BLUMEN UND ZIERPFLANZEN - AMA-GÜTESIEGEL-RICHTLINIE - Unsere Sorgfalt - unsere Siegel - amainfo.at
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IMPRESSUM Medieninhaber und Hersteller: Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH A-1200 Wien, Dresdner Straße 68a, Tel. +43 50 3151-0, Fax +43 50 3151-4925 © 2019 by Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH, Version 2019 Gestaltung und Fotos: Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH Kopie und Verteilung nur in unveränderter Form erlaubt
V ORWORT Wir freuen uns über Ihr Interesse an der Teilnahme am AMA-Gütesiegel- Programm. Beim Anbau, Verschulung, Verpackung und Vermarktung von Blumen und Zierpflanzen bedarf es größter Sorgfalt. Die AMA-Marketing baut daher ein stufenübergreifendes Qualitätssicherungssystem entlang der gesamten Herstellungs- und Vermarktungskette auf, um bestmögliche Qualität sicherzustellen. Das AMA-Gütesiegel ist eine Orientierung für überdurchschnittliche und nachvollziehbare Qualität sowie umfassende Kontrolle dieser Produkte. Da es derzeit keine gesetzliche Herkunftskennzeichnung bei Blumen und Zierpflanzen gibt, dient das AMA-Güte- siegel auch als wichtige Orientierungshilfe in Hinblick auf die nachvollziehbare Herkunft. Die AMA-Gütesiegel-Richtlinie „Blumen und Zierpflanzen“ verfolgt folgende Ziele: Kontinuierliche Verbesserung der Qualität bei Blumen und Zierpflanzen, damit die Kon- sumenten lange Freude daran haben. Standortangepasste, Umwelt- und ressourcenschonende Produktion von Blumen und Zierpflanzen. Transparenz und nachvollziehbare Herkunft entlang des gesamten Herstellungsprozes- ses. Stärkung bzw. weiterer Ausbau des Vertrauens der Konsumenten durch regelmäßige und unabhängige Kontrollen. Die Richtlinie „Blumen und Zierpflanzen“ regelt wesentliche Herstellungs-, Kennzeichnungs- und Dokumentationsschritte sowie Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Qualitätsni- veaus. Die Anforderungen liegen über den rechtlichen Bestimmungen und unterstützen bei der korrekten Umsetzung der geforderten Rückverfolgbarkeit von Blumen und Zierpflanzen. Die vorliegende Richtlinie wurde von der AMA-Marketing und Experten der Branche entwi- ckelt, vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) geneh- migt und von der AMA-Marketing veröffentlicht. Die Teilnahme an der AMA-Gütesiegel-Richtlinie „Blumen und Zierpflanzen ist für alle Produ- zenten (in- und ausländische) möglich, sofern sie die Vorgaben erfüllen. Es respektiert den EU- rechtlichen Nichtdiskriminierungsgrundsatz. Bei allen in dieser Richtlinie verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die ge- wählte Form für alle Geschlechter. Die Richtlinienversion „Version 2019“ ist ab dem 22.01.2020 gültig. Bei Fragen zur Richtlinie stehen wir gerne zur Verfügung und freuen uns über Anregungen zur Weiterentwicklung und praktischen Umsetzung. Mit freundlichen Grüßen Martin Greßl Leiter Qualitätsmanagement KONTAKT Tel.: +43 50 3151 - 0 I Fax-DW: 6605 I Email: qm-programme@amainfo.at I www.amainfo.at AMA-Gütesiegel-Richtlinie Blumen und Zierpflanzen Seite 3 von 48
I NHALTSVERZEICHNIS Vorwort ...................................................................................................................................... 3 Inhaltsverzeichnis ....................................................................................................................... 4 Abkürzungsverzeichnis ............................................................................................................... 6 Definitionen ................................................................................................................................ 7 A STRATEGISCHE AUSRICHTUNG ...................................................... 9 1. Allgemein ................................................................................................................ 9 2. Hohe Qualität .......................................................................................................... 9 3. Nachvollziehbare Herkunft ..................................................................................... 10 4. Unabhängige Kontrolle .......................................................................................... 11 B GENERELLE ANFORDERUNGEN .................................................... 12 1. Geltungsbereich ..................................................................................................... 12 2. Verantwortlichkeit und kontinuierlicher Verbesserungsprozess .............................. 12 3. Teilnahmebedingung ............................................................................................. 13 3.1. Lizenzvertrag ................................................................................................................... 13 3.2. Bekanntgabe von Betriebsdaten .................................................................................... 14 3.3. Kontrollvertrag ................................................................................................................ 14 3.4. Erstaudit .......................................................................................................................... 14 3.5. Lizenzvertragsabschluss .................................................................................................. 14 4. Herkunft ................................................................................................................ 14 4.1. Herkunftsregelung und -kennzeichnung ........................................................................ 15 5. Zeichenverwendung ............................................................................................... 15 5.1. Kriterien zur Zeichenverwendung .................................................................................. 15 5.2. Lizenznummer................................................................................................................. 15 6. Dokumentation...................................................................................................... 15 7. Kontrollsystematik ................................................................................................. 16 7.1. Eigenkontrolle ................................................................................................................. 16 7.2. Unabhängige Kontrolle ................................................................................................... 17 7.3. Überkontrolle .................................................................................................................. 18 7.4. Zertifikat .......................................................................................................................... 18 8. Sonstiges ............................................................................................................... 18 8.1. Einhaltung aller relevanten rechtlichen Bestimmungen ................................................ 18 8.2. Anerkannte Qualitätsprogramme................................................................................... 18 8.3. Änderung der Richtlinie .................................................................................................. 19 8.4. Befristete Übergangsregelungen .................................................................................... 19 AMA-Gütesiegel-Richtlinie Blumen und Zierpflanzen Seite 4 von 48
I NHALTSVERZEICHNIS C SPEZIELLE ANFORDERUNGEN ...................................................... 20 1. Anforderungen für den Produktionsbetrieb ............................................................ 20 1.1. Standorte und Boden ...................................................................................................... 20 1.2. Auslagerung eines Arbeitsschrittes ................................................................................ 20 1.3. Geschützter Anbau – Umgang mit Substraten und Boden ............................................ 21 1.4. Pflanzgut ......................................................................................................................... 21 1.5. Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) ................................................................ 22 1.6. Düngung .......................................................................................................................... 22 1.7. Bewässerung ................................................................................................................... 23 1.8. Pflanzenschutz ................................................................................................................ 24 1.9. Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz ................................................................... 29 1.10. Effiziente Energienutzung ............................................................................................... 31 1.11. Soziale Belange ............................................................................................................... 32 1.12. Schulung und Weiterbildung .......................................................................................... 32 1.13. Selbsteinschätzung (Eigenkontrolle)............................................................................... 32 1.14. Produktanforderungen, Qualitätssicherung ................................................................... 33 1.15. Rückverfolgbarkeit .......................................................................................................... 33 1.16. Dokumentation der Mengen .......................................................................................... 33 1.17. Zukauf von Produkten..................................................................................................... 34 1.18. Verkaufsgeschäfte (Endverkauf) ..................................................................................... 34 2. Anforderungen für den Blumengroßhandel ............................................................ 35 2.1. Wareneingang ................................................................................................................. 35 2.2. Lagerung und Klimaführung ........................................................................................... 35 2.3. Warenausgang ................................................................................................................ 36 2.4. Verkaufsgeschäfte .......................................................................................................... 36 3. Anforderungen für Blumenhändler/Floristen.......................................................... 37 3.1. Wareneingang ................................................................................................................. 37 3.2. Lagerung und Klimaführung ........................................................................................... 37 3.3. Weiterverarbeitung von Pflanzen................................................................................... 38 3.4. Verkaufsgeschäfte .......................................................................................................... 38 4. Anforderungen für Lebensmittelhandel und Bau- und Heimwerkermarkt ............... 39 4.1. Wareneingang ................................................................................................................. 39 4.2. Lagerung und Klimaführung ........................................................................................... 40 4.3. Verkaufsgeschäfte .......................................................................................................... 40 5. Anforderungen für Garten- und Landschaftsbauunternehmen ................................ 41 5.1. Wareneingang ................................................................................................................. 41 5.2. Warenausgang ................................................................................................................ 42 D ANHANG ............................................................................... 43 1. Fachgremium der Richtlinie Blumen und Zierpflanzen ............................................ 43 2. Auswahl relevanter rechtlicher Bestimmungen ...................................................... 45 AMA-Gütesiegel-Richtlinie Blumen und Zierpflanzen Seite 5 von 48
A BKÜRZUNGSVERZEICHNIS AMA-Marketing Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH (Systembetreiber/Lizenzgeber) AM-Wert Aktivitätsmesswert BGBl Bundesgesetzblatt BMLRT Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus EN Europäische Norm EU Europäische Union GVO Gentechnisch veränderter Organismus LFBIS Land- und forstwirtschaftliches Betriebsinformationssystem POS Point of Sale VO (EG) Verordnung der Europäischen Gemeinschaft VO (EU) Verordnung der Europäischen Union zgd zuletzt geändert durch AMA-Gütesiegel-Richtlinie Blumen und Zierpflanzen Seite 6 von 48
D EFINITIONEN AM-Wert Der Aktivitätsmesswert (Düngemesswert) sagt aus, wie viele frei- und pflanzenverfügbare Salze in Gramm pro Liter im Sub- strat vorhanden sind. Bau- und Heimwerkermarkt Sind Handelsunternehmen, deren Sortiment aus den Waren- feldern Heimwerken, Bauen, Wohnen und Garten besteht. Blumengroßhandel Blumengroßhändler sind Unternehmen des Handels, die Blu- men und Zierpflanzen verschiedener Produzenten beschaffen und an gewerbliche Kunden (Wiederverkäufer wie der Einzel- handel) und so genannte Großabnehmer weiterverkaufen. Blumenhändler/Floristen Dabei handelt es sich um Unternehmer, die mit Blumen und Zierpflanzen handeln, teilweise verarbeiten und an den End- verbraucher verkaufen. Dienstnehmer Dienstnehmer sind die jeweiligen Mitarbeiter am landwirt- schaftlichen Betrieb. Eigenkontrollen Kontrollen, die vom Gärtner/Lizenznehmer selbst an kriti- schen Punkten im Betrieb durchzuführen und zu dokumentie- ren sind (z.B. Pflanzenschutzmitteleinsatz). Diese können auch im Auftrag des Gärtners/Lizenznehmers von anderen Unternehmen durchgeführt werden. Erzeuger Der Erzeuger ist eine Person (Einzelperson) oder eine Gesell- schaft, die für die Produktion der Produkte je nach Produkt- bereich rechtlich verantwortlich ist und welche die rechtliche Verantwortung für die verkauften Produkte dieses landwirt- schaftlichen Betriebs trägt. In dieser Richtlinie werden teilweise auch die Begriffe Gärtner oder Betriebsführer dafür verwendet. Geschützter Anbau Als Flächen im geschützten Anbau gelten befestigte Gewächs- häuser mit Glas-, Folien- oder Kunststoffeindeckung sowie unbefestigte Folientunnel. Garten- und Landschafts- Diese Unternehmen beschäftigen sich mit dem Bau, der Um- bauunternehmen gestaltung und Pflege von Grün- und Freianlagen sowie der Landschaftspflege. Landwirtschaftlicher Betrieb Als landwirtschaftlicher Betrieb (in dieser Richtlinie auch kurz Betrieb) gilt jede selbständige örtliche und organisatorisch- technische Einheit zur Erzeugung von Pflanzen oder zur Hal- tung von Nutztieren mit wirtschaftlicher Zielsetzung. Die für Bewirtschaftung notwendige Infrastruktur und Flächen (z.B. Feldstücke) müssen Teil des landwirtschaftlichen Betriebs sein. AMA-Gütesiegel-Richtlinie Blumen und Zierpflanzen Seite 7 von 48
D EFINITIONEN Lebensmitteleinzelhandel Alle Lebensmittelunternehmen, die unter die Lebensmit- tel-Einzelhandelsverordnung fallen. Lizenznehmer Lizenznehmer sind all jene, die mit der AMA-Marketing einen Vertrag für die Vermarktung von AMA-Gütesiegel- Produkten abgeschlossen haben. Lizenznehmer erhalten mit dem Lizenzvertrag das Nutzungsrecht (Lizenz) zur Verwendung der geschützten Wort-Bild-Marke AMA-Gü- tesiegel. Unabhängige Kontrollen Unabhängige Kontrollen sind Kontrollen, die nicht vom Gärtner/Lizenznehmer selbst, sondern von einer durch die AMA-Marketing zugelassenen neutralen, unabhängi- gen und akkreditierten Kontrollstelle durchgeführt wer- den. Überkontrollen Überkontrollen dienen vor allem zur Überwachung der unabhängigen Kontrolle (Kontrolle der Kontrolle) und werden von der AMA-Marketing selbst oder in ihrem Auf- trag durch zugelassene Kontrollstellen durchgeführt. Systembetreiber Die AMA-Marketing agiert als Systembetreiber, indem sie eine Spezifikation (System) für Marktbeteiligte im Zusam- menhang mit Blumen und Zierpflanzen anbietet. Weiters verleiht die AMA-Marketing als Lizenzgeber das Recht zur Verwendung des AMA-Gütesiegels. Zeichenerklärung Die gekennzeichneten Punkte sind vom Landwirt unbedingt zu berücksichtigen. Achtung/Vorsicht: Dieser Punkt hat eine besondere Bedeutung in der AMA- Gütesiegel-Richtlinie. Der Lizenznehmer hat die dort genannten Maßgaben strikt zu beachten. Im Rahmen der AMA-Gütesiegel-Richtlinie führt der Lizenznehmer Aufzeichnungen. Dazu erscheint ein Hinweis zum Vermerk bzw. zur Dokumentation. Dieser Punkt enthält wissenswerte Zusatzinformationen. Web Der Text bezieht sich immer auf eine Website. AMA-Gütesiegel-Richtlinie Blumen und Zierpflanzen Seite 8 von 48
STRATEGISCHE AUSRICHTUNG A A STRATEGISCHE AUSRICHTUNG 1. ALLGEMEIN Das AMA-Gütesiegel ist ein behördlich genehmigtes Gütezeichen und wird von der AMA-Mar- keting zur Bezeichnung von landwirtschaftlichen Produkten und daraus hergestellten Pro- dukte vergeben, die eine hohe Qualität, nachvollziehbare Herkunft sowie unabhängige Kon- trolle vorweisen können. Das AMA-Gütesiegel kann für Lebensmittel vergeben werden, wenn spezifische Richtlinien vorliegen und die Produkte den Bestimmungen und Qualitätsanforderungen der jeweiligen vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) genehmigten Richtlinie entsprechen. Da Blumen und Zierpflanzen grundsätzlich keine Lebensmittel sind und man jegliche Irrefüh- rung mit dem AMA-Gütesiegel für Lebensmittel verhindern möchte, unterscheidet sich das AMA-Gütesiegel für Blumen und Zierpflanzen in der grafischen Ausgestaltung. Die AMA-Marketing legt in den Gütesiegel-Richtlinien die Bestimmungen für die Erteilung der Rechte zur Führung des von ihr als Marke geschützten AMA-Gütesiegels mit verschiedenen Herkunftsangaben fest. Grundlage für die Gewährung des Zeichennutzungsrechtes ist die Ein- haltung der spezifischen Gütesiegel-Richtlinie und der Abschluss eines Lizenzvertrages mit der AMA-Marketing. Das AMA-Gütesiegel für Blumen und Zierpflanzen ist das Erkennungszeichen für die Teilnahme an diesem freiwilligen Qualitätsprogramm, das je nach Produktbereich und Risiko möglichst stufenübergreifend Kriterien in spezifischen Gütesiegel-Richtlinien für jede Herstellungs- bzw. Vermarktungsstufe festlegt sowie systematisch überwacht. Die strategische Ausrichtung der AMA-Gütesiegel-Richtlinie basiert auf folgenden drei Säulen: Hohe Qualität, nachvollziehbare Herkunft und unabhängige Kontrolle. 2. HOHE QUALITÄT 2.1. Pflanzengesundheit und allgemeines Erscheinungsbild Der Konsument erwartet sich beim Kauf von Blumen und Zierpflanzen vitale und gesunde Pflanzen. Die Pflanzen müssen gut entwickelt und der Wurzelstock gut ausgebildet sein. Die Pflanze ist möglichst schädlings- und krankheitsfrei, abgestorbene Teile wurden fachgerecht entfernt und die Blätter weisen eine frische Farbe auf. 2.2. Klimaangepasste Pflanzen Pflanzen müssen für den jeweiligen Standort angepasst werden. Diese Anpassung erfolgt beim fachkompetenten Gärtnereibetrieb, der bei der Sortenauswahl die Sortenechtheit und mittels Standortwahl eine gute Pflanzenentwicklung garantiert. Eine optimale Versorgung der Pflan- zen mit Wasser, Licht und Nährstoffen muss garantiert werden. AMA-Gütesiegel-Richtlinie Blumen und Zierpflanzen Seite 9 von 48
STRATEGISCHE AUSRICHTUNG A 2.3. Umweltschonende Produktion Bei der Produktion von Pflanzen müssen hohe Umweltstandards eingehalten werden. Res- sourcen wie Wasser, Erde und Dünger müssen so sparsam wie möglich eingesetzt werden und dürfen der Umwelt nicht schaden. Beim Thema Pflanzenschutz wird ein großes Augenmerk auf die Pflanzenstärkung gelegt, um so den Einsatz von synthetischen Pflanzenschutzmitteln so gering wie möglich zu halten. 2.4. Weiterbildung und Verantwortung Weiterbildung und Teilnahme an fachspezifischen Schulungen sind Grundvoraussetzung für eine verantwortungsbewusste Produktion (Gute Agrarpraxis) und geben Anstoß für Innova- tion und Weiterentwicklung. 2.5. Sonstige Bestimmungen Das AMA-Gütesiegel darf nicht verwendet werden, wenn Sorten gentechnisch verändert wur- den. 3. NACHVOLLZIEHBARE HERKUNFT 3.1. Herkunftsdeklaration Im Sinne der weit verbreiteten Konsumentenforderung muss beim AMA-Gütesiegel eine deut- liche Kennzeichnung der nachvollziehbaren Herkunft erfolgen. Dabei bezieht sich die Her- kunftsangabe entweder auf eine Region – sei es ein Land (z.B. Tirol, Bayern), einen Staat (z.B. Österreich, Frankreich) oder auf ein länder- oder staatenübergreifendes homogenes Gebiet (z.B. Tauernregion, Alpenregion, Europäische Union). Herkunftsangaben haben für sich allein noch keinen zwingenden Einfluss auf die innere Qualität eines Produktes. Wird in einer Richt- linie der Begriff „heimisch“ verwendet, ist darunter die im AMA-Gütesiegel angeführte Regi- onsbezeichnung zu verstehen (z.B. „EU“ für Europäische Union). Als Herkunftsregion im Sinne der beschriebenen Herkunftsangabe gilt jene Region, in der alle Produktionsschritte (z.B. Topfen, Verschulen, Stäben, Schneiden, Pinzieren, Verpacken) erfol- gen und aus der die Gesamtheit der wertbestimmenden Rohstoffe des zu kennzeichnenden Produktes stammt. Die Region ist im Zeichen durch den Wortlaut im ovalen Feld auf weißem Grund erkennbar (Beispiel Österreich: die Bezeichnung „Austria“). AMA-Gütesiegel-Richtlinie Blumen und Zierpflanzen Seite 10 von 48
STRATEGISCHE AUSRICHTUNG A 3.2. Nachvollziehbarkeit Das AMA-Gütesiegel stellt die Nachvollziehbarkeit der landwirtschaftlichen Produkte in den Vordergrund. Diese bezieht sich auf homogene Gebiete, aus denen die Blumen und Zierpflan- zen stammen und wo deren Produktion erfolgt. 4. UNABHÄNGIGE KONTROLLE Die Überprüfung der Einhaltung der AMA-Gütesiegel-Richtlinien sowie weiteren relevanten Bestimmungen unterliegt einer dreistufigen Kontrollsystematik. Basierend auf Eigenkontrol- len, die vom Betrieb selbst durchzuführen bzw. zu beauftragen sind und auf externen Kontrol- len, die durch unabhängige, von der AMA-Marketing zugelassene Kontrollstellen/Labors durchgeführt werden, bilden die direkt von der AMA-Marketing beauftragten Überkontrollen die Spitze der Kontrollsystematik. Durch dieses umfassende Prozedere wird die Einhaltung der AMA-Gütesiegel-Kriterien gewährleistet. AMA-Gütesiegel-Richtlinie Blumen und Zierpflanzen Seite 11 von 48
GENERELLE ANFORDERUNGEN B B GENERELLE ANFORDERUNGEN 1. GELTUNGSBEREICH Die vorliegende Richtlinie beschreibt ein freiwilliges Qualitätssicherungssystem für die Pro- duktion und Vermarktung von Blumen und Zierpflanzen und gibt Anforderungen für die teil- nehmenden Betriebe vor. Erzeuger in folgenden Produktionssparten können an diesem Qualitätssicherungssystem teil- nehmen: Beet- und Balkonblumen, Topf- und Zimmerpflanzen Stauden und Gehölze Gemüsejungpflanzen und Topfkräuter Die AMA-Gütesiegel-Richtlinie „Blumen und Zierpflanzen“ umfasst folgende Bereiche: Saat- und Pflanzengut Landwirtschaftlicher Erzeugerbetrieb Verkaufsgeschäfte Diese Richtlinie bildet ein integriertes Qualitätssicherungssystem. Damit wird eine durchge- hende Qualitätssicherung und -kontrolle in jeder Stufe der Produktions- und Vermarktungs- kette gewährleistet. STUFE PROGRAMM 1 Saat- und Pflanzgut AMA-Gütesiegel-Richtlinie „Blumen und Zierpflanzen“ AMA-Gütesiegel-Richtlinie 2 Erzeugerbetrieb „Blumen und Zierpflanzen“ AMA-Gütesiegel-Richtlinie 3 Verkaufsgeschäfte „Blumen und Zierpflanzen“ 2. VERANTWORTLICHKEIT UND KONTINUIERLICHER VERBESSERUNGSPROZESS Die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlich geltenden Bestimmungen sowie der AMA-Gütesiegel-Anforderungen liegen beim Gärtnereibetrieb und beim Vermarktungsbe- trieb. Das betrifft insbesondere die verantwortungsbewusste Gute Agrarpraxis und die regel- mäßigen Eigenkontrollmaßnahmen einschließlich der vollständigen und korrekten Dokumen- tation. AMA-Gütesiegel-Richtlinie Blumen und Zierpflanzen Seite 12 von 48
GENERELLE ANFORDERUNGEN B Wichtige Steuerungspunkte der landwirtschaftlichen Produktion sind regelmäßig zu überprü- fen, zu bewerten und gegebenenfalls sind Korrekturen oder Verbesserungen einzuleiten. Wird das aufgezeigte Verbesserungspotential - bei unabhängigen Kontrollen oder Eigenkontrollen - immer aktiv genutzt, stärkt dies die Produktqualität, die Wettbewerbsfähigkeit des Betriebes und letztendlich die Kundenzufriedenheit. Kontinuierlicher Verbesserungsprozess 3. TEILNAHMEBEDINGUNG 3.1. Lizenzvertrag Alle Betriebe, die nach der AMA-Gütesiegel-Richtlinie „Blumen und Zierpflanzen“ produzie- ren, kennzeichnen, handeln und vermarkten, müssen das Recht zur Verwendung des AMA- Gütesiegels in Form eines gültigen Lizenzvertrages mit der AMA-Marketing erworben haben. Ebenso sind Handelsunternehmen nur dann berechtigt, AMA-Gütesiegel-Blumen und Zier- pflanzen in ihren Geschäften zu verkaufen und zu bewerben, wenn ihnen die Nutzung durch Abschluss eines Lizenzvertrages erteilt worden ist. AMA-Gütesiegel-Richtlinie Blumen und Zierpflanzen Seite 13 von 48
GENERELLE ANFORDERUNGEN B 3.2. Bekanntgabe von Betriebsdaten Vor Lizenzvertragsabschluss ist ein Stammdatenblatt auszufüllen. In diesem sind Angaben zum Unternehmen, den Betriebsstätten, zum Wareneingang, der Lagerung und Produktion zu ma- chen sowie die Ansprechpersonen gegenüber der AMA-Marketing bekannt zu geben. Jährlich ist der Registrierungsantrag ausgefüllt an die AMA-Marketing zu übermitteln. 3.3. Kontrollvertrag Weiters muss jeder Lizenznehmer vor Abschluss des Lizenzvertrages mit einer von der AMA- Marketing zugelassenen Kontrollstelle (Liste siehe www.amainfo.at) einen Kontrollvertrag über die jährlich durchzuführende externe Betriebskontrolle abschließen und den schriftli- chen Nachweis über die Beauftragung einer Kontrollstelle vorlegen. 3.4. Erstaudit Vor Abschluss des Lizenzvertrages ist eine Betriebskontrolle mit positivem Ergebnis erforder- lich. 3.5. Lizenzvertragsabschluss Der Lizenzvertrag wird nur abgeschlossen, wenn die positiven Ergebnisse der Erstaudits des Betriebes aller geplanten AMA-Gütesiegel-Produkte vorliegen. Entsprechen die Ergebnisse den Anforderungen, dürfen die Produkte mit dem AMA-Gütesiegel vermarktet werden. 4. HERKUNFT Wird ein Produkt im Rahmen des AMA-Gütesiegelprogramms „Blumen und Zierpflanzen“ er- zeugt, müssen alle Stufen in der im AMA-Gütesiegel angeführten Region erfolgen: Gewachsen/getopft in: Region (Land, Staat) Kultiviert in: Region (Land, Staat) Sortierung und Abpackung in: Region (Land, Staat) Wird beispielsweise das AMA-Gütesiegel mit der Regionsbezeichnung „Austria“ auf Blumen und Zierpflanzen verwendet, muss das Produkt in Österreich gewachsen, getopft, kultiviert sowie sortiert und abgepackt worden sein. Da die Herstellung des Saat- und Pflanzgutes sowie der Jungpflanzen weltweit nur noch von einigen wenigen Konzernen durchgeführt wird, kann diese Stufe derzeit nicht in die Herkunfts- definition aufgenommen werden. AMA-Gütesiegel-Richtlinie Blumen und Zierpflanzen Seite 14 von 48
GENERELLE ANFORDERUNGEN B 4.1. Herkunftsregelung und -kennzeichnung Beim AMA-Gütesiegel hat eine deutliche Kennzeichnung der nachvollziehbaren Herkunft von Blumen und Zierpflanzen zu erfolgen. Als Herkunftsangabe kann eine Region (z.B. ein Land, ein länder- oder staatenübergreifendes homogenes Gebiet wie etwa Tauernregion, Alpenre- gion, Europäische Union) oder auch eine übergeordnete Bezeichnung (z.B. Europa, internati- onal) verwendet werden. Die Region ist im Zeichen durch den Wortlaut im ovalen Feld auf weißem Grund erkennbar (Beispiel Österreich: die Bezeichnung „Austria“). 5. ZEICHENVERWENDUNG 5.1. Kriterien zur Zeichenverwendung Lizenznehmer, denen das Recht zur Verwendung des AMA-Gütesiegels erteilt wurde, dürfen das AMA-Gütesiegel nur unter Beifügung der von der AMA-Marketing verliehenen individuel- len Lizenznummer des Herstellers anbringen. Es ist zulässig, das AMA-Gütesiegel auf der Vor- derseite des Produkts ohne Lizenznummer abzubilden, sofern das AMA-Gütesiegel zusätzlich an einem anderen Platz (seitlich oder rückseitig) mit der Lizenznummer abgebildet wird. Stam- men Produkte mit dem AMA-Gütesiegel nicht nur von einer, sondern von mehreren Betriebs- stätten, sind diese der AMA-Marketing mitzuteilen. 5.2. Lizenznummer Findet die Produktion von Blumen und Zierpflanzen einschließlich Verpackung an mehreren Standorten statt, so ist die Lizenznummer, Unternehmensbezeichnung und Anschrift des Her- stellers zu verwenden, der den letzten Schritt der Herstellung oder Aufbereitungshandlung ausführt (z.B. Abpackung und Etikettierung). 6. DOKUMENTATION Sämtliche Dokumente, welche die Einhaltung dieser Richtlinie nachweisen, sind mindestens drei Jahre aufzubewahren. Sofern Rechtsvorschriften oder eine spezielle Bestimmung dieser AMA-Gütesiegel-Richtlinie einen längeren Zeitraum vorgeben, ist dieser einzuhalten. Die Do- kumente müssen so ausgefüllt und aufbewahrt werden, dass die lückenlose Nachvollziehbar- keit und eindeutige Zuordenbarkeit jederzeit gewährleistet ist. Geforderte Dokumente müssen nicht in Papierform vorliegen, sondern können auch elektro- nisch geführt werden. Sie sind jedoch aktuell zu führen und müssen jederzeit abruf- und aus- druckbar sein. Eine elektronische Sicherung der Daten liegt in der Verantwortung des Lizenz- nehmers (z.B. regelmäßige Backups). Es müssen sämtliche Flächen (Gewächshaus, Folienhaus, Freilandflächen) der angemeldeten Produktionssparte des Betriebes gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie bewirtschaftet werden. Dazu sind jährlich flächenbezogene Aufzeichnungen zu führen. Ident bewirtschaf- tete Flächen können dabei zusammengefasst werden. Die Aufzeichnungen müssen exakt die in dieser Richtlinie geforderten Angaben, bezogen auf den jeweiligen Termin, enthalten und zeitnah geführt werden. AMA-Gütesiegel-Richtlinie Blumen und Zierpflanzen Seite 15 von 48
GENERELLE ANFORDERUNGEN B Die Aufzeichnungen müssen jedenfalls Folgendes abdecken: Betrieb, Jahr, Gewächs- bzw. Folienhausnummer-/bezeichnung oder Feldstücknummer und -bezeichnung, Anbaufläche, Kulturart, Vorkultur (bei Freilandkulturen) Anbautermin, Produktionsmenge Alle weiteren notwendigen Aufzeichnungen sind in den folgenden Kapiteln jeweils im Detail beschrieben. Die Dokumentation muss zeitaktuell geführt werden und auf Verlangen des Kontrollorgans vorgewiesen oder bei elektronischer Dokumentation abgerufen werden können. Die Lizenznehmer haben ein durchgängiges Artikelbezeichnungs- und Dokumentationssystem einzurichten, welches eine eindeutige Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von AMA-Güte- siegel-Ware auf allen Prozessstufen sicherstellt. 7. KONTROLLSYSTEMATIK Die Kontrolle im AMA-Gütesiegel-Programm ist dreistufig aufgebaut: Systemevaluierung Über- kontrolle Unabhängige Kontrolle Kontrollen durch unabhängige von der AMA-Marketing zugelassene Kontrollstellen/Labors Eigenkontrolle Kontrollen, die vom Betrieb selbst durchzuführen bzw. zu beauftragen sind Kontrollpyramide 7.1. Eigenkontrolle Der Lizenznehmer hat die Einhaltung der Anforderungen selbst zu evaluieren sowie regelmä- ßig Eigenkontrollen mindestens einmal jährlich durchzuführen und zu dokumentieren. Dazu hat der Betrieb Verfahren festzulegen (z. B. Prozessbeschreibungen, Arbeitsanweisungen, For- mulare) und die Mitarbeiter entsprechend zu unterweisen sowie die Einhaltung dieser Ver- fahren stichprobenartig zu überprüfen. AMA-Gütesiegel-Richtlinie Blumen und Zierpflanzen Seite 16 von 48
GENERELLE ANFORDERUNGEN B Eine jährliche Eigenkontrolle durch den Lizenznehmer ist durchzuführen. Die Dokumentation der durchgeführten Eigenkontrolle kann handschriftlich oder elektronisch in den von der AMA-Marketing zur Verfügung gestellten Dokumenten erfolgen (Empfehlung: Eigenkontrollcheckliste bzw. Selbsteinschätzung der AMA-Marketing). Web www.amainfo.at –> Zusammenarbeit –> Lizenznehmer 7.2. Unabhängige Kontrolle Die Vor-Ort-Kontrolle muss alle Standorte, Produkte und Verfahren im Zertifizierungsumfang abdecken. Dazu sind vom Lizenznehmer alle Aufzeichnungen und Nachweise vorzulegen, die notwendig sind, um die Einhaltung der AMA-Richtlinie überprüfen zu können. Während der üblichen Betriebszeiten ist jedem im Auftrag der AMA-Marketing tätigen Kontrollorgan die Möglichkeit zu geben, alle Bereiche der Produktion sowie Aufzeichnungen und Dokumenta- tion einzusehen. 7.2.1. Jährliche externe Betriebskontrolle Jeder Betrieb wird mindestens einmal jährlich durch eine von ihm beauftragte und von der AMA-Marketing zugelassene, akkreditierte (Akkreditierung gemäß EN ISO/IEC 17065 oder EN ISO/IEC 17020) Kontrollstelle überprüft. Die Kontrolle erfasst alle für die Produktion relevan- ten Bestimmungen. Der Schwerpunkt der Kontrollen liegt auf der Einhaltung der AMA-Güte- siegel-Richtlinie. Dem Kontrollorgan ist die Möglichkeit zu geben, die gesamte Produktion so- wie alle Aufzeichnungen und Dokumente einzusehen. Vom Kontrollorgan wird ein Prüfbericht über die Kontrolle erstellt. Der Lizenznehmer erhält eine Durchschrift oder Kopie des Berichts. Dieser kann dem Lizenznehmer auch elektronisch übermittelt werden. 7.2.2. Kontrollfrequenzen Bei Produktionsbetrieben ist zumindest einmal jährlich ein Audit durchzuführen. Beim Blumengroßhandel ist zu mindestens einmal jährlich am Hauptbetriebsstandort ein Audit durchzuführen. Beim Blumenhändler/Floristen ist zumindest einmal jährlich ein Audit durchzuführen. Beim Lebensmittelhandel und Bau- und Heimwerkermarkt sind jährlich bei 25% der Fi- lialen Geschäftskontrollen durchzuführen. Bei Garten- und Landschaftsbauunternehmen ist zu mindestens einmal jährlich ein Au- dit mit Schwerpunkt „Rückverfolgbarkeit“ durchzuführen. AMA-Gütesiegel-Richtlinie Blumen und Zierpflanzen Seite 17 von 48
GENERELLE ANFORDERUNGEN B Der Lizenzgeber kann die Kontrollfrequenz erhöhen, wenn die Notwendigkeit dazu aufgrund von vorherigen Kontrollergebnissen gegeben ist. 7.2.3. Korrekturmaßnahmen Im Fall von Verbesserungspotenzial werden neben den festgestellten Abweichungen auch die vom Betrieb zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen mitgeteilt. Die Abweichungen sind nach Möglichkeit umgehend, jedenfalls aber innerhalb der vorgegebenen Frist zu korrigieren. 7.2.4. Nachkontrolle Im Zuge einer eventuell erforderlichen Nachkontrolle prüft das Kontrollorgan vor allem die Umsetzung jener Maßnahmen, die zur Korrektur der vorangegangenen Abweichungen die- nen. 7.3. Überkontrolle Jeder Lizenznehmer hat der AMA-Marketing bzw. einer von ihr beauftragten Überkontroll- stelle während der Geschäfts- und Betriebszeiten die Möglichkeit einer uneingeschränkten Überkontrolle zu gestatten. Dazu sind vom Lizenznehmer alle notwendigen Aufzeichnungen und Nachweise vorzulegen, um die Einhaltung der AMA-Gütesiegel-Richtlinie überprüfen zu können. Der für die Kontrolle erforderliche Zugang zu den Produktions- und Lagerstätten ist zu gestatten. Im Rahmen der Überkontrolle können Proben gezogen und Fotos gemacht wer- den. Eine spezielle Form der Überkontrolle sind die „witness-“ und „office-Audits“ von Kontrollstel- len. Dabei werden entweder Kontrollorgane in ihrer Tätigkeit begleitet oder es findet eine Überprüfung anhand der Dokumentation im Büro der Kontrollstelle statt. 7.4. Zertifikat Sind die Anforderungen der AMA-Gütesiegel-Richtlinie erfüllt, erhält der Lizenznehmer ein Zertifikat. Bei einer Aussetzung oder einem Entzug des Zertifikates, ist eine Lieferung oder Vermarktung im Rahmen der AMA-Gütesiegel-Richtlinie nicht mehr zulässig. 8. SONSTIGES 8.1. Einhaltung aller relevanten rechtlichen Bestimmungen Die teilnehmenden Unternehmen haben sowohl die bestehenden produktrelevanten gesetz- lichen als auch die Bestimmungen der AMA-Gütesiegel-Richtlinie einzuhalten. Allfällige Kor- rekturmaßnahmen und Sanktionen richten sich nach den entsprechenden Regelungen im Li- zenzvertrag zur Nutzung des AMA-Gütesiegels. 8.2. Anerkannte Qualitätsprogramme Im Falle eines von der AMA-Marketing anerkannten Qualitätsprogramms kann auch dann das AMA-Gütesiegel vergeben werden, wenn einzelne Kriterien des eingereichten Pro- gramms nicht mit den spezifischen Anforderungen ident sind, aber andere Maßnahmen ge- währleisten, dass das Produkt mindestens mit den in der Richtlinie dargelegten Anforderun- gen gleichwertig ist und den Qualitätserwartungen der Konsumenten gerecht wird. AMA-Gütesiegel-Richtlinie Blumen und Zierpflanzen Seite 18 von 48
GENERELLE ANFORDERUNGEN B 8.3. Änderung der Richtlinie Änderungen der Richtlinie können nur nach Beschlussfassung im Fachgremium vorgenommen werden. Beschlüsse des Fachgremiums, die den Inhalt der Richtlinie betreffen, gelten als Teil der AMA-Richtlinie. Sie sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Beschluss vom Teil- nehmer einzuhalten bzw. umzusetzen. Änderungen werden den Teilnehmern schriftlich mitgeteilt sowie auf der Website der AMA-Marketing bekannt gegeben. Diese Beschlüsse werden periodisch in die Richtlinie ein- gearbeitet und nach der offiziellen Genehmigung jeweils mit neuer Version veröffentlicht. Web www.amainfo.at 8.4. Befristete Übergangsregelungen Die AMA-Marketing kann in begründeten Einzelfällen unter Einhaltung eines standardisierten Verfahrens befristete Übergangsregelungen gewähren, die von einzelnen Anforderungen der AMA-Gütesiegel-Richtlinie „Blumen und Zierpflanzen“ abweichen. Auch in diesen Fällen muss dem Sinn und Zweck der Richtlinie in allen wesentlichen Belangen entsprochen werden. AMA-Gütesiegel-Richtlinie Blumen und Zierpflanzen Seite 19 von 48
SPEZIELLE ANFORDERUNGEN ANFORDERUNGEN FÜR DEN PRODUKTIONSBETRIEB C C SPEZIELLE ANFORDERUNGEN 1. ANFORDERUNGEN FÜR DEN PRODUKTIONSBETRIEB Meldet ein Gärtnereibetrieb eine Produktionssparte (z.B. Beet- und Balkonblumen oder Stau- den und Gehölz) an, so müssen sämtliche Flächen, auf denen diese Kulturen angebaut werden, und die dazugehörigen Produktionsstandorte und -einrichtungen (z.B. Sortier- und Abpa- ckungseinrichtungen) dieser Richtlinie entsprechen und für Kontrollen zugänglich sein. Alle weiteren Regelungen für die landwirtschaftliche Erzeugung von Blumen und Zierpflanzen sind im Folgenden beschrieben: 1.1. Standorte und Boden Zur Kennzeichnung der Felder, Glashäuser, der für die Produkthandhabung genutzten Hofge- bäude muss am landwirtschaftlichen Betrieb ein sichtbares System vorhanden sein, z.B. Num- merierung, die sich auch in der Dokumentation wiederfindet. Bei der Kontrolle müssen ein aktuell geführtes Quartierbuch (für Baumschulen) und ein Flächen-/ Gebäudeplan aufliegen. Die einzelnen Flächen / Gebäude müssen eindeutig identifiziert werden können. Aufzeichnungsblatt Nr. 2 „Betriebsskizze“ Alle Maßnahmen der Bodenbearbeitung sind so zu gestalten, dass durch die Erhaltung der Bodensubstanz, die Verbesserung der Bodenstruktur und die Förderung des Bodenlebens die Bodenfruchtbarkeit nachhaltig gewährleistet ist. 1.2. Auslagerung eines Arbeitsschrittes Übernimmt ein Dritter Tätigkeiten (z.B. Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln), die in den Anforderungsbereich dieser Produktionsbestimmungen fallen, dann ist die für diese Arbeit beauftragte Person über die Anforderungen zu informieren. Der Gärtnereibetrieb hat auf die Einhaltung der Produktionsbestimmungen im Zuge der durchgeführten Arbeiten zu achten. Die im Formular „Auslagerung von Produktionsschritten“ formulierten Anforderungen an Sub- unternehmen sind einzuhalten. Formular „Auslagerung von Produktionsschritten“ Wenn die Aufzeichnungen über die Düngemittelanwendung (organisch, anorganisch) und Pflanzenschutzanwendung zeigen, dass die technisch verantwortliche Person ein externer Berater ist, muss nachgewiesen werden, dass diese Person kompetent ist, es sei denn, die Person ist von einer kompetenten Stelle für diese Tätigkeit angestellt (z.B. Pflanzenschutz- mittelfirma, Düngemittelhersteller). Hierzu dienen offizielle Qualifikationen oder Schulun- gen. AMA-Gütesiegel-Richtlinie Blumen und Zierpflanzen Seite 20 von 48
SPEZIELLE ANFORDERUNGEN ANFORDERUNGEN FÜR DEN PRODUKTIONSBETRIEB C 1.3. Geschützter Anbau – Umgang mit Substraten und Boden Werden Substrate (z.B. Steinwolle, Kokosmatten) auf chemischem Wege für eine Wiederver- wendung sterilisiert, müssen genaue Aufzeichnungen über den Ort und Datum der Behand- lung, Art der eingesetzten Chemikalie, Methode der Sterilisation, die durchführende Person und die Wartezeit bis zum Aussäen/Pflanzen gemacht werden. Bei Substraten, welche im geschützten Anbau verwendet werden, muss die natürliche Her- kunft bis zu ihrem Ursprung rückverfolgbar sein (durch Aufzeichnungen, Dokumente). Sie dür- fen nicht aus ausgewiesenen Naturschutzgebieten stammen. Eine chemische Bodenbehandlung ist nur erlaubt, wenn der Bedarf durch ein Gutachten einer autorisierten Einrichtung nachgewiesen wurde. Das Original des Untersuchungsergebnisses ist in den betrieblichen Aufzeichnungen abzulegen. Nach einer Behandlung müssen auf jeden Fall die Wartezeiten eingehalten werden. 1.4. Pflanzgut Pflanzgut-Begleitdokumente (z.B. Lieferscheine) sind mindestens drei Jahre aufzubewahren. Beim Betrieb aufzuliegende Dokumente: > Lieferschein/ Rechnung > Pflanzenpass laut VO (EU) 2016/2031) bzw. Kopie des Pflanzengesundheitzeugnisses (Drittländer) mit Sortenname, Chargennummer, Lieferant Verwenden Erzeuger registrierte Sorten oder Unterlagen, sind auf Verlangen schriftliche Do- kumente vorzuzeigen, die nachweisen, dass das verwendete Vermehrungsmaterial in Über- einstimmung mit den geltenden regionalen Urheberrechten erworben wurde. Die Datenbank PLUTO von UPOV (http://www.upov.int/pluto/de) und die Web- seite der CPVO (cpvo.europa.eu) listen alle Sorten weltweit mit allen sorten- und Web länderbezogenen Details der Registrierung und Rechte bzgl. des geistigen Eigen- tums auf. Die Gesundheit des Pflanzgutes muss bei eigener Vermehrung laufend überprüft und aufge- zeichnet werden. Bei mangelndem Gesundheitszustand müssen Korrekturmaßnahmen einge- leitet und dokumentiert werden. Zusätzlich ist die Saatgutbehandlung zu dokumentieren (z.B. bei Selbstbeizung). Aufzeichnungen/Unterlagen zu Aussaat- und Pflanzmethoden, -mengen und -terminen müs- sen zeitaktuell geführt werden und verfügbar sein. Kontrolle der Aufzeichnungen hinsichtlich Gesundheitszustand und Mangelsymptomen sowie dazugehörige Korrekturmaßnahmen. Aufzeichnungsblatt Nr 4. „Kontrollsystem Privat- und Eigentumvermehrung“ AMA-Gütesiegel-Richtlinie Blumen und Zierpflanzen Seite 21 von 48
SPEZIELLE ANFORDERUNGEN ANFORDERUNGEN FÜR DEN PRODUKTIONSBETRIEB C 1.5. Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) Der Anbau von GVO-Sorten und/oder -Produkten (z.B. Saatgut, Setzlinge, Jungpflanzen) ist im Rahmen der AMA-Gütesiegel-Richtlinie nicht zugelassen. 1.6. Düngung Für die gute Weiterentwicklung einer Pflanze beim Konsumenten ist auf eine ausreichende Düngerversorgung zu achten. Zusammenhang zwischen Nähstoffgehalt der Pflanze und Wachstum bzw. Ertrag Zum Zeitpunkt des Verkaufes darf der AM-Wert bei Jungpflanzen 0,3 nicht überschreiten und soll bei allen anderen Pflanzen zwischen 0,2 und 0,6 liegen. Der pH-Wert darf bei Topfpflanzen 7,0 und bei Gehölzen 8,5 nicht überschreiten. Es darf keine Mangelernährung bzw. Toxizität durch Überversorgung vorliegen. 1.6.1. Düngung/Aufzeichnungen Alle Düngemaßnahmen (Boden- wie Blattdüngung) müssen dokumentiert werden. In den Auf- zeichnungen müssen Ort, Ausbringungsdatum, Art und Menge des Düngers angeführt wer- den. Aufzeichnungsblatt Nr. 1 „Kulturblatt“ AMA-Gütesiegel-Richtlinie Blumen und Zierpflanzen Seite 22 von 48
SPEZIELLE ANFORDERUNGEN ANFORDERUNGEN FÜR DEN PRODUKTIONSBETRIEB C Alle am Betrieb gelagerten Düngemittel müssen in einer Bestandsliste geführt werden. Jede Lagerbewegung muss innerhalb eines Monats nach Lagerbewegung eingetragen werden. Aufzeichnungsblatt Nr. 9 „Bestandsliste Düngemittel und Pflanzenstärkungsmittel“ Falls Pflanzenstärkungsmittel, Bodenverbesserer oder jegliche anderen Substanzen (selbster- stellte oder zugekaufte Anwendungen) eingesetzt werden, müssen hierzu Aufzeichnungen vorhanden sein. Die Aufzeichnungen müssen Folgendes enthalten: Name der Substanz (z.B. Kultur, von dem sie stammt), Handelsname oder gewerbliche Bezeichnung (sofern vorhanden), behandeltes Produkt, Ort, Datum und Aufwandsmenge. Aufzeichnungsblatt Nr. 1 „Kulturblatt“ 1.6.2. Düngerlagerung Die Gefahr einer Umwelt- und Gewässerbelastung durch nicht sachgemäße Lagerung der Dün- ger muss ausgeschlossen werden. Eventuelle Gefahrenbereiche sind zu kennzeichnen. Mineraldünger müssen trocken, gut durchlüftet und getrennt von anderen Materialien (Pflan- zenschutzmittel, Pflanzgut und Frischprodukt) gelagert werden. Sind Düngemittel, die ge- meinsam mit Pflanzenschutzmitteln ausgebracht werden (wie Mikronährstoffe oder Blattdün- ger) in einem abgedichteten Container verpackt, können sie zusammen mit Pflanzenschutz- mitteln gelagert werden. Bei einer nicht überdachten Düngelagerungsstelle können auf Basis einer Gefahrenanalyse (Düngerart, Witterungsbedingungen, zeitweise Lagerung) Kunststoffabdeckungen verwendet werden. Eine direkte Lagerung auf dem Erdbo- den ist nicht zulässig. Calciumoxide und -sulfate (z.B. Kalkdünger) können vor dem Streuen auf dem Feld gelagert werden. 1.7. Bewässerung 1.7.1. Bewässerungswasser Behördliche Grundlagen Gemäß Wasserrechtsgesetz ist eine Bewässerungsbewilligung erforderlich. Sehen Lizenzen o- der Genehmigungen besondere Anforderungen wie stündliche, tägliche, monatliche oder jährliche Mengen des Gebrauchs für die Wasserentnahme vor, müssen Aufzeichnungen vor- handen sein, die die Einhaltung dieser Anforderungen belegen. AMA-Gütesiegel-Richtlinie Blumen und Zierpflanzen Seite 23 von 48
SPEZIELLE ANFORDERUNGEN ANFORDERUNGEN FÜR DEN PRODUKTIONSBETRIEB C Umweltbelange Eine Gefahrenanalyse der potenziellen Einflüsse auf die Umwelt muss im Hinblick auf die Was- serentnahmestellen, Verteilersysteme, Bewässerungswasser sowie das Wasser und Abwasser beim Waschprozess durchgeführt und dokumentiert werden. Berücksichtigt werden sollten, sofern möglich, auch die Einflüsse außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebes. Die Erkennt- nisse aus der Gefahrenanalyse sind umzusetzen und jährlich auf den aktuellsten Stand zu brin- gen. Konzept zur Wassernutzung Es muss ein schriftliches Wassernutzungskonzept aufliegen, welches das Ziel verfolgt, den Ge- brauch von Wasser auf dem Betrieb zu optimieren. Dies kann sowohl ein individueller als auch ein regionaler Plan sein, sofern bei letzterem der Betrieb einbezogen oder in diesem Konzept berücksichtigt ist. Das Konzept muss eines oder mehrere der folgenden Kriterien beinhalten: Übersichtslageplan (Karten, Fotos, Skizzen) der Entnahmestellen und Beregnungsflä- chen Bewässerungssysteme Schulung für das verantwortliche Personal Konzept zum Verbesserungsmanagement (kurz- und mittelfristig) Gefahrenanalyse Nr. 1 „Wassernutzungskonzept“ 1.8. Pflanzenschutz Wussten Sie schon? Pflanzenschutz ist der Schutz der Kulturpflanzen vor Schädlingen, Krankheiten und Unkräutern. Mit diesem Schutz lassen sich gute Erträge mit einer hohen Produkt- qualität gewährleisten. Wirksamer Pflanzenschutz beginnt lange vor dessen Einsatz. Bei der guten Pflan- zenschutzpraxis gilt es vor allem, einem möglichen Befall durch geeignete Maßnah- men vorausschauend zu begegnen. Die untenstehende Abbildung zeigt dies auf an- schauliche Weise. AMA-Gütesiegel-Richtlinie Blumen und Zierpflanzen Seite 24 von 48
SPEZIELLE ANFORDERUNGEN ANFORDERUNGEN FÜR DEN PRODUKTIONSBETRIEB C Grundlage für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (gute Pflanzenschutzpraxis) Der Einsatz von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln darf nur nach Feststellung der Notwendigkeit auf Grund von regelmäßigen Kontrollgängen oder der Berücksichtigung von Schadschwellen (ermittelt z.B. durch Pheromonfallen, Farbtafeln, Leimringe) erfolgen. Es wird empfohlen lokale Infodienste zu nutzen. In Österreich sind dies zum Beispiel der Info- dienst der Landwirtschaftskammer Steiermark für Baumschulen und der Infodienst der Land- wirtschaftskammer Steiermark und Tirol für Zierpflanzen. https://www.lko.at/infodienst-newsletter-f%C3%BCr-den-zierpflanzen- Web bau+2500+2575852 Grundlage für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bildet die jeweilige nationale Zulas- sung der EU-Mitgliedstaaten. In Österreich ist dies z.B. das Verzeichnis der für die jeweilige Kultur zugelassenen/genehmigten Pflanzenschutzmittel auf der Internetseite der AGES. In die- sem Pflanzenschutzmittelregister sind alle durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit ge- prüften und zugelassenen Pflanzenschutzmittel unter einer fortlaufenden Nummer eingetra- gen. Am landwirtschaftlichen Betrieb muss der Zugang zum Pflanzenschutzmittelregister vor- handen sein. AMA-Gütesiegel-Richtlinie Blumen und Zierpflanzen Seite 25 von 48
SPEZIELLE ANFORDERUNGEN ANFORDERUNGEN FÜR DEN PRODUKTIONSBETRIEB C Web http://psmregister.baes.gv.at Der Nützlingseinsatz (Teil des biologischen Pflanzenschutzes) ist dem chemischen Pflanzen- schutz (z.B. Insektizide) vorzuziehen. Insektizide sind nur dann einzusetzen, wenn der Schad- druck zu groß und der biologische Pflanzenschutz nicht mehr ausreichend ist. Nützlingsscho- nende Mittel ist in diesem Fall der Vorzug zu geben. 1.8.1. Pflanzenschutzmittel/Aufzeichnungen Alle Pflanzenschutzmaßnahmen müssen in der Schlagkartei verzeichnet werden: Ort, Fläche Ausbringungsdatum (aktuelles Datum ggf. letzter Tag der Anwendung, falls diese länger als einen Tag dauert) Name und Menge des Pflanzenschutzmittels sowie dessen Registernummer, Art oder Sorte des behandelten Produktes die Begründung der Maßnahme ausbringende Person und ggf. Name der für die Pflanzenschutzempfehlung technisch verantwortlichen Person die einzuhaltenden Wartezeiten Ist das Wiederbetreten nach Pflanzenschutzmittelanwendungen gemäß Etikettenanweisung des Pflanzenschutzmittels festgelegt, so muss es ein dokumentiertes Verfahren (Aufzeichnun- gen mit Überwachung der Zugangsintervalle der ausgebrachten Pflanzenschutzmittel) geben, welches dieses regelt und überwacht. Das Wohl von Risikopersonen soll dabei besonders be- achtet werden. Wenn keine Etikettenanweisung vorliegt, muss zumindest das Mittel auf den Pflanzen getrocknet sein, bevor die behandelte Fläche wieder betreten werden darf. Die korrekte Berechnung und das richtige Anrüsten der Pflanzenschutzmittel ist laut Ge- brauchsanleitung bzw. laut Merkblatt „Maschinen – Düngerstreuer, Feldspritze“ durchzufüh- ren. Regionale Wetterbedingungen (z.B. Windstärke und -richtung, sonnig/bewölkt/Nieder- schlag), welche eine Auswirkung auf die Pflanzenschutzausbringung haben könnten oder eine Abdrift auf Nachbarfelder bedingen, müssen bei allen Anwendungen von Pflanzenschutzmit- teln aufgezeichnet werden. Dies kann durch eine weitere Spalte für Wetterbeobachtungen in Form eines kurzen Textes oder eines anderen vom Betrieb eingerichteten Systems erfolgen. Der Erzeuger muss aktive Maßnahmen setzen, um bei der Ausbringung von Pflanzenschutz- mitteln Abdrift auf benachbarte Flächen zu verhindern. Die Maßnahmen könnten z.B. Beach- tung der Windstärke und -richtung, Wartung und Instandhaltung der Feldspritze, Fahrge- schwindigkeit, Spritzdruck, Anordnung der Düsen, Auswahl geeigneter Düsen etc. sein. Es muss eine Bestandsliste der am Betrieb gelagerten Pflanzenschutzmittel geführt werden (die Menge bezieht sich auf die Anzahl der Gebinde und Flaschen). Die Lagerbestände sind innerhalb eines Monats nach Lagerbewegung einzutragen. AMA-Gütesiegel-Richtlinie Blumen und Zierpflanzen Seite 26 von 48
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