Förderrichtlinie für Wärmepumpen 2020 - für Wohngebäude Neubau/Sanierung in WIEN - Stadt Wien
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Förderrichtlinie für Wärmepumpen 2020 für Wohngebäude Neubau/Sanierung in WIEN Ausgabe Jänner 2020 Erreichbarkeit: Station Handelskai, Linien: U6, S1, S2, S3, S7, S45, 5A, 11A, 11B A-013-20190613
Seite 2/17 INHALTSVERZEICHNIS 1. ALLGEMEINES 2. ART DER FÖRDERUNG 2.1 Zielsetzung 2.2 Zielgruppe 3. FÖRDERGEGENSTAND 4. ALLGEMEINE FÖRDERUNGSVORAUSSETZUNG 5. TECHNISCHE FÖRDERVORAUSSETZUNGEN 6. PRODUKTDATENBANK GET 7. FÖRDERUNGSBASIS 8. AUSMASS DER FÖRDERUNG 8.1 Zusatzförderung bei Sanierungen 9. ANTRAGSTELLUNG, DURCHFÜHRUNG UND AUSZAHLUNG 9.1 Antragsformular 9.2 Einreichstelle 9.3 Einreichunterlagen 9.4 Erforderliche Unterlagen nach Fertigstellung 9.5 Auszahlung des Direktzuschusses 10. AUSSCHLIESSUNGSGRÜNDE FÜR EINE FÖRDERUNG 11. WAS SIE NOCH WISSEN SOLLTEN 12. WIDERRUF & RÜCKFORDERUNGEN 13, DATENSCHUTZ 14. INKRAFTTRETEN UND DAUER DER AKTION Erreichbarkeit: Station Handelskai, Linien: U6, S1, S2, S3, S7, S45, 5A, 11A, 11B A-013-20190613
Seite 3/17 1. ALLGEMEINES Wärmepumpen können ein Baustein zur Lösung der Energie- und Umweltproblematik sein. Je höher die Effizienz einer Wärmepumpenanlage, desto weniger Strom wird für ihren Betrieb und die Gewinnung der gewünschten Wärme benötigt. Dabei kommt die von der Wärmepumpe gewonnene Umgebungswärme aus regionalen, erneuerbaren Ressourcen und verursacht keinerlei Treibhausgasemissionen vor Ort. 2. ART DER FÖRDERUNG Die Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Investitionskostenzuschusses. In den förderbaren Investitionskosten ist für den Fall, dass ein Vorsteuerabzug gemäß § 12 Umsatzsteuergesetz 1994 nicht möglich ist, die Umsatzsteuer eingeschlossen. Ein zugesicherter Zuschuss wird nach Durchführung der Endabrechnung und unter Voraussetzung der Einhaltung der Förderungsrichtlinie ausbezahlt. Im Sinne des EU-Beihilfenrechts handelt es sich bei dieser Maßnahme um eine de-minimis-Beihilfe. Beihilfen, die im Rahmen der de-minimis-Regelung genehmigt werden, dürfen insgesamt (auch durch Kumulierung mit de-minimis-Beihilfen aus anderen Quellen egal welchen Zwecks) einen Betrag von EUR 200.000,- innerhalb von drei Jahren pro Unternehmen nicht überschreiten. Die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber hat die förderungsabwickelnde Stelle über allfällige im Laufe der letzten drei Jahre erhaltene oder zugesagte de-minimis-Beihilfen im Zuge der Antragsstellung zu informieren. Die förderungsgebende Stelle behält sich vor, allenfalls Kürzungen der gegenständlichen Förderung im Sinne dieser Bestimmung durchzuführen. Nach § 27 (4) des Energieeffizienzgesetzes sind ausschließlich durch den Bund oder das Land geförderte Maßnahmen nicht auf die Lieferantenverpflichtung anrechenbar. Das bedeutet, wenn die Anlage nur durch das Land Wien gefördert wurde, ist diese nicht anrechenbar, sondern jedenfalls als strategische Maßnahme gemäß § 5 (1) Z 17. zu qualifizieren. 2.1 ZIELSETZUNG Ziel der vorliegenden Förderung ist es, die Errichtung von Wärmepumpen im Wohnbau finanziell zu unterstützen und damit zu forcieren. 2.2 ZIELGRUPPE Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die Investitionen in Wärmepumpenanlagen im Wohnbau in Wien tätigen, somit im Grundbuch eingetragene Eigentümer, Inhaber von Baurechten bzw. Pächter und Unterpächter (Eigenheim, Kleingarten(wohn)haus). Erreichbarkeit: Station Handelskai, Linien: U6, S1, S2, S3, S7, S45, 5A, 11A, 11B A-013-20190613
Seite 4/17 3. FÖRDERUNGSGEGENSTAND Neu errichtete Wärmepumpenanlagen im Neubau (ausgenommen der Luft/Wasser-Wärmepumpe) oder im Gebäudebestand bei einem Umstieg von einem fossilen Energieträger (Gas, Kohle, Öl) oder einer elektrischen Direktheizung auf eine Wärmepumpe in einem Ein-, Zweifamilien-, Kleingarten(wohn)haus oder großvolumigem Wohngebäude bzw. einer einzelnen Nutzungseinheit. Förderungsfähig sind: - Wasser/Wasser-Wärmepumpen für Raumheizung und Warmwasserbereitung - Sole/Wasser-Wärmepumpen und Direktverdampfung-Wärmepumpen für Raumheizung und Warmwasserbereitung mittels z.B.: Tiefsonde(n), Horizontal-Kollektor, Sonderbauformen, etc. - Luft/Wasser-Wärmepumpen für Raumheizung und Warmwasserbereitung ausschließlich im Rahmen von Dachgeschossausbauten oder einem Heizungstausch in einem bestehenden Gebäude. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung (Wohnungen und Gewerbe), ist der prozentuelle Anteil der Wohnungen an der gesamten beheizbaren Nutzfläche zu ermitteln. Die errechnete Förderhöhe ist anschließend um den prozentuellen Anteil der Gewerbeflächen zu reduzieren, da im Rahmen der gegenständlichen Förderung nur jener Anteil, der auf den Wohnbereich entfällt, förderbar ist. Wird ausschließlich die Wärme für die Raumheizung über die geförderte Wärmepumpe erzeugt und die Warmwasserbereitung erfolgt über eine andere erneuerbare Energiequelle, ist dies ebenfalls zulässig. Die Bemessung der Förderhöhe erfolgt in diesem Fall auf Basis der Nennwärmeleistung der geförderten Wärmepumpe für Raumheizung. 4. ALLGEMEINE FÖRDERUNGSVORAUSSETZUNGEN - Die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen sind von der Förderungswerberin bzw. dem Förderungswerber vollständig beizubringen. - Über zugesagte Förderungen kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. - Auf die Gewährung einer Förderung nach diesen Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch. - Der Direktzuschuss muss vollständig zur Finanzierung der Wärmepumpenanlage herangezogen werden. Bei Leasing- oder Contractingfinanzierung der Anlage ist eine Kopie des Contracting- Vertrages beizulegen. Die Förderung kann maximal 30% der in der Abrechnung nachgewiesenen Zahlungen an das Leasing-/Contractingunternehmen betragen. Erreichbarkeit: Station Handelskai, Linien: U6, S1, S2, S3, S7, S45, 5A, 11A, 11B A-013-20190613
Seite 5/17 5. TECHNISCHE FÖRDERVORAUSSETZUNGEN - Energieeffizienz der Wärmepumpe(n) – ETAs Die „jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz“ (ETAs) bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen muss folgende Werte erfüllen ETAs (55°C) ≥ 125 % ETAs (35°C) ≥ 150 % Die ETAs Werte können aus der GET Produktdatenbank entnommen werden. Siehe Punkt 6 (eta_s DK35 und eta_s DK55). ETAs oder „jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz“ Lt. Verordnung (EU) der Kommission Nr. 811/2013 (Art. 2, Abs. 21) bzw. Verordnung (EU) der Kommission Nr. 813/2013 (Art. 2, Abs. 20) Der ETAs eines Wärmebereitstellungssystems (Heizungssystems) bezeichnet das Verhältnis zwischen Raumheizwärmebedarf und Primärenergieeinsatz. Er wird in % ausgedrückt und bildet die Basis zur Einstufung des Wärmebereitstellungssystems in Energie-Effizienzklassen. - Nachweis über die Einhaltung der EU-Umweltzeichenkriterien gemäß Beschluss zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Warmwasserheizgeräte (2014/314/EU), ABl. L164 von 03.06.2014 S 83 (EU Ecolabel) oder EHPA Gütesiegel - siehe auch GET Datenbank (online einsehbar). - Qualitätskriterien für die Inbetriebnahme der Wärmepumpenanlage: Die Wärmepumpen-Anlage muss vom herstellereigenen Werkskundendienst bzw. einem befugten Installateurbetrieb in Betrieb genommen werden. - Hinweis zum Schallschutz bei L/W WP: Wegen möglicher Lärmbeeinträchtigung der Anrainer wird bei außenaufgestellten Luftwärmepumpen (Split- und Außengeräten) ein beratendes Gespräch bei der Abteilung Baupolizei und eine Einschätzung der Belästigungen an der Nachbargrenze in Bezug auf § 61 BO gemäß Ergebnisbogen der Abteilung Baupolizei empfohlen. (https://www.wien.gv.at/wohnen/baupolizei/pdf/schallschutz-haustechnischer-anlagen.pdf). - Es werden nur Wärmepumpen bis zu einer Nennwärmeleistung von 400 kWth gefördert. Werden größere Leistungen benötigt, ist eine Kaskadenlösung auszuführen. Sollte eine Kaskadenlösung nicht möglich sein, ist in jedem Fall die Zustimmung der Förderungsstelle einzuholen. - Für die Herstellung der Tiefsonde(n) ist eine befugte Bohrfirma zu beauftragen, die einen konzessionierten Brunnenmeister in ihrem Betrieb haben muss. Erreichbarkeit: Station Handelskai, Linien: U6, S1, S2, S3, S7, S45, 5A, 11A, 11B A-013-20190613
Seite 6/17 - Einhaltung des Monitorings und der Planungsgrundsätze ab einer Nennwärmeleistung von 100 kWth, gemäß Anhang 1 und 2. In diesem Fall werden die Daten ggf. zur fachlichen Begutachtung an die geologische Bundesanstalt (GBA) übermittelt. - Werden über die Wärmepumpe nicht für eigentliche Wohnzwecke bestimmte Bereiche wie z.B. größere Wellnessbereiche, Schwimmbäder etc. versorgt, wird für die Berechnung der Förderhöhe nur die Leistung für Heizung und Warmwasserbereitung des Wohnbereiches herangezogen. Der Nachweis kann über den Energieausweis oder eine Heizlast-Berechnung erfolgen. Es ist in jedem Fall mit der Förderstelle Rücksprache zu halten. - Es wird empfohlen, eine Wärmepumpe die über das Smart-Grid Ready Label verfügt, bzw. deren Regelungstechnik die aktive Einbindung in ein intelligentes Stromnetz ermöglicht, zu wählen. Für eine begründete Abweichung jeglicher Anforderungen ist die Zustimmung der Förderungsstelle erforderlich. 6. PRODUKTDATENBANK GET www.produktdatenbank-get.at/ Aus der Datenbank können folgende förderungsrelevante Daten entnommen werden: - Erfüllung der Anforderungen des EU Umweltzeichens (EU-Ecolabel/Umweltzeichen) gemäß Richtlinie 2014/314/EU - Spalte „EU_UZ“ - Nationales Gütesiegel für Wärmepumpen (EHPA) vorhanden - Spalte „EHPA Gütesiegel“ - Nennwärmeleistung - Spalte „Pdesignh_m_35“ - ETAs Wert bei 35°C - Spalte „eta_s DK35“ - ETAs Wert bei 55°C - Spalte „eta_s DK55“ 7. FÖRDERBASIS Als Förderungsbasis werden die gesamten umweltrelevanten Investitionskosten herangezogen. Erreichbarkeit: Station Handelskai, Linien: U6, S1, S2, S3, S7, S45, 5A, 11A, 11B A-013-20190613
Seite 7/17 8. AUSMASS DER FÖRDERUNG Die Förderhöhe ergibt sich in Abhängigkeit der Nennwärmeleistung bei 35°C Vorlauftemperatur und des Systems, ist jedoch mit maximal 150.000 Euro gedeckelt. Der Zuschuss für die Errichtung einer Wärmepumpenanlage über 15kW Nennwärmeleistung beträgt max. 30 % der förderbaren Investitionskosten, maximal jedoch wird eine Pauschale gemäß folgendem Berechnungsmodell zur Auszahlung gebracht. Die Berechnung der Förderhöhe erfolgt durch die Abteilung Technische Stadterneuerung. Luft/Wasser bis 15kW 2.500 über 15kW 2.500 + (Nennwärmeleistung -15)x60 Wenn ETAs (55°C) ≥ 130 % und ETAs (35°C) ≥ 170 % erhöht sich die Förderung um 1.500 Euro Sole/Wasser ausgenommen Tiefensonde(n) bis 15kW 4.500 über 15 kW 4.500 + (Nennwärmeleistung - 15)x80 Wenn ETAs (55°C) ≥ 135 % und ETAs (35°C) ≥ 195 % erhöht sich die Förderung um 1.500 Euro Sole/Wasser mit Tiefsonde(n) (ab 50m Tiefe) bis 15kW 7.500 über 15 kW 7.500 + (Nennwärmeleistung - 15)x600 Wenn ETAs (55°C) ≥ 135 % und ETAs (35°C) ≥ 195 % erhöht sich die Förderung um 1.500 Euro Wasser/Wasser bis 15kW 6.000 über 15 kW 6.000 + (Nennwärmeleistung - 15)x180 Wenn ETAs (55°C) ≥ 165 % und ETAs (35°C) ≥ 235 % erhöht sich die Förderung um 1.500 Euro Die Nennwärmeleistung kann aus der GET Produktdatenbank entnommen werden. Siehe Punkt 6, Spalte „Pdesignh_m_35“. Erreichbarkeit: Station Handelskai, Linien: U6, S1, S2, S3, S7, S45, 5A, 11A, 11B A-013-20190613
Seite 8/17 8.1 ZUSATZFÖRDERUNG BEI SANIERUNGEN Werden bei einem Heizungstausch zusätzlich zum Einbau der Wärmepumpe Maßnahmen getroffen, die die Energieeffizienz der Heizungsanlage verbessern, können diese zusätzlich gefördert werden. Die Zusatzförderung beträgt 30% der Investitionskosen, jedoch maximal 7.500 Euro. Die Kosten dieser Maßnahmen müssen auf der Rechnung klar ersichtlich sein. Als solche Maßnahmen zählen z.B.: - Umrüstung auf eine Flächenheizung - Adaptierung der Heizflächen - Adaptierung des Rohrleitungssystems - Hydraulischer Abgleich - Einbau von Thermostatventilen - Adaptierung der Regelung - Schallschutzmaßnahmen in Bezug auf die Wärmepumpe Zusätzlich kann auch die Entsorgung des alten Wärmeerzeugers in den förderbaren kosten berücksichtigt werden. 9. ANTRAGSTELLUNG, DURCHFÜHRUNG UND AUSZAHLUNG Der Antrag auf Gewährung einer Förderung kann frühestens nach Vorliegen des Bauansuchens, sowie der vollständigen Einreichunterlagen gemäß Punkt 9.3, spätestens jedoch 6 Monate nach Inbetriebnahme der Wärmepumpe, gestellt werden. Zur Abklärung fachlicher Fragen wird speziell bei größeren Anlagen (>50 kWth), vor Abgabe des Antrages und der erforderlichen Einreichunterlagen, ein Gespräch mit der Einreichstelle (Abteilung Technische Stadterneuerung) dringend empfohlen. 9.1. ANTRAGSFORMULAR Das aufgelegte Antragsformular muss für die Einreichung der Förderung verwendet und inklusive aller erforderlichen Nachweise und Beilagen (siehe Punkt 9.3 Einreichunterlagen) und unterfertigt eingereicht werden. Erhältlich ist das Antragsformular in der Einreichstelle der Abteilung Technische Stadterneuerung oder online unter https://www.wien.gv.at/amtshelfer/bauen- wohnen/wohnbautechnik/foerderungen/waermepumpefoerderung.html. Erreichbarkeit: Station Handelskai, Linien: U6, S1, S2, S3, S7, S45, 5A, 11A, 11B A-013-20190613
Seite 9/17 9.2. EINREICHSTELLE Der Antrag ist bei folgender Stelle, Montag bis Freitag von 7:30 bis 15:30 Uhr, persönlich einzureichen, alternativ kann der Antrag auch per Mail eingereicht werden: Stadt Wien Technische Stadterneuerung Maria-Restituta-Platz 1/6. Stock A – 1200 Wien neubau@ma25.wien.gv.at 9.3. EINREICHUNTERLAGEN Folgende Unterlagen sind für das Ansuchen um Förderung erforderlich und vollständig beizubringen: - Vollständig ausgefülltes Antragsformular, - Firmenbuchauszug bei juristischen Personen, - amtlicher Lichtbildausweis (Kopie) wie Reisepass oder dgl. (nur bei natürlichen Personen), - aktuelle Grundbuchsabschrift (max. 6 Monate alt) bzw. Baurechtsvertrag oder Pachtvertrag, - Kopie des Bauansuchens mit Eingangsstempel der Abteilung Baupolizei oder, falls bereits vorhanden, Baubewilligungsbescheid der Abteilung Baupolizei bzw. § 70a oder § 70b Bauordnung für Wien das Begleitschreiben der Abteilung Baupolizei, (Bestätigung der Abteilung Baupolizei, dass nach Ablauf der 3-monatigen Einspruchsfrist keine baubehördlichen Einwendungen vorliegen). - Bei teilweiser gewerblicher Nutzung, Planunterlagen zur Berechnung der Nutzflächenanteile Unvollständige Anträge können nicht bearbeitet werden. Sie werden storniert und an den/die Antragsteller/in retourniert. 9.4. ERFORDERLICHE UNTERLAGEN NACH FERTIGSTELLUNG Nach Fertigstellung des Bauvorhabens ist mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in der Abteilung Technische Stadterneuerung Kontakt aufzunehmen und folgende Unterlagen sind nachzureichen: - Nachweis der Kosten der Wärmepumpenanlage/Heizzentrale (Rechnungen und Zahlungsbelege), - Gegebenenfalls Nachweis der Kosten der Modernisierungsmaßnahmen gemäß Punkt 8.1 (Rechnungen und Zahlungsbelege), Erreichbarkeit: Station Handelskai, Linien: U6, S1, S2, S3, S7, S45, 5A, 11A, 11B A-013-20190613
Seite 10/17 - Nachweis der Kosten (Rechnungen und Zahlungsbelege) für die Erschließung der Wärmequelle z.B.: Tiefensonde(n), Brunnen, etc., - Bestätigung der ordnungsgemäßen Montage und Inbetriebnahme (Inbetriebnahmeprotokoll) der Wärmepumpenanlage (zum Zeitpunkt der Antragstellung darf die Inbetriebnahme nicht länger als 6 Monate zurück liegen), - Wasserrechtsbescheid der Abteilung Wasserrecht - (bei Wasser/Wasser Wärmepumpen bzw. Bestätigung der Abteilung Wasserrecht bei Sole/Wasser Wärmepumpen mit Vertikalkollektor(en) auf die das Anzeigeverfahren anzuwenden ist). - Fertigstellungsbescheid der Abteilung Wasserrecht (nur bei Wasser/Wasser-Wärmepumpen – sofern vorgesehen). (Achtung: Um rasch zu diesen Unterlagen zu kommen, ist die Fertigstellung der Wärmepumpenanlage der Abteilung Wasserrecht unverzüglich zu melden), - Baubewilligungsbescheid der Abteilung Baupolizei für das Gebäude bzw. § 70a oder § 70b Bauordnung für Wien das Begleitschreiben der Abteilung Baupolizei, (Bestätigung der Abteilung Baupolizei, dass nach Ablauf der 3-monatigen Einspruchsfrist keine baubehördlichen Einwendungen vorliegen). Falls noch nicht mit den Einreichunterlagen abgegeben. - Gegebenenfalls Baubewilligungsbescheid der Abteilung Baupolizei für Wärmepumpen in Schutzzonen. 9.5. AUSZAHLUNG DES DIREKTZUSCHUSSES Nach einem allfälligen Ortsaugenschein bzw. positiver Stellungnahme eines Amtssachverständigen der Abteilung Technische Stadterneuerung. 10. AUSSCHLIESSUNGSGRÜNDE FÜR EINE FÖRDERUNG Investitionen für eine Anlage sind im Rahmen der gegenständlichen Aktion in folgenden Fällen nicht förderbar, wenn - die Errichtung der Anlage per Gesetz oder Verordnung (z. B. Bauordnung oder Wohnbauförderung) vorgeschrieben ist, - die Anlage im Zuge der umfassenden Sanierung durch die Umstellung auf ein innovatives klimarelevantes System installiert und nach WWFSG gefördert wird, - ein anderer Förderungsgeber oder eine andere Förderungsgeberin die Wärmepumpenanlage bereits gefördert hat oder dies beabsichtigt ist. - Nicht geförderte Anlagenteile sind davon ausgenommen und können, so sie zum Förderungsgegenstand der vorliegenden Richtlinien zählen gefördert werden. Erreichbarkeit: Station Handelskai, Linien: U6, S1, S2, S3, S7, S45, 5A, 11A, 11B A-013-20190613
Seite 11/17 11. WAS SIE NOCH WISSEN SOLLTEN Die Förderungsnehmerin bzw. der Förderungsnehmer hat die Förderstelle über alle Änderungen der geplanten Maßnahme im Zuge der Ausführung unverzüglich zu informieren und die Zustimmung der Förderstelle dafür einzuholen. Weiteres ist die Förderungsnehmerin bzw. der Förderungsnehmer dazu verpflichtet, alle Ereignisse, die die Durchführung der Maßnahme oder die Erreichung des Förderungszweckes verzögern oder unmöglich machen, der Förderstelle unverzüglich anzuzeigen. Die Förderungsnehmerin bzw. der Förderungsnehmer hat dem Stadtrechnungshof Wien, der Stadt Wien, dem Rechnungshof jederzeit Auskünfte (einschließlich Nachweise) hinsichtlich des geförderten Vorhabens zu erteilen. Zu diesem Zweck hat die Förderungsnehmerin bzw. der Förderungsnehmer nach Aufforderung insbesondere Einsicht in die Bücher und Belege sowie sonstigen, der Überprüfung der Durchführung dienenden Unterlagen zu gewähren, Auskünften von Bezug habenden Banken zuzustimmen sowie das Betreten von Grundstücken und Gebäuden während der üblichen Geschäfts- und Betriebsstunden und die Durchführung von Messungen zu gestatten. Diese vertragliche Verpflichtung ist für einen bestimmten Zeitraum vorzusehen, der die gesetzliche Aufbewahrungsfrist im Sinne des § 212 Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897 i.d.g.F., umfasst. 12. WIDERRUF & RÜCKFORDERUNGEN - Die Förderungsnehmerin bzw. der Förderungsnehmer hat eine gewährte Förderung über schriftliche Aufforderung zurückzuzahlen, und es tritt das Erlöschen des Anspruches zugesicherter, aber noch nicht ausbezahlter Förderungen ein, wenn: - Organe oder Beauftragte der Förderstelle über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind; - vorgesehene Verpflichtungen, Auflagen und Bedingungen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderungszieles sichern sollen, von der Förderungsnehmerin bzw. von dem Förderungsnehmer nicht eingehalten wurden; - die unverzügliche Meldung von Ereignissen, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern, unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würden, unterblieben ist; - die Förderungsnehmerin bzw. der Förderungsnehmer vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert; - die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind; Erreichbarkeit: Station Handelskai, Linien: U6, S1, S2, S3, S7, S45, 5A, 11A, 11B A-013-20190613
Seite 12/17 - Bei Vorliegen eines Rückforderungsfalles sind die zurückzuzahlenden Beträge vom Tag der Auszahlung an mit dem von der EU-Kommission für den Zeitpunkt der Gewährung der Förderung festgelegten Referenzzinssatz zu verzinsen. - Weitergehende zivilrechtliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt. 13. DATENSCHUTZ Die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber stimmt im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. Nr. 165/1999 idgF., ausdrücklich zu, dass: - ihr bzw. sein Name, die Tatsache einer gewährten Förderung, der Förderungssatz, die Förderungshöhe sowie der Titel des Projektes, die Projektbeschreibung inklusive Foto und das Ausmaß der durch die Förderung angestrebten Ökoenergiemengen im Falle der Förderung veröffentlicht werden können; - alle im Zusammenhang mit der Förderung erhobenen und anfallenden, sie bzw. ihn betreffenden personenbezogenen und gemäß § 7 DSG verarbeiteten Daten dem Bundeskanzleramt, allfälligen Sachverständigen, die zur Prüfung des Förderansuchens beigezogen werden, dem Rechnungshof, dem Stadtrechnungshof sowie den jeweiligen Organen der EU zu Kontrollzwecken und zur statistischen Auswertung übermittelt werden können. - Einhaltung des Monitorings und der Planungsgrundsätze ab einer Nennwärmeleistung von 100 kWth, gemäß Anhang 1 und 2. In diesem Fall werden die Daten zur fachlichen Begutachtung an die geologische Bundesanstalt (GBA) übermittelt. 14. INKRAFTTRETEN UND DAUER DER AKTION Die Förderungsaktion beginnt am 1. Jänner 2020 und ist mit 31. Dezember 2021 befristet. Förderungsanträge können bis zu diesem Stichtag eingereicht werden. Sollten die zur Verfügung stehenden Fördermittel vor diesem Datum ausgeschöpft sein, kann eine vorzeitige Beendigung der Förderaktion festgelegt werden. Erreichbarkeit: Station Handelskai, Linien: U6, S1, S2, S3, S7, S45, 5A, 11A, 11B A-013-20190613
Seite 13/17 KONTAKT Technische Stadterneuerung Gruppe Neubauförderung und Gebäudetechnik Maria-Restituta-Platz 1/6. Stock, 1200 Wien Tel.: +43 1 4000-25262 Tel.: +43 1 4000-25224 Tel.: +43 1 4000-25226 Tel.: +43 1 4000-25227 Tel.: +43 1 4000-25228 E-Mail: neubau@ma25.wien.gv.at http://www.wien.gv.at Erreichbarkeit: Station Handelskai, Linien: U6, S1, S2, S3, S7, S45, 5A, 11A, 11B A-013-20190613
Seite 14/17 ANHANG 1 - MONITORING UND BETRIEBSOPTIMIERUNG: Allgemeine Grundsätze des Betriebsmonitorings Für das Monitoring der geothermischen Anlagen größer 100 kWth sind, unabhängig von der Erdwärmequelle (Grundwasser-Wärmepumpe, Erdwärmesonde oder Erdkollektor), folgende Parameter zu erfassen: - Parameter alle Anlagen (Datenlogger): - Massenstrom in kg/s - Rücklauftemperatur von der Erdwärmeanlage in °C - Vorlauftemperatur in die Erdwärmeanlage in °C Generell ist darauf zu achten, dass eine thermische Beeinflussung durch die Zuleitung von und zu der Erdwärmeanlage weitgehend vermieden wird, wenn dies unter vertretbaren Aufwand möglich ist. - Parameter alle Anlagen (1x jährlich, Messung oder Berechnung): - Kumulierte Wärme- und Kältearbeit der geothermischen Quelle/Senke in MWh/a, getrennt nach Heiz- und Kühlanwendung zur Ermittlung der jährlichen Wärmeenergiebilanz. Die beiden Parameter können entweder direkt mit Wärmemengenzählern (mit Möglichkeit der Differenzierung der Wärmestromrichtung) gemessen oder auch aus den kontinuierlich gemessenen Daten berechnet werden (Auskünfte zu Berechnungsmethoden können bei der Abteilung Energieplanung eingeholt werden). - Zusätzliche Parameter bei Beeinflussung eines Grundwasserleiters mit signifikantem Strömungsverhalten (monatliche Stichtagsmessung) - Temperatur des Grundwasserleiters (in °C), abstromig der geothermischen Anlage in einem Mindestabstand von 10 Metern, sofern technisch und rechtlich möglich (Unter Beachtung der Grundstückseigentumsverhältnisse). Die Messung der Grundwassertemperatur kann in Form eines Profils in verschiedenen Tiefenniveaus oder in Form einer ein-Punkt Messung in einer Tiefe von mindestens einem Meter unter der Grundwasseroberfläche erfolgen. Erfassungsfrequenz des Monitorings - Temperaturverläufe Betriebsmonitoring (Anlage, Datenlogger): Mindestens 2 x täglich, empfohlen stündlich. - Temperaturverläufe passives Grundwasser Monitoring (Beobachtungspegel, Datenlogger oder manuelle Stichtagsmessung): mindestens 1 x monatlich, empfohlen 1 x täglich (Datenlogger). Erreichbarkeit: Station Handelskai, Linien: U6, S1, S2, S3, S7, S45, 5A, 11A, 11B A-013-20190613
Seite 15/17 - Massenströme Betriebsmonitoring (Anlage, Datenlogger): kumulierte Wassermenge, Mindestens 2 x täglich, empfohlen stündlich. Überwachungszeitraum des Monitorings - Mindestens 5 Jahre ab Inbetriebnahme der Anlage. - Temperaturverläufe passives Grundwasser Monitoring (Beobachtungspegel): Wenn möglich Start der Überwachung bei Errichtung der geothermischen Anlage zur Erfassung des natürlichen thermischen Zustands des Grundwasserkörpers. Mindestanforderungen der Messgeräte - Temperatursensoren: handelsübliche Thermistorsensoren mit einer relativen Auflösegenauigkeit (Sensitivität) von mindestens 0,5 °C (Mindestanforderung Pt100 Sensoren). - Magnetisch-induktiver Durchflussmesser (MID) mit einer Sensitivität von 0,001 m³. Zusätzlich hierzu kann auch ein Wärmemengenzähler mit getrennter Erfassung des Wärmestroms von und zu der geothermischen Anlage installiert werden. Maximaler Messfehler < 10%. Übermittlung der Daten Die Übermittelung der Daten erfolgt jährlich in digitaler Form unter Angabe einer Referenznummer der Anlage an post@ma20.wien.gv.at. Einmalig sind Angaben zur Position der Messgeräte (inkl. vereinfachter Lageskizze), eine Kurzbeschreibung und Angaben zum verwendeten Wärmeträgermedium (Dichte, Wärmekapazität) mitzusenden. Bezüglich Dateiformat ist mit der Förderstelle Rücksprache zu halten. Einbau der Messgeräte Installationsvorschläge Bitte achten Sie darauf, dass die Steuer- Ausleseeinheit der Sensoren gut erreichbar eingebaut werden! - Temperatursensoren: In den Rückleitungen der Entnahmebrunnen und in den Zuleitungen der Versickerungsbrunnen bei Grundwasserwärmepumpen bzw. in der Sammelleitung von- und zu den Erdwärmesonden(-feldern) bei Erdsondenanlagen. - Massendurchfluss: beliebige Stelle Sammelleitung von oder zu der geothermischen Anlage. Wenn der gesamte Wärme- und Kältebedarf der geothermischen Anlage über die Wärmepumpe läuft, können die beiden obigen Parameter alternativ auch direkt von der Wärmepumpe ausgelesen werden. Erreichbarkeit: Station Handelskai, Linien: U6, S1, S2, S3, S7, S45, 5A, 11A, 11B A-013-20190613
Seite 16/17 Die Wärmepumpe muss jedoch technisch in der Lage sein den Temperaturverlauf und die umgesetzte Fördermenge aus der Erdwärmeanlage zu erfassen und aufzuzeichnen. Im Zweifelsfall ist der zuständige Installateur oder der Hersteller der Wärmepumpe zu kontaktieren. Achtung: Dies gilt beispielsweise nicht für Passive-Kühlung bzw. Free-Cooling ohne Wärmepumpe. ANHANG 2 - PLANUNGSGRUNDSÄTZE DER GEOLOGISCHEN BUNDESANSTALT (GBA): Planungsgrundsätze ab einer Nennwärmeleistung von 100 kWth - Betriebsweise des Erdwärmesonden Feldes als Speicher: Ausgeglichene thermische Jahresbilanz ist anzustreben. Abweichung von ±20% innerhalb des Betrachtungszeitraums von einem Jahr sowie ±10% innerhalb des Betrachtungszeitraums von 5 Jahren möglich. Die ausgeglichene Jahresbilanz kann durch saisonal wechselnde Heiz- und Kühlanwendung sowie durch Wärmeregeneration (z.B. solare Einspeisung) bewerkstelligt werden. - Speichertemperaturen: Im Langzeitbetrieb (Mittelwert über einen Zeitraum von mindestens einem gelblatt 207]. Im Kurzzeitbetrieb (max. 6h/Tag) bis 45°C und Spitzenbetrieb (max. 1h/Tag) bis 60°C. Bei Temperaturüberschreitungen im Kurzzeitbetrieb ist auf Hitzebeständigkeit des Sondenmaterials zu achten. Gemäß ÖWAV Regelblatt 207 ist eine mittlere Sole-Temperatur von -1,5°C (Mittelwert EWS-Eingangs- und Ausgangstemperatur) anzustreben; - Betriebssimulation (als Nachweis für die ausreichende Dimensionierung): Simulation des Sondenfeldes für einen Betriebszeitraum von 30 Jahren. Instationäre Simulation, 3D. (Bei Vorhandensein von Grundwasser mit signifikantem Wärmetransportvermögen (Die Definition eines signifikanten Wärmetransportvermögens kann quantitativ über die Berechnung einer effektiven Peclet Zahl erfolgen: In die Berechnung geht die Filtergeschwindigkeit und durchflusswirksame Mächtigkeit desGrundwasserkörpers sowie die Gesamtlänge der jeweiligen Erdwärmesonde ein) ist die Wärmeverschleppung durch Grundwasser (Advektion) rechnerisch zu berücksichtigen. Folgende Ausgabeparameter der Simulation sollen als Karten und Graphen dargestellt werden: Verlauf der Austritttemperatur des Sondenfeldes (Mischtemperatur), Angabe der minimalen und maximalenAustrittstemperatur aus einer Einzelsonde des Feldes inkl. Angabe des Datums, Summendiagramm derAustrittstemperatur (Mischtemperatur) des Sondenfeldes (Summe der Betriebsstunden versus Mischtemperatur) für das letzte Simulationsjahr4 [Dieses Diagramm unterstützt die Auslegung der Wärmepumpe und erlaubt eine spätere Überprüfung der Simulation durch Betriebsdaten (siehe hierzuauch Punkt Überwachung] (alternativ oder ergänzend könnte dieses Diagramm auch für den gesamtenBetriebszeitraum von 30 Jahren erstellt werden), Karte der Temperaturverteilung im Untergrund zum Ende der Heiz- und Kühl-(Speicher-)Periode. Es gilt zu Erreichbarkeit: Station Handelskai, Linien: U6, S1, S2, S3, S7, S45, 5A, 11A, 11B A-013-20190613
Seite 17/17 beachten, dass die Betriebssimulation mittels Thermal Response Test (soll vor der Simulation erfolgen) und durch Betriebsdaten validiert bzw. kalibriert werden sollte.) - Sonstige Planungsmaßnahmen: Gemäß Vorgabe des ÖWAV Regelblatts 207 und der zuständigen Abteilungen der Stadt Wien (z.B. Mindestabstand zu Grundstücksgrenzen, Beachtung von Bewilligungszonen gemäß Erdwärmekataster, „selbstverpflichtende“ Auflagen gemäß Merkblatt). - Ein Beratungsgespräch mit Abteilung Technische Stadterneuerung. Planungsgrundsätze (für Kleinanlagen): - Kleinanlagen sind gemäß ÖWAV Regelblatt 207 auszuführen. Erreichbarkeit: Station Handelskai, Linien: U6, S1, S2, S3, S7, S45, 5A, 11A, 11B A-013-20190613
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