Geltendes Recht - Ist Grüner Wasserstoff bereit für die Zukunft? - Rechtsanwalt Dr. Florian Brahms, Licence en droit français & RA Christian ...

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Geltendes Recht - Ist Grüner Wasserstoff bereit für die
Zukunft?
Rechtsanwalt Dr. Florian Brahms, Licence en droit français & RA Christian Frohberg | Mission Hydrogen GmbH 11.11.2020
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Geltendes Recht - Ist Grüner Wasserstoff bereit
für die Zukunft?

Gliederung

1. Allgemeines
2. Nationale Wasserstoffstrategie
3. Europäische Wasserstoffstrategie
4. Bestandsaufnehme Regulierung der BNetzA
5. „Sonstige Energiegewinnungsbereiche“ (FNP 2020)
6. Derzeitiger Rechtsrahmen (EEG 2017 und EEG 2021)
7. Zusammenfassung und Ausblick
                                                                                                               REFERENT             REFERENT
                                                                                                               Christian Frohberg   Dr. Florian Brahms

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01
▪ Allgemeines
      ▪ Politischer Rahmen
      ▪ Derzeitiger energierechtlicher Rahmen
      ▪ Europäischer Rahmen

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ALLGEMEINES

Politischer Rahmen

▪ Die Bundesrepublik Deutschland hat grünen Wasserstoff als essenziell für den Erfolg der Energiewende
  definiert.

▪ Sowohl die Nationale als auch die Europäische Wasserstoffstrategie formulieren ambitionierte Ziele.

▪ Grüner Wasserstoff wird künftig für Nachhaltigkeit und Dekarbonisierung stehen und im Zuge dessen
  nachgerade zu einem Repräsentanten der Energiewende werden.

▪ Die Förderstruktur der Bundesregierung basiert auf dem Regierungsprogramm Wasserstoff- und
  Brennstoffzellentechnologie 2016 – 2026 – von der Marktvorbereitung zu wettbewerbsfähigen Produkten
  (NIP2) zur Fortsetzung des Nationalen Innovationsprogramms Wasserstoff- und Brennstoffzellen-
  technologie 2006-2016 (NIP).

▪ NIP2 bezeichnet die Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie als Schlüsseltechnologie für die Umgestaltung des
  Energiesystems.

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ALLGMEINES

Derzeitiger energierechtlicher Rahmen

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)                                                                                Erneuerbare Energien Gesetz 2017 (EEG 2017),
▪ Reformierung des Strommarktes zur Erhöhung der Sensibilität aus                                              Energiesammelgesetz+ div. Weitere kleinere Anpassungen
     Strompreise (StrommarktG)                                                                                 ▪ Umstellung der finanziellen Förderung auf Ausschreibungen
▪ Weitere Gewährleistung der Versorgungssicherheit (Vorhaltefunktion)                                          ▪ Anpassung des Rahmens der Ausschreibung zur Wahrung der
▪ Umsetzung des Energiebinnenmarktes                                                                             Akteursvielfalt
                                                                                                               ▪ Möglichkeit der Grünstromkennzeichnung
Derzeitige Novellierung:                                                                                       ▪ Verordnungsermächtigung für Mieterstrommodelle
▪ Gesetzesentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur
     marktgestützten Beschaffung von Systemdienstleistungen                                                    Derzeitige Novellierung:
                                                                                                               ▪ Wegfall 52 GW-Deckel durch Gebäudeenergiegesetz (GEG)
                                                                                                               ▪ EEG 2021 mit diversen Anpassungen bzgl. Auslaufende Förderung,
                                                                                                                  Technische Anforderungen, Ausschreibung Solar auf Gebäuden,
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ALLGMEINES

Derzeitiger energierechtlicher Rahmen

Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)                                                                          Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 2017
▪ Einführung der Ausschreibungen für Offshore-Windenergieanlagen                                               (KWKG 2017)
▪ Regelungen zur Fachplanung in Wirtschaftszonen und die Zulassung                                             ▪ Vollständige Neuregelung zur Förderung von KWK-Anlagen
   der WEA                                                                                                     ▪ Fokussierung der Förderung auf die Netzeinspeisung
                                                                                                               ▪ Stärkere Flexibilisierung der Einspeisung, keine Förderung für Kohle-
▪ Bundesverfassungsgericht hat die Übergangsvorschriften unter der                                               KWK Treibhausgasemissionen.
     Prämisse des Vertrauensschutzes für verfassungswidrig erklärt (30.
     Juni 2020 - 1 BvR 1679/17)                                                                                Novellierung des Gesetz im August 2020 beschlossen:
▪ Entwurf zur Novellierung wurde vorgelegt und befindet sich im                                                ▪ Verlängerung der Geltungsdauer des KWK-Gesetzes
     Gesetzgebungsprozess                                                                                      ▪ Einschränkung der jährlichen Förderung
                                                                                                               ▪ Neue Boni – aber nur für KWK-Anlagen über 1 MW
                                                                                                               ▪ Neufassung der Regelung bei negativen Stundenkontrakten
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ALLGMEINES

Derzeitiger energierechtlicher Rahmen

Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)                                                                               Verordnung über abschaltbare Lasten (AbLaV)
▪ Einführung einer neuen Mess- und Kommunikationsinfrastruktur                                                 Ausschreibung von abschaltbaren Lasten zur Flexibilisierung der
▪ Schaffung intelligenter Netze durch exakte Ermittlung von Ein- und                                           Nachfrage
   Ausspeisung

                                                                                                               Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)
BSI hat im März 2020 mitgeteilt, dass drei Smart-Meter-Gateway-                                                •   Grundlagen für den Handel mit Zertifikaten für Emissionen aus
Hersteller das Produkt-Zertifizierungsverfahren erfolgreich abgeschlossen                                          Brennstoffen, Bepreisung fossiler Treibhausgasemissionen.
haben. Somit liegen die Voraussetzungen der §§ 24 Abs. 1, 30 MsbG vor.                                         •   Vor Beginn des eigentlichen Handels ist das erste Änderungsgesetz in
                                                                                                                   Kraft getreten (insbesondere Anhebung Festpreises für 2021 bis
                                                                                                                   2025)

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ALLGMEINES

Europäischer Rahmen

 ▪ Am 30.11.2016 hat die EU-Kommission das sog. EU-Winterpaket
   energiewirtschaftlicher Regulierung veröffentlicht. Drei Hauptziele:
           ▪ Energieeffizienz hat oberste Priorität,
           ▪ weltweite Führung im Bereich der erneuerbaren Energien und
           ▪ ein faires Angebot für die Verbraucher

 ▪ Gegenstand ist insbesondere auch die Renewable Energy Directive II (RED II)

 ▪ Derzeit sind eine Vielzahl von Evaluierungen und Grundlagen durch die
   Netzkodizes im laufenden Verfahren sowohl national als auch auf europäischer
   Ebene. Die Netzwerk Kodizes erfassen:

           ▪ Strommarkt (Electricity Balancing, Forword Capacity Allocation, Capacity
             Allocation & Congestions Management)
           ▪ Netzanschluss (Demand Connection Code, Requirements for Generators, High
             Voltage Direct Current Connections)
           ▪ Netzbetrieb (Emergency and Restauration, System Operations)

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02
▪ Nationale Wasserstoffstrategie
      ▪ Allgemeines
      ▪ Strategische Zukunftsmärkte
      ▪ Aktions- und Maßnahmenplan

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NATIONALE WASSERSTOFFSTRATEGIE

Allgemeines

▪ Am 10. Juni 2020 hat die Bundesregierung die »Nationale Wasserstoffstrategie« (NWS) beschlossen.
▪ Die NWS stellt klar, dass aus Sicht der BReG nur »grüner« Wasserstoff auf Dauer nachhaltig sei.
▪ Im Glossar der NWS ist grüner Wasserstoff definiert als:

         ▪ Wasserstoff, der durch Elektrolyse von Wasser hergestellt wird, wobei für die Elektrolyse
           ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien zum Einsatz kommt.

▪ Die NWS skizziert, dass Wasserstoff:

         ▪ ein vielfältig einsetzbarer Energieträger ist,
         ▪ des Weiteren ein Energiespeicher, der angebotsorientiert und flexibel erneuerbare Energien speichern und
           einen Beitrag zum Ausgleich von Angebot und Nachfrage leisten kann,
         ▪ darüber hinaus ein wesentliches Element der Sektorkopplung,
         ▪ zudem schon heute als Grundstoff insofern unabdingbar, als sich bestimmte industrielle CO2-Quellen, zum
           Beispiel prozessbedingte Emissionen der Zementindustrie, langfristig nur mit Hilfe von Wasserstoff
           dekarbonisieren lassen.
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NATIONALE WASSERSTOFFSTRATEGIE

Strategische Zukunftsmärkte

Die NWS zielt auf folgende strategische Zukunftsmärkte:
▪ Erzeugung von Wasserstoff
         ▪ Erzeugungskapazitäten für Strom aus erneuerbaren Energien, vor allem Wind und Photovoltaik

▪ Industrie
         ▪ in bestimmten Industriebereichen, die sich nicht mit den herkömmlichen Technologien CO2-frei umgestalten lassen werden,
           werden perspektivisch Wasserstoff und dessen Folgeprodukte genutzt werden können – die NWS benennt insofern
           insbesondere Teile der Chemieindustrie und die Stahlindustrie

▪ Verkehr
         ▪    vor allem im Luft- und Seeverkehr wird sich langfristig eine Nachfrage nach klimaneutralen Treibstoffen entwickeln;
         ▪    im Öffentlichen Personennahverkehr,
         ▪    in Teilen des Straßenschwerlastverkehrs,
         ▪    bei Nutzfahrzeugen oder in der Logistik
         ▪    Bestimmte Bereiche PKW kann eine Alternative sein, (Notwendigkeit bedarfsgerechten Aufbau Tankinfrastruktur)

▪ Wärmemarkt
         ▪ Effizienz- und Elektrifizierungspotenziale bei der Prozesswärmeherstellung oder im Gebäudesektor
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NATIONALE WASSERSTOFFSTRATEGIE

Maßnahmenplan der NWS

Die NWS stellt insgesamt 38 Einzelmaßnahmen auf, u.a.:
▪ Prüfung weiterer Reformen der staatlich induzierten Preisbestandteile und gleichzeitig weitere
  Etablierung der CO2-Bepreisung als zentrales Leitinstrument;

▪ Prüfung der Frage, ob der zur Herstellung von grünem Wasserstoff verwendete Strom weitgehend von
  Steuern, Abgaben und Umlagen befreit werden kann;

▪ Bundesregierung strebt insbesondere die Befreiung der Produktion von grünem Wasserstoff von der
  EEG-Umlage an und wird dabei sicherstellen, dass dadurch die EEG-Umlage nicht steigt (Maßnahme 1).

▪ Prüfung von Ausschreibungsmodellen für die Herstellung von grünem Wasserstoff, der zum Beispiel zur
  Dekarbonisierung der Stahl- und Chemieindustrie dient (Maßnahme 3).

▪ Die Rahmenbedingungen für die Offshore-Windenergie werden weiterentwickelt. Dabei sollen
  verschiedene Themen diskutiert werden, insbesondere verstärkte Ausweisung von Flächen, die
  notwendige Infrastruktur sowie Möglichkeiten für zusätzliche Ausschreibungen (Maßnahme 4).

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NATIONALE WASSERSTOFFSTRATEGIE

Maßnahmenplan der NWS

Die NWS stellt insgesamt 38 Einzelmaßnahmen auf, u.a.:

▪ Zur Stärkung der langfristigen Ausrichtung der Wärmeversorgung auf die Nutzung von erneuerbaren
  Energien prüft die Bundesregierung im Rahmen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG)
  Möglichkeiten für die Förderung von »H2-readiness«-Anlagen (Maßnahme 19).

▪ Dies umfasst sowohl dezidierte Wasserstoff-Infrastrukturen als auch die Anpassung und Umrüstung
  bestehender Gasinfrastruktur (Maßnahme 20).

▪ Bedarfsgerechter Aufbau eines Wasserstofftankstellennetzes im Straßenverkehr, an geeigneten Stellen
  im Schienennetz und auch bei den Wasserstraßen (Maßnahme 22).

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03
▪ Europäische Wasserstoffstrategie
      ▪ Allgemeines
      ▪ Schrittweiser Übergang

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EUROPÄISCHE WASSERSTOFFSTRATEGIE

Allgemeines

▪ Am 8. Juli 2020 hat die Europäische Kommission die Europäische Wasserstoffstrategie (European Hydrogen
      Strategy) vorgestellt.
▪ Wasserstoff soll demnach in einem integrierten Energiesystem die Dekarbonisierung von Industrie, Verkehr,
      Stromerzeugung und Gebäuden in ganz Europa unterstützen.
▪ Die Wasserstoffstrategie der EU befasst sich damit, wie dieses Potenzial durch Investitionen, Regulierung,
      Schaffung von Märkten sowie Forschung und Innovation ausgeschöpft werden kann.
▪ Analog zur NSW soll Wasserstoff auch in der gesamten EU Sektoren mit Energie versorgen, die nicht für die
      Elektrifizierung geeignet sind und als Speicher zum Ausgleich variabler Energieflüsse aus erneuerbaren
      Energieträgern dienen.
▪ Die internationale Dimension ist ein wesentlicher Bestandteil des EU-Konzepts. Sauberer Wasserstoff eröffnet
      neue Möglichkeiten, Europas Partnerschaften im Energiebereich neu zu gestalten.

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EUROPÄISCHE WASSERSTOFFSTRATEGIE

Allgemeines

▪ Dies könne, so ein Grundprinzip der Strategie, nur durch auf EU-Ebene koordinierte
      Maßnahmen des öffentlichen und privaten Sektors erreicht werden.
▪ Vorrangiges Ziel ist die Entwicklung von erneuerbarem Wasserstoff, der hauptsächlich mithilfe
      von Wind- und Solarenergie erzeugt wird.
▪ Kurz- und mittelfristig sei jedoch auch »CO2-armer« Wasserstoff erforderlich, um die
      Emissionen rasch zu senken und die Entwicklung eines tragfähigen Marktes zu unterstützen.

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EUROPÄISCHE WASSERSTOFFSTRATEGIE

Schrittweiser Übergang

▪ Dieser schrittweise Übergang erfordert gemäß EU-Strategie wie folgt einen stufenweisen
      Ansatz:

         ▪      Von 2020 bis 2024 werde die EU die Installation von Elektrolyseuren mit einer Gesamtleistung von mindestens
                sechs Gigawatt und die Erzeugung von bis zu einer Million Tonnen erneuerbarem Wasserstoff unterstützen.
         ▪      Von 2025 bis 2030 müsse Wasserstoff dann zu einem wesentlichen Bestandteil des integrierten Energiesystems
                werden, indem Elektrolyseure mit mindestens 40 Gigawatt Gesamtleistung installiert und bis zu zehn Millionen
                Tonnen erneuerbarer Wasserstoff erzeugt werden.
         ▪      Von 2030 bis 2050 sollen die bis dahin ausgereiften Technologien für erneuerbaren Wasserstoff in großem
                Maßstab in allen Sektoren, in denen die Dekarbonisierung schwierig ist, eingesetzt werden.

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04
▪ Bestandsaufnehme Regulierung durch
      die Bundesnetzagentur
      ▪ Allgemeines
      ▪ Blick auf das EnWG

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BESTANDSAUFNAHME REGULIERUNG DURCH DIE BNETZA

Allgemeines

• Im Juli 2020 hat die die BNetzA ihre Bestandsaufnahme zur Regulierung von Wasserstoffnetzen vorgelegt.

• Die Stellungnahme bildet den derzeitigen nationalen und europäischen Rahmen ab und legt Kriterien für
  die Notwendigkeit von Wasserstoffnetzen fest.

• BNetzA sieht ein „Andocken“ des Rechtsrahmens für Gas- und Stromnetze auf Grundlage des
  Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) als kritisch an.

• Die BNetzA präferiert wohl ein eigenes Gesetz „Wasserstoffinfrastrukturgesetze“ (WIG) nebst eigenen
  Verordnungen.

         • Hierbei sei aber erst die Entwicklung im Wasserstoffbereich abzuwarten und zu prüfen, ob ein
           Regulierungsbedarf bestehe.
         • Es dürfte aber nicht allein reichen eine Definition von Wasserstoff im EnWG zu ergänzen.
         • Für bereits errichtete Netze sollten ggf. Übergangsregelungen oder Befreiungen geregelt werden.
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BESTANDSAUFNAHME REGULIERUNG DURCH DIE BNETZA

Blick auf das EnWG

• Das EnWG regelt bisher die Regulierungsrahmen für Strom und Gasnetze und erfasst hierbei insbesondere die
  Bereiche Netzanschluss, Netznutzung, Netzdurchleitung, Konzessionierung, Unbundling, Regulierung
• Wasserstoff wird innerhalb des in § 3 Nr. 19a EnWG Wasserstoff als Energieträger anerkannt:
         •    „Erdgas, Biogas, Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 und 49 sowie, wenn sie in ein Gasversorgungsnetz eingespeist
              werden, Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, das
              durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung hergestellt worden ist,“

• Netzanschluss und Netzdurchleitung (§§ 17 und 20 EnWG) sollen insbesondere diskriminierungsfrei durch den
  Netzbetreiber gegenüber dem Anschlussnehmer bereitgestellt und genutzt werden können.

• Netzanschluss nach § 49 EnWG regelt zunächst, dass Analgen so zu betreiben sind, dass die technische Sicherheit
  (allgemeine anerkannte Regeln der Technik) eingehalten wird.

         • Vermutungswirkung nach § 49 Abs. 2 EnWG und mithin Bezug auf den DVGW, der eine Beimischung (in ein
           Erdgasnetz) bis zu einer Schwelle von 10 %; neues Regelwerk soll in Planung sein.
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BESTANDSAUFNAHME REGULIERUNG DURCH DIE BNETZA

Blick auf das EnWG

• Anwendbarkeit des Konzessionsrechts für die Nutzung der öffentlichen Straßen nach § 46 EnWG unterscheidet
  zwischen einer singulären Nutzung und dem Betrieb eines Netzes der allgemeinen Versorgung.

         • Vorteilhaft wäre die unmittelbare Anwendung des § 46 EnWG, da hiermit sichergestellt wäre, dass öffentliche
           Wege zur Verlegung diskriminierungsfrei zur Verfügung gestellt werden müssten.
         • Ferner wären die von der Gemeinde zu verlangenden Entgelte über die KAV geregelt (Rechtssicherheit)
         • ggf. sogar private Enteignet werden könnten (§ 45 EnWG)

•     Befreiungstatbestände für Netzentgelte bei der Netznutzung sind bereits im EnWG geregelt:

         •     § 118 Abs. 6 S. 6 und 7 EnWG zeitliche befristete Ausnahme von Anfall der Arbeitsentgelte, weitere Umlagen
               werden nach der Rechtsprechung des BGH aber nicht hierdurch aufgehoben (dies muss der Gesetzgeber selbst
               regeln)
         •     § 19 Abs. 4 StromNEV Befreiung für Stromspeicher (Entnahme ausschließlich zur Wiedereinspeisung)
         •     § 14a EnWG Reduziertes Netzentgelt für Letztverbraucher im Niederspannungsnetz, die eine netzdienliche
               Steuerung vorweisen können.
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05
▪ „Sonstige Energiegewinnungsbereiche“
      ▪ Power-to-gas Offshore
      ▪ Aktueller Stand FNP

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SONSTIGE ENERGIEGEWINNUNGSBEREICHE

Power-to-Gas-Anlagen Offshore

• § 3 Nr. 7 WindSeeG enthält folgende Definition „Sonstige Energiegewinnungsanlage“:
         •    „sonstige Energiegewinnungsanlage“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom auf See aus anderen erneuerbaren
              Energien als Wind, insbesondere aus Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und
              Strömungsenergie, oder zur Erzeugung anderer Energieträger, insbesondere Gas, oder anderer Energieformen,
              insbesondere thermischer Energie,

         •    Hierunter sind auch Power-to-Gas Anlagen zu fassen.

• § 3 Nr. 8 WindSeeG definiert die Bereiche, in welchen
         •    „sonstige Energiegewinnungsbereiche“ Bereiche außerhalb von Gebieten, auf denen Windenergieanlagen auf See
              und sonstige Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden, in räumlichem
              Zusammenhang errichtet werden können und die dem Zulassungsverfahren nach § 2 des Seeanlagengesetzes
              unterliegen,

• Der Flächenentwicklungsplan kann Festlegungen mit dem Ziel treffen, die praktische Erprobung
  und Umsetzung von innovativen Konzepten zu ermöglichen, vgl. § 4 Abs. 3 WindSeeG
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SONSTIGE ENERGIEGEWINNUNGSBEREICHE

Aktueller Stand FNP

• Das Bundesamt für Seeschifffahrt (BSH) hat am 4. September 2020 einen Entwurf zur
  Fortschreibung des Flächenentwicklungsplanes vorgelegt.

• Zwei Flächen sind hierbei als sonstige Energiegewinnungsbereiche qualifiziert worden (ca. 28.8
  km² in der Nordsee und ca. 7,8 km² in der Ostsee)

• Herausforderung für die Errichtung von Power-to-gas Anlagen ist das Genehmigungsrecht:

         •    Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
         •    Ausschreibungsverfahren durch das BSH
         •    Verpflichtung zur Abgabe einer Nachnutzungserklärung
         •    Besondere umweltrechtliche Anforderungen (bspw. keine Gefährdung der Meeresumwelt)

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06
▪ Derzeitiger Rechtsrahmen (EEG 2017
      und EEG 2021)
      ▪ Allgemeines
      ▪ EEG-Umlage
      ▪ Betreibermodelle
      ▪ Negative Strompreise

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DERZEITIGER RECHTSRAHMEN (EEG 2017 und EEG 2021)

Allgemeines

• Das Erneuerbaren-Energien-Gesetz fördert auf unterschiedliche Weise den Zubau von Erneuerbare
  Energien in den Strommarkt:
         •    Gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber (§ 7 EEG)
         •    Unverzüglicher und vorrangiger Netzanschluss an das Netz der allg. Versorgung (§ 8 EEG)
         •    Abnahme und Netzdurchleitung des Stromes + Härtefallausgleich und Einspeisemanagement (§ 9 ff. EEG)
         •    Finanzielle Förderung nach dem EEG (im Wege der Ausschreibung oder der gesetzlich festgelegten Höhe)
         •    Umlagemechanismus für die EEG-Umlage

• Mit Einspeisung des finanziell geförderten Strom verliert der EE-Strom regelmäßig die Qualität als
  Grünstrom („Ist mit der Förderung abgegolten“) flankiert durch sog. Doppelvermarktungsverbot.
         •    Ausnahme besteht im Rahmen regionalen Herkunftsnachweise, wobei hier die Förderung sich um 0,1 Ct/kWh verringert.

• Potenziell kommen gerade ausgeförderte EE-Anlagen oder solche, für die kein Förderanspruch besteht
  für die Wasserstoffherstellung in Betracht.

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DERZEITIGER RECHTSRAHMEN (EEG 2017 und EEG 2021)

Betreibermodelle (ausgeförderte EE-Anlagen)

                                                Finanzielle Förderung                                           Befreiung von Netzentgelten
                                                Keine Herkunftsnachweise                                        Vollständige Anfall EEG-Umlage
                                                                                                                Weitere Umlagen
                                                                                                                                                          O2
                                                Ggf. regionale Herkunftsnachweise                                                                                        H2
                                                                                                                Stromsteuerentlastung § 9a StromStG

                                                             Umspannwerk

                                                                                                               Kritisch, ob nach derzeitiger Definition
                                                                                                               „grüner Wasserstoff“ vorliegt.

                                                                                                               Die Kosten des Stromes dürften ggf. nicht wirtschaftlich sein
                                                                                                               für den Betrieb des Elektrolyseurs
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DERZEITIGER RECHTSRAHMEN (EEG 2017 und EEG 2021)

Betreibermodelle (ausgeförderte EE-Anlagen)

          Problemstellung bei finanzieller Förderung nach EEG
          In Ausschreibung nur bei neg. Strompreisen (§ 27a EEG)
          Überschusseinspeisung/Vermarktung
                                                                                                 Umspannwerk

                                                                                                 O2
                                                                                                               H2

                                                                                                                    Vollständiger Anfall EEG-Umlage
                                                                                                                    ggf. Speicherprivileg § 61l EEG, allerdings Rückverstromung!
                                                                                                                    Ggf. über bes. Ausgleichsregelung Befreiung möglich
                                                                                                                    Vermeidung aller Netzentgelte & darauf gewälzter Umlagen
                                                                                                                    Stromsteuerentlastung nach § 9a oder § 9 Nr. 1 StromStG
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DERZEITIGER RECHTSRAHMEN (EEG 2017 und EEG 2021)

Betreibermodelle (Pacht- und
Betriebsführungsmodell)
                                                                                                                                       Komplexe Eigentümerstruktur kritisch
                                                                        Wind GmbH &                                                    Für „Eigenversorgung“ im EEG ist Personenidentität
                                                                        Co. KG 1                                                       Ein wesentliches Kriterium

                                                                                                                  O2
                Wind GmbH &                                                                                                       H2
                Co. KG 2

                                                    WEA 1                                                                                Keine Netzentgelte und Umlagen
                                                                                                                                         Anteilige EEG-Umlage (40 %)
                                                                                                                                         Komplexe Vertragsstruktur

                                                                                                               Letztverbraucher
                                WEA 2

                                                                                  Wind GmbH &
                                                                                  Co. KG 3
                                                             WEA 3
                                                                                                                                        Umspannwerk
Mission Hydrogen GmbH I Geltendes Recht - Ist Grüner Wasserstoff bereit für die Zukunft? I 11. November 2020                                                                      29
DERZEITIGER RECHTSRAHMEN (EEG 2017 und EEG 2021)

Betreibermodelle (Pacht- und Betriebsführung)

                                                                           Wind GmbH &
                                                                           Co. KG 1

                                                                                                                          Letztverbraucher
                            Wind GmbH &
                            Co. KG 2                                                           Unternehmenspachtvertrag
                                                                                                                           O2
                                                             WEA 1                                                                      H2
                                                                                                Betriebsführungsvertrag

                                                                                                      Risikoverlagerung

                                 WEA 2

                                                           WEA 3

                                                        Wind GmbH &
                                                        Co. KG 3
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DERZEITIGER RECHTSRAHMEN (EEG 2017 und EEG 2021)

Neuregelungen im EEG 2021

• Das EEG 2021 verschärft den derzeitigen Rechtsrahmen für EE-Anlagen weiter.
• Hierbei greift der Gesetzgeber zwar mehrfach auf die Begrifflichkeit grüner Wasserstoff zurück,
  aber bisher ohne konkrete Regelung:

         •    Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 14.09.2020,
         •    der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25.09.2020
         •     als auch der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 20.10.2020 lassen leider einen konkreten Förderrahmen
              für Wasserstoff vermissen. BR-Drs. 569/20 vom 25.9.2020.

• Auch wird die Ausschreibungskulisse und Größe von Freiflächenphotovoltaikanlagen angepasst
  und wohl vergrößert, sodass Anlagen bis 20 MW nach dem EEG 2021 gefördert werden könnte.

         •    Verringerung des Potenzials für grünen Wasserstoff, da bisher keine Anpassung des § 27a EEG vorgesehen ist.

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DERZEITIGER RECHTSRAHMEN (EEG 2017 und EEG 2021)

Negative Strompreise im EEG 2021

• Derzeit ist eine Zunahmen von negativen Strompreisen am Strommarkt zu verzeichnen.

• Das EEG 2021 RegE sieht derzeit für neue Anlagen eine „1-Stunden-Regelung“ vor gegenüber
  der bisherigen „6-Stunden-Regel“.

▪ Zur Begründung der Anpassung führt der Gesetzgeber (BT-Drs. 19/23482, S. 121) an:

         •      „Mit der Änderung soll eine bessere Marktintegration der erneuerbaren Energien erreicht werden.
                Anlagenbetreiber müssen künftig eigene Wege finden, sich gegen Negativpreisphasen abzusichern, indem sie z.B.
                Kooperationen mit Speicherbetreibern eingehen, neue Anlagentechnik einsetzen, die eine stetigere
                Stromproduktion ermöglicht, oder Absicherungsgeschäfte am Stromterminmarkt tätigen. Es wird ein
                Wettbewerb um die besten Konzepte entstehen und Märkte für Flexibilität, die für den weiteren Erneuerbaren-
                Ausbau dringend gebraucht werden.“

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07
▪ Zusammenfassung und Ausblick

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ZUSAMMENFASSUNG UND AUSBLICK

Zusammenfassung

▪ Der gegenwärtige Rechtsrahmen für den Ausbau der Produktion von grünem Wasserstoff ist derzeit noch
      nicht schlüssig und in sich konsistent.

▪ Die aktuelle Novelle des EEG greift die Möglichkeit zur sinnvollen Anpassung der Definition in § 3 Nr. 1 EEG
  2017 oder der sauberen Darstellung in § 61l Abs. 2 EEG 2017 nicht auf, obwohl dies als eine Maßnahme der
  NWS deutlich hervorgehoben wurde.

▪ Ob es darüber hinaus eines eigenständigen Gesetzes für den Transport von (grünem) Wasserstoff bedarf,
  um vergleichbare Anforderungen des EnWG auf diese Infrastruktur zu übertragen, kann bezweifelt werden.

▪ Eine umfassende Befreiung der Produktion grünen Wasserstoffs von der EEG-Umlage ist unabdingbar.

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