Gesellschafts- und Steuerrecht in Frankreich - CBBL Lawyers
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Mai 2020 Ge d S So un nd se teu er au lls er sg ab ch re e aft ch Aktuelles Recht in Frankreich s- t Gesellschafts- und Steuerrecht in Frankreich • Marktzugang in Frankreich • Vorteile der verschiedenen Gesellschaftsformen • Durchführung der Gesellschaftsgründung • Besteuerung von Kapitalgesellschaften Das Magazin der deutsch-französischen Rechtsanwaltskanzlei
Marktzugang in Frankreich Emil Epp Marianne Grange DJCE Rechtsanwalt Avocat au Barreau de Paris epp@rechtsanwalt.fr grange@rechtsanwalt.fr T +33 (0) 3 88 45 65 45 T +33 (0) 1 53 93 82 90 Elisabeth Walckenaer LL.M. Avocat au Barreau de Paris walckenaer@rechtsanwalt.fr T +33 (0) 1 53 93 82 90 Anne-Lise Lamy DJCE Avocat au Barreau de Strasbourg lamy@rechtsanwalt.fr T +33 (0) 3 88 45 65 45 2 Sonderausgabe Gesellschafts- und Steuerrecht
Gründung einer Gesellschaft oder Eintragung einer Trotz dieser zahlreichen Vorteile mag die Gründung ei- unselbständigen Zweigniederlassung? ner neuen Gesellschaft für den einen oder anderen Un- (Vor- und Nachteile) ternehmer zunächst abschreckend wirken, da immer noch die Annahme verbreitet ist, dass eine eigene Ge- Deutschland und Frankreich sind nach wie vor einander sellschaft per se mit hohem Verwaltungsaufwand und die wichtigsten Partnerländer im Handel: Der bedeu- hohen Verwaltungskosten in Verbindung zu bringen sei. tendste Wirtschaftspartner Frankreichs ist Deutschland. Doch die laufenden Verwaltungskosten bei einer un- Umgekehrt steht Frankreich in Deutschland, übrigens selbstständigen Zweigniederlassung sind nicht geringer auch in Österreich sowie in der Schweiz, an erster Stelle als solche bei einer selbständigen Gesellschaft. in Bezug auf Import und Export. Für deutschsprachige Unternehmen, die den Markt des Nachbarlandes Frank- Für eine unselbständige Zweigniederlassung ist ebenfalls reich erobern möchten, gilt es, sich zunächst mit den die Buchhaltung nach französischen Vorschriften zu rechtlichen Besonderheiten vertraut zu machen, um führen und eine Bilanz in Frankreich zu erstellen. Daher diese stolperfrei zu überwinden. sind die anfallenden laufenden Verwaltungskosten etwa genauso hoch wie jene, die bei einer eigenen (selbstän- Die eingangs relevante Frage ist dabei zunächst jene digen) französischen Gesellschaft anfallen würden. nach der Form der erwünschten Präsenz in Frankreich: Soll man eine unselbständige Zweigniederlassung in Ferner besteht bei einer bloß unselbständigen franzö- Frankreich eintragen lassen oder eine rechtlich selbstän- sischen Zweigniederlassung das Risiko der Doppel- dige französische Gesellschaft gründen? besteuerung. Das Risiko der Doppelbesteuerung in Deutschland und in Frankreich besteht immer dann, Im Folgenden haben wir einige Vorteile der Gründung wenn in der deutschen Gesellschaft für die französische einer (rechtlich selbständigen) Gesellschaft in Frankreich Zweigniederlassung mitgearbeitet wird und eine ein- zusammengestellt: deutige Zuordnung von Aufwand und Einnahmen zu den • Effektivere Präsenz auf dem französischen Markt: Der verschiedenen Strukturen nicht nachweisbar erfolgt. (französische) Kunde will häufig eher bei einem franzö- sischen Unternehmen bestellen. Dies gilt umso mehr, Fehlt diese klare Abgrenzung, so führt insbesondere als der Name der ausländischen Gesellschaft in Frank- die Mitarbeit von Angestellten der deutschen Gesell- reich wenig bekannt ist schaft in der französischen Zweigniederlassung (z. B. Mitbetreuung des Vertriebs in Frankreich) dazu, dass • Im Vergleich zur Verwaltung einer unselbständigen die deutsche Fiskalverwaltung die Versteuerung sämtli- Zweigniederlassung entstehen, abgesehen von den cher Einnahmen aus Frankreich in Deutschland verlangt. Gründungskosten, bei der Verwaltung einer rechtlich Dies geschieht mit der Begründung, dass der Aufwand selbständigen Gesellschaft keine Mehrkosten, was oft der deutschen Muttergesellschaft zugunsten ihrer fran- übersehen wird zösischen Zweigniederlassung in der Buchhaltung der • Verträge, insbesondere Arbeitsverträge, können mit deutschen Gesellschaft gewinnmindernd geltend ge- der französischen Tochtergesellschaft geschlossen wer- macht wurde. Die deutsche Steuerverwaltung geht bei den und belasten so die Muttergesellschaft nicht un- einer steuermindernden Geltendmachung von solchen mittelbar mit spezifischen (arbeitsrechtlichen) Risiken Aufwänden, die zugunsten der französischen Zweignie- derlassung erfolgten, davon aus, dass die französische • Einfache Zuordnung von Kosten und Einkünften: Zweigniederlassung, quasi als „verlängerter Arm“ der Bei der Gründung einer Gesellschaft in Frankreich deutschen Gesellschaft, für die deutsche Gesellschaft ist eine einfache Zuordnung von Kosten und Einnah- Gewinne erwirtschaftet hat. Diese wären dann auch in men möglich (z. B. kann bei einer Warenlieferung von Deutschland zu versteuern. Deutschland nach Frankreich die Rechnungsstellung von der deutschen Muttergesellschaft an die franzö- Aufgrund des Bestehens einer Betriebsstätte in Frank- sische Tochtergesellschaft erfolgen. Letztere verkauft reich verlangt aber auch der französische Staat die Ver- dann weiter an die Kunden in Frankreich.) steuerung der in Frankreich erzielten Einkünfte. Somit • Durch eindeutige Rechnungsstellung auf der Grundla- kommt es dann zur faktischen Doppelbesteuerung. ge ordnungsgemäßer Verträge zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft und unter Anwendung marktübli- Dieses Risiko ist beim Betrieb einer eigenen (selbstän- cher Preise kann das Risiko einer Doppelbesteuerung digen) französischen Gesellschaft mit ordnungsgemäßer weitgehend ausgeschlossen werden Buchhaltung inexistent. • Steuergünstiges Entlohnungsmodell für Geschäfts- führer: Für Geschäftsführer, die sowohl in Frankreich als auch in Deutschland, Österreich oder der Schweiz tätig und dabei nicht in Frankreich ansässig sind, kann ein steuer- und sozialversicherungsrechtlich günstiges Vergütungsmodell angewendet werden Sonderausgabe Gesellschafts- und Steuerrecht 3
Vorteile der verschiedenen Gesellschaftsformen in Frankreich Marianne Grange DJCE Elisabeth Walckenaer LL.M. Avocat au Barreau de Paris Avocat au Barreau de Paris grange@rechtsanwalt.fr walckenaer@rechtsanwalt.fr T +33 (0) 1 53 93 82 90 T +33 (0) 1 53 93 82 90 Anne-Lise Lamy DJCE Avocat au Barreau de Strasbourg lamy@rechtsanwalt.fr T +33 (0) 3 88 45 65 45 4 Sonderausgabe Gesellschafts- und Steuerrecht
Ist die Entscheidung getroffen, eine französische Ge- sellschaft zu gründen, um wirtschaftlich in Frankreich Fuß zu fassen, gilt es, zunächst die für das geplante Un- ternehmen passende französische Gesellschaftsform zu wählen. Welche Gesellschaftsformen kommen überhaupt in Betracht? Gibt es einen Unterschied im An- sehen (Standing) der verschiedenen Gesellschaftsfor- men? Welche Vorteile kann man aus der Wahl der rich- tigen Gesellschaftsform ziehen? Genau diese Fragen möchten wir im Folgenden näher beleuchten, um die Wahl der geeigneten Gesellschaftsform zu erleichtern und so den Grundstein für eine erfolgreiche Etablierung auf dem französischen Markt zu legen. Sonderausgabe Gesellschafts- und Steuerrecht 5
Welche Gesellschaftsformen kommen in Frankreich Die klassische Aktiengesellschaft (SA; deutsches Pen- in Betracht? dant: AG) sowie die Personengesellschaft (z. B. société civile; deutsches Pendant: Gesellschaft bürgerlichen Derzeit gründen ausländische Unternehmen in Frank- Rechts, GbR) werden für neu zu gründende Unterneh- reich in den meisten Fällen entweder eine GmbH fran- men in Frankreich als Gesellschaftsformen nur sehr zösischen Rechts (SARL: Société à responsabilité limitée) selten genutzt. Die Personengesellschaften spielen in oder eine sogenannte Vereinfachte Aktiengesellschaft Frankreich im Kern nur in Form einer Gesellschaft bür- (SAS: Société par actions simplifiée), wobei letztere die gerlichen Rechts (société civile) (GbR) eine Rolle, die in Frankreich vorher weit verbreitete klassische Aktien- dann meist Immobilien in ihrem Vermögen hält und die- gesellschaft (SA: Société anonyme) verdrängt hat. se an eine verbundene, operativ tätige Gesellschaft zur Nutzung vermietet. Die große Attraktivität der französischen Vereinfachten Aktiengesellschaft (SAS) ist darauf zurückzuführen, dass diese Form besonders weitgehende Gestaltungsmög- lichkeiten bietet. Außerdem benötigt man zur Gründung einer Vereinfachten Aktiengesellschaft (SAS) nur einen Gesellschafter, während die klassische Aktiengesell- schaft (SA) mindestens zwei Gesellschafter erfordert. Ferner benötigt man für die Gründung einer SA ein Min- destkapital, während die SARL und die SAS kein Mindest- kapital erfordern. 6 Sonderausgabe Gesellschafts- und Steuerrecht
Wie ist das Standing der verschiedenen Wie hoch sind die Gründungskosten bei den verschie- Gesellschaftsformen in Frankreich? denen Gesellschaftsformen? Die GmbH französischen Rechts (SARL) wurde traditio- Die formellen Gründungskosten (Eintragung der Ge- nell vorwiegend für kleinere Unternehmen genutzt. In sellschaft beim Handelsregister, Durchführung der da- der Form einer SARL wurden meist überschaubare fa- mit verbundenen Formalitäten sowie der erforderlichen miliengeführte Unternehmen sowie kleinere Handelsge- Veröffentlichungen) liegen bei insgesamt ca. 600 €. sellschaften geführt. Hinzu kommen die Honorare für die Rechtsanwälte, die die Gründung der Gesellschaft durchführen (z. B.: Heute hat die Vereinfachte Aktiengesellschaft (SAS) die Erstellen des Gesellschaftsvertrages nach den spezifi- anderen Formen der Aktiengesellschaften weitgehend schen Wünschen und Erfordernissen). Die Hinzuziehung verdrängt. Der Vorteil der SAS besteht in der hochgra- eines Notars ist in Frankreich bei keiner Gesellschafts- dig flexiblen Gestaltungsmöglichkeit des Gesellschafts- form erforderlich, es sei denn, es werden Immobilien in vertrags. So kann die SAS sehr gut an die spezifischen die Gesellschaft eingebracht. Herausforderungen des modernen Wirtschaftslebens angepasst werden. Die strengen Formvorschriften und sonstigen engen gesetzlichen Vorgaben, die im Rahmen Was sind die wesentlichen Vorteile der SAS einer klassischen französischen Aktiengesellschaft (SA) gegenüber der SARL? und einer französischen GmbH (SARL) nur beschränkt Folgende Möglichkeiten bzw. Vorteile gibt es bei der gestaltet werden können, können bei der Vereinfachten französischen Vereinfachten Aktiengesellschaft (SAS: Aktiengesellschaft (SAS) in großem Umfang flexibel und Société par actions simplifiée) gegenüber der französi- individuell angepasst werden. Eine SAS kann allerdings schen GmbH (SARL: Société à responsabilité limitée): nicht an der Börse gehandelt werden, im Gegensatz zur klassischen Aktiengesellschaft (SA). • Das Standing der SAS nach außen ist deutlich besser als das der SARL Die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers ist bei einer SAS • Hohe Flexibilität bei der Gestaltung der Satzung, unter oder einer SARL nur erforderlich, wenn bei der Gesell- anderem bezüglich der Gesellschafterversammlungen schaft folgende Voraussetzungen erfüllt sind: und bezüglich der Abberufung des Leitungsorgans Mindestens zwei der drei folgenden Schwellenwerte • Die fakultative Einrichtung von Kontrollorganen ist werden überschritten: 4 Mio € Bilanzsumme, 8 Mio € möglich (z. B. Beirat) Umsatz, 50 Mitarbeiter. • Eine juristische Person (z. B. eine deutsche GmbH) kann als Leitungsorgan der französischen SAS einge- Sonderegel, wenn die Gesellschaft Teil eines Konzerns setzt werden ist und von einer juristischen Person (egal, ob diese im Ausland oder in Frankreich sitzt) beherrscht wird : Ein WP • Das Stimmrecht kann unabhängig von der Kapitalbe- muss bestellt werden, wenn kumulativ folgende Bedin- teiligung geregelt werden gungen erfüllt sind: Die Gesellschaft selbst überschreitet • Aktionäre können kraft einer entsprechenden Sat- mindestens zwei der drei folgenden Schwellenwerte: zungsbestimmung ausgeschlossen werden Bilanzsumme: 2 Millionen €, Umsatz 4 Millionen €, 25 Arbeitnehmer, und die Gesellschaft und ihre Mutter- • Die Nichtabtretbarkeit von Aktien kann für einen Zeit- gesellschaft überschreiten gemeinsam mindestens zwei raum von (längstens) 10 Jahren vereinbart werden der drei nachfolgenden Schwellenwerte: Bilanzsumme: • Die Übertragung von Aktien ist frei gestaltbar 4 Millionen €, Umsatz 8 Millionen €, 50 Arbeitnehmer. • Die freie Gestaltung von Vorkaufsrechten ist möglich Wann kommt die Gründung einer SARL in Betracht? Die SARL kann geeignet sein, wenn das Vertrauen bei Kunden, Banken und anderen Dritten eine andere Rechtsform nicht erfordert. Auch bei überwiegendem Geschäftsverkehr mit Privatkunden kann die SARL die richtige Gesellschaftsform sein. Auf den Folgeseiten finden Sie Vergleichstabellen mit den jeweiligen Vorteilen der wichtigsten Formen der französischen Handelsgesellschaften. Sonderausgabe Gesellschafts- und Steuerrecht 7
Vergleich zwischen der SARL (Gesellschaft mit beschränkter Haftung frz. Rechts) und der SAS (vereinfachte Akti- engesellschaft frz. Rechts) Stand Januar 2020 Allgemeine Merkmale SARL SAS Anzahl der Gesellschafter 1 bis 100 1 bis unbegrenzt Haftung der Gesellschafter Auf die Einlagen begrenzt Auf die Einlagen begrenzt Dauer Höchstens 99 Jahre, Höchstens 99 Jahre, Verlängerung möglich Verlängerung möglich Satzung; Gesellschaftervereinbarungen Viele gesetzliche Vorgaben, Große Gestaltungsfreiheit von denen nur begrenzt abgewichen werden kann. Die Identität der Gesellschafter muss in der Satzung angegeben werden. Wirtschaftsprüfer ab Gründung Nein Nein Kapital und Einlagen SARL SAS Grundkapital Weder Minimum noch Maximum Weder Minimum noch Maximum gesetzlich vorgesehen. gesetzlich vorgesehen. Sach- und Bareinlagen möglich Sach- und Bareinlagen möglich Sacheinlagen Bewertung durch einen Bewertung durch einen Wirtschaftsprüfer außer im Falle Wirtschaftsprüfer außer im Falle einer Befreiung* einer Befreiung* * Die Gesellschafter können auf die Bewertung der Sacheinlagen durch einen Einlagenprüfer (Wirtschaftsprüfer) ver- zichten, wenn die Sacheinlagen folgende Bedingungen kumulativ erfüllen: der Wert einer einzelne Sacheinlage liegt unter 30.000 €; die Sacheinlagen stellen weniger als die Hälfte des Grundkapitals dar. 8 Sonderausgabe Gesellschafts- und Steuerrecht
Geschäftsleitung SARL SAS Ein oder mehrere Geschäfts- Zwingend ein Präsident (Prési- führer, die zwingend natürliche dent); Möglichkeit, in der Satzung Personen sind. weitere gesetzliche Vertreter vorzusehen (z.B. Generaldirek- Sonstige Aufsichtsorgane (Beirat tor). Juristische oder natürliche u.ä.) : fakultativ möglich Person(nen). Sonstige Aufsichtsorgane (Beirat u.ä.) : fakultativ möglich Bestellung Durch die Gesellschafter In der Satzung zu regeln. In der Regel durch Gesellschafterbeschluss Befugnisse der Geschäftsleitung Im Außenverhältnis: unbegrenzt, Im Außenverhältnis: unbegrenzt, einzelvertretungsberechtigt; einzelvertretungsberechtigt; kann im Rahmen des Gesell- kann im Rahmen des Gesell- schaftsgegenstandes in jeglicher schaftsgegenstandes in jeglicher Hinsicht im Namen der Hinsicht im Namen der Gesellschaft handeln. Gesellschaft handeln. Im Innenverhältnis kann eine Im Innenverhältnis kann eine Geschäftsordnung mit einem Geschäftsordnung mit einem Katalog zustimmungspflichtiger Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte u.ä. vereinbart Geschäfte u.ä. vereinbart werden, der jedoch Dritten werden, der jedoch Dritten gegenüber nicht wirksam ist. gegenüber nicht wirksam ist. Die Gesellschafter sind vom Die Gesellschafter sind vom Gesetz her nicht weisungsbefugt. Gesetz her nicht weisungsbefugt. Vergütung der Geschäftsleitung Fixe und/oder variable Vergütung, Fixe und/oder variable Vergütung, kein Mindestgehalt, geldwerte kein Mindestgehalt, geldwerte Vorteile möglich Vorteile möglich Sozialversicherungsrechtliche Unterscheidung zwischen Fremd- Gleichstellung mit Einstufung des Geschäftsleiters bzw. Minderheitsgeschäftsführer Arbeitnehmern (keine Arbeitslosenversicherung) (Gleichstellung mit Arbeitneh- mern) und beherrschendem Geschäftsführer (Gleichstellung mit Selbständigen) Abberufung Jederzeit durch Gesellschafterbe- In der Satzung genauer zu regeln. schluss. Sollte kein rechtfertigen- Kann jederzeit ohne besonderen der Grund vorliegen, macht sich rechtfertigenden Grund und die SARL schadensersatzpflichtig. ohne Entschädigung erfolgen. Sonderausgabe Gesellschafts- und Steuerrecht 9
Gesellschafter SARL SAS Person Natürliche oder juristische Natürliche oder juristische Personen; Ausländer oder Personen; Ausländer oder Franzosen Franzosen Informationsrechte Anspruch auf Kommunikation In der Satzung genauer zu regeln von Unterlagen bezüglich der drei letzten Geschäftsjahren (Jahresabschlüsse, Bestandauf- nahme, Protokolle Gesellschafter- versammlungen, etc.); Anspruch auf Übermittlung gewisser Unterlagen vor jeder Hauptversammlung Ordentliche Gesellschafterbeschlüsse Gesetzliche Vorgaben: In der Satzung zu regeln, keine absolute Mehrheit (erste Ladung) gesetzlichen Vorgaben oder einfache Mehrheit (zweite Ladung) Außerordentliche Gesellschafterbe- Beschlussfähigkeit bei In der Satzung zu regeln, nur schlüsse Anwesenheit eines Viertels der wenige gesetzlichen Vorgaben Anteile und Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen (erste La- dung) oder Beschlussfähigkeit bei Anwesenheit eines Fünftels der Anteile und Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen (zweite Ladung) Pflichten Einzahlung der Einlagen; Loyalität Einzahlung der Einlagen; Loyalität Abtretung von Anteilen Gesetzliche Vorgaben: Freie Abtretung, auch an Dritte Zustimmungspflicht bei Abtretung (es sei denn, die Satzung sieht an Dritte; schriftlicher Vertrag anderes vor); prinzipiell keine notwendig, der beim Finanzamt Pflicht für einen schriftlichen einregistriert werden muss; Vertrag; Kapitalverkehrssteuer Kapitalverkehrssteuer von 3% 0,1 % des Kaufpreises des Kaufpreises nach Abzug eines gewissen Freibetrags. 10 Sonderausgabe Gesellschafts- und Steuerrecht
Besteuerung; Buchhaltung und Verwaltung SARL SAS Umsatzsteuer und Körperschaftssteuer; identisch Aufwand Buchhaltung, Verwaltung Feststellung des Jahresabschlusses, Pflicht, durch die Gesellschafter Pflicht, durch die Gesellschafter Ergebnisverwendung Hinterlegung des Jahresabschlusses Pflicht zur Hinterlegung, Pflicht zur Hinterlegung, und Veröffentlichung Befreiung der Offenlegung Befreiung der Offenlegung möglich für kleine SARL* möglich für kleine SARL* Pflicht zur Ernennung eines Wirt- Pflicht im Falle der Überschreitung Pflicht im Falle der Überschreitung schaftsprüfers nach Gründung von bestimmten Schwellen** von bestimmten Schwellen** Wirtschaftsprüfer ab Gründung Nein Nein * Wenn eine SARL oder SAS mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt: Weniger als 350.000 € Bilanzsumme, weniger als 700.000 € Umsatz, weniger als 10 Mitarbeiter. Gesellschaften die zu einem Konzern gehören, können diese Ausnahme nicht in Anspruch nehmen. ** Wenn mindestens zwei der drei folgenden Schwellenwerte überschritten werden: 4 Mio € Bilanzsumme, 8 Mio € Umsatz, 50 Mitarbeiter. Sonderegel, wenn die Gesellschaft Teil eines Konzerns ist und von einer juristischen Person (egal, ob diese im Ausland oder in Frankreich sitzt) beherrscht wird : Ein WP muss bestellt werden, wenn kumulativ folgende Bedingungen erfüllt sind: Die Gesellschaft selbst überschreitet mindestens zwei der drei folgenden Schwel- lenwerte: Bilanzsumme: 2 Millionen €, Umsatz 4 Millionen €, 25 Arbeitnehmer, und die Gesellschaft und ihre Mut- tergesellschaft überschreiten gemeinsam mindestens zwei der drei nachfolgenden Schwellenwerte: Bilanzsumme: 4 Millionen €, Umsatz 8 Millionen €, 50 Arbeitnehmer. Sonderausgabe Gesellschafts- und Steuerrecht 11
Praktische Durchführung der Gesellschaftsgründung in Frankreich Marianne Grange DJCE Elisabeth Walckenaer LL.M. Avocat au Barreau de Paris Avocat au Barreau de Paris grange@rechtsanwalt.fr walckenaer@rechtsanwalt.fr T +33 (0) 1 53 93 82 90 T +33 (0) 1 53 93 82 90 Anne-Lise Lamy DJCE Avocat au Barreau de Strasbourg lamy@rechtsanwalt.fr T +33 (0) 3 88 45 65 45 Checkliste vor 1. Ausarbeitung der Satzung Ausarbeitung der Satzung • Bank Welche öffentlichen oder privaten Finanzierungs- möglichkeiten gibt es? 2. Welches französische Einzahlung des Kapitals bei Bankinstitut kommt in der gewählten Bank Betracht? Erst nach Ausstellung der • Höhe des Kapitals Bankbescheinigung betreffend die Einzahlung • Gesellschaftsform ist die wirksame Welche Gesellschaftsform Unterzeichnung des ist für das Vorhaben die Gesellschaftsvertrages passendste? möglich. • Geschäftsführung • Firmenname • Bestellung eines Wirtschaftsprüfers 3. Falls erforderlich: Bestellung • Sitz der Gesellschaft eines Abschlussprüfers • Gegebenenfalls öffentlich-rechtliche Genehmigungen 12 Sonderausgabe Gesellschafts- und Steuerrecht
Eine französische Gesellschaft „en formation“ (Bezeichnungs- zusatz für eine Gesellschaft, die sich in der Gründungs- phase befindet), kann grund- sätzlich bis zum Erhalt ihrer Handelsregisternummer keine wirksamen Verträge im Namen der Gesellschaft ab- 8. schließen. Erhalt der Handelsregisternummer Allerdings besteht die Mög- und der lichkeit, ab der Unterzeich- Umsatzsteuer-ID-Nummer nung der Satzung, und unter bestimmten Voraussetzungen auch bereits vor Unterzeich- nung der Satzung, Rechtsge- schäfte abzuschließen, die bei Erhalt der Außen-Rechts- fähigkeit (= Handelsregister- eintragung) rückwirkend als 7. von Anfang an wirksam für Eintragung der die Gesellschaft abgeschlossen Gesellschaft bei den gelten. französischen Behörden In der Praxis bedeutet dies konkret, dass bereits vor Voll- endung der Gründung zum Beispiel ein Bankkonto eröff- net sowie Miet- und Arbeits- verträge geschlossen werden 6. können, sofern diese Verträ- Veröffentlichung der ge ausdrücklich im Namen Gesellschaftsgründung in der „Gesellschaft in der Grün- einem Anzeigeblatt dungsphase“ und unter Er- wähnung ihres Status und des zukünftigen Sitzes abgeschlos- sen werden. 5. Unterzeichnung der Satzung (keine notarielle Beurkundung nötig) und Bestellung des Geschäftsführers 4. Domizilierung der Gesellschaft Durch Anmietung von Gewerberäumen, Erwerb von Immobilien, Domizilierungsvertrag oder sonstige Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten Sonderausgabe Gesellschafts- und Steuerrecht 13
Nachfolgend möchten wir auf zwei besonders praxis- relevante Gesichtspunkte hinweisen. Marianne Grange DJCE Avocat au Barreau de Paris Jahresabschluss grange@rechtsanwalt.fr Für Handelsgesellschaften und sonstige Gesellschaften T +33 (0) 1 53 93 82 90 des bürgerlichen Rechts besteht die gesetzliche Pflicht zur Feststellung des Jahresabschlusses. Dieser wird zum Ende eines jeden Geschäftsjahres erstellt und muss spätestens 7 Monate nach Abschluss des jeweiligen Ge- schäftsjahres bei der Geschäftsstelle des für die Gesell- Elisabeth Walckenaer LL.M. schaft zuständigen Handelsgerichts hinterlegt werden. Avocat au Barreau de Paris Die Unterlassung der Feststellung des Jahresabschlusses walckenaer@rechtsanwalt.fr wird mit einer Geldstrafe von bis zu 3.000 € / Jahr ge- T +33 (0) 1 53 93 82 90 ahndet. Besonderheiten bei der Verwaltung einer Gesellschaft in Frankreich Vollmachtserteilungen Im Gegensatz zum deutschen Recht gibt es im franzö- Anne-Lise Lamy DJCE sischen Recht keine Möglichkeit, Prokura zu erteilen. Es Avocat au Barreau de Strasbourg besteht auch keine andere gesetzlich vorgesehene ähn- lamy@rechtsanwalt.fr liche Möglichkeit der Erteilung einer entsprechend um- T +33 (0) 3 88 45 65 45 fassenden Vertretungsbefugnis. Umfassende Vertretungsbefugnis hat in Frankreich stets die Geschäftsführung. Bei gemeinschaftlicher Geschäfts- führung ist jeder einzelne Geschäftsführer nach außen hin auch alleine umfassend vertretungsbefugt. Nach außen hin kann die Befugnis eines Geschäftsführers zur Vertretung der Gesellschaft nicht eingeschränkt werden. Einzelne Vollmachten können nur in Form von Spezial- vollmachten oder Einzelvollmachten, und nur für sach- lich abgegrenzte Bereiche, erteilt werden. Ein Weisungsrecht der Gesellschafter gegenüber dem Geschäftsführer existiert in Frankreich nicht und kann auch nicht wirksam nach außen vereinbart werden, da der Geschäftsführer nach der Konzeption des französi- schen Handelsgesetzes in seinen weiten Befugnissen und seiner Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt werden darf. Im Innenverhältnis ist es möglich, dem Geschäfts- führer einen Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte vorzugeben. 14 Sonderausgabe Gesellschafts- und Steuerrecht
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Anne-Lise Lamy DJCE Avocat au Barreau de Strasbourg lamy@rechtsanwalt.fr T +33 (0) 3 88 45 65 45 Besteuerung von Kapitalgesellschaften in Frankreich Hinsichtlich der Besteuerung eines Unternehmens in Frankreich sind einige Besonderheiten zu beachten. Während die französischen Regelungen zur Umsatz- steuer durch die Harmonisierung innerhalb der EU weitgehend den deutschen Regelungen entsprechen, unterscheiden sich insbesondere der Steuersatz und die Abzugsfähigkeit der Körperschaftsteuer im franzö- sischen Steuerrecht deutlich von den entsprechenden Regelungen in Deutschland. Welche steuerliche Belastung durch eine wirtschaftliche Tätigkeit in Frankreich entsteht, wird im Folgenden dar- gestellt. Körperschaftsteuer Für die Körperschaftsteuer (Impot sur les sociétés; Abk.: IS) gilt das sogenannte Territorialprinzip. Dies be- deutet, dass nur diejenigen Gewinne in Frankreich steu- erpflichtig sind, die in einem auf französischem Territo- rium betriebenen Unternehmen erzielt werden. Ferner kann eine Steuerpflicht in Frankreich aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) bestehen. Feststellung des zu versteuernden Gewinns Das Ergebnis, auf das die Körperschaftsteuer zu entrich- ten ist, berechnet sich aus dem Umsatz abzüglich der abzugsfähigen Aufwendungen. Der Umsatz entspricht dabei sämtlichen Erlösen, die aus der Geschäftstätigkeit des Unternehmens herrühren. Abzugsfähige Aufwendungen sind solche Aufwendun- gen, die für die Bedürfnisse der Unternehmenstätigkeit aufgewendet werden und tatsächlich nachweisbar sind. Sonderausgabe Gesellschafts- und Steuerrecht 17
Nachfolgend möchten wir einige Beispiele für abzugsfä- Steuerliche Optimierung der Verluste hige Aufwendungen darstellen: Die im Laufe eines Jahres festgestellten Verluste können • Hauptsächlich handelt es sich bei den abzugsfähigen steuermindernd genutzt werden, das heißt sie können, Aufwendungen in Frankreich, genau wie in Deutsch- bis zu einem jährlichen Betrag von 1 Mio. € zuzüglich 50 land auch, beispielsweise um Abschreibungen auf % des Gewinns, ohne zeitliche Begrenzung auf spätere Sachanlagen und auf immaterielles Anlagevermögen, Perioden vorgetragen werden („carryforward“). Mietzahlungen, Betriebsmittel, Löhne, Sozialabgaben, Werbungskosten etc. Der Verlustrücktrag („carryback“) ist nur in geringerem Umfang zulässig: Der Verlust darf auf den im vorhergehen- • Abzugsfähig sind auch die für die Nutzung eines Pa- den Geschäftsjahr festgestellten Gewinn rückgetragen tents gezahlten Gebühren im Rahmen eines Lizenz- werden. Der Verlustrücktrag ist auf die Höhe des Ge- oder Unterlizenzvertrags, sofern kein Tatbestand des winns des Vorjahres und in jedem Fall auf den Betrag von Wuchers hinsichtlich der bezahlten Gebühren vorliegt 1 Mio. € begrenzt. Der Steuerschuldner kann aufgrund und eine tatsächliche Nutzung der Lizenz nachgewie- eines solchen Verlustrücktrags eine Forderung, die sich sen wird. auf die Rückerstattung der zu viel entrichteten Steuer • Erwähnenswert sind an dieser Stelle ferner einige des Vorjahres bezieht, gegen die frz. Steuerverwaltung Sonderregelungen, nach denen zum Beispiel die Ver- geltend machen. rechnungspreise (Kosten jedweder Art, die zwischen Gesellschaften derselben Gruppe entstehen und un- Abführung der Gewinne an die ausländische tereinander ausgeglichen werden) abzugsfähig sind. Muttergesellschaft Voraussetzung für deren Abzugsfähigkeit ist, dass das Drittvergleichsprinzip (mitunter auch Fremdver- Es gibt für eine ausländische Muttergesellschaft mehrere gleichsprinzip genannt) beachtet wird. Dieses Prinzip Möglichkeiten, den Gewinn der französischen Tochterge- verlangt, dass wirtschaftlich relevante Transaktionen sellschaft abzuführen. zwischen Gesellschaften derselben Gruppe zu einem • Ausschüttung von Dividenden marktüblichen Preis abgerechnet und tatsächlich aus- geführt werden. Innerhalb einer internationalen Grup- Quellensteuerabzug pe müssen im Hinblick auf die fakturierten Beträge Die an eine deutsche Muttergesellschaft ausgeschüt- die für Verrechnungspreise geltenden internationalen teten Dividenden sind vom Quellensteuerabzug in Vorschriften beachtet werden. Frankreich befreit, vorausgesetzt, dass sich der Sitz der Muttergesellschaft in Deutschland befindet und sie Aktueller und vorausichtlicher eine Beteiligung von mindestens 10 % am Kapital ihrer Körperschaftsteuersatz französischen Tochtergesellschaft, welche die Dividen- den ausschüttet, hält. Steuerbarer Gewinnanteil Geschäftsjahr 2020 2021(1) 2022(1) • Zinsen für die an die Tochtergesellschaften gewährten Darlehen KMU (Umsatz < 7,63 M €) - 0 bis 38.120 € 15 % 15 % 15 % Die Zinsen der von der Muttergesellschaft an ihre Toch- tergesellschaft gewährten Darlehen und Vorschüsse über 38.120 € 28 % 26,5 % 25 % sind vom zu versteuernden Ergebnis der Tochterge- 7,63 M € ≤ Umsatz < 250 M € sellschaft abzugsfähig, jedoch beschränkt auf einen 0 bis 500.000 € 28 % durch staatlichen Erlass festgelegten Zinssatz (dieser 26,5 % 25 % betrug beispielsweise für den Rechnungsabschluss > 500.000 € 28 % zum 31.12.2019: 1,32 %). Umsatz ≥ 250 M € 0 bis 500.000 € 28 % • Verrechnungspreise 27,5 % 25 % > 500.000 € 31 % Wie bereits dargestellt, sind die innerhalb einer Gruppe durchgeführten Transaktionen, und unter der (1) voraussichtlicher Steuersatz Voraussetzung, dass sie tatsächlich ausgeführt und zu einem marktüblichen Preis fakturiert werden, in Höhe der angewendeten Verrechnungspreise abzugsfähig. 18 Sonderausgabe Gesellschafts- und Steuerrecht
Praxistipp Kommunale Steuern (Gewerbesteuer und Grundsteuer) Bezüglich der Abzugsfähigkeit der Verrechnungsprei- se ist darauf zu achten, dass die Höhe der Provisionen, Die Gewerbesteuer setzt sich zusammen aus der soge- die die französische Gesellschaft, etwa für erfolgreich nannten Grundabgabe für Unternehmen und der Ab- abgeschlossene Geschäfte, erhält, angemessen ist. Au- gabe auf den Mehrwert der Unternehmen. Die Gewer- ßerdem müssen die Vertragsbeziehungen zwischen den besteuer ist begrenzt auf 3 % der Wertschöpfung des Gesellschaften derselben Gruppe und die Methoden für Unternehmens. Grundsteuer müssen Unternehmen die Festlegung der Verrechnungspreise präzise und in nur auf Mieteinkünfte aus der Vermietung von Grund- einer von der französischen Steuerverwaltung festgeleg- stücken (Grundsteuer für unbebaute Grundstücke) ten Form dokumentiert sein. Die Dokumentation muss sowie aus der Vermietung von Gebäuden (Grundsteuer in französischer Sprache erstellt sein. Sie muss am Sitz für bebaute Grundstücke) entrichten. der Gesellschaft hinterlegt und mindestens jährlich ak- tualisiert werden. Steuerliche Anreize zugunsten von Investoren Der französische Gesetzgeber hat für Gesellschaften, Umsatzsteuer die sich in Sonderzonen niederlassen oder die innovativ Die Umsatzsteuer wird auf den Verbrauch von Waren tätig sind, vorübergehende Befreiungen von den kom- und Dienstleistungen erhoben und letztlich vom Ver- munalen Steuern und/oder der Körperschaftsteuer ein- braucher getragen. Innerhalb der EU sind die Umsatz- geführt. steuer-Regelungen durch EU-Richtlinien weitgehend harmonisiert. Jede in Frankreich neu gegründete Ge- Ferner bestehen in Frankreich zugunsten von Unterneh- sellschaft erhält von der Steuerverwaltung eine Umsatz- men zahlreiche Steuergutschriften, wie zum Beispiel steueridentifikationsnummer zugewiesen. die Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung. Diese deckt 30 % der F & E-Aufwendungen bis zu einem Im Allgemeinen ist bei den Steuerbehörden monatlich Betrag von 100 Millionen €, jenseits dieses Betrags dann eine Umsatzsteuererklärung einzureichen. Auf dieser 5 % dieser Aufwendungen. sind sämtliche Umsätze, Vorsteueransprüche und die sich ergebende Steuerschuld bzw. etwaige Steuererstat- Sämtliche mit F & E zusammenhängende Aufwendun- tungsansprüche anzugeben. Ist der Betrag der für die gen werden dabei berücksichtigt (Löhne und Gehälter, Einkäufe entrichteten Umsatzsteuer höher als die über Sozialabgaben, Betriebsausgaben, Abschreibungen, Li- den Umsatz einkassierte Umsatzsteuer, kann das Unter- zenzkosten etc.). nehmen das sich hieraus ergebene Umsatzsteuergutha- ben von der Steuerverwaltung zurückfordern. Der Regelsteuersatz (Umsatzsteuer) für den Verkauf von Gütern und Dienstleistungen beträgt in Frankreich der- zeit 20 %. Zollrecht Aufgrund der Einführung einheitlicher Zölle innerhalb der EU entsprechen die französischen Zollvorschriften im Wesentlichen den entsprechenden anderen in Europa geltenden Vorschriften. Sonderausgabe Gesellschafts- und Steuerrecht 19
Deutsch-französische Rechtsanwaltskanzlei Cabinet d’Avocats Franco-Allemand Sarreguemines Unternehmen grenzüberschreitend begleiten Paris Baden-Baden Mon avocat d’affaires outre-Rhin Strasbourg Bordeaux Die Autoren dieser Ausgabe Emil Epp Rechtsanwalt epp@rechtsanwalt.fr T +33 (0) 3 88 45 65 45 An fünf Standorten in Deutschland und Frankreich Marianne Grange DJCE Strasbourg Avocat au Barreau de Paris 16 rue de Reims grange@rechtsanwalt.fr F-67000 Strasbourg T +33 (0) 1 53 93 82 90 T +33 (0) 3 88 45 65 45 strasbourg@rechtsanwalt.fr Paris 4 rue Paul Baudry Elisabeth Walckenaer LL.M. F-75008 Paris Avocat au Barreau de Paris T +33 (0) 1 53 93 82 90 walckenaer@rechtsanwalt.fr paris@rechtsanwalt.fr T +33 (0) 1 53 93 82 90 Baden-Baden Schützenstraße 7 D-76530 Baden-Baden Anne-Lise Lamy DJCE T +49 (0) 7221 3 02 37 0 Avocat au Barreau de Strasbourg baden@rechtsanwalt.fr lamy@rechtsanwalt.fr T +33 (0) 3 88 45 65 45 Bordeaux 48 cours d’Alsace et Lorraine F-33000 Bordeaux T +33 (0) 5 56 28 38 07 bordeaux@rechtsanwalt.fr Sarreguemines 50, rue de Grosbliederstroff F-57200 Sarreguemines T +33 (0) 3 87 02 99 87 sarreguemines@rechtsanwalt.fr Der Übermittlung dieses Magazins liegt kein rechtsgeschäftlicher Wille zugrunde. Der Inhalt stellt weder ein Gutachten noch eine individuelle Beratungs- leistung dar. Wir übernehmen dafür gegenüber Dritten keine Haftung. Fotos: Alexander Fischer, Thomas Raffler, Shutterstock, Depositphotos Sonderausgabe Gesellschafts- und Steuerrecht Mai 2020 www.rechtsanwalt.fr
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