Geringfügige Beschäftigung
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Besser informiert! Geringfügige Beschäftigung Geringfügige Beschäftigung ©Bilderbox Viele Studierende und vorwiegend Mütter gehen oft mehrere Jahre einer geringfügigen Beschäftigung nach. Informieren Sie sich über Vor- und Nachteile und arbeitsrechtliche An- www.ooe-oeaab.at öaab oberösterreich | service-hotline: 0732/66 28 51 - 35 sprüche. 1
Geringfügige Beschäftigung ÖAAB-Landesobmann Landessekretär Servicereferent LH-Stv. Franz Hiesl Wolfgang Brandstätter Mag. Max Oberleitner Rat & Hilfe. Neben der Durchsetzung unserer politischen Ziele steht die Service-Information zu wichtigen gesetzliche Rahmenbedingungen und Förderungen im Mittelpunkt der Arbeit des ÖAAB Ober- österreich. Diese und viele weitere Servicebroschüren sollen einen Überblick über wichtige Themen für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Familien geben. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen in der Arbeitswelt und die Förder- und Unterstützungsangebote ändern sich laufend. Daher ist es wichtig, ständig zu informieren, damit Sie die Vorteile optimal nutzen können. Sollten Sie noch weitere Fragen haben, steht Ihnen das Team des ÖAAB Oberösterreich unter der Service-Hotline 0732/66 28 51 - 35 oder oeaab@ooe-oeaab.at gerne mit Rat und Tat zur Verfügung. ÖAAB-Landesobmann Landessekretär Servicereferent LH-Stv. Franz Hiesl Wolfgang Brandstätter Mag. Max Oberleitner 2 öaab oberösterreich | service-hotline: 0732/66 28 51 - 35
Geringfügige Beschäftigung Welche Ansprüche haben geringfügig Beschäftigte? Arbeitsrechtliche Ansprüche Geringfügig Beschäftigte haben wie bei normalen Arbeitsverhältnissen Anspruch auf: »» Kollektivvertraglichen Mindestlohn »» Sonderzahlungen (laut KV) wie zB. Urlaubs- und Weihnachtsgeld »» Entgeltfortzahlung im Krankenstand (nur durch Betrieb) »» Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderungsgründen wie zB. Arztbesuche, wichtige Be- hördengänge »» Pflegefreistellung zB. zur Pflege kranker Kinder oder naher Angehöriger; im Rahmen der Wochenarbeitszeit oder bei zweitem Kind (unter 12 Jahre) im doppelten Ausmaß »» Urlaub (5 Wochen, ab 25. Dienstjahr 6 Wochen im Jahr) »» Abfertigung alt/neu (für Neueintritte muss der Betrieb seit 1.1.2003 zusätzlich 1,53% des Lohnes in eine Vorsorgekasse bezahlen. Die Ansprüche können Arbeitnehmer/innen nicht mehr verlieren) Kündigungsfristen Geringfügig beschäftigte Arbeiter können nach den Bestimmungen des jeweiligen Arbeiterkol- lektivvertrages gekündigt werden. Bei Angestellten hängt die Kündigungsfrist vom Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit ab. Wer weniger als 1/5 der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit beschäftigt ist, hat nur eine 14-tägige Kündigungsfrist ohne speziellen Kündigungstermin. Beträgt die wö- chentliche Arbeitszeit mindestens 1/5 der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalar- beitszeit (bei 40-Stunden-Woche also 8 Wochenstunden), so sind die allgemeinen Kündigungs- termine und -fristen für Angestellte einzuhalten. Mehrarbeit Eine Verpflichtung zur Mehrarbeit ist vertraglich möglich. Werden mit der Entlohnung für die Mehrarbeit die Grenzen für eine geringfügige Beschäftigung überschritten, liegt keine gering- fügige Beschäftigung mehr vor und es müssen Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden. Regelmäßige Mehrarbeitsstunden erhöhen den Anspruch auf Sonderzahlungen. öaab oberösterreich | service-hotline: 0732/66 28 51 - 35 3
Geringfügige Beschäftigung Karenz Eine vorrübergehende Beschäftigung beim selben Arbeitgeber für die Dauer eines Mutter- schaftskarenzurlaubes oder Väterkarenzurlaubes bleibt bei der Berechnung der Abfertigung Alt außer Betracht. Urlaub Für geringfügig Beschäftigte ist – wie für alle Teilzeitbeschäftigten – eine Umrechnung der Urlaubstage (30 Werktage bei 6-Tage-Woche entspricht 5 Wochen Urlaub) auf Arbeitstage vorzunehmen. Beispiel: Bei 2-Tage-Woche: 5 x 2 Arbeitstage = 10 Arbeitstage Urlaub pro Arbeitsjahr. Feiertage sind nach dem Arbeitsruhegesetz zu entlohnen. Ist jemand nur einmal pro Wo- che berufstätig und fällt dieser Tag auf einen Feiertag, so müssen die ausgefallen Stun- den entlohnt bzw. nicht eingearbeitet werden. Wird dennoch eingearbeitet, so handelt es sich dabei grundsätzlich um eine zuschlagspflichtig zu entlohnende Mehrarbeit. Freiwillige Versicherung (§19a ASVG) Für 55,79 Euro monatlich können sich geringfügig Beschäftigte (395,31 Euro/mtl. Einkommen) bei ihrem Krankenversicherungsträger freiwillig sozialversichern lassen. Sie haben dadurch Anspruch auf Sachleistungen (z.B. ärztliche Hilfe, Heilmittel, Krankenhausaufenthalte), Geld- leistungen (Krankengeld, 8,65 Euro Wochengeld/Tag) und erwerben damit echte Pensionszei- ten. 10 Prozent der geleisteten Beitragssumme kriegt man wieder von der Steuer zurück. Wer Studien- oder Schulmonate später für die Pension nachkaufen möchte, muss 2014 bereits 1.032,84 Euro für jedes Monat zahlen. Hinweis: Wenn bei der erstmaligen Inanspruchnahme der Versicherung der Antrag innerhalb von 6 Wochen nach dem Beginn der geringfügigen Beschäftigung gestellt wird, tritt der Beginn der Selbstversicherung rückwirkend mit dem ersten Tag der geringfügi- gen Beschäftigung ein, ansonsten erst einen Tag nach der Antragstellung. 4 öaab oberösterreich | service-hotline: 0732/66 28 51 - 35
Geringfügige Beschäftigung Was gilt als Geringfügige Beschäftigung? Verdienstgrenzen: Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn man bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis maximal 395,31 Euro im Monat verdient. Bei fallweiser Beschäftigung (kürzer als ein Kalen- dermonat) darf eine durchschnittliche tägliche Obergrenze von 30,35 Euro nicht überschritten werden. Es ist nicht entscheidend, wie viele Wochenstunden jemand arbeitet, sondern ob diese Grenzen eingehalten werden. Vorsicht bei Nebenbeschäftigung: Wer die Verdienstgrenze mit anderen Einkünften überschreitet, muss für die gesamte gering- fügige Beschäftigung rund 18% Sozialversicherungsbeiträge nachbezahlen. Ab 12.000 Euro Netto Jahresverdienst fällt zusätzlich 36,50 Prozent Lohnsteuer an. Vorteile: Geringfügig Beschäftigte verdienen brutto für netto und haben keine Lohnabzüge (Steuern, Sozialversicherung). Frühpensions-, Arbeitslosengeldbezieher und Karenzierte dürfen bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen, ohne dass ihre Leistungsansprüche geschmälert werden. Nachteile: Sie bestehen v.a. in sozialrechtlicher Hinsicht. Geringfügig Beschäftigte sind nur unfallversi- chert, aber nicht arbeitslosen-, kranken- und pensionsversichert. Die Betroffenen haben keine Leistungsansprüche im Falle einer langen Krankheit oder Arbeitslosigkeit. Die Zeiten zählen auch nicht für die Pensionsberechnung. Pflegefreistellung dank ÖAAB ausgeweitet Wenn man wegen der Pflege eines erkrankten Kindes nicht arbeiten gehen kann, hat man auch bei einer geringfügigen Beschäftigung Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung. Dank ÖAAB haben seit 2013 alle Eltern Anspruch auf Pflegefreistellung, unabhängig davon, ob sie mit dem leiblichen Kind im gleichen Haushalt wohnen oder nicht. Dies gilt auch für Stiefeltern, wenn die leiblichen Kinder des Partners im gemeinsamen Haushalt wohnen. öaab oberösterreich | service-hotline: 0732/66 28 51 - 35 5
Geringfügige Beschäftigung Haftungsausschluss Die in dieser Broschüre bzw. diesem Handbuch enthaltenen Informationen werden vom ÖAAB Oberösterreich unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die angebotenen Informationen werden vom ÖAAB mit größtmöglicher Sorgfalt erarbeitet; für deren Rich- tigkeit, Vollständigkeit und Aktualität kann der ÖAAB jedoch keine Gewähr übernehmen und weist darauf hin, dass diese Infor- mationen nicht die individuelle qualifizierte Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater ersetzen können. Jegliche Haftung für Schäden, die aus der Nutzung dieser Informationen entstehen, wird ausgeschlossen. Hinweis In der gesamten Broschüre wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Wider- spruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten. 6 öaab oberösterreich | service-hotline: 0732/66 28 51 - 35
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Ausgabe 4-2014 Rat & Hilfe. ÖAAB-Service-Broschüren Zu folgenden Themenbereichen erhalten Sie gerne weitere Service-Broschüren: O Neuerungen 2014 O Ältere Arbeitnehmer O Bildungsteilzeit O Burnout O Familienratgeber O Ferialpraktikanten O Geringfügig Beschäftigte O Internet am Arbeitsplatz O Kilometergeld- & Diätenregelung O Fördertipps für Lehrlinge O Steuertipps für Pendler O Urlaubsrecht O Väterkarenz O Weiterbildung O Zeitwertkonto Bestellung: 0732/66 28 51 - 30 oeaab@ooe-oeaab.at ÖAAB-Service-Hotline: 0732/66 28 51 - 35 Redaktion/Rückfragehinweis: Mag. Max Oberleitner, Tel. 0732/66 28 51 - 35, Mail oberleitner@ooe-oeaab.at ÖAAB Oberösterreich Humboldtstraße 24, 4013 Linz Tel. 0732/66 28 51 - 0 Mail oeaab@ooe-oeaab.at Web www.ooe-oeaab.at
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