BLUMEN UND ZIERPFLANZEN - AMA-GÜTESIEGEL-RICHTLINIE - Unsere Sorgfalt - unsere Siegel - amainfo.at

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AMA-GÜTESIEGEL-RICHTLINIE

                            BLUMEN UND
                            ZIERPFLANZEN
                                         Version 2019

Unsere Sorgfalt - unsere Siegel
BLUMEN UND ZIERPFLANZEN - AMA-GÜTESIEGEL-RICHTLINIE - Unsere Sorgfalt - unsere Siegel - amainfo.at
IMPRESSUM

Medieninhaber und Hersteller: Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 68a, Tel. +43 50 3151-0, Fax +43 50 3151-4925
© 2019 by Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH, Version 2019
Gestaltung und Fotos: Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH

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BLUMEN UND ZIERPFLANZEN - AMA-GÜTESIEGEL-RICHTLINIE - Unsere Sorgfalt - unsere Siegel - amainfo.at
V ORWORT

 Wir freuen uns über Ihr Interesse an der Teilnahme am AMA-Gütesiegel-
 Programm. Beim Anbau, Verschulung, Verpackung und Vermarktung von
 Blumen und Zierpflanzen bedarf es größter Sorgfalt. Die AMA-Marketing
 baut daher ein stufenübergreifendes Qualitätssicherungssystem entlang
 der gesamten Herstellungs- und Vermarktungskette auf, um bestmögliche
 Qualität sicherzustellen.
 Das AMA-Gütesiegel ist eine Orientierung für überdurchschnittliche und
 nachvollziehbare Qualität sowie umfassende Kontrolle dieser Produkte. Da es derzeit keine
 gesetzliche Herkunftskennzeichnung bei Blumen und Zierpflanzen gibt, dient das AMA-Güte-
 siegel auch als wichtige Orientierungshilfe in Hinblick auf die nachvollziehbare Herkunft.
 Die AMA-Gütesiegel-Richtlinie „Blumen und Zierpflanzen“ verfolgt folgende Ziele:
    Kontinuierliche Verbesserung der Qualität bei Blumen und Zierpflanzen, damit die Kon-
      sumenten lange Freude daran haben.
     Standortangepasste, Umwelt- und ressourcenschonende Produktion von Blumen und
      Zierpflanzen.
     Transparenz und nachvollziehbare Herkunft entlang des gesamten Herstellungsprozes-
      ses.
     Stärkung bzw. weiterer Ausbau des Vertrauens der Konsumenten durch regelmäßige
      und unabhängige Kontrollen.
 Die Richtlinie „Blumen und Zierpflanzen“ regelt wesentliche Herstellungs-, Kennzeichnungs-
 und Dokumentationsschritte sowie Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Qualitätsni-
 veaus. Die Anforderungen liegen über den rechtlichen Bestimmungen und unterstützen bei
 der korrekten Umsetzung der geforderten Rückverfolgbarkeit von Blumen und Zierpflanzen.
 Die vorliegende Richtlinie wurde von der AMA-Marketing und Experten der Branche entwi-
 ckelt, vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) geneh-
 migt und von der AMA-Marketing veröffentlicht.
 Die Teilnahme an der AMA-Gütesiegel-Richtlinie „Blumen und Zierpflanzen ist für alle Produ-
 zenten (in- und ausländische) möglich, sofern sie die Vorgaben erfüllen. Es respektiert den EU-
 rechtlichen Nichtdiskriminierungsgrundsatz.
 Bei allen in dieser Richtlinie verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die ge-
 wählte Form für alle Geschlechter.
 Die Richtlinienversion „Version 2019“ ist ab dem 22.01.2020 gültig.
 Bei Fragen zur Richtlinie stehen wir gerne zur Verfügung und freuen uns über Anregungen zur
 Weiterentwicklung und praktischen Umsetzung.
                                                                                    Mit freundlichen Grüßen

                                                                                                   Martin Greßl
                                                                                Leiter Qualitätsmanagement

KONTAKT                 Tel.: +43 50 3151 - 0 I Fax-DW: 6605 I Email: qm-programme@amainfo.at I www.amainfo.at

 AMA-Gütesiegel-Richtlinie Blumen und Zierpflanzen                                                     Seite 3 von 48
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I NHALTSVERZEICHNIS

Vorwort ...................................................................................................................................... 3
Inhaltsverzeichnis ....................................................................................................................... 4
Abkürzungsverzeichnis ............................................................................................................... 6
Definitionen ................................................................................................................................ 7

A STRATEGISCHE AUSRICHTUNG ...................................................... 9
1.      Allgemein ................................................................................................................ 9
2.      Hohe Qualität .......................................................................................................... 9
3.      Nachvollziehbare Herkunft ..................................................................................... 10
4.      Unabhängige Kontrolle .......................................................................................... 11

B GENERELLE ANFORDERUNGEN .................................................... 12
1.      Geltungsbereich ..................................................................................................... 12
2.      Verantwortlichkeit und kontinuierlicher Verbesserungsprozess .............................. 12
3.      Teilnahmebedingung ............................................................................................. 13
3.1.    Lizenzvertrag ................................................................................................................... 13
3.2.    Bekanntgabe von Betriebsdaten .................................................................................... 14
3.3.    Kontrollvertrag ................................................................................................................ 14
3.4.    Erstaudit .......................................................................................................................... 14
3.5.    Lizenzvertragsabschluss .................................................................................................. 14
4.      Herkunft ................................................................................................................ 14
4.1. Herkunftsregelung und -kennzeichnung ........................................................................ 15
5.      Zeichenverwendung ............................................................................................... 15
5.1. Kriterien zur Zeichenverwendung .................................................................................. 15
5.2. Lizenznummer................................................................................................................. 15
6.      Dokumentation...................................................................................................... 15
7.      Kontrollsystematik ................................................................................................. 16
7.1.    Eigenkontrolle ................................................................................................................. 16
7.2.    Unabhängige Kontrolle ................................................................................................... 17
7.3.    Überkontrolle .................................................................................................................. 18
7.4.    Zertifikat .......................................................................................................................... 18
8.      Sonstiges ............................................................................................................... 18
8.1.    Einhaltung aller relevanten rechtlichen Bestimmungen ................................................ 18
8.2.    Anerkannte Qualitätsprogramme................................................................................... 18
8.3.    Änderung der Richtlinie .................................................................................................. 19
8.4.    Befristete Übergangsregelungen .................................................................................... 19

AMA-Gütesiegel-Richtlinie Blumen und Zierpflanzen                                                                                Seite 4 von 48
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I NHALTSVERZEICHNIS
C SPEZIELLE ANFORDERUNGEN ...................................................... 20
1.      Anforderungen für den Produktionsbetrieb ............................................................ 20
1.1.    Standorte und Boden ...................................................................................................... 20
1.2.    Auslagerung eines Arbeitsschrittes ................................................................................ 20
1.3.    Geschützter Anbau – Umgang mit Substraten und Boden ............................................ 21
1.4.    Pflanzgut ......................................................................................................................... 21
1.5.    Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) ................................................................ 22
1.6.    Düngung .......................................................................................................................... 22
1.7.    Bewässerung ................................................................................................................... 23
1.8.    Pflanzenschutz ................................................................................................................ 24
1.9.    Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz ................................................................... 29
1.10.   Effiziente Energienutzung ............................................................................................... 31
1.11.   Soziale Belange ............................................................................................................... 32
1.12.   Schulung und Weiterbildung .......................................................................................... 32
1.13.   Selbsteinschätzung (Eigenkontrolle)............................................................................... 32
1.14.   Produktanforderungen, Qualitätssicherung ................................................................... 33
1.15.   Rückverfolgbarkeit .......................................................................................................... 33
1.16.   Dokumentation der Mengen .......................................................................................... 33
1.17.   Zukauf von Produkten..................................................................................................... 34
1.18.   Verkaufsgeschäfte (Endverkauf) ..................................................................................... 34
2.      Anforderungen für den Blumengroßhandel ............................................................ 35
2.1.    Wareneingang ................................................................................................................. 35
2.2.    Lagerung und Klimaführung ........................................................................................... 35
2.3.    Warenausgang ................................................................................................................ 36
2.4.    Verkaufsgeschäfte .......................................................................................................... 36
3.      Anforderungen für Blumenhändler/Floristen.......................................................... 37
3.1.    Wareneingang ................................................................................................................. 37
3.2.    Lagerung und Klimaführung ........................................................................................... 37
3.3.    Weiterverarbeitung von Pflanzen................................................................................... 38
3.4.    Verkaufsgeschäfte .......................................................................................................... 38
4.      Anforderungen für Lebensmittelhandel und Bau- und Heimwerkermarkt ............... 39
4.1. Wareneingang ................................................................................................................. 39
4.2. Lagerung und Klimaführung ........................................................................................... 40
4.3. Verkaufsgeschäfte .......................................................................................................... 40
5.      Anforderungen für Garten- und Landschaftsbauunternehmen ................................ 41
5.1. Wareneingang ................................................................................................................. 41
5.2. Warenausgang ................................................................................................................ 42

D ANHANG ............................................................................... 43
1.      Fachgremium der Richtlinie Blumen und Zierpflanzen ............................................ 43
2.      Auswahl relevanter rechtlicher Bestimmungen ...................................................... 45

AMA-Gütesiegel-Richtlinie Blumen und Zierpflanzen                                                                              Seite 5 von 48
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A BKÜRZUNGSVERZEICHNIS

AMA-Marketing                   Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH
                                (Systembetreiber/Lizenzgeber)
AM-Wert                         Aktivitätsmesswert
BGBl                            Bundesgesetzblatt
BMLRT                           Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
EN                              Europäische Norm
EU                              Europäische Union
GVO                             Gentechnisch veränderter Organismus
LFBIS                           Land- und forstwirtschaftliches Betriebsinformationssystem
POS                             Point of Sale
VO (EG)                         Verordnung der Europäischen Gemeinschaft
VO (EU)                         Verordnung der Europäischen Union
zgd                             zuletzt geändert durch

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D EFINITIONEN

AM-Wert                                      Der Aktivitätsmesswert (Düngemesswert) sagt aus, wie viele
                                             frei- und pflanzenverfügbare Salze in Gramm pro Liter im Sub-
                                             strat vorhanden sind.
Bau- und Heimwerkermarkt                     Sind Handelsunternehmen, deren Sortiment aus den Waren-
                                             feldern Heimwerken, Bauen, Wohnen und Garten besteht.
Blumengroßhandel                             Blumengroßhändler sind Unternehmen des Handels, die Blu-
                                             men und Zierpflanzen verschiedener Produzenten beschaffen
                                             und an gewerbliche Kunden (Wiederverkäufer wie der Einzel-
                                             handel) und so genannte Großabnehmer weiterverkaufen.
Blumenhändler/Floristen                      Dabei handelt es sich um Unternehmer, die mit Blumen und
                                             Zierpflanzen handeln, teilweise verarbeiten und an den End-
                                             verbraucher verkaufen.
Dienstnehmer                                 Dienstnehmer sind die jeweiligen Mitarbeiter am landwirt-
                                             schaftlichen Betrieb.
Eigenkontrollen                              Kontrollen, die vom Gärtner/Lizenznehmer selbst an kriti-
                                             schen Punkten im Betrieb durchzuführen und zu dokumentie-
                                             ren sind (z.B. Pflanzenschutzmitteleinsatz). Diese können
                                             auch im Auftrag des Gärtners/Lizenznehmers von anderen
                                             Unternehmen durchgeführt werden.
Erzeuger                                     Der Erzeuger ist eine Person (Einzelperson) oder eine Gesell-
                                             schaft, die für die Produktion der Produkte je nach Produkt-
                                             bereich rechtlich verantwortlich ist und welche die rechtliche
                                             Verantwortung für die verkauften Produkte dieses landwirt-
                                             schaftlichen Betriebs trägt.
                                             In dieser Richtlinie werden teilweise auch die Begriffe Gärtner
                                             oder Betriebsführer dafür verwendet.
Geschützter Anbau                            Als Flächen im geschützten Anbau gelten befestigte Gewächs-
                                             häuser mit Glas-, Folien- oder Kunststoffeindeckung sowie
                                             unbefestigte Folientunnel.
Garten- und Landschafts-                     Diese Unternehmen beschäftigen sich mit dem Bau, der Um-
bauunternehmen                               gestaltung und Pflege von Grün- und Freianlagen sowie der
                                             Landschaftspflege.
Landwirtschaftlicher Betrieb                 Als landwirtschaftlicher Betrieb (in dieser Richtlinie auch kurz
                                             Betrieb) gilt jede selbständige örtliche und organisatorisch-
                                             technische Einheit zur Erzeugung von Pflanzen oder zur Hal-
                                             tung von Nutztieren mit wirtschaftlicher Zielsetzung. Die für
                                             Bewirtschaftung notwendige Infrastruktur und Flächen (z.B.
                                             Feldstücke) müssen Teil des landwirtschaftlichen Betriebs
                                             sein.

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D EFINITIONEN

Lebensmitteleinzelhandel                            Alle Lebensmittelunternehmen, die unter die Lebensmit-
                                                    tel-Einzelhandelsverordnung fallen.
Lizenznehmer                                        Lizenznehmer sind all jene, die mit der AMA-Marketing
                                                    einen Vertrag für die Vermarktung von AMA-Gütesiegel-
                                                    Produkten abgeschlossen haben. Lizenznehmer erhalten
                                                    mit dem Lizenzvertrag das Nutzungsrecht (Lizenz) zur
                                                    Verwendung der geschützten Wort-Bild-Marke AMA-Gü-
                                                    tesiegel.
Unabhängige Kontrollen                              Unabhängige Kontrollen sind Kontrollen, die nicht vom
                                                    Gärtner/Lizenznehmer selbst, sondern von einer durch
                                                    die AMA-Marketing zugelassenen neutralen, unabhängi-
                                                    gen und akkreditierten Kontrollstelle durchgeführt wer-
                                                    den.
Überkontrollen                                      Überkontrollen dienen vor allem zur Überwachung der
                                                    unabhängigen Kontrolle (Kontrolle der Kontrolle) und
                                                    werden von der AMA-Marketing selbst oder in ihrem Auf-
                                                    trag durch zugelassene Kontrollstellen durchgeführt.
Systembetreiber                                     Die AMA-Marketing agiert als Systembetreiber, indem sie
                                                    eine Spezifikation (System) für Marktbeteiligte im Zusam-
                                                    menhang mit Blumen und Zierpflanzen anbietet. Weiters
                                                    verleiht die AMA-Marketing als Lizenzgeber das Recht zur
                                                    Verwendung des AMA-Gütesiegels.

Zeichenerklärung
Die gekennzeichneten Punkte sind vom Landwirt unbedingt zu berücksichtigen.

             Achtung/Vorsicht: Dieser Punkt hat eine besondere Bedeutung in der AMA-
             Gütesiegel-Richtlinie. Der Lizenznehmer hat die dort genannten Maßgaben strikt
             zu beachten.

             Im Rahmen der AMA-Gütesiegel-Richtlinie führt der Lizenznehmer
            Aufzeichnungen. Dazu erscheint ein Hinweis zum Vermerk bzw. zur
             Dokumentation.

             Dieser Punkt enthält wissenswerte Zusatzinformationen.

 Web         Der Text bezieht sich immer auf eine Website.

AMA-Gütesiegel-Richtlinie Blumen und Zierpflanzen                                                  Seite 8 von 48
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STRATEGISCHE AUSRICHTUNG                                                                 A
A         STRATEGISCHE AUSRICHTUNG

1.      ALLGEMEIN
Das AMA-Gütesiegel ist ein behördlich genehmigtes Gütezeichen und wird von der AMA-Mar-
keting zur Bezeichnung von landwirtschaftlichen Produkten und daraus hergestellten Pro-
dukte vergeben, die eine hohe Qualität, nachvollziehbare Herkunft sowie unabhängige Kon-
trolle vorweisen können.
Das AMA-Gütesiegel kann für Lebensmittel vergeben werden, wenn spezifische Richtlinien
vorliegen und die Produkte den Bestimmungen und Qualitätsanforderungen der jeweiligen
vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) genehmigten
Richtlinie entsprechen.
Da Blumen und Zierpflanzen grundsätzlich keine Lebensmittel sind und man jegliche Irrefüh-
rung mit dem AMA-Gütesiegel für Lebensmittel verhindern möchte, unterscheidet sich das
AMA-Gütesiegel für Blumen und Zierpflanzen in der grafischen Ausgestaltung.
Die AMA-Marketing legt in den Gütesiegel-Richtlinien die Bestimmungen für die Erteilung der
Rechte zur Führung des von ihr als Marke geschützten AMA-Gütesiegels mit verschiedenen
Herkunftsangaben fest. Grundlage für die Gewährung des Zeichennutzungsrechtes ist die Ein-
haltung der spezifischen Gütesiegel-Richtlinie und der Abschluss eines Lizenzvertrages mit der
AMA-Marketing.
Das AMA-Gütesiegel für Blumen und Zierpflanzen ist das Erkennungszeichen für die Teilnahme
an diesem freiwilligen Qualitätsprogramm, das je nach Produktbereich und Risiko möglichst
stufenübergreifend Kriterien in spezifischen Gütesiegel-Richtlinien für jede Herstellungs- bzw.
Vermarktungsstufe festlegt sowie systematisch überwacht.
Die strategische Ausrichtung der AMA-Gütesiegel-Richtlinie basiert auf folgenden drei Säulen:
Hohe Qualität, nachvollziehbare Herkunft und unabhängige Kontrolle.

2.      HOHE QUALITÄT

2.1. Pflanzengesundheit und allgemeines Erscheinungsbild
Der Konsument erwartet sich beim Kauf von Blumen und Zierpflanzen vitale und gesunde
Pflanzen. Die Pflanzen müssen gut entwickelt und der Wurzelstock gut ausgebildet sein. Die
Pflanze ist möglichst schädlings- und krankheitsfrei, abgestorbene Teile wurden fachgerecht
entfernt und die Blätter weisen eine frische Farbe auf.

2.2. Klimaangepasste Pflanzen
Pflanzen müssen für den jeweiligen Standort angepasst werden. Diese Anpassung erfolgt beim
fachkompetenten Gärtnereibetrieb, der bei der Sortenauswahl die Sortenechtheit und mittels
Standortwahl eine gute Pflanzenentwicklung garantiert. Eine optimale Versorgung der Pflan-
zen mit Wasser, Licht und Nährstoffen muss garantiert werden.

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STRATEGISCHE AUSRICHTUNG                                                                 A
2.3. Umweltschonende Produktion
Bei der Produktion von Pflanzen müssen hohe Umweltstandards eingehalten werden. Res-
sourcen wie Wasser, Erde und Dünger müssen so sparsam wie möglich eingesetzt werden und
dürfen der Umwelt nicht schaden. Beim Thema Pflanzenschutz wird ein großes Augenmerk
auf die Pflanzenstärkung gelegt, um so den Einsatz von synthetischen Pflanzenschutzmitteln
so gering wie möglich zu halten.

2.4. Weiterbildung und Verantwortung
Weiterbildung und Teilnahme an fachspezifischen Schulungen sind Grundvoraussetzung für
eine verantwortungsbewusste Produktion (Gute Agrarpraxis) und geben Anstoß für Innova-
tion und Weiterentwicklung.

2.5. Sonstige Bestimmungen
Das AMA-Gütesiegel darf nicht verwendet werden, wenn Sorten gentechnisch verändert wur-
den.

3.      NACHVOLLZIEHBARE HERKUNFT

3.1. Herkunftsdeklaration
Im Sinne der weit verbreiteten Konsumentenforderung muss beim AMA-Gütesiegel eine deut-
liche Kennzeichnung der nachvollziehbaren Herkunft erfolgen. Dabei bezieht sich die Her-
kunftsangabe entweder auf eine Region – sei es ein Land (z.B. Tirol, Bayern), einen Staat (z.B.
Österreich, Frankreich) oder auf ein länder- oder staatenübergreifendes homogenes Gebiet
(z.B. Tauernregion, Alpenregion, Europäische Union). Herkunftsangaben haben für sich allein
noch keinen zwingenden Einfluss auf die innere Qualität eines Produktes. Wird in einer Richt-
linie der Begriff „heimisch“ verwendet, ist darunter die im AMA-Gütesiegel angeführte Regi-
onsbezeichnung zu verstehen (z.B. „EU“ für Europäische Union).
Als Herkunftsregion im Sinne der beschriebenen Herkunftsangabe gilt jene Region, in der alle
Produktionsschritte (z.B. Topfen, Verschulen, Stäben, Schneiden, Pinzieren, Verpacken) erfol-
gen und aus der die Gesamtheit der wertbestimmenden Rohstoffe des zu kennzeichnenden
Produktes stammt.
Die Region ist im Zeichen durch den Wortlaut im ovalen Feld auf weißem Grund erkennbar
(Beispiel Österreich: die Bezeichnung „Austria“).

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STRATEGISCHE AUSRICHTUNG                                                              A
3.2. Nachvollziehbarkeit
Das AMA-Gütesiegel stellt die Nachvollziehbarkeit der landwirtschaftlichen Produkte in den
Vordergrund. Diese bezieht sich auf homogene Gebiete, aus denen die Blumen und Zierpflan-
zen stammen und wo deren Produktion erfolgt.

4.      UNABHÄNGIGE KONTROLLE
Die Überprüfung der Einhaltung der AMA-Gütesiegel-Richtlinien sowie weiteren relevanten
Bestimmungen unterliegt einer dreistufigen Kontrollsystematik. Basierend auf Eigenkontrol-
len, die vom Betrieb selbst durchzuführen bzw. zu beauftragen sind und auf externen Kontrol-
len, die durch unabhängige, von der AMA-Marketing zugelassene Kontrollstellen/Labors
durchgeführt werden, bilden die direkt von der AMA-Marketing beauftragten Überkontrollen
die Spitze der Kontrollsystematik. Durch dieses umfassende Prozedere wird die Einhaltung der
AMA-Gütesiegel-Kriterien gewährleistet.

AMA-Gütesiegel-Richtlinie Blumen und Zierpflanzen                                Seite 11 von 48
GENERELLE ANFORDERUNGEN                                                                B
B GENERELLE ANFORDERUNGEN

1.      GELTUNGSBEREICH
Die vorliegende Richtlinie beschreibt ein freiwilliges Qualitätssicherungssystem für die Pro-
duktion und Vermarktung von Blumen und Zierpflanzen und gibt Anforderungen für die teil-
nehmenden Betriebe vor.

Erzeuger in folgenden Produktionssparten können an diesem Qualitätssicherungssystem teil-
nehmen:
    Beet- und Balkonblumen, Topf- und Zimmerpflanzen
    Stauden und Gehölze
    Gemüsejungpflanzen und Topfkräuter

Die AMA-Gütesiegel-Richtlinie „Blumen und Zierpflanzen“ umfasst folgende Bereiche:
    Saat- und Pflanzengut
    Landwirtschaftlicher Erzeugerbetrieb
    Verkaufsgeschäfte

Diese Richtlinie bildet ein integriertes Qualitätssicherungssystem. Damit wird eine durchge-
hende Qualitätssicherung und -kontrolle in jeder Stufe der Produktions- und Vermarktungs-
kette gewährleistet.

                             STUFE                  PROGRAMM

      1                      Saat- und Pflanzgut     AMA-Gütesiegel-Richtlinie
                                                    „Blumen und Zierpflanzen“

                                                    AMA-Gütesiegel-Richtlinie
      2                      Erzeugerbetrieb
                                                    „Blumen und Zierpflanzen“

                                                    AMA-Gütesiegel-Richtlinie
      3                      Verkaufsgeschäfte
                                                    „Blumen und Zierpflanzen“

2.      VERANTWORTLICHKEIT UND KONTINUIERLICHER VERBESSERUNGSPROZESS
Die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlich geltenden Bestimmungen sowie der
AMA-Gütesiegel-Anforderungen liegen beim Gärtnereibetrieb und beim Vermarktungsbe-
trieb. Das betrifft insbesondere die verantwortungsbewusste Gute Agrarpraxis und die regel-
mäßigen Eigenkontrollmaßnahmen einschließlich der vollständigen und korrekten Dokumen-
tation.

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GENERELLE ANFORDERUNGEN                                                                     B
Wichtige Steuerungspunkte der landwirtschaftlichen Produktion sind regelmäßig zu überprü-
fen, zu bewerten und gegebenenfalls sind Korrekturen oder Verbesserungen einzuleiten. Wird
das aufgezeigte Verbesserungspotential - bei unabhängigen Kontrollen oder Eigenkontrollen
- immer aktiv genutzt, stärkt dies die Produktqualität, die Wettbewerbsfähigkeit des Betriebes
und letztendlich die Kundenzufriedenheit.

                                               Kontinuierlicher Verbesserungsprozess

3.      TEILNAHMEBEDINGUNG

3.1. Lizenzvertrag
Alle Betriebe, die nach der AMA-Gütesiegel-Richtlinie „Blumen und Zierpflanzen“ produzie-
ren, kennzeichnen, handeln und vermarkten, müssen das Recht zur Verwendung des AMA-
Gütesiegels in Form eines gültigen Lizenzvertrages mit der AMA-Marketing erworben haben.
Ebenso sind Handelsunternehmen nur dann berechtigt, AMA-Gütesiegel-Blumen und Zier-
pflanzen in ihren Geschäften zu verkaufen und zu bewerben, wenn ihnen die Nutzung durch
Abschluss eines Lizenzvertrages erteilt worden ist.

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GENERELLE ANFORDERUNGEN                                                                B
3.2. Bekanntgabe von Betriebsdaten
Vor Lizenzvertragsabschluss ist ein Stammdatenblatt auszufüllen. In diesem sind Angaben zum
Unternehmen, den Betriebsstätten, zum Wareneingang, der Lagerung und Produktion zu ma-
chen sowie die Ansprechpersonen gegenüber der AMA-Marketing bekannt zu geben. Jährlich
ist der Registrierungsantrag ausgefüllt an die AMA-Marketing zu übermitteln.

3.3. Kontrollvertrag
Weiters muss jeder Lizenznehmer vor Abschluss des Lizenzvertrages mit einer von der AMA-
Marketing zugelassenen Kontrollstelle (Liste siehe www.amainfo.at) einen Kontrollvertrag
über die jährlich durchzuführende externe Betriebskontrolle abschließen und den schriftli-
chen Nachweis über die Beauftragung einer Kontrollstelle vorlegen.

3.4. Erstaudit
Vor Abschluss des Lizenzvertrages ist eine Betriebskontrolle mit positivem Ergebnis erforder-
lich.

3.5. Lizenzvertragsabschluss
Der Lizenzvertrag wird nur abgeschlossen, wenn die positiven Ergebnisse der Erstaudits des
Betriebes aller geplanten AMA-Gütesiegel-Produkte vorliegen. Entsprechen die Ergebnisse
den Anforderungen, dürfen die Produkte mit dem AMA-Gütesiegel vermarktet werden.

4.      HERKUNFT
Wird ein Produkt im Rahmen des AMA-Gütesiegelprogramms „Blumen und Zierpflanzen“ er-
zeugt, müssen alle Stufen in der im AMA-Gütesiegel angeführten Region erfolgen:

                     Gewachsen/getopft in:          Region (Land, Staat)

                     Kultiviert in:                 Region (Land, Staat)

                     Sortierung und Abpackung in:   Region (Land, Staat)

Wird beispielsweise das AMA-Gütesiegel mit der Regionsbezeichnung „Austria“ auf Blumen
und Zierpflanzen verwendet, muss das Produkt in Österreich gewachsen, getopft, kultiviert
sowie sortiert und abgepackt worden sein.
Da die Herstellung des Saat- und Pflanzgutes sowie der Jungpflanzen weltweit nur noch von
einigen wenigen Konzernen durchgeführt wird, kann diese Stufe derzeit nicht in die Herkunfts-
definition aufgenommen werden.

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GENERELLE ANFORDERUNGEN                                                                B
4.1. Herkunftsregelung und -kennzeichnung
Beim AMA-Gütesiegel hat eine deutliche Kennzeichnung der nachvollziehbaren Herkunft von
Blumen und Zierpflanzen zu erfolgen. Als Herkunftsangabe kann eine Region (z.B. ein Land,
ein länder- oder staatenübergreifendes homogenes Gebiet wie etwa Tauernregion, Alpenre-
gion, Europäische Union) oder auch eine übergeordnete Bezeichnung (z.B. Europa, internati-
onal) verwendet werden.
Die Region ist im Zeichen durch den Wortlaut im ovalen Feld auf weißem Grund erkennbar
(Beispiel Österreich: die Bezeichnung „Austria“).

5.      ZEICHENVERWENDUNG

5.1. Kriterien zur Zeichenverwendung
Lizenznehmer, denen das Recht zur Verwendung des AMA-Gütesiegels erteilt wurde, dürfen
das AMA-Gütesiegel nur unter Beifügung der von der AMA-Marketing verliehenen individuel-
len Lizenznummer des Herstellers anbringen. Es ist zulässig, das AMA-Gütesiegel auf der Vor-
derseite des Produkts ohne Lizenznummer abzubilden, sofern das AMA-Gütesiegel zusätzlich
an einem anderen Platz (seitlich oder rückseitig) mit der Lizenznummer abgebildet wird. Stam-
men Produkte mit dem AMA-Gütesiegel nicht nur von einer, sondern von mehreren Betriebs-
stätten, sind diese der AMA-Marketing mitzuteilen.

5.2. Lizenznummer
Findet die Produktion von Blumen und Zierpflanzen einschließlich Verpackung an mehreren
Standorten statt, so ist die Lizenznummer, Unternehmensbezeichnung und Anschrift des Her-
stellers zu verwenden, der den letzten Schritt der Herstellung oder Aufbereitungshandlung
ausführt (z.B. Abpackung und Etikettierung).

6.      DOKUMENTATION
Sämtliche Dokumente, welche die Einhaltung dieser Richtlinie nachweisen, sind mindestens
drei Jahre aufzubewahren. Sofern Rechtsvorschriften oder eine spezielle Bestimmung dieser
AMA-Gütesiegel-Richtlinie einen längeren Zeitraum vorgeben, ist dieser einzuhalten. Die Do-
kumente müssen so ausgefüllt und aufbewahrt werden, dass die lückenlose Nachvollziehbar-
keit und eindeutige Zuordenbarkeit jederzeit gewährleistet ist.
Geforderte Dokumente müssen nicht in Papierform vorliegen, sondern können auch elektro-
nisch geführt werden. Sie sind jedoch aktuell zu führen und müssen jederzeit abruf- und aus-
druckbar sein. Eine elektronische Sicherung der Daten liegt in der Verantwortung des Lizenz-
nehmers (z.B. regelmäßige Backups).
Es müssen sämtliche Flächen (Gewächshaus, Folienhaus, Freilandflächen) der angemeldeten
Produktionssparte des Betriebes gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie bewirtschaftet
werden. Dazu sind jährlich flächenbezogene Aufzeichnungen zu führen. Ident bewirtschaf-
tete Flächen können dabei zusammengefasst werden. Die Aufzeichnungen müssen exakt die
in dieser Richtlinie geforderten Angaben, bezogen auf den jeweiligen Termin, enthalten und
zeitnah geführt werden.

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Die Aufzeichnungen müssen jedenfalls Folgendes abdecken:
    Betrieb, Jahr, Gewächs- bzw. Folienhausnummer-/bezeichnung oder Feldstücknummer
     und -bezeichnung, Anbaufläche, Kulturart, Vorkultur (bei Freilandkulturen)
    Anbautermin, Produktionsmenge

Alle weiteren notwendigen Aufzeichnungen sind in den folgenden Kapiteln jeweils im Detail
beschrieben.

             Die Dokumentation muss zeitaktuell geführt werden und auf Verlangen des
             Kontrollorgans vorgewiesen oder bei elektronischer Dokumentation abgerufen
             werden können.

Die Lizenznehmer haben ein durchgängiges Artikelbezeichnungs- und Dokumentationssystem
einzurichten, welches eine eindeutige Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von AMA-Güte-
siegel-Ware auf allen Prozessstufen sicherstellt.

7.      KONTROLLSYSTEMATIK
Die Kontrolle im AMA-Gütesiegel-Programm ist dreistufig aufgebaut:

                                                                                          Systemevaluierung
                                         Über-
                                        kontrolle

                               Unabhängige Kontrolle   Kontrollen durch unabhängige von der AMA-Marketing
                                                                           zugelassene Kontrollstellen/Labors

                                     Eigenkontrolle                        Kontrollen, die vom Betrieb selbst
                                                                     durchzuführen bzw. zu beauftragen sind

  Kontrollpyramide

7.1. Eigenkontrolle
Der Lizenznehmer hat die Einhaltung der Anforderungen selbst zu evaluieren sowie regelmä-
ßig Eigenkontrollen mindestens einmal jährlich durchzuführen und zu dokumentieren. Dazu
hat der Betrieb Verfahren festzulegen (z. B. Prozessbeschreibungen, Arbeitsanweisungen, For-
mulare) und die Mitarbeiter entsprechend zu unterweisen sowie die Einhaltung dieser Ver-
fahren stichprobenartig zu überprüfen.

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             Eine jährliche Eigenkontrolle durch den Lizenznehmer ist durchzuführen.

Die Dokumentation der durchgeführten Eigenkontrolle kann handschriftlich oder elektronisch
in den von der AMA-Marketing zur Verfügung gestellten Dokumenten erfolgen (Empfehlung:
Eigenkontrollcheckliste bzw. Selbsteinschätzung der AMA-Marketing).

 Web         www.amainfo.at –> Zusammenarbeit –> Lizenznehmer

7.2. Unabhängige Kontrolle
Die Vor-Ort-Kontrolle muss alle Standorte, Produkte und Verfahren im Zertifizierungsumfang
abdecken. Dazu sind vom Lizenznehmer alle Aufzeichnungen und Nachweise vorzulegen, die
notwendig sind, um die Einhaltung der AMA-Richtlinie überprüfen zu können. Während der
üblichen Betriebszeiten ist jedem im Auftrag der AMA-Marketing tätigen Kontrollorgan die
Möglichkeit zu geben, alle Bereiche der Produktion sowie Aufzeichnungen und Dokumenta-
tion einzusehen.
7.2.1. Jährliche externe Betriebskontrolle
Jeder Betrieb wird mindestens einmal jährlich durch eine von ihm beauftragte und von der
AMA-Marketing zugelassene, akkreditierte (Akkreditierung gemäß EN ISO/IEC 17065 oder EN
ISO/IEC 17020) Kontrollstelle überprüft. Die Kontrolle erfasst alle für die Produktion relevan-
ten Bestimmungen. Der Schwerpunkt der Kontrollen liegt auf der Einhaltung der AMA-Güte-
siegel-Richtlinie. Dem Kontrollorgan ist die Möglichkeit zu geben, die gesamte Produktion so-
wie alle Aufzeichnungen und Dokumente einzusehen.

             Vom Kontrollorgan wird ein Prüfbericht über die Kontrolle erstellt. Der
            Lizenznehmer erhält eine Durchschrift oder Kopie des Berichts. Dieser kann dem
             Lizenznehmer auch elektronisch übermittelt werden.

7.2.2. Kontrollfrequenzen
    Bei Produktionsbetrieben ist zumindest einmal jährlich ein Audit durchzuführen.
    Beim Blumengroßhandel ist zu mindestens einmal jährlich am Hauptbetriebsstandort
     ein Audit durchzuführen.
    Beim Blumenhändler/Floristen ist zumindest einmal jährlich ein Audit durchzuführen.
    Beim Lebensmittelhandel und Bau- und Heimwerkermarkt sind jährlich bei 25% der Fi-
     lialen Geschäftskontrollen durchzuführen.
    Bei Garten- und Landschaftsbauunternehmen ist zu mindestens einmal jährlich ein Au-
     dit mit Schwerpunkt „Rückverfolgbarkeit“ durchzuführen.

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Der Lizenzgeber kann die Kontrollfrequenz erhöhen, wenn die Notwendigkeit dazu aufgrund
von vorherigen Kontrollergebnissen gegeben ist.
7.2.3. Korrekturmaßnahmen
Im Fall von Verbesserungspotenzial werden neben den festgestellten Abweichungen auch die
vom Betrieb zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen mitgeteilt. Die Abweichungen sind nach
Möglichkeit umgehend, jedenfalls aber innerhalb der vorgegebenen Frist zu korrigieren.
7.2.4. Nachkontrolle
Im Zuge einer eventuell erforderlichen Nachkontrolle prüft das Kontrollorgan vor allem die
Umsetzung jener Maßnahmen, die zur Korrektur der vorangegangenen Abweichungen die-
nen.

7.3.     Überkontrolle
Jeder Lizenznehmer hat der AMA-Marketing bzw. einer von ihr beauftragten Überkontroll-
stelle während der Geschäfts- und Betriebszeiten die Möglichkeit einer uneingeschränkten
Überkontrolle zu gestatten. Dazu sind vom Lizenznehmer alle notwendigen Aufzeichnungen
und Nachweise vorzulegen, um die Einhaltung der AMA-Gütesiegel-Richtlinie überprüfen zu
können. Der für die Kontrolle erforderliche Zugang zu den Produktions- und Lagerstätten ist
zu gestatten. Im Rahmen der Überkontrolle können Proben gezogen und Fotos gemacht wer-
den.
Eine spezielle Form der Überkontrolle sind die „witness-“ und „office-Audits“ von Kontrollstel-
len. Dabei werden entweder Kontrollorgane in ihrer Tätigkeit begleitet oder es findet eine
Überprüfung anhand der Dokumentation im Büro der Kontrollstelle statt.

7.4. Zertifikat
Sind die Anforderungen der AMA-Gütesiegel-Richtlinie erfüllt, erhält der Lizenznehmer ein
Zertifikat. Bei einer Aussetzung oder einem Entzug des Zertifikates, ist eine Lieferung oder
Vermarktung im Rahmen der AMA-Gütesiegel-Richtlinie nicht mehr zulässig.

8.      SONSTIGES

8.1. Einhaltung aller relevanten rechtlichen Bestimmungen
Die teilnehmenden Unternehmen haben sowohl die bestehenden produktrelevanten gesetz-
lichen als auch die Bestimmungen der AMA-Gütesiegel-Richtlinie einzuhalten. Allfällige Kor-
rekturmaßnahmen und Sanktionen richten sich nach den entsprechenden Regelungen im Li-
zenzvertrag zur Nutzung des AMA-Gütesiegels.

8.2. Anerkannte Qualitätsprogramme
Im Falle eines von der AMA-Marketing anerkannten Qualitätsprogramms kann auch dann
das AMA-Gütesiegel vergeben werden, wenn einzelne Kriterien des eingereichten Pro-
gramms nicht mit den spezifischen Anforderungen ident sind, aber andere Maßnahmen ge-
währleisten, dass das Produkt mindestens mit den in der Richtlinie dargelegten Anforderun-
gen gleichwertig ist und den Qualitätserwartungen der Konsumenten gerecht wird.

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GENERELLE ANFORDERUNGEN                                                                B
8.3. Änderung der Richtlinie
Änderungen der Richtlinie können nur nach Beschlussfassung im Fachgremium vorgenommen
werden. Beschlüsse des Fachgremiums, die den Inhalt der Richtlinie betreffen, gelten als Teil
der AMA-Richtlinie. Sie sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Beschluss vom Teil-
nehmer einzuhalten bzw. umzusetzen.
Änderungen werden den Teilnehmern schriftlich mitgeteilt sowie auf der Website der
AMA-Marketing bekannt gegeben. Diese Beschlüsse werden periodisch in die Richtlinie ein-
gearbeitet und nach der offiziellen Genehmigung jeweils mit neuer Version veröffentlicht.

 Web         www.amainfo.at

8.4. Befristete Übergangsregelungen
Die AMA-Marketing kann in begründeten Einzelfällen unter Einhaltung eines standardisierten
Verfahrens befristete Übergangsregelungen gewähren, die von einzelnen Anforderungen der
AMA-Gütesiegel-Richtlinie „Blumen und Zierpflanzen“ abweichen. Auch in diesen Fällen muss
dem Sinn und Zweck der Richtlinie in allen wesentlichen Belangen entsprochen werden.

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SPEZIELLE ANFORDERUNGEN
ANFORDERUNGEN FÜR DEN PRODUKTIONSBETRIEB                                                 C
C SPEZIELLE ANFORDERUNGEN

1.      ANFORDERUNGEN FÜR DEN PRODUKTIONSBETRIEB
Meldet ein Gärtnereibetrieb eine Produktionssparte (z.B. Beet- und Balkonblumen oder Stau-
den und Gehölz) an, so müssen sämtliche Flächen, auf denen diese Kulturen angebaut werden,
und die dazugehörigen Produktionsstandorte und -einrichtungen (z.B. Sortier- und Abpa-
ckungseinrichtungen) dieser Richtlinie entsprechen und für Kontrollen zugänglich sein.
Alle weiteren Regelungen für die landwirtschaftliche Erzeugung von Blumen und Zierpflanzen
sind im Folgenden beschrieben:

1.1. Standorte und Boden
Zur Kennzeichnung der Felder, Glashäuser, der für die Produkthandhabung genutzten Hofge-
bäude muss am landwirtschaftlichen Betrieb ein sichtbares System vorhanden sein, z.B. Num-
merierung, die sich auch in der Dokumentation wiederfindet.

             Bei der Kontrolle müssen ein aktuell geführtes Quartierbuch (für Baumschulen)
             und ein Flächen-/ Gebäudeplan aufliegen. Die einzelnen Flächen / Gebäude
             müssen eindeutig identifiziert werden können.

          Aufzeichnungsblatt Nr. 2 „Betriebsskizze“

Alle Maßnahmen der Bodenbearbeitung sind so zu gestalten, dass durch die Erhaltung der
Bodensubstanz, die Verbesserung der Bodenstruktur und die Förderung des Bodenlebens die
Bodenfruchtbarkeit nachhaltig gewährleistet ist.

1.2. Auslagerung eines Arbeitsschrittes
Übernimmt ein Dritter Tätigkeiten (z.B. Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln), die in den
Anforderungsbereich dieser Produktionsbestimmungen fallen, dann ist die für diese Arbeit
beauftragte Person über die Anforderungen zu informieren. Der Gärtnereibetrieb hat auf die
Einhaltung der Produktionsbestimmungen im Zuge der durchgeführten Arbeiten zu achten.
Die im Formular „Auslagerung von Produktionsschritten“ formulierten Anforderungen an Sub-
unternehmen sind einzuhalten.

            Formular „Auslagerung von Produktionsschritten“

Wenn die Aufzeichnungen über die Düngemittelanwendung (organisch, anorganisch) und
Pflanzenschutzanwendung zeigen, dass die technisch verantwortliche Person ein externer
Berater ist, muss nachgewiesen werden, dass diese Person kompetent ist, es sei denn, die
Person ist von einer kompetenten Stelle für diese Tätigkeit angestellt (z.B. Pflanzenschutz-
mittelfirma, Düngemittelhersteller). Hierzu dienen offizielle Qualifikationen oder Schulun-
gen.

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SPEZIELLE ANFORDERUNGEN
ANFORDERUNGEN FÜR DEN PRODUKTIONSBETRIEB                                                   C
1.3. Geschützter Anbau – Umgang mit Substraten und Boden
Werden Substrate (z.B. Steinwolle, Kokosmatten) auf chemischem Wege für eine Wiederver-
wendung sterilisiert, müssen genaue Aufzeichnungen über den Ort und Datum der Behand-
lung, Art der eingesetzten Chemikalie, Methode der Sterilisation, die durchführende Person
und die Wartezeit bis zum Aussäen/Pflanzen gemacht werden.
Bei Substraten, welche im geschützten Anbau verwendet werden, muss die natürliche Her-
kunft bis zu ihrem Ursprung rückverfolgbar sein (durch Aufzeichnungen, Dokumente). Sie dür-
fen nicht aus ausgewiesenen Naturschutzgebieten stammen.
Eine chemische Bodenbehandlung ist nur erlaubt, wenn der Bedarf durch ein Gutachten einer
autorisierten Einrichtung nachgewiesen wurde. Das Original des Untersuchungsergebnisses
ist in den betrieblichen Aufzeichnungen abzulegen. Nach einer Behandlung müssen auf jeden
Fall die Wartezeiten eingehalten werden.

1.4. Pflanzgut
Pflanzgut-Begleitdokumente (z.B. Lieferscheine) sind mindestens drei Jahre aufzubewahren.

             Beim Betrieb aufzuliegende Dokumente:
             > Lieferschein/ Rechnung
             > Pflanzenpass laut VO (EU) 2016/2031) bzw. Kopie des
                Pflanzengesundheitzeugnisses (Drittländer) mit Sortenname,
                Chargennummer, Lieferant

Verwenden Erzeuger registrierte Sorten oder Unterlagen, sind auf Verlangen schriftliche Do-
kumente vorzuzeigen, die nachweisen, dass das verwendete Vermehrungsmaterial in Über-
einstimmung mit den geltenden regionalen Urheberrechten erworben wurde.

             Die Datenbank PLUTO von UPOV (http://www.upov.int/pluto/de) und die Web-
             seite der CPVO (cpvo.europa.eu) listen alle Sorten weltweit mit allen sorten- und
 Web
             länderbezogenen Details der Registrierung und Rechte bzgl. des geistigen Eigen-
             tums auf.

Die Gesundheit des Pflanzgutes muss bei eigener Vermehrung laufend überprüft und aufge-
zeichnet werden. Bei mangelndem Gesundheitszustand müssen Korrekturmaßnahmen einge-
leitet und dokumentiert werden. Zusätzlich ist die Saatgutbehandlung zu dokumentieren (z.B.
bei Selbstbeizung).
Aufzeichnungen/Unterlagen zu Aussaat- und Pflanzmethoden, -mengen und -terminen müs-
sen zeitaktuell geführt werden und verfügbar sein.

             Kontrolle der Aufzeichnungen hinsichtlich Gesundheitszustand und
            Mangelsymptomen sowie dazugehörige Korrekturmaßnahmen.
             Aufzeichnungsblatt Nr 4. „Kontrollsystem Privat- und Eigentumvermehrung“

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1.5. Gentechnisch veränderte Organismen (GVO)
Der Anbau von GVO-Sorten und/oder -Produkten (z.B. Saatgut, Setzlinge, Jungpflanzen) ist im
Rahmen der AMA-Gütesiegel-Richtlinie nicht zugelassen.

1.6. Düngung
Für die gute Weiterentwicklung einer Pflanze beim Konsumenten ist auf eine ausreichende
Düngerversorgung zu achten.

           Zusammenhang zwischen Nähstoffgehalt der Pflanze und Wachstum bzw. Ertrag

Zum Zeitpunkt des Verkaufes darf der AM-Wert bei Jungpflanzen 0,3 nicht überschreiten und
soll bei allen anderen Pflanzen zwischen 0,2 und 0,6 liegen. Der pH-Wert darf bei Topfpflanzen
7,0 und bei Gehölzen 8,5 nicht überschreiten. Es darf keine Mangelernährung bzw. Toxizität
durch Überversorgung vorliegen.

1.6.1. Düngung/Aufzeichnungen
Alle Düngemaßnahmen (Boden- wie Blattdüngung) müssen dokumentiert werden. In den Auf-
zeichnungen müssen Ort, Ausbringungsdatum, Art und Menge des Düngers angeführt wer-
den.

            Aufzeichnungsblatt Nr. 1 „Kulturblatt“

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Alle am Betrieb gelagerten Düngemittel müssen in einer Bestandsliste geführt werden. Jede
Lagerbewegung muss innerhalb eines Monats nach Lagerbewegung eingetragen werden.

             Aufzeichnungsblatt Nr. 9 „Bestandsliste Düngemittel und
            Pflanzenstärkungsmittel“

Falls Pflanzenstärkungsmittel, Bodenverbesserer oder jegliche anderen Substanzen (selbster-
stellte oder zugekaufte Anwendungen) eingesetzt werden, müssen hierzu Aufzeichnungen
vorhanden sein.
Die Aufzeichnungen müssen Folgendes enthalten: Name der Substanz (z.B. Kultur, von dem
sie stammt), Handelsname oder gewerbliche Bezeichnung (sofern vorhanden), behandeltes
Produkt, Ort, Datum und Aufwandsmenge.

            Aufzeichnungsblatt Nr. 1 „Kulturblatt“

1.6.2. Düngerlagerung
Die Gefahr einer Umwelt- und Gewässerbelastung durch nicht sachgemäße Lagerung der Dün-
ger muss ausgeschlossen werden. Eventuelle Gefahrenbereiche sind zu kennzeichnen.
Mineraldünger müssen trocken, gut durchlüftet und getrennt von anderen Materialien (Pflan-
zenschutzmittel, Pflanzgut und Frischprodukt) gelagert werden. Sind Düngemittel, die ge-
meinsam mit Pflanzenschutzmitteln ausgebracht werden (wie Mikronährstoffe oder Blattdün-
ger) in einem abgedichteten Container verpackt, können sie zusammen mit Pflanzenschutz-
mitteln gelagert werden. Bei einer nicht überdachten Düngelagerungsstelle können auf Basis
einer       Gefahrenanalyse         (Düngerart,         Witterungsbedingungen,       zeitweise
Lagerung) Kunststoffabdeckungen verwendet werden. Eine direkte Lagerung auf dem Erdbo-
den ist nicht zulässig. Calciumoxide und -sulfate (z.B. Kalkdünger) können vor dem Streuen auf
dem Feld gelagert werden.

1.7. Bewässerung
1.7.1. Bewässerungswasser
Behördliche Grundlagen
Gemäß Wasserrechtsgesetz ist eine Bewässerungsbewilligung erforderlich. Sehen Lizenzen o-
der Genehmigungen besondere Anforderungen wie stündliche, tägliche, monatliche oder
jährliche Mengen des Gebrauchs für die Wasserentnahme vor, müssen Aufzeichnungen vor-
handen sein, die die Einhaltung dieser Anforderungen belegen.

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Umweltbelange
Eine Gefahrenanalyse der potenziellen Einflüsse auf die Umwelt muss im Hinblick auf die Was-
serentnahmestellen, Verteilersysteme, Bewässerungswasser sowie das Wasser und Abwasser
beim Waschprozess durchgeführt und dokumentiert werden. Berücksichtigt werden sollten,
sofern möglich, auch die Einflüsse außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebes. Die Erkennt-
nisse aus der Gefahrenanalyse sind umzusetzen und jährlich auf den aktuellsten Stand zu brin-
gen.
Konzept zur Wassernutzung
Es muss ein schriftliches Wassernutzungskonzept aufliegen, welches das Ziel verfolgt, den Ge-
brauch von Wasser auf dem Betrieb zu optimieren. Dies kann sowohl ein individueller als auch
ein regionaler Plan sein, sofern bei letzterem der Betrieb einbezogen oder in diesem Konzept
berücksichtigt ist.
Das Konzept muss eines oder mehrere der folgenden Kriterien beinhalten:
    Übersichtslageplan (Karten, Fotos, Skizzen) der Entnahmestellen und Beregnungsflä-
     chen
    Bewässerungssysteme
    Schulung für das verantwortliche Personal
    Konzept zum Verbesserungsmanagement (kurz- und mittelfristig)

            Gefahrenanalyse Nr. 1 „Wassernutzungskonzept“

1.8. Pflanzenschutz

Wussten Sie schon?
             Pflanzenschutz ist der Schutz der Kulturpflanzen vor Schädlingen, Krankheiten und
             Unkräutern. Mit diesem Schutz lassen sich gute Erträge mit einer hohen Produkt-
             qualität gewährleisten.
             Wirksamer Pflanzenschutz beginnt lange vor dessen Einsatz. Bei der guten Pflan-
             zenschutzpraxis gilt es vor allem, einem möglichen Befall durch geeignete Maßnah-
             men vorausschauend zu begegnen. Die untenstehende Abbildung zeigt dies auf an-
             schauliche Weise.

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                           Grundlage für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (gute Pflanzenschutzpraxis)

Der Einsatz von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln darf nur nach Feststellung der
Notwendigkeit auf Grund von regelmäßigen Kontrollgängen oder der Berücksichtigung von
Schadschwellen (ermittelt z.B. durch Pheromonfallen, Farbtafeln, Leimringe) erfolgen.
Es wird empfohlen lokale Infodienste zu nutzen. In Österreich sind dies zum Beispiel der Info-
dienst der Landwirtschaftskammer Steiermark für Baumschulen und der Infodienst der Land-
wirtschaftskammer Steiermark und Tirol für Zierpflanzen.

             https://www.lko.at/infodienst-newsletter-f%C3%BCr-den-zierpflanzen-
 Web
             bau+2500+2575852

Grundlage für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bildet die jeweilige nationale Zulas-
sung der EU-Mitgliedstaaten. In Österreich ist dies z.B. das Verzeichnis der für die jeweilige
Kultur zugelassenen/genehmigten Pflanzenschutzmittel auf der Internetseite der AGES. In die-
sem Pflanzenschutzmittelregister sind alle durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit ge-
prüften und zugelassenen Pflanzenschutzmittel unter einer fortlaufenden Nummer eingetra-
gen. Am landwirtschaftlichen Betrieb muss der Zugang zum Pflanzenschutzmittelregister vor-
handen sein.

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 Web         http://psmregister.baes.gv.at

Der Nützlingseinsatz (Teil des biologischen Pflanzenschutzes) ist dem chemischen Pflanzen-
schutz (z.B. Insektizide) vorzuziehen. Insektizide sind nur dann einzusetzen, wenn der Schad-
druck zu groß und der biologische Pflanzenschutz nicht mehr ausreichend ist. Nützlingsscho-
nende Mittel ist in diesem Fall der Vorzug zu geben.

1.8.1. Pflanzenschutzmittel/Aufzeichnungen
Alle Pflanzenschutzmaßnahmen müssen in der Schlagkartei verzeichnet werden:
    Ort, Fläche
    Ausbringungsdatum (aktuelles Datum ggf. letzter Tag der Anwendung, falls diese länger
     als einen Tag dauert)
    Name und Menge des Pflanzenschutzmittels sowie dessen Registernummer, Art
     oder Sorte des behandelten Produktes
    die Begründung der Maßnahme
    ausbringende Person und ggf. Name der für die Pflanzenschutzempfehlung technisch
     verantwortlichen Person
    die einzuhaltenden Wartezeiten

Ist das Wiederbetreten nach Pflanzenschutzmittelanwendungen gemäß Etikettenanweisung
des Pflanzenschutzmittels festgelegt, so muss es ein dokumentiertes Verfahren (Aufzeichnun-
gen mit Überwachung der Zugangsintervalle der ausgebrachten Pflanzenschutzmittel) geben,
welches dieses regelt und überwacht. Das Wohl von Risikopersonen soll dabei besonders be-
achtet werden. Wenn keine Etikettenanweisung vorliegt, muss zumindest das Mittel auf den
Pflanzen getrocknet sein, bevor die behandelte Fläche wieder betreten werden darf.
Die korrekte Berechnung und das richtige Anrüsten der Pflanzenschutzmittel ist laut Ge-
brauchsanleitung bzw. laut Merkblatt „Maschinen – Düngerstreuer, Feldspritze“ durchzufüh-
ren.
Regionale Wetterbedingungen (z.B. Windstärke und -richtung, sonnig/bewölkt/Nieder-
schlag), welche eine Auswirkung auf die Pflanzenschutzausbringung haben könnten oder eine
Abdrift auf Nachbarfelder bedingen, müssen bei allen Anwendungen von Pflanzenschutzmit-
teln aufgezeichnet werden. Dies kann durch eine weitere Spalte für Wetterbeobachtungen in
Form eines kurzen Textes oder eines anderen vom Betrieb eingerichteten Systems erfolgen.
Der Erzeuger muss aktive Maßnahmen setzen, um bei der Ausbringung von Pflanzenschutz-
mitteln Abdrift auf benachbarte Flächen zu verhindern. Die Maßnahmen könnten z.B. Beach-
tung der Windstärke und -richtung, Wartung und Instandhaltung der Feldspritze, Fahrge-
schwindigkeit, Spritzdruck, Anordnung der Düsen, Auswahl geeigneter Düsen etc. sein.
Es muss eine Bestandsliste der am Betrieb gelagerten Pflanzenschutzmittel geführt werden
(die Menge bezieht sich auf die Anzahl der Gebinde und Flaschen). Die Lagerbestände sind
innerhalb eines Monats nach Lagerbewegung einzutragen.

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