IFRS-BULLETIN - BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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NR. 1 - 2019 RECHTSSTAND DEZEMBER 2018 WWW.BDO.DE IFRS-BULLETIN Enforcement Priorities 2019 u.a. IDW RS HFA 50 zu IFRS 3, Im Blickpunkt: Latente Steuern für (ESMA/DPR) IDW RS HFA 48 zu Modifikationen, Leasingverhältnisse nach IFRS 16? DRSC Interpretation Nr. 4 NEWSLETTER NR. 1 – JANUAR 2019 BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Accounting Advisory Group (AAG) ANSPRECHPARTNER: WP StB Dr. Norbert Lüdenbach WP Dr. Jens Freiberg KONTAKT: BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Georg-Glock-Straße 8 40474 Düsseldorf Telefon: +49 211 1371-200 Telefax: +49 211 1371-120 E-Mail: zar@bdo.de Editorial Wir begrüßen Sie herzlich zur ersten Auf nationaler Ebene hat das IDW den Ausgabe unseres „IFRS-Bulletins“ im RS HFA 48 (Modifikation nach IFRS 9) Jahr 2019, mit dem wir Sie über aktu- sowie RS HFA 50 um neue Module zu elle und bedeutsame Entwicklungen zu IFRS 3 ergänzt. Auch das DRSC hat eine BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft den IFRS informieren wollen. neue Interpretation zu ertragsteuerli- deutschen Rechts, ist Mitglied von BDO International Limited, einer britischen Gesellschaft mit beschränkter Nachschusspflicht, und ge- Auch im Bulletin steht eine Neuerung chen Nebenleistungen veröffentlicht. hört zum internationalen BDO Netzwerk voneinander unabhängiger Mitgliedsfirmen. BDO ist der Markenname für das BDO Netzwerk an. Zukünftig werden wir quartalsweise und für jede der BDO Mitgliedsfirmen. Während die ESMA sich in einem alle wichtigen Agenda Decisions des Schwerpunkt den zukünftigen Auswir- IFRS Interpretations Committee (IFRS kungen von IFRS 16 Leases widmet, IC) kompakt darstellen, damit Sie setzen sich viele Unternehmen mit den hierzu den Überblick behalten. Ange- zunehmenden Detailfragen auf Ab- fangen wird in dieser Ausgabe mit einer schlussebene auseinander. Einer dieser Übersicht aller wichtigen Agenda Deci- Detailfragen haben wir ein Blickpunkt- sions im Jahr 2018. thema gewidmet, der Frage der Bil- Einen inhaltlichen Schwerpunkt stellen dung latenter Steuern für Leasingver- zweifelsohne die im Oktober bzw. No- hältnisse nach IFRS 16. vember 2018 veröffentlichten Enforce- ment Priorities/ Prüfungsschwerpunkte Unsere Fachmitarbeiter der Accounting der ESMA bzw. der DPR dar. Advisory Group der BDO stehen Ihnen Vom IASB wurden im abgelaufenen für weitere Auskünfte gerne zur Verfü- Quartal finale Änderungen an IAS 1 und gung und beraten Sie in allen weiteren IAS 8, IFRS 3 sowie ED/2018/2 veröf- Fragen zu Themen rund um die Rech- fentlicht. nungslegung.
2 1. ENDORSEMENT STATUS 2. Segmentberichterstattung unter Berücksich- tigung der unternehmensinternen Berichter- 1.1. Übernahmen in EU-Recht stattung und folgender Einzelaspekte: Nachfolgende Neuerung wurde in Q4/2018 in EU- Bestimmung der operativen Segmente Recht übernommen: IFRIC 23 Uncertainty over (IFRS 8.5) und Zusammenfassung zu be- Income Tax Treatments (EU-Anwendungszeit- richtspflichtigen Segmenten (IFRS 8.11- punkt: 1.1.2019) 8.19) nebst erläuternden Angaben 1.2. Ausstehende Übernahmen (IFRS 8.22) Das endorsement der nachfolgenden Standards Darstellung des Segmentergebnisses, ins- sowie Änderungen an IFRS stehen noch aus besondere bei Verwendung alternativer (erwartetes EU-Übernahmedatum jeweils in Leistungskennziffern (IFRS 8.23, Klammern; Stand: 19.12.2018): IFRS 8.25-8.27) Differenzierung zwischen Informationen Standards: in der Kategorie „alle sonstigen Seg- IFRS 17 Insurance Contracts (erwartetes en- mente“ und sonstigen Abstimmungspos- dorsement: noch offen). ten in der Überleitungsrechnung (IFRS 8.16, IFRS 8.28) Änderungen an IFRS: Informationen über geografische Ge- IAS 28 Long-term Interests in Associates and biete, differenziert nach Herkunftsland Joint Ventures (2018), und Drittländern (IFRS 8.33) sowie über Jährliche Verbesserungen an den IFRS – AIP Kundenabhängigkeiten (IFRS 8.34) 2015-2017 (2018), IAS 19 Plan Amendment, Curtailment or Set- Die ESMA-Schwerpunkte wurden bereits am 26. tlement (2018), Oktober 2018 veröffentlicht und sind für den Bi- Änderungen der Verweise auf das Rahmenkon- lanzersteller von gleicher Relevanz wie die natio- zept in IFRS-Standards (2019), nal spezifischen Prüfungsschwerpunkte: IFRS 3 Definition of a Business (2019) 1. Ausgewählte Aspekte der Anwendung von IAS 1 und IAS 8 Definition of Material (2019) IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden 2. Ausgewählte Aspekte der Anwendung von IFRS 9 Finanzinstrumente 2. EUROPÄISCHES ENFORCEMENT 3. Anhangangaben zu den erwarteten Auswir- 2.1. Enforcement Priorities 2019 - ESMA/DPR kungen der Erstanwendung von IFRS 16 Lea- singverhältnisse Am 15.11.2018 veröffentlichte die Deutsche Prüf- stelle für Rechnungslegung e.V. (DPR) ihre Prü- Die europäischen Schwerpunkte werden ergänzt fungsschwerpunkte 2019, betreffend Abschlüsse um weitere Hinweise mit Relevanz für das En- aus dem Kalenderjahr 2018. Die Liste enthält forcement, insbesondere Angaben in der nicht-fi- nicht ausschließlich nationale, d.h. durch die nanziellen Erklärung zu Umwelt- und Klimabelan- DPR allein festgelegte Schwerpunkte, sondern gen, die Berichterstattung über alternative Leis- auch gemeinsame europäische Enforcement- tungskennziffern (sog. Alternative Performance Schwerpunkte. Die europäischen Schwerpunkte Measures oder auch Non-GAAP Measures), mögli- (sog. „enforcement priorities for listed compa- che Auswirkungen verschiedener Brexit-Szenarien nies’ financial statements“) sind durch die Euro- und dem Status von Argentinien als Hochinflati- päische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde onsland. Die Liste der ESMA/DPR-Prüfungs- (European Securities and Markets Authority; schwerpunkte ist nicht als abschließend zu ver- ESMA) vorgegeben. stehen. Sind bei einem Unternehmen andere Sachverhalte im Geschäftsjahr von besonderer Nachfolgend sind die festgesetzten, aktuellen Relevanz, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit DPR-Schwerpunkte 2019 dargestellt: für einen Aufgriff dieser im Rahmen der (Stich- 1. Konzernlagebericht: Darstellung und Analyse proben-) Prüfung. des Geschäftsverlaufs und der Ertragslage entsprechend dem Umfang und der Komple- xität der Geschäftstätigkeit (§ 315 Abs. 1 Satz 1 bis 3 HGB)
3 3. AKTIVITÄTEN VON DRSC UND IDW Newco durchgeführt, kommt diese nicht zwangsläufig als Erwerber in Betracht. 3.1. IDW Positionspapier zum Fitness-Check IFRS 3-M2 - Reorganisationen und Unterneh- Die EU-Kommission hatte Anfang Februar 2018 ei- menszusammenschlüsse unter gemeinsamer nen Evaluierungsfahrplan „Fitness check on Kontrolle mithilfe einer neu gegründeten Ge- public reporting by companies“ veröffentlicht. sellschaft bzw. einer Mantel- oder Vorratsge- sellschaft ohne Geschäftsbetrieb i.S.v. IFRS 3: Am 21. März 2018 wurde das zugehörige Konsul- Transaktionen unter gemeinsamer Kontrolle tationsdokument zur Eignungsprüfung des EU- (common control transaction) sind vom An- Vorschriftenrahmens im Bereich der Unterneh- wendungsbereich des IFRS 3 ausgenommen. mensberichterstattung veröffentlicht. Das Insti- tut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat am 3.4. IDW RS HFA 45 aktualisiert 12.11.2018 ein Positionspapier herausgegeben, in Die weitgehende Ablösung von IAS 39 "Finanzin- dem es das Vorhaben der EU-Kommission unter- strumente: Ansatz und Bewertung" durch IFRS 9 stützt, die EU-Regelwerke zum Unternehmensre- zu Beginn dieses Jahres und weitere kleine Ände- porting auf neue Entwicklungen, wie Nachhaltig- rungen der IFRS hatten zur Folge, dass einige keit und Digitalisierung zu prüfen. Die frühzeitige Ausführungen in IDW RS HFA 45 angepasst wer- Einbeziehung der interessierten Öffentlichkeit in den mussten. IDW RS HFA 45 wurde redaktionell die Konsultation bewertet das IDW als positiv. überarbeitet und aktualisiert vom Arbeitskreis Das IDW warnt aber vor einem europäischen Son- „Finanzinstrumente“. Aufgrund der (weitgehen- derweg bei den IFRS und sieht den größten Über- den) Ablösung von IAS 39 durch IFRS 9 zum arbeitungsbedarf bei der Nachhaltigkeitsbericht- 01.01.2018 wurden die Ausführungen zu IAS 39 erstattung im Lagebericht. gestrichen bzw. an die entsprechende Neurege- 3.2. IDW RS HFA 48: Modifikation finanzieller lung angepasst. Vermögenswerte ergänzt 3.5. DRSC Interpretation 4 - Bilanzierung er- IDW RS HFA 48 adressiert Einzelfragen der Bilan- tragsteuerlicher Nebenleistungen zierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9. Die Der IFRS-Fachausschuss des Deutschen Rech- Fortsetzung von IDW RS HFA 48 zur bilanziellen nungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) Abbildung von Modifikationen finanzieller Vermö- hatte am 6.9.2018 die DRSC Interpretation (IFRS) genswerte wurde am 11.09.2018 vom HFA verab- Nr. 4 Bilanzierung von ertragsteuerlichen Neben- schiedet und am 8. Oktober 2018 veröffentlicht. leistungen nach IFRS (DRSC Interpretation 4) ver- 3.3. IDW RS HFA 50: Module IFRS 3-M1 und M2 öffentlicht. Gegenstand der Interpretation ist die Bilanzierung von steuerlichen Nebenleistun- Die neuen Module werden in einer IDW (Sammel-) gen i.S.d. § 3 Abs. 4 AO, die sich auf tatsächliche Stellungnahme zur Rechnungslegung (IDW RS HFA Ertragsteuern i.S.d. IAS 12.5 beziehen (ertrag- 50) zusammengefasst und in der Reihenfolge der steuerliche Nebenleistungen). Zentrale Aussage IASB-Standards sortiert. Das modulare Format ist, dass ertragsteuerliche Nebenleistungen nach wird ausschließlich für neue Themen verwendet. IAS 37 zu bilanzieren sind. Die Bilanzierung nach Allerdings sind Verweise in den bestehenden IAS 12 scheidet aus, weil diese Nebenleistungen Stellungnahmen auf neue Module vorgesehen, nicht auf Grundlage des zu versteuernden Ge- damit eine Interaktion gewährleistet werden winns berechnet werden und folglich die Defini- kann. tion von Ertragsteuern nach IAS 12.2 nicht erfül- Themen der zwei neuen, im September veröf- len. fentlichten Module zu IFRS 3 sind: IFRS 3-M1 - Unternehmenszusammenschlüsse unter Verwendung einer neu gegründeten Ge- sellschaft bzw. einer Mantel- oder Vorratsge- sellschaft ohne Geschäftsbetrieb i.S.v. IFRS 3: Bei jedem Unternehmenszusammenschluss ist nach IFRS 3 eines der beteiligten Unterneh- men als Erwerber zu identifizieren. Wird der Unternehmenszusammenschluss mithilfe einer
4 4. AKTIVITÄTEN DES IASB/ IFRS IC 4.4. Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 17 4.1. Aktualisierung des Arbeitsprogramms des Das IASB hat (vorläufig) am 14. November 2018 IASB eine einjährige Verschiebung des Inkrafttretens von IFRS 17, auf 2022, beschlossen („voted to Im Anschluss an seine Sitzung vom Dezember 2018 hat der International Accounting Standards propose a one-year deferral“). Damit einherge- Board (IASB) sein Arbeitsprogramm aktualisiert. hend wurde auch der Aufschub für die Anwen- Ein Überblick findet sich am Ende dieses Bulle- dung von IFRS 9 für Versicherer bis 2022 (vorläu- tins. fig) beschlossen. 4.2. Änderungen an IAS 8 und IAS 1 4.5. Post-Implementation Review zu IFRS 13 Der IASB hat am 14.12.2018 seinen Bericht zum Am 31. Oktober 2018 hat der IASB Änderungen an Abschluss des Post-Implementation Review (PIR) IAS 1 und IAS 8 herausgegeben. Ziel der Änderung zu IFRS 13 veröffentlicht. Aus dem Feedback der ist eine Vereinheitlichung der Definition von We- Anwender konnte entnommen werden, dass IFRS sentlichkeit in allen IFRS und dem Rahmenkon- 13 die Offenlegung nützlicher Informationen vor- zept sowie eine Verhinderung der Verschleierung schreibt. wesentlicher durch unwesentliche Informationen. Dafür wird eine Klarstellung der Definition von 4.6. ED/2018/2 veröffentlicht „wesentlich“ vorgenommen: Am 13. Dezember 2018 hat der IASB einen Ent- wurf ED/2018/2 „Onerous Contracts - Cost of Information is material if omitting, mis- Fulfilling a Contract“ mit vorgeschlagenen Ände- stating or obscuring it could reasonably be rungen an IAS 37 zur Abgrenzung der Kosten der expected to influence decisions that the Vertragserfüllung bei Drohverlustrückstellungen primary users of general purpose financial herausgegeben. Nach Vorschlag des IASB in statements make on the basis of those fi- ED/2018/2 soll IAS 37.86 dahingehend klarge- nancial statements, which provide finan- stellt werden, dass sämtliche Kosten, die unmit- cial information about a specific reporting telbar mit dem Vertrag zusammenhängen, zu be- entity. rücksichtigen sind. Stellungnahmen zur Kommen- Die bisherige Definition der Wesentlichkeit im tierung können bis zum 15. April 2019 beim IASB Kontext der internationalen Rechnungslegung be- eingereicht werden. handelte „nur“ das Auslassen oder fehlerhafte 4.7. Entscheidungen des IFRS IC im Jahr 2018 Darstellen von Informationen. Mit dem neuen Norm Kurzbeschreibung Monat Verweis soll klargestellt werden, dass eine Ver- schleierung („omitting“) von wesentlichen Infor- IAS 28 Werden Anteile an einem as- Jan mationen durch unwesentliche Informationen, soziierten Unternehmen im Wege der Sacheinlage emp- ähnliche Auswirkungen haben kann, wie das Weg- fangen, ist eine Realisation lassen. Die Änderungen sind für Berichtsperio- stiller Reserven aus dem hin- den anzuwenden, die am oder nach dem 1. Ja- gegebenen Vermögen im nuar 2020 beginnen. Eine frühere Anwendung ist Zwischenergebnis eliminie- ebenfalls zulässig. Ein EU-Endorsement für euro- rungspflichtig. Weicht der päische IFRS-Anwender wird vorausgesetzt. Fair Value des hingegebenen 4.3. Definition eines Geschäftsbetriebs Vermögens ausnahmsweise von dem Wert der erhalte- Das IASB hat am 22. Oktober 2018 die „Definition nen Anteile ab, ist ein Im- eines Geschäftsbetriebs (Änderungen an IFRS 3)“ pairment-Test obligatorisch. veröffentlicht. Ob es sich bei Erwerb um einen IAS 1 Der separate Ausweis von März Geschäftsbetrieb oder einer Gruppe von Vermö- Zinsergebnissen ist nur erfor- derlich für Finanzinstru- genswerten nach IFRS 3 handelt, war bislang er- mente die at Amortised Cost messensbehaftet. Durch die Änderungen sollen oder erfolgsneutral über das diese Unklarheiten bereinigt werden. Unterneh- Other Comprehensive In- men sind verpflichtet, die geänderte Definition come zum Fair Value bewer- eines Unternehmens auf Akquisitionen anzuwen- tet werden. den, die am oder nach dem 1. Januar 2020 statt- IFRS 15 Für einen spezifischen Fall März finden. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. des Verkaufs einer Einheit in
5 einem Mehreinheiten-Kom- 5. AKTIVITÄTEN AUF EUROPÄISCHER plex wird die Möglichkeit ei- EBENE ner zeitraumbezogenen Er- lösrealisation beurteilt. 5.1. Übertragungen ohne direkte Gegenleistung IFRS 15 Auch für den Fall des Ver- März Die EFRAG (European Financial Reporting Advi- kaufs eines Grundstücks mit sory Group) veröffentlichte ein Diskussionspapier der Verpflichtung zur Errich- zum Thema „non exchange transfers: A role for tung einer Immobilie wurde die Möglichkeit einer zeit- societal benefit?“. Bestandteil des Diskussionspa- raumbezogenen Erlösrealisa- piers ist die Untersuchung der Bilanzierung von tion untersucht. Übertragungen für Fälle, in denen ein Unterneh- IFRS 15 Ebenfalls für den Immobili- März men Werte erhalten (oder gegeben) hat und im ensektor wurde das Bestehen Gegenzug nicht direkt einen annähernd gleichen eines unbedingten Zahlungs- Wert gegeben (oder erhalten) hat. Ziel der Un- anspruchs aus einem Verkauf tersuchung ist die Zurverfügungstellung eines einer Einheit gewürdigt. umfassenden Ansatzes sowie einer konzeptionel- IAS 7 Für die Abgrenzung des Fi- Jun len Grundlage für den Ansatz von Übertragungen nanzmittelfonds dürfen ohne direkte Gegenleistung. Bankausleihungen nur be- 5.2. EFRAG zum Eigenkapital rücksichtigt werden, wenn diese repayable on Demand Damit Anwender das Diskussionspapier sind. DP/2018/1 (Finanzinstrumente mit Eigenschaften IAS 23 Notwendige Voraussetzung Sep von Eigenkapital) besser verstehen können, ver- für die Aktivierung von öffentlichte die EFRAG zwei Bulletins, welche Fremdkapitalkosten ist das Bestehen von Finanzierun- das Diskussionspapier thematisieren. Die Bulle- gen. tins thematisieren folgende Inhalte des Diskussi- IAS 23 Die Aktivierung von Fremd- Sep onspapiers: kapitalkosten ist einzustel- Klassifizierungskriterien, und len, wenn der Anschaffungs- Ausweis- und Angabevorschriften oder Herstellungsprozess ab- geschlossen ist. 5.3. EFRAG zum Übernahmeprozess zu IFRS 17 IAS 21 Für die Währungsumrech- Sep Die European Supervisory Authorities (ESA) ha- nung (Translation von Ab- schlüssen) sind offizielle Ra- ben sich am 18. Oktober 2018 und damit vor der ten zum Stichtag heranzuzie- Ankündigung einer Verschiebung schriftlich an hen. Zu jedem Stichtag ist die EFRAG gewandt. Die ESA äußerte in diesem zu beurteilen, ob die erfor- Zusammenhang Bedenken hinsichtlich des Über- derlichen offiziellen Raten nahmeprozesses für IFRS 17 (Versicherungsver- vorliegen. träge). IFRS 9 Ein Dual Currency Bond (No- Sep 5.4. EU-Übernahme von IFRIC 23 minal in Währung 1 und Zin- sen in Währung 2) wird als Das IFRS IC entwickelte IFRIC 23 zur Klarstellung nicht typisch angesehen, die der Bilanzierung von Unsicherheit in Bezug auf Anfrage zur Erfüllung der ob- Ertragsteuern. IFRIC 23 tritt am 01.01.2019 in jektiven (Zahlungsstrom-)Be- der EU in Kraft (entspricht dem IASB-Anwen- dingung daher abgewiesen. dungsdatum).
6 5.5. Verweise auf das Rahmenkonzept Wird auf die Verbindlichkeit als tax base abge- stellt, entstehen sowohl für den Vermögenswert In Bezug auf die im März 2018 zusammen mit als auch die Verbindlichkeit im Zugangszeitpunkt dem überarbeiteten Rahmenkonzept veröffent- temporäre Differenzen, die beide wegen der lichten Änderungen der Verweise auf das Rah- gleichlautenden initial recognition exeption mit menkonzept hat die EFRAG eine endgültige Über- einem Ansatzverbot für latente Steuern belegt nahmeempfehlung ausgesprochen. Die Änderun- sind. Auch in den Folgeperioden scheidet die Er- gen betreffen folgende Standards: IFRS 2, IFRS 3, fassung einer Steuerlatenz aus. IFRS 6, IFRS 14, IAS 1, IAS 8, IAS 34, IAS 37, IAS 38, IFRIC 12, IFRIC 19, IFRIC 20, IFRIC 22 und Mangels eindeutiger Vorgaben besteht de lege SIC 32. Die EFRAG spricht sich für die Übernahme lata ein Ermessensspielraum für die Zuordnung und damit für die Anwendung in der EU aus, da der tax base entweder zum Vermögenswert oder die vom IASB vorgenommenen Standardänderun- zu einer Schuld.1 Es ist daher eine stetig anzu- gen die Übernahmekriterien der EU erfüllen. wendende accounting policy-Entscheidung zu treffen (IAS 8.13).2 6. BLICKPUNKT: LATENTE STEUERN FÜR LEASINGVERHÄLTNISSE Die verpflichtende on-balance-Abbildung von Leasingverhältnissen nach dem right-of-Use-Mo- dell betrifft ausschließlich die Rechnungslegung nach IFRS, die Vorgaben strahlen nicht auf das (deutsche) Steuerrecht aus. Die unterschiedliche Behandlung kann zu temporären Differenzen füh- ren (IAS 12.5), für die latente Steuern (deferred tax-Positionen) zu erfassen sein könnten. Gegen die Erfassung einer Steuerlatenz könnte aber ein besonderes Ansatzverbot (initial recognition exception) sprechen. Für den Nachweis des Bestehens einer temporä- ren Differenz ist zunächst zu klären, was die tax base aus der Erfassung von Leasingverhältnissen on-balance ist. Wegen der Unbestimmtheit der Definition des Steuerwerts kann abgestellt wer- den auf den in der Bestandsrechnung (Bilanz) nach IFRS erfassten Aktivposten (right-of-use-as- set), da steuerlich die Ausgaben aus der Ver- einbarung geltend gemacht werden, oder den Passivposten (lease liability), wenn die Rückzahlung der Verbindlichkeit steuerlich re- levant ist. Bei Zuordnung zum right-of-use-asset fehlt der Verbindlichkeit (lease liability) ein Steuerwert. In der Konsequenz sind der lease liability daher auch keine temporären Differenzen zuzuordnen. 1 Vgl. IFRS IC, Staff Paper, Deferred tax, Juni 2018, 2 Neben Leasingverhältnissen ergeben sich vergleichbare Fragestellun- agenda ref 5, Tz. 19. gen für Rückbauverpflichtungen, die als Teil der Anschaffungskosten eines Vermögenswerts erfasst werden (IAS 16.16(c)).
7 Anlage – Überblick über die Projekte des IASB Standard-Setting Nächster Zeit- Maintenance Nächster Zeit- Projects milestone punkt Projects milestone punkt Management Commen- Exposure H1/2020 Accounting Policies and Decide Q2/2019 tary Draft Accounting Estimates Project Rate-regulated Activi- Discussion H2/2019 (Amendments to IAS 8) Direction ties Paper or Accounting policy Decide - Exposure changes (Amendments Project Draft to IAS 8) Direction Primary Financial Discussion H2/2019 Amendments to IFRS 17 Exposure H1/2019 Statements Paper or Insurance Contracts Draft Exposure Availability of a refund IFRS - Draft (Amendments to Amendment IFRIC 14) Research Nächster Zeit- Classification of Liabili- IFRS - Projects milestone punkt ties (Amendments to Amendment Business Combinations Discussion 2020 IAS 1) under Common Control Paper Deferred tax related to Exposure H1/2019 Disclosure Initiative – Project Q1/2019 assets and liabilities Draft Principles of Disclosure Summary arising from single Discount Rates Project February transaction (Amend- Summary 2019 ments to IAS 12) Dynamic Risk Manage- Core H2/2019 Disclosure Initiative – Exposure - ment Model Accounting Policies Draft Extractive Activities Review - Disclosure Initiative – Exposure - Research Targeted Standards Draft Financial Instruments Discussion Q1/2019 level Review of with Characteristics of Paper Disclosures Equity Fees in the ‘10 per Exposure H1/2019 Goodwill and Impair- Discussion H2/2019 cent’ test for derecog- Draft ment Paper or nition Exposure (Amendments to Draft IFRS 9) IBOR Reform and the Decide H1/2019 Improvements to IFRS 8 Feedback Febru- Effects in Financial Re- Project Operating Segments Statement ary 2019 porting Direction (Amendments to IFRS 8 Pension Benefits that Review H2/2019 and IAS 34) Depend on Asset Re- Research Lease Incentives Exposure H1/2019 turns (Amendment to Illus- Draft trative Example 13 Other Nächster Zeit- accompanying IFRS 16) Projects milestone punkt Onerous Contracts – Exposure H1/2019 IFRS Taxonomy Up- Analyse Q1/2019 Cost of Fulfilling a Con- Draft Feed- date—Common Practice Feedback tract (Amendments to back (IFRS 13) IAS 37) IFRS Taxonomy Update Proposed - Property, Plant and IFRS - – 2018 General Im- Update Equipment: Proceeds Amendment provements Feedback before Intended Use Revisions to the Pref- Finalise December (Amendments to IAS 16) ace to IFRS Standards Wording 2018 Subsidiary as a First- Exposure H1/2019 time Adopter (IFRS 1) Draft Taxation in Fair Value Exposure H1/2019 Measurements (Amend- Draft ments to IAS 41) Updating a Reference Exposure H1/2019 to the Conceptual Draft Framework (Amend- ments to IFRS 3)
HAMBURG (ZENTRALE) DRESDEN KASSEL ROSTOCK Fuhlentwiete 12 Am Waldschlößchen 2 Theaterstraße 6 Freiligrathstraße 11 20355 Hamburg 01099 Dresden 34117 Kassel 18055 Rostock Telefon: +49 40 30293-0 Telefon: +49 351 86691-0 Telefon: +49 561 70767-0 Telefon: +49 381 493028-0 Telefax: +49 40 337691 Telefax: +49 351 86691-55 Telefax: +49 561 70767-11 Telefax: +49 381 493028-28 hamburg@bdo.de dresden@bdo.de kassel@bdo.de rostock@bdo.de BERLIN DÜSSELDORF KIEL STUTTGART Katharina-Heinroth-Ufer 1 Georg-Glock-Str. 8 Dahlmannstraße 1-3 Augustenstraße 1 10787 Berlin 40474 Düsseldorf 24103 Kiel 70178 Stuttgart Telefon: +49 30 885722-0 Telefon: +49 211 1371-0 Telefon: +49 431 51960-0 Telefon: +49 711 50530-0 Telefax: +49 30 8838299 Telefax: +49 211 1371-120 Telefax: +49 431 51960-40 Telefax: +49 711 50530-199 berlin@bdo.de duesseldorf@bdo.de kiel@bdo.de stuttgart@bdo.de BIELEFELD ERFURT KÖLN WIESBADEN Viktoriastraße 16-20 Arnstädter Straße 28 Im Zollhafen 22 Gustav-Nachtigal-Straße 5 33602 Bielefeld 99096 Erfurt 50678 Köln 65189 Wiesbaden Telefon: +49 521 52084-0 Telefon: +49 361 3487-0 Telefon: +49 221 97357-0 Telefon: +49 611 99042-0 Telefax: +49 521 52084-84 Telefax: +49 361 3487-19 Telefax: +49 221 7390395 Telefax: +49 611 99042-99 bielefeld@bdo.de erfurt@bdo.de koeln@bdo.de wiesbaden@bdo.de BONN ESSEN LEER WELTWEIT Godesberger Allee 119 Max-Keith-Straße 66 BDO DPI AG Brussels Worldwide Services 53175 Bonn 45136 Essen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BVBA Telefon: +49 228 9849-0 Telefon: +49 201 87215-0 Hauptstraße 1 Brussels Airport Telefax: +49 228 9849-450 Telefax: +49 201 87215-800 26789 Leer The Corporate Village, bonn@bdo.de essen@bdo.de Telefon: +49 491 978 80 0 Elsinore Building Telefax: +49 491 978 80 199 Leonardo Da Vincilaan 9 – 5/F BREMEN FLENSBURG info@bdo-dpiag.de B-1930 Zaventem Bürgermeister-Smidt-Str. 128 Am Sender 3 Telefon: +32 2 778 01 00 28195 Bremen 24943 Flensburg LEIPZIG Telefax: +32 2 771 56 56 Telefon: +49 421 59847-0 Telefon: +49 461 90901-0 Großer Brockhaus 5 04103 www.bdointernational.com Telefax: +49 421 59847-75 Telefax: +49 461 90901-1 Leipzig bremen@bdo.de flensburg@bdo.de Telefon: +49 341 9926600 www.bdo.de Telefax: +49 341 9926699 BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, BREMERHAVEN FRANKFURT/MAIN leipzig@bdo.de eine Akti-engesellschaft deutschen Rechts, ist Mitglied von BDO International Limited, Grashoffstr. 7/KAP Hanauer Landstraße 115 einer britischen Gesellschaft mit 27570 Bremerhaven 60314 Frankfurt am Main LÜBECK beschränkter Nachschusspflicht, und gehört Telefon: +49 471 8993-0 Telefon: +49 69 95941-0 Kohlmarkt 7-15 zum inter-nationalen BDO Netzwerk voneinander unabhängiger Mitgliedsfirmen. Telefax: +49 471 8993-76 Telefax: +49 69 95941-111 23552 Lübeck BDO ist der Markenname für das BDO bremerhaven@bdo.de frankfurt@bdo.de Telefon: +49 451 70281-0 Netzwerk und für jede der BDO Mitgliedsfirmen. Telefax: +49 451 70281-49 Dieses Dokument wurde mit Sorgfalt CHEMNITZ FREIBURG I. BR. luebeck@bdo.de erstellt, ist aber allgemein gehalten und kann daher nur als grobe Richt-linie gelten. Sophienstraße 7 Bismarckallee 9 Es ist somit nicht geeignet, konkreten Bera- 09130 Chemnitz 79098 Freiburg MÜNCHEN tungsbedarf abzudecken, so dass Sie die hier enthaltenen Informationen nicht verwerten Telefon: +49 371 4348-0 Telefon: +49 761 28281-0 Landaubogen 10 sollten, ohne zusätz-lichen professionellen Telefax: +49 371 4348-300 Telefax: +49 761 28281-55 81373 München Rat einzuholen. Bitte wenden Sie sich an BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, chemnitz@bdo.de freiburg@bdo.de Telefon: +49 89 76906-0 um die hier erörterten Themen in Telefax: +49 89 76906-144 Anbetracht Ihrer spezi-fischen Beratungssituation zu besprechen. DORTMUND HANNOVER muenchen@bdo.de BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, deren Part-ner, Angestellte, Mitarbeiter und Stockholmer Allee 32 b Landschaftstraße 2 Vertreter übernehmen keinerlei Haftung 44269 Dortmund 30159 Hannover OLDENBURG oder Verantwortung für Schäden, die sich Telefon: +49 231 419040 Telefon: +49 511 33802-0 BDO ARBICON GmbH & Co. KG aus einem Handeln oder Unterlassen im Vertrauen auf die hier enthaltenen Telefax: +49 231 4190418 Telefax: +49 511 33802-40 Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Informationen oder darauf ge-stützte dortmund@bdo.de hannover@bdo.de Moslestraße 3 Entscheidungen ergeben. Vorsitzender des Aufsichtsrats: Johann C. 26122 Oldenburg Lindenberg; Vorstand: WP StB RA Dr. Telefon: +49 441 98050-0 Holger Otte (Vorsitzender) WP StB RA Werner Jacob (stellv. Vorsitzender) • StB Telefax: +49 441 98050-18 Frank Biermann • WP StB Andrea Bruckner • kontakt@bdo-arbicon.de WP StB Klaus Eckmann • RA Parwäz Rafiqpoor • WP StB Roland Schulz Sitz der Gesellschaft: Hamburg; Amtsgericht Hamburg HR B 1981
BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Georg-Glock-Str. 8 40474 Düsseldorf Telefon: +49 211 1371-0 Telefax: +49 211 1371-120 zar@bdo.de www.bdo.de
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