#GEMEINSAMGEGENCORONA - CORONA IMPFUNGEN - IHK BERLIN

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#GEMEINSAMGEGENCORONA - CORONA IMPFUNGEN - IHK BERLIN
#GemeinsamGegenCorona

Corona Impfungen
Antworten auf die häufigsten Fragen
aus betrieblicher Sicht

         Evelyne E. Mühlich
       em³ personal recht coaching
#GEMEINSAMGEGENCORONA - CORONA IMPFUNGEN - IHK BERLIN
Agenda

•   Besteht für Arbeitgeber eine Pflicht, Impfungen
    anzubieten?
•   Wer führt die Impfung im Unternehmen durch?
•   Wer wird wann geimpft?
•   Muss das Unternehmen die Impfreihenfolge
    einhalten oder kann es selbst eine
    innerbetriebliche Priorisierung festlegen?
•   Darf der Arbeitgeber den Impfstatus erfragen?
•   Kann der Arbeitgeber eine umfassende
    Impfpflicht anordnen?
•   Zutrittsrecht zum Betrieb nur mit Impfung?
•   Muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zur
    Impfung bezahlt freistellen?
•   Anreiz zur Impfung durch Impfprämie?
•   Kann der Arbeitgeber im Falle einer Corona-
    Erkrankung, aufgrund der fehlenden Impfung,
    die Entgeltfortzahlung einstellen?
•   Haftet der Arbeitgeber bei Impfschäden?
•   Wie ist der Betriebsrat bei der Ausgestaltung
    einer betrieblichen Impfung zu beteiligen?
•   Wer hat die Kosten für die betriebliche Corona-   Corona-Impfungen
    Schutzimpfung zu tragen?                          - Die häufigsten Fragen aus
•   Wie geht es weiter?                                 betrieblicher Sicht
    - Ausblick - Aktuelle Entwicklungen
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Besteht für Arbeitgeber eine Pflicht, Impfungen im Betrieb
anzubieten?

•       Keine Verpflichtung des Arbeitgebers, ein Impfangebot zu machen!

•       Covid-19-Schutzimpfungen sollen ab dem 07.06.2021 auch durch Betriebsärzte verabreicht
        werden können, vgl. § 6 Abs. 1 Ziff. 3 CoronaImpfV

•       Grundsätzlich sind Corona-Impfprogramme – vergleichbar mit betrieblichen Angeboten zur
        Grippeschutzimpfung – in Betrieben denkbar, soweit die Art und Weise der Impfung dies
        zulässt (etwa Gewährleistung der Kühlketten).

•       Hinweise zur Organisation eines derartigen Impfangebots durch Betriebsärzte finden Sie unter
        https://www.wirtschafttestetgegencorona.de

•       Ausnahme: Impfanspruch bestimmter Beschäftigungsgruppen gemäß § 6 Abs. 2 ArbMedVV
        …
        (2) … Impfungen sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und den Beschäftigten anzubieten,
        soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist. …
         …
    3      21/05/21 | Anlass/Training/Dozent
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Wer führt die Impfungen im Unternehmen durch?

•       § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Ziff. 3 CoronaImpfV sieht vor, dass Impfungen außerhalb der
        Impfzentren und mobiler Impfteams ab dem 07.06 2021 durch Betriebsärzte durchgeführt
        werden können.
•       Eine Handreichung für Betriebsärzte zu Impfstoffen und Zubehör finden Sie unter

        https://www.wirtschafttestetgegencorona.de.

        Diese enthält Hinweise zu den Punkten

        •      Impfstoffbestellung
        •      Anlieferung und Lagerung
        •      Vorbereitung und Verabreichung

    4       21/05/21 | Anlass/Training/Dozent
#GEMEINSAMGEGENCORONA - CORONA IMPFUNGEN - IHK BERLIN
Besteht eine gesetzliche Impfpflicht?

 Nein.

 Die Corona-Schutzimpfungen erfolgen auf freiwilliger Basis. Trotz der in § 20 Abs. 6 IfSG
 bestehenden grundsätzlichen Möglichkeit zum Erlass einer Impfpflicht durch
 Rechtsverordnung hat der Gesetzgeber im Falle der Corona-Impfung hiervon keinen
 Gebrauch gemacht.

 Eine gesetzliche Impfpflicht gibt es nur bei Masern.

5   21/05/21 | Anlass/Training/Dozent
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Wer wird wann geimpft? – Impfpriorisierung bis 07.06.2021

•    Rechtgrundlage:
     Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2
     (Coronavirus-Impfverordnung/CoronaImpfV) vom 01.04.2021 in Verbindung mit
     1. Verordnung zur Änderung der CoronaImpfV vom 30.04.2021

•    Anspruch auf eine Impfung haben gemäß § 1 CoronaImpfV:
      • Gesetzlich oder privat Krankenversicherte in der BRD
      • Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in der BRD
      • Personen in Pflegeheimen oder medizinischen Einrichtungen
      • Enge Kontaktpersonen von pflegebedürftigen Personen oder Schwangeren

•    Impfreihenfolge:
      • Höchste Priorität, § 2 CoronaImpfV
      • Hohe Priorität, § 3 CoronaImpfV
      • Erhöhte Priorität, § 4 CoronaImpfV
      • Verbleibender Personenkreis

•    Kosten:
     Impfung ist kostenfrei.
6   21/05/21 | Anlass/Training/Dozent
Impfpriorisierung und Bescheinigung

•    Erhöhte Priorität nach § 4 CoronaImpfV haben u.a.
      • Personen in besonders relevanter Position in weiteren Einrichtungen und
         Unternehmen der Kritischen Infrastruktur (wichtige Wirtschaftssektoren wie die
         Bereiche Energie, Wasser, Ernährung, Gesundheit, Banken und Versicherungen, IT
         und Telekommunikation, Transport und Verkehr, Staat und Verwaltung, aber auch
         Medien und Kultur), vgl. § 4 Abs. 1 Ziff 5 CoronaImpfV
      • Personen in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit niedrigem Expositionsrisiko
         in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 , insbesondere in Laboren, und Personal,
         das keine Patientinnen oder Patienten betreut, vgl. § 4 Abs. 1 Ziff 6 CoronaImpfV
      • Personen im Lebensmitteleinzelhandel, vgl. § 4 Abs. 1 Ziff 7 CoronaImpfV
      • Personen in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe, vgl. § 4 Abs. 1
         Ziff 8 CoronaImpfV

•    Hat jeder Arbeitnehmer Anspruch darauf, eine Bescheinigung nach § 6 Abs. 4
     CoronaImpfV zu erhalten, wenn das Unternehmen z.B. zur „besonders Kritischen
     Infrastruktur“ zählt?
      • Ein bundesweit gültiges Formular für die Arbeitgeberbescheinigung gibt es nicht.
      • Bescheinigungen werden nicht einheitlich behandelt.
7   21/05/21 | Anlass/Training/Dozent
Bescheinigung nach § 6 Abs. 4 Ziff. 2 CoronaImpfV

•    Muster
     „Unser Unternehmen xy zählt zur besonders Kritischen Infrastruktur nach § 4 Absatz 1
     Ziffer 5 der Coronavirus-Impfverordnung. Hiermit bescheinige ich, dass Mitarbeiter xy
     in unserem Unternehmen in besonders relevanter Position tätig ist und bei der
     Impfpriorisierungsgruppe 3 zu berücksichtigen ist.“

•    Form
     pdf oder Mail reicht aus

•    „Tätig sein“
     Auch Zeitarbeitnehmern oder Dritten in den genannten Unternehmen können
     Betätigungen ausgestellt werden.

8   21/05/21 | Anlass/Training/Dozent
Muss der Arbeitgeber die Impfreihenfolge einhalten
oder kann er selbst eine innerbetriebliche
Priorisierung festlegen?
•   Die Reihenfolge der CoronaImpfV ist einzuhalten!

•   Mit Ausnahme der Personengruppen i.S.d. §§ 2-4 CoronaImpfV mit höchster, hoher bzw.
    erhöhter Priorität fehlen weitere Regelungen für die verbleibenden Personengruppen.

•   Für Priorisierungen innerhalb des Unternehmens für die verbleibenden
    Personengruppen ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten!

    Das heißt:
    Die Bevorzugung bestimmter ArbeitnehmerInnen bedarf eines sachlichen Grundes!
    Beispiel: höhere Gefährdung durch Kundenkontakt

9   21/05/21 | Anlass/Training/Dozent
Kann Arbeitgeber umfassende Impfpflicht anordnen?

•    Nein, da auch keine gesetzliche Impfpflicht im Falle von Corona gegeben ist.

•    Impfung ist freiwillig! Nur Appell des Arbeitgebers möglich.

•    Im Arbeitsschutz gibt es keine Impfpflicht und auch keine Impf-Nachweispflicht.

•    Keine Impfpflicht durch TV, BV oder Arbeitsvertrag möglich, auch nicht zu Schutz der
     Belegschaft oder Dritter!
     Eine Impfung stellt einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Betroffenen dar. Eine
     Rechtfertigung eines solchen Eingriffs bedarf einer ausreichenden Grundlage. Diese ist nicht gegeben,
     da eine Corona-Impfung regelmäßig keine Voraussetzung für die Durchführung des
     Arbeitsverhältnisses ist, insbesondere nicht dafür, die Arbeitsleistung ordnungsgemäß zu erbringen
     (Ausnahmen ggf. im medizinischen Bereich).

10   21/05/21 | Anlass/Training/Dozent
Kann Arbeitgeber umfassende Impfpflicht anordnen?

Problem:
• Nach Angaben des RKI kann derzeit noch nicht genau quantifiziert werden, in welchem
   Maß die Impfung die Übertragung des Virus reduziert. Auf Basis bisher vorliegender Daten
   ist davon auszugehen, dass die Viruslast bei Personen, die trotz Impfung mit SARS-CoV-2
   infiziert werden, stark reduziert und die Virusausscheidung verkürzt ist und daher das
   Risiko einer Virusübertragung stark vermindert ist
   (https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html).

•    Arbeitsschutzmaßnahmen nach SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard, SARS-CoV-2-
     Arbeitsschutzregel und SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gewährleisten bereits
     größtmöglichen Schutz.

•    Sollten Studienergebnisse zeigen, dass Impfungen einen sicheren Schutz vor Corona-
     Infektionen bieten können, sprechen gute Gründe dafür, dass Arbeitgeber z. B. bei
     Tätigkeiten im Gesundheitswesen und in der Pflege, die mit dem Schutz und der Pflege
     anderer Personen betrauten Beschäftigten zur Impfung verpflichten können.

11   21/05/21 | Anlass/Training/Dozent
Kann Arbeitgeber den Impfstatus erfragen?                                    (1)
- arbeitsrechtliche Aspekte -
•    Ein Fragerecht wird dem Arbeitgeber nur insoweit zugestanden, als er ein berechtigtes,
     billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung seiner Frage für
     das Arbeitsverhältnis hat.
•    Im Arbeitsschutz gibt es keine Impfpflicht und auch keine Impf-Nachweispflicht. Die
     Weigerung, eine Impfung durchführen zu lassen, hat dabei auch faktisch keine
     negativen Auswirkungen. Untersuchungsergebnisse wie Impfstatus und Serostatus
     unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Auf der Grundlage der Vorschriften der
     ArbMedVV kann der Arbeitgeber deshalb keine Informationen über Impf-und
     Serostatus des Beschäftigten verlangen.
     Ein Fragerecht besteht lediglich in den Fällen des § 23 Abs. 3 und 4 IfSG
     (Gesundheitswesen). Hier sieht § 23 a IfSG bereits eine eigenständige Rechtsgrundlage
     für die Verarbeitung vor.
•    Problem: Nach bisherigen Erkenntnissen schützt die Impfung nicht vor Ansteckung
     anderer Beschäftigter, so dass der Arbeitgeber darauf z.B. nicht sein Schutzkonzept
     aufbauen kann. Zudem unterscheidet das bisherige pandemiebedingte Regelwerk der
     Arbeitsschutzverordnung gerade nicht nach dem Impfstatus der Beschäftigten. Sollte
     die Politik allerdings eine derartige Klassifizierung auch im Arbeitsschutz erwägen,
     dürfte daraus auch ein entsprechendes Fragerecht des Arbeitgebers folgen.
12   21/05/21 | Anlass/Training/Dozent
Kann Arbeitgeber den Impfstatus erfragen?                                    (2)
- datenschutzrechtliche Aspekte -
• Bei der Frage nach dem Impfstatus handelt es sich um die Verarbeitung besonders
   geschützter personenbezogener Daten gem. Art. 4 Nr. 1, Art. 9 Nr. 1 DS-GVO
   („Gesundheitsdaten“, § 26 Abs. 3 BDSG ).
• Eine Verarbeitung der sich daraus ergebenden Daten ist nur zulässig, wenn diese
   erforderlich ist, um arbeitsrechtliche Pflichten zu erfüllen oder für die Ausübung von
   Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten notwendig ist. Deshalb kann auch § 26 Abs.
   1 BDSG („zur Durchführung des Beschäftigungs-verhältnisses“) nicht als Rechtsgrundlage
   herangezogen werden, da es bereits am Aspekt der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung
   fehlt.
• Das Arbeitsverhältnis wird auch unabhängig vom Impfstatus des Beschäftigten
   durchführbar sein.
• Die Nutzung einer Einwilligungserklärung gem. Art. 6 Abs. 1 Buchst. a) DS-GVO dürfte am
   Aspekt der Freiwilligkeit scheitern, insbesondere, wenn über die Abfrage des Impfstatus
   eine Beschränkung des Zugangs auf das Betriebsgelände vorgenommen wird. Hierdurch
   würde mittelbar Zwang auf den Arbeitnehmer ausgeübt.
• Beteiligungsrechte des BR
   Da hier sowohl das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer gem. §
   87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG als auch Fragen des Gesundheitsschutzes gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7
   BetrVG betroffen sind, ist in jedem Fall der Betriebsrat vorab zu beteiligen.
13   21/05/21 | Anlass/Training/Dozent
Besteht die Testangebotspflicht auch gegenüber geimpften
Arbeitnehmern?

Die Testangebotspflicht nach der Corona-Arbeitsschutz-Verordnung gemäß § 5 SARS-CoV-2-
ArbSchV unterscheidet bislang nicht zwischen geimpften und nichtgeimpften Personen.

Das Test-Angebot muss deshalb gegenüber allen Beschäftigten gemacht werden. Es gibt
keine Differenzierung danach, ob Mitarbeiter etwa schon geimpft sind oder bereits eine
Corona-Infektion durchgemacht haben.

 14   21/05/21 | Anlass/Training/Dozent
Darf der Arbeitgeber es vom Impfstatus abhängig machen,
ob der Arbeitnehmer das Betriebsgelände betreten darf oder
nicht?
•    Ein „Zutrittsrecht nur mit Impfung“ würde mittelbar eine Impfpflicht voraussetzen,
     die aber nicht gegeben ist.

•    Macht Arbeitgeber von seinem Hausrecht Gebrauch, muss er trotzdem Entgelt
     fortbezahlen (§§ 615, 612 a BGB, Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers geht vor!)

•    Zutrittsrecht nur mit Impfung zu bestimmten Räumlichkeiten im Betrieb
      • Pausen-, Sanitärräume: Keine Differenzierung möglich, da diese verpflichtend nach
          ArbStättVO vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen sind.
      • Anders bei Kantine (Problem Datenschutz, anderweitige Schutzkonzepte denkbar)

•    Problem: Datenschutz, Beteiligungsrechte des BR

15   21/05/21 | Anlass/Training/Dozent
Was passiert, wenn Kunde dem Arbeitnehmer den Zutritt
ohne Impfnachweis verwehrt?

•    Wird ein Arbeitnehmer daran gehindert, seine Arbeitsleistung zu erbringen, weil ihm –
     aufgrund rechtmäßiger Weigerung, eine Impfung nachzuweisen – der Zutritt zum
     Arbeitsort verwehrt wird, ist ihm die Tätigkeit i.S.d. § 297 BGB nicht möglich.

•    Im Rahmen der Abwägung aller Umstände des Einzelfalls muss dann zunächst geprüft
     werden, ob eine Versetzung an einen anderen Arbeitsort in Betracht kommt (das entspricht
     der Wertung des BAG in der Entscheidung zur Arbeitsverweigerung aus religiösen Gründen
     im Einzelhandel vom 24. Februar 2011 – 2 AZR 636/09).

•    Sollte dies nicht möglich sein, fällt eine solche rechtlich zulässige Verweigerung nicht in die
     Sphäre des Arbeitnehmers, sondern in die des Arbeitgebers, so dass nach § 326 Abs. 2 BGB
     weiterhin eine Pflicht zur Lohnzahlung besteht.

16   21/05/21 | Anlass/Training/Dozent
Muss der Arbeitgeber die ArbeitnehmerInnen zur Impfung
bezahlt freistellen?
•    Evtl. aufgrund Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag

•    § 616 BGB bei Arzt-/Impfzentrumbesuch ohne Terminfreiheit?
     Ähnlich wie bei der Wahrnehmung von Arztterminen kann auch die Wahrnehmung des Impftermins als
     persönlicher Hinderungsgrund i. S. d. § 616 BGB angesehen werden, wenn der Arbeitnehmer aufgrund
     der Terminvorgabe keinen Einfluss auf die Lage des Termins hat. Die anstehenden Corona-
     Schutzimpfungen sind insoweit mit den Fällen erforderlicher Arztbesuche vergleichbar, da die Termine
     zur Impfung – jedenfalls derzeit – nicht frei gewählt werden können. Will der Arbeitnehmer das
     Impfangebot annehmen, hat er sich zur angegebenen Zeit im Impfzentrum einzufinden.

•    Einvernehmlich immer möglich

Hinweis:
• Da die Impfung auch im Interesse des Arbeitgebers ist, sollte hier großzügig verfahren
   werden, z.B. durch festgelegte Zeitgutschriften.
• Sofern Betriebsarzt Impfungen anbietet, sind auch betriebliche Regelungen hierzu zu
   empfehlen, bei Bestehen eines Betriebsrates auch erforderlich.

17   21/05/21 | Anlass/Training/Dozent
Anreiz zur Impfung durch Impfprämie?
•    Impfprämie: Arbeitgeber bietet Arbeitnehmern eine Sonderzahlung ( z.B. 50,00 €) für den
     Fall an, dass sie sich freiwillig impfen lassen und dies gegenüber ihrem Arbeitgeber
     nachweisen.

•    Zulässigkeit ist strittig: Verstoß gegen Maßregelungsverbot nach § 612 a BGB?
     Arbeitnehmer können wie oben dargelegt sowohl eine Impfung als auch ein entsprechen-des
     Verlangen nach einem Nachweis gegenüber ihrem Arbeitgeber rechtmäßigerweise verweigern.
     Arbeitgeber dürfen sie dann aber nicht von entsprechenden Prämien oder anderen Sonderleistungen
     ausschließen.
     Nach den bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen schützt die Impfung vor besonders schweren
     Verläufen einer Corona-Infektion und trägt damit dazu bei, die Zahl etwaiger Fehltage im Falle einer
     Corona-Impfung möglichst gering zu halten (vgl. BAG-Rechtsprechung zur „Anwesenheitsprämie“)
     In diesem Fall ist aber zu beachten, dass die Höhe der Prämie nicht geeignet sein darf, auf den
     Arbeitnehmer so großen Druck auszuüben, dass es sich für ihn wie Impfzwang darstellt. Keinesfalls
     kann eine Befreiung von den im Betrieb geltenden Hygienemaßnahmen in Aussicht gestellt werden!

•    Aufgrund der bestehenden Risiken ist davon abzuraten!
     Arg: Bei Unzulässigkeit haben dann alle Arbeitnehmer Anspruch auf die Prämie, egal ob geimpft oder
     nicht.

•    Mitbestimmungsrecht des BR nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (betriebl. Lohngestaltung)
18   21/05/21 | Anlass/Training/Dozent
Dezenter Hinweis des Arbeitgebers im Falle einer – wegen
fehlender Impfung eintretenden – Corona-Erkrankung keine
Entgeltfortzahlung zu leisten!?
•    Zulässigkeit?
     Zwar sind in der Rechtsprechung Fälle des „Verschuldens gegen sich selbst“ anerkannt, bei
     denen eine Pflicht zur Entgeltfortzahlung ausgeschlossen ist. Eine Impfung, die eine
     Erkrankung ohnehin nicht mit letzter Sicherheit ausschließt, ist jedoch nicht gesetzlich
     verpflichtend.
     Daher kann der Arbeitgeber die Pflicht zur Entgeltfortzahlung nicht mit dieser Begründung
     verweigern. Hiergegen spricht auch, dass § 3 EFZG – anders als § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG –
     keinen Anspruchsausschluss für den Fall vorsieht, dass sich Arbeitnehmer trotz
     entsprechender Empfehlung nicht impfen lassen.

19   21/05/21 | Anlass/Training/Dozent
Hat die Corona-Schutzimpfung Auswirkungen auf den
Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG?
•    Nach § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG ist die Entschädigungsleistung ausgeschlossen, wenn
     insbesondere durch eine Schutzimpfung, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder öffentlich
     empfohlen wurde (s. Empfehlung der Ständigen Impfkommission
     (www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2021/Ausgaben/05_21.pdf?__blob=publi
     cationFile), ein Verbot der Ausübung der bisherigen Tätigkeit hätte vermieden werden
     können.

•    Die Vorleistungspflicht des Arbeitgebers für Entschädigungszahlungen bei fehlendem
     Impfschutz des Arbeitnehmers könnte danach entfallen. Voraussetzung hierfür wird sein,
     dass bei Vorliegen einer Schutzimpfung keine Quarantäneanordnung ergangen wäre.

•    Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer öffentlich empfohlenen Corona-
     Schutzimpfung auch tatsächlich bestand.

20   21/05/21 | Anlass/Training/Dozent
Beteiligungsrechte des Betriebsrates

•        Überwachungsaufgabe des Betriebsrats nach § 80 BetrVG erfordert, dass Arbeitgeber den
         Betriebsrat über das betriebliche Impfangebot rechtzeitig und umfassend zu unterrichten
         hat.

•        Im Fall eines Impfangebots im Betrieb sind u.U. die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
         nach § 87 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 7 und Nr. 10 BetrVG zu prüfen.

•        Sollte eine betriebliche Impfpflicht rechtmäßig sein, kommt auch der Abschluss einer
         Betriebsvereinbarung dazu in Betracht. Es liegt in diesem Fall ein kollektiver Tatbestand vor
         und es sind Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 BetrVG
         zu prüfen.

•        Es bietet sich an, in einer Betriebsvereinbarung die konkrete Durchführung der Impfung,
         die Frage der Impfzeit als Arbeitszeit sowie den Datenschutz zu regeln.

    21    21/05/21 | Anlass/Training/Dozent
Können Entleiher bei der Zeitarbeit auf den Einsatz nur
geimpfter Leiharbeitnehmer bestehen?

•        Lässt ein Einsatzbetrieb/Entleiher nur geimpfte Personen in den Betrieb, kann die
         Anordnung von Impfungen im Einzelfall zulässig sein. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit
         bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung von betrieblichem Gesundheitsschutz,
         einem störungsfreien Arbeitsablauf, dem Recht auf körperliche Unversehrtheit und dem
         Persönlichkeitsschutz. Die vom Entleiher, z. B. einem Pflegeheim, auferlegte betriebliche
         Impfpflicht, kann sich dann auf die bei ihm eingesetzten Beschäftigten „durchschlagen“.

•        Geht es beispielsweise um den Einsatz in einem Pflegeheimbetrieb, der in zulässiger Weise
         eine verpflichtende Impfung vorsieht, können diese Beschäftigten ihre Arbeitsleistung dort
         nur ordnungsgemäß erbringen, wenn sie der Verpflichtung nachkommen. Verweigern
         Beschäftigte die Impfung, ist ihnen die Erbringung der Arbeitsleistung unmöglich.

    22    21/05/21 | Anlass/Training/Dozent
Haftet der Arbeitgeber bei Impfschäden?

•    Grundlegend BAG-Urteil vom 21.12.2017, 8 AZR 853/16
     zur betrieblichen Grippeschutz-Impfung:

     Ein Arbeitgeber muss sich einen eventuellen Impfschaden eines Arbeitnehmers nicht
     zurechnen lassen, wenn der Betriebsarzt selbst – und nicht der Arbeitgeber – zur Impfung
     einlädt oder eine solche empfiehlt. In diesem Fall kommt ein Behandlungsvertrag zwischen
     Arbeitnehmer und Betriebsarzt zustande. Eine Hinweis- und Aufklärungspflicht hinsichtlich
     der Risiken der Impfung trifft den Betriebsarzt.

     Da der Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis aber durch die Impfmöglichkeit eine Gefahrenlage
     geschaffen hat, muss er im Rahmen seiner Fürsorgepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB
     grundsätzlich die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung
     der Beschäftigten so weit wie möglich zu verhindern. Dieser Pflicht kommt der Arbeitgeber
     durch die ordnungsgemäße Auswahl der die Impfung durchführenden Person nach.

23   21/05/21 | Anlass/Training/Dozent
Haftet der Arbeitgeber bei Impfschäden?

•    Ob der vom BAG entschiedene Haftungsausschluss des Arbeitgebers in Bezug auf die
     bereits seit vielen Jahren durchgeführten Grippeschutzimpfungen auch bei neu
     zugelassenen Impfung gegen das Coronavirus gelten würde, ist noch offen. Anders als bei
     den über Jahre erprobten Grippeschutzimpfungen würden bei Corona-Impfungen jegliche
     Praxiserfahrungen über einen längeren Zeitraum fehlen, was durchaus dazu führen könnte,
     dass Haftungsfragen anders beurteilt werden könnten.

•    Achtung:
     Um einen Haftungsfall vorzubeugen, darf Arbeitgeber nicht selbst die Initiative für
     betriebliche Impfaktionen zu ergreifen, sondern hat dies vollumfänglich dem
     Kompetenzbereich des Betriebsarztes bzw. des betriebsärztlichen Dienstes zu überlassen.
     Deshalb sollte
     - der Betriebsarzt zur Impfung mit dem Hinweis, dass die Impfung im Rahmen der
       nationalen Corona-Impfkampagne erfolgt, einladen
     - der Arbeitgeber den Betriebsarzt ordnungsgemäß und sorgfältig auswählen.

24   21/05/21 | Anlass/Training/Dozent
Wer hat die Kosten für die betriebliche Corona-
Schutzimpfung zu tragen?
•    Grundsätzlich ist die Impfung gegen das Corona-Virus für die Bevölkerung in Deutschland
     kostenfrei, vgl. § 1 CoronaImpfV

•    Die Kosten werden vom Bund (Impfstoffe), den Ländern (Impfzentren) und den gesetzlichen
     und privaten Krankenversicherungen (Teilfinanzierung nach § 10 CoronaImpfV) getragen.

•    Betriebsärzte sind nicht Teil der vertragsärztlichen Versorgung, so dass erbrachte Leistungen
     nicht über die Krankenkassen abgerechnet werden können.

•    Kostenübernahme noch unklar

•    Möglichkeiten:
     • Bei großen Unternehmen, die eigene Betriebsärzte haben, trägt der Arbeitgeber
         nach 3 § Abs. 3 ArbSchG die Kosten für das Impfgeschehen als Maßnahme des
         Arbeitsschutzes.
     • Strittig ist die Finanzierung in den kleineren Betrieben, die Dienstleister oder Hausärzte
         zur Wahrnehmung der betriebsärztlichen Aufgabe verpflichten.
         Ein entsprechendes Budget der Regierung fehlt bis dato.
25   21/05/21 | Anlass/Training/Dozent
Weitere Informationsquellen

•    Bundesministerium für Gesundheit
     https://bit.ly/2OQHJsu
•    Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
     https://bit.ly/2NDcW1K
•    Bundesministerium für Arbeit und Soziales
     https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-
     ASVO/faq-corona-asvo.html
•    Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft:
     https://www.wirtschafttestetgegencorona.de

26   21/05/21 | Anlass/Training/Dozent
Ausblick

  27   21/05/21 | Anlass/Training/Dozent
Herzlichen Dank
für Ihre Aufmerksamkeit!

 28   21/05/21 | Anlass/Training/Dozent
                                          Fragen?
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