Gesellschafts- und Steuerrecht in Frankreich - CBBL Lawyers

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Gesellschafts- und Steuerrecht in Frankreich - CBBL Lawyers
Mai 2020

                                                                                  Ge d S
                                                                                  So
                                                                                   un

                                                                                     nd
                                                                                      se teu
                                                                                       er
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                                                                                             ab
                                                                                              ch re
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               Aktuelles Recht in Frankreich

                                                                                                    s- t
                                 Gesellschafts- und
                                 Steuerrecht in Frankreich
                                                    • Marktzugang in Frankreich
                                                    • Vorteile der verschiedenen Gesellschaftsformen
                                                    • Durchführung der Gesellschaftsgründung
                                                    • Besteuerung von Kapitalgesellschaften

 Das Magazin der deutsch-französischen Rechtsanwaltskanzlei
Gesellschafts- und Steuerrecht in Frankreich - CBBL Lawyers
Marktzugang in Frankreich
                 Emil Epp                             Marianne Grange DJCE
                 Rechtsanwalt                         Avocat au Barreau de Paris
                 epp@rechtsanwalt.fr                  grange@rechtsanwalt.fr
                 T +33 (0) 3 88 45 65 45              T +33 (0) 1 53 93 82 90

                                                      Elisabeth Walckenaer LL.M.
                                                      Avocat au Barreau de Paris
                                                      walckenaer@rechtsanwalt.fr
                                                      T +33 (0) 1 53 93 82 90

                                                      Anne-Lise Lamy DJCE
                                                      Avocat au Barreau de Strasbourg
                                                      lamy@rechtsanwalt.fr
                                                      T +33 (0) 3 88 45 65 45

2      Sonderausgabe Gesellschafts- und Steuerrecht
Gesellschafts- und Steuerrecht in Frankreich - CBBL Lawyers
Gründung einer Gesellschaft oder Eintragung einer               Trotz dieser zahlreichen Vorteile mag die Gründung ei-
unselbständigen Zweigniederlassung?                             ner neuen Gesellschaft für den einen oder anderen Un-
(Vor- und Nachteile)                                            ternehmer zunächst abschreckend wirken, da immer
                                                                noch die Annahme verbreitet ist, dass eine eigene Ge-
Deutschland und Frankreich sind nach wie vor einander
                                                                sellschaft per se mit hohem Verwaltungsaufwand und
die wichtigsten Partnerländer im Handel: Der bedeu-
                                                                hohen Verwaltungskosten in Verbindung zu bringen sei.
tendste Wirtschaftspartner  Frankreichs ist Deutschland.
                                                                Doch die laufenden Verwaltungskosten bei einer un-
Umgekehrt steht Frankreich in Deutschland, übrigens
                                                                selbstständigen  Zweigniederlassung sind nicht geringer
auch in Österreich sowie in der Schweiz, an erster Stelle
                                                                als solche bei einer selbständigen Gesellschaft.
in Bezug auf Import und Export. Für deutschsprachige
Unternehmen, die den Markt des Nachbarlandes Frank-
                                                                Für eine unselbständige Zweigniederlassung ist ebenfalls
reich erobern möchten, gilt es, sich zunächst mit den
                                                                die Buchhaltung nach französischen Vorschriften zu
rechtlichen Besonderheiten vertraut zu machen, um
                                                                führen und eine Bilanz in Frankreich zu erstellen. Daher
diese stolperfrei zu überwinden.
                                                                sind die anfallenden laufenden Verwaltungskosten etwa
                                                                genauso hoch wie jene, die bei einer eigenen (selbstän-
Die eingangs relevante Frage ist dabei zunächst jene
                                                                digen) französischen Gesellschaft anfallen würden.
nach der Form der erwünschten Präsenz in Frankreich:
Soll man eine unselbständige Zweigniederlassung in
                                                                Ferner besteht bei einer bloß unselbständigen franzö-
Frankreich eintragen lassen oder eine rechtlich selbstän-
                                                                sischen Zweigniederlassung das Risiko der Doppel-
dige französische Gesellschaft gründen?
                                                                besteuerung. Das Risiko der Doppelbesteuerung in
                                                                Deutschland und in Frankreich besteht immer dann,
Im Folgenden haben wir einige Vorteile der Gründung
                                                                wenn in der deutschen Gesellschaft für die französische
einer (rechtlich selbständigen) Gesellschaft in Frankreich
                                                                Zweigniederlassung mitgearbeitet wird und eine ein-
zusammengestellt:
                                                                deutige Zuordnung von Aufwand und Einnahmen zu den
• Effektivere Präsenz auf dem französischen Markt: Der          verschiedenen Strukturen nicht nachweisbar erfolgt.
  (französische) Kunde will häufig eher bei einem franzö-
  sischen Unternehmen bestellen. Dies gilt umso mehr,           Fehlt diese klare Abgrenzung, so führt insbesondere
  als der Name der ausländischen Gesellschaft in Frank-         die Mitarbeit von Angestellten der deutschen Gesell-
  reich wenig bekannt ist                                       schaft in der französischen Zweigniederlassung (z. B.
                                                                Mitbetreuung des Vertriebs in Frankreich) dazu, dass
• Im Vergleich zur Verwaltung einer unselbständigen
                                                                die deutsche Fiskalverwaltung die Versteuerung sämtli-
  Zweigniederlassung entstehen, abgesehen von den
                                                                cher Einnahmen aus Frankreich in Deutschland verlangt.
  Gründungskosten, bei der Verwaltung einer rechtlich
                                                                Dies geschieht mit der Begründung, dass der Aufwand
  selbständigen Gesellschaft keine Mehrkosten, was oft
                                                                der deutschen Muttergesellschaft zugunsten ihrer fran-
  übersehen wird
                                                                zösischen Zweigniederlassung in der Buchhaltung der
• Verträge, insbesondere Arbeitsverträge, können mit            deutschen Gesellschaft gewinnmindernd geltend ge-
  der französischen Tochtergesellschaft geschlossen wer-        macht wurde. Die deutsche Steuerverwaltung geht bei
  den und belasten so die Muttergesellschaft nicht un-          einer steuermindernden Geltendmachung von solchen
  mittelbar mit spezifischen (arbeitsrechtlichen) Risiken       Aufwänden, die zugunsten der französischen Zweignie-
                                                                derlassung erfolgten, davon aus, dass die französische
• Einfache Zuordnung von Kosten und Einkünften:
                                                                Zweigniederlassung, quasi als „verlängerter Arm“ der
  Bei der Gründung einer Gesellschaft in Frankreich
                                                                deutschen Gesellschaft, für die deutsche Gesellschaft
  ist eine einfache Zuordnung von Kosten und Einnah-
                                                                Gewinne erwirtschaftet hat. Diese wären dann auch in
  men möglich (z. B. kann bei einer Warenlieferung von
                                                                Deutschland zu versteuern.
  Deutschland nach Frankreich die Rechnungsstellung
  von der deutschen Muttergesellschaft an die franzö-
                                                                Aufgrund des Bestehens einer Betriebsstätte in Frank-
  sische Tochtergesellschaft erfolgen. Letztere verkauft
                                                                reich verlangt aber auch der französische Staat die Ver-
  dann weiter an die Kunden in Frankreich.)
                                                                steuerung der in Frankreich erzielten Einkünfte. Somit
• Durch eindeutige Rechnungsstellung auf der Grundla-           kommt es dann zur faktischen Doppelbesteuerung.
  ge ordnungsgemäßer Verträge zwischen Mutter- und
  Tochtergesellschaft und unter Anwendung marktübli-            Dieses Risiko ist beim Betrieb einer eigenen (selbstän-
  cher Preise kann das Risiko einer Doppelbesteuerung           digen) französischen Gesellschaft mit ordnungsgemäßer
  weitgehend ausgeschlossen werden                              Buchhaltung inexistent.
• Steuergünstiges Entlohnungsmodell für Geschäfts-
  führer: Für Geschäftsführer, die sowohl in Frankreich
  als auch in Deutschland, Österreich oder der Schweiz
  tätig und dabei nicht in Frankreich ansässig sind, kann
  ein steuer- und sozialversicherungsrechtlich günstiges
  Vergütungsmodell angewendet werden

                                                             Sonderausgabe Gesellschafts- und Steuerrecht                  3
Gesellschafts- und Steuerrecht in Frankreich - CBBL Lawyers
Vorteile der verschiedenen
    Gesellschaftsformen in Frankreich

                  Marianne Grange DJCE                 Elisabeth Walckenaer LL.M.
                  Avocat au Barreau de Paris           Avocat au Barreau de Paris
                  grange@rechtsanwalt.fr               walckenaer@rechtsanwalt.fr
                  T +33 (0) 1 53 93 82 90              T +33 (0) 1 53 93 82 90

                                                       Anne-Lise Lamy DJCE
                                                       Avocat au Barreau de Strasbourg
                                                       lamy@rechtsanwalt.fr
                                                       T +33 (0) 3 88 45 65 45

4       Sonderausgabe Gesellschafts- und Steuerrecht
Gesellschafts- und Steuerrecht in Frankreich - CBBL Lawyers
Ist die Entscheidung getroffen, eine französische Ge-
   sellschaft zu gründen, um wirtschaftlich in Frankreich
   Fuß zu fassen, gilt es, zunächst die für das geplante Un-
   ternehmen passende französische Gesellschaftsform
   zu wählen.   Welche Gesellschaftsformen kommen
   überhaupt in Betracht? Gibt es einen Unterschied im An-
   sehen (Standing) der verschiedenen Gesellschaftsfor-
   men? Welche Vorteile kann man aus der Wahl der rich-
   tigen Gesellschaftsform ziehen? Genau diese Fragen
   möchten wir im Folgenden näher beleuchten, um die
   Wahl der geeigneten Gesellschaftsform zu erleichtern
   und so den Grundstein für eine erfolgreiche Etablierung
   auf dem französischen Markt zu legen.

Sonderausgabe Gesellschafts- und Steuerrecht                   5
Gesellschafts- und Steuerrecht in Frankreich - CBBL Lawyers
Welche Gesellschaftsformen kommen in Frankreich             Die klassische Aktiengesellschaft (SA; deutsches Pen-
    in Betracht?                                                dant: AG)  sowie die Personengesellschaft (z. B. société
                                                                civile; deutsches Pendant: Gesellschaft bürgerlichen
    Derzeit gründen ausländische Unternehmen in Frank-
                                                                Rechts, GbR) werden für neu zu gründende Unterneh-
    reich in den meisten Fällen entweder eine GmbH fran-
                                                                men in Frankreich als Gesellschaftsformen nur sehr
    zösischen Rechts (SARL: Société à responsabilité limitée)
                                                                selten genutzt. Die Personengesellschaften spielen in
    oder eine sogenannte Vereinfachte Aktiengesellschaft
                                                                Frankreich im Kern nur in Form einer Gesellschaft bür-
    (SAS: Société par actions simplifiée), wobei letztere die
                                                                gerlichen Rechts (société civile) (GbR) eine Rolle, die
    in Frankreich vorher weit verbreitete klassische Aktien-
                                                                dann meist Immobilien in ihrem Vermögen hält und die-
    gesellschaft (SA: Société anonyme) verdrängt hat.
                                                                se an eine verbundene, operativ tätige Gesellschaft zur
                                                                Nutzung vermietet.

                                                                Die große Attraktivität der französischen Vereinfachten
                                                                Aktiengesellschaft (SAS) ist darauf zurückzuführen, dass
                                                                diese Form besonders weitgehende Gestaltungsmög-
                                                                lichkeiten bietet. Außerdem benötigt man zur Gründung
                                                                einer Vereinfachten Aktiengesellschaft (SAS) nur einen
                                                                Gesellschafter, während die klassische Aktiengesell-
                                                                schaft (SA) mindestens zwei Gesellschafter erfordert.

                                                                Ferner benötigt man für die Gründung einer SA ein Min-
                                                                destkapital, während die SARL und die SAS kein Mindest-
                                                                kapital erfordern.

6                Sonderausgabe Gesellschafts- und Steuerrecht
Gesellschafts- und Steuerrecht in Frankreich - CBBL Lawyers
Wie ist das Standing der verschiedenen                          Wie hoch sind die Gründungskosten bei den verschie-
Gesellschaftsformen in Frankreich?                              denen Gesellschaftsformen?
Die GmbH französischen Rechts (SARL) wurde traditio-            Die formellen Gründungskosten (Eintragung der Ge-
nell vorwiegend für kleinere Unternehmen genutzt. In            sellschaft beim Handelsregister, Durchführung der da-
der Form einer SARL wurden meist überschaubare fa-              mit verbundenen Formalitäten sowie der erforderlichen
miliengeführte Unternehmen sowie kleinere Handelsge-            Veröffentlichungen) liegen bei insgesamt ca. 600 €.
sellschaften geführt.                                           Hinzu kommen die Honorare für die Rechtsanwälte,
                                                                die die Gründung der Gesellschaft durchführen (z. B.:
Heute hat die Vereinfachte Aktiengesellschaft (SAS) die
                                                                Erstellen des Gesellschaftsvertrages nach den spezifi-
anderen Formen der Aktiengesellschaften weitgehend
                                                                schen Wünschen und Erfordernissen). Die Hinzuziehung
verdrängt. Der Vorteil der SAS besteht in der hochgra-
                                                                eines Notars ist in Frankreich bei keiner Gesellschafts-
dig flexiblen Gestaltungsmöglichkeit des Gesellschafts-
                                                                form erforderlich, es sei denn, es werden Immobilien in
vertrags. So kann die SAS sehr gut an die spezifischen
                                                                die Gesellschaft eingebracht.
Herausforderungen des modernen Wirtschaftslebens
angepasst werden. Die strengen Formvorschriften und
sonstigen engen gesetzlichen Vorgaben, die im Rahmen            Was sind die wesentlichen Vorteile der SAS
einer klassischen französischen Aktiengesellschaft (SA)         gegenüber der SARL?
und einer französischen GmbH (SARL) nur beschränkt
                                                                Folgende Möglichkeiten bzw. Vorteile gibt es bei der
gestaltet werden können, können bei der Vereinfachten
                                                                französischen Vereinfachten Aktiengesellschaft (SAS:
Aktiengesellschaft (SAS) in großem Umfang flexibel und
                                                                Société par actions simplifiée) gegenüber der französi-
individuell angepasst werden. Eine SAS kann allerdings
                                                                schen GmbH (SARL: Société à responsabilité limitée):
nicht an der Börse gehandelt werden, im Gegensatz zur
klassischen Aktiengesellschaft (SA).                            • Das Standing der SAS nach außen ist deutlich besser
                                                                  als das der SARL
Die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers ist bei einer SAS
                                                                • Hohe Flexibilität bei der Gestaltung der Satzung, unter
oder einer SARL nur erforderlich, wenn bei der Gesell-
                                                                  anderem bezüglich der Gesellschafterversammlungen
schaft folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
                                                                  und bezüglich der Abberufung des Leitungsorgans
Mindestens zwei der drei folgenden Schwellenwerte               • Die fakultative Einrichtung von Kontrollorganen ist
werden überschritten: 4 Mio € Bilanzsumme, 8 Mio €                möglich (z. B. Beirat)
Umsatz, 50 Mitarbeiter.
                                                                • Eine juristische Person (z. B. eine deutsche GmbH)
                                                                  kann als Leitungsorgan der französischen SAS einge-
Sonderegel, wenn die Gesellschaft Teil eines Konzerns
                                                                  setzt werden
ist und von einer juristischen Person (egal, ob diese im
Ausland oder in Frankreich sitzt) beherrscht wird : Ein WP      • Das Stimmrecht kann unabhängig von der Kapitalbe-
muss bestellt werden, wenn kumulativ folgende Bedin-              teiligung geregelt werden
gungen erfüllt sind: Die Gesellschaft selbst überschreitet
                                                                • Aktionäre können kraft einer entsprechenden Sat-
mindestens zwei der drei folgenden Schwellenwerte:
                                                                  zungsbestimmung ausgeschlossen werden
Bilanzsumme: 2 Millionen €, Umsatz 4 Millionen €, 25
Arbeitnehmer,  und  die Gesellschaft und ihre Mutter-           • Die Nichtabtretbarkeit von Aktien kann für einen Zeit-
gesellschaft überschreiten gemeinsam mindestens zwei              raum von (längstens) 10 Jahren vereinbart werden
der drei nachfolgenden Schwellenwerte: Bilanzsumme:
                                                                • Die Übertragung von Aktien ist frei gestaltbar
4 Millionen €, Umsatz 8 Millionen €, 50 Arbeitnehmer.
                                                                • Die freie Gestaltung von Vorkaufsrechten ist möglich

                                                                Wann kommt die Gründung einer SARL
                                                                in Betracht?
                                                                Die SARL kann geeignet sein, wenn das Vertrauen bei
                                                                Kunden, Banken und anderen Dritten eine andere
                                                                Rechtsform nicht erfordert. Auch bei überwiegendem
                                                                Geschäftsverkehr mit Privatkunden kann die SARL die
                                                                richtige Gesellschaftsform sein.

                                                                Auf den Folgeseiten finden Sie Vergleichstabellen
                                                                mit den jeweiligen Vorteilen der wichtigsten Formen
                                                                der französischen Handelsgesellschaften.

                                                             Sonderausgabe Gesellschafts- und Steuerrecht                   7
Gesellschafts- und Steuerrecht in Frankreich - CBBL Lawyers
Vergleich zwischen der SARL (Gesellschaft mit beschränkter Haftung frz. Rechts) und der SAS (vereinfachte Akti-
    engesellschaft frz. Rechts) Stand Januar 2020

    Allgemeine Merkmale

                                                               SARL                               SAS

     Anzahl der Gesellschafter                              1 bis 100                       1 bis unbegrenzt

     Haftung der Gesellschafter                     Auf die Einlagen begrenzt           Auf die Einlagen begrenzt

     Dauer                                             Höchstens 99 Jahre,                Höchstens 99 Jahre,
                                                      Verlängerung möglich               Verlängerung möglich

     Satzung; Gesellschaftervereinbarungen         Viele gesetzliche Vorgaben,         Große Gestaltungsfreiheit
                                                    von denen nur begrenzt
                                                   abgewichen werden kann.
                                                 Die Identität der Gesellschafter
                                                       muss in der Satzung
                                                       angegeben werden.

     Wirtschaftsprüfer ab Gründung                             Nein                               Nein

    Kapital und Einlagen

                                                               SARL                               SAS

     Grundkapital                               Weder Minimum noch Maximum          Weder Minimum noch Maximum
                                                     gesetzlich vorgesehen.              gesetzlich vorgesehen.
                                                 Sach- und Bareinlagen möglich       Sach- und Bareinlagen möglich

     Sacheinlagen                                    Bewertung durch einen              Bewertung durch einen
                                                 Wirtschaftsprüfer außer im Falle   Wirtschaftsprüfer außer im Falle
                                                        einer Befreiung*                   einer Befreiung*

    * Die Gesellschafter können auf die Bewertung der Sacheinlagen durch einen Einlagenprüfer (Wirtschaftsprüfer) ver-
    zichten, wenn die Sacheinlagen folgende Bedingungen kumulativ erfüllen: der Wert einer einzelne Sacheinlage liegt
    unter 30.000 €; die Sacheinlagen stellen weniger als die Hälfte des Grundkapitals dar.

8               Sonderausgabe Gesellschafts- und Steuerrecht
Gesellschafts- und Steuerrecht in Frankreich - CBBL Lawyers
Geschäftsleitung

                                                  SARL                                   SAS

                                      Ein oder mehrere Geschäfts-           Zwingend ein Präsident (Prési-
                                     führer, die zwingend natürliche      dent); Möglichkeit, in der Satzung
                                              Personen sind.                 weitere gesetzliche Vertreter
                                                                            vorzusehen (z.B. Generaldirek-
                                    Sonstige Aufsichtsorgane (Beirat
                                                                           tor). Juristische oder natürliche
                                       u.ä.) : fakultativ möglich
                                                                                      Person(nen).
                                                                           Sonstige Aufsichtsorgane (Beirat
                                                                               u.ä.) : fakultativ möglich

 Bestellung                             Durch die Gesellschafter              In der Satzung zu regeln.
                                                                                  In der Regel durch
                                                                               Gesellschafterbeschluss

 Befugnisse der Geschäftsleitung    Im Außenverhältnis: unbegrenzt,       Im Außenverhältnis: unbegrenzt,
                                      einzelvertretungsberechtigt;          einzelvertretungsberechtigt;
                                      kann im Rahmen des Gesell-            kann im Rahmen des Gesell-
                                    schaftsgegenstandes in jeglicher      schaftsgegenstandes in jeglicher
                                         Hinsicht im Namen der                 Hinsicht im Namen der
                                         Gesellschaft handeln.                 Gesellschaft handeln.
                                      Im Innenverhältnis kann eine          Im Innenverhältnis kann eine
                                      Geschäftsordnung mit einem            Geschäftsordnung mit einem
                                     Katalog zustimmungspflichtiger        Katalog zustimmungspflichtiger
                                        Geschäfte u.ä. vereinbart             Geschäfte u.ä. vereinbart
                                       werden, der jedoch Dritten            werden, der jedoch Dritten
                                      gegenüber nicht wirksam ist.          gegenüber nicht wirksam ist.
                                      Die Gesellschafter sind vom           Die Gesellschafter sind vom
                                    Gesetz her nicht weisungsbefugt.      Gesetz her nicht weisungsbefugt.

 Vergütung der Geschäftsleitung     Fixe und/oder variable Vergütung,     Fixe und/oder variable Vergütung,
                                      kein Mindestgehalt, geldwerte         kein Mindestgehalt, geldwerte
                                             Vorteile möglich                      Vorteile möglich

 Sozialversicherungsrechtliche      Unterscheidung zwischen Fremd-               Gleichstellung mit
 Einstufung des Geschäftsleiters    bzw. Minderheitsgeschäftsführer               Arbeitnehmern
 (keine Arbeitslosenversicherung)    (Gleichstellung mit Arbeitneh-
                                      mern) und beherrschendem
                                     Geschäftsführer (Gleichstellung
                                           mit Selbständigen)

 Abberufung                         Jederzeit durch Gesellschafterbe-     In der Satzung genauer zu regeln.
                                    schluss. Sollte kein rechtfertigen-    Kann jederzeit ohne besonderen
                                     der Grund vorliegen, macht sich         rechtfertigenden Grund und
                                    die SARL schadensersatzpflichtig.       ohne Entschädigung erfolgen.

                                                Sonderausgabe Gesellschafts- und Steuerrecht                   9
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Gesellschafter

                                                                 SARL                               SAS

      Person                                        Natürliche oder juristische         Natürliche oder juristische
                                                    Personen; Ausländer oder            Personen; Ausländer oder
                                                            Franzosen                           Franzosen

      Informationsrechte                           Anspruch auf Kommunikation        In der Satzung genauer zu regeln
                                                   von Unterlagen bezüglich der
                                                    drei letzten Geschäftsjahren
                                                  (Jahresabschlüsse, Bestandauf-
                                                nahme, Protokolle Gesellschafter-
                                                 versammlungen, etc.); Anspruch
                                                     auf Übermittlung gewisser
                                                        Unterlagen vor jeder
                                                        Hauptversammlung
      Ordentliche Gesellschafterbeschlüsse           Gesetzliche Vorgaben:            In der Satzung zu regeln, keine
                                                absolute Mehrheit (erste Ladung)          gesetzlichen Vorgaben
                                                    oder einfache Mehrheit
                                                        (zweite Ladung)

      Außerordentliche Gesellschafterbe-              Beschlussfähigkeit bei          In der Satzung zu regeln, nur
      schlüsse                                   Anwesenheit eines Viertels der       wenige gesetzlichen Vorgaben
                                                 Anteile und Mehrheit von zwei
                                                 Dritteln der Stimmen (erste La-
                                                dung) oder Beschlussfähigkeit bei
                                                 Anwesenheit eines Fünftels der
                                                 Anteile und Mehrheit von zwei
                                                      Dritteln der Stimmen
                                                         (zweite Ladung)

      Pflichten                                 Einzahlung der Einlagen; Loyalität   Einzahlung der Einlagen; Loyalität

      Abtretung von Anteilen                          Gesetzliche Vorgaben:           Freie Abtretung, auch an Dritte
                                                Zustimmungspflicht bei Abtretung      (es sei denn, die Satzung sieht
                                                  an Dritte; schriftlicher Vertrag     anderes vor); prinzipiell keine
                                                 notwendig, der beim Finanzamt         Pflicht für einen schriftlichen
                                                   einregistriert werden muss;        Vertrag; Kapitalverkehrssteuer
                                                  Kapitalverkehrssteuer von 3%             0,1 % des Kaufpreises
                                                des Kaufpreises nach Abzug eines
                                                      gewissen Freibetrags.

10                Sonderausgabe Gesellschafts- und Steuerrecht
Besteuerung; Buchhaltung und Verwaltung

                                                          SARL                                      SAS

 Umsatzsteuer und Körperschaftssteuer;                                       identisch
 Aufwand Buchhaltung, Verwaltung

 Feststellung des Jahresabschlusses,         Pflicht, durch die Gesellschafter     Pflicht, durch die Gesellschafter
 Ergebnisverwendung

 Hinterlegung des Jahresabschlusses              Pflicht zur Hinterlegung,                Pflicht zur Hinterlegung,
 und Veröffentlichung                           Befreiung der Offenlegung                Befreiung der Offenlegung
                                                 möglich für kleine SARL*                 möglich für kleine SARL*

 Pflicht zur Ernennung eines Wirt-          Pflicht im Falle der Überschreitung   Pflicht im Falle der Überschreitung
 schaftsprüfers nach Gründung                 von bestimmten Schwellen**            von bestimmten Schwellen**

 Wirtschaftsprüfer ab Gründung                             Nein                                    Nein

* Wenn eine SARL oder SAS mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt: Weniger als 350.000 € Bilanzsumme,
weniger als 700.000 € Umsatz, weniger als 10 Mitarbeiter. Gesellschaften die zu einem Konzern gehören, können diese
Ausnahme nicht in Anspruch nehmen.
** Wenn mindestens zwei der drei folgenden Schwellenwerte überschritten werden: 4 Mio € Bilanzsumme, 8 Mio €
Umsatz, 50 Mitarbeiter. Sonderegel, wenn die Gesellschaft Teil eines Konzerns ist und von einer juristischen Person
(egal, ob diese im Ausland oder in Frankreich sitzt) beherrscht wird : Ein WP muss bestellt werden, wenn kumulativ
folgende Bedingungen erfüllt sind: Die Gesellschaft selbst überschreitet mindestens zwei der drei folgenden Schwel-
lenwerte: Bilanzsumme: 2 Millionen €, Umsatz 4 Millionen €, 25 Arbeitnehmer,  und  die Gesellschaft und ihre Mut-
tergesellschaft überschreiten gemeinsam mindestens zwei der drei nachfolgenden Schwellenwerte: Bilanzsumme: 4
Millionen €, Umsatz 8 Millionen €, 50 Arbeitnehmer.

                                                        Sonderausgabe Gesellschafts- und Steuerrecht                    11
Praktische Durchführung der
     Gesellschaftsgründung in Frankreich

                           Marianne Grange DJCE                                                 Elisabeth Walckenaer LL.M.
                           Avocat au Barreau de Paris                                           Avocat au Barreau de Paris
                           grange@rechtsanwalt.fr                                               walckenaer@rechtsanwalt.fr
                           T +33 (0) 1 53 93 82 90                                              T +33 (0) 1 53 93 82 90

                           Anne-Lise Lamy DJCE
                           Avocat au Barreau de Strasbourg
                           lamy@rechtsanwalt.fr
                           T +33 (0) 3 88 45 65 45

     Checkliste vor                                                     1.
     Ausarbeitung der Satzung                                Ausarbeitung der Satzung

     • Bank
      Welche öffentlichen oder
      privaten Finanzierungs-
      mög­lichkeiten gibt es?
                                                                             2.
      Welches französische                                       Einzahlung des Kapitals bei
      Bankinstitut kommt in                                         der gewählten Bank
      Betracht?
                                                                  Erst nach Ausstellung der
     • Höhe des Kapitals                                             Bankbescheinigung
                                                                  betreffend die Einzahlung
     • Gesellschaftsform                                               ist die wirksame
      Welche Gesellschaftsform                                       Unterzeichnung des
      ist für das Vorhaben die                                     Gesellschaftsvertrages
      passendste?                                                           möglich.

     • Geschäftsführung
     • Firmenname
     • Bestellung eines
       Wirtschaftsprüfers                                                                                    3.
                                                                                               Falls erforderlich: Bestellung
     • Sitz der Gesellschaft                                                                      eines Abschlussprüfers
     • Gegebenenfalls
       öffentlich-­rechtliche
       Genehmigungen

12             Sonderausgabe Gesellschafts- und Steuerrecht
Eine französische Gesellschaft
„en formation“ (Bezeichnungs-
 zusatz für eine Gesellschaft,
 die sich in der Gründungs-
 phase befindet), kann grund-
 sätzlich bis zum Erhalt ihrer
 Handelsregisternummer
 keine wirksamen Verträge im
 Namen der Gesellschaft ab-
                                                                           8.
 schließen.
                                                                       Erhalt der
                                                                 Handelsregisternummer
Allerdings besteht die Mög-
                                                                        und der
lichkeit, ab der Unterzeich-
                                                                Umsatzsteuer-ID-Nummer
nung der Satzung, und unter
bestimmten Voraussetzungen
auch bereits vor Unterzeich-
nung der Satzung, Rechtsge-
schäfte abzuschließen, die
bei Erhalt der Außen-­Rechts-
fähigkeit (= Handelsregister-
eintragung) rückwirkend als                                              7.
von Anfang an wirksam für                                          Eintragung der
die Gesellschaft abgeschlossen                                  Gesellschaft bei den
gelten.                                                       französischen Behörden

In der Praxis bedeutet dies
konkret, dass bereits vor Voll-
endung der Gründung zum
Beispiel ein Bankkonto eröff-
net sowie Miet-­  und Arbeits-
verträge geschlossen werden                                 6.
können, sofern diese Verträ-                       Veröffentlichung der
ge ausdrücklich im Namen                         Gesellschaftsgründung in
der „Gesellschaft in der Grün-                     einem Anzeigeblatt
dungsphase“ und unter Er-
wähnung ihres Status und des
zukünftigen Sitzes abgeschlos-
sen werden.

                                             5.
                                    Unterzeichnung der
                                  Satzung (keine notarielle
                                    Beurkundung nötig)
                                     und Bestellung des
                                      Geschäftsführers

              4.
      Domizilierung der
        Gesellschaft
       Durch Anmietung
     von Gewerberäumen,
    Erwerb von Immobilien,
     Domizilierungsvertrag
         oder sonstige
   Zurverfügungstellung von
        Räumlichkeiten

                                         Sonderausgabe Gesellschafts- und Steuerrecht    13
Nachfolgend möchten wir auf zwei besonders praxis-
                                                        relevante Gesichtspunkte hinweisen.
                   Marianne Grange DJCE
                   Avocat au Barreau de Paris           Jahresabschluss
                   grange@rechtsanwalt.fr
                                                        Für Handelsgesellschaften und sonstige Gesellschaften
                   T +33 (0) 1 53 93 82 90
                                                        des bürgerlichen Rechts besteht die gesetzliche Pflicht
                                                        zur Feststellung des Jahresabschlusses. Dieser wird zum
                                                        Ende eines jeden Geschäftsjahres erstellt und muss
                                                        spätestens 7 Monate nach Abschluss des jeweiligen Ge-
                                                        schäftsjahres bei der Geschäftsstelle des für die Gesell-
                   Elisabeth Walckenaer LL.M.           schaft zuständigen Handelsgerichts hinterlegt werden.
                   Avocat au Barreau de Paris
                                                        Die Unterlassung der Feststellung des Jahresabschlusses
                   walckenaer@rechtsanwalt.fr
                                                        wird mit einer Geldstrafe von bis zu 3.000 € / Jahr ge-
                   T +33 (0) 1 53 93 82 90
                                                        ahndet.

     Besonderheiten bei der
     Verwaltung einer Gesellschaft
     in Frankreich
                                                        Vollmachtserteilungen
                                                        Im Gegensatz zum deutschen Recht gibt es im franzö-
                   Anne-Lise Lamy DJCE                  sischen Recht keine Möglichkeit, Prokura zu erteilen. Es
                   Avocat au Barreau de Strasbourg
                                                        besteht auch keine andere gesetzlich vorgesehene ähn-
                   lamy@rechtsanwalt.fr
                                                        liche Möglichkeit der Erteilung einer entsprechend um-
                   T +33 (0) 3 88 45 65 45
                                                        fassenden Vertretungsbefugnis.
                                                        Umfassende Vertretungsbefugnis hat in Frankreich stets
                                                        die Geschäftsführung. Bei gemeinschaftlicher Geschäfts-
                                                        führung ist jeder einzelne Geschäftsführer nach außen
                                                        hin auch alleine umfassend vertretungsbefugt. Nach
                                                        außen hin kann die Befugnis eines Geschäftsführers zur
                                                        Vertretung der Gesellschaft nicht eingeschränkt werden.
                                                        Einzelne Vollmachten können nur in Form von Spezial-
                                                        vollmachten oder Einzelvollmachten, und nur für sach-
                                                        lich abgegrenzte Bereiche, erteilt werden.
                                                        Ein Weisungsrecht der Gesellschafter gegenüber dem
                                                        Geschäftsführer existiert in Frankreich nicht und kann
                                                        auch nicht wirksam nach außen vereinbart werden, da
                                                        der Geschäftsführer nach der Konzeption des französi-
                                                        schen Handelsgesetzes in seinen weiten Befugnissen
                                                        und seiner Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt werden
                                                        darf. Im Innenverhältnis ist es möglich, dem Geschäfts-
                                                        führer einen Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte
                                                        vorzugeben.

14       Sonderausgabe Gesellschafts- und Steuerrecht
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16   Sonderausgabe Gesellschafts- und Steuerrecht
Anne-Lise Lamy DJCE
                                             Avocat au Barreau de Strasbourg
                                             lamy@rechtsanwalt.fr
                                             T +33 (0) 3 88 45 65 45

Besteuerung von
Kapitalgesellschaften
in Frankreich
                    Hinsichtlich der Besteuerung eines Unternehmens   in
                    Frankreich sind einige Besonderheiten zu beachten.
                    Während die französischen   Regelungen zur Umsatz-
                    steuer durch die Harmonisierung innerhalb der EU
                    weitgehend den deutschen Regelungen entsprechen,
                    unterscheiden sich insbesondere der Steuersatz und
                    die Abzugsfähigkeit der Körperschaftsteuer im franzö-
                    sischen Steuerrecht deutlich von den entsprechenden
                    Regelungen in Deutschland.

                    Welche steuerliche Belastung durch eine wirtschaftliche
                    Tätigkeit in Frankreich entsteht, wird im Folgenden dar-
                    gestellt.

                    Körperschaftsteuer
                    Für die Körperschaftsteuer (Impot sur les sociétés;
                    Abk.: IS) gilt das sogenannte Territorialprinzip. Dies be-
                    deutet, dass nur diejenigen Gewinne in Frankreich steu-
                    erpflichtig sind, die in einem auf französischem Territo-
                    rium betriebenen Unternehmen erzielt werden. Ferner
                    kann eine Steuerpflicht in Frankreich aufgrund eines
                    Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) bestehen.

                    Feststellung des zu versteuernden Gewinns
                    Das Ergebnis, auf das die Körperschaftsteuer zu entrich-
                    ten ist, berechnet sich aus dem Umsatz abzüglich der
                    abzugsfähigen Aufwendungen.

                    Der Umsatz entspricht dabei sämtlichen Erlösen, die
                    aus der Geschäftstätigkeit des Unternehmens herrühren.
                    Abzugsfähige Aufwendungen sind solche Aufwendun-
                    gen, die für die Bedürfnisse der Unternehmenstätigkeit
                    aufgewendet werden und tatsächlich nachweisbar sind.

                 Sonderausgabe Gesellschafts- und Steuerrecht                    17
Nachfolgend möchten wir einige Beispiele für abzugsfä-                                                                Steuerliche Optimierung der Verluste
     hige Aufwendungen darstellen:
                                                                                                                           Die im Laufe eines Jahres festgestellten Verluste können
     • Hauptsächlich handelt es sich bei den abzugsfähigen                                                                 steuermindernd genutzt werden, das heißt sie können,
       Aufwendungen in Frankreich, genau wie in Deutsch-                                                                   bis zu einem jährlichen Betrag von 1 Mio. € zuzüglich 50
       land auch, beispielsweise um Abschreibungen auf                                                                     % des Gewinns, ohne zeitliche Begrenzung auf spätere
       Sachanlagen und auf immaterielles Anlagevermögen,                                                                   Perioden vorgetragen werden („carryforward“).
       Mietzahlungen, Betriebsmittel, Löhne, Sozialabgaben,
       Werbungskosten etc.                                                                                                 Der Verlustrücktrag („carryback“) ist nur in geringerem
                                                                                                                           Umfang zulässig: Der Verlust darf auf den im vorhergehen-
     • Abzugsfähig sind auch die für die Nutzung eines Pa-
                                                                                                                           den Geschäftsjahr festgestellten Gewinn rückgetragen
       tents gezahlten Gebühren im Rahmen eines Lizenz-
                                                                                                                           werden. Der Verlustrücktrag ist auf die Höhe des Ge-
       oder Unterlizenzvertrags, sofern kein Tatbestand des
                                                                                                                           winns des Vorjahres und in jedem Fall auf den Betrag von
       Wuchers hinsichtlich der bezahlten Gebühren vorliegt
                                                                                                                           1 Mio. € begrenzt. Der Steuerschuldner kann aufgrund
       und eine tatsächliche Nutzung der Lizenz nachgewie-
                                                                                                                           eines solchen Verlustrücktrags eine Forderung, die sich
       sen wird.
                                                                                                                           auf die Rückerstattung der zu viel entrichteten Steuer
     • Erwähnenswert sind an dieser Stelle ferner einige                                                                   des Vorjahres bezieht, gegen die frz. Steuerverwaltung
       Sonderregelungen, nach denen zum Beispiel die Ver-                                                                  geltend machen.
       rechnungspreise (Kosten jedweder Art, die zwischen
       Gesellschaften derselben Gruppe entstehen und un-
                                                                                                                           Abführung der Gewinne an die ausländische
       tereinander ausgeglichen werden) abzugsfähig sind.
                                                                                                                           Muttergesellschaft
       Voraussetzung für deren Abzugsfähigkeit ist, dass
       das Drittvergleichsprinzip (mitunter auch Fremdver-                                                                 Es gibt für eine ausländische Muttergesellschaft mehrere
       gleichsprinzip genannt) beachtet wird. Dieses Prinzip                                                               Möglichkeiten, den Gewinn der französischen Tochterge-
       verlangt, dass wirtschaftlich relevante Transaktionen                                                               sellschaft abzuführen.
       zwischen Gesellschaften derselben Gruppe zu einem
                                                                                                                           • Ausschüttung von Dividenden
       marktüblichen Preis abgerechnet und tatsächlich aus-
       geführt werden. Innerhalb einer internationalen Grup-                                                                Quellensteuerabzug
       pe müssen im Hinblick auf die fakturierten Beträge
                                                                                                                            Die an eine deutsche Muttergesellschaft ausgeschüt-
       die für Verrechnungspreise geltenden internationalen
                                                                                                                            teten Dividenden sind vom Quellensteuerabzug in
       Vorschriften beachtet werden.
                                                                                                                            Frankreich befreit, vorausgesetzt, dass sich der Sitz der
                                                                                                                            Muttergesellschaft in Deutschland befindet und sie
     Aktueller und vorausichtlicher                                                                                         eine Beteiligung von mindestens 10 % am Kapital ihrer
     Körperschaftsteuersatz                                                                                                 französischen Tochtergesellschaft, welche die Dividen-
                                                                                                                            den ausschüttet, hält.
       Steuerbarer Gewinnanteil                                              Geschäftsjahr
                                                                       2020 2021(1) 2022(1)                                • Zinsen für die an die Tochtergesellschaften
                                                                                                                             gewährten Darlehen
       KMU (Umsatz < 7,63 M €)
       - 0 bis 38.120 €                                                15 %            15 %              15 %               Die Zinsen der von der Muttergesellschaft an ihre Toch-
                                                                                                                            tergesellschaft gewährten Darlehen und Vorschüsse
       über 38.120 €                                                   28 % 26,5 %                       25 %               sind vom zu versteuernden Ergebnis der Tochterge-
       7,63 M € ≤ Umsatz < 250 M €                                                                                          sellschaft abzugsfähig, jedoch beschränkt auf einen
       0 bis 500.000 €                                                 28 %                                                 durch staatlichen Erlass festgelegten Zinssatz (dieser
                                                                                      26,5 %             25 %               betrug beispielsweise für den Rechnungsabschluss
       > 500.000 €                                                     28 %                                                 zum 31.12.2019: 1,32 %).
       Umsatz ≥ 250 M €
       0 bis 500.000 €                                                 28 %                                                • Verrechnungspreise
                                                                                      27,5 %             25 %
       > 500.000 €                                                     31 %                                                 Wie bereits dargestellt, sind die innerhalb einer
                                                                                                                            Gruppe durchgeführten Transaktionen, und unter der
     (1) voraussichtlicher Steuersatz
                                                                                                                            Voraussetzung, dass sie tatsächlich ausgeführt und zu
                                                                                                                            einem marktüblichen Preis fakturiert werden, in Höhe
                                                                                                                            der angewendeten Verrechnungspreise abzugsfähig.

18                              Sonderausgabe Gesellschafts- und Steuerrecht
Praxistipp                                                    Kommunale Steuern
                                                              (Gewerbesteuer und Grundsteuer)
Bezüglich der Abzugsfähigkeit   der Verrechnungsprei-
se ist darauf zu achten, dass die Höhe der Provisionen,       Die Gewerbesteuer setzt sich zusammen aus der soge-
die die französische Gesellschaft, etwa für erfolgreich       nannten Grundabgabe für Unternehmen und der Ab-
abgeschlossene Geschäfte, erhält, angemessen ist. Au-         gabe auf den Mehrwert der Unternehmen. Die Gewer-
ßerdem müssen die Vertragsbeziehungen zwischen den            besteuer ist begrenzt auf 3 % der Wertschöpfung des
Gesellschaften derselben Gruppe und die Methoden für          Unternehmens. Grundsteuer müssen Unternehmen
die Festlegung der Verrechnungspreise präzise und in          nur auf Mieteinkünfte aus der Vermietung von Grund-
einer von der französischen Steuerverwaltung festgeleg-       stücken (Grundsteuer für unbebaute Grundstücke)
ten Form dokumentiert sein. Die Dokumentation  muss           sowie aus der Vermietung von Gebäuden (Grundsteuer
in französischer Sprache erstellt sein. Sie muss am Sitz      für bebaute Grundstücke) entrichten.
der Gesellschaft hinterlegt und mindestens jährlich ak-
tualisiert werden.
                                                              Steuerliche Anreize zugunsten von Investoren
                                                              Der französische Gesetzgeber hat für Gesellschaften,
Umsatzsteuer
                                                              die sich in Sonderzonen niederlassen oder die innovativ
Die Umsatzsteuer wird auf den Verbrauch von Waren             tätig sind, vorübergehende Befreiungen von den kom-
und Dienstleistungen erhoben und letztlich vom Ver-           munalen Steuern und/oder der Körperschaftsteuer ein-
braucher getragen. Innerhalb der EU sind die Umsatz-          geführt.
steuer-Regelungen durch EU-Richtlinien weitgehend
harmonisiert. Jede in Frankreich neu gegründete Ge-           Ferner bestehen in Frankreich zugunsten von Unterneh-
sellschaft erhält von der Steuerverwaltung eine Umsatz-       men zahlreiche Steuergutschriften, wie zum Beispiel
steueridentifikationsnummer zugewiesen.                       die Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung.
                                                              Diese deckt 30 % der F & E-Aufwendungen bis zu einem
Im Allgemeinen ist bei den Steuerbehörden monatlich           Betrag von 100 Millionen €, jenseits dieses Betrags dann
eine Umsatzsteuererklärung einzureichen. Auf dieser           5 % dieser Aufwendungen.
sind sämtliche Umsätze, Vorsteueransprüche und die
sich ergebende Steuerschuld bzw. etwaige Steuererstat-        Sämtliche mit F & E zusammenhängende Aufwendun-
tungsansprüche anzugeben.  Ist der Betrag der für die         gen werden dabei berücksichtigt (Löhne und Gehälter,
Einkäufe entrichteten Umsatzsteuer höher als die  über        Sozialabgaben, Betriebsausgaben, Abschreibungen, Li-
den Umsatz einkassierte Umsatzsteuer, kann das Unter-         zenzkosten etc.).
nehmen das sich hieraus ergebene Umsatzsteuergutha-
ben von der Steuerverwaltung zurückfordern.

Der Regelsteuersatz (Umsatzsteuer) für den Verkauf von
Gütern und Dienstleistungen beträgt in Frankreich der-
zeit 20 %.

Zollrecht
Aufgrund der Einführung einheitlicher Zölle innerhalb
der EU entsprechen die französischen Zollvorschriften
im Wesentlichen den entsprechenden anderen in
Europa geltenden Vorschriften.

                                                           Sonderausgabe Gesellschafts- und Steuerrecht                  19
Deutsch-französische Rechtsanwaltskanzlei
                                                          Cabinet d’Avocats Franco-Allemand

                                                                                                                               Sarreguemines

Unternehmen grenzüberschreitend begleiten                                                                            Paris                   Baden-Baden
                                    Mon avocat d’affaires outre-Rhin                                                            Strasbourg

                                                                                                                     Bordeaux

Die Autoren dieser Ausgabe

                             Emil Epp
                             Rechtsanwalt
                             epp@rechtsanwalt.fr
                             T +33 (0) 3 88 45 65 45                                   An fünf Standorten
                                                                                       in Deutschland und Frankreich

                             Marianne Grange DJCE
                                                                                                                 Strasbourg
                             Avocat au Barreau de Paris                                                          16 rue de Reims
                             grange@rechtsanwalt.fr                                                              F-67000 Strasbourg
                             T +33 (0) 1 53 93 82 90                                                             T +33 (0) 3 88 45 65 45
                                                                                                                 strasbourg@rechtsanwalt.fr

                                                                                                                 Paris
                                                                                                                 4 rue Paul Baudry
                             Elisabeth Walckenaer LL.M.                                                          F-75008 Paris
                             Avocat au Barreau de Paris
                                                                                                                 T +33 (0) 1 53 93 82 90
                             walckenaer@rechtsanwalt.fr                                                          paris@rechtsanwalt.fr
                             T +33 (0) 1 53 93 82 90

                                                                                                                 Baden-Baden
                                                                                                                 Schützenstraße 7
                                                                                                                 D-76530 Baden-Baden
                             Anne-Lise Lamy DJCE                                                                 T +49 (0) 7221 3 02 37 0
                             Avocat au Barreau de Strasbourg
                                                                                                                 baden@rechtsanwalt.fr
                             lamy@rechtsanwalt.fr
                             T +33 (0) 3 88 45 65 45
                                                                                                                 Bordeaux
                                                                                                                 48 cours d’Alsace et Lorraine
                                                                                                                 F-33000 Bordeaux
                                                                                                                 T +33 (0) 5 56 28 38 07
                                                                                                                 bordeaux@rechtsanwalt.fr

                                                                                                                 Sarreguemines
                                                                                                                 50, rue de Grosbliederstroff
                                                                                                                 F-57200 Sarreguemines
                                                                                                                 T +33 (0) 3 87 02 99 87
                                                                                                                 sarreguemines@rechtsanwalt.fr

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                     Sonderausgabe Gesellschafts- und Steuerrecht Mai 2020                                       www.rechtsanwalt.fr
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