Promotionsordnung der Theologischen Fakultät - Amtliches Mitteilungsblatt - Theologische Fakultät

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Promotionsordnung der Theologischen Fakultät - Amtliches Mitteilungsblatt - Theologische Fakultät
Amtliches Mitteilungsblatt

Theologische Fakultät

      Promotionsordnung
      der Theologischen Fakultät

Herausgeber:         Die Präsidentin der Humboldt-Universität zu Berlin                     Nr. 62/2020
                     Unter den Linden 6, 10099 Berlin

Satz und Vertrieb:   Abteilung Kommunikation, Marketing und               29. Jahrgang/15. Dezember 2020
                     Veranstaltungsmanagement
Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 62/2020

    Promotionsordnung
    der Theologischen Fakultät
1. Einleitende Vorschriften                                       beratender Stimme in Bewertungsfragen. Die
                                                                  Mitglieder des Promotionsausschusses wählen aus
Der gemäß § 16 Absatz 5 der Verfassung der
                                                                  ihrer Mitte eine(n) Hochschullehrer(in) als Vorsit-
Humboldt-Universität zu Berlin (Amtliches Mittei-
                                                                  zende(n) und eine(n) Hochschullehrer(in) als
lungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin
                                                                  stellvertretende(n) Vorsitzende(n), der/die den
Nr. 47/2013) erweiterte Fakultätsrat der Theologi-
                                                                  Ausschuss zumindest zweimal während der Vorle-
schen Fakultät hat am 10. Juli 2019 folgende
                                                                  sungszeit eines Semesters einberuft.
Promotionsordnung erlassen:1
                                                                  Gutachter(innen) in Promotionsverfahren werden
                                                                  mit Stimmrecht zur Bewertung der von ihnen be-
§1        Promotionsverfahren
                                                                  gutachteten Promotionsleistungen in den Promoti-
(1) Die Theologische Fakultät der Humboldt-                       onsausschuss eingeladen. Der/die Vorsitzende
Universität zu Berlin verleiht für eine durch eigene              kann je nach Bedarf weitere Hochschul-
Forschungsleistungen nachgewiesene besondere                      lehrer(innen) und Privatdozenten(innen) der Theo-
wissenschaftliche Qualifikation den akademischen                  logischen Fakultät mit beratender Stimme zu
Grad eines Doktors der Theologie (Dr. theol.) auf-                Sitzungen des Promotionsausschusses einladen.
grund des in Abschnitt 2 dieser Ordnung festgeleg-
ten Verfahrens. Das Verfahren wird unterteilt in                  (4) Der Promotionsausschuss entscheidet mit
ein Zulassungsverfahren (als Beginn der Promoti-                  absoluter Mehrheit der Mitglieder. Stimmenthal-
onszeit) und ein Bewertungsverfahren zur Beurtei-                 tung bei Beschlüssen zu Bewertungen ist unzuläs-
lung der Promotionsleistungen.                                    sig.

(2) Die Theologische Fakultät der Humboldt-                       (5) Über alle Sitzungen und Entscheidungen des
Universität zu Berlin verleiht in einzelnen begrün-               Promotionsausschusses ist Protokoll zu führen.
deten Fällen im Zusammenwirken mit der Philoso-
phischen Fakultät, der Sprach- und literatur-                     (6) Für das Verfahren zur Verleihung der Würde
wissenschaftlichen Fakultät oder der Kultur-,                     eines   Doktors    der    Theologie    ehrenhalber
Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät                   (D. theol.) nach Abschnitt 3 dieser Ordnung treten
für eine durch eigene Forschungsleistungen nach-                  im Promotionsausschuss alle hauptberuflichen
gewiesene besondere wissenschaftliche Qualifika-                  Professoren/innen der Fakultät zusammen.
tion den akademischen Grad eines Doktors der
Philosophie (Dr. phil.) aufgrund des in Abschnitt 2
dieser Ordnung festgelegten Verfahrens. Das                       2. Verfahren zur Verleihung des akademi-
Verfahren wird unterteilt in ein Zulassungsverfah-                   schen Grades eines Doktors der Theologie
                                                                     (Dr. theol.) oder eines Doktors der Philo-
ren (als Beginn der Promotionszeit) und ein Be-
                                                                     sophie (Dr. phil.)
wertungsverfahren zur Beurteilung der Promoti-
onsleistungen.

(3) Die Theologische Fakultät kann die Würde                      § 3    Zulassungsvoraussetzungen
eines   Doktors   der    Theologie   ehrenhalber                  (1) Die Zulassung zur Promotion zum Dr. theol.
(D. theol.) für hervorragende wissenschaftliche                   setzt voraus:
Leistungen aufgrund des in Abschnitt 3 dieser
Ordnung festgelegten Verfahrens verleihen.                                 a) die allgemeine Hochschulreife oder ei-
                                                                           ne von dem für das Schulwesen zuständi-
                                                                           gen Mitglied des Senats von Berlin als
§2        Promotionsausschuss
                                                                           gleichwertig anerkannte Prüfung,
(1) Für die ordnungsgemäße Durchführung des
Verfahrens zur Verleihung des Grades eines Dok-                            b) das für das Studium der Evangelischen
tors der Theologie (Dr. theol.) oder eines Doktors                         Theologie erforderliche Graecum, Hebrai-
der Philosophie (Dr. phil.) nach der vorliegenden                          cum und Latinum,
Ordnung ist der Promotionsausschuss der Theolo-
gischen Fakultät zuständig.                                                c) ein abgeschlossenes Studium der
                                                                           Evangelischen Theologie (M.Th., Dipl.
(2) Die Mitglieder des Promotionsausschusses                               Theol., erstes theologisches Examen bei
werden vom Fakultätsrat für zwei Jahre gewählt.                            einer evangelischen Landeskirche oder
                                                                           vergleichbarer Abschluss). Ein Lehramts-
(3) Der Promotionsausschuss besteht aus allen                              master (120 Studienpunkte) mit Evange-
hauptberuflichen (aber mindestens fünf) Hoch-                              lischer Theologie als eines von zwei Fä-
schullehrern/innen der Theologischen Fakultät, die                         chern kann unter Berücksichtigung der un-
eine Disziplin der Theologie oder die Philosophie                          ter (b) genannten Sprachen als ver-
mit einer Professur vertreten sowie aus einem/r                            gleichbar anerkannt werden,
promovierten akademischen Mitarbeiter(in) mit

1
    Die Promotionsordnung wurde am 15.Juli 2020 durch das
    Präsidium der Humboldt Universität zu Berlin bestätigt.

                                                              3
Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 62/2020

       d) die Zugehörigkeit zu einer evangeli-          (4) Fachhochschulabsolventen/innen, deren Studi-
       schen Kirche. Der Promotionsausschuss            um sie gemäß den in Absatz1 Buchstabe b) und c)
       kann in Ausnahmefällen mit Zweidrittel-          oder Absatz 2 Buchstabe b) und c) genannten
       mehrheit auch eine(n) Bewerber(in) zur           Bedingungen entsprechend befähigt, sind zur Pro-
       Promotion zulassen, der/die einer ande-          motion zum Dr. phil. zuzulassen.
       ren Kirche oder Konfession angehört, die
       im Ökumenischen Rat der Kirchen vertre-          (5) In folgenden Fällen kann, in der Regel nach
       ten ist, wenn dies zur Förderung evange-         einer Eignungsprüfung, eine durch Auflagen in der
       lisch-theologischer Forschung, insbeson-         Betreuungsvereinbarung bedingte, befristete Zu-
       dere in ihren ökumenischen Beziehungen           lassung zur Promotion eingeräumt werden:
       beiträgt,
                                                                 a) Eine Zulassung zum Dr. theol. bei Ab-
       e) die Betreuung durch eine(n) hauptbe-                   solventen/innen von anerkannten auslän-
       rufliche(n) oder nebenberufliche(n) oder                  dischen theologischen Hochschuleinrich-
       in den Ruhestand versetze(n) hauptberuf-                  tungen mit Masterabschluss und bei Ab-
       liche(n) Hochschullehrer(in) an der Theo-                 solventen/innen mit dem Grad eines
       logischenFakultät der Humboldt-Univer-                    M.Div. vorbehaltlich der Erreichung des in
       sität zu Berlin oder durch den/die Lei-                   Absatz 1 Buchstaben b) und c) verlangten
       ter(in) einer an derselben Fakultät einge-                Niveaus,
       richteten    Nachwuchsgruppe,     welcher
       der/die Kandidat(in) angehört. Eine er-                   b) Eine Zulassung zum Dr. phil. bei Ab-
       gänzende Betreuung durch weitere Hoch-                    solventen/innen mit dem Grad eines Mas-
       schullehrer(innen) ist möglich.                           ters bzw. Magisters, bei dem Theologie
                                                                 oder eine religionsbezogenen Wissen-
(2) Die Zulassung zur Promotion zum Dr. phil.                    schaft ein Viertel bis die Hälfte der Stu-
setzt voraus:                                                    dienleistungen ausmachen, vorbehaltlich
                                                                 der Erreichung des in Absatz 2 Buchsta-
       a) die allgemeine Hochschulreife oder ei-                 ben b) und c) verlangten Niveaus.
       ne von dem für das Schulwesen zuständi-
       gen Mitglied des Senats von Berlin als                    c) Bei Absolventen/innen mit dem Grad
       gleichwertig anerkannte Prüfung,                          eines Bachelors in Theologie oder einer
                                                                 religionsbezogenen Wissenschaft, vorbe-
       b) die nach den Forschungsstandards des                   haltlich der Erreichung des in Absatz 2
       betreffenden Promotionsfaches für das                     Buchstabe b) und c) verlangten Niveaus
       Promotionsthema erforderlichen Kennt-                     und der Teilnahme an einem strukturier-
       nisse der Quellensprachen (entsprechend                   ten Promotionsprogramm.
       dem Niveau z.B. des Hebraicums, Grae-
                                                        (6) Die Zulassung einer Person, der bereits der
       cums, Latinums),
                                                        akademische Grad eines Dr. theol. von einer
       c) ein mit mindestens der Note „gut“ ab-         Theologischen Fakultät verliehen wurde, ist aus-
       geschlossenes Hochschulstudium in einer          geschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist die Zulas-
       religionsbezogenen Wissenschaft oder in          sung zum Dr. phil einer Person, bei der die Vo-
       einer Wissenschaft, die mit den an der           raussetzungen für eine Zulassung zum Dr. theol.
       Theologischen Fakultät gelehrten Diszipli-       erfüllt sind (unbeschadet eventuell noch zu erwer-
       nen, ihren Methoden und ihren Gegen-             bender Sprachkenntnisse).
       ständen in einem Zusammenhang steht
       (M.A. oder vergleichbarer Abschluss) oder
                                                        § 4    Zulassungsverfahren
       einen      abgeschlossenen      Lehramts-
       Masterstudiengang (120 Studienpunkte)            (1) Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist an
       mit Theologie und in der Regel einer kul-        den/die Vorsitzende(n) des Promotionsausschus-
       turbezogenen Wissenschaft. Die im Sinne          ses zu richten.
       des vorangegangenen Satzes fachlich
       einschlägigen    Studieninhalte   müssen         (2) Dem Antrag sind beizufügen:
       mehr als die Hälfte der Studienleistungen
       im Masterstudium umfassen.                                a) eine kurze Darstellung des Lebens-
                                                                 und Bildungsganges in deutscher oder
       d) die Betreuung durch eine Person aus                    englischer Sprache,
       dem in Abs. 1 Buchstabe e) Satz 1 ge-
       nannten Personenkreis an der Theologi-                    b) Nachweise darüber, dass die in § 3 Ab-
       schen Fakultät der Humboldt-Universität                   satz1 Buchstaben a) bis d) bzw. § 3 Ab-
       zu Berlin sowie durch eine(n) Inhaber(in)                 satz 2 Buchstaben a) bis c) genannten
       einer Professur der Philosophischen Fa-                   Voraussetzungen erfüllt sind,
       kultät, der Sprach- und literaturwissen-
       schaftlichen Fakultät oder der Kultur-,                   c) Ein Exposé des Projekts (maximal vier
       Sozial- und Bildungswissenschaft- lichen                  Seiten) und der Entwurf einer Betreu-
       Fakultät. Eine ergänzende Betreuung                       ungsvereinbarung mit den Betreuenden
       durch weitere Hochschullehrer(innen) ist                  gemäß § 3 Absatz 1 Buchstabe e) bzw.
       möglich.                                                  § 3 Absatz 2 Buchstabe d). In der Be-
                                                                 treuungsvereinbarung     werden     For-
(3) Über Ausnahmen von den Zulassungs-                           schungsgebiet, Forschungsverlauf, Ter-
voraussetzungen entscheidet der Promotionsaus-                   minplan, Betreuungsmodalitäten und ggf.
schuss, wenn nicht anders angegeben, gemäß § 2                   Auflagen einvernehmlich geregelt.
Absatz 4.

                                                    4
Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 62/2020

        d) eine Erklärung des/r Antragstellers/in,        grammen gemäß § 59 Absatz 1 ZSP-HU verbes-
        ob er/sie bereits früher oder gleichzeitig        sert werden können.
        andernorts zur Promotion zugelassen
        wurde,                                            (4) Der Promotionsausschuss berät über die Be-
                                                          treuungskapazitäten für Promovierende an der
        e) Zeugnisse (beglaubigte Kopien) über            Theologischen Fakultät und legt Empfehlungen
        gegebenenfalls früher abgelegte akade-            dafür fest.
        mische oder vergleichbare staatliche oder
        kirchliche Prüfungen oder eine Erklärung
        über Meldungen zu solchen Prüfungen,              § 6    Eröffnung des Bewertungsverfahrens
                                                          (1) Der Antrag auf Eröffnung des Bewertungs-
        f) gegebenenfalls ein Verzeichnis der bis-
                                                          verfahrens ist an den/die Vorsitzende(n) des Pro-
        herigen wissenschaftlichen Veröffentli-
                                                          motionsausschusses zu richten.
        chungen.
                                                          (2) Dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens sind
(3) Über die Zuordnung zu einer der in § 3
                                                          beizufügen:
Absatz 1 Buchstabe c) oder § 3 Absatz 2 Buchsta-
be c) und § 3 Absatz 4 und 5 genannten Katego-
                                                                   a) die Dissertation in sechs Exemplaren
rien und über die Gleichwertigkeit eines Abschlus-
                                                                   und in digitaler Form,
ses im nichtdeutschsprachigen Ausland befindet
der Promotionsausschuss.
                                                                   b) eine Erklärung des/r Antragstellers/in,
                                                                   ob die Promotion durch ein Rigorosum
(4) Über einen Antrag auf Zulassung zur Promoti-
                                                                   oder eine Disputation abgeschlossen wer-
on zum Dr. theol. entscheidet der Promotionsaus-
                                                                   den soll; gegebenenfalls Thesen zur Dis-
schuss auf seiner nächsten Sitzung. Die Entschei-
                                                                   putation in sechs Exemplaren,
dung ist dem/r Antragsteller(in) umgehend schrift-
lich mitzuteilen. Die Zulassung wird vorläufig aus-                c) eine kurze Darstellung des Lebens-
gesprochen, sofern Auflagen zu erteilen sind. Die                  und Bildungsganges in deutscher oder
endgültige Zulassung wird durch den Vorsitzenden                   englischer Sprache,
des Promotionsausschusses festgestellt, wenn
Auflagen gemäß § 3 Abs. 1 Buchstabe b) bzw. § 3                    d) eine Erklärung des/r Antragstellers/in,
Abs. 2 Buchstabe b) erfüllt wurden. Der Promoti-                   dass er/sie nicht bereits früher oder
onsausschuss entscheidet über die endgültige                       gleichzeitig andernorts ein Promotions-
Zulassung, wenn Auflagen gemäß § 3 Absatz 5                        verfahren beantragt hat und dass die Dis-
erteilt wurden.                                                    sertation nicht bereits einer anderen
                                                                   Hochschule vorgelegen hat,
(5) Über einen Antrag auf Zulassung zur Promoti-
on zum Dr. phil. entscheidet auf Empfehlung des                    e) eine Erklärung der Betreuenden und
Promotionsausschusses eine Gemeinsame Promo-                       des/r Antragstellers/in über die Einhal-
tionskommission gemäß § 23 VerfHU (= GPK) der                      tung der Betreuungsvereinbarung.
Theologischen Fakultät, der Philosophischen Fakul-
tät und der Sprach- und literaturwissenschaftli-          (3) Über die Eröffnung des Bewertungsverfahrens
chen Fakultät bzw. eine GPK der Theologischen             zum Dr. theol. entscheidet der Promotionsaus-
Fakultät und der Kultur-, Sozial- und Bildungswis-        schuss auf seiner nächsten Sitzung; während der
senschaftlichen Fakultät auf ihrer dem Antrag             Vorlesungszeit spätestens innerhalb von acht
folgenden Sitzung. Die Entscheidung ist dem/r             Wochen. Über die Eröffnung des Bewertungsver-
Antragsteller(in) umgehend schriftlich mitzuteilen.       fahrens zum Dr. phil. entscheidet auf Empfehlung
Die Zulassung wird vorläufig ausgesprochen, so-           des Promotionsausschusses die zuständige Ge-
fern Auflagen zu erteilen sind. Über die endgültige       meinsame Promotionskommission gemäß § 4
Zulassung entscheidet die GPK, wenn alle Aufla-           Absatz 5 auf ihrer nächsten Sitzung. Der Vor-
gen erfüllt sind.                                         schlag für die Zusammensetzung der Promotions-
                                                          kommission gemäß § 10 Abs. 1 ist in diesem Fall
                                                          zugleich mit der Eröffnung des Bewertungsverfah-
§5     Promotionszeit                                     rens und vorbehaltlich der Annahme der wissen-
                                                          schaftlichen Abhandlung zu beschließen. Die Ent-
                                                          scheidung über die Eröffnung des Bewertungsver-
(1) Mit der Zulassung zur Promotion beginnt die
                                                          fahrens ist dem/r Antragsteller(in) umgehend
Promotionszeit. Es gelten die Bestimmungen für
                                                          schriftlich mitzuteilen.
die Immatrikulation bzw. Registration von Promo-
venden gemäß § 59 ZSP-HU.

                                                          § 7    Umfang des Bewertungsverfahrens
(2) Im Hinblick auf die Gestaltung der Promotions-
zeit berät und beschließt der Promotionsausschuss         (1) Das Bewertungsverfahren für die Verleihung
geeignete Maßnahmen, wie die Einhaltung der               des Grades Dr. theol. betrifft folgende Teile:
Betreuungsvereinbarungen sichergestellt werden
kann.                                                              a) die selbstständig abgefasste wissen-
                                                                   schaftliche Abhandlung (Dissertation),
(3) Der Promotionsausschuss berät über den Be-
darf nach Einrichtung und Weiterentwicklung von                    b) die Prüfungen im Rahmen des Rigoro-
strukturierten   Promotionsprogrammen    gemäß                     sums oder die öffentliche Disputation.
§ 60 ZSP-HU sowie über Maßnahmen, mit denen
die Bedingungen für das freie Promotionsstudium
außerhalb von strukturierten Promotionspro-

                                                      5
Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 62/2020

In den Ausnahmefällen nach § 3 Absatz 5 ist das          muss gewährleistet sein, dass das Anforderungsni-
Rigorosum verpflichtender Bestandteil des Bewer-         veau des Bewertungsverfahrens insgesamt min-
tungsverfahrens.                                         destens genauso hoch ist, wie das in dieser Ord-
                                                         nung vorgesehene, und dass die Rahmenpromo-
(2) Die Fächer der mündlichen Prüfung (Rigoro-           tionsordnung     der   Evangelischen   Kirche   in
sum) im Rahmen des Bewertungsverfahrens für              Deutschland berücksichtigt bleibt. Die Abweichun-
die Verleihung des Grades Dr. theol. sind:               gen müssen in einem Vertrag zwischen den betei-
                                                         ligten Einrichtungen festgehalten werden, der den
        a) Altes Testament,                              Vorgaben der Humboldt-Universität zu Berlin für
                                                         grenzüberschreitende Promotionsverfahren ent-
        b) Neues Testament,                              spricht.

        c) Kirchen- und Dogmengeschichte,
                                                         §8     Wissenschaftliche Abhandlung
        d) Systematische Theologie (Dogmatik/                   (Dissertation)
        Ethik),                                          (1) Die Dissertation für den Dr. theol. muss ein
                                                         Thema der theologischen Wissenschaft behandeln.
        e) Praktische Theologie,                         Die Arbeit muss einen Fortschritt aktueller wissen-
                                                         schaftlicher Erkenntnis darstellen. Sie darf noch
        f) ein weiteres Fach, das an der Theologi-       nicht zu einem Prüfungszweck eingereicht worden
        schen Fakultät durch eine Professur ver-         sein.
        treten wird, oder eine Nachbardisziplin
        zum theologischen Hauptfach.                     (2) Die Dissertation für den Dr. phil. muss ein
                                                         Thema behandeln, das in das Lehr- und For-
(3) Das Bewertungsverfahren für die Verleihung           schungsgebiet eines/r der Professoren/innen der
des Grades Dr. phil. betrifft folgende Teile:            Theologischen Fakultät fällt. Die Arbeit muss einen
                                                         Fortschritt aktueller wissenschaftlicher Erkenntnis
        a) die selbstständig abgefasste wissen-          darstellen und theologische Forschung fördern. Sie
        schaftliche Abhandlung (Dissertation),           darf noch nicht zu einem Prüfungszweck einge-
                                                         reicht worden sein.
        b) die Prüfungen im Rahmen des Rigoro-
        sums oder die öffentliche Disputation.           (3) Bei der Dissertation kann es sich um eine
                                                         kumulative Arbeit handeln, die in der Gesamtheit
In den Ausnahmefällen nach § 3 Absatz 4 oder 5
                                                         eine der Dissertation gemäß Absatz 1 oder 2
ist das Rigorosum verpflichtender Bestandteil des
                                                         gleichwertige Leistung darstellt. Die Einzelarbeiten
Bewertungsverfahrens.
                                                         müssen in wissenschaftlichen Fachzeitschriften mit
                                                         Begutachtungssystem erschienen oder schriftlich
(4) Die Fächer der mündlichen Prüfung (Rigoro-
                                                         nachweisbar zur Publikation angenommen sein.
sum) im Rahmen des Bewertungsverfahrens für
                                                         Zusätzlich zu den Einzelarbeiten ist eine wissen-
die Verleihung des Grades Dr. phil. sind:
                                                         schaftliche Abhandlung vorzulegen, die den For-
                                                         schungszusammenhang zwischen den Einzelarbei-
        a) die unter Absatz 2 Buchstaben a)
                                                         ten ausführlich erörtert. Alle eingereichten Publi-
        bis e) genannten theologischen Haupt-
                                                         kationen bzw. Manuskripte müssen zu dem bei der
        fächer (die Sprachvoraussetzungen rich-
                                                         Zulassung zur Promotion benannten Forschungs-
        ten sich nach dem in § 3 Absatz 2 Buch-
                                                         gebiet einen Beitrag leisten. Die Gutachtenden
        stabe b) verlangten Niveau),
                                                         gemäß § 9 müssen ausdrücklich dazu Stellung
                                                         nehmen, ob die kumulative Arbeit in Art und Um-
        b) Religionswissenschaft,
                                                         fang einer Dissertation gleichwertig ist. Abs. 1,
                                                         bzw. Abs. 2 gelten entsprechend.
        c) Philosophie.

                                                         (4) Die Dissertation ist mit fortlaufenden Seiten-
        d) Weitere Fächer, die an der Philosophi-
                                                         zahlen zu versehen, sie muss geheftet oder ge-
        schen Fakultät, der Fakultät für Sprach-
                                                         bunden sein. Ihr ist ein Titelblatt gemäß Anlage 2
        und literaturwissenschaft oder der Fakul-
                                                         sowie eine Inhaltsübersicht voranzustellen und ein
        tät für Kultur-, Sozial- und Bildungswis-
                                                         vollständiges Verzeichnis der benutzten Literatur
        senschaften vertreten sind.
                                                         anzufügen. Alle verwendeten Zitate und Entleh-
(5) Für die Bewertung der einzelnen Leistungen           nungen sind genau anzugeben.
und für das Gesamtergebnis lauten die Noten:
summa cum laude (ausgezeichnet), magna cum               (5) Der Umfang der Dissertation soll 750.000
laude (sehr gut), cum laude (gut), rite (genü-           Zeichen einschließlich Leerzeichen nicht über-
gend), non sufficit (ungenügend).                        schreiten. Über Ausnahmen und eine Erweiterung
                                                         des Umfangs auf max. 1.000.000 Zeichen ent-
(6) Für die Durchführung von grenzüberschreiten-         scheidet der Promotionsausschuss auf Antrag
den Theologischen Promotionsverfahren mit Dop-           des/r Promovenden/in. Der Antrag muss eine
pelbetreuung kann der Promotionsausschuss mit            Begründung enthalten, warum der Gegenstand
Zweidrittel-Mehrheit   Abweichungen   von    der         der Dissertation einen erweiterten Umfang erfor-
Durchführung des Bewertungsverfahrens vorse-             dert. Die Betreuenden gemäß § 3 Abs. 1 Buchsta-
hen, die dem Zweck dienen, eine höhere Kompati-          be e. bzw. § 3 Abs. 2 Buchstabe d. müssen zu
bilität mit dem Promotionsverfahren der Partner-         dem Antrag und seiner Begründung Stellung neh-
einrichtung zu erreichen. Die Abweichungen kön-          men.
nen Bestimmungen der Paragraphen 8 – 15 sowie
das Muster der Beurkundung betreffen. Dabei

                                                     6
Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 62/2020

(6) Die Dissertation ist in deutscher Sprache abzu-        Promotionsausschusses über Annahme und Be-
fassen. Der Promotionsausschuss kann in begrün-            wertung der Dissertation berücksichtigt werden.
deten Fällen die Abfassung der Dissertation in             Lehnen zwei Gutachten die Arbeit ab, ist das Pro-
einer anderen Sprache zulassen, wenn die Begut-            motionsverfahren einzustellen.
achtung gesichert ist.
                                                           (6) Mindestens drei Wochen vor der Beschlussfas-
(7) Der Dissertation ist eine Erklärung beizufügen,        sung über die Annahme oder Ablehnung werden
dass der/die Bewerber(in) sie selbstständig ange-          die Gutachten den Mitgliedern des Promotionsaus-
fertigt, nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt           schusses, im Falle des Dr. phil. auch den Mitglie-
und die verwendeten Zitate sowie inhaltliche Ent-          dern der GPK nach § 4 Absatz 5, und den Gutach-
lehnungen unter genauer Quellenangabe kenntlich            ter(innen) im betreffenden Verfahren elektronisch
gemacht hat.                                               zur Einsichtnahme zugesandt. Für die übrigen
                                                           Hochschullehrer(innen) der Theologischen Fakultät
                                                           liegen diese Unterlagen zur Einsicht im Dekanat
§ 9    Beurteilung der Dissertation                        aus. Jede(r) der Genannten hat das Recht, dem/r
                                                           Vorsitzenden des Promotionsausschusses mindes-
(1) Hat der Promotionsausschuss das Bewertungs-
                                                           tens 8 Tage vor dem Sitzungstermin, bei dem
verfahren zum Dr. theol. eröffnet, so bestellt er
                                                           über die Annahme und Bewertung der Dissertation
aus dem Kreis der Hochschullehrer(innen) und
                                                           entschieden wird, eine schriftliche Stellungnahme
Privatdozenten/innen mindestens zwei Gutach-
                                                           zur Bewertung der Gutachter(innen) vorzulegen,
ter(innen) zur Beurteilung der Dissertation. Min-
                                                           die an alle Mitglieder des Promotionsausschusses
destens eine(r) der Gutachter(innen) muss haupt-
                                                           zu verschicken ist und in die Promotionsunterlagen
berufliche(r) Hochschullehrer(in) im aktiven Dienst
                                                           eingeht. Von den Gutachten abweichende Bewer-
an der Theologischen Fakultät der Humboldt-
                                                           tungsvorschläge müssen schriftlich begründet
Universität zu Berlin sein. Der Promotionsaus-
                                                           werden. Danach entscheidet der Promotionsaus-
schuss kann im Einzelfall abweichend von dieser
                                                           schuss über die Annahme oder Ablehnung der
Regelung beschließen. Betreuende gemäß § 3
                                                           Dissertation. Im Falle der Annahme wird sie mit
Abs. 1. Buchstabe e) werden zu Gutachter(inne)n
                                                           einer der in § 7 Absatz 5 genannten Noten bewer-
bestellt.
                                                           tet. Die Note „summa cum laude“ darf nur mit
                                                           Zustimmung eines/r Fachgutachters/in vergeben
(2) Hat der Promotionsausschuss das Bewertungs-
                                                           werden, der/die nicht der Theologischen Fakultät
verfahren zum Dr. phil. eröffnet, so bestellt er aus
                                                           der Humboldt-Universität zu Berlin angehört. Wird
dem Kreis der Hochschullehrer(innen) mindestens
                                                           die Dissertation abgelehnt, so ist das Promotions-
zwei Gutachter(innen) zur Beurteilung der Disser-
                                                           verfahren einzustellen.
tation. Mindestens eine(r) der Gutachter(innen)
muss Inhaber(in) einer Professur an der Philoso-
phischen Fakultät, der Sprach- und literaturwis-           § 10 Promotionskommission
senschaftlichen Fakultät oder der Kultur-, Sozial-
und Bildungswissen- schaftlichen Fakultät sein.            (1) Der/die Dekan(in) setzt auf Vorschlag des
Mindestens eine(r) der Gutachter(innen) muss               Promotionsausschusses    eine    Promotionskom-
Hochschullehrer(in) der Theologischen Fakultät             mission zur weiteren Durchführung des Bewer-
sein. Betreuende gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe d)             tungsverfahrens ein. Im Falle des Dr. phil. ist der
werden zu Gutachter(inne)n bestellt.                       Vorschlag von der GPK nach § 4 Absatz 5 zu be-
                                                           stätigen.
(3) Die Gutachter(innen) haben in schriftlichen
Gutachten die Annahme oder Ablehnung der Dis-              (2) Die vom Promotionsausschuss nach § 9 Absatz
sertation mit einer der in § 6 Absatz 5 genannten          1 oder 2 bestellten Gutachter(innen) sowie zumin-
Noten vorzuschlagen.                                       dest ein(e) weitere(r) Hochschullehrer(in) sind
                                                           Mitglieder der Promotionskommission. Die Zu-
(4) Sieht ein(e) Gutachter(in) in der Arbeit Män-          sammensetzung der Promotionskommission muss
gel, deren Beseitigung vor der Veröffentlichung            gewährleisten, dass die hauptberuflichen Professo-
möglich und notwendig erscheint, muss er/sie               ren/innen der Theologischen Fakultät im Falle des
diese im Gutachten genau bezeichnen. In einem              Dr. theol. die Mehrheit der Sitze haben und im
solchen Falle kann er/sie Empfehlungen zur Ertei-          Falle des Dr. phil. mit zumindest zwei Sitzen ver-
lung von Auflagen an den Promotionsausschuss               treten sind.
geben. Gehen aus einem Gutachten die erforderli-
chen Beurteilungen nicht eindeutig hervor, gibt            (3) Im Falle des Rigorosums sind alle Fachprüfer
der Promotionsausschuss das Gutachten zur Über-            der Haupt- und Nebenfächer Mitglieder der Promo-
arbeitung zurück.                                          tionskommission. Im Fall der Disputation gehört
                                                           der/die Hauptdisputand(in) gemäß § 12 Abs. 4 der
(5) Weichen die Gutachten bei der Beurteilung der          Promotionskommission an sowie ggf. weitere-
Dissertation im Rahmen des Bewertungsverfah-               Hochschullehrer(innen) als Vertreter(innen) der
rens zum Dr. phil. um mehr als zwei Bewertungs-            Disziplinen, zu denen Disputationsthesen einge-
stufen voneinander ab oder wird von einem Gut-             reicht wurden.
achten die Note „non sufficit“ vorgeschlagen, so
                                                           (4) Der Promotionsausschuss benennt den/die
ist ein zusätzliches Gutachten eines/r weiteren
Fachvertreters/in aus der Philosophischen Fakul-           Vorsitzende(n) der Promotionskommission. Für
                                                           den Fall des Rigorosums soll der/die Vorsitzende in
tät, der Sprach- und literaturwissenschaftlichen
Fakultät oder der Kultur-, Sozial- und Bildungswis-        der Regel das Fach vertreten, dem das Thema der
                                                           Dissertation entnommen ist. Die/der Hauptdispu-
senschaftlichen Fakultät einzuholen, oder im Be-
nehmen mit der zuständigen GPK ein fachlich                tand(in) gemäß Absatz 3 soll nicht zugleich den
                                                           Vorsitz der Kommission führen.
einschlägiges auswärtiges Gutachten. Das zusätz-
liche Gutachten muss bei der Entscheidung des

                                                       7
Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 62/2020

(5) Die Sitzungen der Promotionskommission sind          (9) Das Rigorosum kann einmal wiederholt wer-
nicht öffentlich.                                        den. Die Wiederholung soll nicht vor Ablauf von
                                                         sechs Monaten, spätestens jedoch vor Ablauf eines
                                                         Jahres erfolgen.
§ 11   Mündliche Prüfung (Rigorosum)
(1) Hat der Promotionsausschuss die Dissertation
                                                         § 12   Disputation
angenommen und hat sich der/die Bewerber(in)
nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b) für das Rigorosum         (1) Hat der Promotionsausschuss die Dissertation
als Teil des Bewertungsverfahrens entschieden, so        angenommen und hat sich der/die Bewerber(in)
setzt die Promotionskommission im Einvernehmen           nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b) für die Disputati-
mit dem/der Dekan(in) den Termin für das Rigoro-         on als Teil des Bewertungsverfahrens entschieden,
sum fest und teilt ihn dem/r Bewerber(in) schrift-       findet als abschließender Teil des Prüfungsverfah-
lich mit. Versäumt der/die Bewerber(in) den Ter-         rens eine hochschulöffentliche Disputation statt.
min ohne ausreichende Begründung, so gilt das
Rigorosum als nicht bestanden.                           (2) Der Promotionsausschuss legt im Einverneh-
                                                         men mit dem/der Dekan(in) den Termin für die
(2) Die Promotionskommission kann im Einver-             hochschulöffentliche Disputation fest und teilt ihn
nehmen mit dem/r Bewerber(in) Zuhörer(innen)             dem/der Bewerber(in) schriftlich mit. Versäumt
zum Rigorosum zulassen.                                  der/die Promovend(in) die Disputation unent-
                                                         schuldigt, gilt sie als nicht bestanden.
(3) Der/die Bewerber(in) hat im Rigorosum um-
fassende Kenntnisse im Hauptfach, Spezialkennt-          (3) Die Disputation wird in deutscher Sprache
nisse in den Nebenfächern und die Fähigkeit zu           durchgeführt. Über Ausnahmen entscheidet der
selbstständigem wissenschaftlichen Urteil nachzu-        Promotionsausschuss. Die Disputation dauert in
weisen.                                                  der Regel 120 Minuten. Ihre Durchführung regelt
                                                         die   zuständige   Promotionskommission.   Auf
(4) Das Rigorosum im Rahmen des Bewertungs-
                                                         Wunsch des Bewerbers/der Bewerberin wird die
verfahrens für die Verleihung des Grades Dr. the-
                                                         Zeit der Disputation einmalig durch eine kurze
ol. umfasst drei der in § 7 Absatz 2 genannten
                                                         Pause unterbrochen.
Prüfungsfächer. Es muss aus dem Fächerbereich
a) und b) sowie c) bis e) jeweils eine Disziplin
                                                         (4) Für die Durchführung der Disputation wird
gewählt werden. Das Fach, dem das Thema der
                                                         ein(e) Hochschullehrer(in) als Hauptdisputand(in)
Dissertation entnommen worden ist, wird als
                                                         bestellt. In der Regel wird dazu eine Person aus
Hauptfach geprüft. In den Ausnahmefällen nach
                                                         dem Kreis der Gutachtenden bestimmt, jedoch
§ 3 Absatz 5 umfasst das Rigorosum Prüfungen im
                                                         nicht die Person, die seitens der Theologischen
Hauptfach und in fünf Nebenfächern aus dem
                                                         Fakultät die Arbeit betreut hat. In Ausnahmefällen
genannten Bereich. Näheres regeln die Ausfüh-
                                                         kann eine Person bestellt werden, die nicht dem
rungsbestimmungen.
                                                         Kreis der Gutachtenden angehört, aber die fachli-
(5) Das Rigorosum im Rahmen des Bewertungs-              chen Voraussetzungen für eine Begutachtung
verfahrens für die Verleihung des Grades Dr. phil.       erfüllt. Sofern die Dissertation mit „summa cum
umfasst drei der in § 7 Absatz 4 genannten Prü-          laude“ bewertet wurde, gehört der /die Hauptdis-
fungsfächer, wobei zumindest ein Fach aus dem            putand(in) nicht der Theologischen Fakultät der
Fächerbereich a) und zumindest ein Fach aus den          Humboldt-Universität zu Berlin an. Dem/der
Fächerbereichen b) bis d) zu wählen ist. Das Fach,       Hauptdisputand(in) obliegt die inhaltliche Gestal-
dem das Thema der Dissertation entnommen                 tung der Disputation, ggf. im Benehmen mit ande-
worden ist, wird als Hauptfach geprüft.                  ren Mitgliedern der Kommission.

(6) Die Prüfungen dauern im Hauptfach 60 Minu-           (5) Im Falle des Dr. theol. liegen der Disputation
ten und in den übrigen Fächern jeweils 30 Minuten        die Dissertation und die mit ihr eingereichten
Teile der Prüfung im Hauptfach können als Vorbe-         Thesen zugrunde. Diese Thesen fassen den Ertrag
reitung im Rahmen eines strukturierten Promoti-          der Dissertation zusammenfassen und erläutern
onsprogramms vorgezogen und mit bis zu                   deren methodische und inhaltliche Implikationen
30 ECTS Punkten mit dem Umfang des Prüfungs-             sowohl für das theologische Fachgebiet, in dem
stoffes verrechnet werden. Eine solche Regelung          die Dissertation verfasst wurde, als auch für ande-
ist in der Betreuungsvereinbarung festzuhalten.          re theologische Disziplinen.

(7) Die wesentlichen Gegenstände und die Ergeb-          (6) Im Falle des Dr. phil. liegen der Disputation
nisse des Rigorosums sind in einem Protokoll fest-       die Dissertation und die mit ihr eingereichten
zuhalten.                                                Thesen zugrunde. Diese Thesen fassen den Ertrag
                                                         der Dissertation zusammenfassen und erläutern
(8) Die Promotionskommission bewertet die Leis-          deren methodische und inhaltliche Implikationen
tungen in den einzelnen Prüfungsfächern mit je           sowohl für das Fachgebiet, in dem die Dissertation
einer der in § 7 Absatz 5 genannten Noten. Das           verfasst wurde, als auch für mindestens eine theo-
Ergebnis im Hauptfach zählt doppelt. Am Ende der         logische oder religionsbezogene Disziplin und
Prüfungen legt die Promotionskommission die              mindestens eine an der Philosophischen Fakultät,
Gesamtnote des Rigorosums fest und macht sie             der Sprach- und literaturwissenschaftlichen Fakul-
aktenkundig. Wird in einem Prüfungsfach die Leis-        tät oder der Kultur-, Sozial- und Bildungswissen-
tung mit der Note „non sufficit“ bewertet, so ist        schaftlichen Fakultät vertretene Disziplin.
das Rigorosum nicht bestanden.
                                                         (7) Über die Disputation ist ein Protokoll zu füh-
                                                         ren.

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Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 62/2020

(8) Die Promotionskommission legt eine Gesamt-                        kumulative Dissertationen, bei denen alle
note für die Disputation mit einer der in § 7 Ab-                     Beiträge publiziert sind) oder
satz 5 genannten Noten fest und macht sie akten-
kundig. Wird die Leistung mit der Note „non suffi-                    c) Vier Verlagsexemplare, wenn die Publi-
cit“ bewertet, so ist die Disputation nicht bestan-                   kation über einen gewerblichen Verleger
den.                                                                  erfolgt und auf der Rückseite des Titel-
                                                                      blattes die Veröffentlichung als Disserta-
(9) Die Disputation kann einmal wiederholt wer-                       tion unter Angabe der Humboldt-
den. Die Wiederholung soll nicht vor Ablauf von                       Universität zu Berlin als Dissertationsort
sechs Monaten, spätestens jedoch vor Ablauf eines                     ausgewiesen wird, oder
Jahres erfolgen.
                                                                      d) Ein Exemplar und eine elektronische
                                                                      Version, deren Datenformat und deren
§ 13   Ergebnis des Promotionsverfahrens                              Datenträger mit der Universitätsbibliothek
(1) Nach dem Rigorosum oder nach der Disputati-                       abzustimmen sind. Hierbei sind die Fest-
on befindet die Promotionskommission in nicht                         legungen des edoc-Servers der HU zu be-
öffentlicher Sitzung über die benoteten Promoti-                      achten.
onsleistungen und stellt unter Berücksichtigung
                                                             Im Falle der Buchstaben a), b) und d) muss ein
der Bewertungen der Dissertation und des Rigoro-
                                                             Exemplar, das für die Archivierung durch die Uni-
sums oder der Disputation die Gesamtnote der
                                                             versitätsbibliothek vorgesehen ist, als Ganzgewe-
Promotion fest.
                                                             beband von einer Buchbinderei nach den Gütebe-
(2) Die Gesamtnote „summa cum laude“ (ausge-                 stimmungen der RAL RG 495 hergestellt worden
zeichnet) darf nur dann vergeben werden, wenn                sein.
die Dissertation mit dieser Note bewertet und in
allen Prüfungsfächern des Rigorosums oder in der             (4) Der/die Doktorand(in) muss der Universitäts-
Disputation mindestens die Note „magna cum                   bibliothek die von dieser als erforderlich erachte-
laude“ (sehr gut) erreicht wurde.                            ten Rechte für Verbreitung und Vervielfältigung
                                                             einräumen.
(3) Der/die Vorsitzende leitet das Ergebnis und
das Protokoll an den/die Dekan(in) weiter, der/die           (5) Der Beleg der Universitätsbibliothek über die
unter Hinweis auf § 14 Absatz 1 eine Bescheini-              erfolgte Veröffentlichung ist dem Promotionsaus-
gung über die Bewertung der Dissertation, des                schuss vorzulegen. Anschließend wird die Promo-
Rigorosums (mit Einzelbewertungen sowie Ge-                  tionsurkunde ausgestellt.
samtprädikat) oder der Disputation und die Ge-
samtnote der Promotion erstellt und dem/r Kandi-
dat(in) zuleitet.                                            § 15   Urkunde
                                                             (1) Über das bestandene Promotionsverfahren
                                                             erhält der/die Bewerber(in) eine Urkunde (siehe
§ 14   Veröffentlichung der Dissertation
                                                             Anlage 3). Sie enthält den Namen der Humboldt-
(1) Der/die Doktorand(in) muss die Dissertation in           Universität zu Berlin und der Theologischen Fakul-
geeigneter Weise der wissenschaftlichen Öffent-              tät, den Namen und Herkunftsort des/der Promo-
lichkeit zugänglich machen (Veröffentlichungs-               vierten, den verliehenen Doktorgrad, den Titel der
pflicht). Dieser Veröffentlichungspflicht ist inner-         Dissertation und ihre Bewertung, die Bewertung
halb von zwei Jahren nachzukommen, gerechnet                 des Rigorosums oder der Disputation, die Gesamt-
vom Datum der Disputation oder des Rigorosums                note, das Datum des Rigorosums oder der Dispu-
an. Über Fristverlängerungen entscheidet auf                 tation, das als Datum der Promotion gilt, den
Antrag der Promotionsausschuss.                              Namen und die Unterschrift des/r Präsidenten/in
                                                             der Humboldt-Universität zu Berlin, den Namen
(2) Mängel der Dissertation müssen für die Veröf-            und die Unterschrift des/r Dekans/in der Theologi-
fentlichung beseitigt, Auflagen erfüllt sein. Der/die        schen Fakultät, im Falle des Dr. phil. auch die
Vorsitzende des Promotionsausschusses stellt dies            Unterschrift des/r Dekans/in der beteiligten Fakul-
ggf. nach Rücksprache mit den Betreuenden für                tät, und das Siegel der Humboldt-Universität zu
die Promotionsakte fest. Empfehlungen zur Über-              Berlin.
arbeitung aus den Gutachten sollen berücksichtigt
werden.                                                      (2) Mit der Aushändigung der Promotionsurkunde
                                                             vollzieht der/die Dekan(in) der Theologischen
(3) Der Veröffentlichungspflicht (Absatz 1) hat              Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin den
der/die Doktorand(in) genügt, wenn er/sie zusätz-            Akt der Promotion, und der/die Bewerber(in) er-
lich zu den Exemplaren für das Promotionsverfah-             hält das Recht, den akademischen Grad „Doktor
ren unentgeltlich auf alterungsbeständigem holz-             der Theologie“ (Dr. theol.) oder „Doktor der Philo-
und säurefreiem Papier gedruckt und gebunden                 sophie“ (Dr. phil.) zu führen.
(keine Spiralbindung) an die Universitätsbibliothek
abliefert:                                                   (3) Die Urkunde wird ausgehändigt, wenn der/die
                                                             Bewerber(in) seiner/ihrer Verpflichtung gemäß
         a) Zehn Exemplare jeweils in Buch- oder             § 14 nachgekommen ist.
         Fotodruck zum Zwecke der Verbreitung
         oder
                                                             § 16   Entzug des Doktorgrades
         b) Vier vollständige Exemplare der Dis-
                                                             (1) Der Doktorgrad kann wieder entzogen werden,
         sertation, wenn die Veröffentlichung in
                                                             wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch
         einer Zeitschrift erfolgt (dies gilt auch für
                                                             Täuschung erworben wurde oder wesentliche

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Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 62/2020

Voraussetzungen für seine Verleihung nicht erfüllt         (2) Der Promotionsausschuss beschließt über die
waren. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Best-            Verleihung in schriftlicher und geheimer Abstim-
immungen und die Satzung der Humboldt- Univer-             mung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von
sität zu Berlin zur Sicherung guter wissenschaftli-        mindestens vier Fünfteln der anwesenden Mitglie-
cher Praxis und zum Umgang mit Vorwürfen wis-              der.
senschaftlichen Fehlverhaltens.
                                                           (3) Der Beschluss ist dem Akademischen Senat
(2) Über den Entzug entscheidet der um die Hoch-           zur Entscheidung zuzuleiten. Das weitere Verfah-
schullehrer(innen) der Theologischen Fakultät              ren regelt die Verfassung der Humboldt-
erweiterte Promotionsausschuss. Im Falle des               Universität zu Berlin.
Dr. phil. ist der/die Vorsitzende des Promotions-
ausschusses der betreffenden Fakultät zu beteili-
gen. Der/die Betroffene soll vorher gehört werden.         § 20   Urkunde
                                                           (1) Über die Verleihung wird eine mit dem Siegel
(3) Der mit Begründung versehene Beschluss über
                                                           der Humboldt-Universität zu Berlin versehene
den Entzug ist dem/r Betroffenen durch einge-
                                                           Urkunde ausgefertigt, die der/die Präsident(in) der
schriebenen Brief zuzustellen. Von dem Entzug
                                                           Universität und der/die Dekan(in) der Theologi-
des    Doktorgrades    sind   alle  Evangelisch-
                                                           schen Fakultät unterzeichnen. In der Urkunde sind
Theologischen Fakultäten bzw. Fachbereiche der
                                                           die Verdienste des/r ehrenhalber Promovierten
Universitäten in der Bundesrepublik Deutschland,
                                                           hervorzuheben.
die als wissenschaftliche Hochschulen staatlich
anerkannten Kirchlichen Hochschulen, der/die
                                                           (2) Die Urkunde wird mit ihrer Aushändigung
Vorsitzende des Fakultätentages der Evangelisch-
                                                           wirksam. Über die Form der Aushändigung be-
Theologischen sowie der Philosophischen Fakultä-
                                                           schließt der Promotionsausschuss.
ten in Deutschland und das für Hochschulen zu-
ständige Mitglied des Senats von Berlin zu unter-
richten.
                                                           4. Schlussbestimmungen

§ 17   Rechtsbehelf
                                                           § 21   Übergangsregelung
(1) Gegen getroffene Entscheidungen des Promo-
tionsausschusses oder der Promotionskommission             Kandidaten/innen, die nach einer früheren Fas-
kann der/die Promovend(in) Widerspruch einle-              sung dieser Ordnung zur Promotion zugelassen
gen. Der Widerspruch ist an den Promotionsaus-             wurden, können schriftlich beantragen, ihre Pro-
schuss zu richten. Das Verfahren richtet sich nach         motionsleistungen nach dieser Fassung der Ord-
der ZSP-HU.                                                nung bewerten zu lassen. Der Antrag ist an
                                                           den/die Vorsitzende(n) zu richten und die Betreu-
(2) Der/die Promovend(in) hat die Möglichkeit,             er(innen) haben dazu Stellung zu nehmen.
gegen eine Entscheidung der nach dieser Ordnung
zuständigen Stellen der Theologischen Fakultät
Beschwerde bei dem/r Präsidenten/in der Hum-               § 22   In-Kraft-Treten
boldt-Universität zu Berlin einzulegen. Die Fristen        Diese Promotionsordnung tritt am Tag nach ihrer
zur Klageerhebung im Verwaltungsrechtsstreitver-           Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der
fahren werden dadurch nicht berührt. Die jeweili-          Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft. Sie gilt für
gen Entscheidungen sind mit einer Rechtsbehelfs-           alle Verfahren, die nach ihrem In-Kraft-Treten
belehrung zu versehen.                                     zugelassen werden

§ 18   Einsicht in die Prüfungsunterlagen
(1) Die Möglichkeit der Akteneinsicht richtet sich
nach den Bestimmungen der ZSP-HU.

3. Verfahren zur Verleihung der Würde eines
Doktors der Theologie ehrenhalber (D. theol.)

§ 19   Vorschlags- und Beschlussverfahren
(1) Jede(r) Hochschullehrer(in) der Theologischen
Fakultät kann die Verleihung der Würde eines
Doktors der Theologie ehrenhalber für besondere
wissenschaftliche Verdienste vorschlagen. Der
Antrag ist an den/die Vorsitzende(n) des Promoti-
onsausschusses zu richten und unter Einbeziehung
zweier auswärtiger Gutachten ausführlich zu be-
gründen.

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Anlage 1: Muster einer Betreuungsvereinbarung für Doktoranden/innen gemäß § 4 PromOTh

     Zwischen Frau/Herrn .............................. (Doktorand[in]) und
     Frau/Herrn Prof. Dr ................................ (Erstbetreuer[in]) und
     Frau/Herrn Prof. Dr ................................ (Zweitbetreuer[in], ggf. streichen)

    wird vorbehaltlich der Zulassung zur Promotion folgende Vereinbarung zur Förderung des Promotionsvorhabens
    über das Thema
    .....................................................
    (Arbeitstitel)
    und zur Gewährleistung der fachlichen Betreuung getroffen:

    1. Im einzelnen vereinbaren Betreuer(in) und Doktorand(in) einen regelmäßigen, in der Regel
    vierteljährlichen, Austausch über die Vorbereitung, Entwicklung und Durchführung des Projekts.

    2. Der/die Doktorand(in) erstellt dazu, entsprechend dem Stand des Projekts, wissenschaftliche
    Exposés, Zwischenberichte, einzelne Kapitel und aktualisierte Zeitplanungen.

    3. Das Projekt ist dabei so planen, dass eine schriftliche Arbeit mit einem Umfang von höchstens
    750.000 Zeichen einschließlich Leerzeichen entsteht.

    4. Der/die Betreuer(in) verpflichtet sich seinerseits/ihrerseits, die Erstellung der Zwischenergebnisse und den
    planmäßigen Fortgang der Arbeit regelmäßig zu kontrollieren und die gelieferten Beiträge zu den vereinbarten
    Besprechungsterminen umfassend - in mündlicher und/oder schriftlicher Form - zu kommentieren sowie die
    aktuelle Zeitplanung zu überprüfen.

    5. Im Falle einer Auflösung des Betreuungsverhältnisses bemüht sich die Fakultät um ein alternatives fachlich
    angemessenes Betreuungsverhältnis.

    6. Der Status als Doktorand(in) gilt zunächst für zwei Jahre und kann nach Vorlage eines Zwi-
    schenberichtes zum Fortgang des Promotionsprojekts um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die
    Regelbearbeitungszeit beträgt drei Jahre.

    7. Weitere Vereinbarungen und Auflagen:

    Berlin, den ...

     Doktorand(in)                                  Erstbetreuer(in)                  Zweitbetreuer(in)

                                                                       11
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Gemäß § 4 Absatz 4/Absatz 5* PromOTh wurde der/die Kandidat(in) Frau/Herr .................................

geb....................... in ....................

am .............

vom Promotionsausschuss der Theologischen Fakultät/von der Gemeinsamen Promotionskommission mit der Philo-
sophischen Fakultät, der Sprach- und literaturwissenschaftlichen Fakultät oder der Kultur-, Sozial- und Bildungswis-
senschaftlichen Fakultät (ggf. deren Nachfolgeeinrichtungen)* zum Promotionsverfahren (Dr. theol./Dr. phil.)* vorläu-
fig* zugelassen.     *Nichtzutreffendes streichen

Gemäß § 4 Absatz 4/Absatz 5* wurden die folgenden Auflagen für eine endgültige Zulassung zur Promotion erteilt:

Berlin, den

Vorsitzende/r des Promotionsausschusses

                                                          12
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Anlage 2: Muster für das Titelblatt einer Dissertation

......................................................................

Titel der Dissertation DISSERTATON

zur Erlangung des akademischen Grades Dr. theol./Dr. phil. der Theo-

logischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin eingereicht

am:....................

von: ......................................................................

(ggf. akad. Grad, Vorname, Name, ggf. Geburtsname)

..................................................................

(Geburtsdatum, Geburtsort)

...................................................................

Präsident/Präsidentin der Humboldt-Universität zu Berlin

..................................................................

Dekan/Dekanin der Theologischen Fakultät Gutachter/Gutachterinnen:

1. . .............................(Fakultät) …......................

2. ................................(Fakultät)...........................

3. ................................(Fakultät)...........................

Tag des Rigorosums: .......................................

Tag der Disputation: ......................................

                                                                              13
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Anlage 3: Muster für die Promotionsurkunde für den Dr. theol.

TESTIMONIUM PROMOTIONIS

Facultas Theologiae

invirumornatissimum/mulieremornatissimam[Name]

natum/natamdie[xx]mensis[xx]anni[xx]

i n m u n i c i p i o / u r b e / p r o v i n c i a [ H e r k u n f t s o r t , - l a n d ] postquam dissertationem

protulit

[ThemaderDissertation],

quae dissertatio ponderata est iudicio [ s u m m a / m a g n a / c u m l a u d e / r i t e ] ,

et colloquium examinatorium die [ x x ] mensis [ x x ] anni [ x x ] [ s u m m a / m a g n a / c u m l a u d e / r i
t e ] peregit

et disputatione die [ x x ] mensis [ x x ] anni [ x x ] perfecta

examina [ s u m m a / m a g n a / c u m l a u d e / r i t e ] superavit,

ex decreto Facultatis s u m m o s i n T h e o l o g i a h o n o r e s d oc t o r i s q u e

n o m en , i u r a e t p r i v i l e g i a ( D r . t h e o l . ) confert collataque esse testatur et in eius rei-

fidemhoctestimonium FacultatisTheologiaesigillosanciendum curat.

                                                 [SiegelderUniversität]

datum Berolini die [ x x ] mensis [ x x ] anni [ x x ]

[ V o r n a m e N a me ]                                                [ V o r n a m e N a m e]
Praeses Humboldt-Universität zu Berlin                                  Facultatis Theologiae Decanus

                                                                14
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URKUNDE

Die Theologische Fakultät

verleiht unter der Präsidentschaft von [ T i t e l V o r n a m e N a m e ] ,
Professor/in der [ F a k u l t ä t ] u n d
dem Dekanat von [ T i t e l V o r n a m e N a m e ] , Professor/in der [ F a k u l t ä t ]

[F RAUK ATARINAM USTERMANN]
geboren am [ 0 0 . 0 0 . 2 0 0 0 ] i n [ M u s t e r s t a d t , - l a n d ] ,

nachdem [ s i e / e r ] im ordnungsgemäßen Promotionsverfahren in Zusammenwirkung mit der [ b
e t e i l i g t e F a k u l t ä t ] durch die Dissertation [ T h e m a d e r D i s s e r t a t i o n ] ,

das Urteil [ s u m m a / m a g n a / c u m l a u d e o d e r r i t e ] , [ N o t e i n d e u t s c h e r S
p r a c h e ],

im [ R i g o r o s u m / i n d e r D i s p u t a t i o n ] am [ 0 0 . 0 0 . 2 0 0 0 ] das Urteil [ s u m m a /

m a g n a / c u m l a u d e o d e r r i t e]

und das Gesamturteil [ s u m m a / m a g n a / c u m l a u d e o d e r r i t e ] , [ G e s a m t u r t e i l i n
d e u t s c h e r S p r a c h e ] , erhalten hat,

aufgrund der Ordnungen der Fakultät den Grad [ e i n e s / e i n e r ]

[ D o k t o r s / D o k t o r i n ] der Philosophie (Dr. phil.)

Berlin, [ 0 0 . 0 0 . 2 0 0 0 ]                               [ S iegel]

[TitelName]                                    [TitelName]                                           [TitelName]
Präsidentin/Präsident                          Dekanin/Dekan                                         Dekanin/Dekan
der Humboldt-Universität zu                    der Theologischen Fakultät                            der (beteiligten)
Berlin                                                                                               Fakultät

                                                             15
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