IFRS-BULLETIN - BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

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IFRS-BULLETIN - BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
NR. 1 - 2019
                                                                                   RECHTSSTAND DEZEMBER 2018
                                                                                   WWW.BDO.DE

IFRS-BULLETIN
Enforcement Priorities 2019               u.a. IDW RS HFA 50 zu IFRS 3,            Im Blickpunkt: Latente Steuern für
(ESMA/DPR)                                IDW RS HFA 48 zu Modifikationen,         Leasingverhältnisse nach IFRS 16?

                                          DRSC Interpretation Nr. 4

                                                                                   NEWSLETTER NR. 1 – JANUAR 2019

                                                                                   BDO AG
                                                                                   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
                                                                                   Accounting Advisory Group (AAG)

                                                                                   ANSPRECHPARTNER:
                                                                                   WP StB Dr. Norbert Lüdenbach
                                                                                   WP Dr. Jens Freiberg

                                                                                   KONTAKT:
                                                                                   BDO AG
                                                                                   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
                                                                                   Georg-Glock-Straße 8
                                                                                   40474 Düsseldorf
                                                                                   Telefon: +49 211 1371-200
                                                                                   Telefax: +49 211 1371-120
                                                                                   E-Mail: zar@bdo.de
Editorial
Wir begrüßen Sie herzlich zur ersten      Auf nationaler Ebene hat das IDW den
Ausgabe unseres „IFRS-Bulletins“ im       RS HFA 48 (Modifikation nach IFRS 9)
Jahr 2019, mit dem wir Sie über aktu-     sowie RS HFA 50 um neue Module zu
elle und bedeutsame Entwicklungen zu      IFRS 3 ergänzt. Auch das DRSC hat eine   BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft
den IFRS informieren wollen.              neue Interpretation zu ertragsteuerli-   deutschen Rechts, ist Mitglied von BDO International Limited, einer
                                                                                   britischen Gesellschaft mit beschränkter Nachschusspflicht, und ge-
Auch im Bulletin steht eine Neuerung      chen Nebenleistungen veröffentlicht.     hört zum internationalen BDO Netzwerk voneinander unabhängiger
                                                                                   Mitgliedsfirmen. BDO ist der Markenname für das BDO Netzwerk
an. Zukünftig werden wir quartalsweise                                             und für jede der BDO Mitgliedsfirmen.
                                          Während die ESMA sich in einem
alle wichtigen Agenda Decisions des
                                          Schwerpunkt den zukünftigen Auswir-
IFRS Interpretations Committee (IFRS
                                          kungen von IFRS 16 Leases widmet,
IC) kompakt darstellen, damit Sie
                                          setzen sich viele Unternehmen mit den
hierzu den Überblick behalten. Ange-
                                          zunehmenden Detailfragen auf Ab-
fangen wird in dieser Ausgabe mit einer
                                          schlussebene auseinander. Einer dieser
Übersicht aller wichtigen Agenda Deci-
                                          Detailfragen haben wir ein Blickpunkt-
sions im Jahr 2018.
                                          thema gewidmet, der Frage der Bil-
Einen inhaltlichen Schwerpunkt stellen
                                          dung latenter Steuern für Leasingver-
zweifelsohne die im Oktober bzw. No-
                                          hältnisse nach IFRS 16.
vember 2018 veröffentlichten Enforce-
ment Priorities/ Prüfungsschwerpunkte     Unsere Fachmitarbeiter der Accounting
der ESMA bzw. der DPR dar.                Advisory Group der BDO stehen Ihnen
Vom IASB wurden im abgelaufenen           für weitere Auskünfte gerne zur Verfü-
Quartal finale Änderungen an IAS 1 und    gung und beraten Sie in allen weiteren
IAS 8, IFRS 3 sowie ED/2018/2 veröf-      Fragen zu Themen rund um die Rech-
fentlicht.                                nungslegung.
2

1. ENDORSEMENT STATUS                               2. Segmentberichterstattung unter Berücksich-
                                                       tigung der unternehmensinternen Berichter-
1.1. Übernahmen in EU-Recht
                                                       stattung und folgender Einzelaspekte:
Nachfolgende Neuerung wurde in Q4/2018 in EU-
                                                           Bestimmung der operativen Segmente
Recht übernommen: IFRIC 23 Uncertainty over                 (IFRS 8.5) und Zusammenfassung zu be-
Income Tax Treatments (EU-Anwendungszeit-                   richtspflichtigen Segmenten (IFRS 8.11-
punkt: 1.1.2019)                                            8.19) nebst erläuternden Angaben
1.2. Ausstehende Übernahmen                                 (IFRS 8.22)

Das endorsement der nachfolgenden Standards                Darstellung des Segmentergebnisses, ins-
sowie Änderungen an IFRS stehen noch aus                    besondere bei Verwendung alternativer
(erwartetes EU-Übernahmedatum jeweils in                    Leistungskennziffern (IFRS 8.23,
Klammern; Stand: 19.12.2018):                               IFRS 8.25-8.27)
                                                           Differenzierung zwischen Informationen
Standards:
                                                            in der Kategorie „alle sonstigen Seg-
 IFRS 17 Insurance Contracts (erwartetes en-               mente“ und sonstigen Abstimmungspos-
  dorsement: noch offen).                                   ten in der Überleitungsrechnung
                                                            (IFRS 8.16, IFRS 8.28)
Änderungen an IFRS:
                                                           Informationen über geografische Ge-
 IAS 28 Long-term Interests in Associates and
                                                            biete, differenziert nach Herkunftsland
  Joint Ventures (2018),
                                                            und Drittländern (IFRS 8.33) sowie über
 Jährliche Verbesserungen an den IFRS – AIP
                                                            Kundenabhängigkeiten (IFRS 8.34)
  2015-2017 (2018),
 IAS 19 Plan Amendment, Curtailment or Set-        Die ESMA-Schwerpunkte wurden bereits am 26.
  tlement (2018),                                   Oktober 2018 veröffentlicht und sind für den Bi-
 Änderungen der Verweise auf das Rahmenkon-        lanzersteller von gleicher Relevanz wie die natio-
  zept in IFRS-Standards (2019),                    nal spezifischen Prüfungsschwerpunkte:
 IFRS 3 Definition of a Business (2019)            1. Ausgewählte Aspekte der Anwendung von
 IAS 1 und IAS 8 Definition of Material (2019)        IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden
                                                    2. Ausgewählte Aspekte der Anwendung von
                                                       IFRS 9 Finanzinstrumente
2. EUROPÄISCHES ENFORCEMENT
                                                    3. Anhangangaben zu den erwarteten Auswir-
2.1. Enforcement Priorities 2019 - ESMA/DPR            kungen der Erstanwendung von IFRS 16 Lea-
                                                       singverhältnisse
Am 15.11.2018 veröffentlichte die Deutsche Prüf-
stelle für Rechnungslegung e.V. (DPR) ihre Prü-     Die europäischen Schwerpunkte werden ergänzt
fungsschwerpunkte 2019, betreffend Abschlüsse       um weitere Hinweise mit Relevanz für das En-
aus dem Kalenderjahr 2018. Die Liste enthält        forcement, insbesondere Angaben in der nicht-fi-
nicht ausschließlich nationale, d.h. durch die      nanziellen Erklärung zu Umwelt- und Klimabelan-
DPR allein festgelegte Schwerpunkte, sondern        gen, die Berichterstattung über alternative Leis-
auch gemeinsame europäische Enforcement-            tungskennziffern (sog. Alternative Performance
Schwerpunkte. Die europäischen Schwerpunkte         Measures oder auch Non-GAAP Measures), mögli-
(sog. „enforcement priorities for listed compa-     che Auswirkungen verschiedener Brexit-Szenarien
nies’ financial statements“) sind durch die Euro-   und dem Status von Argentinien als Hochinflati-
päische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde       onsland. Die Liste der ESMA/DPR-Prüfungs-
(European Securities and Markets Authority;         schwerpunkte ist nicht als abschließend zu ver-
ESMA) vorgegeben.                                   stehen. Sind bei einem Unternehmen andere
                                                    Sachverhalte im Geschäftsjahr von besonderer
Nachfolgend sind die festgesetzten, aktuellen
                                                    Relevanz, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit
DPR-Schwerpunkte 2019 dargestellt:
                                                    für einen Aufgriff dieser im Rahmen der (Stich-
1. Konzernlagebericht: Darstellung und Analyse      proben-) Prüfung.
   des Geschäftsverlaufs und der Ertragslage
   entsprechend dem Umfang und der Komple-
   xität der Geschäftstätigkeit (§ 315 Abs. 1
   Satz 1 bis 3 HGB)
3

3. AKTIVITÄTEN VON DRSC UND IDW                         Newco durchgeführt, kommt diese nicht
                                                        zwangsläufig als Erwerber in Betracht.
3.1. IDW Positionspapier zum Fitness-Check
                                                       IFRS 3-M2 - Reorganisationen und Unterneh-
Die EU-Kommission hatte Anfang Februar 2018 ei-         menszusammenschlüsse unter gemeinsamer
nen Evaluierungsfahrplan „Fitness check on              Kontrolle mithilfe einer neu gegründeten Ge-
public reporting by companies“ veröffentlicht.          sellschaft bzw. einer Mantel- oder Vorratsge-
                                                        sellschaft ohne Geschäftsbetrieb i.S.v. IFRS 3:
Am 21. März 2018 wurde das zugehörige Konsul-
                                                        Transaktionen unter gemeinsamer Kontrolle
tationsdokument zur Eignungsprüfung des EU-
                                                        (common control transaction) sind vom An-
Vorschriftenrahmens im Bereich der Unterneh-
                                                        wendungsbereich des IFRS 3 ausgenommen.
mensberichterstattung veröffentlicht. Das Insti-
tut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat am                3.4. IDW RS HFA 45 aktualisiert
12.11.2018 ein Positionspapier herausgegeben, in
                                                      Die weitgehende Ablösung von IAS 39 "Finanzin-
dem es das Vorhaben der EU-Kommission unter-
                                                      strumente: Ansatz und Bewertung" durch IFRS 9
stützt, die EU-Regelwerke zum Unternehmensre-
                                                      zu Beginn dieses Jahres und weitere kleine Ände-
porting auf neue Entwicklungen, wie Nachhaltig-
                                                      rungen der IFRS hatten zur Folge, dass einige
keit und Digitalisierung zu prüfen. Die frühzeitige
                                                      Ausführungen in IDW RS HFA 45 angepasst wer-
Einbeziehung der interessierten Öffentlichkeit in
                                                      den mussten. IDW RS HFA 45 wurde redaktionell
die Konsultation bewertet das IDW als positiv.
                                                      überarbeitet und aktualisiert vom Arbeitskreis
Das IDW warnt aber vor einem europäischen Son-
                                                      „Finanzinstrumente“. Aufgrund der (weitgehen-
derweg bei den IFRS und sieht den größten Über-
                                                      den) Ablösung von IAS 39 durch IFRS 9 zum
arbeitungsbedarf bei der Nachhaltigkeitsbericht-
                                                      01.01.2018 wurden die Ausführungen zu IAS 39
erstattung im Lagebericht.
                                                      gestrichen bzw. an die entsprechende Neurege-
3.2. IDW RS HFA 48: Modifikation finanzieller         lung angepasst.
     Vermögenswerte ergänzt
                                                      3.5. DRSC Interpretation 4 - Bilanzierung er-
IDW RS HFA 48 adressiert Einzelfragen der Bilan-           tragsteuerlicher Nebenleistungen
zierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9. Die
                                                      Der IFRS-Fachausschuss des Deutschen Rech-
Fortsetzung von IDW RS HFA 48 zur bilanziellen
                                                      nungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC)
Abbildung von Modifikationen finanzieller Vermö-
                                                      hatte am 6.9.2018 die DRSC Interpretation (IFRS)
genswerte wurde am 11.09.2018 vom HFA verab-
                                                      Nr. 4 Bilanzierung von ertragsteuerlichen Neben-
schiedet und am 8. Oktober 2018 veröffentlicht.
                                                      leistungen nach IFRS (DRSC Interpretation 4) ver-
3.3. IDW RS HFA 50: Module IFRS 3-M1 und M2           öffentlicht. Gegenstand der Interpretation ist
                                                      die Bilanzierung von steuerlichen Nebenleistun-
Die neuen Module werden in einer IDW (Sammel-)
                                                      gen i.S.d. § 3 Abs. 4 AO, die sich auf tatsächliche
Stellungnahme zur Rechnungslegung (IDW RS HFA
                                                      Ertragsteuern i.S.d. IAS 12.5 beziehen (ertrag-
50) zusammengefasst und in der Reihenfolge der
                                                      steuerliche Nebenleistungen). Zentrale Aussage
IASB-Standards sortiert. Das modulare Format
                                                      ist, dass ertragsteuerliche Nebenleistungen nach
wird ausschließlich für neue Themen verwendet.
                                                      IAS 37 zu bilanzieren sind. Die Bilanzierung nach
Allerdings sind Verweise in den bestehenden
                                                      IAS 12 scheidet aus, weil diese Nebenleistungen
Stellungnahmen auf neue Module vorgesehen,
                                                      nicht auf Grundlage des zu versteuernden Ge-
damit eine Interaktion gewährleistet werden
                                                      winns berechnet werden und folglich die Defini-
kann.
                                                      tion von Ertragsteuern nach IAS 12.2 nicht erfül-
Themen der zwei neuen, im September veröf-            len.
fentlichten Module zu IFRS 3 sind:
 IFRS 3-M1 - Unternehmenszusammenschlüsse
  unter Verwendung einer neu gegründeten Ge-
  sellschaft bzw. einer Mantel- oder Vorratsge-
  sellschaft ohne Geschäftsbetrieb i.S.v. IFRS 3:
  Bei jedem Unternehmenszusammenschluss ist
  nach IFRS 3 eines der beteiligten Unterneh-
  men als Erwerber zu identifizieren. Wird der
  Unternehmenszusammenschluss mithilfe einer
4

4. AKTIVITÄTEN DES IASB/ IFRS IC                    4.4. Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 17

4.1. Aktualisierung des Arbeitsprogramms des        Das IASB hat (vorläufig) am 14. November 2018
     IASB                                           eine einjährige Verschiebung des Inkrafttretens
                                                    von IFRS 17, auf 2022, beschlossen („voted to
Im Anschluss an seine Sitzung vom Dezember
2018 hat der International Accounting Standards     propose a one-year deferral“). Damit einherge-
Board (IASB) sein Arbeitsprogramm aktualisiert.     hend wurde auch der Aufschub für die Anwen-
Ein Überblick findet sich am Ende dieses Bulle-     dung von IFRS 9 für Versicherer bis 2022 (vorläu-
tins.                                               fig) beschlossen.

4.2. Änderungen an IAS 8 und IAS 1                  4.5. Post-Implementation Review zu IFRS 13
                                                    Der IASB hat am 14.12.2018 seinen Bericht zum
Am 31. Oktober 2018 hat der IASB Änderungen an
                                                    Abschluss des Post-Implementation Review (PIR)
IAS 1 und IAS 8 herausgegeben. Ziel der Änderung
                                                    zu IFRS 13 veröffentlicht. Aus dem Feedback der
ist eine Vereinheitlichung der Definition von We-
                                                    Anwender konnte entnommen werden, dass IFRS
sentlichkeit in allen IFRS und dem Rahmenkon-       13 die Offenlegung nützlicher Informationen vor-
zept sowie eine Verhinderung der Verschleierung     schreibt.
wesentlicher durch unwesentliche Informationen.
Dafür wird eine Klarstellung der Definition von     4.6. ED/2018/2 veröffentlicht
„wesentlich“ vorgenommen:                           Am 13. Dezember 2018 hat der IASB einen Ent-
                                                    wurf ED/2018/2 „Onerous Contracts - Cost of
      Information is material if omitting, mis-
                                                    Fulfilling a Contract“ mit vorgeschlagenen Ände-
      stating or obscuring it could reasonably be
                                                    rungen an IAS 37 zur Abgrenzung der Kosten der
      expected to influence decisions that the
                                                    Vertragserfüllung bei Drohverlustrückstellungen
      primary users of general purpose financial
                                                    herausgegeben. Nach Vorschlag des IASB in
      statements make on the basis of those fi-
                                                    ED/2018/2 soll IAS 37.86 dahingehend klarge-
      nancial statements, which provide finan-      stellt werden, dass sämtliche Kosten, die unmit-
      cial information about a specific reporting   telbar mit dem Vertrag zusammenhängen, zu be-
      entity.                                       rücksichtigen sind. Stellungnahmen zur Kommen-
Die bisherige Definition der Wesentlichkeit im      tierung können bis zum 15. April 2019 beim IASB
Kontext der internationalen Rechnungslegung be-     eingereicht werden.
handelte „nur“ das Auslassen oder fehlerhafte       4.7. Entscheidungen des IFRS IC im Jahr 2018
Darstellen von Informationen. Mit dem neuen
                                                     Norm      Kurzbeschreibung                 Monat
Verweis soll klargestellt werden, dass eine Ver-
schleierung („omitting“) von wesentlichen Infor-     IAS 28    Werden Anteile an einem as-      Jan
mationen durch unwesentliche Informationen,                    soziierten Unternehmen im
                                                               Wege der Sacheinlage emp-
ähnliche Auswirkungen haben kann, wie das Weg-
                                                               fangen, ist eine Realisation
lassen. Die Änderungen sind für Berichtsperio-
                                                               stiller Reserven aus dem hin-
den anzuwenden, die am oder nach dem 1. Ja-
                                                               gegebenen Vermögen im
nuar 2020 beginnen. Eine frühere Anwendung ist                 Zwischenergebnis eliminie-
ebenfalls zulässig. Ein EU-Endorsement für euro-               rungspflichtig. Weicht der
päische IFRS-Anwender wird vorausgesetzt.                      Fair Value des hingegebenen
4.3. Definition eines Geschäftsbetriebs                        Vermögens ausnahmsweise
                                                               von dem Wert der erhalte-
Das IASB hat am 22. Oktober 2018 die „Definition               nen Anteile ab, ist ein Im-
eines Geschäftsbetriebs (Änderungen an IFRS 3)“                pairment-Test obligatorisch.
veröffentlicht. Ob es sich bei Erwerb um einen       IAS 1     Der separate Ausweis von         März
Geschäftsbetrieb oder einer Gruppe von Vermö-                  Zinsergebnissen ist nur erfor-
                                                               derlich für Finanzinstru-
genswerten nach IFRS 3 handelt, war bislang er-
                                                               mente die at Amortised Cost
messensbehaftet. Durch die Änderungen sollen
                                                               oder erfolgsneutral über das
diese Unklarheiten bereinigt werden. Unterneh-
                                                               Other Comprehensive In-
men sind verpflichtet, die geänderte Definition                come zum Fair Value bewer-
eines Unternehmens auf Akquisitionen anzuwen-                  tet werden.
den, die am oder nach dem 1. Januar 2020 statt-      IFRS 15   Für einen spezifischen Fall      März
finden. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.                des Verkaufs einer Einheit in
5

          einem Mehreinheiten-Kom-                5. AKTIVITÄTEN AUF EUROPÄISCHER
          plex wird die Möglichkeit ei-
                                                     EBENE
          ner zeitraumbezogenen Er-
          lösrealisation beurteilt.               5.1. Übertragungen ohne direkte Gegenleistung
IFRS 15   Auch für den Fall des Ver-       März
                                                  Die EFRAG (European Financial Reporting Advi-
          kaufs eines Grundstücks mit
                                                  sory Group) veröffentlichte ein Diskussionspapier
          der Verpflichtung zur Errich-
                                                  zum Thema „non exchange transfers: A role for
          tung einer Immobilie wurde
          die Möglichkeit einer zeit-             societal benefit?“. Bestandteil des Diskussionspa-
          raumbezogenen Erlösrealisa-             piers ist die Untersuchung der Bilanzierung von
          tion untersucht.                        Übertragungen für Fälle, in denen ein Unterneh-
IFRS 15   Ebenfalls für den Immobili-      März   men Werte erhalten (oder gegeben) hat und im
          ensektor wurde das Bestehen             Gegenzug nicht direkt einen annähernd gleichen
          eines unbedingten Zahlungs-             Wert gegeben (oder erhalten) hat. Ziel der Un-
          anspruchs aus einem Verkauf             tersuchung ist die Zurverfügungstellung eines
          einer Einheit gewürdigt.                umfassenden Ansatzes sowie einer konzeptionel-
IAS 7     Für die Abgrenzung des Fi-       Jun    len Grundlage für den Ansatz von Übertragungen
          nanzmittelfonds dürfen                  ohne direkte Gegenleistung.
          Bankausleihungen nur be-
                                                  5.2. EFRAG zum Eigenkapital
          rücksichtigt werden, wenn
          diese repayable on Demand               Damit Anwender das Diskussionspapier
          sind.
                                                  DP/2018/1 (Finanzinstrumente mit Eigenschaften
IAS 23    Notwendige Voraussetzung         Sep
                                                  von Eigenkapital) besser verstehen können, ver-
          für die Aktivierung von
                                                  öffentlichte die EFRAG zwei Bulletins, welche
          Fremdkapitalkosten ist das
          Bestehen von Finanzierun-               das Diskussionspapier thematisieren. Die Bulle-
          gen.                                    tins thematisieren folgende Inhalte des Diskussi-
IAS 23    Die Aktivierung von Fremd-       Sep    onspapiers:
          kapitalkosten ist einzustel-             Klassifizierungskriterien, und
          len, wenn der Anschaffungs-              Ausweis- und Angabevorschriften
          oder Herstellungsprozess ab-
          geschlossen ist.                        5.3. EFRAG zum Übernahmeprozess zu IFRS 17
IAS 21    Für die Währungsumrech-          Sep
                                                  Die European Supervisory Authorities (ESA) ha-
          nung (Translation von Ab-
          schlüssen) sind offizielle Ra-          ben sich am 18. Oktober 2018 und damit vor der
          ten zum Stichtag heranzuzie-            Ankündigung einer Verschiebung schriftlich an
          hen. Zu jedem Stichtag ist              die EFRAG gewandt. Die ESA äußerte in diesem
          zu beurteilen, ob die erfor-            Zusammenhang Bedenken hinsichtlich des Über-
          derlichen offiziellen Raten             nahmeprozesses für IFRS 17 (Versicherungsver-
          vorliegen.                              träge).
IFRS 9    Ein Dual Currency Bond (No-      Sep
                                                  5.4. EU-Übernahme von IFRIC 23
          minal in Währung 1 und Zin-
          sen in Währung 2) wird als              Das IFRS IC entwickelte IFRIC 23 zur Klarstellung
          nicht typisch angesehen, die            der Bilanzierung von Unsicherheit in Bezug auf
          Anfrage zur Erfüllung der ob-
                                                  Ertragsteuern. IFRIC 23 tritt am 01.01.2019 in
          jektiven (Zahlungsstrom-)Be-
                                                  der EU in Kraft (entspricht dem IASB-Anwen-
          dingung daher abgewiesen.
                                                  dungsdatum).
6

5.5. Verweise auf das Rahmenkonzept                     Wird auf die Verbindlichkeit als tax base abge-
                                                        stellt, entstehen sowohl für den Vermögenswert
In Bezug auf die im März 2018 zusammen mit
                                                        als auch die Verbindlichkeit im Zugangszeitpunkt
dem überarbeiteten Rahmenkonzept veröffent-
                                                        temporäre Differenzen, die beide wegen der
lichten Änderungen der Verweise auf das Rah-
                                                        gleichlautenden initial recognition exeption mit
menkonzept hat die EFRAG eine endgültige Über-
                                                        einem Ansatzverbot für latente Steuern belegt
nahmeempfehlung ausgesprochen. Die Änderun-
                                                        sind. Auch in den Folgeperioden scheidet die Er-
gen betreffen folgende Standards: IFRS 2, IFRS 3,
                                                        fassung einer Steuerlatenz aus.
IFRS 6, IFRS 14, IAS 1, IAS 8, IAS 34, IAS 37,
IAS 38, IFRIC 12, IFRIC 19, IFRIC 20, IFRIC 22 und      Mangels eindeutiger Vorgaben besteht de lege
SIC 32. Die EFRAG spricht sich für die Übernahme        lata ein Ermessensspielraum für die Zuordnung
und damit für die Anwendung in der EU aus, da           der tax base entweder zum Vermögenswert oder
die vom IASB vorgenommenen Standardänderun-             zu einer Schuld.1 Es ist daher eine stetig anzu-
gen die Übernahmekriterien der EU erfüllen.             wendende accounting policy-Entscheidung zu
                                                        treffen (IAS 8.13).2

6. BLICKPUNKT: LATENTE STEUERN
   FÜR LEASINGVERHÄLTNISSE
Die verpflichtende on-balance-Abbildung von
Leasingverhältnissen nach dem right-of-Use-Mo-
dell betrifft ausschließlich die Rechnungslegung
nach IFRS, die Vorgaben strahlen nicht auf das
(deutsche) Steuerrecht aus. Die unterschiedliche
Behandlung kann zu temporären Differenzen füh-
ren (IAS 12.5), für die latente Steuern (deferred
tax-Positionen) zu erfassen sein könnten. Gegen
die Erfassung einer Steuerlatenz könnte aber ein
besonderes Ansatzverbot (initial recognition
exception) sprechen.

Für den Nachweis des Bestehens einer temporä-
ren Differenz ist zunächst zu klären, was die tax
base aus der Erfassung von Leasingverhältnissen
on-balance ist. Wegen der Unbestimmtheit der
Definition des Steuerwerts kann abgestellt wer-
den auf
 den in der Bestandsrechnung (Bilanz) nach
  IFRS erfassten Aktivposten (right-of-use-as-
  set), da steuerlich die Ausgaben aus der Ver-
  einbarung geltend gemacht werden, oder
 den Passivposten (lease liability), wenn die
  Rückzahlung der Verbindlichkeit steuerlich re-
  levant ist.

Bei Zuordnung zum right-of-use-asset fehlt der
Verbindlichkeit (lease liability) ein Steuerwert.
In der Konsequenz sind der lease liability daher
auch keine temporären Differenzen zuzuordnen.

1 Vgl. IFRS IC, Staff Paper, Deferred tax, Juni 2018,   2 Neben Leasingverhältnissen ergeben sich vergleichbare Fragestellun-
agenda ref 5, Tz. 19.                                   gen für Rückbauverpflichtungen, die als Teil der Anschaffungskosten
                                                        eines Vermögenswerts erfasst werden (IAS 16.16(c)).
7

Anlage – Überblick über die Projekte des IASB          Standard-Setting           Nächster     Zeit-
 Maintenance                  Nächster      Zeit-      Projects                   milestone    punkt
 Projects                     milestone     punkt      Management Commen-         Exposure     H1/2020
 Accounting Policies and      Decide        Q2/2019    tary                       Draft
 Accounting Estimates         Project                  Rate-regulated Activi-     Discussion   H2/2019
 (Amendments to IAS 8)        Direction                ties                       Paper or
 Accounting policy            Decide           -                                  Exposure
 changes (Amendments          Project                                             Draft
 to IAS 8)                    Direction                Primary Financial          Discussion   H2/2019
 Amendments to IFRS 17        Exposure      H1/2019    Statements                 Paper or
 Insurance Contracts          Draft                                               Exposure
 Availability of a refund     IFRS             -                                  Draft
 (Amendments to               Amendment
 IFRIC 14)                                             Research                   Nächster     Zeit-
 Classification of Liabili-   IFRS             -       Projects                   milestone    punkt
 ties (Amendments to          Amendment                Business Combinations      Discussion   2020
 IAS 1)                                                under Common Control       Paper
 Deferred tax related to      Exposure      H1/2019    Disclosure Initiative –    Project      Q1/2019
 assets and liabilities       Draft                    Principles of Disclosure   Summary
 arising from single                                   Discount Rates             Project      February
 transaction (Amend-                                                              Summary      2019
 ments to IAS 12)                                      Dynamic Risk Manage-       Core         H2/2019
 Disclosure Initiative –      Exposure         -       ment                       Model
 Accounting Policies          Draft                    Extractive Activities      Review          -
 Disclosure Initiative –      Exposure         -                                  Research
 Targeted Standards           Draft                    Financial Instruments      Discussion   Q1/2019
 level Review of                                       with Characteristics of    Paper
 Disclosures                                           Equity
 Fees in the ‘10 per          Exposure      H1/2019    Goodwill and Impair-       Discussion   H2/2019
 cent’ test for derecog-      Draft                    ment                       Paper or
 nition                                                                           Exposure
 (Amendments to                                                                   Draft
 IFRS 9)                                               IBOR Reform and the        Decide       H1/2019
 Improvements to IFRS 8       Feedback      Febru-     Effects in Financial Re-   Project
 Operating Segments           Statement     ary 2019   porting                    Direction
  (Amendments to IFRS 8                                Pension Benefits that      Review       H2/2019
 and IAS 34)                                           Depend on Asset Re-        Research
 Lease Incentives             Exposure      H1/2019    turns
 (Amendment to Illus-         Draft
 trative Example 13                                    Other                      Nächster     Zeit-
 accompanying IFRS 16)                                 Projects                   milestone    punkt
 Onerous Contracts –          Exposure      H1/2019    IFRS Taxonomy Up-          Analyse      Q1/2019
 Cost of Fulfilling a Con-    Draft Feed-              date—Common Practice       Feedback
 tract (Amendments to         back                     (IFRS 13)
 IAS 37)                                               IFRS Taxonomy Update       Proposed        -
 Property, Plant and          IFRS             -       – 2018 General Im-         Update
 Equipment: Proceeds          Amendment                provements                 Feedback
 before Intended Use                                   Revisions to the Pref-     Finalise     December
 (Amendments to IAS 16)                                ace to IFRS Standards      Wording      2018
 Subsidiary as a First-       Exposure      H1/2019
 time Adopter (IFRS 1)        Draft
 Taxation in Fair Value       Exposure      H1/2019
 Measurements (Amend-         Draft
 ments to IAS 41)
 Updating a Reference         Exposure      H1/2019
 to the Conceptual            Draft
 Framework (Amend-
 ments to IFRS 3)
HAMBURG (ZENTRALE)             DRESDEN                      KASSEL                            ROSTOCK
Fuhlentwiete 12                Am Waldschlößchen 2          Theaterstraße 6                   Freiligrathstraße 11
20355 Hamburg                  01099 Dresden                34117 Kassel                      18055 Rostock
Telefon: +49 40 30293-0        Telefon: +49 351 86691-0     Telefon: +49 561 70767-0          Telefon: +49 381 493028-0
Telefax: +49 40 337691         Telefax: +49 351 86691-55    Telefax: +49 561 70767-11         Telefax: +49 381 493028-28
hamburg@bdo.de                 dresden@bdo.de               kassel@bdo.de                     rostock@bdo.de

BERLIN                         DÜSSELDORF                   KIEL                              STUTTGART
Katharina-Heinroth-Ufer 1      Georg-Glock-Str. 8           Dahlmannstraße 1-3                Augustenstraße 1
10787 Berlin                   40474 Düsseldorf             24103 Kiel                        70178 Stuttgart
Telefon: +49 30 885722-0       Telefon: +49 211 1371-0      Telefon: +49 431 51960-0          Telefon: +49 711 50530-0
Telefax: +49 30 8838299        Telefax: +49 211 1371-120    Telefax: +49 431 51960-40         Telefax: +49 711 50530-199
berlin@bdo.de                  duesseldorf@bdo.de           kiel@bdo.de                       stuttgart@bdo.de

BIELEFELD                      ERFURT                       KÖLN                              WIESBADEN
Viktoriastraße 16-20           Arnstädter Straße 28         Im Zollhafen 22                   Gustav-Nachtigal-Straße 5
33602 Bielefeld                99096 Erfurt                 50678 Köln                        65189 Wiesbaden
Telefon: +49 521 52084-0       Telefon: +49 361 3487-0      Telefon: +49 221 97357-0          Telefon: +49 611 99042-0
Telefax: +49 521 52084-84      Telefax: +49 361 3487-19     Telefax: +49 221 7390395          Telefax: +49 611 99042-99
bielefeld@bdo.de               erfurt@bdo.de                koeln@bdo.de                      wiesbaden@bdo.de

BONN                           ESSEN                        LEER                              WELTWEIT
Godesberger Allee 119          Max-Keith-Straße 66          BDO DPI AG                        Brussels Worldwide Services
53175 Bonn                     45136 Essen                  Wirtschaftsprüfungsgesellschaft   BVBA
Telefon: +49 228 9849-0        Telefon: +49 201 87215-0     Hauptstraße 1                     Brussels Airport
Telefax: +49 228 9849-450      Telefax: +49 201 87215-800   26789 Leer                        The Corporate Village,
bonn@bdo.de                    essen@bdo.de                 Telefon: +49 491 978 80 0         Elsinore Building
                                                            Telefax: +49 491 978 80 199       Leonardo Da Vincilaan 9 – 5/F
BREMEN                         FLENSBURG                    info@bdo-dpiag.de                 B-1930 Zaventem
Bürgermeister-Smidt-Str. 128   Am Sender 3                                                    Telefon: +32 2 778 01 00
28195 Bremen                   24943 Flensburg              LEIPZIG                           Telefax: +32 2 771 56 56
Telefon: +49 421 59847-0       Telefon: +49 461 90901-0     Großer Brockhaus 5 04103          www.bdointernational.com
Telefax: +49 421 59847-75      Telefax: +49 461 90901-1     Leipzig
bremen@bdo.de                  flensburg@bdo.de             Telefon: +49 341 9926600          www.bdo.de
                                                            Telefax: +49 341 9926699
                                                                                              BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
BREMERHAVEN                    FRANKFURT/MAIN               leipzig@bdo.de                    eine Akti-engesellschaft deutschen Rechts,
                                                                                              ist Mitglied von BDO International Limited,
Grashoffstr. 7/KAP             Hanauer Landstraße 115                                         einer britischen Gesellschaft mit
27570 Bremerhaven              60314 Frankfurt am Main      LÜBECK                            beschränkter Nachschusspflicht, und gehört
Telefon: +49 471 8993-0        Telefon: +49 69 95941-0      Kohlmarkt 7-15                    zum inter-nationalen BDO Netzwerk
                                                                                              voneinander unabhängiger Mitgliedsfirmen.
Telefax: +49 471 8993-76       Telefax: +49 69 95941-111    23552 Lübeck                      BDO ist der Markenname für das BDO
bremerhaven@bdo.de             frankfurt@bdo.de             Telefon: +49 451 70281-0          Netzwerk und für jede der BDO
                                                                                              Mitgliedsfirmen.
                                                            Telefax: +49 451 70281-49         Dieses Dokument wurde mit Sorgfalt
CHEMNITZ                       FREIBURG I. BR.              luebeck@bdo.de                    erstellt, ist aber allgemein gehalten und
                                                                                              kann daher nur als grobe Richt-linie gelten.
Sophienstraße 7                Bismarckallee 9                                                Es ist somit nicht geeignet, konkreten Bera-
09130 Chemnitz                 79098 Freiburg               MÜNCHEN                           tungsbedarf abzudecken, so dass Sie die hier
                                                                                              enthaltenen Informationen nicht verwerten
Telefon: +49 371 4348-0        Telefon: +49 761 28281-0     Landaubogen 10                    sollten, ohne zusätz-lichen professionellen
Telefax: +49 371 4348-300      Telefax: +49 761 28281-55    81373 München                     Rat einzuholen. Bitte wenden Sie sich an
                                                                                              BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
chemnitz@bdo.de                freiburg@bdo.de              Telefon: +49 89 76906-0           um die hier erörterten Themen in
                                                            Telefax: +49 89 76906-144         Anbetracht Ihrer spezi-fischen
                                                                                              Beratungssituation zu besprechen.
DORTMUND                       HANNOVER                     muenchen@bdo.de                   BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
                                                                                              deren Part-ner, Angestellte, Mitarbeiter und
Stockholmer Allee 32 b         Landschaftstraße 2                                             Vertreter übernehmen keinerlei Haftung
44269 Dortmund                 30159 Hannover               OLDENBURG                         oder Verantwortung für Schäden, die sich
Telefon: +49 231 419040        Telefon: +49 511 33802-0     BDO ARBICON GmbH & Co. KG         aus einem Handeln oder Unterlassen im
                                                                                              Vertrauen auf die hier enthaltenen
Telefax: +49 231 4190418       Telefax: +49 511 33802-40    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft   Informationen oder darauf ge-stützte
dortmund@bdo.de                hannover@bdo.de              Moslestraße 3                     Entscheidungen ergeben.
                                                                                              Vorsitzender des Aufsichtsrats: Johann C.
                                                            26122 Oldenburg                   Lindenberg; Vorstand: WP StB RA Dr.
                                                            Telefon: +49 441 98050-0          Holger Otte (Vorsitzender) WP StB RA
                                                                                              Werner Jacob (stellv. Vorsitzender) • StB
                                                            Telefax: +49 441 98050-18         Frank Biermann • WP StB Andrea Bruckner •
                                                            kontakt@bdo-arbicon.de            WP StB Klaus Eckmann • RA Parwäz
                                                                                              Rafiqpoor • WP StB Roland Schulz
                                                                                              Sitz der Gesellschaft: Hamburg;
                                                                                              Amtsgericht Hamburg HR B 1981
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