Fragen und Antworten zu COVID-19 - Coronavirus - zur Schließung von Kindertagesstätten und Schulen

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Fragen und Antworten zu COVID-19 - Coronavirus - zur Schließung von Kindertagesstätten und Schulen
Fragen und Antworten zu COVID-19 – Coronavirus –
zur Schließung von Kindertagesstätten und Schulen

STAND: 6. Mai 2020 – Änderungen in Rot

1. Welche Kitas bzw. Schulen sind geschlossen?
Mit Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 24.04.2020
wurde festgelegt, dass bis einschließlich 10. Mai 2020 an allen Schulen Bayerns der Unterricht und die
sonstigen Schulveranstaltungen sowie an allen schulvorbereitenden Einrichtungen, Kindertageseinrichtungen,
Kindertagespflegestellen und Heilpädagogischen Tagesstätten, die Leistungen der Eingliederungshilfe für
Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung nach dem SGB IX erbringen und die in
Anwendungsbereich der staatlichen Richtlinien für Heilpädagogischen Tagesstätten Heime und sonstige
Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung vom 1. Juli 2017 fallen, die
regulären Betreuungsangebote entfallen. Schülerinnen und Schüler sowie Kinder dürfen die betreffenden
Einrichtungen für die benannten Zwecke einschließlich der Mittagsbetreuung nicht betreten.
Ausnahmen gelten für Förderschulen in Heimeinrichtungen der Eingliederungshilfe oder Förderschulen mit
dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung im Rahmen der Jugendhilfe, Förderschulen mit
überwiegend schwer- und mehrfachbehinderten Schülerinnen und Schüler, sowie für Schulen für Kranke nach
Art. 6 Abs. 2 Nr. 4 BayEUG, soweit das Gesundheitsamt die Aufrechterhaltung des Betriebs zugelassen hat.
Wir bitten, sich diesbezüglich bei der konkreten Förderschule/Schule für Kranke zu informieren.
Ab dem 27. April 2020 gelten Ausnahmen vom Betretungsverbot (vgl. Frage 2).
Die Heilpädagogischen Tagesstätten der Jugendhilfe (SGB VIII) sind nicht von den Betretungsverboten
erfasst (dies gilt auch für Einrichtungen für seelisch behinderte Kinder und von seelischer Behinderung
bedrohte Kinder im Vorschulalter, die den von der Jugendhilfe definierten fachlichen Standards unterliegen).
In Heilpädagogischen Tagesstätten, die Leistungen nach der Eingliederungshilfe für Kinder mit Behinderung
erbringen, werden Einzelfallentscheidungen ermöglicht. Die Einrichtungsleitung kann in Abstimmung mit
Bezirk Oberbayern Einzelfallentscheidungen zur Notbetreuung treffen (s. Frage 4).

2. Ab wann und für wen wird der Unterrichtsbetrieb wieder aufgenommen?
Der Unterrichtsbetrieb wird ab dem 27. April 2020 für die Abschlussklassen an den weiterführenden und
beruflichen Schulen wieder aufgenommen.
Dies betrifft folgende Jahrgangsstufen und Schularten:
      Mittelschule: Jahrgangsstufe 9 (soweit für eine Prüfung angemeldet) bzw. Jahrgangsstufe 10

      Realschule: Jahrgangsstufe 10

      Wirtschaftsschule: zweistufige Wirtschaftsschule: Jahrgangsstufe 11; drei- und vierstufige
       Wirtschaftsschule: Jahrgangsstufe 10
      Gymnasium: Q12
   Förderschule

           o   Förderzentren: Wiederaufnahme des Unterrichts nur in Klassen, die nach dem Lehrplan für
               die allgemeinen Schulen unterrichten; dabei Unterricht ausschließlich für Schüler der 9. und
               10. Jahrgangsstufe, die für eine Prüfung angemeldet sind (MSA, QA oder theorieentlastete
               Prüfung zum erfolgreichen Abschluss der Mittelschule)
           o   Sonderpädagogisches Förderzentrum und Förderzentrum Lernen: Klassen der
               Jahrgangsstufe 9
           o   Realschulen und berufliche Schulen zur sonderpädagogischen Förderung: Unterricht für
               die Abschlussklassen; Orientierung am Vorgehen der jeweiligen allgemeinen Schulen
      FOS/BOS: Fachabiturklassen: Jahrgangsstufe 12, Abiturklassen: Jahrgangsstufe 13

      Berufsschulen: Fachklassen vor Kammerprüfung, Klassen des vollzeitschulischen
       Berufsgrundschuljahres (BGJ)
      Berufsfachschulen: Abschlussklassen

      Berufsfachschulen des Gesundheitswesens, Fachakademien: alle Abschlussklassen

      Fachschulen: Abschlussklassen

Darüber hinaus kann in Heilpädagogischen Tagesstätten die Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder,
Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung nach dem SGB IX erbringen und die in
Anwendungsbereich der staatlichen Richtlinien für Heilpädagogischen Tagesstätten Heime und sonstige
Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung vom 1. Juli 2017 fallen, den
Einrichtungsbetrieb für Schülerinnen und Schülern der oben aufgezählten Jahrgangsstufen ab dem 27. April
2020 in eigens dafür zu bildenden und von der Notfallbetreuung getrennten Gruppen aufgenommen werden.
Der Ministerrat hat am 05.05.2020 einen Zeitplan beschlossen, der bis Schuljahresende insgesamt noch drei
weitere Schritte zur sukzessiven Ausweitung des Unterrichtsbetriebs umfasst:
   1. Starttermin 11. Mai 2020
   Zusätzlich zu den Abschlussklassen der weiterführenden und beruflichen Schulen kehren ab dem 11. Mai
          an den Grundschulen die Jahrgangsstufe 4 sowie

          an den weiterführenden und – soweit möglich – beruflichen Schulen (ohne FOSBOS) auch
           die Klassen, die im nächsten Jahr ihren Abschluss anstreben, in den Präsenzunterricht
           zurück.
   2. Starttermin 18. Mai 2020
   Zusätzlich zu den o. g. Jahrgangsstufen kehren ab dem 18. Mai
          an den Grundschulen die Jahrgangsstufe 1,

          an den Mittelschulen die Jahrgangsstufe 5,

          an den Realschulen und Gymnasien die Jahrgangsstufen 5 und 6,

        an den Wirtschaftsschulen jeweils die unterste Jahrgangsstufe und

        an der FOSBOS die Integrationsvorklassen

           in den Präsenzunterricht zurück. Die Förderschulen orientieren sich, sofern sie nach dem Lehrplan
           der allgemeinbildenden Schulen unterrichten, jeweils an diesen Schularten. Abgesehen von den o.
           g. Ausnahmen sind berufliche Schulen in diesen Schritt nicht einbezogen.
An den Grundschulen ist – je nach den Möglichkeiten vor Ort – bis zum Beginn der Pfingstferien zudem
   ein pädagogisches Begleit- und Gesprächsangebot für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen
   2 und 3 vorgesehen, das ggf. auch die Eltern miteinbeziehen kann.
   Um eine gleichmäßige Auslastung der Schulgebäude zu erreichen, erfolgt der Unterricht in diesen
   Jahrgangsstufen gestaffelt in geteilten Lerngruppen, die sich i.d.R. wöchentlich (im Einzelfall vor Ort ggf.
   auch tageweise) abwechseln (rollierendes System).

   3. Starttermin 15. Juni 2020
   Am Montag nach den Pfingstferien schließlich soll – vorbehaltlich einer weiterhin positiven Entwicklung
   beim Infektionsgeschehen – der Präsenzunterricht auch für alle übrigen Jahrgangsstufen an allen
   Schularten wieder aufgenommen werden. Ein wochenweise gestaffelter Unterrichtsbetrieb wird auch hier
   die Regel sein.
   Abweichende Starttermine im Bereich der beruflichen Schulen (z. B. FOSBOS sowie Schulen des
   Gesundheitswesens und des sozial-pflegerischen Bereichs) werden noch mitgeteilt.
   Für die Jahrgangsstufen, die jeweils noch nicht in den Präsenzunterricht zurückgekehrt sind, sowie für die
   Teilgruppen, die aufgrund des „rollierenden Systems“ jeweils nicht im Präsenzunterricht beschult werden,
   wird das „Lernen zuhause“ fortgesetzt.
   Sobald uns seitens des Freistaats weitere Informationen zur Verfügung gestellt werden, geben wir diese
   umgehend weiter.

3. Welche Möglichkeiten der Betreuung gibt es während der Zeit der Schließung für mein Kind?
Durch die Schließung von Schulen und Einrichtungen soll die Ausbreitung des Coronavirus eingedämmt
werden („Containment“). Daher ist eine Betreuung in der Schule bzw. den Einrichtungen gemäß der
Allgemeinverfügung vom 24.04.2020 grundsätzlich nicht vorgesehen, eine eng begrenzte Notbetreuung soll
sichergestellt werden.
Diese Notbetreuung wird gemäß der Allgemeinverfügung in den Schulen und Einrichtungen angeboten für
      Schülerinnen und Schüler

          o   der Jahrgangsstufen 1 bis 4 an Grundschulen und der Grundschulstufe von Förderschulen,
          o   der Jahrgangsstufen 5 und 6 an weiterführenden Schulen und den entsprechenden
              Förderschulen sowie
          o   in höheren Jahrgangsstufen, wenn deren Behinderung oder entsprechende
              Beeinträchtigungen eine ganztägige Aufsicht und Betreuung erfordert
      für Kinder, die eine schulvorbereitende Einrichtung, eine Kindertageseinrichtung,
       Kindertagespflegestelle besuchen sowie für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit
       Behinderung, die eine Heilpädagogische Tagesstätte, die Leistungen der Eingliederungshilfe für
       Kinder und Jugendliche mit Behinderung nach dem SGB IX erbringt und die in den
       Anwendungsbereich der staatlichen Richtlinien für Heilpädagogische Tagesstätten, Heime und
       sonstige Einrichtungen für Kinder und Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung vom 1. Juli
       2017 fällt, besuchen.
4. Wann kann ich für mein Kind eine Notbetreuung in Anspruch nehmen?
Die Notbetreuung darf nur in Anspruch genommen werden, soweit und solange
      bei Elternpaaren ein Erziehungsberechtigter in einem Bereich der kritischen Infrastruktur (vgl. Frage 6)
       tätig ist und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer
       Betreuung des Kindes gehindert ist oder
      eine Alleinerziehende bzw. ein Alleinerziehender erwerbstätig ist und aufgrund dienstlicher oder
       betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung des Kindes gehindert ist oder
      ein Erziehungsberechtigter als Abschlussschülerin oder -schüler an den entsprechenden
       Veranstaltungen teilnimmt und aus diesem Grund an der Betreuung des Kindes gehindert ist.
Als weitere Voraussetzung in Bezug auf das zu betreuende Kind gilt:
es kann nicht durch eine andere, im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person betreut werden,
es weist keine Krankheitssymptome auf,
es steht nicht in Kontakt zu einer infizierten Person oder seit dem Kontakt mit einer infizierten Person sind 14
Tage vergangen und es weist keine Krankheitssymptome auf, und
es unterliegt keiner sonstigen Quarantänemaßnahme.
Schon bisher waren vom Betretungsverbot Kinder ausgenommen, deren Betreuung in einer Schule (einschl.
Schulvorbereitende Einrichtung), Heilpädagogischen Tagesstätte, Kindertageseinrichtung oder
Kindertagespflegestelle zur Sicherstellung des Kindeswohls vom zuständigen Jugendamt nach den
Regelungen des SGB VIII angeordnet wurden. Dies gilt weiterhin.
Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung,
      bei welchen die Leitung der Heilpädagogischen Tagesstätte nach Abstimmung mit dem zuständigen
       Bezirk über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, deren Art und Schwere ihrer Behinderung
       zu einer außerordentlich hohen Belastung der Familien in der häuslichen Betreuung führt, entschieden
       hat und
      bei welchen die Schulleiterin bzw. der Schulleiter der Aufnahme zugestimmt hat.

Alleinerziehend im Sinne der Allgemeinverfügung vom 24.04.2020 ist ein Elternteil, wenn das Kind mit ihm
oder ihr in einem Haushalt wohnt und in diesem Haushalt keine weitere volljährige Person wohnt, die als
Betreuungsperson dienen kann. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind bzw. die
volljährige Person in der Wohnung mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sind.
Sofern ein Kind Krankheitssymptome jeglicher Art aufweist, soll die Notbetreuung von den
Kindertageseinrichtungen abgelehnt werden. In diesen Fällen gilt aufgrund der Allgemeinverfügung ein
Betretungsverbot für das Kind.

5. In welchem Umfang wird die Notbetreuung angeboten?
Die Notbetreuung erstreckt sich weiterhin auf den Zeitraum der regulären Unterrichtszeit dieser Schülerinnen
und Schüler. In den Fällen, in denen diese Schülerinnen und Schüler regelmäßig an der offenen
Ganztagsbetreuung oder der Mittagsbetreuung teilnehmen, ist diese weiterhin sicherzustellen.
Eine Notbetreuung bis 16 Uhr steht nur für solche Schülerinnen und Schüler zur Verfügung,
      welche regelmäßig an einem schulischen Ganztagsangebot oder der Mittagsbetreuung teilnehmen
       und/oder
   deren Erziehungsberechtigte in einem Beruf der kritischen Infrastruktur tätig sind und/oder

      deren Eltern aufgrund der Regelung für Alleinerziehende berechtigt sind (siehe 4).

6. Welche Berufe gehören zur sog. „kritischen Infrastruktur“?
Zur sog. „kritischen Infrastruktur“ gehören
     Gesundheitsversorgung (z.B. Krankenhäuser, (Zahn-)Arztpraxen, Apotheken, Gesundheitsämter,
      Rettungsdienst einschließlich Luftrettung, zudem alle Beschäftigten, die der Aufrechterhaltung des
      Betriebs dienen – wie etwa auch das Reinigungspersonal und die Klinikküche),
      Pflege (z.B. Altenpflege, Behindertenhilfe, Frauenunterstützungssystem (Frauenhäuser,
       Fachberatungsstellen/Notrufe, Interventionsstellen))
     Kinder- und Jugendhilfe (inklusiv Notbetreuung in Kitas),

     Seelsorge in den Religionsgemeinschaften,

     Einrichtungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen
      Gefahrenabwehr (Feuerwehr und Katastrophenschutz) und der Bundeswehr,
     Einrichtungen der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV,
      Entsorgung),
     Lebensmittelversorgung (von der Produktion bis zum Verkauf),

     Versorgung mit Drogerieprodukten,

     Personen- und Güterverkehr (z. B. Fernverkehr, Piloten, Fluglotsen), Medien (insbesondere
      Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko- und Krisenkommunikation),
     Banken und Sparkassen (insbesondere zur Sicherstellung der Bargeldversorgung und der Liquidität
      von Unternehmen), Steuerberatung,
     zentrale Stellen von Staat, Justiz (auch Rechtsberatung und -vertretung sowie die Notariate) und
      Verwaltung sowie
     Schulen (Notbetreuung und Unterricht).

Erfasst sind z.B. auch Tierarztpraxen, Post- und Paketdienste, Physiotherapiepraxen, Optiker und
Hörgeräteakustiker, die Wohnungslosenhilfe, die Abfallwirtschaft, Bestatter, Tankstellen und Wirtschaftsprüfer,
die Herstellung von Medizinprodukten, die Herstellung von Lebensmittel-/Arzneimittelverpackungen und
Beschäftigte bei Gewerkschaften, die zur Aufrechterhaltung der grundgesetzlichen Funktion der
Gewerkschaften benötigt werden.

Es handelt sich hierbei nicht um eine abschließende Auflistung aller Tätigkeiten, die zur kritischen Infrastruktur
gehören können. Die Tätigkeitsfelder werden laufend angepasst. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre
Tätigkeit zur kritischen Infrastruktur gehört, wenden Sie sich bitte an die Kindertageseinrichtung,
Kindertagespflegestelle oder Heilpädagogische Einrichtung, die Ihr Kind besucht. Bei Zweifeln hält diese
Rücksprache mit dem zuständigen Jugendamt.

Dass Baumärkte, Gartencenter, Buchhandlungen Friseure etc. nun wieder geöffnet sind - oder in näherer
Zukunft wieder öffnen dürfen, bedeutet ausdrücklich nicht, dass es sich hierbei um kritische Infrastruktur im
Rahmen der Notbetreuung handelt.
Weitere Voraussetzungen der dienstlichen/betrieblichen Notwendigkeit bei den Alleinerziehenden bzw.
systemrelevanten Personengruppen:
Voraussetzung der Notbetreuung ist, dass das Kind nicht durch eine andere im gemeinsamen Haushalt
lebende volljährige Person betreut werden kann. Wenn also bspw. der Partner nicht erwerbstätig ist und
zuhause die Kinderbetreuung übernehmen kann, kann das Kind nicht aufgenommen werden.
Wenn der Partner nicht erwerbstätig ist und zuhause ist, aber bspw. aufgrund einer schweren Erkrankung die
Betreuung nicht übernehmen kann, steht die Notbetreuung offen.
Auch volljährige Geschwister können die Betreuung übernehmen, wenn sie zur Verfügung stehen.
Das Vorliegen dieser Voraussetzung muss mittels einer schriftlichen Erklärung bestätigt werden. Das
Formular finden Sie unter:
https://www.stmas.bayern.de/aktuelle-meldungen/pm2004-101.php

7. Welche Maßnahmen zum Infektionsschutz werden an den Schulen umgesetzt?
(→ aus FAQ Kumi: https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/6945/faq-zum-unterrichtsbetrieb-an-
bayerns-schulen.html#informationen-infektionsschutz)
Um eine bestmögliche Sicherstellung des Infektionsschutzes an den Schulen zu erreichen, werden besondere
pädagogische und organisatorische Rahmenbedingungen geschaffen – wie zum Beispiel:
     Reduzierung der regulären Klassenstärke (geteilte Klassen), Vermeidung von Durchmischung;

     Abstandsgebot von mindestens 1,5 m Abstand zu anderen, kein Körperkontakt;

     Einzeltische;

     Verzicht auf Partner- und Gruppenarbeiten;

     ggf. zeitlich versetzter Unterrichtsbeginn oder Schichtbetrieb;

     Sonderregelungen für das Verhalten im Schulhaus, im Klassenzimmer, beim Toilettengang etc.

Allgemeine Verhaltensregeln ermöglichen eine Öffnung der Schulen bei bestmöglichem Gesundheitsschutz.
Ihre Einhaltung ist daher unerlässlich. Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat weitere
Informationen in einem Hygieneplan zusammengestellt. Diesen finden Sie unter folgendem Link:
https://www.km.bayern.de/download/23039_Hygieneplan-Anlage-2_gr.pdf.

8. Welche Regelungen bestehen in Bezug auf Mund-Nase-Bedeckungen?
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Schulen ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Für den Unterricht ist wichtigste und effektivste Maßnahme neben der Händehygiene und dem Einhalten der
Husten- und Niesetikette das Abstandhalten von mindestens 1,5 m.
Nur in besonderen Situationen können im schulischen Bereich Masken einen wirksamen Schutz bieten, wenn
der empfohlene Abstand von 1,5 m auch über organisatorische Maßnahmen nicht gewährleistet werden kann,
etwa im Bereich bestimmter sonderpädagogischer Förderschwerpunkte.
Sobald weitere schulartspezifische Informationen zum Infektionsschutz vom Bayerischen Staatsministerium
für Unterricht und Kultus veröffentlicht werden, werden wir Sie darüber informieren.
9. Was ist in puncto Reinigung der Schulgebäude geplant?
Schulen werden im normalen Schulbetrieb dreimal wöchentlich gereinigt.
Die Reinigungsfirmen wurden nun beauftragt, die für die Notbetreuung und den partiellen Schulbetrieb
genutzten Flächen täglich zu reinigen. In welchen Räumen die Reinigung aufgrund der aktuellen Nutzung
notwendig ist, wird bilateral zwischen der Technischen Hausverwaltung und der jeweiligen Reinigungsfirma
abgestimmt.
Damit Kontaktflächen anlassbezogen zwischendurch auch durch die Schule selbst gereinigt werden können,
werden alle Klassenzimmer mit Reinigungstüchern ausgestattet.

10. Wann steht eine Schule bzw. Einrichtung nicht für eine Notbetreuung zur Verfügung?
Eine Schule bzw. Einrichtung steht für eine Notbetreuung nicht bzw. nicht für alle Schüler*innen / Kinder
uneingeschränkt zur Verfügung, wenn es einen Verdachtsfall auf eine Covid-19-Infizierung oder eine
bestätigte Covid-19-Infizierung in der Schule bzw. der Einrichtung gibt.
Die Schließung bzw. der Ausschluss bestimmter Schülergruppen / Kinder wird ausschließlich von der
Gesundheitsbehörde veranlasst. Gesundheitsbehörde ist das Gesundheitsamt, angesiedelt im städtischen
Referat für Gesundheit und Umwelt (RGU).

11. Wie ist der Informationsfluss an der Einrichtung / zu den Eltern, wenn die Notbetreuung eingestellt
wird?
Das Gesundheitsamt bewertet das gegebene Gesundheitsrisiko und veranlasst die notwendigen
Maßnahmen. Sollte es zu einer Schließung des Notbetriebs in einer Kita bzw. Schule kommen, informieren
Einrichtungsleitung bzw. Schulleitung die Erziehungsberechtigten und die Schüler*innen und alle weiteren in
der Einrichtung tätigen Personen und Dienstleister. Das Gesundheitsamt teilt der Einrichtungsleitung auch die
Aufhebung der Schließung mit. Die Einrichtungsleitung stellt die Weitergabe der Information an alle
Beteiligten sicher.

12. Dürfen Schulleitung, Lehrkräfte, Sekretariatsmitarbeiter*innen, die Schulsozialarbeit, das
Schulgebäude bzw. die Einrichtung trotz der allgemeinen Schließung gemäß der Allgemeinverfügung
betreten?
Eine Betretung der Schulen bzw. Kindertageseinrichtungen ist möglich.
Die Betreuung der Kinder von Erziehungsberechtigten, die in kritischer Infrastruktur entsprechend den
Vorgaben des Freistaates Bayern arbeiten, wird als Notbetreuung sichergestellt. Daher müssen
Erziehungskräfte grundsätzlich zum Dienst in ihrer Kindertageseinrichtung erscheinen, soweit die Einrichtung
nicht von der Gesundheitsbehörde geschlossen ist. Die weitere Dienstverpflichtung wird im Rahmen eines
Dienstplans der Einrichtung oder einer übergeordneten Stelle geregelt. Lehrkräfte an weiterführenden
Schulen mit Klassen der Jahrgangsstufe 5 bzw. 6, treten grundsätzlich den Dienst an ihrer Schule an, soweit
die Schule nicht von der Gesundheitsbehörde geschlossen ist. Für alle städtischen Beschäftigtengruppen (z.
B. Sekretariatskräfte, Technische Hausverwaltung) gelten die Dienstanweisungen des Personal- und
Organisationsreferenten sowie der Stadtschulrätin. Sofern auf dieser Basis keine Freistellung erfolgt, wird die
Tätigkeit an der Schule fortgeführt. Eventuell notwendige Einzelfallentscheidungen trifft die jeweilige
städtische Schulleitung.
Soweit die Einrichtung geschlossen ist und soweit eine Dienst- bzw. Arbeitsleistung außerhalb des Unterrichts
für Lehrkräfte bzw. außerhalb der Kindertageseinrichtung für die Beschäftigten dieser Einrichtungen möglich
ist (z. B. Vor- und Nachbereitung von Unterricht, Korrekturarbeiten, Schreiben der Konzeption, administrative
Tätigkeiten, etc.), ist diese zu erbringen. Die Tätigkeiten sind in Absprache mit der Schulleitung bzw. der
Einrichtungsleitung festzulegen.
Ab 27.04.2020 sind zusätzlich zur Notbetreuung auch Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen zu
unterrichten (siehe Punkt 2).

13. Darf der Sportverein oder ein anderer Nutzer weiter in die Turnhalle oder Schule? Ist die
außerschulische Nutzung möglich?
Der Freistaat Bayern hat mit der Zweiten Dritten und Vierten Bayerischen
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 16.04.2020 01.05.2020 und 05.05.2020 verfügt, dass der
Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen, sondern
der Freizeitgestaltung, untersagt ist. Hierzu gehören auch Sporthallen, Sport- und Spielplätze. Dies gilt bis 3.
17. Mai 2020.

14. Werden schulische oder durch die Mithilfe der Schule organisierte Veranstaltungen abgesagt, z B.
Abschlussfeier der Steuerberaterkammer?
Durch die Allgemeinverfügung vom 24.04.2020 wird festgelegt, dass der Unterricht und alle sonstigen
Schulveranstaltungen entfallen. Dies gilt bis 10. Mai 2020.

15. Welche Regelungen gelten in Bezug auf Schülerfahrten und Schüleraustausche?
Gemäß der Allgemeinverfügung vom 24.04.2020 entfallen bis zum 10. Mai 2020 neben dem Unterricht auch
die sonstigen Schulveranstaltungen. Hierunter fallen auch Schülerfahrten und Schüleraustausche. Für den
daran anschließenden Zeitraum wurde bisher von einer generellen Vorgabe abgesehen. Mit einer baldigen
Entspannung der Situation ist auch angesichts der am 17. März 2020 ausgesprochenen weltweiten
Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, die aktuell bis mindestens Ende April 2020 gilt, leider nicht zu
rechnen. Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus empfiehlt deshalb, bereits gebuchte
Schülerfahrten und Schüleraustauschmaßnahmen, die nach dem 19. April 2020 bis zum Ende des
Schuljahres 2019/2020 stattfinden würden, aufgrund der dynamischen, nicht abzusehenden Entwicklung
grundsätzlich abzusagen oder – sofern möglich – auf das nächste Schuljahr zu verschieben. Zudem dürfen
derzeit keine neuen Schülerfahrten und Schüleraustauschmaßnahmen vertraglich verbindlich abgeschlossen
werden, unabhängig davon, wann diese stattfinden sollen. Planungen für das kommende Schuljahr
(2020/2021), die problemlos rückgängig gemacht bzw. kostenfrei storniert werden können, sind zulässig.

16. Gibt es für die anfallenden Stornokosten für Schülerfahrten und Schüleraustausche, finanzielle
Unterstützung?
Der Bayerische Landtag hat zur Vermeidung von Härten Haushaltsmittel bereitgestellt. Damit sollen als
Nothilfe Aufwendungen für Stornokosten für nicht angetretene Schulfahrten sowie
Schüleraustauschmaßnahmen erstattet werden, die aus Gründen des Gemeinwohls zur Vermeidung einer
weiteren Ausbreitung des Coronavirus entstanden sind. Die Erstattungen erfolgen im Rahmen der
verfügbaren Mittel und stehen für folgenden Personenkreis zur Verfügung:
      Erziehungsberechtigte bzw. volljährige Schülerinnen und Schüler, die im entsprechenden
       Erstattungsantrag versichern, die Erstattung von angefallenen oder anfallenden Stornokosten zur
       Vermeidung einer persönlichen Härte zu benötigen.
   Nicht erfasst sind Träger von Einrichtungen sowie Maßnahmen, deren Kosten bzw. etwaige
       Stornokosten über Dritte finanziert werden (denkbar z.B. Bundesagentur, Jugendherbergswerk,
       Erasmus+ u.a.), bei denen also die Kosten nicht von den Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen
       Schülerinnen und Schülern getragen werden.
      Nicht erfasst sind ferner sonstige Schulveranstaltungen sowie private Abschlussfahrten, private
       Sprachkurse im Ausland, individuelle Auslandsjahre u.ä..
      Die Leistung bezieht dem Grunde nach alle bayerischen Schulen, d.h. auch kommunale Schulen
       sowie Schulen in privater Trägerschaft ein.
      Ein Rechtsanspruch auf die Billigkeitsleistungen besteht nicht.

      Für Lehrkräfte gelten die allgemeinen Regelungen über Dienstreisen.

Voraussetzungen für den Erhalt der staatlichen Unterstützung:
      Die Schule muss prüfen, ob eine kostenfreie Stornierung möglich und ob ggf. Ansprüche gegenüber
       Reiserücktrittsversicherungen geltend gemacht werden können. Zudem gilt eine allgemeine
       Schadensminderungspflicht, d.h. es besteht die Verpflichtung, gegenüber den Vertragspartnern auf
       den Abzug bzw. die Rückzahlung ersparter Aufwendungen hinzuwirken.
      Die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler unterzeichnen eine
       Versicherung, dass sie die Erstattung der auf sie entfallenden Stornokosten zur Vermeidung
       persönlicher Härten beantragen. Das Formular wird ihnen von der Schule ausgehändigt.
      Die Kostenübernahme des Landes ist in jedem Fall auf die Kosten begrenzt, die dadurch entstehen,
       dass die Reise am bereits gebuchten Termin nicht durchgeführt werden kann oder konnte, d.h. die mit
       der ursprünglichen Reise verbundenen Kosten bilden die Obergrenze für eine Kostenübernahme
       durch den Freistaat Bayern (also Stornokosten von höchstens 100 Prozent des Reisepreises).
       Bei einer Umbuchung einer Reise von einem Risikogebiet in ein Nichtrisikogebiet können nicht die
       eventuell höheren Kosten der Alternativreise erstattet werden, sofern diese die Stornokosten der
       bisherigen Reise übersteigen.
Verfahren zur Beantragung der staatlichen Unterstützung:
      Die Schule stellt die berechtigten Stornokosten (s.o.) für die wegen der Ausbreitung des Coronavirus
       nicht angetretenen bzw. abgesagten Schülerfahrten und Schüleraustauschmaßnahmen je Fahrt bzw.
       Maßnahme zusammen.
      Die Schule leitet ein Formular an die betroffenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer weiter. Das
       Formular ist von allen Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schülern
       ausgefüllt und unterzeichnet innerhalb von längstens zwei Wochen nach Ausgabe an die
       Schule zurückzuleiten. Diejenigen, die zur Vermeidung einer persönlichen Härte eine Erstattung
       der Stornokosten beantragen, geben dies im Antrag durch Ankreuzen an.
       Die Schule prüft, ob die Anträge vollständig ausgefüllt und unterzeichnet sind. Aus den gestellten
       Anträgen ergibt sich je Schülerfahrt bzw. -austauschmaßnahme die für die staatliche Kostenerstattung
       zu meldende (Gesamt-) Summe (= Erstattungsbetrag).
      Die Schule meldet den Erstattungsbetrag dem Landesamt für Schule über das bayerische Schulportal
       (Online-Verfahren). Das Landesamt für Schule zahlt die beantragten Mittel an die Schule aus. Die
       Schule zahlt die Erstattungsbeträge an die Antragsteller aus, sofern diese bereits ihren Anteil für die
       Reise (an-)gezahlt hatten.
Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser staatlichen finanziellen Unterstützung um eine
Billigkeitsleistung handelt, d.h. sie wird nur zum Ausgleich eines Härtefalls gezahlt. Sie wird zurückgefordert,
wenn die Gewährung der Leistung auf falschen oder unvollständigen Angaben bei der Antragstellung beruht.
Die ausgefüllten Formulare sowie die den Kostenaufstellungen zugrunde liegenden Rechnungen und Belege
sind in den Schulen fünf Jahre lang aufzubewahren (es besteht u.a. ein Prüfungsrecht des Bayerischen
Obersten Rechnungshofes).

17. Gibt es bei der Schließung einer Städtischen Kita bzw. Schule durch das Gesundheitsamt
Entgeltfortzahlung für das Personal?
Sollte eine Kindertagesstätte oder Schule durch eine gesundheitsbehördliche Anordnung geschlossen worden
sein, erfolgt Entgeltfortzahlung für das städtische Personal.
Ob und inwieweit externe Vertragsnehmer der LHM ihre Leistungen weiterhin erbringen können und vergütet
werden, hängt vom Einzelfall ab.

18. Was bedeutet die Schließung der städtischen Kitas im Hinblick auf die von den Eltern zu
entrichtenden Gebühren?
Gemäß § 11 der städtischen Kindertageseinrichtungsgebührensatzung verringert sich die Besuchsgebühr für
jeden vollen Schließungstag um 1/20.
Ab 20 Schließungstagen entfällt eine Monatsgebühr.
Nach den Allgemeinverfügungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom
13.03.2020, 16.04.2020 und 24.04.2020 entfallen die regulären Betreuungsangebote in
Kindertageseinrichtungen bis zum 10. Mai 2020. Das bedeutet 12 Schließtage in März. Somit reduziert sich
die Gebühr für den Monat März um 12/20. Der gesamte Monat April ist ebenfalls geschlossen, sodass für den
Monat April keine Gebühren anfallen. Zudem sind nach jetzigem Stand 8 Tage im Mai geschlossen. Somit
reduziert sich die Gebühr um 8/20.
Die Minderung erfolgt monatsweise, so dass die Schließtage in jedem Monat berücksichtigt werden.
Die möglichen Rückzahlungen werden den Eltern nachlaufend ohne Antrag erstattet. Entsprechendes gilt für
das Verpflegungsgeld.
Diese Regelungen gelten nur für Kinder, die nicht im Rahmen der Notbetreuung in den Einrichtungen betreut
werden.

19. Was bedeutet die Schließung der Kitas in freier bzw. sonstiger Trägerschaft im Hinblick auf die von
den Eltern zu entrichtenden Elternentgelte?
Elternentgelte sind ein wesentlicher Bestandteil der Kita-Finanzierung. Aufgrund der Schließung von
Einrichtungen fallen – je nach vertraglicher Regelung mit den Eltern – die Elternentgelte aus und Träger
befürchten Finanzprobleme. Aber auch Familien leiden unter finanziellen Einbußen. Zum Teil hilft hier die
Wirtschaftliche Jugendhilfe: Alle Eltern und Kinder werden, unabhängig davon, welche Kita die Kinder
besuchen, im Rahmen der bundesgesetzlichen Vorgaben durch die Möglichkeit der ganzen oder teilweisen
Übernahme des Kostenbeitrags im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe nach § 90 SGB VIII vor
unzumutbaren Belastungen geschützt. Im Einzelfall wird auf Antrag der Kostenbeitrag ganz oder teilweise
übernommen, wenn die durch den Besuch der Einrichtung entstehende finanzielle Belastung dem Kind oder
seinen Eltern aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage nicht zumutbar ist. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind und
ggf. in welcher Höhe die Beiträge für den Besuch Ihrer Kita bezuschusst werden, können Sie bei dem für Sie
zuständigen Sozialbürgerhaus erfragen.
Im Rahmen der 2. Regierungserklärung zur Corona-Pandemie im Bayerischen Landtag am 20.04.2020 wurde
eine Unterstützung der Familien in Aussicht gestellt. Diese wurde nun konkretisiert:
Den Trägern in der Kindertagesbetreuung, die nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
(BayKiBiG) gefördert werden, werden entfallende Elternbeiträge pauschal ersetzt werden. Dies gilt in den
Monaten April, Mai und Juni 2020.
Die Höhe des Beitragsersatzes richtet sich danach, ob das Kind altersmäßig ein Krippen-, Kindergarten- oder
Schulkind ist bzw. ob es in der Kindertagespflege betreut wird. Bei der Abgrenzung von Krippen- zu
Kindergartenkind wird der bekannte Stichtag im Rahmen des Beitragszuschusses herangezogen: Ab dem 1.
September des Jahres, in dem das Kind drei Jahre alt wird, gilt ein Kind als Kindergartenkind, davor als
Krippenkind. Kinder, die ab dem 1. Januar 2017 geboren wurden, gelten demnach momentan als Krippenkind.
Bei der Höhe wird außerdem berücksichtigt, dass der Beitragszuschuss für die Kindergartenzeit durch den
Freistaat weitergezahlt wird.
Der Beitragsersatz beträgt für
Krippenkinder: 300 Euro
Kindergartenkinder: 50 Euro (zusätzlich zum Beitragszuschuss in Höhe von 100 Euro), d. h. Entlastung um
150 Euro.
Schulkinder: 100 Euro
Kinder in Kindertagespflege: 200 Euro.
Voraussetzung für den Beitragsersatz ist, dass die Eltern in den jeweiligen Monaten tatsächlich keine Beiträge
zahlen bzw. dass diese zurückerstattet werden. Für Eltern von Kindern, die im Rahmen der Notbetreuung
betreut werden, erfolgt von Seiten des Freistaats Bayern kein Beitragsersatz, da diese ja die mit den
Elternbeiträgen vergütete Leistung auch tatsächlich in Anspruch genommen haben.
Wenn Träger im April noch Elternbeiträge erhoben haben, heißt das nicht, dass die Eltern nicht mehr vom
Beitragsersatz profitieren können. Natürlich ist auch eine Rückerstattung der Elternbeiträge möglich bzw. eine
Verrechnung mit Forderungen aus kommenden Monaten, so die Eltern mit dieser Verrechnung einverstanden
sind. Die Details hierzu werden in einer Förderrichtlinie des Freistaats geregelt werden.

20. Müssen auch Eltern und Geschwister eines Kindes, dessen Notbetreuung in der Kita bzw. Schule
vom Gesundheitsamt geschlossen worden ist, zu Hause bleiben?
Nein – nur, wenn sie selbst direkten Kontakt zu einem Erkrankten hatten (KP 1).

21. Müssen Berufsschüler*innen bei einer Schulschließung in den Ausbildungsbetrieb?
Berufsschüler*innen sind von ihrem Ausbildungsbetrieb von der Arbeitspflicht frei gestellt, um am
Schulunterricht teilnehmen zu können. Soweit wegen Schulschließung an mehr als zwei Tagen kein Unterricht
abgehalten werden kann, besteht für Schüler*innen die Pflicht, sich bei ihrem Ausbildungsbetrieb zu melden.
Konkreter: Die Freistellung der Berufsschüler*innen endet i.S.d. § 9 Abs. 1 JArbSchG und § 15 Abs. 1 BBiG
nur, wenn ein Besuch der Berufsschule über einen längeren Zeitraum hinweg unterbleibt, nicht jedoch bei
kurzfristig eintretenden Unterrichtsausfällen infolge höherer Gewalt. Die Schwelle des kurzfristigen
Unterrichtsausfalls wird überschritten, wenn an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen der
Unterricht ausfällt. In diesen Fällen endet die Freistellung nach § 9 Abs. 1 JArbSchG und § 15 Abs. 1 BBiG
und die Berufsschüler*innen sind grundsätzlich zum Besuch ihrer Ausbildungsbetriebe verpflichtet. Ob ein
Besuch des Ausbildungsbetriebes während der jetzigen Schulschließung zumutbar ist, müssen die
Berufsschüler*innen unmittelbar anhand ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen mit den
Ausbildungsbetrieben klären. Die Berufsschüler*innen werden gebeten, sich eng mit ihren Betrieben
abzustimmen.

22. Darf mein Kind außerschulische Angebote besuchen, wie die Sing- und Musikschule oder den
Sportverein, während seine Schule bzw. Kita geschlossen wurde?
Nein. Mit der Zweiten Dritten und Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom
16.04.2020 01.05.2020 und 05.05.2020 bleiben sowohl Veranstaltungen und Versammlungen als auch der
Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen, sondern
der Freizeitgestaltung, untersagt.
Hierzu zählen u.a. auch Sporthallen und Sportplätze. Der Trainingsbetrieb von kontaktfreien
Individualsportarten, die in der frischen Luft ausgeübt werden können, ist unter engen Voraussetzungen ab
11. Mai 2020 möglich. In Musikschulen wird ab 11. Mai Einzelunterricht unter Auflagen zugelassen. Die
genaue Umsetzung in München wird derzeit noch geprüft. Sobald Ergebnisse vorliegen, werden Sie
umgehend informiert.
Es wird empfohlen, außerschulische Kontakte auf das Notwendigste zu beschränken.

23. Müssen Eltern, die ihre Kinder daheim betreuen, Urlaub nehmen?
Für städtische Beschäftigte gelten die Auskünfte aus dem FAQ (A2 insbesondere D7, E2 und Abschnitt F) des
Personal- und Organisationsreferats.
Für Eltern, die nicht bei der Landeshauptstadt München beschäftigt sind, lässt sich eine pauschale Antwort
nicht treffen. Das RBS empfiehlt, dass Sie sich hierzu mit Ihrem Arbeitgeber in Verbindung setzen. Das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales teilt darüber hinaus auf seiner Homepage (Stand: 06.05.2020) zum
Urlaub bei KITA-/Schulschließung folgendes mit:

„Ist bei der Schließung der Kita/Schule unter Berücksichtigung des Alters der Kinder eine Betreuung
erforderlich, so müssen die Eltern zunächst alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die
Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen (z. B. Betreuung des Kindes durch anderes Elternteil). Kann die
erforderliche Kinderbetreuung auch dann nicht sichergestellt werden, dürfte in der Regel ein
Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers bestehen, da die Leistungserfüllung unzumutbar sein dürfte
(§ 275 Abs. 3 BGB). D. h. in diesen Fällen wird der Arbeitnehmer von der Pflicht der Leistungserbringung frei;
es ist nicht zwingend erforderlich, Urlaub zu nehmen.
Zu beachten ist jedoch, dass bei einem Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers aus persönlichen
Verhinderungsgründen nur unter engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts
bestehen kann. Ein solcher Entgeltanspruch kann sich aus § 616 BGB für eine verhältnismäßig nicht
erhebliche Zeit ergeben. Zudem kann der Anspruch aus § 616 BGB durch arbeits- oder tarifvertragliche
Vereinbarungen eingeschränkt oder sogar vollständig ausgeschlossen sein.
Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, erhält er Urlaubsentgelt.
In dieser Situation dürfte es hilfreich sein, zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen.“
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