Gedeckter Unterstand im Wald Vita Parcours / Walderlebnispfad

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Gedeckter Unterstand im Wald Vita Parcours / Walderlebnispfad
Gemeinde Herznach                                                                         Kanton Aargau

Gedeckter Unterstand im Wald
Vita Parcours / Walderlebnispfad
Auslegeordnung / Konzept / Interessenabwägung

Vorentscheidsgesuch
gemäss § 62 BauG

Aussicht auf die Gemeinde Herznach vom Hübstel im Frühjahr 2019 (Blick Richtung Südost)

                                                                                              Juni 2019
Gedeckter Unterstand im Wald Vita Parcours / Walderlebnispfad
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Auftragsnummer               06.01.033
Status                       Vorentscheidsgesuch

Projektleitung               Viktor Oeschger, dipl. Forstingenieur ETH, Raumplaner
Verfassung                   Hansueli Keller, BSc FHO in Raumplanung

Verfassungsdatum             Juni 2019         Kontrolle ...............

Druckdatum / -initialen      24.06.2019 / HKE
Dateipfad / -name            I:\Planung\Herznach\01\033_Unterstand_ZVP\Planung\Unterstand_VitaParcours_He
                             rznach.docx

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Gedeckter Unterstand im Wald Vita Parcours / Walderlebnispfad
Inhaltsverzeichnis

1   Ausgangslage / Vorgehen                                           4
2   Vorhaben / Standortevaluation / Konzept                           5
    2.1    Gedeckter Unterstand im Wald                                5
    2.2    Vita Parcours und Walderlebnispfad                         10

3   Rahmenbedingungen / Legitimation der Vorhaben                     14
    3.1    Übergeordnete Grundlagen / Kriterien für die Bewilligung   14
           3.1.1 Stufe Bund und Kanton                                14
           3.1.2 Stufe Region und Gemeinde                            16
    3.2    Interessenabwägung                                         18

4   Antrag                                                            19
Beilagen                                                              20
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Gemeinde Herznach
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1          Ausgangslage / Vorgehen
           Aufgrund einer Teilrevision des Gemeindegesetzes kann die Forstreserve der Aar-
           gauer Ortsbürgergemeinden seit kurzem aufgelöst werden. In Herznach wurde be-
           reits im Jahr 2016 eine Umfrage zur Verwendung der freien Reserve durchgeführt.
           Die Bevölkerung sprach sich damals neben der Unterstützung der Wohnbaugenos-
           senschaft für die Erstellung einer Waldhütte sowie für einen Vita Parcours aus.

           Abklärungen der Gemeindeverwaltung haben ergeben, dass ein Vita Parcours im
           Wald grundsätzlich bewilligungsfähig ist; eine geschlossene und herkömmlich aus-
           gestattete Waldhütte jedoch nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen könne je-
           doch ein gedeckter Unterstand im Wald bewilligt werden (dreiseitig geschlossen
           respektive mindestens einseitig offen). Gemäss ersten Aussagen der kantonalen
           Behörden dürfte ein derartiger Unterstand maximal 30 m2 gross sein (auf welcher
           Grundlage diese Aussage beruht ist der Gemeinde nicht klar / demgegenüber dür-
           fen Kleinbauten gemäss Baugesetzgebung1 40 m2 gross sein).

           Um die Vorhaben zu konkretisieren und die Rahmenbedingungen zu klären, hat die
           Ortsbürgerversammlung vom 23. November 2018 einem Planungskredit von
           Fr. 9000.- zugestimmt. Mit diesen Mitteln wurde die vorliegende Auslegeordnung mit
           Konzept und Interessenabwägung erarbeitet, welche insbesondere dazu dienen
           soll, eine verbindliche Stellungnahme des Kantons (Abteilung für Baubewilligun-
           gen / betroffene Fachstellen) bezüglich der beschriebenen Vorhaben zu erhalten.
           Nach Vorliegen der kantonalen Stellungnahme wird das Gesuch öffentlich aufgelegt
           (Einwendungsverfahren); nach Abschluss des Verfahrens trifft der Gemeinderat
           einen Vorentscheid gemäss § 62 Baugesetz.

           Es wurden verschiedene Streckenführungen für den Vita Parcours sowie sinnvolle
           Standorte für den Unterstand geprüft und mit den betroffenen Hauptakteuren vorbe-
           sprochen (Gemeinderat, Forstbetrieb, Zurich vitaparcours, Jurapark Aargau, Jagd-
           gesellschaft u.a.). Im Rahmen dieser Gespräche wurde beschlossen, dass im Be-
           reich des Vita Parcours zusätzlich ein "Walderlebnispfad" realisiert werden soll.

           Wenn sich die Vorhaben als bewilligungsfähig erweisen und die detaillierten Rah-
           menbedingungen eine Realisierung in der gewünschten Weise zulassen, wird der
           Ortsbürgergemeinde ein Verpflichtungskredit für die Umsetzung (Baugesuchsver-
           fahren und Realisierung) der Projekte vorgelegt. Es wird angestrebt, die Baubewilli-
           gung im Jahr 2020 zu erhalten; die Ausführung soll in den nächsten 2-3 Jahren er-
           folgen.

           1
             Bauverordnung, BauV (des Kantons Aargau)
           § 19 Klein- und Anbauten:
           Abs. 1
                  Für Klein- und Anbauten gelten folgende Höchstmasse: a) Gebäudefläche: 40 m2, b) traufseitige Fassa-
           denhöhe: 3 m; ist das massgebende Terrain geneigt, vergrössert sich die zulässige Höhe um die Hälfte der Höhen-
           differenz innerhalb des Grundrisses, c) Dachneigung: maximal 45°, wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt. (…)

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2          Vorhaben / Standortevaluation / Konzept

2.1        Gedeckter Unterstand im Wald

           In der Gemeinde Herznach gibt es keine Waldhütte. Deshalb möchten die Ortsbür-
           ger der Bevölkerung wenigstens einen gedeckten Platz respektive einen Unter-
           stand (vorzugsweise bei einer bereits bestehenden Feuerstelle) im Wald zur Verfü-
           gung stellen. Dieses Vorhaben begründet sich insbesondere aus dem Ergebnis der
           durchgeführten Ortsbürgerbefragung aus dem Jahr 2016. Da neue Bauten (zu
           nichtforstlichen Zwecken) im Wald grundsätzlich rechtswidrig sind (Zweckentfrem-
           dung von Waldboden = Rodung), soll der Unterstand als "nichtforstliche Kleinbaute"
           im Sinne der Waldgesetzgebung2 bewilligt werden. Die erforderliche Ausnahme-
           bewilligung kann auch mit dem öffentlichen Interesse und der Standortgebun-
           denheit (gemäss RPG)3 des gedeckten Unterstands bei einer Feuerstelle im Wald
           begründet und gerechtfertigt werden; die Rahmenbedingungen sind zu klären.

           Es wurden verschiedene Orte auf ihre Eignung überprüft; Kriterien waren dabei ins-
           besondere die bereits vorhandene Infrastruktur (Feuerstelle mit Sitzgelegenheit,
           Fuss- sowie Zufahrtswege, Parkierungsmöglichkeiten u.a.), die Lage (Attraktivität,
           Aussicht und gute Erreichbarkeit respektive Nähe zum Wohngebiet) sowie allfällige
           Beeinträchtigungen (von Natur, Landschaft und privaten Anstössern) aufgrund der
           künftigen Nutzung des Unterstands.

           Heute gibt es in Herznach drei Rastplätze mit Feuerstellen, welche die Bedingungen
           erfüllen könnten; diese liegen beim Raihof am "Egg"-Waldrand, oberhalb der Moos-
           halde am "Sarbe"-Waldrand und auf dem "Hübstel". Alle drei Standorte befinden
           sich im Wald und liegen zumindest teilweise innerhalb einer Naturschutzzone. Der
           Standort "Egg" ist gut erreichbar und bietet ausreichende Platzverhältnisse (Zufahrt,
           Parkierung u.a.); der Ort ist insgesamt jedoch weniger attraktiv als die beiden ande-
           ren Rastplätze (kaum Aussicht, liegt unter Hochspannungsleitung etc.) und die zu
           erwartenden Beeinträchtigungen sind grösser (allfällige Störung des direkt angren-

           2
             Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV)
           Art. 4 Begriff der Rodung:
           Nicht als Rodung gilt: a. die Beanspruchung von Waldboden für forstliche Bauten und Anlagen sowie für nicht-
           forstliche Kleinbauten und -anlagen; b. die Zuweisung von Wald in eine Schutzzone nach Artikel 17 des Raum-
           planungsgesetzes (RPG), sofern das Schutzziel mit der Walderhaltung in Einklang steht.
           Art. 14 Einbezug der kantonalen Forstbehörde (bei Bauten und Anlagen im Wald)
           Abs. 1
                  Bevor Baubewilligungen für forstliche Bauten oder Anlagen im Wald nach Artikel 22 RPG erteilt werden, ist die
           zuständige kantonale Forstbehörde anzuhören.
           Abs. 2
                  Ausnahmebewilligungen für nichtforstliche Kleinbauten oder -anlagen im Wald nach Artikel 24 RPG
           dürfen nur im Einvernehmen mit der zuständigen kantonalen Forstbehörde erteilt werden.

           3
            Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG)
           Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen:
           Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a (entsprechende Nutzungszone als Bewilligungsvoraussetzung)
           können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: a.
           der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und b. keine über-
           wiegenden Interessen entgegenstehen.

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           zenden Hofes mit Wohnhaus und Obstgarten / massiv höhere Besucherfrequenzen
           als bisher). Die Feuerstellen "Sarbe" und "Hübstel" sind bezüglich Attraktivität (Aus-
           stattung, Aussicht, Nähe zum Dorf u.a.) gleichwertig; die Platzverhältnisse sowie die
           Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeiten (inkl. Parkierung) sind jedoch auf dem Hübstel
           besser respektive grosszügiger - daher sind auch die bisherigen Besucherfrequen-
           zen dort am höchsten. Schliesslich geht aus den Überlegungen hervor, dass
           der optimale Standort eines Unterstands auf dem Hübstel im Bereich der be-
           stehenden Feuerstelle liegt. Es handelt sich hierbei um einen Aussichtspunkt und
           grosszügigen Rastplatz, welcher vor Jahrzehnten in einem Waldstück der Einwoh-
           nergemeinde Herznach errichtet wurde; hier finden teilweise auch grössere Anlässe
           wie zum Beispiel die 1. Augustfeier statt.

              "Sarbe"                                  "Egg"                                               "Hübstel"

                Zeihen                                     Herznach

                                                           Ueken

           Übersicht (Richtung Süden) der Region Herznach / Standorte der bestehenden Rastplätze (© Google Maps 2019)

           Grundsätzlich soll der neue Unterstand aus einheimischem Holz im Blockhaus-
           stil (voraussichtlich mit einem Pultdach) erstellt werden. Die Baute soll auf einer be-
           festigten Bodenplatte (Beton) errichtet werden und wäre gegen das Dorf offen (Rich-
           tung Südost); die übrigen drei Wände würden geschlossen. Damit ein Minimum an
           Mobiliar (Festbänke und dergleichen) vor Ort gelagert werden kann, ist angrenzend
           an eine Seitenwand ein abschliessbarer Holzschrank anzuordnen. Die Festbänke
           sollen günstig gemietet werden können; ansonsten wird der Unterstand allen Rast-
           platzbesuchern kostenlos zur Verfügung stehen (keine Vermietung). Die genaue
           Lage sowie Grösse und Ausgestaltung des Neubaus wird nach Vorliegen der kon-
           kreten Rahmenbedingungen (bezüglich der Bewilligungsfähigkeit) im Zuge eines
           Baugesuchs definiert. Abgesehen vom Unterstand sind grundsätzlich keine Ver-
           änderungen der Feuerstelle und des Rastplatzes vorgesehen. Voraussichtlich
           soll zusätzlich eine mobile Toilette im Bereich des Unterstands platziert werden.
           Der Rastplatz Hübstel ist zu Fuss ab Herznach und Ueken sehr gut erreichbar.
           Die Zufahrt (insbesondere für Personen mit eingeschränkter Mobilität und Material-

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           transporte) kann wie bis anhin erfolgen und die Parkierungsmöglichkeiten am südli-
           chen Waldrand sind ausreichend (siehe Bild unten / Planausschnitt auf Seite 9).

           Rastplatz Hübstel mit Wegen und vorgelagerten Flächen (Parkierungsmöglichkeit am Waldrand) im Frühjahr 2019

           Für den Bau des Unterstands müssen keine Bäume gefällt werden (Realisierung
           im Bereich der vorhandenen Waldwiese / Lichtung); um den Zugang zum bestehen-
           den Rastplatz zu verbessern (zusammenhängende Fläche mit Grillstelle, Bänken
           und Unterstand) sind jedoch Sträucher und einzelne Bäume zu entfernen. Die Wald-
           fläche im Sinne der Waldgesetzgebung soll unverändert bleiben, eine Rodung4 (Ent-
           lassung der Fläche aus dem Wald respektive Zuweisung zu einer Nutzungszone) ist
           aus Sicht der Gemeinde nicht erforderlich. Trotzdem ist die Gemeinde Herznach be-
           reit, die benötigte Fläche für den Neubau (im Sinne eines ökologischen Ausgleichs)
           zu kompensieren. Dies geschieht voraussichtlich durch den Rückbau der beste-
           henden Baute auf der Westseite des Waldstücks (siehe nachfolgender Planaus-
           schnitt); diese Bauruine (Keller und Bodenplatte eines nie fertiggestellten Ferien-

           4
             Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG)
           Art. 4 Begriff der Rodung:
           Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden.
           Art. 5 Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen:
           Abs. 1
                  Rodungen sind verboten
           Abs. 2
                  Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung
           wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden Vo-
           raussetzungen erfüllt sind: a. das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort an-
           gewiesen sein; b. das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen; c. die Rodung darf zu
           keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen.
           Abs. 3
                  Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens o-
           der die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke. (…)
           Art. 7 Rodungsersatz:
           Abs. 1
                  Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten.

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           hauses) ist rund 8.5 m breit und 12 m lang. Das alte Bauwerk befindet sich am
           Waldrand, ist jedoch rechtlich nicht dem Wald, sondern der Landwirtschaftszone
           zugewiesen. Diese Zonierung kann auch nach dem Abbruch weiter bestehen, ob-
           wohl sich die Fläche nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung eignet. Massnahmen zur
           Förderung der Naturwerte (Biodiversität) stehen bei der Nachnutzung im Vorder-
           grund; diese dienen insbesondere auch dem angrenzenden Wald (naturnahe Pfle-
           gevertragsflächen).

           Bauruine Hübstel im Frühjahr 2019

           Vorgesehene Fläche (Waldwiese) für die Erstellung des neuen Unterstands (best. Rastplatz rechts im Hintergrund)

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           In Anbetracht der (bei einem Rückbau der Bauruine) grosszügig "freiwerdenden"
           Fläche (unter Berücksichtigung der aktuell beeinträchtigten Umgebung insgesamt
           rund 400 m2), sollte der Neubau aus Sicht der Gemeinde Herznach in etwa die glei-
           che Grösse wie das abzubrechende Gebäude aufweisen dürfen (bis zu 100 m2).
           Seitens der kantonalen Baubewilligungsbehörden ist zu klären, ob der geplan-
           te Unterstand auf dem Hübstel bewilligt werden kann und wie gross der Bau
           maximal dimensioniert werden darf (konkrete Rahmenbedingungen); dabei sind
           die Erläuterungen im vorliegenden Bericht zu berücksichtigen (öffentliches Bedürf-
           nis, Standortgebundenheit, Interessenabwägung, Möglichkeit zur Flächenkompen-
           sation respektive ökologischem Ausgleich etc.).

                Bauruine

                Platz für neuen Unterstand

                Parkierungsmöglichkeiten am Waldrand
                (Längsparkierung / Zufahrt ab Flurweg
                Nord oder Süd, Wegfahrt Richtung West)                                   Rastplatz bestehend

           Bestehende Anlagen und Platz für neuen Unterstand / Zugangswege (inkl. Fahrtrichtung Autos / kein Wenden nötig)
           Luftbild Hübstel © Aargauisches Geographisches Informationssystem (AGIS)

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2.2        Vita Parcours und Walderlebnispfad

           Die Bevölkerung von Herznach hat sich im Rahmen einer Umfrage für den Bau ei-
           nes Vita Parcours5 ausgesprochen. Dem Anliegen des Forstbetriebs entspre-
           chend, soll die Wegstrecke des Parcours gleichzeitig auch als Walderlebnispfad6
           ausgestaltet werden. Damit kann vor Ort Wissen über den Waldbau (Jungwald-
           pflege, Durchforstung u.a.), über Schutzgebiete (Altholzinsel, Orchideen-
           Föhrenwälder u.a.) sowie über Pflanzen und Tiere im Wald (inkl. Jagd) vermittelt
           werden. Zur Anschauung der jeweiligen Themen sollen an den Stationen Informati-
           onstafeln oder andere Objekte angebracht werden.

           Damit der Vita Parcours (und auch der Walderlebnispfad) und dessen Unterhalt
           Sinn macht, ist eine minimale Nutzerfrequenz erforderlich; diese ist vorrangig vom
           Einzugsgebiet (Distanz zu anderen Parcours) und von der Attraktivität der Anlage
           abhängig. Anhand der nachfolgenden Übersicht (bestehende Zurich vitaparcours)
           wird veranschaulicht, dass in der Region rund um Herznach ein entsprechender
           Bedarf besteht. Durch die geplante Kombination mit dem Walderlebnispfad wird
           zudem eine Besonderheit (Alleinstellungsmerkmal) geschaffen, welche einerseits
           den Bekanntheitsgrad und andererseits die Attraktivität des Parcours für eine breite
           Nutzergruppe verstärken soll. Ausserdem wird damit den unterschiedlichen Funkti-
           onen des Waldes Rechnung getragen (siehe auch Grundlagen unter Kapitel 3).

                                        Keine Anlagen nahe Herznach!

           Übersicht bestehende Vita Parcours-Anlagen (Quelle: www.zurichvitaparcours.ch / Kartendaten © OpenStreetMap)

           5
            Ein im Wald angelegter Sport-Parcours, welcher der Öffentlichkeit zur Verfügung steht. Er besteht aus diversen
           Parcours-Posten, an welchen Übungen für Kraft, Ausdauer, Beweglichkeit und Koordination vorgesehen sind.

           6
            Spazierweg / Themenweg, welcher stationsartig durch einen (besonderen) Wald führt. Er dient der Wissensver-
           mittlung und -erweiterung verbunden mit Naturerlebnis und somit der Stärkung des Umweltbewusstseins.

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           Im Rahmen der laufenden Abklärungen wurden verschiedene Standorte (Routen)
           auf ihre Eignung überprüft und mit den betroffenen Akteuren abgesprochen. Im Vor-
           dergrund standen dabei unter anderem Kriterien und Erfahrungen von Zurich vi-
           taparcours (Grundeigentum, bestehendes Wegnetz, Länge, Höhendifferenz, Er-
           reichbarkeit, Parkierungsmöglichkeiten etc.) wie auch die Bedürfnisse des Forstes
           und der Natur.

           In Herznach gibt es zwei grössere zusammenhängende Waldflächen; einerseits im
           Gebiet "Egg" und andererseits im Gebiet "Sarbe". Darüber hinaus wurden auch
           Waldflächen in den Gemeinden Ueken ("Halbegschneid") und Densbüren ("Bann")
           auf ihre Eignung als Parcours-Route geprüft. In allen Wäldern rund um Herznach
           dienen grössere Flächen dem Naturschutz; unter anderem aus diesem Grund soll
           der geplante Parcours ausschliesslich entlang von bestehenden Waldwegen reali-
           siert werden. Das grundsätzliche Meiden von Naturschutzzonen ist praktisch un-
           möglich und widerspricht auch dem Konzept der kombinierten Nutzung als Walder-
           lebnispfad. Das Gebiet "Egg" ist aufgrund der Topografie (starke Hanglage / zu
           grosse Höhendifferenz) nicht geeignet für einen Vita Parcours. Zudem ist dieser
           Wald Bestandteil einer überregionalen Ausbreitungsachse (national bedeutende
           Verbindungsachse für Wildtiere). Der Wald im "Halbegschneid" (ausserhalb der
           Gemeinde Herznach) gehört den Ortsbürgern aus Ueken und ist zu einem grossen
           Teil als Eichenwaldreservat geschützt. Die Lage und Zugänglichkeit wäre für poten-
           zielle Nutzer aus Herznach gut; regional betrachtet ist der Standort und die Erreich-
           barkeit (u.a. Zufahrt und Parkierungsmöglichkeiten) jedoch nicht optimal. Aus diesen
           Gründen stehen für den Parcours die Gebiete "Sarbe" und "Bann" zwischen Herz-
           nach und Zeihen im Vordergrund. Als Ausgangspunkt bieten sich der Platz respekti-
           ve die Wegkreuzung beim Holzlager an (höchste Stelle der Ortsverbindung); hierher
           führen zahlreiche Spazierwege und gut befahrbare Strassen ab Herznach und
           Oberzeihen. Es ist ausreichend Platz zum Abstellen von Autos, Velos u. dgl. vor-
           handen (siehe Planausschnitt auf Seite 13). Aus den Überlegungen (hinsichtlich
           vorgenannter Kriterien und in Koordination mit dem Forstbetrieb) geht schlussend-
           lich hervor, dass die optimale Strecke für den Vita Parcours und gleichzeitigen
           Walderlebnispfad im Gebiet Sarbe liegt. Hier sind die topografischen Verhältnisse
           (für die sportliche Nutzung) ideal und die Fülle an verschiedenen Waldtypen, Arten
           und Nutzungen (für das Walderlebnis) ist gross. Bereits vorhandene Anlagen der
           Erholungs- und Freizeitnutzung (wie z.B. der Rastplatz mit Feuerstelle oberhalb der
           Mooshalde oder die Waldkapelle Eichkreuz oberhalb des Hofes im Eich, Zeihen)
           grenzen an das betroffene Waldstück und sprechen ebenfalls für die Anlage des
           Parcours im Gebiet Sarbe (Konzentrationsprinzip). Die grosse zusammenhängende
           Waldfläche "Bann" wird dadurch von der intensiveren Freizeit- und Erholungsnut-
           zung entlastet und kann demnach seine Hauptfunktionen zugunsten der Natur und
           Forstwirtschaft künftig besser erfüllen.

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             "Halbegschneid" (Ueken)           "Egg"          "Hübstel"          "Sarbe"           "Bann" (Densbüren)

           Waldflächen rund um Herznach mit Gemeindegrenzen und Naturschutzgebieten im Wald (dunkelgrüne Schraffur)
           © Aargauisches Geographisches Informationssystem (AGIS)

           Voraussichtliche Streckenführung des geplanten Vita Parcours und des Walderlebnispfads (© AGIS)

           Die geplante Route verläuft ausschliesslich auf bereits bestehenden Waldwegen;
           die betroffene Grundstücksfläche ist komplett im Besitz der Ortsbürgergemeinde
           Herznach. Mit ca. 2.1 km Länge und einer Höhendifferenz von rund 35 m eignet sich
           die ausgewählte Strecke gemäss den Richtlinien von Zurich vitaparcours optimal als
           Laufstrecke (siehe auch Stellungnahme in der Beilage). Das Konzept sieht vor, dass
           der Walderlebnispfad auf der exakt gleichen Strecke in Gegenrichtung verläuft. Die
           Postenführung (Standorte der Sportgeräte und der Stationen des Erlebnispfads)

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           wird nach Vorliegen der Rahmenbedingungen (Stellungnahme Kanton / Vorent-
           scheid Gemeinderat) definiert. Es sind 15 Posten mit Sportgeräten gemäss Bauan-
           leitung von Zurich vitaparcours vorgesehen und rund halb so viele Stationen zu den
           Themen des Waldes. Die Informationstafeln oder Objekte des Walderlebnispfads
           sollen nach Möglichkeit direkt angrenzend an die Vita Parcours-Posten angeordnet
           werden (z.B. bei jedem zweiten Posten); die genaue Planung erfolgt in Absprache
           aller Beteiligten im Rahmen eines Baugesuchs. Falls aus bisher unbekannten Grün-
           den eine Anpassung der Streckenführung erforderlich sein sollte, geschieht dies
           (unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen) auch im Baugesuchsverfah-
           ren. Wenn möglich werden die Anlagen ausserhalb der Naturschutzzonen errichtet.

             Zufahrt ab Herznach        Start Walderlebnispfad        Start Vita Parcours      Zufahrt ab (Ober-) Zeihen

                                                                                                       Zusätzliche
                       Platz für Parkierung                                                            Möglichkeit
                                                                                                       Parkierung

                                                                 Holzlager bestehend

           Situation am Ausgangspunkt beim Holzlager mit Zufahrten, Parkierungsmöglichkeiten, Laufrichtungen u.a. (© AGIS)

           Seitens der kantonalen Fachstellen ist zu klären, welche Rahmenbedingungen
           (und Verfahrensschritte) für die Realisierung des Vita Parcours in Kombinati-
           on mit dem Walderlebnispfad im Gebiet Sarbe einzuhalten sind. Insbesondere
           hinsichtlich Standort und Ausgestaltung der Streckenposten unter Berück-
           sichtigung der betroffenen Naturschutzgebiete.

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3          Rahmenbedingungen / Legitimation der Vorhaben

3.1        Übergeordnete Grundlagen / Kriterien für die Bewilligung

           Neben den (mittels Fussnoten) zitierten Gesetzespassagen, gibt es in den überge-
           ordneten Planungen und Rechtsgrundlagen zahlreiche weitergehende Aussagen
           und Vorgaben zum Thema Bauten und Anlagen respektive Freizeitnutzungen im
           Wald. Nachfolgend werden zentrale Inhalte im Zusammenhang mit den Vorhaben
           der Gemeinde Herznach aufgeführt und entsprechende Möglichkeiten respektive
           Handlungsspielräume ermittelt.

3.1.1      Stufe Bund und Kanton

           Die Landschaft ist zu schonen; insbesondere sollen Siedlungen sowie einzelne
           Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen, naturnahe Landschaften
           und Erholungsräume erhalten bleiben und die Wälder ihre Funktionen erfüllen
           können (Art. 3 RPG7, Planungsgrundsätze). Die Kantone sorgen dafür, dass der
           Wald der Allgemeinheit zugänglich ist (Art. 14 WaG8, Betreten und Befahren des
           Waldes - entspricht sinngemäss dem Art. 699 des Schweizerischen Zivilgesetzbu-
           ches, ZGB). Waldeigentümer haben Verpflichtungen gegenüber der Allge-
           meinheit; sie müssen darauf achten, dass der Wald seine Schutz-, Wohlfahrts-
           und Nutzfunktion nachhaltig erfüllen kann. Die Nutzung des Waldes als Erho-
           lungsraum ist so zu ordnen, dass die Ruhe im Wald gewahrt bleibt und die ande-
           ren Waldfunktionen möglichst wenig beeinträchtigt werden (§§ 1 und 2 AWaG9, Zie-
           le und Grundsätze).

           Mit einem Drittel der Kantonsfläche ist der Wald im Aargau ein wichtiger Erho-
           lungsraum. Die Nutzung der freien, nicht überbauten Räume durch die Bevölke-
           rung für Freizeitaktivitäten ist eine direkte Folge der Siedlungsentwicklung, der in-
           tensiven landwirtschaftlichen Nutzung und der zur Verfügung stehenden Freizeit.
           Einen beachtlichen Teil der Freizeit verbringt die Bevölkerung im Wald: 80 % der
           Schweizer Bevölkerung halten sich mehrmals pro Monat im Wald auf. Die Er-
           holungsfunktion des Waldes wurde bisher eher beiläufig behandelt, jedenfalls nicht
           aktiv gefördert. Die Waldpolitik war in erster Linie darauf ausgerichtet, den Wald als
           Holzlieferant, als Ort der Ruhe und als natürlichen Lebensraum zu schützen. Die
           Bewilligungspraxis für Bauten und Anlagen für Erholung und Freizeit im Wald war
           und ist entsprechend restriktiv. Mit einer restriktiven Bewilligungspraxis allein
           kann den gesellschaftlichen Bedürfnissen nach Erholung und Freizeit im Wald
           jedoch nicht vernünftig begegnet werden. Die Ansprüche bezüglich Erholung
           und Freizeit im Wald verändern sich laufend. Sie sollen künftig als gleichwerti-

           7
               Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz)

           8
               Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz)

           9
               Waldgesetz des Kantons Aargau

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           ge Bedürfnisse zur Waldökonomie und Waldökologie erfasst und berücksich-
           tigt werden. Die vielfältigen Waldwerte sollen auf dem grössten Teil der Waldflä-
           che gesichert und erlebbar sein. Dies erfordert einen sorgfältigen Umgang mit der
           Freizeitnutzung im Wald. Um ausgewiesene Bedürfnisse abdecken und kon-
           zentrieren zu können, sollen in geeigneten Gebieten intensivere Formen der
           Freizeitnutzung zum Zweck der Naherholung ermöglicht werden. Der Kanton
           unterstützt zudem die Umsetzung von Wissen, den Dialog unter den verschiede-
           nen Anspruchsgruppen und im Speziellen die Umweltbildung zur Förderung des
           Naturverständnisses (waldentwicklungAARGAU10, u.a. Strategien 10 bis 12).

           Die gesellschaftlichen Ansprüche an den Wald bezüglich Freizeit- und Erho-
           lungsnutzung werden gleichwertig zur Waldökonomie und Waldökologie be-
           rücksichtigt. Freizeitnutzungen im Wald müssen grundsätzlich störungsarm sein.
           Intensivere Nutzungsformen sind auf geeignete Gebiete mit gezielten Lenkungs-
           massnahmen zu konzentrieren (Richtplan Kanton Aargau, Kapitel L 4.3, Planungs-
           grundsätze).

           Gegenstand des Landschaftsschutzes ist die Landschaft in ihrer Gesamtheit,
           bestehend aus der natürlichen Eigenart, ihren kulturhistorischen Werten sowie
           allen ihren Wohlfahrtsfunktionen (§ 1 Abs. 1, NLD11). Die Landschaften des Aar-
           gaus sind unter anderem Lebensraum für eine vielfältige Tier- und Pflanzenwelt,
           Aufenthalts-, Erholungs- und Identifikationsraum für den Menschen und bieten
           Existenzgrundlagen für die Land- und Waldwirtschaft. Die Schönheit, Eigenart und
           Naturnähe sowie die Vernetzung der Landschaft sind als wichtige Faktoren der
           Wohn- und Erholungsqualität zu bewahren. Planungen und Vorhaben sind un-
           ter anderem darauf auszurichten, dass ungestörte Landschaftsbilder und ruhige
           Erholungsräume erhalten und gefördert werden. Neue notwendige Gebäude
           sind durch gute Gestaltung und Massstäblichkeit sowie durch Rückbau nicht
           mehr genutzter Bauten und Anlagen in die Landschaft zu integrieren. Attrakti-
           ve, gut erreichbare Erholungsräume sollen gesichert und aufgewertet werden
           (Richtplan Kanton Aargau, Kapitel L 1.1, Planungsgrundsätze).

           Fazit
           Die zitierten Inhalte aus den relevanten Gesetzen und Planungen zeigen klar, dass
           der Wald (als Bestandteil der Landschaft), neben den forstlichen und naturschütze-
           rischen Zwecken, der Allgemeinheit als Freizeit- und Erholungsraum zur Verfügung
           stehen soll. Die Grundlage für Bewilligungen von Bauten und Anlagen zu diesem
           Zweck im Wald scheint daher gegeben; die geltenden Rahmenbedingungen für die
           konkreten Vorhaben sind jedoch noch unklar.

           10
                Bericht zur Entwicklung des Waldes im Aargau, 2007

           11
                Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz (des Kantons Aargau)

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3.1.2      Stufe Region und Gemeinde

           In den Jahren 2006 bis 2008 wurde im Fricktal ein Regionalentwicklungskonzept er-
           arbeitet; dieses umfasst eine umfangreiche Analyse, eine Fricktal-Vision, eine Frick-
           tal-Strategie sowie konkrete Projekte und die Fricktal-Charta (eine Art Verpflichtung
           für die einzelnen Gemeinden, die regionalen Ziele zu verfolgen). Das Regionalent-
           wicklungskonzept enthält allgemein gehaltene Grundsätze bezüglich Freizeit und
           Naherholung. Die Rede ist beispielsweise von sanftem oder ökologischem Touris-
           mus; dabei soll die Natur so nah und ursprünglich wie möglich erlebt und die regio-
           nale Kultur respektiert werden. Im Vordergrund steht dabei unter anderem auch die
           Beteiligung der einheimischen Bevölkerung. Entsprechende Ziele wurden als
           "Schlüsselthesen" formuliert; so zum Beispiel: "Die Landschaft muss als Lebens-
           raum, als Naturraum, als Erlebnisraum und als Identifikationsraum erhalten
           bleiben. Die Positionierung als Naherholungsraum hat angesichts der intakten
           Landschaft und der Lagequalität Potenzial. Das vielfältige Freizeitangebot ist zu
           halten. Das Potenzial als Naherholungsgebiet ist mittels sanftem Tourismus
           auszuschöpfen. Es ist eine entsprechende Infrastruktur aufzubauen. Der Be-
           kanntheitsgrad des Fricktals ist zu erhöhen. Dem Kulturangebot ist Profil zu ver-
           leihen…"

           Seit Anfang 2012 besteht mit dem Jurapark Aargau ein regionaler Naturpark von na-
           tionaler Bedeutung, zu welchem grosse Teile des Fricktals gehören. Die Gemeinde
           Herznach liegt vollständig innerhalb des Juraparks und ist daher Mitglied des Trä-
           gervereins. Die aktuellen Vorhaben der Gemeinde entsprechen grundsätzlich den
           Zielen und dem Zweck des Juraparks Aargau; die Zusammenarbeit und Unterstüt-
           zung des Vereins bei der Umsetzung wird noch detailliert besprochen.

           Die rechtskräftigen Instrumente der kommunalen Nutzungsplanung (Bauzonenplan,
           Kulturlandplan und entsprechende Vorschriften) wurden in den Jahren 2010 bis
           2013 erarbeitet. Diese Pläne befassen sich nur nebenbei mit dem Waldareal, da der
           Wald im Grundsatz abschliessend durch die Waldgesetzgebung umschrieben und
           geschützt wird. Das heisst, dass im Rahmen der Nutzungsplanung keine Waldflä-
           chen einer (anderweitigen) Nutzungszone zugeführt werden können. Die vorhande-
           nen Naturschutzgebiete im Wald wurden jedoch in den Kulturlandplan als Schutz-
           zonen übernommen und in der BNO12 beschrieben.

           12
              Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Herznach (BNO)
           § 28 Naturschutzzone Wald:
           Abs. 1
                  Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer
           Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.
           Abs. 2
                  Die Erhaltung dieser speziellen Standorte liegt im öffentlichen Interesse und ist durch eine naturnahe Waldbe-
           wirtschaftung anzustreben. Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände
           soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen
           und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forst-
           dienst.
           Abs. 3
                  Die Unterteilung der Naturschutzzone Wald und die Schutzziele sind im Anhang 2 aufgeführt.

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           Ausschnitte aus dem Kulturlandplan der Gemeinde Herznach der Gebiete Hübstel und Sarbe (Genehmigungsinhalt:
           gelbe Schraffur = Naturschutzzone Wald; relevante Orientierungsinhalte: rotes Dreieck = Aussichtspunkt / grüne
           und blaue Rahmen = Hinweise auf übergeordnete Naturschutzgebiete und vertraglich gesicherte Waldflächen)

           Das Waldstück auf dem Hübstel (Nr. B im Planausschnitt) wird als lückiger, totholz-
           reicher Föhrenwald mit artenreichem Waldrand umschrieben respektive geschützt.
           Das Gebiet Nr. D im Planausschnitt (Hundrai / Sarbe) umfasst gemäss BNO einen
           lichten, mit alten Eichen durchsetzten Föhrenwald mit artenreichem Waldrand sowie
           einen lückigen Orchideen-Föhrenwald. Die Bestimmungen und Schutzziele schlies-
           sen eine gleichzeitige Freizeit- und Erholungsnutzung nicht aus; zudem ist die ge-
           plante Konzentration dieser Bedürfnisse im Sinne des Naturschutzes.

           Fazit
           Die geplanten Vorhaben der Gemeinde Herznach liegen im Interesse der Region.
           Die zusätzlichen Infrastrukturanlagen zum Zweck der Naherholung ergänzen das
           bestehende Angebot ideal und tragen zur Förderung des angestrebten sanften Tou-
           rismus im Fricktal bei. Auf die betroffenen Naturwerte wird mit dem Walderlebnis-
           pfad eingegangen; diese werden auch durch den gleichenorts anzulegenden Vita
           Parcours nicht geschmälert, da dieser ausschliesslich entlang vorhandener Wald-
           wege geführt wird. Der Rastplatz auf dem Hübstel wurde von der Schutzzone aus-
           genommen (sofern auf dem Kulturlandplan erkennbar); der geplante Unterstand ist
           Bestandteil des bestehenden Rastplatzes und liegt am Rand der Naturschutzflächen
           (die vertraglich gesicherte Fläche kann im heutigen Umfang beibehalten werden).
           Insgesamt ist die Beeinträchtigung der Naturwerte demnach gering; zudem soll mit
           dem Abbruch der Bauruine auf dem Hübstel eine ökologische Aufwertungsmass-
           nahme umgesetzt werden, welche die neu entstehende Belastung längstens zu
           kompensieren vermag. Die Vorhaben der Gemeinde Herznach entsprechen daher
           im Grundsatz den übergeordneten Interessen und Vorgaben aller Planungsstufen.

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3.2        Interessenabwägung

           Die beschriebenen Vorhaben liegen im Interesse der Öffentlichkeit. Der Bedarf wird
           nicht nur durch die Umfrage der Herznacher Ortsbürger begründet; es besteht auch
           regional ein ausgewiesenes Bedürfnis an den zusätzlichen Infrastrukturanlagen
           für Freizeit und Erholung im Wald. Die Gemeinde Herznach sieht dies als Verpflich-
           tung und ist bereit neben der Erstellung der Anlagen auch den Betrieb und Unterhalt
           langfristig sicherzustellen (inkl. Zugangswege, Abfallbewirtschaftung, Beschilderung,
           Parkierungsmöglichkeiten etc.).

           Die konkreten Standorte wurden unter Berücksichtigung von öffentlichen und priva-
           ten Interessen sorgfältig evaluiert und vorbesprochen; dabei wurden auch Möglich-
           keiten ausserhalb der Gemeinde Herznach geprüft. Alle Vorhaben können ihren
           Zweck nur im Wald erfüllen und sind daher standortgebunden.

           Die beiden neuen Angebote sind zu Fuss oder auch mit dem Velo gut erreichbar.
           Potenzielle Nutzer sollen animiert werden, nach Möglichkeit nicht mit dem Auto "an-
           zureisen"; neben entsprechenden Hinweisen bei der Publikation (Internetauftritt etc.)
           ist hierzu unter anderem eine Beschilderung ab den Bushaltestellen und den beste-
           henden Wanderwegen vorgesehen. Da Zufahrten mit Motorfahrzeugen in der Praxis
           jedoch nicht ausgeschlossen werden können, wurde darauf geachtet, dass entspre-
           chende Parkierungsmöglichkeiten vorhanden sind (siehe vorgängige Erläuterun-
           gen). Die bereits bestehenden Plätze (Freiflächen) befinden sich grossmehrheitlich
           im Waldareal und stehen somit in direktem Zusammenhang mit der künftigen Nut-
           zung. Für die Bereitstellung eines minimal erforderlichen Parkierungsangebots (inkl.
           Zufahrtswege) sind keine baulichen Massnahmen nötig und es werden keine (land-
           oder forstwirtschaftlich) nutzbaren Flächen tangiert. Insgesamt ist die gute Erreich-
           barkeit somit ohne neue Einschränkungen oder Beeinträchtigungen gewährleistet -
           dies unterstreicht, dass es sich bei den Vorhaben um sanfte respektive ökologi-
           sche Freizeitangebote handelt.

           Mit dem neuen Unterstand und dem Parcours wird nicht zuletzt auch das Ziel ver-
           folgt, die Freizeitaktivitäten im Wald langfristig zu lenken und zu koordinieren.
           So ist für die Standortwahl und die Kombination von Sportparcours und Erlebnispfad
           insbesondere die mögliche Nutzung der vorhandenen Infrastruktur und entspre-
           chender Synergien ausschlaggebend. Beispiele hierfür sind unter anderem der
           vorhandene Rastplatz mit Feuerstelle an der Mooshalde, die gut ausgebauten
           Waldwege, die Parkierungsmöglichkeiten beim Holzlager, die gemeinsame Nutzung
           des Waldweges (Unterhalt) und des Waldstücks insgesamt wie auch die Synergien
           bei der Nutzung z.B. durch Schulklassen oder Familien (Walderlebnis und Bewe-
           gung). Die Konzentration der Freizeit- und Erholungsnutzungen liegt im Interesse
           der Walderhaltung (Schonung von anderweitigen, grösseren zusammenhängen-
           den Waldflächen mit dem Fokus der forstwirtschaftlichen Nutzung respektive der
           Förderung von Naturwerten) und dient auch dem Schutz des Wildes.

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Gemeinde Herznach
Gedeckter Unterstand im Wald / Vita Parcours / Walderlebnispfad - Vorentscheidsgesuch gemäss § 62 BauG   Seite 19 / 20

           Dem Konzentrationsprinzip wird auch beim Unterstand auf dem Hübstel Rech-
           nung getragen. Durch die Aufhebung der Bauruine im hinteren Teil des Waldstücks,
           welche heute als Rückzugsort für Jugendliche und teilweise als Standort für lärmin-
           tensive Veranstaltungen dient, wird die Freizeitnutzung beim vorderen Rastplatz mit
           dem neuen Unterstand konzentriert. Dieser Standort liegt zudem sehr nahe am Ei-
           senweg (im Bereich dessen Stationen Bergwerk und Klopfplatz); die Ergänzung des
           Rastplatzes durch den Unterstand liegt somit auch im Interesse der Nutzer des be-
           stehenden regionalen Kulturangebots.

           Den vorhandenen Naturwerten und Schutzgebieten wurde bei der Standortevaluati-
           on ein grosses Gewicht beigemessen. Aufgrund der bestehenden Unterschutzstel-
           lung von fast allen dem Dorf Herznach zugewandten Waldabschnitten, gibt es keine
           Möglichkeit, die geplanten Anlagen vollständig ausserhalb von Schutzgebieten zu
           realisieren. Die Planungen berücksichtigen jedoch ausschliesslich bereits bestehen-
           de Weganlagen und Rastplätze, sie nehmen Rücksicht auf das Landschaftsbild,
           auf die überregionale Ausbreitungsachse für Wildtiere und weitere übergeordnete
           Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes.

           Im (rechtskräftigen und verbindlichen) Kapitel L 4.3 des kantonalen Richtplans ist
           klar definiert, dass die gesellschaftlichen Ansprüche an den Wald bezüglich
           Freizeit- und Erholungsnutzung gleichwertig zur Waldökonomie und Waldöko-
           logie zu berücksichtigen sind. Die logische Auswirkung dieses Richtplaninhalts
           müsste sein, dass Bauten und Anlagen zu Freizeit- und Erholungszwecken im Wald
           genauso bewilligungsfähig sind, wie diejenigen zu waldökonomischen Zwecken.

           Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bedarf am Bau des Unterstands auf
           dem Hübstel und an der Anlage des Parcours im Gebiet Sarbe ausgewiesen ist
           und den Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

4          Antrag
           Unter Berücksichtigung der vorangehenden Erläuterungen seien der Gemeinde
           Herznach Bewilligungen (kantonale Zustimmungen) in Aussicht zu stellen.
           Dies unter Angabe der konkreten Rahmenbedingungen zu den Vorhaben:
           - Bau eines gedeckten Unterstands im Wald auf dem Hübstel
           - Anlage eines kombinierten Vita Parcours mit Walderlebnispfad im Gebiet Sarbe

           Die offenen Fragen (mehrheitlich unter Kapitel 2 formuliert) u.a. bezüglich Verfah-
           ren, Dimension der Bauten und Anlagen sowie allfällige Auflagen sollen geklärt und
           der Gemeinde Herznach eröffnet werden.

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Beilagen
           [1]    Stellungnahme Zurich vitaparcours, 7. Mai 2019
           [2]    Protokollauszug Gemeinderat Herznach, 27. Juni 2019

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