Gesetz- und Verordnungsblatt - N iedersäd1 sisches - Landkreis Uelzen
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5321 N iedersäd1sisches Gesetz- und Verordnungsblatt 74. Jahrgang Ausgegeben in Hannover am 22. Mai 2020 Nummer 17 IN H ALT Tag Seite 22. 5. 2020 Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134 21067, 21067, 21067 20. 5. 2020 Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142 21067 133
Nds. GVBl. Nr. 17/2020, ausgegeben am 22. 5. 2020 Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus Vom 22. Mai 2020 Aufgrund des % 32 Satz 1 in Verbindung mit den @@ 28, 29 1. diese kontaktlos zwischen den beteiligten Perso- und 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. juli nen erfolgt, 2000 [BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 3 des 2. ein Abstand von mindestens 2 Metern jeder Per- Gesetzes vom 27. März 2020 [BGBl. I S. 587), in Verbindung son zu jeder anderen beteiligten Person, die nicht mit 5 3 Nr. 1 der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember zum eigenen Hausstand gehört, jederzeit eingehal- 2011 [Nds. GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung ten wird, vom 17. März 2017 (Nds. GVBl. S. 65), wird verordnet: 3. Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbeson- dere in Bezug auf gemeinsam genutzte Sportgeräte, Artikel 1 durchgeführt werden, Die Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende 4. Umkleidekabinen, Dusch-‚ Wasch- und andere Sa- Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 8. Mai nitärräume, ausgenommen Toiletten, sowie Gemein- 2020 [Nds. GVBl. S. 97), zuletzt geändert durch Verordnung schaftsräumlichkeiten, wie zum Beispiel Schulungs- vom 19. Mai 2020 [Nds. GVBl. S. 130), wird wie folgt geän- räume, geschlossen bleiben, dert: 5. beim Zutritt zur Sportanlage Warteschlangen ver- 1. 5 1 wird wie folgt geändert: mieden werden, a) In Absatz 2 werden die bisherigen Sätze 6 bis 8 durch 6. Zuschauerinnen und Zuschauer ausgeschlossen die folgenden neuen Sätze 6 bis 9 ersetzt: sind und die Zahl der aus Anlass der Sportaus- „6Während des gesamten Betreuungszeitraums ist die übung tätigen Personen, wie zum Beispiel Traine- betreuende Person verpflichtet, die Zeiten, in denen rinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer sie Kinder nach Satz 1 betreut, sowie den Familien- sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeu- namen, den Vornamen, die vollständige Anschrift ten, auf das erforderliche Minimum vermindert und eine Telefonnummer jedes betreuten Kindes zu wird. dokumentieren und die Daten für die Dauer von drei 2Geräteräume und andere Räume zur Aufbewahrung Wochen nach der letzten Betreuung des Kindes aufzu- von Sportmaterial dürfen von Personen nur unter Ein- bewahren, damit eine etwaige Infektionskette nach- haltung des Abstandes nach Satz 1 Nr. 2 betreten und vollzogen werden kann. 7Andernfalls darf das Kind genutzt werden. nicht betreut werden. 8Die Dokumentation ist dem zu- ständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. (9) 1Abweichend von Absatz 8 Nrn. 1, 2 und 4 dür- 9Spätestens einen Monat nach der letzten Betreuung fen Mannschaften, die aus Sportlerinnen und Sport- des betreffenden Kindes sind die Daten zu löschen.“ lern bestehen, die ihre Sportart berufsmäßig ausüben, und am Spielbetrieb der 1. oder 2. Bundesliga, gleich b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: welcher Sportart, oder der 3. Fußballbundesliga teil- aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung: nehmen, auf der Grundlage des Konzepts „Sportmedi- zin/Sonderspielbetrieb im Profifußball“ oder für an- „3. Messen, Kinos, Spezialmärkte und ähnliche dere Sportarten auf der Grundlage eines nach diesem Einrichtungen, jeweils sowohl innerhalb als Vorbild entwickelten medizinischen, organisatorischen auch außerhalb von Gebäuden,“. und hygienischen Konzepts nach Maßgabe des Satzes 2 bb) Nummer 5 erhält folgende Fassung: ihre Sportart ausüben. 2Für die Ausübung der Sport- art nach Satz 1 ist insbesondere „5. Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und ähn- liche Einrichtungen,“. 1. sicherzustellen, dass durch geeignete Maßnahmen die Gefahr einer Infektion der Sportlerinnen und cc) Nummer 6 erhält folgende Fassung: Sportler mit dem Corona-Virus SARS-GoV-2 auf „6. Indoor-Spielplätze und ähnliche Einrichtun- ein noch zu vertretendes Minimum vermindert ist, gen. “ 2. das Konzept mit den zuständigen Bundesbehör- c) Absatz 4 wird gestrichen. den abzustimmen, d) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung: 3. der Aufnahme der Sportausübung mit Körperkon- takt eine Quarantänezeit, zum Beispiel in Form ei- „Werboten sind Zusammenkünfte in Vereins- und nes Trainingslagers, voranzustellen, Freizeiteinrichtungen sowie alle Öffentlichen Veran- staltungen.“ 4. sicherzustellen, dass die Sportlerinnen und Sport- ler regelmäßig und unmittelbar vor der nicht kon- e) In Absatz 5 b werden die Worte „Volksbegehren, oder“ taktfreien Sportausübung auf das Corona-Virus durch die Worte „Volksbegehren, Versammlungen von SARS-CoV-2 von medizinischem Personal getes- Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer tet werden, Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen wahlrechtlichen Regelungen für bevorstehende Wah- 5. sicherzustellen, dass Corona-Tests in ausreichen- len sowie“ ersetzt. der Menge vorhanden sind und nicht zulasten der Verfügbarkeit im Gesundheitswesen gehen, f) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3 Satz 1 Nr. 3“ durch die Angabe „Absatz 3 Nr. 3“ ersetzt. 6. sicherzustellen, dass bei einem erkennbaren Man- gel der Verfügbarkeit von Corona-Tests oder der g) Die bisherigen Absätze 8 bis 11 werden durch die fol- Laborkapazität die Sportausübung mit Körperkon- genden neuen Absätze 8 und 9 ersetzt: takt eingestellt wird, „(8) 1Die Sportausübung auf und in Öffentlichen 7. sicherzustellen, dass keine Zuschauerinnen und und privaten Sportanlagen und ähnlichen Einrichtun- Zuschauer zugelassen sind und die Zahl der aus gen ist zulässig, wenn Anlass der Sportausübung tätigen Personen, wie 134
Nds. GVBl. Nr. 17/2020, ausgegeben am 22. 5. 2020 zum Beispiel Trainerinnen und Trainer, Betreue- 4. der Präsenzunterricht in berufsbildenden Schulen rinnen und Betreuer sowie Physiotherapeutinnen in den F achstufen 1 und 2 der Berufsschule, in und Physiotherapeuten, auf das erforderliche Mi- den Schuljahrgängen 11 bis 13 des Beruflichen nimum vermindert wird. Gymnasiums (im ]ahrgang 13 nur Prüfungsvorbe- 3Die Kosten für die aufgrund des Konzepts erforder- reitung], des Schuljahrgangs 13 der Berufsober- lichen Maßnahmen trägt die verantwortliche Organi- schule (nur Prüfungsvorbereitung], der Klassen 1 sation.“ und 2 der Fachschule [in Abschlussklassen nur Prüfungsvorbereitung), der Klasse 1 der Pflege- Die bisherigen Absätze 12 und 13 werden Absätze 10 schule für neu beginnende Schülerinnen und und 11. Schüler, der Klasse 1 und die unmittelbare Prü- Es werden die folgenden neuen Absätze 12 und 13 an- fungsvorbereitung und Prüfung in den Schulen für gefügt: andere als ärztliche Heilberufe, der Präsenzunter- richt der Fachoberschule [im 12. ]ahrgang nur Prü- „(12) 1Abweichend von Absatz 3 Nr. 5 sind der Be- fungsvorbereitung], der berufsqualifizierenden Be- trieb und die Nutzung von Schwimm- und Spaßbädern, rufsfachschule (in Abschlussklassen nur Prüfungs- jeweils im Freien, zulässig, wenn sichergestellt ist, vorbereitung), der Berufseinstiegsklasse und des dass jede Person beim Betreten und Verlassen der Ein- Berufsvorbereitungsjahres sowie der Klasse 2 der richtung sowie beim Aufenthalt in der Einrichtung ei- Zweijährigen Berufsfachschule [nur Prüfungsvor- nen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder bereitung], anderen Person, die weder zum eigenen noch zu ei- jeweils mit Ausnahme des sportpraktischen Unter- nem weiteren Hausstand gehört, einhält. 2Die Betrei- richts im Fach Sport.“ berin oder der Betreiber einer Einrichtung nach Satz 1 ist darüber hinaus verpflichtet, Maßnahmen zur b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „für“ die Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warte- Worte „Schulkindergärten und“ eingefügt. schlangen und zur Beachtung des Abstandsgebots bei 3. 5 2 wird wie folgt geändert: Ansammlungen von Personen zu treffen, insbesondere im Bereich der Umkleideeinrichtung und Duschen. 8) Absatz 2 Sätze 1 und 2 erhält folgende Fassung: 3Die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung hat Hygienemaßnahmen zu treffen, die geeignet sind, „1In der Öffentlichkeit einschließlich des Öffentlichen die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus Personenverkehrs und dessen Wartebereiche sowie SARS-CoV-2 zu vermindern. 4“Für die auf dem Gelän- der Wartebereiche im Flugverkehr hat jede Person so- de der Einrichtung gelegenen Verkaufsstellen und Re- weit möglich einen Mindestabstand von 1,5 Metern staurationsbetriebe gilt 5 6 Abs. 1 und 2. zu anderen Personen einzuhalten. 2Dies gilt nicht ge- genüber solchen Personen, die dem Hausstand der (13) 1Abweichend von Absatz 8 sind der Betrieb pflichtigen Person oder einem weiteren Hausstand an- und die Nutzung von Fitnessstudios zulässig, wenn gehören.“ 1. ein Abstand zwischen den Kundinnen und Kunden Absatz 3 wird wie folgt geändert: von mindestens 2 Metern gewährleistet ist und aa] Satz 3 wird gestrichen. 2. nach jeder Kundin und jedem Kunden eine Desin- fektion des von ihr oder ihm genutzten Geräts bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3. durchgeführt wird, soweit ein Körperkontakt statt- 4. 5 2 a wird wie folgt geändert: gefunden hat. a) In Absatz 2 Satz 6 werden nach dem Wort „Betreu- 2Die Betreiberin oder der Betreiber eines Fitnessstu- ungsangelegenheiten,“ die Worte „Mitarbeiterinnen und dios ist verpflichtet, den Familiennamen, den Vorna- Mitarbeitern von Betreuungsstellen,“ eingefügt. men, die vollständige Anschrift und eine Telefon- nummer der Kundin oder des Kunden sowie den Zeit- b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: punkt des Betretens und Verlassens des Fitnessstu- „[S] 1Auf der Grundlage eines Hygienekonzepts, das dios zu dokumentieren, damit eine etwaige Infek- der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen tionskette nachvollzogen werden kann. 3Andernfalls ist, ist der Betrieb und die Belegung von Einrichtun- darf die Kundin oder der Kunde das Fitnessstudio gen der Tagespflege nach 5 2 Abs. 7 NuWG in einem nicht nutzen. 4Die Dokumentation ist für die Dauer Umfang von nicht mehr als der Hälfte der im Versor- von drei Wochen nach dem Besuch aufzubewahren gungsvertrag nach 5 72 Abs. 1 des Elften Buchs des und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen Sozialgesetzbuchs vereinbarten Plätze zulässig. 2Die vorzulegen. 5Spätestens einen Monat nach dem Be- Entscheidung, welche Personen die Leistungen der such der Kundin oder des Kunden sind die Daten der Tagespflege in Anspruch nehmen dürfen, trifft die betreffenden Person zu löschen.“ Leitung der Einrichtung nach Maßgabe der Sätze 3 2. % 1 a wird wie folgt geändert: und 4. 3Vorrangig sollen ältere Menschen, pflegebe- dürftige Menschen und Menschen mit Behinderun- 8) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: gen aufgenommen werden, deren Familienange- „2Ausgenommen von der Untersagung nach Satz 1 sind hörige, die im Übrigen die Pflege wahrnehmen, in be- 1. der Präsenzunterricht im 3. und 4. Schuljahrgang triebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von in Schulen des Primarbereichs, allgemeinem öffentlichem Interesse tätig sind. 4Vor- rangig sollen ferner ältere Menschen, pflegebedürftige 2. der Präsenzunterricht der Schuljahrgänge 9 und 10 Menschen und Menschen mit Behinderungen aufge- in Schulen des Sekundarbereichs I sowie die Durch- nommen werden, führung der Abschlussprüfung und zusätzlich der Präsenzunterricht der Schuljahrgänge 5 bis 8 der 1. für die eine fehlende Betreuung in der Tagespflege Förderschule im Förderschwerpunkt geistige Ent- aufgrund eines besonders hohen Pflege- oder Be- wicklung, treuungsaufwandes eine gesundheitliche Schädi- gung zur Folge hätte oder 3. der Präsenzunterricht in allgemeinbildenden Schulen des Sekundarbereichs II des 11., 12. und 2. die einer ärztlich verordneten Behandlungspflege 13. Schuljahrgangs und die Durchführung der bedürfen, die nicht durch pflegende Angehörige Abiturprüfung einschließlich der sportpraktischen oder den ambulanten Pflegedienst sichergestellt Prüfung sowie deren Vorbereitung, werden kann.“ 135
Nds. GVBl. Nr. 17/2020, ausgegeben am 22. 5. 2020 5. 5 2 b Abs. 1 erhält folgende Fassung: 4Für Einrichtungen im Sinne des Satzes 1, die ausschließ- lich von Personen in geschlossenen Fahrzeugen besucht „(1) 1In Heimen für ältere Menschen, pflegebedürftige werden, gilt 5 1 Abs. 7 entsprechend.“ Menschen oder Menschen mit Behinderungen nach 5 2 Abs. 2 NuWG, in ambulant betreuten Wohngemeinschaf- . Dem @ 2 fwird der folgende Satz 3 angefügt: ten nach 5 2 Abs. 3 NuWG und in Formen des betreuten „3Das Abstandsgebot nach Satz 2 gilt während der Betreu- Wohnens nach 5 2 Abs. 4 NuWG sowie in ambulant be- ung nicht zwischen einer Tagespflegeperson und den von treuten Wohngemeinschaften zum Zweck der Intensiv- ihr betreuten Kindern sowie zwischen diesen Kindern pflege, die nicht in den Geltungsbereich des Nieder- untereinander.“ sächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen fallen, ist die Aufnahme neuer Bewohnerinnen und Be- % 2 h erhält folgende Fassung: wohner zulässig, wenn gewährleistet ist, dass diese für ei- nen Zeitraum von 14 Tagen ab der Aufnahme in Qua- rantäne untergebracht werden. 2Satz 1 gilt nicht für soli- ”% 2 h täre Kurzzeitpflegeeinrichtungen und für die Kurzzeit- Bildungsangebote pflege in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen. 1Die Wahrnehmung von Bildungsangeboten und die 3In Heimen für Menschen mit Behinderungen, in denen Durchführung von Prüfungen an Volkshochschulen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung min- sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtun- destens zehn Plätze nicht belegt waren, sind aus diesen gen im außerschulischen Bereich, wie zum Beispiel in nicht belegten Plätzen unverzüglich Isolations- und Qua- der Erwachsenenbildung, der Familienbildung, der jugend- rantänebereiche zu bilden. 4Die Isolations- und Quarantä- bildung und der beruflichen Aus- und Weiterbildung, so- nebereiche haben für die Dauer der Quarantäne auch für wie an Musikschulen ist zulässig, wenn sichergestellt ist, Personen zur Verfügung zu stehen, die in Leistungsange- dass jede Person beim Betreten und Verlassen der Ein— bote anderer Träger aufgenommen werden sollen, wenn richtung sowie beim Aufenthalt in der Einrichtung einen diese Träger nach Satz 3 nicht zur Schaffung eigener Iso- Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen lations- und Quarantänebereiche verpflichtet sind. 5Die Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, einhält. Zahl der belegbaren Plätze in Isolations- und Quarantäne- 2Für Bläserensembles und Bläserorchester sowie Chöre bereichen ist der zuständigen Behörde nach deren Vorga- ist zudem nur ein Instrumental- und Vokalunterricht im ben regelmäßig zu melden. 6Die zuständige Behörde kann Einzelunterricht oder im Kleingruppenunterricht mit Ausnahmen von Satz 1 zulassen, insbesondere für den nicht mehr als vier Personen zulässig. 3Die Betreiberin Fall, dass unmittelbar vor der Aufnahme in die betreffen- oder der Betreiber einer Einrichtung nach Satz 1 ist dar- de Einrichtung die erforderliche Quarantäne bereits in ei- über hinaus verpflichtet, Hygienemaßnahmen zu treffen, nem Krankenhaus, einer Einrichtung, die stationäre die geeignet sind, die Gefahr einer Infektion mit dem G0- Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitati- rona-Virus SARS-GoV-2 zu vermindern, sowie Möglich- on erbringt, oder einer anderen Einrichtung nach Satz 1 keiten der Händereinigung zu gewährleisten.4Die Betrei- eingehalten wurde.“ berin oder der Betreiber ist verpflichtet, den F amilienna- men, den Vornamen, die vollständige Anschrift und eine . 5 2 c Abs. 1 wird wie folgt geändert: Telefonnummer jeder teilnehmenden Person zu doku- mentieren und die Daten für die Dauer von drei Wochen a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Synagogen“ die nach Beendigung des Bildungsangebotes oder der Prü— Worte „sowie Gem- und Gemeindehäusern“ eingefügt. fung aufzubewahren, damit eine etwaige Infektionskette b) In Satz 2 wird das Wort „Messkelchen,“ durch die nachvollzogen werden kann. 5Andernfalls darf die Dienst- Worte „Messkelchen sowie allen Teilnehmenden zur leistung nicht erbracht werden. 6Die Dokumentation ist gemeinschaftlichen Nutzung zur Verfügung gestellten dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vorzule- Koranausgaben, Koranablagen und Gebetsteppiche,“ gen. 7Spätestens einen Monat nach Beendigung des Bil- ersetzt. dungsangebotes oder der Prüfung sind die Daten der betreffenden Person zu löschen.“ 5 2 (1 erhält folgende Fassung: 10. Nach 5 2 h werden die folgenden 55 2 i bis 2 m eingefügt: ” g 2 d ” 5 2 i Zoologische Gärten, Tierparks, Freilichtmuseen, botanische Gärten, Outdoorfreizeit- Spielhallen und ähnliche Einrichtungen 1Der Betrieb einer Spielhalle ist zulässig, wenn die Be- 1Der Besuch von zoologischen Gärten, Tierparks, Frei- treiberin oder der Betreiber einer Spielhalle sicherstellt, lichtmuseen, botanischen Gärten, Freizeitparks, Baum- dass jede Person beim Betreten und Verlassen der Spiel- wipfelpfaden, Klettergärten, Spielparks, Abenteuerspiel- halle sowie beim Aufenthalt in der Spielhalle einen Ab- plätzen, Minigolfanlagen und ähnlichen Einrichtungen stand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen auf weitläufigen Anlagen im Freien ist zulässig, wenn si- Person, die weder zum eigenen noch zu einem weiteren chergestellt ist, dass jede Person beim Betreten und Ver- Hausstand gehört, einhält. 2Die Betreiberin oder der Be- lassen der Einrichtung sowie beim Aufenthalt in der treiber hat zudem sicherzustellen, dass sich nur so viele Einrichtung einen Abstand von mindestens 1,5 Metern Besucherinnen und Besucher in den Räumen der Spiel- zu jeder anderen Person, die weder zum eigenen noch zu halle aufhalten, wie Spielgeräte aufgrund der nach % 33 i einem weiteren Hausstand gehört, einhält. 2Die Betreibe- der Gewerbeordnung jeweils erteilten Erlaubnis zulässig rin oder der Betreiber einer Einrichtung nach Satz 1 ist sind. 3Die Betreiberin oder der Betreiber ist darüber hin- darüber hinaus verpflichtet, Maßnahmen zur Steuerung aus verpflichtet, Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Spielhalle und zur Vermeidung von Warteschlangen zur Beachtung des Abstandsgebots bei Ansammlungen zu treffen; im Übrigen hat sie oder er Hygienemaßnah— von Personen zu treffen; im Übrigen hat die Betreiberin men zu treffen, die geeignet sind, die Gefahr einer Infek- oder der Betreiber der Einrichtung Hygienemaßnahmen tion mit dem Corona-Virus SARS-GoV-2 zu vermindern. zu treffen, die geeignet sind, die Gefahr einer Infektion 4Die Betreiberin oder der Betreiber hat sicherzustellen, mit dem Corona-Virus SARS-GoV-Z zu vermindern. 3Für dass jede Besucherin und jeder Besucher während des ge- die auf dem Gelände der Einrichtung gelegenen Verkaufs- samten Aufenthalts in der Spielhalle eine Mund-Nasen- stellen und Restaurationsbetriebe gilt 5 6 Abs. 1 und 2. Bedeckung trägt; % 9 ist entsprechend anzuwenden. 5Die 136
Nds. GVBl. Nr. 17/2020, ausgegeben am 22. 5. 2020 Betreiberin oder der Betreiber hat zu gewährleisten, dass %2k in der Spielhalle Speisen und Getränke nicht verzehrt Wettannahmestellen werden. 6Die Betreiberin oder der Betreiber ist verpflich- tet, den Familiennamen, den Vornamen, die vollständige 1Der Betrieb und der Besuch einer Wettannahmestelle Anschrift und eine Telefonnummer jeder Besucherin und ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass jede Person beim jedes Besuchers sowie den Zeitpunkt des Betretens und Betreten und Verlassen der Wettannahmestelle sowie Verlassens der Spielhalle zu dokumentieren, damit eine während des Aufenthalts dort einen Abstand von mindes- etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann. tens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die nicht zum 7Andernfalls darf der Besuch der Spielhalle nicht gestat- eigenen Hausstand gehört, einhält. 2Die Betreiberin oder tet werden. 8Die Dokumentation ist für die Dauer von drei der Betreiber ist darüber hinaus verpflichtet, Maßnah- Wochen nach dem Besuch der Spielhalle aufzubewahren men zur Steuerung des Zutritts zu der Einrichtung und und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vor- zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen; im Übri- zulegen. 9Spätestens einen Monat nach dem Besuch der gen hat sie oder er Hygienemaßnahmen zu treffen, die ge- Spielhalle sind die Daten zu löschen. eignet sind, die Gefahr einer Infektion mit dem Corona- Virus SARS-CoV-2 zu vermindern. 3Die Betreiberin oder der Betreiber hat zudem sicherzustellen, dass sich nur so 521' viele Personen in der Wettannahmestelle befinden, dass Spielbanken durchschnittlich mindestens 10 Quadratmeter Fläche je anwesender Person gewährleistet sind. 4Die Betreiberin (1) 1Der Betrieb einer Spielbank ist unter Beschränkung oder der Betreiber hat darüber hinaus sicherzustellen, auf den Automatenbereich zulässig, wenn die Betreiberin dass jede Besucherin und jeder Besucher während des ge- oder der Betreiber sicherstellt, dass jede Person beim Be- samten Aufenthalts in der Wettannahmestelle eine treten und Verlassen der Spielbank sowie während des Mund-Nasen-Bedeckung trägt; % 9 ist entsprechend anzu- Aufenthalts in der Spielbank einen Abstand von mindes- wenden. 5Die Mund-Nasen- Bedeckung nach Satz 4 ist le- tens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die nicht zum diglich zum Zwecke der Identifizierung der Besucherin oder des Besuchers, insbesondere im Rahmen der Zu- eigenen Hausstand gehört, einhält. 2Die Betreiberin oder trittskontrolle, kurzzeitig abzunehmen. 6Die Betreiberin der Betreiber hat zudem sicherzustellen, dass sich nur so oder der Betreiber hat zu gewährleisten, dass in der Wett- viele Besucherinnen und Besucher wie Spielangebote in annahmestelle Speisen und Getränke nicht verzehrt wer- den Spielsälen befinden und dass in jedem Spielsaal den. 7Die Betreiberin oder der Betreiber ist verpflichtet, durchschnittlich mindestens 10 Quadratmeter Fläche je den Familiennamen, den Vornamen, die vollständige An- anwesender Person gewährleistet sind. 3Die Betreiberin schrift und eine Telefonnummer jeder Besucherin und je- oder der Betreiber ist darüber hinaus verpflichtet, Maß- des Besuchers sowie den Zeitpunkt des Betretens und nahmen zur Steuerung des Zutritts zur Spielbank und Verlassens der Wettannahmestelle zu dokumentieren, zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen; im Übri- damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden gen hat sie oder er Hygienemaßnahmen zu treffen, die ge- kann. 8Andernfalls darf der Besuch der Wettannahme- eignet sind, die Gefahr einer Infektion mit dem Corona- stelle nicht gestattet werden. 9Die Dokumentation ist für Virus SARS-GoV—2 zu vermindern. 4Die Betreiberin oder die Dauer von drei Wochen nach dem Besuch der Wett- der Betreiber hat sicherzustellen, dass jede Besucherin annahmestelle aufzubewahren und dem zuständigen und jeder Besucher während des gesamten Aufenthalts in Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. 10Spätestens der Spielbank eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt; % 9 ist einen Monat nach dem Besuch der Wettannahmestelle entsprechend anzuwenden. 5Die Mund-Nasen-Bedeckung sind die Daten zu löschen. 11Dokumentationspflichten nach Satz 4 ist lediglich zum Zwecke der Identifizierung nach anderen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. der Besucherin oder des Besuchers, insbesondere im Rah- men der Zutrittskontrolle, kurzzeitig abzunehmen. 6Die Betreiberin oder der Betreiber hat zu gewährleisten, dass 52l in der Spielbank Speisen und Getränke nicht verzehrt Beherbergung von Personen werden. 7Die Betreiberin oder der Betreiber ist verpflich- tet, den Familiennamen, den Vornamen, die vollständige (1) 1Beherbergungsstätten und ähnliche Einrichtungen, Anschrift und eine Telefonnummer jeder Besucherin und ausgenommen die in Absatz 2 genannten Einrichtungen, jedes Besuchers sowie den Zeitpunkt des Betretens und sowie Hotels dürfen nur zu 60 Prozent ihrer Kapazität Verlassens der Spielbank zu dokumentieren, damit eine ausgelastet sein; eine Überschreitung der Kapazitätsgren- etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann. ze von 60 Prozent ist zulässig, wenn der Betrieb aus- 8Andernfalls darf der Besuch der Spielbank nicht gestat- schließlich Geschäftsreisende aufnimmt. 2Die Betreibe- tet werden. 9Die Dokumentation ist für die Dauer von drei rinnen und Betreiber der Einrichtungen haben ein Hygie- Wochen nach dem Besuch der Spielbank aufzubewahren nekonzept zu erstellen, das sich nach den Handlungs- und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vor- empfehlungen des DEHOGA Niedersachsen „Wieder- zulegen. 10Spätestens einen Monat nach dem Besuch der eintritt unter den Bedingungen der GORONA-Krise“, Spielbank sind die Daten zu löschen. 11Dokumentations- Stand 14.05.20, und der „Ergänzung der Gefährdungsbe- urteilung im Sinne des SARS-COV2-Arbeitsschutzstan- pflichten nach anderen Vorschriften bleiben hiervon un- berührt. dards“ der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) vom 29.04.2020 richtet, und es der (2) 1Zwischen den Spielangeboten in einer Spielbank zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 3In je- ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. 2Ein dem Fall sind gemeinschaftlich genutzte Wellnessberei- Spielangebot darf aus höchstens drei nebeneinander ste- che wie Sauna und Schwimmbad geschlossen zu halten, die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen Ge- henden spielbereiten Glücksspielautomaten bestehen. genständen, die durch das Publikum oder das Personal 3Der Mindestabstand nach Satz 1 bezieht sich auf die kür- häufig berührt werden, mehrmals täglich zu reinigen und zeste Entfernung zwischen den Außenkanten der Spiel- die Gäste durch schriftliche oder bildliche Hinweise auf- automaten verschiedener Spielangebote. 4Der Mindest- zufordern, auf der Betriebsfläche und deren Umgebung abstand gilt nicht für Rücken an Rücken aufgestellte einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten. Glücksspielautomaten, bei denen die Besucherinnen und 4Bei der Darreichung von Speisen und Getränken gelten Besucher durch die Automaten voneinander getrennt die Anforderungen des 5 6. sind, soweit eine Aufstellhöhe von 1,80 Metern, vom Bo- den aus gemessen, nicht unterschritten wird. 5Die Auto- (2) 1Betreiberinnen und Betreiber von )ugendherber- maten sind nach jedem Spielerwechsel zu desinfizie- gen, F amilienferien- und Freizeitstätten, ]ugendbildungs- ren. stätten und ähnlichen Einrichtungen dürfen nicht mehr 137
Nds. GVBl. Nr. 17/2020, ausgegeben am 22. 5. 2020 als 60 Prozent der Zahl aller ihrer Betten in einer Einrich- dem Sitzplatz jeder Person ist ein Abstand von mindes- tung gleichzeitig vermieten. 2Untersagt sind Gruppenver- tens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die nicht zum anstaltungen und -angebote und die Aufnahme von eigenen Hausstand oder einem weiteren Hausstand ge- Gruppen. 3Satz 2 gilt nicht für Heimvolkshochschulen. hört, einzuhalten. 3Absatz 2 gilt entsprechend. 4Die Betreiberin oder der Betreiber hat sicherzustellen, dass jede Person beim Betreten und Verlassen der Ein- (4) 1Eine Stadtführung ist in einer kleinen Gruppe, die richtung sowie beim Aufenthalt in der Einrichtung einen nicht mehr als 10 Personen umfassen darf, unter freiem Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Himmel zulässig. 2Die Stadtführerin oder der Stadtfüh- rer hat sicherzustellen, dass jede teilnehmende Person Person, die nicht zum eigenen oder einem weiteren Haus- stand gehört, einhält. von jeder anderen Person einen Abstand von mindestens 1,5 Metern einhält. 3jede teilnehmende Person ist ver- (3) Ferienwohnungen und Ferienhäuser dürfen jeweils pflichtet, während der Stadtführung eine Mund-Nasen- innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen nur von ei- Bedeckung zu tragen; 5 9 ist entsprechend anzuwenden. nem Gast und dessen Mitreisenden genutzt werden. (5) 1Eine Seilbahn darf betrieben und genutzt werden, (4) 1Eine private oder gewerbliche Vermieterin oder ein soweit ihre Kapazität zum Transport von Personen auf privater oder gewerblicher Vermieter, die oder der jeweils 50 Prozent begrenzt wird. 2jeder F ahrgast ist verpflichtet, mehr als eine Parzelle eines Campingplatzes oder eines eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; % 9 ist entspre- Wohnmobilstellplatzes oder jeweils mehr als einen chend anzuwenden. 3Die Betreiberin oder der Betreiber Bootsliegeplatz vermietet, darf insgesamt nicht mehr als hat ein Hygienekonzept zu erstellen, um die Gefahr einer 60 Prozent der Zahl aller ihrer oder seiner Parzellen und Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 zu vermin- Bootsliegeplätze auf dem Gebiet einer Gemeinde gleich- dern, und den zuständigen Behörden auf Verlangen vor- zeitig vermieten. 2Unabhängig von den Anforderungen zulegen.“ des Satzes 1 ist die Beherbergung auf Parzellen auf einem 11. 5 3 wird wie folgt geändert: Campingplatz oder auf Bootsliegeplätzen, die ganzjährig oder für die Dauer der Saison vermietet sind, gestattet. a) In Nummer 6 werden die Worte „von sozialen Hilfs- und Beratungseinrichtungen für hilfebedürftige, sucht- 52m kranke und obdachlose Personen“ gestrichen. b) In Nummer 11 werden nach dem Wort „Hochzeitsfei- Touristische Schiffsfahrten und sonstige touristische Dienstleistungen, ern“ die Worte „und standesamtlichen Trauungen“ eingefügt. Seilbahnen c) Es wird die folgende neue Nummer 12 eingefügt: (1) 1Die Durchführung von und die Teilnahme an touris- tischen Schiffsfahrten sind gestattet, wenn die Unterneh- „12. die Teilnahme an Feiern aus Anlass einer Taufe, merin oder der Unternehmer sicherstellt, dass Personen Erstkommunion, Firmung, Konfirmation, huma- auf dem Schiff eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen; 5 9 nistischen )ugendfeier, Bat Mizwa, Bar Mizwa und ist entsprechend anzuwenden. 2Für ein gastronomisches ähnlichen Feiern, jedoch nur im engsten Fami- Angebot auf dem Schiff ist 5 6 Abs. 1 entsprechend anzu- lien- und Freundeskreis, der höchstens 20 Per- wenden. 3Beim Betreten und Verlassen des Schiffs sowie sonen umfasst ;“. zwischen dem Sitzplatz jeder Person ist ein Abstand von d) Nummer 20 erhält folgende Fassung: mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die nicht „20. der Besuch und die Inanspruchnahme von So- zum eigenen Hausstand oder einem weiteren Hausstand zialen Hilfen, Beratungsangeboten und Diensten gehört, einzuhalten. 4Die Unternehmerin oder der Unter- der Kinder- und )ugendhilfe, der Besuch und die nehmer ist darüber hinaus verpflichtet, Hygienemaßnah- Inanspruchnahme von sozialen, pädagogischen men zu treffen, die geeignet sind, die Gefahr einer oder psychologischen Beratungsstellen, wie zum Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 zu vermin- Beispiel die Seniorenberatung, Pflegeberatung, dern, sowie Möglichkeiten der Desinfektion zu gewähr- Familienberatung, Erziehungsberatung, Migrati- leisten. 5Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist onsberatung, Gewaltberatung, Lebensberatung, verpflichtet, den Familiennamen, den Vornamen, die Wohnungslosen- und Obdachlosenberatung‚ Dro— vollständige Anschrift und eine Telefonnummer eines je- genberatung, Suchtberatung, Anerkennungsbe- den Fahrgasts zu dokumentieren und die Daten für die ratung, durch einzelne Personen oder Personen Dauer von drei Wochen nach der Beendigung der Fahrt eines Hausstandes;“. aufzubewahren, damit eine etwaige Infektionskette nach- verfolgt werden kann. 6Anderenfalls darf die Dienstleis- e) Es wird die folgende Nummer 21 angefügt: tung nicht erbracht werden. 7Die Dokumentation ist dem „21. der Besuch und die Inanspruchnahme offener, zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. gruppenbezogener und gemeinwesenorientier- 8Spätestens einen Monat nach Beendigung der Fahrt sind ter Angebote der Kinder- und )ugendhilfe für bis die Daten des betreffenden Fahrgasts zu löschen. zu 10 Personen einschließlich der Aufsichtsper- sonen, unter Aufsicht von pädagogischen Fach- (2) 1Die Betreiberin oder der Betreiber eines Bootsver- kräften, wobei die Fachkräfte von ehrenamtlich leihs oder eines F ahrradverleihs ist verpflichtet, den Fa- Tätigen in der )ugendarbeit, die im Besitz einer miliennamen, den Vornamen, die vollständige Anschrift )ugendleitercard sind, unterstützt werden kön- und eine Telefonnummer jeder Kundin und jedes Kun- nen und sicherzustellen ist, dass jede Person den zu dokumentieren und die Daten für die Dauer von beim Betreten und Verlassen der Einrichtung so- drei Wochen nach Rückgabe des Bootes oder des F abr- wie beim Aufenthalt in der Einrichtung einen rads aufzubewahren, damit eine etwaige Infektionskette Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder an- nachvollzogen werden kann. 2Andernfalls darf die Dienst- deren Person, die nicht zum eigenen Hausstand leistung nicht erbracht werden. 3Die Dokumentation ist gehört, einhält.“ dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vorzu- legen. 4Spätestens einen Monat nach Rückgabe des Boo- 12. @ 5 erhält folgende Fassung: tes oder des Fahrrads sind die Daten der betreffenden Per- son zu löschen. ” % 5 Ein- und Rückreisende (3) 1Die Veranstaltung von Kutschfahren ist zulässig, wenn die Personen in der Kutsche eine Mund-Nasen-Be- (1) 1Für Personen, die auf dem Land-, See—, oder Luft- deckung tragen; 5 9 ist entsprechend anzuwenden. 2Beim weg aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Besteigen und Verlassen der Kutsche sowie zwischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein, Norwe- 138
Nds. GVBl. Nr. 17/2020, ausgegeben am 22. 5. 2020 gen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich von 7. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden des Großbritannien und Nordirland nach Niedersachsen ein- öffentlichen Gesundheitsdienstes, reisen, gelten die Absätze 2 bis 4, wenn nach einer Veröf- 8. Bedienstete des )ustiz- und Maßregelvollzugs, fentlichung des Robert Koch-Instituts nach den statis- tischen Auswertungen und Veröffentlichungen des Euro- 9. Angehörige des Polizeivollzugsdienstes, pean Center for Disease Prevention and Control (ECDC) 10. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deut- in dem betreffenden Staat der Ausreise eine Neuinfizier- schen Bundestages und der Parlamente der Länder tenzahl im Verhältnis zur Bevölkerung von mehr als sowie Personen, die mit der Pflege diplomatischer 50 Fällen pro 100 000 Einwohner kumulativ in den letz- oder konsularischer Beziehungen betraut sind. ten sieben Tagen besteht. 2Satz 1 gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik 2In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 4 bis 9 hat der Dienstherr Deutschland eingereist sind. oder die Leitung der sonstigen Einrichtung über die Erfor- derlichkeit der Tätigkeitsaufnahme nach Abwägung der (2) 1Die Personen nach Absatz 1 sind verpflichtet, sich Ansteckungsgefahr und der Dringlichkeit der aufzuneh- unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die menden Tätigkeit zu entscheiden. 3Eine schriftliche Be- eigene Wohnung, an den Ort des gewöhnlichen Aufent- stätigung hierüber ist mitzuführen. halts oder in eine andere geeignete Unterkunft zu bege- ben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer (8) 1Die Absätze 1 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, Einreise ständig dort abzusondern. tnen ist es in diesem gelten nicht für Personen, die zur Unterstützung der Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu emp- Wirtschaft oder der Versorgung der Bevölkerung aus dem fangen, die nicht ihrem eigenen Hausstand angehören. Ausland zum Zweck einer mehrwöchigen Arbeitsauf- nahme einreisen, wenn die betroffenen Personen keine (3) 1Die von Absatz 1 erfassten Personen sind verpflich- Symptome einer Erkrankung an dem Corona-Virus tet, unverzüglich die für sie zuständige Behörde zu kon- SARS-CoV-2 aufweisen und am Ort ihrer Unterbringung taktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Ein- Absatz 2 hinzuweisen. 2Die von Absatz 1 erfassten Perso- reise einer Quarantänemaßnahme gleichwertige Maßnah- nen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Krank- men der betrieblichen Hygiene und Vorkehrungen zur heitssymptomen die zuständige Behörde hierüber un- Kontaktvermeidung getroffen werden. 2Der Arbeitgeber verzüglich zu informieren. zeigt die Arbeitsaufnahme bei der zuständigen Behörde nach 5 30 IfSG an und dokumentiert die ergriffenen Maß- (4) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von nahmen nach Satz 1. 3Für weitere Personen kann die Absatz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde. nach 5 30 IfSG zuständige Behörde Befreiungen erteilen, wenn dies im Einzelfall unter Berücksichtigung der An- (5) 1Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Perso- steckungsgefahr zur Vermeidung besonderer Härten er- nen, die aus einem anderen als einem Staat nach Absatz 1 forderlich ist. nach Niedersachsen einreisen, es sei denn, dass für den betreffenden Staat das Robert Koch-Institut aufgrund be- (9) 1Die Absätze 1 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, lastbarer epidemiologischer Erkenntnisse festgestellt hat, gelten nicht für Personen, die keinen über eine Durchreise dass das dortige Infektionsgeschehen eine Ansteckungs- hinausgehenden Aufenthalt in Niedersachsen beabsichti- gefahr für die einzelne Person als gering erscheinen lässt. gen. 2Diese Personen haben das Gebiet Niedersachsens 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. auf unmittelbarem Weg zu verlassen. 3Die hierfür erfor- derliche Durchreise durch Niedersachsen ist gestattet. (6) Die Absätze 1 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, gelten nicht für Personen, die keine Symptome einer (10) Die Absätze 1 bis 4, auch in Verbindung mit Ab- Erkrankung an dem Corona-Virus SARS-GoV-2 aufwei- satz 5, gelten ferner nicht für Angehörige der Streitkräfte, sen und die sich weniger als 48 Stunden im Ausland auf- die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflich- gehalten haben oder aus einem in € 2 c Abs. 2 oder 5 3 tungen im Ausland zurückkehren. Nrn. 3, 4, 6, 10 bis 15 und 17 bis 19 genannten Grund (11) Die zuständige Behörde kann in begründeten Ein- nach Niedersachsen einreisen. zelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen.“ (7) 1Von den Regelungen der Absätze 1 bis 4, auch in 13. 5 6 erhält folgende Fassung: Verbindung mit Absatz 5, ausgenommen sind, wenn sie keine Symptome einer Erkrankung an dem Corona-Virus ”% 6 SARS-CoV-2 aufweisen, Restaurationsbetriebe 1. Personen, die unaufschiebbar beruflich bedingt Per- sonen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, (1) 1Restaurationsbetriebe im Sinne des Gaststättenge- per Schiff oder per Flugzeug transportieren, werbes nach 5 1 Abs. 3 des Niedersächsischen Gaststät- tengesetzes, insbesondere Restaurants, Freiluftgastrono- 2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft—, Schiffs-‚ mie, Imbisse und Cafés, allein oder in Verbindung mit an- Bahn- oder Straßenpersonenverkehrsunternehmen deren Einrichtungen, sowie Kantinen dürfen betrieben sowie Unternehmen, die Flugzeuge, Schiffe oder werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber der Ein- Schiffsausrüstung warten, F lugbegleiterinnen und Flugbegleiter nach 5 4 a des Bundespolizeigesetzes richtung Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen sowie Hygienemaßnah- sowie Besatzungen von Sanitäts- oder Organflügen, men getroffen hat, die geeignet sind, die Gefahr einer In- die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit im Ausland auf- fektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 zu vermin- gehalten haben, dern; der Betrieb eines Gaststättengewerbes in Gebäuden, 3. Personen, die unaufschiebbar beruflich bedingt täg- bei dem der Schankwirtschaftsbetrieb gegenüber dem lich, für einen Tag oder für wenige Tage nach Nie- Speisewirtschaftsbetrieb deutlich überwiegt, ist verboten. dersachsen einreisen oder aus Niedersachsen aus- 2Ein Angebot in Buffetform ist nicht zulässig. 3Die Betrei- reisen, berin oder der Betreiber der Einrichtung nach Satz 1 hat 4. Beschäftigte im Gesundheitswesen und im Pflegebe- sicherzustellen, dass die Plätze für die Gäste so angeord- reich, net sind, dass ein Abstand von mindestens 2 Metern zwi- schen den Tischen gewährleistet ist, und jeder Gast zu 5. Personen, die Dienst- oder Werkleistungen für Be- jedem anderen Gast, soweit dieser nicht zum eigenen treiber kritischer Infrastrukturen erbringen, oder zu einem weiteren Hausstand gehört, jederzeit einen 6. Angehörige von Feuerwehren und Rettungsdiensten Abstand von mindestens 1,5 Metern einhält. 4Die Betrei- sowie des Katastrophenschutzes, berin oder der Betreiber hat zudem sicherzustellen, dass 139
Nds. GVBl. Nr. 17/2020, ausgegeben am 22. 5. 2020 die jeweils dienstleistende Person während der Arbeit dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinde- eine Mund-Nasen-Bedeckung nach 5 9 Abs. 2 trägt und rungen nicht betreten werden, die für den Gast die Möglichkeit der Händereinigung besteht. 1. sich in einer betreuten Unterkunft, zum Beispiel in ei- 5Die Betreiberin oder der Betreiber ist verpflichtet, den ner besonderen Wohnform oder einem Wohnheim, Familiennamen, den Vornamen, die vollständige An- befinden, schrift und eine Telefonnummer jedes Gastes sowie den Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Einrichtung 2. in einem familiären Umfeld wohnen und deren Be- zu dokumentieren, damit eine etwaige Infektionskette treuung sichergestellt ist oder nachvollzogen werden kann. 6Andernfalls darf der Gast nicht bedient werden. 7Gehören Gäste demselben Haus- 3. alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbst stand an, so ist die Dokumentation der Daten eines Gastes versorgen können oder eine Betreuung erhalten. ausreichend. 8Die Dokumentation ist für die Dauer von (2) 1Von dem Betretungsverbot nach Absatz 1 ausge- drei Wochen nach dem Besuch aufzubewahren und dem nommen sind Menschen mit Behinderungen, die eine Be- zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. treuung während des Tages benötigen und deren Betreu- 9Spätestens einen Monat nach dem Besuch des Gastes ung anderweitig nicht sichergestellt werden kann. 2Für sind die Daten zu löschen. diesen Personenkreis ist eine Notbetreuung sicherzustel- (1 a] 1Absatz 1 gilt nicht für Mensen. 2Mensen dürfen len. erst nach Zustimmung der örtlich zuständigen Gesund- heitsbehörde betrieben werden, wenn auf der Grundlage (3) 1Das Betretungsverbot nach Absatz 1 gilt nicht für Betriebsbereiche von Werkstätten für behinderte Men- eines Hygienekonzepts der Betreiberin oder des Betrei- bers sichergestellt ist, dass die Gefahr einer Infektion mit schen, dem Corona-Virus SARS-GoV-2 erheblich vermindert ist. 1. in denen die Menschen mit Behinderungen im Zu- sammenhang mit medizinischen oder pflegerelevan- [2] Betreiberinnen und Betreiber von Restaurationsbe- ten Produkten Leistungen oder Unterstützungsarbei- trieben, Mensen und Kantinen, die einen Außer-Haus- ten erbringen oder durchführen oder Verkauf anbieten, sowie Imbisswagen mit Stehtischen sind verpflichtet, einen Mindestabstand von 1,5 Metern 2. die der Versorgung mit Speisen in medizinischen oder zwischen den Kundinnen und Kunden sicherzustellen. pflegerelevanten Einrichtungen dienen. (3) Für gastronomische Lieferdienste gilt Absatz 2 ent- 2Zu den von Satz 1 Nr. 1 erfassten Betriebsbereichen zäh- sprechend.“ len auch Wäschereien. 14. % 7 wird wie folgt geändert: (4) 1Die Leitung der Angebote nach Absatz 1 kann wei- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: tere Ausnahmen von Absatz 1 unter den Voraussetzun- gen der folgenden Sätze 2 bis 7 zulassen. 2Die Anzahl der „(1] 1Das Erbringen von Dienstleistungen, bei denen gleichzeitig genutzten Arbeits- und Betreuungsplätze für der Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Menschen mit Behinderungen, einschließlich der bereits Mensch nicht eingehalten werden kann, ist erlaubt, nach den Absätzen 2 und 3 genutzten Plätze, ist auf wenn Hygienemaßnahmen getroffen werden, die ge- höchstens die Hälfte der am Erhebungsstichtag 31. Okto- eignet sind, die Gefahr einer Infektion mit dem Corona- ber 2019 belegten Plätze zu beschränken. 3Soweit die ak- Virus SARS-CoV—2 zu vermindern. 2Es muss ein Ab— tuelle Belegungszahl gegenüber der Zahl am Erhebungs- stand zwischen den Kundinnen und Kunden von stichtag um mehr als 10 Prozent abweicht, ist mit der zu- mindestens 1,5 Metern gewährleistet sein; die dienst- ständigen Behörde eine gesonderte Absprache zu der leistende Person muss bei der Arbeit eine Mund-Na- Höchstgrenze zu treffen. 4Der Zugang zu den Arbeits- sen-Bedeckung tragen und nach jeder Kundin und oder Betreuungsplätzen ist auf Personen im Sinne des jedem Kunden eine Händedesinfektion durchführen. Absatzes 1 Nrn. 2 und 3 zu beschränken. 5Soweit die zu- 3jede Dienstleisterin und jeder Dienstleister, der eine lässige Belegungskapazität nach den Sätzen 2 und 3 Dienstleistung mit unmittelbaren Körperkontakt zur durch Personen nach den Absätzen 2 und 3 sowie nach Kundin oder zum Kunden erbringt, ist verpflichtet, Satz 4 nicht ausgeschöpft wird, kann abweichend von den Familiennamen, den Vornamen, die vollständige Satz 4 auch Personen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 der Anschrift und eine Telefonnummer der Kundin oder Zugang ermöglicht werden. 6Im Falle des Satzes 5 ist si- des Kunden sowie den Zeitpunkt des Betretens und cherzustellen, dass diese Personen nur gemeinsam mit Verlassens des Geschäfts zu dokumentieren und die ihren Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern und ge- Daten für die Dauer von drei Wochen nach dem Be- trennt von anderen Personen beschäftigt oder betreut such aufzubewahren, damit eine etwaige Infektions- werden. 7Die Menschen mit Behinderungen müssen der kette nachvollzogen werden kann. 4Andernfalls darf Wiederaufnahme der Beschäftigung oder Betreuung zu- die Kundin oder der Kunde nicht bedient werden. gestimmt haben. 5Die Dokumentation ist dem zuständigen Gesund- heitsamt auf Verlangen vorzulegen. 6Spätestens einen (5) 1Die Leitung der Angebote nach Absatz 1 hat sicher- Monat nach dem Besuch der Kundin oder des Kunden zustellen, dass jede Person beim Betreten und Verlassen sind die Daten zu löschen.“ sowie beim Aufenthalt in den Räumlichkeiten einen Ab- stand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Per- b) Absatz 2 wird gestrichen. son, die nicht dem eigenen Hausstand angehört, einhält. 15. In 9 9 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „% 3 Nr. 7“ durch die 2Im Übrigen hat die Leitung der Angebote nach Absatz 1 Angabe „% 3 Nrn. 6 und 7“ ersetzt. in einem angebotsspezifischen Hygiene- und Schutzkon- zept, das auch Fahrdienste zwischen dem Angebots- und 16. % 10 a erhält folgende Fassung: Wohnort umfasst und sich nach dem „Arbeitsschutzstan- dard SARS-GoV-2“ des Bundesministeriums für Arbeit „% 10 & und Soziales vom 16. April 2020 richtet, Maßnahmen zu Werkstätten für behinderte Menschen, treffen, die geeignet sind, die Gefahr einer Infektion mit Tagesförderstätten für behinderte Menschen dem Corona-Virus SARS-GoV-2 zu vermindern. 3Dabei sowie vergleichbare Angebote der Eingliederungshilfe ist den Besonderheiten der jeweils betroffenen Personen- gruppe Rechnung zu tragen. 4Das Hygiene- und Schutz- (1) Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförder- konzept muss spätestens bis zum 10. juni 2020 fertig- stätten für behinderte Menschen sowie vergleichbare An- gestellt sein und ist dann auf Verlangen der zuständigen gebote der Eingliederungshilfe dürfen von denjenigen Behörde von der Leitung des Angebots vorzulegen. 140
Nds. GVBl. Nr. 17/2020, ausgegeben am 22. 5. 2020 (6) Alle Personen, die die Räumlichkeiten der Angebote ändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, erhält folgende betreten, haben eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; Fassung: 5 9 ist entsprechend anzuwenden. „2Ausgenommen von der Untersagung nach Satz 1 sind (7) 1Die Steuerung des Zutritts zu den Räumen des je- 1. der Präsenzunterricht im 2., 3. und 4. Schuljahrgang in weiligen Angebots hat durch Eingangskontrollen zu erfol- Schulen des Primarbereichs, gen. 2Der Zutritt von Besucherinnen und Besuchern ist auf das Notwendigste zu beschränken und durch das Per- 2. der Präsenzunterricht der Schuljahrgänge 7, 8, 9 und 10 in sonal des Leistungsanbieters zu überwachen. 3Die Lei- Schulen des Sekundarbereichs I sowie die Durchführung tung der Einrichtung oder des Angebots ist verpflichtet, der Abschlussprüfung und zusätzlich der Präsenzunter- von den Menschen mit Behinderungen sowie von Besu- richt der Schuljahrgänge 5 und 6 der Förderschule im För- cherinnen und Besuchern den Familiennamen, den Vor- derschwerpunkt geistige Entwicklung, namen, die vollständige Anschrift und eine Telefonnum- 3. der Präsenzunterricht in allgemeinbildenden Schulen des mer sowie den Zeitpunkt des Betretens und des Verlas- Sekundarbereichs II des 11., 12. und 13. Schuljahrgangs sens der Räumlichkeiten zu dokumentieren und die Da- und die Durchführung der Abiturprüfung einschließlich ten für die Dauer von drei Wochen nach Betreten der der sportpraktischen Prüfung sowie deren Vorbereitung, Räumlichkeiten aufzubewahren. 4Andernfalls darf die Besucherin oder der Besucher die Räume des Angebots 4. der Präsenzunterricht in berufsbildenden Schulen in allen nicht betreten. 5Die Dokumentation ist dem zuständigen Bildungsgängen, Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen, damit eine jeweils mit Ausnahme des sportpraktischen Unterrichts im etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann. Fach Sport.“ 6Spätestens einen Monat nach dem Besuch sind die Daten der betreffenden Person zu löschen.“ Artikel 3 17. € 10 c wird gestrichen. Weitere Änderung der Niedersächsischen Verordnung 18. In 5 11 wird in der Überschrift das Wort „Abweichende“ über infektionsschützende Maßnahmen durch das Wort „Weitergehende“ ersetzt. gegen die Ausbreitung des Corona-Virus 19. In 5 12 Abs. 1 wird die Angabe „5% 1 bis 2 h“ durch die % 1 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Niedersächsischen Verordnung Angabe „5% 1 bis 2 m“ ersetzt. über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbrei- tung des Corona-Virus vom 8. Mai 2020 [Nds. GVBl. S. 97), 20. Es wird der folgende @ 13 angefügt: zuletzt geändert durch Artikel 2 dieser Verordnung, erhält fol- gende Fassung: „5 13 „1. der Präsenzunterricht im 2., 3. und 4. Schuljahrgang in Außerkrafttreten Schulen des Primarbereichs und zusätzlich der Präsenz- unterricht des 1. Schuljahrgangs der Förderschule im 1Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 10. Juni 2020 Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,“. außer Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt % 1 Abs. 6 mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.“ Artikel 4 Artikel 2 Inkrafttreten Weitere Änderung der Niedersächsischen Verordnung 1Diese Verordnung tritt am 25. Mai 2020 in Kraft. 2Abwei- über infektionsschützende Maßnahmen chend von Satz 1 tritt gegen die Ausbreitung des Corona-Virus 1. Artikel 2 am 1. Juni 2020 und @ 1 a Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Verordnung über 2. Artikel 3 am 8. Juni 2020 infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 8. Mai 2020 [Nds. GVBl. S. 97), zuletzt ge- in Kraft. Hannover, den 22. Mai 2020 N iedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Reimann Ministerin 141
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