Gedeckter Unterstand im Wald Vita Parcours / Walderlebnispfad
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Gemeinde Herznach Kanton Aargau
Gedeckter Unterstand im Wald
Vita Parcours / Walderlebnispfad
Auslegeordnung / Konzept / Interessenabwägung
Vorentscheidsgesuch
gemäss § 62 BauG
Aussicht auf die Gemeinde Herznach vom Hübstel im Frühjahr 2019 (Blick Richtung Südost)
Juni 2019KOCH + PARTNER E-MAIL INFO@KOPA.CH
INGENIEURE GEOMETER PLANER WEB WWW.KOPA.CH
IM BIFANG 2 FON +41 (062) 869 80 80
5080 LAUFENBURG FAX +41 (062) 874 24 05
MAGDENERSTRASSE 2 FON +41 (061) 836 96 80
4310 RHEINFELDEN FAX +41 (061) 836 96 81
Auftragsnummer 06.01.033
Status Vorentscheidsgesuch
Projektleitung Viktor Oeschger, dipl. Forstingenieur ETH, Raumplaner
Verfassung Hansueli Keller, BSc FHO in Raumplanung
Verfassungsdatum Juni 2019 Kontrolle ...............
Druckdatum / -initialen 24.06.2019 / HKE
Dateipfad / -name I:\Planung\Herznach\01\033_Unterstand_ZVP\Planung\Unterstand_VitaParcours_He
rznach.docx
Copyright KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN - 2019Inhaltsverzeichnis
1 Ausgangslage / Vorgehen 4
2 Vorhaben / Standortevaluation / Konzept 5
2.1 Gedeckter Unterstand im Wald 5
2.2 Vita Parcours und Walderlebnispfad 10
3 Rahmenbedingungen / Legitimation der Vorhaben 14
3.1 Übergeordnete Grundlagen / Kriterien für die Bewilligung 14
3.1.1 Stufe Bund und Kanton 14
3.1.2 Stufe Region und Gemeinde 16
3.2 Interessenabwägung 18
4 Antrag 19
Beilagen 20Gemeinde Herznach
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1 Ausgangslage / Vorgehen
Aufgrund einer Teilrevision des Gemeindegesetzes kann die Forstreserve der Aar-
gauer Ortsbürgergemeinden seit kurzem aufgelöst werden. In Herznach wurde be-
reits im Jahr 2016 eine Umfrage zur Verwendung der freien Reserve durchgeführt.
Die Bevölkerung sprach sich damals neben der Unterstützung der Wohnbaugenos-
senschaft für die Erstellung einer Waldhütte sowie für einen Vita Parcours aus.
Abklärungen der Gemeindeverwaltung haben ergeben, dass ein Vita Parcours im
Wald grundsätzlich bewilligungsfähig ist; eine geschlossene und herkömmlich aus-
gestattete Waldhütte jedoch nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen könne je-
doch ein gedeckter Unterstand im Wald bewilligt werden (dreiseitig geschlossen
respektive mindestens einseitig offen). Gemäss ersten Aussagen der kantonalen
Behörden dürfte ein derartiger Unterstand maximal 30 m2 gross sein (auf welcher
Grundlage diese Aussage beruht ist der Gemeinde nicht klar / demgegenüber dür-
fen Kleinbauten gemäss Baugesetzgebung1 40 m2 gross sein).
Um die Vorhaben zu konkretisieren und die Rahmenbedingungen zu klären, hat die
Ortsbürgerversammlung vom 23. November 2018 einem Planungskredit von
Fr. 9000.- zugestimmt. Mit diesen Mitteln wurde die vorliegende Auslegeordnung mit
Konzept und Interessenabwägung erarbeitet, welche insbesondere dazu dienen
soll, eine verbindliche Stellungnahme des Kantons (Abteilung für Baubewilligun-
gen / betroffene Fachstellen) bezüglich der beschriebenen Vorhaben zu erhalten.
Nach Vorliegen der kantonalen Stellungnahme wird das Gesuch öffentlich aufgelegt
(Einwendungsverfahren); nach Abschluss des Verfahrens trifft der Gemeinderat
einen Vorentscheid gemäss § 62 Baugesetz.
Es wurden verschiedene Streckenführungen für den Vita Parcours sowie sinnvolle
Standorte für den Unterstand geprüft und mit den betroffenen Hauptakteuren vorbe-
sprochen (Gemeinderat, Forstbetrieb, Zurich vitaparcours, Jurapark Aargau, Jagd-
gesellschaft u.a.). Im Rahmen dieser Gespräche wurde beschlossen, dass im Be-
reich des Vita Parcours zusätzlich ein "Walderlebnispfad" realisiert werden soll.
Wenn sich die Vorhaben als bewilligungsfähig erweisen und die detaillierten Rah-
menbedingungen eine Realisierung in der gewünschten Weise zulassen, wird der
Ortsbürgergemeinde ein Verpflichtungskredit für die Umsetzung (Baugesuchsver-
fahren und Realisierung) der Projekte vorgelegt. Es wird angestrebt, die Baubewilli-
gung im Jahr 2020 zu erhalten; die Ausführung soll in den nächsten 2-3 Jahren er-
folgen.
1
Bauverordnung, BauV (des Kantons Aargau)
§ 19 Klein- und Anbauten:
Abs. 1
Für Klein- und Anbauten gelten folgende Höchstmasse: a) Gebäudefläche: 40 m2, b) traufseitige Fassa-
denhöhe: 3 m; ist das massgebende Terrain geneigt, vergrössert sich die zulässige Höhe um die Hälfte der Höhen-
differenz innerhalb des Grundrisses, c) Dachneigung: maximal 45°, wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt. (…)
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2 Vorhaben / Standortevaluation / Konzept
2.1 Gedeckter Unterstand im Wald
In der Gemeinde Herznach gibt es keine Waldhütte. Deshalb möchten die Ortsbür-
ger der Bevölkerung wenigstens einen gedeckten Platz respektive einen Unter-
stand (vorzugsweise bei einer bereits bestehenden Feuerstelle) im Wald zur Verfü-
gung stellen. Dieses Vorhaben begründet sich insbesondere aus dem Ergebnis der
durchgeführten Ortsbürgerbefragung aus dem Jahr 2016. Da neue Bauten (zu
nichtforstlichen Zwecken) im Wald grundsätzlich rechtswidrig sind (Zweckentfrem-
dung von Waldboden = Rodung), soll der Unterstand als "nichtforstliche Kleinbaute"
im Sinne der Waldgesetzgebung2 bewilligt werden. Die erforderliche Ausnahme-
bewilligung kann auch mit dem öffentlichen Interesse und der Standortgebun-
denheit (gemäss RPG)3 des gedeckten Unterstands bei einer Feuerstelle im Wald
begründet und gerechtfertigt werden; die Rahmenbedingungen sind zu klären.
Es wurden verschiedene Orte auf ihre Eignung überprüft; Kriterien waren dabei ins-
besondere die bereits vorhandene Infrastruktur (Feuerstelle mit Sitzgelegenheit,
Fuss- sowie Zufahrtswege, Parkierungsmöglichkeiten u.a.), die Lage (Attraktivität,
Aussicht und gute Erreichbarkeit respektive Nähe zum Wohngebiet) sowie allfällige
Beeinträchtigungen (von Natur, Landschaft und privaten Anstössern) aufgrund der
künftigen Nutzung des Unterstands.
Heute gibt es in Herznach drei Rastplätze mit Feuerstellen, welche die Bedingungen
erfüllen könnten; diese liegen beim Raihof am "Egg"-Waldrand, oberhalb der Moos-
halde am "Sarbe"-Waldrand und auf dem "Hübstel". Alle drei Standorte befinden
sich im Wald und liegen zumindest teilweise innerhalb einer Naturschutzzone. Der
Standort "Egg" ist gut erreichbar und bietet ausreichende Platzverhältnisse (Zufahrt,
Parkierung u.a.); der Ort ist insgesamt jedoch weniger attraktiv als die beiden ande-
ren Rastplätze (kaum Aussicht, liegt unter Hochspannungsleitung etc.) und die zu
erwartenden Beeinträchtigungen sind grösser (allfällige Störung des direkt angren-
2
Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV)
Art. 4 Begriff der Rodung:
Nicht als Rodung gilt: a. die Beanspruchung von Waldboden für forstliche Bauten und Anlagen sowie für nicht-
forstliche Kleinbauten und -anlagen; b. die Zuweisung von Wald in eine Schutzzone nach Artikel 17 des Raum-
planungsgesetzes (RPG), sofern das Schutzziel mit der Walderhaltung in Einklang steht.
Art. 14 Einbezug der kantonalen Forstbehörde (bei Bauten und Anlagen im Wald)
Abs. 1
Bevor Baubewilligungen für forstliche Bauten oder Anlagen im Wald nach Artikel 22 RPG erteilt werden, ist die
zuständige kantonale Forstbehörde anzuhören.
Abs. 2
Ausnahmebewilligungen für nichtforstliche Kleinbauten oder -anlagen im Wald nach Artikel 24 RPG
dürfen nur im Einvernehmen mit der zuständigen kantonalen Forstbehörde erteilt werden.
3
Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG)
Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen:
Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a (entsprechende Nutzungszone als Bewilligungsvoraussetzung)
können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: a.
der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und b. keine über-
wiegenden Interessen entgegenstehen.
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zenden Hofes mit Wohnhaus und Obstgarten / massiv höhere Besucherfrequenzen
als bisher). Die Feuerstellen "Sarbe" und "Hübstel" sind bezüglich Attraktivität (Aus-
stattung, Aussicht, Nähe zum Dorf u.a.) gleichwertig; die Platzverhältnisse sowie die
Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeiten (inkl. Parkierung) sind jedoch auf dem Hübstel
besser respektive grosszügiger - daher sind auch die bisherigen Besucherfrequen-
zen dort am höchsten. Schliesslich geht aus den Überlegungen hervor, dass
der optimale Standort eines Unterstands auf dem Hübstel im Bereich der be-
stehenden Feuerstelle liegt. Es handelt sich hierbei um einen Aussichtspunkt und
grosszügigen Rastplatz, welcher vor Jahrzehnten in einem Waldstück der Einwoh-
nergemeinde Herznach errichtet wurde; hier finden teilweise auch grössere Anlässe
wie zum Beispiel die 1. Augustfeier statt.
"Sarbe" "Egg" "Hübstel"
Zeihen Herznach
Ueken
Übersicht (Richtung Süden) der Region Herznach / Standorte der bestehenden Rastplätze (© Google Maps 2019)
Grundsätzlich soll der neue Unterstand aus einheimischem Holz im Blockhaus-
stil (voraussichtlich mit einem Pultdach) erstellt werden. Die Baute soll auf einer be-
festigten Bodenplatte (Beton) errichtet werden und wäre gegen das Dorf offen (Rich-
tung Südost); die übrigen drei Wände würden geschlossen. Damit ein Minimum an
Mobiliar (Festbänke und dergleichen) vor Ort gelagert werden kann, ist angrenzend
an eine Seitenwand ein abschliessbarer Holzschrank anzuordnen. Die Festbänke
sollen günstig gemietet werden können; ansonsten wird der Unterstand allen Rast-
platzbesuchern kostenlos zur Verfügung stehen (keine Vermietung). Die genaue
Lage sowie Grösse und Ausgestaltung des Neubaus wird nach Vorliegen der kon-
kreten Rahmenbedingungen (bezüglich der Bewilligungsfähigkeit) im Zuge eines
Baugesuchs definiert. Abgesehen vom Unterstand sind grundsätzlich keine Ver-
änderungen der Feuerstelle und des Rastplatzes vorgesehen. Voraussichtlich
soll zusätzlich eine mobile Toilette im Bereich des Unterstands platziert werden.
Der Rastplatz Hübstel ist zu Fuss ab Herznach und Ueken sehr gut erreichbar.
Die Zufahrt (insbesondere für Personen mit eingeschränkter Mobilität und Material-
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transporte) kann wie bis anhin erfolgen und die Parkierungsmöglichkeiten am südli-
chen Waldrand sind ausreichend (siehe Bild unten / Planausschnitt auf Seite 9).
Rastplatz Hübstel mit Wegen und vorgelagerten Flächen (Parkierungsmöglichkeit am Waldrand) im Frühjahr 2019
Für den Bau des Unterstands müssen keine Bäume gefällt werden (Realisierung
im Bereich der vorhandenen Waldwiese / Lichtung); um den Zugang zum bestehen-
den Rastplatz zu verbessern (zusammenhängende Fläche mit Grillstelle, Bänken
und Unterstand) sind jedoch Sträucher und einzelne Bäume zu entfernen. Die Wald-
fläche im Sinne der Waldgesetzgebung soll unverändert bleiben, eine Rodung4 (Ent-
lassung der Fläche aus dem Wald respektive Zuweisung zu einer Nutzungszone) ist
aus Sicht der Gemeinde nicht erforderlich. Trotzdem ist die Gemeinde Herznach be-
reit, die benötigte Fläche für den Neubau (im Sinne eines ökologischen Ausgleichs)
zu kompensieren. Dies geschieht voraussichtlich durch den Rückbau der beste-
henden Baute auf der Westseite des Waldstücks (siehe nachfolgender Planaus-
schnitt); diese Bauruine (Keller und Bodenplatte eines nie fertiggestellten Ferien-
4
Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG)
Art. 4 Begriff der Rodung:
Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden.
Art. 5 Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen:
Abs. 1
Rodungen sind verboten
Abs. 2
Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung
wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden Vo-
raussetzungen erfüllt sind: a. das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort an-
gewiesen sein; b. das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen; c. die Rodung darf zu
keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen.
Abs. 3
Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens o-
der die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke. (…)
Art. 7 Rodungsersatz:
Abs. 1
Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten.
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hauses) ist rund 8.5 m breit und 12 m lang. Das alte Bauwerk befindet sich am
Waldrand, ist jedoch rechtlich nicht dem Wald, sondern der Landwirtschaftszone
zugewiesen. Diese Zonierung kann auch nach dem Abbruch weiter bestehen, ob-
wohl sich die Fläche nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung eignet. Massnahmen zur
Förderung der Naturwerte (Biodiversität) stehen bei der Nachnutzung im Vorder-
grund; diese dienen insbesondere auch dem angrenzenden Wald (naturnahe Pfle-
gevertragsflächen).
Bauruine Hübstel im Frühjahr 2019
Vorgesehene Fläche (Waldwiese) für die Erstellung des neuen Unterstands (best. Rastplatz rechts im Hintergrund)
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In Anbetracht der (bei einem Rückbau der Bauruine) grosszügig "freiwerdenden"
Fläche (unter Berücksichtigung der aktuell beeinträchtigten Umgebung insgesamt
rund 400 m2), sollte der Neubau aus Sicht der Gemeinde Herznach in etwa die glei-
che Grösse wie das abzubrechende Gebäude aufweisen dürfen (bis zu 100 m2).
Seitens der kantonalen Baubewilligungsbehörden ist zu klären, ob der geplan-
te Unterstand auf dem Hübstel bewilligt werden kann und wie gross der Bau
maximal dimensioniert werden darf (konkrete Rahmenbedingungen); dabei sind
die Erläuterungen im vorliegenden Bericht zu berücksichtigen (öffentliches Bedürf-
nis, Standortgebundenheit, Interessenabwägung, Möglichkeit zur Flächenkompen-
sation respektive ökologischem Ausgleich etc.).
Bauruine
Platz für neuen Unterstand
Parkierungsmöglichkeiten am Waldrand
(Längsparkierung / Zufahrt ab Flurweg
Nord oder Süd, Wegfahrt Richtung West) Rastplatz bestehend
Bestehende Anlagen und Platz für neuen Unterstand / Zugangswege (inkl. Fahrtrichtung Autos / kein Wenden nötig)
Luftbild Hübstel © Aargauisches Geographisches Informationssystem (AGIS)
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2.2 Vita Parcours und Walderlebnispfad
Die Bevölkerung von Herznach hat sich im Rahmen einer Umfrage für den Bau ei-
nes Vita Parcours5 ausgesprochen. Dem Anliegen des Forstbetriebs entspre-
chend, soll die Wegstrecke des Parcours gleichzeitig auch als Walderlebnispfad6
ausgestaltet werden. Damit kann vor Ort Wissen über den Waldbau (Jungwald-
pflege, Durchforstung u.a.), über Schutzgebiete (Altholzinsel, Orchideen-
Föhrenwälder u.a.) sowie über Pflanzen und Tiere im Wald (inkl. Jagd) vermittelt
werden. Zur Anschauung der jeweiligen Themen sollen an den Stationen Informati-
onstafeln oder andere Objekte angebracht werden.
Damit der Vita Parcours (und auch der Walderlebnispfad) und dessen Unterhalt
Sinn macht, ist eine minimale Nutzerfrequenz erforderlich; diese ist vorrangig vom
Einzugsgebiet (Distanz zu anderen Parcours) und von der Attraktivität der Anlage
abhängig. Anhand der nachfolgenden Übersicht (bestehende Zurich vitaparcours)
wird veranschaulicht, dass in der Region rund um Herznach ein entsprechender
Bedarf besteht. Durch die geplante Kombination mit dem Walderlebnispfad wird
zudem eine Besonderheit (Alleinstellungsmerkmal) geschaffen, welche einerseits
den Bekanntheitsgrad und andererseits die Attraktivität des Parcours für eine breite
Nutzergruppe verstärken soll. Ausserdem wird damit den unterschiedlichen Funkti-
onen des Waldes Rechnung getragen (siehe auch Grundlagen unter Kapitel 3).
Keine Anlagen nahe Herznach!
Übersicht bestehende Vita Parcours-Anlagen (Quelle: www.zurichvitaparcours.ch / Kartendaten © OpenStreetMap)
5
Ein im Wald angelegter Sport-Parcours, welcher der Öffentlichkeit zur Verfügung steht. Er besteht aus diversen
Parcours-Posten, an welchen Übungen für Kraft, Ausdauer, Beweglichkeit und Koordination vorgesehen sind.
6
Spazierweg / Themenweg, welcher stationsartig durch einen (besonderen) Wald führt. Er dient der Wissensver-
mittlung und -erweiterung verbunden mit Naturerlebnis und somit der Stärkung des Umweltbewusstseins.
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Im Rahmen der laufenden Abklärungen wurden verschiedene Standorte (Routen)
auf ihre Eignung überprüft und mit den betroffenen Akteuren abgesprochen. Im Vor-
dergrund standen dabei unter anderem Kriterien und Erfahrungen von Zurich vi-
taparcours (Grundeigentum, bestehendes Wegnetz, Länge, Höhendifferenz, Er-
reichbarkeit, Parkierungsmöglichkeiten etc.) wie auch die Bedürfnisse des Forstes
und der Natur.
In Herznach gibt es zwei grössere zusammenhängende Waldflächen; einerseits im
Gebiet "Egg" und andererseits im Gebiet "Sarbe". Darüber hinaus wurden auch
Waldflächen in den Gemeinden Ueken ("Halbegschneid") und Densbüren ("Bann")
auf ihre Eignung als Parcours-Route geprüft. In allen Wäldern rund um Herznach
dienen grössere Flächen dem Naturschutz; unter anderem aus diesem Grund soll
der geplante Parcours ausschliesslich entlang von bestehenden Waldwegen reali-
siert werden. Das grundsätzliche Meiden von Naturschutzzonen ist praktisch un-
möglich und widerspricht auch dem Konzept der kombinierten Nutzung als Walder-
lebnispfad. Das Gebiet "Egg" ist aufgrund der Topografie (starke Hanglage / zu
grosse Höhendifferenz) nicht geeignet für einen Vita Parcours. Zudem ist dieser
Wald Bestandteil einer überregionalen Ausbreitungsachse (national bedeutende
Verbindungsachse für Wildtiere). Der Wald im "Halbegschneid" (ausserhalb der
Gemeinde Herznach) gehört den Ortsbürgern aus Ueken und ist zu einem grossen
Teil als Eichenwaldreservat geschützt. Die Lage und Zugänglichkeit wäre für poten-
zielle Nutzer aus Herznach gut; regional betrachtet ist der Standort und die Erreich-
barkeit (u.a. Zufahrt und Parkierungsmöglichkeiten) jedoch nicht optimal. Aus diesen
Gründen stehen für den Parcours die Gebiete "Sarbe" und "Bann" zwischen Herz-
nach und Zeihen im Vordergrund. Als Ausgangspunkt bieten sich der Platz respekti-
ve die Wegkreuzung beim Holzlager an (höchste Stelle der Ortsverbindung); hierher
führen zahlreiche Spazierwege und gut befahrbare Strassen ab Herznach und
Oberzeihen. Es ist ausreichend Platz zum Abstellen von Autos, Velos u. dgl. vor-
handen (siehe Planausschnitt auf Seite 13). Aus den Überlegungen (hinsichtlich
vorgenannter Kriterien und in Koordination mit dem Forstbetrieb) geht schlussend-
lich hervor, dass die optimale Strecke für den Vita Parcours und gleichzeitigen
Walderlebnispfad im Gebiet Sarbe liegt. Hier sind die topografischen Verhältnisse
(für die sportliche Nutzung) ideal und die Fülle an verschiedenen Waldtypen, Arten
und Nutzungen (für das Walderlebnis) ist gross. Bereits vorhandene Anlagen der
Erholungs- und Freizeitnutzung (wie z.B. der Rastplatz mit Feuerstelle oberhalb der
Mooshalde oder die Waldkapelle Eichkreuz oberhalb des Hofes im Eich, Zeihen)
grenzen an das betroffene Waldstück und sprechen ebenfalls für die Anlage des
Parcours im Gebiet Sarbe (Konzentrationsprinzip). Die grosse zusammenhängende
Waldfläche "Bann" wird dadurch von der intensiveren Freizeit- und Erholungsnut-
zung entlastet und kann demnach seine Hauptfunktionen zugunsten der Natur und
Forstwirtschaft künftig besser erfüllen.
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"Halbegschneid" (Ueken) "Egg" "Hübstel" "Sarbe" "Bann" (Densbüren)
Waldflächen rund um Herznach mit Gemeindegrenzen und Naturschutzgebieten im Wald (dunkelgrüne Schraffur)
© Aargauisches Geographisches Informationssystem (AGIS)
Voraussichtliche Streckenführung des geplanten Vita Parcours und des Walderlebnispfads (© AGIS)
Die geplante Route verläuft ausschliesslich auf bereits bestehenden Waldwegen;
die betroffene Grundstücksfläche ist komplett im Besitz der Ortsbürgergemeinde
Herznach. Mit ca. 2.1 km Länge und einer Höhendifferenz von rund 35 m eignet sich
die ausgewählte Strecke gemäss den Richtlinien von Zurich vitaparcours optimal als
Laufstrecke (siehe auch Stellungnahme in der Beilage). Das Konzept sieht vor, dass
der Walderlebnispfad auf der exakt gleichen Strecke in Gegenrichtung verläuft. Die
Postenführung (Standorte der Sportgeräte und der Stationen des Erlebnispfads)
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wird nach Vorliegen der Rahmenbedingungen (Stellungnahme Kanton / Vorent-
scheid Gemeinderat) definiert. Es sind 15 Posten mit Sportgeräten gemäss Bauan-
leitung von Zurich vitaparcours vorgesehen und rund halb so viele Stationen zu den
Themen des Waldes. Die Informationstafeln oder Objekte des Walderlebnispfads
sollen nach Möglichkeit direkt angrenzend an die Vita Parcours-Posten angeordnet
werden (z.B. bei jedem zweiten Posten); die genaue Planung erfolgt in Absprache
aller Beteiligten im Rahmen eines Baugesuchs. Falls aus bisher unbekannten Grün-
den eine Anpassung der Streckenführung erforderlich sein sollte, geschieht dies
(unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen) auch im Baugesuchsverfah-
ren. Wenn möglich werden die Anlagen ausserhalb der Naturschutzzonen errichtet.
Zufahrt ab Herznach Start Walderlebnispfad Start Vita Parcours Zufahrt ab (Ober-) Zeihen
Zusätzliche
Platz für Parkierung Möglichkeit
Parkierung
Holzlager bestehend
Situation am Ausgangspunkt beim Holzlager mit Zufahrten, Parkierungsmöglichkeiten, Laufrichtungen u.a. (© AGIS)
Seitens der kantonalen Fachstellen ist zu klären, welche Rahmenbedingungen
(und Verfahrensschritte) für die Realisierung des Vita Parcours in Kombinati-
on mit dem Walderlebnispfad im Gebiet Sarbe einzuhalten sind. Insbesondere
hinsichtlich Standort und Ausgestaltung der Streckenposten unter Berück-
sichtigung der betroffenen Naturschutzgebiete.
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3 Rahmenbedingungen / Legitimation der Vorhaben
3.1 Übergeordnete Grundlagen / Kriterien für die Bewilligung
Neben den (mittels Fussnoten) zitierten Gesetzespassagen, gibt es in den überge-
ordneten Planungen und Rechtsgrundlagen zahlreiche weitergehende Aussagen
und Vorgaben zum Thema Bauten und Anlagen respektive Freizeitnutzungen im
Wald. Nachfolgend werden zentrale Inhalte im Zusammenhang mit den Vorhaben
der Gemeinde Herznach aufgeführt und entsprechende Möglichkeiten respektive
Handlungsspielräume ermittelt.
3.1.1 Stufe Bund und Kanton
Die Landschaft ist zu schonen; insbesondere sollen Siedlungen sowie einzelne
Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen, naturnahe Landschaften
und Erholungsräume erhalten bleiben und die Wälder ihre Funktionen erfüllen
können (Art. 3 RPG7, Planungsgrundsätze). Die Kantone sorgen dafür, dass der
Wald der Allgemeinheit zugänglich ist (Art. 14 WaG8, Betreten und Befahren des
Waldes - entspricht sinngemäss dem Art. 699 des Schweizerischen Zivilgesetzbu-
ches, ZGB). Waldeigentümer haben Verpflichtungen gegenüber der Allge-
meinheit; sie müssen darauf achten, dass der Wald seine Schutz-, Wohlfahrts-
und Nutzfunktion nachhaltig erfüllen kann. Die Nutzung des Waldes als Erho-
lungsraum ist so zu ordnen, dass die Ruhe im Wald gewahrt bleibt und die ande-
ren Waldfunktionen möglichst wenig beeinträchtigt werden (§§ 1 und 2 AWaG9, Zie-
le und Grundsätze).
Mit einem Drittel der Kantonsfläche ist der Wald im Aargau ein wichtiger Erho-
lungsraum. Die Nutzung der freien, nicht überbauten Räume durch die Bevölke-
rung für Freizeitaktivitäten ist eine direkte Folge der Siedlungsentwicklung, der in-
tensiven landwirtschaftlichen Nutzung und der zur Verfügung stehenden Freizeit.
Einen beachtlichen Teil der Freizeit verbringt die Bevölkerung im Wald: 80 % der
Schweizer Bevölkerung halten sich mehrmals pro Monat im Wald auf. Die Er-
holungsfunktion des Waldes wurde bisher eher beiläufig behandelt, jedenfalls nicht
aktiv gefördert. Die Waldpolitik war in erster Linie darauf ausgerichtet, den Wald als
Holzlieferant, als Ort der Ruhe und als natürlichen Lebensraum zu schützen. Die
Bewilligungspraxis für Bauten und Anlagen für Erholung und Freizeit im Wald war
und ist entsprechend restriktiv. Mit einer restriktiven Bewilligungspraxis allein
kann den gesellschaftlichen Bedürfnissen nach Erholung und Freizeit im Wald
jedoch nicht vernünftig begegnet werden. Die Ansprüche bezüglich Erholung
und Freizeit im Wald verändern sich laufend. Sie sollen künftig als gleichwerti-
7
Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz)
8
Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz)
9
Waldgesetz des Kantons Aargau
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ge Bedürfnisse zur Waldökonomie und Waldökologie erfasst und berücksich-
tigt werden. Die vielfältigen Waldwerte sollen auf dem grössten Teil der Waldflä-
che gesichert und erlebbar sein. Dies erfordert einen sorgfältigen Umgang mit der
Freizeitnutzung im Wald. Um ausgewiesene Bedürfnisse abdecken und kon-
zentrieren zu können, sollen in geeigneten Gebieten intensivere Formen der
Freizeitnutzung zum Zweck der Naherholung ermöglicht werden. Der Kanton
unterstützt zudem die Umsetzung von Wissen, den Dialog unter den verschiede-
nen Anspruchsgruppen und im Speziellen die Umweltbildung zur Förderung des
Naturverständnisses (waldentwicklungAARGAU10, u.a. Strategien 10 bis 12).
Die gesellschaftlichen Ansprüche an den Wald bezüglich Freizeit- und Erho-
lungsnutzung werden gleichwertig zur Waldökonomie und Waldökologie be-
rücksichtigt. Freizeitnutzungen im Wald müssen grundsätzlich störungsarm sein.
Intensivere Nutzungsformen sind auf geeignete Gebiete mit gezielten Lenkungs-
massnahmen zu konzentrieren (Richtplan Kanton Aargau, Kapitel L 4.3, Planungs-
grundsätze).
Gegenstand des Landschaftsschutzes ist die Landschaft in ihrer Gesamtheit,
bestehend aus der natürlichen Eigenart, ihren kulturhistorischen Werten sowie
allen ihren Wohlfahrtsfunktionen (§ 1 Abs. 1, NLD11). Die Landschaften des Aar-
gaus sind unter anderem Lebensraum für eine vielfältige Tier- und Pflanzenwelt,
Aufenthalts-, Erholungs- und Identifikationsraum für den Menschen und bieten
Existenzgrundlagen für die Land- und Waldwirtschaft. Die Schönheit, Eigenart und
Naturnähe sowie die Vernetzung der Landschaft sind als wichtige Faktoren der
Wohn- und Erholungsqualität zu bewahren. Planungen und Vorhaben sind un-
ter anderem darauf auszurichten, dass ungestörte Landschaftsbilder und ruhige
Erholungsräume erhalten und gefördert werden. Neue notwendige Gebäude
sind durch gute Gestaltung und Massstäblichkeit sowie durch Rückbau nicht
mehr genutzter Bauten und Anlagen in die Landschaft zu integrieren. Attrakti-
ve, gut erreichbare Erholungsräume sollen gesichert und aufgewertet werden
(Richtplan Kanton Aargau, Kapitel L 1.1, Planungsgrundsätze).
Fazit
Die zitierten Inhalte aus den relevanten Gesetzen und Planungen zeigen klar, dass
der Wald (als Bestandteil der Landschaft), neben den forstlichen und naturschütze-
rischen Zwecken, der Allgemeinheit als Freizeit- und Erholungsraum zur Verfügung
stehen soll. Die Grundlage für Bewilligungen von Bauten und Anlagen zu diesem
Zweck im Wald scheint daher gegeben; die geltenden Rahmenbedingungen für die
konkreten Vorhaben sind jedoch noch unklar.
10
Bericht zur Entwicklung des Waldes im Aargau, 2007
11
Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz (des Kantons Aargau)
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3.1.2 Stufe Region und Gemeinde
In den Jahren 2006 bis 2008 wurde im Fricktal ein Regionalentwicklungskonzept er-
arbeitet; dieses umfasst eine umfangreiche Analyse, eine Fricktal-Vision, eine Frick-
tal-Strategie sowie konkrete Projekte und die Fricktal-Charta (eine Art Verpflichtung
für die einzelnen Gemeinden, die regionalen Ziele zu verfolgen). Das Regionalent-
wicklungskonzept enthält allgemein gehaltene Grundsätze bezüglich Freizeit und
Naherholung. Die Rede ist beispielsweise von sanftem oder ökologischem Touris-
mus; dabei soll die Natur so nah und ursprünglich wie möglich erlebt und die regio-
nale Kultur respektiert werden. Im Vordergrund steht dabei unter anderem auch die
Beteiligung der einheimischen Bevölkerung. Entsprechende Ziele wurden als
"Schlüsselthesen" formuliert; so zum Beispiel: "Die Landschaft muss als Lebens-
raum, als Naturraum, als Erlebnisraum und als Identifikationsraum erhalten
bleiben. Die Positionierung als Naherholungsraum hat angesichts der intakten
Landschaft und der Lagequalität Potenzial. Das vielfältige Freizeitangebot ist zu
halten. Das Potenzial als Naherholungsgebiet ist mittels sanftem Tourismus
auszuschöpfen. Es ist eine entsprechende Infrastruktur aufzubauen. Der Be-
kanntheitsgrad des Fricktals ist zu erhöhen. Dem Kulturangebot ist Profil zu ver-
leihen…"
Seit Anfang 2012 besteht mit dem Jurapark Aargau ein regionaler Naturpark von na-
tionaler Bedeutung, zu welchem grosse Teile des Fricktals gehören. Die Gemeinde
Herznach liegt vollständig innerhalb des Juraparks und ist daher Mitglied des Trä-
gervereins. Die aktuellen Vorhaben der Gemeinde entsprechen grundsätzlich den
Zielen und dem Zweck des Juraparks Aargau; die Zusammenarbeit und Unterstüt-
zung des Vereins bei der Umsetzung wird noch detailliert besprochen.
Die rechtskräftigen Instrumente der kommunalen Nutzungsplanung (Bauzonenplan,
Kulturlandplan und entsprechende Vorschriften) wurden in den Jahren 2010 bis
2013 erarbeitet. Diese Pläne befassen sich nur nebenbei mit dem Waldareal, da der
Wald im Grundsatz abschliessend durch die Waldgesetzgebung umschrieben und
geschützt wird. Das heisst, dass im Rahmen der Nutzungsplanung keine Waldflä-
chen einer (anderweitigen) Nutzungszone zugeführt werden können. Die vorhande-
nen Naturschutzgebiete im Wald wurden jedoch in den Kulturlandplan als Schutz-
zonen übernommen und in der BNO12 beschrieben.
12
Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Herznach (BNO)
§ 28 Naturschutzzone Wald:
Abs. 1
Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer
Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.
Abs. 2
Die Erhaltung dieser speziellen Standorte liegt im öffentlichen Interesse und ist durch eine naturnahe Waldbe-
wirtschaftung anzustreben. Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände
soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen
und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forst-
dienst.
Abs. 3
Die Unterteilung der Naturschutzzone Wald und die Schutzziele sind im Anhang 2 aufgeführt.
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Ausschnitte aus dem Kulturlandplan der Gemeinde Herznach der Gebiete Hübstel und Sarbe (Genehmigungsinhalt:
gelbe Schraffur = Naturschutzzone Wald; relevante Orientierungsinhalte: rotes Dreieck = Aussichtspunkt / grüne
und blaue Rahmen = Hinweise auf übergeordnete Naturschutzgebiete und vertraglich gesicherte Waldflächen)
Das Waldstück auf dem Hübstel (Nr. B im Planausschnitt) wird als lückiger, totholz-
reicher Föhrenwald mit artenreichem Waldrand umschrieben respektive geschützt.
Das Gebiet Nr. D im Planausschnitt (Hundrai / Sarbe) umfasst gemäss BNO einen
lichten, mit alten Eichen durchsetzten Föhrenwald mit artenreichem Waldrand sowie
einen lückigen Orchideen-Föhrenwald. Die Bestimmungen und Schutzziele schlies-
sen eine gleichzeitige Freizeit- und Erholungsnutzung nicht aus; zudem ist die ge-
plante Konzentration dieser Bedürfnisse im Sinne des Naturschutzes.
Fazit
Die geplanten Vorhaben der Gemeinde Herznach liegen im Interesse der Region.
Die zusätzlichen Infrastrukturanlagen zum Zweck der Naherholung ergänzen das
bestehende Angebot ideal und tragen zur Förderung des angestrebten sanften Tou-
rismus im Fricktal bei. Auf die betroffenen Naturwerte wird mit dem Walderlebnis-
pfad eingegangen; diese werden auch durch den gleichenorts anzulegenden Vita
Parcours nicht geschmälert, da dieser ausschliesslich entlang vorhandener Wald-
wege geführt wird. Der Rastplatz auf dem Hübstel wurde von der Schutzzone aus-
genommen (sofern auf dem Kulturlandplan erkennbar); der geplante Unterstand ist
Bestandteil des bestehenden Rastplatzes und liegt am Rand der Naturschutzflächen
(die vertraglich gesicherte Fläche kann im heutigen Umfang beibehalten werden).
Insgesamt ist die Beeinträchtigung der Naturwerte demnach gering; zudem soll mit
dem Abbruch der Bauruine auf dem Hübstel eine ökologische Aufwertungsmass-
nahme umgesetzt werden, welche die neu entstehende Belastung längstens zu
kompensieren vermag. Die Vorhaben der Gemeinde Herznach entsprechen daher
im Grundsatz den übergeordneten Interessen und Vorgaben aller Planungsstufen.
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3.2 Interessenabwägung
Die beschriebenen Vorhaben liegen im Interesse der Öffentlichkeit. Der Bedarf wird
nicht nur durch die Umfrage der Herznacher Ortsbürger begründet; es besteht auch
regional ein ausgewiesenes Bedürfnis an den zusätzlichen Infrastrukturanlagen
für Freizeit und Erholung im Wald. Die Gemeinde Herznach sieht dies als Verpflich-
tung und ist bereit neben der Erstellung der Anlagen auch den Betrieb und Unterhalt
langfristig sicherzustellen (inkl. Zugangswege, Abfallbewirtschaftung, Beschilderung,
Parkierungsmöglichkeiten etc.).
Die konkreten Standorte wurden unter Berücksichtigung von öffentlichen und priva-
ten Interessen sorgfältig evaluiert und vorbesprochen; dabei wurden auch Möglich-
keiten ausserhalb der Gemeinde Herznach geprüft. Alle Vorhaben können ihren
Zweck nur im Wald erfüllen und sind daher standortgebunden.
Die beiden neuen Angebote sind zu Fuss oder auch mit dem Velo gut erreichbar.
Potenzielle Nutzer sollen animiert werden, nach Möglichkeit nicht mit dem Auto "an-
zureisen"; neben entsprechenden Hinweisen bei der Publikation (Internetauftritt etc.)
ist hierzu unter anderem eine Beschilderung ab den Bushaltestellen und den beste-
henden Wanderwegen vorgesehen. Da Zufahrten mit Motorfahrzeugen in der Praxis
jedoch nicht ausgeschlossen werden können, wurde darauf geachtet, dass entspre-
chende Parkierungsmöglichkeiten vorhanden sind (siehe vorgängige Erläuterun-
gen). Die bereits bestehenden Plätze (Freiflächen) befinden sich grossmehrheitlich
im Waldareal und stehen somit in direktem Zusammenhang mit der künftigen Nut-
zung. Für die Bereitstellung eines minimal erforderlichen Parkierungsangebots (inkl.
Zufahrtswege) sind keine baulichen Massnahmen nötig und es werden keine (land-
oder forstwirtschaftlich) nutzbaren Flächen tangiert. Insgesamt ist die gute Erreich-
barkeit somit ohne neue Einschränkungen oder Beeinträchtigungen gewährleistet -
dies unterstreicht, dass es sich bei den Vorhaben um sanfte respektive ökologi-
sche Freizeitangebote handelt.
Mit dem neuen Unterstand und dem Parcours wird nicht zuletzt auch das Ziel ver-
folgt, die Freizeitaktivitäten im Wald langfristig zu lenken und zu koordinieren.
So ist für die Standortwahl und die Kombination von Sportparcours und Erlebnispfad
insbesondere die mögliche Nutzung der vorhandenen Infrastruktur und entspre-
chender Synergien ausschlaggebend. Beispiele hierfür sind unter anderem der
vorhandene Rastplatz mit Feuerstelle an der Mooshalde, die gut ausgebauten
Waldwege, die Parkierungsmöglichkeiten beim Holzlager, die gemeinsame Nutzung
des Waldweges (Unterhalt) und des Waldstücks insgesamt wie auch die Synergien
bei der Nutzung z.B. durch Schulklassen oder Familien (Walderlebnis und Bewe-
gung). Die Konzentration der Freizeit- und Erholungsnutzungen liegt im Interesse
der Walderhaltung (Schonung von anderweitigen, grösseren zusammenhängen-
den Waldflächen mit dem Fokus der forstwirtschaftlichen Nutzung respektive der
Förderung von Naturwerten) und dient auch dem Schutz des Wildes.
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Dem Konzentrationsprinzip wird auch beim Unterstand auf dem Hübstel Rech-
nung getragen. Durch die Aufhebung der Bauruine im hinteren Teil des Waldstücks,
welche heute als Rückzugsort für Jugendliche und teilweise als Standort für lärmin-
tensive Veranstaltungen dient, wird die Freizeitnutzung beim vorderen Rastplatz mit
dem neuen Unterstand konzentriert. Dieser Standort liegt zudem sehr nahe am Ei-
senweg (im Bereich dessen Stationen Bergwerk und Klopfplatz); die Ergänzung des
Rastplatzes durch den Unterstand liegt somit auch im Interesse der Nutzer des be-
stehenden regionalen Kulturangebots.
Den vorhandenen Naturwerten und Schutzgebieten wurde bei der Standortevaluati-
on ein grosses Gewicht beigemessen. Aufgrund der bestehenden Unterschutzstel-
lung von fast allen dem Dorf Herznach zugewandten Waldabschnitten, gibt es keine
Möglichkeit, die geplanten Anlagen vollständig ausserhalb von Schutzgebieten zu
realisieren. Die Planungen berücksichtigen jedoch ausschliesslich bereits bestehen-
de Weganlagen und Rastplätze, sie nehmen Rücksicht auf das Landschaftsbild,
auf die überregionale Ausbreitungsachse für Wildtiere und weitere übergeordnete
Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes.
Im (rechtskräftigen und verbindlichen) Kapitel L 4.3 des kantonalen Richtplans ist
klar definiert, dass die gesellschaftlichen Ansprüche an den Wald bezüglich
Freizeit- und Erholungsnutzung gleichwertig zur Waldökonomie und Waldöko-
logie zu berücksichtigen sind. Die logische Auswirkung dieses Richtplaninhalts
müsste sein, dass Bauten und Anlagen zu Freizeit- und Erholungszwecken im Wald
genauso bewilligungsfähig sind, wie diejenigen zu waldökonomischen Zwecken.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bedarf am Bau des Unterstands auf
dem Hübstel und an der Anlage des Parcours im Gebiet Sarbe ausgewiesen ist
und den Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
4 Antrag
Unter Berücksichtigung der vorangehenden Erläuterungen seien der Gemeinde
Herznach Bewilligungen (kantonale Zustimmungen) in Aussicht zu stellen.
Dies unter Angabe der konkreten Rahmenbedingungen zu den Vorhaben:
- Bau eines gedeckten Unterstands im Wald auf dem Hübstel
- Anlage eines kombinierten Vita Parcours mit Walderlebnispfad im Gebiet Sarbe
Die offenen Fragen (mehrheitlich unter Kapitel 2 formuliert) u.a. bezüglich Verfah-
ren, Dimension der Bauten und Anlagen sowie allfällige Auflagen sollen geklärt und
der Gemeinde Herznach eröffnet werden.
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Beilagen
[1] Stellungnahme Zurich vitaparcours, 7. Mai 2019
[2] Protokollauszug Gemeinderat Herznach, 27. Juni 2019
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