Gemeinde Seeheim-Jugenheim

 
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Seeheim-Jugenheim

Bebauungsplan
„Kleingartenanlage am Grundweg“
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Textliche Festsetzungen und Hinweise

-Entwurf-

Beschluss der Gemeindevertretung vom 10. Juni 2021

Die Änderungen gegenüber dem Vorentwurf (September 2020) sind rot hervorgehoben.

Die folgenden textlichen Festsetzungen und Hinweise sind hinsichtlich ihres Geltungsbereiches deckungs-
gleich mit dem zeichnerisch festgesetzten Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kleingartenanlage am
Grundweg“. Die zeichnerischen und sonstigen Festsetzungen der Plandarstellung werden durch die nach-
folgenden textlichen Festsetzungen und Hinweise ergänzt und zum Satzungsbeschluss Bestandteil der Plan-
zeichnung.

                                                                        Im Erlengrund 27 35510 Butzbach
                                                                                     ( (06033) 7445412
                                                                                     È (0175) 2231610
                                                                         *     mail@ulrich-stuedemann.de
                                                                         ü      www.ulrich-stuedemann.de
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Gemeinde Seeheim-Jugenheim                                       Textliche Festsetzungen und Hinweise
Bebauungsplan „Kleingartenanlage am Grundweg“                                     Entwurf (Juni 2021)

A    Planungsrechtliche Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB in Verbin-
     dung mit der BauNVO

1    Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)

1.1 Auf den festgesetzten privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Kleingärten“ ist pro
    Gartenparzelle die Errichtung einer Gerätehütte mit einem Bruttorauminhalt von max.
     30 m³ sowie die Errichtung einer Gartenlaube mit einer Grundfläche von max. 24 m² ein-
     schließlich überdachtem Freisitz zulässig.

1.2 Die Gartenlauben dürfen nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung
    und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Die Errichtung von Feuer-
    stätten für feste Brennstoffe in den Gartenlauben ist nicht zulässig.

1.3 Die Gerätehütten und Gartenlauben dürfen eine max. Höhe von 2,5 m nicht überschreiten.

1.4 Betonierte Schwimmbecken sind unzulässig.

1.5 Pro Gartengrundstück ist die Errichtung eines Stellplatzes zulässig.

1.6 Für die Gartenparzellen wird eine Mindestgröße von 350 m² festgesetzt.

2    Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
     Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)

2.1 Zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG ist
    die Rodung von Gehölzen und der Abriss von bestehenden Gartenhütten nur im Zeitraum
    vom 1. Oktober bis 28./29. Februar durchzuführen.
2.2 Die max. zu befestigende Fläche darf 15% der Gesamtfläche des jeweiligen Grundstücks
    nicht überschreiten. Flächenbefestigungen (Wege, Terrassen, Stellplätze) sind in wasser-
     durchlässiger Bauweise herzustellen. Darüber hinaus sind Schottergärten nicht zulässig.

2.3 Das anfallende Niederschlagswasser ist innerhalb der Gartenflächen zu versickern Die Kop-
    pelung mit entwässerungstechnischen Speicheranlagen (Zisternen, Zierteiche) ist möglich.

3    Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr.
     25a BauGB)

3.1 Auf den privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Kleingärten“ sind mindestens
    20 % der jeweiligen Gartenparzelle mit Bäumen und Sträuchern der folgenden Pflanzliste
     zu bepflanzen. Vorhandene heimische Gehölze werden hierauf angerechnet.

     Großkronige Bäume (Mindestqualität: Hochstamm, 3 x verpflanzt, mit Ballen, Stammum-
     fang 14-16 cm oder als Solitär in ähnlicher Qualität):

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Bebauungsplan „Kleingartenanlage am Grundweg“                                       Entwurf (Juni 2021)

      Alnus glutinosa                           Erle
      Betula pendula                            Hänge-Birke, Weiß-Birke
      Carpinus betulus                          Hainbuche
      Fagus sylvatica                           Rotbuche
      Fraxinus excelsior                        Esche
      Juglans regia                             Walnussbaum
      Malus domestica, Malus sylvestris         Apfel als Hochstamm (Garten- und Wildapfel)
      Prunus avium                              Vogelkirsche
      Pyrus communis, Pyrus pyraster            Birne als Hochstamm (Garten- und Wildbirne)
      Querus petraea                            Trauben-Eiche
      Querus robur                              Stieleiche
      Salix alba                                Silber-Weide
      Sorbus domestica                          Speierling
      Tilia cordata                             Winterlinde
      Tilia platyphyllos                        Sommerlinde

     Kleinkronige Bäume (Mindestqualität: Hochstamm, 3 x verpflanzt, mit Ballen, Stammum-
     fang 12-14 cm oder als Solitär in ähnlicher Qualität):

      Acer campestre                            Feldahorn
      Crataegus laevigata, C. monogyna          Weißdorn-Arten
      Prunus mahaleb                            Stein-Weichsel
      Prunus padus                              Traubenkirsche
      Salix fragilis                            Knack-Weide
      Sorbus aria                               Mehlbeere
      Sorbus aucuparia                          Eberesche, Vogelbeere
      Sorbus intermedia                         Schwedische Mehlbeere
      Sorbus torminalis                         Elsbeere

     Sträucher und strauchartige Gehölze (Mindestqualität: Sträucher oder Heister, 2 x ver-
     pflanzt, Höhe 60-100 cm):

      Acer campestre                            Feldahorn
      Amelanchier ovalis                        Gewöhnliche Felsenbirne
      Berberis vulgaris                         Berberitze, Sauerdorn
      Carpinus betulus                          Hainbuche
      Clematis vitalba                          Gemeine Waldrebe
      Cornus mas                                Kornelkirsche
      Cornus sanguinea                          Roter Hartriegel
      Corylus avellana                          Hasel
      Crataegus spec.                           Dorn-Arten (Weißdorn, Rotdorn etc.)

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Bebauungsplan „Kleingartenanlage am Grundweg“                                     Entwurf (Juni 2021)

      Cytisus scoparius                         Besenginster
      Euonymus europaeus                        Pfaffenhütchen
      Hedera helix                              Efeu
      Ligustrum vulgare                         Gemeiner Liguster
      Lonicera caprifolium                      Jelängerjelieber
      Lonicera periclymenum                     Waldgeißblatt
      Lonicera xylosteum                        Rote Heckenkirsche
      Prunus padus                              Gemeine Traubenkirsche
      Prunus spinosa                            Schlehe, Schwarzdorn
      Rhamnus cathartica                        Kreuzdorn
      Rhamnus frangula                          Faulbaum
      Rosa spec.                                Wildrosenarten
      Salix caprea                              Salweide
      Salix fragilis                            Knack-Weide
      Sambucus nigra                            Schwarzer Holunder
      Sambucus racemosa                         Traubenholunder
      Sarothamnus (= Cytisus) scoparius         Besenginster
      Sorbus aria                               Mehlbeere
      Viburnum lantana                          Wolliger Schneeball
      Viburnum opulus                           Gemeiner Schneeball
      Vitis sylvestris / vinifera               Wild- / Wein-Rebe

3.2 Jeder abgehende Laubbaum über 10 m Höhe ist durch einen einheimischen Laubbaum ge-
    mäß Pflanzliste A.3.1 oder eine Waldkiefer zu ersetzen.
3.3 Die Neuanpflanzung von Nadelgehölzen (außer Waldkiefer), Thuja-, Scheinzypressen- und
     Kirschlorbeerhecken ist unzulässig.

4    Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr.
     25b BauGB)

     Vorhandene Gehölze sind vor schädlichen Einflüssen, insbesondere bei der Durchführung
     von Baumaßnahmen zu bewahren und dauerhaft zu erhalten. Im Falle eines Absterbens
     sind Neupflanzungen gemäß Pflanzliste A.3.1 vorzunehmen. Die Fällung von Bäumen ist
     zulässig, wenn dies für die Errichtung von zulässigen baulichen Anlagen erforderlich ist und
     entsprechende Ersatzpflanzungen gemäß Pflanzliste A.3.1 auf dem Grundstück durchge-
     führt werden.

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B    Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 91 HBO in Verbin-
     dung mit § 9 Abs. 4 BauGB

1    Äußere Gestaltung baulicher Anlagen (§ 91 Abs. 1 Nr. 1 HBO)

1.1 Flachdächer von Gartenlauben und Gerätehütten sind zu begrünen.

1.2 Massive Steinhütten bzw. Lauben sind nicht zulässig.

1.3 Für Hütten und Lauben sind nur gedeckte Fassadenfarbtöne (z.B. anthrazit, grün oder holz-
    farben) zulässig.

1.4 Die Festsetzungen B.1.1 bis 1.3 gelten nur für Neubauten, die nach Rechtskraft des Bebau-
    ungsplans errichtet werden.

2    Gestaltung von Einfriedungen (§ 91 Abs. 1 Nr. 3 HBO)

     Neue Einfriedungen sind nur in Form von Maschendraht- oder Stabgitterzäunen sowie und
     Holzzäunen mit einer max. Höhe von 1,5 m und einem Abstand von mindestens 10 cm
     zwischen Zaununterkante und Boden zulässig.

C    Nachrichtliche Übernahmen
1    Wasserschutzgebiet

     Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt innerhalb der Schutzzone IIIB des mit Ver-
     ordnung vom 04.10.1972 festgesetzten Trinkwasserschutzgebietes zum Schutze des „Was-
     serwerkes Allmendfeld“ des Wasserverbandes „Gruppenwasserwerk Ried“ (jetzt Hessen-
     wasser GmbH & Co. KG) (StAnz. 45/1972 S. 1901). Die Schutzgebietsverordnung mit den
     sich hieraus ergebenden Nutzungsbeschränkungen ist zu beachten.

2    Grundwasser

     Das Planungsgebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessi-
     sches Ried. Im Einzelnen sind die Vorgaben des Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessi-
     sches Ried, mit Datum vom 9. April 1999 festgestellt und veröffentlicht im Staatsanzeiger
     für das Land Hessen „21 / 1999 S. 1659“ in der Fassung vom 17. Juli 2006 veröffentlicht
     im Staats-anzeiger 31 / 2006 S. 1704, zu beachten.

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Gemeinde Seeheim-Jugenheim                                      Textliche Festsetzungen und Hinweise
Bebauungsplan „Kleingartenanlage am Grundweg“                                    Entwurf (Juni 2021)

D    Empfehlungen und Hinweise
1    Bodenschutz

1.1 Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf organoleptische
     Auffälligkeiten zu achten. Ergeben sich bei den Erdarbeiten Kenntnisse, die den Verdacht
     einer schädlichen Bodenveränderung begründen, sind diese umgehend der zuständigen Be-
     hörde, dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darm-
     stadt, Dezernat IV/Da 41.5, Bodenschutz, mitzuteilen. Darüber hinaus ist ein Fachgutachter
     in Altlastenfragen hinzuzuziehen. Schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3
     Bundes-Bodenschutzgesetz sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet
     sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder
     die Allgemeinheit herbeizuführen.

1.2 Der Bodenschutzbehörde ist mitzuteilen, wenn Materialien von über 600 m³ auf oder in den
    Boden eingebracht werden. Das entsprechende Formular steht zur Verfügung unter
    https://umwelt.hessen.de/umWelt-natur/boden/vorsorgender-bodenschutz/auf-und-ein-
    bringen-von-materialien. Beim Verwerten von Bodenmaterial gilt beim Auf- und Einbringen
    auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht sowie deren Herstellung die Bundes-Boden-
    schutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) in Verbindung mit der Vollzugshilfe zu § 12
     BBodSchV. Bei der Verwertung von Bodenmaterial außerhalb der durchwurzelbaren Boden-
     schicht wird zwischen der Herstellung einer natürlichen Bodenfunktion und der Verwertung
     in technischen Bauwerken unterschieden. Hier gelten die technischen Regeln der Länderar-
     beitsgemeinschaft Abfall, sie liefern Werte hinsichtlich Verwertung und Entsorgung von Bo-
     denmaterial.

2    Denkmalschutz

     Im Plangebiet und dessen Umfeld ist eine archäologische Fundstelle (steinzeitliche Sied-
     lung) bekannt, die jedoch aufgrund des derzeitigen Kenntnisstandes räumlich nicht weiter
     abgegrenzt werden kann. Da vor diesem Hintergrund die Gefahr besteht, dass bei Boden-
     eingriffen Bodendenkmäler gemäß § 2 Abs. 2 HDSChG zerstört werden, ist bei Bauvorhaben
     mit Bodeneingriff ein denkmalrechtliches Genehmigungsverfahrens gemäß § 18 Abs. 1
     HDSCHG durchzuführen.

3    Wasserschutz

3.1 Niederschlagswasser sollte in geeigneten Fällen verwertet, ortsnah versickert, verrieselt
    oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Ge-
     wässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche, sonstige öffentlich-rechtli-
     che Vorschriften noch wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange entgegenstehen
     (§ 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz, § 55 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes).

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3.2 Die Entnahme und Nutzung von Grundwasser durch einen Brunnen (z.B. zur Gartenbewäs-
     serung) in einer Menge von bis zu 3.600 m³ pro Jahr ist gemäß § 46 Wasserhaushaltsgesetz
     (WHG) in Verbindung mit § 29 Hessisches Wassergesetz (HWG) der unteren Wasserbehörde
     mindestens einen Monat vor Beginn anzuzeigen. Das entsprechende Formular „Anzeige zur
     Benutzung von Grundwasser“ steht zur Verfügung unter https://www.ladadi.de/bauen-um-
     welt/naturschutz-und-landschaftspflege/wasser/grundwasser/grundwasser-nutzung.html.
     Die erlaubnisfreie Grundwassernutzung beinhaltet jedoch nicht die erforderliche Erlaubnis,
     Stoffe (PE-Rohre, Schüttgut und Bohremulsion) ins Grundwasser einzubringen. Erlaubnisfrei
     bleibt lediglich die Entnahme durch Einbringen (Einrammen) handelsübliche Rohre (Ramm-
     sonden). Soll der Brunnen gebohrt werden, ist für die Bohrung (z.B. Imlochhammerboh-
     rung, Spülbohrung, Trockenbohrung usw.) ein wasserrechtlicher Antrag bei der unteren
     Wasserbehörde zu stellen.

3.3 Häusliches Abwasser ist ordnungsgemäß zu sammeln und zu entsorgen (z.B. Komposttoi-
    lette). Anfallendes häusliches Abwasser (z.B. Fäkalien, Waschwasser) darf nicht versickert
     werden.

3.4 Bei der Verwendung und Lagerung von wassergefährdenden Stoffen (z.B. Pflanzenschutz-
    mittel) gelten die Vorgaben der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefähr-
    denden Stoffen (AWSV) vom 18. April 2017.

4    Artenschutz

     Es wird empfohlen, Nisthilfen an den Hütten/Lauben und an geeigneten Gehölzen anzubrin-
     gen.

5    Waldabstand

     Südlich des Plangebiets befindet sich die Waldabteilung 32 des Gemeindewaldes Seeheim-
     Jugenheim. Es wird darauf hingewiesen, dass trotz regelmäßiger Kontrolle ein Restrisiko für
     Eigentümer und Besucher der Kleingärten durch umfallende Bäume bzw. Astbruch besteht.

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