Werbung und PR mit Olympia - DIE WICHTIGSTEN VORSCHRIFTEN RUND UM DIE OLYMPISCHEN WINTERSPIELE "SOCHI 2014" Stand: Juli 2013
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Fotos: Keystone Werbung und PR mit Olympia DIE WICHTIGSTEN VORSCHRIFTEN RUND UM DIE OLYMPISCHEN WINTERSPIELE «SOCHI 2014» Stand: Juli 2013
Inhalt Willkommen in der faszinierenden Welt der Olympischen Spiele 3 Wichtige allgemeine Informationen und Richtlinien 4 Was ist Ambush-Marketing? Geschützte Markenzeichen Wettbewerbe im Zusammenhang mit Olympia Werbung mit Mitgliedern des «Swiss Olympic Team» 6 Olympische Charta, Regel 40 Sperrfrist Richtlinien für Olympia-Sponsoren «Good Luck»- und Gratulations-Inserate (Richtlinien für Nicht-Olympia-Sponsoren) Persönlichkeitsrechte der Olympiateilnehmer Verstösse von Olympiateilnehmern Sonderrechte und Bestimmungen für Olympiateilnehmer und Verbände 8 Sonderrechte und Bestimmungen für Medien und Inhaber von Senderechten 9 Medienarbeit von Team-Mitgliedern 10 Keine Einsätze als Medienschaffender Interviews mit Lokalradios/-TVs Kleidung bei Medienauftritten Co-Kommentator Internet-Chats Fotos Video- und Tonaufnahmen Blogging und Social Media Werbung auf Bekleidung 12 Verstoss Offizielle Teambekleidung Wettkampfbekleidung Olympische Charta 13 Eligibility Conditions Form Partner Swiss Olympic 14 IOC TOP Partner 15 Swiss Olympic Werbung und PR mit Olympia
Willkommen in der faszinierenden Welt der Olympischen Spiele Olympische Spiele sind einzigartig und faszinierend. Auch «Sochi 2014» wird die Schweiz wieder in ihren Bann und alle Wintersportfans vor den Fernseher ziehen. Nicht nur sportlich, sondern auch in Bezug auf den Marken- schutz sind die Olympischen Spiele einzigartig. Fernseh- und Radioanstalten bezahlen enorme Summen, um sich die exklusiven Übertragungsrechte zu sichern. Strenge Vorschriften regeln den Einsatz von olympischen Logos und Begriffen in allen Bereichen – Bekleidung, Werbung, Inserate etc. Im Unterschied zu sämtlichen anderen internationalen Sportveranstaltungen ist in den olympischen Wettkampfstätten beispielsweise keine Werbung erlaubt. Nicht einmal die Sponsoren des Internationa- len Olympischen Komitees (IOC) dürfen hier ihre Markenzeichen in Szene setzen. Das IOC und das jeweilige Organisationskomitee geben die Richtlinien vor, setzen sie um und kontrollieren sie strikte. Die vorliegende Broschüre ist für alle, die im Hinblick auf die Olympischen Winterspiele in Sotschi mit dem Thema «Werbung und PR mit Olympia» in Berührung kommen: Teilnehmerin- nen und Teilnehmer1, ihr Umfeld und ihre Verbände, Firmen, Sponsoren etc. Sie bietet eine Übersicht, in welchen Bereichen Vorschriften beachtet werden müssen – im Vorfeld, während und nach den Spielen. Da die Regeln nicht nur für die Ath- letinnen und Athleten, sondern für alle Beteiligten gelten, ist es wichtig, dass etwa auch die Verbands- und persönlichen Sponsoren entsprechend informiert sind. Denn werden die Richtlinien missachtet, drohen Geldstrafen oder gar der Entzug der Akkreditierung. Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, gilt daher: Lieber einmal zu viel nachfragen. Die entsprechenden Kontakte zu den Themen Werbung und Marketingaktivitäten, Medienar- beit und Teambekleidung sind auf Seite 9,11 und 12. Auf eine erfolgreiche Mission «Sochi 2014»! Gian Gilli Chef de Mission «Sochi 2014» *Zu Gunsten der Lesefreundlichkeit wurde bei Personenbezeichnungen auf die weibliche Form verzichtet. 1 Unter «Teilnehmerinnen und Teilnehmer» verstehen wir alle akkreditierten Olympiateilnehmer, seien es Athleten, Trainer, Betreuer oder Funktionäre. Änderungen werden laufend in der elektronischen Version dieser Broschüre auf www.swissolympic.ch/publikationen veröffentlicht. 3
Wichtige allgemeine Informationen und Richtlinien Was ist Ambush-Marketing? Unter Ambush-Marketing (auch Guerilla-Marketing oder Schmarotzer-Marketing genannt) versteht man Marketingak- tivitäten, die darauf abzielen, die mediale Wirksamkeit eines Grossereignisses auszunutzen, ohne selbst Sponsor der Veran- staltung zu sein und ohne Sponsoring-Beiträge zu zahlen. Zur Vermarktung der Olympischen Spiele sind alleine das In- ternationale Olympische Komitee (IOC) sowie das Organisations- komitee «Sochi 2014» berechtigt. Ohne deren Ermächtigung ist es deshalb nicht gestattet, eigene Produkte und Leistungen durch die Abbildung von Logos, durch Bezeichnungen oder auf andere Weise mit den Olympischen Spielen in Verbindung zu bringen. Geschützte Markenzeichen Folgende Logos und Bezeichnungen sind Eigentum des IOC sowie von «Sochi 2014», international als Markenzeichen geschützt und deshalb nicht frei zu Werbezwecken verwendbar: Die fünf olympischen Ringe bilden eines der bekanntesten Kennzeichen aller Zeiten. Die Nutzung der olympischen Ringe zu Werbezwecken ist allein den TOP Partnern des IOC vorbehal- ten (siehe S. 15). Diese Sponsoren leisten erhebliche Beiträge zur Förderung der olympischen Bewegung. Der Markenschutz gilt auch für Verfremdungen der olympischen Ringe sowie für grafische Annäherungen an dieselben. s c h n e l l e r, h ö h e r, w e i t e r … Um den stetig wachsenden Anforderungen an unsere Die für unsere Forschung verantwortliche Firma Ken- Sportpferde zu genügen, ist ein erstklassiges Futtermittel tucky Equine Research ist nach Atlanta und Sydney in aus nur den allerbesten Getreiden und modernsten Athen bereits zum dritten Mal offizieller Pferdefutter- Zusätzen eine wichtige Voraussetzung. lieferant der Olympischen Sommerspiele. Auch unser Schweizer Unsere Oldmill-Pferdefutter sind dank der engen Nehmen Sie mit uns Kontakt auf: Tel. ++41 61 751 75 01. Olympiateilnehmer Partnerschaft mit dem Kentucky Equine Research Center Clemens Jehle, Ing. Agr. berät Sie gerne. Fabio Crotta mit Mme Pompadour vertraut führend in Qualität und Verträglichkeit. Nicht umsonst Wir freuen uns. seit Jahren auf Oldmill- werden unsere Rezepturen an den Olympischen Spielen Pferdefutter. für die Pferde aus allen Disziplinen gefüttert. Erhältlich bei: Allfarm AG, Ruettimatt 130, CH- Pfeffingen, Telefon ++41 61 751 75 01, www.allfarm.ch Swiss Olympic Werbung und PR mit Olympia
Als Marken geschützt sind auch die Logos der jeweiligen Olympi- schen Spiele 1 , deren Maskottchen 2, die Sportpiktogramme 3 so- wie olympiabezogene Embleme (z.B. Fackel mit Flamme, Olympia-Medaille) und die olympische Hymne. 1 «Geschützt und nicht frei zu Werbezwecken verwendbar» gilt auch für Bezeichnungen, welche auf die olympische Bewegung oder die Olympischen Spiele hindeuten. Beispiele: «Olympic Games», «Olympic», «Olympian», «Sochi 2014» oder «Rio 2016» etc. Ebenfalls geschützt ist das Motto des IOC «Citius, Altius, Fortius». Nicht zulässig sind auch die Übersetzungen dieser Begriffe in andere Sprachen. Auch die Logos 4 und Bezeichnungen von Swiss Olympic sind als Marke registriert und geschützt. Ihre Nutzung in der Werbung ist 2 nur den Partnern von Swiss Olympic gestattet. 3 4 Wettbewerbe im Zusammenhang mit Olympia Die Ausschreibung eines Wettbewerbs mit Hinweisen auf die Daniela Meuli, gesponsert von VISA Olympischen Spiele oder mit Eintrittskarten für die Olympischen Spiele als möglichen Gewinn ist untersagt. Es ist den offiziellen Verkaufsstellen von «Sochi 2014» nicht erlaubt, Eintrittskarten zum Zweck einer kommerziellen Nutzung zu verkaufen. Ein BEZAHLEN SIE MIT IHRER VISA CARD UND DRÜCKEN SIE UNSEREN ATHLETEN VOR ORT DIE DAUMEN öffentlicher Wettbewerb, in welchem Eintrittskarten gewonnen Sie mit Visa eine Reise zu den Gewinnen werden können, gilt als kommerzielle Nutzung. Entsprechend Olympischen Winterspielen in sind Umsetzungen wie im Beispiel links (Visa) oder ähnlich den TORINO 2006 PLUS: Panasonic Plasma-TV’s inkl. Heimkino-Systeme und Fleecejacken/Sonnenbrillen signiert von Visa-Athleten Gratisteilnahme unter: www.visaeurope.ch TOP Partnern des IOC sowie den Sponsoren von Swiss Olympic vorbehalten. Informationen zum Visa-Wettbewerb finden Sie im Internet (www.visaeurope.ch) im Oktober und November 2005. Gewinnen Sie 1 von 3 VIP Reisen im Wert von circa 20'000 CHF, oder 1 von 3 Panasonic Plasma-TV’s inkl. Heimkino-Systeme im Wert von 3'600 CHF, oder signierte Fleecejacken/Sonnenbrillen von Schweizer Visa-Athleten. Ohne Kaufverpflichtung. Teilnahmeberechtigt sind nur Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die ihr 18. Lebensjahr vollendet haben. Im Rahmen des Wettbewerbs wird keine Korrespondenz ausgetauscht. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Gewinnerinnen und Gewinner werden schriftlich informiert. Die Barauszahlung des Gegenwertes der Preise ist nicht möglich. 5
Werbung mit Mitgliedern des «Swiss Olympic Team» Olympische Charta, Regel 40 Zwingend zu beachten ist: Nachfolgend die geltenden Regeln für die Verwendung von Bildern eines Athleten, Betreuers, Trainers oder Offiziellen wäh- ʬ(VLVWQLFKWJHVWDWWHWWH[WOLFKHRGHUYLVXHOOH%H]¾JH]XUGLUHN rend der Olympischen Spiele. Die Regel 40 der Olympic Charta ten Verwendung eines Produktes oder einer Dienstleistung besagt: herzustellen, welche suggerieren, dass die Leistung des Athleten bei der Ausübung seines Sports oder im Wettkampf «Vorbehaltlich der Genehmigung durch die IOC-Exekutivkommis- verbessert wird. Das gilt auch für textliche Hinweise wie sion darf kein Wettkampfteilnehmer, Betreuer, Trainer oder «Offizielles Produkt» des Sportlers oder des «Swiss Olympic Offizieller, der an den Olympischen Spielen teilnimmt, gestatten, Team». dass seine Person, sein Name, sein Bild oder seine sportlichen Leistungen während* der Olympischen Spiele zu Werbezwecken ʬ (UUXQJHQH RO\PSLVFKH 7LWHO HLQHV 2O\PSLDWHLOQHKPHUV G¾UIHQ genutzt werden.» ausschliesslich im Hinblick auf die reinen Fakten verwendet werden (z.B. Gewinner der olympischen Goldmedaille 2014), * «Während» der Olympischen Spiele umfasst gemäss IOC den sofern diese Bezugnahme nur als Zusatzinformation verwendet Zeitraum von 9 Tagen vor der offiziellen Eröffnungszeremonie bis wird und nicht die Hauptaussage ist respektive nicht im 3 Tage nach der Schlussfeier. Die Sperrfrist für die Olympischen Zentrum der Marketingaktivität steht. Spiele «Sochi 2014» dauert vom 30. Januar 2014 bis und mit 26. Februar 2014. ʬ 'LH 2O\PSLDWHLOQHKPHU P¾VVHQ ZLH IROJW EHNOHLGHW VHLQ Entweder in der aktuellen offiziellen Bekleidungsausrüstung Richtlinien für Olympia-Sponsoren von Swiss Olympic oder in neutraler Bekleidung ohne Marken- aufdruck. Ausschliesslich für Sponsoren des IOC und von Swiss Olympic sind folgende Marketingaktivitäten mit Olympiateilnehmern während den Olympischen Spielen erlaubt: ʬ8QWHUVW¾W]HQGH0LWWHLOXQJHQ]XU(UPXWLJXQJHLQHV7HLOQHKPHUV oder des «Swiss Olympic Team» im Hinblick auf die Teilnahme an den Olympischen Spielen ʬ *O¾FNZXQVFKERWVFKDIWHQ DQ GHQ 6SRUWOHU RGHU GDV m6ZLVV Olympic Team» für die erbrachten Leistungen an den Olympi- schen Spielen ʬ 6RQVWLJH RO\PSLDEH]RJHQH :HUEXQJ HQWVSUHFKHQG GHQ JH währten Rechten Dies immer vorausgesetzt, dass der entsprechende Olympiateil- nehmer sein persönliches Einverständnis gegeben und Swiss Olympic die Umsetzung genehmigt hat. Swiss Olympic Werbung und PR mit Olympia
Richtlinien für Nicht-Olympia-Sponsoren Mögliches Beispiel: Ausserhalb der Sperrfrist ist es erlaubt, ein neutrales Portrait des «Good Luck»- und Gratulations-Inserate Athleten mit einem Gratulationstext (beispielsweise «Wir gratu- «Good Luck»-Inserate für den Einsatz an den Olympischen Spie- lieren XY zu seinem grossen Erfolg!») zu verwenden, sofern der len «Sochi 2014» sind unter strikter Einhaltung der IOC-Richt- Athlet sein persönliches Einverständnis dazu gibt. Die auf den linien und mit dem expliziten Einverständnis des Teilnehmers bis Seiten 4 und 5 beschriebenen geschützten Bild-, Logo- und am 29. Januar 2014, Gratulations-Inserate grundsätzlich ab dem Wortmarken dürfen in keinem Fall verwendet werden. Bei ge- 27. Februar 2014 möglich. Jedoch ist keine Verwendung/Abbil- planten Umsetzungen bitte frühzeitig mit Swiss Olympic Kontakt dung von geschützten Bild-, Logo oder Wortmarken wie Olympi- aufnehmen und ein Gut-zum-Druck an sponsoring@swissolym- sche Ringe, Olympia, Olympisch, Olympische Spiele, Sochi 2014, pic.ch senden. die Abbildung der Olympia-Medaille etc. erlaubt. Konkret heisst das, dass keine Bilder von den Olympischen Spielen verwendet Weitergehende Möglichkeiten sind den Sponsoren des IOC oder werden dürfen. Auch nicht, wenn das Bild retuschiert wurde. von Swiss Olympic in Absprache mit dem IOC respektive Swiss Olympic vorbehalten. WICHTIG: Nicht-Olympia-Partner, persönliche Sponsoren von Olympiateilnehmern und die Sponsoren von Sportverbänden Persönlichkeitsrechte der Olympiateilnehmer haben zu keinem Zeitpunkt das Recht zur Verwendung der Auf jeden Fall müssen die individuellen Rechte des Olympiateil- olympischen Logos und Bezeichnungen. nehmers respektiert werden, wenn sein Bild, Name, Abbild oder eine sonstige ähnlichen Darstellung verwendet werden, Nach den Olympischen Spielen (resp. ausserhalb der Sperrfrist) einschliesslich der vorgängigen Einholung der schriftlichen sind rein faktische Bezüge zur Leistung eines Athleten an den Genehmigung des Teilnehmers. Olympischen Spielen erlaubt, sofern die Gewichtung auf der Person liegt und nicht auf den Olympischen Spielen respektive Verstösse von Olympiateilnehmern der olympischen Bewegung. Bilder der Olympischen Spiele dür- Mit seiner Unterschrift unter die «Vereinbarung zur Teilnahme an fen nicht verwendet werden. Die Rechte sämtlicher Bilder der den Olympischen Spielen Sochi 2014» (in der Folge Vereinbarung Olympischen Spiele gehören dem IOC. Auch Bilder, die ge- zur Teilnahme genannt) anerkennt jeder Olympiateilnehmer die schützte Markenzeichen beinhalten (z.B. Olympia-Medaille) darin enthaltenen Richtlinien. Bei einer Verletzung der Verein- dürfen für kommerzielle Zwecke nicht genutzt werden. barung zur Teilnahme durch den Teilnehmer, dessen Verband oder Sponsoren droht dem Teilnehmer eine Geldstrafe oder der Es darf weder textlich noch bildlich der Eindruck entstehen, die Entzug der Akkreditierung. Unternehmung sei ein Sponsor des IOC, der Olympischen Spiele oder von Swiss Olympic. (siehe Beispiele, unten) 7
Sonderrechte und Bestimmungen für Olympiateil- nehmer und Verbände Auf der «Longlist» geführte Teammitglieder sowie deren Verbän- TIPP: Persönliche Sponsoren oder Verbandssponsoren nicht per- de dürfen das «Sochi 2014»-Emblem für rein informative, manent in der Rahmengestaltung der Homepage («template») nichtkommerzielle Zwecke verwenden. Es ist nicht zulässig, platzieren, sondern ihnen eine separate Rubrik zur Verfügung dieses Emblem in Verbindung mit Firmennamen oder -logos stellen (im «content» aufführen). Möglich ist auch, auf der abzubilden respektive als Prädikat zu nennen. Beispielsweise bestehenden Homepage einen Link (z.B. «Olympia») ist es nicht gestattet, das «Sochi 2014»-Emblem (oder andere einzurichten, der auf einen gesonderten Bereich ohne sichtbare rechtlich geschützte Logos, Embleme oder Prädikate) auf der Sponsorenlogos führt. Dort kann dann über die Olympischen persönlichen oder der Verbands-Website aufzuführen, wenn Spiele informiert werden. gleichzeitig Logos oder Firmennamen von persönlichen oder Verbands-Sponsoren zu sehen sind, die nicht Sponsor des IOC Bitte lesen Sie in Ergänzung hierzu auch die Informationen zu oder von Swiss Olympic sind. Das Logo von Swiss Olympic darf in «Medienarbeit von Team-Mitgliedern» auf den Seiten 10 und 11. keiner Weise verwendet werden (Ausnahme: Wettkampfbeklei- dung Olympische Spiele, siehe Seite 12). Die Verbände dürfen das «Swiss Olympic Member»-Label im Rahmen der bestehenden Richtlinien verwenden. Jegliche Anwendung dieses Labels muss Swiss Olympic vorgängig als Gut-zum-Druck zugestellt werden. Offizielle Websites von Athleten und Verbänden: Athleten und Verbände dürfen nicht eigens für die Olympischen Spiele eine Website kreieren (z.B. www[Name Athlet]olympia.ch oder vergleichbar). Auf bereits bestehenden persönlichen oder Verbands-Websites (z.B. www.[Name Athlet].ch) sind textliche Hinweise auf die Olympischen Spiele ausschliesslich zum Zweck der Information in eigener Sache (z.B. eigene Zielsetzungen, Planungsdetails, persönliche Erlebnisse, etc.) erlaubt. Fotos von den Olympischen Spielen dürfen abgebildet werden, sofern sämtliche Rechte an den Fotos sowie den erkennbaren Personen abgeklärt sind. WICHTIG: Werden auf der Website olympische Inhalte (Texte und/ oder Bilder) integriert, darf keinerlei textliche oder visuelle Verbindung zwischen diesen Inhalten und den kommerziellen Partnern eines Athleten oder eines Verbandes hergestellt werden. Swiss Olympic Werbung und PR mit Olympia
Sonderrechte und Bestimmungen für Medien und Inhaber von Senderechten Für Medienredaktionen sowie vom IOC bestätigte Inhaber von Senderechten (z.B. SRG SSR) ist es erlaubt, im Rahmen der redak- tionellen Berichterstattung das Logo und die Bezeichnung «Sochi 2014» einzusetzen. Inhaber von Senderechten dürfen für ihre Olympia-Berichterstattung auch mit den olympischen Mar- kenzeichen werben. Jedoch dürfen die Markenzeichen nicht als Blickfang für eine Produktewerbung eingesetzt werden. Beispie- le: Erlaubt sind Begriffe wie «Sochi News» oder «Olympia-Beila- ge». Nicht akzeptiert wird hingegen eine Werbung für «Olympia- Abonnemente». ACHTUNG: Diese Sonderrechte gelten nicht für kommerziell orientierte Firmen- respektive Unternehmensredaktionen (z.B. Firmenmagazine oder –hefte). Prüfung von Marketingaktivitäten im Zusammenhang mit OIympia: Entsprechende Konzepte, Layouts und «Gut-zum-Druck» müssen frühzeitig bei Swiss Olympic zur Genehmigung vorgelegt werden (sponsoring@swissolympic.ch). Weitere Informationen sind auf der folgenden Website zu finden: www.olympic.org/Documents/olympic_charter_en.pdf Auskünfte betreffend Werbung und Marketingaktivitäten: Gian-Carlo Schmid Leiter Sponsoring Tel. +41 31 359 71 28 gian-carlo.schmid@swissolympic.ch 9
Medienarbeit von Team-Mitgliedern Die olympische Charta schreibt vor, dass Teilnehmer während der Co-Kommentator Dauer der Olympischen Spiele (resp. für die Dauer der Erlaubt sind nach Beendigung der eigenen Wettkämpfe und mit Akkreditierung) unter keinen Umständen journalistisch tätig Erlaubnis des Teamchefs (nach Rücksprache mit dem Chef de sein dürfen. Dies wirkt sich für Teilnehmer in der Praxis in Mission) Co-Kommentare bei akkreditierten Radios und TVs – folgenden Bereichen aus: vorausgesetzt, dass der Teilnehmer dabei von einem Reporter interviewt wird und dieses Interview unentgeltlich gibt. Keine Einsätze als Medienschaffender Teilnehmer dürfen nicht als Fotografen, schreibende Journalis- Internet-Chats ten und/oder Radio-/TV-Reporter tätig sein. Dies gilt auch für Die Teilnahme an Internet-Chats ist Teilnehmern erlaubt, sofern das Medium Internet. die Fragen wie auch die Antworten des Teilnehmers von einem Ausnahme: Das IOC betrachtet die Benützung von Social-Media- Journalisten aufgezeichnet werden und der Teilnehmer bei Kanälen wie z.B. Facebook und Twitter sowie das Führen eines diesem Chat unentgeltlich teilnimmt. persönlichen Blogs im Internet nicht als journalistische Tätigkeit. Siehe dazu den Abschnitt «Blogging und Social Media» auf der Fotos Seite 11. Es ist erlaubt, in olympischen Zonen Fotos für den persönlichen Gebrauch zu machen. Diese Fotos dürfen auch veröffentlicht Interviews mit Lokalradios/-TVs werden, aber niemals für kommerzielle Zwecke. Falls ein Foto Live-Interviews mit «Non-Rightholders» (SRG-Medien sind weitere Personen zeigt, müssen diese Personen um Erlaubnis für «Rightholder», alle anderen Schweizer Medien nicht) sind inner- eine Veröffentlichung gefragt werden. halb olympischer Zonen nicht erlaubt. Das bedeutet beispiels- weise, dass der Teilnehmer nicht per Telefon seinem Lokalradio Video- und Tonaufnahmen von einer Wettkampfstätte oder aus einem der olympischen Video- und Tonaufnahmen dürfen in olympischen Zonen Dörfer berichten darf. Dies gilt auch dann, wenn das Gespräch gemacht werden, aber nur für den persönlichen Gebrauch. Sie aufgezeichnet und erst später ausgestrahlt wird. Ausserhalb der dürfen in keiner Weise veröffentlicht werden. Video- und Wettkampfstätten und der olympischen Dörfer darf der Tonaufnahmen, die in nichtolympischen Zonen (Innenstadt von Teilnehmer uneingeschränkt Interviews geben; auch einem Sotschi, im House of Switzerland etc.) gemacht werden, dürfen Lokalradio oder –TV kann er von nichtolympischen Zonen aus veröffentlicht werden. Auch dort gilt, dass die darin erkennba- Fragen beantworten. ren Personen vorgängig ihre Erlaubnis zur Veröffentlichung geben müssen. Merke: Das Innere des House of Switzerland im Coastal Cluster ist eine nichtolympische Zone, obwohl das House of Switzerland mitten im «Olympic Park» steht (der seinerseits eine olympische Zone ist). Kleidung bei Medienauftritten Bei jeglichen Interviews und Foto-Shootings (auch in der Freizeit) muss zwingend und ausschliesslich die offizielle Teambekleidung getragen werden. Dies gilt auch für Medienauf- tritte, die während der Dauer der Olympischen Spiele in der Schweiz stattfinden (wenn er beispielsweise später nach Sotschi anreist). Die genauen Kleidervorschriften sind im «Official Outfit Manual» definiert. Swiss Olympic Werbung und PR mit Olympia
Blogging und Social Media ʬ'DV/RJRGHV,2& GLH5LQJH GDUILQ%ORJVRGHULQGHQ6RFLDO Grundsätzlich ist den Teilnehmern die Nutzung von Social Media Media nicht verwendet werden. (Facebook, Twitter etc.) und das Führen eines Blogs, also eines «Internet-Tagebuchs», während der Olympischen Spiele erlaubt. Dazu zählen auch Tagebücher, die von Dritten publiziert werden, beispielsweise auf der Website einer Zeitung oder als tagebuchartige Beiträge in der gedruckten Ausgabe einer Zeitung. Die Teilnehmer sind für ihre Inhalte verantwortlich. Missbräuche können Sanktionen zur Folge haben, vom Entzug der Akkreditierung bis zu einer Klage auf Schadenersatz. Neben ʬ 'LH 5HJHOQ ]X GHQ %HUHLFKHQ )RWR XQG 9LGHR XQG 7RQDXI den bisher erwähnten Regeln ist dabei eine Reihe von weiteren nahmen sind auf der Seite 10 detailliert aufgeführt. Regeln einzuhalten (unten aufgeführt). Die beiden wichtigsten Regeln lauten: ʬ /LQNV DXI GLH Rϫ]LHOOHQ :HEVLWHV GHV ,2& ZZZRO\PSLFRUJ sowie des Organisationskomitees (www.sochi2014.com) und ʬ(VLVWGHQ7HLOQHKPHUQVWULNWYHUERWHQEHLLKUHQ,QWHUQHW$NWL von Swiss Olympic (www.swissolympic.ch) sind erlaubt und vitäten in irgendeiner Art Werbung für eine Marke, ein Produkt erwünscht. Ebenso Verlinkungen auf die entsprechenden oder eine Dienstleistung zu machen. Social-Media-Kanäle. ʬ $OOHV ZDV HLQ 7HLOQHKPHU ¾EHU GLHVH .DQ¦OH YHU¸ϨHQWOLFKW TIPP: Seinen «Olympia-Blog» in einem werbe-, sponsoren- und muss in der Ich-Form (Tagebuchform) geschrieben sein, um logofreien, separaten Pop-up-Fenster führen. Andere Möglich- vom IOC nicht als journalistische Tätigkeit eingeschätzt zu keit: Persönliche Sponsoren oder Verbandssponsoren nicht werden. permanent in der Rahmengestaltung der Website («template») platzieren, sondern ihnen eine separate Rubrik zur Verfügung Zu beachten sind ausserdem folgende weiteren Regeln: stellen (im «content» aufführen). ʬ 'LH %ORJV G¾UIHQ NHLQH $UWLNHO ¾EHU DQGHUH 7HLOQHKPHU RGHU Interviews mit anderen Teilnehmern enthalten (dies wird vom IOC als Form von Journalismus betrachtet). ʬ(V G¾UIHQ NHLQH YHUWUDXOLFKHQ RGHU SULYDWHQ ,QIRUPDWLRQHQ Auskünfte betreffend Medienarbeit: über Dritte sowie über Organisation, Durchführung oder Sicherheitsvorkehrungen an den Spielen publik gemacht Martina Gasner werden. Sicherheit, Ablauf und Organisation der Spiele dürfen Leiterin Medien und Information nicht beeinträchtigt werden. Tel. +41 31 359 71 47 ʬ'LH RO\PSLVFKHQ :HUWH 2O\PSLVFKH &KDUWD P¾VVHQ EHDFKWHW Mobile +41 79 419 54 14 werden. Insbesondere dürfen keine Personen blossgestellt martina.gasner@swissolympic.ch oder beleidigt werden (Respekt und Achtung der Menschen- würde). ʬ 2O\PSLVFKH %H]HLFKQXQJHQ ZLH mRO\PSLF} RGHU mRO\PSLFV} dürfen nicht als Domain-Name bzw. URL oder als Name der Seite verwendet werden. Beispielsweise ist die Bezeichnung athletennameolympic.ch verboten. Erlaubt ist dagegen eine Verbindung mit Schrägstrich (athletenname.ch/olympic), aber nur während der Dauer der Olympischen Spiele, zudem muss via Swiss Olympic die Erlaubnis des IOC eingeholt werden. 11
Werbung auf Bekleidung Die Richtlinien betreffend Herstellerbezeichnung auf der Wettkampfbekleidung Wettkampfausrüstung und der Olympiabekleidung sind Teil der Die Verbände sind verantwortlich für die Wettkampfbekleidung. Olympischen Charta und werden im Detail in den «GUIDELINES Sie muss den Richtlinien des IOC und der Internationalen REGARDING AUTHORISED IDENTIFICATIONS» erklärt. Bei einem Verbände (IF) entsprechen. Es wird empfohlen, das Layout der Verstoss gegen diese Regeln müssen die unerlaubten Markenbe- Wettkampfbekleidung via Swiss Olympic beim IOC zur zeichnungen abgedeckt werden. Der fehlbaren Person drohen Genehmigung einzureichen. Die Platzierung des Swiss-Olympic- schlimmstenfalls die Disqualifikation, der Entzug der Promotionslogos auf der Wettkampfbekleidung ist erwünscht. In Akkreditierung und eventuell weitere Sanktionen. diesem Falle muss das Layout zwingend und frühzeitig bei Swiss Olympic zur Genehmigung vorgelegt werden. Teambekleidung Die «Swiss Olympic Team Kollektion 2014» ist die offizielle Ausrüstung aller Teilnehmer der Schweizer Delegation. Alle Teilnehmer erhalten im Januar 2014 die Teambekleidung sowie das «Official Outfit Manual» mit den Informationen, welche Auskünfte betreffend Teambekleidung: Kleidungsstücke wann zu tragen sind. Diese Kleidungsstücke dürfen mit keinen zusätzlichen Bezeichnungen oder Logos Susanne Böhlen ergänzt werden. Leiterin Olympic Team Support Tel. +41 31 359 71 31 susanne.boehlen@swissolympic.ch ACHTUNG: Die Tragepflicht der offiziellen Teambekleidung gemäss «Official Outfit Manual» gilt auch für Medienauftritte in der Schweiz vor, während und nach den Olympischen Spielen, die im Zusammenhang mit den Olympischen Spielen stehen. Beispiel 1: Auftritt eines selektionierten Athleten im Sportpanorama/Sport Dimanche vor Abreise an die Olympischen Spiele Beispiel 2: Empfang am Flughafen respektive in der Heimatgemeinde Beispiel 3: Ehrung eines Olympiateilnehmers zu einem späteren Zeitpunkt Swiss Olympic Werbung und PR mit Olympia
Olympische Charta Eligibility Conditions Form Die in dieser Broschüre enthaltenen Informationen basieren auf der Olympischen Charta des IOC, den zusätzlichen Richtlinien des IOC und von Swiss Olympic sowie der «Eligibility Conditions Form» des SOCOG und der Vereinbarung zur Teilnahme von Swiss Olympic, welche jedes Mitglied des Swiss Olympic Team 2014 vor Beginn der Olympischen Spiele unterzeichnet und damit anerkennt. Die Anschauungsbeispiele dienen zur Information und zum besseren Verständnis. Im Zweifelsfall gelten aus- schliesslich die oben genannten Dokumente in der englischen Originalfassung. Weitere Informationen zur Olympischen Charta sind abrufbar unter: www.olympic.org/Documents/olympic_charter_en.pdf 13
Partner Swiss Olympic Swiss Olympic dankt den Partnern für die gute Zusammenarbeit: National Supporter Leading Partners ab Official Partners Suppliers www.swissolympic.ch/partner Swiss Olympic Werbung und PR mit Olympia
IOC TOP Partner 15
Swiss Olympic Haus des Sports Talgutzentrum 27 CH-3063 Ittigen b. Bern Tel. +41 31 359 71 11 Fax +41 31 359 71 71 www.swissolympic.ch National Supporter Leading Partners
Sie können auch lesen