Genehmigungsprozess von klinischen Prüfungen von Medizinprodukten bei der zuständigen Bundesoberbehörde (BOB)
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Genehmigungsprozess von klinischen Prüfungen von Medizinprodukten bei der zuständigen Bundesoberbehörde (BOB) Dr. Uwe Behrens Studienkoordination / Administration KKS Charité Vortrag im Rahmen der Veranstaltung Klinische Studien nach dem Medizinproduktegesetz Im BMBF-Forschungsverbunds „Innovative Hilfen in der Rehabilitation und für Behinderte 28. Januar 2011 1
Agenda • Neuerung (BOB-Genehmigung) • Antragstellung Anforderungen • Was prüft die BOB • Genehmigungsverfahren BOB • Versagungsgründe • Rücknahme / Widerruf / Ruhen / Ende / Abbruch • Prozessual (DIMDI) • Zusammenfassung 2
Rechtliche Grundlagen MPG 4.Novelle, 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) „Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten und zur Änderung medizinprodukte rechtlicher Bestimmungen“: MPKPV vom 10.05.2010; § 3 (Antragsstellung), § 6 (Genehmigungsverfahren), § 8 (Änderungen) DIMDI-Verordnung: Verordnung über das datenbankgestützte Informationssystem über Medizinprodukte des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (Änderungen: 10.05.2010) 3
Medizinprodukte-Rechtsrahmen (EU) Richtlinie über Richtlinie über Richtlinie über aktive implantierbare Medizinprodukte In-vitro-Diagnostika medizinische Geräte 93/42/EWG 98/79/EG 90/385/EWG - Richtlinie 2000/70/EG zur Änderung der Richtlinie 93/42/EWG hinsichtlich Medizinprodukten, die stabile Derivate aus menschlichem Blut oder Plasma erhalten - Richtlinie 2001/104/EG zur Änderung der Richtlinie 93/42/EWG (Ergänzung der RL 2000/70/EWG) - Richtlinie 2003/12/EG zur Neuklassifizierung von Brustimplantaten im Rahmen der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte - Richtlinie 2003/32/EG mit genauen Spezifikationen bezüglich der in der Richtlinie 93/42/EWG des Rates festgelegten Anforderungen an unter Verwendung von Gewebe tierischen Ursprungs hergestellte Medizinprodukte - Richtlinie 2005/50/EG zur Neuklassifikation von Gelenkersatz für Hüfte, Knie und Schulter im Rahmen der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte Richtlinie 2007/47/EG zur Änderung der Richtlinien 90/385/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte und 93/42/EWG des Rates über Medizinprodukte sowie der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 4
Medizinprodukte-Rechtsrahmen 5
NEU: Genehmigung BOB …klinischen Prüfung eines Medizinproduktes darf … erst begonnen werden, wenn die zuständige Ethik-Kommission diese nach Maßgabe des § 22 zustimmend bewertet und die zuständige Bundesoberbehörde diese nach Maßgabe des § 22a genehmigt hat. (§20 Abs 1MPG) 6
Antragstellung Der Antrag nach § 22 Abs 1 S 1 und § 22a Abs 1 S 1 des MPGs ist im Wege der Datenübertragung über das zentrale Erfassungssystem des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) einzureichen. Der Antrag muss die in … Rechtsverordnung … des MPGs (MPKPV: §3) aufgeführten Angaben enthalten. 7
Unterlagen (Antragstellung) § 3 (2) / (4) MPKPV Prüfplan (DIN ISO 14155-1, Anhang A; siehe Nachweis einer auch DIN ISO 14155-2) sicherheitstechnischen Handbuch des klinischen Unbedenklichkeit Prüfers (DIN ISO 14155-1, Anhang B) Infos: Funktionsweise des präklinische Bewertung Medizinproduktes Informationen zur sicheren Risikoanalyse und –bewertung Anwendung MP (Restrisiken)(EN ISO 14971, Nutzen- Risiko-Bewertung, Risikomanagement) Nachteile und Belastungen (nach Liste …Einhaltung d. grundl. § 20 Abs. 1 MPG) Anforderungen (§7 MPG), …. Versicherung Angabe der … angewandten Normen Weiterbehandlungsplan und gemeinsamen technischen Spezifikationen … ggf. Angaben: Sterilisation Ergebnisse einer biologischen Sicherheitsprüfung Schwerw. unerw. Ereignisse (Dokumentation /Bewertung / Meldung) 8
Was prüft die BOB § 6 Abs 4 MPKPV den Nachweis der die Plausibilität der geplanten sicherheitstechnischen Maßnahmen zur sicheren Installation, Unbedenklichkeit der zu prüfenden Inbetriebnahme und Instandhaltung, Medizinprodukte, die Angemessenheit und die Wissenschaftlichkeit und Wissenschaftlichkeit der der klinischen Angemessenheit der durchgeführten Prüfung zugrunde liegenden biologischen Sicherheitsprüfungen oder statistischen Modelle, sonstiger erforderlicher Prüfungen, ob das Design der klinischen Prüfung geeignet ist, die vom Sponsor mit der ob die vom Hersteller verwendeten Prüfung beabsichtigten Ziele zu Lösungen zur Risikominimierung in erreichen sowie harmonisierten Normen beschrieben für Produkte, die steril angewendet sind und dort, wo der Hersteller keine werden, die Nachweise zur Validierung harmonisierten Normen verwendet, die der herstellerseitigen Gleichwertigkeit des Schutzniveaus im Sterilisationsverfahren oder Angaben Vergleich zu harmonisierten Normen, zu den Aufbereitungs- und Sterili- sationsverfahren, die von der Prüfstelle durchgeführt werden müssen. 9
Genehmigungsverfahren BOB § 6 MPKPV BOB bestätigt …innerhalb von 10 Tagen den Eingang des ordnungsgemäßen Antrags unvollständiger Antrag: Aufforderung Mängelbehebung Genehmigung gilt als erteilt, wenn BOB dem Sponsor innerhalb von 30 Tagen keine mit Gründen versehene Einwände übermittelt (stillschweigende Genehmigung) Wenn der Sponsor auf mit Gründen versehene Einwände den Antrag nicht innerhalb einer Frist von 90 Tagen entsprechend abgeändert hat, gilt der Antrag als abgelehnt. 10
Versagungsgründe § 22a Abs 3 MPG Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die vorgelegten Unterlagen auch nach Ablauf einer dem Sponsor gesetzten angemessenen Frist zur Ergänzung unvollständig sind, das Medizinprodukt oder die vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Angaben zum Prüfplan einschließlich der Prüferinformation, nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen, insbesondere die klinische Prüfung ungeeignet ist, den Nachweis der Unbedenklichkeit, Leistung oder Wirkung des Medizinproduktes zu erbringen, oder die in § 20 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1, 5, 6 und 8 genannten Anforderungen nicht erfüllt sind. 11 1 Risiken, 5 biol. Sicherheitsprüfung, 6 sicherheitstechnische Unbedenklichkeit, 8 Prüfplan
Rücknahme / Widerruf / Ruhen der Genehmigung (§ 22 Abs 1-4 MPG) Rücknahme (wenn Versagungsgrund bei Erteilung vorlag) Widerruf (Gegebenheiten (klin. Prüfung) nicht mit den Angaben im Genehmigungsantrag übereinstimmen; wenn Taten Anlass zu Zweifeln an Unbedenklichkeit oder der wissenschaftlichen Grundlage geben) Ruhen („vorläufiger Widerruf“; im letzteren Fall kann auch das Ruhen der Genehmigung befristet angeordnet werden; die Frist ergibt sich aus den „Umständen“) 12
Änderungen nach Genehmigung von klinischen Prüfungen § 22c MPG Sponsor zeigt JEDE Änderung der Dokumentation der zust. BOB an (1) (via DIMDI; § 8 MPKPV) Wesentliche Änderung: BOB (Begutachtung) EK (Bewertung) als wesentlich gelten insbesondere Änderungen: - d. sich auf d. Sicherheit der Probanden auswirken - d. Auslegung der Dokumente beeinflussen - andere von der EK beurteilten Anforderungen beeinflussen Fristen: 30 Tages-Frist BOB, Zustimmung EK 13
Antragstellung via DIMDI Die Antragsstellung erfolgt „elektronisch“. Via: DIMDI (siehe URL: http://www.dimdi.de/static/de/mpg/ismp/kplp/index.htm Einführung: „Klinische Prüfungen und Leistungsbewertungsprüfungen“ Usercode beantragen Erfassung der Daten & Unterlagen Status: in Bearbeitung bei Vollständigkeit: Weiterleitung: an zust. BOB und EK Rückmeldung (Freigabe durch zuständige Stellen) 14
Genehmigungsverfahren stellt Antrag Sponsor bei DIMDI informiert über Eingang DIMDI Sponsor + BfArM + EK leitet Antrag weiter DIMDI BfArM + EK bestätigt Eingang BfArM Sponsor bestätigt Eingang Zust. EK Sponsor gibt Entscheidung in DB ein BfArM DIMDI informiert über Entscheidung BfArM Sponsor 15
Genehmigungsverfahren informiert über Entscheidung v. BfArM DIMDI zuständige EK informieren über Bewertung Beteil. EKs zuständige EK informiert über Entscheidung Zust. EK Sponsor gibt Entscheidung in DB ein Zust. EK DIMDI informiert über Entscheidung von EK DIMDI BfArM informiert DIMDI Behörden der Prüfzentren 16
Beendigung / Abbruch von klin. Prüfungen (§23a MGP) reguläres Ende: innerhalb von 90 Tagen unterrichtet der Sponsor* die zust. BOB Abbruch: Meldung* innerhalb von 15 Tagen unter Angabe von Gründen Schlussbericht*: innerhalb von 6 Monaten nach Ende / Abbruch Information (bei Abbruch): BOB informiert alle zuständigen Behörden, Behörden der Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und die Europäische Kommission 17
Zusammenfassung „Angleichung“ (AMG / MPG) neue Wege: elektronische „Einreichung“ Antragsunterlagen (problemorientiert) umrissener Prüfauftrag (technische Machbarkeit und medizinisch-technische Unbedenklichkeit) Fristen / Zeitrahmen Änderungen / Abbruch / Beendigung praktische Umsetzung 18
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Für Fragen und weitere Informationen: Dr. Uwe Behrens KKS Charité Augustenburgerplatz 1 Campusadresse (CVK): Ostring 1, 13353 Berlin Tel.: 030-450-553-323 Fax: 030-450-553 937 E-Mail: uwe.behrens@charite.de 19
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