Gemeinde Grasellenbach - Bebauungsplan "Litzelbacher Steinbrüche" Begründung - Entwurf 09.09.2019
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Gemeinde Grasellenbach Bebauungsplan „Litzelbacher Steinbrüche“ Begründung - Entwurf - 09.09.2019 Großweidenmühlstr. 28 a-b 90419 Nürnberg Tel. 0911-310427-10 Fax 0911-310427-61 www.grosser-seeger.de
Bebauungsplan „Litzelbacher Steinbrüche“ Gemeinde Grasellenbach Seite 2 Entwurf INHALT I. Begründung .................................................................................................................... 3 A Allgemeines .................................................................................................................. 3 1. Planungsanlass und Verfahren ................................................................................ 3 2. Lage des Plangebiets ............................................................................................... 3 3. Hauptplanungsziele .................................................................................................. 4 B Beschreibung des Plangebiets und angrenzender Bereiche ........................................ 4 1. Städtebauliche Situation und derzeitige Nutzungen ................................................. 4 2. Verkehrliche Erschließung, Ver- und Entsorgung..................................................... 6 C Planerische Grundlagen ............................................................................................... 6 3. Ziele der Raumordnung ............................................................................................ 6 4. Darstellungen im Flächennutzungsplan ................................................................... 7 5. Gebot der Innenentwicklung, Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen, Alternativen....................................................................................................................... 8 6. Derzeitige planungsrechtliche Situation.................................................................... 9 7. Immissionssituation .................................................................................................. 9 8. Altlasten, Altflächen und schädliche Bodenveränderungen...................................... 9 9. Denkmalschutz, Bau- und Bodendenkmäler .......................................................... 10 10. Wasserwirtschaft, Hochwasserschutz ................................................................ 10 11. Naturschutzfachliche Belange, Biotop-/Artenschutz ........................................... 10 12. Forstwirtschaftliche und forstrechtliche Belange ................................................ 11 D Festsetzungen des Bebauungsplans ......................................................................... 11 1. Plankonzept ............................................................................................................ 11 2. Planungsrechtliche Festsetzungen ......................................................................... 12 E Bodenordnung ............................................................................................................ 16 II. Umweltbericht ............................................................................................................... 17 1. Vorgehensweise ......................................................................................................... 17 2. Kurzdarstellung der Planung ...................................................................................... 17 3. Ziele des Umweltschutzes für das Plangebiet ............................................................ 18 4. Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter .......................................................... 18 5. Auswirkungen des Vorhabens .................................................................................... 24 6. Sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwasser .................................................. 28 7. Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie 28 8. Alternativen und Nullvariante ...................................................................................... 29 9. Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung ......................................................... 29 10. Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF- Maßnahmen) ...................................................................................................................... 31 11. Eingriffsbilanzierung und Ausgleich ........................................................................ 31 12. Gesetzlicher Biotopschutz ...................................................................................... 34 13. Prüfung artenschutzrechtlicher Belange ................................................................. 35 14. Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete ................................................................ 35 15. Verbleibende Auswirkungen sowie Risiken im Fall von Unfällen und Katastrophen 36 16. Überwachung/Monitoring ........................................................................................ 37 17. Methodik und Hinweise auf Schwierigkeiten .......................................................... 37 18. Zusammenfassung ................................................................................................. 38
Gemeinde Grasellenbach Bebauungsplan „Litzelbacher Steinbrüche“ Entwurf Seite 3 I. BEGRÜNDUNG A ALLGEMEINES 1. Planungsanlass und Verfahren In der Gemeinde Grasellenbach im Osten des Ortsteils Litzelbach befinden sich fünf still- gelegte Steinbrüche in einem Waldstück, das sich teilweise in Gemeindeeigentum befindet. Da die Steinbrüche für Grasellenbach historisch wie geographisch bedeutsam sind, sollen vier davon touristisch erschlossen und erlebbar gemacht werden. Hierzu wurde eine erste Konzeptstudie (LANDKONZEPT, Niddatal, 2015) für ein touristisches Entwicklungskonzept durchgeführt. Basierend auf dieser Studie wurde durch die FORSCHUNGSSTELLE FÜR FREI- UND SPIELRAUMPLANUNG (FFS) Hohenahr-Altenkirchen, eine Entwurfsplanung mit Stand vom 27.03.2019 erstellt. Die Steinbrüche mit ihren Besonderheiten, die naturräumliche Aus- stattung und der naturschutzfachliche Wert dieses Landschaftsausschnitts sollen für unter- schiedliche Nutzergruppen erschlossen und auf umwelt- und erlebnispädagogische Weise nahegebracht werden. Die gesamte Maßnahme ist Teil des Projekts „Geozentrum Tromm“ welches im Rahmen des Bundesprogramms „Nationale Projekte des Städtebaus“ gefördert wird. Das Planungsgebiet befindet sich im planungsrechtlichen Außenbereich, die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich aktuell noch nach § 35 BauGB. Um die in der Entwurfsplanung für die Steinbrüche beschriebenen Maßnahmen und Vor- haben planungsrechtlich zu sichern, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Grasellen- bach am 20.12.2018 beschlossen, den Bebauungsplan „Litzelbacher Steinbrüche“ aufzu- stellen. Die Festsetzung von Grünflächen und sonstigen Sondergebieten entspricht nicht den Dar- stellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt daher im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB, der Flächennutzungsplan wird im Geltungsbereich geändert. 2. Lage des Plangebiets Das Plangebiet befindet sich zwischen Litzelbach, Grasellenbach und Hammelbach. Es wird wie folgt umgrenzt: - im Norden von den Grundstücken Flst. Nrn. 55/4 und 62/6 der Flur 1 in der Gemarkung Litzelbach - im Osten, Süden und Südwesten durch das Grundstück Flst. Nr. 62/6 der Flur 1 in der Gemarkung Litzelbach - im Westen durch die Grundstücke Flst. Nrn. 41/46, 41/47, 53/6, 56/5, 58/6, 59/3, 59/5, 60/7, 60/8 und 61/4 der Flur 1 in der Gemarkung Litzelbach Das Plangebiet ist ca. 9,8 ha groß und umfasst fast vollständig das Flurstück Nr. 62/5 der Flur 1 in der Gemarkung Litzelbach, Gemeinde Grasellenbach. Lediglich ein kleiner Streifen im Südwesten, der im Rahmen des Bebauungsplans „Rad- und Wanderweg L 3346“, der sich derzeit noch in Aufstellung befindet, als Verkehrsfläche festgesetzt wird, ist davon aus- genommen. Der exakte Zuschnitt des Geltungsbereichs ergibt sich aus den zeichnerischen Festsetzungen.
Bebauungsplan „Litzelbacher Steinbrüche“ Gemeinde Grasellenbach Seite 4 Entwurf Abbildung 1: Übersichtslageplan des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Litzelbacher Steinbrüche“ im OT Litzelbach in der Gemeinde Grasellenbach (Kartengrundlage: DTK25 © HVBG 2019) 3. Hauptplanungsziele Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Litzelbacher Steinbrüche“ wird als Haupt- planungsziel die Umsetzung der Entwurfsplanung zur erlebnispädagogischen und touristi- schen Nutzung der Steinbrüche verfolgt. Dazu sind Eingriffe und Maßnahmen im Geltungs- bereich erforderlich. Die planungsrechtliche Sicherung des Vorhabens im Bebauungsplan erfolgt durch die Festsetzung von: ‐ Öffentlichen Grünflächen mit Zweckbestimmung „Erlebnispädagogik“, „Kommunikati- on“, „Hängebrücke“, „Spielplatz“ sowie „Rast“ ‐ sonstigen Sondergebieten mit Zweckbestimmung „Erlebnispädagogik“ ‐ Verkehrsflächen (Wege und Pfade) ‐ Flächen für Wald Darüber hinaus soll die forstwirtschaftliche Nutzung von Teilen des Planungsgebietes, ins- besondere in den als Wald festgesetzten Flächen, auch weiterhin möglich sein. B BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETS UND ANGRENZENDER BEREICHE 1. Städtebauliche Situation und derzeitige Nutzungen Das Plangebiet grenzt im Westen an Bebauung des Ortsteils Litzelbach an. Im Plangebiet befinden sich vier der fünf stillgelegten Steinbrüche, die mit Wald bestockt und von Wald umgeben sind. Die Topographie des Plangebiets ist durch die frühere Abbautätigkeit über- prägt und entsprechend sind starke Böschungen und vertikale Abbaukanten vorhanden. Das Gebiet ist auch schon teils durch Forstwege, Rückegassen und Pfade erschlossen.
Gemeinde Grasellenbach Bebauungsplan „Litzelbacher Steinbrüche“ Entwurf Seite 5 Steinbruch II Steinbruch III Steinbruch IV Steinbruch V Abbildung 2: Topographie im Planungsbereich (Vermessung: Martin Waldhauser, Fürth/Odw. 21.12.2017, Kartengrundlage und Orthophoto © HVBG 2019)
Bebauungsplan „Litzelbacher Steinbrüche“ Gemeinde Grasellenbach Seite 6 Entwurf Zudem führt der örtliche Rundwanderweg „G1“ an den Steinbrüchen vorbei (Wander- und Radwanderkarte des Geo-Naturparks Bergstraße-Odenwald, 2009). Im Bereich der Stein- brüche findet sich zudem bereits ein Geopunkt mit Informationen zu geologischen, natur- kundlichen und/oder kulturhistorischen Besonderheiten. Derzeit wird das Plangebiet ausschließlich forstwirtschaftlich genutzt und ist Bestandteil des Kommunalwalds Grasellenbach. 2. Verkehrliche Erschließung, Ver- und Entsorgung C PLANERISCHE GRUNDLAGEN 3. Ziele der Raumordnung Die Ziele der Raumordnung sind übergeordnet im Landesentwicklungsplan Hessen (LEP) festgehalten. Der LEP wurde am 13.12.2000 genehmigt und ist bisher dreimal geändert wor- den. Der LEP legt für den östlichen Teil der Gemeinde Grasellenbach einen forstlichen Vor- zugsraum gem. Ziel 4.5 fest. Das Plangebiet liegt jedoch außerhalb dieses Vorzugsraums. Das Plangebiet liegt jedoch innerhalb eines ökologischen Verbundraumes (Ziel 5.2). Diese verknüpfen Schwerpunkträume und Vorzugsräume miteinander. Sie sind auf Ebene der Landesplanung lediglich schematisch dargestellte, anzustrebende Verbindungen, die durch entsprechende regionalplanerische Ausweisungen konkretisiert werden sollen, um einen Austausch zwischen den bedeutsamen Lebensräumen und ihren Lebensgemeinschaften ermöglichen. Weitere Aussagen, die das Vorhaben betreffen, trifft der LEP in Bezug auf Tourismus und auf Waldflächen. Gemäß Grundsatz 3.5-1 sollen „zur Stärkung des Wirtschaftsfaktors Touris- mus […] die räumlichen Voraussetzungen, die für den Ausbau der touristischen Infrastruktur erforderlich sind, geschaffen werden“. Sowie zu den Waldflächen in Grundsatz 4.5-1: „Eine Inanspruchnahme von Waldflächen soll wegen der Vielzahl von Funktionen (Nutz-, Schutz-, Klimaschutz- und Erholungsfunktionen) und aufgrund des hohen öffentlichen Interesses nur dann erfolgen, wenn für die angestrebte Nutzung außerhalb des Waldes keine geeigneten Flächen oder Alternativen vorhanden sind. Dabei soll die Waldinanspruchnahme möglichst auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden.“ Der Regionalplan Südhessen (genehmigt am 27. Juni 2011) weist die Gemeinde Grasellen- bach als Kleinzentrum (Z 3.2.3-9) im Ordnungsraum gemäß Grundsatz (3.1-1) aus. Der Gel- tungsbereich liegt in einem Vorranggebiet für Forstwirtschaft gem. Ziel 10.2-12. Diese „sollen dauerhaft bewaldet bleiben. Die Walderhaltung hat hier Vorrang vor konkurrierenden Nut- zungsansprüchen“. Der Regionalplan Südhessen weist darauf hin, dass Gebiete, die aufgrund der besonderen Eigenart des Landschaftsbildes, ihrer Ausstattung mit Wald, strukturreichen landwirtschaft- lich genutzten Flächen oder anderen naturnahen Landschaftselementen eine besondere Bedeutung für die landschaftsbezogene Erholung aufweisen, für die Allgemeinheit erhalten, entwickelt und vor Beeinträchtigungen durch entgegenstehende Nutzungen geschützt wer- den sollen (G4.7-1). Großräumig zu schützende Erlebnis- und Erholungsräume stellt insbe- sondere auch der Odenwald dar. Für Zwecke der landschaftsgebundenen Erholung häufig frequentierte und beliebte Ausflugsbereiche bzw. -ziele sowie überörtlich bedeutsame Wegeverbindungen sollen in ihrer Funktion erhalten und vor Beeinträchtigungen geschützt werden (G4.7-2). Das Vorhaben sieht die touristische und erlebnispädagogische Erschließung des Waldes im Plangebiet vor. Dabei wird der Wald soweit möglich erhalten und aufgewertet werden und ist auch Ziel des touristisch-erlebnispädagogischen Konzeptes. Die forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes ist in den übrigen Teilbereichen nach wie vor möglich. Eingriffe beschränken sich auf kleinere Flächen zur Erschließung, für die Einrichtung des Lehrpfades und die er- lebnispädagogischen Aktionsräume. Vorhandener Baumbestand wird dabei in die Planungen
Gemeinde Grasellenbach Bebauungsplan „Litzelbacher Steinbrüche“ Entwurf Seite 7 integriert und soll auch erhalten bleiben. Dabei kann der Bereich auch für die Allgemeinheit weiter geöffnet werden und somit einen Beitrag zur landschaftsbezogenen Erholung dienen. Die Planung steht somit den Zielen der Raumordnung nicht entgegen. Der sachliche Teilplan „Erneuerbare Energien“ des Regionalplans Südhessen wurde am 14.06.2019 von der Regionalversammlung beschlossen, ist aber noch nicht rechtskräftig. Innerhalb des Geltungsbereiches stellt dieser Teilplan aber keine Gebiete dar. Im Gemein- degebiet wird lediglich der schon bestehende Windpark nördlich von Grasellenbach als Vor- ranggebiet zur Nutzung der Windenergie dargestellt. Abbildung 3: Ausschnitt aus dem Regionalplan Südhessen (Lage des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist magentafarben gekennzeichnet) 4. Darstellungen im Flächennutzungsplan Im wirksamen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Gemeinde Gras- ellenbach wird der Geltungsbereich der 4. Änderung als Fläche für Wald dargestellt. Außer- dem ist nachrichtlich übernommen das damalige Landschaftsschutzgebiet „Bergstraße- Odenwald“, das jedoch am 07.03.2008 mit Verkündung der damaligen NATURA 2000-Ver- ordnung außer Kraft getreten ist. Des Weiteren sind punktuell „weitere naturschutzfachlich wertvolle Flächen“ dargestellt. Dabei handelt es sich um die Steinbrüche, die im FNP jedoch nicht lagerichtig verortet sind. Im Südwesten des Geltungsbereichs ist ein Hauptwander- bzw. Hauptradwanderweg darge- stellt, der nördlich und südlich des Geltungsbereichs weiterführt. Nördlich, östlich und südlich des Geltungsbereichs ist ebenfalls Wald dargestellt. Im Norden ist eine Fläche für Landwirtschaft dargestellt, auf der sich Bebauung im Außenbereich be- findet. Westlich des Geltungsbereichs sind bestehende, gemischte Bauflächen dargestellt.
Bebauungsplan „Litzelbacher Steinbrüche“ Gemeinde Grasellenbach Seite 8 Entwurf Die tatsächliche Nutzung des Plangebietes entspricht den Darstellungen des FNP, es ist mit Wald bestanden und wird forstwirtschaftlich genutzt. Außerdem befinden sich dort die still- gelegten Steinbrüche. Nördlich, östlich, südlich und zum Teil auch westlich an den Geltungsbereich angrenzend werden Flächen für Wald dargestellt. Westlich ist entlang der Hammelbacher Straße auch eine gemischte Baufläche dargestellt. Dort ist derzeit überwiegend Wohnnutzung vorhanden. Der Bebauungsplan ist somit nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und muss ge- ändert werden. Dies erfolgt im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB über die 4. Ände- rung des Flächennutzungsplanes. Abbildung 4: Ausschnitt aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Grasellen- bach (Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Litzelbacher Steinbrüche“ ist mit schwarz-gestrichelter Linie gekennzeichnet). 5. Gebot der Innenentwicklung, Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen, Alternativen Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB (Bodenschutzklausel) gilt die Maßgabe der Innenentwicklung. Die Wiedernutzbarmachung von Brachflächen und die Nachverdichtung (Baulücken, Gebäu- deleerstand) sind einer neuen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen vorzu- ziehen. Besonders landwirtschaftliche Flächen sollen nur im notwendigen Umfang genutzt werden, dies ist zu begründen.
Gemeinde Grasellenbach Bebauungsplan „Litzelbacher Steinbrüche“ Entwurf Seite 9 Bei dem Vorhaben handelt es sich nicht um eine klassische bauliche Entwicklung, sondern um die touristische und erlebnispädagogische Erschließung von stillgelegten Steinbrüchen. Da das Konzept die an genau diesem Standort vorhandene Natur- und Kulturlandschaft thematisiert, stehen keine Alternativen zur Verfügung. Landwirtschaftliche Flächen werden nicht in Anspruch genommen. Flächen für Wald werden nur in geringfügigem Umfang zur Erschließung, für die Einrichtung des Lehrpfades und die erlebnispädagogischen Aktionsräume in Anspruch genommen. Eine forstwirtschaftliche Nut- zung ist in den übrigen Teilbereichen nach wie vor möglich. Baumbestand wird dabei in die Planungen integriert und soll auch erhalten bleiben. 6. Derzeitige planungsrechtliche Situation Das Plangebiet befindet sich im planungsrechtlichen Außenbereich. Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich demnach derzeit noch nach § 35 BauGB. Angrenzend an den Geltungsbereich bzw. mit leichter Überschneidung im Südwesten be- findet sich der Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Rad- und Wanderweg L 3346“. Ziel dieses Bebauungsplanverfahrens ist die Schaffung eines kombi- nierten Rad- und Wanderweges in Verbindung mit einer Stellplatzanlage. Südlich des Flst. Nr. 60/8 in Flur 1 der Gemarkung Litzelbach überlagern sich die Geltungsbereiche auf einer Fläche von ca. 420 m². Hiervon sind etwa 25 m² als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Rad- und Wanderweg“ vorgesehen. Diese Teilfläche wird aus dem Gel- tungsbereich des Bebauungsplanes „Litzelbacher Steinbrücke“ herausgenommen. Die restliche Fläche wird im Bebauungsplan „Rad- und Wanderweg L 3346“ als Öffentliche Verkehrsfläche: Verkehrsgrün Wald festgesetzt. Da der Bebauungsplan „Litzelbacher Stein- brüche“ hier ebenfalls Wald festsetzt und die Fläche ohnehin im Eigentum der Gemeinde ist, erfolgt hier eine Überschneidung der beiden Bebauungspläne. 7. Immissionssituation Im näheren Umfeld des Plangebiets befinden sich landwirtschaftliche Betriebe, sowie Ver- kehrswege (L 3346) von denen Lärmemissionen ausgehen können. Geräuschimmissionen auf die geplante Nutzung sind hier nicht im relevanten Umfang zu erwarten. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes werden Nutzungen zugelassen, die ggf. Geräu- schimmissionen aus Freizeitlärm nach sich ziehen können. Aufgrund der Größe des Gebie- tes und der Entfernung zu möglichen Immissionsorten werden hier jedoch keine Immissions- konflikte gesehen. Gutachterliche Untersuchungen zum Immissionsschutz sind daher nicht erforderlich. 8. Altlasten, Altflächen und schädliche Bodenveränderungen Im Änderungsbereich und im näheren Umfeld sind keine Altflächen (Altablagerungen und Altstandorte), schädlichen Bodenveränderungen oder Grundwasserverunreinigungen be- kannt (Quelle: ALTIS). Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf organoleptische Auffälligkeiten des Untergrundes zu achten. Werden solche festgestellt, die auf das Vorhan- densein von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten hinweisen, ist unverzüglich die zuständige Bodenschutzbehörde zu informieren (Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat Bodenschutz IV/Da 41.5).
Bebauungsplan „Litzelbacher Steinbrüche“ Gemeinde Grasellenbach Seite 10 Entwurf 9. Denkmalschutz, Bau- und Bodendenkmäler Im Planungsgebiet befinden sich keine Bau- und Kunstdenkmale, des Weiteren sind auch keine Bodendenkmale oder archäologischen Funde bekannt. Durch die Änderung des Flä- chennutzungsplanes kann es im Rahmen der Errichtung der erlebnispädagogischen Anlagen und von neuen Wegen im Planungsgebiet zu kleinflächigen Bodeneingriffen kommen. Durch die frühere Steinbruchnutzung haben hier bereits großflächige Bodenumlagerungen statt- gefunden, so dass neue Funde kaum zu erwarten sind. Auf das Planblatt wird als Hinweis aufgenommen, sollten bei Erdbauarbeiten dennoch Bo- dendenkmäler wie Mauern, Steinsetzungen, Bodenverfärbungen und Fundgegenstände (z.B. Scherben, Steingeräte, Skelettreste) entdeckt werden, diese nach § 21 HDSchG unverzüg- lich dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Archäologische Denkmalpflege, oder der Unteren Denkmalschutzbehörde zu melden sind. Funde und Fundstellen sind in unveränder- tem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise bis zu einer Entscheidung zu schützen (§ 21 Abs. 3 HDSchG). Die Zerstörung von Bodendenkmälern ohne vorherige, fachkundige Grabung ist nicht zulässig. 10. Wasserwirtschaft, Hochwasserschutz Das Plangebiet befindet sich außerhalb von festgesetzten Überschwemmungsgebieten oder überschwemmungsgefährdeten Bereichen. Für den westlich des Plangebiets und westlich der L 3346 verlaufenden Hammelbach ist bisher kein Überschwemmungsgebiet festgesetzt. Niederschlagswasser von befestigten Flächen soll gem. § 55 WHG ortsnah versickert, ver- rieselt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, so- weit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch was- serwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Ein Anschluss der geplanten Lager-/Veranstaltungshütte an die zentrale Abwasserentsor- gung ist nicht vorgesehen. Diese unbelasteten Niederschlagswässern können ebenso wie der Oberflächenwasserabfluss der Wege seitlich versickert werden. Gegebenenfalls sind hier kleinere Geländemodellierungen erforderlich, wie schon jetzt bei manchen Forstwegen. 11. Naturschutzfachliche Belange, Biotop-/Artenschutz Zur Bewältigung der Eingriffsfolgen (vgl. § 1a Abs. 3 BauGB) sind Festsetzungen von Aus- gleichsmaßnahmen erforderlich (vgl. in der Begründung Kap. D.2). Innerhalb des Geltungsbereichs liegen keine Schutzgebiete oder -objekte nach Naturschutz- recht vor und es konnten auch keine geschützten Lebensräume nach § 13 HAGBNatSchG i.V.m. § 30 BNatSchG festgestellt werden. Im Bereich der ehemaligen Steinbrüche sind zwar Felswände und Geröllhalden vorhanden, aufgrund ihres anthropogenen Ursprungs greift hier aber § 30 BNatSchG nicht. Für weitere Ausführungen wird auf den Umweltbericht verwiesen. Unabhängig von der Anwendung der Eingriffsregelung sind die artenschutzrechtlichen Be- stimmungen des BNatSchG in Zusammenhang mit den europarechtlichen Vorschriften (FFH- Richtlinie, Vogelschutz-Richtlinie) bei der Aufstellung des Bebauungsplanes zu berücksich- tigen. Hierzu wird noch ein Gutachten zur artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) erstellt (Bü- ro für Umweltplanung DR. WINKLER, August 2019). Auf dieses und die Ausführungen im Umweltbericht wird verwiesen. Unter Einhaltung von erforderlichen Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen sind weder das Schädigungs-, Störungs- noch das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG einschlägig. Die erforderlichen Maßnahmen werden im Bebauungsplan als Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen festgesetzt. Dadurch können Verbotstatbestände ver- mieden werden und es ist keine artenschutzrechtliche Ausnahme erforderlich. Innerhalb des Plangebiets sind auch keine „Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung“ (Site of Community Importance – SCI), „Besondere Schutzgebiete“ (Special Area of Conservation –
Gemeinde Grasellenbach Bebauungsplan „Litzelbacher Steinbrüche“ Entwurf Seite 11 SAC) oder Artvorkommen und Lebensräume bekannt, die eine Ausweisung als eines dieser Gebiete nach Art. 3 FFH-Richtlinie rechtfertigen. Ebenso befinden sich hier keine „Euro- päischen Vogelschutzgebiete“ (Special protected area – SPA) nach der Vogelschutz-Richt- linie. Aufgrund der Lage des Änderungsbereiches und der vorgefundenen Lebensraumstrukturen sind auch keine Auswirkungen auf andere Gebiete des Netzes NATURA 2000 – insbesonde- re auch nicht auf das FFH-Gebiet DE-6318-304 „Tromm“ (ca. 2,2 km in westlicher Richtung), zu erwarten. Nähere Ausführungen hierzu enthält der Umweltbericht. 12. Forstwirtschaftliche und forstrechtliche Belange Der Wald im Geltungsbereich ist derzeit weder als Schutz-, Bann- noch als Erholungswald nach § 13 HWaldG ausgewiesen. In den Flächen für Wald soll weiterhin eine forstliche Bewirtschaftung erfolgen. Eine Berück- sichtigung der Belange des touristischen Konzeptes ist jedoch erforderlich. Dies kann z.B. den Zeitpunkt der Bewirtschaftung (Holzeinschlag), aber auch den Umfang der Maßnahmen betreffen. Insbesondere die Wege sollten nur bei günstiger Witterung befahren werden. Das Konzept ist aber auch bewusst so ausgelegt, dass der Waldcharakter beibehalten bleibt, so dass durch die Nutzer des Angebots auch mit den im Wald verbundenen Gefahren (u.a. un- ebene Flächen, Wurzelstöcke, aber auch erhöhte Gefahr bei Starkwinden oder gar Sturm) zu rechnen ist. Keinesfalls soll ein parkartiger Charakter entstehen, weswegen die Einrich- tungen auch auf die wenigen Bau- und Grünflächen beschränkt werden. Da der Wald im Geltungsbereich des Bebauungsplans im Eigentum der Gemeinde Gras- ellenbach ist und dem Kommunalwald zugehörig ist, liegt der Einklang zwischen dem Er- holungskonzept und der forstlichen Bewirtschaftung im ureigensten Interesse der Gemeinde. Andere Waldbesitzer werden durch die Planung nicht beeinflusst. Auch wenn der Baumbestand größtenteils erhalten wird, so stellt die Anlage eines Lehr- pfades mit verschiedenen, kleineren baulichen Anlagen dennoch eine dauerhafte Nutzungs- änderung i.S.v. § 12 HWaldG dar, die durch flächengleiche Ersatzaufforstungen oder Ent- richtung einer Walderhaltungsabgabe auszugleichen ist. Derzeit betroffen davon sind 4.616 m² in Form der zeichnerisch festgesetzten Sondergebiete und Grünflächen. Die Wege orientieren sich überwiegend am vorhandenen Bestand, so dass hier zusätzliche Eingriffe nur in einem geringen Umfang erforderlich sind. Zudem würden sie als sog. Nichtholzboden auch zur Waldfläche zählen, da sie dessen Nutzung ermöglichen. Bei der Planung wurde die zuständige Forstbehörde gemäß § 11 HWaldG frühzeitig unter- richtet und mit eingebunden. Eine weitere Beteiligung findet im Rahmen der vorgeschriebe- nen Beteiligungsschritte nach § 4 BauGB statt. Auch wenn innerhalb der Bau- und Grünflächen teils Bäume erhalten werden und es nicht zu einer vollständigen Rodung kommt, so handelt es sich hier dennoch um eine rodungsgleiche Nutzungsänderung, für die ein forstrechtlicher Ausgleich durch Ersatzaufforstungen oder Entrichtung einer Walderhaltungsabgabe erforderlich wird. Basis hierfür sind die für eine Nutzungsänderung vorgesehenen Flächen von einer Gesamtgröße von 4.616 m². D FESTSETZUNGEN DES BEBAUUNGSPLANS 1. Plankonzept Das Konzept (FORSCHUNGSSTELLE FÜR FREI- UND SPIELRAUMPLANUNG, März 2019, ergänzt Juni 2019) basiert auf verschiedenen Themenbereichen in den einzelnen Steinbrüchen (Steinbrüche II bis V) im Plangebiet. Die Themenbereiche umfassen geologische und ökolo-
Bebauungsplan „Litzelbacher Steinbrüche“ Gemeinde Grasellenbach Seite 12 Entwurf gische, sowie erlebnispädagogische Aspekte. Des Weiteren sind eine Lager-/Veran- staltungshütte, ein Aussichtspodest sowie eine Hängebrücke geplant. Auf Informationstafeln können sich die Besucher über die einzelnen Themenbereiche informieren. Ergänzt wird das Konzept durch Verweilmöglichkeiten und Spiel- und Erlebnisobjekte. Die Gestaltung der We- ge und Pfade erfolgt teils über Stege, kleinere Brücken und Trittstufen, an einer Stelle auch in Form eines Hohlweges. 2. Planungsrechtliche Festsetzungen Art und Maß der baulichen Nutzung Der Geltungsbereich dient insgesamt der der Unterbringung eines Walderlebnispfades im Bereich der Litzelbacher Steinbrüche mit Verweilmöglichkeiten zum kurzen Aufenthalt (z. B. für Picknicks), Informationstafeln sowie der Erlebbarmachung von Natur und Landschaft. Zur Steuerung der Zulässigkeit baulicher Anlagen werden sonstige Sondergebiete und Öffentli- che Grünflächen festgesetzt. So werden zwei sonstige Sondergebiete gem. § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Erlebnispädagogik“ auf ca. 555 m² festgesetzt. Gemäß Konzept sind in den sonstigen Son- dergebieten bauliche Anlagen, die der Erlebnispädagogik dienen, zulässig. Dazu zählen in erster Linie Gebäude, hier gemäß Konzept in Form einer größeren Lager-/Veranstaltungs- hütte. Darüber hinaus sind auch Aussichtspodeste, Mobiliar in Form von Sitzgelegenheiten, Tischen, Abfallbehältern etc., Beschilderungen (z.B. Infotafeln, Wegweiser, Rezeptsteine) sowie Wege und zugehörige Konstruktionen (z.B. Brücken, Stege) zulässig. Das zulässige Maß der baulichen Nutzung in den sonstigen Sondergebieten wird über die Festsetzung der Grundfläche (GR) und eine Höhenbegrenzung bestimmt. So ist im kleineren Sondergebiet eine GR von 50 m² zulässig. Hier ist das Aussichtspodest mit einer maximal zulässigen Höhe von 6 m über natürlichem Gelände vorgesehen. Im größeren Sondergebiet wird eine GR von 100 m² festgesetzt. Dies ist ausreichend für eine etwas größere Hütte, die im Rahmen der im Gebiet geplanten Veranstaltungen für die Umweltbildung genutzt werden kann. Die Grundflächen berechnen sich aus den Grundflächen aller im Sondergebiet zuläs- sigen baulichen Anlagen, die eine Grundflächenrelevanz aufweisen. Die Zahl der Vollgeschosse wird auf ein Vollgeschoss (I) begrenzt. Die Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung für sonstige Sondergebiete liegen gem. § 17 Abs. 1 BauNVO bei einer GRZ von 0,8, einer GFZ von 2,4 und einer Baumassenzahl (BMZ) von 10,0. Diese werden durch die Planung deutlich unterschritten, was zum einen nicht er- forderlich, zum anderen aufgrund der Lage in einem Waldgebiet andernfalls auch nicht ver- träglich wäre. In Ergänzung zu den sonstigen Sondergebieten werden vier öffentliche Grünflächen mit Zweckbestimmung „Erlebnispädagogik“ festgesetzt. Sie unterscheiden sich von den sonsti- gen Sondergebieten dadurch, dass hier keine Gebäude und Aussichtspodeste zulässig sind. Hier sind aber auch Mobiliar in Form von Sitzgelegenheiten, Tischen, Abfallbehältern etc., Wege und zugehörige Konstruktionen, z.B. Stege und kleineren Brücken zulässig. Darüber hinaus sind hier auch einzelne Spiel- und Sportelemente (z.B. Reck-Stamm) sowie Kunst- und Bildungsobjekte (Summsteine, Kraftsteine, Wettersteine etc.) zulässig. Gemäß Konzept soll im Geltungsbereich auch eine Hängebrücke (Steinbruch III) vorgesehen werden. Es wird dafür eine Öffentliche Grünflächen mit gleichnamiger Zweckbestimmung festgesetzt. Hier sind entsprechende bauliche Anlagen inkl. Laufwege und Stützenkonstruk- tionen zulässig. Im Bereich der Grünfläche mit Zweckbestimmung „Hängebrücke“ sollen die vorhandenen Gehölze soweit möglich erhalten werden. Ergänzend wird hier die zulässige Grundfläche (GR) festgesetzt. Diese beträgt 50 m². Als Grundflächen sind die Projektionsflä- chen der baulichen Anlagen der Hängebrücke einzubeziehen.
Gemeinde Grasellenbach Bebauungsplan „Litzelbacher Steinbrüche“ Entwurf Seite 13 Weiterhin werden öffentliche Grünflächen mit Zweckbestimmung „Rast“, „Spielplatz“ und „Kommunikation“ festgesetzt. Hier soll gemäß Konzept an zwei Stellen im Gebiet (Ein-/Aus- gang zu den angrenzenden Waldgebieten und die oberen Waldwege, z.B. Richtung Nibelun- genstieg) die Möglichkeit kleinerer Rast-/Schutzhütten zum Unterstellen vorgesehen werden. Im Geltungsbereich wird auch ein Spielplatz vorgesehen sowie mehrere „Kommunikations- punkte“, unter anderem auch als grünes Klassenzimmer. Hier sind Sitzelemente, z.B. Baum- stämme, zulässig. Innerhalb der öffentlichen Grünflächen mit Zweckbestimmung „Rast“, „Spielplatz“ und „Kommunikation“ sind bauliche Anlagen entsprechend ihrer Zweckbestim- mung bis zu 25 m² überbauter Fläche je Grünfläche zulässig. Insgesamt werden 4.061 m² öffentliche Grünflächen festgesetzt. Von den Grünflächen und den öffentlichen Wegen aus werden Einblicke in die Landschaft, die Steinbrüche und be- stimmte Biotopflächen möglich und erlebbar gemacht. Die Abbruchkanten der Steinbrüche bleiben dabei unberührt. Die Ausdehnung der Grünflächen wurde auf das notwendige Maß begrenzt. Im gesamten Geltungsbereich, und damit auch in den Flächen für Wald, sind zur Orientie- rung Beschilderungen in Form von Infotafeln oder Wegweisern zulässig. Diese sind insbe- sondere im Bereich von Wegen vorgesehen. Auch notwendige Konstruktionen zur Absturzsi- cherung sind zulässig, wobei diese nicht auf den Abbruchkanten an sich zu liegen kommen. Das Anlegen von Wanderpfaden sowie zur Gestaltung der Wege vorgesehen Trittsteine sind ebenfalls im gesamten Geltungsbereich zulässig, hier ist die vorgesehene Lage im Planblatt festgesetzt. Im Detail kann es bei der späteren Ausführung zu geringfügigen Lageabwei- chungen kommen. Gemäß Lagekennzeichnung im Planblatt sind Verweilpunkte in Form von Sitzgelegenheiten zulässig. Sie sind mit einem entsprechenden Symbol für „Picknick“ gekennzeichnet. Diese können beispielsweise in Form von Picknicktischen, Sitzfelsen, Baumstämmen oder Riesen- stühlen ausgeführt werden. Einschränkend wird hier bestimmt, dass der Anteil der durch die zulässigen Nutzungen überbauten Flächen maximal 1% der Fläche für Wald betragen darf. Dies entspricht in in der Summe in etwa 888 m². Von dieser Fläche entfallen bereits ca. 650 m² für die Wanderpfade (ausgehend von einer Breite von 1 m). Damit soll eine wirksame Begrenzung der Anlagen erfolgen, gleichzeitig aber auch eine flexible Ausgestaltung des Lehrpfades ermöglicht wer- den. Überbaubare Grundstücksfläche Für die Errichtung von Gebäuden wird eine überbaubare Grundstücksfläche mittels Bau- grenzen gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO festgesetzt. Es wird dabei ein Baufenster festgesetzt, welches die Umsetzung des Konzeptes ermöglicht und noch einen gewissen Spielraum bei der Stellung des Gebäudes einräumt. Sonstige baulichen Anlagen können auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden (vgl. § 23 Abs. 5 BauNVO). Bauweise, Abstandsflächen Es wird die offene Bauweise gem. § 22 Abs. 2 BauNVO festgesetzt. Die Gebäude sind also mit seitlichen Grenzabständen zu errichten. Die Tiefe der Abstandsflächen richtet sich dabei nach § 6 HBO und betragen 0,4 H, mindestens 3,0 m. Es sind nur Einzelhäuser zulässig. Verkehrsflächen Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzt.
Bebauungsplan „Litzelbacher Steinbrüche“ Gemeinde Grasellenbach Seite 14 Entwurf Zum einen wird ein Hauptweg festgesetzt. Dieser ist aktuell schon vorhanden. Er wird ledig- lich in einem Bereich minimal im Verlauf verändert, um dem Naturraum Rechnung zu tragen und diesen erlebbar zu machen („Stege über die Feuchtzone“). Die Haupterschließung hat eine maximale Breite von 3 m – mit Ausnahme der Ausweichbuchten. Hier beträgt die Breite 5,5 m. Diese Buchten dienen der konfliktfreien Abwicklung von Begegnungsverkehr mit forstwirtschaftlichen Fahrzeugen. Die Haupterschließung dient der Ver- und Entsorgung des sonstigen Sondergebietes, der Pflege und dem Unterhalt der baulichen Anlagen sowie der Nutzung im Rahmen der Forstwirtschaft. Untergeordnet werden Nebenwege als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung mit einer Breite von 2 m festgesetzt. Diese sind im Wesentlichen auch bereits vorhanden. Im Bereich des Steinbruchs III wird ein neuer Weg ergänzt und mit dem bestehenden Weg als Rundweg geschlossen. Eine Befahrung ist hier nicht vorgesehen. Eine weitere Neuanlage erfolgt im Süden des Geltungsbereiches. Dort wird eine neue Verbindung zwischen Haupt- weg und den im BP „Rad- und Wanderweg L 3346“ geplanten Rad- und Wanderweg Rich- tung Landesstraße angeschlossen. Die neue Wegeverbindung verläuft durch einen vorhan- denen Hohlweg, was thematisch mit in den Lehrpfad aufgenommen wird. Abschließend werden noch Wanderpfade festgesetzt, diese sind ebenfalls nicht befahrbar. Die Wanderpfade sind z.T. noch nicht vorhanden. Die Wanderpfade werden in den zeichne- rischen Festsetzungen mittels Signatur festgesetzt, da eine konkrete Abgrenzung – im Ge- gensatz zur Festsetzung der Haupt- und Nebenwege – auf Maßstabsebene des Be- bauungsplanes weder sinnvoll, noch möglich ist. Grünordnung Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich in der freien Landschaft. Für Neupflanzungen in Bau- und Grünflächen – soweit erforderlich – sind daher autochthone und standortgerechte Pflanzen zu verwenden. Diese Regelung geschieht vor dem Hintergrund von § 40 BNatSchG zum Ausbringen von Pflanzen in die freie Landschaft. In den Flächen für Wald wird dagegen auf die einschlägigen Bestimmungen des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) verwiesen, die hier einzuhalten sind. Im westlichen Bereich soll der Waldrand entlang der dortigen Bestandsbebauung aus Sicht- schutzgründen mit heimischen und standortgerechten Sträuchern unterpflanzt werden. Damit ergibt sich auch eine naturschutzfachlich günstige Situation. Vor allem beerentragende Sträucher können hier Verwendung finden. Örtliche Bauvorschriften Um der örtlichen Situation und der gewünschten Naturnähe gerecht zu werden, werden fol- gende örtliche Bauvorschriften getroffen. So sind größere Glasflächen in Form von Glasdächern oder Glasfassaden unzulässig, da Vögel diese i.d.R. nicht wahrnehmen. Vogelschlag soll damit vermieden werden und damit auch artenschutzrechtliche Verbotstatbestände. Weiterhin wird festgesetzt, dass Dächer zu begrünen sind. Es erfolgte hier keine Beschrän- kung auf Flachdächer oder flach geneigte Pultdächer, um im Rahmen des Lehrpfades auch Begrünungsmöglichkeiten steiler geneigter Dächer aufzuzeigen. Es bietet sich hier insbe- sondere eine extensive Dachbegrünung an. Damit kann zum einen anfallendes Nieder- schlagswasser zurückgehalten werden, zum anderen fügen sich die Dächer so besser in Natur und Landschaft ein. Aufgrund der Lage im Wald sind aufgrund der starken Verschat- tung konventionelle Gras-Kraut-Dachbegrünungen nicht immer möglich. Es bieten sich aber auch Begrünungen z.B. mit Moosen an. Außerdem sind Dacheindeckungen aus Kupferblech unzulässig. Dies geschieht zum einen in Hinblick auf das Orts- und Landschaftsbild, zum anderen aber auch aus Gründen des all-
Gemeinde Grasellenbach Bebauungsplan „Litzelbacher Steinbrüche“ Entwurf Seite 15 gemeinen Wasser- und Gewässerschutzes, da eine Versickerung von Niederschlagswasser vorgesehen ist. Bei reinen Kupferdächern kann es daher zu einer Anreicherung von Schwermetallen im Boden kommen. Wasserabfluss, Versickerung Um den Eingriff in den Wasserkreislauf möglichst gering zu halten, wird festgesetzt, dass un- belastetes Niederschlagswasser von Dachflächen oder befestigten Flächen auf dem Grund- stück seitlich über die belebte Bodenzone zu versickern ist. Da es sich hier um verhältnis- mäßig kleine versiegelte Flächen handelt, stehen genügend Flächen für die oberflächennahe dezentrale Versickerung zur Verfügung. Schon derzeit erfolgt eine seitliche Ableitung von den Forstwegen. Gegebenenfalls sind hier kleinflächig Modellierungen zur Ausbildung seitli- cher Mulden erforderlich. Ein Anschluss der baulichen Anlagen an die zentrale Abwasserentsorgung ist nicht vorge- sehen. Die sonstigen Sondergebiete werden daher mit einer entsprechenden zeichnerischen Festsetzung gekennzeichnet. Hier sind andere, dezentrale Lösungen umzusetzen. Geplant ist derzeit eine Kompost-Toilette im Bereich der Veranstaltungshütte. Kompensationsmaßnahmen, Maßnahmen zum Artenschutz Entsprechend der Ausführungen in Kapitel C 11 erfolgt die Festsetzung von ausgleichsmaß- nahmen zur Bewältigung der Eingriffsfolgen. Es wird auf die Ausführungen dazu im Umwelt- bericht verwiesen. Der Ausgleich für die vorbereiteten Eingriffe erfolgt innerhalb des Geltungsbereiches auf dem Flst. Nr. 62/5 in der Flur 1 in der Gemarkung Litzelbach auf folgenden Teilflächen mit den entsprechenden Entwicklungszielen: ‐ K1: offene Felswände mit umgebenden Sukzessionsflächen ‐ K2: Mischwald mit Laub-/Nadelholz im Verhältnis von jeweils 50% ‐ K3: Flur 1, Flst. Nr. 62/5, Mischwald mit Laub-/Nadelholz im Verhältnis von 70% bzw. 30% Die Maßnahmen auf den festgesetzten Ausgleichsflächen mit dem Entwicklungsziel der of- fenen Felswände (K1) müssen innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Bebauungs- plans funktional wirksam sein. Die Maßnahmen mit dem Entwicklungsziel einer Waldum- wandung in Mischwald (K2, K3) müssen im 10. Jahr nach Rechtskraft des Bebauungsplanes eine gesicherte Verjüngung aufweisen, die eine Erreichung des Entwicklungszieles erwarten lassen. Weiterhin erfolgt die Festsetzung von Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen, um dem Arten- schutz Rechnung zu tragen. Es wird auf die Ausführungen dazu im Umweltbericht, sowie ergänzend in der ASP (BÜRO FÜR UMWELTPLANUNG DR. WINKLER, August 2019) verwiesen. Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung werden durchgeführt, um Gefährdungen von Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und von europäischen Vogelarten zu vermeiden: ‐ V1: Erhalt bzw. Schutz von Höhlenbäumen ‐ V2: Vorlaufende Kontrolle des Rodungsbereiches (Baumhöhlen) ‐ V3: Vermeidungsmaßnahme bei der Fällung von Höhlenbäumen: Rodung außerhalb der Brut- und Setzzeit, Kontrolle der Höhle ‐ V4: Erhalt eines Horstbaumes
Bebauungsplan „Litzelbacher Steinbrüche“ Gemeinde Grasellenbach Seite 16 Entwurf ‐ V5: Beschränkung der Rodungszeit: Bäume und sonstige Gehölze sind grundsätzlich in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht zu fällen oder zurückzuschnei- den (§ 39 Abs. 5 BNatSchG). ‐ V6: Regelungen zur Baufeldfreimachung: Das Abschieben der Vegetationsdecke muss außerhalb der Brutzeit – also zwischen 01. Oktober und 28. Februar – erfolgen um Gelege von Boden- und Nischenbrütern zu schützen, alternativ Baufeldkontrolle Zur Gewährleistung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität für bestimmte Tierarten sind folgende CEF-Maßnahmen vor den Baumfällungen für den Lehrpfad umzusetzen: ‐ CEF 1: Ersatz für den Verlust von (potenziell nutzbaren) Quartierstrukturen für Baumhöhlen bewohnende Fledermausarten durch Aufhängung von künstlichen Fle- dermaushöhlen innerhalb des Geltungsbereiches. Je zu fällendem/abgängigem Höh- lenbaum sind zwei Fledermauskästen erforderlich. ‐ CEF 2: Ersatz für den Verlust von Höhlenbäumen durch Aufhängung von künstlichen Nisthöhlen für Vögel innerhalb des Geltungsbereiches. Je zu fällendem/abgängigen Höhenbaum sind zwei Nistkästen erforderlich. Die artenschutzrechtlich relevanten Bäume (Höhlenbäume, Horstbäume, stehendes Totholz) sind im Planblatt dargestellt. Auf diese nehmen die obigen Festsetzungen Bezug. E BODENORDNUNG Zur Umsetzung des Bebauungsplans sind keine bodenordnenden Maßnahmen notwendig. Der Geltungsbereich befindet sich vollständig im kommunalen Eigentum.
Gemeinde Grasellenbach Bebauungsplan „Litzelbacher Steinbrüche“ Entwurf Seite 17 II. UMWELTBERICHT 1. VORGEHENSWEISE In § 2 Abs. 4 BauGB ist festgelegt, wie die Belange des Umweltschutzes in der Bauleit- planung berücksichtigt werden sollen. Um die sachgerechte Behandlung der Umweltbelange zu gewährleisten, wird grundsätzlich für alle Bauleitplanverfahren, die im Regelverfahren aufgestellt werden, eine Umweltprüfung durchgeführt. Im Rahmen dieser Umweltprüfung werden die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit, Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie auf die Landschaft, die biologische Vielfalt, Kulturgüter und sonstige Sachgüter in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet. Dabei sind sowohl negative als auch positive Auswirkungen zu ermitteln und zu prüfen. Dieser Umweltbericht bezieht sich auf den Entwurfsstand des Bebauungsplanes. 2. KURZDARSTELLUNG DER PLANUNG Zwischen Grasellenbach und Litzelbach sollen vier der fünf „Litzelbacher Steinbrüche“ tou- ristisch und erlebnispädagogisch erschlossen werden. Der Geltungsbereich des Bebauungs- planes umfasst fast das gesamte Flst. Nr. 62/5 Flur 1 mit rund 9,8 ha. Davon werden zwei Planteilgebiete mit insgesamt 555 m² als sonstige Sondergebiete (SO) mit Zweckbestim- mung „Erlebnispädagogik“ festgesetzt. Im südlichen Sondergebiet sind zudem 100 m² über- baubare Grundstücksfläche festgesetzt, wobei ein Einzelhaus mit einem Vollgeschoss zuläs- sig ist. Im sonstigen Sondergebiet sind Gebäude, Mobiliar, Beschilderungen, Aussichtspo- deste sowie Wege und zugehörige Konstruktionen zulässig. Des Weiteren sind 14 öffentliche Grünflächen mit unterschiedlicher Zweckbestimmung fest- gesetzt. Solche mit der Zweckbestimmung „Erlebnispädagogik“ umfassen rund 2.500 m². Zulässig sind dort Mobiliar, Wege und zugehörige Konstruktionen, einzelne Spiel- und Spor- telemente sowie Kunst- und Bildungsobjekte. Öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Hängebrücke“ sind rund 42 m² groß. In dieser zulässigen Grundfläche sind bauliche Anlagen für eine Hängebrücke, ebenso Lauf- wege, Stützenkonstruktion und Aussichtsplattformen, zulässig. Bäume, Sträucher und (tem- poräre) Gewässer sind zu erhalten. Fünf Einzelflächen sind als öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Rast“, „Spiel- platz“ oder „Kommunikation“ (1.520 m²), festgesetzt, wobei jeweils eine überbaubare Fläche bis zu 25 m² in Form von baulichen Anlagen und Einrichtungen zulässig sind. Darüber hinaus sind im gesamten Geltungsbereich Beschilderungen, Trittsteine, Absturzsi- cherungen und Wanderpfade zulässig, an vier gekennzeichneten Stellen außerdem Sitzge- legenheiten. Die Hauptwege dürfen bis zu 3 m breit sein, Ausweichbuchten bis zu 5,50 m, insgesamt sind ca. 2.300 m² im Bebauungsplan so als Verkehrsfläche festgesetzt. Nebenwege sind bis zu einer Breite von 2 m zulässig, festgesetzt sind knapp 1.800 m². Die übrige Fläche entfällt auf Fläche für Wald (rund 88.800 m²). Der Anteil der überbauten Flächen darf einen Anteil von 1% der Fläche für Wald nicht überschreiten (max. also ca. 890 m²). Insgesamt ist damit neben punktuellen Eingriffen in den öffentlichen Grünflächen mit Zweck- bestimmung „Erlebnispädagogik“ sowie „Hängebrücke“ (§ 1 Abs. 3 und Abs. 4 der textlichen Festsetzungen) eine Überbauung und Flächenbefestigung von gut 5.700 m² zulässig.
Bebauungsplan „Litzelbacher Steinbrüche“ Gemeinde Grasellenbach Seite 18 Entwurf 3. ZIELE DES UMWELTSCHUTZES FÜR DAS PLANGEBIET Der LANDSCHAFTSRAHMENPLAN SÜDHESSEN aus dem Jahr 2000 stellt das Plangebiet als Waldfläche dar (Bestandskarte). In der Entwicklungskarte ist die Fläche Teil eines „beliebten Erholungsbereiches“ und wird von Nord nach Süd überlagert von einem „Bereich mit hoher Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers“. Im wirksamen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Gemeinde Gra- sellenbach von 2005 sind umfassende Entwicklungsziele für die Belange des Naturraums formuliert. Diese wurden aus dem Landschaftsplan übernommen. Zudem werden Flächen und geeignete Maßnahmen für Ausgleich und Ersatz vorgeschlagen. Die Steinbrüche sind als punktuelle „weitere naturschutzfachlich wertvolle Flächen“ gekennzeichnet. Das im FNP nachrichtlich übernommene Landschaftsschutzgebiet „Bergstraße-Odenwald“ ist am 07.03.2008 gemäß des damals geltenden § 1 Abs. 2 HENatG a.F. mit Verkündung der da- maligen NATURA 2000-Verordnung außer Kraft getreten. In der Entwicklungskarte des Landschaftsplans der Gemeinde Grasellenbach sind für das selbst Plangebiet aber keine besonderen Ziele vermerkt. Zudem liegt das Plangebiet innerhalb des Geo-Naturparks „Bergstraße-Odenwald“. Nach § 27 BNatSchG ist ein Naturpark u.a. für die Erholung vorgesehen sowie besonders geeignet und soll der Bildung für nachhaltige Entwicklung dienen. Ziel ist auch die „Erhaltung, Ent- wicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzungen geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt“. 4. BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER SCHUTZGÜTER Schutzgut Fläche Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Litzelbacher Steinbrüche“ liegt im planungsrecht- lichen Außenbereich in der Gemarkung Litzelbach. Er wird von Waldfläche eingenommen und ist mit Ausnahme im Westen ebenfalls von Wald umgeben. An Nutzungen befinden sich im Plangebiet neben forstlichen Waldnutzungen lediglich einzelne Wirtschaftswege. Die frühere Nutzung als Steinbrüche wurde schon im letzten Jahrhundert aufgegeben. Das Plan- gebiet ist komplett frei von baulichen Nutzungen. Die Bedeutung des Plangebiets für das Schutzgut wird als hoch bewertet. Schutzgut Boden Das Plangebiet befindet sich im Bereich des Mittleren Buntsandsteins (GEOLOGISCHE KARTE 6319 Erbach 1 : 25.000). Der dort anstehende Pseudomorphosensandstein (sm²) wurde als Werkstein auch in Steinbrüchen abgebaut. In den Steinbrüchen steht oftmals noch direkt der Fels in Form der früheren Abbaukanten an, so dass hier keine Bodenschicht besteht. Über- wiegend sind die Abbauflächen und Abraumhalden aber wieder mit einer dünnen humosen Bodenschicht überzogen, die vorwiegend aus sauren Streuauflagen des Nadelwaldes ent- standen ist. Östlich der Steinbrüche (also oberhalb) liegt Podsol und Podsol-Braunerde über Fließschutt mit Sandstein vor. Im Norden und Süden liegen dagegen Braunerden mit Podsol-Braunerden aus Fließerde über Fließschutt mit Sand- bis Tonstein vor (BODENKARTE VON HESSEN Blatt L 6318 Erbach. 1 : 50.000). Durch die reine Nadelholzbestockung fand wahrscheinlich be- reits eine überwiegende Podsolierung der Braunerden statt. Da es sich um einen Waldstandort handelt, liegen keine Ertragsmesszahlen vor, das Er- tragspotenzial wird aber aufgrund der nutzbaren Feldkapazität im durchwurzelbaren Boden- raum als sehr gering bis gering abgeschätzt (BODENKARTE VON HESSEN Blatt L 6318 Erbach. 1 : 50.000). Der Boden weist auch einen schlechten bis mittleren natürlichen Basenhaushalt
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