Gemeinde Seeheim-Jugenheim
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Gemeinde Seeheim-Jugenheim Bebauungsplan „Kleingartenanlage am Grundweg“ _________________________________________________________________________________ Textliche Festsetzungen und Hinweise -Entwurf- Beschluss der Gemeindevertretung vom 10. Juni 2021 Die Änderungen gegenüber dem Vorentwurf (September 2020) sind rot hervorgehoben. Die folgenden textlichen Festsetzungen und Hinweise sind hinsichtlich ihres Geltungsbereiches deckungs- gleich mit dem zeichnerisch festgesetzten Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kleingartenanlage am Grundweg“. Die zeichnerischen und sonstigen Festsetzungen der Plandarstellung werden durch die nach- folgenden textlichen Festsetzungen und Hinweise ergänzt und zum Satzungsbeschluss Bestandteil der Plan- zeichnung. Im Erlengrund 27 35510 Butzbach ( (06033) 7445412 È (0175) 2231610 * mail@ulrich-stuedemann.de ü www.ulrich-stuedemann.de
Gemeinde Seeheim-Jugenheim Textliche Festsetzungen und Hinweise Bebauungsplan „Kleingartenanlage am Grundweg“ Entwurf (Juni 2021) A Planungsrechtliche Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB in Verbin- dung mit der BauNVO 1 Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) 1.1 Auf den festgesetzten privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Kleingärten“ ist pro Gartenparzelle die Errichtung einer Gerätehütte mit einem Bruttorauminhalt von max. 30 m³ sowie die Errichtung einer Gartenlaube mit einer Grundfläche von max. 24 m² ein- schließlich überdachtem Freisitz zulässig. 1.2 Die Gartenlauben dürfen nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Die Errichtung von Feuer- stätten für feste Brennstoffe in den Gartenlauben ist nicht zulässig. 1.3 Die Gerätehütten und Gartenlauben dürfen eine max. Höhe von 2,5 m nicht überschreiten. 1.4 Betonierte Schwimmbecken sind unzulässig. 1.5 Pro Gartengrundstück ist die Errichtung eines Stellplatzes zulässig. 1.6 Für die Gartenparzellen wird eine Mindestgröße von 350 m² festgesetzt. 2 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 2.1 Zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG ist die Rodung von Gehölzen und der Abriss von bestehenden Gartenhütten nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28./29. Februar durchzuführen. 2.2 Die max. zu befestigende Fläche darf 15% der Gesamtfläche des jeweiligen Grundstücks nicht überschreiten. Flächenbefestigungen (Wege, Terrassen, Stellplätze) sind in wasser- durchlässiger Bauweise herzustellen. Darüber hinaus sind Schottergärten nicht zulässig. 2.3 Das anfallende Niederschlagswasser ist innerhalb der Gartenflächen zu versickern Die Kop- pelung mit entwässerungstechnischen Speicheranlagen (Zisternen, Zierteiche) ist möglich. 3 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) 3.1 Auf den privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Kleingärten“ sind mindestens 20 % der jeweiligen Gartenparzelle mit Bäumen und Sträuchern der folgenden Pflanzliste zu bepflanzen. Vorhandene heimische Gehölze werden hierauf angerechnet. Großkronige Bäume (Mindestqualität: Hochstamm, 3 x verpflanzt, mit Ballen, Stammum- fang 14-16 cm oder als Solitär in ähnlicher Qualität): 2
Gemeinde Seeheim-Jugenheim Textliche Festsetzungen und Hinweise Bebauungsplan „Kleingartenanlage am Grundweg“ Entwurf (Juni 2021) Alnus glutinosa Erle Betula pendula Hänge-Birke, Weiß-Birke Carpinus betulus Hainbuche Fagus sylvatica Rotbuche Fraxinus excelsior Esche Juglans regia Walnussbaum Malus domestica, Malus sylvestris Apfel als Hochstamm (Garten- und Wildapfel) Prunus avium Vogelkirsche Pyrus communis, Pyrus pyraster Birne als Hochstamm (Garten- und Wildbirne) Querus petraea Trauben-Eiche Querus robur Stieleiche Salix alba Silber-Weide Sorbus domestica Speierling Tilia cordata Winterlinde Tilia platyphyllos Sommerlinde Kleinkronige Bäume (Mindestqualität: Hochstamm, 3 x verpflanzt, mit Ballen, Stammum- fang 12-14 cm oder als Solitär in ähnlicher Qualität): Acer campestre Feldahorn Crataegus laevigata, C. monogyna Weißdorn-Arten Prunus mahaleb Stein-Weichsel Prunus padus Traubenkirsche Salix fragilis Knack-Weide Sorbus aria Mehlbeere Sorbus aucuparia Eberesche, Vogelbeere Sorbus intermedia Schwedische Mehlbeere Sorbus torminalis Elsbeere Sträucher und strauchartige Gehölze (Mindestqualität: Sträucher oder Heister, 2 x ver- pflanzt, Höhe 60-100 cm): Acer campestre Feldahorn Amelanchier ovalis Gewöhnliche Felsenbirne Berberis vulgaris Berberitze, Sauerdorn Carpinus betulus Hainbuche Clematis vitalba Gemeine Waldrebe Cornus mas Kornelkirsche Cornus sanguinea Roter Hartriegel Corylus avellana Hasel Crataegus spec. Dorn-Arten (Weißdorn, Rotdorn etc.) 3
Gemeinde Seeheim-Jugenheim Textliche Festsetzungen und Hinweise Bebauungsplan „Kleingartenanlage am Grundweg“ Entwurf (Juni 2021) Cytisus scoparius Besenginster Euonymus europaeus Pfaffenhütchen Hedera helix Efeu Ligustrum vulgare Gemeiner Liguster Lonicera caprifolium Jelängerjelieber Lonicera periclymenum Waldgeißblatt Lonicera xylosteum Rote Heckenkirsche Prunus padus Gemeine Traubenkirsche Prunus spinosa Schlehe, Schwarzdorn Rhamnus cathartica Kreuzdorn Rhamnus frangula Faulbaum Rosa spec. Wildrosenarten Salix caprea Salweide Salix fragilis Knack-Weide Sambucus nigra Schwarzer Holunder Sambucus racemosa Traubenholunder Sarothamnus (= Cytisus) scoparius Besenginster Sorbus aria Mehlbeere Viburnum lantana Wolliger Schneeball Viburnum opulus Gemeiner Schneeball Vitis sylvestris / vinifera Wild- / Wein-Rebe 3.2 Jeder abgehende Laubbaum über 10 m Höhe ist durch einen einheimischen Laubbaum ge- mäß Pflanzliste A.3.1 oder eine Waldkiefer zu ersetzen. 3.3 Die Neuanpflanzung von Nadelgehölzen (außer Waldkiefer), Thuja-, Scheinzypressen- und Kirschlorbeerhecken ist unzulässig. 4 Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB) Vorhandene Gehölze sind vor schädlichen Einflüssen, insbesondere bei der Durchführung von Baumaßnahmen zu bewahren und dauerhaft zu erhalten. Im Falle eines Absterbens sind Neupflanzungen gemäß Pflanzliste A.3.1 vorzunehmen. Die Fällung von Bäumen ist zulässig, wenn dies für die Errichtung von zulässigen baulichen Anlagen erforderlich ist und entsprechende Ersatzpflanzungen gemäß Pflanzliste A.3.1 auf dem Grundstück durchge- führt werden. 4
Gemeinde Seeheim-Jugenheim Textliche Festsetzungen und Hinweise Bebauungsplan „Kleingartenanlage am Grundweg“ Entwurf (Juni 2021) B Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 91 HBO in Verbin- dung mit § 9 Abs. 4 BauGB 1 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen (§ 91 Abs. 1 Nr. 1 HBO) 1.1 Flachdächer von Gartenlauben und Gerätehütten sind zu begrünen. 1.2 Massive Steinhütten bzw. Lauben sind nicht zulässig. 1.3 Für Hütten und Lauben sind nur gedeckte Fassadenfarbtöne (z.B. anthrazit, grün oder holz- farben) zulässig. 1.4 Die Festsetzungen B.1.1 bis 1.3 gelten nur für Neubauten, die nach Rechtskraft des Bebau- ungsplans errichtet werden. 2 Gestaltung von Einfriedungen (§ 91 Abs. 1 Nr. 3 HBO) Neue Einfriedungen sind nur in Form von Maschendraht- oder Stabgitterzäunen sowie und Holzzäunen mit einer max. Höhe von 1,5 m und einem Abstand von mindestens 10 cm zwischen Zaununterkante und Boden zulässig. C Nachrichtliche Übernahmen 1 Wasserschutzgebiet Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt innerhalb der Schutzzone IIIB des mit Ver- ordnung vom 04.10.1972 festgesetzten Trinkwasserschutzgebietes zum Schutze des „Was- serwerkes Allmendfeld“ des Wasserverbandes „Gruppenwasserwerk Ried“ (jetzt Hessen- wasser GmbH & Co. KG) (StAnz. 45/1972 S. 1901). Die Schutzgebietsverordnung mit den sich hieraus ergebenden Nutzungsbeschränkungen ist zu beachten. 2 Grundwasser Das Planungsgebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessi- sches Ried. Im Einzelnen sind die Vorgaben des Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessi- sches Ried, mit Datum vom 9. April 1999 festgestellt und veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen „21 / 1999 S. 1659“ in der Fassung vom 17. Juli 2006 veröffentlicht im Staats-anzeiger 31 / 2006 S. 1704, zu beachten. 5
Gemeinde Seeheim-Jugenheim Textliche Festsetzungen und Hinweise Bebauungsplan „Kleingartenanlage am Grundweg“ Entwurf (Juni 2021) D Empfehlungen und Hinweise 1 Bodenschutz 1.1 Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf organoleptische Auffälligkeiten zu achten. Ergeben sich bei den Erdarbeiten Kenntnisse, die den Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung begründen, sind diese umgehend der zuständigen Be- hörde, dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darm- stadt, Dezernat IV/Da 41.5, Bodenschutz, mitzuteilen. Darüber hinaus ist ein Fachgutachter in Altlastenfragen hinzuzuziehen. Schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Bundes-Bodenschutzgesetz sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. 1.2 Der Bodenschutzbehörde ist mitzuteilen, wenn Materialien von über 600 m³ auf oder in den Boden eingebracht werden. Das entsprechende Formular steht zur Verfügung unter https://umwelt.hessen.de/umWelt-natur/boden/vorsorgender-bodenschutz/auf-und-ein- bringen-von-materialien. Beim Verwerten von Bodenmaterial gilt beim Auf- und Einbringen auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht sowie deren Herstellung die Bundes-Boden- schutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) in Verbindung mit der Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV. Bei der Verwertung von Bodenmaterial außerhalb der durchwurzelbaren Boden- schicht wird zwischen der Herstellung einer natürlichen Bodenfunktion und der Verwertung in technischen Bauwerken unterschieden. Hier gelten die technischen Regeln der Länderar- beitsgemeinschaft Abfall, sie liefern Werte hinsichtlich Verwertung und Entsorgung von Bo- denmaterial. 2 Denkmalschutz Im Plangebiet und dessen Umfeld ist eine archäologische Fundstelle (steinzeitliche Sied- lung) bekannt, die jedoch aufgrund des derzeitigen Kenntnisstandes räumlich nicht weiter abgegrenzt werden kann. Da vor diesem Hintergrund die Gefahr besteht, dass bei Boden- eingriffen Bodendenkmäler gemäß § 2 Abs. 2 HDSChG zerstört werden, ist bei Bauvorhaben mit Bodeneingriff ein denkmalrechtliches Genehmigungsverfahrens gemäß § 18 Abs. 1 HDSCHG durchzuführen. 3 Wasserschutz 3.1 Niederschlagswasser sollte in geeigneten Fällen verwertet, ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Ge- wässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche, sonstige öffentlich-rechtli- che Vorschriften noch wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange entgegenstehen (§ 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz, § 55 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes). 6
Gemeinde Seeheim-Jugenheim Textliche Festsetzungen und Hinweise Bebauungsplan „Kleingartenanlage am Grundweg“ Entwurf (Juni 2021) 3.2 Die Entnahme und Nutzung von Grundwasser durch einen Brunnen (z.B. zur Gartenbewäs- serung) in einer Menge von bis zu 3.600 m³ pro Jahr ist gemäß § 46 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 29 Hessisches Wassergesetz (HWG) der unteren Wasserbehörde mindestens einen Monat vor Beginn anzuzeigen. Das entsprechende Formular „Anzeige zur Benutzung von Grundwasser“ steht zur Verfügung unter https://www.ladadi.de/bauen-um- welt/naturschutz-und-landschaftspflege/wasser/grundwasser/grundwasser-nutzung.html. Die erlaubnisfreie Grundwassernutzung beinhaltet jedoch nicht die erforderliche Erlaubnis, Stoffe (PE-Rohre, Schüttgut und Bohremulsion) ins Grundwasser einzubringen. Erlaubnisfrei bleibt lediglich die Entnahme durch Einbringen (Einrammen) handelsübliche Rohre (Ramm- sonden). Soll der Brunnen gebohrt werden, ist für die Bohrung (z.B. Imlochhammerboh- rung, Spülbohrung, Trockenbohrung usw.) ein wasserrechtlicher Antrag bei der unteren Wasserbehörde zu stellen. 3.3 Häusliches Abwasser ist ordnungsgemäß zu sammeln und zu entsorgen (z.B. Komposttoi- lette). Anfallendes häusliches Abwasser (z.B. Fäkalien, Waschwasser) darf nicht versickert werden. 3.4 Bei der Verwendung und Lagerung von wassergefährdenden Stoffen (z.B. Pflanzenschutz- mittel) gelten die Vorgaben der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefähr- denden Stoffen (AWSV) vom 18. April 2017. 4 Artenschutz Es wird empfohlen, Nisthilfen an den Hütten/Lauben und an geeigneten Gehölzen anzubrin- gen. 5 Waldabstand Südlich des Plangebiets befindet sich die Waldabteilung 32 des Gemeindewaldes Seeheim- Jugenheim. Es wird darauf hingewiesen, dass trotz regelmäßiger Kontrolle ein Restrisiko für Eigentümer und Besucher der Kleingärten durch umfallende Bäume bzw. Astbruch besteht. 7
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