Kreisblatt Amtsblatt des Kreises Lippe und seiner Städte und Gemeinden - Kreis Lippe

 
WEITER LESEN
Kreisblatt
Amtsblatt des Kreises Lippe
und seiner Städte und Gemeinden                                              Nr. 3 – 13. Januar 2022

                                           Inhalt
                     Kreis Lippe
                     7        Allgemeinverfügung des Kreises Lippe zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen, die der Verhütung
                              und Bekämpfung einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des
                              Kreises Lippe dienen, vom 13.01.2022
16                             KREISBLATT –          AMTSBLATT DES KREISES LIPPE

Kreis Lippe                                                          bb) Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen,
                                                                         demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeit-
                                                                         punkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt,
7         Allgemeinverfügung des Kreises Lippe zur Um-
                                                                         aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Co-
          setzung von Schutzmaßnahmen, die der Verhü-
                                                                         vid-19 geimpft werden können,
          tung und Bekämpfung einer weiteren Ausbrei-
          tung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Ge-
                                                                     wenn sie über einen negativen Testnachweis nach
          biet des Kreises Lippe dienen, vom 13.01.2022
                                                                     § 2 Absatz 8a Satz 1 CoronaSchVO verfügen oder
                                                                     nach § 2 Absatz 8a Satz 2 oder 3 CoronaSchVO als
Gemäß §§ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie 28a Absätze 3
                                                                     getestet gelten.
bis 9 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von In-
fektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzge-
                                                                  c) Als getestet gelten Personen,
setz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) §§ 2 Absatz
7 Satz 4, 3 Absatz 1 Nummer 4 sowie 7 Absatz 2 der Ver-
                                                                     aa) die über ein nach der Corona-Test-und-Quaran-
ordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Corona-
                                                                         täneverordnung bescheinigtes negatives Ergeb-
virus     SARS-CoV-2        (Coronaschutzverordnung        –
                                                                         nis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden
CoronaSchVO) vom 11. Januar 2022 (GV. NRW. S. 1b) so-
                                                                         Antigen-Schnelltests oder eines von einem aner-
wie § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Regelung be-
                                                                         kannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stun-
sonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemi-
                                                                         den zurückliegenden PCR-Tests verfügen
schen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und
zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektions-
                                                                     oder
schutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz -
IfSBG-NRW) vom 14. April 2020 GV. NRW. S. 218b) in Ver-
                                                                     bb) - sofern aufgrund der zeitlichen Lage der Veran-
bindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgeset-
                                                                        staltungen (z.B. am Sonntagnachmittag) keine
zes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom
                                                                        Test-Möglichkeit zur Erlangung des Testnachwei-
12.11.1999 (GV. NRW S. 602) - jeweils in der aktuell gülti-
                                                                        ses im Sinne von I. 1. c) aa) zur Verfügung steht
gen Fassung - erlässt der Kreis Lippe im Einvernehmen mit
                                                                        – deren vor Ort unter Aufsicht einer hierzu unter-
dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des
                                                                        wiesenen      oder    zur      Vornahme     eines
Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) zur Verhütung
                                                                        Coronaschnelltests befugten Person vorgenom-
der Weiterverbreitung und Bekämpfung von SARS-CoV-2
                                                                        mener Coronaselbsttest negativ ist; in dem Hygi-
Virus-Infektionen folgende Allgemeinverfügung:
                                                                        enekonzept der Veranstaltung muss sowohl das
                                                                        Verfahren zur Auswahl der Personen als auch die
Anordnungen
                                                                        Umsetzung der Kontrollpflichten zum Verfahren
                                                                        dargestellt werden; Veranstalter und Behörde
I.   Allgemeine Begriffsbestimmungen und Regelung für
                                                                        stimmen auf dieser Grundlage ein Zusammenwir-
     die Versammlungen zur Religionsausübung
                                                                        ken ihrer Kontrollen ab.
Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über die in § 1 Ab-
                                                                     cc) Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer
satz 3 CoronaSchVO genannten Faktoren und abweichend
                                                                         Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen
von § 2 Absatz 7 Satz 1 CoronaSchVO werden gemäß § 7
                                                                         als getestete Personen. Kinder bis zum Schulein-
Absatz 2 Satz 3 CoronaSchVO für alle Versammlungen zur
                                                                         tritt sind ohne Vornahme eines Coronatests ge-
Religionsausübung die nachfolgenden verbindlichen Anord-
                                                                         testeten Personen gleichgestellt. Bei Schülerin-
nungen getroffen. Im Übrigen gelten die Regelungen beste-
                                                                         nen und Schülern ab 16 Jahren wird der Test-
hender Schutzkonzepte fort.
                                                                         nachweis durch eine Bescheinigung der Schule
                                                                         ersetzt. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
1. 3G-Regelung für Versammlungen zur Religionsaus-
                                                                         gelten aufgrund ihres Alters als Schülerinnen und
   übung
                                                                         Schüler und benötigen weder einen Testnach-
                                                                         weis noch eine Schulbescheinigung..
     a) An Versammlungen zur Religionsausübung dürfen
         nur immunisierte oder getestete Personen teilneh-
                                                                  d) Die Nachweise einer Immunisierung oder negativen
         men.
                                                                     Testung sind beim Zutritt zu den Versammlungen
                                                                     von den für die Versammlungen verantwortlichen
     b) Immunisierte Personen im Sinne dieser Allgemein-
                                                                     Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren
        verfügung sind vollständig geimpfte und genesene
                                                                     und mit einem amtlichen Ausweispapier abzuglei-
        Personen gemäß den Regelungen von § 1 Absatz 3,
                                                                     chen. Die weiteren Regelungen zur Zugangskontrolle
        § 2 Nummer 1 bis 5, § 3 und § 7 der COVID-19-
                                                                     gemäß § 4 Absatz 6 und 8 CoronaSchVO gelten ent-
        Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8.
                                                                     sprechend.
        Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1).
        Im Rahmen dieser Allgemeinverfügung sind den im-       2. Abstandsgebot
        munisierten Personen gleichgestellt
                                                               Für alle Versammlungen zur Religionsausübung gilt zusätz-
        aa) Kinder und Jugendliche bis zum Alter von ein-
                                                               lich das Abstandsgebot von 1,5 m oder die Anordnung von
            schließlich 15 Jahren unter Einhaltung der Vo-
                                                               Sitzplätzen im sogenannten Schachbrettmuster, wenn die
            raussetzungen von I. 1. c) cc) sowie
                                                               Plätze von Personen aus verschiedenen Haushalten besetzt
                                                               werden.
KREISBLATT –          AMTSBLATT DES KREISES LIPPE                                           17

3. Maskenpflicht für Versammlungen zur Religionsaus-              c) Für nicht-immunisierte Beschäftigte, ehrenamtlich
   übung                                                             eingesetzte und andere vergleichbare Personen gel-
                                                                     ten die Bestimmungen aus § 4 Abs. 4 CoronaSchVO
   a) Bei Versammlungen zur Religionsausübung ist min-               zur Pflicht zur Vorlage eines aktuellen Testnachwei-
      destens eine medizinische Maske (sogenannte OP-                ses und zum Tragen einer Maske entsprechend.
      Maske) zu tragen. Die Maskenpflicht besteht grund-
      sätzlich für alle teilnehmenden Personen unabhängig      6. Regelungen für den Außenbereich / im Freien
      vom Bestehen eines Mindestabstandes auch an fes-
      ten Steh- oder Sitzplätzen sowie auf den zu den Ver-     Für den Außenbereich der Versammlungsstätten oder Ver-
      sammlungsstätten zugehörigen Außenbereichen              sammlungen zur Religionsausübung im Freien wird zusätz-
      (Kirchenvorplätzen etc.).                                lich die Einhaltung mindestens der 3G-Regelung und die
                                                               Einhaltung der Mindestabstände dringend empfohlen, da
   b) Im Rahmen der Religionsausübung vortragende Per-         sich die Teilnehmenden dort erfahrungsgemäß gleicherma-
      sonen (Zelebranten, Pastoren, Prediger, Lektoren,        ßen zusammenfinden und unübersichtliche, infektiologisch
      Vorleser, Vorsingende etc.) dürfen für die Zeit ihres    relevante Kontaktsituationen entstehen.
      Redebeitrages die Maske abnehmen, sofern sie min-
      destens einen seitlichen Abstand von 1,5 Metern zu       II. Weitere Regelungen und Empfehlungen
      Mitdarbietenden und 5 Metern zu anderen Personen
      einhalten. Für Chorgesang gilt das gleiche mit einem     1. Ordnungswidrigkeiten
      seitlichen Abstand von 1,5 Metern oder einer Aufstel-
      lung im Schachbrettmuster. Gleichermaßen ist es er-      Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ge-
      laubt, die Maske zur Einnahme der Hostie, des            gen eine der vollziehbaren Anordnungen der Ziffern I und II
      Abendmahles oder bei vergleichbaren rituellen            dieser Allgemeinverfügung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit
      Handlungen kurzzeitig zu entfernen.                      kann gemäß § 8 Absatz 3 CoronaSchVO in Verbindung mit
                                                               §§ 73 Absatz 1 a Nr. 6, Absatz 2, 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und
   c) Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Verpflich-     2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet
      tung zum Tragen einer Maske ausgenommen. So-             werden.
      weit Kinder vom Schuleintritt bis zum Alter von 13
      Jahren aufgrund der Passform keine medizinische          2. Öffentliche Bekanntmachung, Geltungsdauer
      Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltags-
      maske zu tragen. Die weiteren Ausnahmen zur Mas-         Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 3 und 4 S.
      kenpflicht gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 10 a, 11, 17        4 VwVfG NRW öffentlich bekannt gemacht und gilt am Tage
      und 18 CoronaSchVO bleiben unberührt.                    nach ihrer Bekanntmachung als bekanntgegeben. Im Inter-
                                                               net ist sie einsehbar unter www.kreis-lippe.de. Die Allge-
   d) Personen, welche die Verpflichtung zum Tragen ei-        meinverfügung tritt mit Ablauf des 10.02.2022 außer Kraft.
      ner Maske nicht beachten, sind von der Teilnahme
      an der Versammlung durch die für die Versammlung         3. Einzelanordnungsbefugnis der örtlichen Ordnungs-
      verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten           behörden
      auszuschließen.
                                                               Unbeschadet davon bleiben die nach § 6 Absatz 1 IfSBG-
4. Pflicht zur Vorlage eines Hygienekonzepts                   NRW zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden befugt, im
                                                               Einzelfall auch über diese Allgemeinverfügung hinausge-
Soweit die Religionsgemeinschaften ein eigenes Hygiene-        hende Schutzmaßnahmen anzuordnen.
konzept erstellt haben, müssen sie dieses unaufgefordert
den örtlichen Ordnungsbehörden vorlegen, welches den           4. Empfehlung
Vorgaben dieser Verfügung mindestens entspricht. Hierbei
kann auf Hygienekonzepte und Empfehlungen übergeord-           Den Betreibern kritischer Infrastrukturen im Kreis Lippe wird
neter Organisationen zurückgegriffen werden, sofern diese      dringend empfohlen, sich bereits unverzüglich und umfas-
den Anforderungen dieser Verfügung mindestens entspre-         send organisatorisch und personell dahingehend aufzustel-
chen.                                                          len, diese kritischen Infrastrukturen auch bei einem weiteren
                                                               Anstieg der Inzidenzen und des Personal-Krankenstandes
5. Abweichende Regelungen bei Einhaltung der 2G-Re-            betriebsbereit halten zu können.
   geln
                                                               Hinweise:
   a) Bei Einhaltung der 2G-Regeln (vollständige Impfung       Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollzieh-
      oder Genesung; siehe Ziffer I. 1. b) durch alle Teil-    bar nach § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8
      nehmenden (Besucher, Mitwirkende) kann auf die           IfSG. Eine Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wir-
      Einhaltung der unter Ziffer I. 2. verfügten Abstands-    kung.
      regelungen verzichtet werden, wenn während der
      Veranstaltung durchgehend eine Maske getragen            Begründung
      wird.
                                                               Allgemeine Erwägungen
   b) Soweit der Abstand von 1,5 m zwischen den Teilneh-
      menden eingehalten wird, entfällt die Pflicht zum Tra-   Ermächtigungsgrundlage für die Allgemeinverfügung sind
      gen der Maske am Platz. Der allgemeine Gesang ist        §§ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie 28a Absätze 3 bis 9 IfSG
      in diesem Fall jedoch weiterhin nur unter obligatori-    i.V.m. §§ 2 Absatz 7 Satz 4, 3 Absatz 1 Nummer 4 sowie 7
      scher Verwendung der Maske möglich.                      Abs. 2 CoronaSchVO.
18                              KREISBLATT –           AMTSBLATT DES KREISES LIPPE

Zuständige Behörde im Sinne des § 28 IfSG ist gemäß § 6         bei der Omikron-Variante eine Impfung – erst recht nach ei-
Absatz 2 Nummer 1 IfSBG-NRW der Kreis Lippe als untere          ner Auffrischimpfung – zumindest einen erheblichen Schutz
Gesundheitsbehörde nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 ÖGDG,             vor schweren Krankheitsverläufen bietet, sind bei immuni-
da mit dieser Allgemeinverfügung Anordnungen für den Be-        sierten Personen nach wie vor geringere Kontaktbeschrän-
reich mehrerer örtlicher Ordnungsbehörden erlassen wer-         kungen und Schutzmaßnahmen als bei nicht immunisierten
den.                                                            Personen vertretbar und unter Beachtung des Verhältnismä-
                                                                ßigkeitsgrundsatzes geboten. Allerdings erscheinen zur Be-
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsver-           grenzung einer unkontrollierten Ausbreitung der Omikron-
dächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass   Variante auch bei immunisierten Personen in besonders ri-
ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Aus-          sikobehafteten Situationen mit engem Kontakt, geringen
scheider war, so trifft gemäß § 28 Absatz 1 IfSG die zustän-    Kontrollmöglichkeiten oder hoher Aerosollast auch zusätzli-
dige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbe-            che Beschränkungen erforderlich. Diesen Erwägungen tra-
sondere die in § 28a IfSG genannten, soweit und solange es      gen die daraufhin getroffenen Veränderungen der Corona-
zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankhei-        schutzverordnung Rechnung, soweit es die Situation lan-
ten erforderlich ist.                                           desweit betrifft. Die ganz spezifischen regionalen Besonder-
                                                                heiten bei der Entstehung und der Verbreitung des Infekti-
Gemäß § 28a Absatz 7 Satz 1 Nummer 2, 3 und 4 IfSG kön-         onsgeschehens können dabei aber naturgemäß nur unzu-
nen die Anordnung von Kontaktbeschränkungen im privaten         reichende Berücksichtigung finden. Diesem Umstand trägt
sowie öffentlichen Raum, die Verpflichtung zum Tragen ei-       der Kreis Lippe durch den Erlass dieser Allgemeinverfügung
ner Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder einer         Rechnung.
medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) sowie
die Verpflichtung zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder        Die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen beträgt aktuell im
Testnachweisen sowie an die Vorlage solcher Nachweise           Kreis Lippe 379,6 (Datenstand 13.01.2022) und erreicht da-
anknüpfende Zugangsbeschränkungen notwendige Schutz-            mit nahezu den Durchschnittswert von 416,7 für ganz Nord-
maßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 IfSG sein.                 rhein-Westfalen (Datenstand 13.01.2022) bei mittlerweile
                                                                wieder insgesamt deutlich steigender Tendenz sowohl im
Das MAGS NRW hat bereits über § 32 IfSG im Rahmen der           Kreis als auch im Land.
Coronaschutzverordnung von dieser Ermächtigungsgrund-
lage Gebrauch gemacht und mit § 4 CoronaSchVO eine Re-          Während die 7-Tage-Inzidenz am 22.12.2021 im Kreis Lippe
gelung zu Zugangsbeschränkungen und zur Testpflicht, mit        noch einen Wert von über 445 aufwies, während die 7-Tage-
§ 6 Abs. 2 CoronaSchVO eine Regelung für Kontaktbe-             Inzidenz im Landesdurchschnitt lediglich bei 229,8 lag, be-
schränkungen im privaten und öffentlichen Raum sowie in §       fand sich der Inzidenzwert infolge der ergriffenen Maßnah-
2 Absatz 7 CoronaSchVO eine Regelung für Kirchen und            men bereits am 30.12.2021 mit einem Wert von 202,6 in
Religionsgemeinschaften getroffen.                              Lippe auf einem mit dem Landesdurchschnitt vergleichbaren
                                                                Niveau von 201,8. Seither verlaufen die Inzidenzen nahezu
Gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 CoronaSchVO können die zu-            parallel mit einem ganz leichten statistischen Vorteil des
ständigen Behörden, mithin auch der Kreis Lippe, soweit         Kreiswertes, was aber keinen substantiellen Unterschied
dies durch ein besonderes regionales Infektionsgeschehen        darstellt. Daraus lässt sich schließen, dass sich die Zahlen
oder eine besondere Belastung der regionalen Krankenhäu-        in Lippe zwar derzeit von denen der umliegenden Kreises
ser erforderlich ist, zusätzliche Maßnahmen durch eine All-     und des Landes insgesamt nicht nennenswert unterschei-
gemeinverfügung im Einvernehmen mit dem Ministerium für         den, hier aber dennoch von einem besonderen regionalen
Arbeit, Gesundheit und Soziales anordnen.                       Infektionsgeschehen auszugehen ist, da vermutet werden
                                                                darf, dass die Entwicklung der derzeitigen Zahlen in Lippe
Die vierte Coronawelle in Deutschland ist ungebrochen. Die      durch die Geltung der Einschränkungen der Allgemeinverfü-
in § 1 Absatz 3 CoronaSchVO für die Anordnung von               gung vom 13.12.2021, geändert durch Allgemeinverfügung
Schutzmaßnahmen maßgebenden Faktoren, insbesondere              vom 22.12.2021, nachweislich positiv beeinflusst sind. Die
die Hospitalisierungsinzidenz, die 7-Tage-Inzidenz der Neu-     vom Kreis ergriffenen Maßnahmen haben sich damit als ge-
infektionen und die verfügbaren intensivmedizinischen Be-       eignet erwiesen, den legitimen Zweck der Zurückdrängung
handlungskapazitäten bewegen sich insgesamt auf einem           des Infektionsgeschehens und der Aufrechterhaltung des
kritischen Niveau. Die Hospitalisierungrate in Nordrhein-       Gesundheitssystems zu erreichen. Sie waren und sind auch
Westfalen beträgt aktuell 3,02. Der Anteil an Covid-19-Pati-    weiterhin erforderlich, weil es kein gleich geeignetes milde-
enten an betreibbaren Intensivbetten beträgt in Nordrhein-      res Mittel gibt. Darüber hinaus sind sie auch weiterhin insge-
Westfalen 8,42 % (Stand: 13.01.2022).                           samt angemessen, denn sollten die Einschränkungen der
                                                                vorgenannten Allgemeinverfügung nicht beibehalten wer-
Das Land NRW hat daher in Umsetzung der Beschlüsse der          den, muss davon ausgegangen werden, dass sich die Zah-
Ministerpräsidentenkonferenzen mit dem Bundeskanzler            len im Kreis Lippe nicht nur unerheblich schlechter entwi-
vom 22.12.2021 sowie vom 07.01.2022 für die bundesweite         ckeln als in den zuvor genannten Regionen. Dies gilt es zu
Beibehaltung der bisherigen Schutzmaßnahmen und insbe-          verhindern. Der relative Tiefpunkt der Infektionen ist zwi-
sondere auch die Einführung von Kontaktbeschränkungen           schenzeitlich bereits durchschritten worden, denn seit dem
für immunisierte Personen weitergehende Regelungen ge-          03.01.2022 steigen die Zahlen insgesamt, also im Kreis,
troffen. Ziel ist es, zur Begrenzung der zu befürchtenden In-   Land und im Bundesgebiet wieder stark an. Die Verlänge-
fektionsentwicklung durch die Omikron-Variante und der da-      rung der Allgemeinverfügung gewährleistet damit, dass die
mit verbundenen erheblichen Auswirkungen auf alle Le-           regional bedingten Faktoren, die auf das Inzidenzgesche-
bensbereiche bis hin zu einer Gefährdung der kritischen Inf-    hen einwirken weitestgehend begrenzt werden.
rastruktur durch das rechtzeitige Ergreifen von Maßnahmen
zu begegnen, indem Kontakte und Infektionsrisiken noch          Auch der Bedarf an einer intensivmedizinischer Behandlung
weiter möglichst effizient begrenzt werden. Da nach allen       von Covid-Patienten in Lippe ist zwar gegenüber dem Stand
bisher verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen auch        vor den Weihnachtsfeiertagen 2021 gesunken, jedoch nach
KREISBLATT –           AMTSBLATT DES KREISES LIPPE                                           19

wie vor hoch. Die vom Klinikum Lippe an den beiden Stand-        Die vorstehenden Regelungen gelten dem Schutz der Be-
orten in Lemgo und Detmold jeweils bereitgehalten Statio-        völkerung vor Erkrankungen. Hinzu kommt die erheblich
nen für Covid 19-Patienten sind dauerhaft ausgelastet. Drin-     steigende Anzahl von positiv getesteten Kindern und Ju-
gende elektive Operationen werden derzeit in erheblichen         gendlichen, die kausal auf das Covid-19 (Coronavirus
Umfang zurückgestellt. Aktuell sind 37 (zuzüglich 8 Ver-         SARS-CoV-2) in seiner Mutation zurückzuführen ist, sowie
dachtsfälle) Personen mit Covid-19 - Diagnose im Klinikum        die Tatsache, dass diese Personengruppe derzeit altersbe-
Lippe untergebracht, davon 20 intensivmedizinisch / beat-        dingt noch nicht vollständig geimpft werden soll, bei Kindern
mete Patienten (Stand 12.01.2022). Aufgrund der hohen            von 5 bis 11 Jahren gibt es nur eine eingeschränkte Impf-
Zahl der Neuinfektionen ist davon auszugehen, dass auch          empfehlung der Ständigen Impfkommission für Kinder mit
die Anzahl der stationär aufzunehmenden Patienten in den         Vorerkrankungen; vollständig gilt diese lediglich für die
nächsten Wochen weiter zunehmen wird. So wurden allein           Gruppe der Jugendlichen ab 12 Jahren. Um die Funktions-
am 11.01.2022 dem Gesundeitsamt 545 neue PCR-bestä-              fähigkeit des Gesundheitssystems weiterhin gewährleisten
tigte Fälle gemeldet, und am 12.01.2022 sind insgesamt           zu können sowie zur Verhinderung der Entstehung von Eng-
noch knapp 700 Fälle durch das Gesundheitamt zu ermit-           pässen in der medizinischen und insbesondere in der inten-
teln.                                                            sivmedizinischen Versorgung ist es erforderlich, die Zahl der
                                                                 Neuinfektionen signifikant zu senken.
Das aktuelle Infektionsgeschehen im Kreis Lippe ist auf-
grund zuletzt fast stetig ansteigender, hoher Infektionszah-     Aufgrund der Tatsache, dass
len und der sich weiter zuspitzenden Situation auf den lippi-
schen Intensivstationen ein besonderes regionales Infekti-          in den letzten Monaten die festgestellten Infektionen mit
onsgeschehen, das eine besondere Belastung der regiona-              stetig steigender Tendenz auf die Virusmutation
len Krankenhäuser hervorruft. Aufgrund der neuartigen Vi-            B.1.617.2 (Delta-Variante) zurückzuführen sind und da-
rusvariante Omikron (B.1.1.529 ist mit einer weiteren exor-          mit eine um ein Mehrfaches erhöhte Ansteckungsrate er-
bitanten Belastung des Gesundheitssystems zu rechnen.                zeugt wird,
Nationale und internationale Modellierungen der Infektions-
dynamik und möglicher Spitzen-Inzidenzen zeigen eine                die ersten Fälle der neuartigen Virusvariante Omikron
neue Qualität der Pandemie auf. Die in Deutschland ange-             (B.1.1.529) in Deutschland, darunter im Kreis Lippe, auf-
nommene Verdopplungszeit der Omikron-Inzidenz liegt ak-              getreten sind,
tuell im Bereich von etwa 2-4 Tagen und ist damit deutlich
schneller als bei allen bisherigen Varianten. Sollte sich die       eine deutlich gestiegene Sterblichkeit vorliegt,
Ausbreitung der Omikron-Variante in Deutschland so fortset-
zen, wäre ein relevanter Teil der Bevölkerung zeitgleich er-        im Gegensatz zu dem Infektionsgeschehen in der 1.
krankt und/oder in Quarantäne. Dadurch wäre das Gesund-              Phase der Pandemie auch vermehrt jüngere und Perso-
heitssystem und die gesamte kritische Infrastruktur unseres          nen mittleren Alters stark gestiegene Anfälligkeiten für
Landes extrem belastet.                                              schwere und schwerste intensivmedizinisch zu behan-
                                                                     delnde Krankheitsverläufe aufweisen und
Weitere Kollateraleffekte sind insbesondere in der berufstä-
tigen Bevölkerung zu erwarten, u.a. durch die dann notwen-          insgesamt sehr hohe Infektionszahlen und damit verbun-
dige Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Men-               dene Ansteckungsrisiken zu verzeichnen sind,
schen, denn wegen des gleichzeitigen, extremen Patienten-
aufkommens ist eine erhebliche Überlastung der Kranken-          ist es erforderlich, weitere Maßnahmen zu ergreifen. Die bis-
häuser zu erwarten – obwohl es mittlerweile Erkenntnisse         herigen Maßnahmen sind nicht ausreichend, dieser besorg-
gibt, dass es sich um eine durchschnittlich etwas abge-          niserregenden Entwicklung nachhaltig entgegenzuwirken.
schwächte Krankheitsschwere im Vergleich zur Delta-Vari-         Eine massive Ausweitung der Boosterkampagne kann die
ante handeln könnte. Sogar wenn sich alle Krankenhäuser          Dynamik verlangsamen und damit das Ausmaß mindern,
ausschließlich auf die Versorgung von Notfällen und dringli-     aber nicht verhindern. Laut der mathematischen Modelle
chen Eingriffen konzentrieren, wird eine qualitativ angemes-     kann eine Überlastung des Gesundheitssystems und die
sene Versorgung aller Erkrankten nicht mehr möglich sein.        Einschränkung der kritischen Infrastruktur nur zusammen
Eine strategische Patientenverlegung kann aufgrund der zu        mit starken Kontaktreduktionen eingedämmt werden. Ob-
erwartenden flächendeckend hohen Belastung nicht mehr            wohl in der Videoschaltkonferenz des Bundeskanzlers mit
nennenswert zu einer regionalen Entlastung beitragen.            den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
Auch die landesrechtliche Umsetzung der jüngsten Bund-           am 07. Januar 2022 weitere Maßnahmen zur Bewältigung
Länderbeschlüsse vom 07.01.2022, die deutlich weiterge-          der Corona-Pandemie auf Bundes- und Landesebene be-
hende Einschränkungen kann vor dem Hintergrund der lip-          schlossen worden sind, ist es geboten, dass neben der Neu-
pischen aktuellen im Landesvergleich deutlich erhöhten lip-      fassung der Coronaschutzverordnung mit Wirkung ab dem
pischen Inzidenzwerte und der im Rahmen der Kontaktnach-         13. Januar 2022 auch der Kreis Lippe aufgrund der pande-
verfolgung festgestellten Infektionswege, die v.a. im privaten   mischen Entwicklung im Kreisgebiet umgehend zusätzliche
Bereich stattfinden, nicht abgewartet werden. Angesichts         Schutzmaßnahmen im Rahmen dieser Allgemeinverfügung
dieser Erkenntnisse steht zu erwarten, dass sich bei einem       anordnet.
Verzicht vorzeitiger weitergehender Regelungen, weder die
aktuell noch vorherrschende Deltavariante noch die sich be-      Zu I. Regelung für die Versammlungen zur Religions-
reits im Hintergrund aufhaltende Omikronwelle verlangsa-         ausübung:
men und schon gar nicht brechen lässt.
                                                                 Der Kreis Lippe sowie die kreisangehörigen Städte und Ge-
Damit ist es erforderlich, kreisweite Regelungen zu treffen,     meinden pflegen einen regelmäßigen und konstruktiven
die über die Regelungen der Coronaschutzverordnung hin-          Austausch mit Vertretern verschiedener Religionsgemein-
ausgehen.                                                        schaften. Aus diesem Austausch und der eigenen Wahrneh
20                               KREISBLATT –            AMTSBLATT DES KREISES LIPPE

mung der Behörden ergibt sich, dass die Mehrheit der Gläu-        denfalls dann zulässig, wenn die Schutzgüter eines kollidie-
bigen die Bedrohung durch die Corona-Pandemie durchaus            renden anderen Verfassungsrechtes überwiegen. Das
ernst nimmt, die Regelungen der Coronaschutzverordnung            Grundrecht der Religionsausübung findet seine Grenzen in
befolgt und über verordnungskonforme Hygienekonzepte für          Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG.
Gottesdienste verfügt.
                                                                  Mit der Regelung unter I. dieser Allgemeinverfügung wird
Das hohe Infektionsgeschehen im Kreis Lippe ist im We-            nicht in den Kernbereich des Grundrechts nach Artikel 4 GG
sentlichen auf Übertragungen von Infektionen im privaten          eingegriffen. Die Religionsausübung ist weiterhin zulässig.
Bereich zurückzuführen. Aufgrund der Bevölkerungsstruktur         Es werden lediglich Rahmenbedingungen für den Fall einer
in Lippe finden Übertragungen des Coronavirus insbeson-           Zusammenkunft von mehreren Personen zur Religionsaus-
dere auch innerhalb von Familien im privaten Bereich statt.       übung festgelegt, ohne die religiösen Inhalte selbst anzutas-
Die daraus resultierenden Infektionsketten wirken sich ge-        ten. Insoweit ist ein Eingriff nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1
rade vor dem hier gegebenen Hintergrund auch in den reli-         GG zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung
giösen Versammlungen aus. Ansammlungen von Men-                   zulässig. Die auf infektionsschutzrechtlicher Grundlage ge-
schen, bei denen mit Infektionen zu rechnen ist, sind ein un-     genüber den teilnehmenden Personen von Gottesdiensten
kalkulierbares Risiko für die Übertragung der Virusmutanten.      und anderen Versammlungen zur Religionsausübung ange-
Die unter Ziffer I. getroffenen Maßnahmen erscheinen daher        ordneten Maßnahmen dienen dem Schutz von Leben und
ausnahmsweise geboten, um die Ausbreitung von Infektio-           Gesundheit der Bevölkerung und treffen reine Verhaltensre-
nen in alle öffentlichen Lebensbereiche zu vermeiden.             geln, die auf die Zusammenkünfte an sich und nicht auf den
                                                                  religiösen Inhalt abzielen.
Diese Lage wird dadurch verschärft, dass diverse Religions-
gemeinschaften im Kreisgebiet nicht über eigene Regelun-          Die einschränkenden Vorgaben für Kirchen und Religions-
gen verfügen oder nicht solche anwenden, die gemäß § 2            gemeinschaften sind zum Schutz der Bevölkerung vor infek-
Absatz 7 CoronaSchVO ein mit der Coronaschutzverord-              tiösen Erkrankungen geeignet und stellen im Vergleich zu
nung vergleichbares Schutzniveau sicherstellen. Auch weil         einem Verbot von religiösen Präsenzveranstaltungen das
dort über die Selbstregulierung dem lokalen Infektionsge-         mildere Mittel dar. Zudem ist es in Erweiterung der 3G-Re-
schehen nicht wirksam entgegengewirkt wird, sind in diesem        gelung der Coronaschutzverordnung erlaubt, den geforder-
Bereich weitere Maßnahmen anzuordnen, um das Infekti-             ten Testnachweis auch im Rahmen eines begleiteten Selbst-
onsgeschehen einzudämmen.                                         tests vor Ort zu erbringen.

Gemäß § 7 Absatz 2 CoronaSchVO ermächtigt der Verord-             Soweit sich Religionsgemeinschaften bereits selbst strenge
nungsgeber die zuständigen Behörden, zusätzliche Maß-             Hygieneregeln auferlegt haben und befolgen, werden diese
nahmen durch eine Allgemeinverfügung im Einvernehmen              durch die Regelungen der Allgemeinverfügung nicht oder
mit dem MAGS NRW anzuordnen, soweit dies durch ein be-            nur unwesentlich belastet. Aufgrund des Gleichbehand-
sonderes regionales Infektionsgeschehen oder eine beson-          lungsgrundsatzes und der Feststellung, dass durch die Ver-
dere Belastung der regionalen Krankenhäuser erforderlich          haltensweise einiger Religionsgemeinschaften die erfolgrei-
ist. Von dieser Ermächtigung macht der Kreis Lippe Ge-            che Bekämpfung der Pandemie gefährdet wird, ist die An-
brauch und ordnet im Einvernehmen mit dem MAGS NRW                ordnung der weitergehenden Schutzmaßnahmen für Ver-
für Versammlungen zur Religionsausübung die sogenannte            sammlungen zur Religionsausübung angemessen.
3G-Regelung (Zugang nur für geimpfte, genesene und ge-
testete Personen) an, deren Einhaltung von den für die Ver-       Die Anordnung zum Tragen mindestens einer medizinischen
sammlungen verantwortlichen Personen oder ihren Beauf-            Maske während Versammlungen zur Religionsausübung
tragten zu kontrollieren ist. Damit wird in diesem Fall eine      stellt in Ergänzung zur 3G-Regelung eine weitere zusätzli-
Gleichbehandlung mit Versammlungen hergestellt, bei de-           che Schutzmaßnahme dar, die der Infektionsgefahr bei die-
nen ein vergleichbares Infektionsrisiko besteht und für die       sen Versammlungen gleichermaßen entgegenwirkt. Alterna-
bereits gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 CoronaSchVO die 3G-             tiv können auch höherwertige Atemschutzmasken (FFP2 o-
Regelung gilt.                                                    der vergleichbar) verwendet werden. Die Maskenplicht hat
                                                                  sich im Rahmen der Pandemiebekämpfung wie die Impfun-
Mit der Anordnung der 3G-Regelung, der Maskenpflicht, des         gen und konsequenten Testungen als eine wirksame Maß-
Abstandsgebotes und der verpflichtenden Vorlage eines Hy-         nahme bewährt und stellt eine zulässige Schutzmaßnahme
gienekonzeptes kann die dringend erforderliche Verzöge-           im Sinne des § 28a Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 IfSG dar. Da
rung des Eintritts von weiteren Infektionen erreicht werden.      das Gefährdungspotential bei Versammlungen zur Religi-
Dadurch wird dazu beigetragen, das Gesundheitswesen               onsausübung vergleichbar mit dem bei Zusammentreffen
nicht weiter zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten     mehrerer Personen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2
für die Behandlung von Erkrankten sowie sonstigen Krank-          CoronaSchVO ist, wird die Maskenpflicht auch auf erstge-
heitsfällen bereitzuhalten. Die Gefahr einer Infektion ist auch   nannte Versammlungen übertragen.
trotz der angeordneten 3G-Regelung gegeben, da auch Ge-
impfte, Genesene und Getestete Virenträger sein und infi-         Die Maskenpflicht wird gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4
ziert werden können.                                              CoronaSchVO auch für den Außenbereich der Versamm-
                                                                  lungsstätten angeordnet, da sich die Gläubigen dort erfah-
Bei Anordnung dieser zusätzlichen Schutzmaßnahmen                 rungsgemäß gleichermaßen zusammenfinden und unüber-
wurde berücksichtigt, dass sie die verfassungsrechtlich ge-       sichtliche, infektiologisch relevante Kontaktsituationen ent-
schützte Religionsausübung tangiert. Zwar handelt es sich         stehen.
bei der Religionsausübung gemäß Artikel 4 GG um ein
schrankenloses Grundrecht. Dies bedeutet jedoch nicht,            Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme wird
dass keine Eingriffe in dieses Grundrecht erlaubt sind. Ein       auf die Ausführungen zur 3G-Regelung dieser Allgemeinver-
Eingriff in ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht ist je-   fügung verwiesen. Auch bei der Maskenpflicht wird der
                                                                  Kernbereich der Religionsausübung nicht berührt. Durch
KREISBLATT –          AMTSBLATT DES KREISES LIPPE                                           21

Ausnahmeregelungen wurde berücksichtigt, dass wesentli-        befristet bis zum 10.02.2022. Die Geltungsdauer ist ange-
che Handlungen der Religionsausübung nicht durch das           messen, da die Einschränkungen insgesamt auf wenige
Tragen einer Maske beeinträchtigt werden. So dürfen ge-        Tage begrenzt sind und davon auszugehen ist, dass sich die
mäß Ziffer I. 3. b) dieser Allgemeinverfügung die Mitwirken-   tatsächliche und rechtliche Situation auch unmittelbar da-
den der Versammlung unter Wahrung des dort genannten           nach nicht grundlegend ändern wird.
Abstandes zu anderen Personen auch ohne Maske vortra-
gen. Ebenso werden rituelle Handlungen wie die Einnahme        Der Kreis Lippe überprüft die dieser Verfügung zugrundelie-
der Hostie oder des Abendmahles ermöglicht. Die übrigen        genden Feststellungen und Prognosen auch mit Blick auf die
Ausnahmeregelungen der Coronaschutzverordnung zur              geltende Rechtslage laufend und wird sie schon vor Ende
Maskenpflicht gelten weiterhin, insbesondere für Kinder o-     der Geltungsdauer aufheben oder ändern, falls dies sachlich
der aus medizinischen Gründen.                                 geboten erscheint oder sich wesentliche rechtliche Änderun-
                                                               gen ergeben.
Hinsichtlich der angeordneten Abstandsregelungen wird auf
die obigen Ausführungen verwiesen.                             Rechtsbehelfsbelehrung:

Soweit die Religionsgemeinschaften ein eigenes Hygiene-        Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Mo-
konzept erstellt haben, müssen sie dieses unaufgefordert       nats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Min-
den örtlichen Ordnungsbehörden vorlegen. Die unaufgefor-       den erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht
derte Vorlage des Hygienekonzeptes ist erforderlich, um den    Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 3240,
örtlichen Ordnungsbehörden die Prüfung zu ermöglichen,         32389 Minden) schriftlich oder dort zur Niederschrift des Ur-
ob und inwieweit das Konzept hinreichend ist und umgesetzt     kundenbeamten der Geschäftsstelle oder durch Übertra-
wird. Darüber hinaus werden Verzögerungen verhindert, die      gung eines elektronischen Dokuments nach Maßgabe des §
daraus entstehen, dass die Hygienekonzepte im Einzelfall       55a der Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO- und der Ver-
angefordert werden müssen.                                     ordnung über die technischen Rahmenbedingungen des
                                                               elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
Durch die Wahlmöglichkeit der Gemeinden zwischen Einhal-       elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsver-
tung der 2G-Regelungen und der 3G-Regelungen wird es in        kehr-Verordnung – ERVV) vom 24.11.2017 (BGBI. S. 3803)
das Ermessen der Gemeinde gelegt, inwieweit sie es durch       einzureichen.
die Einhaltung verschärfter 2G-Regelungen ermöglichen          Hinweise:
will, die vorgenommenen Einschränkungen bei der Durch-         Bei dem Verwaltungsgericht Minden kann gemäß § 80 Abs.
führung der Versammlungen zu reduzieren. Durch diese           5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bean-
Auswahlmöglichkeit ist die Schutzmaßnahme insgesamt an-        tragt werden.
gemessen.
                                                               Detmold, den 13.01.2022
Die Anordnung der entsprechenden Geltung des § 4 Abs. 4
CoronaSchVO geht einher mit der Einräumung der Möglich-
keit, die 2G-Regelung anwenden zu können. Auch in Fällen,      Dr. Axel Lehmann
in denen § 4 Abs. 2 unmittelbar Anwendung findet, gelten       Landrat
die Bestrmmungen des § 4 Abs. 4 CoronaSchVO.                                                        Kr.Bl.Lippe 13.01.2022

Zu II. Weitere Regelungen:

1. Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ge-
gen eine der vollziehbaren Anordnungen der Ziffern I und II
dieser Allgemeinverfügung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit
kann gemäß § 8 Abs. 3 CoronaSchVO in Verbindung mit §§
73 Absatz 1 a Nr. 6, Absatz 2, 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2
IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet
werden.

2. Öffentliche Bekanntmachung, Geltungsdauer

Für den Zeitraum nach dem 10.02.2022 wird zu gegebener
Zeit unter Berücksichtigung des dann vorherrschenden In-
fektionsgeschehens und der dann geltenden landesrechtli-
chen Rahmenbedingungen zu entscheiden sein.

Um einerseits keine Regelungslücke entstehen zu lassen
und angemessen auf neue Regelungen des Landes reagie-
ren zu können sowie andererseits die Einschränkungen für
die Betroffenen gering zu halten, ist die Allgemeinverfügung
22                         KREISBLATT –                 AMTSBLATT DES KREISES LIPPE

                                               Einzelpreis dieser Nummer 0,26 €
             Bezug und Lieferung des Kreisblattes durch Kreis Lippe, Der Landrat, Felix-Fechenbach-Str. 5, 32756 Detmold.
                        Einzellieferung nur gegen Voreinsendung des Betrages zuzüglich Versandkosten auf das
                                         Konto 18 bei der Sparkasse Detmold (BLZ 476 501 30).
              Bezugsgebühren jährlich 53,69 €. In den vorgenannten Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.
     Redaktionsschluss jeweils am 1. bzw. 15. eines Monats um 16:00 Uhr, Erscheinungstermin jeweils am 10. bzw. 25. eines Monats.
                                  Herausgeber: Kreis Lippe, Felix-Fechenbach-Straße 5, 32756 Detmold
               Verantwortlich für die veröffentlichten Texte sind die Städte und Gemeinden bzw. die jeweiligen Institutionen.
Sie können auch lesen