Gesetz- und Verordnungsblatt - Berlin.de

 
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Art.-Nr. 76494146                                                                                                                                                          633

Gesetz- und
Verordnungsblatt
                                             Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
                        Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung

77. Jahrgang Nr. 46                                                        Berlin, den 17. Juni 2021                                                                     03227

  15.6.2021	Dritte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit
             dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung –
             3. InfSchMV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      634
                     2126-26

Abkürzungen: GVBl. = Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, VOBl. = Verordnungsblatt Berlin Teil I bzw. Teil II, BGBl. = Bundesgesetzblatt Teil I, II bzw. III,
GVABl. = Gesetz-, Verordnungs- und Amtsblatt für Berlin, GBl. = Gesetzblatt der DDR Teil I bzw. Teil II, ABl. = Amtsblatt für Berlin
634                           Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin       77. Jahrgang         Nr. 46      17. Juni 2021

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                                                                  Dritte Verordnung
                                           über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung
                                                vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
                                  (Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – 3. InfSchMV)
                                                                Vom 15. Juni 2021

  Auf Grund des § 2 Satz 1 und 2 des Berliner COVID-19-Parla-              § 18            Gastronomie
mentsbeteiligungsgesetzes vom 1. Februar 2021 (GVBl. S. 102) und           § 19            Touristische Angebote, Beherbergung
§ 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1
des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),          Abschnitt 3     Arbeitsleben
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I         § 20            Bundesrechtliche Vorgaben
S. 1174) geändert worden ist, sowie § 11 der COVID-19-Schutz-              § 21            Home-Office und Maskenpflicht
maßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT
08.05.2021 V1) verordnet der Senat:                                        § 22            Testangebotspflicht
                                                                           § 23            Besondere Veranstaltungen
Inhaltsübersicht
                                                                           Abschnitt 4     Bildung
Präambel                                                                   § 24            Kindertagesförderung
1. Teil 	Grundsätzliche Pflichten, Schutz- und Hygienere-                 § 25            Schulen
          geln                                                             § 26            Hochschulen
§1        Grundlegende Hygienemaßnahmen in der Pandemie                    § 27            Weitere Bildungseinrichtungen
§2        Medizinische Gesichtsmaske und FFP2-Maske                        § 28            Berufliche Bildung
§3        Zutrittssteuerung                                                Abschnitt 5 Kultur
§4        Anwesenheitsdokumentation                                        § 29        Kulturelle Einrichtungen
§5        Schutz- und Hygienekonzept
                                                                           Abschnitt 6 Sport und Freizeit
§6        Nachweiserfordernisse eines negativen Tests
                                                                           § 30        Allgemeine Sportausübung
§7        Regelungen zur Absonderung
                                                                           § 31	Gedeckte Sportanlagen, Fitness-, Tanzstudios und
§8        Regelungen für Geimpfte und Genesene                                         ähnliche Einrichtungen
2. Teil 	Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere                  § 32        Schwimmbäder
          Bereiche                                                         § 33        Wettkampfbetrieb
Abschnitt 1 Gesellschaftliches Leben                                       § 34        Freizeiteinrichtungen
§9          Gemeinsamer Aufenthalt                                         Abschnitt 7     Gesundheit, Pflege und Soziales
§ 10	Verhalten im öffentlichen Raum (Alkoholverbot und                    § 35            Gesundheitseinrichtungen, Krankenhäuser
            Maskenpflicht)                                                 § 36            Pflege
§ 11        Veranstaltungen                                                § 37            Eingliederungshilfe, Sozialhilfe, Wohnungslosenhilfe
§ 12        Besondere Veranstaltungen
                                                                           3. Teil 	Verordnungsermächtigung; Übergangs- und
§ 13        Parteiversammlungen                                                      Schlussvorschriften
§ 14        Versammlungen                                                  § 38      Experimentierklausel
Abschnitt 2     Wirtschaftsleben                                           § 39      Verordnungsermächtigung
§ 15            Maskenpflicht                                              § 40      Einschränkung von Grundrechten
§ 16            Einzelhandel, Märkte                                       § 41      Ordnungswidrigkeiten
§ 17            Dienstleistungen                                           § 42      Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin        77. Jahrgang      Nr. 46     17. Juni 2021                        635

                             Präambel                                    durch eine nicht erkannte eigene Infektion ohne Symptome zusätz-
  Ziel dieser Verordnung ist die weiterhin notwendige Eindämmung         lich zu verringern.
der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der hierdurch
verursachten Krankheit COVID-19 durch Maßnahmen zum Schutz                                                §2
der öffentlichen Gesundheit und zur Bewältigung der Auswirkungen                     Medizinische Gesichtsmaske und FFP2-Maske
auf das Gesundheitswesen.                                                   (1) Eine Gesichtsmaske ist derart zu tragen, dass Mund und Nase
                                                                         enganliegend bedeckt werden und eine Ausbreitung von Tröpfchen
                            1. Teil                                      und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen oder Sprechen vermin-
     Grundsätzliche Pflichten, Schutz- und Hygieneregeln                 dert wird. Eine medizinische Gesichtsmaske im Sinne dieser Ver-
                                                                         ordnung ist eine aus speziellen Materialien hergestellte Schutzmas-
                                  §1                                     ke, die den in der Anlage genannten Anforderungen entspricht und
         Grundlegende Hygienemaßnahmen in der Pandemie                   über kein Ausatemventil verfügen darf. Eine FFP2-Maske im Sinne
   (1) Jede Person ist angehalten, die allgemein empfohlenen Basis-      dieser Verordnung ist eine aus speziellen Materialien hergestellte
maßnahmen zur Infektionsvorbeugung, also den Mindestabstand              Schutzmaske, die den in der Anlage genannten Anforderungen ent-
von 1,5 Metern zu anderen Personen, geeignete Händehygiene,              spricht und über kein Ausatemventil verfügen darf. Sofern in dieser
Husten- und Niesetikette sowie ausreichende Lüftung beim Aufent-         Verordnung vorgeschrieben ist, eine medizinische Gesichtsmaske
halt in geschlossenen Räumen einzuhalten. Personen, die Symptome         zu tragen, kann auch eine FFP2-Maske getragen werden. In einem
einer Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuel-         bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 5 Absatz 2 oder
len Kriterien des Robert Koch-Instituts (RKI) aufweisen sind ange-       in einer auf Grund von § 39 erlassenen Rechtsverordnung kann die
halten, für die Dauer der Symptome ihre sozialen Kontakte auf            Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske bestimmt
Menschen des eigenen Haushalts zu begrenzen und diese Symptome           werden.
ärztlich abklären zu lassen.                                                (2) Soweit in dieser Verordnung vorgeschrieben ist, eine medizi-
   (2) Es besteht im öffentlichen Raum die allgemeine Pflicht zur Ein-   nische Gesichtsmaske oder eine FFP2-Maske zu tragen, gilt diese
haltung des in Absatz 1 genannten Mindestabstands von 1,5 Metern.        Pflicht nicht
Dies gilt nicht, sofern eine körperliche Nähe unter 1,5 Metern nach      1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
den Umständen nicht zu vermeiden ist, insbesondere                       2. für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr hinsichtlich
1. gegenüber dem engsten Angehörigenkreis,                                    FFP2-Masken, wobei stattdessen medizinische Gesichtsmasken
2. bei der Erbringung von Tätigkeiten im Rahmen der Gesund-                   zu tragen sind,
     heitsversorgung und Pflege einschließlich der Versorgung mit        3. für Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesund-
     Heil-, Hilfs- und Pflegehilfsmitteln,                                    heitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chroni-
3. im Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden,                              schen Erkrankung oder einer Behinderung keine medizinische
                                                                              Gesichtsmaske tragen können; die Verantwortlichen sind be-
4. in der Kindertagesförderung im Sinne des § 22 des Achten Bu-               rechtigt, zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen
     ches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fas-             dieser Ausnahme die Bescheinigung im Original einzusehen,
     sung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I
     S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni      4. für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die
     2021 (BGBl. I S. 1444) geändert worden ist, in der jeweils gel-          mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen,
     tenden Fassung, in Schulen einschließlich der Einrichtungen des     5. für Kundinnen und Kunden in Handwerks- und Dienstleistungs-
     Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes vom                     betrieben im Bereich der Körperpflege für die Dauer einer
     26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 35 des          Dienstleistung, bei der von den Kundinnen und Kunden nicht
     Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert wor-               dauerhaft eine medizinische Gesichtsmaske getragen werden
     den ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie in der berufli-          kann (gesichtsnahe Dienstleistungen), oder
     chen Bildung,                                                       6. soweit in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept
5. bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen,                           nach § 5 Absatz 2 oder einer auf Grund von § 39 erlassenen
6. wegen der baulich bedingten Enge notwendigerweise von meh-                 Rechtsverordnung weitere Ausnahmen vorgesehen sind.
     reren Personen zeitgleich zu nutzender Räumlichkeiten, zum             (3) Wo bei privaten oder im öffentlichen Raum stattfindenden Zu-
     Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Kraftfahrzeugen       sammenkünften, also immer, wenn sich Menschen gemeinsam auf-
     oder                                                                halten, die Einhaltung des Mindestabstandes nicht möglich ist, sind
7. wenn ein bereichsspezifisches Hygienerahmenkonzept nach § 5           alle Beteiligten angehalten eine medizinische Gesichtsmaske zu
     Absatz 2 oder eine auf Grund von § 39 erlassene Rechtsverord-       tragen.
     nung ausnahmsweise eine Unterschreitung des Mindestabstan-
     des von 1,5 Metern vorsieht und andere Maßnahmen zur Ge-                                               §3
     währleistung des Infektionsschutzes vorhanden sind.                                            Zutrittssteuerung
Der öffentliche Raum im Sinne dieser Verordnung umfasst alle Orte           Sofern in dieser Verordnung eine Zutrittssteuerung vorgesehen
außerhalb des privaten Wohnraums und des dazugehörigen befriede-         ist, gilt bei der Öffnung einer Einrichtung die Steuerung des Zutritts
ten Besitztums.                                                          zur Sicherung des Mindestabstandes ein Richtwert für die maximal
   (3) Engster Angehörigenkreis im Sinne dieser Verordnung sind          zulässige Anzahl von Besucherinnen und Besuchern oder anderen
Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen        Nutzenden je genutzter Fläche der entsprechenden Räumlichkeiten:
Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht be-         1. Bei Einrichtungen mit einer Nutzungsfläche von bis zu 800 Qua-
steht.                                                                        dratmetern gilt ein Richtwert von insgesamt höchstens einer nut-
   (4) Zum besonderen Schutz von Personen mit einem erhöhten                  zenden Person pro 10 Quadratmetern der für den jeweiligen
Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf sollte im                Zweck genutzten Fläche,
Kontakt mit diesen auf ausreichende Reinigung von Oberflächen            2. Bei Einrichtungen mit einer Nutzungsfläche ab 801 Quadratme-
und Sanitärbereichen, das Einhalten des Mindestabstands sowie das             tern insgesamt gilt auf einer Fläche von 800 Quadratmetern ein
ständige Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske geachtet wer-               Richtwert von höchstens einer nutzenden Person pro 10 Quad-
den. Jede Person ist zudem angehalten, vorher einen Point-of-Care             ratmetern Nutzungsfläche und auf der 800 Quadratmeter über-
(PoC)-Antigen-Schnelltest, einschließlich eines solchen zur Selbst-           steigenden Fläche von höchstens einer nutzenden Person pro
anwendung, durchzuführen, um das Risiko einer Ansteckung Dritter              20 Quadratmetern Nutzungsfläche.
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Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche maß-         chen sicherzustellen haben, dass die digitalen Anwendungen ord-
geblich. Unterschreiten die Nutzungsfläche oder der Geschäftsraum       nungsgemäß genutzt werden.
eine Größe von 20 Quadratmetern, darf jeweils höchstens eine nut-
zende Person eingelassen werden.                                                                         §5
                                                                                             Schutz- und Hygienekonzept
                                 §4                                        (1) Die Verantwortlichen für jegliche Art von Veranstaltungen,
                     Anwesenheitsdokumentation                          mit Ausnahme solcher nach § 12 Absatz 2, mit mehr als 20 zeit-
   (1) Soweit nach dieser Verordnung die Dokumentation von Anwe-        gleich Anwesenden, in Betrieben und in anderen Einrichtungen so-
senheiten vorgeschrieben ist, ist diese Pflicht dadurch zu erfüllen,    wie für Sportstätten und in Vereinen haben entsprechend der spezi-
dass die verantwortliche Person die folgenden Angaben der Person        fischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles
erhebt, deren Anwesenheit zu dokumentieren ist:                         Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zu-
1. Vor- und Familienname,                                               ständigen Behörde vorzulegen. Soweit in dieser Verordnung die Er-
2. Telefonnummer,                                                       stellung und Einhaltung eines individuellen Schutz- und Hygiene-
                                                                        konzepts vorgesehen ist, gelten die Vorgaben mit der Zielsetzung
3. Bezirk oder Gemeinde des Wohnortes oder des Ortes des ständi-
     gen Aufenthaltes (verzichtbar bei digitalen Anwendungen),          1. die Kontakte zwischen den Personen durch die Einhaltung des
                                                                             Mindestabstands von 1,5 Metern und der maximal für die jewei-
4. vollständige Anschrift und E-Mail-Adresse, sofern vorhanden,              lige Fläche zugelassenen Personenzahl zu reduzieren;
5. Anwesenheitszeit,
                                                                        2. die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlan-
6. Platz- oder Tischnummer, sofern vorhanden (verzichtbar bei di-            gen durch eine Wegeführung zu gewährleisten;
     gitalen Anwendungen) und
                                                                        3. die ausreichende Durchlüftung durch mehrmals tägliches Stoß-
7. die Durchführung der Testung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Num-               und Querlüften oder den Betrieb einer geeigneten Lüftungsan-
     mer 1 oder 2 oder die Vorlage einer Bescheinigung gemäß § 6             lage in geschlossenen Räumen zu ermöglichen;
     Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4, soweit eine solche in dieser
                                                                        4. die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten.
     Verordnung vorgeschrieben ist; bei elektronischer Nachweis-
     führung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 in den von       Die Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln sind gut sichtbar
     der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung anerkannten        anzubringen. Die nach Satz 1 Verantwortlichen stellen die Einhal-
     Formaten kann darauf verzichtet werden.                            tung der in dem Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutz-
   (2) Die Anwesenheitsdokumentation darf ausschließlich zum            maßnahmen sicher. Bei der Erstellung des Schutz- und Hygienekon-
Vollzug infektionsrechtlicher Vorschriften, insbesondere zur Kon-       zepts sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts
taktnachverfolgung genutzt werden. Die nach Absatz 1 erhobenen          zum Infektionsschutz, die Empfehlungen der Bundesanstalt für
Daten sind für die Dauer von vier Wochen, beginnend mit der Be-         Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zum Lüftungsverhalten
endigung des die Pflicht zur Anwesenheitsdokumentation begrün-          in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der jeweiligen Arbeits-
denden Ereignisses, geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte auf-       schutzbehörden zu berücksichtigen und die Vorgaben dieser Verord-
zubewahren oder zu speichern. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist        nung sowie der auf Grund von § 39 erlassenen bereichsspezifischen
ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten.        Verordnungen zu beachten.
   (3) Die Anwesenheitsdokumentation ist den zuständigen Behör-            (2) Die jeweils zuständige Senatsverwaltung kann im Einverneh-
den zur Kontrolle der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2         men mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung in einem
auf Verlangen zugänglich zu machen. Darüber hinaus ist den zu-          bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept Näheres zu den An-
ständigen Behörden auf Verlangen die Anwesenheitsdokumentation          forderungen an das Schutz- und Hygienekonzept nach Absatz 1,
auszuhändigen oder ihnen auf sonstige geeignete Weise der Zugriff       einschließlich Vorgaben zu Auslastungsgrenzen, Zutritts- und Be-
zu ermöglichen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeit-      suchsregelungen, bestimmen. Die bestehenden Hygienerahmenkon-
punkt der Datenerhebung krank, krankheitsverdächtig, ansteckungs-       zepte werden auf der Internetseite www.berlin.de/corona veröffent-
verdächtig oder Ausscheiderin oder Ausscheider im Sinne des Infek-      licht.
tionsschutzgesetzes war. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die
Anwesenheitsdokumentation unter Nutzung digitaler Anwendungen                                            §6
geführt wird, die die Einhaltung dieser Bestimmungen durch die                      Nachweiserfordernisse eines negativen Tests
Verantwortlichen technisch nicht zulassen.                                (1) Soweit nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, dass Perso-
   (4) Die Pflicht zum Führen einer Anwesenheitsdokumentation           nen negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
kann auch unter Nutzung digitaler Anwendungen, auch solcher die         getestet sein oder ein negatives Testergebnis einer mittels eines an-
eine automatisierte Datenerfassung ohne Mitwirkung der Verant-          erkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem
wortlichen ermöglichen, erfolgen. Die Verantwortlichen haben si-        Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen müssen, ist diese Voraussetzung
cherzustellen, dass die digitalen Anwendungen ordnungsgemäß ge-         dadurch zu erfüllen, dass die Person
nutzt werden. In jedem Fall muss die Möglichkeit einer Anwesen-
                                                                        1. vor Ort einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test auf eine Infek-
heitsdokumentation ohne Nutzung digitaler Anwendungen vorge-
                                                                            tion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchführen lässt und
halten werden. Die Verantwortlichen sind berechtigt und verpflichtet,
                                                                            dieser ein negatives Testergebnis zeigt („Teststelle vor Ort“),
das Original der Bescheinigung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3 oder 4 einzusehen und die Identität der anwesenden Person         2. unter der Aufsicht der oder des jeweils Verantwortlichen oder
mittels eines amtlichen Lichtbildausweises zu überprüfen.                   von ihr oder ihm beauftragten Personen einen Point-of-Care
                                                                            (PoC)-Antigen-Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus
   (5) Die Angaben nach Absatz 1 sind vollständig und wahrheits-
gemäß zu machen. Dies gilt auch im Falle der Registrierung in einer         SARS-CoV-2 zur Selbstanwendung vornimmt und dieser nach
digitalen Anwendung zur Anwesenheitsdokumentation durch die                 korrekter Durchführung ein negatives Testergebnis zeigt („er-
Nutzerinnen und Nutzer. Die Verantwortlichen im Sinne des Absat-            weiterte Einlasskontrolle“),
zes 1 haben anwesenden Personen, die unvollständige oder offen-         3. der oder dem jeweils Verantwortlichen oder von ihr oder ihm
sichtlich falsche Angaben machen, den Zutritt oder den weiteren             beauftragten Personen eine schriftliche oder elektronische Be-
Verbleib zu verwehren. Soweit die Anwesenheitsdokumentation                 scheinigung gemäß Absatz 2 über ein negatives Testergebnis
unter Nutzung digitaler Anwendungen geführt wird, die die Einhal-           eines innerhalb der letzten 24 Stunden durchgeführten Point-of-
tung dieser Bestimmungen durch die Verantwortlichen technisch               Care (PoC)-Antigen-Tests oder Selbsttests auf eine Infektion
nicht zulassen, gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass die Verantwortli-         mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegt, oder
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4. der oder dem jeweils Verantwortlichen oder von ihr oder ihm               fektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber,
     beauftragten Personen eine schriftliche oder elektronische Be-          Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.
     scheinigung gemäß Absatz 2 über ein negatives Testergebnis         Sofern innerhalb von 14 Tagen nach dem Kontakt zu einer entspre-
     eines aktuellen PCR-Tests auf eine Infektion mit dem Corona-       chend positiv getesteten Person bekannt wird, dass diese an einer
     virus SARS-CoV-2, das nicht älter als 24 Stunden ist, vorlegt.     besorgniserregenden Virusvariante (Variant of Concern – VoC) er-
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 und 2 besteht ein Anspruch gegen          krankt ist oder bei der engen Kontaktperson selbst typische Sympto-
die oder den jeweils Verantwortlichen oder die von ihr oder ihm be-     me einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auftreten,
auftragten Personen, eine Bescheinigung über das Testergebnis aus-      gelten die Pflichten des Absatzes 1 entsprechend.
zustellen. Die Bescheinigung ist den zuständigen Behörden zum              (3) Personen, die Kenntnis davon erlangen, dass eine bei ihnen
Zwecke der Kontrolle von nach dieser Verordnung bestehender             mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-
Testpflichten auf Verlangen vorzuzeigen. Von Satz 1 abweichende         CoV-2 vorgenommene Testung (PCR-Testung) ein positives Ergeb-
Vorgaben zur Testung an Schulen nach der Schul-Hygiene-Co-
                                                                        nis aufweist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis-
vid-19-Verordnung vom 24. November 2020 (GVBl. S. 894), die
                                                                        erlangung auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder
zuletzt durch Verordnung vom 7. Juni 2021 (GVBl. S. 606) geändert
                                                                        in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu be-
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
                                                                        geben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt
   (2) Die Bescheinigung über ein negatives Testergebnis eines aktu-    der Vornahme der PCR-Testung ständig dort abzusondern.
ellen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests, einschließlich solcher zur
                                                                           (4) Für Personen, die Kenntnis davon erlangen, dass eine bei ih-
Selbstanwendung, oder PCR-Tests auf eine Infektion mit dem Coro-
                                                                        nen mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur Selbstan-
navirus SARS-CoV-2 muss mindestens das Datum und die Uhrzeit
der Durchführung des Tests, den Namen des Tests und dessen Her-         wendung vorgenommene Testung auf eine Infektion mit dem Coro-
steller, den Namen der getesteten Person und die Stelle erkennen        navirus SARS-CoV-2 ein positives Ergebnis aufweist gilt Absatz 1
lassen, welche den Test durchgeführt oder, im Falle des Absatzes 1      entsprechend, sofern die Testung unter fachkundiger Aufsicht erfolgt
Satz 1 Nummer 2, beaufsichtigt hat. Die Bescheinigung soll im           ist; hierüber ist auf Wunsch eine Bescheinigung auszustellen. Ist die
Übrigen dem von der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung         Testung nicht unter fachkundiger Aufsicht durchgeführt worden, so
zur Verfügung gestellten Muster entsprechen. Sollte die Bescheini-      sind die Personen verpflichtet, unverzüglich eine bestätigende Tes-
gung in einem von der für Gesundheit zuständigen Senatsverwal-          tung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-
tung anerkannten elektronischen Format ausgestellt worden sein, so      CoV-2 (PCR-Testung) herbeizuführen, Absatz 2 bleibt unberührt.
ist diese von der Pflicht zur Nennung des Testnamens und -herstel-      Als fachkundige Aufsicht im Sinne von Satz 1 gilt jede Person, die
lers, sowie der Nennung der Teststelle oder -person ausgenommen.        berechtigt ist, PoC-Testungen an anderen Personen vorzunehmen.
Die Bescheinigung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Be-             (5) Personen in Absonderung ist es nicht gestattet, Besuch von
zug auf einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test auf eine Infektion       Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. Für
mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zur Selbstanwendung sowie die            die Zeit der Absonderung unterliegen die abgesonderten Personen
Beaufsichtigung der Testung darf nur von einer durch die jeweiligen     der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.
Verantwortlichen hierzu beauftragten Person im Rahmen der Beauf-           (6) Die Absonderung endet im Fall von Absatz 1 mit dem Vorlie-
tragung vorgenommen werden.                                             gen eines negativen Ergebnisses der PCR-Testung, spätestens jedoch
   (3) Soweit nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, dass Perso-    nach 14 Tagen nach dem Zeitpunkt der Vornahme des Point-of-Care
nen negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2           (PoC)-Antigen-Tests; im Fall von Absatz 3 mit dem Vorliegen eines
getestet sein müssen, gilt dies nicht für Kinder bis zum vollendeten    negativen Ergebnisses einer frühestens am 14. Tag nach dem Zeit-
6. Lebensjahr.                                                          punkt der Vornahme der die Absonderung begründenden PCR-Tes-
                                                                        tung vorgenommenen PoC- oder PCR-Testung.
                                 §7                                        (7) Im Übrigen bleiben Maßnahmen des zuständigen Gesund-
                    Regelungen zur Absonderung                          heitsamts oder auf Grund bezirklicher Allgemeinverfügungen zur
   (1) Personen, die Kenntnis davon erlangen, dass eine bei ihnen       Absonderung unberührt. Das zuständige Gesundheitsamt kann im
mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vorgenommene            jeweiligen Einzelfall von den Absätzen 1 bis 6 abweichende An-
Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein           ordnungen treffen.
positives Ergebnis aufweist, sind vorbehaltlich des Absatzes 3, ver-       (8) Die Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben
pflichtet, unverzüglich eine bestätigende Testung mittels eines Nuk-    unberührt.
leinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR-Testung)
herbeizuführen, sich unverzüglich nach Kenntniserlangung auf di-
rektem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere,                                          §8
eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich                          Regelungen für Geimpfte und Genesene
für einen Zeitraum von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Vornahme             (1) Eine nach dieser Verordnung vorgeschriebene Pflicht, negativ
des Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests ständig dort abzusondern.         auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet zu
Zum Zwecke der PCR-Testung darf die Örtlichkeit der Absonderung         sein oder ein negatives Testergebnis einer mittels anerkannten Tests
verlassen werden.                                                       durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus
   (2) Die Pflichten des Absatz 1 gelten entsprechend auch für enge     SARS-CoV-2 vorlegen zu müssen oder ein Testangebot annehmen
Kontaktpersonen zu einer mittels PCR-Testung positiv auf SARS-          zu müssen oder stattdessen eine Testung vornehmen lassen zu müs-
CoV-2 getesteten Person. Satz 1 gilt für vollständig Geimpfte oder      sen, entfällt für folgende Personen:
Genesene im Sinne des § 8, soweit                                       1. Geimpfte Personen, die mit einem von der Europäischen Union
1. bei der positiv getesteten Person eine Infektion mit einer besorg-       zugelassenen Impfstoff gegen Covid-19 geimpft sind und deren
     niserregenden Virusvariante (Variant of Concern – VoC), mit            letzte erforderliche Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt,
     Ausnahme der VoC B1.1.7, aus einem Virusvarianten-Gebiet im        2. Genesene Personen, die ein mehr als sechs Monate zurücklie-
     Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Ein-            gendes positives PCR-Testergebnis auf eine Infektion mit dem
     reiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021                Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können und die mindes-
     V1), die zuletzt durch Verordnung vom 9. Juni 2021 (BAnz AT            tens eine Impfung gegen Covid-19 mit einem von der Europäi-
     10.06.2021 V2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden           schen Union zugelassenen Impfstoff erhalten haben und deren
     Fassung vorliegt,                                                      letzte Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt, sowie
2. innerhalb von 14 Tagen nach Kontakt mit einer positiv auf            3. Genesene Personen, die ein mindestens 28 Tage und höchstens
     SARS-CoV-2 getesteten Person typischen Symptome einer In-              sechs Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis auf
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    eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen             S. 612), das zuletzt durch § 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Sep-
    können.                                                              tember 2004 (GVBl. S. 424) geändert worden ist, in der jeweils
  (2) Die Ausnahmen für den Personenkreis nach Absatz 1 gelten           geltenden Fassung sowie auf Parkplätzen untersagt.
nur, sofern diese keine typischen Symptome einer Infektion mit dem          (2) Eine FFP2-Maske ist in geschlossenen Räumen zu tragen von
Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber oder Geruchs- und              Fahrgästen bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ein-
Geschmacksverlust aufweisen.                                             schließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sons-
                                                                         tiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen.
                          2. Teil                                           (3) Eine medizinische Gesichtsmaske ist zu tragen
  Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche
                                                                         1. von nicht fahrzeugführendem Personal in öffentlichen Verkehrs-
                                                                              mitteln einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährtermi-
                           Abschnitt 1                                        nals sowie sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen,
                     Gesellschaftliches Leben
                                                                         2. in sonstigen Fahrzeugen von nicht fahrzeugführenden Personen,
                                  §9                                          sofern die Nutzung des Fahrzeugs nicht ausschließlich mit dem
                       Gemeinsamer Aufenthalt                                 engsten Angehörigenkreis erfolgt,
   (1) Der gemeinsame Aufenthalt im Sinne dieser Verordnung ist im       3. in Aufzügen.
öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat ge-
nutzten Grundstücken nur gestattet mit dem engsten Angehörigen-                                           § 11
kreis oder mit höchstens zehn zeitgleich anwesenden Personen aus                                     Veranstaltungen
höchstens fünf Haushalten, wobei deren Kinder bis zur Vollendung            (1) Eine Veranstaltung im Sinne dieser Verordnung ist ein zeitlich
des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt werden.                            begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung
   (2) Gemeinsamer Aufenthalt im Sinne dieser Verordnung ist jedes       oder Absicht, einer Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher
Aufeinandertreffen von Personen, das mit einer Interaktion dieser        Bindung oder Zweckbestimmung in der abgegrenzten Verantwor-
Personen untereinander verbunden ist, welches nicht bereits Veran-       tung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Or-
staltung im Sinne von § 11 oder Versammlung im Sinne von Artikel 8       ganisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen teil-
des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin ist.          nimmt. Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes
   (3) Absatz 1 gilt nicht                                               und Artikel 26 der Verfassung von Berlin stellen keine Veranstaltung
                                                                         dar. Für die in dieser Verordnung besonders geregelten Veranstaltun-
1. für Aufenthalte im öffentlichen Raum im Freien zum Zweck der          gen und Veranstaltungsformen gelten ausschließlich die dort jeweils
     Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse,    genannten Vorgaben, soweit nichts anderes bestimmt ist.
     Rundfunk, Film oder anderen Medien,
                                                                            (2) Veranstaltungen im Freien mit mehr als 1 000 zeitgleich An-
2. für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamt-         wesenden sind verboten. Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
     licher Tätigkeiten, einschließlich der jahreszeitlich bedingt er-   mit mehr als 250 zeitgleich Anwesenden sind verboten.
     forderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbauli-
     cher und forstwirtschaftlicher Flächen und für politische              (3) Auf Veranstaltungen sind die Bestuhlung und Anordnung der
     Werbung gegenüber Einzelpersonen oder einzelnen Personen-           Tische so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht zum engs-
     gruppen im Sinne von Absatz 1 zur Unterstützung von Parteien        ten Angehörigenkreis gehören, ein Mindestabstand von 1,5 Metern
     und Wählergemeinschaften sowie von Volksbegehren, Volksini-         eingehalten wird oder ein ausreichender Infektionsschutz durch ande-
     tiativen, Bürgerbegehren und Einwohneranträgen,                     re Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen zur Verringerung
                                                                         der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel gewährleis-
3. für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, von           tet werden kann. Bei Veranstaltungen mit mehr als 250 zeitgleich
     Eisenbahnen und Flugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und von        Anwesenden ist anwesenden Besucherinnen und Besuchern ein fester
     Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmä-      Platz zuzuweisen. Bei Veranstaltungen mit mehr als 20 und bis zu
     ßige Beförderung erfolgt oder die zu beruflichen und dienstli-      250 zeitgleich Anwesenden kann auf die Zuweisung eines festen
     chen Zwecken von Mitarbeitenden gemeinsam genutzt werden            Platzes verzichtet werden, wenn alle Anwesenden negativ getestet
     müssen,
                                                                         sind. Der Mindestabstand nach Satz 1 kann unterschritten werden,
4. für wohnungslose Menschen, soweit und sofern sie nicht kom-           sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sicherge-
     munal oder ordnungsrechtlich untergebracht sind und die Perso-      stellt ist oder alle anwesenden Besucherinnen und Besucher negativ
     nenobergrenze von höchstens zwanzig zeitgleich anwesenden           getestet sind. Für Verkaufsstellen und gastronomische Angebote gel-
     Personen nicht überschritten wird,                                  ten § 16 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 entsprechend.
5. für die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe und            (4) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 können Veranstaltungen in
     der Wohnungslosenhilfe,                                             geschlossenen Räumen mit mehr als den dort genannten zeitgleich
6. für die Durchführung von pädagogisch begleiteten Außenaktivi-         anwesenden Personen, höchstens jedoch mit bis zu 1 000 zeitgleich
     täten von öffentlichen Schulen und Schulen in freier Träger-        anwesenden Personen, durchgeführt werden, sofern die Vorgaben
     schaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungs-       des Hygienerahmenkonzeptes der für Kultur, der für Wirtschaft oder
     weges sowie freier Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes,        der für Sport zuständigen Senatsverwaltung, das mindestens Vorga-
     von Tageseinrichtungen und Angeboten der Kindertagespflege          ben zur maschinellen Belüftung enthalten muss, eingehalten wer-
     im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005        den.
     (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom          (5) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Veranstaltungen in ge-
     12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der         schlossenen Räumen müssen eine FFP2-Maske tragen, sofern sie
     jeweils geltenden Fassung sowie im Rahmen privat organisierter      sich nicht an ihrem Platz aufhalten. Teilnehmerinnen und Teilneh-
     Kinderbetreuung sowie von Angeboten der Jugendhilfe und             mer an Veranstalten im Freien müssen eine medizinische Gesichts-
7. für die nach dieser Verordnung zulässige Sportausübung.               maske tragen, sofern sie sich nicht an ihrem Platz aufhalten. Die
                                                                         Anwesenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist zu dokumen-
                              § 10                                       tieren.
                 Verhalten im öffentlichen Raum                             (6) Bestattungen und Trauerfeiern auf Friedhöfen oder bei Be-
               (Alkoholverbot und Maskenpflicht)                         stattungsunternehmen unterliegen nicht den Personenobergrenzen
  (1) Der Verzehr von alkoholischen Getränken ist in Grünanlagen         nach Absatz 2. Hiervon nicht erfasste Beerdigungen und Feierlich-
im Sinne des Grünanlagengesetzes vom 24. November 1997 (GVBl.            keiten anlässlich einer Beerdigung sowie private Veranstaltungen,
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin        77. Jahrgang      Nr. 46      17. Juni 2021                     639

insbesondere Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Abschlussfeiern        den, die nicht zum engsten Angehörigenkreis gehören, stets einzu-
oder Feierlichkeiten anlässlich religiöser Feste sind abweichend von    halten. Die die Versammlung veranstaltende Person hat ein indivi-
Absatz 2 im Freien mit bis zu 100 zeitgleich anwesenden Personen        duelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, aus dem die vor-
und in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 zeitgleich anwesenden         gesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstands
Personen zulässig. Die für die Durchführung der jeweiligen Feier        und der jeweils zu beachtenden Hygieneregeln, wie das Tragen einer
erforderlichen Personen sowie der Personenkreis nach § 8 Absatz 1       medizinischen Gesichtsmaske oder der Verzicht auf gemeinsame
und Kinder unter 14 Jahren bleiben bei der Bemessung der Perso-         Sprechchöre durch die Teilnehmenden während der Versammlung,
nenobergrenze des Satzes 2 unberücksichtigt. Für Veranstaltungen        sowie zur Gewährleistung der nach der nutzbaren Fläche des Ver-
im Familien-, Bekannten- oder Freundeskreis, die nicht unter Satz 2     sammlungsortes zulässigen Teilnehmendenzahl bei der Durchfüh-
fallen, gilt die Personenobergrenze nach § 9 Absatz 1 entsprechend.     rung der Versammlung hervorgehen. Die Versammlungsbehörde
Absatz 5 findet nur bei mehr als 20 zeitgleich Anwesenden Anwen-        kann die Vorlage dieses Schutz- und Hygienekonzepts von der die
dung.                                                                   Versammlung veranstaltenden Person verlangen und beim zuständi-
   (7) In geschlossenen Räumen darf gemeinsam nur gesungen wer-         gen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung des
den, wenn die in einem Hygienerahmenkonzept nach § 5 Absatz 2           Konzepts einholen. Bei der Durchführung der Versammlungen ist
oder einer auf Grund von § 39 erlassenen Rechtsverordnung der für       die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts von der Versamm-
Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und           lungsleitung sicherzustellen.
Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Satz 1 gilt nicht für        (2) Von Teilnehmenden an Versammlungen unter freiem Himmel
das Singen im engsten Angehörigenkreis.                                 im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Ver-
   (8) An Veranstaltungen im Freien mit mehr als 250 zeitgleich an-     fassung von Berlin ist eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen,
wesenden Personen dürfen nur Personen teilnehmen, die negativ           es sei denn die Versammlung wird als Aufzug unter ausschließlicher
getestet sind. An Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit           Nutzung von Kraftfahrzeugen durchgeführt werden; in diesem Fall
mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen dürfen nur Personen          gilt § 10 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend. § 19 Absatz 1 Nummer 1
teilnehmen, die negativ getestet sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht   des Versammlungsfreiheitsgesetzes Berlin vom 23. Februar 2021
für Veranstaltungen nach Absatz 6.                                      (GVBl. S. 180) steht dem Tragen einer medizinischen Gesichtsmas-
                                                                        ke zum Infektionsschutz nicht entgegen.
                                § 12                                       (3) An Versammlungen in geschlossenen Räumen mit mehr als
                    Besondere Veranstaltungen                           20 zeitgleich anwesenden Personen dürfen nur Personen teilneh-
   (1) Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften müssen für          men, die negativ getestet sind. Teilnehmerinnen und Teilnehmer
die Durchführung von religiös-kultischen Veranstaltungen im Sinne       müssen eine FFP2-Maske tragen, sofern sie sich nicht an ihrem Platz
des Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Ver-        aufhalten.
fassung von Berlin ein Schutz- und Hygienekonzept etabliert haben,
welches dem aktuellen Hygienerahmenkonzept der für Kultur zu-                                        Abschnitt 2
ständigen Senatsverwaltung entspricht oder über dessen Bestim-                                     Wirtschaftsleben
mungen hinausgeht. Teilnehmerinnen und Teilnehmern an reli-
giös-kultischen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen müssen                                           § 15
eine FFP2-Maske tragen, sofern sie sich nicht an ihrem Platz auf-                                   Maskenpflicht
halten.                                                                   (1) Personal in Einzelhandelsgeschäften aller Art und Einkaufs-
   (2) Für Veranstaltungen, einschließlich Sitzungen, des Europäi-      zentren (Malls), in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Ge-
schen Parlaments, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Deutschen       werbebetrieben mit Publikumsverkehr sowie in Gaststätten mit
Bundestages, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Bundesrates          Gästekontakt muss eine medizinische Gesichtsmaske tragen.
und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses, seiner Fraktionen          (2) Kundinnen und Kunden in Einzelhandelsgeschäften aller Art
und Ausschüsse, des Europäischen Rates, des Rates der Europäi-          und Einkaufszentren (Malls), in Handwerks-, Dienstleistungs- und
schen Union, der Europäischen Kommission, der Bundesregierung,          anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr sowie Gäste in
des Senats von Berlin, des Rats der Bürgermeister und seiner Aus-       Gaststätten, sofern sie sich nicht auf ihrem Platz aufhalten, müssen
schüsse, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksver-       eine FFP2-Maske tragen.
ordnetenversammlungen, ihrer Fraktionen und Ausschüsse sowie
der Auslandsvertretungen, der Organe der Rechtspflege, der Organe,        (3) Personen auf Märkten und in Warteschlangen im Freien müs-
Gremien und Behörden der Europäischen Union, der internationalen        sen eine medizinische Gesichtsmaske tragen.
Organisationen, des Bundes und der Länder und anderer Stellen und
Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen fin-                                      § 16
den die Regelungen des § 11 Absatz 3, 5 Satz 1 und Absatz 7 An-                                Einzelhandel, Märkte
wendung.                                                                   (1) Die Anwesenheit von Kundinnen und Kunden in Verkaufs-
                                                                        stellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 14. No-
                                § 13                                    vember 2006 (GVBl. S. 1045), das zuletzt durch das Gesetz vom
                      Parteiversammlungen                               13. Oktober 2010 (GVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils
   Für Parteiversammlungen sowie Versammlungen von Wählerge-            geltenden Fassung ist zu dokumentieren. Satz 2 gilt nicht für den
meinschaften die auf Grund des Parteiengesetzes in der Fassung der      Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke, Tabakprodukte,
Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt        Schreibwaren, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und Tierbedarf,
durch Artikel 13 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I              Apotheken, Einrichtungen zum Erwerb von Sanitätsbedarf sowie
S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder     von Hör- und Sehhilfen, Drogerien, Reformhäuser, Tankstellen,
zur Vorbereitung der Teilnahme an allgemeinen Wahlen durchge-           Babyfachmärkte, Blumengeschäfte, Gartenmärkte, Abhol- und Lie-
führt werden finden die Regelungen des § 11 Absatz 3, 5, 7 und 8        ferdienste und Wochenmärkte, Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte
Satz 1 und 2 Anwendung.                                                 (Flohmärkte), Spezialmärkte sowie gewerblichen Handwerkerbe-
                                                                        darf und Fahrrad- und Kfz- Werkstätten.
                               § 14                                        (2) Bei der Öffnung von Verkaufsstellen, Kaufhäusern und Ein-
                         Versammlungen                                  kaufszentren (Malls) sind die Vorgaben der Zutrittssteuerung zu be-
   (1) Bei der Durchführung von Versammlungen im Sinne von Ar-          achten.
tikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin         (3) Jahrmärkte und Volksfeste sind im Freien nach Maßgabe von
ist der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Teilnehmen-          § 11 zulässig.
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                                § 17                                   konzepts nach § 5 Absatz 2 der für Wirtschaft zuständigen Senats-
                          Dienstleistungen                             verwaltung, das mindestens Vorgaben zur Belüftung der Räume
   (1) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Bereich         enthalten muss, eingehalten werden. Die Anwesenheit der Gäste in
der Körperpflege wie Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massage-        Gaststätten und Kantinen ist zu dokumentieren, soweit diese nicht
praxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe sowie Sonnenstudios       ausschließlich Speisen oder Getränke abholen.
ist vom Personal eine medizinische Gesichtsmaske und von Kundin-
nen und Kunden eine FFP2-Maske zu tragen. Dienstleistungen bei                                         § 19
denen dies auf Grund der Eigenart der Behandlung nicht durchgän-                      Touristische Angebote, Beherbergung
gig möglich ist, dürfen nur von Personen in Anspruch genommen             (1) An Ausflugsfahrten im Sinne des § 48 des Personenbeförde-
werden, die negativ getestet sind.                                     rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August
   (2) Zwischen den Plätzen für die Kundinnen und Kunden von           1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
Gewerben nach Absatz 1 ist ein besonderer Sicherheitsabstand von       vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist, in der je-
2 Metern zu gewährleisten, innerhalb dessen sich keine Kundinnen       weils geltenden Fassung, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und
und Kunden aufhalten dürfen; wartende Kundinnen und Kunden             vergleichbaren Angeboten zu touristischen Zwecken dürfen nach
dürfen sich nicht innerhalb der Betriebsräume aufhalten.               vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum Per-
                                                                       sonen teilnehmen, die negativ getestet sind. Die Pflicht nach § 15
   (3) Der Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten nicht für medizinisch   Absatz 2 für Kundinnen und Kunden gilt nur, sofern sich diese nicht
notwendige Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie,        an ihrem Platz aufhalten.
Logopädie, Podologie, Fußpflege und Behandlungen durch Heil-
praktikerinnen und Heilpraktiker.                                         (2) Übernachtungen in Hotels, Beherbergungsbetrieben, Ferien-
                                                                       wohnungen und ähnlichen Einrichtungen dürfen von den Betreibe-
   (4) Die entgeltliche Erbringung sexueller Dienstleistungen ohne     rinnen und Betreibern angeboten werden, wenn die Vorgaben eines
Geschlechtsverkehr, insbesondere erotische Massagen, Fesselspiele      Hygienerahmenkonzepts nach § 5 Absatz 2 der für Wirtschaft zu-
und verwandte Sexualpraktiken sind zulässig; gesichtsnahe Prakti-      ständigen Senatsverwaltung, das mindestens Vorgaben zur Belüf-
ken sind nicht erlaubt. Sexuelle Dienstleistungen mit Geschlechts-     tung der Räume enthalten muss, eingehalten werden. Abweichend
verkehr sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 nicht zulässig. Der      von § 18 Absatz 1 ist die Bewirtung von beherbergten Personen zu-
Betrieb von Prostitutionsstätten und von Prostitutionsvermittlungen    lässig, ohne dass diese negativ getestet sind.
im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016
                                                                          (3) Die Anwesenheit der Teilnehmenden bei Angeboten nach Ab-
(BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
                                                                       satz 1 und Gästen in Einrichtungen nach Absatz 2 ist zu dokumentie-
9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, sind bis zum
                                                                       ren.
Ablauf des 30. Juni 2021 nur zulässig, soweit sie ausschließlich
Dienstleistungen nach Satz 1 anbieten. Die Erbringung sexueller                                   Abschnitt 3
Dienstleistungen ist nicht zulässig in Prostitutionsfahrzeugen im                                 Arbeitsleben
Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes. Die Organisation oder die
Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Pros-                                     § 20
tituiertenschutzgesetzes sind untersagt. Das Angebot der Dienstleis-                     Bundesrechtliche Vorgaben
tungen nach Satz 1 ist nur nach Terminvereinbarung und ausschließ-
lich an einzelne Personen erlaubt. Sexuelle Dienstleistungen dürfen      Die Regelungen dieses Teils ergänzen die bundesrechtlichen Vor-
nur von Personen in Anspruch genommen werden, die negativ ge-          gaben zum Arbeitsschutz und zum Infektionsschutz in der Arbeits-
testet sind. Beim Aufenthalt in Prostitutionsstätten und bei der Er-   welt.
bringung sexueller Dienstleistungen müssen Personal und Personen,                                       § 21
die sexuelle Dienstleistungen in Anspruch nehmen, eine FFP2-Mas-                          Home-Office und Maskenpflicht
ke tragen.
                                                                          (1) Gewerbliche und öffentliche Arbeitgeberinnen und Arbeitge-
   (5) Die Anwesenheit von Kundinnen und Kunden, die Dienstleis-       ber haben dafür Sorge zu tragen, dass im Falle von Büroarbeitsplät-
tungen im Sinne von Absatz 1 und 4 in Anspruch nehmen, ist zu          zen höchstens 50 Prozent der eingerichteten Büroarbeitsplätze in
dokumentieren.                                                         einer Arbeitsstätte gemäß § 1 Absatz 1 der Arbeitsstättenverordnung
                                                                       vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 4
                               § 18                                    des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert
                           Gastronomie                                 worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zeitgleich genutzt wer-
  (1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung      den. Die Pflicht nach Satz 1 entfällt mit Ablauf des 30. Juni 2021.
der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418),               (2) Ausgenommen von Absatz 1 sind Büroarbeitsplätze, die aus
das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017            Gründen des mit der Tätigkeit verbundenen Kunden- oder Patien-
(BGBl. I S. 420) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-    tenkontaktes, der Entgegennahme von Notrufen oder Störfällen, zur
sung und Kantinen dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet wer-        Überwachung betrieblicher Anlagen, für das Funktionieren der
den. Sie dürfen, soweit geschlossene Räume betroffen sind, nur von     Rechtspflege, des Justizvollzugs, der Kernaufgaben öffentlicher
Gästen aufgesucht werden, die negativ getestet sind; dies gilt nicht   Verwaltung sowie für die Berufsausbildung nach § 1 des Berufs-
für die bloße Nutzung sanitärer Anlagen und bei Kantinen nicht für     bildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch diese versorgt wer-    2020 (BGBl. I S. 920), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom
den. Speisen und Getränke dürfen nur am Tisch verzehrt werden.         28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, in der jeweils
  (2) Die Bestuhlung und Anordnung der Tische in Gaststätten und       geltenden Fassung eine Präsenz in der Arbeitsstätte zwingend er-
Kantinen ist so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die unterei-      fordern.
nander nicht zum engsten Angehörigenkreis gehören, ein Mindest-           (3) In Büro- und Verwaltungsgebäuden müssen Beschäftigte eine
abstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Im Abstandsbereich dür-       medizinische Gesichtsmaske und Besucherinnen und Besucher eine
fen sich keine Personen aufhalten. Ein verstärktes Reinigungs- und     FFP2-Maske tragen, es sei denn, sie halten sich an einem festen Platz
Desinfektionsregime ist sicherzustellen. Je Sitz- oder Tischgruppe     auf oder können den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten.
gelten die Kontaktbeschränkungen gemäß § 9, hierbei darf abwei-
chend von § 1 Absatz 2 Satz 1 der Minderstabstand innerhalb der                                         § 22
Sitz- oder Tischgruppe unterschritten werden.                                                    Testangebotspflicht
  (3) Die Öffnung von geschlossenen Räumen von Gaststätten nach          (1) Private und öffentliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, ein-
Satz 1 ist nur zulässig, wenn die Vorgaben eines Hygienerahmen-        schließlich der Justiz, sind verpflichtet, ihren Mitarbeiterinnen und
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin        77. Jahrgang      Nr. 46    17. Juni 2021                      641

Mitarbeitern, die ihre Arbeit mindestens zum Teil an ihrem Arbeits-                                   § 25
platz in Präsenz verrichten, zweimal pro Woche ein Angebot über                                      Schulen
eine kostenlose Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coro-
navirus SARS-CoV-2 mittels eines Point-of-Care (PoC)-Anti-                Die Vorgaben zum Betrieb der öffentlichen Schulen und Schulen
gen-Tests zu unterbreiten und diese Testungen zu organisieren. Die      in freier Trägerschaft einschließlich des Zweiten Bildungsweges
Pflicht nach Satz 1 kann dadurch erfüllt werden, dass den Mitarbei-     und der Angebote der außerunterrichtlichen und ergänzenden Förde-
terinnen und Mitarbeitern Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur         rung und Betreuung bestimmt die für Bildung zuständige Senatsver-
Selbstanwendung zur Verfügung gestellt werden. Die Inanspruch-          waltung durch Rechtsverordnung nach § 39.
nahme der Bürgertestung nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung
vom 8. März 2021 (BAnz AT 09.03.2021 V 1), die durch Artikel 1                                            § 26
der Verordnung vom 4. Mai 2021 (BAnz AT 04.05.2021 V1) geän-                                          Hochschulen
dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung durch die Mitarbei-      (1) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen ein-
terinnen und Mitarbeiter befreit nicht von der Pflicht nach Satz 1.     schließlich ihrer Einrichtungen dürfen nicht für den Publikumsver-
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind vorbehaltlich des Satzes 5        kehr geöffnet werden. Die Hochschulen führen ihren Lehrbetrieb im
verpflichtet, auf Wunsch eine Bescheinigung über das Testergebnis       Sommersemester 2021 grundsätzlich mit Online-Formaten und
auszustellen oder ausstellen zu lassen. Eine Bescheinigung über das     nicht im Präsenzlehrbetrieb. Lehrveranstaltungen, Praxisformate
Ergebnis eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur Selbstanwen-       und Prüfungen dürfen unter Beachtung der grundsätzlichen Pflich-
dung wird nur ausgestellt, wenn diese unter Aufsicht durchgeführt       ten, der Schutz- und Hygieneregeln nach Teil 1 sowie der jeweils in
wird, § 6 Absatz 2 gilt entsprechend.                                   den Hochschulen geltenden besonderen Bestimmungen in Präsenz-
   (2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Regel im Rahmen     form durchgeführt werden. Die Hochschulen regeln im Rahmen
ihrer Tätigkeit körperlichen Kontakt zu Kundinnen und Kunden            ihrer Schutz- und Hygienekonzepte die Testung von Studierenden in
oder sonstigen Dritten haben, sind verpflichtet, das Angebot nach       Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, so-
Absatz 1 wahrzunehmen; diese Pflicht kann mittels Point-of-Care         weit Studierende an den Hochschulen präsent sind, insbesondere für
(PoC)-Antigen-Tests zur Selbstanwendung nur erfüllt werden, so-         Teilnehmende an Lehrveranstaltungen, Praxisformaten und Prä-
weit die Anwendung unter Aufsicht erfolgt.                              senzprüfungen. An Lehrveranstaltungen, Praxisformaten und Prü-
   (3) Selbstständige, die im Rahmen ihrer Tätigkeit körperlichen       fungen in Präsenzform dürfen nur Studierende teilnehmen, die
Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder sonstigen Dritten haben,           mindestens zweimal wöchentlich ein negatives Testergebnis nach-
sind verpflichtet, zweimal pro Woche, eine Testung in Bezug auf         weisen, soweit sie an mehreren Tagen der Woche an Präsenzforma-
eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines             ten oder Präsenzprüfungen teilnehmen; die Teilnahme an lediglich
Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vornehmen zu lassen und die           einer Präsenzveranstaltung in der Woche erfordert lediglich den
ihnen ausgestellten Nachweise über die Testungen für die Dauer von      Nachweis eines negativen Testergebnisses. In Präsenzform durch-
vier Wochen aufzubewahren und den zuständigen Behörden zur              geführt werden insbesondere
Kontrolle der vorstehenden Verpflichtungen auf Verlangen zugäng-        1. Praxisformate, die spezielle Labor- und Arbeitsräume an den
lich zu machen.                                                              Hochschulen erfordern,
   (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur, soweit ausreichend Tests zur     2. praktischer Unterricht in medizinisch-klinischen Studiengän-
Verfügung stehen und deren Beschaffung zumutbar ist.                         gen,
                                                                        3. künstlerischer Unterricht,
                                 § 23                                   4. sportpraktische Übungen,
                     Besondere Veranstaltungen
                                                                        5. Präsenzformate zur Einführung von Studienanfängerinnen und
  Für folgende Veranstaltungen finden die Regelungen des § 11 Ab-            Studienanfängern sowie
satz 3, 5, 7 und 8 Satz 1 und 2 Anwendung:
                                                                        6. Lehrveranstaltungen, Praxisformate und Prüfungen, die pande-
1. Veranstaltungen nach § 17 Absatz 2 des Betriebsverfassungsge-             miebedingt nicht oder nicht wie geplant durchgeführt werden
    setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September               konnten.
    2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
    vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, in der      In Lehrveranstaltungen und Praxisformaten in Präsenzform nach
    jeweils geltenden Fassung und                                       Satz 6 richtet sich die maximale Anzahl von teilnehmenden Studie-
                                                                        renden nach den Hygienekonzepten der Hochschulen. Die Anwe-
2. Sitzungen des Betriebsrates, des Gesamtbetriebsrates und des         senheit von Studierenden und Lehrenden bei Präsenzveranstaltun-
    Konzernbetriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz so-         gen ist zu dokumentieren. In begründeten Fällen können die
    wie des Personalrats, des Gesamtpersonalrats und des Haupt-         Hochschulen Personen abweichend von Satz 1 begrenzten Zutritt
    personalrats nach dem Personalvertretungsgesetz in der Fassung      gestatten. Satz 1 gilt nicht für den Botanischen Garten.
    der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337; 1995
    S. 24), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. April          (2) Hochschulbibliotheken dürfen Leihbetrieb und Online-Diens-
    2021 (GVBl. S. 362) geändert worden ist, in der jeweils gelten-     te anbieten sowie Arbeitsplätze und PC-Pools für Personen öffnen,
    den Fassung.                                                        die negativ getestet sind, sofern ein Einlass nur nach vorheriger
                                                                        Terminbuchung erfolgt.
                            Abschnitt 4                                    (3) In geschlossenen Räumen der Hochschulen und Hochschul-
                             Bildung                                    bibliotheken ist eine FFP2-Maske zu tragen.
                                                                           (4) Für Mensen des Studierendenwerkes gelten die Regelungen
                               § 24                                     für Gastronomie und Kantinen nach § 18 entsprechend.
                       Kindertagesförderung
  In den Einrichtungen der Kindertagesförderung endet ab dem                                             § 27
21. Juni 2021 der eingeschränkte Regelbetrieb und es findet ein Re-                        Weitere Bildungseinrichtungen
gelbetrieb unter Beachtung der aus der Covid-19 Pandemie resultie-        (1) An Volkshochschulen sowie weiteren Einrichtungen der all-
renden Erfordernisse statt. Die für Jugend und Familie zuständige       gemeinen Erwachsenenbildung, Musikschulen, Jugendkunstschu-
Senatsverwaltung kann unter Beachtung der Infektionslage Näheres,       len, Jugendverkehrsschulen, Gartenarbeitsschulen sowie freien
auch bezogen auf anderer Bereiche der Kinder- und Jugendhilfe,          Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes und ähnlichen Bildungs-
insbesondere zu den im Rahmen der Gestaltung des Angebotes zu           einrichtungen darf Lehr-, Betreuungs- und Prüfungsbetrieb in Prä-
beachtenden Hygienevorgaben bestimmen.                                  senz stattfinden, gleiches gilt für Angebote der kulturellen sowie
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