Was tun mit PV-Anlagen nach dem Ende der EEG-Vergütung (Ü20-PV-Anlagen)? - FAQs
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Landratsamt Augsburg Stabsstelle Mobilität und Klimaschutz Prinzregentenplatz 4 86150 Augsburg www.landkreis-augsburg.de/klima Was tun mit PV-Anlagen nach dem Ende der EEG-Vergütung (Ü20-PV-Anlagen)? FAQs 1
Ansprechpartnerin Margit Spöttle Stabsstellenleiterin Mobilität und Klimaschutz Tel.: (0821) 3102-2195 E-Mail: klimaschutz@lra-a.bayern.de Umsetzung Mit der Umsetzung und Zusammenstellung der Fragen wurde die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie, Landesverband Franken e.V. beauftragt. Bildnachweis Titelblatt: ©anweber / Fotolia 24434435 Hinweis Die Ausgangsversion dieser FAQ-Liste wurde im Juli 2020 für das regionale Klimaschutzmanagement im Wirtschaftsraum Augsburg erarbeitet. Die Folgeversionen wurden für die Stabsstelle Mobilität und Klimaschutz des Landratsamts Augsburg überarbeitet. Diese Version 3.0 basiert auf der Novellierung des EEG zum 1. Januar 2021. In der EEG-Novelle 2021 werden die Ü20-Anlagen als „ausgeförderte Anlagen“ bezeichnet. Stand Basierend auf der aktuellen EEG-Rechtslage per 01.01.2021. Haftungsausschluss Alle Angaben trotz sorgfältiger Recherche ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit. © Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie, Landesverband Franken e.V. 2
Inhaltsverzeichnis 1. Wie lange wird die Einspeisevergütung bezahlt? .............................................................. 4 2. Welche PV-Anlagen sind wann betroffen?......................................................................... 4 3. Bleiben die Anlagen nach Förderende EEG-Anlagen? ....................................................... 4 4. Wie viele PV-Anlagen sind betroffen? ................................................................................ 5 5. Welche Möglichkeiten gibt es für Ü20-PV-Anlagen nach Ende der Vergütungszeit? ..... 5 A) Weitere Volleinspeisung......................................................................................................... 5 B) Eigenverbrauch mit Überschusseinspeisung ....................................................................... 5 C) Eigenversorgung mit Batteriespeicher .................................................................................. 6 D) Eigenversorgung mit weiteren Stromverbrauchern ............................................................. 6 E) Sonstige Direktvermarktung .................................................................................................. 6 F) Umbau zu einer Inselanlage ................................................................................................... 6 G) Ersatz durch eine neue PV-Anlage („Repowering“) .............................................................. 7 6. Kann ich nicht einfach meine alte Anlage als neue Anlage anmelden? .......................... 7 7. Volleinspeisung oder Überschusseinspeisung? ................................................................ 7 8. Was ändert sich im Zählerschrank? Wie geht ein Umbau zur Eigenversorgung und was kostet das? ...................................................................................................................................... 8 9. Wie hoch ist mein „natürlicher“ Eigenverbrauch? Wie kann ich meinen Eigenverbrauch erhöhen? .......................................................................................................................................... 8 10. Benötige ich einen zusätzlichen Erzeugungszähler? ........................................................ 9 11. Die EEG-Umlage betrifft mich doch nicht, oder? ............................................................... 9 12. Was haben meine PV-Anlage und ich mit dem MaStR zu tun? ........................................ 9 13. Was sollte ein „Check“ der PV-Anlage beinhalten? ......................................................... 10 14. Welche Betriebskosten fallen beim Weiterbetrieb an? ................................................... 10 15. Mit welchen Einnahmen kann man beim Weiterbetrieb rechnen? ................................. 10 16. Was kann ich tun, wenn ich betroffen bin? ...................................................................... 11 17. Welche Erleichterungen wird die Umsetzung der EU-Energie-Richtlinie bringen? ........ 11 18. Wann brauche ich einen „Smart-Meter“? ......................................................................... 11 19. Gibt es weitere attraktive Angebote? ............................................................................... 12 20. Wo erhalte ich weitere Informationen zu den Möglichkeiten? ....................................... 12 21. Handlungsmöglichkeiten im grafischen Vergleich ......................................................... 13 3
Auch nach 20 Jahren sind die meisten netzgekoppelten Photovoltaikanlagen noch in einem gu- ten, dem Alter entsprechenden Zustand. Sie liefern weiterhin gute Erträge und können daher vo- raussichtlich noch zehn bis 15 Jahre weiterbetrieben werden. Mit dem EEG 2021 hat der Gesetzgeber die bis 31.12.2027 befristete Möglichkeit geschaffen, die Ü20-PV-Anlagen weiterzubetreiben. Diese Option ist beschränkt auf Anlagen mit einer Nennleistung von bis zu 100 kWp, die in Volleinspeisung (ohne Eigenverbrauch) oder mit Eigenverbrauch und Überschusseinspeisung weiterlaufen können. Nachfolgend beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um „Ü20-PV-Anlagen“. Dabei beschränken wir uns im Wesentlichen auf kleine und kleinste PV-Anlagen („Einfamilienhausbereich“) mit einer Nennleistung bis zu 30 kWp. 1. Wie lange wird die Einspeisevergütung bezahlt? Die gesetzliche Einspeisevergütung gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für Photovoltaikanlagen wird für 20 Jahre (zzgl. Inbetriebnahmejahr) gezahlt. Im originalen Gesetzestext des § 9 Abs. 1 EEG 2000 ist das wie folgt formuliert: „Die Mindestvergütungen nach §§ 4 bis 8 sind für neu in Betrieb genommene Anlagen jeweils für die Dauer von 20 Jahren ohne Berücksichtigung des Inbetriebnahmejahres zu zahlen, soweit es sich nicht um Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft handelt.“ 2. Welche PV-Anlagen sind wann betroffen? Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) trat am 01.04.2000 in Kraft. Für netzgekoppelte PV- Anlagen, die zwischen dem 01.04.2000 und dem 31.12.2000 in Betrieb genommen wurden, endete der Förderzeitraum am 31.12.2020. PV-Anlagen, die vor dem 01.04.2000 noch zu Zeiten des Stromeinspeisegesetzes (StrEG) in den 90er Jahren oder in den ersten drei Monaten des Jahres 2000 in Betrieb genommen wurden, erhielten als „Altanlagen“ das gesetzliche Inbetriebnahmedatum 01.04.2000. Im originalen Gesetzestext des § 9 Abs. 1EEG 2000 ist das wie folgt formuliert: „Für Anlagen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen worden sind, gilt als Inbetriebnahmejahr das Jahr 2000.“ Auch für diese PV-Anlagen endete der Förderzeitraum am 31.12.2020. Für PV-Anlagen mit Inbetriebnahme im Jahr 2001 endet der Förderzeitraum am 31.12.2021, für die Folgejahre verhält es sich entsprechend. 3. Bleiben die Anlagen nach Förderende EEG-Anlagen? Ja, Ü20-PV-Anlagen bleiben auch nach Ende der 20jährigen Vergütungszeit Anlagen im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Es entfällt nur die geförderte Einspeisevergütung, andere Bausteine wie die Anschlusspflicht der Netzbetreiber und die prinzipielle Abnahmepflicht des erzeugten Solarstroms bleiben auch nach Förderende erhalten. Mit dem EEG 2021 hat der Gesetzgeber für Ü20-PV-Anlagen eine bis 31.12.2027 befristete Anschlussregelung für Einspeisung und Vergütung geschaffen. Im EEG 2021 werden Ü20-Anlagen als „ausgeförderte Anlagen“ bezeichnet. 4
4. Wie viele PV-Anlagen sind betroffen? In den 1990er-Jahren wurden bundesweit Photovoltaikanlagen mit einer Nennleistung von ca. 70 MWp in Summe installiert, im Jahr 2000 waren es ca. 45 MWp. Kumuliert bis Jahresende 2000 waren insgesamt ca. 18.000 PV-Anlagen mit einer Nennleistung von insgesamt ca. 115 MWp installiert. Die durchschnittliche Anlagengröße beträgt ca. 3,9 kWp. Im Landkreis Augsburg waren es 106 PV-Anlagen, die im Jahr 2000 und früher installiert wurden. Jahr für Jahr erreichen nun weitere PV-Anlagen das Ende des EEG-Vergütungszeitraums: Bis zum Jahresende 2024 sind insgesamt ca. 90.000 Photovoltaikanlagen mit einer Nennleistung von ca. 1.100 MWp betroffen. Wichtig zu wissen: Die betroffenen Anlagen sind hauptsächlich kleine Anlagen. So betrug die durchschnittliche Anlagengröße der PV-Anlagen des Jahres 2004 7,1 kWp und lag damit immer noch im „einstelligen“ kWp-Bereich. 5. Welche Möglichkeiten gibt es für Ü20-PV-Anlagen nach Ende der Vergütungszeit? Grundsätzlich sind im EEG 2021 verschiedene Formen des Weiterbetriebs möglich: A) Weitere Volleinspeisung Die EEG-Novelle 2021 sieht die Möglichkeit der weiteren Volleinspeisung (ohne Eigenverbrauch) mit Verkauf des Stromes an den Netzbetreiber vor (wie bisher). Das ist der vom Gesetzgeber vorgegebene Regelfall: Wenn Sie nichts tun, wird Ihre Anlage automatisch dieser Art des Weiterbetriebs zugeordnet. Die „Gefahr“ einer ungeregelten oder illegalen Einspeisung besteht damit nicht. Für den eingespeisten PV-Strom erhält man vom Netzbetreiber eine Einspeisevergütung in Höhe des Jahresmarktwerts Solar (JW Solar 2020: 2,458 Cent/kWh, in den Vorjahren: JW Solar: 3-4 Cent/kWh), davon wird noch eine Vermarktungspauschale (2021: 0,4 Cent/kWh) abgezogen. Der JW Solar 2020 ist die Grundlage für die regelmäßigen Abschlagszahlungen im Jahr 2021. Anfang 2022 wird dann die Schlussrechnung auf der Basis des (dann bekannten) JW Solar 2021 erfolgen, es kann zu einer Rückzahlung oder zu einer Nachzahlung kommen (in den Folgejahren entsprechend). Durch die geringe Vergütung ist diese Weiterbetriebsoption langfristig nicht sinnvoll, aber für eine Übergangszeit (bis der Betreiber entschieden hat, wie es weitergehen soll) nützlich. B) Eigenverbrauch mit Überschusseinspeisung Wirtschaftlich sinnvoll ist meistens die Umstellung von Volleinspeisung auf Eigenverbrauch mit Überschusseinspeisung, um einen Teil des erzeugten Solarstroms zukünftig selbst nutzen zu können. Der Reiz des Eigenverbrauchs liegt darin, weniger teuren Strom aus dem Netz beziehen zu müssen und so einen Teil der bisherigen Stromkosten einzusparen. Der eigenverbrauchte PV-Strom hat dann mit Blick auf die eingesparten Strombezugskosten von ca. 25 Cent/kWh rund den 10fachen Wert einer zum JW Solar eingespeisten Kilowattstunde. 5
Typischerweise können rund 30 % des Solarstroms direkt im Haus oder in der Wohnung genutzt werden. Der Anteil des selbstgenutzten Stroms kann dabei mit der Installation eines Batteriespeichers oder durch zusätzliche sinnvolle elektrische Verbraucher (z.B. Elektroauto oder Wärmepumpe) erhöht werden. Voraussetzung für die Umstellung auf Eigenverbrauch ist eine Umrüstung im Zählerschrank. Der Anschluss der PV-Anlage im Zählerschrank wird umgeklemmt, damit der Solarstrom direkt in den Stromkreis des Hauses fließen kann, um den Strom vorrangig im Haus zu verbrauchen. Der verbleibende Überschuss wird weiter in das Stromnetz eingespeist. C) Eigenversorgung mit Batteriespeicher Der Anteil des selbstgenutzten Stroms kann durch die Installation eines Batteriespeichers wei- ter erhöht werden, typischerweise werden dann rund 60 % Eigenversorgung erreicht. Für eine Speicher-Nachrüstung einer bestehenden PV-Anlage eignet sich ein AC-gekoppelter Speicher, der an das Wechselstromnetz des Hauses angeschlossen wird. Zusätzlich zum Umbau im Zählerschrank ist dann die Investition in einen Batteriespeicher zu leisten. D) Eigenversorgung mit weiteren Stromverbrauchern Weitere Möglichkeiten zur Steigerung der Eigenversorgung sind möglich und auch in Kombi- nation umsetzbar: Neben der Ladung eines Elektrofahrzeugs, das tagsüber zuhause zur Ver- fügung steht, ist auch die Nutzung eines elektrischen Heizstabes oder einer Wärmepumpe möglich, mit dem/der dann Solarstrom zur Warmwasserbereitung eingesetzt werden kann. Auch durch die Änderung des Verbrauchsverhaltens ist eine Erhöhung des Eigenverbrauchs machbar, zum Beispiel die Wasch- oder Spülmaschine tagsüber bei Sonnenschein laufen lassen. E) Sonstige Direktvermarktung Ein Verkauf des gesamten oder eines Teils des erzeugten Solarstroms an einen Stromhändler ist ebenfalls möglich. Im EEG wird diese Möglichkeit als „Sonstige Direktvermarktung“ bezeichnet. Hierzu gibt es schon etliche Angebote auf dem Markt, vor allem von Stadtwerken, die damit den Kunden in ihrem Versorgungsgebiet den Weiterbetrieb einer Ü20-PV-Anlage ermöglichen wollen. Höhere Vergütungen sind bei dieser Option für Kleinanlagen aber kaum zu erwarten, sondern erst für größere Anlagen ab 30 kWp. Zusätzlich ist zwingend ein Smart- Meter zu installieren. F) Umbau zu einer Inselanlage Auch ein Umbau der PV-Anlage auf Inselbetrieb, also ganz ohne Anschluss ans Stromnetz, ist zulässig. So kann eine kleine PV-Anlage beispielsweise direkt an einen Heizstab am Warmwasserspeicher angeschlossen werden und zukünftig zur Warmwasserbereitung genutzt werden. 6
G) Ersatz durch eine neue PV-Anlage („Repowering“) Ein Abbau mit Verschrottung der Anlage (oder Weiterverkauf der Komponenten als Ersatzteile) ist die letzte Möglichkeit, die aber nur in Betracht gezogen werden sollte, wenn die PV-Anlage defekt ist. Auf der freiwerdenden Fläche kann dann eine neue PV-Anlage aufgebaut werden. Neue Solarmodule sind deutlich leistungsstärker als die alten. Sie erhalten die EEG-Vergütung (momentan bei rund 8 Cent / kWh für ins Netz eingespeisten Strom) wieder neu für 20 Jahre. Da die Modulpreise in den letzten 20 Jahren um mehr als 80 Prozent gesunken sind, ist damit ein wirtschaftlicher Betreib (vor allem durch den Eigenverbrauch) machbar. Funktionstüchtige Altmodule lassen sich beispielsweise im Garten, Wochenendhaus oder Wohnmobil als „Inselanlagen“ nutzen oder für Entwicklungshilfeprojekte zur Verfügung stellen. Es gibt auch immer wieder andere Betreiber, die gerne auf Altmodule zurückgreifen, um sie gegen defekte Solarmodule auszutauschen. 6. Kann ich nicht einfach meine alte Anlage als neue Anlage anmelden? Nein. Die Idee ist zwar verlockend, aber wenn der 20jährige Vergütungszeitraum (plus Inbetriebnahmejahr) beendet ist, dann ist Schluss: Das Inbetriebnahmedatum der Anlage (= Solarmodul) ist entscheidend. Und dieses Inbetriebnahmedatum „klebt“ fest am Solarmodul und kann (und darf) durch eine erneute Anmeldung nicht erneuert werden. 7. Volleinspeisung oder Überschusseinspeisung? Bis auf wenige Ausnahmen wird der erzeugte Solarstrom bei den alten PV-Anlagen bisher komplett in das Stromnetz eingespeist: Volleinspeisung gemäß Messkonzept „MK A1“ des vbew, z.B. mit zwei Einrichtungszählern für Bezug und Lieferung oder mit einem elektronischen Zweirichtungszähler. Damit der Solarstrom eigenverbraucht werden kann, muss die PV-Anlage auf eine Überschusseinspeisung gemäß Messkonzept „MK A2“ oder „MK A3“ umgerüstet werden. Diese beiden Messkonzepte unterscheiden sich nur durch eine zusätzliche Erzeugungsmessung beim „MK A3“, die aber meist nicht erforderlich ist. WICHTIG: Der Wechsel von Volleinspeisung zu Überschusseinspeisung ist KEINE neue Inbetriebnahme der PV-Anlage, und daher ist KEINE Ertüchtigung des/der Wechselrichter/s bzw. des Netzanschlusses gemäß der aktuellen Anwendungsregel VDE-AR-N 4105:2018-11 erforderlich. Informationen zu den Zählerkonzepten des vbew finden Sie z.B. hier: Link: https://www.e-netzeallgaeu.de/media/VBEW-Messkonzepte.pdf 7
8. Was ändert sich im Zählerschrank? Wie geht ein Umbau zur Eigenversorgung und was kostet das? Bisher wird bei fast allen PV-Altanlagen der gesamte erzeugte Solarstrom in das Stromnetz abgegeben und vergütet (Volleinspeisung). Nach dem Umbau auf Eigenversorgung fließt der Strom zuerst in den eigenen Haushalt und nur der restliche, übrige Strom wird in das öffentliche Netz eingespeist (Überschusseinspeisung). Typischerweise können so rund 30 % des Solarstroms selbst verbraucht werden und ca. 70 % werden ins Netz abgegeben. Konkret wird die Stromleitung am Einspeisepunkt im Zählerkasten neu verkabelt, damit zukünftig nach dem Stromzähler des Haushaltes eingespeist wird. Der Netzbetreiber als grundzuständiger Messstellenbetreiber wird den Umbau von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung zum Anlass nehmen, die bisherigen analogen Zähler (für Strombezug und für Stromeinspeisung) durch einen elektronischen Zweirichtungszähler („modernes Messsystem“) zu ersetzen. Ein zusätzlicher Erzeugungszähler ist nur in Ausnahmefällen (s. unten) notwendig. Empfehlenswert ist ein „Check“ der PV-Anlage (Kosten ca. 200 Euro), der Umbau kostet typischerweise ca. 250-500 Euro. Es kann aber auch deutlich teurer werden, da die Kosten von den Gegebenheiten vor Ort abhängen. In seltenen Fällen steht bei diesem Umbau auch eine Ertüchtigung z.B. des Zählerschrankes an. Wichtig: Ab einer Anlagengröße von 7 kWp muss ein Smart-Meter („Intelligentes Messsystem“) installiert werden. 9. Wie hoch ist mein „natürlicher“ Eigenverbrauch? Wie kann ich meinen Eigenverbrauch erhöhen? Jeder Fall ist individuell und hängt von der erzeugten Strommenge der PV-Anlage und dem Stromverbrauch des Haushalts ab. Als Faustwert kann gelten: Der „natürliche“ Eigenverbrauch liegt bei ca. 30 % des erzeugten Solarstroms und kann durch einen Speicher auf ca. 60 % erhöht werden. Eine individuelle und genauere Betrachtung liefern folgende Online-Tools: # Unabhängigkeitsrechner das Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin: Mit dem Unabhängigkeitsrechner können Sie überschlägig abschätzen, welchen Eigenverbrauchsanteil und die Autarkiegrad Sie mit Ihrer PV-Anlage – mit und ohne Speicher – erreichen können. Link: https://pvspeicher.htw-berlin.de/unabhaengigkeitsrechner/ # Solarrechner der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen: Mit diesem Solarrechner können Sie überschlägig abschätzen, wie viel Solarstrom aus Ihrer Photovoltaikanlage – mit oder ohne Batteriespeicher – im Haushalt und mit einem E-Auto genutzt werden kann. Link: https://www.verbraucherzentrale.nrw/solarrechner # Eigenverbrauchsrechner von Basler&Hofmann, Scshweiz: Dieses Online-Tool berechnet den Eigenverbrauchsanteil bei der Wärmegewinnung aus Solarstrom (z.B. elektrischer Heizstab). 8
Link: https:// www.eigenverbrauchsrechner.ch/Expertenmodus.aspx 10. Benötige ich einen zusätzlichen Erzeugungszähler? Ein zusätzlicher Erzeugungszähler (Messkonzept „MK A3: Überschusseinspeisung mit Erzeugungsmessung“) ist zur Erfassung des Eigenverbrauchs – als Differenz aus Erzeugung und Einspeisung – für das Abführen der (ggf. reduzierten) EEG-Umlage erforderlich. Soweit für den eigenverbrauchten PV-Strom keine EEG-Umlage zu bezahlen ist, kann der Erzeugungszähler entfallen (Messkonzept „MK A2: Überschusseinspeisung ohne Erzeugungsmessung“). Informationen zu den Zählerkonzepten des vbew finden Sie z.B. hier: Link: https://www.e-netzeallgaeu.de/media/VBEW-Messkonzepte.pdf 11. Die EEG-Umlage betrifft mich doch nicht, oder? Richtig. Die EEG-Umlage wird zwar zur Finanzierung der Einspeisevergütung für EE-Anlagen (erneuerbare Energien-Anlagen) auf jede „endverbrauchte“ Kilowattstunde Strom erhoben (abgesehen von den von der EEG-Umlage befreiten Industriebetrieben). Auf eigenverbrauchten EE-Strom wird dabei eine auf 40 % reduzierte EEG-Umlage erhoben, vgl. § 61 EEG 2021 Abs. 1 und § 61b Absatz 1 EEG 2021. Aber neu im EEG 2021 gilt jetzt: Für den EE-Strom aus Anlagen mit einer Nennleistung bis 30 kW und einem jährlichen Eigenverbrauch von bis zu 30.000 kWh muss keine EEG-Umlage bezahlt werden (vgl. § 61b Absatz 2 EEG 2021). Diese Regelung gilt nicht nur für neue PV- Anlagen, sondern ab dem 01.01.2021 auch für Bestandsanlagen (vgl. § 100 Absatz 2 Nummer 14a EEG 2021). 12. Was haben meine PV-Anlage und ich mit dem MaStR zu tun? Das Marktstammdatenregister (MaStR) soll „Daten für die Energiewende“ bereitstellen. Die Liberalisierung der Energiewirtschaft und die Energiewende erfordern eine umfassende, einheitliche und zuverlässige Datengrundlage. Insbesondere im Strommarkt ist die Erzeugungslandschaft durch eine sehr große Zahl von kleinen und kleinsten Anlagen gekennzeichnet. In das MaStR müssen daher alle Erzeugungsanlagen, Anlagenbetreiber, Netzbetreiber, Energielieferanten eingetragen werden. Die Frist für neue EE-Anlagen beträgt einen Monat nach Inbetriebnahme. Bestandsanlagen – also auch Ü20-PV-Anlagen und deren Betreiber – müssen seit spätestens 31.01.2021 im MaStR eingetragen sein. Bei Fristversäumnis darf der Netzbetreiber die Zahlung der EEG-Einspeisevergütung verweigern. Tipp: Sofern Ihre Bestandsanlage heute noch nicht in das MaStR eingetragen sein sollte, sollten Sie das unverzüglich nachholen! 9
Link: https://www.marktstammdatenregister.de 13. Was sollte ein „Check“ der PV-Anlage beinhalten? Die Daten aus dem Anlagenmonitoring (hilfsweise vom Einspeisezähler abgelesene Monats- und Jahreserträge) liefern erste Hinweise auf Langzeitdegradation und/oder (Teil-)Ausfälle von Strings der PV-Anlage. Die regelmäßige Kontrolle der PV-Anlage wäre bereits während der Betriebszeit sinnvoll und erforderlich gewesen – spätestens der 20. Geburtstag der PV-Anlage sollte zum Anlass genommen werden, eine technische Prüfung der Anlage durchzuführen (Kosten ca. 200 Euro): Wesentlicher Bestandteil dieser Prüfung ist eine Sichtkontrolle des Allgemeinzustands der beteiligten Komponenten, vom Dachzustand über die Unterkonstruktion und die Solarmodule sowie die Leitungen und die Steckverbinder, die Wechselrichter, mögliche Verschmutzung, etc. Dazu gehört die Überprüfung der elektrischen Sicherheit durch eine sogenannte „Wiederholungsmessung“ mit der Erfassung der Leerlaufspannung U(oc), des Kurzschlussstroms I(sc) und des Isolationswiderstands R(iso) durch eine Elektrofachkraft. Weitere Untersuchungen (z.B. Kennlinienmessungen, Thermografie und Elektrolumineszenz) sind nur bei Bedarf zur Fehlersuche erforderlich, z.B. wenn die Erträge stark gesunken sind. Der Vergleich von Aufwand (Kosten) und Nutzen (Erlöse) des Weiterbetriebes (mit und ohne „Ertüchtigung“) führt dann zur Entscheidung, ob ein Weiterbetrieb aus technischer Sicht sinnvoll und möglich ist. 14. Welche Betriebskosten fallen beim Weiterbetrieb an? Als Betriebskosten für den Weiterbetrieb fallen an: Kosten für den Stromzähler, für die Haftpflichtversicherung sowie für Wartung und Reparaturen. Als Daumenwert: Hierfür fallen Kosten zwischen 100 und 150 € pro Jahr an. Tipp: Eine Anlagensachversicherung („Photovoltaikversicherung“) ist bei ausgeförderten und abgeschriebenen PV-Anlagen entbehrlich. Prüfen Sie, ob Sie die PV-Anlage in die Gebäudehaftpflichtversicherung ohne (nennenswerte) jährliche Mehrkosten integrieren können. Die EEG-Umlage auf eigenverbrauchten EE-Strom wird erst bei Anlagen mit einer Nennleistung über 30 kWp fällig. 15. Mit welchen Einnahmen kann man beim Weiterbetrieb rechnen? Wird der Solarstrom weiter voll eingespeist (Variante A) in Frage 5), so wird der JW Solar abzüglich Vermarkterentgelt ausbezahlt – in 2021 also zunächst rund 2,0 Cent/kWh (netto). Beim Umbau auf Eigenversorgung (Variante B) wird dieser Betrag ebenfalls für den eingespeisten Strom bezahlt. Für den eigenverbrauchten Strom erhält man keine Vergütung, 10
spart sich aber mit jeder Kilowattstunde den Bezug aus dem Netz in Höhe von rund 25 Cent/kWh (netto). Bei den Angeboten von Stadtwerken (Variante E) wird eine freiwillig erhöhte Vergütung angeboten, die zwischen 4,0 und 6,0 Cent/kWh liegt – und damit zwei- bis dreimal so hoch wie der aktuelle JW Solar! 16. Was kann ich tun, wenn ich betroffen bin? Prüfen Sie die Möglichkeiten für Ihre Anlage konkret: Lassen Sie Ihre PV-Anlage durchchecken und beurteilen Sie den Zustand. Abhängig von der Leistungsfähigkeit der Module und der zu erwartenden weiteren Lebensdauer (in den meisten Fällen zehn bis 15 Jahre) können Sie in Ruhe überlegen, ob Sie in eine andere Vermarktungsform wechseln wollen. Lassen Sie ein Angebot zum Umbau auf Eigennutzung mit Überschusseinspeisung erstellen. Klären Sie, ob die Investition z.B. in einen Stromspeicher in Frage kommt. Und: Halten Sie die Augen offen: Gibt es interessante Angebote für Ü20-PV-Anlagen von Stromhändlern oder Ihren Stadtwerken? Eventuell wurden oder werden Sie von Ihrem Netzbetreiber angeschrieben, der Ihnen verschiedene Handlungsoptionen aufzeigt. Wenn Sie statt der Volleinspeisung in eine andere Vermarktungsform wechseln wollen, müssen Sie dies dem Netzbetreiber (LEW Verteilnetz) einen Monat vorher mitteilen. Tipp: Notieren Sie den Zählerstand zum Jahreswechsel und dokumentieren Sie diesen am besten fotografisch. 17. Welche Erleichterungen wird die Umsetzung der EU-Energie-Richtlinie bringen? Die EU-Energie-Richtlinie enthält einige für die Förderung der Erneuerbaren Energien wichtige und fortschrittliche Rahmenbedingungen. So soll beispielswiese für netzeingespeisten Strom pro Kilowattstunde (unabhängig vom Alter der Anlage) mindestens der Börsenstrompreis ausgezahlt werden (Art. 21 Nr. 2d EU-RL). Weiterhin ist bei der Festlegung der Einspeisevergütung zusätzlich der langfristige Wert des Solarstroms für das Stromnetz, die Umwelt sowie die Gesellschaft angemessen zu berücksichtigen (Art. 21 Nr. 2d EU-RL). Darüber hinaus sollen auf eigenverbrauchten und durch Dritte in örtlicher Umgebung zur Photovoltaikanlage genutzten Solarstrom keine Abgaben und Umlagen erhoben werden. (Art. 21 Nr. 3 c u. 4 EU-RL). Die von der EU vorgegebene Umsetzungsfrist läuft bis zum 30.06.2021. Ein Teil der EU-Vorgaben (z.B. die Befreiung von PV-Anlagen bis 30 kWp von der EEG-Umlage) wurde nun mit dem EEG 2021 in deutsches Recht umgesetzt, aber bei weitem noch nicht alles. Es bleibt also spannend... 18. Wann brauche ich einen „Smart-Meter“? Bis Ende 2032 sollen alle analogen Stromzähler (Ferraris-Zähler) gegen eine moderne Messeinrichtung (mME, „elektronischer Zähler“) bzw. eine intelligente Messeinrichtung 11
(iMSys, „Smart Meter“) ausgetauscht werden. Im EEG 2021 ist neu geregelt – synchron zum Messstellenbetriebsgesetz – dass PV-Anlagen erst ab einer Nennleistung von sieben Kilowattpeak mit einem iMSys ausgestattet werden müssen. Ausnahme: Wird am Netzanschluss ein steuerbarer Verbraucher gemäß § 14a EnWG betrieben (z.B. eine Wallbox oder eine Wärmepumpe), dann müssen auch kleinere PV-Anlagen mit iMSys gemessen werden. Die Kosten für den Smart-Meter liegen zwischen 100 und 200 Euro pro Jahr. Im Gegenzug reduziert sich bei Anlagen, die über ein Smart-Meter verfügen, die Vermarktungsgebühr von 0,4 auf 0,2 Cent/kWh. Die Smart-Meter-Pflicht gilt erst ab der Markterklärung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) für den Technischen Anwendungsfall „Einspeisung“. Wann diese Markterklärung erfolgen wird und wie schnell die Netzbetreiber als grundzuständige Messstellenbetreiber die betroffenen PV-Anlagen umrüsten werden, ist derzeit noch nicht konkret abzusehen. 19. Gibt es weitere attraktive Angebote? Ja, vereinzelt gibt es bereits spezielle Angebote für die Einspeisung von PV-Strom aus Ü20- Anlagen. Dabei wird statt des JW Solar (2020: 2,458 Cent/kWh) freiwillig eine erhöhte Einspeisevergütung von bis zu 6,0 Cent/kWh gezahlt (z.B. EWS Schönau, Stadtwerke Tübingen, Stadtwerke Amberg) oder ein Aufschlag in Höhe von 4,0 Cent/kWh zusätzlich zum JW Solar gezahlt (z.B. Badenova). Wir erwarten, dass in den kommenden Monaten noch weitere Angebote auf den Markt kommen. Der für den Landkreis Augsburg zuständige Netzbetreiber Lech-Elektrizitäts-Werke (LEW) bietet eine Post-EEG-Umrüstung auf Eigenstromverbrauch in Kombination mit einem Batteriespeicher in den Größen 3 und 6 kWh als Lösung für Ü20-PV-Anlagen an: Siehe Pressemitteilung „LEW unterstützt Solarpioniere bei der Umstellung ihrer Ü20- EEG-Anlagen – Neue EEG 2021 Regeln für ausgeförderte Einspeiseanlagen gewinnbringend nutzen“: Link: https://www.lew.de/ueber-lew/presse/post-eeg-anlagen-eigenverbrauch#/ Infoseite „Solaranlage zur Post-EEG-Anlage umrüsten – Rüsten Sie Ihre Solaranlage nach Auslauf der EEG-Förderung auf Eigenverbrauch um“: Link: https://www.lew.de/fuer-zuhause/solarenergie/solaranlage-umruesten#/ 20. Wo erhalte ich weitere Informationen zu den Möglichkeiten? Die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS) e.V. bietet bundesweit eine kostenlose Beratung zu diesem Thema für private Anlagenbetreiber an. Die Experten der DGS erreichen Sie per E-Mail an pvlotse@dgs.de. Infos im Internet gibt es unter https://www.pvlotse.de . Im Landratsamt Augsburg finden regelmäßig Solarberatungen bei einem unabhängigen Solarexperten statt. Anmeldung unter 0821 / 3102-2682 oder klimaschutz@LRA-a.bayern.de. 12
Infos Ihres Verteilnetzbetreibers „Lechwerke Verteilnetz“ zu den Ü20-Anlagen: https://www.lew-verteilnetz.de/lew-verteilnetz/fuer-einspeiser/post-eeg#/ 21. Handlungsmöglichkeiten im grafischen Vergleich Anmerkung: Grafik ohne Anspruch auf Vollständigkeit 13
Sie können auch lesen