterspielen in                                                                                                                                  sind Umsetzungen wie im Beispiel links (Visa) oder ähnlich den
                                                                                                                                        TORINO 2006
                                     PLUS: Panasonic Plasma-TV’s inkl. Heimkino-Systeme und Fleecejacken/Sonnenbrillen signiert von Visa-Athleten

                                                                                                                                 Gratisteilnahme unter: www.visaeurope.ch
                                                                                                                                                                                                                       TOP Partnern des IOC sowie den Sponsoren von Swiss Olympic
                                                                                                                                                                                                                       vorbehalten.
                                     Informationen zum Visa-Wettbewerb finden Sie im Internet (www.visaeurope.ch) im Oktober und November 2005. Gewinnen Sie 1 von 3 VIP Reisen im Wert von circa 20'000 CHF,
                                     oder 1 von 3 Panasonic Plasma-TV’s inkl. Heimkino-Systeme im Wert von 3'600 CHF, oder signierte Fleecejacken/Sonnenbrillen von Schweizer Visa-Athleten. Ohne Kaufverpflichtung.
                                     Teilnahmeberechtigt sind nur Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die ihr 18. Lebensjahr vollendet haben. Im Rahmen des Wettbewerbs wird keine Korrespondenz ausgetauscht.
                                     Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Gewinnerinnen und Gewinner werden schriftlich informiert. Die Barauszahlung des Gegenwertes der Preise ist nicht möglich.

                                                                                                                                                                                                                                                                                          5
Werbung mit Mitgliedern des «Swiss Olympic Team»

 Olympische Charta, Regel 40                                       Zwingend zu beachten ist:
 Nachfolgend die geltenden Regeln für die Verwendung von
 Bildern eines Athleten, Betreuers, Trainers oder Offiziellen wäh- ʬ(VLVWQLFKWJHVWDWWHWWH[WOLFKHRGHUYLVXHOOH%H]¾JH]XUGLUHN
 rend der Olympischen Spiele. Die Regel 40 der Olympic Charta        ten Verwendung eines Produktes oder einer Dienstleistung
 besagt:                                                             herzustellen, welche suggerieren, dass die Leistung des
                                                                     Athleten bei der Ausübung seines Sports oder im Wettkampf
«Vorbehaltlich der Genehmigung durch die IOC-Exekutivkommis-         verbessert wird. Das gilt auch für textliche Hinweise wie
 sion darf kein Wettkampfteilnehmer, Betreuer, Trainer oder          «Offizielles Produkt» des Sportlers oder des «Swiss Olympic
 Offizieller, der an den Olympischen Spielen teilnimmt, gestatten,     Team».
 dass seine Person, sein Name, sein Bild oder seine sportlichen
 Leistungen während* der Olympischen Spiele zu Werbezwecken ʬ (UUXQJHQH RO\PSLVFKH 7LWHO HLQHV 2O\PSLDWHLOQHKPHUV G¾UIHQ
 genutzt werden.»                                                    ausschliesslich im Hinblick auf die reinen Fakten verwendet
                                                                     werden (z.B. Gewinner der olympischen Goldmedaille 2014),
* «Während» der Olympischen Spiele umfasst gemäss IOC den            sofern diese Bezugnahme nur als Zusatzinformation verwendet
 Zeitraum von 9 Tagen vor der offiziellen Eröffnungszeremonie bis       wird und nicht die Hauptaussage ist respektive nicht im
 3 Tage nach der Schlussfeier. Die Sperrfrist für die Olympischen    Zentrum der Marketingaktivität steht.
 Spiele «Sochi 2014» dauert vom 30. Januar 2014 bis und mit 26.
 Februar 2014.                                                    ʬ 'LH 2O\PSLDWHLOQHKPHU P¾VVHQ ZLH IROJW EHNOHLGHW VHLQ
                                                                     Entweder in der aktuellen offiziellen Bekleidungsausrüstung
 Richtlinien für Olympia-Sponsoren                                   von Swiss Olympic oder in neutraler Bekleidung ohne Marken-
                                                                     aufdruck.
 Ausschliesslich für Sponsoren des IOC und von Swiss Olympic
 sind folgende Marketingaktivitäten mit Olympiateilnehmern
 während den Olympischen Spielen erlaubt:

ʬ8QWHUVW¾W]HQGH0LWWHLOXQJHQ]XU(UPXWLJXQJHLQHV7HLOQHKPHUV
  oder des «Swiss Olympic Team» im Hinblick auf die Teilnahme
  an den Olympischen Spielen

ʬ *O¾FNZXQVFKERWVFKDIWHQ DQ GHQ 6SRUWOHU RGHU GDV m6ZLVV
   Olympic Team» für die erbrachten Leistungen an den Olympi-
   schen Spielen

ʬ 6RQVWLJH RO\PSLDEH]RJHQH :HUEXQJ HQWVSUHFKHQG GHQ JH
   währten Rechten

Dies immer vorausgesetzt, dass der entsprechende Olympiateil-
nehmer sein persönliches Einverständnis gegeben und Swiss
Olympic die Umsetzung genehmigt hat.

Swiss Olympic Werbung und PR mit Olympia
Richtlinien für Nicht-Olympia-Sponsoren                            Mögliches Beispiel:
                                                                   Ausserhalb der Sperrfrist ist es erlaubt, ein neutrales Portrait des
«Good Luck»- und Gratulations-Inserate                             Athleten mit einem Gratulationstext (beispielsweise «Wir gratu-
«Good Luck»-Inserate für den Einsatz an den Olympischen Spie-      lieren XY zu seinem grossen Erfolg!») zu verwenden, sofern der
len «Sochi 2014» sind unter strikter Einhaltung der IOC-Richt-     Athlet sein persönliches Einverständnis dazu gibt. Die auf den
linien und mit dem expliziten Einverständnis des Teilnehmers bis   Seiten 4 und 5 beschriebenen geschützten Bild-, Logo- und
am 29. Januar 2014, Gratulations-Inserate grundsätzlich ab dem     Wortmarken dürfen in keinem Fall verwendet werden. Bei ge-
27. Februar 2014 möglich. Jedoch ist keine Verwendung/Abbil-       planten Umsetzungen bitte frühzeitig mit Swiss Olympic Kontakt
dung von geschützten Bild-, Logo oder Wortmarken wie Olympi-       aufnehmen und ein Gut-zum-Druck an sponsoring@swissolym-
sche Ringe, Olympia, Olympisch, Olympische Spiele, Sochi 2014,     pic.ch senden.
die Abbildung der Olympia-Medaille etc. erlaubt. Konkret heisst
das, dass keine Bilder von den Olympischen Spielen verwendet       Weitergehende Möglichkeiten sind den Sponsoren des IOC oder
werden dürfen. Auch nicht, wenn das Bild retuschiert wurde.        von Swiss Olympic in Absprache mit dem IOC respektive Swiss
                                                                   Olympic vorbehalten.
WICHTIG: Nicht-Olympia-Partner, persönliche Sponsoren von
Olympiateilnehmern und die Sponsoren von Sportverbänden            Persönlichkeitsrechte der Olympiateilnehmer
haben zu keinem Zeitpunkt das Recht zur Verwendung der             Auf jeden Fall müssen die individuellen Rechte des Olympiateil-
olympischen Logos und Bezeichnungen.                               nehmers respektiert werden, wenn sein Bild, Name, Abbild oder
                                                                   eine sonstige ähnlichen Darstellung verwendet werden,
Nach den Olympischen Spielen (resp. ausserhalb der Sperrfrist)     einschliesslich der vorgängigen Einholung der schriftlichen
sind rein faktische Bezüge zur Leistung eines Athleten an den      Genehmigung des Teilnehmers.
Olympischen Spielen erlaubt, sofern die Gewichtung auf der
Person liegt und nicht auf den Olympischen Spielen respektive      Verstösse von Olympiateilnehmern
der olympischen Bewegung. Bilder der Olympischen Spiele dür-       Mit seiner Unterschrift unter die «Vereinbarung zur Teilnahme an
fen nicht verwendet werden. Die Rechte sämtlicher Bilder der       den Olympischen Spielen Sochi 2014» (in der Folge Vereinbarung
Olympischen Spiele gehören dem IOC. Auch Bilder, die ge-           zur Teilnahme genannt) anerkennt jeder Olympiateilnehmer die
schützte Markenzeichen beinhalten (z.B. Olympia-Medaille)          darin enthaltenen Richtlinien. Bei einer Verletzung der Verein-
dürfen für kommerzielle Zwecke nicht genutzt werden.               barung zur Teilnahme durch den Teilnehmer, dessen Verband
                                                                   oder Sponsoren droht dem Teilnehmer eine Geldstrafe oder der
Es darf weder textlich noch bildlich der Eindruck entstehen, die   Entzug der Akkreditierung.
Unternehmung sei ein Sponsor des IOC, der Olympischen Spiele
oder von Swiss Olympic. (siehe Beispiele, unten)

                                                                                                                                    7
Sonderrechte und Bestimmungen für Olympiateil-
nehmer und Verbände

Auf der «Longlist» geführte Teammitglieder sowie deren Verbän-      TIPP: Persönliche Sponsoren oder Verbandssponsoren nicht per-
de dürfen das «Sochi 2014»-Emblem für rein informative,             manent in der Rahmengestaltung der Homepage («template»)
nichtkommerzielle Zwecke verwenden. Es ist nicht zulässig,          platzieren, sondern ihnen eine separate Rubrik zur Verfügung
dieses Emblem in Verbindung mit Firmennamen oder -logos             stellen (im «content» aufführen). Möglich ist auch, auf der
abzubilden respektive als Prädikat zu nennen. Beispielsweise        bestehenden Homepage einen Link (z.B. «Olympia»)
ist es nicht gestattet, das «Sochi 2014»-Emblem (oder andere        einzurichten, der auf einen gesonderten Bereich ohne sichtbare
rechtlich geschützte Logos, Embleme oder Prädikate) auf der         Sponsorenlogos führt. Dort kann dann über die Olympischen
persönlichen oder der Verbands-Website aufzuführen, wenn            Spiele informiert werden.
gleichzeitig Logos oder Firmennamen von persönlichen oder
Verbands-Sponsoren zu sehen sind, die nicht Sponsor des IOC         Bitte lesen Sie in Ergänzung hierzu auch die Informationen zu
oder von Swiss Olympic sind. Das Logo von Swiss Olympic darf in     «Medienarbeit von Team-Mitgliedern» auf den Seiten 10 und 11.
keiner Weise verwendet werden (Ausnahme: Wettkampfbeklei-
dung Olympische Spiele, siehe Seite 12).

Die Verbände dürfen das «Swiss Olympic Member»-Label im
Rahmen der bestehenden Richtlinien verwenden. Jegliche
Anwendung dieses Labels muss Swiss Olympic vorgängig als
Gut-zum-Druck zugestellt werden.

Offizielle Websites von Athleten und Verbänden:
Athleten und Verbände dürfen nicht eigens für die Olympischen
Spiele eine Website kreieren (z.B. www[Name Athlet]olympia.ch
oder vergleichbar). Auf bereits bestehenden persönlichen oder
Verbands-Websites (z.B. www.[Name Athlet].ch) sind textliche
Hinweise auf die Olympischen Spiele ausschliesslich zum Zweck
der Information in eigener Sache (z.B. eigene Zielsetzungen,
Planungsdetails, persönliche Erlebnisse, etc.) erlaubt. Fotos von
den Olympischen Spielen dürfen abgebildet werden, sofern
sämtliche Rechte an den Fotos sowie den erkennbaren Personen
abgeklärt sind.

WICHTIG: Werden auf der Website olympische Inhalte (Texte und/
oder Bilder) integriert, darf keinerlei textliche oder visuelle
Verbindung zwischen diesen Inhalten und den kommerziellen
Partnern eines Athleten oder eines Verbandes hergestellt
werden.

Swiss Olympic Werbung und PR mit Olympia
Sonderrechte und Bestimmungen für Medien und
Inhaber von Senderechten

      Für Medienredaktionen sowie vom IOC bestätigte Inhaber von
      Senderechten (z.B. SRG SSR) ist es erlaubt, im Rahmen der redak-
      tionellen Berichterstattung das Logo und die Bezeichnung
      «Sochi 2014» einzusetzen. Inhaber von Senderechten dürfen für
      ihre Olympia-Berichterstattung auch mit den olympischen Mar-
      kenzeichen werben. Jedoch dürfen die Markenzeichen nicht als
      Blickfang für eine Produktewerbung eingesetzt werden. Beispie-
      le: Erlaubt sind Begriffe wie «Sochi News» oder «Olympia-Beila-
      ge». Nicht akzeptiert wird hingegen eine Werbung für «Olympia-
      Abonnemente».

      ACHTUNG: Diese Sonderrechte gelten nicht für kommerziell
      orientierte Firmen- respektive Unternehmensredaktionen (z.B.
      Firmenmagazine oder –hefte).

      Prüfung von Marketingaktivitäten im Zusammenhang mit
      OIympia:

      Entsprechende Konzepte, Layouts und «Gut-zum-Druck»
      müssen frühzeitig bei Swiss Olympic zur Genehmigung vorgelegt
      werden (sponsoring@swissolympic.ch).

      Weitere Informationen sind auf der folgenden Website zu finden:
      www.olympic.org/Documents/olympic_charter_en.pdf

      Auskünfte betreffend Werbung und Marketingaktivitäten:

      Gian-Carlo Schmid
      Leiter Sponsoring
      Tel. +41 31 359 71 28
      gian-carlo.schmid@swissolympic.ch

                                                                         9
Medienarbeit von Team-Mitgliedern

Die olympische Charta schreibt vor, dass Teilnehmer während der       Co-Kommentator
Dauer der Olympischen Spiele (resp. für die Dauer der                 Erlaubt sind nach Beendigung der eigenen Wettkämpfe und mit
Akkreditierung) unter keinen Umständen journalistisch tätig           Erlaubnis des Teamchefs (nach Rücksprache mit dem Chef de
sein dürfen. Dies wirkt sich für Teilnehmer in der Praxis in          Mission) Co-Kommentare bei akkreditierten Radios und TVs –
folgenden Bereichen aus:                                              vorausgesetzt, dass der Teilnehmer dabei von einem Reporter
                                                                      interviewt wird und dieses Interview unentgeltlich gibt.
Keine Einsätze als Medienschaffender
Teilnehmer dürfen nicht als Fotografen, schreibende Journalis-        Internet-Chats
ten und/oder Radio-/TV-Reporter tätig sein. Dies gilt auch für        Die Teilnahme an Internet-Chats ist Teilnehmern erlaubt, sofern
das Medium Internet.                                                  die Fragen wie auch die Antworten des Teilnehmers von einem
Ausnahme: Das IOC betrachtet die Benützung von Social-Media-          Journalisten aufgezeichnet werden und der Teilnehmer bei
Kanälen wie z.B. Facebook und Twitter sowie das Führen eines          diesem Chat unentgeltlich teilnimmt.
persönlichen Blogs im Internet nicht als journalistische Tätigkeit.
Siehe dazu den Abschnitt «Blogging und Social Media» auf der          Fotos
Seite 11.                                                             Es ist erlaubt, in olympischen Zonen Fotos für den persönlichen
                                                                      Gebrauch zu machen. Diese Fotos dürfen auch veröffentlicht
Interviews mit Lokalradios/-TVs                                       werden, aber niemals für kommerzielle Zwecke. Falls ein Foto
Live-Interviews mit «Non-Rightholders» (SRG-Medien sind               weitere Personen zeigt, müssen diese Personen um Erlaubnis für
«Rightholder», alle anderen Schweizer Medien nicht) sind inner-       eine Veröffentlichung gefragt werden.
halb olympischer Zonen nicht erlaubt. Das bedeutet beispiels-
weise, dass der Teilnehmer nicht per Telefon seinem Lokalradio        Video- und Tonaufnahmen
von einer Wettkampfstätte oder aus einem der olympischen              Video- und Tonaufnahmen dürfen in olympischen Zonen
Dörfer berichten darf. Dies gilt auch dann, wenn das Gespräch         gemacht werden, aber nur für den persönlichen Gebrauch. Sie
aufgezeichnet und erst später ausgestrahlt wird. Ausserhalb der       dürfen in keiner Weise veröffentlicht werden. Video- und
Wettkampfstätten und der olympischen Dörfer darf der                  Tonaufnahmen, die in nichtolympischen Zonen (Innenstadt von
Teilnehmer uneingeschränkt Interviews geben; auch einem               Sotschi, im House of Switzerland etc.) gemacht werden, dürfen
Lokalradio oder –TV kann er von nichtolympischen Zonen aus            veröffentlicht werden. Auch dort gilt, dass die darin erkennba-
Fragen beantworten.                                                   ren Personen vorgängig ihre Erlaubnis zur Veröffentlichung
                                                                      geben müssen.
Merke: Das Innere des House of Switzerland im Coastal Cluster ist
eine nichtolympische Zone, obwohl das House of Switzerland
mitten im «Olympic Park» steht (der seinerseits eine olympische
Zone ist).

Kleidung bei Medienauftritten
Bei jeglichen Interviews und Foto-Shootings (auch in der
Freizeit) muss zwingend und ausschliesslich die offizielle
Teambekleidung getragen werden. Dies gilt auch für Medienauf-
tritte, die während der Dauer der Olympischen Spiele in der
Schweiz stattfinden (wenn er beispielsweise später nach Sotschi
anreist). Die genauen Kleidervorschriften sind im «Official Outfit
Manual» definiert.

Swiss Olympic Werbung und PR mit Olympia
Blogging und Social Media                                                ʬ'DV/RJRGHV,2& GLH5LQJH GDUILQ%ORJVRGHULQGHQ6RFLDO
Grundsätzlich ist den Teilnehmern die Nutzung von Social Media             Media nicht verwendet werden.
(Facebook, Twitter etc.) und das Führen eines Blogs, also eines
«Internet-Tagebuchs», während der Olympischen Spiele erlaubt.
Dazu zählen auch Tagebücher, die von Dritten publiziert werden,
beispielsweise auf der Website einer Zeitung oder als
tagebuchartige Beiträge in der gedruckten Ausgabe einer
Zeitung. Die Teilnehmer sind für ihre Inhalte verantwortlich.
Missbräuche können Sanktionen zur Folge haben, vom Entzug
der Akkreditierung bis zu einer Klage auf Schadenersatz. Neben           ʬ 'LH 5HJHOQ ]X GHQ %HUHLFKHQ )RWR XQG 9LGHR XQG 7RQDXI
den bisher erwähnten Regeln ist dabei eine Reihe von weiteren               nahmen sind auf der Seite 10 detailliert aufgeführt.
Regeln einzuhalten (unten aufgeführt). Die beiden wichtigsten
Regeln lauten:                                                           ʬ /LQNV DXI GLH Rϫ]LHOOHQ :HEVLWHV GHV ,2& ZZZRO\PSLFRUJ 
                                                                            sowie des Organisationskomitees (www.sochi2014.com) und
ʬ(VLVWGHQ7HLOQHKPHUQVWULNWYHUERWHQEHLLKUHQ,QWHUQHW$NWL          von Swiss Olympic (www.swissolympic.ch) sind erlaubt und
  vitäten in irgendeiner Art Werbung für eine Marke, ein Produkt            erwünscht. Ebenso Verlinkungen auf die entsprechenden
  oder eine Dienstleistung zu machen.                                       Social-Media-Kanäle.

ʬ $OOHV ZDV HLQ 7HLOQHKPHU ¾EHU GLHVH .DQ¦OH YHU¸ϨHQWOLFKW    TIPP: Seinen «Olympia-Blog» in einem werbe-, sponsoren- und
  muss in der Ich-Form (Tagebuchform) geschrieben sein, um               logofreien, separaten Pop-up-Fenster führen. Andere Möglich-
  vom IOC nicht als journalistische Tätigkeit eingeschätzt zu            keit: Persönliche Sponsoren oder Verbandssponsoren nicht
  werden.                                                                permanent in der Rahmengestaltung der Website («template»)
                                                                         platzieren, sondern ihnen eine separate Rubrik zur Verfügung
Zu beachten sind ausserdem folgende weiteren Regeln:                     stellen (im «content» aufführen).

ʬ 'LH %ORJV G¾UIHQ NHLQH $UWLNHO ¾EHU DQGHUH 7HLOQHKPHU RGHU
  Interviews mit anderen Teilnehmern enthalten (dies wird vom
  IOC als Form von Journalismus betrachtet).
ʬ(V G¾UIHQ NHLQH YHUWUDXOLFKHQ RGHU SULYDWHQ ,QIRUPDWLRQHQ       Auskünfte betreffend Medienarbeit:
  über Dritte sowie über Organisation, Durchführung oder
  Sicherheitsvorkehrungen an den Spielen publik gemacht                  Martina Gasner
  werden. Sicherheit, Ablauf und Organisation der Spiele dürfen          Leiterin Medien und Information
  nicht beeinträchtigt werden.                                           Tel. +41 31 359 71 47
ʬ'LH RO\PSLVFKHQ :HUWH 2O\PSLVFKH &KDUWD  P¾VVHQ EHDFKWHW        Mobile +41 79 419 54 14
  werden. Insbesondere dürfen keine Personen blossgestellt               martina.gasner@swissolympic.ch
  oder beleidigt werden (Respekt und Achtung der Menschen-
  würde).
ʬ 2O\PSLVFKH %H]HLFKQXQJHQ ZLH mRO\PSLF} RGHU mRO\PSLFV}
  dürfen nicht als Domain-Name bzw. URL oder als Name der
  Seite verwendet werden. Beispielsweise ist die Bezeichnung
  athletennameolympic.ch verboten. Erlaubt ist dagegen eine
  Verbindung mit Schrägstrich (athletenname.ch/olympic), aber
  nur während der Dauer der Olympischen Spiele, zudem muss
  via Swiss Olympic die Erlaubnis des IOC eingeholt werden.

                                                                                                                                          11
Werbung auf Bekleidung

Die Richtlinien betreffend Herstellerbezeichnung auf der          Wettkampfbekleidung
Wettkampfausrüstung und der Olympiabekleidung sind Teil der      Die Verbände sind verantwortlich für die Wettkampfbekleidung.
Olympischen Charta und werden im Detail in den «GUIDELINES       Sie muss den Richtlinien des IOC und der Internationalen
REGARDING AUTHORISED IDENTIFICATIONS» erklärt. Bei einem         Verbände (IF) entsprechen. Es wird empfohlen, das Layout der
Verstoss gegen diese Regeln müssen die unerlaubten Markenbe-     Wettkampfbekleidung via Swiss Olympic beim IOC zur
zeichnungen abgedeckt werden. Der fehlbaren Person drohen        Genehmigung einzureichen. Die Platzierung des Swiss-Olympic-
schlimmstenfalls die Disqualifikation, der Entzug der             Promotionslogos auf der Wettkampfbekleidung ist erwünscht. In
Akkreditierung und eventuell weitere Sanktionen.                 diesem Falle muss das Layout zwingend und frühzeitig bei Swiss
                                                                 Olympic zur Genehmigung vorgelegt werden.
Teambekleidung
Die «Swiss Olympic Team Kollektion 2014» ist die offizielle
Ausrüstung aller Teilnehmer der Schweizer Delegation. Alle
Teilnehmer erhalten im Januar 2014 die Teambekleidung sowie
das «Official Outfit Manual» mit den Informationen, welche          Auskünfte betreffend Teambekleidung:
Kleidungsstücke wann zu tragen sind. Diese Kleidungsstücke
dürfen mit keinen zusätzlichen Bezeichnungen oder Logos          Susanne Böhlen
ergänzt werden.                                                  Leiterin Olympic Team Support
                                                                 Tel. +41 31 359 71 31
                                                                 susanne.boehlen@swissolympic.ch
ACHTUNG: Die Tragepflicht der offiziellen Teambekleidung gemäss
«Official Outfit Manual» gilt auch für Medienauftritte in der
Schweiz vor, während und nach den Olympischen Spielen, die im
Zusammenhang mit den Olympischen Spielen stehen.

Beispiel 1:
Auftritt eines selektionierten Athleten im Sportpanorama/Sport
Dimanche vor Abreise an die Olympischen Spiele
Beispiel 2:
Empfang am Flughafen respektive in der Heimatgemeinde
Beispiel 3:
Ehrung eines Olympiateilnehmers zu einem späteren Zeitpunkt

Swiss Olympic Werbung und PR mit Olympia
Olympische Charta

      Eligibility Conditions Form
      Die in dieser Broschüre enthaltenen Informationen basieren auf
      der Olympischen Charta des IOC, den zusätzlichen Richtlinien des
      IOC und von Swiss Olympic sowie der «Eligibility Conditions Form»
      des SOCOG und der Vereinbarung zur Teilnahme von Swiss
      Olympic, welche jedes Mitglied des Swiss Olympic Team 2014 vor
      Beginn der Olympischen Spiele unterzeichnet und damit
      anerkennt. Die Anschauungsbeispiele dienen zur Information
      und zum besseren Verständnis. Im Zweifelsfall gelten aus-
      schliesslich die oben genannten Dokumente in der englischen
      Originalfassung.

      Weitere Informationen zur Olympischen Charta sind abrufbar
      unter:

      www.olympic.org/Documents/olympic_charter_en.pdf

                                                                          13
Partner Swiss Olympic

  Swiss Olympic dankt den Partnern für die gute Zusammenarbeit:
  National Supporter

  Leading Partners

                                           ab
  Official Partners

  Suppliers

  www.swissolympic.ch/partner

Swiss Olympic Werbung und PR mit Olympia
IOC TOP Partner

                  15
Swiss Olympic
Haus des Sports
Talgutzentrum 27
CH-3063 Ittigen b. Bern

Tel. +41 31 359 71 11
Fax +41 31 359 71 71
www.swissolympic.ch

 National Supporter       Leading Partners
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