Geringfügige Beschäftigung

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Geringfügige Beschäftigung
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              Geringfügige
                Beschäftigung
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                                                            Viele Studierende und vorwiegend
                                                            Mütter gehen oft mehrere Jahre einer
                                                            geringfügigen Beschäftigung nach.

                                                            Informieren Sie sich über Vor- und
                                                            Nachteile und arbeitsrechtliche An-
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                                                            sprüche.                           1
Geringfügige Beschäftigung
Geringfügige Beschäftigung

      ÖAAB-Landesobmann                Landessekretär                          Servicereferent
      LH-Stv. Franz Hiesl              Wolfgang Brandstätter                   Mag. Max Oberleitner

     Rat & Hilfe.

     Neben der Durchsetzung unserer politischen Ziele steht die Service-Information zu wichtigen
     gesetzliche Rahmenbedingungen und Förderungen im Mittelpunkt der Arbeit des ÖAAB Ober-
     österreich.

     Diese und viele weitere Servicebroschüren sollen einen Überblick über wichtige Themen für
     Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Familien geben. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen
     in der Arbeitswelt und die Förder- und Unterstützungsangebote ändern sich laufend. Daher ist
     es wichtig, ständig zu informieren, damit Sie die Vorteile optimal nutzen können.

     Sollten Sie noch weitere Fragen haben, steht Ihnen das Team des ÖAAB Oberösterreich unter
     der Service-Hotline 0732/66 28 51 - 35 oder oeaab@ooe-oeaab.at gerne mit Rat und Tat zur
     Verfügung.

         ÖAAB-Landesobmann                Landessekretär                           Servicereferent
         LH-Stv. Franz Hiesl              Wolfgang Brandstätter                    Mag. Max Oberleitner

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Geringfügige Beschäftigung
Geringfügige Beschäftigung

   Welche Ansprüche haben
   geringfügig Beschäftigte?
   Arbeitsrechtliche Ansprüche
   Geringfügig Beschäftigte haben wie bei normalen Arbeitsverhältnissen Anspruch auf:

    »»    Kollektivvertraglichen Mindestlohn
    »»    Sonderzahlungen (laut KV) wie zB. Urlaubs- und Weihnachtsgeld
    »»    Entgeltfortzahlung im Krankenstand (nur durch Betrieb)
    »»    Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderungsgründen wie zB. Arztbesuche, wichtige Be-
          hördengänge
    »»    Pflegefreistellung zB. zur Pflege kranker Kinder oder naher Angehöriger; im Rahmen der
          Wochenarbeitszeit oder bei zweitem Kind (unter 12 Jahre) im doppelten Ausmaß
    »»    Urlaub (5 Wochen, ab 25. Dienstjahr 6 Wochen im Jahr)
    »»    Abfertigung alt/neu (für Neueintritte muss der Betrieb seit 1.1.2003 zusätzlich 1,53% des
          Lohnes in eine Vorsorgekasse bezahlen. Die Ansprüche können Arbeitnehmer/innen nicht
          mehr verlieren)

   Kündigungsfristen
   Geringfügig beschäftigte Arbeiter können nach den Bestimmungen des jeweiligen Arbeiterkol-
   lektivvertrages gekündigt werden.

   Bei Angestellten hängt die Kündigungsfrist vom Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit ab. Wer
   weniger als 1/5 der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit beschäftigt
   ist, hat nur eine 14-tägige Kündigungsfrist ohne speziellen Kündigungstermin. Beträgt die wö-
   chentliche Arbeitszeit mindestens 1/5 der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalar-
   beitszeit (bei 40-Stunden-Woche also 8 Wochenstunden), so sind die allgemeinen Kündigungs-
   termine und -fristen für Angestellte einzuhalten.

   Mehrarbeit
   Eine Verpflichtung zur Mehrarbeit ist vertraglich möglich. Werden mit der Entlohnung für die
   Mehrarbeit die Grenzen für eine geringfügige Beschäftigung überschritten, liegt keine gering-
   fügige Beschäftigung mehr vor und es müssen Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden.
   Regelmäßige Mehrarbeitsstunden erhöhen den Anspruch auf Sonderzahlungen.

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Geringfügige Beschäftigung
Geringfügige Beschäftigung

     Karenz
     Eine vorrübergehende Beschäftigung beim selben Arbeitgeber für die Dauer eines Mutter-
     schaftskarenzurlaubes oder Väterkarenzurlaubes bleibt bei der Berechnung der Abfertigung
     Alt außer Betracht.

     Urlaub
     Für geringfügig Beschäftigte ist – wie für alle Teilzeitbeschäftigten – eine Umrechnung der
     Urlaubstage (30 Werktage bei 6-Tage-Woche entspricht 5 Wochen Urlaub) auf Arbeitstage
     vorzunehmen.

            Beispiel: Bei 2-Tage-Woche: 5 x 2 Arbeitstage = 10 Arbeitstage Urlaub pro Arbeitsjahr.
            Feiertage sind nach dem Arbeitsruhegesetz zu entlohnen. Ist jemand nur einmal pro Wo-
            che berufstätig und fällt dieser Tag auf einen Feiertag, so müssen die ausgefallen Stun-
            den entlohnt bzw. nicht eingearbeitet werden. Wird dennoch eingearbeitet, so handelt es
            sich dabei grundsätzlich um eine zuschlagspflichtig zu entlohnende Mehrarbeit.

     Freiwillige Versicherung (§19a ASVG)
     Für 55,79 Euro monatlich können sich geringfügig Beschäftigte (395,31 Euro/mtl. Einkommen)
     bei ihrem Krankenversicherungsträger freiwillig sozialversichern lassen. Sie haben dadurch
     Anspruch auf Sachleistungen (z.B. ärztliche Hilfe, Heilmittel, Krankenhausaufenthalte), Geld-
     leistungen (Krankengeld, 8,65 Euro Wochengeld/Tag) und erwerben damit echte Pensionszei-
     ten.

     10 Prozent der geleisteten Beitragssumme kriegt man wieder von der Steuer zurück. Wer
     Studien- oder Schulmonate später für die Pension nachkaufen möchte, muss 2014 bereits
     1.032,84 Euro für jedes Monat zahlen.

            Hinweis: Wenn bei der erstmaligen Inanspruchnahme der Versicherung der Antrag
            innerhalb von 6 Wochen nach dem Beginn der geringfügigen Beschäftigung gestellt wird,
            tritt der Beginn der Selbstversicherung rückwirkend mit dem ersten Tag der geringfügi-
            gen Beschäftigung ein, ansonsten erst einen Tag nach der Antragstellung.

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Geringfügige Beschäftigung
Geringfügige Beschäftigung

   Was gilt als Geringfügige Beschäftigung?
   Verdienstgrenzen:
   Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn man bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis
   maximal 395,31 Euro im Monat verdient. Bei fallweiser Beschäftigung (kürzer als ein Kalen-
   dermonat) darf eine durchschnittliche tägliche Obergrenze von 30,35 Euro nicht überschritten
   werden. Es ist nicht entscheidend, wie viele Wochenstunden jemand arbeitet, sondern ob
   diese Grenzen eingehalten werden.

   Vorsicht bei Nebenbeschäftigung:
   Wer die Verdienstgrenze mit anderen Einkünften überschreitet, muss für die gesamte gering-
   fügige Beschäftigung rund 18% Sozialversicherungsbeiträge nachbezahlen. Ab 12.000 Euro
   Netto Jahresverdienst fällt zusätzlich 36,50 Prozent Lohnsteuer an.

   Vorteile:
   Geringfügig Beschäftigte verdienen brutto für netto und haben keine Lohnabzüge (Steuern,
   Sozialversicherung). Frühpensions-, Arbeitslosengeldbezieher und Karenzierte dürfen bis
   zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen, ohne dass ihre Leistungsansprüche geschmälert
   werden.

   Nachteile:
   Sie bestehen v.a. in sozialrechtlicher Hinsicht. Geringfügig Beschäftigte sind nur unfallversi-
   chert, aber nicht arbeitslosen-, kranken- und pensionsversichert. Die Betroffenen haben keine
   Leistungsansprüche im Falle einer langen Krankheit oder Arbeitslosigkeit. Die Zeiten zählen
   auch nicht für die Pensionsberechnung.

   Pflegefreistellung dank ÖAAB ausgeweitet
   Wenn man wegen der Pflege eines erkrankten Kindes nicht arbeiten gehen kann, hat man auch
   bei einer geringfügigen Beschäftigung Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung. Dank ÖAAB
   haben seit 2013 alle Eltern Anspruch auf Pflegefreistellung, unabhängig davon, ob sie mit dem
   leiblichen Kind im gleichen Haushalt wohnen oder nicht. Dies gilt auch für Stiefeltern, wenn die
   leiblichen Kinder des Partners im gemeinsamen Haushalt wohnen.

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     Haftungsausschluss
     Die in dieser Broschüre bzw. diesem Handbuch enthaltenen Informationen werden vom ÖAAB Oberösterreich unentgeltlich zur
     Verfügung gestellt. Die angebotenen Informationen werden vom ÖAAB mit größtmöglicher Sorgfalt erarbeitet; für deren Rich-
     tigkeit, Vollständigkeit und Aktualität kann der ÖAAB jedoch keine Gewähr übernehmen und weist darauf hin, dass diese Infor-
     mationen nicht die individuelle qualifizierte Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater ersetzen können. Jegliche
     Haftung für Schäden, die aus der Nutzung dieser Informationen entstehen, wird ausgeschlossen.

     Hinweis
     In der gesamten Broschüre wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten
     Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Wider-
     spruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form
     niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten.

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Ausgabe 4-2014
                         Rat & Hilfe.
                        ÖAAB-Service-Broschüren

                        Zu folgenden Themenbereichen erhalten Sie
                        gerne weitere Service-Broschüren:

                        O   Neuerungen 2014
                        O   Ältere Arbeitnehmer
                        O   Bildungsteilzeit
                        O   Burnout
                        O   Familienratgeber
                        O   Ferialpraktikanten
                        O   Geringfügig Beschäftigte
                        O   Internet am Arbeitsplatz
                        O   Kilometergeld- & Diätenregelung
                        O   Fördertipps für Lehrlinge
                        O   Steuertipps für Pendler
                        O   Urlaubsrecht
                        O   Väterkarenz
                        O   Weiterbildung
                        O   Zeitwertkonto

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Redaktion/Rückfragehinweis: Mag. Max Oberleitner, Tel. 0732/66 28 51 - 35, Mail oberleitner@ooe-oeaab.at

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