Erweiterte Erste Hilfe in Windenergieanlagen und -parks 204-041
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204-041 DGUV Information 204-041 Erweiterte Erste Hilfe in Windenergieanlagen und -parks Januar 2021
kommmitmensch ist die bundesweite Kampagne der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland. Sie will Unternehmen und Bildungseinrichtungen dabei unterstützen eine Präventionskultur zu entwickeln, in der Sicherheit und Gesundheit Grundlage allen Handelns sind. Weitere Informationen unter www.kommmitmensch.de Impressum Herausgegeben von: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) Glinkastraße 40 10117 Berlin Telefon: 030 13001-0 (Zentrale) Fax: 030 13001-9876 E-Mail: info@dguv.de Internet: www.dguv.de Sachgebiet Grundsatzfragen der Ersten Hilfe, Fachbereich Erste Hilfe der DGUV Ausgabe: Januar 2021 DGUV Information 204-041 zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen Webcode: p204041 © Diese Publikation ist urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet. Bildnachweis Titel: © Zacharias/stock.adobe.com; Abb. 1: © D. Hory, BG Klinikum Hamburg; Abb. 2–4: © DGUV
Erweiterte Erste Hilfe in Windenergieanlagen und -parks DGUV Information 204-041 Januar 2021
Inhaltsverzeichnis Seite Vorbemerkungen................................................................................................................ 5 Einleitung............................................................................................................................... 6 Anwendungsbereich........................................................................................................ 7 Rechtliche Rahmenbedingungen............................................................................. 7 Gefährdungsbeurteilung............................................................................................... 8 Notruf, Telekonsultation und weitere Rettungskette.................................... 10 Individuelle Eignung und arbeitsmedizinische Vorsorge........................... 10 Erste-Hilfe- und Rettungs-Personal ........................................................................ 11 Erste-Hilfe-Material und Ausrüstungen................................................................ 12 Organisatorische Maßnahmen.................................................................................. 13 Anlage 1 Weiterbildung zum Ersthelfenden-Windenergie (EH-WE)............................. 14 Anlage 2 Telekonsultation................................................................................................................. 20 Anlage 3 Erste-Hilfe-Räume in Offshore-Windparks ........................................................... 23 Anlage 4 Notfallmedikation in Offshore-Windparks............................................................ 24 Anlage 5 Erste-Hilfe-Schulungen nach den Vorgaben der Global Wind Organisation (GWO) – Vergleichbarkeit und Anerkennung............. 27 Anlage 6 Gestaltungsbeispiele für Teilnahmebescheinigungen.................................. 28
Vorbemerkungen Bei der Erarbeitung der ehemaligen Fachinformation • Der Inhalt und die Lernziele des regelmäßigen (Ausgabe 12/2016) haben viele Vertreter betroffener Refresher-Trainings wurden detaillierter beschrieben; Unternehmen sowie beteiligter Fachorganisationen und • Der Wiederholungsturnus des Refresher-Trainings Arbeitsschutzinstitutionen mitgewirkt. Auf dieser Basis beträgt 2 Jahre; die jährlichen Wiederholungen mit wurde für die jetzige Ausgabe der Text überwiegend jeweils halber Kursdauer werden aus organisatorisch- redaktionell überarbeitet und teilweise inhaltlich zu abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr folgenden Punkten ergänzt: empfohlen; • Unter Einbeziehung spezieller Risiken bei der • Darlegung von Vergleichbarkeit und Anerkennungs- Gefährdungsbeurteilung in entlegenen inländischen möglichkeit von nationalen Erste-Hilfe-Kursen und Onshore-Windenergieanlagen und auch bei Einsätzen Erste-Hilfe-Kursen nach den Vorgaben der Global Wind auf Onshore-Windenergieanlagen im Ausland; Organisation (GWO), um auch den internationalen • Die Kursdauer für die Weiterbildung (add-on-Modul) Einsatz von in Deutschland weitergebildeten EH-WE zu Ersthelfenden-Windenergie (EH-WE) wurde von zu ermöglichen. 20 Unterrichtseinheiten (UE) auf 18 UE reduziert; die Kursdauer pro Tag beträgt 9 UE; 5
Einleitung Im Zuge der Energiewende in Deutschland haben On- und In Notfallsituationen können Verletzten/Erkrankten wie Offshore-Windenergieanlagen (WEA) an Bedeutung ge- auch Ersthelfern und Ersthelferinnen extreme körperliche wonnen. Offshore-Windparks wurden in der Nord- und Anstrengungen abverlangt werden und außergewöhn Ostsee in Betrieb genommen. Auch Onshore-Anlagen lichen Temperaturen, Rauch und kaltem Wasser aus- stehen manchmal in weit entlegenen Regionen und kön- gesetzt sein. Die Zeitspanne bis zum Eintreffen eines nen dann die Unternehmen vor ungewöhnliche Heraus Rettungsdienstes liegt wegen der Weitläufigkeit und er- forderungen hinsichtlich Arbeitsschutz und Notfall- heblicher Entfernungen gerade in Offshore- Windparks vorsorge stellen. Die Beschäftigten werden in WEA mit zwischen 60 und 90 Minuten und kann sich infolge spezifischen Arbeitsbedingungen konfrontiert. schlechter Wetterbedingungen auch noch deutlich ver längern. In dieser ungewöhnlich großen Zeitspanne müs- Offshore-Windparks befinden sich bis zu 125 km von der sen Erste-Hilfe-Maßnahmen geleistet werden, die einer Küste entfernt in der Ausschließlichen Wirtschaftszone besonderen Qualifizierung der Ersthelfenden bedürfen. (AWZ). Ebenso können Onshore-Windparks nicht selten in weit entlegenen ländlichen Regionen liegen und sind so- Die Unternehmensleitungen haben die Organisation der mit für Rettungsdienste schlecht erreichbar. Tätigkeiten in Ersten Hilfe und Rettung aus Gefahr entsprechend den Windparks, z. B. auf WEA oder Umspannplattformen, sind Ergebnissen aus der Gefährdungsbeurteilungen verant- mit erheblichen körperlichen Anstrengungen, Tätigkeiten wortlich zu regeln. In Abstimmung mit den Einrichtungen in großen Höhen, räumliche Enge, Expositionen gegenüber des öffentlichen Rettungsdienstes, Rettungsorganisatio- Hitze und Kälte sowie durch Schichtdienste verbunden. nen und Krankenhäusern müssen auch Notfallrettung und medizinische Versorgung gewährleistet sein. 6
Anwendungsbereich Die Ausführungen in dieser DGUV-Information gelten, wie Onshore-Windparks oder WEA hochrisikoreiche Tätigkei- bereits in den Vorgängerfassungen dargelegt, vorrangig ten ausgeübt werden, ist durch Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten in Offshore-Windparks. Es können jedoch abzuklären, ob konkret unter diesen Bedingungen er- auch für Onshore-WEA in Deutschland in evtl. vorhande- weiterte Erste Hilfe Maßnahmen sinnvoll oder nötig sind. nen und begründeten Einzelfällen Anleihen aus dem hier Dies gilt beispielsweise auch dann, wenn beim Einsatz beschriebenen Konzept der Erweiterten Ersten Hilfe ge- von Personal auf WEA im Ausland eine erhöhte Erste- macht werden. Ob im Notfall die grundlegend geforderte Hilfe-Qualifikation nötig ist – wie sie hier beschrieben betriebliche Erste Hilfe ausreichend ist oder aber erweiter- oder durch andere internationale Standards geregelt bzw. te Erste Hilfe Maßnahmen durch besser qualifizierte Be- das beauftragende Unternehmen gefordert wird. schäftigte mit Zusatzausrüstung und externer Unterstüt- zung notwendig wären, ist durch jeweils betriebs- oder Die folgenden Empfehlungen für die Sicherstellung der tätigkeits-spezifische Gefährdungsbeurteilung zu prüfen. Ersten Hilfe in Windenergie-Parks oder WEA soll den Leitun- Im Kapitel „Gefährdungsbeurteilung“ finden sich gera- gen der Unternehmen Hilfestellung bei der erforderlichen de für Offshore-Windparks viele Aspekte und Bewertun- Planung und Umsetzung von Maßnahmen unter diesen gen. Doch auch wenn beispielsweise in weit entlegenen besonderen Arbeits- und Rahmenbedingungen geben. Rechtliche Rahmenbedingungen Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gilt in vollem Umfang auf Grund des Umganges mit Gefahrstoffen, damit zu im Bereich der On- und Offshore-Windenergieanlagen ein- rechnen, dass bei Unfällen Maßnahmen erforderlich schließlich der hierauf fußenden Verordnungen, z. B. Be- werden, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbil- triebssicherheitsverordnung (BetrSichV) oder Gefahrstoff- dung zum Ersthelfer gemäß Absatz 2 sind, hat der Unter- verordnung (GefStoffV). nehmer für die erforderliche zusätzliche Aus- und Fortbil- dung zu sorgen.“ Ferner gelten für Unternehmen und Versicherte die ent- sprechenden Unfallverhütungsvorschriften im Zuständig- Der zuständige Unfallversicherungsträger trägt gemäß keitsbereich der jeweiligen Unfallversicherungsträger, § 23 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) die Lehrgangsgebüh- insbesondere die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prä- ren der Aus- und Fortbildungen der betrieblichen Erst- vention“, welche auch die Erste Hilfe im Betrieb regelt. helfer und Ersthelferinnen. Das betroffene Unternehmen übernimmt die Kosten für zusätzlich notwendige Aus- und Gemäß § 26 Abs. 4 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prä- Fortbildung und insbesondere für die Weiterbildung zum vention“ gilt: „Ist nach Art des Betriebes, insbesondere Ersthelfenden-Windenergie (EH-WE). 7
Gefährdungsbeurteilung Ausgangspunkt für alle weiteren Überlegungen zur Sicher- mspannplattform, sowie in Onshore-Windparks auf weit U stellung der Ersten Hilfe ist die gesetzlich vorgeschriebe- entfernten, schlecht erreichbaren WEAn bei Arbeiten mit ne Gefährdungsbeurteilung (§ 5 Arbeitsschutzgesetz; § 3 hohem Unfall-Gefährdungspotential. DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“), die in der Verantwortung der Unternehmensleitung liegt. Dabei Gemäß § 3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ist der Be- müssen speziell in Offshore-Windparks und bei Wind triebsarzt oder die Betriebsärztin bei der Gefährdungsbe- energieanlagen die ggf. weit entlegenen Standorte, das urteilung und der Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb Auftreten widriger Wetterbedingungen und die Weitläu- einzubeziehen. Diese beraten die betroffenen Unterneh- figkeit der Windparks sowie die häufig langen Rettungs men zu Inhalten und Umfang der erforderlichen Ersthel- zeiten im Notfall berücksichtigt werden. fer- Weiterbildung und zur Auswahl der geeigneten Erste- Hilfe-Ausbildungsstellen. Tätigkeiten in Windparks bergen aufgrund der speziellen Risiken und Rahmenbedingungen erhöhte Unfall- und Hinweise: Gesundheitsgefahren. Besondere Bedingungen wie der Hinweise zur Durchführung einer Gefährdungsbeurtei- Aufenthalt der Beschäftigten 24/7 in Offshore-Windparks lung enthalten die Technische Regel für Betriebssicher- oder spezielle Tätigkeiten, wie z. B. Taucharbeiten, bedür- heit „Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische fen einer besonderen Gefährdungsbeurteilung und ent- Bewertung“ (TRBS 1111), die Technische Regel für Arbeits- sprechender Maßnahmen. stätten ASR V3 „Gefährdungsbeurteilung“ und können der DGUV Information 203-007 „Windenergieanlagen“ in Rettung, die im städtischen Raum meist nur kurze Zeit jeweils aktueller Fassung entnommen werden. erfordert, kann im Windenergiebereich einen deutlich längeren Zeitraum bedeuten, den es zu überbrücken gilt. Maßnahmen können aufgrund einer Gefährdungsbeurtei- Diese spezifischen Rahmenbedingungen müssen in die lung, beispielsweise in Offshore-Windparks entsprechend personellen, materiellen und organisatorischen Planun- der folgenden Tabelle 1, abgeleitet werden. Betriebsspe- gen der Notfallmaßnahmen einfließen. Durch entspre- zifische Besonderheiten müssen aber zwingend berück- chende Maßnahmen sind im Rahmen des Möglichen und sichtigt werden. Die Verantwortung liegt bei der Leitung der Verhältnismäßigkeit diese signifikanten Nachteile zu des Unternehmens. Sie hat dafür zu sorgen, dass die Ab- minimieren. Außerdem müssen auch die unterschiedli- stimmung mit allen Beteiligten, insbesondere Betriebs- chen Gefährdungen beachtet werden, die beispielswei- arzt oder -ärztin, Sicherheitsfachkraft und Arbeitnehmer- se während der Bauphase oder der reinen Betriebspha- vertretung, erfolgt. Dieses schließt bezüglich Erste Hilfe die se auftreten. Gleiches gilt auch für mögliche Notfallorte, externen Stellen, wie beauftragte (betriebliche) Rettungs- z. B. in Offshore-Windparks auf einer WEA oder einer dienste, Notfallleitstellen und Telenotarzt-Zentralen ein. Abb. 1 Offshore-Windpark: Errichter- und Versorgungsschiffe, Plattform, WEA 8
Gefährdungsbeurteilung Tabelle 1 Exemplarische Maßnahmen aufgrund des Risikos und der Personenzahl in Offshore-Windparks (die empfohlene Zahl der EH-WE ergibt sich aus den Hinweisen auf Seite 11) Notärztliche hoch Ausstattung z.B. Mobiler Rettungs- Mobiler Rettungs- Rettungsdienst Rettungsdienst Notarzt/-ärztin im (Rück-)Bauarbeiten rucksack rucksack ausstattung ausstattung OWP Großkomponenten- EH-WE EH-WE RettPers/NotSan RettPers/NotSan (insbesondere bei tausch Telekonsultation Telekonsultation Telekonsultation Telekonsultation besonders Gefahr Neuinstallation geneigte Tätigkeiten) erhöht z.B. Mobiler Rettungs- Mobiler Rettungs- Mobiler Rettungs- Rettungsdienst Rettungsdienst Rotorarbeiten rucksack rucksack rucksack ausstattung ausstattung Arbeiten in großer EH-WE EH-WE EH-WE RettPers/NotSan RettPers/NotSan Höhe Telekonsultation Telekonsultation Telekonsultation Telekonsultation Telekonsultation Kranarbeiten, AuS Risiko mittel z.B. Mobiler Rettungs- Mobiler Rettungs- Mobiler Rettungs- Rettungsdienst Rettungsdienst geplante Service- rucksack rucksack rucksack ausstattung ausstattung arbeiten EH-WE EH-WE EH-WE RettPers/NotSan RettPers/NotSan Maintenance Telekonsultation Telekonsultation Telekonsultation Telekonsultation Telekonsultation Montage gering z.B. Mobiler Rettungs- Mobiler Rettungs- Mobiler Rettungs- Mobiler Rettungs- Rettungsdienst normale rucksack rucksack rucksack rucksack ausstattung Kontrollarbeiten EH-WE EH-WE EH-WE EH-WE RettPers/NotSan Betriebsüber Telekonsultation Telekonsultation Telekonsultation Telekonsultation Telekonsultation wachung ≤3 4–10 11–24 25–100 > 100 Offshore tätige Personen Abkürzungen: RettPers: rettungsdienstliches Fachpersonal; AuS: Arbeiten unter Spannung NotSan: Notfallsanitäter oder -sanitäterinnen EH-WE: Ersthelfende-Windenergie 9
Notruf, Telekonsultation und weitere Rettungskette Gemäß § 10 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat Nach § 24 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prä- die Leitung des Unternehmens dafür zu sorgen, dass im vention“ hat das Unternehmen für einen sachgerechten Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieb- Transport zu sorgen, der im Einzelfall auch staatliche lichen Stellen eingerichtet sind, insbesondere den Berei- Ressourcen einschließt. Auf dem Festland stehen für den chen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, sachkundigen Transport in der Regel die Einrichtungen Rettung und Brandbekämpfung. des öffentlichen Rettungsdienstes zur Verfügung, auf die das Unternehmen zurückgreifen kann. Im Offshore-Be- Jeder Mitarbeitende muss jederzeit und an jedem Arbeits- reich sowie in entlegenen Onshore-Bereichen können platz einen Notruf absetzen können. Vor Beginn der Arbei- diese Möglichkeiten jedoch sehr eingeschränkt sein. ten muss sichergestellt sein, dass ein Notruf abgesetzt und weitere Maßnahmen eingeleitet werden können. Weitere Erläuterungen finden sich in Anlage 2: Rettungs- und Hilfskräfte (betriebseigene oder externe) Telekonsultation. müssen den Notfallort im Einsatzfall so schnell erreichen und betreten können, dass eine rechtzeitige medizinische Versorgung erfolgen kann. Individuelle Eignung und arbeits medizinische Vorsorge Als primäre Präventionsmaßnahmen sind arbeitsmedi- Grundsätzlich zeigt die Auswertung der Verletzungs zinische Vorsorge und Eignungsuntersuchungen für die muster der bisher erfassten Unfälle im Offshore-Bereich Beschäftigten in On- und Offshore-Windparks von der keine signifikanten Unterschiede zum Onshore-Bereich. Unternehmensleitung durchführen zu lassen, soweit Der gravierende Unterschied besteht generell bei diese arbeitsschutzrechtlich vorgegeben sind. Denn Offshore-Einsätzen aber eventuell auch bei entlegenen vermeidbare Notfälle mit eventuellen Folgeschäden bei Onshore-WEA insbesondere in dem längeren „therapie- gesundheitlichen Einschränkungen der Beschäftigten freien Intervall“ (bis zum Eintreffen von externer medizini- selbst sind ebenso zu reduzieren wie Risiken für Erst scher Hilfe), das überbrückt werden muss. Dies soll neben helfende und das Rettungspersonal. betrieblichen Ersthelfenden durch mehr und besser aus- gebildete Ersthelfende, „Ersthelfende-Windenergie“ (EH-WE), sowie rettungsdienstliches Fachpersonal in den betroffenen WEA erreicht werden. 10
Erste-Hilfe- und Rettungs-Personal Betriebliche Ersthelfer oder Ersthelferinnen Spezifische Aus- und Fortbildungsstandards für die Erst- helferin-Windenergie oder den Ersthelfer-Windenergie Auf Grund der besonderen, oben geschilderten erhöh- enthält Anlage 1. Dort sind ein auf On- und Offshore-Ein- ten Risiken in Windparks sollen dort alle Beschäftigten satzfälle abgestimmtes Ausbildungskonzept (Inhalt und als Ersthelfende gemäß § 26 DGUV Vorschrift 1 oder nach Umfang der Lehrgänge) sowie Empfehlungen für die Aus- anderen vergleichbaren beruflichen Qualifikationen aus- wahl geeigneter Ausbildungsstellen aufgeführt. gebildet sein. Ersthelfende-Windenergie sollten in folgender Anzahl zur Die Ersthelfer oder die Ersthelferinnen im Betrieb sind Verfügung stehen: ausgebildete Laien, die als Erste am Ort des Geschehens • In Kleingruppen (z. B. Wartungstrupp auf Windenergie- geeignete Maßnahmen ergreifen, um akute Gefahren für anlagen mit bis zu 3 Personen) immer 2 EH-WE Leben und Gesundheit abzuwenden. • Bei Gruppen mit mehr als 3 Personen sollten min- destens zwei EH-WE pro 10 Personen anwesend sein Die Ausbildung zum betrieblichen Ersthelfer oder zur (Quote: 2 EH-WE für je 10 Beschäftigte). betrieblichen Ersthelferin erfolgt in einem mindestens 9 Unterrichtseinheiten (1 UE entspricht 45 Minuten) umfassenden Erste-Hilfe-Lehrgang. Regelmäßige Fort Rettungsdienstliches Fachpersonal für Windparks bildungskurse sind mindestens alle 2 Jahre im Umfang von 9 UE erforderlich. Bei Anwesenheit vieler Beschäftigter, z. B. auf Umspann- bzw. Wohnplattformen auf See (siehe Tabelle 1), oder besonders hohem Risiko an Land sollte darüber hinaus Ersthelfende-Windenergie (EH-WE) höher qualifiziertes rettungsdienstliches Fachpersonal zur Ersten Hilfe anwesend sein, z. B. examiniertes ret- Darüber hinaus sollte ein Teil der Ersthelfer oder Ersthel- tungsdienstliches Fachpersonal wie Notfallsanitäter oder ferinnen zu „Ersthelfenden-Windenergie“ weitergebildet -sanitäterin, ggf. mit entsprechenden Kenntnissen für den werden. Diese sollen durch eine entsprechende, zusätz- Offshore-Bereich. Dieses Personal steht unter einer ärzt- liche Weiterbildung in die Lage versetzt werden, vor Ort in lichen Leitung und soll in ein medizinisches Qualitäts- der längeren Warte- bzw. Überbrückungszeit bei Notfällen management eingebunden sein. Es wird empfohlen, in in Windparks, bis zum Eintreffen der Rettungskräfte wei- Abhängigkeit der betriebsspezifischen Gefährdungsbe- terführende Erste-Hilfe-Maßnahmen durchzuführen. urteilung rettungsdienstliches Fachpersonal bzw. einen Notfallsanitäter oder eine Notfallsanitäterin einzusetzen. Diese erweiterte Erste-Hilfe-Kompetenz des „Ersthelfenden- Dieses Personal kann nicht nur bei Arbeitsunfällen, son- Windenergie“, welche auf den Inhalten des Erste-Hilfe-Lehr- dern auch bei der Notfallbetreuung von akuten Erkran- gangs zum Ersthelfer im Betrieb (s. o.) aufbaut, beruht auf kungsfällen, z. B. auf Offshore-Plattformen mitwirken. • zusätzlicher Erste-Hilfe-Weiterbildung (mit 18 UE), • ergänzter Ausrüstung zur Anwendung von erweiterten Zur Abgabe bzw. Verabreichung von Medikamenten nach Erste-Hilfe-Maßnahmen und Anweisung durch den Telenotarzt oder der Telenotärz- • der Anwendung von Telekonsultation. tin finden sich nähere Erläuterungen in der Anlage 4: Notfallmedikation in Offshore-Windparks. Regelmäßige Refresher-Trainings in Zeitabständen von zwei Jahren mit situationsgerechten Übungen gewähr- Zur Aufrechterhaltung der praktischen Kompetenz des leisten ein schnelles und zielgerichtetes Handeln auch im eingesetzten rettungsdienstlichen Fachpersonals wie Not- Falle selten auftretender Notfälle. fallsanitäter oder -sanitäterinnen im Notfall ist dringend anzuraten, dass diese Personen im Wechsel Dienstzei- Die für Arbeiten in Windparks notwendigen sicherheits- ten in Windparks und Einsatzzeiten im landgebundenen technischen Zusatzausbildungen sind auch Vorausset- Rettungsdienst leisten. zungen dafür, dass dort Ersthelfer und Ersthelferinnen bzw. Ersthelfende-Windenergie tätig werden dürfen. 11
Erste-Hilfe-Material und Ausrüstungen Hierbei ist nach personen- bzw. teambezogener Ausrüs- Stationäre Zusatzausrüstung auf Wind tung des Erste-Hilfe-Personals und dem Vorhalten von energieanlagen Ausstattungs-Material vor Ort zu unterscheiden, z. B. in Windenergieanlagen oder auf Plattformen. Über den Inhalt des Betriebsverbandkastens nach DIN 13157 hinausgehend sollte folgendes ergänzt werden: 1. Schienungsmaterial Teambezogene Zusatzausrüstung für Ersthelfen- 2. Material zur HWS-Immobilisation de-Windenergie 3. Ggf. Höhenrettungstrage (falls nicht teambezogen) ggf. unter Berücksichtigung enger Räume Zur erweiterten Ersten Hilfe in WEA zählt neben der 4. Decke Weiterbildung von Ersthelfern oder Ersthelferinnen auch 5. Aktiv wärmende Decke folgende erweiterte Ausrüstung mit Erste-Hilfe-Material: 1. Augenspülflüssigkeit (geschlossenes, gebrauchsferti- Eine eventuelle weitere Ausstattung mit Erste-Hilfe-Ma- ges System) terial hängt von der Gefährdungsbeurteilung ab, bedarf 2. Automatisierter Elektrischer Defibrillator – AED, spritz- spezieller Weiterbildung bzw. Übung und ist mit Betriebs- wassergeschützt mit EKG-Anzeige und Übertragungs- arzt oder -ärztin, Notfallleitstelle und Rettungskräften ab- möglichkeit zum/zur Telenotarzt/-ärztin zustimmen. Sie hat u. a. Einfluss auf die Organisation der 3. Beatmungsbeutel incl. Zubehör, Guedeltubus, Pocket Rettungskette und die einzubindende Telekonsultation. Mask, optional supraglottische Atemwegshilfen z.B. Larynxtuben oder Larynxmasken (Ausstattung in der Verantwortung des zuständigen Betriebsarztes, Ausstattung auf Umspann- oder Wohnplattformen möglichst in Rücksprache mit dem Telenotarzt) 4. Ausrüstung für Telekonsultation Neben einem Erste-Hilfe-Raum (siehe Anlage 3: Erste- 5. Pulsoximeter Hilfe-Räume) hängt das zusätzliche Vorhalten von wei- 6. Tourniquet terem Erste-Hilfe-Material und Notfall-Ausrüstung sowie 7. Notfallmedikamente, insbesondere Schmerzmittel in von Arzneimitteln (z. B. im Erste-Hilfe-Raum der Plattform) Windparks (hierzu nähere Ausführungen in Anlage 4: von den jeweiligen Offshore-Windpark spezifischen Ge- Notfallmedikation in Offshore-Windparks) gebenheiten ab. Nähere Erläuterungen finden sich in der 8. Geeignete Rettungssysteme für die Rettung aus Höhen Anlage 4: Notfallmedikation in Offshore-Windparks. unter Berücksichtigung enger Räume (können team- bezogen, z. B. beim Übersteigen vom Transportschiff, mitgeführt werden) Ausrüstung auf ggf. beteiligten Seefahrzeugen Die Erste-Hilfe-Ausstattung und -Ausrüstung auf Schiffen ist bereits durch die „Bekanntmachung des Standes der medizinischen Anforderungen in der Seeschifffahrt“ ge- regelt. Diese Ausrüstung ist zum Beispiel beim Transport des Offshore-Personals mit Schiffen oder beim Einsatz von größeren Errichterschiffen zu berücksichtigen bzw. an die Gegebenheiten anzupassen. 12
Organisatorische Maßnahmen Der zu erstellende betriebliche Alarmplan muss u.a. Anga- Die enge Abstimmung unter allen Beteiligten ist zwingend ben über die Meldewege und Meldemittel sowie die Not- notwendig. Abbildung 2 verdeutlicht dies beispielhaft für rufnummer und die Reihenfolge von zu benachrichtigen- Offshore-Windparks. Das betroffene Unternehmen muss den Stellen enthalten. Die entsprechenden Meldemittel insbesondere den Rettungsdienst, die Notfallleitstelle, (z. B. Mobiltelefon, Funknotruf) müssen funktionssicher das Rettungsfachpersonal und den Telenotarzt oder die vorgehalten werden. Siehe hierzu auch Anlage 2: Telekon- Telenotärztin über Zuständigkeiten und die notwendige sultation. gegenseitige Abstimmung informieren. Die Telekonsulta- tion und die Koordination des Einsatzes von Helikoptern Für den Notfall sind erforderliche Maßnahmen mit allen oder anderen Transportmitteln, Notarzt und allen erforder- für den Windpark zuständigen inner- und außerbetrieb- lichen Rettungskräften erfolgt durch die Notfall-Leitstelle. lichen Stellen abzustimmen und die Informationen den Dies gilt auch für den Fall, dass ein externer Dienstleis- Rettungskräften zugänglich zu machen. Die Beschäftigten ter diese Aufgaben übernommen hat. Die Rettungskette sind hinsichtlich der besonderen Anforderungen an Not- muss im Notfall reibungslos und unverzüglich funktionie- ruf und Rettungsmaßnahmen zu unterweisen. ren. Gemeinsame Rettungs- bzw. Notfall-Übungen sind deshalb dringend anzuraten. profess. Rettung RettPers Professionelle Notfallmedizin externer Rettungs- NotSan Erste Hilfe dienst mit Notarzt Koordination Ersthelfende Erweiterte Telekonsultation externe/betriebliche Notfall- WE Erste Hilfe Leitstelle mit Telenotarzt Organisation Betriebliche Betriebliche Erste Hilfe Unternehmen Ersthelfende Erste Hilfe Betriebsarzt Gefährdungsbeurteilung Offshore-Windpark Gesamtverantwortung liegt beim Unternehmer Abb. 2 Organisation der Erweiterten Erste Hilfe und Rettung am Beispiel von Offshore-Windparks – Mitwirkende Akteure und deren Abstimmung und Koordination. Abkürzungen RettPers: Rettungsdienstliches Fachpersonal NotSan: Notfallsanitäter oder -sanitäterinnen WE: Windenergie 13
Anlage 1 Weiterbildung zum Ersthelfenden-Windenergie (EH-WE) 1.1 Anforderungen an Ausbildungsstellen Lehrgangseinrichtungen Da die Weiterbildung zum Ersthelfenden-Windenergie die Lehrkräfte Erste-Hilfe-Grundausbildung als Basis/Voraussetzung er- Zur qualifizierten Ausbildung in den On- und Off- fordert, muss die Ausbildungsstelle die QSEH-Zertifizie- shore-spezifischen Maßnahmen der erweiterten Ersten rung besitzen. Hilfe benötigen die Lehrkräfte folgende Qualifikation: Das Szenario-basierte Training (in einer den Windanlagen Pädagogische Qualifikation vergleichbaren Umgebung, ggf. an einem Offshore-Wind- Ausbildung zur Lehrkraft Erste Hilfe entsprechend park-Arbeitsplatz) vermittelt Praxisnähe. Beispielsweise DGUV Grundsatz 304-001 „Ermächtigung von Stellen für sind folgende WEA-spezifische Rahmenbedingungen zu die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe“. berücksichtigen: • beengte Räumlichkeiten, Durchstiege, hochgelegene Medizinisch-fachliche Qualifikation Außenanlagen etc. (z. B. WEA-Bauteile oder vergleich- • aktive rettungsdienstliche Tätigkeit bare Verhältnisse) • Ausbildungsniveau: • Bedingungen wie Anlagenbewuchs, Regennässe, –– rettungsdienstliches Fachpersonal (z. B. Notfall Schnee, Reif- und Eisbildung, Kälte oder Hitze, Wind/ sanitäter) oder Sturm etc. auf Außenanlagen –– Kompetenznachweis in der vorklinischen Notfall versorgung (z. B. Krankenwagenbesatzung), Zusätzliche Demonstrations- und Übungsmaterialien z. B. als Rettungssanitäter oder First Responder Erforderliches Material, das über die vorgeschriebene (z. B. Feuerwehr) Ausstattung des regulären Erste-Hilfe-Kurses (nach –– jeweils unter Supervision des kursverantwortlichen DGUV Grundsatz 304-001 „Ermächtigung von Stellen für Arztes die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe“) hinausgeht: 1. AED mit EKG-Anzeige und Übertragungsmöglichkeit Weitere Qualifikationen (zu Notfall-Leitstelle/Telenotarzt) • Erfahrung in der Planung und Durchführung von Szena- 2. Beatmungsbeutel incl. Zubehör, Guedeltubus, Pocket rio-basierten Trainings Mask, optional supraglottische Atemwegshilfen (wie • Kenntnisse der on- und offshore-spezifischen Verhält- z. B. Larynxtuben oder Larynxmasken, Ausstattung in nisse (Umwelt, Anlagen, Rettungskonzepte) der Verantwortung des zuständigen Betriebsarztes, • Praktische Erfahrung nach Schulung in der Verwendung möglichst in Rücksprache mit dem Telenotarzt) hier speziell ergänzter Erste-Hilfe-Ausrüstung, z. B. von 3. Ausrüstung für Telekonsultation Tourniquets, supraglottischen Atemwegshilfen 4. Pulsoximeter • Kenntnisse und Erfahrung in Nutzung der Tele 5. Tourniquet konsultation 6. Augenspülflüssigkeit 7. Schmerzmittel (wirkstofffreie Übungsmuster) Beispielhaft vermitteln Grundkurse zu Arbeitsschutzthe- 8. Schienungsmaterial men in Windparks diverser Anbieter dem Ausbilder oder 9. Material zur HWS-Immobilisation, ggf. Höhenrettungs- der Ausbilderin die nötigen theoretischen und prakti- trage schen Kenntnisse über persönliche Schutzausrüstungen 10. Aktiv wärmende Decke (PSA), Rettung und sonstige on- bzw. offshore-spezifische 11. Übungsphantom für Beatmung, AED-Anwendung, Aspekte. Bereits in anderen Zusammenhängen erworbe- Immobilisation ne Kenntnisse (z. B. Ausbildung im Bereich Höhenrettung) 12. geeignete Medien (z. B. Filme). können bei entsprechenden Lehrinhalten als gleichwertig angesehen werden. Bei Teilnehmer- und Teilnehmerinnenübungen sowie Aus- bilder- und Ausbilderinnen-demonstrationen sollte nach Abstimmung des Unternehmens mit der Erste-Hilfe-Aus- bildungsstelle (bauart-) gleiches Erste-Hilfe-Material, wie es unternehmensspezifisch auf den On- bzw. Offsho- re-Anlagen vorgehalten wird, verwendet werden. 14
Weiterbildung zum Ersthelfenden-Windenergie (EH-WE) Sonstiges Wenn die Ausbildung zum Ersthelfer oder zur Ersthelferin Jedem Teilnehmer und jeder Teilnehmerin ist eine Teil- bzw. die Fortbildung des Ersthelfers oder der Ersthelferin nahmebescheinigung auszuhändigen (siehe Anlage 6). im Betrieb (9 UE) nicht länger als ein halbes Jahr zurück- Die Bescheinigung über die Weiterbildung zum Ersthelfer- liegt, kann die Weiterbildung mit 18 UE (add-on-Anteil) an oder zur Ersthelferin-Windenergie darf jeweils nur erteilt 2 Tagen (z. B. mit 2 × 9 UE) komplettiert werden (getrennte werden, wenn die Lehrkraft die Überzeugung gewonnen Kursform). hat, dass der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die erfor- derlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt. Gesamtlernziel: Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin soll nach Abschluss Da die Weiterbildungsmaßnahme bei einer nach der On- bzw. Offshore-spezifischen Weiterbildung und der DGUV Vorschrift 1 ermächtigten Stelle durchgeführt wird, regelmäßigen Refresher-Trainings befähigt sein, unter be- kann zusätzlich eine Bescheinigung über eine Erste-Hil- sonderer Beachtung des Eigenschutzes lebensrettende fe-Aus- bzw. -Fortbildung (9 UE) ausgehändigt werden. Sofortmaßnahmen und erweiterte Erste Hilfe mit zusätz- licher notfallmedizinischer Ausrüstung und Telekonsulta- Die Weiterbildung zum Ersthelfer- oder zur Ersthelfe- tion im On- bzw. Offshore-Bereich durchzuführen. rin-Windenergie kann auch in der betriebsinternen Ver- kehrssprache (z. B. Englisch) erfolgen. Die Zahl der Teil- Eine Verzahnung zwischen Theorie und Praxis ist für die nehmer/-innen ist auf maximal 12 Personen pro Kurs zu Lehrgänge notwendig, wobei die Vermittlung praktischer begrenzen. Das Verhältnis Ausbilder/Ausbilderin zu Teil- Fertigkeiten im Vordergrund stehen muss. Die theoreti- nehmern/Teilnehmerinnen sollte sche Vermittlung der grundlegenden anatomischen und • für die theoretischen Inhalte mindestens 1 zu 12 und pathophysiologischen Kenntnisse wird nicht in einem • für die praktischen Inhalte mindestens 2 zu 12 sein. gesonderten Kapitel gelehrt, sondern in die einzelnen Themenblöcke integriert. 1.2 Inhalt und Umfang des Weiterbildungs lehrgangs Lernziele, theoretische und praktische Inhalte Voraussetzung für die Teilnahme an der Weiterbildung Die folgenden 9 Kapitel umfassen 18 UE. zum Ersthelfer- oder zur Ersthelferin-Windenergie ist die bereits erfolgte oder in den Kurs integrierte Absolvierung Sie stellen in der getrennten Kursform den „2-Tages-add on“- einer betrieblichen Erste-Hilfe-Aus- oder Fortbildung. Auf Anteil mit den höherqualifizierenden Inhalten der Basis der Ausbildung (mind. 9 Unterrichtseinheiten (UE); „erweiterten Ersten Hilfe“ dar. siehe auch Seite 11) beinhaltet das Weiterbildungs- modul zusätzliche 18 UE („add-on Anteil“). Vergleichbare Nur zusammen mit den weiteren 9 UE Aus- oder Fortbil- externe Ausbildungen zum Ersthelfer oder zur Ersthelferin dung zum betrieblichen Ersthelfer, die entweder schon können anerkannt werden (siehe Anlage 5). durchlaufen oder noch zusätzlich absolviert werden müs- sen, kann die Qualifizierung zum EH-WE erreicht werden. Die 18 Weiterbildungs-UE können nach einem Erste-Hil- fe-Lehrgang (mit mind. 9 EU) oder einer Erste-Hilfe-Fortbil- Lernziele und Inhalte für die kombinierte 3-Tages-Kurs- dung gesondert absolviert (zusammen also mind. 27 UE, form, also mindestens 27 UE, sind aufeinander abge- getrennte Kursform) oder stimmt. Ein Muster-Curriculum für einen solchen Kombi- aufeinander abgestimmt, gemeinsam an insgesamt kurs ist unter www.dguv.de/fb-erstehilfe zu finden. 3 Tagen (kombinierte Kursform, z. B. 2 × 9 UE und 1 × 9 UE = 27 EU) durchgeführt werden. 15
Weiterbildung zum Ersthelfenden-Windenergie (EH-WE) 1. Allgemeine Verhaltensweisen bei Unfällen/Notfällen, 2. Kontaktaufnahme/Prüfen der Vitalfunktionen (1 UE) Rettung im On- bzw. Offshore-Bereich (3 UE) Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer und In dieser Unterrichtseinheit lernen die Teilnehmer und Teilnehmerinnen Teilnehmerinnen • eine Vitalzeichenkontrolle (C-ABCDE-Schema) • die Besonderheiten von medizinischen Notfällen im d urchführen, On- bzw. Offshore-Bereich, • den Unfallhergang erfassen und (Erkrankungs-) • die eigene Gefahrensituation bei Notfallsituationen, Symptome erkennen sowie • adäquate organisatorische Maßnahmen in Kenntnis • die Funktion und den Aussagewert eines Pulsoximeters der Möglichkeiten der Rettungskette in Windenergie einschätzen. Anlagen/Parks, • psychologische Aspekte (Kollegen und Kolleginnen, Praktische Inhalte Alleinsein, fachfremdes Fachgebiet) sowie • Durchführung einer Vitalzeichenkontrolle • das Prinzip der Telekonsultation kennen. (C-ABCDE-Schema) (TÜ) • Handhabung des Pulsoximeters (TÜ) Nach dieser Unterrichtung können der Teilnehmer und die Teilnehmerin 3. Störungen von Bewusstsein, Atmung und • den richtigen Notruf absetzen, Kreislauf (5 UE) • Maßnahmen zum Eigenschutz ergreifen, Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer und • für die Rettung Verunglückter aus dem unmittelbaren Teilnehmerinnen Gefahrenbereich zum nächst sicheren Ort sorgen, • Akute Herz/Kreislauf- Erkrankungen (Herzinfarkt, • im Team eindeutig und klar kommunizieren sowie Schlaganfall) erkennen und angepasste Erste-Hil- • Telekonsultation nutzen. fe-Maßnahmen durchführen. • Schockzustände erkennen und geeignete Maßnahmen Praktische Inhalte treffen. • Fertigkeiten zur Unterstützung professioneller • Gefahren durch Hängetrauma erkennen und entspre- Rettungskräfte (TÜ1) chende Maßnahmen ergreifen. • Einweisung in Telekonsultation und Übungen unter • Eine Reanimation nach aktuellen Empfehlungen der Nutzung von Kommunikationsmitteln sowie Durch European Resuscitation Council (ERC) unter Zuhilfe führung von Erste-Hilfe-Maßnahmen per Telekonsul nahme von AED und Beatmungshilfen (Guedeltubus, tation (TÜ) Pocket Mask oder Beatmungsbeutel incl. Zubehör, optional supraglottische Atemwegshilfen z.B. Larynx- tubus oder Larynxmaske - optionale Ausstattung in der Verantwortung des zuständigen Betriebsarztes, mög- lichst in Rücksprache mit dem Telenotarzt) durchführen. Praktische Inhalte • Nutzung der Telekonsultation bei Anzeichen/Symp- tomen von Erkrankungen wie Herzinfarkt und Schlag anfall und generell bei Verschlechterung (TÜ) • Stabile Seitenlage (TÜ) • Atemerleichternde Lagerung (AD2) 1 (TÜ) Teilnehmerübungen: Die Maßnahme wird von der Lehrkraft demonstriert und erläutert sowie grundsätzlich von allen Teilnehmern und Teil- nehmerinnen bis zur sicheren Beherrschung (insbesondere durch zielgruppenorientierte Fallbeispiele) unter Einbeziehung der psychologischen Betreuung geübt. Die Maßnahmen sollen grundsätzlich im Gesamtablauf ggf. unter Einbeziehung der Telekonsultation geübt werden. 2 (AD) Ausbilderdemonstration: Die Maßnahme wird von der Lehrkraft demonstriert und erläutert sowie ggf. von einzelnen Teilnehmenden geübt. 16
Weiterbildung zum Ersthelfenden-Windenergie (EH-WE) • Reanimation unter Einbeziehung des AED 6. Thermische Schäden (1 UE) (2-Helfer-Methode) (TÜ) Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer und • Lagerung beim Hängetrauma (AD), Teilnehmerinnen • Platzieren des Guedeltubus (TÜ), • Hitzeschäden erkennen und versorgen • Übung zur Beutel-Masken-Beatmung (TÜ), • Kälteschäden, insbesondere die Stadien und Gefahren • Übung zur Mund-Masken-Beatmung (Pocket-Mask) der Hypothermie erkennen und entsprechende (TÜ), Maßnahmen durchführen • optional Platzieren der supraglottischen Atemwegs hilfen, z. B. des Larynxtubus oder Larynxmaske (TÜ) Praktische Inhalte • Maßnahmen zum Wärmeerhalt (AD) 4. Knochenbrüche, Gelenkverletzungen (2 UE) • Anwendung einer aktiv wärmenden Decke (AD) Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer und • Kühlung bei Hitzeerschöpfung/Hitzschlag (AD) Teilnehmerinnen • eine orientierende strukturierte Untersuchung des 7. Augenverletzungen (0,5 UE) Patienten von Kopf bis Fuß in Anlehnung an die Emp- Nach dieser Unterrichtseinheit können die Teilnehmenden fehlung International Trauma Life Support (ITLS) • Verletzung der Augen erkennen und entsprechende d urchführen, Maßnahmen ergreifen. • Immobilisierungsmaßnahmen durchführen sowie • eine achsengerechte schmerzlindernde Lagerung Praktische Inhalte ausführen. • Demonstration Verband und Anwendung einer Augenspülflasche (AD) Praktische Inhalte • Ganzkörperliche Untersuchung „bodycheck“ unter 8. Schmerzbekämpfung (0,5 UE) Einbeziehung der Telekonsultation (TÜ) Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer und • Übung mit Schienungs- und Ruhigstellungsmaterial, Teilnehmerinnen ggf. Höhenrettungstrage (TÜ) • die Schmerzintensität einschätzen, • Lagerung bei Schädel-Hirn-Trauma (AD) • den Anwendungsalgorithmus zur Schmerzbekämpfung beherrschen und 5. Allgemeine Wundversorgung und bedrohliche • die Wirkweise von Notfallmedikamenten situations Blutungen (1,5 UE) gerecht beurteilen. Vertiefung des Themenbereiches aus der Grund ausbildung betriebliche Erste Hilfe mit Praktische Inhalte erweiterten Maßnahmen. Anwendungsalgorithmus: • Numerische Ratingskala für Schmerzen anwenden, Nach dieser Unterrichtseinheit können die Teilnehmer • nicht-medikamentöse Schmerzbehandlung nach dem und Teilnehmerinnen Stufenschema durchführen, • die Blutstillung nach einem vorgegebenen Algorithmus • Anwendungsvoraussetzungen für medikamentöse durchführen. Schmerzbehandlung mit dem Telenotarzt oder der Tele- notärztin abklären und ggf. durchführen (TÜ). Praktische Inhalte • Blutstillung in Form eines Algorithmus-orientierten Praktische Inhalte sollen nach betriebsärztlichem Wunsch Vorgehens (TÜ) durch ergänzt werden. • Druckverband (TÜ) • Handhabung des Tourniquets (TÜ) 9. Szenario-basiertes Training (3,5 UE) Teilnehmerübung in einer den Windenergieanlagen ver- gleichbaren Umgebung, ggf. an einem WEA-Arbeitsplatz 17
Weiterbildung zum Ersthelfenden-Windenergie (EH-WE) 1.3 Regelmäßige Refresher-Trainings Nach dieser Unterrichtung können der Teilnehmer und die Teilnehmerin Diese sollen in der Regel alle zwei Jahre in einem Umfang • den richtigen Notruf absetzen, von mindestens 9 UE mit Windenergiepark-spezifischen • Maßnahmen zum Eigenschutz ergreifen, Inhalten stattfinden und möglichst mit der zusätzlichen • für die Rettung Verunglückter aus dem unmittelbaren EH-Fortbildung (9 UE) abgestimmt sein. Hierbei soll ein Gefahrenbereich zum nächst sicheren Ort sorgen, praxisnahes, szenariobasiertes Training (überwiegend TÜ) • im Team eindeutig und klar kommunizieren sowie im Vordergrund stehen. • Telekonsultation nutzen. Da die Fortbildung für betriebliche Ersthelfende ebenfalls Praktische Inhalte werden im Rahmen des Szenario- im Turnus von zwei Jahren erfolgen muss, bestehen für die basierten Trainings (Kap. 7) geübt. Durchführung des Refresher-Trainings zwei Möglichkeiten: • Kombination mit der Erste-Hilfe-Fortbildung für betrieb- 2. Kontaktaufnahme/Prüfen der Vitalfunktionen (1 UE) liche Ersthelfende, das heißt zusammen 18 UE an zwei Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer und aufeinanderfolgenden Tagen mit inhaltlicher Verzah- Teilnehmerinnen nung beider Kursinhalte (kombinierte Kursform). • eine Vitalzeichenkontrolle (C-ABCDE-Schema) Ein Muster-Curriculum für einen Kombikurs ist unter durchführen, www.dguv.de/fb-erstehilfe abrufbar. • den Unfallhergang erfassen und (Erkrankungs-) • Separate Durchführung der regulären Erste-Hilfe-Fort- Symptome erkennen sowie bildung (9 UE) (nicht länger als 6 Monate zurücklie- • die Funktion und den Aussagewert eines Pulsoximeters gend) und der windspezifischen -Trainingsinhalte einschätzen. (9 UE). In der folgenden Beschreibung der Lerninhalte für einen Refresher-Kurs sind nur die windenergie- Praktische Inhalte spezifischen Inhalte als „add-on-Kurs“ (9 UE) be • Handhabung des Pulsoximeters (TÜ) schrieben (getrennte Kursform). 3. Störungen von Atmung und Kreislauf (3 UE) Weitere betriebsinterne Schulungen bzw. Übungen Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer und mit möglichst realitätsnahen Szenarien, ggf. an einem Teilnehmerinnen WEA-Arbeitsplatz, werden angeraten. • Herzinfarkt, Schlaganfall, Schockzustände erkennen und geeignete Maßnahmen treffen, • Gefahren durch Hängetrauma erkennen und ent Lernziele, theoretische und praktische Inhalte sprechende Maßnahmen ergreifen, • eine Reanimation nach aktuellen Empfehlungen der 1. Allgemeine Verhaltensweisen bei Unfällen/Notfällen, European Resuscitation Council (ERC) unter Zuhilfe Rettung im On- bzw. Offshore- Bereich (0,5 UE) nahme von AED und Beatmungshilfen (Guedeltubus, In dieser Unterrichtseinheit lernen die Teilnehmer und Pocket Mask oder Beatmungsbeutel incl. Zubehör, Teilnehmerinnen • optional supraglottische Atemwegshilfen z.B. Larynx- • die Besonderheiten von medizinischen Notfällen im tubus oder Larynxmaske, (Ausstattung in der Verant- On- bzw. Offshore-Bereich, wortung des zuständigen Betriebsarztes, möglichst in • adäquate organisatorische Maßnahmen in Kenntnis Rücksprache mit dem Telenotarzt) durchführen. der Möglichkeiten der Rettungskette in Windenergie Anlagen/Parks, Praktische Inhalte • psychologische Aspekte (Kollegen und Kolleginnen, • Atemerleichternde Lagerung (AD) Alleinsein, fachfremdes Fachgebiet) sowie • Lagerung beim Hängetrauma (AD) • das Prinzip der Telekonsultation kennen. • Platzieren des Guedeltubus (TÜ) • Übung zur Beutel-Masken- Beatmung (TÜ) • Übung zur Mund-Masken-Beatmung (Pocket-Mask) (TÜ) 18
Weiterbildung zum Ersthelfenden-Windenergie (EH-WE) • optional Platzieren der supraglottischen Atemwegs 6. Thermische Schäden (0,5 UE) hilfen, z. B. des Larynxtubus oder Larynxmaske (TÜ) Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer und • Reanimation unter Einbeziehung des AED (2-Helfer- Teilnehmerinnen Methode) (TÜ) • Hitzeschäden erkennen und versorgen • Kälteschäden, insbesondere die Stadien und Gefahren 4. Knochenbrüche, Gelenkverletzungen (1 UE) der Hypothermie erkennen und entsprechende Maß- Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer und nahmen durchführen Teilnehmerinnen • eine orientierende strukturierte Untersuchung des Praktische Inhalte Verletzten von Kopf bis Fuß in Anlehnung an die Em • Maßnahmen zum Wärmeerhalt (AD) pfehlung International Trauma Life Support (ITLS) • Anwendung einer aktiv wärmenden Decke (AD) durchführen, • Kühlung bei Hitzeerschöpfung/Hitzschlag (AD) • Immobilisierungsmaßnahmen durchführen sowie • eine achsengerechte schmerzlindernde Lagerung 7. Szenario-basiertes Training (2 UE) ausführen. Teilnehmerübung in einer den Windenergieanlagen ver- gleichbaren Umgebung, ggf. an einem WEA-Arbeitsplatz Praktische Inhalte • Ganzkörperliche Untersuchung „bodycheck“ unter Ein- beziehung der Telekonsultation (TÜ) • Übung mit Schienungs- und Ruhigstellungsmaterial, ggf. Höhenrettungstrage (TÜ) • Lagerung bei Schädel-Hirn-Trauma (AD) 5. Bedrohliche Blutungen (1 UE) Vertiefung des Themenbereiches aus der Grund ausbildung betriebliche Erste Hilfe mit erweiterten Maßnahmen. Nach dieser Unterrichtseinheit können die Teilnehmer und Teilnehmerinnen • die Blutstillung nach einem vorgegebenen Algorithmus durchführen. Praktische Inhalte • Blutstillung durch Druckverband (TÜ) • Blutstillung durch Handhabung des Tourniquets (TÜ) • Blutstillung in Form eines Algorithmus-orientierten Vorgehens (TÜ) 19
Anlage 2 Telekonsultation Der Begriff „Telekonsultation“ bezeichnet im Zusammen- Nur Befugte dürfen personenbezogene Daten zur Kennt- hang mit der Erste-Hilfe-Leistung in erster Linie eine tele- nis nehmen können. Neben dem Datenschutz muss auch notärztliche Beratung, Unterstützung und Betreuung des die ärztliche Schweigepflicht respektiert werden. Diese Ersthelfers oder der Ersthelferin (Abbildung 3). Telekon- Schweigepflicht gilt auch für Helfer, die medizinische In- sultation zielt auf eine qualitative Verbesserung der Ers- formationen vom Patienten oder Telenotarzt erhalten. Es ten Hilfe durch den Ersthelfer oder die Ersthelferin und im muss sichergestellt werden, dass Befunde und Behand- Falle der Ersthelfenden-Windenergie zusätzlich auch auf lungsmaßnahmen dokumentiert und an die Weiterbe eine Erweiterung der Bandbreite möglicher Maßnahmen handelnden übergeben werden. ab. In diesem Sinne ist Telekonsultation als ein ergänzen- des Strukturelement des vorhandenen betrieblichen Ret- Die Telekonsultation muss durch einen Facharzt/ -ärztin tungswesens zum Erreichen einer qualitativ hochwertigen aus einem notfallmedizinisch relevanten Fachgebiet mit Patientenversorgung zu verstehen. Zusatzbezeichnung Notfallmedizin durchgeführt werden. Diese Person muss zudem eine ausreichende Erfahrung Im Hinblick auf den Ersthelfer oder die Ersthelferin bzw. als Notarzt/ -ärztin besitzen, aktiv und regelmäßig am den Ersthelfer-Windenergie oder die Ersthelferin-Wind- Rettungsdienst teilnehmen, eine qualifizierte Schulung energie ist grundsätzlich deren Laienstatus zu berücksich- in telemedizinischen Prozessen inklusive einer speziellen tigen. Telekonsultationen, entsprechend der Begriffser- Kommunikationsunterweisung absolviert haben und in die läuterung in der 1. Zeile dieses Kapitels, sind bei Notfällen betriebs- sowie rettungsspezifischen Rahmenbedingun- und ohne Verzögerung sonstiger erforderlicher Schritte gen des Windparks eingewiesen sein. Die Einbindung in wie der unverzüglichen Zuführung medizinisch qualifizier- ein medizinisches Qualitätsmanagement wird empfohlen. ter Hilfe angezeigt und sinnvoll. Die Telekonsultation gliedert sich dabei im Wesentlichen Unabdingbare Voraussetzung für die Telekonsultation ist in folgende Bestandteile: das Vorhandensein einer adäquaten Informations- und • Unterstützung des Ersthelfers oder der Ersthelferin Kommunikationstechnik (IKT). Die Zuverlässigkeit und Ro- bzw. des Ersthelfers- oder der Ersthelferin-Windenergie bustheit der eingesetzten IKT ist neben der technischen bei der Durchführung der Erste-Hilfe-Maßnahmen und organisatorischen Gewährleistung des Datenschutzes • Diagnose und Indikationsstellung medizinischer und der Datensicherheit sicherzustellen. Die Verfügbar- Maßnahmen keit einer bidirektionalen, zuverlässigen Audioübertragung • Überwachung und Begleitung der Maßnahmen (z. B. Sprechfunk-, Satelliten-, IP- oder Handytelefonie) ist • Individuelle, auch psychologische Unterstützung des häufig nicht ausreichend. Die Möglichkeit zur Übertragung Ersthelfers oder der Ersthelferin bzw. des Ersthelfers- von Fotos an den konsultierten Arzt oder Ärztin und die oder der Ersthelferin-Windenergie Verfügbarkeit einer verlässlichen, zumindest unidirektiona- • Dokumentation und Auswertung len Videoübertragung in Echtzeit ist deshalb als Standard anzusehen, so dass der konsultierte Arzt oder die Ärztin Die Telekonsultation sollte über eine zentrale Notfall- sowohl eine Patienteninspektion vornehmen kann als nummer einer geeigneten Einrichtung, z. B. einer Telenot- auch über das Geschehen vor Ort informiert ist. Die Einbe- arztzentrale oder Notfallleitstelle, aus erfolgen. Folgen- ziehung medizintechnischer Geräte zur Übertragung und de grundlegende Anforderungen an die Einrichtung sind Überwachung von Vitaldaten ist für den Notfallmediziner dabei zu erfüllen: oder die -medizinerin eine wesentliche Grundlage für die • Sicherstellung kurzer Reaktionszeiten (unverzügliche Entscheidung über nötige Maßnahmen. Insofern sind vom Reaktion bei Anforderung der Telekonsultation) Betreiber die technischen Voraussetzungen (Ton, Bild, Vi- • Sicherstellung der Kommunikation zu allen an der tal-daten) für Telekonsultation zu schaffen, die als Voraus- Rettung beteiligten Einheiten und Institutionen (zur setzung für die Tätigkeit der Ersthelfenden Windenergie mit luft- und/oder wassergebundenen Rettungseinheit, zur seiner zusätzlichen EH- und IT-Ausstattung notwendig sind. Notfallleitstelle, zur Betriebsleitstelle, zum aufnehmen- Eine nachweisbare Einweisung aller Nutzer in die Anwen- den Krankenhaus, ...) dung der informations- und kommunikationstechnischen • Zugriff auf aktuellste Diagnose- oder Behandlungsalgo- sowie der medizintechnischen Geräte ist vorzunehmen. rithmen bzw. Verfahrensanweisungen in digitaler Form 20
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