Funktionale Währungsumrechnung nach DRS, IFRS und US-GAAP
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Wissenschaftliche Beiträge Funktionale Währungsumrechnung nach DRS, IFRS und US-GAAP Prof. Dr. Dres. h.c. Adolf G. Coenenberg, Augsburg, und Prof. Dr. Wolfgang Schultze, Jena Die funktionale Währungsumrechnung ist streng an rien der Konzernabschlusserstellung kritisch diskutiert den Prinzipien der Währungsumrechnung ausgerich- und die Umsetzung in den drei Regelungswerken gegen- tet. Die Vorschriften nach DRS, IFRS und US-GAAP übergestellt. sind dabei fast identisch. Das Prinzip der Rechnungsle- gungsäquivalenz bewirkt aber, dass bei der Umrech- nung die standardspezifischen Bewertungsregeln zur 2. Anforderungen an die Währungs- Anwendung kommen. Da sich die Bewertungsregeln umrechnung gravierend unterscheiden, resultieren daraus erheb- liche Unterschiede im Ergebnis der Umrechnung. Die Bei der Währungsumrechnung ist die zentrale Frage zu be- Übereinstimmung der Regelungen ist daher nur vor- antworten, mit welchem Kurs eine Abschlussposition um- dergründig. zurechnen ist (vgl. Coenenberg, 2005, S. 956 ff.). Hierbei wird zwischen historischem Kurs, Stichtagskurs und Prof. Dr. Dres. h.c. Adolf G. Coenenberg ist Inhaber des Durchschnittskurs unterschieden. Dabei stellt sich die Lehrstuhls für Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftsprü- grundsätzliche Frage, ob man die Währungsumrechnung fung und Controlling der Universität Augsburg. Bevorzug- als einen Bewertungsvorgang interpretiert, der somit den te Forschungsgebiete: Bilanzierung/Kostenrechnung, Un- relevanten Bewertungsvorschriften unterliegt, oder ob ternehmensbewertung/Controlling sowie Unternehmens- man ihn lediglich als einen Transformationsvorgang be- prüfung und -analyse. trachtet, der dazu dient, die in ausländischer Währung er- Prof. Dr. Wolfgang Schultze ist Vertreter des Lehrstuhls für stellten Einzelabschlüsse für den Einbezug in den Kon- Allgemeine BWL, Rechnungslegung und Controlling an zernabschluss gleichnamig zu machen. der Universität Jena. Bevorzugte Forschungsgebiete: In- ternationale Rechnungslegung, Unternehmensbewertung, Interpretiert man die Umrechnung als Bewertungsvor- Wertorientiertes Controlling. gang, dann ist das Prinzip der Rechnungslegungsäquiva- lenz zu beachten (vgl. Lorensen, 1972; Busse von Colbe, 1972). Es folgt konsequent der Einheitstheorie, der zufol- 1. Normen zur Währungsumrechnung ge der Konzernabschluss so aufzustellen ist, als wären die Konzernunternehmen rechtlich unselbstständige Betriebs- Ein zentrales Problem bei der Aufstellung von Konzernab- stätten der Mutterunternehmung (MU). Dementsprechend schlüssen ist der Einbezug der Einzelabschlüsse ausländi- muss die Umrechnung unter der Fiktion erfolgen, als wür- scher Tochterunternehmen (TU). Das HGB enthält keiner- den alle Transaktionen der ausländischen TU unmittelbar lei Vorschriften, nach welchem Verfahren die Abschlüsse bei der MU und in deren Währung verbucht und bilanziert. einbezogener ausländischer Konzernunternehmen umzu- Die Zahlen des umgerechneten ausländischen Abschlusses rechnen sind. Seit dem Jahr 2004 existiert mit dem DRS können dann analog zu denen eines unmittelbar in Inlands- 14 „Währungsumrechnung“ erstmals eine nationale Norm währung erstellten Abschlusses interpretiert werden. Aus zu diesem Themengebiet. Durch die am 04.06.2004 er- der Anwendung differenzierter Wechselkurse auf die um- folgte Bekanntmachung durch das BMJ hat er gemäß zurechnenden Bestands- und Erfolgspositionen ergeben § 342 HGB den Charakter von GoB für die Konzernrech- sich Umrechnungsdifferenzen (vgl. Busse von Colbe/Or- nungslegung angenommen. Er sieht die Umrechnung nach delheide/Gebhardt/Pellens, 2003, S. 159 ff.). Bilanzielle der Methode der funktionalen Währung vor, die auch nach Umrechnungsdifferenzen führen zu einer Erhöhung bzw. US-GAAP und IFRS vorgeschrieben ist. Damit scheint auf Minderung des Eigenkapitals. Sie sind bei Wahrung der den ersten Blick eine internationale Harmonisierung bei Rechnungslegungsäquivalenz ein natürlicher Bestandteil der Währungsumrechnung weitgehend erreicht worden zu des Konzernerfolgs. sein. Eine nähere Betrachtung zeigt jedoch, dass sich im Allerdings hängt es von den organisatorischen Beziehun- Detail gravierende Unterschiede ergeben. gen zwischen MU und TU ab, ob durch Wechselkursände- Ziel dieses Beitrags ist es daher, diese Unterschiede aufzu- rungen tatsächlich Erfolgsbeiträge entstehen, oder ob diese zeigen. Zu diesem Zweck wird das Konzept der funktiona- Umrechnungserfolge faktisch nicht entstanden sind, da die len Währungsumrechnung vor dem Hintergrund der Theo- Aktivitäten des TU so in sich abgeschlossen sind, dass sich 646 WiSt Heft 12 · Dezember 2006
Coenenberg/Schultze, Funktionale Währungsumrechnung die Effekte der Währungskursveränderungen in sich auf- lich: Bei ständigen starken Währungsabwertungen führt heben bzw. bereits im Einzelabschluss des TU enthalten diese Methode innerhalb kurzer Zeit zu einem Verfall der sind. Man unterscheidet diesbezüglich zwei Arten auslän- Wertansätze. Dies entspricht zwar der Entwicklung des discher Operationen: eigenständige Teileinheiten (foreign Außenwerts der Fremdwährung, jedoch nicht den tatsäch- entities) im Sinne der lokalen Theorie und integrierte Be- lichen Wertverhältnissen. Denn häufig sind, gerade in triebsstätten (foreign operations) im Sinne der globalen Hochinflationsländern, Abwertungen der Währung mit Theorie (vgl. Lachnit/ Ammann, 1998). entsprechenden Preisanstiegen verbunden, so dass beide Effekte sich kompensieren und der reale Wert des Netto- Übt ein ausländisches TU seine Geschäfte relativ eigen- vermögens erhalten bleibt. Durch die ausschließliche Be- ständig und auf den jeweiligen nationalen Markt begrenzt rücksichtigung des Währungseffekts bei der Umrechnung aus, so dass seine Lieferungs- und Leistungsbeziehungen wird kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes unabhängig von Wechselkursänderungen sind, so wird der Bild vermittelt. Der schwankende Wert des Eigenkapitals dem MU zur Verfügung stehende Jahreserfolg in Fremd- ist zudem für die Rechentechnik der Kapitalkonsolidie- währung c. p. unverändert bleiben. Durch eine reine (li- rung hinderlich, da hier der Wert des Eigenkapitals gegen neare) Transformation bleibt die Struktur des Vermögens den Wert der Beteiligung aufzurechnen ist. und der Erfolgsbestandteile des Einzelabschlusses des aus- ländischen TU erhalten und es wird, unter diesen Bedin- Diese Mängel der reinen Stichtagskursmethode versucht gungen, ein besserer Einblick in die Vermögens-, Finanz- die „modifizierte“ Stichtagskursmethode zumindest teil- und Ertragslage des Konzerns gewährt. Die Beteiligung weise dadurch zu beheben, dass sie das Eigenkapital zum wird als Finanzinvestition in Fremdwährung betrachtet, historischen Kurs umrechnet, wodurch das Eigenkapital die als Ganzes am Stichtag in Inlandswährung übersetzt erhalten bleibt. Die zwangsläufig auftretende bilanzielle wird (vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, 2004, S. 191 ff.). Umrechnungsdifferenz wird erfolgsneutral als Sonderpos- Ist hingegen das betrachtete TU integraler Bestandteil der ten beim Eigenkapital ausgewiesen. Die Positionen der Wertschöpfungskette des Konzerns, so bedeutet jede GuV werden zum Transaktions- bzw. zum Durchschnitts- Wechselkursänderung eine Veränderung des Wertes der kurs umgerechnet, um sie statt als Zeitpunkt- besser als ausländischen Vermögensgegenstände und Schulden mit Zeitraumrechnung abzubilden. direkter Auswirkung auf die Ertragslage des Konzerns. Eine theoretische Begründung der Stichtagskursmethode Deshalb sind die einzelnen Positionen nach dem Äquiva- beruht auf der bereits erwähnten „lokalen“ Perspektive lenzprinzip wie originäre Bestandteile des MU zu behan- (vgl. FASB, 1974). Diese betont die wirtschaftliche Selbst- deln. ständigkeit der ausländischen Konzernunternehmen. Die in jeweils lokaler Währungseinheit erfassten Bestands- und Erfolgsgrößen sollen unverzerrt transformiert werden. 3. Umrechnungsmethoden Nur die einheitliche Umrechnung aller Positionen zum Stichtagskurs gewährleistet dies. Das in DRS 14, IRS 21 und FAS 52 vorgeschriebene Kon- zept der funktionalen Währung stellt eine Kombination Diese Begründung trägt dem Gedanken Rechnung, dass von Zeitbezugs- und Stichtagskursmethode dar. Um die in Vermögen und Schulden der ausländischen TU nicht trans- den Standards umgesetzte Kombination dieser Methoden feriert, sondern in Landeswährung abgewickelt werden. erfassen zu können, werden sie zunächst allein stehend Aus der Sicht der MU ist dann nur die auf das Eigenkapital diskutiert. entfallende Kursdifferenz von Bedeutung. Die Währungs- umrechnung hat daher aus der lokalen Perspektive nur die 3.1. Stichtagskursmethode Aufgabe der linearen Transformation. Die einfachste Form der Währungsumrechnung besteht in Die resultierenden Eigenkapitalveränderungen sind damit der Umrechnung jeder Position mit dem Stichtagskurs. aber auch nicht als Gewinn oder Verlust interpretierbar, Die aus dieser einfachen Idee resultierende „Stichtags- denn hierfür wäre die Anwendung der bilanziellen Bewer- kursmethode“ tritt in zwei Varianten auf. tungsregeln erforderlich. Bei der Stichtagskursmethode werden nämlich alle Wertschwankungen ungeachtet des Als „reine“ Stichtagskursmethode werden sämtliche Posi- Realisationsprinzips, Anschaffungskostenprinzips, NWP tionen von Bilanz und GuV mit dem am Bilanzstichtag und anderer Bewertungsprinzipien berücksichtigt. Gleich- gültigen Devisenmittelkurs umgerechnet. Diese Vorge- zeitig beinhalten die Wertschwankungen aber nur die hensweise hat zweifellos das Argument der einfachen Kursveränderung, nicht jedoch die, möglicherweise kom- Handhabung auf ihrer Seite. Sie hat jedoch den Nachteil, pensierenden, Preisveränderungen. Daher ist es nur folge- dass sie zu mit den Wechselkursänderungen schwanken- richtig, diese erfolgsneutral als Sonderposten im Eigenka- den und damit ökonomisch nicht mehr sinnvoll interpre- pital zu zeigen. tierbaren EUR-Wertansätzen der einzelnen Vermögensge- genstände und Schulden führt. So bedeutet etwa eine 3.2. Währungsumrechnung nach dem Zeitbezug EUR-Abwertung (bzw. Aufwertung der Fremdwährung) eine prozentual gleiche Zuschreibung zu allen Vermögens- Betrachtet man die Währungsumrechnung als einen Be- posten. Der Fall der Hochinflationsländer zeigt dies deut- wertungsvorgang, so sind bei der Umrechnung der Bilanz- WiSt Heft 12 · Dezember 2006 647
Wissenschaftliche Beiträge positionen dieselben Regeln anzuwenden wie bei der Fol- nen Vermögensgegenstände und Schulden werden wie gebewertung nach den Rechnungslegungsnormen. Fremdwährungstransaktionen des Konzerns erfasst. Im Einzelabschluss werden die zeitpunktbezogenen Geld- äquivalente von Beständen und Transaktionen abgebildet. 4. Umrechnung nach dem Konzept der Als wesentlichste Kategorien kommen historische Werte funktionalen Währung (Anschaffungs- und Herstellungskosten) und Gegenwarts- werte (Markt- oder Börsenpreis, Fair Value) in Betracht. 4.1. Konzept der funktionalen Währung Die Forderung nach Rechnungslegungsäquivalenz führt konsequenterweise zum Zeitpunktprinzip der Währungs- Die Umrechnung nach der funktionalen Währung stellt umrechnung (vgl. Lorensen, 1972): Historische Werte sind einen Versuch dar, die oben dargestellten, teils gegensätz- mit dem historischen Kurs und Zeitwerte mit dem Stich- lichen Standpunkte zu vereinen. Entscheidend für die An- tagskurs umzurechnen. wendung von Zeitbezugs- bzw. Stichtagskursmethode ist danach die „funktionale“ Währung. Damit ist die vorherr- Aus diesem Grundprinzip heraus erfolgt die Anwendung schende Währung des wirtschaftlichen Umfeldes gemeint, der bilanziellen Bewertungsregeln: Eine Position wird in dem die betrachtete TU seine Geschäftstätigkeit ausübt. nicht etwa nur mit dem historischen Kurs oder Stichtags- kurs umgerechnet, sondern ihr Wertansatz bestimmt sich Sind die Transaktionen der TU weitgehend unabhängig unter Anwendung der Bewertungsregeln aus dem Ver- von der MU, so dass ihre geschäftlichen Transaktionen in gleich des zum historischen Kurs (hK) umgerechneten sich geschlossen und vorwiegend auf ein Land beschränkt Buchwerts (BW) mit dem zum Stichtagskurs (SK) umge- sind, so ist dessen Währung die funktionale und die lokale rechneten Zeitwert (ZW): Perspektive ist einzunehmen. Damit ist die adäquate Um- rechnungsmethode die (erfolgsneutrale) modifizierte BW × hK ↔ ZW × SK Stichtagskursmethode. Bei Anwendung des Niederstwertprinzips (NWP) folgt da- Ist die TU dagegen integraler Teil der Aktivitäten und raus das „erweiterte Niederstwertprinzip“ (Busse von Col- quasi verlängerter Arm der MU (globale Perspektive), so be, 1972): Es ist der niedrigere Wert aus dem Vergleich an- gilt die Währung des Sitzlandes der MU als die maßgeben- zusetzen. Auf der Passivseite gilt unter Anwendung des de funktionale Währung. Der zunächst in Fremdwährung Höchstwertprinzips entsprechend die Umkehrung: Es ist aufgestellte Einzelabschluss der TU ist für Zwecke der der höhere Wert anzusetzen. Konsolidierung mittels der (erfolgswirksamen) Zeitbe- In einer HGB-Bilanz ist zwischen Anlagevermögen (AV) zugsmethode in die funktionale Währung umzustellen. und Umlaufvermögen (UV) zu unterscheiden. Im UV sind In diesem Bemühen, die gegensätzlichen Standpunkte von Abwertungen nach dem strengen NWP zwingend vorzu- Zeitbezugs- und Stichtagskursmethode zu vereinen, liegt nehmen, im AV nur bei dauerhaften Wertminderungen. auch die Schwäche des Verfahrens. Denn es ist schwierig, Bei konstanten Preisen und bei als nicht dauerhaft inter- die nach der Einheitstheorie umzurechnenden von den pretierten Kursschwankungen führt dies bei gefallenen nach der lokalen Theorie umzurechnenden TU willkürfrei Kursen zu einer Anwendung der Stichtagskurse im UV zu trennen. Es besteht die Gefahr, dass durch Unschärfen und der historischen Kurse im AV. Das Zeitpunktprinzip in der Definition der funktionalen Währung Möglichkeiten ist jedoch eine allgemeine Regel für die Währungsumrech- der Konzernbilanzpolitik eröffnet werden. Die Bilanzie- nung, die nicht an bestimmte Rechnungslegungsnormen rungsstandards suchen, dem durch Objektivierungskriteri- gebunden ist. Sie bedeutet eine um Währungskurse erwei- en entgegen zu wirken. terte Anwendung der bilanziellen Bewertungsregeln. Werden beispielsweise bestimmte Bilanzpositionen zum 4.2. Funktionale Währungsumrechnung nach Fair Value bewertet, wie dies nach IFRS zulässig ist, dann US-GAAP können diese sinnvoll nur mit dem Stichtagskurs umge- rechnet werden. Daher hängt die konkrete Ausgestaltung FAS 52 „Foreign Currency Translation“ ist seit 1982 die der Umrechnungsregeln der Zeitbezugsmethode von dem Grundlage für die Währungsumrechnung nach US-GAAP jeweiligen angewandten Bilanzierungsstandard ab. und schreibt das Konzept der funktionalen Währung vor. Im Unterschied zur Stichtagskursmethode ist die Umrech- Um die funktionale Währung bestimmen zu können, ent- nungsdifferenz auf die üblichen bilanziellen Bewertungs- halten die US-GAAP eine Reihe von Indikatoren (vgl. regeln zurückzuführen, so dass sie sich als Gewinn bzw. FAS 52, Appendix A). Diese sind vor allem dann hilfreich, Verlust interpretieren lässt. Daher ist eine erfolgswirksame wenn das betreffende TU in verschiedenen Währungen Erfassung die adäquate Handhabung. Geschäfte abwickelt. Das Zeitpunktprinzip entspricht einer strengen Befolgung Nach FAS 52 wird zwischen foreign entities und foreign der Einheitstheorie in Verbindung mit der „globalen“ operations unterschieden. Ein TU, dessen funktionale Theorie, d. h. die TU werden als rechtlich unselbstständige Währung die des wirtschaftlichen Umfeldes, in dem die (Einheitstheorie) und integrierte Betriebsstätten (globale Gesellschaft in erster Linie tätig ist (FAS 52.5), also die Theorie) des MU betrachtet. Wertänderungen der einzel- Fremdwährung ist, gilt als foreign entity. Das TU ist wirt- 648 WiSt Heft 12 · Dezember 2006
Coenenberg/Schultze, Funktionale Währungsumrechnung schaftlich weitgehend selbstständig, die Umrechnung er- von Fremdwährungstransaktionen gelten für alle Transak- folgt gemäß der lokalen Theorie mit der modifizierten tionen in einer anderen Währung als der funktionalen Stichtagsmethode (FAS 52.12). Währung und sind daher maßgeblich für die Umrechnung der Abschlüsse unselbstständiger integrierter Teileinhei- Ist dagegen die funktionale Währung des TU die Währung ten. Dies entspricht der angesprochenen Grundidee der der MU, so gilt sie als foreign operation. Das TU ist dann Zeitbezugsmethode, die Wertänderungen der einzelnen nur verlängerter Arm des MU (FAS 52.6). Zur Umrech- Vermögensgegenstände und Schulden wie Fremdwäh- nung ist die Zeitbezugsmethode anzuwenden (FAS 52.10). rungstransaktionen der MU zu erfassen. Ziel der Umrechnung nach der Zeitbezugsmethode ist es, Für die Festlegung der funktionalen Währung enthält IAS alle Sachverhalte so abzubilden, als wären sie unmittelbar 21.9 f. konkrete Kriterien. Als funktionale Währung gilt in der funktionalen Währung verbucht worden. Die Um- die Währung, rechnung richtet sich nach FAS 52.12. Anleitungen zur konkreten Umsetzung enthält Appendix B: Monetäre Posi- ) die hauptsächlich die Verkaufspreise beeinflusst (da- tionen sind zu Stichtagskursen umzurechnen, nicht-mone- durch dass in ihr Rechnungen gestellt und beglichen täre zu historischen Kursen (FAS 52.47). Als nicht-mone- werden und dadurch dass sie die Landeswährung des täre Werte werden aufgelistet: zu Kosten bewertete Wert- Landes ist, dessen Gesetzgebung und Wettbewerbskräf- papiere wie Eigenkapitalpapiere und nicht bis zur Fällig- te einen wesentlichen Einfluss auf die Verkaufspreise keit gehaltene Fremdkapitalpapiere, zu Kosten bewertete nehmen), Vorräte, geleistete Anzahlungen, Sachanlagen, immateriel- ) die hauptsächlich die Einkaufspreise, d. h. Lohnkosten, le Werte sowie deferred charges and credits. Im Grundsatz Materialkosten etc., beeinflusst, gilt also: Alle zu historischen Kosten bewerteten Positio- nen sind zu historischen Kursen umzurechnen. Erträge und ) in der hauptsächlich Zahlungsmittel aus Finanzierungs- Aufwendungen werden mit den Transaktionskursen umge- aktivitäten generiert werden, rechnet, wobei vereinfachend auch der Durchschnittskurs ) in der hauptsächlich Zahlungsmittel aus der operativen zulässig ist. Solche Erträge und Aufwendungen, die sich Tätigkeit aufbewahrt werden. auf nicht-monetäre Vermögensgegenstände und Schulden beziehen, sind dagegen mit den Kursen umzurechnen, die Darüber hinaus enthält IAS 21.11 weitere Hinweise darü- für die Umrechnung der betreffenden Bilanzposition ver- ber, ob eine ausländische Teileinheit als vom MU unab- wendet werden. Eine Liste der Umrechnungsregeln findet hängig betrachtet werden kann. Abhängigkeit besteht, sich in Williams, 2001, S. 18.10. wenn Neben diesen grundsätzlichen Regeln ist gem. FAS 52.49 ) die Aktivitäten der TU ohne eigene autonome Entschei- ff. zusätzlich zu beachten, dass bei der Anwendung der dungsgewalt, als verlängerter Arm des MU durchge- Regel des „Lower of cost or market“ für die Vorratsbewer- führt werden, tung eine Erweiterung um die Kursentwicklung erforder- ) die internen Lieferungs- und Leistungsbeziehungen mit lich ist. Mit anderen Worten: Es kommt das erweiterte dem MU ein großes Ausmaß annehmen, NWP zur Anwendung. Dies gilt auch für ähnlich gelagerte ) die Cashflows des MU von den operativen Aktivitäten Sachverhalte in anderen Positionen (FAS 52.49, Fn. 5). Damit folgt die Zeitbezugsmethode des FAS 52 den oben des TU beeinflusst werden und für eine Übertragung ausgeführten theoretischen Anforderungen der Rech- frei zur Verfügung stehen, nungslegungsäquivalenz und des Zeitpunktprinzips. ) die Cashflows des TU nicht ausreichen, um bestehende und unter normalen Umständen erwartete finanzielle 4.3. Funktionale Umrechnungsmethode nach IFRS Verpflichtungen zu begleichen, ohne die Unterstützung Auch IAS 21 (rev. 2003) „The Effects of Changes in Fo- des MU in Anspruch nehmen zu müssen. reign Exchange Rates“ schreibt die Methode der funktio- Lassen obige Kriterien keine eindeutige Aussage zu, dann nalen Währung vor. Auch hier gilt, dass TU, deren funk- liegt die Entscheidung gem. IAS 21.12 in der Verantwor- tionale Währung die Berichtswährung der MU ist, nach tung des Managements. der Zeitbezugsmethode einzubeziehen sind, und solche, Ist die funktionale Währung eine Fremdwährung, so ist deren funktionale Währung eine Fremdwährung ist, nach der Abschluss der TU in dieser funktionalen Währung auf- der modifizierten Stichtagskursmethode umgerechnet zustellen. Damit entsteht durch die Anwendung der Vor- werden. Anders als in FAS 52 und in der Vorversion wird schriften des IAS 21.20 ff. ein Abschluss in Fremdwäh- in IAS 21 nicht mehr in selbstständige und integrierte Teil- rung und muss noch umgerechnet werden. Diese Art der einheiten differenziert. Statt dessen unterscheidet IAS 21 Umrechnung richtet sich nach den Vorschriften von IAS Regelungen für die Umrechnung von Fremdwährungs- 21.38 ff. und erfolgt nach der modifizierten Stichtagskurs- transaktionen (IAS 21.20-.37) und Regelungen für die methode. Umrechnung von in Fremdwährung erstellten Abschlüs- sen von selbstständigen ausländischen TU. Für letztere Bei der Anwendung der modifizierten Stichtagskursme- wird die erfolgsneutrale modifizierte Stichtagskursmetho- thode sind alle Vermögenswerte und Schulden zum Stich- de vorgeschrieben. Die Regelungen für die Umrechnung tagskurs und alle Erträge und Aufwendungen mit dem WiSt Heft 12 · Dezember 2006 649
Wissenschaftliche Beiträge Transaktionskurs umzurechnen (IAS 21.39 (a), (b)). Aus Folgerichtig gilt auch für die Anwendung des Niederst- praktischen Gründen kann bei der Umrechnung von Auf- wert-Tests nach IAS 2 bzw. IAS 36 das erweiterte NWP wendungen und Erträgen auch ein dem tatsächlichen Kurs (IAS 21.25): Buchwerte sind mit den historischen Kursen sehr nahe kommender Kurs, wie z. B. der Durchschnitts- umzurechnen, um sie dann mit dem zu Stichtagskursen kurs, verwendet werden (IAS 21.40). Umrechnungsdiffe- umgerechneten Nettoverkaufserlös bzw. recoverable renzen sind erfolgneutral als gesonderte Eigenkapitalkom- amount zu vergleichen. Eine Abwertung der Bilanzposi- ponente auszuweisen (IAS 21.39 (c)). tion kann dann in der Fremdwährung erforderlich sein, aber nicht in der funktionalen Währung, und umgekehrt. Entspricht die funktionale Währung der TU der Berichts- währung, dann werden alle Positionen und Transaktionen Auch die Frage der erfolgswirksamen bzw. erfolgsneutra- der ausländischen Einheit nach IAS 21.20 ff. in die Be- len Erfassung der Bewertungsdifferenzen richtet sich nach richtswährung umgerechnet. Damit sind diese Vorschriften derselben Logik: Grundsätzlich erfolgt die Zeitbezugsme- gleichbedeutend mit den für die Anwendung der Zeitbe- thode erfolgswirksam (IAS 21.28). Werden jedoch gains zugsmethode gültigen Umrechnungsregeln. or losses bei der Neubewertung einer Position erfolgsneut- Die Zeitbezugsmethode nach IAS 21 richtet sich somit ral im Eigenkapital gezeigt, wie z. B. in den Fällen des streng nach dem Prinzip, dass Transaktionen von integrier- IAS 16, dann sind auch die aus der Umrechnung dieser ten TU genauso zu behandeln sind, als wären sie von An- Position resultierenden gains or losses analog erfolgsneut- fang an Fremdwährungsaktivitäten des MU gewesen. ral zu verbuchen (IAS 21.30). Für die Umrechnung von Transaktionen unterscheidet IAS Die Umrechnung der nicht-monetären Positionen nach 21 zunächst in monetäre und nicht-monetäre Werte. Mo- IAS 21 folgt daher streng dem Zeitpunktprinzip und der netäre Werte werden in IAS 21.8 definiert als gehaltene Rechnungslegungsäquivalenz. Auch die Umrechnung Währungseinheiten bzw. Vermögenswerte, die den Erhalt der monetären Positionen zum Stichtagskurs wird diesen einer festgelegten oder bestimmbaren Höhe von Wäh- Anforderungen gerecht, wenn man davon ausgeht, dass ihr rungseinheiten versprechen bzw. Verpflichtungen in einer Wertansatz in Fremdwährung dem Zeitwert entspricht und festgelegten oder bestimmbaren Höhe von Währungsein- dieser sich nur über den Stichtagskurs in EUR transfor- heiten. Hierzu zählen neben den liquiden Mitteln auch mieren lässt. Kassenbestände in Fremdwährung lassen Forderungen, sonstige Vermögensgegenstände, Rückstel- sich eben nur zum Stichtagskurs in EUR transformieren, lungen und Verbindlichkeiten, soweit sie auf einen Geld- ein historischer Kurs hat keine Relevanz. Forderungen im betrag lauten. Nicht-monetäre Posten sind neben den Unterschied zu Geldbeständen unterliegen eigenen Wert- Sachanlagen und Vorräten auch Anzahlungen sowie Fi- schwankungen, eine Anwendung des erweiterten NWP nanzanlagen, die keinen Anspruch auf einen bestimmba- könnte daher angezeigt sein. Da Forderungen jedoch Geld- ren Betrag verbriefen. beträge in Fremdwährung erlösen, die sich wiederum nur zum dann gültigen Stichtagskurs transformieren lassen, IAS 21.23 regelt grundsätzlich, dass alle monetären Werte würde hier die Anwendung des erweiterten NWP keinen zu Stichtagskursen umzurechnen sind. Bei nicht-monetä- Sinn machen, vielmehr würde sogar eine Verwendung zu- ren Positionen beantwortet sich die Frage nach der An- künftiger Kurse (bei Einbringung der Forderung) adäquat wendung des historischen Kurses oder Stichtagskurses aus erscheinen. Insofern erscheint die Umrechnung monetärer der Befolgung der Bewertungsregeln für die betreffende Positionen zum Stichtagskurs als sachgerecht. Position oder Transaktion relevanten Standards (IAS 21.24). Für die Bewertung der Sachanlagen gilt z. B. IAS 4.4. Funktionale Umrechnungsmethode nach 16. Werden Sachanlagen nach dem cost-model zu fortge- DRS führten Anschaffungskosten bewertet, so ist eine Umrech- nung zu historischen Kursen angezeigt. Werden sie dage- DRS 14 folgt fast identisch den Regelungen des IAS 21 gen nach der Neubewertungsmethode zu Fair Values ange- und sieht die Methode der funktionalen Währung vor. Die setzt, so werden sie zu Stichtagskursen umgerechnet (vgl. Kriterien zur Festlegung der funktionalen Währung (DRS Abb. 1). 14.9 f.) entsprechen denen des IAS 21, lediglich in Zwei- felsfragen stellt DRS 14 auf das wirtschaftliche Gesamt- bild ab, und nicht wie IAS 21.12 auf das Ermessen des Managements. Ist die funktionale Währung die Fremdwährung, dann wer- den die resultierenden Fremdwährungsabschlüsse erfolgs- neutral nach der modifizierten Stichtagskursmethode (DRS 14.25 ff.) umgerechnet. Entspricht die funktionale Währung der Berichtswährung, dann sind alle Sachverhalte als Fremdwährungstransaktio- nen nach den Vorschriften des DRS 14.11 ff. umzurech- nen, was der Zeitbezugsmethode entspricht. Dabei wird Abb. 1: Umrechnung nach der Zeitbezugsmethode wie in IAS 21 in nach monetäre und nicht-monetäre Pos- 650 WiSt Heft 12 · Dezember 2006
Coenenberg/Schultze, Funktionale Währungsumrechnung ten unterschieden, deren Abgrenzung im Anhang des DRS einerseits sowie Zeitpunktprinzip, Rechnungslegungsäqui- 14 für jeden Bilanzposten aufgelistet ist. valenz und globale Theorie andererseits ausgerichtet sind. DRS 14 und IAS 21 sind dabei fast identisch. Das der Um- Monetäre Posten werden zum Stichtagskurs umgerechnet rechnung von integrierten Teileinheiten nach der Zeitbe- (DRS 14.15), nicht-monetäre Posten zu historischen Kur- zugsmethode zugrunde liegende Prinzip der Rechnungsle- sen, wenn sie zu fortgeführten AHK bewertet sind (DRS gungsäquivalenz bewirkt aber, dass bei der Umrechnung 14.16). Daneben gilt das erweiterte NWP (DRS 14.17). die standardspezifischen Bewertungsregeln, erweitert um Für Zuschreibungen gilt analog ein erweitertes Anschaf- die Einflüsse von Wechselkursen nach dem Zeitpunktprin- fungskostenprinzip: Sie dürfen höchstens bis zu den histo- zip, zur Anwendung kommen. Da sich die Bewertungsre- rischen Kosten, umgerechnet zu historischen Kursen, vor- geln von IFRS und HGB gravierend unterscheiden, be- genommen werden (DRS 14.18). Erträge und Aufwendun- wirkt dies in der Konsequenz, dass sich die Umrechnungs- gen, die sich aus der Wertänderung von Bilanzposten erge- regeln nach IFRS und HGB in der Anwendung in vielen ben, sind wie diese umzurechnen. Währungsumrech- Punkten unterscheiden müssen. Dies zeigt, dass trotz der nungsdifferenzen werden erfolgswirksam erfasst (DRS vordergründig übereinstimmenden Regelungen zur Wäh- 14.20). rungsumrechnung zwischen IFRS und HGB weiterhin gra- Die Regelungen des DRS 14 entsprechen somit weitestge- vierende Unterschiede im Detail bestehen. hend denen des IAS 21. Es existieren lediglich eine Reihe von Unterschieden in den Details der Regelungen des Literatur DRS 14 und des IAS 21 (vgl. Lorenz, 2004, S. 440). Diese Baetge J./Kirsch, H.-J./Thiele, S., Konzernbilanzen, 7. Aufl., Düs- Übereinstimmung der Regeln der Standards bewirkt aber seldorf 2004. keinesfalls eine Identität der daraus resultierenden Um- Busse von Colbe, W./Ordelheide, D./Gebhardt, G./Pellens, B., rechnungsregeln der einzelnen Abschlusspositionen. Konzernabschlüsse, 7. Aufl., Wiesbaden 2003. Durch die Unterschiede in den dahinter stehenden Bilan- Busse von Colbe, W., Zur Umrechnung der Jahresabschlüsse aus- ländischer Konzernunternehmen für die Aufstellung von Kon- zierungsregeln kommt es zwangsläufig zu Unterschieden. zernabschlüssen bei Wechselkursänderungen, in: The Finnish So kennt das HGB für Positionen des Anlagevermögens Journal of Business Economics, 21. Jg. (1972), S. 306–334. das gemilderte NWP, die IFRS hingegen kennen keine Un- Coenenberg, A. G., Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, terscheidung in vorübergehende und dauerhafte Wertmin- 20. Aufl., Stuttgart 2005. derungen. Bei einer vorübergehenden Abwertung der FASB, An Analysis of Issues Related to Accounting for Foreign Currency Translation; FASB – Discussion Memorandum, Stam- Fremdwährung kommt es demzufolge nach HGB bei den ford 1974, Part II, Chapter 1, Tz. 12–16. Sachanlagen zu keiner Abschreibung, nach IAS 36 i. V. m. Lachnit, L./Ammann, H., Währungsumrechnung als Problem der IAS 21.25 hingegen ist zwingend der niedrigere Wert an- tatsachengetreuen Darstellung der wirtschaftlichen Lage im zusetzen. Konzernabschluß, in: Die Wirtschaftsprüfung, 51. Jg. (1998), S. 751–766. Lorensen, L., Reporting Foreign Operations of U.S. Companies in U.S. Dollars, Accounting Research Study No. 12, New York 5. Fazit 1972. Lorenz, K., DRS 14 zur Währungsumrechnung. Darstellung und Obige Ausführungen haben deutlich gemacht, dass die Vergleichbarkeit mit den IASB-Regelungen, in: Kapitalmarkt- funktionale Methode streng an den Prinzipien der Wäh- orientierte Rechnungslegung, 4. Jg. (2004), 402–414. rungsumrechnung, Transformation und lokale Theorie Williams, J. R., Miller GAAP Guide, Harcourt 2001. gen und ihre Leitsätze, denn diese sind geschützt, soweit Vorzugspreis für Studenten (fachbezogener Studien- WiSt Schriftleitung: Verantwortliche Redakteure: für Betriebswirt- sie vom Einsender oder von der Schriftleitung erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtsschutz gilt auch ge- genüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Zeitschrift darf außerhalb der engen Grenzen gang, gegen Nachweis) a 41,– (darin a 2,68 MwSt.). Einzelheft: a 11,– (darin a 0,72 MwSt.) jeweils zuzüglich Versandkosten. Nicht eingegegangene Exemplare können nur innerhalb schaftslehre Prof. Dr. Michael Lingenfelder, Universität Mar- des Urheberrechtsgesetzes ohne schriftliche Genehmigung von 6 Wochen nach dem Erscheinungstermin reklamiert burg, FB02, BWL III, Universitätsstraße 24, 35032 Marburg, des Verlags in irgendeiner Form – durch Fotokopie, Mi- werden. 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