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Art.-Nr. 76494146 633 Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung 77. Jahrgang Nr. 46 Berlin, den 17. Juni 2021 03227 15.6.2021 Dritte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – 3. InfSchMV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 634 2126-26 Abkürzungen: GVBl. = Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, VOBl. = Verordnungsblatt Berlin Teil I bzw. Teil II, BGBl. = Bundesgesetzblatt Teil I, II bzw. III, GVABl. = Gesetz-, Verordnungs- und Amtsblatt für Berlin, GBl. = Gesetzblatt der DDR Teil I bzw. Teil II, ABl. = Amtsblatt für Berlin
634 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 77. Jahrgang Nr. 46 17. Juni 2021 Wolters Kluwer Deutschland GmbH Verlag und Vertrieb: Wolters-Kluwer-Straße 1• 50354 Hürth Wolters Kluwer Deutschland GmbH, Wolters-Kluwer-Straße 1, 50354 Hürth Postvertriebsstück • 03227 • Entgelt bezahlt • Deutsche Post AG Telefon: 02233 / 3760 -7000, Telefax 02233 / 3760 -7201 Kundenservice: Telefon 02631 / 801-2222, E-Mail: info-wkd@wolterskluwer.com Herausgeber: www.wolterskluwer.com, www.wolterskluwer.de Senatsverwaltung für Justiz, Druck: Verbraucherschutz und Antidiskriminierung, Druckhaus Tecklenborg, Siemensstraße 4, 48565 Steinfurt Salzburger Straße 21 – 25, 10825 Berlin Bezugspreis: Redaktion: Vierteljährlich 17,40 € inkl. Versand und MwSt. bei sechswöchiger Kündigungsfrist Salzburger Straße 21 – 25, 10825 Berlin zum Quartalsende. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten. Der angewandte Telefon: 030/9013 3380, Telefax: 030/9013 2000 Steuersatz beträgt 7% für das Printprodukt und 19% für die Online-Komponente. E-Mail: gvbl@senjustva.berlin.de Laufender Bezug und Einzelhefte durch den Verlag. Internet: www.berlin.de/sen/justva Preis dieses Heftes 3,20 € Dritte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – 3. InfSchMV) Vom 15. Juni 2021 Auf Grund des § 2 Satz 1 und 2 des Berliner COVID-19-Parla- § 18 Gastronomie mentsbeteiligungsgesetzes vom 1. Februar 2021 (GVBl. S. 102) und § 19 Touristische Angebote, Beherbergung § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), Abschnitt 3 Arbeitsleben das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I § 20 Bundesrechtliche Vorgaben S. 1174) geändert worden ist, sowie § 11 der COVID-19-Schutz- § 21 Home-Office und Maskenpflicht maßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) verordnet der Senat: § 22 Testangebotspflicht § 23 Besondere Veranstaltungen Inhaltsübersicht Abschnitt 4 Bildung Präambel § 24 Kindertagesförderung 1. Teil Grundsätzliche Pflichten, Schutz- und Hygienere- § 25 Schulen geln § 26 Hochschulen §1 Grundlegende Hygienemaßnahmen in der Pandemie § 27 Weitere Bildungseinrichtungen §2 Medizinische Gesichtsmaske und FFP2-Maske § 28 Berufliche Bildung §3 Zutrittssteuerung Abschnitt 5 Kultur §4 Anwesenheitsdokumentation § 29 Kulturelle Einrichtungen §5 Schutz- und Hygienekonzept Abschnitt 6 Sport und Freizeit §6 Nachweiserfordernisse eines negativen Tests § 30 Allgemeine Sportausübung §7 Regelungen zur Absonderung § 31 Gedeckte Sportanlagen, Fitness-, Tanzstudios und §8 Regelungen für Geimpfte und Genesene ähnliche Einrichtungen 2. Teil Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere § 32 Schwimmbäder Bereiche § 33 Wettkampfbetrieb Abschnitt 1 Gesellschaftliches Leben § 34 Freizeiteinrichtungen §9 Gemeinsamer Aufenthalt Abschnitt 7 Gesundheit, Pflege und Soziales § 10 Verhalten im öffentlichen Raum (Alkoholverbot und § 35 Gesundheitseinrichtungen, Krankenhäuser Maskenpflicht) § 36 Pflege § 11 Veranstaltungen § 37 Eingliederungshilfe, Sozialhilfe, Wohnungslosenhilfe § 12 Besondere Veranstaltungen 3. Teil Verordnungsermächtigung; Übergangs- und § 13 Parteiversammlungen Schlussvorschriften § 14 Versammlungen § 38 Experimentierklausel Abschnitt 2 Wirtschaftsleben § 39 Verordnungsermächtigung § 15 Maskenpflicht § 40 Einschränkung von Grundrechten § 16 Einzelhandel, Märkte § 41 Ordnungswidrigkeiten § 17 Dienstleistungen § 42 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 77. Jahrgang Nr. 46 17. Juni 2021 635 Präambel durch eine nicht erkannte eigene Infektion ohne Symptome zusätz- Ziel dieser Verordnung ist die weiterhin notwendige Eindämmung lich zu verringern. der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der hierdurch verursachten Krankheit COVID-19 durch Maßnahmen zum Schutz §2 der öffentlichen Gesundheit und zur Bewältigung der Auswirkungen Medizinische Gesichtsmaske und FFP2-Maske auf das Gesundheitswesen. (1) Eine Gesichtsmaske ist derart zu tragen, dass Mund und Nase enganliegend bedeckt werden und eine Ausbreitung von Tröpfchen 1. Teil und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen oder Sprechen vermin- Grundsätzliche Pflichten, Schutz- und Hygieneregeln dert wird. Eine medizinische Gesichtsmaske im Sinne dieser Ver- ordnung ist eine aus speziellen Materialien hergestellte Schutzmas- §1 ke, die den in der Anlage genannten Anforderungen entspricht und Grundlegende Hygienemaßnahmen in der Pandemie über kein Ausatemventil verfügen darf. Eine FFP2-Maske im Sinne (1) Jede Person ist angehalten, die allgemein empfohlenen Basis- dieser Verordnung ist eine aus speziellen Materialien hergestellte maßnahmen zur Infektionsvorbeugung, also den Mindestabstand Schutzmaske, die den in der Anlage genannten Anforderungen ent- von 1,5 Metern zu anderen Personen, geeignete Händehygiene, spricht und über kein Ausatemventil verfügen darf. Sofern in dieser Husten- und Niesetikette sowie ausreichende Lüftung beim Aufent- Verordnung vorgeschrieben ist, eine medizinische Gesichtsmaske halt in geschlossenen Räumen einzuhalten. Personen, die Symptome zu tragen, kann auch eine FFP2-Maske getragen werden. In einem einer Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuel- bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 5 Absatz 2 oder len Kriterien des Robert Koch-Instituts (RKI) aufweisen sind ange- in einer auf Grund von § 39 erlassenen Rechtsverordnung kann die halten, für die Dauer der Symptome ihre sozialen Kontakte auf Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske bestimmt Menschen des eigenen Haushalts zu begrenzen und diese Symptome werden. ärztlich abklären zu lassen. (2) Soweit in dieser Verordnung vorgeschrieben ist, eine medizi- (2) Es besteht im öffentlichen Raum die allgemeine Pflicht zur Ein- nische Gesichtsmaske oder eine FFP2-Maske zu tragen, gilt diese haltung des in Absatz 1 genannten Mindestabstands von 1,5 Metern. Pflicht nicht Dies gilt nicht, sofern eine körperliche Nähe unter 1,5 Metern nach 1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, den Umständen nicht zu vermeiden ist, insbesondere 2. für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr hinsichtlich 1. gegenüber dem engsten Angehörigenkreis, FFP2-Masken, wobei stattdessen medizinische Gesichtsmasken 2. bei der Erbringung von Tätigkeiten im Rahmen der Gesund- zu tragen sind, heitsversorgung und Pflege einschließlich der Versorgung mit 3. für Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesund- Heil-, Hilfs- und Pflegehilfsmitteln, heitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chroni- 3. im Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden, schen Erkrankung oder einer Behinderung keine medizinische Gesichtsmaske tragen können; die Verantwortlichen sind be- 4. in der Kindertagesförderung im Sinne des § 22 des Achten Bu- rechtigt, zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen ches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fas- dieser Ausnahme die Bescheinigung im Original einzusehen, sung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 4. für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die 2021 (BGBl. I S. 1444) geändert worden ist, in der jeweils gel- mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen, tenden Fassung, in Schulen einschließlich der Einrichtungen des 5. für Kundinnen und Kunden in Handwerks- und Dienstleistungs- Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes vom betrieben im Bereich der Körperpflege für die Dauer einer 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 35 des Dienstleistung, bei der von den Kundinnen und Kunden nicht Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert wor- dauerhaft eine medizinische Gesichtsmaske getragen werden den ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie in der berufli- kann (gesichtsnahe Dienstleistungen), oder chen Bildung, 6. soweit in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept 5. bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen, nach § 5 Absatz 2 oder einer auf Grund von § 39 erlassenen 6. wegen der baulich bedingten Enge notwendigerweise von meh- Rechtsverordnung weitere Ausnahmen vorgesehen sind. reren Personen zeitgleich zu nutzender Räumlichkeiten, zum (3) Wo bei privaten oder im öffentlichen Raum stattfindenden Zu- Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Kraftfahrzeugen sammenkünften, also immer, wenn sich Menschen gemeinsam auf- oder halten, die Einhaltung des Mindestabstandes nicht möglich ist, sind 7. wenn ein bereichsspezifisches Hygienerahmenkonzept nach § 5 alle Beteiligten angehalten eine medizinische Gesichtsmaske zu Absatz 2 oder eine auf Grund von § 39 erlassene Rechtsverord- tragen. nung ausnahmsweise eine Unterschreitung des Mindestabstan- des von 1,5 Metern vorsieht und andere Maßnahmen zur Ge- §3 währleistung des Infektionsschutzes vorhanden sind. Zutrittssteuerung Der öffentliche Raum im Sinne dieser Verordnung umfasst alle Orte Sofern in dieser Verordnung eine Zutrittssteuerung vorgesehen außerhalb des privaten Wohnraums und des dazugehörigen befriede- ist, gilt bei der Öffnung einer Einrichtung die Steuerung des Zutritts ten Besitztums. zur Sicherung des Mindestabstandes ein Richtwert für die maximal (3) Engster Angehörigenkreis im Sinne dieser Verordnung sind zulässige Anzahl von Besucherinnen und Besuchern oder anderen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Nutzenden je genutzter Fläche der entsprechenden Räumlichkeiten: Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht be- 1. Bei Einrichtungen mit einer Nutzungsfläche von bis zu 800 Qua- steht. dratmetern gilt ein Richtwert von insgesamt höchstens einer nut- (4) Zum besonderen Schutz von Personen mit einem erhöhten zenden Person pro 10 Quadratmetern der für den jeweiligen Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf sollte im Zweck genutzten Fläche, Kontakt mit diesen auf ausreichende Reinigung von Oberflächen 2. Bei Einrichtungen mit einer Nutzungsfläche ab 801 Quadratme- und Sanitärbereichen, das Einhalten des Mindestabstands sowie das tern insgesamt gilt auf einer Fläche von 800 Quadratmetern ein ständige Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske geachtet wer- Richtwert von höchstens einer nutzenden Person pro 10 Quad- den. Jede Person ist zudem angehalten, vorher einen Point-of-Care ratmetern Nutzungsfläche und auf der 800 Quadratmeter über- (PoC)-Antigen-Schnelltest, einschließlich eines solchen zur Selbst- steigenden Fläche von höchstens einer nutzenden Person pro anwendung, durchzuführen, um das Risiko einer Ansteckung Dritter 20 Quadratmetern Nutzungsfläche.
636 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 77. Jahrgang Nr. 46 17. Juni 2021 Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche maß- chen sicherzustellen haben, dass die digitalen Anwendungen ord- geblich. Unterschreiten die Nutzungsfläche oder der Geschäftsraum nungsgemäß genutzt werden. eine Größe von 20 Quadratmetern, darf jeweils höchstens eine nut- zende Person eingelassen werden. §5 Schutz- und Hygienekonzept §4 (1) Die Verantwortlichen für jegliche Art von Veranstaltungen, Anwesenheitsdokumentation mit Ausnahme solcher nach § 12 Absatz 2, mit mehr als 20 zeit- (1) Soweit nach dieser Verordnung die Dokumentation von Anwe- gleich Anwesenden, in Betrieben und in anderen Einrichtungen so- senheiten vorgeschrieben ist, ist diese Pflicht dadurch zu erfüllen, wie für Sportstätten und in Vereinen haben entsprechend der spezi- dass die verantwortliche Person die folgenden Angaben der Person fischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles erhebt, deren Anwesenheit zu dokumentieren ist: Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zu- 1. Vor- und Familienname, ständigen Behörde vorzulegen. Soweit in dieser Verordnung die Er- 2. Telefonnummer, stellung und Einhaltung eines individuellen Schutz- und Hygiene- konzepts vorgesehen ist, gelten die Vorgaben mit der Zielsetzung 3. Bezirk oder Gemeinde des Wohnortes oder des Ortes des ständi- gen Aufenthaltes (verzichtbar bei digitalen Anwendungen), 1. die Kontakte zwischen den Personen durch die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der maximal für die jewei- 4. vollständige Anschrift und E-Mail-Adresse, sofern vorhanden, lige Fläche zugelassenen Personenzahl zu reduzieren; 5. Anwesenheitszeit, 2. die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlan- 6. Platz- oder Tischnummer, sofern vorhanden (verzichtbar bei di- gen durch eine Wegeführung zu gewährleisten; gitalen Anwendungen) und 3. die ausreichende Durchlüftung durch mehrmals tägliches Stoß- 7. die Durchführung der Testung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Num- und Querlüften oder den Betrieb einer geeigneten Lüftungsan- mer 1 oder 2 oder die Vorlage einer Bescheinigung gemäß § 6 lage in geschlossenen Räumen zu ermöglichen; Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4, soweit eine solche in dieser 4. die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten. Verordnung vorgeschrieben ist; bei elektronischer Nachweis- führung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 in den von Die Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln sind gut sichtbar der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung anerkannten anzubringen. Die nach Satz 1 Verantwortlichen stellen die Einhal- Formaten kann darauf verzichtet werden. tung der in dem Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutz- (2) Die Anwesenheitsdokumentation darf ausschließlich zum maßnahmen sicher. Bei der Erstellung des Schutz- und Hygienekon- Vollzug infektionsrechtlicher Vorschriften, insbesondere zur Kon- zepts sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts taktnachverfolgung genutzt werden. Die nach Absatz 1 erhobenen zum Infektionsschutz, die Empfehlungen der Bundesanstalt für Daten sind für die Dauer von vier Wochen, beginnend mit der Be- Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zum Lüftungsverhalten endigung des die Pflicht zur Anwesenheitsdokumentation begrün- in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der jeweiligen Arbeits- denden Ereignisses, geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte auf- schutzbehörden zu berücksichtigen und die Vorgaben dieser Verord- zubewahren oder zu speichern. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nung sowie der auf Grund von § 39 erlassenen bereichsspezifischen ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten. Verordnungen zu beachten. (3) Die Anwesenheitsdokumentation ist den zuständigen Behör- (2) Die jeweils zuständige Senatsverwaltung kann im Einverneh- den zur Kontrolle der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 men mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung in einem auf Verlangen zugänglich zu machen. Darüber hinaus ist den zu- bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept Näheres zu den An- ständigen Behörden auf Verlangen die Anwesenheitsdokumentation forderungen an das Schutz- und Hygienekonzept nach Absatz 1, auszuhändigen oder ihnen auf sonstige geeignete Weise der Zugriff einschließlich Vorgaben zu Auslastungsgrenzen, Zutritts- und Be- zu ermöglichen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeit- suchsregelungen, bestimmen. Die bestehenden Hygienerahmenkon- punkt der Datenerhebung krank, krankheitsverdächtig, ansteckungs- zepte werden auf der Internetseite www.berlin.de/corona veröffent- verdächtig oder Ausscheiderin oder Ausscheider im Sinne des Infek- licht. tionsschutzgesetzes war. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anwesenheitsdokumentation unter Nutzung digitaler Anwendungen §6 geführt wird, die die Einhaltung dieser Bestimmungen durch die Nachweiserfordernisse eines negativen Tests Verantwortlichen technisch nicht zulassen. (1) Soweit nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, dass Perso- (4) Die Pflicht zum Führen einer Anwesenheitsdokumentation nen negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kann auch unter Nutzung digitaler Anwendungen, auch solcher die getestet sein oder ein negatives Testergebnis einer mittels eines an- eine automatisierte Datenerfassung ohne Mitwirkung der Verant- erkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem wortlichen ermöglichen, erfolgen. Die Verantwortlichen haben si- Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen müssen, ist diese Voraussetzung cherzustellen, dass die digitalen Anwendungen ordnungsgemäß ge- dadurch zu erfüllen, dass die Person nutzt werden. In jedem Fall muss die Möglichkeit einer Anwesen- 1. vor Ort einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test auf eine Infek- heitsdokumentation ohne Nutzung digitaler Anwendungen vorge- tion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchführen lässt und halten werden. Die Verantwortlichen sind berechtigt und verpflichtet, dieser ein negatives Testergebnis zeigt („Teststelle vor Ort“), das Original der Bescheinigung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Num- mer 3 oder 4 einzusehen und die Identität der anwesenden Person 2. unter der Aufsicht der oder des jeweils Verantwortlichen oder mittels eines amtlichen Lichtbildausweises zu überprüfen. von ihr oder ihm beauftragten Personen einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus (5) Die Angaben nach Absatz 1 sind vollständig und wahrheits- gemäß zu machen. Dies gilt auch im Falle der Registrierung in einer SARS-CoV-2 zur Selbstanwendung vornimmt und dieser nach digitalen Anwendung zur Anwesenheitsdokumentation durch die korrekter Durchführung ein negatives Testergebnis zeigt („er- Nutzerinnen und Nutzer. Die Verantwortlichen im Sinne des Absat- weiterte Einlasskontrolle“), zes 1 haben anwesenden Personen, die unvollständige oder offen- 3. der oder dem jeweils Verantwortlichen oder von ihr oder ihm sichtlich falsche Angaben machen, den Zutritt oder den weiteren beauftragten Personen eine schriftliche oder elektronische Be- Verbleib zu verwehren. Soweit die Anwesenheitsdokumentation scheinigung gemäß Absatz 2 über ein negatives Testergebnis unter Nutzung digitaler Anwendungen geführt wird, die die Einhal- eines innerhalb der letzten 24 Stunden durchgeführten Point-of- tung dieser Bestimmungen durch die Verantwortlichen technisch Care (PoC)-Antigen-Tests oder Selbsttests auf eine Infektion nicht zulassen, gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass die Verantwortli- mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegt, oder
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 77. Jahrgang Nr. 46 17. Juni 2021 637 4. der oder dem jeweils Verantwortlichen oder von ihr oder ihm fektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, beauftragten Personen eine schriftliche oder elektronische Be- Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten. scheinigung gemäß Absatz 2 über ein negatives Testergebnis Sofern innerhalb von 14 Tagen nach dem Kontakt zu einer entspre- eines aktuellen PCR-Tests auf eine Infektion mit dem Corona- chend positiv getesteten Person bekannt wird, dass diese an einer virus SARS-CoV-2, das nicht älter als 24 Stunden ist, vorlegt. besorgniserregenden Virusvariante (Variant of Concern – VoC) er- Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 und 2 besteht ein Anspruch gegen krankt ist oder bei der engen Kontaktperson selbst typische Sympto- die oder den jeweils Verantwortlichen oder die von ihr oder ihm be- me einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auftreten, auftragten Personen, eine Bescheinigung über das Testergebnis aus- gelten die Pflichten des Absatzes 1 entsprechend. zustellen. Die Bescheinigung ist den zuständigen Behörden zum (3) Personen, die Kenntnis davon erlangen, dass eine bei ihnen Zwecke der Kontrolle von nach dieser Verordnung bestehender mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS- Testpflichten auf Verlangen vorzuzeigen. Von Satz 1 abweichende CoV-2 vorgenommene Testung (PCR-Testung) ein positives Ergeb- Vorgaben zur Testung an Schulen nach der Schul-Hygiene-Co- nis aufweist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis- vid-19-Verordnung vom 24. November 2020 (GVBl. S. 894), die erlangung auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder zuletzt durch Verordnung vom 7. Juni 2021 (GVBl. S. 606) geändert in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu be- worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. geben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt (2) Die Bescheinigung über ein negatives Testergebnis eines aktu- der Vornahme der PCR-Testung ständig dort abzusondern. ellen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests, einschließlich solcher zur (4) Für Personen, die Kenntnis davon erlangen, dass eine bei ih- Selbstanwendung, oder PCR-Tests auf eine Infektion mit dem Coro- nen mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur Selbstan- navirus SARS-CoV-2 muss mindestens das Datum und die Uhrzeit der Durchführung des Tests, den Namen des Tests und dessen Her- wendung vorgenommene Testung auf eine Infektion mit dem Coro- steller, den Namen der getesteten Person und die Stelle erkennen navirus SARS-CoV-2 ein positives Ergebnis aufweist gilt Absatz 1 lassen, welche den Test durchgeführt oder, im Falle des Absatzes 1 entsprechend, sofern die Testung unter fachkundiger Aufsicht erfolgt Satz 1 Nummer 2, beaufsichtigt hat. Die Bescheinigung soll im ist; hierüber ist auf Wunsch eine Bescheinigung auszustellen. Ist die Übrigen dem von der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung Testung nicht unter fachkundiger Aufsicht durchgeführt worden, so zur Verfügung gestellten Muster entsprechen. Sollte die Bescheini- sind die Personen verpflichtet, unverzüglich eine bestätigende Tes- gung in einem von der für Gesundheit zuständigen Senatsverwal- tung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS- tung anerkannten elektronischen Format ausgestellt worden sein, so CoV-2 (PCR-Testung) herbeizuführen, Absatz 2 bleibt unberührt. ist diese von der Pflicht zur Nennung des Testnamens und -herstel- Als fachkundige Aufsicht im Sinne von Satz 1 gilt jede Person, die lers, sowie der Nennung der Teststelle oder -person ausgenommen. berechtigt ist, PoC-Testungen an anderen Personen vorzunehmen. Die Bescheinigung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Be- (5) Personen in Absonderung ist es nicht gestattet, Besuch von zug auf einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test auf eine Infektion Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. Für mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zur Selbstanwendung sowie die die Zeit der Absonderung unterliegen die abgesonderten Personen Beaufsichtigung der Testung darf nur von einer durch die jeweiligen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt. Verantwortlichen hierzu beauftragten Person im Rahmen der Beauf- (6) Die Absonderung endet im Fall von Absatz 1 mit dem Vorlie- tragung vorgenommen werden. gen eines negativen Ergebnisses der PCR-Testung, spätestens jedoch (3) Soweit nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, dass Perso- nach 14 Tagen nach dem Zeitpunkt der Vornahme des Point-of-Care nen negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (PoC)-Antigen-Tests; im Fall von Absatz 3 mit dem Vorliegen eines getestet sein müssen, gilt dies nicht für Kinder bis zum vollendeten negativen Ergebnisses einer frühestens am 14. Tag nach dem Zeit- 6. Lebensjahr. punkt der Vornahme der die Absonderung begründenden PCR-Tes- tung vorgenommenen PoC- oder PCR-Testung. §7 (7) Im Übrigen bleiben Maßnahmen des zuständigen Gesund- Regelungen zur Absonderung heitsamts oder auf Grund bezirklicher Allgemeinverfügungen zur (1) Personen, die Kenntnis davon erlangen, dass eine bei ihnen Absonderung unberührt. Das zuständige Gesundheitsamt kann im mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vorgenommene jeweiligen Einzelfall von den Absätzen 1 bis 6 abweichende An- Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein ordnungen treffen. positives Ergebnis aufweist, sind vorbehaltlich des Absatzes 3, ver- (8) Die Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben pflichtet, unverzüglich eine bestätigende Testung mittels eines Nuk- unberührt. leinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR-Testung) herbeizuführen, sich unverzüglich nach Kenntniserlangung auf di- rektem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, §8 eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich Regelungen für Geimpfte und Genesene für einen Zeitraum von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Vornahme (1) Eine nach dieser Verordnung vorgeschriebene Pflicht, negativ des Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests ständig dort abzusondern. auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet zu Zum Zwecke der PCR-Testung darf die Örtlichkeit der Absonderung sein oder ein negatives Testergebnis einer mittels anerkannten Tests verlassen werden. durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus (2) Die Pflichten des Absatz 1 gelten entsprechend auch für enge SARS-CoV-2 vorlegen zu müssen oder ein Testangebot annehmen Kontaktpersonen zu einer mittels PCR-Testung positiv auf SARS- zu müssen oder stattdessen eine Testung vornehmen lassen zu müs- CoV-2 getesteten Person. Satz 1 gilt für vollständig Geimpfte oder sen, entfällt für folgende Personen: Genesene im Sinne des § 8, soweit 1. Geimpfte Personen, die mit einem von der Europäischen Union 1. bei der positiv getesteten Person eine Infektion mit einer besorg- zugelassenen Impfstoff gegen Covid-19 geimpft sind und deren niserregenden Virusvariante (Variant of Concern – VoC), mit letzte erforderliche Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt, Ausnahme der VoC B1.1.7, aus einem Virusvarianten-Gebiet im 2. Genesene Personen, die ein mehr als sechs Monate zurücklie- Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Ein- gendes positives PCR-Testergebnis auf eine Infektion mit dem reiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können und die mindes- V1), die zuletzt durch Verordnung vom 9. Juni 2021 (BAnz AT tens eine Impfung gegen Covid-19 mit einem von der Europäi- 10.06.2021 V2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden schen Union zugelassenen Impfstoff erhalten haben und deren Fassung vorliegt, letzte Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt, sowie 2. innerhalb von 14 Tagen nach Kontakt mit einer positiv auf 3. Genesene Personen, die ein mindestens 28 Tage und höchstens SARS-CoV-2 getesteten Person typischen Symptome einer In- sechs Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis auf
638 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 77. Jahrgang Nr. 46 17. Juni 2021 eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen S. 612), das zuletzt durch § 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Sep- können. tember 2004 (GVBl. S. 424) geändert worden ist, in der jeweils (2) Die Ausnahmen für den Personenkreis nach Absatz 1 gelten geltenden Fassung sowie auf Parkplätzen untersagt. nur, sofern diese keine typischen Symptome einer Infektion mit dem (2) Eine FFP2-Maske ist in geschlossenen Räumen zu tragen von Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber oder Geruchs- und Fahrgästen bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ein- Geschmacksverlust aufweisen. schließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sons- tiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen. 2. Teil (3) Eine medizinische Gesichtsmaske ist zu tragen Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche 1. von nicht fahrzeugführendem Personal in öffentlichen Verkehrs- mitteln einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährtermi- Abschnitt 1 nals sowie sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen, Gesellschaftliches Leben 2. in sonstigen Fahrzeugen von nicht fahrzeugführenden Personen, §9 sofern die Nutzung des Fahrzeugs nicht ausschließlich mit dem Gemeinsamer Aufenthalt engsten Angehörigenkreis erfolgt, (1) Der gemeinsame Aufenthalt im Sinne dieser Verordnung ist im 3. in Aufzügen. öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat ge- nutzten Grundstücken nur gestattet mit dem engsten Angehörigen- § 11 kreis oder mit höchstens zehn zeitgleich anwesenden Personen aus Veranstaltungen höchstens fünf Haushalten, wobei deren Kinder bis zur Vollendung (1) Eine Veranstaltung im Sinne dieser Verordnung ist ein zeitlich des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt werden. begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung (2) Gemeinsamer Aufenthalt im Sinne dieser Verordnung ist jedes oder Absicht, einer Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher Aufeinandertreffen von Personen, das mit einer Interaktion dieser Bindung oder Zweckbestimmung in der abgegrenzten Verantwor- Personen untereinander verbunden ist, welches nicht bereits Veran- tung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Or- staltung im Sinne von § 11 oder Versammlung im Sinne von Artikel 8 ganisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen teil- des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin ist. nimmt. Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes (3) Absatz 1 gilt nicht und Artikel 26 der Verfassung von Berlin stellen keine Veranstaltung dar. Für die in dieser Verordnung besonders geregelten Veranstaltun- 1. für Aufenthalte im öffentlichen Raum im Freien zum Zweck der gen und Veranstaltungsformen gelten ausschließlich die dort jeweils Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, genannten Vorgaben, soweit nichts anderes bestimmt ist. Rundfunk, Film oder anderen Medien, (2) Veranstaltungen im Freien mit mehr als 1 000 zeitgleich An- 2. für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamt- wesenden sind verboten. Veranstaltungen in geschlossenen Räumen licher Tätigkeiten, einschließlich der jahreszeitlich bedingt er- mit mehr als 250 zeitgleich Anwesenden sind verboten. forderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbauli- cher und forstwirtschaftlicher Flächen und für politische (3) Auf Veranstaltungen sind die Bestuhlung und Anordnung der Werbung gegenüber Einzelpersonen oder einzelnen Personen- Tische so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht zum engs- gruppen im Sinne von Absatz 1 zur Unterstützung von Parteien ten Angehörigenkreis gehören, ein Mindestabstand von 1,5 Metern und Wählergemeinschaften sowie von Volksbegehren, Volksini- eingehalten wird oder ein ausreichender Infektionsschutz durch ande- tiativen, Bürgerbegehren und Einwohneranträgen, re Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen zur Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel gewährleis- 3. für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, von tet werden kann. Bei Veranstaltungen mit mehr als 250 zeitgleich Eisenbahnen und Flugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und von Anwesenden ist anwesenden Besucherinnen und Besuchern ein fester Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmä- Platz zuzuweisen. Bei Veranstaltungen mit mehr als 20 und bis zu ßige Beförderung erfolgt oder die zu beruflichen und dienstli- 250 zeitgleich Anwesenden kann auf die Zuweisung eines festen chen Zwecken von Mitarbeitenden gemeinsam genutzt werden Platzes verzichtet werden, wenn alle Anwesenden negativ getestet müssen, sind. Der Mindestabstand nach Satz 1 kann unterschritten werden, 4. für wohnungslose Menschen, soweit und sofern sie nicht kom- sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sicherge- munal oder ordnungsrechtlich untergebracht sind und die Perso- stellt ist oder alle anwesenden Besucherinnen und Besucher negativ nenobergrenze von höchstens zwanzig zeitgleich anwesenden getestet sind. Für Verkaufsstellen und gastronomische Angebote gel- Personen nicht überschritten wird, ten § 16 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 entsprechend. 5. für die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe und (4) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 können Veranstaltungen in der Wohnungslosenhilfe, geschlossenen Räumen mit mehr als den dort genannten zeitgleich 6. für die Durchführung von pädagogisch begleiteten Außenaktivi- anwesenden Personen, höchstens jedoch mit bis zu 1 000 zeitgleich täten von öffentlichen Schulen und Schulen in freier Träger- anwesenden Personen, durchgeführt werden, sofern die Vorgaben schaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungs- des Hygienerahmenkonzeptes der für Kultur, der für Wirtschaft oder weges sowie freier Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes, der für Sport zuständigen Senatsverwaltung, das mindestens Vorga- von Tageseinrichtungen und Angeboten der Kindertagespflege ben zur maschinellen Belüftung enthalten muss, eingehalten wer- im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 den. (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom (5) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Veranstaltungen in ge- 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der schlossenen Räumen müssen eine FFP2-Maske tragen, sofern sie jeweils geltenden Fassung sowie im Rahmen privat organisierter sich nicht an ihrem Platz aufhalten. Teilnehmerinnen und Teilneh- Kinderbetreuung sowie von Angeboten der Jugendhilfe und mer an Veranstalten im Freien müssen eine medizinische Gesichts- 7. für die nach dieser Verordnung zulässige Sportausübung. maske tragen, sofern sie sich nicht an ihrem Platz aufhalten. Die Anwesenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist zu dokumen- § 10 tieren. Verhalten im öffentlichen Raum (6) Bestattungen und Trauerfeiern auf Friedhöfen oder bei Be- (Alkoholverbot und Maskenpflicht) stattungsunternehmen unterliegen nicht den Personenobergrenzen (1) Der Verzehr von alkoholischen Getränken ist in Grünanlagen nach Absatz 2. Hiervon nicht erfasste Beerdigungen und Feierlich- im Sinne des Grünanlagengesetzes vom 24. November 1997 (GVBl. keiten anlässlich einer Beerdigung sowie private Veranstaltungen,
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 77. Jahrgang Nr. 46 17. Juni 2021 639 insbesondere Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Abschlussfeiern den, die nicht zum engsten Angehörigenkreis gehören, stets einzu- oder Feierlichkeiten anlässlich religiöser Feste sind abweichend von halten. Die die Versammlung veranstaltende Person hat ein indivi- Absatz 2 im Freien mit bis zu 100 zeitgleich anwesenden Personen duelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, aus dem die vor- und in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 zeitgleich anwesenden gesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstands Personen zulässig. Die für die Durchführung der jeweiligen Feier und der jeweils zu beachtenden Hygieneregeln, wie das Tragen einer erforderlichen Personen sowie der Personenkreis nach § 8 Absatz 1 medizinischen Gesichtsmaske oder der Verzicht auf gemeinsame und Kinder unter 14 Jahren bleiben bei der Bemessung der Perso- Sprechchöre durch die Teilnehmenden während der Versammlung, nenobergrenze des Satzes 2 unberücksichtigt. Für Veranstaltungen sowie zur Gewährleistung der nach der nutzbaren Fläche des Ver- im Familien-, Bekannten- oder Freundeskreis, die nicht unter Satz 2 sammlungsortes zulässigen Teilnehmendenzahl bei der Durchfüh- fallen, gilt die Personenobergrenze nach § 9 Absatz 1 entsprechend. rung der Versammlung hervorgehen. Die Versammlungsbehörde Absatz 5 findet nur bei mehr als 20 zeitgleich Anwesenden Anwen- kann die Vorlage dieses Schutz- und Hygienekonzepts von der die dung. Versammlung veranstaltenden Person verlangen und beim zuständi- (7) In geschlossenen Räumen darf gemeinsam nur gesungen wer- gen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung des den, wenn die in einem Hygienerahmenkonzept nach § 5 Absatz 2 Konzepts einholen. Bei der Durchführung der Versammlungen ist oder einer auf Grund von § 39 erlassenen Rechtsverordnung der für die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts von der Versamm- Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und lungsleitung sicherzustellen. Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Satz 1 gilt nicht für (2) Von Teilnehmenden an Versammlungen unter freiem Himmel das Singen im engsten Angehörigenkreis. im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Ver- (8) An Veranstaltungen im Freien mit mehr als 250 zeitgleich an- fassung von Berlin ist eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, wesenden Personen dürfen nur Personen teilnehmen, die negativ es sei denn die Versammlung wird als Aufzug unter ausschließlicher getestet sind. An Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit Nutzung von Kraftfahrzeugen durchgeführt werden; in diesem Fall mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen dürfen nur Personen gilt § 10 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend. § 19 Absatz 1 Nummer 1 teilnehmen, die negativ getestet sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht des Versammlungsfreiheitsgesetzes Berlin vom 23. Februar 2021 für Veranstaltungen nach Absatz 6. (GVBl. S. 180) steht dem Tragen einer medizinischen Gesichtsmas- ke zum Infektionsschutz nicht entgegen. § 12 (3) An Versammlungen in geschlossenen Räumen mit mehr als Besondere Veranstaltungen 20 zeitgleich anwesenden Personen dürfen nur Personen teilneh- (1) Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften müssen für men, die negativ getestet sind. Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Durchführung von religiös-kultischen Veranstaltungen im Sinne müssen eine FFP2-Maske tragen, sofern sie sich nicht an ihrem Platz des Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Ver- aufhalten. fassung von Berlin ein Schutz- und Hygienekonzept etabliert haben, welches dem aktuellen Hygienerahmenkonzept der für Kultur zu- Abschnitt 2 ständigen Senatsverwaltung entspricht oder über dessen Bestim- Wirtschaftsleben mungen hinausgeht. Teilnehmerinnen und Teilnehmern an reli- giös-kultischen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen müssen § 15 eine FFP2-Maske tragen, sofern sie sich nicht an ihrem Platz auf- Maskenpflicht halten. (1) Personal in Einzelhandelsgeschäften aller Art und Einkaufs- (2) Für Veranstaltungen, einschließlich Sitzungen, des Europäi- zentren (Malls), in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Ge- schen Parlaments, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Deutschen werbebetrieben mit Publikumsverkehr sowie in Gaststätten mit Bundestages, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Bundesrates Gästekontakt muss eine medizinische Gesichtsmaske tragen. und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses, seiner Fraktionen (2) Kundinnen und Kunden in Einzelhandelsgeschäften aller Art und Ausschüsse, des Europäischen Rates, des Rates der Europäi- und Einkaufszentren (Malls), in Handwerks-, Dienstleistungs- und schen Union, der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr sowie Gäste in des Senats von Berlin, des Rats der Bürgermeister und seiner Aus- Gaststätten, sofern sie sich nicht auf ihrem Platz aufhalten, müssen schüsse, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksver- eine FFP2-Maske tragen. ordnetenversammlungen, ihrer Fraktionen und Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Organe der Rechtspflege, der Organe, (3) Personen auf Märkten und in Warteschlangen im Freien müs- Gremien und Behörden der Europäischen Union, der internationalen sen eine medizinische Gesichtsmaske tragen. Organisationen, des Bundes und der Länder und anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen fin- § 16 den die Regelungen des § 11 Absatz 3, 5 Satz 1 und Absatz 7 An- Einzelhandel, Märkte wendung. (1) Die Anwesenheit von Kundinnen und Kunden in Verkaufs- stellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 14. No- § 13 vember 2006 (GVBl. S. 1045), das zuletzt durch das Gesetz vom Parteiversammlungen 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils Für Parteiversammlungen sowie Versammlungen von Wählerge- geltenden Fassung ist zu dokumentieren. Satz 2 gilt nicht für den meinschaften die auf Grund des Parteiengesetzes in der Fassung der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke, Tabakprodukte, Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt Schreibwaren, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und Tierbedarf, durch Artikel 13 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I Apotheken, Einrichtungen zum Erwerb von Sanitätsbedarf sowie S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von Hör- und Sehhilfen, Drogerien, Reformhäuser, Tankstellen, zur Vorbereitung der Teilnahme an allgemeinen Wahlen durchge- Babyfachmärkte, Blumengeschäfte, Gartenmärkte, Abhol- und Lie- führt werden finden die Regelungen des § 11 Absatz 3, 5, 7 und 8 ferdienste und Wochenmärkte, Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte Satz 1 und 2 Anwendung. (Flohmärkte), Spezialmärkte sowie gewerblichen Handwerkerbe- darf und Fahrrad- und Kfz- Werkstätten. § 14 (2) Bei der Öffnung von Verkaufsstellen, Kaufhäusern und Ein- Versammlungen kaufszentren (Malls) sind die Vorgaben der Zutrittssteuerung zu be- (1) Bei der Durchführung von Versammlungen im Sinne von Ar- achten. tikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin (3) Jahrmärkte und Volksfeste sind im Freien nach Maßgabe von ist der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Teilnehmen- § 11 zulässig.
640 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 77. Jahrgang Nr. 46 17. Juni 2021 § 17 konzepts nach § 5 Absatz 2 der für Wirtschaft zuständigen Senats- Dienstleistungen verwaltung, das mindestens Vorgaben zur Belüftung der Räume (1) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Bereich enthalten muss, eingehalten werden. Die Anwesenheit der Gäste in der Körperpflege wie Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massage- Gaststätten und Kantinen ist zu dokumentieren, soweit diese nicht praxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe sowie Sonnenstudios ausschließlich Speisen oder Getränke abholen. ist vom Personal eine medizinische Gesichtsmaske und von Kundin- nen und Kunden eine FFP2-Maske zu tragen. Dienstleistungen bei § 19 denen dies auf Grund der Eigenart der Behandlung nicht durchgän- Touristische Angebote, Beherbergung gig möglich ist, dürfen nur von Personen in Anspruch genommen (1) An Ausflugsfahrten im Sinne des § 48 des Personenbeförde- werden, die negativ getestet sind. rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August (2) Zwischen den Plätzen für die Kundinnen und Kunden von 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes Gewerben nach Absatz 1 ist ein besonderer Sicherheitsabstand von vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist, in der je- 2 Metern zu gewährleisten, innerhalb dessen sich keine Kundinnen weils geltenden Fassung, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und und Kunden aufhalten dürfen; wartende Kundinnen und Kunden vergleichbaren Angeboten zu touristischen Zwecken dürfen nach dürfen sich nicht innerhalb der Betriebsräume aufhalten. vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum Per- sonen teilnehmen, die negativ getestet sind. Die Pflicht nach § 15 (3) Der Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten nicht für medizinisch Absatz 2 für Kundinnen und Kunden gilt nur, sofern sich diese nicht notwendige Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, an ihrem Platz aufhalten. Logopädie, Podologie, Fußpflege und Behandlungen durch Heil- praktikerinnen und Heilpraktiker. (2) Übernachtungen in Hotels, Beherbergungsbetrieben, Ferien- wohnungen und ähnlichen Einrichtungen dürfen von den Betreibe- (4) Die entgeltliche Erbringung sexueller Dienstleistungen ohne rinnen und Betreibern angeboten werden, wenn die Vorgaben eines Geschlechtsverkehr, insbesondere erotische Massagen, Fesselspiele Hygienerahmenkonzepts nach § 5 Absatz 2 der für Wirtschaft zu- und verwandte Sexualpraktiken sind zulässig; gesichtsnahe Prakti- ständigen Senatsverwaltung, das mindestens Vorgaben zur Belüf- ken sind nicht erlaubt. Sexuelle Dienstleistungen mit Geschlechts- tung der Räume enthalten muss, eingehalten werden. Abweichend verkehr sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 nicht zulässig. Der von § 18 Absatz 1 ist die Bewirtung von beherbergten Personen zu- Betrieb von Prostitutionsstätten und von Prostitutionsvermittlungen lässig, ohne dass diese negativ getestet sind. im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (3) Die Anwesenheit der Teilnehmenden bei Angeboten nach Ab- (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom satz 1 und Gästen in Einrichtungen nach Absatz 2 ist zu dokumentie- 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, sind bis zum ren. Ablauf des 30. Juni 2021 nur zulässig, soweit sie ausschließlich Dienstleistungen nach Satz 1 anbieten. Die Erbringung sexueller Abschnitt 3 Dienstleistungen ist nicht zulässig in Prostitutionsfahrzeugen im Arbeitsleben Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes. Die Organisation oder die Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Pros- § 20 tituiertenschutzgesetzes sind untersagt. Das Angebot der Dienstleis- Bundesrechtliche Vorgaben tungen nach Satz 1 ist nur nach Terminvereinbarung und ausschließ- lich an einzelne Personen erlaubt. Sexuelle Dienstleistungen dürfen Die Regelungen dieses Teils ergänzen die bundesrechtlichen Vor- nur von Personen in Anspruch genommen werden, die negativ ge- gaben zum Arbeitsschutz und zum Infektionsschutz in der Arbeits- testet sind. Beim Aufenthalt in Prostitutionsstätten und bei der Er- welt. bringung sexueller Dienstleistungen müssen Personal und Personen, § 21 die sexuelle Dienstleistungen in Anspruch nehmen, eine FFP2-Mas- Home-Office und Maskenpflicht ke tragen. (1) Gewerbliche und öffentliche Arbeitgeberinnen und Arbeitge- (5) Die Anwesenheit von Kundinnen und Kunden, die Dienstleis- ber haben dafür Sorge zu tragen, dass im Falle von Büroarbeitsplät- tungen im Sinne von Absatz 1 und 4 in Anspruch nehmen, ist zu zen höchstens 50 Prozent der eingerichteten Büroarbeitsplätze in dokumentieren. einer Arbeitsstätte gemäß § 1 Absatz 1 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 4 § 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert Gastronomie worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zeitgleich genutzt wer- (1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung den. Die Pflicht nach Satz 1 entfällt mit Ablauf des 30. Juni 2021. der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), (2) Ausgenommen von Absatz 1 sind Büroarbeitsplätze, die aus das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 Gründen des mit der Tätigkeit verbundenen Kunden- oder Patien- (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas- tenkontaktes, der Entgegennahme von Notrufen oder Störfällen, zur sung und Kantinen dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet wer- Überwachung betrieblicher Anlagen, für das Funktionieren der den. Sie dürfen, soweit geschlossene Räume betroffen sind, nur von Rechtspflege, des Justizvollzugs, der Kernaufgaben öffentlicher Gästen aufgesucht werden, die negativ getestet sind; dies gilt nicht Verwaltung sowie für die Berufsausbildung nach § 1 des Berufs- für die bloße Nutzung sanitärer Anlagen und bei Kantinen nicht für bildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch diese versorgt wer- 2020 (BGBl. I S. 920), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom den. Speisen und Getränke dürfen nur am Tisch verzehrt werden. 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, in der jeweils (2) Die Bestuhlung und Anordnung der Tische in Gaststätten und geltenden Fassung eine Präsenz in der Arbeitsstätte zwingend er- Kantinen ist so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die unterei- fordern. nander nicht zum engsten Angehörigenkreis gehören, ein Mindest- (3) In Büro- und Verwaltungsgebäuden müssen Beschäftigte eine abstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Im Abstandsbereich dür- medizinische Gesichtsmaske und Besucherinnen und Besucher eine fen sich keine Personen aufhalten. Ein verstärktes Reinigungs- und FFP2-Maske tragen, es sei denn, sie halten sich an einem festen Platz Desinfektionsregime ist sicherzustellen. Je Sitz- oder Tischgruppe auf oder können den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. gelten die Kontaktbeschränkungen gemäß § 9, hierbei darf abwei- chend von § 1 Absatz 2 Satz 1 der Minderstabstand innerhalb der § 22 Sitz- oder Tischgruppe unterschritten werden. Testangebotspflicht (3) Die Öffnung von geschlossenen Räumen von Gaststätten nach (1) Private und öffentliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, ein- Satz 1 ist nur zulässig, wenn die Vorgaben eines Hygienerahmen- schließlich der Justiz, sind verpflichtet, ihren Mitarbeiterinnen und
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 77. Jahrgang Nr. 46 17. Juni 2021 641 Mitarbeitern, die ihre Arbeit mindestens zum Teil an ihrem Arbeits- § 25 platz in Präsenz verrichten, zweimal pro Woche ein Angebot über Schulen eine kostenlose Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coro- navirus SARS-CoV-2 mittels eines Point-of-Care (PoC)-Anti- Die Vorgaben zum Betrieb der öffentlichen Schulen und Schulen gen-Tests zu unterbreiten und diese Testungen zu organisieren. Die in freier Trägerschaft einschließlich des Zweiten Bildungsweges Pflicht nach Satz 1 kann dadurch erfüllt werden, dass den Mitarbei- und der Angebote der außerunterrichtlichen und ergänzenden Förde- terinnen und Mitarbeitern Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur rung und Betreuung bestimmt die für Bildung zuständige Senatsver- Selbstanwendung zur Verfügung gestellt werden. Die Inanspruch- waltung durch Rechtsverordnung nach § 39. nahme der Bürgertestung nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 (BAnz AT 09.03.2021 V 1), die durch Artikel 1 § 26 der Verordnung vom 4. Mai 2021 (BAnz AT 04.05.2021 V1) geän- Hochschulen dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung durch die Mitarbei- (1) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen ein- terinnen und Mitarbeiter befreit nicht von der Pflicht nach Satz 1. schließlich ihrer Einrichtungen dürfen nicht für den Publikumsver- Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind vorbehaltlich des Satzes 5 kehr geöffnet werden. Die Hochschulen führen ihren Lehrbetrieb im verpflichtet, auf Wunsch eine Bescheinigung über das Testergebnis Sommersemester 2021 grundsätzlich mit Online-Formaten und auszustellen oder ausstellen zu lassen. Eine Bescheinigung über das nicht im Präsenzlehrbetrieb. Lehrveranstaltungen, Praxisformate Ergebnis eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur Selbstanwen- und Prüfungen dürfen unter Beachtung der grundsätzlichen Pflich- dung wird nur ausgestellt, wenn diese unter Aufsicht durchgeführt ten, der Schutz- und Hygieneregeln nach Teil 1 sowie der jeweils in wird, § 6 Absatz 2 gilt entsprechend. den Hochschulen geltenden besonderen Bestimmungen in Präsenz- (2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Regel im Rahmen form durchgeführt werden. Die Hochschulen regeln im Rahmen ihrer Tätigkeit körperlichen Kontakt zu Kundinnen und Kunden ihrer Schutz- und Hygienekonzepte die Testung von Studierenden in oder sonstigen Dritten haben, sind verpflichtet, das Angebot nach Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, so- Absatz 1 wahrzunehmen; diese Pflicht kann mittels Point-of-Care weit Studierende an den Hochschulen präsent sind, insbesondere für (PoC)-Antigen-Tests zur Selbstanwendung nur erfüllt werden, so- Teilnehmende an Lehrveranstaltungen, Praxisformaten und Prä- weit die Anwendung unter Aufsicht erfolgt. senzprüfungen. An Lehrveranstaltungen, Praxisformaten und Prü- (3) Selbstständige, die im Rahmen ihrer Tätigkeit körperlichen fungen in Präsenzform dürfen nur Studierende teilnehmen, die Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder sonstigen Dritten haben, mindestens zweimal wöchentlich ein negatives Testergebnis nach- sind verpflichtet, zweimal pro Woche, eine Testung in Bezug auf weisen, soweit sie an mehreren Tagen der Woche an Präsenzforma- eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines ten oder Präsenzprüfungen teilnehmen; die Teilnahme an lediglich Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vornehmen zu lassen und die einer Präsenzveranstaltung in der Woche erfordert lediglich den ihnen ausgestellten Nachweise über die Testungen für die Dauer von Nachweis eines negativen Testergebnisses. In Präsenzform durch- vier Wochen aufzubewahren und den zuständigen Behörden zur geführt werden insbesondere Kontrolle der vorstehenden Verpflichtungen auf Verlangen zugäng- 1. Praxisformate, die spezielle Labor- und Arbeitsräume an den lich zu machen. Hochschulen erfordern, (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur, soweit ausreichend Tests zur 2. praktischer Unterricht in medizinisch-klinischen Studiengän- Verfügung stehen und deren Beschaffung zumutbar ist. gen, 3. künstlerischer Unterricht, § 23 4. sportpraktische Übungen, Besondere Veranstaltungen 5. Präsenzformate zur Einführung von Studienanfängerinnen und Für folgende Veranstaltungen finden die Regelungen des § 11 Ab- Studienanfängern sowie satz 3, 5, 7 und 8 Satz 1 und 2 Anwendung: 6. Lehrveranstaltungen, Praxisformate und Prüfungen, die pande- 1. Veranstaltungen nach § 17 Absatz 2 des Betriebsverfassungsge- miebedingt nicht oder nicht wie geplant durchgeführt werden setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September konnten. 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, in der In Lehrveranstaltungen und Praxisformaten in Präsenzform nach jeweils geltenden Fassung und Satz 6 richtet sich die maximale Anzahl von teilnehmenden Studie- renden nach den Hygienekonzepten der Hochschulen. Die Anwe- 2. Sitzungen des Betriebsrates, des Gesamtbetriebsrates und des senheit von Studierenden und Lehrenden bei Präsenzveranstaltun- Konzernbetriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz so- gen ist zu dokumentieren. In begründeten Fällen können die wie des Personalrats, des Gesamtpersonalrats und des Haupt- Hochschulen Personen abweichend von Satz 1 begrenzten Zutritt personalrats nach dem Personalvertretungsgesetz in der Fassung gestatten. Satz 1 gilt nicht für den Botanischen Garten. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337; 1995 S. 24), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. April (2) Hochschulbibliotheken dürfen Leihbetrieb und Online-Diens- 2021 (GVBl. S. 362) geändert worden ist, in der jeweils gelten- te anbieten sowie Arbeitsplätze und PC-Pools für Personen öffnen, den Fassung. die negativ getestet sind, sofern ein Einlass nur nach vorheriger Terminbuchung erfolgt. Abschnitt 4 (3) In geschlossenen Räumen der Hochschulen und Hochschul- Bildung bibliotheken ist eine FFP2-Maske zu tragen. (4) Für Mensen des Studierendenwerkes gelten die Regelungen § 24 für Gastronomie und Kantinen nach § 18 entsprechend. Kindertagesförderung In den Einrichtungen der Kindertagesförderung endet ab dem § 27 21. Juni 2021 der eingeschränkte Regelbetrieb und es findet ein Re- Weitere Bildungseinrichtungen gelbetrieb unter Beachtung der aus der Covid-19 Pandemie resultie- (1) An Volkshochschulen sowie weiteren Einrichtungen der all- renden Erfordernisse statt. Die für Jugend und Familie zuständige gemeinen Erwachsenenbildung, Musikschulen, Jugendkunstschu- Senatsverwaltung kann unter Beachtung der Infektionslage Näheres, len, Jugendverkehrsschulen, Gartenarbeitsschulen sowie freien auch bezogen auf anderer Bereiche der Kinder- und Jugendhilfe, Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes und ähnlichen Bildungs- insbesondere zu den im Rahmen der Gestaltung des Angebotes zu einrichtungen darf Lehr-, Betreuungs- und Prüfungsbetrieb in Prä- beachtenden Hygienevorgaben bestimmen. senz stattfinden, gleiches gilt für Angebote der kulturellen sowie
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