Stadt Castrop-Rauxel Begründung
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Stadt Castrop-Rauxel Bebauungsplan Nr. 234 "Schacht 5 – Briloner Straße" Gemarkung Rauxel, Flur 19 Begründung - Teil 1 Entwurf zur Offenlage (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB) Stand 27.11.2018
Bebauungsplan Nr. 234 „Schacht 5 – Briloner Straße“ Inhalt Inhalt I. Begründung I-1 1. Einführung _____________________________________________________ I-1 1.1. Lage und Abgrenzung des Plangebiets I-1 1.2. Anlass und Erforderlichkeit der Planung I-1 2. Planungsrechtliche Situation ______________________________________ I-3 2.1. Regionalplan I-3 2.2. Landschaftsplan I-3 2.3. Flächennutzungsplan I-3 2.4. Bebauungspläne I-4 3. Beschreibung der Bestandssituation ________________________________ I-6 3.1. Stadträumliche Einbindung I-6 3.2. Bebauung und Nutzung I-6 3.3. Eigentumsverhältnisse I-6 3.4. Erschließung I-6 3.5. Ver- und Entsorgung I-6 3.6. Mensch, Natur und Landschaft I-6 4. Städtebauliche Planungsziele ______________________________________ I-8 5. Inhalte der Planung ______________________________________________ I-9 5.1. Städtebauliches Konzept I-9 5.2. Planungsrechtliche Festsetzungen I-10 5.2.1. Art der baulichen Nutzung I-10 5.2.2. Flächen für den Gemeinbedarf - „Feuerwehr“ und „Kindertagesstätte“ I-10 5.2.3. Maß der baulichen Nutzung I-10 5.2.4. Festsetzung der Höhenlage I-12 5.2.5. Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen I-13 5.2.6. Höchstzulässige Anzahl der Wohneinheiten in Wohngebäuden I-13 5.2.7. Flächen für Stellplätze und Garagen I-14 5.2.8. Verkehrsflächen I-14 5.2.9. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen I-14 5.2.10. Von Bebauung freizuhaltende Schutzflächen – Schachtschutzbereiche Erin 5 I-16
Bebauungsplan Nr. 234 „Schacht 5 – Briloner Straße“ Inhalt 5.2.11. Maßnahmen und Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen I-17 5.3. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen I-17 5.4. Kennzeichnungen und Hinweise I-18 5.4.1. Bergbau I-18 5.4.2. Kampfmittel I-18 6. Auswirkungen der Planung ________________________________________I-20 6.1. Flächenbilanz I-20 6.2. Verkehr I-20 6.3. Schallschutz I-21 6.4. Bergbau / Abschlussbetriebsplan I-25 6.5. Natur und Landschaft / Eingriffsregelung I-26 6.6. Artenschutz I-28 6.7. Klimaschutz I-29 6.8. Bodenschutz I-30 6.9. Grundwasserschutz I-32 6.10. Ver- und Entsorgung I-32 6.11. Bodenordnende Maßnahmen I-33 6.12. Kosten und Finanzierung I-33 7. Verwendete Gutachten ___________________________________________I-34 Die Begründung besteht aus zwei Teilen. Der Teil 2 (Umweltbericht) liegt unter dem Titel UM- WELTBERICHT ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 234 „SCHACHT FÜNF – BRILONER STRASSE“ DER STADT CASTROP-RAUXEL mit Datum von November 2018 als eigenständige Ausfertigung vor.
Bebauungsplan Nr. 234 „Schacht 5 – Briloner Straße“ Begründung Seite I-1 I. Begründung 1. Einführung 1.1. Lage und Abgrenzung des Plangebiets Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 234 "Schacht Fünf - Briloner Straße" liegt in Cas- trop-Rauxel in der Gemarkung Rauxel und umfasst die Fläche der ehemaligen Schachtanlage Erin 5 an der Grutholzstraße sowie Teile der südlich und westlich befindlichen landwirtschaftlich genutzten Fläche. Der Standort des ehemaligen Luftschachtes liegt östlich des Siedlungs- schwerpunktes im Übergang zum Rieperberg bzw. dem angrenzenden Grünzug. Der räumliche Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt: Im Norden und Nordosten durch eine Ackerfläche sowie die Wohnbebauung Briloner Straße 36-60, im Westen durch die Wohnbebauung Luisenstraße 22-34, im Süden durch die Pallasstraße und im Osten durch das Grundstück des Lebensmittelmarktes Grutholzstraße 21. Es handelt sich um die Flurstücke 664, 657 und 658 in der Gemarkung Rauxel, Flur 19. Das Plangebiet ist ca. 3,1 ha groß. 1.2. Anlass und Erforderlichkeit der Planung Zur Arrondierung des bestehenden Siedlungszusammenhangs und in unmittelbarer Nachbar- schaft des Lebensmittelmarktes an der Grutholzstraße soll im Plangebiet ein Wohngebiet ent- wickelt werden. Dies entspricht den Zielen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Die RAG Montan Immobilien GmbH als Eigentümerin der Flächen beabsichtigt, eine entsprechende Entwicklung zu realisieren. Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4c, Plangebiet "Pallasstraße / Emscherschnellweg". Dieser sieht für den Bereich der ehemaligen Schachtanlage eine zum Bergbau gehörende Grünfläche ohne nähere Zweckbestimmung vor. Die Realisierung von Wohnbauflächen ist hier somit nicht möglich. Da die Fläche zwischenzeitlich nicht mehr für bergbauliche Zwecke benötigt wird, kann die Festsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplans als überholt angesehen werden. Die südlich und westlich angrenzende aktuell noch landwirt- schaftlich genutzte Fläche ist ebenfalls Bestandteil des Bebauungsplans Nr. 4c, der für diesen Bereich ein reines Wohngebiet mit bis zu fünfgeschossiger Mehrfamilienhausbebauung vor- sieht. Die Wohnbebauung wurde nie realisiert. Die Festsetzungen aus dem Ende der 1970er Jahre widersprechen den aktuellen Zielvorstel- lungen der Stadt und erscheinen auch vor dem Hintergrund einer tatsächlichen Entwicklung und Vermarktbarkeit der Flächen nicht mehr zeitgemäß. Aus diesem Grund wurde für die Gesamt- fläche ein städtebauliches Konzept für eine wohnbauliche Nutzung entwickelt. Die Nachnutzung des Grundstücks dient einer städtebaulich erstrebenswerten inneren Ergän- zung des Siedlungsraums. Durch eine entsprechende Förderung der Innenentwicklung wird benötigter Wohnraum im Innenbereich der Stadt Castrop-Rauxel geschaffen und die Neuinan- spruchnahme von Flächen außerhalb des Siedlungskontextes vermieden. Der Flächennut- zungsplan 2025 der Stadt Castrop-Rauxel räumt der Entwicklung neuer Baugebiete in integrier- ten Lagen Vorrang vor der Entwicklung neuer Baugebiete im Außenbereich ein. Der Flächen-
Bebauungsplan Nr. 234 „Schacht 5 – Briloner Straße“ Begründung Seite I-2 nutzungsplan stellt dementsprechend auf der oben genannten Fläche zur Deckung des Bedarfs eine "Wohnbaufläche (W)" dar. Um eine bedarfsorientierte, der zentralen Lage entsprechende Neubebauung und eine Aufwer- tung des gesamten Quartiers zu erzielen, ist die Schaffung von Planungsrecht und somit die Aufstellung dieses Bebauungsplanes erforderlich. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans wird das Ziel verfolgt, den Bereich städtebaulich neu zu definieren und ein hochwertiges, den heuti- gen und zukünftigen Bedürfnissen entsprechendes Wohnquartier zu schaffen. Aufgrund seiner räumlichen Lage im Stadtgebiet und derzeit vorhandenen lokalen Bedarfen soll das Plangebiet zusätzlich einen Standort für eine Kindertagesstätte und einen Ersatzbau für ein Gerätehaus eines Löschzuges der Freiwilligen Feuerwehr aufnehmen.
Bebauungsplan Nr. 234 „Schacht 5 – Briloner Straße“ Begründung Seite I-3 2. Planungsrechtliche Situation 2.1. Regionalplan Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Münster - Teilabschnitt Emscher-Lippe - ist der Planbereich als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ dargestellt. Konflikte mit der Regionalplanung bestehen somit nicht. Abb. 1: Ausschnitt aus dem Regionalplan 2.2. Landschaftsplan Der Planbereich liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans Nr. 3 „Castroper Hügelland“. Festsetzungen der Landschaftsplanung sind somit nicht betroffen. 2.3. Flächennutzungsplan Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Castrop-Rauxel vom 23.02.2013 (Rechts- kraft) ist der Bereich als Wohnbaufläche i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO dargestellt. Die dem Bebauungsplan Nr. 234 „Schacht 5 – Briloner Straße“ zugrunde liegende Planung entspricht somit den Darstellungen des Flächennutzungsplans.
Bebauungsplan Nr. 234 „Schacht 5 – Briloner Straße“ Begründung Seite I-4 Abb. 2: Ausschnitt aus dem rechtswirksamen FNP 2.4. Bebauungspläne Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 4c „Pallasstraße / Emscherschnellweg“ (rechtskräftig seit 1977 / 1. Änderung rechtskräftig seit 1994). Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet im Süden und Westen Reine Wohngebiete und im Norden eine dem Bergbau zugehörige Grünfläche ohne nähere Zweckbestimmung fest. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 44 „Nahversorgungsstandort Pallas-/ Grutholzstra- ße“ (rechtskräftig seit 2015) befindet sich östlich des Plangebiets und weist ein Sonstiges Son- dergebiet mit der Zweckbestimmung Nahversorgungsstandort aus. B-Plan Nr. 4c – 1. Änderung B-Plan Nr. 234 VEP Nr. 44 B-Plan Nr. 4c Abb. 3: B-Plan Nr. 4c / 1. Änderung des B-Plans Nr. 4c / VEP Nr. 44 / Plangebiet B-Plan Nr. 234
Bebauungsplan Nr. 234 „Schacht 5 – Briloner Straße“ Begründung Seite I-5 Weiter östlich des Plangebiets befindet sich der Bebauungsplan Nr. 4d „Östl. Grutholzstraße, Ostraße, OW III“ (rechtskräftig seit 1975), in dessen Geltungsbereich Reine Wohngebiete fest- setzt sind.
Bebauungsplan Nr. 234 „Schacht 5 – Briloner Straße“ Begründung Seite I-6 3. Beschreibung der Bestandssituation 3.1. Stadträumliche Einbindung Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 234 befindet sich etwa 1,5 km nordöstlich des Hauptzentrums der Stadt Castrop-Rauxel, der Castroper Altstadt, und etwa 100 m südlich der Autobahn A 42. In direkter Nachbarschaft zum Plangebiet befinden sich zahlreiche Geschoss- wohnungsbauten aus den 1970er Jahren, ein Lebensmittelmarkt sowie landwirtschaftlich ge- nutzte Flächen. Die angrenzende Pallasstraße ist eine innerörtliche Hauptstraße, die den Stadt- teil Castrop mit Deininghausen verbindet. 3.2. Bebauung und Nutzung Das Plangebiet ist derzeit unbebaut; bei den Flächen handelt es sich um landwirtschaftliche Nutzflächen sowie um eine Brachfläche. 3.3. Eigentumsverhältnisse Die Flurstücke im Geltungsbereich des Plangebiets befinden sich im Eigentum der RAG Montan Immobilien GmbH. Die für die Gemeinbedarfsnutzungen benötigten Flächen sind zwischenzeit- lich in das Eigentum der Stadt Castrop-Rauxel übergegangen. 3.4. Erschließung Über die Pallasstraße (L 657) und die Habinghorster Straße (B 235) ist das Plangebiet unmit- telbar an die Autobahn A 42 (Anschlussstelle Castrop-Rauxel) angeschlossen und demnach sehr gut zu erreichen. Über die Haltestelle Luisenstraße an der Ecke Pallasstraße / Luisenstraße ist die Buslinie 361 in Richtung Castrop Münsterplatz bzw. in Richtung Richtung Dortmund-Mengede zu erreichen. Die interne Erschließung des Plangebiets erfolgt aus östlicher Richtung über eine Verlängerung der bestehenden Briloner Straße sowie aus südlicher Richtung über einen Anschluss an die Pallasstraße. 3.5. Ver- und Entsorgung Öffentliche Ver- und Entsorgungsleitungen befinden sich innerhalb der Briloner Straße und der Pallasstraße. Die Anbindung des im Plangebiet neu zu verlegenden Kanalnetzes an das Vor- handene soll in der Briloner Straße in der Verlängerung der ehemaligen Zufahrt zur Schachtan- lage erfolgen. 3.6. Mensch, Natur und Landschaft Bei der zu bebauenden Fläche handelt es sich einerseits um eine ehemals bergbaulich genutz- te Fläche, andererseits um eine landwirtschaftlich genutzte Fläche. Die Fläche der ehem. Schachtanlage Erin 5 wird im Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt Castrop-Rauxel und des Landes NRW als Altlastenverdachtsfläche unter dem Aktenzeichen 4409/032 geführt. Ein Bodengutachten zur Baureifmachung des Altstandortes Erin 5 wurde daher im Rahmen des Bauleitplanverfahrens erstellt (vgl. Kap. 6.8). Auf das Plangebiet wirkt der Verkehrslärm (v. a. Pallasstraße, A 42) ein, zudem stellt der Liefer- und Parkplatzverkehr des östlich gelegenen Lebensmittelmarktes eine Lärmquelle dar. Die ver- kehrlichen Auswirkungen sowie die zu erwartenden Lärmemissionen der geplanten Feuerwa-
Bebauungsplan Nr. 234 „Schacht 5 – Briloner Straße“ Begründung Seite I-7 che innerhalb des neuen Wohngebiets wurden begutachtet (vgl. Kap. 6.3). Im Plangebiet sind Bäume und Gehölze vorhanden, die zum Teil der Bebauung weichen müssen. Artenschutz- rechtliche Belange sind im Rahmen von Artenschutzrechtlichen Untersuchungen betrachtet worden. Eine Umweltprüfung wurde durchgeführt. Die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft wurden ermittelt, die Ergebnisse in einem Umweltbericht dokumentiert (vgl. Kap. 6.5).
Bebauungsplan Nr. 234 „Schacht 5 – Briloner Straße“ Begründung Seite I-8 4. Städtebauliche Planungsziele Die Stadt Castrop-Rauxel verfolgt das Ziel, durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 234 die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines neuen Wohnquartiers ein- schließlich einer Kindertagesstätte sowie einer Feuerwache im Nordosten des Ortsteils Castrop zu schaffen. Momentan wird ein Teilbereich der Fläche landwirtschaftlich genutzt, der andere Bereich liegt als ehemals für den Bergbau genutzte Fläche brach. Die Umnutzung der Flächen dient der Nachverdichtung sowie der Aufwertung des Standortumfeldes. Das geplante Wohnquartier soll die Zielvorstellungen der Stadt Castrop-Rauxel umsetzen und den Bereich durch die Entwicklung einer hochwertigen, den heutigen und zukünftigen Bedürf- nissen entsprechenden Bebauung definieren. Dabei soll in direkter Nachbarschaft zum vor kur- zem gebauten Nahversorgungsstandort ein von verschiedenen Haustypen geprägtes Baugebiet mit Wohnnutzung sowie sonstigen in allgemeinen Wohngebieten zulässigen Nutzungen entste- hen. Trotz geänderter Rahmenbedingungen (Demografischer Wandel), ist die Schaffung von Wohnungsneubau weiterhin notwendig. Die Baulandausweisung bleibt ein wichtiges Instrument der Stadtentwicklungspolitik. Ihre Aufgabe ist es, einen beständigen Beitrag zur Angebotsanpassung auf dem Wohnungsmarkt und Attraktivitätssteigerung der Stadt zu leisten. Damit werden die Voraussetzungen für eine bessere Einwohnerbindung und eine erhöhte Zuwanderungsbereitschaft geschaffen. Um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Wohnquartier zu schaffen, sind auf Grund des Verkehrslärms (v. a. Pallasstraße, A 42) und der unmittelbaren Nachbarschaft zu einem Lebensmittelmarkt mit entsprechendem Liefer- und Parkverkehr, entsprechende Maßnahmen zum Lärmschutz zu ergreifen. Darüber hinaus muss der Schachtschutzbereich auf der im Norden liegenden vormals bergbaulich genutzten Fläche mit in die Plankonzeption einbezogen werden.
Bebauungsplan Nr. 234 „Schacht 5 – Briloner Straße“ Begründung Seite I-9 5. Inhalte der Planung 5.1. Städtebauliches Konzept Dem Angebotsbebauungsplan liegt ein städtebauliches Konzept zugrunde, das die Nutzung der Fläche als Standort für mehrere Mehrfamilien-, Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser sowie für eine Kindertagesstätte und eine Feuerwache vorsieht. Die Bebauung ist mit bis zu drei Vollge- schossen geplant. Das Areal wird aus östlicher Richtung über den Anschluss an die Briloner Straße erschlossen, aus südlicher Richtung erfolgt die Zufahrt über die Pallasstraße. Die interne Erschließung ist mittels einer Ringstraße und zwei davon abzweigenden kurzen Stichen geplant. Öffentliche Be- sucherparkplätze sind entlang des Haupterschließungsrings vorgesehen. Zur Unterbringung der Stellplätze der Geschosswohnungsbauten sind mehrere oberirdische Stellplatzanlagen geplant, möglich ist auch die Anlage von entsprechenden Tiefgaragen. Abb. 4: Städtebaulicher Entwurf – RAG Montan Immobilien, September 2017
Bebauungsplan Nr. 234 „Schacht 5 – Briloner Straße“ Begründung Seite I-10 Beachtet wurde bei dem Konzept, einen ausreichend großen Abstand zum östlich angrenzen- den Lebensmittelmarkt einzuhalten, damit die Neubebauung nicht im Einflussbereich des Liefer- und Parkplatzlärms liegt. Hierzu wurde ein Schallschutzgutachten erstellt. Zudem wurde der Schachtschutzbereich des Schachtes Erin 5 von Bebauung freigehalten. In diesem Bereich ist eine Stellplatzanlage geplant. Für eine etwaige Ergänzung der Siedlung ist eine Anbindung an die nördlich angrenzende Ackerfläche gewährleistet. 5.2. Planungsrechtliche Festsetzungen 5.2.1. Art der baulichen Nutzung Die Planung sieht die Errichtung von Mehrfamilien-, Einzel-, Doppel- und Reihenhäusern vor. Im Umgebungsbereich des Bebauungsplans befinden sich Bestandsgebäude, die ebenfalls wohnbaulich genutzt werden sowie ein Lebensmittelmarkt zur Nahversorgung des Gebietes. Im Gebiet sollen quartiersbezogene Möglichkeiten zu kleinteiligen funktionalen Mischungen zuläs- sig sein. Auf Grund dessen wird gemäß § 4 BauNVO ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festge- setzt. In den festgesetzten Allgemeinen Wohngebieten sind die gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1-3 BauNVO zulässigen Nutzungen (Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchli- che, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke) allgemein zulässig. Ausnahms- weise zulässig sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbe- betriebe sowie Anlagen für Verwaltungen. Zur Sicherstellung, dass lediglich kleinere Läden im Baugebiet angesiedelt werden, wird festgesetzt, dass Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufs- fläche (VK) größer als 400 m² unzulässig sind. Eine klarstellende Akzentuierung bei der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung erfolgt ge- mäß § 1 Abs. 6 BauNVO im Sinne des Zieles, Wohnraum zu schaffen durch den Ausschluss der im Allgemeinen Wohngebiet laut § 4 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungskatego- rien Gartenbaubetriebe und Tankstellen. Diese Nutzungen benötigen größere Grundstücke und erzeugen höhere Verkehrsmengen. Dies ist für das Plangebiet, welches sich innerhalb vorhan- dener Wohnquartiere befindet, nicht erwünscht. 5.2.2. Flächen für den Gemeinbedarf - „Feuerwehr“ und „Kindertagesstätte“ Für das an der Pallasstraße zur Unterbringung einer Feuerwache vorgesehene Grundstück wird eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“ festgesetzt. Auf dem nördlich angrenzenden Grundstück wird ebenfalls eine Fläche für den Gemeinbedarf, hier mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ festgesetzt. Es ist geplant, einen öffentlich zugängli- chen Kinderspielplatz auf dieser Gemeinbedarfsfläche anzubieten. 5.2.3. Maß der baulichen Nutzung Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sollen in ihrer Gesamtheit die Realisierung eines angemessen verdichteten Neubaugebiets gewährleisten. Die höhere, dichtere Bebauung soll entlang der Hauptverkehrsstraße und angrenzend an den Nahversorgungsstandort erfol- gen; die niedrigere, weniger verdichtete Bebauung soll im rückwärtigen Grundstücksbereich und übergehend zu unbebauten landwirtschaftlichen Nutzflächen erfolgen. WA-Gebiete und Gemeinbedarfsfläche „Kindertagesstätte“ In den Allgemeinen Wohngebieten und auf der Gemeinbedarfsfläche „Kindertagesstätte“ wird als Maß der baulichen Nutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 BauNVO festge- setzt:
Bebauungsplan Nr. 234 „Schacht 5 – Briloner Straße“ Begründung Seite I-11 Eine Grundflächenzahl (GRZ), die Anzahl der Vollgeschosse und die max. zulässige Gebäudehöhe (TH / FH / OK max.) Grundflächenzahl GRZ Für die WA1-, WA2-, WA3/3a und WA5-Gebiete sowie die Gemeinbedarfsfläche „Kindertages- stätte“ wird eine GRZ von 0,4 festgesetzt. Dies entspricht der in § 17 Abs. 1 BauNVO angege- benen Obergrenze der GRZ für Allgemeine Wohngebiete, in denen Kindertagesstätten eben- falls zulässig sind. Lediglich für das WA4-Gebiet wird eine verminderte GRZ von 0,3 festge- setzt, die verhindern soll, dass aufgrund des großen, zusammenhängenden Baufensters und der großen Grundstücksgröße eine zu starke bauliche Verdichtung innerhalb des festgesetzten Baufensters realisiert werden kann. Dies ist südlich der vorhandenen Geschosswohnungen an der Briloner Straße städtebaulich nicht vorteilhaft. Dennoch soll die Errichtung einer ausrei- chenden Anzahl von oberirdischen Stellplätzen im WA4-Gebiet ermöglicht werden. In diesem Baugebiet befindet sich zudem der Schachtschutzbereich des ehem. Schachtes Erin 5, der baulich nicht anderweitig nutzbar ist. Für das WA4-Gebiet wird gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO festgesetzt, dass die im Bauge- biet zulässige GRZ von 0,3 durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zu- fahrten sowie von Nebenanlagen und von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche bis zu einer GRZ von 0,6 (statt üblicherweise 0,45) überschritten werden darf. So ist alternativ zu den oberirdischen Stellplätzen auch eine Verlagerung der Stellplätze in eine Tiefgarage mit den Festsetzungen vereinbar. Anzahl der Vollgeschosse Die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse wird entsprechend dem städtebaulichen Konzept festgesetzt. Für die entlang der Pallasstraße und südlich der Bebauung Briloner Straße geplan- ten Geschosswohnungsbauten (WA4-, WA5-Gebiet und Gemeinbedarfsfläche „Kindertagesstät- te“) sind bis zu drei Vollgeschosse zulässig. Die Bebauung entlang der Pallasstraße (WA5- Gebiet) soll dabei zur städtebaulichen Fassung der Straße mit mindestens zwei Vollgeschossen errichtet werden. Für die Bebauung im gebietsmittig geplanten WA3/3a-Gebiet sowie im an- grenzend an die Bebauung Luisenstraße geplanten WA1-Gebiet sind maximal zwei Vollge- schosse zulässig. Im WA2-Gebiet im Übergang zu den Ackerflächen und weiter südlich in die Gebietsmitte hineinreichend sind Gebäude mit nur einem Vollgeschoss zur Errichtung von bar- rierefreien Bungalows zulässig. Die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse dient dazu, die niedrigeren Gebäude im Übergang zur offenen Landschaft und die höheren angrenzend an be- reits in ähnlicher Höhe bebaute Flächen unterzubringen. Zulässige Gebäudehöhe Zusätzlich wird die Höhenentwicklung des Neubaugebiets über die Festsetzung maximal zuläs- siger Gebäudehöhen über NHN (Normalhöhennull) geregelt und für die jeweils überbaubare Fläche gesondert festgesetzt. Für die WA4- und WA5-Gebiete sowie für die Gemeinbedarfsflä- che „Kindertagesstätte“ wird eine maximale Oberkante (OK) der Gebäude von ca. 13,5 m über der jeweils angrenzenden Erschließungsstraße angenommen. Als Oberkante gilt der höchste Punkt eines Gebäudes. Im WA5-Gebiet entlang der Pallasstraße wird zusätzlich eine Mindest- höhe festgesetzt; hier wird eine Höhe von ca. 9 m über der angrenzenden Erschließungsstraße angenommen. Übersetzt in Gebäudehöhen über NHN ergeben sich damit Höhen von 83,5 m ü. NHN für das WA4-Gebiet und für die Gemeinbedarfsfläche „Kindertagesstätte“ sowie von mind. 80 m ü. NHN bis max. 85 m ü. NHN für das WA5-Gebiet. Da die Geschosswohnungsbauten mit Flachdächern geplant sind, ist mit diesen zulässigen Gebäudehöhen die Errichtung eines vier- ten Geschosses als Nichtvollgeschoss möglich. Die Gebäude in den WA1-, WA2-, WA3/3a-Gebieten sind mit geneigten Dächern geplant. Des- halb werden hier Traufhöhen und max. Oberkanten der Gebäude festgesetzt. Als Traufhöhe (TH) eines Gebäudes gilt die Höhe des Schnittpunktes des aufsteigenden Mauerwerks mit der
Bebauungsplan Nr. 234 „Schacht 5 – Briloner Straße“ Begründung Seite I-12 äußeren Dachhaut. Bei Pultdächern gilt für die untere, niedriger liegende Traufe die Traufhö- henfestsetzung (TH) und für die obere, höher liegende Traufe die Oberkantenfestsetzung (OK). In den WA1-, WA3/3a-Gebieten ist die Traufhöhe zwischen ca. 5 m und 7 m über angrenzender Straßenoberkante zu errichten. Die Festsetzung der Mindesthöhe dient dazu, dass in diesem Bereich ein gewisses Maß an baulicher Verdichtung erreicht wird, in dem hier in erster Linie zweigeschossige Gebäude oder aber eingeschossige Gebäude mit höherer Geschosshöhe erbaut werden. Die Oberkante darf, entsprechend der Zulässigkeit von max. zwei Vollgeschos- sen, etwa 11 m betragen. Im WA2-Gebiet werden entsprechend der Zulässigkeit von nur einem Vollgeschoss Traufhöhen von max. 4 m und Firsthöhen von max. 8 m angenommen. In Gebäu- dehöhen über NHN bedeutet dies für das WA1-Gebiet eine Traufhöhe zwischen 74,5 m ü. NHN und 78,5 m ü. NHN und eine maximale Oberkante von bis zu 82,5 m ü. NHN. Für die WA2- Gebiete werden Traufhöhen bis zu 75,5 m ü. NHN und Oberkanten von bis zu 79,5 m ü. NHN festgesetzt. In den WA3-Gebieten sind Traufhöhen zwischen 74,5 m ü. NHN und 78,5 m ü. NHN und Oberkanten von bis zu 82,5 m ü. NHN zulässig. Die festgesetzte Gebäudehöhe darf durch Schornsteine, Antennen und Solaranlagen um max. 3 m überschritten werden. Geschossigkeit bei Flachdachgebäuden In den WA4- und WA5-Gebieten sowie der Gemeinbedarfsfläche „Kindertagesstätte“ sind nur Flachdächer zulässig. Soll hier über die max. zulässige Geschosszahl hinaus ein oberstes Ge- schoss als zusätzliches Nichtvollgeschoss errichtet werden, so müssen seine Außenwände gegenüber den Außenwänden der darunterliegenden Geschosse allseitig um mindestens 1 m zurücktreten. Eine Ausnahme von diesem Zurücktreten ist ausschließlich zur Errichtung von Treppenhäusern einschließlich Fahrstuhlschächten zulässig. Das oberste Nichtvollgeschoss soll städtebaulich deutlich in den Hintergrund treten, so dass der Hauptbaukörper dreigeschos- sig in Erscheinung tritt. Geschossflächenzahl (GFZ) in den WA-Gebieten Im Plangebiet wird das Maß der baulichen Nutzung zwar nicht über die Festsetzung einer GFZ geregelt, es wird jedoch festgesetzt, dass die gem. § 17 Abs. 1 BauNVO geltende Obergrenze der GFZ für WA-Gebiete von 1,2 nicht überschritten werden darf. Diese Festsetzung dient dazu, eine zu starke bauliche Verdichtung im Baugebiet zu vermeiden. Gemeinbedarfsfläche „Feuerwehr“ Für die Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“ wird das Maß der bauli- chen Nutzung lediglich über die Festsetzung einer maximal zulässigen Gebäudehöhe von 82,5 m ü. NHN sowie der Festsetzung einer überbaubaren Fläche geregelt. Damit wird sicher- gestellt, dass auf dem Feuerwehrgrundstück eine städtebaulich angemessene Gebäudekubatur entsteht. 5.2.4. Festsetzung der Höhenlage Die künftige Geländehöhe der WA-Gebiete wird im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 3 BauGB festgelegt. In den Baugebieten sollen Abgrabungen des Geländes unterhalb des geplanten Straßenniveaus, die vorgenommen werden, um Souterrainwohnungen zu errichten, unterbun- den werden. Auch sollen höhere Geländesprünge an den Grenzen der einzelnen Baugrundstü- cke vermieden werden, die entstehen, wenn die Höhenplanung aneinander grenzender Grund- stücke stark voneinander abweicht. Die jeweils an den vorderen und rückwärtigen Baugrenzen in einem Abstand von ca. 10 m festgesetzten Höhen richten sich nach den jeweils angrenzen- den geplanten Straßenoberkanten entsprechend der Straßenentwurfsplanung des Ingenieurbü- ros Neef. Zwischenhöhen sind durch Interpolation zu ermitteln. Eine Abweichung von den fest- gesetzten Geländehöhen ist bis zu +/- 15 cm zulässig. Darüber hinausgehende Abweichungen können im Einzelfall zugelassen werden, wenn dies die besondere örtliche Situation erfordert und nachbarliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Die Abweichungsmöglichkeiten werden festgesetzt, damit eine Angleichung an die künftige real hergestellte Höhenlage der Planstraßen
Bebauungsplan Nr. 234 „Schacht 5 – Briloner Straße“ Begründung Seite I-13 vorgenommen werden kann, da die Straßenausbauplanung noch nicht erfolgt ist. Aus Gründen des Überflutungsschutzes ist die Oberkante Fertigfußbodenhöhe (OKFF) im Erdge- schoss mindestens 15 cm (= Höhe einer Trittstufe) über der festgesetzten Geländehöhe zu er- richten. An den rückwärtigen Baugebietsgrenzen im Übergang zur benachbarten Bestandsbebauung, zur freien Landschaft und zur Pallasstraße werden ebenfalls zukünftige Geländehöhenpunkte festgesetzt. Diese Höhen orientieren sich an den Bestandshöhen bzw. im Bereich der ehemali- gen Schachtanlage an der durch das Büro Ahlenberg im Baureifmachungskonzept errechneten Benutzerebene. An der Pallasstraße werden zur Angleichung des Geländes an die Höhe des angrenzenden Böschungsfußes und des höher liegenden Gehwegs die zukünftig herzustellen- den Geländehöhen als Spannen mit einem Spiel von ca. 50 cm angegeben. Auch in diesen Bereichen gilt, dass die OKFF EG (Oberkante Fertigfußbodenhöhe im Erdgeschoss) mindes- tens 15 cm über der festgesetzten Geländehöhe - hier dann über der aus der Spanne ermittel- ten Geländehöhe - zu errichten ist. 5.2.5. Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen Das Plangebiet ist gegliedert in überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen ge- mäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Die überbaubare Fläche wird gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO durch Baugrenzen definiert. Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zu- gelassen werden. Der Bebauungsplan sieht folgende Ausnahme vor: Im WA3a-Gebiet darf die östliche, an den Schachtschutzbereich angrenzende Baugrenze ausnahmsweise um bis zu 2 m überschritten werden, wenn nach Abstimmung mit der RAG Montan Immobilien GmbH oder deren Rechtsnachfolger eine an die Bedingungen des Schachtschutzbereiches angepasste Bebauung entwickelt werden konnte. Der Hinweis Nr. 4 des Bebauungsplans ist zu beachten (vgl. Kap. 5.5.3). In den Baugebieten wird die offene Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO festgesetzt. Im WA4- und WA5-Gebiet sowie auf der Gemeinbedarfsfläche „Kindertagesstätte“ sind entspre- chend dem städtebaulichen Konzept Geschosswohnungsbauten zulässig; die überbaubaren Flächen werden zwecks flexibler Aufteilungsmöglichkeit der Grundstücke als große, zusam- menhängende Baufenster festgesetzt. In den WA3-Gebieten sind Einzelhäuser, Doppelhäuser und Reihenhäuser geplant. Als Bauweise gilt hier gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO die abweichen- de Bauweise. Damit ist die offene Bauweise gemeint mit der Abweichung, dass Gebäudelängen bis maximal 25 m zulässig sind. Diese Festsetzung ermöglicht eine größtmögliche Flexibilität bei der Grundstücksteilung und der Bebauung, verhindert jedoch eine zu starke bauliche Ver- dichtung und geschlossen wirkende, überlange Baukörper. Im WA1- und WA2-Gebiet sind Ein- zel- und Doppelhäuser geplant; es wird dementsprechend die offene Bauweise in Form von Einzel- und Doppelhäusern festgesetzt. 5.2.6. Höchstzulässige Anzahl der Wohneinheiten in Wohngebäuden In den WA1-, WA2- und WA3-Gebieten werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB je Einzelhaus, je Doppelhaushälfte oder je Reihenhausscheibe max. zwei Wohneinheiten zugelassen. Die Baugebiete WA1 bis WA3 sollen vornehmlich der Bereitstellung von Wohnraum im Einfamilien- hausbereich dienen. Die Zulässigkeit einer zweiten Wohnung soll jedoch das Mehrgeneratio- nenwohnen ermöglichen. Familien sollen auch Einliegerwohnungen einrichten können. Ausrei- chende Stellplätze müssen auf den Privatflächen im Rahmen der Baugenehmigung nachgewie- sen werden. Die Begrenzung der höchstzulässigen Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden verhindert, dass Appartementhäuser entstehen, die eine zu starke Verdichtung und damit auch eine stärkere Frequentierung durch Pkws in diesem Bereich des Plangebiets bewirken würden.
Bebauungsplan Nr. 234 „Schacht 5 – Briloner Straße“ Begründung Seite I-14 5.2.7. Flächen für Stellplätze und Garagen Stellplätze und Garagen sind gemäß § 12 BauNVO in allen Baugebieten zulässig. Garagen müssen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 10 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO mit ihren Einfahrts- seiten mindestens einen Abstand von 5 m zur vorderen, erschließenden Straßenbegrenzungsli- nie einhalten. Zufahrten zu Garagen dürfen als Stellplatz genutzt werden. Die an den Straßen- raum angrenzenden Grundstücksflächen sollen von Bebauung freigehalten und möglichst an- sprechend als Vorgärten gestaltet werden, vgl. Kap. 5.3. 5.2.8. Verkehrsflächen Die das Plangebiet erschließenden Hauptstraßen werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Lediglich zwei untergeordnete Erschließungswege sind als Privatstraßen geplant; die Flächen werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Anlieger und der zuständigen Ver- und Entsorgungsträger belastet. Das Gebiet wird über zwei Anbindungen an das vorhandene Straßennetz erschlossen. Die ers- te Anbindung liegt ungefähr mittig des Gebietes an der Pallasstraße. Dort wird der vorhandene Grünstreifen geöffnet, um das Linksabbiegen ins Plangebiet zu ermöglichen. Die Breite der Er- schließungsstraße beträgt 9,5 m. Der Einmündungsbereich Pallasstraße / Neue Erschließungs- straße soll im Trennprinzip gestaltet werden. In Höhe der Ringerschließung ist der Übergang in eine Mischverkehrsfläche vorgesehen. Hierfür sichert der Bebauungsplan eine 8,1 m breite öf- fentliche Verkehrsfläche, so dass innerhalb der ringförmig angeordneten Erschließung Park- plätze und Baumscheiben angelegt werden können. Deren Lage wird im Rahmen der Straßen- ausbauplanung festgelegt. Im Nordwesten ist ein kurzer Stich für die eventuelle, spätere Erwei- terung des Gebietes vorgesehen. Die zweite Anbindung des Gebietes erfolgt an die Briloner Straße über die ehemalige Zufahrt zur Schachtanlage. Entlang der Pallasstraße (L 657) sowie am WA5-Gebiet auch entlang der Gebietszufahrt wer- den Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt, um den Verkehrsfluss im Bereich der Pallas- straße nicht zu behindern. In den WA4- und WA5-Gebieten sind pro Baugrundstück max. zwei Anschlüsse an die öffentli- che Straßenverkehrsfläche zulässig. Diese Festsetzung dient dazu, die Stellplätze auf Stell- platzanlagen zu bündeln und damit die städtebaulich störende Einzelerschließung von Stellplät- zen direkt von der Erschließungsstraße zu verhindern. Durch die Reduzierung von Grund- stückszufahrten kann der öffentliche Raum für die Anlage von öffentlichen Stellplätzen genutzt werden. 5.2.9. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Auf das Plangebiet wirkt Verkehrslärm (v. a. Pallasstraße, A 42) ein, der ermittelt und beurteilt werden musste. Östlich des Plangebiets befindet sich ein Lebensmitteldiscounter, dessen Aus- wirkungen auf das geplante Wohngebiet unter Berücksichtigung des geplanten Feuerwehr- Gerätehauses sowie der geplanten Kindertagesstätte ebenfalls zu ermitteln und zu beurteilen war. Die Auswirkungen des geplanten Feuerwehr-Gerätehauses auf das Wohngebiet waren ebenso zu untersuchen. Es wurde ein Schallgutachten erstellt (Uppenkamp und Partner, No- vember 2018), welches im Kap. 6.3 zusammenfassend wiedergegeben wird. Zum Schutz vor dem Gewerbelärm des benachbarten Lebensmitteldiscounters wird im Bebau- ungsplan eine Schallschutzmaßnahme gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzt. Im Bereich der in der Planzeichnung gekennzeichneten Grundstücksgrenze der geplanten Kindertagesstät- te zum Lebensmitteldiscounter ist auf einer Länge von 38 m eine Schallschutzwand in einer Höhe von 2 m über der vorhandenen Geländehöhe des Discounter-Parkplatzes (70,58 m ü. NHN) zu errichten. Die Schallschutzwand muss ein erforderliches Schalldämm-Maß von min- destens 25 dB aufweisen. Mit der Schallschutzwand können die Immissionsrichtwerte der TA-
Bebauungsplan Nr. 234 „Schacht 5 – Briloner Straße“ Begründung Seite I-15 Lärm für Mischgebiete im Tageszeitraum weitestgehend eingehalten werden. Lediglich in einem kleinen Bereich des Gartens direkt an der Grundstücksgrenze im Bereich der Anlieferungszone des Lebensmittelmarktes wird der Immissionsrichtwert auch mit der Schallschutzwand um 1 dB überschritten. Der Schallschutz ist damit für die Errichtung einer Kindertagesstätte, in der übli- cherweise keine Nachtnutzungen stattfinden, ausreichend. Im Schallgutachten wurden die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärmimmissionen ermittelt und auf der Grundlage der Norm DIN 18005 beurteilt. Die schalltechnische Untersu- chung hat ergeben, dass die mit der Eigenart der geplanten Baugebiete verbundenen Erwar- tungen auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen in Teilbereichen des Plangebietes nicht erfüllt werden. Die im Rahmen der Abwägung häufig herangezogenen Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung, welche als Grenze zur erheblichen Belästigung durch Ver- kehrsgeräusche betrachtet werden können, werden teilweise noch überschritten. Die im Rah- men der städtebaulichen Planung als absolute Schwelle der Zumutbarkeit geltenden Sanie- rungsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzrichtlinien werden im Plangebiet allerdings nicht über- schritten. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung der Belange in der städtebaulichen Planung ist der Belang des Schallschutzes als ein wichtiger Planungsgrundsatz neben anderen Belangen zu sehen. Die Abwägung kann in bestimmten Fällen bei Überwiegen anderer Belange - insbeson- dere in bebauten Gebieten - zu einer entsprechenden Zurückstellung des Schallschutzes füh- ren. In vorbelasteten Bereichen, insbesondere bei vorhandener Bebauung, bestehenden Verkehrs- wegen und in Gemengelagen, lassen sich die Orientierungswerte oft nicht einhalten. Wo im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung von den Orientierungswerten abgewichen werden soll, weil andere Belange überwiegen, sollte möglichst ein Ausgleich durch andere ge- eignete Maßnahmen (z.B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen, insbesondere für Schlafräume) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden. Das Plangebiet weist eine eindeutige Eignung zur Nutzung zu wohnbaulichen Zwecken auf, sinnvolle Alternativnutzungen für die Fläche liegen nicht vor. Die Planung eines Wohngebiets wird dementsprechend als sinnvoll erachtet und wird weiter verfolgt. Der stadtentwicklungspla- nerischen Zielsetzung, eine innerstädtische Brachfläche wieder einer Wohnnutzung zuzuführen und ein vorhandenes Wohngebiet zu ergänzen wird in der Gesamtabwägung unter Beachtung von Minimierungsmaßnahmen der Vorrang gegenüber den Zielsetzungen des Lärmschutzes eingeräumt. Aufgrund seiner integrierten Lage innerhalb des Stadtkörpers ist der Standort ge- genüber anderen potentiellen Standorten im Außenbereich oder in Siedlungsrandlage trotz der möglicherweise vorhandenen Einwirkungen zu bevorzugen. So wird die weitere Inanspruch- nahme von grünen Freiräumen und Landschaftsteilen vermieden und die bereits bestehende städtische Infrastruktur genutzt und effizienter ausgenutzt. Aufgrund der in der Umgebung zahl- reich vorhandenen verkehrlichen, technischen, sozialen und nahversorgungsrelevanten Anla- gen, Möglichkeiten und Zugänge überwiegen die öffentlichen und städtebaulichen Belange den Bereich des Bebauungsplans Nr. 234 als Wohnbaufläche in Anspruch zu nehmen. Auf die Be- bauung der Fläche, für die in Teilen bereits Baurecht besteht, allein aus Immissionsschutzgrün- den zu verzichten, wird nicht als angemessen bewertet und wäre vor dem Hintergrund des Ziels, eine Stadt der kurzen Wege anzustreben, nicht vertretbar. Der städtebauliche Entwurf reduziert mögliche Immissionskonflikte mit dem östlich angrenzen- den Discounter-Grundstück bereits durch die Ansiedlung des Feuerwehrstandortes zwischen diesem Grundstück und der Wohnbebauung; der Abstand zwischen Gewerbelärm und Wohn- nutzung wird vergrößert. Ebenso wurde die Wohnbebauung entlang der Pallasstraße im Ver- gleich zu städtebaulichen Überlegungen zu Beginn des Verfahrens reduziert.
Bebauungsplan Nr. 234 „Schacht 5 – Briloner Straße“ Begründung Seite I-16 Aufgrund der Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte für Verkehrslärm für die zur Pallasstraße orientierten Fassaden werden im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB Festsetzungen zum Schutz vor Verkehrslärm getroffen: Passive Schallschutzmaßnahmen Zum Schutz vor Schalleinwirkungen durch den Straßenverkehr werden bei der baulichen Errich- tung oder baulichen Änderung von Räumen passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Die Lärmpegelbereiche zur Bestimmung des erforderlichen R´w,ges des Außenbauteils sind in der Planzeichnung gekennzeichnet. Lärmpegelbereich Maßgeblicher Erforderliches Schalldämm-Maß (LPB) Außenlärmpegel erf. R’w,ges in dB in dB(A) Räume in Wohnungen, Büroräume Pflegeeinrichtungen u.ä. III 65 35 30 IV 70 40 35 Die Berechnung des resultierenden Schalldämm-Maßes R´w,res hat im Bauantragsverfahren nach DIN 4109 zu erfolgen. Fenster von nachts genutzten Räumen (i.d.R. Schlaf- und Kinderzimmer) sind in Fassadenbe- reichen mit A-bewerteten Außengeräuschpegeln von mehr als 50 dB(A) zu Lüftungszwecken mit einer schalldämmenden Lüftungsreinrichtung auszustatten. Das Schalldämm-Maß von Lüf- tungseinrichtungen / Rollladenkästen ist bei der Berechnung des resultierenden Schalldämm- Maßes R´w,res zu berücksichtigen. Anordnung von Außenwohnbereichen In der Fläche des Lärmpegelbereichs IV entlang der L 657 Pallasstraße sind keine Außen- wohnbereiche wie Balkone oder Terrassen zulässig. Ist eine Wohneinheit mit einer auf der der Lärmquelle abgewandten Seite befindlichen Terrasse oder einem Balkon ausgestattet, kann eine zusätzliche Terrasse oder ein zusätzlicher Balkon im Bereich des Lärmpegelbereichs IV an der L 657 Pallasstraße ausnahmsweise gestattet werden. Dadurch wird vermieden, dass Be- wohner zu intensiv verlärmte Außenwohnflächen nutzen. Abweichungen Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Ein- zelnachweises nach DIN 4109 belegt wird, dass durch die eigene Gebäudeabschirmung, die Errichtung vorgelagerter Baukörper oder sonstiger baulicher Anlagen aufgrund der verminder- ten Lärmbelastung dauerhaft geringere Anforderungen an den Schallschutz resultieren. 5.2.10. Von Bebauung freizuhaltende Schutzflächen – Schachtschutzbereiche Erin 5 Es liegen zwei gutachterliche Stellungnahmen bezüglich des Umgangs mit den Schachtschutz- bereichen des Schachtes Erin 5 vor (DMT GmbH & Co. KG, Essen 2017). Die festgesetzten Schachtschutzbereiche sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB von jeglichen baulichen Anlagen freizuhalten. Ausnahmsweise kann nach Abstimmung mit der RAG Montan Immobilien GmbH oder deren Rechtsnachfolger unter bestimmten Bedingungen eine Bebauung gestattet werden. Es sind die Hinweise Nr. 4 des Bebauungsplans zu beachten (vgl. folg. Kap. 5.5.3 Schacht- schutzbereiche Erin 5).
Bebauungsplan Nr. 234 „Schacht 5 – Briloner Straße“ Begründung Seite I-17 5.2.11. Maßnahmen und Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Zur Reduzierung anfallender Niederschlagsmengen und zur Erzielung einer Retentionswirkung sind im gesamten Plangebiet gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB Garagendächer mit einem Gründach zu versehen. In den WA-4 und WA-5-Gebieten und der Gemeinbedarfsfläche Kinder- tagesstätte, den Gebieten für Gebäude mit Flachdächern, sind zusätzlich zu den Garagen auch die Hauptbaukörper mit einem Gründach auszustatten. Gründächer sind mit einem Abflussbei- wert von maximal 0,3 herzustellen. Die Festsetzung des Abflussbeiwertes stellt sicher, dass ein maßgeblicher Anteil des anfallenden Regenwassers im Baugebiet verdunsten kann und damit das erforderliche Rückhaltevolumen des zu errichtenden Stauraumkanals zur Rückhaltung des Regenwassers im Baugebiet vermindert wird. Zum Vergleich: Asphaltierte oder betonierte Flä- chen weisen einen Abflussbeiwert von 1,0 auf. Anlagen zur Photovoltaik und Dachbegrünung lassen sich kombinieren. Soweit die PV-Anlage aufgeständert wird, ist eine flächige, extensive Dachbegrünung technisch möglich und brandschutzbezogen begrüßenswert. Zudem wirkt sich der lokale Kühleffekt der Bepflanzung positiv auf die Produktivität der PV-Anlage aus. Innerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind zur Begrünung des Straßenraums ge- mäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB insgesamt 16 Bäume anzupflanzen. Dabei sind folgende heimi- sche Arten zur verwenden: Hainbuche, Esskastanie, Walnuss, Vogelkirsche, Elsbeere, Feld- ahorn, Wildbirne, Eberesche. In die jeweiligen Baumscheiben ist eine Pflanze in der Qualität Hochstamm 18-20 cm zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Pro Baum ist ein durchwurzelbarer Raum von mind. 12 m³ herzustellen. Zur Abgrenzung des Bau- gebiets in Richtung des östlich angrenzenden Lebensmitteldiscounters ist eine Anpflanzung aus heimischen Gehölzen zu setzen und dauerhaft zu erhalten. Ebenso ist eine Anpflanzung ent- lang der Pallasstraße zur Eingrünung der Gemeinbedarfsfläche Feuerwehr in Richtung Stra- ßenraum vorzunehmen. Der 1 m breite Pflanzstreifen wird zusätzlich gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sichtschutzbegrünung“ festgesetzt. 5.3. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Wesentliche städtebauliche Gestaltungselemente sind bereits durch die oben dargelegten Fest- setzungen zur Geschossigkeit, zur Gebäudehöhe, zur Bauweise und zu den überbaubaren Flä- chen bestimmt. Weitere gestalterischen Regelungen werden gem. § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m § 86 Abs. 1 und 4 BauO NRW getroffen und beziehen sich auf wenige Rahmenfestsetzungen, mit denen eine geordnete städtebauliche Entwicklung gesichert werden soll. Diese beziehen sich auf die Dachgestaltung, die einheitliche Gestaltung von aneinander gebauten Häusern und die Gestaltung von Vorgärten. In den WA1-, WA2- und WA3-Gebieten dürfen nur Gebäude mit geneigten Dächern in einer Dachneigung zwischen 20° und 35° errichtet werden. In den WA4- und WA5-Gebieten sowie der Gemeinbedarfsfläche „Kindertagesstätte“ sind Gebäude mit Flachdächern auszustatten. Für das gesamte Plangebiet wird festgesetzt, dass pro Gebäude grundsätzlich nur eine Farbe bei der Dacheindeckung verwendet werden darf; mehrfarbige Dachsteine oder -ziegel, sowie eine Mischung unterschiedlich farbiger Materialien sind dementsprechend ausgeschlossen. Die Errichtung von Dachgauben oder Dachflächenfenstern hingegen ist zulässig. Ziel dieser Fest- setzungen ist die Ausbildung einer ruhigen, harmonischen Dachlandschaft im Baugebiet. Regionaltypisch ist eine schmale Gestaltung des Ortgangs und der Traufe ohne Überstand bzw. mit knappem Überstand. Ausladende Dachüberstände sind daher nicht zulässig und werden auf eine Tiefe von max. 0,5 m begrenzt. Die Klarheit der Baukörper soll durch die Regelung des Dachüberstands gewahrt werden. Für das gebietsmittige WA2- und WA3-Gebiet wird die Firstrichtung parallel zum Verlauf der Erschließungsstraße festgelegt, um entlang der Straße eine zusammenhängende Struktur zu
Bebauungsplan Nr. 234 „Schacht 5 – Briloner Straße“ Begründung Seite I-18 schaffen. Zusammenhängende Hauseinheiten müssen mit gleicher Sockel- und Drempelhöhe, Dachform und Dachneigung erbaut werden. Vorgärten und Einfriedungen weisen ein zunehmend heterogenes Erscheinungsbild hinsichtlich Nutzungs- und Befestigungsgrad, Materialität, Farbe, Höhe, Massivität u.a. Faktoren auf. Je stärker sich Heterogenität freisetzen darf, desto unruhiger bis störender wirken diese Faktoren auf das Stadtbild. Da die Art der Vorgartengestaltung und der Einfriedung somit ganz entschei- denden Einfluss auf das Straßenbild hat und den Charakter einer Siedlung maßgeblich mitbe- stimmen wird, soll im Baugebiet ein Mindestmaß an Einheitlichkeit und Zurückhaltung entlang öffentlicher Flächen sichergestellt werden. In den im Bebauungsplan gekennzeichneten Vorgartenzonen sind Nebenanlagen (außer Ein- friedungen), Stellplätze (außer Stellplätze auf Garagenzufahrten), Carports und Garagen unzu- lässig. Vorgärten sind bis auf die notwendigen Zufahrten und Zuwegungen von Versiegelung freizuhalten und dauerhaft zu begrünen. Bauliche Einfriedungen in den Vorgartenzonen sind bis zu einer Höhe von maximal 1 m zulässig. Die betrieblich erforderliche Einfriedung der Kinderta- gesstätte darf diese Höhe, soweit betrieblich erforderlich, ausnahmsweise überschreiten. 5.4. Kennzeichnungen und Hinweise 5.4.1. Bergbau Unter den im Plangebiet liegenden Flächen ist der Bergbau umgegangen. Der Bebauungsplan enthält eine textliche Kennzeichnung gemäß § 5 Abs. 2 BauGB. Im Plangebiet liegt die Altlas- tenverdachtsfläche Nr. 4409/32 des Altlastenkatasters des Kreises Recklinghausen. Hierbei handelt es sich um die Fläche der ehem. Schachtanlage Erin 5, die im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB zeichnerisch gekennzeichnet ist. Der Hinweis Nr. 4 des Bebauungs- plans enthält ausführliche Angaben zum Umgang mit dem Schachtschutzbereich Erin 5 und ist in diesem Zusammenhang zu beachten. 5.4.2. Kampfmittel Anfang 2014 wurde eine Kampfmittelabfrage für die ehemalige Schachtanlage Erin 5 durchge- führt. In Abstimmung mit der Stadt Castrop-Rauxel und dem Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Arnsberg wurden nachfolgend zwei Blindgängerverdachtspunkte untersucht. Der Abschlussbericht der Bezirksregierung Arnsberg wurde im Juli 2014 vorgelegt. Danach wurden im Rahmen der Überprüfung der Verdachtspunkte keine Hinweise auf Bombenblind- gänger festgestellt. Im Rahmen der Baureifmachung wurde 2018 die Auffüllung im Bereich der ehemaligen Schachtanlage bis auf den gewachsenen Boden vollständig abgeschoben. Im An- schluss daran erfolgte eine abschnittsweise Flächendetektion durch den Kampfmittelbeseiti- gungsdienst. Aufgrund ferromagnetischer Störungen aus den Randbereichen sowie Störeinflüs- sen aus der Überprüfungsfläche heraus konnte eine abschließende Auswertung nur für Teilbe- reiche erfolgen. Im August 2016 wurde eine Kampfmittelabfrage für die bisher landwirtschaftlich genutzten Flä- chen über die Feuerwehr der Stadt Castrop-Rauxel initiiert, die Ergebnisse liegen seit Januar 2017 vor. Hiernach wurde für diesen Bereich eine Kampfmittelbelastung festgestellt (Bombar- dierungsbeeinflussung, Artilleriebeschuss), ein konkreter Hinweis ließ auf einen möglichen Blindgängereinschlag schließen. Vorlaufend zu den Arbeiten im Rahmen der Sanierung / Bau- reifmachung wurde im Herbst 2017 der gesamte landwirtschaftlich genutzte Bereich flächende- ckend auf das Vorhandensein von Munition sondiert. Dabei wurde ein Verdachtsmoment fest- gestellt. Bei der hier erforderlichen Aufgrabung sowie der Untersuchung des Blindgängerver- dachtspunktes wurden keine Hinweise auf Kampfmittel festgestellt, so dass die Fläche freige- geben werden konnte.
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