Genehmigungsprozess von klinischen Prüfungen von Medizinprodukten bei der zuständigen Bundesoberbehörde (BOB)

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Genehmigungsprozess von klinischen
Prüfungen von Medizinprodukten bei der
zuständigen Bundesoberbehörde (BOB)
                   Dr. Uwe Behrens

    Studienkoordination / Administration KKS Charité

            Vortrag im Rahmen der Veranstaltung
    Klinische Studien nach dem Medizinproduktegesetz
     Im BMBF-Forschungsverbunds „Innovative Hilfen
           in der Rehabilitation und für Behinderte
                       28. Januar 2011
                                                       1
Agenda

•   Neuerung (BOB-Genehmigung)

•   Antragstellung Anforderungen
•   Was prüft die BOB
•   Genehmigungsverfahren BOB
•   Versagungsgründe
•   Rücknahme / Widerruf / Ruhen / Ende /
    Abbruch
•   Prozessual (DIMDI)

•   Zusammenfassung
                                            2
Rechtliche Grundlagen

ƒ MPG 4.Novelle, 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983)

ƒ „Verordnung über klinische Prüfungen von
  Medizinprodukten und zur Änderung medizinprodukte
  rechtlicher Bestimmungen“: MPKPV vom 10.05.2010; § 3
  (Antragsstellung), § 6 (Genehmigungsverfahren), § 8
  (Änderungen)

ƒ DIMDI-Verordnung: Verordnung über das
  datenbankgestützte Informationssystem über
  Medizinprodukte des Deutschen Instituts für Medizinische
  Dokumentation und Information (Änderungen: 10.05.2010)

                                                             3
Medizinprodukte-Rechtsrahmen
              (EU)
    Richtlinie über
                                            Richtlinie über                             Richtlinie über
 aktive implantierbare
                                           Medizinprodukte                           In-vitro-Diagnostika
 medizinische Geräte
                                             93/42/EWG                                     98/79/EG
      90/385/EWG

                                    - Richtlinie 2000/70/EG zur Änderung der Richtlinie 93/42/EWG hinsichtlich
                                      Medizinprodukten, die stabile Derivate aus menschlichem Blut oder Plasma erhalten
                                    - Richtlinie 2001/104/EG zur Änderung der Richtlinie 93/42/EWG
                                      (Ergänzung der RL 2000/70/EWG)
                                    - Richtlinie 2003/12/EG zur Neuklassifizierung von Brustimplantaten im Rahmen
                                      der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte
                                    - Richtlinie 2003/32/EG mit genauen Spezifikationen bezüglich der in der Richtlinie
                                      93/42/EWG des Rates festgelegten Anforderungen an unter Verwendung von
                                      Gewebe tierischen Ursprungs hergestellte Medizinprodukte
                                    - Richtlinie 2005/50/EG zur Neuklassifikation von Gelenkersatz für Hüfte, Knie
                                      und Schulter im Rahmen der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte

Richtlinie 2007/47/EG zur Änderung der Richtlinien 90/385/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften
         der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte und 93/42/EWG des Rates über
            Medizinprodukte sowie der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten

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Medizinprodukte-Rechtsrahmen

                               5
NEU: Genehmigung BOB

ƒ …klinischen Prüfung eines Medizinproduktes

darf … erst begonnen werden, wenn die
  zuständige Ethik-Kommission diese nach
  Maßgabe des § 22 zustimmend bewertet und
  die zuständige Bundesoberbehörde diese
  nach Maßgabe des § 22a genehmigt hat. (§20
  Abs 1MPG)

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Antragstellung

ƒ Der Antrag nach § 22 Abs 1 S 1 und § 22a Abs
  1 S 1 des MPGs ist im Wege der
  Datenübertragung über das zentrale
  Erfassungssystem des Deutschen Instituts für
  Medizinische Dokumentation und Information
  (DIMDI) einzureichen.
ƒ Der Antrag muss die in … Rechtsverordnung …
  des MPGs (MPKPV: §3) aufgeführten Angaben
  enthalten.

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Unterlagen (Antragstellung)
          § 3 (2) / (4) MPKPV
ƒ Prüfplan (DIN ISO 14155-1,   Anhang A; siehe   ƒ Nachweis einer
    auch DIN ISO 14155-2)
                                                   sicherheitstechnischen
ƒ Handbuch des klinischen                          Unbedenklichkeit
  Prüfers (DIN ISO 14155-1, Anhang B)            ƒ Infos: Funktionsweise des
ƒ präklinische Bewertung                           Medizinproduktes
ƒ Informationen zur sicheren                     ƒ Risikoanalyse und –bewertung
  Anwendung MP                                     (Restrisiken)(EN ISO 14971,
ƒ Nutzen- Risiko-Bewertung,                        Risikomanagement)
  Nachteile und Belastungen (nach                ƒ Liste …Einhaltung d. grundl.
    § 20 Abs. 1 MPG)
                                                   Anforderungen (§7 MPG), ….
ƒ   Versicherung                                   Angabe der … angewandten Normen
ƒ   Weiterbehandlungsplan                          und gemeinsamen technischen
                                                   Spezifikationen
ƒ   …
                                                 ƒ ggf. Angaben: Sterilisation
ƒ   Ergebnisse einer biologischen
    Sicherheitsprüfung                           ƒ Schwerw. unerw. Ereignisse
                                                   (Dokumentation /Bewertung / Meldung)

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Was prüft die BOB
                 § 6 Abs 4 MPKPV
ƒ   den Nachweis der                         ƒ   die Plausibilität der geplanten
    sicherheitstechnischen                       Maßnahmen zur sicheren Installation,
    Unbedenklichkeit der zu prüfenden            Inbetriebnahme und Instandhaltung,
    Medizinprodukte,
                                             ƒ   die Angemessenheit und
ƒ   die Wissenschaftlichkeit und                 Wissenschaftlichkeit der der klinischen
    Angemessenheit der durchgeführten            Prüfung zugrunde liegenden
    biologischen Sicherheitsprüfungen oder       statistischen Modelle,
    sonstiger erforderlicher Prüfungen,      ƒ   ob das Design der klinischen Prüfung
                                                 geeignet ist, die vom Sponsor mit der
ƒ   ob die vom Hersteller verwendeten            Prüfung beabsichtigten Ziele zu
    Lösungen zur Risikominimierung in            erreichen sowie
    harmonisierten Normen beschrieben        ƒ   für Produkte, die steril angewendet
    sind und dort, wo der Hersteller keine       werden, die Nachweise zur Validierung
    harmonisierten Normen verwendet, die         der herstellerseitigen
    Gleichwertigkeit des Schutzniveaus im        Sterilisationsverfahren oder Angaben
    Vergleich zu harmonisierten Normen,          zu den Aufbereitungs- und Sterili-
                                                 sationsverfahren, die von der
                                                 Prüfstelle durchgeführt werden
                                                 müssen.

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Genehmigungsverfahren BOB
         § 6 MPKPV
ƒ BOB bestätigt …innerhalb von 10 Tagen den Eingang
  des ordnungsgemäßen Antrags
ƒ unvollständiger Antrag: Aufforderung Mängelbehebung
ƒ Genehmigung gilt als erteilt, wenn BOB dem Sponsor
  innerhalb von 30 Tagen keine mit Gründen versehene
  Einwände übermittelt (stillschweigende Genehmigung)
ƒ Wenn der Sponsor auf mit Gründen versehene
  Einwände den Antrag nicht innerhalb einer Frist von 90
  Tagen entsprechend abgeändert hat, gilt der Antrag als
  abgelehnt.

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Versagungsgründe
               § 22a Abs 3 MPG
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn

ƒ die vorgelegten Unterlagen auch nach Ablauf einer dem
  Sponsor gesetzten angemessenen Frist zur Ergänzung
  unvollständig sind,
ƒ das Medizinprodukt oder die vorgelegten Unterlagen,
  insbesondere die Angaben zum Prüfplan einschließlich
  der Prüferinformation, nicht dem Stand der
  wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen,
  insbesondere die klinische Prüfung ungeeignet ist, den
  Nachweis der Unbedenklichkeit, Leistung oder Wirkung
  des Medizinproduktes zu erbringen, oder
ƒ die in § 20 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1, 5, 6 und 8
  genannten Anforderungen nicht erfüllt sind.
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    1 Risiken, 5 biol. Sicherheitsprüfung, 6 sicherheitstechnische Unbedenklichkeit, 8 Prüfplan
Rücknahme / Widerruf / Ruhen der
Genehmigung (§ 22 Abs 1-4 MPG)
ƒ Rücknahme (wenn Versagungsgrund bei Erteilung
  vorlag)
ƒ Widerruf (Gegebenheiten (klin. Prüfung) nicht mit
  den Angaben im Genehmigungsantrag
  übereinstimmen; wenn Taten Anlass zu Zweifeln
  an Unbedenklichkeit oder der wissenschaftlichen
  Grundlage geben)
ƒ Ruhen („vorläufiger Widerruf“; im letzteren Fall
  kann auch das Ruhen der Genehmigung befristet
  angeordnet werden; die Frist ergibt sich aus den
  „Umständen“)
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Änderungen nach Genehmigung von
klinischen Prüfungen § 22c MPG

 ƒ Sponsor zeigt JEDE Änderung der Dokumentation der
   zust. BOB an (1) (via DIMDI; § 8 MPKPV)
 ƒ Wesentliche Änderung: BOB (Begutachtung)
                            EK (Bewertung)
 ƒ als wesentlich gelten insbesondere Änderungen:
    - d. sich auf d. Sicherheit der Probanden auswirken
    - d. Auslegung der Dokumente beeinflussen
    - andere von der EK beurteilten Anforderungen
      beeinflussen
 ƒ Fristen: 30 Tages-Frist BOB, Zustimmung EK

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Antragstellung via DIMDI

ƒ Die Antragsstellung erfolgt „elektronisch“.
ƒ Via: DIMDI (siehe URL:
  http://www.dimdi.de/static/de/mpg/ismp/kplp/index.htm
ƒ Einführung: „Klinische Prüfungen und
  Leistungsbewertungsprüfungen“
ƒ Usercode beantragen
ƒ Erfassung der Daten & Unterlagen
ƒ Status: in Bearbeitung
ƒ bei Vollständigkeit: Weiterleitung: an zust. BOB und EK
ƒ Rückmeldung (Freigabe durch zuständige Stellen)

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Genehmigungsverfahren

                    stellt Antrag
ƒ   Sponsor                                   bei DIMDI
                    informiert über Eingang
ƒ   DIMDI                                     Sponsor + BfArM + EK
                    leitet Antrag weiter
ƒ   DIMDI                                     BfArM + EK
                    bestätigt Eingang
ƒ   BfArM                                     Sponsor
                    bestätigt Eingang
ƒ   Zust. EK                                  Sponsor
               gibt Entscheidung in DB ein
ƒ   BfArM                                     DIMDI
               informiert über Entscheidung
ƒ   BfArM                                     Sponsor
                                                                15
Genehmigungsverfahren

                  informiert über Entscheidung v. BfArM
ƒ   DIMDI                                                 zuständige EK
                  informieren über Bewertung
ƒ   Beteil. EKs                                           zuständige EK
                  informiert über Entscheidung
ƒ   Zust. EK                                              Sponsor
                  gibt Entscheidung in DB ein
ƒ   Zust. EK                                              DIMDI
                  informiert über Entscheidung von EK
ƒ   DIMDI                                                 BfArM
                  informiert
ƒ   DIMDI                                                 Behörden der
                                                          Prüfzentren
                                                                          16
Beendigung / Abbruch von
    klin. Prüfungen (§23a MGP)
ƒ reguläres Ende: innerhalb von 90 Tagen
  unterrichtet der Sponsor* die zust. BOB
ƒ Abbruch: Meldung* innerhalb von 15 Tagen
  unter Angabe von Gründen
ƒ Schlussbericht*: innerhalb von 6 Monaten nach
  Ende / Abbruch
ƒ Information (bei Abbruch): BOB informiert alle
  zuständigen Behörden, Behörden der Mitgliedsstaaten des
  Europäischen Wirtschaftsraums und die Europäische Kommission

                                                                 17
Zusammenfassung

ƒ „Angleichung“ (AMG / MPG)
ƒ neue Wege: elektronische „Einreichung“
ƒ Antragsunterlagen (problemorientiert)
ƒ umrissener Prüfauftrag (technische Machbarkeit
  und medizinisch-technische Unbedenklichkeit)
ƒ Fristen / Zeitrahmen
ƒ Änderungen / Abbruch / Beendigung
ƒ praktische Umsetzung

                                               18
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

      Für Fragen und weitere Informationen:

      Dr. Uwe Behrens
      KKS Charité
      Augustenburgerplatz 1
      Campusadresse (CVK): Ostring 1, 13353 Berlin

      Tel.:    030-450-553-323
      Fax:     030-450-553 937
      E-Mail: uwe.behrens@charite.de

                                                     19
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