Funktionale Währungsumrechnung nach DRS, IFRS und US-GAAP

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Wissenschaftliche Beiträge

Funktionale Währungsumrechnung nach DRS, IFRS
und US-GAAP
Prof. Dr. Dres. h.c. Adolf G. Coenenberg, Augsburg, und Prof. Dr. Wolfgang Schultze, Jena

Die funktionale Währungsumrechnung ist streng an               rien der Konzernabschlusserstellung kritisch diskutiert
den Prinzipien der Währungsumrechnung ausgerich-               und die Umsetzung in den drei Regelungswerken gegen-
tet. Die Vorschriften nach DRS, IFRS und US-GAAP               übergestellt.
sind dabei fast identisch. Das Prinzip der Rechnungsle-
gungsäquivalenz bewirkt aber, dass bei der Umrech-
nung die standardspezifischen Bewertungsregeln zur             2. Anforderungen an die Währungs-
Anwendung kommen. Da sich die Bewertungsregeln                 umrechnung
gravierend unterscheiden, resultieren daraus erheb-
liche Unterschiede im Ergebnis der Umrechnung. Die             Bei der Währungsumrechnung ist die zentrale Frage zu be-
Übereinstimmung der Regelungen ist daher nur vor-              antworten, mit welchem Kurs eine Abschlussposition um-
dergründig.                                                    zurechnen ist (vgl. Coenenberg, 2005, S. 956 ff.). Hierbei
                                                               wird zwischen historischem Kurs, Stichtagskurs und
Prof. Dr. Dres. h.c. Adolf G. Coenenberg ist Inhaber des
                                                               Durchschnittskurs unterschieden. Dabei stellt sich die
Lehrstuhls für Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftsprü-
                                                               grundsätzliche Frage, ob man die Währungsumrechnung
fung und Controlling der Universität Augsburg. Bevorzug-
                                                               als einen Bewertungsvorgang interpretiert, der somit den
te Forschungsgebiete: Bilanzierung/Kostenrechnung, Un-
                                                               relevanten Bewertungsvorschriften unterliegt, oder ob
ternehmensbewertung/Controlling sowie Unternehmens-
                                                               man ihn lediglich als einen Transformationsvorgang be-
prüfung und -analyse.
                                                               trachtet, der dazu dient, die in ausländischer Währung er-
Prof. Dr. Wolfgang Schultze ist Vertreter des Lehrstuhls für   stellten Einzelabschlüsse für den Einbezug in den Kon-
Allgemeine BWL, Rechnungslegung und Controlling an             zernabschluss gleichnamig zu machen.
der Universität Jena. Bevorzugte Forschungsgebiete: In-
ternationale Rechnungslegung, Unternehmensbewertung,           Interpretiert man die Umrechnung als Bewertungsvor-
Wertorientiertes Controlling.                                  gang, dann ist das Prinzip der Rechnungslegungsäquiva-
                                                               lenz zu beachten (vgl. Lorensen, 1972; Busse von Colbe,
                                                               1972). Es folgt konsequent der Einheitstheorie, der zufol-
1. Normen zur Währungsumrechnung                               ge der Konzernabschluss so aufzustellen ist, als wären die
                                                               Konzernunternehmen rechtlich unselbstständige Betriebs-
Ein zentrales Problem bei der Aufstellung von Konzernab-       stätten der Mutterunternehmung (MU). Dementsprechend
schlüssen ist der Einbezug der Einzelabschlüsse ausländi-      muss die Umrechnung unter der Fiktion erfolgen, als wür-
scher Tochterunternehmen (TU). Das HGB enthält keiner-         den alle Transaktionen der ausländischen TU unmittelbar
lei Vorschriften, nach welchem Verfahren die Abschlüsse        bei der MU und in deren Währung verbucht und bilanziert.
einbezogener ausländischer Konzernunternehmen umzu-            Die Zahlen des umgerechneten ausländischen Abschlusses
rechnen sind. Seit dem Jahr 2004 existiert mit dem DRS         können dann analog zu denen eines unmittelbar in Inlands-
14 „Währungsumrechnung“ erstmals eine nationale Norm           währung erstellten Abschlusses interpretiert werden. Aus
zu diesem Themengebiet. Durch die am 04.06.2004 er-            der Anwendung differenzierter Wechselkurse auf die um-
folgte Bekanntmachung durch das BMJ hat er gemäß               zurechnenden Bestands- und Erfolgspositionen ergeben
§ 342 HGB den Charakter von GoB für die Konzernrech-           sich Umrechnungsdifferenzen (vgl. Busse von Colbe/Or-
nungslegung angenommen. Er sieht die Umrechnung nach           delheide/Gebhardt/Pellens, 2003, S. 159 ff.). Bilanzielle
der Methode der funktionalen Währung vor, die auch nach        Umrechnungsdifferenzen führen zu einer Erhöhung bzw.
US-GAAP und IFRS vorgeschrieben ist. Damit scheint auf         Minderung des Eigenkapitals. Sie sind bei Wahrung der
den ersten Blick eine internationale Harmonisierung bei        Rechnungslegungsäquivalenz ein natürlicher Bestandteil
der Währungsumrechnung weitgehend erreicht worden zu           des Konzernerfolgs.
sein. Eine nähere Betrachtung zeigt jedoch, dass sich im
                                                               Allerdings hängt es von den organisatorischen Beziehun-
Detail gravierende Unterschiede ergeben.
                                                               gen zwischen MU und TU ab, ob durch Wechselkursände-
Ziel dieses Beitrags ist es daher, diese Unterschiede aufzu-   rungen tatsächlich Erfolgsbeiträge entstehen, oder ob diese
zeigen. Zu diesem Zweck wird das Konzept der funktiona-        Umrechnungserfolge faktisch nicht entstanden sind, da die
len Währungsumrechnung vor dem Hintergrund der Theo-           Aktivitäten des TU so in sich abgeschlossen sind, dass sich

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Coenenberg/Schultze, Funktionale Währungsumrechnung

die Effekte der Währungskursveränderungen in sich auf-          lich: Bei ständigen starken Währungsabwertungen führt
heben bzw. bereits im Einzelabschluss des TU enthalten          diese Methode innerhalb kurzer Zeit zu einem Verfall der
sind. Man unterscheidet diesbezüglich zwei Arten auslän-        Wertansätze. Dies entspricht zwar der Entwicklung des
discher Operationen: eigenständige Teileinheiten (foreign       Außenwerts der Fremdwährung, jedoch nicht den tatsäch-
entities) im Sinne der lokalen Theorie und integrierte Be-      lichen Wertverhältnissen. Denn häufig sind, gerade in
triebsstätten (foreign operations) im Sinne der globalen        Hochinflationsländern, Abwertungen der Währung mit
Theorie (vgl. Lachnit/ Ammann, 1998).                           entsprechenden Preisanstiegen verbunden, so dass beide
                                                                Effekte sich kompensieren und der reale Wert des Netto-
Übt ein ausländisches TU seine Geschäfte relativ eigen-
                                                                vermögens erhalten bleibt. Durch die ausschließliche Be-
ständig und auf den jeweiligen nationalen Markt begrenzt
                                                                rücksichtigung des Währungseffekts bei der Umrechnung
aus, so dass seine Lieferungs- und Leistungsbeziehungen
                                                                wird kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
unabhängig von Wechselkursänderungen sind, so wird der
                                                                Bild vermittelt. Der schwankende Wert des Eigenkapitals
dem MU zur Verfügung stehende Jahreserfolg in Fremd-
                                                                ist zudem für die Rechentechnik der Kapitalkonsolidie-
währung c. p. unverändert bleiben. Durch eine reine (li-
                                                                rung hinderlich, da hier der Wert des Eigenkapitals gegen
neare) Transformation bleibt die Struktur des Vermögens
                                                                den Wert der Beteiligung aufzurechnen ist.
und der Erfolgsbestandteile des Einzelabschlusses des aus-
ländischen TU erhalten und es wird, unter diesen Bedin-         Diese Mängel der reinen Stichtagskursmethode versucht
gungen, ein besserer Einblick in die Vermögens-, Finanz-        die „modifizierte“ Stichtagskursmethode zumindest teil-
und Ertragslage des Konzerns gewährt. Die Beteiligung           weise dadurch zu beheben, dass sie das Eigenkapital zum
wird als Finanzinvestition in Fremdwährung betrachtet,          historischen Kurs umrechnet, wodurch das Eigenkapital
die als Ganzes am Stichtag in Inlandswährung übersetzt          erhalten bleibt. Die zwangsläufig auftretende bilanzielle
wird (vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, 2004, S. 191 ff.).             Umrechnungsdifferenz wird erfolgsneutral als Sonderpos-
Ist hingegen das betrachtete TU integraler Bestandteil der      ten beim Eigenkapital ausgewiesen. Die Positionen der
Wertschöpfungskette des Konzerns, so bedeutet jede              GuV werden zum Transaktions- bzw. zum Durchschnitts-
Wechselkursänderung eine Veränderung des Wertes der             kurs umgerechnet, um sie statt als Zeitpunkt- besser als
ausländischen Vermögensgegenstände und Schulden mit             Zeitraumrechnung abzubilden.
direkter Auswirkung auf die Ertragslage des Konzerns.           Eine theoretische Begründung der Stichtagskursmethode
Deshalb sind die einzelnen Positionen nach dem Äquiva-          beruht auf der bereits erwähnten „lokalen“ Perspektive
lenzprinzip wie originäre Bestandteile des MU zu behan-         (vgl. FASB, 1974). Diese betont die wirtschaftliche Selbst-
deln.                                                           ständigkeit der ausländischen Konzernunternehmen. Die
                                                                in jeweils lokaler Währungseinheit erfassten Bestands-
                                                                und Erfolgsgrößen sollen unverzerrt transformiert werden.
3. Umrechnungsmethoden                                          Nur die einheitliche Umrechnung aller Positionen zum
                                                                Stichtagskurs gewährleistet dies.
Das in DRS 14, IRS 21 und FAS 52 vorgeschriebene Kon-
zept der funktionalen Währung stellt eine Kombination           Diese Begründung trägt dem Gedanken Rechnung, dass
von Zeitbezugs- und Stichtagskursmethode dar. Um die in         Vermögen und Schulden der ausländischen TU nicht trans-
den Standards umgesetzte Kombination dieser Methoden            feriert, sondern in Landeswährung abgewickelt werden.
erfassen zu können, werden sie zunächst allein stehend          Aus der Sicht der MU ist dann nur die auf das Eigenkapital
diskutiert.                                                     entfallende Kursdifferenz von Bedeutung. Die Währungs-
                                                                umrechnung hat daher aus der lokalen Perspektive nur die
3.1. Stichtagskursmethode                                       Aufgabe der linearen Transformation.
Die einfachste Form der Währungsumrechnung besteht in           Die resultierenden Eigenkapitalveränderungen sind damit
der Umrechnung jeder Position mit dem Stichtagskurs.            aber auch nicht als Gewinn oder Verlust interpretierbar,
Die aus dieser einfachen Idee resultierende „Stichtags-         denn hierfür wäre die Anwendung der bilanziellen Bewer-
kursmethode“ tritt in zwei Varianten auf.                       tungsregeln erforderlich. Bei der Stichtagskursmethode
                                                                werden nämlich alle Wertschwankungen ungeachtet des
Als „reine“ Stichtagskursmethode werden sämtliche Posi-
                                                                Realisationsprinzips, Anschaffungskostenprinzips, NWP
tionen von Bilanz und GuV mit dem am Bilanzstichtag
                                                                und anderer Bewertungsprinzipien berücksichtigt. Gleich-
gültigen Devisenmittelkurs umgerechnet. Diese Vorge-
                                                                zeitig beinhalten die Wertschwankungen aber nur die
hensweise hat zweifellos das Argument der einfachen
                                                                Kursveränderung, nicht jedoch die, möglicherweise kom-
Handhabung auf ihrer Seite. Sie hat jedoch den Nachteil,
                                                                pensierenden, Preisveränderungen. Daher ist es nur folge-
dass sie zu mit den Wechselkursänderungen schwanken-
                                                                richtig, diese erfolgsneutral als Sonderposten im Eigenka-
den und damit ökonomisch nicht mehr sinnvoll interpre-
                                                                pital zu zeigen.
tierbaren EUR-Wertansätzen der einzelnen Vermögensge-
genstände und Schulden führt. So bedeutet etwa eine
                                                                3.2. Währungsumrechnung nach dem Zeitbezug
EUR-Abwertung (bzw. Aufwertung der Fremdwährung)
eine prozentual gleiche Zuschreibung zu allen Vermögens-        Betrachtet man die Währungsumrechnung als einen Be-
posten. Der Fall der Hochinflationsländer zeigt dies deut-      wertungsvorgang, so sind bei der Umrechnung der Bilanz-

                                                                                       WiSt Heft 12 · Dezember 2006   647
Wissenschaftliche Beiträge

positionen dieselben Regeln anzuwenden wie bei der Fol-        nen Vermögensgegenstände und Schulden werden wie
gebewertung nach den Rechnungslegungsnormen.                   Fremdwährungstransaktionen des Konzerns erfasst.
Im Einzelabschluss werden die zeitpunktbezogenen Geld-
äquivalente von Beständen und Transaktionen abgebildet.
                                                               4. Umrechnung nach dem Konzept der
Als wesentlichste Kategorien kommen historische Werte
                                                               funktionalen Währung
(Anschaffungs- und Herstellungskosten) und Gegenwarts-
werte (Markt- oder Börsenpreis, Fair Value) in Betracht.
                                                               4.1. Konzept der funktionalen Währung
Die Forderung nach Rechnungslegungsäquivalenz führt
konsequenterweise zum Zeitpunktprinzip der Währungs-           Die Umrechnung nach der funktionalen Währung stellt
umrechnung (vgl. Lorensen, 1972): Historische Werte sind       einen Versuch dar, die oben dargestellten, teils gegensätz-
mit dem historischen Kurs und Zeitwerte mit dem Stich-         lichen Standpunkte zu vereinen. Entscheidend für die An-
tagskurs umzurechnen.                                          wendung von Zeitbezugs- bzw. Stichtagskursmethode ist
                                                               danach die „funktionale“ Währung. Damit ist die vorherr-
Aus diesem Grundprinzip heraus erfolgt die Anwendung           schende Währung des wirtschaftlichen Umfeldes gemeint,
der bilanziellen Bewertungsregeln: Eine Position wird          in dem die betrachtete TU seine Geschäftstätigkeit ausübt.
nicht etwa nur mit dem historischen Kurs oder Stichtags-
kurs umgerechnet, sondern ihr Wertansatz bestimmt sich         Sind die Transaktionen der TU weitgehend unabhängig
unter Anwendung der Bewertungsregeln aus dem Ver-              von der MU, so dass ihre geschäftlichen Transaktionen in
gleich des zum historischen Kurs (hK) umgerechneten            sich geschlossen und vorwiegend auf ein Land beschränkt
Buchwerts (BW) mit dem zum Stichtagskurs (SK) umge-            sind, so ist dessen Währung die funktionale und die lokale
rechneten Zeitwert (ZW):                                       Perspektive ist einzunehmen. Damit ist die adäquate Um-
                                                               rechnungsmethode die (erfolgsneutrale) modifizierte
BW × hK ↔ ZW × SK                                              Stichtagskursmethode.
Bei Anwendung des Niederstwertprinzips (NWP) folgt da-         Ist die TU dagegen integraler Teil der Aktivitäten und
raus das „erweiterte Niederstwertprinzip“ (Busse von Col-      quasi verlängerter Arm der MU (globale Perspektive), so
be, 1972): Es ist der niedrigere Wert aus dem Vergleich an-    gilt die Währung des Sitzlandes der MU als die maßgeben-
zusetzen. Auf der Passivseite gilt unter Anwendung des         de funktionale Währung. Der zunächst in Fremdwährung
Höchstwertprinzips entsprechend die Umkehrung: Es ist          aufgestellte Einzelabschluss der TU ist für Zwecke der
der höhere Wert anzusetzen.                                    Konsolidierung mittels der (erfolgswirksamen) Zeitbe-
In einer HGB-Bilanz ist zwischen Anlagevermögen (AV)           zugsmethode in die funktionale Währung umzustellen.
und Umlaufvermögen (UV) zu unterscheiden. Im UV sind
                                                               In diesem Bemühen, die gegensätzlichen Standpunkte von
Abwertungen nach dem strengen NWP zwingend vorzu-
                                                               Zeitbezugs- und Stichtagskursmethode zu vereinen, liegt
nehmen, im AV nur bei dauerhaften Wertminderungen.
                                                               auch die Schwäche des Verfahrens. Denn es ist schwierig,
Bei konstanten Preisen und bei als nicht dauerhaft inter-
                                                               die nach der Einheitstheorie umzurechnenden von den
pretierten Kursschwankungen führt dies bei gefallenen
                                                               nach der lokalen Theorie umzurechnenden TU willkürfrei
Kursen zu einer Anwendung der Stichtagskurse im UV
                                                               zu trennen. Es besteht die Gefahr, dass durch Unschärfen
und der historischen Kurse im AV. Das Zeitpunktprinzip
                                                               in der Definition der funktionalen Währung Möglichkeiten
ist jedoch eine allgemeine Regel für die Währungsumrech-
                                                               der Konzernbilanzpolitik eröffnet werden. Die Bilanzie-
nung, die nicht an bestimmte Rechnungslegungsnormen
                                                               rungsstandards suchen, dem durch Objektivierungskriteri-
gebunden ist. Sie bedeutet eine um Währungskurse erwei-
                                                               en entgegen zu wirken.
terte Anwendung der bilanziellen Bewertungsregeln.
Werden beispielsweise bestimmte Bilanzpositionen zum
                                                               4.2. Funktionale Währungsumrechnung nach
Fair Value bewertet, wie dies nach IFRS zulässig ist, dann
                                                               US-GAAP
können diese sinnvoll nur mit dem Stichtagskurs umge-
rechnet werden. Daher hängt die konkrete Ausgestaltung         FAS 52 „Foreign Currency Translation“ ist seit 1982 die
der Umrechnungsregeln der Zeitbezugsmethode von dem            Grundlage für die Währungsumrechnung nach US-GAAP
jeweiligen angewandten Bilanzierungsstandard ab.               und schreibt das Konzept der funktionalen Währung vor.
Im Unterschied zur Stichtagskursmethode ist die Umrech-        Um die funktionale Währung bestimmen zu können, ent-
nungsdifferenz auf die üblichen bilanziellen Bewertungs-       halten die US-GAAP eine Reihe von Indikatoren (vgl.
regeln zurückzuführen, so dass sie sich als Gewinn bzw.        FAS 52, Appendix A). Diese sind vor allem dann hilfreich,
Verlust interpretieren lässt. Daher ist eine erfolgswirksame   wenn das betreffende TU in verschiedenen Währungen
Erfassung die adäquate Handhabung.                             Geschäfte abwickelt.
Das Zeitpunktprinzip entspricht einer strengen Befolgung       Nach FAS 52 wird zwischen foreign entities und foreign
der Einheitstheorie in Verbindung mit der „globalen“           operations unterschieden. Ein TU, dessen funktionale
Theorie, d. h. die TU werden als rechtlich unselbstständige    Währung die des wirtschaftlichen Umfeldes, in dem die
(Einheitstheorie) und integrierte Betriebsstätten (globale     Gesellschaft in erster Linie tätig ist (FAS 52.5), also die
Theorie) des MU betrachtet. Wertänderungen der einzel-         Fremdwährung ist, gilt als foreign entity. Das TU ist wirt-

648     WiSt Heft 12 · Dezember 2006
Coenenberg/Schultze, Funktionale Währungsumrechnung

schaftlich weitgehend selbstständig, die Umrechnung er-           von Fremdwährungstransaktionen gelten für alle Transak-
folgt gemäß der lokalen Theorie mit der modifizierten             tionen in einer anderen Währung als der funktionalen
Stichtagsmethode (FAS 52.12).                                     Währung und sind daher maßgeblich für die Umrechnung
                                                                  der Abschlüsse unselbstständiger integrierter Teileinhei-
Ist dagegen die funktionale Währung des TU die Währung
                                                                  ten. Dies entspricht der angesprochenen Grundidee der
der MU, so gilt sie als foreign operation. Das TU ist dann
                                                                  Zeitbezugsmethode, die Wertänderungen der einzelnen
nur verlängerter Arm des MU (FAS 52.6). Zur Umrech-
                                                                  Vermögensgegenstände und Schulden wie Fremdwäh-
nung ist die Zeitbezugsmethode anzuwenden (FAS 52.10).
                                                                  rungstransaktionen der MU zu erfassen.
Ziel der Umrechnung nach der Zeitbezugsmethode ist es,
                                                                  Für die Festlegung der funktionalen Währung enthält IAS
alle Sachverhalte so abzubilden, als wären sie unmittelbar
                                                                  21.9 f. konkrete Kriterien. Als funktionale Währung gilt
in der funktionalen Währung verbucht worden. Die Um-
                                                                  die Währung,
rechnung richtet sich nach FAS 52.12. Anleitungen zur
konkreten Umsetzung enthält Appendix B: Monetäre Posi-            ) die hauptsächlich die Verkaufspreise beeinflusst (da-
tionen sind zu Stichtagskursen umzurechnen, nicht-mone-             durch dass in ihr Rechnungen gestellt und beglichen
täre zu historischen Kursen (FAS 52.47). Als nicht-mone-            werden und dadurch dass sie die Landeswährung des
täre Werte werden aufgelistet: zu Kosten bewertete Wert-            Landes ist, dessen Gesetzgebung und Wettbewerbskräf-
papiere wie Eigenkapitalpapiere und nicht bis zur Fällig-           te einen wesentlichen Einfluss auf die Verkaufspreise
keit gehaltene Fremdkapitalpapiere, zu Kosten bewertete             nehmen),
Vorräte, geleistete Anzahlungen, Sachanlagen, immateriel-         ) die hauptsächlich die Einkaufspreise, d. h. Lohnkosten,
le Werte sowie deferred charges and credits. Im Grundsatz           Materialkosten etc., beeinflusst,
gilt also: Alle zu historischen Kosten bewerteten Positio-
nen sind zu historischen Kursen umzurechnen. Erträge und          ) in der hauptsächlich Zahlungsmittel aus Finanzierungs-
Aufwendungen werden mit den Transaktionskursen umge-                aktivitäten generiert werden,
rechnet, wobei vereinfachend auch der Durchschnittskurs           ) in der hauptsächlich Zahlungsmittel aus der operativen
zulässig ist. Solche Erträge und Aufwendungen, die sich             Tätigkeit aufbewahrt werden.
auf nicht-monetäre Vermögensgegenstände und Schulden
beziehen, sind dagegen mit den Kursen umzurechnen, die            Darüber hinaus enthält IAS 21.11 weitere Hinweise darü-
für die Umrechnung der betreffenden Bilanzposition ver-           ber, ob eine ausländische Teileinheit als vom MU unab-
wendet werden. Eine Liste der Umrechnungsregeln findet            hängig betrachtet werden kann. Abhängigkeit besteht,
sich in Williams, 2001, S. 18.10.                                 wenn

Neben diesen grundsätzlichen Regeln ist gem. FAS 52.49            ) die Aktivitäten der TU ohne eigene autonome Entschei-
ff. zusätzlich zu beachten, dass bei der Anwendung der              dungsgewalt, als verlängerter Arm des MU durchge-
Regel des „Lower of cost or market“ für die Vorratsbewer-           führt werden,
tung eine Erweiterung um die Kursentwicklung erforder-            ) die internen Lieferungs- und Leistungsbeziehungen mit
lich ist. Mit anderen Worten: Es kommt das erweiterte               dem MU ein großes Ausmaß annehmen,
NWP zur Anwendung. Dies gilt auch für ähnlich gelagerte
                                                                  ) die Cashflows des MU von den operativen Aktivitäten
Sachverhalte in anderen Positionen (FAS 52.49, Fn. 5).
Damit folgt die Zeitbezugsmethode des FAS 52 den oben               des TU beeinflusst werden und für eine Übertragung
ausgeführten theoretischen Anforderungen der Rech-                  frei zur Verfügung stehen,
nungslegungsäquivalenz und des Zeitpunktprinzips.                 ) die Cashflows des TU nicht ausreichen, um bestehende
                                                                    und unter normalen Umständen erwartete finanzielle
4.3. Funktionale Umrechnungsmethode nach IFRS                       Verpflichtungen zu begleichen, ohne die Unterstützung
Auch IAS 21 (rev. 2003) „The Effects of Changes in Fo-              des MU in Anspruch nehmen zu müssen.
reign Exchange Rates“ schreibt die Methode der funktio-           Lassen obige Kriterien keine eindeutige Aussage zu, dann
nalen Währung vor. Auch hier gilt, dass TU, deren funk-           liegt die Entscheidung gem. IAS 21.12 in der Verantwor-
tionale Währung die Berichtswährung der MU ist, nach              tung des Managements.
der Zeitbezugsmethode einzubeziehen sind, und solche,
                                                                  Ist die funktionale Währung eine Fremdwährung, so ist
deren funktionale Währung eine Fremdwährung ist, nach
                                                                  der Abschluss der TU in dieser funktionalen Währung auf-
der modifizierten Stichtagskursmethode umgerechnet
                                                                  zustellen. Damit entsteht durch die Anwendung der Vor-
werden. Anders als in FAS 52 und in der Vorversion wird
                                                                  schriften des IAS 21.20 ff. ein Abschluss in Fremdwäh-
in IAS 21 nicht mehr in selbstständige und integrierte Teil-
                                                                  rung und muss noch umgerechnet werden. Diese Art der
einheiten differenziert. Statt dessen unterscheidet IAS 21
                                                                  Umrechnung richtet sich nach den Vorschriften von IAS
Regelungen für die Umrechnung von Fremdwährungs-
                                                                  21.38 ff. und erfolgt nach der modifizierten Stichtagskurs-
transaktionen (IAS 21.20-.37) und Regelungen für die
                                                                  methode.
Umrechnung von in Fremdwährung erstellten Abschlüs-
sen von selbstständigen ausländischen TU. Für letztere            Bei der Anwendung der modifizierten Stichtagskursme-
wird die erfolgsneutrale modifizierte Stichtagskursmetho-         thode sind alle Vermögenswerte und Schulden zum Stich-
de vorgeschrieben. Die Regelungen für die Umrechnung              tagskurs und alle Erträge und Aufwendungen mit dem

                                                                                         WiSt Heft 12 · Dezember 2006   649
Wissenschaftliche Beiträge

Transaktionskurs umzurechnen (IAS 21.39 (a), (b)). Aus       Folgerichtig gilt auch für die Anwendung des Niederst-
praktischen Gründen kann bei der Umrechnung von Auf-         wert-Tests nach IAS 2 bzw. IAS 36 das erweiterte NWP
wendungen und Erträgen auch ein dem tatsächlichen Kurs       (IAS 21.25): Buchwerte sind mit den historischen Kursen
sehr nahe kommender Kurs, wie z. B. der Durchschnitts-       umzurechnen, um sie dann mit dem zu Stichtagskursen
kurs, verwendet werden (IAS 21.40). Umrechnungsdiffe-        umgerechneten Nettoverkaufserlös bzw. recoverable
renzen sind erfolgneutral als gesonderte Eigenkapitalkom-    amount zu vergleichen. Eine Abwertung der Bilanzposi-
ponente auszuweisen (IAS 21.39 (c)).                         tion kann dann in der Fremdwährung erforderlich sein,
                                                             aber nicht in der funktionalen Währung, und umgekehrt.
Entspricht die funktionale Währung der TU der Berichts-
währung, dann werden alle Positionen und Transaktionen       Auch die Frage der erfolgswirksamen bzw. erfolgsneutra-
der ausländischen Einheit nach IAS 21.20 ff. in die Be-      len Erfassung der Bewertungsdifferenzen richtet sich nach
richtswährung umgerechnet. Damit sind diese Vorschriften     derselben Logik: Grundsätzlich erfolgt die Zeitbezugsme-
gleichbedeutend mit den für die Anwendung der Zeitbe-        thode erfolgswirksam (IAS 21.28). Werden jedoch gains
zugsmethode gültigen Umrechnungsregeln.                      or losses bei der Neubewertung einer Position erfolgsneut-
Die Zeitbezugsmethode nach IAS 21 richtet sich somit         ral im Eigenkapital gezeigt, wie z. B. in den Fällen des
streng nach dem Prinzip, dass Transaktionen von integrier-   IAS 16, dann sind auch die aus der Umrechnung dieser
ten TU genauso zu behandeln sind, als wären sie von An-      Position resultierenden gains or losses analog erfolgsneut-
fang an Fremdwährungsaktivitäten des MU gewesen.             ral zu verbuchen (IAS 21.30).

Für die Umrechnung von Transaktionen unterscheidet IAS       Die Umrechnung der nicht-monetären Positionen nach
21 zunächst in monetäre und nicht-monetäre Werte. Mo-        IAS 21 folgt daher streng dem Zeitpunktprinzip und der
netäre Werte werden in IAS 21.8 definiert als gehaltene      Rechnungslegungsäquivalenz. Auch die Umrechnung
Währungseinheiten bzw. Vermögenswerte, die den Erhalt        der monetären Positionen zum Stichtagskurs wird diesen
einer festgelegten oder bestimmbaren Höhe von Wäh-           Anforderungen gerecht, wenn man davon ausgeht, dass ihr
rungseinheiten versprechen bzw. Verpflichtungen in einer     Wertansatz in Fremdwährung dem Zeitwert entspricht und
festgelegten oder bestimmbaren Höhe von Währungsein-         dieser sich nur über den Stichtagskurs in EUR transfor-
heiten. Hierzu zählen neben den liquiden Mitteln auch        mieren lässt. Kassenbestände in Fremdwährung lassen
Forderungen, sonstige Vermögensgegenstände, Rückstel-        sich eben nur zum Stichtagskurs in EUR transformieren,
lungen und Verbindlichkeiten, soweit sie auf einen Geld-     ein historischer Kurs hat keine Relevanz. Forderungen im
betrag lauten. Nicht-monetäre Posten sind neben den          Unterschied zu Geldbeständen unterliegen eigenen Wert-
Sachanlagen und Vorräten auch Anzahlungen sowie Fi-          schwankungen, eine Anwendung des erweiterten NWP
nanzanlagen, die keinen Anspruch auf einen bestimmba-        könnte daher angezeigt sein. Da Forderungen jedoch Geld-
ren Betrag verbriefen.                                       beträge in Fremdwährung erlösen, die sich wiederum nur
                                                             zum dann gültigen Stichtagskurs transformieren lassen,
IAS 21.23 regelt grundsätzlich, dass alle monetären Werte    würde hier die Anwendung des erweiterten NWP keinen
zu Stichtagskursen umzurechnen sind. Bei nicht-monetä-       Sinn machen, vielmehr würde sogar eine Verwendung zu-
ren Positionen beantwortet sich die Frage nach der An-       künftiger Kurse (bei Einbringung der Forderung) adäquat
wendung des historischen Kurses oder Stichtagskurses aus     erscheinen. Insofern erscheint die Umrechnung monetärer
der Befolgung der Bewertungsregeln für die betreffende       Positionen zum Stichtagskurs als sachgerecht.
Position oder Transaktion relevanten Standards (IAS
21.24). Für die Bewertung der Sachanlagen gilt z. B. IAS     4.4. Funktionale Umrechnungsmethode nach
16. Werden Sachanlagen nach dem cost-model zu fortge-        DRS
führten Anschaffungskosten bewertet, so ist eine Umrech-
nung zu historischen Kursen angezeigt. Werden sie dage-      DRS 14 folgt fast identisch den Regelungen des IAS 21
gen nach der Neubewertungsmethode zu Fair Values ange-       und sieht die Methode der funktionalen Währung vor. Die
setzt, so werden sie zu Stichtagskursen umgerechnet (vgl.    Kriterien zur Festlegung der funktionalen Währung (DRS
Abb. 1).                                                     14.9 f.) entsprechen denen des IAS 21, lediglich in Zwei-
                                                             felsfragen stellt DRS 14 auf das wirtschaftliche Gesamt-
                                                             bild ab, und nicht wie IAS 21.12 auf das Ermessen des
                                                             Managements.
                                                             Ist die funktionale Währung die Fremdwährung, dann wer-
                                                             den die resultierenden Fremdwährungsabschlüsse erfolgs-
                                                             neutral nach der modifizierten Stichtagskursmethode
                                                             (DRS 14.25 ff.) umgerechnet.
                                                             Entspricht die funktionale Währung der Berichtswährung,
                                                             dann sind alle Sachverhalte als Fremdwährungstransaktio-
                                                             nen nach den Vorschriften des DRS 14.11 ff. umzurech-
                                                             nen, was der Zeitbezugsmethode entspricht. Dabei wird
       Abb. 1: Umrechnung nach der Zeitbezugsmethode         wie in IAS 21 in nach monetäre und nicht-monetäre Pos-

650    WiSt Heft 12 · Dezember 2006
Coenenberg/Schultze, Funktionale Währungsumrechnung

ten unterschieden, deren Abgrenzung im Anhang des DRS                                           einerseits sowie Zeitpunktprinzip, Rechnungslegungsäqui-
14 für jeden Bilanzposten aufgelistet ist.                                                      valenz und globale Theorie andererseits ausgerichtet sind.
                                                                                                DRS 14 und IAS 21 sind dabei fast identisch. Das der Um-
Monetäre Posten werden zum Stichtagskurs umgerechnet
                                                                                                rechnung von integrierten Teileinheiten nach der Zeitbe-
(DRS 14.15), nicht-monetäre Posten zu historischen Kur-
                                                                                                zugsmethode zugrunde liegende Prinzip der Rechnungsle-
sen, wenn sie zu fortgeführten AHK bewertet sind (DRS
                                                                                                gungsäquivalenz bewirkt aber, dass bei der Umrechnung
14.16). Daneben gilt das erweiterte NWP (DRS 14.17).
                                                                                                die standardspezifischen Bewertungsregeln, erweitert um
Für Zuschreibungen gilt analog ein erweitertes Anschaf-
                                                                                                die Einflüsse von Wechselkursen nach dem Zeitpunktprin-
fungskostenprinzip: Sie dürfen höchstens bis zu den histo-
                                                                                                zip, zur Anwendung kommen. Da sich die Bewertungsre-
rischen Kosten, umgerechnet zu historischen Kursen, vor-
                                                                                                geln von IFRS und HGB gravierend unterscheiden, be-
genommen werden (DRS 14.18). Erträge und Aufwendun-
                                                                                                wirkt dies in der Konsequenz, dass sich die Umrechnungs-
gen, die sich aus der Wertänderung von Bilanzposten erge-
                                                                                                regeln nach IFRS und HGB in der Anwendung in vielen
ben, sind wie diese umzurechnen. Währungsumrech-
                                                                                                Punkten unterscheiden müssen. Dies zeigt, dass trotz der
nungsdifferenzen werden erfolgswirksam erfasst (DRS
                                                                                                vordergründig übereinstimmenden Regelungen zur Wäh-
14.20).
                                                                                                rungsumrechnung zwischen IFRS und HGB weiterhin gra-
Die Regelungen des DRS 14 entsprechen somit weitestge-                                          vierende Unterschiede im Detail bestehen.
hend denen des IAS 21. Es existieren lediglich eine Reihe
von Unterschieden in den Details der Regelungen des                                             Literatur
DRS 14 und des IAS 21 (vgl. Lorenz, 2004, S. 440). Diese                                        Baetge J./Kirsch, H.-J./Thiele, S., Konzernbilanzen, 7. Aufl., Düs-
Übereinstimmung der Regeln der Standards bewirkt aber                                             seldorf 2004.
keinesfalls eine Identität der daraus resultierenden Um-                                        Busse von Colbe, W./Ordelheide, D./Gebhardt, G./Pellens, B.,
rechnungsregeln der einzelnen Abschlusspositionen.                                                Konzernabschlüsse, 7. Aufl., Wiesbaden 2003.
Durch die Unterschiede in den dahinter stehenden Bilan-                                         Busse von Colbe, W., Zur Umrechnung der Jahresabschlüsse aus-
                                                                                                  ländischer Konzernunternehmen für die Aufstellung von Kon-
zierungsregeln kommt es zwangsläufig zu Unterschieden.                                            zernabschlüssen bei Wechselkursänderungen, in: The Finnish
So kennt das HGB für Positionen des Anlagevermögens                                               Journal of Business Economics, 21. Jg. (1972), S. 306–334.
das gemilderte NWP, die IFRS hingegen kennen keine Un-                                          Coenenberg, A. G., Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse,
terscheidung in vorübergehende und dauerhafte Wertmin-                                            20. Aufl., Stuttgart 2005.
derungen. Bei einer vorübergehenden Abwertung der                                               FASB, An Analysis of Issues Related to Accounting for Foreign
                                                                                                  Currency Translation; FASB – Discussion Memorandum, Stam-
Fremdwährung kommt es demzufolge nach HGB bei den
                                                                                                  ford 1974, Part II, Chapter 1, Tz. 12–16.
Sachanlagen zu keiner Abschreibung, nach IAS 36 i. V. m.                                        Lachnit, L./Ammann, H., Währungsumrechnung als Problem der
IAS 21.25 hingegen ist zwingend der niedrigere Wert an-                                           tatsachengetreuen Darstellung der wirtschaftlichen Lage im
zusetzen.                                                                                         Konzernabschluß, in: Die Wirtschaftsprüfung, 51. Jg. (1998),
                                                                                                  S. 751–766.
                                                                                                Lorensen, L., Reporting Foreign Operations of U.S. Companies in
                                                                                                  U.S. Dollars, Accounting Research Study No. 12, New York
5. Fazit                                                                                          1972.
                                                                                                Lorenz, K., DRS 14 zur Währungsumrechnung. Darstellung und
Obige Ausführungen haben deutlich gemacht, dass die                                               Vergleichbarkeit mit den IASB-Regelungen, in: Kapitalmarkt-
funktionale Methode streng an den Prinzipien der Wäh-                                             orientierte Rechnungslegung, 4. Jg. (2004), 402–414.
rungsumrechnung, Transformation und lokale Theorie                                              Williams, J. R., Miller GAAP Guide, Harcourt 2001.

                                                                gen und ihre Leitsätze, denn diese sind geschützt, soweit    Vorzugspreis für Studenten (fachbezogener Studien-

WiSt
Schriftleitung: Verantwortliche Redakteure: für Betriebswirt-
                                                                sie vom Einsender oder von der Schriftleitung erarbeitet
                                                                oder redigiert worden sind. Der Rechtsschutz gilt auch ge-
                                                                genüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein
                                                                Teil dieser Zeitschrift darf außerhalb der engen Grenzen
                                                                                                                             gang, gegen Nachweis) a 41,– (darin a 2,68 MwSt.).
                                                                                                                             Einzelheft: a 11,– (darin a 0,72 MwSt.) jeweils zuzüglich
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dem Autor zu.                                                   700 100 80.                                                  nen dieses Heftes beim Verlag widersprechen.

Urheber- und Verlagsrechte: Alle in dieser Zeitschrift                                                                       Satz: FotoSatz Pfeifer GmbH, 82166 Gräfelfing.
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Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheidun-     Bezugspreise 2006: Halbj. a 59,– (darin a 3,68 MwSt.),       lingen.

                                                                                                                                WiSt Heft 12 · Dezember 2006                     651
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