Gesetzliche Neuerungen für börsennotierte Aktiengesellschaften 2021 - Capital Market Partner Webinar der Deutschen Börse Referenten: Dr. Wolfgang ...

 
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Gesetzliche Neuerungen für börsennotierte
Aktiengesellschaften 2021
Capital Market Partner Webinar der Deutschen Börse
Referenten: Dr. Wolfgang Richter, Dr. Jochen Schlotter und Ayleen Görisch, LL.M.
19. Januar 2021

                                                                                   CMS Deutschland
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Inhalte des Webinars

            1. Update: Aktionärskommunikation

                  2. Governance Anforderungen für die Besetzung von Vorstand und
                  Aufsichtsrat (FüPoG II-RegE + DCGK)

                    3. Auswirkungen auf die Corporate Governance durch das
                    Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG-RegE)

                  4. Praxiserfahrungen mit Say on Pay

            5. Neuerungen für die Hauptversammlung

          6. Besonderheiten für die HV 2021 und Ausblick auf 2022

2   Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021                        CMS Deutschland
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1. Update: Aktionärskommunikation

3   Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021   CMS Deutschland
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1. Überblick – Stärkung der Aktionärsidentifikation und
-kommunikation

              Aktionärskommunikation und –identifikation, §§ 67a – 67f AktG

             Emittenten, deren Aktien zum regulierten Markt zugelassen sind,
                                     § 3 Abs. 2 AktG

                      Verbesserung
                                                                              Auskunfts-
                     des Informations-
                                                                            anspruch der
                       austauschs
                                                                            Emittenten zur
                         zwischen
                                                                               Aktionärs-
                      Emittenten und
                                                                             identifikation
                        Aktionären

                                                              Datenschutz

4   Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021                                   CMS Deutschland
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2. Einführung des Begriffs "Intermediär" in das AktG

    Die Verwahrkette von Aktien in der Girosammelverwahrung

                                        Erster                        Zwischen-
         Emittent                                                    intermediär                   Letztintermediär            Aktionär
                                     Intermediär

    Gesellschaft                 Zentralverwahrer                 Intermediär                      Depotbank               Aktionär

    mit Sitz in der EU,          Art. 1 Nr. 2 D-VO:               § 67a Abs. 4 AktG:               § 67a Abs. 5 Satz 2     Formeller
    deren Aktien zum                                              Person, die Dienstleistungen     AktG:                   Aktionärsbegriff; keine
                                 Zentralverwahrer auf                                                                      Identifizierung des
    Handel an einem              Emittentenseite:                 der Verwahrung oder der          Intermediär, der als
    geregelten Markt                                              Verwaltung von Wertpapieren      Intermediär für einen   wirtschaftlich Be-
    zugelassen sind              z.B. Clearstream bei             oder der Führung von             Aktionär Aktien der     rechtigten
                                 Girosammelverwahrung             Depotkonten für Aktionäre oder   Gesellschaft verwahrt
                                 in Deutschland                   andere Personen im
                                                                  Zusammenhang mit Aktien der
                                                                  Gesellschaften mit Sitz in der
                                                                  EU erbringt (z.B.
                                                                  Finanzportfolioverwalter oder
                                                                  Depotbanken)

5       Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021                                                              CMS Deutschland
3. Kommunikation zwischen Emittenten und Aktionären

                               Aktionärskommunikation, §§ 67a – 67c AktG

                                                              Unternehmens-
                                                                ereignisse

                Emittent                                                         Aktionär

                                                               Ausübung von
                                                              Aktionärsrechten

6   Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021                                 CMS Deutschland
3.1 Pflicht zur Übermittlung von Informationen über
Unternehmensergebnisse, § 67a AktG (1)

Unternehmensereignis: eine Maßnahme, die (i) die Ausübung der mit den Aktien
verbundenen Rechte beinhaltet und (ii) die zugrunde liegende Aktie beeinflussen kann,
§ 67a Abs. 6 i.V.m. Art. 1 Nr. 3 D-VO. Insbesondere:
− Hauptversammlung
− Gewinnausschüttung
− Gewährung von Zeichnungs-, Bezugs- und Umtauschrechten
− Einziehung
− Gewährung von Wahlrechten bei Dividenden
− Änderung der WKN / ISIN
− Differenzieren bei Programmen zum Rückerwerb eigener Aktien:
    •   Über die Börse: kein Unternehmensereignis, weil Aktionäre nicht unmittelbar betroffen sind
    •   Mittels öffentlichen Rückkaufangebots: Unternehmensereignis, weil Aktionäre Rechte ausüben
        können (vergleichbar Bezugsangebot)

7   Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021                             CMS Deutschland
3.1 Pflicht zur Übermittlung von Informationen über
Unternehmensergebnisse, § 67a AktG (2)

Die Informationspflicht ist rechtzeitig und spätestens am Geschäftstag, an dem das
Unternehmensereignis veröffentlicht wird, zu erfüllen

Form und Inhalt der Übermittlung in elektronischer und maschinenlesbarer Form
entsprechend den Regelungen der D-VO

Die Informationspflicht nach § 67a AktG besteht zusätzlich zu den bisherigen
Veröffentlichungspflichten und –fristen für Emittenten (z.B. Bundesanzeiger etc.)

Sanktionen bei unterlassener, fehlerhafter oder verspäteter Mitteilung
− Keine Anfechtung von HV-Beschlüssen
− Ordnungswidrigkeit (§ 405 Abs. 2a Nr. 2 AktG) nur für Intermediäre
− Keine Schadensersatzansprüche, da Vorschriften im Allgemeininteresse

8   Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021                         CMS Deutschland
3.1.1 Direktübermittlung von Unternehmensereignissen bei
Emittenten mit Namensaktien, § 67a Abs. 1 Nr. 1 AktG

Voraussetzung: Die E-Mail Adresse des Aktionärs ist im Aktienregister eingetragen und
eine Zustimmung zur Übermittlung von Informationen per E-Mail liegt vor

                                             Intermediär             Letztintermediär
          Emittent

                                                                                        Aktionär laut Aktienregister

Anwendung für        1   Information über ein
Informationen            Unternehmensereignis per E-Mail /                              Sofern der im Aktienregister
von inländischen         Post, § 67a Abs. 1 Nr. 1 AktG                                  Eingetragene nicht der
und Emittenten           Bei der Übermittlung per E-Mail muss § 49                      wirkliche Aktionär ist, ggf.
mit Sitz in der          Abs. 3 Nr.1 WpHG gewahrt sein                                  weitere Übermittlung im
EU, § 67b Abs. 2                                                                        Innenverhältnis zwischen
AktG                                                                                    Eingetragenem und
                                                                                        tatsächlichem Aktionär

9    Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021                                       CMS Deutschland
3.1.2 Kettenübermittlung von Unternehmensereignissen, § 67a
Abs. 1 Nr. 2 AktG

Voraussetzung: Emittenten mit Inhaberaktien und Emittenten mit Namensaktien mit
Intermediären im Aktienregister

                                                   Übermittlungspflicht des Erst-
                                                   intermediärs an den nächsten
                                                   Intermediär in der Kette, § 67a Abs.         Übermittlungspflicht des
                                                   3 AktG                                       Letztintermediärs per E-Mail/Post
                                                                                                an den Aktionär, § 67b Abs. 1 AktG
                                                  Pflicht entfällt, wenn dem                3
                                                  Intermediär bekannt ist, dass der
                                                  nächste Intermediär Kenntnis von                                              Aktionär A
         Information über ein                   2 der Information hat
         Unternehmensereignis,
         § 67a Abs. 1 Nr. 1, 2 AktG                                                       Letztintermediär
         i.V.m. Tabelle 8 D-VO
     1
                                                  Intermediär

          Emittent                                                                        Letztintermediär
                                                                                                                               Aktionär B

         Anwendung für Informationen von
         inländischen und Emittenten mit Sitz
         in der EU, § 67b Abs. 2 AktG

10       Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021                                                                     CMS Deutschland
3.2 Informationsübermittlung über die Ausübung von
Aktionärsrechten, § 67c AktG

Ausübung von Aktionärsrechten entweder durch Direkt- oder Kettenübermittlung
                                                                                                     1
                                                      Kettenübermittlung der Information nach
                                                      Wahl des Aktionärs, § 67c Abs. 1 Satz 2
                                                      AktG
                                                  2
                                                                                                                           Aktionär A
                                                                                       Letztintermediär
        3

                                              Intermediär

        Emittent

                                                                                       Letztintermediär
        2

                     Direktübermittlung der Information nach                                                              Aktionär B
                     Wahl des Aktionärs, § 67c Abs. 1 Satz 2
                     AktG
                                                                                       1   Übermittlung der Information über die
                                                                                           Ausübung von Aktionärsrechten bei
                                                                                           einem Unternehmensereignis, § 67c Abs.
                                                                                           1 Satz 1 AktG

            Bei bestimmten Rechten (z.B. Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträgen, Wahlvorschlägen) auch direkte Mitteilung an die
            Gesellschaft

11   Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021                                                               CMS Deutschland
3.3 Informationsfluss bei Namensaktien vom tatsächlichen
Aktionär zum Eingetragenen, § 67 c Abs. 1 Satz 3 AktG

                                             2   Kettenübermittlung der Information nach
                                                 Wahl des Aktionärs, § 67c Abs. 1 Satz 2
                                                 AktG

                                                                       Letztintermediär               Weisung des tatsächlichen
       3
                                                                                                      Aktionärs über eine weitere
                                                                                                      Intermediärskette an den
                                          Intermediär
                                                                                                      Eingetragenen, § 67c Abs. 1
           Emittent
                                                                                                      Satz 3 AktG
                                                                       Letztintermediär
                                                                                                                            0
                                                                                                                                    tatsäch-
                                                                                                   Eingetragener im                   licher
                                                                                                    Aktienregister
                                                                                                                                    Aktionär
               2      Direktübermittlung der Information nach
                      Wahl des Aktionärs, § 67c Abs. 1 Satz 2
                                                                                           1   Grds. steht dem im Aktienregister
                      AktG
                                                                                               Eingetragenen die Ausübung der
                                                                                               Aktionärsrechte zu (ggf. Abweichungen
                                                                                               im Innenverhältnis zwischen dem
                                                                                               Eingetragenen und dem tatsächlichen
                                                                                               Aktionär

12   Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021                                                             CMS Deutschland
4. Datenschutzrechtliche Aspekte

−    Datenverarbeitungsrecht der Emittenten und Intermediäre zur Aktionärsidentifikation,
     Aktionärskommunikation, Ausübung der Aktionärsrechte und Führung des
     Aktienregisters, § 67e Abs. 1 AktG
−    Verarbeitung der personenbezogenen Daten nur im Einklang mit der DSG-VO,
     § 67e Abs. 3 AktG
−    Löschung der personenbezogenen Daten binnen zwölf Monaten nach Ende der
     Aktionärseigenschaft, § 67e Abs. 2 AktG; allerdings schwierig festzustellen, wann die
     Aktionärseigenschaft endet
−    Vorrang anderer gesetzlicher Speicherungs- und Aufbewahrungspflichten gegenüber
     der Löschungspflicht (z.B. zehnjährige Speicherungspflicht nach § 257 HGB für Daten
     von HV Teilnehmern)

13   Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021                     CMS Deutschland
2. Governance Anforderungen zur Besetzung von Vorstand
und Aufsichtsrat
FüPoG II-RegE und DCGK 2020

14   Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021   CMS Deutschland
1. FüPoG II: Regelungen zur Geschlechterquote (1)

                                                          FüPoG I (2015)               FüPoG II RegE (5/2021?)

                                              ➢ Mitbestimmte oder börsennotierte   ➢   Mitbestimmte oder
                                                Gesellschaft                           börsennotierte Gesellschaft

                                              •    AR muss Zielgröße für           •   AR muss Zielgröße für
                                                   Vorstand festlegen                  Vorstand festlegen
                                              •    Zielgröße frei                  •   Zielgröße "Null" muss klar und
                                              •    Erreichte Quote darf nicht          verständlich begründet werden
                                                   unterschritten werden           •   Erreichte Quote darf nicht
                                                                                       unterschritten werden
                                                                                   •   AR muss mit Bußgeld rechnen,
                Vorstand
                                                                                       wenn Zielgröße nicht begründet
                                                                                       wird (§ 334 Abs. 1 Nr. 3 HGB)
                                                                                   ➢   Paritätisch mitbestimmte und
                                                                                       börsennotierte Gesellschaft

                                                                                   •   Bei Vorstand aus mehr als drei
                                                                                       Personen mindestens eine Frau
                                                                                   •   Nichtigkeit regelwidriger
                                                                                       Bestellungen

15   Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021                                                  CMS Deutschland
1. FüPoG II: Regelungen zur Geschlechterquote (2)

                                              FüPoG I (2015)                         FüPoG II-RegE (5/2021?)

                                              Paritätisch mitbestimmte und           Paritätisch mitbestimmte
                                              börsennotierte Gesellschaft            Gesellschaft (ungeachtet einer
                                                                                     Börsennotierung)
                                              •    >30% Frauen und Männer            •   >30% Frauen und Männer
                                              •    Nichtigkeit quotenwidriger        •   Nichtigkeit quotenwidriger
                                                   Bestellungsbeschlüsse                 Bestellungsbeschlüsse
              Aufsichtsrat
                                              Mitbestimmte oder börsennotierte       Mitbestimmte oder börsennotierte
                                              Gesellschaft                           Gesellschaft

                                              •    Festlegung von Zielgröße für      •   Festlegung von Zielgröße für
                                                   AR                                    AR
                                              •    Zielgröße frei                    •   Zielgröße frei
                                              •    Erreichte Quote darf bei          •   Erreichte Quote (
1. FüPoG II: Regelungen zur Geschlechterquote (3)

                                               FüPoG I (2015)                     FüPoG II-RegE (5/2021?)

                                               Mitbestimmte oder börsennotierte   ➢ Mitbestimmte oder
                                               Gesellschaft                         börsennotierte Gesellschaft
                                               •    Festlegung von Zielgrößen     • Festlegung von Zielgrößen
                                               •    Zielgröße frei                • Zielgröße "Null" muss künftig klar
                                               •    Erreichte Quote darf nicht      und verständlich begründet
     Nachgeordnete Führungsebene
                                                    unterschritten werden           werden
                                                                                  • Erreichte Quote darf nicht
                                                                                    unterschritten werden
                                                                                  • Vorstand muss mit Bußgeld
                                                                                    rechnen, wenn Zielgröße nicht
                                                                                    begründet wird
                                                                                  • Vorstand (feste Quote):
                                                                                    Neubestellungen ab 1.1.2022
                                                                                    nach § 76 Abs. 3a (AktG-E, gültig
                                                                                    ab 1.5.2021)
                                                                                  • Vorstand und AR sowie
               Inkrafttreten                                                        Führungspersonen (Zielgröße):
                                                                                    Erstmalige Festlegung ab
                                                                                    1.5.2021

17    Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021                                                 CMS Deutschland
2. Neuerungen im DCGK (1)

− Dem Aufsichtsrat soll "auf Anteilseignerseite eine nach seiner Einschätzung
  angemessene" Anzahl unabhängiger Mitglieder angehören, wobei die
  Eigentümerstruktur berücksichtigt werden soll (C.6. DCGK 2020)
➢ Beachte: Unabhängigkeit in DCGK 2020 umfassend neu geregelt (s.u.)

− AR soll Alterslimit festlegen (C.2 DCGK 2020; nicht mehr Höchstdauer für Zugehörigkeit
  wie beim DCGK 2017; Zugehörigkeitsdauer jetzt aber Indikator für nicht hinreichende
  Unabhängigkeit, s.u.)

− Empfehlungen für Höchstmandatszahl (C.4.f. DCGK 2020)

− Empfehlung, einen Prüfungsausschuss und einen Nominierungsausschuss zu bilden
  (D.3. und D.5. DCGK 2020)

18   Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021                    CMS Deutschland
2. Neuerungen im DCGK (2)

(Weitere) Neuerungen durch DCGK 2020 betreffen v.a. die Unabhängigkeit von AR-
Mitgliedern (Empfehlungen C.6. ff.):
− Mehr als die Hälfte der Anteilseignervertreter sollen unabhängig von der Gesellschaft
   und vom Vorstand sein
− (Erstmals) Konkretisierung der Anforderungen an Unabhängigkeit von
   Anteilseignervertretern im AR durch indikativen Katalog von Negativkriterien
     •      Sofern ein oder mehrere der Indikatoren erfüllt sind und das betreffende AR-Mitglied dennoch als
            unabhängig angesehen wird, soll dies in der Erklärung zur Unternehmensführung erklärt werden
     •      Kodex-Kommission bevorzugt Indikatorenlösung, weil es sich bei der Einschätzung der
            Unabhängigkeit von AR-Mitgliedern zwangsläufig um eine subjektive Beurteilung handelt, die eine
            Gesamtschau erfordert
     •      Katalogkriterien können hierzu Hilfestellung leisten, aber die Ausübung pflichtgemäßen
            Ermessens durch die Anteilseignervertreter nicht ersetzen

19       Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021                                CMS Deutschland
2. Neuerungen im DCGK (3)

− Indikativer Katalog von Negativkriterien:
     •      Mitgliedschaft im Vorstand in den zwei Jahren vor der Ernennung
     •      Aktuell oder in dem Jahr bis zu seiner Ernennung direkt oder als Gesellschafter oder in
            verantwortlicher Funktion eines konzernfremden Unternehmens eine wesentliche geschäftliche
            Beziehung mit der Gesellschaft oder einem von dieser abhängigen Unternehmen unterhält oder
            unterhalten hat (z.B. als Kunde, Lieferant, Kreditgeber oder Berater)
     •      Ein naher Familienangehöriger eines Vorstandsmitglieds ist
     •      Mitgliedschaft im AR seit mehr als 12 Jahren

20       Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021                            CMS Deutschland
3. Auswirkungen auf die Corporate Governance durch das
Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG-RegE)
Ziel: Stärkung des Vertrauens in den deutschen Finanzmarkt.

21   Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021   CMS Deutschland
1. FISG: Änderungen der Corporate Governance für Emittenten
(1)

                                          Status quo                                FISG-RegE (07/2021?)
                       • Ein Mitglied des Aufsichtsrats mit          •   Ein Mitglied des Aufsichtsrats mit Sachverstand
                         Sachverstand auf dem Gebiet der                 auf dem Gebiet der Rechnungslegung
                         Rechnungslegung                             •   Ein Mitglied des Aufsichtsrats mit Sachverstand
     Aufsichtsrat      • Sektorvertrautheit der Gesamtheit des           auf dem Gebiet der Abschlussprüfung (keine
                         Aufsichtsrats                                   kumulative Erfüllung möglich)
                                                                     •   Sektorvertrautheit der Gesamtheit des
                                                                         Aufsichtsrats
                       •    Empfehlung D.3 DCGK: Einrichtung         •   Zwingende Einrichtung eines Prüfungs-
     Prüfungs-              eins Prüfungssauschusses                     ausschusses für alle Unternehmen von
     ausschuss         •    Empfehlung D.4 DCGK: Kenntnisse              öffentlichem Interesse (iSv § 316a HGB) - keine
                            und Erfahrungen des Vorsitzenden des         Ausnahme für Emittenten mit dreiköpfigem
                            Prüfungsausschusses in der                   Aufsichtsrat (Zuwiderhandlungen sind
                            Anwendung von Rechnungslegungs-              bußgeldbewährt)
                            grundsätzen, interne Kontrollverfahren   •   Jeweils ein Mitglied des Prüfungsausschusses mit
                            sowie der Abschlussprüfung                   Sachverstand auf dem Gebiet der
                       •    Auskunftsrechte des Aufsichtsrats            Rechnungslegung sowie der Abschlussprüfung
                            gegenüber dem Vorstand                   •   Überwachung der Qualität der Abschlussprüfung
                                                                     •   Informationsanspruch gegenüber den Leitern
                                                                         der Kontroll- und Überwachungsfunktionen (1.
                                                                         Führungsebene, z.B. Leiter interne Revision bzw.
                                                                         Risk Management)

22     Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021                                              CMS Deutschland
1. FISG: Änderungen der Corporate Governance für Emittenten
(2)

                                        Status quo                              FISG-RegE (07/2021?)
                     • Grundsatz A.I.4 DCGK: Errichtung eines     • Gesetzliche Pflicht zur Errichtung eines
                       geeigneten und wirksamen IKS und RMS         angemessenen und wirksamen internen Kontroll-
                     • Nennung wesentlicher Merkmale des IKS        und Risikomanagementsystems (IKS und RMS);
     Vorstand          und RMS im Lagebericht                       die konkrete Ausgestaltung und der Umfang stehen
                     • Vorstandspflichten nach § 93 Abs. 1 Satz     im Ermessen des Vorstands
                       1 AktG

 Inkrafttreten der Neuregelungen:
 - Grundsätzliches Inkrafttreten des FISG geplant für den 1. Juli 2021
 - Die Regelungen zur Besetzung des Aufsichtsrats bzw. des Prüfungsausschusses
    gelten erst ab der nächsten Neubesetzung

23   Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021                                            CMS Deutschland
2. Weitere Regelungsbereiche des FISG-RegE

Weitere Regelungsbereiche des FISG-RegE
−    Stärkung und Neuordnung der Bilanzkontrolle (Ausweitung der Befugnisse der BaFin)
−    Umfangreiche Änderungen für den Abschlussprüfer (u.a. Stärkung der Unabhängigkeit
     des Abschlussprüfers, Verschärfung der externen Rotation, Haftung)
−    Verschärfung des Bilanzstrafrechts

➢ Beitrag zur Regulierung der nachhaltigen Unternehmensführung und –überwachung
  (Sustainable Corporate Governance)?

24   Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021                 CMS Deutschland
4. Praxiserfahrungen mit "Say on Pay"

25   Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021   CMS Deutschland
1. Überblick der Neuerungen zur Vorstandsvergütung bei
börsennotierten Gesellschaften

                     ab 2020/2021 (mind. alle vier Jahre)                                              ab 2022 (jährlich)

                                                                                             Aufsichtsrat &
      Aufsichtsrat                    Aktionäre                     Aufsichtsrat                                        Aktionäre
                                                                                               Vorstand

      Aufsichtsrats-
                                                                  Festsetzung der
 beschluss über ein klar                                                                          Klar und
                                                               konkreten Vergütung
    und verständlich                                                                            verständlich
                                                                 nach Billigung des
       formuliertes                Votum über das                                               formulierter        Votum über den
                                                               Vergütungssystems für
       abstraktes                     abstrakte                                            Vergütungsbericht       Vergütungsbericht
                                                                        die
  Vergütungssystem               Vergütungssystem                                           über die Vergütung     der HV, § 120a Abs.
                                                                Vorstandsmitglieder,
          für die                der HV, § 120a AktG                                       für das abgelaufene           4 AktG
                                                                 § 87a Abs. 2 Satz
  Vorstandsvergütung,                                                                         Geschäftsjahr,
                                                                      1AktG,
   § 87a Abs. 1 AktG,                                                                           § 162 AktG
                                                                 Abschnitt G DCGK
   Abschnitt G DCGK

                                                               Das Vergütungssystem
                                                               gilt automatisch für neue
                                                               Dienstverträge

26   Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021                                                           CMS Deutschland
2. Überblick der Neuerungen zur Aufsichtsratsvergütung bei
börsennotierten Gesellschaften

            ab 2020/2021 (mind. alle vier Jahre)                                          ab 2022 (jährlich)

     Aufsichtsrat & Vorstand                           Aktionäre           Aufsichtsrat & Vorstand          Aktionäre

                                               Votum über das abstrakte     Klar und verständlich
 Vorschlag für ein abstraktes                   Vergütungssystem und             formulierter
                                                                                                         Votum über den
  Vergütungssystem für die                        ggf. Bestätigung der      Vergütungsbericht
                                                                                                        Vergütungsbericht
    Aufsichtsratsmitglieder,                   Vergütung, §§ 113 Abs. 3,   über die Vergütung für
                                                                                                       der HV, § 120a Abs. 4
   §§ 113 Abs. 3, 87a AktG,                            120a AktG;             das abgelaufene
                                                                                                               AktG
         G 17f. DCGK                             Sonderregelungen bei       Geschäftsjahr, § 162
                                               Festlegung in der Satzung            AktG

27    Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021                                                CMS Deutschland
3. Anforderungen an das Vorstandsvergütungssystem für
Vorstandsmitglieder, §§ 87, 87a AktG

−    Angemessenheit der Vorstandsbezüge im Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen
     (Pay for Performance)
−    an der nachhaltigen und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtete
     Vergütungsstruktur, § 87 Abs. 1 Satz 2 AktG
−    (Optionale) variable Vergütungsbestandteile mit einer mehrjährigen
     Bemessungsgrundlage
−    Detaillierter Katalog von Anforderungen an das abstrakte Vergütungssystems, § 87a
     Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 – 11 AktG, u.a.
     •    Festlegung einer Maximalvergütung
     •    Einbeziehung der Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer
−    Darüber hinaus weitere Empfehlungen in Abschnitt G des DCGK, u.a.
     •    Dauer der Aufschubzeit für langfristige variable Vergütung
     •    Keine Zusagen für den Fall des Kontrollwechsels
−    Detaillierte Erwartungen der institutionellen Investoren an das Vergütungssystem
−    Ggf. weitere spezialgesetzliche Anforderungen, wie z.B. für die Finanzwirtschaft

28   Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021                      CMS Deutschland
4. Vergütungsbestandteile im Vergütungssystem

Erfolgsunabhängige Vergütung                                    −   Zwingende Festlegung einer Maximalvergütung, § 87a Abs. 1
                                                                    Nr. 1 AktG
                  Festvergütung                                 −   Festlegung konkrete Ziel- und Maximal-Vergütung je
                                                                    Vorstandsmitglied, G.2 DCGK
                                                                −   Zur Beurteilung der Üblichkeit der Vergütung Peer-Group und
              ggf. Nebenleistungen                                  internes Benchmarking der Vergütung, G 3, 4 DCGK
      (Nutzung Dienstwagen, Versicherungen, etc.)
                                                                −   Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und
                                                                    der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft, § 87a Abs. 1 Nr. 2
                                                                    AktG
           ggf. Versorgungszusagen
                                                                −   Relationstransparenz zwischen fixer und variabler Vergütung, § 87a
                                                                    Abs.1 Nr. 3 AktG

                                                                −   Anknüpfung an finanzielle und nichtfinanzielle (z.B. auch ESG-
                                                                    Kriterien) Parameter und die individuelle Leistung, § 87a Abs. 1 Nr.
                                                                    4 AktG

Erfolgsabhängige Vergütung                                      −   Clawback-Klauseln, § 87a Abs. 1 Nr. 6 AktG
                                                                −   STI < LTI zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit der Vergütung (G 6
            STI (short-term incentive)                              DCGK)
      Kurzfristige variable, einjährige Vergütung               −   Aktienoptionsprogramm zur nachhaltigen und langfristigen
                     (in Bar/Aktien)                                Vergütung
                                                                −   Aufschubzeiten für die Auszahlung (mindestens 3 Jahre); Halte-,
                                                                    Ausübungs- und Sperrfristen
            LTI (long-term incentive)                           ➢   Zentrale Forderung der institutionellen Investoren: transparente
     Langfristige, variable mehrjährige Vergütung                   und klare Darstellung der KPIs und Leistungsziele zur besseren
                     (in Bar/Aktien)                                Einschätzung der Vorstandsvergütung und der
                                                                    Unternehmensperformance

29    Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021                                                         CMS Deutschland
5. Das Vergütungsvotum der Hauptversammlung, § 120a AktG

−    Der "Say on Pay Beschluss" der HV zur Billigung des abstrakten Vergütungssystems
     hat beratenden und empfehlenden Charakter
−    Bei Ablehnung des Vergütungssystems: im nächsten Jahr Vorlage des überarbeiteten
     Vergütungssystems. Die Vorstandsvergütung kann nichtsdestotrotz festgelegt werden,
     da das Votum nur beratenden und empfehlenden Charakter hat
     ➢ Allerdings institutionelle Investoren: bei Unterschreiten der Schwelle von 80 - 75 %
       Zustimmung Nachbesserung bzw. Stellungnahme zum Vergütungssystem erwünscht
−    Vergütungsvotum ist alle vier Jahre erforderlich sowie bei wesentlichen Änderungen des
     Vergütungssystems
−    Vergütungsvotum ist unanfechtbar

30   Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021                    CMS Deutschland
6. Überblick über erste Praxiserfahrungen

−    Einige Emittenten (insbesondere DAX, MDAX) haben bereits in der HV Saison 2020 ein
     abstraktes Vergütungssystem, welches den Anforderungen nach § 87a AktG entspricht,
     der HV zur Billigung gestellt
−    Nicht alle der bislang zur Abstimmung gestellten Vergütungssysteme konnten die
     Aktionäre überzeugen
−    Vereinzelt gab es hervorragende Zustimmungsquoten
−    Umfangreiche, teils stark divergierende Erwartungshaltungen der institutionellen Anleger
     und Stimmrechtsberater an die Ausgestaltung der Vergütungssysteme (zentral ist die
     transparente Darstellung der Pay-for-Performance Ausrichtung des Vergütungssystems;
     immer bedeutender wird die Verankerung von Nachhaltigkeitszielen in den
     Vergütungssystemen)

−    Empfehlungen:
     •    Sorgfältige Begründung und transparente Darstellung des Vergütungssystems, welches den
          gesetzlichen Anforderungen genügt
     •    Frühzeitiger Dialog mit den Stakeholdern

31   Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021                            CMS Deutschland
7. Vergütungsbericht, § 162 AktG

−    Gemeinsamer Bericht für den Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten
     Gesellschaft über die gewährte und geschuldete Vergütung im jeweiligen Geschäftsjahr
     für jedes gegenwärtige und ehemalige Vorstands- und Aufsichtsratsmitglied
     (Namensnennung)
−    Bisherige Pflicht einer individualisierten Vergütungsberichterstattung im (Konzern-)
     Lagebericht entfällt
−    Berichtsumfang:
     •    Mindestangaben nach § 162 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 AktG
     •    ggf. Berichterstattung zum Katalog § 87a Abs. 1 Satz 2 AktG (Keine Negativmeldungen)
     •    ggf. freiwillige Erweiterung des Berichts
−    Leitlinien der EU-Kommission zur standardisierten Darstellung
−    Vergütungsbericht unterliegt der Abschlussprüfung (grds. formelle Prüfung der
     Erfüllung der Mindestanforderungen)
−    Vergütungsbericht und Prüfvermerk auf der Internetseite der Gesellschaft zu
     veröffentlichen

32   Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021                              CMS Deutschland
8. Billigung des Vergütungsberichts durch die Hauptversammlung,
§ 120 Abs. 4, 5 AktG

             Große börsennotierte Gesellschaft,                     Börsennotierte KMU,
                    § 120a Abs. 4 AktG                               § 120a Abs. 5 AktG

 −    Billigung des erstellten und geprüften                   −   Erörterung des
      Vergütungsberichts für das abgelaufene                       Vergütungsberichts für
      Geschäftsjahr künftig neuer Standard-TOP                     das abgelaufene
      der ordentlichen HV                                          Geschäftsjahr als eigener
 −    Beschluss ist unverbindlich und                              TOP der HV
      unanfechtbar                                             −   Keine Beschlussfassung
 −    Im folgenden Vergütungsbericht ist zu                        erforderlich
      berichten wie die von den Aktionären
      geäußerte Kritik berücksichtigt wurde, § 162
      Abs. 1 Nr. 6 AktG

33   Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021                      CMS Deutschland
5. Neuerungen für die Hauptversammlung

34   Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021   CMS Deutschland
Neuerungen für die Hauptversammlung

                                                          Rechtsausübung
           Einberufung der HV                                                  Anmeldung zur HV und
                                                            vermittels der
          und Mitteilungen nach                                                   Ausübung des
                                                         Intermediäre, § 67c
               § 125 AktG                                                          Stimmrechts
                                                                AktG

                                                                                  Bestätigung der
               Erteilung von                               Elektronische       Berücksichtigung von
            Stimmvollmachten                            Zugangsbestätigung     Stimmen, § 129 Abs. 5
                                                                                       AktG

35   Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021                                   CMS Deutschland
1.1 Einberufung der Hauptversammlung (1)

                                              Bekanntmachung der Einberufung

       Bundesanzeiger, § 121 Abs. 4                  Mitteilung der Einberufung über
                                                                                       Mitteilungen für die Aktionäre,
              Satz 1 AktG                                      Medienbündel,
                                                                                       §§ 67a Abs. 1 Satz 2, 125 AktG
                                                             § 121 Abs. 4a AktG
     • Bei Namensaktien genügt
       Mitteilung an im Aktienregister
       Eingetragene (§ 121 Abs. 4 Satz
       3 AktG)
     • Bei börsennotierten
       Gesellschaften immer mittels
       BAnz.-Veröffentlichung auch bei
       Namensaktien

36   Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021                                              CMS Deutschland
1.1 Einberufung der Hauptversammlung (2)

Pflicht zum frühzeitigen (HV -37) Einspeisen in die Intermediärskette zum Aktionär ("Push-
Mitteilung")
(Art. 4, 9 Abs. 1 D-VO, § 67a AktG) fraglich
− Hängt von Auslegung der maßgeblichen Vorschriften ab
     •     Anknüpfung an Art. 9 Abs. 1 D-VO
            ❖ "Unternehmensereignis" ist die Hauptversammlung (§ 67a Abs. 6 i.V.m. Art. 1 Nr. 3 D-VO)
            ❖ "Bekanntgabe" des Unternehmensereignisses i.S. von Art. 9 Abs. 1 D-VO gleich
              "Bekanntmachung" der Einberufung im BAnz. (fragl.)
     − Sonderregelung in § 67a Abs. 1 Satz 2 AktG
            ❖ "Bekanntgabe" betrifft das gesamte Ereignis "Hauptversammlung"; bekanntzugeben sind
              "Informationen über das Unternehmensereignis" (Art. 9 Abs. 1 D-VO); nationaler Gesetzgeber
              ("nach geltendem Recht") legt fest, wann sie erfolgt
            ❖ Übermittlung der Einberufung über Intermediäre richtet sich ausschließlich nach § 125 AktG
              (§§ 67a Abs. 1 Satz 2, 125 AktG)
− Gesetzgeber wollte bewährtes Verfahren gem. § 125 AktG beibehalten
  (Regierungsbegründung); Doppelmitteilungen sollen vermieden werden
− Frühe Versendung wäre in der Praxis wenig sinnvoll, weil übliche Informationen zur
  Ausübung von Depotstimmrechten (§ 135 AktG) noch nicht mitgeschickt werden könnten
− Erste Praxiserfahrung: unterschiedliche Handhabung
37       Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021                              CMS Deutschland
1.2 Mitteilungen für Aktionäre (1)

                                            Mitteilungen für Aktionäre, § 125 AktG

       Inhaberaktien, § 125 Abs. 1 AktG                                    Namensaktien, § 125 Abs. 2 AktG

                                                                        − Inhalt: Einberufung der Hauptversammlung
     − Anwendbar auf Gesellschaften, die nicht
                                                                          mit zahlreichen Zusatzinformationen
       ausschließlich Namensaktien ausgegeben
                                                                        − Form: Tabelle 3 D-VO; Hyperlink auf
       haben
                                                                          Webseite der Gesellschaft für die sonstigen
     − Empfänger der Mitteilung erweitert:
                                                                          Pflichtinformationen oder –unterlagen
       • Alle Intermediäre, die Aktien der Gesellschaft
         verwahren (nicht lediglich Kreditinstitute, die                − Frist: unmittelbar nach dem 21. Tag vor der
         Stimmrechte ausgeübt haben); Emittent muss                       HV
         für praktische Handhabung die Informationen an                 − Übermittlung an den im Aktienregister
         Zentralverwahrer als ersten Intermediär                          Eingetragenen am 21. Tag vor der HV per E-
         schicken                                                         Mail / Post
       • Aktionäre und Intermediäre, die Mitteilung
         verlangt haben
       • Vereinigungen von Aktionären, die Mitteilung
         verlangt oder in der letzten Hauptversammlung
         Stimmrechte ausgeübt haben
     − Inhalt: Einberufung der Hauptversammlung
       mit zahlreichen Zusatzinformationen
     − Form: Tabelle 3 D-VO; Hyperlink auf
       Webseite der Gesellschaft für die sonstigen
       Pflichtinformationen oder –unterlagen
     − Frist: mindestens 21 Tage vor der HV
     − Übermittlung von Letztintermediär zu Aktionär
       per E-Mail oder Post

38    Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021                                              CMS Deutschland
1.2 Mitteilungen für Aktionäre (2)

Weiterleitung von Letztintermediär zu Aktionär
− Per E-Mail, wenn Aktionär E-Mail Adresse angegeben hat
− Keine Pflicht der Aktionäre, E-Mail Adressen anzugeben
− In der Praxis wohl noch immer per Post
− Kosten der nicht-elektronischen Weitergabe braucht Emittent nicht zu tragen (§ 67f Abs.
  1 Satz 2 Nr. 1 AktG)

Beachtung von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WpHG bei börsennotierten Gesellschaften. E-Mail
Versand nur mit
− Beschluss der Hauptversammlung
− Zustimmung des Aktionärs
− Sicherer Identifikation

39   Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021                   CMS Deutschland
2. Rechtsausübung vermittels der Intermediäre, § 67c AktG (1)

Rechtsausübung entweder durch Direkt- oder Kettenübermittlung

                                                                                                  1
                                                      Kettenübermittlung der Information zur
                                                      Rechtsausübung nach Wahl des Aktionärs,
                                                      § 67c Abs. 1 Satz 2 AktG
                                                  2
                                                                                                                         Aktionär A
                                                                                     Letztintermediär
        3

                                              Intermediär

        Emittent

                                                                                     Letztintermediär
        2

                     Direktübermittlung der Information zu                                                               Aktionär B
                     Rechtsausübung nach Wahl des Aktionärs,
                     § 67c Abs. 1 Satz 2 AktG
                                                                                     1   Übermittlung der Information zur
                                                                                         Rechtsausübung, § 67c Abs. 1 Satz 1
                                                                                         AktG

       Bei bestimmten Rechten (Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträgen, Wahlvorschlägen) i.d.R wohl direkte Mitteilung an die
       Gesellschaft

40   Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021                                                              CMS Deutschland
2. Rechtsausübung vermittels der Intermediäre (2)

Form der Weiterleitung: Standardformular gem. Art. 2 Abs. 1 und 3 D-VO

Intermediäre müssen bei Mitteilungen zur Ausübung von Rechten die Anmeldeformalitäten,
d.h. Record Date und Anmeldefristen, beachten (Art. 9 Abs. 4 D-VO)

41   Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021                CMS Deutschland
3. Anmeldung zur Hauptversammlung und Ausübung des
Stimmrechts
                            Inhaberaktien                                             Namensaktien

           Anmeldung                          Stimmabgabe                              Stimmabgabe

     Anmeldung über die                   Elektronische              Elektronische Stimmabgabe über die
     Intermediärskette                    Stimmabgabe über die       Intermediärskette:
     − Anteilsbesitzbe-                   Intermediärskette:         − Im Aktienregister eingetragener Aktionär kann das
        stätigung, § 67c Abs.             − Elektronische               Stimmrecht direkt ausüben
        3 AktG i.V.m. Art. 5                 Briefwahl, § 118 Abs.   − Weiterleitung über Intermediäre schon jetzt
        i.V.m. Tabelle 4 D-VO                2 AktG (ggf.               unüblich; Intermediär könnte Weiterleitung vielleicht
     − Anmeldung des                         Umdeutung in               sogar ablehnen
        Aktionärs:                           Weisung an den          − Ist nicht der wahre Aktionär, sondern ein
         • Satzungsdispositiv,               Stimmrechtsvertreter)      Intermediär im Aktienregister eingetragen
            aber üblich                   − Stimmrechtsvertretung       • (Eingetragener) Intermediär ist verpflichtet,
         • Durch D-VO stark               − Kaum möglich, wenn             Weisungen/Stimmabgabe des wahren Aktionärs
            formalisiert, Art. 6             weder Briefwahl noch          (über die Intermediärskette oder direkt) an die
            Abs. 3 i.V.m.                    Stimmrechtsvertreter          Gesellschaft weiterzuleiten
            Tabelle 5                        angeboten                  • Die der Gesellschaft zugeleitete Stimmabgabe
         • Vorgaben der                                                    soll wirksam (gemacht) werden, also notfalls
            Satzung gehen                                                  Umdeutung (Briefwahl, Vertretung durch
            u.U. vor                                                       Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
         • Bloßer
            Anteilsbesitznach-
            weis keine
            ausreichende
            Anmeldung
42     Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021                                                CMS Deutschland
4. Erteilung von (Stimm)Vollmachten

Inhaberaktien
− Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Tabelle 5 D-VO sieht nicht ausdrücklich (allenfalls implizit) die
   Übermittlung von Vollmachten vor
     •      Anmeldung nach Tabelle 5 mit Angabe der Vertretung und Angaben zur Stimmabgabe könnte in
            Briefwahl umgedeutet werden (notfalls als Weisung an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft)
     •      Bloße Mitteilung der Vertretung kann wohl nicht als Bevollmächtigung ausgelegt werden
− Praxistipp: Neben der elektronischen Übermittlung auch eine Vollmacht in der nach AktG
  vorgesehenen Form über die Intermediärskette, § 67c Abs. 1 AktG, - aber außerhalb des
  elektronischen Formats – zuleiten

Namensaktien
− Handelt der eingetragene Aktionär, nutzt er die von der Gesellschaft bereitgestellten
  Formulare und elektronischen Services
− Ist Intermediär im Aktienregister eingetragen
     • Im Verhältnis des wahren Aktionärs zum Eingetragenen: Übermittlung der Stimmabgabe/von
       Weisungen mittels der Intermediärskette an den Eingetragenen bedarf keiner Vollmacht
     • Eingetragener Intermediär leitet Stimmen/Weisungen (evtl. gem. Tabelle 5 D-VO) an Gesellschaft
       weiter; keine Vollmacht erforderlich
     • Gibt der Eingetragene als Teilnahmeart Vertretung an, so liegt darin zugleich Bevollmächtigung
43       Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021                             CMS Deutschland
5. Elektronische Zugangsbestätigung der Stimmabgabe,
§ 118 AktG

− Elektronische Bestätigung der Stimmabgabe über die Intermediärskette, § 67a Abs. 3
  AktG
     •      Bei elektronischer Stimmabgabe, § 118 Abs. 1 Satz 3 AktG
     •      Bei Briefwahl im Wege elektronischer Kommunikation, § 118 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3
            AktG

− Form: Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Tabelle 6 D-VO
− Übermittelt der Aktionär durch die Intermediärskette zusammen mit seiner Anmeldung
  auch seine Stimmabgabe, so bedeutet dies eine elektronische Stimmabgabe. Sie löst
  die Pflicht zur Bestätigung aus. Unklar, ob dies auch gilt, wenn keine elektronische
  Stimmabgabe oder Abstimmung über Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft angeboten
  wird

44       Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021                               CMS Deutschland
6. Bestätigung über die Berücksichtigung von Stimmen, § 129 Abs.
5 AktG

Elektronische Bestätigung der Berücksichtigung der Stimmabgabe über die
Intermediärskette (§ 129 Abs. 5 AktG)
− Frist für das Verlangen des Aktionärs: 30 Tage ab Hauptversammlung
− Frist für die Antwort des Emittenten: 15 Tage ab Verlangen
− Form: Tabelle 7 D-VO

Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Tabelle 7 D-VO spricht nur von elektronisch abgegebenen Stimmen; im
Lichte des Zwecks der Vorschrift könnte § 129 Abs. 5 AktG auf alle Formen der
Stimmabgabe erstreckt werden

Als "Abstimmender" sollte der im Teilnehmerverzeichnis Genannte angesehen werden

Sollte der Abstimmende nicht der Aktionär sein, sollte der Abstimmende die Information an
den Aktionär weiterleiten. Intermediäre sind zur Weiterleitung anhand der Intermediärskette
verpflichtet (§ 67a Abs. 4 AktG)

45   Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021                    CMS Deutschland
6. Besonderheiten für die HV 2021 und Ausblick auf 2022

46   Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021   CMS Deutschland
1. Besonderheiten für die HV 2021 (1)

Verlängerung der Möglichkeit zur Abhaltung rein virtueller Hauptversammlungen bis zum
31.12.2021 (Verlängerungs-VO vom 29.10.2020 i.V.m. C19-MaßnG vom 27.3.2020)
− Über Nutzung der gesetzlichen Möglichkeit muss Vorstand nach pflichtgemäßem
   Ermessen entscheiden; insbesondere muss virtuelle HV erforderlich erscheinen; er soll
   davon im Einzelfall nur Gebrauch machen, wenn dies unter Berücksichtigung des
   Pandemiegeschehens erforderlich erscheint (Begründung zur Verlängerungs-VO)
− Fehlerhafte Entscheidung über Einberufung macht HV-Beschlüsse u.U. anfechtbar
− Verlängerungs-VO gilt nur für HVs, die noch 2021 abgehalten werden; bloße
   Einberufung 2021 genügt nicht

Verbesserung der Rechte der Aktionäre auf Auskunft (Änderung des C19-MaßnG durch Art.
11 Nr. 1a, b Satz 1 Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
vom 30.12.2020)
− Festlegung eines Fragerechts, statt bloßer Fragemöglichkeit
− Gesellschaft kann Einreichung von Fragen bis spätestens 1 Tag vor der HV verlangen
   (bisherige Regelung und Praxis: 2 Tage) (Zur Sicherheit Berechnung 24 Stunden
   rückwärts vor Beginn der HV)

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1. Besonderheiten für die HV 2021 (2)

− Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen
  beantwortet (bisherige Regelung: "welche Fragen er wie beantwortet")
− Problematisch ist die Pflicht zur Beantwortung, wenn (aktivistische) Aktionäre (gezielt)
  große Fragenkataloge schicken
     •      Schriftliche Beantwortung hilft bedingt; sie muss an alle Aktionäre gehen, also über die Website;
            § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 AktG (Verfügbarkeit 7 Tage vor HV) müsste als gesetzlich abbedungen
            angesehen werden
     •      Bündelung von Fragen/Antworten schwierig, wenn (bewusst) sehr verschiedene Fragen gestellt
            werden
     •      "Zeitliche Obergrenze" (Gesetzesmaterialien) für Fragenbeantwortung dürfte zulässig sein; damit
            Beschränkung der Auskunftspflicht
     •      Unsicher, ob Auskunftserzwingungsverfahren anwendbar ist
     •      Weitgehender Ausschluss des Anfechtungsrechts bleibt bestehen

− Nachfragemöglichkeit in der HV ist nicht vorgeschrieben: Gesetz enthält keine Pflicht,
  Aktionären eine elektronische (aktive) Teilnahme an der HV zu ermöglichen

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1. Besonderheiten für die HV 2021 (3)

Verbesserung der Möglichkeit zur Antragstellung (Änderung des C19-MaßnG durch Art. 11
Nr. 1b Satz 2 Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vom
30.12.2020)
− Anträge oder Wahlvorschläge i.S.v. §§ 126, 127 AktG gelten als in der HV gestellt, wenn
   Aktionär zur HV legitimiert und angemeldet ist (Fiktionslösung entspricht überwiegender
   Praxis 2020)
− Antragsmöglichkeit ist nicht begrenzt und könnte (in Kombination mit zahlreichen
   Fragen) missbraucht werden; evtl. zulässig, Behandlung von Anträgen zeitlich zu
   begrenzen

Diskutiert werden Vorschläge, die virtuelle HV durch einzelne Maßnahmen attraktiver zu
gestalten, insbesondere zur Verbesserung der Frage- und Informationsmöglichkeiten
− Veröffentlichung von Reden von Organmitgliedern (geräumig) vor Ablauf der Frist zur
   Übermittlung von Fragen
− Eröffnung eines Weges, Nachfragen zu stellen (z.B. Chat-Funktion während HV); evtl.
   sogar Einreichung von Fragen während der HV ("Es sollte ermöglich werden (…), dass
   Fragen auch noch während der HV eingereicht werden können"; Begründung
   Verlängerungs-VO)
− Ermöglichung von (Video)Stellungnahmen von Aktionärsvereinigungen oder Investoren
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2. Ausblick auf 2022 (1)

De lege ferenda gibt es Vorschläge, die virtuelle HV zum Regelmodell zu machen

Am weitesten geht der Vorschlag, die virtuelle HV mit allen Auskunfts-, Rede,- Stimm- und
Anfechtungsrechten auszugestalten
− Setzt voraus, dass HV tatsächlich mit allen Aktionären als Video-Konferenz abgehalten
   werden kann
− Problematisch erscheint Bewältigung der erleichterten Teilnahme und damit
   verbundenen höheren Zahl an Beiträgen und Fragen

Ein weiterer Vorschlag will die Präsenz-HV als Wahlmöglichkeit vorsehen oder als die
virtuelle HV ergänzende Veranstaltung für bestimmte (bedeutende) Aktionäre oder
Aktionärsvertreter; im Vorfeld der HV soll es längere Perioden geben, in der Aktionärsfragen
gestellt und beantwortet sowie Nachfragen behandelt werden
− Problematisch erscheint die Abgrenzung der möglichen Teilnehmer einer (parallelen)
    Präsenz-HV
− Gestreckter Fragen- und Antwortenprozess wäre sehr aufwendig und für viele Aktionäre
    u.U. unattraktiv

50   Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021                     CMS Deutschland
2. Ausblick auf 2022 (2)

Am Nähesten an der bisherigen Regelung des C-19 MaßnG und der HV-Praxis 2020 liegt
der Vorschlag, die Möglichkeiten, virtuelle HVs abzuhalten, gesetzlich dauerhaft zu
verankern; der Frage- und Antwortenprozess soll verbessert werden durch befristete
Einreichung von Fragen, ein Auskunftsrecht gem. § 131 AktG und Nachfragemöglichkeiten
in der virtuellen HV

Fraglich ist allerdings, ob sich der Gesetzgeber (insbesondere im Wahljahr 2021) zu
Änderungen des Aktienrechts entschließt

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