Gemeinde Taufkirchen Landkreis München

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Gemeinde Taufkirchen Landkreis München
Gemeinde Taufkirchen                                                                             1
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 95 „Garten- und Landschaftsbaubetrieb“

                           Gemeinde Taufkirchen
                                Landkreis München

                                  Vorhabenbezogener
                                 Bebauungsplan Nr. 95
                                 mit integrierter Grünordnung
                                   „Gartenbaubetrieb“
                                          gem. §12 BauGB

                      B) Festsetzungen durch Text
                                               Entwurf

Waakirchen, 02.06.2021

ABH - ARCHITEKTURBÜRO HAGLEITNER           FESTSETZUNGEN DURCH TEXT          Stand: 02.06.2021
Gemeinde Taufkirchen                                                                             2
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 95 „Garten- und Landschaftsbaubetrieb“

In Ergänzung der im Planteil getroffenen Festsetzungen wird folgendes festgesetzt:

1.      Art der baulichen Nutzung

        Zulässige Nutzung der Gebäude im Geltungsbereich:
        - Arbeitshalle mit 2 Mitarbeiterwohnungen
        - Betriebsleiter-Wohnhaus mit einer Wohneinheit
        - Arbeitshalle mit Büro- und Sozialräumen
        - Gewächshaus für einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb.

2.      Maß der baulichen Nutzung § 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB

        Das höchstzulässige Maß der baulichen Nutzung ist durch die festgesetzten Werte der
        Grundflächenzahl (GRZ), der Geschossflächenzahl (GFZ), der Zahl der Vollgeschosse
        bzw. der traufseitigen Wandhöhen (WH) als Höchstmaß bestimmt.

3.      Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen gemäß § 9 Absatz 1 Nr.
        2 BauGB
        Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt

        KFZ-Stellplätze sind innerhalb des gesamten Gartenbaubetriebsgeländes zulässig, mit
        Ausnahme der Grünflächen.
        Offene Kfz-Stellplätze sind im Rahmen der GRZ-Höchstgrenzen auch außerhalb der
        Baugrenzen zulässig. Die festgesetzte GRZ für Gebäude kann gem. § 19 BauNVO
        durch Nebenanlagen, befestigte Flächen, Stellplätze und deren Zufahrten um 50%
        überschritten werden. Für KFZ-Stellflächen sind offenfugige Befestigungen,
        Rasenfugenpflaster, Rasengittersteine oder Schotterrasen zu verwenden.

4.      Höhenlage

        Die maximal zulässige traufseitige Wandhöhe (= Oberkante Fertigfußboden Gebäude
        bis Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der
        Wand,
        wird für den Änderungsbereich wie folgt definiert:
        Bezugspunkt Wandhöhe = OK Fertigfußboden EG.
        OK Fertigfußboden EG darf maximal 20 cm über dem natürlichen Gelände, gemessen
        an der südlichen Grundstücksgrenze entlang der öffentlichen Straße, liegen.

4.1     Abstandsflächen:
        Die Tiefe der Abstandsflächen bemisst sich nach BayBO Art. 6, ausgenommen sind
        die Abstandsflächen zwischen den beiden Arbeitshallen innerhalb der Baugrenzen,
        diese dürfen sich überschneiden bis zu einen Gebäudeabstand von mindestens 5 m.

5.      Grünordnung:

5.1     Die zu pflanzenden Hochstamm-Bäume sind im Bebauungsplan dargestellt.

        Zur Eingrünung und Durch-Grünung des Plangebietes sind gemäß Planzeichnung
        Laubbäume der Liste unter Hinweisen zu pflanzen.

        Qualität: Hochstamm StU 16 - 18 cm.

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 95 „Garten- und Landschaftsbaubetrieb“

        Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und
        unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen-
        und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe hier u. a. Abschnitt 3 zu beachten. Durch
        die Baumpflanzungen darf der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der
        Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

        Sowohl die bestehenden als auch die zu pflanzenden Bäume werden zusätzlich als
        dauerhaft zu erhalten, zu pflegen und bei Ausfall innerhalb der nächsten Pflanzperiode
        gleichwertig in der Wuchsordnung zu ersetzen festgesetzt.

        Empfohlener durchwurzelbarer Raum bei Baumneupflanzungen:
        • Bäume I. Ordnung (Großbäume über 20 m Höhe): 29-36 m³
        • Bäume II. Ordnung (mittelgroße Bäume 10-20 m Höhe): 21-28 m³
        • Bäume III. Ordnung (Kleinbäume bis10 m Höhe): 13-20 m³
        • Obstbäume: 13 - 18 m³
        Eine offene Baumscheibe kann eine deutlich geringere Fläche als 16 m² aufweisen,
        wenn eine Erweiterung des Wurzelraumes unter Verkehrsflächen nach den
        Zusätzlichen Technischen Vorschriften für die Herstellung und Anwendung
        verbesserter Vegetationstragschichten {ZTV-Vegtra-Mü) erfolgt. Die Größe der offenen
        Bodenfläche mit Substrat A muss mindestens 2 m² bei einer Tiefe von 1,5 m betragen,
        die Erweiterung mit verdichtbarem Spezialsubstrat nach ZTV-Vegtra-Mü (Substrat B)
        muss je nach Wuchsordnung des Baumes ein Gesamtvolumen von bis zu 36 m³
        durchwurzelbaren Raum bieten.
5.2     Unbebaute Baugrundstücksflächen sind auch innerhalb der Baugrenzen, soweit sie
        nicht unbedingt für oberirdische Geh- und Fahrflächen, Stellplätze oder Lagerfläche
        erforderlich sind, vollständig zu bepflanzen oder einzusäen und dauerhaft zu erhalten.
        Flächen mit Schotter, Kies oder ähnlichem Belag insbesondere in Kombination mit
        nicht durchwurzelbaren Folien sind unzulässig.

6.      Abwasserbeseitigung gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 14 BauGB

6.1     Betriebliches und häusliches Abwasser
        Die Ableitung des betrieblichen und häuslichen Abwassers erfolgt über die im Bestand
        vorhandene, ausreichend dimensionierte Kleinkläranlage

6.2     Oberflächenentwässerung
        Die Beseitigung der anfallenden Niederschlagswässer wird über Rigolen und
        vorhandene Sickerschächte versickert.

7.      Bauliche Gestaltung gemäß § 9 Absatz 4 BauGB i.V.m. Art. 81 Absatz 3
        Bayerische Bauordnung (BayBO)

7.1     Proportion der Hauptbaukörper

        Parallel zum First längsrechteckige, ruhige Baukörper.

7.2     Dachformen und Dachdeckung

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 95 „Garten- und Landschaftsbaubetrieb“

7.2.1 Für die Hauptbaukörper sind symmetrische Satteldächer mit einer Dachneigung
      gemäß Planzeichen-Festsetzung zulässig. Dacheinschnitte, Quergiebel und generell
      Dachaufbauten (Gauben) sind nicht zulässig.
      Als Dacheindeckung sind Ziegeldächer festgesetzt
      Firstverglasungen sind zulässig. Dachflächenfenster sind winkelgleich zur Dachfläche
      einzubinden, die Rahmen-Oberkante darf parallel zur Dachfläche um 10 cm auftragen.
      Hiervon ausgenommen sind Gewächshäuser, diese werden mit Glasdächern
      ausgeführt.

7.2.2 Solaranlagen zur Brauchwassererwärmung, Heizung und zur Stromerzeugung sind auf
      allen Dächern zulässig. Sie sind winkelgleich in die Dachflächen einzubinden und nach
      dem Stand der Technik beginnend entlang von Traufe und Ortgang zu geschlossenen
      Flächen zusammenzufassen.

7.2.3 Technische Anlagen wie Klimazentralen etc. sind in die Gebäude zu integrieren und
      auf den Dachflächen unzulässig. Ausnahme: Abluftöffnungen, Kamine

7.3     Fassadengestaltung

        Die Fassadenflächen im OG sind mit Holz zu bekleiden. Der natürliche Farbton der
        Holzverkleidungen im Farbspektrum von braun bis silbergrau ist einzuhalten, grelle
        Lasuren (z.B. in Gelb- oder Orangetönen) sind generell nicht zulässig.
        Hiervon ausgenommen sind Gewächshäuser, diese werden in Glas ausgeführt.

7.4     Beleuchtungsmasten dürfen 5 m Höhe nicht überschreiten und nur Stellflächen und
        Zugänge beleuchten. Es sind umweltfreundliche, insektenschonende, nach oben
        abgeschirmte LED- Leuchten zu verwenden, mit warmweißem Spektrum zwischen
        2700 – 3000 Kelvin.

7.5     Werbeanlagen

        Beleuchtete und bewegliche Werbeanlagen werden ausgeschlossen, im Übrigen
        gilt die Werbeanlangen-Satzung der Gemeinde Taufkirchen in der jeweiligen gültigen
        Fassung.

      Hinweise

1.      Es gilt die Stellplatzsatzung der Gemeinde Taufkirchen in der jeweils gültigen Fassung.

2.      Sollte mit Wasser gefährdenden Stoffen umgegangen werden, so sind in Abstimmung
        mit der fachkundigen Stelle Wasserwirtschaft des Landratsamtes München besondere
        Sicherungsmaßnahmen auszubilden. Die Anlagenverordnung – Verordnung über
        Anlagen zum Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe
        (VAwS) – ist zu beachten.

3.      Werden die Voraussetzungen der Niederschlagswasserfreistellungsverodnung
        (NWFreiV) und die dazugehörigen Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von
        gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) eingehalten ist
        eine erlaubnisfreie Versickerung des unverschmutzten Niederschlagswassers möglich.
        Vom Bauwerber ist eigenverantwortlich zu prüfen, ob die NWFreiV anzuwenden ist.

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 95 „Garten- und Landschaftsbaubetrieb“

        Unabhängig davon, ob eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist oder nicht,
        müssen die Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswasser den Regeln der
        Technik entsprechend gebaut und unterhalten werden.
        Die Beseitigung des Niederschlagswassers über Sickerschächte ist grundsätzlich zu
        begründen und nur dort zulässig, wo zwischen dem mittleren höchsten (MHGW)
        Grundwasserstand und dem Sickerhorizont ein Abstand von 1,5m eingehalten werden
        kann.
        Für die Bemessung und Planung der Anlagen im Umgang mit Niederschlagswasser
        verweisen wir als fachliche Arbeitsgrundlage auf das Arbeitsblatt DWA-A 138 (Planung,
        Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser) und das
        Merkblatt DWA-M 153 (Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser).

4.      Sollten bei den Aushubarbeiten optische oder organoleptische Auffälligkeiten des
        Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast
        hindeuten, ist unverzüglich das Landratsamt München zu benachrichtigen
        (Mitteilungspflicht gem. Art. 1 BayBodSchG).

5.      Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine
        denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem
        eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren
        Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

        Bodendenkmäler, die bei der Verwirklichung von Bauvorhaben zu Tage kommen,
        unterliegen der Meldepflicht nach Art. 8 Denkmalschutzgesetz und sind dem
        Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege unverzüglich bekannt zu geben.

6.      Die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ ist eine bauaufsichtlich eingeführte DIN-Norm
        und damit bei der Bauausführung generell eigenverantwortlich durch den
        Bauantragsteller im Zusammenwirken mit seinem zuständigen Architekten umzusetzen
        und zu beachten.

7.      Alle Bauvorhaben sind gegen möglicherweise auftretendes Schicht- und Grundwasser
        zu sichern; Keller und Lichtschächte sind wasserdicht auszubilden. Die Erkundung des
        Baugrundes obliegt dem Bauherrn.

8.      Die Grund- und Hochwasserstände sowie die die Belastbarkeit des Baugrundes sind
        nicht bekannt. Es liegt in der Eigenverantwortung der Bauwerber, die notwendigen
        Ermittlungen vor Planungsbeginn durchzuführen. Es wird empfohlen, Maßnahmen
        gegen das Eindringen von Oberflächenwasser in die Gebäude bei Sturzfluten
        vorzusehen.

9.      Von den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen ausgehend ist mit
        landwirtschaftlichen Geruchs-, Staub- und Lärmentwicklungen zu rechnen.

10.     Bei Bauarbeiten sind die einschlägigen Baumschutzmaßnahmen gemäß DIN 18920
        und RAS-LP 4 einzuhalten.

11.     Aufgrund der geänderten Rechtslage hinsichtlich des europäischen Artenschutzrechts
        darf die Baufeldfreimachung nur außerhalb der Vogelbrutzeit erfolgen, also nur
        zwischen 30. September und 01. März. Andernfalls ist für das Einzelbauvorhaben bei
        der Regierung von Oberbayern die Zulassung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme
        (§45 Abs. 7 Satz 5 BNatSchG) zu beantragen oder Antrag auf Befreiung (§67 Abs. 1
        Satz 1 BNatSchG) von den Verboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu stellen.

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 95 „Garten- und Landschaftsbaubetrieb“

        Im gesamten Planungsgebiet ist vor Beginn von Baumaßnahmen zu prüfen, inwieweit
        die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach §44 und 45 BNatSchG bezüglich
        der gemeinschaftlich geschützten Arten des Anhangs IV FFH- Richtlinien und
        europäischer Vogelarten betroffen sind. Aus der Prüfung resultieren folgende
        Vermeidungsmaßnahmen:

        Arbeiten in der Dämmerung oder nachts sowie Rodung von bestehenden Bäumen und
        Hecken sind zu vermeiden. Falls wider Erwarten ältere Bäume entfernt werden
        müssen, ist eine nochmalige genaue Überprüfung auf das Vorhandensein von
        besetzten Baumquartieren notwendig.

12.     Die Nutzung von Solarenergie wird durch die Gemeinde Taufkirchen begrüßt.

13.     Alle DIN- und VDI-Normen, auf die in der Satzung verwiesen wird, liegen bei der
        Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus.

14.     Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß §9 Absatz 1
        Nr. 24 BauGB Immissionsschutz:

        Alle in den Betriebsräumen stattfindenden Arbeiten sind emissionsarm.

        Die bisherige Nutzung als Garten- und Landschaftsbaubetrieb wird beibehalten, es ist
        nicht mit Emissionen, die das zulässige Maß einer Mischgebietsnutzung gemäß TA-
        Lärm übersteigen, zu rechnen. Der Neubau der Arbeitshalle schirmt in Verbindung mit
        der vorhandenen Arbeitshalle den Betriebshof und den Neubau des Betriebsleiter-
        Wohnhauses von der Tegernseer Landstraße ab.

        Die An- und Ablieferung der Waren erfolgt im südlichen Bereich der geplanten
        Produktionshalle.

        Die Betriebszeiten sind werktags von ca. 6:00 Uhr bi 18:00 Uhr

15.     Die zu pflanzenden Hochstamm-Bäume sind im Bebauungsplan dargestellt.

        Artenliste:
        Acer campestre                Feld-Ahorn
        Carpinus betulus              Hainbuche
        Sorbus aria                   Mehlbeere

16.     Mit dem Bauantrag ist für das Plangebiet ein Freiflächengestaltungsplan vorzulegen,
        aus dem mindestens die Höhenlage der Gebäude, die Lage und Ausführung der
        Zufahrten, Wege, Lagerflächen, der Stellplätze und der vorgesehenen
        Pflanzmaßnahmen hervorgeht.

17.     Umweltbericht, ökologischen Ausgleichsflächen und –Maßnahmen
        Siehe Anlage Umweltbericht Umwelt und Planung

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Gemeinde Taufkirchen                                                                             7
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 95 „Garten- und Landschaftsbaubetrieb“

Aufgestellt:

Gemeinde Taufkirchen, den ___________

                                                   Siegel
Ullrich Sander, Erster Bürgermeister

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 95 „Garten- und Landschaftsbaubetrieb“

VERFAHRENSVERMERKE ZUM VORHABENBEZOGENEM
BEBAUUNGSPLAN NR. 95 "GARTENBAUBETRIEB"

1. Aufstellungsbeschluss:
Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde vom Gemeinderat am __.__.____ ge-
fasst und am __.__.____ ortsüblich bekannt gemacht (§2 Abs. 1 BauGB).

2. Beteiligung der Öffentlichkeit:
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Vorentwurf des Bebauungsplans in der
Fassung vom 01.02.2021 hat in der Zeit vom __.__.____ bis __.__.____ stattgefunden
(§3 Abs. 1 BauGB)

3. Beteiligung Behörden und Träger öffentlicher Belange:
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum
Vorentwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 01.02.2021 hat in der Zeit vom
__.__.____ bis __.__.____ stattgefunden (§4 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

4. Auslegung:
Die öffentliche Auslegung des vom Bau- und Umweltausschuss am __.__.____ gebilligt
Entwurfs des Bebauungsplans in der Fassung vom 01.02.2021 hat in der Zeit vom __.__.____
bis __.__.____ stattgefunden (§3 Abs. 2 BauGB).

5. Billigung Bau- und Umweltausschuss:
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum vom Bau- und
Umweltausschuss am __.__.____ gebilligten Entwurfs des Bebauungsplans in der Fassung vom
__.__.____ hat in der Zeit vom __.__.____ bis __.__.____ stattgefunden (§4 Abs. 2 BauGB).

6. Satzungsbeschluss:
Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan in der Fassung vom __.__.____ wurde vom
Bau- und Umweltausschuss am __.__.____ gefasst (§ 10 Abs. 1 BauGB).

Taufkirchen, den __.__.____

____________________
Ullrich Sander
Erster Bürgermeister

7. Öffentliche Bekanntmachung:
Die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan erfolgte am
__.__.____, dabei wurde auf Rechtsfolgen der §§44 und 215 BauGB sowie auf die Einsehbarkeit
des Bebauungsplans hingewiesen. Mit der Bekanntmachung trat der Bebauungsplan in der
Fassung vom __.__.____ in Kraft (§10 Abs. 3 BauGB).

Taufkirchen, den __.__.____

____________________
Ullrich Sander
Erster Bürgermeister

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