Friedhofsordnung für den St. Barbarafriedhof in 4020 Linz

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Friedhofsordnung
     für den
St. Barbarafriedhof
   in 4020 Linz
INHALTSVERZEICHNIS
Abschnitt I.
Eigentumsverhältnisse und Verwaltung                                  1

Abschnitt II.
Beerdigungsrecht                                                      1

Abschnitt III.
Sanitätspolizeiliche Bestimmungen                                     2

Abschnitt IV
Ordnungsvorschriften                                                  4

Abschnitt V
Öffnungszeiten                                                        5

Abschnitt VI.
Gewerbliche Arbeiten                                                  5

Abschnitt VII.
Grabstätten                                                            6

Abschnitt VIII.
Ausmaße der Grabstätten                                                7

Abschnitt IX.
Gestaltung der Grabstätten                                             8

Abschnitt X.
Nutzungsrechte                                                        10

Abschnitt XI.
Instandhaltungspflicht                                                12

Abschnitt XII.
Haftungsbestimmungen                                                  13

Abschnitt XIII.
Friedhofsgebühren                                                     14
Abschnitt XIV.
Verfahrens-, Übergangs- und Schlußbestimmungen                        14
Abschnitt I.

                                   Eigentumsverhältnisse und Verwaltung

§1

Der St.-Barbara-Friedhof in Linz ist ein katholisch-konfessioneller Friedhof. Er besteht aus den Grundstücken 750/1,
750/5, 750/6, 762/2, 763/3, 763/5, 1572/1, 1572/2,1572/3,1575,1577 und 1581/2, je Grundbuch 45204 Lustenau, und
steht im Eigentum der St.-Barbara-Gottesacker-Stiftung mit dem Sitz in Linz.

§2

Vertretungsbefugtes Organ der St. -Barbara-Gottesacker-Stiftung ist der Pfarrer der Stadtpfarre Linz oder wer sonst nach
den Bestimmungen des kanonischen Rechtes mit der Funktion des Pfarrers der Stadtpfarre Linz betraut ist.

§3

Der Stiftungsverwalter bestellt für die Verwaltung des St. Barbara-Friedhofes einen Friedhofsverwalter.

                                                    Abschnitt II

                                                 Beerdigungsrecht

§4

Im St. Barbara-Friedhof sind nach Maßgabe der frei verfügbaren Gräber Personen, die in Linz verstorben sind, zu
bestatten. Die Bestattung außerhalb von Linz Verstorbener kann von der Friedhofsverwaltung ohne Angabe von Gründen
verweigert werden, es sei denn, daß
- diese bei ihrem Ableben einen ordentlichen Wohnsitz in Linz hatten;
- diese als Nutzungsberechtigte oder Angehörige eines Nutzungsberechtigten ein Recht auf die Beisetzung in ein
  bestehendes Familiengrab besaßen;
- die Verlegung des Wohnsitzes nur durch die Unterbringung in einem Alten oder Pflegeheim verursacht worden war und
  Angehörige, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Linz haben, ein Nutzungsrecht an einem Grab erwerben.

§5

Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Grabstätte oder Unveränderlichkeit der Umgebung steht niemandem zu.

§6
Sind der Verstorbene oder ein Angehöriger bereits nutzungsberechtigt an einer Grabstätte, in der ein Verstorbener
beigesetzt werden kann, so ist die Friedhofsverwaltung nicht verpflichtet, ein neues Grab bereitzustellen.
Abschnitt III.

                                 Sanitätspolizeiliche Bestimmungen
§ 7 Allgemeines
   1. Beerdigungen sind möglichst unverzüglich nach Eintreten des Todes in der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die
      Verwaltung setzt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Sinne des § 15 (1) OÖ. Leichenbestattungsgesetz
      1985 und im Einvernehmen mit den Angehörigen und den Bestattern den Zeitpunkt der Beerdigung fest.

   2. Keine Leiche darf ohne Vorlage der von Bezirksverwaltungsbehörde                      (Standesamt)   ausgestellte
      Beerdigungsbescheinigung ( Auszug aus dem Sterbebuch ) beigesetzt werden.

   3. Alle Grabstätten sind unmittelbar nach Beisetzung einer Leiche zu schließen.

   4. Die Vorschriften des OÖ. Leichenbestattungsgesetzes 1985, LGBI.40/1985, in der jeweils geltenden Fassung,
      sowie die hinzu erlassenen Durchführungsverordnungen und die betreffenden kirchenrechtlichen Vorschriften wie
      z. B. cc 1176 bis 1185 und 1240 bis 1243 des kirchlichen Gesetzbuches 1983 sind einzuhalten.

   5. Die Ruhefristen betragen
      bei Kindern bis sechs Jahren                  fünf Jahre
      bei Erwachsenen                              zehn Jahre

   6. Bei Erdbestattungen von Urnen sind diese mindestens 50 cm in die Erde zu versenken.

   7. Bei Leichen, die mit anzeigepflichtigen Krankheiten behaftet sind, sind die einschlägigen Bestimmungen des
      Epidemiegesetzes und der in seiner Durchführung ergangenen Verordnungen zu beachten.

§ 8 Versargung
Für die Versargung von Leichen oder Leichenteilen wird gemäß der Verordnung der OÖ. Landesregierung vom
24.1.1994, LGBI. 14/1994, Nachstehendes bestimmt:

 1.    Für die Beisetzung in Erdgrabstätten sind nur Särge aus Weichholz zulässig; die Verwendung von Hartholz,
      Tropenholz, Metalleinsätzen, Plastikhüllen oder Kunststoffen, welche den natürlichen Abbau der Leichen in der
      Erde verhindern oder erschweren, ist nicht zulässig, außer es ist aufgrund einer behördlichen Verfügung (z. B.
      Überführung vom Ausland, Infektionskrankheit) eine andere Versargungsart zwingend vorgeschrieben.

 2.   Die Beisetzung von Leichen in Grüften muß in Übersärgen aus Hartholz oder Metall und in einem verlöteten
      Metalleinsatz erfolgen.

 3.   Für Särge bei Erdbestattungen gelten folgende Höchstmaße:
      Länge             2m
      Breite            0,65 m
      Diese Maße dürfen nur überschritten werden, wenn dies durch die Größe der Leiche bedingt ist.

§ 9 Tieferlegung, Umlegung
 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

 2. Die Umbettung oder Tieferlegung von Leichen oder Leichenresten bedarf unbeschadet der gesetzlichen
    Bestimmungen (§§ 26 ff OÖ. Leichenbestattungsgesetz 1985) der vorherigen
    Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
 3. Sämtliche Grabungsarbeiten, Umbettungen oder Tieferlegungen werden ausschließlich von der
    Friedhofsverwaltung durchgeführt.
 4. In Erdgräbern können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung je Grabstätte in der Regel bis zu zwei
    Tieferlegungen innerhalb der Ruhefrist erfolgen. Die einzelnen Särge sind in der Reihenfolge der Beerdigungszeit-
punkte übereinander zu legen. Zwischen den einzelnen Särgen ist jeweils eine Erdschicht von 15 cm zur
       Überdeckung des unteren Sarges anzubringen.
 5.    Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn der Antragsteller ein begründetes Interesse an der Umlegung oder
       Tieferlegung glaubhaft macht und keine sanitätspolizeilichen Vorschriften entgegenstehen.
 6.    Die Tieferlegung ist zu versagen, wenn die Bodenverhältnisse eine Tieferlegung nicht zulassen.
 7.    Wenn bei Öffnung von Gräbern Körperreste zum Vorschein kommen, sind sie sogleich mit Erde zu bedecken und
       wieder in demselben Grab beizusetzen.
 8.    Dem Friedhofspersonal ist es untersagt, bei Öffnung eines Grabes oder Exhumierung und Tieferlegung von Leichen
       Angehörige oder andere Personen teilnehmen zu lassen oder ihnen Überreste wie Gebeine, Zähne o.ä auszufolgen.

§ 10 Leichenhallen
   1.    Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Die Leichenhallen bestehen aus einem
         Leichenabstellraum (Kühlraum), den erforderlichen Aufbahrungsräumen sowie der Verabschiedungshalle.

   2.    Die Särge in den Leichenhallen sind verschlossen zu halten. Die Hinterbliebenen können jedoch auf Wunsch,
         wenn sanitätspolizeiliche Vorschriften oder Bedenken nicht dagegenstehen, mit Zustimmung der Verwaltung den
         Verstorbenen vor der Beisetzung sehen.

   3.    Der Leichenabstellraum darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung von befugtem
         Friedhofspersonal betreten werden.

                                                      Abschnitt IV.

                                                Ordnungsvorschriften

§11
Im Friedhof ist alles zu unterlassen, was nicht der Würde und Weihe des Ortes entspricht. Insbesondere ist das Rauchen,
Herumlaufen, Spielen, Lärmen, Mitnehmen von Tieren sowie das Befahren mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen
Dienst- oder Gewerbefahrzeuge mit Sondergenehmigungen, sowie das Feilbieten von Waren, das Anbieten gewerblicher
Dienste und das Sammeln von Spenden untersagt.

§12

Abfälle dürfen nur in den von der Friedhofsverwaltung bereitgestellten, abgegrenzten Stellen abgelagert werden. Wer
einzelne Grabstätten oder allgemeine Friedhofsanlagen verunreinigt oder Unrat und Abfälle nicht auf die vorge-
schriebenen Ablagerungsstellen bringt, hat ein angemessenes Reinigungsentgelt zu entrichten.

§13
Die Entsorgung der Friedhofsabfälle hat entsprechend den Bestimmungen des OÖ. Abfallwirtschaftsgesetzes in der
jeweils geltenden Fassung oder einem an seine Stelle tretenden Gesetz in Form von Abfalltrennung zu erfolgen. Beim
Begräbnis, bei der Grabbepflanzung und Grabpflege ist Abfall möglichst zu vermeiden und die Umwelt zu schonen.

§14

Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

§ 15
Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, für den Friedhof weitere Ordnungsvorschriften zu erlassen. Diese sind in der Nähe
der Friedhofseingänge mit der Friedhofsordnung an gut sichtbarer Stelle auszuhängen.
Abschnitt V.

                                                 Öffnungszeiten

§16
Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

§17

Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten eines Friedhofsteiles oder des Friedhofes untersagen.

                                                   Abschnitt VI.

                                             Gewerbliche Arbeiten

§18

Die Ausführung gewerblicher Arbeiten an Grabstätten dürfen nur von befugten Gewerbetreibenden vorgenommen
werden. Die Gewerbetreibenden haben der Friedhofsverwaltung auf Verlangen die Berechtigung zur Vornahme der
Arbeiten durch eine Bestätigung des Nutzungsberechtigten nachzuweisen.

§19
Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen sowie
die Anordnungen der weisungsbefugten Organe der Friedhofsverwaltung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für
alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen, ohne
Rücksicht auf den Verschuldensgrad. Desgleichen haben jene Nutzungsberechtigten, die die Gewerbetreibenden
beauftragt haben, die St.-Barbara-Gottesacker-Stiftung hinsichtlich aller Ansprüche dritter Personen, welche sich aus
solchen gewerblichen Arbeiten ergeben, schad- und klaglos zu halten.

§20

Gewerbliche Arbeiten dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Auf eventuelle
Beisetzungsfeierlichkeiten ist Rücksicht zu nehmen.

§21
Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Verwaltung
genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind verursachte Abfälle unverzüglich zu entfernen
und die Arbeitsplätze wieder in einen gereinigten und ordentlichen Zustand zu bringen.

§22
Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofsordnung verstoßen, kann die Ausübung
ihrer Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände von der Friedhofsverwaltung untersagt werden.
Abschnitt VII.

                                                      Grabstätten

§ 23 Erdgräber

Diese sind nicht ausgemauerte Grabstätten, die auf einen Zeitraum von zehn Jahren (bei Kindern bis sechs Lebensjahren
auf einen Zeitraum von fünf Jahren) zur Benützung zugewiesen werden. Unter Erdgräbern versteht man

1.    Randgräber, die an den Friedhofswegen liegen;

2.    Gräber innerhalb der Sektion;

3.    Gräber in gärtnerisch gestalteter Lage (Heckenanlagen u.ä.);

4.    Epitaphien (an der Friedhofsmauer);

5.    Kindergräber für Kinder bis sechs Jahre.

Erdgräber können, soweit es die Bodenverhältnisse zulassen, auf Wunsch der Angehörigen oder über Auftrag der
Friedhofsverwaltung als Tiefgräber angelegt werden.

§ 24 Grüfte

Grüfte sind Grabstätten, die in ausgemauertem Zustand zur Benützung zugewiesen werden; sie liegen in der Regel an der
Friedhofsmauer.

§ 25 Urnengräber
     1.   Urnenerdgräber,
     2.   Urnennischen.

Urnengräber dienen ausschließlich der Beisetzung von Aschenurnen.

Mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung können Urnen auch in sonstige Grabstätten beigesetzt werden. Bei Erdgräbern
hat die Beisetzung von Urnen in mindestens 50 cm Tiefe zu erfolgen.

                                                      Abschnitt VIII.

                                                 Ausmaße der Grabstätten

§ 26 Erdgräber

1. Familiengräber                     Länge         1,80m
                                      Breite        0,80 m
2. Epitaphien (Wandgräber)            Länge         3,00 m
                                      Breite        3,00 m
3. Kindergräber                       Länge         1,20m
                                      Breite        0,70 m
Die Zwischenräume betragen bei den Familiengräbern an der Längsseite der Grabstätte mindestens 0,40 m, an der
Breitseite der Grabstätte mindestens 0,60 m.

Die Grabtiefe beträgt bei Erdgräbern in der Regel 1,80 m. Kindergräber haben mindestens eine Tiefe von 1,00 m.

§ 27 Grüfte

Grüfte haben in der Regel nachstehende Ausmaße:
                                     Länge      3,00 m
                                     Breite     3,00 m
                                     Tiefe      2,80 m

§ 28 Urnengräber
1.Urnengräber            Länge    1,00m
                         Breite   0,70 m

2. Urnennischen

Die Anzahl der einsetzbaren Aschenurnen hängt ab von der Größe der Urnennische.

                                                     Abschnitt IX.

                                           Gestaltung der Grabstätten

§ 29 Allgemein
1.      Jede Grabstätte ist so zu gestalten, daß sie
        -der Würde des Friedhofes entspricht;
        -das Friedhofsbild nicht verunstaltet;
        -sich in die Friedhofsanlage harmonisch einfügt.

2.      Auf dem Friedhof können von der Friedhofsverwaltung Abteilungen errichtet werden, für die besondere
        Gestaltungsvorschriften gelten.

§ 30 Gestaltungsvorschriften
1.      Für Grabmäler dürfen nur Naturstein, Schmiedeeisen oder Holz verwendet werden. Die Verwendung anderer
        Materialien bedarf der schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

2.      Die Einfassungen dürfen nicht höher und breiter als 20 cm sein. Teilweise oder gänzliche Abdeckungen der
        Graboberfläche mit Steinplatten, Kies, Kunststoff, Beton u.ä. sowie Eisengitter, Holzzäune, Trittplatten oder
        Leisten um das Grab herum sind unzulässig.

3.      Die Einfassung und das Grabdenkmal müssen sich innerhalb der in §§ 26 - 28 festgesetzten Maße befinden.

4.      Die Grabmäler sind ihrer Größe entsprechend den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu
        fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter
        Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
5.       Auch bei der Verwendung von Blumenschalen samt dazugehöriger Fundamentplatte darf insgesamt maximal die
         Hälfte der Graboberfläche abgedeckt sein.

6.       Bei der Bepflanzung der Gräber sollen möglichst einheimische und standortgemäße Pflanzen mit
         Symbolcharakter verwendet werden.

7.       Zum Schutz der Torfmoore soll von der Verwendung von Torf bei der Grabpflege abgesehen werden.

8.       Die Verwendung von Unkrautvertilgungsmitteln (Herbiziden) und Pestiziden ist am Friedhof untersagt.

§ 31 Zustimmungserfordernisse für die Grabgestaltung
1. Die Aufstellung und Umgestaltung eines Grabmales, ausgenommen die Aufstellung gewöhnlicher Holzkreuze, ist an
   die schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung gebunden.

2. Der Antrag um Zustimmung der Grabmalaufstellung hat zu enthalten:

     -   Name und Lage der Grabstelle;
     -   Material, Bearbeitung, Maße und Beschriftungsart sowie Angabe von Laterne, Vase u.a.;
     -   Name und Anschrift des Auftraggebers und Nutzungsberechtigten und des befugten Steinmetzmeisters;
     -   Grundriß, Seiten- und Vorderansicht sowie eine die Nebengräber beinhaltende Situationsskizze im Maßstab 1:20.

3. Änderungen eines Grabmales, soweit sie über die bloße Anbringung von Namen oder Daten eines Verstorbenen
   hinausgehen, unterliegen den gleichen Vorschriften.

4. Die Friedhofsverwaltung hat bei der Entscheidung über die Aufstellung eines Grabmales die von der kirchlichen
   Aufsichtsbehörde erlassenen Richtlinien über die Ausgestaltung der Friedhöfe und Grabmäler zu beachten und die
   Parteien entsprechend anzuleiten. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, über die eingelangten Aufstellungsanträge
   innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden. In wichtigen Fällen ist die Entscheidung des Bauausschusses der Diözese
   Linz einzuholen.

5. Die Anlieferung von Grabmälern darf nur während der Dienstzeit der Verwaltung erfolgen, wobei der bewilligte
   Aufstellungsantrag und der Nachweis über die Bezahlung der vorgeschriebenen Abgaben vorzulegen sind. Die
   Grabmäler sind so zu liefern, daß sie beim Friedhofseingang von dem hiefür zuständigen Friedhofspersonal überprüft
   werden können.

6. Wird ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ein Grabmal aufgestellt, so ist diese befugt, das Grabmal auf Kosten
   des Nutzungsberechtigten abzutragen und in Verwahrung zu nehmen. Die Bestimmungen der §§ 42 und 43 sind
   sinngemäß anzuwenden.

7. Grabdenkmäler, Anpflanzungen und sonstige Gegenstände am Grab bleiben im Eigentum der Nutzungsberechtigten,
   solange nicht der Verfall nach den Bestimmungen der §§ 42 und 43 der Friedhofsordnung eintritt.

8. Bäume, Sträucher u.ä. dürfen von den Nutzungsberechtigten nur auf die zustehende Grabfläche im Sinn der
   Bestimmungen des § 26 - 28 und nicht in die Zwischenräume und Wege gepflanzt werden; sie dürfen in diese auch
   nicht hineinragen. Die Verwaltung ist berechtigt, gegebenenfalls diese Bepflanzungen ohne Abmahnung zu entfernen
   oder zurückzuschneiden.
Abschnitt X.

                                                 Nutzungsrechte
§32

Nutzungsrechte werden durch Vorschreibung und Bezahlung der Grabeinlösegebühren erworben. Dadurch erhält der
Berechtigte nur ein Benutzungsrecht der Grabstätte nach Maßgabe der jeweils geltenden Friedhofsordnung, welche von
der Friedhofsverwaltung erlassen bzw. geändert werden kann. Insbesondere wird dadurch kein Eigentums- oder Mietrecht
erworben. Nutzungsrechte können eigenberechtigte, handlungsfähige, physische und juristische Personen erwerben.

§33

Nutzungsberechtigte von Familiengrabstätten sind zur Beisetzung verstorbener Angehöriger soweit und solange befugt,
als die durch die Friedhofsordnung oder durch besondere sanitätspolizeiliche Anordnungen festgelegte Aufnahmefähigkeit
der Grabstelle nicht erschöpft ist, sie die Grabstätte mit allem Zubehör in ordentlichem Zustand erhalten und den
Verpflichtungen im Sinne der Friedhofsgebührenordnung rechtzeitig nachkommen.

§34

Besitzer des Nutzungsrechtes ist der Erwerber. Nach seinem Tode kann dieses Recht nur auf einen Angehörigen im Sinne
des § 10 (5) OÖ. Leichenbestattungsgesetz 1985 übergehen.

§35
Nutzungsrechte sind unteilbar und können daher nur jeweils von einer Person ausgeübt werden

§36

Die Übertragung eines Nutzungsrechtes durch Rechtsgeschäft unter Lebenden ist nur nach vorheriger schriftlicher
Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich.

§ 37

Die Friedhofsverwaltung kann vom Nutzungsberechtigten jederzeit die Abgabe einer schriftlichen Erklärung verlangen,
daß sie für alle Ansprüche Dritter wegen Beisetzung einer Leiche oder sonstigen Verfügungen am Grab (Grabmal) schad-
und klaglos gehalten wird.

§38

Nutzungsrechte an Familiengrabstätten werden grundsätzlich auf zehn Jahre, Kindergräber auf fünf Jahre vergeben. Nach
Ablauf dieser Dauer stellt die Friedhofsverwaltung nach Maßgabe der freien Plätze in der Regel ein Anbot an den
Nutzungsberechtigten auf Verlängerung der Nutzungsrechte auf weitere zehn bzw. fünf Jahre. Dieses Anbot gilt durch den
Nutzungsberechtigten als angenommen, wenn dieser die Nachlösegebühr binnen der von der Friedhofsverwaltung
gesetzten Frist bezahlt. Wird die volle Nachlösegebühr vom Nutzungsberechtigten ohne entsprechendes Anbot der
Friedhofsverwaltung schon im voraus bezahlt, so gilt das betroffene Nutzungsrecht um zehn bzw. fünf Jahre verlängert,
soferne die Friedhofsverwaltung nicht binnen einem Monat ab Einlangen der Zahlung dem Nutzungsberechtigten
Gegenteiliges mitteilt. Wird in ein Familiengrab ein weiterer Angehöriger beerdigt, so ist das Nutzungsrecht immer bis zur
Beendigung der Verwesensdauer des letztbestatteten Familienmitgliedes (also auf zehn Jahre) zu ergänzen, ausgenommen
bei Urnenbeisetzungen.

§39

Durch die Bezahlung der Nachlösegebühren tritt keine Änderung der nutzungsberechtigten Personen ein. Diese Zahlungen
gelten unabhängig von der zahlenden Person als im Namen und in Rechnung der nutzungsberechtigten Person erfolgt, die
in den Aufzeichnungen der Friedhofsverwaltung eingetragen ist.

§40

Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein derartiges Anbot auf Verlängerung der Nutzungsdauer zu stellen. Dies
gilt insbesondere auch bei Nutzungsberechtigten, die in Linz keinen ordentlichen Wohnsitz haben.

§ 41 Erlöschen der Nutzungsrechte

Dies geschieht

1.      durch Zeitablauf;

2.      durch vorzeitige Auflassung durch den Nutzungsberechtigten;

3.      durch Nichtzahlung der Gebühr für die Benützung der allgemeinen Friedhofseinrichtungen;

4.      durch Unterlassung der Instandhaltung der Grabstelle im Sinne der Bestimmungen nach §§ 46 und 47;

5.      durch behördlich genehmigte oder verfügte Auflassung (Schließung) des Friedhofes.

§42

Die Grabmäler abgelaufener oder verfallener Gräber stehen im Eigentum der Nutzungsberechtigten. Wenn Grabstellen
binnen sechs Monaten nach Verfall des Nutzungsrechtes von den Nutzungsberechtigten nicht ordnungsgemäß abgeräumt
werden, verliert der Nutzungsberechtigte das Eigentumsrecht über die hinterlassenen Gegenstände; es fallen sämtliche bei
der Grabstelle hinterlassenen oder aufgefundenen Gegenstände in das Eigentum der St.-Barbara-Gottesacker-Stiftung, die
darüber verfügen kann. Eine vorhergehende Aufforderung oder Erinnerung durch die Friedhofsverwaltung ist nicht
erforderlich. Die Friedhofsverwaltung hat aber auch die Möglichkeit, nach Ablauf der sechsmonatigen Verfallsfrist die
Abräumung der Grabstelle durch Ersatzvornahme auf Kosten des bisherigen Nutzungsberechtigten durchführen zu lassen.

§43

Bei Erlöschen eines Nutzungsrechtes entsteht den Angehörigen kein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder
Rückerstattung von Gebühren.
Abschnitt Xl.

                                            Instandhaltungspflicht

§44

Jede Grabstelle ist von den Nutzungsberechtigten als geweihte und dem Andenken der Toten gewidmete Stätte
entsprechend zu pflegen; die Graboberfläche ist gärtnerisch zu schmücken.

§45

Die einzelnen Grabstätten sind mit allem Zubehör (z. B. Grabdenkmäler, Kreuze, Arkaden, Gruftkammern u.ä.) von den
Nutzungsberechtigten dauernd in ordentlichem und gepflegtem sowie in einem Zustand zu erhalten, der die Sicherheit von
Personen, Sachen oder Verkehrsflächen nicht gefährdet. Die Benützer von Grüften und Epitaphien haben außerdem den
gesamten, zu ihrer Grabstätte gehörigen Teil der Friedhofsmauer (Innen- und Außenmauer) auf eigene Kosten instand zu
halten bzw. bei einer notwendigen Sanierung die anteiligen Kosten zu übernehmen.

§46

Die Friedhofsverwaltung ist befugt, den Benützern nicht ordentlich hergehaltener oder geschmückter Gräber das
Nutzungsrecht zu entziehen. Die Friedhofsverwaltung hat aber auch die Möglichkeit, die Instandsetzung der Grabstätten
samt Zubehör zu begehren. Gegenüber Nutzungsberechtigten, die ihrer lnstandhaltungspflicht nicht nachkommen, ist die
Friedhofsverwaltung auch zur Ersatzvornahme auf Kosten des Nutzungsberechtigten befugt, jedoch nicht verpflichtet. Der
Entzug der Nutzungsrechte oder die Ersatzvornahme ist unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vorher schriftlich
anzukündigen. Ist Gefahr im Verzug, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten
Sicherungsmaßnahmen, z. B. Umlegen von Grabdenkmälern, treffen. Die Androhung der Friedhofsverwaltung auf Entzug
des Nutzungsrechtes oder der Ersatzvornahme hat an die zuletzt bekanntgegebene Adresse des Nutzungsberechtigten zu
erfolgen.

§47

Nach Entzug des Nutzungsrechtes können verwahrloste Gräber auch vor Ablauf der Verwesensdauer der zuletzt
beigesetzten Leiche eingeebnet werden. Die Bestimmungen der §§ 42 und 43 gelten sinngemäß.

                                                    Abschnitt XII.

                                            Haftungsbestimmungen

§48

Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die durch offene oder verborgene Mängel des Grabdenkmales und des
zur Grabstätte gehörenden Zubehörs entstehen. Sie haben den Friedhofeigentümer für alle Ersatzansprüche dritter
Personen vollkommen schad- und klaglos zu halten.
§ 49

Der Friedhofseigentümer haftet nicht für Schäden, die durch Natureinflüsse, Beschädigungen durch Dritte sowie
Diebstähle entstehen. Der Friedhofeigentümer haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit.

                                                 Abschnitt XIII.

                                             Friedhofsgebühren

§ 50

Die Gebühren für die Grabnutzungsrechte, die Gebühren für die Benützung der allgemeinen Friedhofseinrichtungen im
Zusammenhang mit der Ausübung der Nutzungsrechte an Grabstätten, die Beerdigungsgebühren und sonstige den
Friedhof betreffenden Gebühren sind in der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung festgelegt.

§ 51

Die Friedhofsgebührenordnung wird von der St.-Barbara-Gottesacker-Stiftung festgesetzt und bedarf zu ihrer
Rechtswirksamkeit der kirchenaufsichtsbehördlichen Genehmigung durch die Finanzkammer der Diözese Linz.

§52

Die Gebühren für die Nutzungsrechte an Grabstätten und die Gebühren für die Benützung der allgemeinen
Friedhofseinrichtungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Nutzungsrechten an Grabstätten sind regelmäßig im
voraus auf fünf oder zehn Jahre zu entrichten. § 38 bleibt durch diese Bestimmung unberührt. Die Gebühren im
Zusammenhang mit Beerdigungen sind spätestens bei Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen zu entrichten.

§ 53

Die von der St.-Barbara-Gottesacker-Stiftung mit Zustimmung der kirchlichen Aufsichtsbehörde vorgeschriebenen
Friedhofsgebühren können gerichtlich geltend gemacht werden.
Abschnitt XIV.

                            Verfahrens-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§54

Beschwerden gegen das Friedhofspersonal sind bei der Friedhofsverwaltung einzubringen.

§55

Gegen Entscheidungen der Friedhofsverwaltung ist die Beschwerde an den Stiftungsverwalter, gegen Entscheidungen des
Stiftungsverwalters die Beschwerde an die Finanzkammer der Diözese Linz statthaft, welche in letzter Instanz entscheidet.

§56

Die Beschwerden sind schriftlich innerhalb eines Monats ab Zustellung oder mündlicher Bekanntgabe der Entscheidung
bei der Friedhofsverwaltung einzubringen. Ebenso Beschwerden gegen Entscheidungen des Stiftungsverwalters.

§57

Streitigkeiten über Grabrechte sind, soweit sie nicht sanitätspolizeiliche Belange betreffen, privatrechtlicher Natur, sie
sind daher vor den ordentlichen Gerichten auszutragen.

§58

Für Streitigkeiten, die vor den ordentlichen Gerichten auszutragen sind, ist das sachlich zuständige Gericht in Linz
anzurufen.

§59

Die Friedhofsordnung ist mit Aushang beim Haupteingang des Friedhofes allen Friedhofsbenützern bekanntzugeben.

§60

Diese Friedhofsordnung tritt an jenem Monatsersten in Kraft, der der Erteilung der kirchenaufsichtsbehördlichen und
staatlichen Genehmigung der Friedhofsordnung folgt.

§61

Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung treten alle vorangegangenen Friedhofsordnungen für den St.-Barbara-Friedhof
außer Kraft.
Für die Friedhofsverwaltung:        Für die St.-Barbara-Gottesacker-Stiftung:

                    Mag. Günther Walch                               Dr. Walter Suk
                    (Friedhofsverwalter)                         (Stiftungsverwalter)

                                       Linz, am 2. April 1998

                                   Bischöfliches Ordinariat Linz
                                           Finanzkammer
                                     4020 Linz, Hafnerstraße 18
                                       DFK/R-1 666/19-1969

                                             Linz, am 8.4.1998

                             wird kirchenaufsichtsbehördlich genehmigt.
                                    Finanzkammer der Diözese Linz

               Dr. Herbert Preis                                    Dr. Josef Wöckinger
                  (Referent)                                          (Finanzdirektor)

                               Magistrat der Landeshauptstadt Linz
                                      Bezirksverwaltungsamt

Die Friedhofsordnung vom 2.4.1998 wird behördlich genehmigt (Bescheid vom 29.5.1998 - GZ 101-5/27-
330077197).

                                              Linz, 29.5.1998

                                         Der Amtsleiter: i. A.
                                              Dr. Stein
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