Geringfügige Beschäftigung im Handwerk

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Geringfügige Beschäftigung
im Handwerk
Minijobs bis 450 € • Midijobs bis 1.300 € • Kurzfristige Minijobs

Ratgeber Handwerk / Sozialrecht
Für geringfügige Beschäftigungen existieren 3 Varianten:                     Für den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung existiert eine
                                                                             Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von 175 €. Das heißt,
•   Minijobs im gewerblichen Bereich                                         auch bei niedrigeren Minijob-Verdiensten liegt der Arbeitnehmer-
•   Minijobs in Privathaushalten                                             beitrag 2019 bei mind. 6,30 €.
•   Kurzfristige Minijobs
                                                                         Altfälle: Hat ein Minijob-Arbeitsverhältnis schon vor dem 1. Januar
Vergünstigungen für Arbeitnehmer gibt es weiterhin in dem so genannten   2013 bestanden und wurden arbeitnehmerseitig die Rentenversi-
Übergangsbereich:                                                        cherungsbeiträge nicht freiwillig aufgestockt, bleibt der Minijob ren-
                                                                         tenversicherungsfrei, wenn das Einkommen 400 € nicht überschreitet.
•   Midijobs

Minijobs im gewerblichen Bereich
                                                                         Minijobs im Privathaushalt
Bei Minijobs darf das regelmäßige Arbeitsentgelt die Grenze von
monatlich 450 € nicht überschreiten.                                     Bei Minijobs im Privathaushalt ist die Tätigkeit durch einen privaten
                                                                         Haushalt begründet – also nicht im Handwerksbetrieb – und wird
•   Pauschalabgabe: Arbeitgeberseitig beträgt 2019 die Pauschal-         sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt,
    abgabe 31,15% des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts. Darin       z.B. Kochen, Putzen, Wäsche waschen, Bügeln, Einkaufen, Garten-
    enthalten sind 15% Renten-, 13% Krankenversicherungsbei-             arbeit. Das regelmäßige Entgelt darf ebenfalls 450 € im Monat nicht
    trag (entfällt, wenn der Minijobber privat versichert ist) und 2%    übersteigen.
    Pauschalsteuer. Darüber hinaus werden die Umlage U2 zum
    Ausgleichsverfahren bei Mutterschaft (0,19%) und 0,06% Insol-        •   Pauschalabgabe: Private Arbeitgeber zahlen 2019 eine Pau-
    venzgeldumlage erhoben. Die Umlage U1 für Aufwendungen bei               schalabgabe in Höhe von 14,69% des tatsächlichen Arbeitsent-
    Krankheit fällt bei Betrieben bis zu 30 Mitarbeitern an und be-          geltes (je 5% Renten- und Krankenversicherung, 2% Pauschal-
    trägt 2019 bei Minijobs 0,9% des Arbeitsentgelts. Hinzu kommen           steuer, 1,6% Unfallversicherung, 0,9% U1 und 0,19% U2).
    noch Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung: Die Entgelte
    der Minijobber sind im Lohnnachweis bei der zuständigen Berufs-      •   Pauschalsteuer: Auch bei Minijobs in Privathaushalten besteht
    genossenschaft aufzuführen.                                              die Möglichkeit, die Lohnsteuer pauschal oder nach den Lohn-
                                                                             steuermerkmalen zu erheben, die dem zuständigen Finanzamt
•   Pauschalsteuer: Für die Pauschalsteuer von 2% können Arbeit-             vorliegen.
    geber und Arbeitnehmer arbeitsvertraglich vereinbaren, dass sie
    vom geringfügig Beschäftigten getragen wird. Alternativ zur pau-     •   Einzugs- und Meldestelle ist die Minijob-Zentrale, wobei für
    schalen Besteuerung kann die Besteuerung nach den Lohnsteuer-            Minijobs in Privathaushalten das sogenannte Haushaltsscheck-
    merkmalen erfolgen, die dem zuständigen Finanzamt vorliegen.             Verfahren, ein vereinfachtes Melde- und Beitragsverfahren, an-
                                                                             zuwenden ist.
•   Einzugs- und Meldestelle ist die Minijob-Zentrale.
                                                                         •   Rentenversicherungspflicht: Auch bei Minijobs in Privathaus-
•   Rentenversicherungspflicht: Für Arbeitnehmer in Minijobs                 halten gilt für Arbeitnehmer grundsätzlich Rentenversiche-
    besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht! Arbeitgeber            rungspflicht. Der Eigenanteil der Arbeitnehmer liegt 2019 bei
    führen den Arbeitnehmeranteil von 3,6% (2019) zur Rentenver-             13,6%. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht muss
    sicherung ab. Minijobber können sich mit einem schriftlichen An-         schriftlich erfolgen.
    trag von der Versicherungspflicht befreien lassen (Formular unter
    www.minijob-zentrale.de). Diesen Antrag müssen Arbeitgeber mit       •   Steuerliche Berücksichtigung: Die Aufwendungen für eine
    dem Eingangsdatum versehen und mit den Entgeltunterlagen                 Haushaltshilfe vermindern die Einkommenssteuer für den auftrag-
    aufheben.                                                                gebenden privaten Haushalt um 20% aller Kosten, max. 510 €
                                                                             pro Jahr.
Was sonst noch zu beachten ist                                           Mindestarbeitszeit betragen darf. Bei Vereinbarung einer Höchst-
                                                                         arbeitszeit beträgt das flexible Volumen 20% der Arbeitszeit.
Mindestlohn
Es existiert bei Minijobs keine gesetzliche Einschränkung der Stun-
denzahl. Zu beachten ist jedoch die maximale Arbeitszeit, die sich       Mehrere Minijobs
aufgrund des gesetzlichen Mindestlohns von 9,19 € brutto pro
Stunde 2019 und 9,35 € 2020 oder einer (höheren) tariflich ver-          a) Ausschließlich Minijobs
bindlichen Entlohnung ergeben kann.                                      Bei der Prüfung, ob das regelmäßige Arbeitsentgelt die Verdienst-
                                                                         grenze von 450 € im Monat überschreitet, werden bei Beschäf-
Aufzeichnungspflichten                                                   tigten, die ausschließlich Minijobs ausüben, mehrere Minijobs
Bei Minijobs sind Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer       zusammengerechnet. Übersteigen die insgesamt erzielten Arbeits-
der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen (gilt nicht für Minijobber in    entgelte die zulässige Entgeltgrenze, unterliegen alle Minijobs der
Privathaushalten und beim Status „familienhafte Mitarbeit“).             Sozialversicherungspflicht.

Arbeitsrecht                                                             b) Hauptbeschäftigung plus Minijob
Mini- und Midijobber dürfen nicht schlechter behandelt werden als        Anders verhält es sich bei Minijobs, die neben einer versiche-
andere sozialversicherungspflichtig Beschäftigte: Ihnen ist grund-       rungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt werden. Für den
sätzlich bezahlter Erholungsurlaub in gleichem Umfang zu gewäh-          zeitlich zuerst aufgenommenen Minijob bleiben die besonderen
ren. Außerdem gilt Lohnfortzahlung bei Krankheit, Schwangerschaft        versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für
und Mutterschutz sowie an Feiertagen.                                    geringfügig entlohnte Beschäftigungen bestehen. Jeder weitere
                                                                         Minijob wird hingegen sozialversicherungspflichtig.
Die Verdienstgrenze von 450 €
Bei der Verdienstgrenze von 450 € ist auf das regelmäßige mo-            Weitere und detaillierte Infos finden Sie unter
natliche Arbeitsentgelt abzustellen. Im Jahr ergibt das eine Höchst-     www.minijob-zentrale.de und blog.minijob-zentrale.de
verdienstgrenze von 5.400 €. Wird die 5.400-€-Grenze durch
Einmalzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld) überschritten, liegt keine
geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr vor. Hingegen darf ein          Kurzfristige Minijobs
Minijobber die Jahresgrenze von 5.400 € überschreiten, wenn er
maximal drei Kalendermonate innerhalb eines Zeitjahres mehr              Insbesondere bei saisonalen Schwankungen oder als Urlaubs-
verdient als ursprünglich geplant, sofern dies unvorhersehbar ist (z.    oder Krankheitsvertretung stellt der kurzfristige Minijob (kurzfris-
B. Krankheitsvertretung).                                                tige Beschäftigung) eine attraktive Möglichkeit für Arbeitgeber und
                                                                         Arbeitnehmer dar. Sie kann von Arbeitnehmern zusätzlich zu ei-
Neue Stundengrenze bei „Arbeit auf Abruf“                                ner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und/oder einem
Wurde vereinbart, dass „Arbeit auf Abruf“ stattfindet, und wurde keine   450-€-Minijob ausgeübt werden.
Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festgelegt, so gilt seit 1. Januar
2019 eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche als vereinbart.           •   Sozialversicherung: Kurzfristige Minijobs sind für Arbeitneh-
Zuvor lag diese Grenze bei 10 Stunden.                                       mer und Arbeitgeber grundsätzlich sozialversicherungsfrei!
                                                                             Allerdings müssen regulär Beiträge zur gesetzlichen Unfall-
Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Mindestlohns oder eines              versicherung, U2 (0,19%) und Insolvenzgeldumlage (0,06%)
höheren Tariflohns bedeutet dies, dass die Entgeltgrenze von 450             gezahlt werden; bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als
€ regelmäßig überschritten wird und damit auch die sozialversiche-           4 Wochen ist zudem ggf. U1 (0,9%) zu zahlen.
rungsrechtlichen Vorteile der geringfügigen Beschäftigung entfallen!
                                                                         •   Steuer: Kurzfristige Minijobs sind steuerpflichtig. Es erfolgt
Es gilt auch, dass der Anteil der einseitig vom Arbeitgeber abruf-           eine Besteuerung gemäß den individuellen Lohnsteuermerk-
baren Arbeit nicht mehr als 25% der vereinbarten wöchentlichen               malen. Eine pauschale Besteuerung mit einem Satz von 25%
                                                                             (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) ist möglich,
wenn der durchschnittliche Stundenlohn 12 €, der durch-         Midijobs (Übergangsbereich)
    schnittliche Tageslohn 72 € sowie die Beschäftigung 18 zu-
    sammenhängende Tage nicht überschreitet.                        Für Arbeitsentgelte von 450,01 € bis 1.300,00 € im Monat exis-
                                                                    tiert ein so genannter „Übergangsbereich“ (zuvor „Gleitzone“), in
•   Einzugs- und Meldestelle ist die Minijob-Zentrale.              dem Arbeitnehmer niedrigere Sozialversicherungsbeiträge ent-
                                                                    richten. Die Obergrenze für den Übergangsbereich wurde zum
•   Dauer der Beschäftigung: Ein geringfügiger kurzfristiger        1. Juli 2019 von zuvor 850 € auf 1.300 € angehoben. Die Rege-
    Minijob liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines       lungen zum Übergangsbereich finden keine Anwendung auf Per-
    Kalenderjahres auf längstens 3 Monate (bei mind. 5 Tagen        sonen, die z.B. zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden,
    wöchentlich) oder 70 Arbeitstage (bei weniger als 5 Tagen       Kurzarbeitergeld oder Schlechtwettergeld erhalten!
    wöchentlich; z.B. 7 Tage pro Monat in 10 Monaten) begrenzt
    ist. Die Beschäftigung darf nicht regelmäßig erfolgen, d.h.     •   Arbeitgeberanteil: Ab einem Arbeitsentgelt von 450,01 €
    der Vertrag oder auch die stillschweigende Vereinbarung             setzt der volle Arbeitgeberanteil von zurzeit ca. 20% des
    dürfen nicht auf mehr als 12 Monate ausgerichtet sein. Eine         Bruttolohns zur Sozialversicherung mit den jeweils aktuellen
    Befristung muss sachlich begründet sein.                            Beitragssätzen zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und
                                                                        Pflegeversicherung ein. Zusätzlich sind regulär Beiträge zur
•   „Berufsmäßigkeit“: Beträgt das Arbeitsentgelt mehr als              gesetzlichen Unfallversicherung, die Umlage U2 und die In-
    450 € im Monat, darf die Beschäftigung nicht berufsmäßig            solvenzgeldumlage sowie abhängig von der Betriebsgröße
    ausgeübt werden. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer           die Umlage U1 zu entrichten.
    durch das Einkommen maßgeblich seinen Lebensunterhalt
    bestreitet. Berufsmäßigkeit liegt i.d.R. nicht bei Beschäfti-   •   Arbeitnehmeranteil: Für die Midijobber selbst steigt der
    gungen neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbe-          effektive Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung von gut 10%
    schäftigung, bei Schüler/Studenten oder Ruheständlern vor.          bei 450,01 € auf den vollen Arbeitnehmeranteil von rd. 20%
    Die Ausübung ist aber z.B. immer berufsmäßig bei Perso-             bei 1.300 €. Im Übergangsbereich tätige Arbeitnehmer er-
    nen, die beschäftigungslos und bei der Arbeitsagentur als           werben vollen Sozialversicherungsschutz, z.B. in der Kran-
    Arbeitsuchende gemeldet sind oder während ruhender Ar-              kenversicherung. Seit 1. Juli 2019 erwerben Midijobber zu-
    beitsverhältnisse (z.B. Elternzeit).                                dem Anwartschaften in der Rentenversicherung auf Basis
                                                                        der Höhe des gezahlten Lohns und nicht mehr, wie zuvor,
Meldung und Beitragseinzug                                              der Höhe der tatsächlich gezahlten Beiträge. Die bisher not-
In Wirtschaftsbereichen mit erhöhtem Risiko für Schwarzarbeit           wendige schriftliche Erklärung gegenüber Arbeitgebern zur
und illegaler Beschäftigung müssen Arbeitgeber für Arbeitnehmer         Aufstockung der Beiträge entfällt daher.
spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung eine Sofortmel-
dung abgeben (Abgabegrund 20 an die Datenstelle der Träger          •   Steuer: Die Versteuerung des Einkommens in der Gleitzo-
der Rentenversicherung).                                                ne erfolgt entsprechend dem persönlichen Steuersatz. Auf-
                                                                        grund des Steuergrundfreibetrags von 9.168 € im Jahr 2019
Die Minijob-Zentrale nimmt von den Arbeitgebern die sonstigen           (9.408 € ab 2020) beginnt eine steuerliche Belastung erst
regulären Meldungen zur Sozialversicherung, die Beitrags-               ab einem monatlichen Entgelt von über 764 € (2020: 784
nachweise sowie die Abgaben entgegen. Arbeitgeber müssen                €), sofern ausschließlich Einkommen aus einem Midijob be-
dabei die nach der DEÜV für Beschäftigte üblichen Meldungen             zogen wird. Für die effektive Besteuerung ist die individuelle
durch Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter             Steuerklasse zu beachten!
Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen abgeben.
                                                                    •   Meldung: Einzugs- und Meldestelle ist die jeweilige gesetz-
Weitere Infos unter:                                                    liche Krankenkasse des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin.
www.minijob-zentrale.de
E-Mail: minijob@minijob-zentrale.de
Tel.: 0355 2902 - 70799
•    Prüfung Übergangsbereich: Im Übergangsbereich muss                                              sammenzurechnen, um festzustellen, ob das regelmäßige
     das gesamte Entgelt regelmäßig zwischen 450,01 und 1.300                                        monatliche Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone liegt. Ein
     EUR liegen. Ggf. muss eine Prognose/Schätzung für ein Jahr                                      Minijob ist nicht zu berücksichtigen. Beschäftigte sind ver-
     (nicht Kalenderjahr) erfolgen: Was ist hinreichend sicher zu er-                                pflichtet, ihre Arbeitgeber über weitere Beschäftigungen zu
     warten? Einmalzahlungen, wie z.B. Weihnachtsgeld, sind mit                                      informieren.
     einem Zwölftel für das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt
     zu berücksichtigen.                                                                          Die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeit-
                                                                                                  nehmer erfolgt innerhalb des Übergangsbereichs nach einer
•    Prüfung Mehrfachbeschäftigung: Arbeitsentgelte aus                                           Formel (Übergangszonenfaktor 2019:0,78566). Beitragsrechner
     mehreren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungs-                                      finden Sie z.B. auf den Internetseiten der Krankenkassen oder
     verhältnissen bei unterschiedlichen Arbeitgebern sind zu-                                    des gesetzlichen Rentenversicherung.

                  Sozialversicherung und Beiträge: Übersicht über die Regelungen zu Minijobs und Midijobs (2015)

                           Begrenzung                            ARBEITGEBER Abgaben/Steuern                                         ARBEITNEHMER Abgaben/Steuern

    Minijobs               bis 450 €                             31,15 %                                    RV 15%                   3,6% RV
    „gewerblich“                                                                                            KV 13%
                                                                                                                                     oder
                                                                                                            Steuer 2%*
                                                                                                            Insolvenz 0,06%          RV-versicherungsfrei
                                                                                                            U2 0,19%
                                                                                                            UV nach Tarif
                                                                                                            Ggf. U1 0,9%

    Minijobs               bis 450 €                             14,69%                                     RV 5%                    13,6% RV
    „Haushalt“                                                                                              KV 5%
                                                                                                                                     oder
                                                                                                            Steuer 2%*
                                                                                                            UV 1,6%                  RV-versicherungsfrei
                                                                                                            U1 0,9%
                                                                                                            U2 0,19%

    Minijobs               max. 3 Monate                         Nur UV, Insolvenz, U2, ggf. U1             UV nach Tarif            keine SV-Beiträge
    kurzfristig            bzw. 70 Tage                                                                     Insolvenz 0,06%          aber
                                                                                                            U2 0,19%                 Umlage und Steuern!
                                                                                                            Ggf. U1 0,9%

    Midijobs               450,01 bis 1.300,00 €                 reguläre SV-Beiträge ca. 20%               RV 9,3%                  ansteigende SV-Beiträge:
                                                                                                            KV 7,3% / 7,0% zzgl.**   von ca. 10% auf ca. 20%
                                                                                                            halber Zusatzbeitrag
                                                                                                            PV 1,525% / 1,65%***
                                                                                                            AV 1,25%
                                                                                                            Insolvenz 0,06%
                                                                                                            UV nach Gefahrtarif
                                                                                                            U2 nach KK
                                                                                                            ggf. U1 nach KK
* Die Pauschalsteuer bei Minijobs kann im Innenverhältnis vom Arbeitnehmer getragen werden.                                                        Alle Angaben ohne Gewähr!
** Ermäßigter Beitragssatz in der KV z.B. für Rentner/Rentnerinnen.
*** Beitrag PV höher für Kinderlose. Beachte auch Zuschlag Bundesland Sachsen.
Zentralverband des Deutschen Handwerks
   Mohrenstraße 20/21 | 10117 Berlin
   Telefon: 030/2 06 19-0
   Telefax: 030/2 06 19 -460
   E-Mail: info@zdh.de
   Internet: www.zdh.de

   Herstellung / Vertrieb:
   © Marketing Handwerk GmbH

   Berlin /Aachen
   Stand: Juli 2019
überreicht durch:

                                            BILDQUELLE: © JiSIGN/ fotolia.com
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