Gerichtliches Exekutionsverfahren - Klaus KRAULE - Kärntner Verwaltungsakademie

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Gerichtliches Exekutionsverfahren - Klaus KRAULE - Kärntner Verwaltungsakademie
Gerichtliches Exekutionsverfahren
                            Klaus KRAULE

Bahnhofplatz 5, A-9020 Klagenfurt, Tel.: 05 0536-22872-22879, Fax: 05 0536-22870,
         e-mail: kvak@ktn.gv.at, http://www.verwaltungsakademie.ktn.gv.at
Inhaltsverzeichnis

1.     Exekutionsarten - Übersicht ........................................................................................ 4
2.     Zur Person und Stellung des Rechtspflegers .............................................................. 4
3.     Arbeitsgebiete des Rechtspflegers.............................................................................. 5
4.     Exekutionsrecht .......................................................................................................... 5
5.     Wesen der Exekution .................................................................................................. 5
6.     Die Parteien des Exekutionsverfahrens ...................................................................... 6
7.     Gerichtspersonen und Organisation............................................................................ 7
8.     Antragsprinzip ............................................................................................................. 7
9.     Zweck der Exekution................................................................................................... 7
10.    Ablauf der Exekution zur Erwirkung einer Geldleistung ............................................... 8
       (Exekution zur Befriedigung) ....................................................................................... 8
11.    Rangprinzip ................................................................................................................ 9
12.    Die Zuständigkeit der Gerichte in Exekutionsverfahren gem. § 18 EO ........................ 9
12.1   Örtliche Zuständigkeit ................................................................................................10
13.    Exekutionstitel............................................................................................................10
14.    Die wichtigsten Verfahrensvorschriften (ohne Ausnahmebestimmungen) ..................12
15.    Entscheidungen im Exekutionsverfahren ...................................................................13
16.    Rechtsmittel / Rechtsbehelfe .....................................................................................13
17.    Vollstreckung aufgrund ausländischer Titel ................................................................13
18.    Einstellungsgründe ....................................................................................................18
19.    Die exekutionsrechtlichen Klagen im Überblick ..........................................................19
19.1   Klage gem. § 35 EO ..................................................................................................19
19.2   Klagen gem. § 36 EO.................................................................................................19
19.3   Klage gem. § 37 EO ..................................................................................................20
20.    Übersicht über einige wichtige Fristen! ......................................................................21
21.    Vereinfachtes Bewilligungsverfahren .........................................................................23
21.1   Anwendungsbereich ..................................................................................................23
21.2   Exekutionsantrag .......................................................................................................23
21.3   Antragsprüfung ..........................................................................................................25
21.4   Vollzugsbesonderheiten.............................................................................................25
21.5   Einspruch...................................................................................................................26
21.6   Schadenersatz (§ 54f EO) .........................................................................................27

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21.7   Mutwillenstrafe ...........................................................................................................28
21.8   Strafgesetzsanktionen ...............................................................................................28
22.    Die Forderungsexekution ...........................................................................................28
23.    Die Gehaltsexekution .................................................................................................30
24.    Die Exekution auf Liegenschaften ..............................................................................37
24.1   Chronologischer Ablauf eines Zwangsversteigerungsaktes (§§ 133-231 EO) ............38
25.    Zwangsweise Pfandrechtsbegründung ......................................................................48
26.    Zwangsverwaltung .....................................................................................................48
27.    Steuerreformgesetz 2001 ..........................................................................................49
28.    Pauschalgebühren .....................................................................................................49
29.    Vorzugsweise Befriedigung von Steuern und öffentlichen Abgaben aus der
       Verteilungsmasse (Versteigerungserlös) ...................................................................51
30.    Anlagen

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Gerichtliches Exekutionsverfahren

Exekutionsarten - Übersicht

1. Weshalb wird ein Exekutionsverfahren eingeleitet?

a. Wegen Bestehen einer Geldforderung
b. Wegen dem Begehren auf Erwirkung oder Unterlassung einer Handlung

                                     I

                 Exekutionsmittel auf das bewegliche Vermögen

a. Fahrnisexekution (durch den Gerichtsvollzieher) §§ 249-289 EO
b. Forderungs- und Gehaltsexekution §§ 290-324 EO
c. Herausgabeexekution §§ 325-329 EO
d. Exekution auf andere Vermögensrechte §§ 330-345 EO

                                    II

                Exekutionsmittel auf das unbewegliche Vermögen

   a. Zwangsweise Pfandrechtsbegründung §§ 87-96 EO
   b. Zwangsverwaltung- oder Verpachtung von Liegenschaften
       §§ 97-132 EO
   c. Zwangsversteigerung von Liegenschaften §§ 133-238 EO

                                    III
Exekution zur Erwirkung oder Unterlassung von Handlungen
§§346-369 EO

2. Zur Person und Stellung des Rechtspflegers

Durch Bundesgesetz ist der Besorgung einzelner, genau bezeichneter Ar-
ten von Geschäften der Gerichtsbarkeit erster Instanz in Zivilrechtssachen
besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bundesbeamten übertragen.

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Gerichtliches Exekutionsverfahren

Rechtspfleger sind Gerichtsbeamte, denen als Organ des Bundes auf
Grund der Bestimmungen des Rechtspflegergesetzes die Besorgung von
Geschäften der Gerichtsbarkeit übertragen sind.

3. Arbeitsgebiete des Rechtspflegers

       1. Zivilprozess, Exekutions- und Insolvenzsachen
       2. Verlassenschafts- und Pflegschaftssachen
       3. Grundbuchs- und Schiffregistersachen
       4. Firmenbuchsachen

4. Exekutionsrecht

Das Exekutionsrecht ist die Summe aller Normen, die regeln wie staatliche
Entscheidungen zwangsweise durchgesetzt werden.
Entscheidungen von Verwaltungsbehörden werden nach dem Verwaltungs-
vollstreckungsgesetz, nach den Abgabenexekutionsordnungen des
Bundes, der Länder und Gemeinden, nach besonderen Verwaltungsvor-
schriften, oder über Antrag der Verwaltungsbehörden vom Gericht vollzogen.
Strafrechtliche Entscheidungen werden nach dem Strafvollzugsgesetz voll-
streckt. Zivilgerichtliche Entscheidungen werden nach der Exekutionsord-
nung vollstreckt, dies über Antrag der Partei, welche die Entscheidung
durchsetzen will.

5. Wesen der Exekution

a) Die Exekution ist das über den Vollstreckungsanspruch des Berechtig-
    ten (betreibenden Gläubiger) eingeleitete Verfahren.
b) Die Exekutionsordnung aus dem Jahre 1896, die hier behandelt wird,
    regelt nur die gerichtliche Zwangsvollstreckung. Darüber hinaus werden
    Exekutionen von Behörden der allgemeinen Verwaltung und den Fi-
    nanzämtern durchgeführt, wofür besondere Bestimmungen gelten.

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Gerichtliches Exekutionsverfahren

c) Die Vollstreckung verwaltungsbehördlicher Geldtitel kann auch bei den
     Gerichten beantragt werden, soweit sie einen Exekutionstitel im Sinne
     des § 1 EO (Exekutionsordnung) darstellen.
d) Die Exekution auf Liegenschaften ist immer den Gerichten vorbehal-
     ten.
e) Die Einleitung des Exekutionsverfahrens erfolgt auf Antrag des betrei-
     benden Gläubigers, der jederzeit von der Exekution wieder abstehen
     kann. Der Vollzug einer bereits vom Gericht bewilligten Exekution er-
     folgt von Amts wegen (Amtswegigkeit des Verfahrens).

6. Die Parteien des Exekutionsverfahrens

f)   Der Gläubiger ist jene Person, die aus dem Exekutionstitel berechtigt
     ist. Die Exekutionsordnung nennt ihn betreibende Partei. Der Schuld-
     ner ist jene Person, die aus dem Titel verpflichtet ist. Die Exekutions-
     ordnung bezeichnet ihn als verpflichtete Partei.
g) Werden aus Anlass oder im Laufe des Exekutionsverfahrens Prozesse
     geführt, bezeichnet man die Parteien, wie in der ZPO (Zivilprozessord-
     nung) auch, als klagende Partei und beklagte Partei.
h) Derjenige, der im Zuge einer Versteigerung Sachen oder Rechte der
     verpflichteten Partei erwirbt, wird Ersteher genannt.
i)   Wenn sich an einer Exekution mehrere betreibende Gläubiger beteili-
     gen, wird der erste als führender Gläubiger bezeichnet. Die übrigen
     sind sogenannte beitretende Gläubiger und müssen das Verfahren in
     der Lage annehmen, in der es sich zur Zeit ihres Beitrittes befindet.
j)   Drittschuldner ist jener Schuldner der verpflichteten Partei, von dem
     die betreibende Partei im Zuge einer Forderungsexekution (zB. eine
     Lohnexekution) die Bezahlung der - an sich der verpflichteten Partei -
     geschuldeten Beträge fordert.
k) Zugunsten einer anderen als der im Exekutionstitel als berechtigt be-
     zeichneten Person oder wider einen anderen als den im Exekutionstitel
     benannten Verpflichteten kann die Exekution nur stattfinden, wenn der
     Übergang des Rechtes oder der Verpflichtung durch öffentliche oder

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Gerichtliches Exekutionsverfahren

    öffentlich beglaubigte Urkunden (zB. Abtretungsurkunde mit beglaubig-
    ter Unterschrift oder Einantwortungsurkunde) bewiesen wird. Wenn der
    urkundliche Beweis nicht erbracht werden kann, muss die Rechtsnach-
    folge im Prozessweg geklärt werden.

7. Gerichtspersonen und Organisation

Die Bearbeitung der Exekutionsakten wird entweder vom Richter oder wie
bei den meisten Gerichten üblich vom Rechtspfleger durchgeführt. Neben
den Kanzleikräften sind in den Exekutionsabteilungen noch Gerichtsvoll-
zieher tätig. Die Akten in Exekutionssachen werden mit dem Buchstaben
E gekennzeichnet, man spricht von E-Akten und E-Abteilungen.
Jeder Akt erhält eine Geschäftszahl und wird in ein E-Register eingetra-
gen.
Die E-Abteilung führt auch noch eine Verzeichnis betreffend die abgelegten
Vermögensverzeichnisse und eine Pfändungskartei bzw. Pfändungsproto-
kolle. Aus ersteren kann festgestellt werden, wer, wann, zu welcher Ge-
schäftszahl ein Vermögensverzeichnis ablegte, aus letzteren wer, was,
wann, bei wem gepfändet hat.

8. Antragsprinzip

Gerichtliche Exekutionen werden nur über Antrag eingeleitet. Die Bewilli-
gung der Exekution erfolgt ohne vorherige Anhörung des Gegners aufgrund
der Angaben der betreibenden Partei, wobei außerhalb des vereinfachten
Bewilligungsverfahrens der Anspruch durch einen Exekutionstitel im Origi-
nal zu bescheinigen ist. Im vereinfachten Bewilligungsverfahren entfällt die
sonst stets notwendige Vorlage des Exekutionstitels.

9. Zweck der Exekution

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Gerichtliches Exekutionsverfahren

Die Exekution ist entweder auf Befriedigung, Sicherstellung, Festhalten
oder Beseitigung eines Zustandes gerichtet.
Man unterscheidet daher zwischen der Exekution zur Befriedigung und
der Exekution zur Sicherstellung

10. Ablauf der Exekution zur Erwirkung einer
       Geldleistung       (Exekution zur Befriedigung)

 Die Exekution zur Hereinbringung einer Geldleistung ist die häufigste
 Form der Exekution zur Befriedigung.
 Diese gliedert sich regelmäßig in folgende Abschnitte:

a) Bewilligung des Exekutionsantrages durch Gerichtsbeschluss
b) Zustellung an die Parteien, gegebenenfalls auch an Dritte
    (Drittschuldner)
c) Pfändung Erwirkung eines dinglichen Rechtes an Vermögensbe-
    standteilen der verpflichteten Partei, durch deren Verwertung (Einzie-
    hung oder Verkauf durch Versteigerung) der Anspruch der betreiben-
    den Partei befriedigt werden soll.
d) Verwertungsverfahren je nach Exekutionsart verschieden. In der Fahr-
    nis- und Realexekution (Liegenschaftsexekution) durch Versteigerung.
    Bei Forderungsexekutionen durch Einziehung und Überweisung des
    gepfändeten Betrages.

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Gerichtliches Exekutionsverfahren

11. Rangprinzip

Je nach Exekutionsart erwirbt die betreibende Partei durch bestimmte Ver-
fahrenshandlungen ein Pfandrecht.
Zeitlich gesehen erfolgt dieser Erwerb in der Realexekution (Zwangsver-
steigerung einer Liegenschaft) mit dem Einlangen des Exekutionsantrages
beim zuständigen Grundbuchsgericht (Vormerkung des Antrages bei der
bezughabenden Liegenschaftseinlage), in der Fahrnisexekution mit Ein-
tragung ins Pfändungsprotokoll und in der Forderungsexekution - mit der
Zustellung an den Drittschuldner.
Erwerben mehrere Personen gleichzeitig ein Pfandrecht, so haben sie den
gleichen Pfandrang, ansonsten entscheidet das zeitliche Zuvorkommen.
Bei der Meistbotsverteilung (Aufteilung des Versteigerungserlöses an die
Pfandgläubiger) werden die Pfand- und betreibenden Gläubiger nach ihrem
Pfandrang befriedigt.

12. Die Zuständigkeit der Gerichte in Exekutionsver-
       fahren gem. § 18 EO

a) Zur Bewilligung der Exekution sind die Zivilgerichte berufen.
b) Der Antrag auf Exekutionsbewilligung ist stets beim Exekutionsgericht
    einzubringen, welches auch ausschließlich für die Entscheidung zur
    Bewilligung der Exekution zuständig ist. Das Zivilgericht, von dem der
    Exekutionstitel geschaffen wurde, wird Titelgericht genannt.
c) Zur Durchführung der Exekutionsverfahren sind ausschließlich die Be-
    zirksgerichte sachlich zuständig.

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Gerichtliches Exekutionsverfahren

12.1 Örtliche Zuständigkeit

1. Für die zwangsweise Pfandrechtsbegründung, Zwangsverwaltung,
    Zwangsversteigerung und Exekution auf bücherlich eingetragene
    Rechte – das GRUNDBUCHSGERICHT (Buchgericht)
2. Bei Exekution auf Forderungen, die nicht bücherlich sichergestellt sind,
    das Bezirksgericht, bei welchem der Verpflichtete seinen allgemeinen
    Gerichtsstand in Streitsachen hat, in Ermangelung dessen das Be-
    zirksgericht des Wohnsitzes, Sitz oder Aufenthalt des Drittschuldners
3. In allen übrigen Fällen dasjenige Bezirksgericht, in dessen Sprengel
    sich die Exekutionsobjekte befinden oder in Ermangelung solcher Sa-
    chen das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die erste Exekutions-
    handlung vorzunehmen ist.

Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ist von Amts wegen zu prü-
fen. Ist ein anderes als das angerufene Gericht zuständig, so ist von Amts
wegen oder auf Antrag mit Beschluss die Unzuständigkeit auszusprechen
und die Sache an das zuständige Gericht zu überweisen.

13. Exekutionstitel

Exekutionstitel sind Urkunden über vollstreckbare Ansprüche.
Sie sind in § 1 EO taxativ (dh. erschöpfend) aufgezählt.
Eine Exekution darf nur bewilligt werden, wenn neben der Person des Be-
rechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der
geschuldeten Leistung oder Unterlassung aus dem Exekutionstitel zu ent-
nehmen sind.

Im Wesentlichen sind dies folgende:
1. Urteile und Beschlüsse der Zivilgerichte
2. Zahlungsaufträge und Zahlungsbefehle

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Gerichtliches Exekutionsverfahren

3. Gerichtliche Aufkündigungen eines Bestandvertrages über unbewegli-
    che Sachen
4. Gerichtliche Vergleiche
5. Entscheidungen im Außerstreitverfahren
6. Beschlüsse im Konkurs und Ausgleichsverfahren sowie vollstreckbare
    Auszüge aus dem Anmeldeverzeichnis
7. Erkenntnisse der Strafgerichte über Kosten des Strafverfahrens und
    über privatrechtliche Ansprüche
8. Rechtskräftige Beschlüsse und Entscheidungen der Zivil- und Strafge-
    richte, wodurch gegen Parteien oder deren Vertreter Geldstrafen oder
    Geldbußen verhängt werden
9. Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche, welche von Verwal-
    tungsbehörden oder anderen hiezu berufenen öffentlichen Organen
    gefällt wurden, die vollstreckbar sind: zB. Rückstandsausweise, sofern
    die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den Gerichten über-
    wiesen ist ( zB. VVG, AgrVG, BergG, PatG, MarkSchG, etc.)
10. Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise, der in § 1 Z 10 und 12 ge-
    nannten öffentlichen Organe und Behörden über direkte Steuern und
    Gebühren sowie über Landes- Bezirks- und Gemeindezuschläge
11. Rechtskräftige Entscheidungen der umseits angeführten Organe,
    durch welche Geldstrafen und Geldbußen verhängt werden oder der
    Ersatz der Kosten eines Verfahrens auferlegt wird
12. Die in § 3 NO (Notariatsordnung) bezeichneten Notariatsakte

Die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist
von dem Gericht/Behörde, welches/welche sie erteilt hat, von Amts wegen
oder auf Antrag eines Beteiligten durch Beschluss/Bescheid aufzuheben!

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Gerichtliches Exekutionsverfahren

14. Die wichtigsten grundsätzlichen Verfahrensvor-
      schriften (ohne Ausnahmebestimmungen)

a)   Soweit in der Exekutionsordnung nicht anders angeordnet ist, sind
     auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der Zi-
     vilprozessordnung über die Parteien, das Verfahren und die mündli-
     che Verhandlung, den Beweis, die Beweisaufnahme und die einzel-
     nen Beweismittel, über Beschlüsse und Rekurse anzuwenden.
b)   Die in der Exekutionsordnung angeordneten Gerichtsstände sind aus-
     schließliche und unterliegen keiner Parteienvereinbarung.
c)   Die Fristen der Exekutionsordnung sind, wenn nicht bezüglich einzel-
     ner Fristen etwas anderes angeordnet ist, unerstreckbar. Eine Wie-
     dereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist
     oder einer Tagsatzung findet nicht statt.
d)   Das Nichterscheinen der zur Verhandlung oder zur Einvernehmung
     gehörig geladenen Personen steht der Aufnahme und Fortsetzung
     der Verhandlung und der gerichtlichen Beschlussfassung nicht entge-
     gen. Wenn die Tagsatzung auf Grund eines Antrages anberaumt
     wurde und die ordnungsgemäß geladene Partei nicht erscheint, so
     gilt sie als - dem Antrag - zustimmend. Die Partei ist in der Ladung
     auf die Folgen ihres Nichterscheinens ausdrücklich hinzuweisen.
     Diese Folgen treten auch ein, wenn Fristen, die zur Abgabe schriftli-
     cher Erklärungen gesetzt wurden, versäumt werden.
e)   Anträge können mittels Schriftsatz angebracht oder mündlich bei Ge-
     richt zu Protokoll gegeben werden.
f)   Es besteht kein Anwaltszwang. Schriftliche Rekurse bedürfen aller-
     dings der Unterschrift eines Rechtsanwaltes.
g)   Der Verpflichtete hat dem betreibenden Gläubiger alle ihm verursach-
     ten, zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten des Exekutions-
     verfahrens zu erstatten. Welche Kosten notwendig sind, hat das Ge-
     richt nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu bestimmen.
h)   Das Exekutionsverfahren wird weitgehend mit Hilfe automationsunter-
     stützter Datenverarbeitung durchgeführt (ADV- E - Verfahren).

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Gerichtliches Exekutionsverfahren

15. Entscheidungen im Exekutionsverfahren

Die gerichtlichen Entscheidungen im Exekutionsverfahren und alle in die-
sem Verfahren vorkommenden gerichtlichen Verfügungen erfolgen durch
Beschluss. Lediglich die Entscheidung über den Widerspruch gegen die
Exekutionsbewilligung auf Grund eines ausländischen Titels ergeht in Ur-
teilsform.

16. Rechtsmittel / Rechtsbehelfe

1. Gegen die im Exekutionsverfahren ergehenden Beschlüsse ist der Re-
    kurs zulässig, soweit die Beschlüsse nicht für unanfechtbar erklärt sind
    oder ein abgesondertes Rechtsmittel versagt ist.
2. Die Rekursfrist beträgt 14 Tage und ist nicht erstreckbar. Es besteht
    Neuerungsverbot.
3. In der Regel können die Beschlüsse im Exekutionsverfahren schon vor
    Ablauf der Rekursfrist in Vollzug gesetzt werden.
4. Der Rekurs gegen Entscheidungen der zweiten Instanz (Revisionsre-
    kurs) ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
5. Gegen den im vereinfachten Bewilligungsverfahren ergangenen Exe-
    kutionsbewilligungsbeschluss steht dem Verpflichteten der Einspruch
    offen. Die Frist dafür beträgt ebenfalls 14 Tage.

17. Vollstreckung aufgrund ausländischer Titel

Bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens von Lugano war die Anerken-
nung und Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung in Österreich im
Wesentlichen nach verschiedenen bilateralen und multilateralen Staatsver-
trägen zu beurteilen.

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Gerichtliches Exekutionsverfahren

Diese Verträge blieben auch nach dem Lugano-Übereinkommen in Gel-
tung. Das Übereinkommen von Lugano als derzeit wichtigstes multilatera-
les Übereinkommen enthält sowohl Anerkennungsvoraussetzungen als
auch Grundzüge für das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung.
Entscheidend ist jedenfalls der Zeitpunkt der Klageseinbringung für die An-
wendbarkeit des LGVÜ (Lugano-Vollstreckungsübereinkommen).

Stichtag ist der 1. 9. 1996 !

Anerkennungsfähig sind Entscheidungen und öffentliche Urkunden eines
Vertragsstaates.

Die Anerkennung und Vollstreckung kann nur bei Vorliegen eines der in Ar-
tikel 27 und 28 angeführten Gründe von einem österreichischen Gericht
verweigert werden:

   Verstoß gegen ordre public (wenn die Anerkennung der öffentlichen
    Ordnung des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, widersprechen
    würde).
   Verspätete oder mangelhafte Zustellung des verfahrenseinleitenden
    Schriftstückes bei Säumnisentscheidungen (Bei Versäumungsurteilen
    bzw. Mahnbescheiden ist der Nachweis der eigenhändigen Zustellung
    der verfahrenseinleitenden Verfügung nachzuweisen). Die Zustel-
    lungserfordernisse werden nach österreichischem Recht beurteilt.

Ausschließlich zuständig für die Vollstreckbarerklärung ist das Bezirksge-
richt am Wohnsitz des Verpflichteten, mangels Wohnsitz das zuständige
Exekutionsgericht.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung, der zwingend gestellt werden muss,
kann gleichzeitig mit einem Exekutionsantrag verbunden werden.

Folgende Urkunden sind dem Antrag beizulegen:

   Ausfertigung der Entscheidung (keine Kopie)
   Vollstreckbarkeitsbestätigung des Entscheidungsstaates

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Gerichtliches Exekutionsverfahren

   Nachweis über die Zustellung der Entscheidung
   Nachweis über die Art und Weise der Zustellung des verfahrenseinlei-
    tenden Schriftstückes (Zustellung der Klage, bei deutschen Vollstre-
    ckungsbescheiden Zustellung des Mahnbescheides)
   Übersetzung auf „Verlangen“ des Gerichtes

Vor Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung darf im Exekutionsverfahren die
Pfändung jedoch nicht die Verwertung erfolgen.
Rechtsbehelfe gegen die Vollstreckbarerklärung sind der Rekurs (er ist
zweiseitig, Rechtsmittelfrist 4 Wochen) und der Widerspruch (RMF 1 Mo-
nat) der zu einem streitigen Verfahren führt, welches mit Urteil endet.

 Einführung des europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene
 Forderungen (Keine Anwendbarkeit auf verwaltungsrechtliche Titel)
 Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des
 Rates vom 21.4.2004

 § 7a EO regelt die Anwendbarkeit des „Europäischen Vollstreckungsti-
 tels“. Der Anwendungsbereich trifft nur auf zivil- und handelsrechtliche
 Exekutionstitel zu.
 Sie erfasst jedoch insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen, verwal-
 tungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Hand-
 lungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher
 Rechte. Aufgrund der seit 21. 1.2005 in Kraft stehenden Vollstreckungsti-
 telverordnung des europäischen Parlaments und des Rates der europäi-
 schen Union bestand Bedarf an einigen Anpassungen nationaler Vor-
 schriften, deren materieller Teil mit 21. 10. 2005 anwendbar wurde. Wer-
 den Entscheidungen, Vergleiche und öffentliche Urkunden, die auf „unbe-
 strittene“ Forderungen beruhen, als „ europäischer Vollstreckungstitel“ in
 allen Mitgliedsstaaten der EU, mit Ausnahme von Dänemark, wie eigene
 Exekutionstitel vollstreckt.
 Grundlage der Vollstreckung ist eine vom Ursprungsstaat ausge-
 stellte Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel.

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Gerichtliches Exekutionsverfahren

 Liegt diese Bestätigung vor, so ist kein Vollstreckbarkeitsverfahren erfor-
 derlich.

EuGVVO „alt" und „neu"

(Europäische Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die An-
erkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handels-
sachen)

In der Europäischen Union wurden in den letzten Jahren zahlreiche
Rechtsakte erlassen, die (auch) die Anerkennung und Vollstreckung von
Titeln aus anderen Mitgliedstaaten regeln.242) Die wichtigsten sollen kurz
dargestellt werden:
         In allen Mitgliedstaaten der EU gilt seit dem 10. 1. 2015 die revi-
dierte Fassung der EuGVVO (im folgenden EuGVVO „neu", Verordnung
[EU] 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates v 12: 12.
2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und die Voll-
streckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, auch Brüssel I
a-Verordnung).243) Sie gilt für Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
die von einem Gericht eines Mitgliedstaates getroffen wurden, weiters für
öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche.
Ihr zeitlicher Anwendungsbereich ist am besten negativ darzustellen: Sie
gilt nicht für Entscheidungen aus gerichtlichen Verfahren, die vor dem 10.
1. 2015 eingeleitet wurden, nicht für vor diesem Zeitpunkt errichtete oder
eingetragene öffentliche Urkunden und nicht für vor diesem Zeitpunkt gebil-
ligte oder geschlossene Vergleiche. Die in diesen zeitlichen Anwendungs-
bereich fallenden, also jüngeren Titel werden ispo iure anerkannt. Es be-
darf keiner Vollstreckbarerklärung, die Vollstreckbarkeit im Ursprungs-
staat genügt für die gesamte EU. Das Exequatur- oder Vollstreckbarerklä-
rungsverfahren entfällt zur Gänze.
         Für das österreichische Exekutionsverfahren gilt daher: Es ist
kein Antrag auf Vollstreckbarerklärung zu stellen. Das Antragsformular E-
Antr l ist zu verwenden. Der Betreibende benötigt eine Ausfertigung der Ti-
tel-Entscheidung, weiters eine vom Titelgericht auszustellende Bescheini-
gung nach Art 53 EuGVVO „neu", die unter Verwendung eines im Anhang I
der Verordnung publizierten Formblattes auszustellen ist (s Rz 328 a). Für
öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche ist ein eigenes Formblatt
vorgesehen (Art 60 und Anhang II der Verordnung). Gemäß Art 43 Abs 1,
58 Abs 1 EuGVVO „neu" ist die nach Art 53 oder 60 ausgestellte Bescheini-
gung dem Schuldner vor der ersten Vollstreckungsmaßnahme zuzustellen.
Sie ist daher in jedem Fall dem Exekutionsantrag anzuschließen. Dennoch
gelten die Bestimmungen zum vereinfachten Bewilligungsverfahren244),
sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, weil es sich nicht um eine
„andere Urkunde" iSd § 54 b Abs 1 Z 3 EO handelt. Das Bewilligungsge-
richt kann „gegebenenfalls" (Art 42 Abs 3 EuGVVO „neu") vom Antragstel-
ler eine Übersetzung oder Transliteration (aus kyrillischer oder griechischer

Kraule © 2019                                                                   16
Gerichtliches Exekutionsverfahren

Schrift) der genannten Bescheinigung verlangen, weiters eine Übersetzung
der Entscheidung, sofern ohne diese das Verfahren nicht fortgesetzt wer-
den kann. Es ist ratsam, zumindest vom Titel eine beglaubigte Übersetzung
anfertigen zu lassen.245)
        Für ältere EU-Titel gilt die EuGVVO „alt" (Verordnung [EG] 44/2001
des Rates v 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Aner-
kennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssa-
chen; auch Brüssel !-Verordnung), die am 1. 3. 2002 in Kraft getreten ist.
Diese Verordnung ist jedenfalls auf solche Klagen und öffentliche Urkunden
anzuwenden, die nach Inkrafttreten der Verordnung (1. 3. 2002) erhoben
bzw aufgenommen worden sind (s Rz 318 ff). Soll etwa ein gerichtliches
Urteil aus einem EU-Staat in Österreich für vollstreckbar erklärt werden, so
ist die EuGVVO „alt" dann anzuwenden, wenn die Klage vor dem ausländi-
schen Gericht frühestens am 1. 3. 2002 eingebracht worden ist. Ist die
Klage zwar davor erhoben worden, erging die Entscheidung, die in Öster-
reich für vollstreckbar erklärt werden soll, aber nach dem 1. 3. 2002, so
sind die Bestimmungen dieser Verordnung dann einschlägig, wenn zum
Zeitpunkt der Klagserhebung das EuGVÜ oder das LGVÜ ( s Rz 313 f) in
beiden „beteiligten" Staaten in Kraft war. (Sollte dies nicht zutreffen, so
kann die EuGVVO „alt" immer noch einschlägig sein, wenn das im EU-Aus-
land angerufene „Titel"-Gericht aufgrund von Vorschriften zuständig war,
die mit den Zuständigkeitsvorschriften der EuGVVO „alt" oder eines Ab-
kommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klagserhebung zwischen
den beiden Staaten in Kraft war.)
        Für das österreichische Exekutionsverfahren gilt: Spätestens mit
dem Exekutionsantrag ist die Vollstreckbarerklärung des Titels für Öster-
reich zu beantragen. Werden beide Anträge gemeinsam gestellt, ist das
Antragsformular EAntr 1 zu verwenden und im Feld S der Vollstreckbarer-
klärungsantrag zu formulieren. Dem Antrag ist eine Ausfertigung des Titels
und eine vom Titelgericht auszustellende Bescheinigung nach Art 54 bzw
58 EuGVVO „alt" anzuschließen. Es ist ratsam, eine beglaubigte Überset-
zung zumindest des Titels vorzuweisen ( s Rz 311 b)

Kraule © 2019                                                                  17
Gerichtliches Exekutionsverfahren

18. Einstellungsgründe

Die Exekution kann von der betreibenden Partei entweder nach § 39 EO
entgültig oder nach § 200 EO bzw. § 45a EO vorläufig eingestellt oder auf-
geschoben werden:

Die häufigsten Einstellungsgründe sind:

   Einstellung nach § 39 Z 6 EO, in der Regel wegen vollständiger Erfül-
    lung des betreibenden Anspruchs (Vollzahlung) auf Antrag oder mit Er-
    mächtigung der betreibenden Partei.
   Teileinstellung nach § 39 Z 6 EO hinsichtlich bestimmter gepfändeter
    Sachen oder Rechte wegen geltend gemachter Rechte dritter Perso-
    nen (Fremdeigentum)
   Aufschiebung der Exekution gemäß § 45a EO über Antrag der betrei-
    benden Partei wegen Zahlungsvereinbarung. Die aufgeschobene Exe-
    kution kann erst nach Ablauf von drei Monaten wieder fortgesetzt wer-
    den.
   Einstellung nach § 200 Z 3 EO, in der Regel wegen einer Ratenverein-
    barung, dies mit der Wirkung, dass das Verwertungsverfahren erst
    nach 6 Monaten (bei Realexekutionen) sonst nach 3 Monaten (bei
    Fahrnisexekutionen) fortgesetzt werden darf.
   Bei der Fahrnisexekution ist überdies zu beachten, dass richterliche
    Pfandrechte zwei Jahre nach der Pfändung erlöschen.

Kraule © 2019                                                                18
Gerichtliches Exekutionsverfahren

19. Die exekutionsrechtlichen Klagen im Überblick

19.1 Klage gem. § 35 EO (Oppostionsklage)

Die Oppositionsklage (= Vollstreckungsklage - §§ 35 EO) wird vom Ver-
pflichteten als Kläger gegen den betreibenden Gläubiger als Beklagten er-
hoben. Die Einwendungen der Oppositionsklage richten sich nicht bloß ge-
gen eine konkrete Exekution, sondern gegen den materiellen Anspruch
selbst. Der Verpflichtete erhebt Einwendungen gegen den Anspruch wegen
aufhebender Tatsachen (z.B. Zahlung, Schuldenerlass, Kompensation,
Überweisung an Zahlungsstatt, Verjährung) oder hemmender Tatsachen
(z.B. Forderungs- oder Anspruchsstundung durch den Gläubiger, insbeson-
dere nachträgliches Zugestehen von Ratenzahlungen).
Alle Einwendungstatsachen müssen nach Entstehen des Exekutionstitels
eingetreten sein. Der Verpflichtete muss alle Einwendungen, die er zur Zeit
der Klagserhebung vorzubringen imstande ist, bei sonstigem Ausschluss
gleichzeitig geltend machen (Eventualmaxime).

Zuständig ist in der Regel das Gericht, das die Exekution bewilligt hat, je-
doch mit zwei Ausnahmen:
   Bestehen Einwendungen gegen verwaltungsbehördliche Exekutionsti-
    tel, so ist jene Behörde zuständig, von der der Exekutionstitel ausge-
    gangen ist.
   Ist der Exekutionstitel in einer Arbeitsrechtssache nach § 50 ASGG er-
    gangen, so sind die Einwendungen bei dem Gericht geltend zu ma-
    chen, bei dem der Prozess in erster Instanz anhängig war.

19.2 Klagen gem. § 36 EO (Impugnationsklage)

Die Impugnationsklage hat die Unzulässigkeit der konkreten (einzelnen)
Exekution zu Ziel. Häufigster Klagegrund ist die mangelnde Fälligkeit oder
Vollstreckbarkeit der maßgebenden Tatsache. Sowohl bei der Klage gem.

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Gerichtliches Exekutionsverfahren

§ 35 EO als auch gem. § 36 EO herrscht Eventualmaxime, d.h. dass sämt-
liche Einwendungen bei sonstigem Ausschluss bereits mit Klageerhebung
vorzubringen sind.

19.3 Klage gem. § 37 EO (Exzindierungsklage)

Mit der Exszindierungsklage macht eine dritte Person geltend, dass die
Exekution auf ein bestimmtes Exekutionsobjekt wegen eines ihr daran zu-
stehenden Rechtes unzulässig ist. Die Klage ist gegen alle Betreibenden
zu richten. Wichtigster Klagegrund ist das Eigentum. Vom Kläger sind kon-
krete Behauptungen zu Titel und Modus des Erwerbes aufzustellen.

Kraule © 2019                                                               20
Gerichtliches Exekutionsverfahren

20. Übersicht über einige wichtige Fristen!

5 Tage

        Vorlage des Exekutionstitels bei Bedenken des Gerichtes bzw. auf-
         grund des Einspruches des Verpflichteten (§ 54b Abs2 Z3 bzw. §
         54d Abs 1 EO)

14 Tage

        Rechtsmittelfrist (Rekurs) gegen Beschlüsse im Exekutionsverfah-
         ren
        Einspruch des Verpflichteten (vereinfachtes Bewilligungsverfahren
         § 54c Abs 2 EO
        Einbringung einer Vollzugsbeschwerde nach § 68 EO

4 Wochen

        Frühester Zeitpunkt der Zahlung (Überweisung) durch den Dritt-
         schuldner nach Zustellung der Exekutionsbewilligung im vereinfach-
         ten Bewilligungsverfahren (s. § 303a EO)

1 Monat

        Bei der Entscheidung (Beschluss) über den Antrag auf Vollstreckba-
         rerklärung eines ausländischen Titels beträgt die Frist für den Re-
         kurs wie die Rekursbeantwortung jeweils einen Monat
         (vgl. § 84 EO)

3 Monate

        Fortsetzung nach Aufschiebung der Exekution nach Zahlungsver-
         einbarungen (§ 45a EO)

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Gerichtliches Exekutionsverfahren

4 Monate

      Frist zur Abgabe des Vollzugsberichtes durch den Gerichtsvollzie-
       her (§ 252d Abs 2 EO)
      Bericht des Gerichtsvollziehers über das Innehalten mit der Anord-
       nung des Verkaufes bei erfolgversprechenden Vollzügen (§264b
       EO)

6 Monate

      Sperrfrist für neuerlichen Vollzugsantrag/versuch nach Bericht (§
       252e EO)
      Allgemeine Sperrfrist beim bewilligten Vollzug der Fahrnisexekution,
       wenn in einem anderen Verfahren innerhalb der letzten 6 Monate
       ein Vollzug mangels pfändbarer Gegenstände nicht durchgeführt
       werden konnte (§252f EO)
      Neuerlicher Antrag (Verkaufsantrag) auf Einleitung des Verkaufsver-
       fahrens (§§ 200 Z 3, 282 EO)

10 Monate

      Alle Anträge und Bewilligungen bei Fahrnis- und Forderungsexekuti-
       onen, die nach dem Erstantrag unter TP 1 RATG fallen, gelten in-
       nerhalb dieser Frist als abgegolten.

2 Jahre

      Amtswegige Einstellung der Exekution, wenn die Fortsetzung einer
       gem. § 45a EO aufgeschobenen Exekution nicht innerhalb von 2
       Jahren beantragt wird;
      bei der Fahrnisexekution erlischt das Pfandrecht (exekutives Pfand-
       recht) nach zwei Jahren, wenn das Verkaufsverfahren nicht gehörig
       fortgesetzt wurde (§256 Abs 2 EO).

Kraule © 2019                                                                 22
Gerichtliches Exekutionsverfahren

21. Vereinfachtes Bewilligungsverfahren bzw.
          ordentliches Bewilligungsverfahren

A. Vereinfachtes Bewilligungsverfahren

Das vereinfachte Bewilligungsverfahren (§§ 54 b ff EO) ist der Regelfall
und soll die bessere
a. Nutzung der elektronischen Datenverarbeitung und des elektronischen
        Rechtsverkehrs ermöglichen.
b. Kennzeichen des Verfahrens sind: keine Titelvorlage und besondere
        Schutzmaßnahmen für den Verpflichteten.

Besondere Antragserfordernisse sind
        sofortige Zustellung der Exekutionsbewilligung per Post
        Einspruch
        Einstellung
        Schadenersatz und Mutwillensstrafe

21.1 Anwendungsbereich

Das vereinfachte Bewilligungsverfahren bezieht sich auf die in den §§ 249
bis 345 EO geregelten Exekutionsarten zur Hereinbringung von Geldansprü-
chen und wird daher besonders in den Massenverfahren der Fahrnis- und
Forderungsexekution (Gehaltsexekution) wirksam. Die hereinzubringende
Forderung an Kapital darf € 50.000 nicht übersteigen!

Das vereinfachte Bewilligungsverfahren gilt nicht

       für Liegenschaftsexekutionen
       bei Forderungsexekutionen u. Exekutionen auf das bewegliche Vermö-
        gen bei einer Kapitalforderung von über € 50.000
       wenn noch andere Urkunden als der Titel vorzulegen wären
       wenn der Anspruch des Gläubigers nicht in Geld besteht
B. Ordentliches Bewilligungsverfahren

Kraule © 2019                                                                 23
Gerichtliches Exekutionsverfahren

Im ordentlichen Bewilligungsverfahren hat der betreibende Gläubiger seinem
Antrag den mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung versehenen Exekutionstitel
im Original beizulegen (ausgenommen §54 Abs. 2 EO – siehe Kapitel über
Exekutionsantrag):

Das Gericht prüft den Antrag auf Grund des vorgelegten Exekutionstitels und
allenfalls weiterer vorgelegter Urkunden und entscheidet aufgrund dieser
Prüfung, ob die Exekutions bewilligt wird. Gegen die Bewilligung kann der
Verpflichtete Rekurs an das Landesgericht erheben.

Das ordentliche Bewilligungsverfahren ist dann anzuwenden, wenn die Vo-
raussetzungen für das vereinfachte Bewilligungsverfahren nicht vorliegen.

21.2 Exekutionsantrag

Für den Antrag ist nunmehr zwingend ein Formblatt oder eine formatierte
Eingabe gemäß AFV, BGBl 560/1995, zu verwenden. Zu finden unter
http://www.justiz.gv.at (Bürgerservice/Formulare-E-Antr.1.
Der Exekutionsantrag ist somit nicht formfrei. Die Nichtbeachtung dieser
Formvorschrift ist ein Verbesserungsgrund.

Der Exekutionsantrag hat die Angaben nach § 7 Abs. 1 EO zu enthalten, es
ist auch der Tag anzugeben, an dem die Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt
wurde (§ 54b Abs 2 Z 1 EO).

Sollten sich daher die Verhältnisse seit Titelschaffung geändert haben zB.
Änderung des Namens, der Anschrift, der Forderungshöhe, dann ist im An-
trag - und zwar im Feld 11 - darauf hinzuweisen !!!

Der Exekutionstitel ist im vereinfachtem Bewilligungsverfahren nicht mehr
vorzulegen (§54 Abs 2 Z2 EO).

Kraule © 2019                                                                  24
Gerichtliches Exekutionsverfahren

21.3 Antragsprüfung

Das Gericht prüft die Zulässigkeit und die Berechtigung des Antrages nur
mehr auf Grund der Angaben des betreibenden Gläubigers im Exekutions-
antrag.
Das Gericht kann aber bei Bedenken, ob ein die Exekution deckender Titel
samt Vollstreckbarkeit vorliegt, den Gläubiger zur Titelvorlage binnen
5 Tagen auffordern. „Diese Frist ist nicht erstreckbar !!!“

Gegen den Vorlageauftrag besteht kein abgesondertes Rechtsmittel. Eine
Fristverlängerung ist nicht möglich.
Für die Titelvorlage besteht kein Kostenersatzanspruch. Kommt der Gläubi-
ger dem gerichtlichen Auftrag nicht nach, ist der Exekutionsantrag unver-
züglich einzustellen.

21.4 Vollzugsbesonderheiten

Der Vollzug der Fahrnisexekution ist frühestens 14 Tage nach Zustellung
der ExBew. zulässig.

   Behauptet der Verpflichtete beim Vollzug, dass ihm die ExBew nicht
    ordnungsgemäß zugestellt wurde, muss der Gerichtsvollzieher trotz-
    dem vollziehen, hat diesen Umstand aber zu berichten, damit die Zu-
    stellung überprüft werden kann.
   Trifft die Behauptung des Verpflichteten zu, so ist ihm neuerlich zuzu-
    stellen und im Sinne des § 54c Abs 3 EO mit Verwertungshandlungen
    (Versteigerung) für die Dauer der Einspruchsfrist
           oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Einspruch
           innezuhalten.

In der Forderungsexekution darf der Drittschuldner erst vier Wochen nach
Zustellung der ExBew an ihn an den Gläubiger leisten (§303aEO)
   Sollte nach Ablauf der Frist von 4 Wochen über den Einspruch noch
    nicht rechtskräftig entschieden sein, so ist von Amts wegen weiterhin

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Gerichtliches Exekutionsverfahren

    innezuhalten und der Drittschuldner davon mit Beschluss zu verständi-
    gen.

Gleiches gilt, wenn die ExBew innerhalb dieser Frist nicht wirksam zuge-
stellt werden konnte.

21.5 Einspruch

Der Verpflichtete kann gegen die im vereinfachten Bewilligungsverfahren
erlassene ExBew EINSPRUCH erheben (§54c Abs 1 EO). Damit erreicht er
die Nachholung der Titelprüfung.

   Frist: 14 Tage ab Zustellung der ExBew. Sie ist nicht verlängerbar.
    Versäumt der Verpflichtete die Frist, so hat er noch die Möglichkeit, ei-
    nen Einstellungsantrag gem. § 39 Abs 1 Z 10 EO zu stellen.
   Verspätete und unzulässige Einsprüche sind zurückzuweisen.
   Der Einspruch ist formlos und braucht kein Begehren zu enthalten.
    Dem Verpflichteten wird aber bei automationsunterstützter Abfertigung
    und Zustellung der ExBew von Amts wegen ein vorbereitetes Ein-
    spruchsformular zugestellt.
   Mit dem Einspruch kann nur geltend gemacht werden
1. dass ein - die bewilligte Exekution - deckender Titel fehlt
2. dass dem Titel die Vollstreckbarkeitsbestätigung fehlt
3. dass der Titel nicht mit den im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben
   übereinstimmt

Macht der Verpflichtete Einspruchsgründe mit Rekurs geltend, ist dies als
Einspruch zu behandeln.
Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung und ist auch kein Auf-
schiebungsgrund. Es ist allerdings mit Verwertungshandlungen solange in-
nezuhalten, bis über den Einspruch entschieden ist.
Die Erledigung des Einspruchs fällt jedenfalls in die Zuständigkeit des
Rechtspflegers. Erweist sich der Einspruch als berechtigt, so ist das Ver-
fahren einzustellen bzw. einzuschränken.

Kraule © 2019                                                                   26
Gerichtliches Exekutionsverfahren

Wird die Exekution auf Grund des Einspruches eingestellt, hat der Gläubi-
ger keinen Kostenersatzanspruch.
Ist der Einspruch nicht gerechtfertigt, ist er abzuweisen. Dagegen ist das
Rechtsmittel des Rekurses zulässig.

21.6 Schadenersatz (§ 54f EO)

Wird die Exekution im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligt, ohne
das der Gläubiger über den im Exekutionsantrag angeführten Titel samt
Vollstreckbarkeitsbestätigung verfügt, so hat er dem Verpflichteten alle ver-
ursachten Vermögensnachteile zu ersetzen.

Folgende Fälle können zur Haftung führen:

   Der Anspruch besteht zwar, aber der Gläubiger hat noch keinen Exe-
    kutionstitel
   Die Exekution ist zwar nicht durch den angeführten aber durch einen
    anderen Exekutionstitel gedeckt.

In folgenden Fällen besteht keine Haftung:

   Es besteht ein Exekutionstitel samt Vollstreckbarkeitsbestätigung, aber
    kein vollstreckbarer Anspruch (Scheinrechtskraft infolge mangelhafter
    Zustellung)
   Der Exekutionstitel mit Vollstreckbarkeitsbestätigung wird nach Antrag-
    stellung aufgehoben.
   Über den Schadenersatz ist nur über Antrag des Verpflichteten und im
    Exekutionsverfahren zu entscheiden.
   Die Höhe ist gemäß § 273 ZPO nach freier Überzeugung festzusetzen.

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Gerichtliches Exekutionsverfahren

21.7 Mutwillenstrafe

Wurde die Exekutionsbewilligung mutwillig erwirkt, so ist dem Gläubiger
überdies (neben Einstellung d. Exekution und Schadenersatz) eine Mutwil-
lenstrafe aufzuerlegen (von mindestens € 72 bis höchstens
€ 2900).

21.8 Strafgesetzsanktionen

Bei Einbringung eines unrichtigen Exekutionsantrages kann der Strafbe-
stand des Betruges ( § 146 StGB ) oder der Fälschung eines Beweismittels
( § 293 StGB ) gegeben sein.

22. Die Forderungsexekution

1. Mit Forderungsexekution verwertet die betreibende Partei Forderungen
   der verpflichteten Partei gegen dessen Schuldner den sogenannten
   Drittschuldner.
2. Die Forderung steht zunächst der verpflichteten Partei zu, d.h. nur sie
   darf von ihrem Schuldner Zahlung fordern bzw. Zahlung mit schuldbe-
   freiender Wirkung entgegennehmen.
   Nach der Pfändung und Überweisung steht die Forderung der betrei-
   benden Partei zu, d.h. der Drittschuldner kann mit schuldbefreiender
   Wirkung nur mehr an die betreibende Partei zahlen. Zahlt er dennoch
   an die verpflichtete Partei, kann die betreibende Partei nochmals Zah-
   lung fordern.

3. Ablauf der Exekution:
  a.) Exekutionsantrag
  b.) Exekutionsbewilligung

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Gerichtliches Exekutionsverfahren

  c.) Zustellung an
               betreibende Partei
               verpflichtete Partei
               Drittschuldner
  d.) Drittschuldneräußerung
  e.) gegebenenfalls Drittschuldnerklage

4. Der Drittschuldner hat sich binnen 4 Wochen zur erfolgten Pfändung zu
   äußern. Die Äußerung ist für die betreibende Partei notwendig, um die
   Erfolgsaussichten im gegebenen Fall und ev. weitere Betreibungen ab-
   schätzen zu können.
   Für die vom Drittschuldner fristgerecht erstattete Äußerung (Drittschuld-
   nererklärung) steht ihm ein pauschaler Kostenersatz zu.
   € 35 bei wiederkehrenden Forderungen bzw. € 25 bei einmaligen For-
   derungen.

5. Das Exekutionsverfahren endet mit Zustellung der Exekutionsbewilli-
   gungen an die Parteien und den/die Drittschuldner(n). Die Verwertung
   der Forderung bleibt der betreibenden Partei überlassen.

6. Wird Forderungsexekution nur zur Sicherstellung geführt, erfolgt an sich
   nur eine Pfändung. Zu einer Überweisung zur Einziehung darf es nur
   bei Gefahr der Vereitelung der Exekution (zB. es besteht ein besonde-
   res Naheverhältnis zwischen dem Verpflichteten und dem Drittschuld-
   ner) oder bei drohendem Forderungsverlust (Verjährung) kommen. Dies
   ist gegebenenfalls ausdrücklich zu behaupten und zu bescheinigen.

7. Trotz Pfändung und Überweisung kann auch die verpflichtete Partei
   den Drittschuldner zur Zahlung zwingen und zwar mit einer „Klage auf
   Zahlung an die betreibende Partei“. Im anhängigen Verfahren wird das
   Klagebegehren auf Zahlung an die betreibende Partei umgestellt.

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Gerichtliches Exekutionsverfahren

8. Ergeht die Exekutionsbewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfah-
   ren, darf frühestens 4 Wochen nach Zustellung an den Drittschuldner
   von diesem an die betreibende Partei gezahlt werden (in dieser Frist
   soll abgewartet werden, ob die verpflichtete Partei erfolgreich Einspruch
   erhebt).
   Hierauf ist der Drittschuldner hinzuweisen. Im Exekutionsantrag (For-
   mular) ist sohin außerhalb des vereinfachten Bewilligungsverfahrens
   der diesbezügliche Satz im Feld 06 zu streichen.

23. Die Gehaltsexekution

1. Die Gehaltsexekution ist ein Spezialfall der Forderungsexekution. Wäh-
   rend mit der einfachen Forderungsexekution auf eine bestehende For-
   derung gegriffen wird, werden mit einer Gehaltsexekution Forderungen
   aus einem Dauerschuldverhältnis (fortlaufende Bezüge, zB. Gehalt,
   Lohn, Rente, Pension, Arbeitslosen- und Notstandsunterstützung, ge-
   setzliche Unterhaltsansprüche, wiederkehrende Leistungen aus Versi-
   cherungsverträgen, Werkverträgen etc) gepfändet und verwertet.

2. Da die oben genannten Ansprüche die Existenzgrundlage der verpflich-
   teten Partei bilden, sind sie nur beschränkt pfändbar, d.h. soweit sie
   das gesetzliche Existenzminimum übersteigen. Dieses besteht aus ei-
   nem Sockelbetrag, der nach bestimmten Regeln und Voraussetzungen
   erhöht wird, dies in Abhängigkeit von der Höhe des Einkommens sowie
   evt. Sorgepflichten der verpflichteten Partei. Das Bundesministerium für
   Justiz veröffentlicht im Internet unter: http://www.justiz.gv.at/Bürgerser-
   vice/Publikationen die Tabellen über die unpfändbaren Freibeträge –
   das sogenannte Existenzminimum. Eine Kundmachung per Gesetz
   bzw. Verordnung wurde ersatzlos gestrichen. Das Existenzminimum ist
   unterschiedlich hoch für z.B. allgemeine Verbindlichkeiten oder Unter-
   haltsschulden. Hat der Verpflichtete Unterhaltsschulden so kann ihm für
   deren Tilgung mehr vom Bezug abgezogen werden als für andere Ver-

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Gerichtliches Exekutionsverfahren

   bindlichkeiten. Die Tabelle zeigt sohin einerseits das Unterhaltsexis-
   tenzminimum, und andererseits das Existenzminimum für sonstige
   Forderungen, dies in Abhängigkeit vom Einkommen, den Sorgepflich-
   ten und der Auszahlungshäufigkeit (täglich, wöchentlich oder monat-
   lich). Was die verpflichtete Partei über die in den Tabellen errechneten
   Beträge hinaus verdient, kann im Rahmen einer Gehaltsexekution ab-
   geschöpft werden.
   Ab 1.1.2005 werden bei Forderungsexekutionen die Formulare „Dritt-
   schuldnererklärungen“ EDritt 1, EDritt 1a, “Verständigung vom Bezugs-
   ende EDritt 3“ und „ Ankündigung über die Nichtberücksichtigung des
   Zahlungsverbotes EDritt 4“ nicht mehr als Beilagen zu den gerichtlichen
   Exekutionsbewilligungsbeschlüssen angeschlossen. Diese Formulare
   hat der Drittschuldner von der Internetwebseite http://www.jus-
   tiz.gv.at/service/Drittschuldner abzurufen.
   Besitzt der Drittschuldner keinen Internetzugang, so hat er die Möglich-
   keit die entsprechenden Formulare samt den dazugehörenden Hinwei-
   sen bei Gericht anzufordern.

3. Während für sonstige Forderungen das Rangprinzip gilt, werden Un-
   terhaltsforderungen im Bereich zwischen dem Unterhaltsexistenzmini-
   mum und dem allgemeinen Existenzminimum aliquot, d.h. im Verhältnis
   der Unterhaltsansprüche befriedigt.

4. Der Drittschuldner (Arbeitgeber) ist insoweit geschützt, als er bei allen
   Zweifelsfragen das Gericht anrufen kann und dessen Entscheidung ab-
   warten darf.

5. Es gibt auch Forderungen, die überhaupt unpfändbar sind (näheres
   siehe § 290 EO).

6. Grundsätzlich ist zwischen einer Gehaltsexekution nach § 294 EO und
   einer nach § 294 a EO zu unterscheiden. Erstere setzt voraus, dass der
   Drittschuldner bekannt ist, letztere dass das Geburtsdatum der ver-
   pflichteten Partei angegeben werden muss. Mit seiner Hilfe versucht

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Gerichtliches Exekutionsverfahren

   das Gericht über den Hauptverband der österreichisch. Sozialversiche-
   rungsträger festzustellen, von wem die verpflichtete Partei Bezüge im
   Sinne des § 290 EO erhält. Das Gericht setzt im Falle einer positiven
   Abfrage den Namen des Drittschuldners (Arbeitgeber) in den Exekuti-
   onsbewilligungsbeschluss ein und stellt diesen den Parteien zu.

7. Das Geburtsdatum ergibt sich entweder aus dem Kanzleiakt oder es
   muss ermittelt werden. Dies geschieht durch eine Meldeanfrage bei den
   dafür zuständigen Meldebehörden (Bundespolizeidirektion, Gemeinde-
   ämter, in Wien das Zentralmeldeamt).

8. Eine erfolgreiche Gehaltsexekution läuft wie folgt ab:

a) Gemäß § 294 EO                      b.) Gemäß § 294 a EO

Antrag                                 Antrag
Bewilligung                            Bewilligung und Anfrage beim
                                       Hauptverband

Zustellung an                          Zustellung an
1. Betreibende Partei                  1. Betreibende Partei
2. Verpflichtete Partei                2. Verpflichtete Partei
3. Den/die Drittschuldner              3. Den/die Drittschuldner (falls posi-
                                          tive Abfrage)

Drittschuldneräußerung                 Drittschuldneräußerung
(Erstattungsfrist binnen 4 Wochen an   (Erstattungsfrist binnen 4 Wochen
das Gericht und die betr. Partei)      an das Gericht und die betr. Partei)

Kostenbestimmung für die Äuße-         Kostenbestimmung für die Äuße-
rung                                   rung

Zahlung der sogenannten festen         Zahlung der sogenannten festen
Beträge                                Beträge
(Kapital und Kosten)                   (Kapital und Kosten)

Endabrechnung                          Endabrechnung
(Restzahlung)                          (Restzahlung)

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Gerichtliches Exekutionsverfahren

Ergeht die Exekutionsbewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren
darf frühestens 4 Wochen nach Zustellung an den Drittschuldner von die-
sem an die betreibende Partei gezahlt werden (vor Zahlung soll abgewartet
werden, ob die verpflichtete Partei ev. erfolgreich Einspruch erhebt. Hierauf
ist der Drittschuldner hinzuweisen. (Im formatierten Formular ist sohin au-
ßerhalb des vereinfachten Bewilligungsverfahrens der diesbezügliche Satz
im Feld 06 zu streichen)

9. Ergibt eine Drittschuldneräußerung, dass die verpflichtete Partei nicht
   (mehr) beschäftigt bzw. anspruchsberechtigt ist, ist die Exekution fehl-
   geschlagen und beendet. Die Kosten der Exekutionsbewilligung sind
   mittels einer anderen Exekution einzutreiben.

10. Ergibt die Drittschuldneräußerung, dass andere Gläubiger im Range vo-
   rangehen, ist abzuwarten, bis diese befriedigt sind.

11. Äußert sich der Drittschuldner nicht, bleibt - ebenso wie für den Fall,
   dass sich aus seiner Äußerung eine Zahlungspflicht ergibt, die er in der
   Folge nicht erfüllt, nur der Weg einer Drittschuldnerklage. Für diese ist
   bei aktiven Bezügen in der Regel das Arbeits- u. Sozialgericht zustän-
   dig. Für Klagen betreffend Geschäftsführerbezüge in einer GmbH ist
   das allgemeine Gericht in Handelssachen zuständig, so im Dienst-
   vertrag nicht die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes vereinbart ist. Hat
   man über dessen Inhalt keine Information, empfiehlt sich die Klage
   beim allgem. Gerichtsstand der Gesellschaft in Handelssachen einzu-
   bringen. Der verpflichteten Partei ist gem. § 310 EO - wie bei jeder an-
   deren Drittschuldnerklage auch - von der betreibenden Partei der Streit
   zu verkünden.

12. Ergibt die Äußerung, dass Abzüge zu erfolgen haben, hat der Dritt-
   schuldner zunächst aus so vielen Auszahlungszeiträumen Abzüge vor-
   zunehmen und an die betreibende Partei zu überweisen bis die Forde-
   rung aus der Exekutionsbewilligung d.s. das Kapital, die Zinsen, die
   Kosten gedeckt sind. Sodann kann er die betreibende Partei auffordern,
   binnen 4 Wochen bekannt zu geben, welcher Betrag bei gesetzmäßiger

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