Hinweise zur Versicherungsfreiheit - Knappschaft-Bahn-See
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Firmenkundenbetreuung Hinweise zur Versicherungsfreiheit
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Hinweise zur Versicherungsfreiheit 3 Vorwort Sehr geehrte Damen und Herren, Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben, sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung ist allerdings zu prüfen, ob in einem oder mehreren Zweigen der Sozialversicherung Versicherungsfreiheit besteht. Mit dieser Informationsbroschüre möchten wir Ihnen einen Leitfaden an die Hand geben, der Ihnen die Feststellung, ob der Arbeitnehmer in der zu beurteilenden Beschäftigung in einem oder mehreren Versicherungszwei- gen versicherungsfrei ist, erleichtern soll. Wenn Sie darüber hinaus noch Fragen haben, steht Ihnen das Dezernat VII.1 der KNAPPSCHAFT in Essen gerne zur Verfügung. Es besteht auch die Möglichkeit, dass unsere Firmenkundenberater Sie aufsuchen. Diese helfen Ihnen bei der Klärung Ihrer Fragen. Rufen Sie hierzu einfach die kostenfreie Servicenummer 08000 200 501 an und vereinbaren Sie einen Termin. Freundliche Grüße Ihre KNAPPSCHAFT Hinweise 1. Ausführungen zu geringfügig Beschäftigten sind in einer eigenständigen Broschüre zu finden. Diese hat den Titel „Minijobs im gewerbli- chen Bereich“ und ist auf der Internetseite minijob-zentrale.de unter dem Pfad: „Inhaltsübersicht“ --> “Service / Warenkorb“ --> „Broschü- ren“ (Download-Center) zu finden. Sie können die Broschüre auch kostenlos im Service-Center der Minijob-Zentrale unter der Telefonnum- mer 0355 2902-70799 bestellen oder mittels E-Mail an minijob@minijob-zentrale.de anfordern. 2. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf geschlechterspezifische Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen in der Broschüre gelten daher gleichermaßen für alle Geschlechter.
Inhalt A. Beschäftigungen von Schülern 6 1. Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung 6 1.1 Arbeitslosenversicherung 6 2. Beschäftigungen von Schulentlassenen 6 2.1 Schulentlassene, die bis zur ersten Aufnahme einer Dauerbeschäftigung oder eines Ausbildungsver- hältnisses eine befristete Beschäftigung ausüben 7 2.2 Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Aufnahme eines Studiums 7 B. Beamte und beamtenähnliche Personen 8 1. Personenkreis 8 2. Auswirkungen der Versicherungsfreiheit 8 C. Bezieher von Ruhegehalt 9 D. Vollrentner wegen Alters 10 E. Altersbedingte Versicherungsfreiheit 11 F. Personen mit dauernd gemindertem Leistungs- vermögen13 G. Bezieher einer dem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbaren Leistung 14
H. Jahresarbeitsentgeltgrenze 15 1. Allgemeines 15 2. Begriff des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts 15 3. Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts 15 3.1 Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts bei Stundenlöhnern 16 3.2 Mehrere Beschäftigungen 16 3.3 Übernahme von Werkstudenten/Auszubildenden nach dem Studium bzw. der Berufsausbildung 16 4. Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze 16 5. Unterbrechungstatbestände 17 6. Ende der Mitgliedschaft 18 7. Renten- und Arbeitslosenversicherung 18 I. Hauptberuflich Selbstständige 19 J. Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der EU bei Krankheit geschützt sind 20 K. Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auf Antrag21 1. Personenkreis 21 2. Auswirkungen der Befreiung in der Kranken- und Pflegeversicherung auf andere Versicherungs- pflichttatbestände21 L. Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen23
6 A. Beschäftigungen von Schülern 1. Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung Zu den allgemein bildenden (öffentlichen oder privaten) Für Beschäftigungen, die von Schülern ausgeübt wer- Schulen gehören: den, sind die Regelungen über die versicherungsrecht- liche Beurteilung von Arbeitnehmern anzuwenden. in der Mehrzahl der Länder Danach unterliegen B eschäftigungen von Schülern · Hauptschule der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und · Realschule Rentenversicherung. Ausgenommen von der Versiche- · Gymnasium rungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung · Gesamtschule sind Beschäftigungen, die als geringfügig entlohnt · Freie Waldorfschule oder kurzfristig anzusehen sind. In der Rentenversi- cherung kommt Versicherungsfreiheit bei einer kurz- in einzelnen Ländern fristigen Beschäftigung in Betracht. Arbeitnehmer · Förderstufe (Hessen), Orientierungsstufe (Nieder einer geringfügig entlohnten Beschäftigung können sachsen), Schulzentrum (Bayern) je nach Sachverhalt rentenversicherungspflichtig, · Mittelschule (Sachsen), Regelschule (Thüringen), rentenversicherungsfrei oder von der Rentenversiche- Erweiterte Realschule (Saarland), Sekundarschule rungspflicht befreit sein. (Sachsen-Anhalt), Integrierte Haupt- und Realschule (Hamburg), Verbundene Haupt- und Realschule 1.1 Arbeitslosenversicherung (Hessen, Mecklenburg-Vorpommern), Regionale Schule Schüler, die während der Dauer der Ausbildung an (Rheinland-Pfalz) einer allgemein bildenden Schule eine Beschäftigung · Wirtschaftsschule (Bayern) aufnehmen, sind versicherungsfrei in der Arbeitslosen- versicherung. Versicherungsfreiheit kommt jedoch nur in allen Ländern in Betracht, wenn der Schüler bzw. Arbeitnehmer eine · Sonderschule/Schule für Menschen mit Behinderung/ schulische Einrichtung besucht, die nicht der Fortbil- Förderschule dung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dient. Arbeitnehmer, die beispielsweise eine Abendschule Der Besuch dieser Schulen ist durch eine Bescheinigung besuchen, um einen allgemeinen Schulabschluss nachzuweisen. (Hauptschulabschluss, Realschulabschluss oder Abitur) Personen, die z. B. das Berufsvorbereitungsjahr oder zu erlangen, unterliegen d emnach der Versicherungs- Berufsgrundschuljahr besuchen, sind keine Schüler pflicht in der Arbeitslosenversicherung, es sei denn, allgemein bildender Schulen und zwar auch dann nicht, die Beschäftigung ist wegen Geringfügigkeit versiche- wenn mit dem Besuch der Hauptschulabschluss nach- rungsfrei. geholt wird. 2. Beschäftigungen von Schulentlassenen Die Eigenschaft als Schüler endet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnitts oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit der tat- sächlichen planmäßigen Beendigung des Ausbildungs-
Hinweise zur Versicherungsfreiheit 7 abschnitts; wird ein Prüfungs- oder Abschlusszeugnis Zur Fachschulausbildung gehört z. B. die Ausbildung erteilt, dann lässt sich der Zeitpunkt der Beendigung zum medizinisch-technischen Assistenten oder zum der Ausbildung aus dem Datum dieses Zeugnisses her- pharmazeutisch-technischen Assistenten. leiten. Außerdem endet die Schülereigenschaft mit dem Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass bei Abbruch der Schulausbildung. einer erstmals ausgeübten befristeten Beschäftigung Berufsmäßigkeit jedenfalls dann zu verneinen ist, wenn 2.1 Schulentlassene, die bis zur ersten Auf- bei Aufnahme dieser Beschäftigung keine Anhaltspunk- nahme einer Dauerbeschäftigung oder eines te dafür vorliegen, dass dieser ersten Beschäftigung Ausbildungsverhältnisses eine befristete innerhalb absehbarer Zeit eine weitere folgen wird. Das Beschäftigung ausüben Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit von nicht mehr als Zeitlich befristete Beschäftigungen, mit denen die Zeit drei Jahren ist nicht als eine solche weitere Beschäf- zwischen der Schulentlassung und der ersten Aufnahme tigung zu werten. Hieraus folgt, dass eine kurzfris- einer Dauerbeschäftigung oder eines Berufsausbildungs tige Beschäftigung zwischen Schulentlassung und verhältnisses überbrückt werden soll, sind als berufs- Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit grundsätzlich nicht mäßige Beschäftigungen anzusehen. berufsmäßig ausgeübt wird, wenn die Aufnahme eines Versicherungsfreiheit als kurzfristige Beschäftigung Studiums beabsichtigt ist. kommt deshalb für die Beschäftigungen zwischen Bei Schulentlassenen, die beabsichtigen ein Studium Schulentlassung und Aufnahme einer Dauer aufzunehmen, kann die berufsmäßige Ausübung von beschäftigung oder einer Berufsausbildung grund- Beschäftigungen allerdings nur dann verneint werden, sätzlich nicht in B etracht. Ausgenommen von der wenn zwischen Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind Beschäftigungen, die · dem Abitur und dem mutmaßlichen Studienbeginn, als geringfügig entlohnt anzusehen sind. Arbeitnehmer · dem Abitur und dem Dienstverhältnis als Soldat auf einer geringfügig entlohnten Beschäftigung können je Zeit von maximal drei Jahren nach Sachverhalt rentenversicherungspflichtig, renten- oder versicherungsfrei oder von der Rentenversicherungs- · dem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit von maximal pflicht befreit sein. drei Jahren und dem mutmaßlichen Studienbeginn Gleiches gilt für befristete Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Beginn eines Dienstverhältnisses ein gewisser zeitlicher Zusammenhang besteht. Ist ein als Beamter. gewisser zeitlicher Zusammenhang nicht erkennbar, kann im Einzelfall geprüft werden, ob der Beschäftigte 2.2 Beschäftigungen zwischen Schulentlas- seinem Erscheinungsbild nach bereits dem Personen- sung und Aufnahme eines Studiums kreis der berufsmäßig beschäftigten Arbeitnehmer Kurzfristige Beschäftigungen sind dann nicht gering- zuzuordnen ist und somit nicht mehr die Voraussetzun- fügig, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt gen für eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt sind, so wird und das monatliche Arbeitsentgelt 450 Euro über- dass Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozial- steigt. Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Beschäf- versicherung besteht. tigung für die in Betracht kommende Person nicht Kurzfristige Beschäftigungen zwischen Schulentlas- von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist; sung und Ableistung eines freiwilligen sozialen oder Beschäftigungen, die nur gelegentlich (z. B. zwischen ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendien- Schulabschluss und beabsichtigter Fachschulausbil- stegesetz (JFDG) werden immer berufsmäßig ausgeübt. dung bzw. beabsichtigtem Studium ausgeübt werden, Dies gilt auch, wenn nach der Ableistung des freiwilli- sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher gen sozialen oder ökologischen Jahres voraussichtlich Bedeutung und daher nicht als berufsmäßig anzusehen. ein Studium aufgenommen wird.
8 B. Beamte und beamtenähnliche Personen 1. Personenkreis 2. Auswirkungen der Versicherungsfreiheit Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten Nach § 6 Absatz 3 SGB V bleiben Personen, die nach der Bundeswehr sind in der Kranken- und Arbeitslosen- § 6 Absatz 1 SGB V versicherungsfrei sind, auch dann versicherung versicherungsfrei und somit auch in der krankenversicherungsfrei, wenn sie anderweitig die Pflegeversicherung als Arbeitnehmer nicht versiche- Voraussetzungen für die Krankenversicherungspflicht rungspflichtig (§ 6 Absatz 1 Nummer 2 Sozialgesetz- nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummern 5 bis 13 buch - Fünftes Buch -, SGB V; § 27 Absatz 1 Nummer 1 SGB V erfüllen. SGB III). Das Gleiche gilt für sonstige (beamtenähnliche) Die Krankenversicherungsfreiheit erstreckt sich somit Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemein- z. B. auf jede weitere außerhalb ihres die Versiche- deverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-recht- rungsfreiheit b egründenden Dienstverhältnisses lichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder ausgeübte Beschäftigung. Gleiches gilt für die Pflege- Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder versicherung. deren Spitzenverbände. Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit ist, dass Dies gilt nicht für den Bereich der Arbeitslosen- und nach b eamtenrechtlichen Vorschriften oder Grund Rentenversicherung. Außerhalb des Beamtenverhältnis- sätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der ses ausgeübte Beschäftigungen unterliegen somit der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge besteht. Arbeitslosen- und Rentenversicherungspflicht, es sei denn, dass Versicherungsfreiheit aus anderen Gründen In der Rentenversicherung besteht für diesen in Betracht kommt. Personenkreis nur Versicherungsfreiheit, wenn eine Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung bei In der Rentenversicherung besteht im Einzelfall in der verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf weiteren Beschäftigung dennoch Versicherungsfreiheit, Hinterbliebenenversorgung nach b eamtenrechtlichen wenn sich die Gewährleistung der Versorgungsanwart- Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden schaft auch auf die weitere Beschäftigung erstreckt. kirchenrechtlichen Regelungen gewährleistet ist Hierfür ist jedoch eine ausdrückliche Entscheidung der (§ 5 Absatz 1 SGB Vl). zuständigen obersten Dienstbehörde erforderlich.
Hinweise zur Versicherungsfreiheit 9 C. Bezieher von Ruhegehalt Bezieher von Ruhegehalt, die eine dem Grunde nach Der Bezug einer Altersversorgung aus einer berufs- krankenversicherungspflichtige Beschäftigung aufneh- ständischen Versorgungseinrichtung ist den übrigen men, sind krankenversicherungsfrei und somit auch in Altersversorgungen gleichgestellt, so dass die Bezie- der Pflegeversicherung als Arbeitnehmer nicht versi- her einer berufsständischen Versorgung bei Ausübung cherungspflichtig, wenn sie im Krankheitsfall Anspruch einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder ebenfalls rentenversicherungsfrei bleiben. Grundsätzen haben (§ 6 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz Für Beschäftigte, die aufgrund eines Altersruhegehaltes 3 SGB V). versicherungsfrei sind, hat der Arbeitgeber seinen Bei- tragsanteil zur Rentenversicherung dennoch zu zahlen In der Rentenversicherung führt dagegen nur der (§ 172 Absatz 1 SGB Vl). Bezug einer beamtenrechtlichen Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze zur VersicherungsfreiheitVon den Vorschriften über die Versicherungsfreiheit zur (§ 5 Absatz 4 Nummer 2 SGB Vl). Kranken- und Rentenversicherung werden im Übrigen nur die Pensionäre selbst, nicht dagegen Bezieher einer Dieser Personenkreis kann durch Erklärung gegenüber Hinterbliebenenversorgung erfasst. seinem Arbeitgeber auf die Rentenversicherungsfreiheit In der Arbeitslosenversicherung unterliegen Pensio- verzichten und so Rentenanwartschaften erwerben. näre, die eine Beschäftigung ausüben, grundsätzlich Der Verzicht kann nur für die Zukunft erklärt werden der Versicherungspflicht, es sei denn, dass Versiche- und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. rungsfreiheit aufgrund des Erreichens der individuellen Regelaltersgrenze oder aufgrund der Ausübung einer Die hier vorgesehene Altersgrenze ist im Gesetz nicht versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung festgeschrieben, so dass die für den Eintritt in den besteht. Ruhestand jeweils maßgebliche Altersgrenze zu berücksichtigen ist. Bezieher einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit, die eine Beschäftigung ausüben, unterliegen daher der Versicherungspflicht. Erreicht ein solcher Versorgungsempfänger jedoch eine (indi- viduelle) Altersgrenze, besteht von dem Zeitpunkt an Rentenversicherungsfreiheit, von dem an die Versor- gung wegen Dienstunfähigkeit in eine ungeminderte Versorgung wegen Erreichens der Altersgrenze umge- wandelt wird oder umgewandelt werden könnte; einer förmlichen Umwandlung bedarf es für den Eintritt der Rentenversicherungsfreiheit nicht.
10 D. Vollrentner wegen Alters Seit dem 1. Januar 2017 sind nur noch Personen, sind, seinen Beitragsanteil zur Rentenversicherung zu die nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Alters zahlen (§ 172 Absatz 1 SGB VI). vollrente beziehen, in Beschäftigungen, die sie neben dieser Rente ausüben, rentenversicherungsfrei (§ 5 In der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht unter- Absatz 4 SGB VI). Sie können durch Erklärung gegenüber liegt dieser Personenkreis grundsätzlich der Versiche- ihrem Arbeitgeber auf die Rentenversicherungsfreiheit rungspflicht, es sei denn, dass Versicherungsfreiheit verzichten und so ihre Rente erhöhen. Der Verzicht aus anderen Gründen in Betracht kommt. kann nur für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Bezieher einer Altersvollrente eines Staates, für die Gleiches gilt für Personen, die am 31. Dezember 2016 die Verordnung (EG) Nummer 883/2004 gelten, sind nach § 5 Absatz 4 SGB VI (alte Fassung) versicherungs- nach Erreichen der Regelaltersgrenze ebenfalls ver- frei waren, da sie über § 230 Absatz 9 Satz 1 SGB VI sicherungsfrei. Nach Anhang XI Nummer 1 VO (EG) über den 31. Dezember 2016 hinaus versicherungsfrei Nummer 883/2004 können diese Personen jedoch die bleiben. Versicherungspflicht nach deutschem Recht bei der zuständigen Einzugsstelle beantragen. Bezieher von Vollrenten wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze oder von Teilrenten wegen Alters Gleichgestellt dem Bezug einer Vollrente wegen Alters sind hingegen in Beschäftigungen, die sie neben dieser aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, Rente ausüben, generell rentenversicherungspflichtig. ist auch der Bezug einer Leistung im Rahmen des Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist aus- deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkom- schließlich im Rahmen einer geringfügigen Beschäfti- mens vom 12. Oktober 1968. Dieses Abkommen ist gung möglich. derzeit im Verhältnis zu Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Montenegro und Serbien anzuwenden. Dieser Perso- Der Arbeitgeber hat bei Beschäftigten, die nach § 5 nenkreis ist bei Erreichen der Regelaltersgrenze eben- Absatz 4 Nummer 1 SGB VI rentenversicherungsfrei falls versicherungsfrei.
Hinweise zur Versicherungsfreiheit 11 E. Altersbedingte Versicherungsfreiheit Personen, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlich Versicherten. Andererseits werden nicht rentenversichert waren oder nach Erreichen der jedoch auch Personen, die sich auf eigenen Wunsch Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung erhalten bewusst von der gesetzlichen Krankenversicherung haben, sind in einer Beschäftigung von der Rentenver gelöst haben, nicht mehr in die Versicherungspflicht sicherungspflicht ausgeschlossen (§ 5 Absatz 4 Num- miteinbezogen. mer 3 SGB VI). Die Versicherungsfreiheit für Personen, die nach Vollen- Dieser Personenkreis kann durch Erklärung gegenüber dung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig wer- seinem Arbeitgeber auf die Rentenversicherungsfreiheit den, tritt kraft Gesetzes ein, wenn in den letzten fünf verzichten und so Rentenanwartschaften erwerben. Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht zu keinem Der Verzicht kann nur für die Zukunft erklärt werden Zeitpunkt ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung, Famili- enversicherung) bestand. Kann innerhalb des Fünfjah- In der Arbeitslosenversicherung sind Arbeitnehmer ver- reszeitraums ein einziger Tag nachgewiesen werden, an sicherungsfrei, die das Lebensjahr für den Anspruch auf dem der Beschäftigte gesetzlich krankenversichert war, Regelaltersrente im Sinne des SGB VI (§ 35 bzw. § 235 tritt - auch wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt SGB VI) vollendet haben. Die Versicherungsfreiheit tritt sind - Versicherungspflicht in der Krankenversicherung grundsätzlich mit Ablauf des Monats in Kraft, in dem ein. das maßgebliche Lebensjahr vollendet wird. Zeiten der „Nichtversicherung“ in der gesetzlichen Der Arbeitgeber hat für den versicherungsfreien Arbeit- Krankenversicherung innerhalb des Fünfjahreszeitrau- nehmer seinen Beitragsanteil zur Arbeitslosen- und mes führen aber nicht generell zur Versicherungsfrei- Rentenversicherung zu zahlen (§ 346 Absatz 3 SGB III, heit nach § 6 Absatz 3a SGB V. Weitere Voraussetzung § 172 Absatz 1 SGB Vl). für die Versicherungsfreiheit ist, dass diese Personen in dem Fünfjahreszeitraum mindestens die Hälfte dieser In der Krankenversicherung wird Personen, die nach Zeit (zwei Jahre und sechs Monate) Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, der Zugang zur gesetzlichen Krankenversi- · versicherungsfrei, cherung versperrt, wenn sie unmittelbar zuvor keinen · von der Versicherungsflicht befreit ausreichenden Bezug zur gesetzlichen Krankenver- oder sicherung nachweisen können. Gleiches gilt für die · wegen Ausübung einer hauptberuflich Pflegeversicherung. Der Ausschluss von der Versiche- selbstständigen Tätigkeit im Sinne des § 5 Absatz 5 rungspflicht verhindert sowohl den erstmaligen Zugang SGB V nicht versicherungspflichtig als auch die Rückkehr in die gesetzliche Krankenver- sicherung ohne ausreichende Vorversicherungszeiten. waren. Die Regelung dient einerseits der gebotenen klaren Abgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Kran- kenversicherung zum Schutz der Solidargemeinschaft
12 Dabei steht der Versicherungsfreiheit, der Befreiung von der Versicherungspflicht oder der Nichtversi- cherung wegen einer hauptberuflich selbstständi- gen Erwerbstätigkeit die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft mit einer Person, die diese Voraussetzungen erfüllt, gleich. Das bedeutet bei- spielsweise, dass auch die Ehegatten von Beamten, Selbstständigen und sonstigen versicherungsfreien Arbeitnehmern durch Aufnahme einer mehr als gering- fügigen Beschäftigung nach dem 55. Lebensjahr in der Regel als Arbeitnehmer nicht versicherungspflichtig werden. Im Umkehrschluss zu § 20 Absatz 1 Satz 1 SGB XI sind krankenversicherungsfreie Personen nach § 6 Absatz 3a SGB V in der Pflegeversicherung als Arbeitnehmer nicht versicherungspflichtig.
Hinweise zur Versicherungsfreiheit 13 F. Personen mit dauernd ge mindertem Leistungsvermögen Arbeitnehmer, die wegen einer Minderung ihrer Leis- tungsfähigkeit dauernd der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen, sind in der Arbeitslosenversiche- rung versicherungsfrei, wenn die Agentur für Arbeit die Minderung der Leistungsfähigkeit und der zuständige Rentenversicherungsträger volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt haben. Die Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversi- cherung beginnt mit dem Tag, an dem sowohl die Leistungsminderung als auch die Erwerbsminderung festgestellt worden sind. Als Feststellungszeitpunkt in diesem Sinne gilt der Tag, an dem der jeweilige Bescheid versandt wird (Bescheiddatum). Sofern die Feststellung der Leistungsminderung sowie die Feststellung der Erwerbsminderung von unter- schiedlichen Zeitpunkten an getroffen werden, ist für den Beginn der Versicherungsfreiheit das zeitlich letzte Datum maßgebend. In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung gibt es keine entsprechenden Vorschriften.
14 G. Bezieher einer dem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminde rung vergleichbaren Leistung Arbeitnehmer, die eine dem Anspruch auf Rente Andere Rentenarten als die genannten Leistungen haben wegen voller Erwerbsminderung vergleichbare Leis- keinen Einfluss auf die Arbeitslosenversicherungspflicht, tung eines ausländischen Trägers beziehen, sind so dass nach einer Umwandlung der Rente wegen voller arbeitslosenversicherungsfrei, und zwar für die Dau- Erwerbsminderung in eine Altersrente an und für sich er des Rentenbezuges (§ 28 Absatz 1 Nummer 3 SGB die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit nach III). Die Versicherungsfreiheit ist an die tatsächliche § 28 Absatz 1 Nummer 3 SGB III – nämlich der Bezug Rentenzahlung gebunden. Wird die Rente für einen von Rente wegen voller Erwerbsminderung – nicht mehr zurückliegenden Zeitraum zugebilligt, so tritt auch die erfüllt sind. In diesen Fällen kann Versicherungsfreiheit Versicherungsfreiheit rückwirkend ein. nur nach Maßgabe des § 28 Absatz 1 Nummer 2 SGB III fortbestehen bzw. wieder eintreten (vergleiche hierzu auch Buchstabe F). In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung unter- liegen beschäftigte Rentner wegen voller Erwerbsmin- derung grundsätzlich der Versicherungspflicht, es sei denn, dass Versicherungsfreiheit nach anderen Vor- schriften in Betracht kommt.
Hinweise zur Versicherungsfreiheit 15 H. Jahresarbeitsentgeltgrenze 1. Allgemeines 2. Begriff des regelmäßigen In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Personen Jahresarbeitsentgelts versicherungsfrei und somit auch in der Pflegeversi- Maßgebend für die Beurteilung ist das regelmäßi- cherung als A rbeitnehmer nicht versicherungspflichtig, ge Jahresarbeitsentgelt. Hierzu gehört neben dem deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresar- regelmäßigen Arbeitsentgelt auch einmalig gezahl- beitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 oder Absatz 7 tes Arbeitsentgelt, das mit an Sicherheit grenzender SGB V übersteigt. Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt wird. Des Weiteren müssen Vergütungen für vertraglich Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 wegen vorgesehenen Bereitschaftsdienst in die Berechnung Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahres- des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts einbezogen arbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem werden. privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, Vergütungen für Überstunden gehören dagegen zu den gilt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nach unregelmäßigen Arbeitsentgeltbestandteilen und sind § 6 Absatz 7 SGB V. Diese Stichtagsregelung gilt unab- daher bei der Berechnung des regelmäßigen Jahresar- hängig davon, ob zwischenzeitlich aufgrund des Unter- beitsentgelts außer Betracht zu lassen; etwas anderes schreitens der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt lediglich für feste Pauschbeträge, die als Abgeltung oder aufgrund des Bezugs von Entgeltersatzleistungen für Überstunden regelmäßig zum laufenden Arbeitsent- Versicherungspflicht eingetreten ist. gelt gezahlt werden. Eine substitutive Krankenversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen liegt Unberücksichtigt bei der Ermittlung des regelmäßigen dann vor, wenn das Leistungsspektrum der privaten Jahresarbeitsentgelts bleiben nach ausdrücklicher Versicherung mindestens dem der gesetzlichen Kran- Bestimmung des § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V Zuschlä- kenversicherung entspricht. Der Arbeitnehmer hat dem ge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt Arbeitgeber einen Nachweis über den Abschluss einer werden. Des Weiteren werden Entgeltbestandteile privaten Krankenversicherung, die mindestens dem nicht mit berücksichtigt, die nicht zum Arbeitsentgelt Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversiche- im Sinne der Sozialversicherung gehören. rung entspricht, vorzulegen. Der Arbeitgeber hat diese den Lohnunterlagen beizufügen. 3. Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts Für alle anderen Arbeitnehmer ist die allgemeine Das auf ein Zeitjahr hochgerechnete regelmäßige Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 SGB V Jahresarbeitsentgelt ist durch Multiplikation der maßgebend. durchschnittlichen Monatsbezüge mit 12 unter Berück- sichtigung regelmäßig gewährten einmalig gezahl- Eine Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze findet ten Arbeitsentgelts zu errechnen. Bei schwankenden zum 1. Januar eines jeden Jahres statt. Bezügen muss das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt geschätzt werden. Erweist sich die Schätzung im Nach- hinein als unzutreffend, ist eine Korrektur nur für die
16 Zukunft möglich; für die Vergangenheit bleibt es bei Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer weiteren mehr der einmal vorgenommenen versicherungsrechtlichen als geringfügigen Beschäftigung durch Zusammen- Beurteilung. rechnung die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschrei- ten, werden auch in der Zweitbeschäftigung z unächst Die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht und damit versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht endet auch die Höhe des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts in beiden Beschäftigungen erst mit dem Ablauf des sind jeweils zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses Kalenderjahres, sofern die Arbeitsentgelte aus beiden und darüber hinaus bei jeder Änderung des Arbeitsent- Beschäftigungen auch die vom Beginn des nächsten gelts zu prüfen. Als neuer Beschäftigungsbeginn gilt Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze auch ein Arbeitgeberwechsel. überschreiten. Bisher versicherungspflichtige Arbeitnehmer, die eine Tritt zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der jedoch eine für sich allein betrachtete, die Jahresar- Jahresarbeitsentgeltgrenze erstmalig oder bei einem beitsentgeltgrenze überschreitende, Beschäftigung anderen Arbeitgeber aufnehmen, unterliegen daher hinzu, besteht in beiden Beschäftigungen ab dem Zeit- aufgrund dieser Beschäftigung von Beginn an nicht punkt des Hinzutritts Versicherungsfreiheit. der Versicherungspflicht. § 6 Absatz 4 SGB V findet in diesen Fällen keine Anwendung. 3.3 Übernahme von Werkstudenten/ Auszubildenden nach dem Studium bzw. der Bei (rückwirkender) Erhöhung des Arbeitsentgelts Berufsausbildung endet die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht Personen, die zuvor als Werkstudenten krankenversi- mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch cherungsfrei bei einem Arbeitgeber beschäftigt waren, auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist und die und nach dem Studium eine Beschäftigung mit einem Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird. Des Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsent- Weiteren wird vorausgesetzt, dass die Jahresarbeits- geltgrenze aufnehmen, u nterliegen vom Beginn der entgeltgrenze des folgenden Jahres voraussichtlich Beschäftigung an der Versicherungsfreiheit nach § 6 überschritten wird. Absatz 1 Nummer 1 SGB V. Es besteht ein einmaliges Wahlrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung. Die 3.1 Ermittlung des regelmäßigen Beitrittserklärung zur freiwilligen Krankenversicherung Jahresarbeitsentgelts bei Stundenlöhnern muss jedoch innerhalb von drei Monaten nach dem Bei Arbeitnehmern, die auf Basis der geleisteten Beschäftigungsbeginn erfolgen. Arbeitsstunden entlohnt werden, ist der aktuelle Stun- Gleiches gilt für Personen, die nach ihrem Volontariat denlohn zunächst auf einen Monatswert umzurechnen bzw. ihrer Berufsausbildung eine Beschäftigung ober- (Stundenlohn x individuelle wöchentliche Arbeitszeit x halb der Jahresarbeitsentgeltgrenze bei einem anderen 13 : 3), anschließend ist der Betrag mit 12 zu multiplizie- Arbeitgeber aufnehmen. Werden sie hingegen vom ren. Ausbildungsbetrieb übernommen, endet die Versiche- rungspflicht in der Krankenversicherung mit Ablauf des 3.2 Mehrere Beschäftigungen Jahres der Beschäftigungsaufnahme, vorausgesetzt, Übt ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen aus, die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Folgejahres wird ist für die Beurteilung der Versicherungspflicht das ebenfalls überschritten. regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus allen Beschäfti- gungen zusammenzurechnen. 4. Unterschreiten der Nicht angerechnet wird das Arbeitsentgelt aus der Jahresarbeitsentgeltgrenze ersten geringfügigen Beschäftigung. Das Jahresarbeits- Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe eines entgelt aus der zweiten bzw. jeder weiteren für sich Kalenderjahres unterschritten, tritt Versicherungs- betrachteten geringfügig entlohnten Beschäftigung ist pflicht mit dem Zeitpunkt des Unterschreitens ein und hingegen mit anzusetzen.
Hinweise zur Versicherungsfreiheit 17 nicht erst mit dem Beginn des folgenden Kalenderjah- Dagegen ist der Bezug von Elterngeld bzw. Erzie- res. Dies gilt nicht bei nur vorübergehendem Unter- hungsgeld sowie die Inanspruchnahme von Elternzeit, schreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze wie im Falle Pflegezeit oder Familienpflegezeit auf den Status der der Kurzarbeit oder der stufenweisen Wiedereingliede- Versicherungsfreiheit schädlich und bedingen eine rung in das Erwerbsleben. erneute vorausschauende Betrachtung, nachdem die Unterbrechung beendet und die Beschäftigung gegen 5. Unterbrechungstatbestände Arbeitsentgelt wieder aufgenommen wurde. Es ist Da es für die Feststellung der Versicherungsfreiheit unerheblich, wie lange diese Tatbestände andauern maßgeblich auf die vorausschauende Betrachtung (§ 7 Absatz 3 Satz 3 und 4 SGB IV). Wird während der ankommt und folgende Tatbestände in der Regel nicht Elternzeit, Pflegezeit oder Familienpflegezeit eine vorhersehbar sind, verbleibt es beim Eintritt einer Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, ist diese bei der dieser Unterbrechungstatbestände und den daraus vorausschauenden Betrachtung entsprechend mitein- resultierenden Einbußen an Arbeitsentgelt bei der zubeziehen. Sofern aufgrund dessen Versicherungs- einmal festgestellten Versicherungsfreiheit: pflicht eintritt, besteht die Möglichkeit, die Befreiung von der Versicherungspflicht zu beantragen (vergleiche · Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Ent- K. Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auf geltfortzahlung (unabhängig davon, ob Krankengeld Antrag). oder Krankentagegeld gezahlt wird) · Zeiten des Bezugs von Verletztengeld, Übergangsgeld oder Versorgungskrankengeld · Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld · Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld mit Aus nahme des Transferkurzarbeitergeldes nach § 111 SGB III · Zeiten, in denen das Beschäftigungsverhältnis ohne Entgeltzahlung für längstens einen Monat im Sinne des § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV als fortbestehend gilt · Zeiten, in denen sich der Arbeitnehmer rechtmäßig im Arbeitskampf befand · Zeiten der Teilnahme an einer Eignungsübung Dies gilt nicht, sofern die Jahresarbeitsentgeltgrenze (z. B. bei Absenkung des Arbeitsentgelts aufgrund Arbeitszeitreduzierung) künftig nicht mehr überschrit- ten wird.
18 Beispiel 6. Ende der Mitgliedschaft Langjähriges Mitglied der privaten Krankenversi- Bei Eintritt von Versicherungsfreiheit aufgrund des cherung aufgrund des Überschreitens der Jahresar- Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze wäh- beitsentgeltgrenze rend eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses Elterngeldbezug vom 1. Juni 2022 bis 31. Juli 2022 wird die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenver- sicherung nur dann beendet, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis durch die a) Teilzeitbeschäftigung mit einem Umfang von Krankenkasse seinen Austritt erklärt. Zudem ist ein 20 Wochenstunden und einem Entgelt unterhalb Nachweis eines anderweitigen Anspruchs auf Absiche- der Jahresarbeitsentgeltgrenze rung im Krankheitsfall gegenüber der Krankenkasse einzureichen. Andernfalls schließt eine freiwillige Mit- Ergebnis gliedschaft automatisch an. Der Arbeitgeber hat zum 1. Juni 2022 eine erneute versicherungsrechtliche Beurteilung durchzufüh- 7. Renten- und Arbeitslosenversicherung ren. Maßgebend ist das aus der Teilzeitbeschäfti- Die Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt nur für die Bereiche gung resultierende Jahresarbeitsentgelt für den der Kranken- und Pflegeversicherung. In der Renten- Zeitraum 1. Juni 2022 bis 31. Mai 2023. Wird die und Arbeitslosenversicherung unterliegen Arbeitneh- Jahresarbeitsentgeltgrenze 2022 mit dem voraus- mer ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts sichtlichen Jahresarbeitsentgelt überschritten, ver- grundsätzlich der Versicherungspflicht. bleibt es bei der Versicherungsfreiheit. Andernfalls tritt zum 1. Juni 2022 Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung ein. Der Arbeit- nehmer hat jedoch die Möglichkeit einen Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht zu stellen. Erfolgt keine Antragstellung, verbleibt es bei der Versicherungspflicht. Zum Jahreswechsel 2022/2023 hat der Arbeitgeber jedoch erneut das voraussichtliche Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln, mit dem Ergebnis, dass gegebenenfalls zum 1. Januar 2023 erneut Versicherungsfreiheit besteht. b) Es wird keine Beschäftigung während des Elterngeldbezugs ausgeübt Ergebnis Der Arbeitgeber hat zum 1. August 2022 eine erneute versicherungsrechtliche Beurteilung durchzuführen. Maßgebend ist der Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2023. Wird die Jahresarbeitsent- geltgrenze 2022 mit dem voraussichtlichen Jah- resarbeitsentgelt in dem vorgenannten Zeitraum überschritten, tritt wiederum Versicherungsfreiheit ein.
Hinweise zur Versicherungsfreiheit 19 I. Hauptberuflich Selbstständige Personen, die hauptberuflich selbstständig erwerbstä- Für Gesellschafter werden auch die Arbeitnehmer der tig sind, werden von der Kranken- und Pflegeversiche- Gesellschaft als Arbeitnehmer des Gesellschafters rungspflicht als angesehen. Verfügt die Gesellschaft über mehrere Gesellschafter, kann ein von der Gesellschaft beschäf- · Arbeitnehmer, tigter Arbeitnehmer dem einzelnen Gesellschafter · zur Berufsausbildung Beschäftigte, jedoch nur dann als Arbeitnehmer zugerechnet werden, · Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, wenn sich bei einer Aufteilung des Arbeitsentgelts des · Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitnehmers gemäß der Kapitalbeteiligung auf die Arbeitsleben, einzelnen Gesellschafter ergibt, dass der selbstständig · Menschen mit Behinderungen, die in A nstalten, Tätige (als einer der Gesellschafter) den Arbeitnehmer Heimen, gleichartigen Einrichtungen oder in einem Umfang „beschäftigt“, der die 450-Euro-Gren- anerkannten Werkstätten tätig sind, ze überschreitet. Entsprechendes gilt, wenn die Gesell- · Rentner schaft mehrere Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt. Für Gesellschafter, die bloß Anteile an der Gesellschaft nicht erfasst. halten, ohne unternehmerisch tätig zu sein, und stille Gesellschafter gilt § 5 Absatz 5 Satz 2 SGB V hinge- Dadurch wird vermieden, dass hauptberuflich Selbst- gen nicht, da sie in diesem Sinne nicht selbstständig ständige durch Aufnahme einer mehr als geringfügigen erwerbstätig sind. Beschäftigung kranken- und pflegeversicherungs- Hauptberuflich ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit pflichtig werden und damit den umfassenden Schutz auch dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeu- der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung tung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen erhalten. Bei Personen, die im Zusammenhang mit Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt; in mindestens einen Arbeitnehmer oberhalb der Gering- diese Beurteilung sind selbstständige Tätigkeiten als fügigkeitsgrenze beschäftigen, wird aufgrund ihrer land- oder forstwirtschaftlicher Unternehmer oder Arbeitgeberstellung grundsätzlich Hauptberuflichkeit als Künstler oder Publizist mit einzubeziehen. Bei vermutet (§ 5 Absatz 5 Satz 2 SGB V). Als regelmäßig Arbeitnehmern, die mehr als 20 Stunden in der Woche sind solche Beschäftigungen anzusehen, die grundsätz- arbeiten und deren monatliches Arbeitsentgelt mehr lich auf Dauer angelegt sind, also nicht nur gelegent- als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße beträgt, lich ausgeübt werden oder nur von kurzer Zeitdauer ist grundsätzlich anzunehmen, dass für eine hauptbe- sind. Das heißt, dass kurzfristige Beschäftigungen bei ruflich selbstständige Tätigkeit kein Raum mehr bleibt. der Betrachtung außer Acht bleiben. Werden mehrere Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die vollschichtig arbei- Arbeitnehmer geringfügig entlohnt beschäftigt (Mini- ten, unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts. jobber), deren Arbeitsentgelte bei Zusammenrechnung Der Ausschluss der Versicherungspflicht wegen Aus- die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von monatlich 450 übung einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit Euro überschreitet, ist die Ausübung einer hauptbe- gilt nicht für die Bereiche der Renten- und Arbeitslo- ruflich selbstständigen Erwerbstätigkeit ebenfalls zu senversicherung. Wer also neben der hauptberuflich vermuten. selbstständigen Tätigkeit eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausübt, unterliegt in der Renten- bzw. Arbeitslosenversicherung der Versicherungspflicht.
20 J. Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der EU bei Krankheit geschützt sind In der Krankenversicherung sind Personen (Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Union) versi- cherungsfrei und somit auch in der Pflegeversicherung als Arbeitnehmer nicht versicherungspflichtig, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der EU bei Krankheit geschützt sind. Dagegen besteht in der Renten- und Arbeitslosenver- sicherung grundsätzlich Versicherungspflicht, soweit dem nicht EU-Recht entgegensteht.
Hinweise zur Versicherungsfreiheit 21 K. Befreiung von der Kranken versicherungspflicht auf Antrag 1. Personenkreis 2. Auswirkungen der Befreiung in der Kran- In der Kranken- und somit auch in der Pflegeversiche- ken- und Pflegeversicherung auf andere Ver- rung ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht sicherungspflichttatbestände möglich, wenn das Arbeitsentgelt des Versicherten die § 6 Absatz 3 Satz 1 SGB V schließt die Kranken- und Jahresarbeitsentgeltgrenze aus folgenden Gründen somit auch die Pflegeversicherungspflicht für von der nicht mehr übersteigt: Versicherungspflicht befreite Personen dem Grunde nach aus, wenn diese aufgrund anderer Tatbestände · Jährliche Anpassung der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungspflichtig würden. an die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung, Die Regelung des § 6 Absatz 3 Satz 1 SGB V greift nur, · Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit (durch- solange der Tatbestand, der zur Befreiung von der schnittliche Wochenarbeitszeit höchstens 32 Stunden) Versicherungspflicht geführt hat, vorliegt. Endet z. B. nach § 1 Absatz 6 des Bundeselterngeld- und Eltern- der Rentenbezug, dann verliert eine Befreiung von der zeitgesetzes während der Elternzeit, Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversi- · Herabsetzung der Arbeitszeit infolge der Inanspruch- cherung der Rentner ihre Wirkung. nahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz bzw. von Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeit- Die Befreiung von der Kranken- und Pflegeversicherung gesetz, der Studenten hat allerdings keine Auswirkungen auf · Herabsetzung der Arbeitszeit auf die Hälfte oder eine Beschäftigung, die während der Dauer des Stu- weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit diums ausgeübt wird und die z. B. aufgrund der Über- eines vergleichbaren Vollbeschäftigten des Betriebes, schreitung der 2 0-Stundengrenze als Arbeitnehmer der · Eintritt der Versicherungspflicht als Mensch mit Versicherungspflicht unterliegt. Behinderung in der Kranken- und Pflegeversicherung. Im Übrigen hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 25. Mai 2011 (B 12 KR 9/09, USK 2011-65) entschieden, Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kran- dass eine einmal ausgesprochene Befreiung von der ken- und somit auch in der Pflegeversicherung ist nur Krankenversicherungspflicht nicht ausschließt, dass zu möglich, wenn neben der Erfüllung der entsprechenden einem späteren Zeitpunkt Versicherungspflicht in der Voraussetzungen der Antragsteller der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund anderer Tatbestände Krankenkasse einen anderweitigen Anspruch auf eintritt. Ein Befreiungsbescheid gilt nach Ansicht des Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Andernfalls Bundessozialgerichts stets tatbestandsbezogen und ist verbleibt es bei der Versicherungspflicht als Arbeitneh- auf das zur Befreiung führende Versicherungsverhält- mer in der Kranken- und Pflegeversicherung. nis begrenzt. Entfällt eine der zur Befreiung führenden Voraussetzungen, verliert der seinerzeit erteilte Befrei- Die Befreiung von der Versicherungspflicht der Kran- ungsbescheid nach § 39 Absatz 2 SGB X seine Gültigkeit ken- und Pflegeversicherung erstreckt sich nur auf das „auf andere Weise“. Versicherungsverhältnis, für das sie ausgesprochen wurde.
22 Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung führen ergänzend hierzu aus, dass ein Befreiungsbe- scheid seine Wirkung nicht verliert, wenn zwischen einer Beschäftigung, für die die Befreiung ausgespro- chen wurde und der Aufnahme einer n euen (gleichgela- gerten) Beschäftigung, eine Unterbrechung von bis zu einem Monat vorliegt. Eine Befreiung von der Kranken- und Pflegeversi- cherungspflicht hat keinerlei Einfluss auf die versi- cherungsrechtliche Beurteilung in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Hinweise zur Versicherungsfreiheit 23 L. Befreiung von der Rentenver sicherungspflicht auf Antrag für Mitglieder berufsständischer Ver sorgungseinrichtungen Mitglieder einer berufsständischen Versorgungs einrichtung können sich, um eine doppelte Altersabsi- cherung zu vermeiden, als Beschäftigte oder in einer selbstständigen Tätigkeit, von der Rentenversiche- rungspflicht befreien lassen. Voraussetzung hierfür ist die per Gesetz angeordnete oder auf einem Gesetz beruhende Pflichtmitgliedschaft in einer öffentlich- rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungs einrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) sowie die g esetzliche Ver- pflichtung, zeitgleich Mitglied in einer berufsständi- schen Kammer zu sein. Durch diese Erfordernisse steht das Befreiungsrecht nur bestimmten Personengruppen zu; hierzu gehören insbesondere Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Architekten und Anwälte sowie in einigen Bundesländern S teuerberater und Bau ingenieure. Eine ausgesprochene Befreiung von der Rentenver- sicherungspflicht wirkt jedoch nur für die konkrete Tätigkeit, die der Befreiung zugrunde liegt. Erneute Versicherungspflicht in der Rentenversicherung tritt immer dann ein, sobald sich eine wesentliche Änderung im Tätigkeitsfeld bei dem bisherigen Arbeitgeber ergibt oder ein Arbeitgeberwechsel erfolgt. Daher muss für jede neue oder weitere aufgenommene Beschäftigung oder Tätigkeit ein eigener Befreiungsan- trag gestellt werden.
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Vordr. 12252 3. 22 – VII. 1 – 0 – 510 IMPRESSUM Herausgegeben von: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Pieperstraße 14 – 28, 44789 Bochum knappschaft.de Nachdruck, auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Herausgebers gestattet. Stand: Januar 2022
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