Gesetzliche Neuerungen für börsennotierte Aktiengesellschaften 2021 - Capital Market Partner Webinar der Deutschen Börse Referenten: Dr. Wolfgang ...
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Gesetzliche Neuerungen für börsennotierte Aktiengesellschaften 2021 Capital Market Partner Webinar der Deutschen Börse Referenten: Dr. Wolfgang Richter, Dr. Jochen Schlotter und Ayleen Görisch, LL.M. 19. Januar 2021 CMS Deutschland
Inhalte des Webinars 1. Update: Aktionärskommunikation 2. Governance Anforderungen für die Besetzung von Vorstand und Aufsichtsrat (FüPoG II-RegE + DCGK) 3. Auswirkungen auf die Corporate Governance durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG-RegE) 4. Praxiserfahrungen mit Say on Pay 5. Neuerungen für die Hauptversammlung 6. Besonderheiten für die HV 2021 und Ausblick auf 2022 2 Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021 CMS Deutschland
1. Update: Aktionärskommunikation 3 Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021 CMS Deutschland
1. Überblick – Stärkung der Aktionärsidentifikation und -kommunikation Aktionärskommunikation und –identifikation, §§ 67a – 67f AktG Emittenten, deren Aktien zum regulierten Markt zugelassen sind, § 3 Abs. 2 AktG Verbesserung Auskunfts- des Informations- anspruch der austauschs Emittenten zur zwischen Aktionärs- Emittenten und identifikation Aktionären Datenschutz 4 Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021 CMS Deutschland
2. Einführung des Begriffs "Intermediär" in das AktG Die Verwahrkette von Aktien in der Girosammelverwahrung Erster Zwischen- Emittent intermediär Letztintermediär Aktionär Intermediär Gesellschaft Zentralverwahrer Intermediär Depotbank Aktionär mit Sitz in der EU, Art. 1 Nr. 2 D-VO: § 67a Abs. 4 AktG: § 67a Abs. 5 Satz 2 Formeller deren Aktien zum Person, die Dienstleistungen AktG: Aktionärsbegriff; keine Zentralverwahrer auf Identifizierung des Handel an einem Emittentenseite: der Verwahrung oder der Intermediär, der als geregelten Markt Verwaltung von Wertpapieren Intermediär für einen wirtschaftlich Be- zugelassen sind z.B. Clearstream bei oder der Führung von Aktionär Aktien der rechtigten Girosammelverwahrung Depotkonten für Aktionäre oder Gesellschaft verwahrt in Deutschland andere Personen im Zusammenhang mit Aktien der Gesellschaften mit Sitz in der EU erbringt (z.B. Finanzportfolioverwalter oder Depotbanken) 5 Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021 CMS Deutschland
3. Kommunikation zwischen Emittenten und Aktionären Aktionärskommunikation, §§ 67a – 67c AktG Unternehmens- ereignisse Emittent Aktionär Ausübung von Aktionärsrechten 6 Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021 CMS Deutschland
3.1 Pflicht zur Übermittlung von Informationen über Unternehmensergebnisse, § 67a AktG (1) Unternehmensereignis: eine Maßnahme, die (i) die Ausübung der mit den Aktien verbundenen Rechte beinhaltet und (ii) die zugrunde liegende Aktie beeinflussen kann, § 67a Abs. 6 i.V.m. Art. 1 Nr. 3 D-VO. Insbesondere: − Hauptversammlung − Gewinnausschüttung − Gewährung von Zeichnungs-, Bezugs- und Umtauschrechten − Einziehung − Gewährung von Wahlrechten bei Dividenden − Änderung der WKN / ISIN − Differenzieren bei Programmen zum Rückerwerb eigener Aktien: • Über die Börse: kein Unternehmensereignis, weil Aktionäre nicht unmittelbar betroffen sind • Mittels öffentlichen Rückkaufangebots: Unternehmensereignis, weil Aktionäre Rechte ausüben können (vergleichbar Bezugsangebot) 7 Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021 CMS Deutschland
3.1 Pflicht zur Übermittlung von Informationen über Unternehmensergebnisse, § 67a AktG (2) Die Informationspflicht ist rechtzeitig und spätestens am Geschäftstag, an dem das Unternehmensereignis veröffentlicht wird, zu erfüllen Form und Inhalt der Übermittlung in elektronischer und maschinenlesbarer Form entsprechend den Regelungen der D-VO Die Informationspflicht nach § 67a AktG besteht zusätzlich zu den bisherigen Veröffentlichungspflichten und –fristen für Emittenten (z.B. Bundesanzeiger etc.) Sanktionen bei unterlassener, fehlerhafter oder verspäteter Mitteilung − Keine Anfechtung von HV-Beschlüssen − Ordnungswidrigkeit (§ 405 Abs. 2a Nr. 2 AktG) nur für Intermediäre − Keine Schadensersatzansprüche, da Vorschriften im Allgemeininteresse 8 Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021 CMS Deutschland
3.1.1 Direktübermittlung von Unternehmensereignissen bei Emittenten mit Namensaktien, § 67a Abs. 1 Nr. 1 AktG Voraussetzung: Die E-Mail Adresse des Aktionärs ist im Aktienregister eingetragen und eine Zustimmung zur Übermittlung von Informationen per E-Mail liegt vor Intermediär Letztintermediär Emittent Aktionär laut Aktienregister Anwendung für 1 Information über ein Informationen Unternehmensereignis per E-Mail / Sofern der im Aktienregister von inländischen Post, § 67a Abs. 1 Nr. 1 AktG Eingetragene nicht der und Emittenten Bei der Übermittlung per E-Mail muss § 49 wirkliche Aktionär ist, ggf. mit Sitz in der Abs. 3 Nr.1 WpHG gewahrt sein weitere Übermittlung im EU, § 67b Abs. 2 Innenverhältnis zwischen AktG Eingetragenem und tatsächlichem Aktionär 9 Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021 CMS Deutschland
3.1.2 Kettenübermittlung von Unternehmensereignissen, § 67a Abs. 1 Nr. 2 AktG Voraussetzung: Emittenten mit Inhaberaktien und Emittenten mit Namensaktien mit Intermediären im Aktienregister Übermittlungspflicht des Erst- intermediärs an den nächsten Intermediär in der Kette, § 67a Abs. Übermittlungspflicht des 3 AktG Letztintermediärs per E-Mail/Post an den Aktionär, § 67b Abs. 1 AktG Pflicht entfällt, wenn dem 3 Intermediär bekannt ist, dass der nächste Intermediär Kenntnis von Aktionär A Information über ein 2 der Information hat Unternehmensereignis, § 67a Abs. 1 Nr. 1, 2 AktG Letztintermediär i.V.m. Tabelle 8 D-VO 1 Intermediär Emittent Letztintermediär Aktionär B Anwendung für Informationen von inländischen und Emittenten mit Sitz in der EU, § 67b Abs. 2 AktG 10 Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021 CMS Deutschland
3.2 Informationsübermittlung über die Ausübung von Aktionärsrechten, § 67c AktG Ausübung von Aktionärsrechten entweder durch Direkt- oder Kettenübermittlung 1 Kettenübermittlung der Information nach Wahl des Aktionärs, § 67c Abs. 1 Satz 2 AktG 2 Aktionär A Letztintermediär 3 Intermediär Emittent Letztintermediär 2 Direktübermittlung der Information nach Aktionär B Wahl des Aktionärs, § 67c Abs. 1 Satz 2 AktG 1 Übermittlung der Information über die Ausübung von Aktionärsrechten bei einem Unternehmensereignis, § 67c Abs. 1 Satz 1 AktG Bei bestimmten Rechten (z.B. Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträgen, Wahlvorschlägen) auch direkte Mitteilung an die Gesellschaft 11 Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021 CMS Deutschland
3.3 Informationsfluss bei Namensaktien vom tatsächlichen Aktionär zum Eingetragenen, § 67 c Abs. 1 Satz 3 AktG 2 Kettenübermittlung der Information nach Wahl des Aktionärs, § 67c Abs. 1 Satz 2 AktG Letztintermediär Weisung des tatsächlichen 3 Aktionärs über eine weitere Intermediärskette an den Intermediär Eingetragenen, § 67c Abs. 1 Emittent Satz 3 AktG Letztintermediär 0 tatsäch- Eingetragener im licher Aktienregister Aktionär 2 Direktübermittlung der Information nach Wahl des Aktionärs, § 67c Abs. 1 Satz 2 1 Grds. steht dem im Aktienregister AktG Eingetragenen die Ausübung der Aktionärsrechte zu (ggf. Abweichungen im Innenverhältnis zwischen dem Eingetragenen und dem tatsächlichen Aktionär 12 Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021 CMS Deutschland
4. Datenschutzrechtliche Aspekte − Datenverarbeitungsrecht der Emittenten und Intermediäre zur Aktionärsidentifikation, Aktionärskommunikation, Ausübung der Aktionärsrechte und Führung des Aktienregisters, § 67e Abs. 1 AktG − Verarbeitung der personenbezogenen Daten nur im Einklang mit der DSG-VO, § 67e Abs. 3 AktG − Löschung der personenbezogenen Daten binnen zwölf Monaten nach Ende der Aktionärseigenschaft, § 67e Abs. 2 AktG; allerdings schwierig festzustellen, wann die Aktionärseigenschaft endet − Vorrang anderer gesetzlicher Speicherungs- und Aufbewahrungspflichten gegenüber der Löschungspflicht (z.B. zehnjährige Speicherungspflicht nach § 257 HGB für Daten von HV Teilnehmern) 13 Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021 CMS Deutschland
2. Governance Anforderungen zur Besetzung von Vorstand und Aufsichtsrat FüPoG II-RegE und DCGK 2020 14 Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021 CMS Deutschland
1. FüPoG II: Regelungen zur Geschlechterquote (1) FüPoG I (2015) FüPoG II RegE (5/2021?) ➢ Mitbestimmte oder börsennotierte ➢ Mitbestimmte oder Gesellschaft börsennotierte Gesellschaft • AR muss Zielgröße für • AR muss Zielgröße für Vorstand festlegen Vorstand festlegen • Zielgröße frei • Zielgröße "Null" muss klar und • Erreichte Quote darf nicht verständlich begründet werden unterschritten werden • Erreichte Quote darf nicht unterschritten werden • AR muss mit Bußgeld rechnen, Vorstand wenn Zielgröße nicht begründet wird (§ 334 Abs. 1 Nr. 3 HGB) ➢ Paritätisch mitbestimmte und börsennotierte Gesellschaft • Bei Vorstand aus mehr als drei Personen mindestens eine Frau • Nichtigkeit regelwidriger Bestellungen 15 Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021 CMS Deutschland
1. FüPoG II: Regelungen zur Geschlechterquote (2) FüPoG I (2015) FüPoG II-RegE (5/2021?) Paritätisch mitbestimmte und Paritätisch mitbestimmte börsennotierte Gesellschaft Gesellschaft (ungeachtet einer Börsennotierung) • >30% Frauen und Männer • >30% Frauen und Männer • Nichtigkeit quotenwidriger • Nichtigkeit quotenwidriger Bestellungsbeschlüsse Bestellungsbeschlüsse Aufsichtsrat Mitbestimmte oder börsennotierte Mitbestimmte oder börsennotierte Gesellschaft Gesellschaft • Festlegung von Zielgröße für • Festlegung von Zielgröße für AR AR • Zielgröße frei • Zielgröße frei • Erreichte Quote darf bei • Erreichte Quote (
1. FüPoG II: Regelungen zur Geschlechterquote (3) FüPoG I (2015) FüPoG II-RegE (5/2021?) Mitbestimmte oder börsennotierte ➢ Mitbestimmte oder Gesellschaft börsennotierte Gesellschaft • Festlegung von Zielgrößen • Festlegung von Zielgrößen • Zielgröße frei • Zielgröße "Null" muss künftig klar • Erreichte Quote darf nicht und verständlich begründet Nachgeordnete Führungsebene unterschritten werden werden • Erreichte Quote darf nicht unterschritten werden • Vorstand muss mit Bußgeld rechnen, wenn Zielgröße nicht begründet wird • Vorstand (feste Quote): Neubestellungen ab 1.1.2022 nach § 76 Abs. 3a (AktG-E, gültig ab 1.5.2021) • Vorstand und AR sowie Inkrafttreten Führungspersonen (Zielgröße): Erstmalige Festlegung ab 1.5.2021 17 Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021 CMS Deutschland
2. Neuerungen im DCGK (1) − Dem Aufsichtsrat soll "auf Anteilseignerseite eine nach seiner Einschätzung angemessene" Anzahl unabhängiger Mitglieder angehören, wobei die Eigentümerstruktur berücksichtigt werden soll (C.6. DCGK 2020) ➢ Beachte: Unabhängigkeit in DCGK 2020 umfassend neu geregelt (s.u.) − AR soll Alterslimit festlegen (C.2 DCGK 2020; nicht mehr Höchstdauer für Zugehörigkeit wie beim DCGK 2017; Zugehörigkeitsdauer jetzt aber Indikator für nicht hinreichende Unabhängigkeit, s.u.) − Empfehlungen für Höchstmandatszahl (C.4.f. DCGK 2020) − Empfehlung, einen Prüfungsausschuss und einen Nominierungsausschuss zu bilden (D.3. und D.5. DCGK 2020) 18 Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021 CMS Deutschland
2. Neuerungen im DCGK (2) (Weitere) Neuerungen durch DCGK 2020 betreffen v.a. die Unabhängigkeit von AR- Mitgliedern (Empfehlungen C.6. ff.): − Mehr als die Hälfte der Anteilseignervertreter sollen unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand sein − (Erstmals) Konkretisierung der Anforderungen an Unabhängigkeit von Anteilseignervertretern im AR durch indikativen Katalog von Negativkriterien • Sofern ein oder mehrere der Indikatoren erfüllt sind und das betreffende AR-Mitglied dennoch als unabhängig angesehen wird, soll dies in der Erklärung zur Unternehmensführung erklärt werden • Kodex-Kommission bevorzugt Indikatorenlösung, weil es sich bei der Einschätzung der Unabhängigkeit von AR-Mitgliedern zwangsläufig um eine subjektive Beurteilung handelt, die eine Gesamtschau erfordert • Katalogkriterien können hierzu Hilfestellung leisten, aber die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch die Anteilseignervertreter nicht ersetzen 19 Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021 CMS Deutschland
2. Neuerungen im DCGK (3) − Indikativer Katalog von Negativkriterien: • Mitgliedschaft im Vorstand in den zwei Jahren vor der Ernennung • Aktuell oder in dem Jahr bis zu seiner Ernennung direkt oder als Gesellschafter oder in verantwortlicher Funktion eines konzernfremden Unternehmens eine wesentliche geschäftliche Beziehung mit der Gesellschaft oder einem von dieser abhängigen Unternehmen unterhält oder unterhalten hat (z.B. als Kunde, Lieferant, Kreditgeber oder Berater) • Ein naher Familienangehöriger eines Vorstandsmitglieds ist • Mitgliedschaft im AR seit mehr als 12 Jahren 20 Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021 CMS Deutschland
3. Auswirkungen auf die Corporate Governance durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG-RegE) Ziel: Stärkung des Vertrauens in den deutschen Finanzmarkt. 21 Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021 CMS Deutschland
1. FISG: Änderungen der Corporate Governance für Emittenten (1) Status quo FISG-RegE (07/2021?) • Ein Mitglied des Aufsichtsrats mit • Ein Mitglied des Aufsichtsrats mit Sachverstand Sachverstand auf dem Gebiet der auf dem Gebiet der Rechnungslegung Rechnungslegung • Ein Mitglied des Aufsichtsrats mit Sachverstand Aufsichtsrat • Sektorvertrautheit der Gesamtheit des auf dem Gebiet der Abschlussprüfung (keine Aufsichtsrats kumulative Erfüllung möglich) • Sektorvertrautheit der Gesamtheit des Aufsichtsrats • Empfehlung D.3 DCGK: Einrichtung • Zwingende Einrichtung eines Prüfungs- Prüfungs- eins Prüfungssauschusses ausschusses für alle Unternehmen von ausschuss • Empfehlung D.4 DCGK: Kenntnisse öffentlichem Interesse (iSv § 316a HGB) - keine und Erfahrungen des Vorsitzenden des Ausnahme für Emittenten mit dreiköpfigem Prüfungsausschusses in der Aufsichtsrat (Zuwiderhandlungen sind Anwendung von Rechnungslegungs- bußgeldbewährt) grundsätzen, interne Kontrollverfahren • Jeweils ein Mitglied des Prüfungsausschusses mit sowie der Abschlussprüfung Sachverstand auf dem Gebiet der • Auskunftsrechte des Aufsichtsrats Rechnungslegung sowie der Abschlussprüfung gegenüber dem Vorstand • Überwachung der Qualität der Abschlussprüfung • Informationsanspruch gegenüber den Leitern der Kontroll- und Überwachungsfunktionen (1. Führungsebene, z.B. Leiter interne Revision bzw. Risk Management) 22 Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021 CMS Deutschland
1. FISG: Änderungen der Corporate Governance für Emittenten (2) Status quo FISG-RegE (07/2021?) • Grundsatz A.I.4 DCGK: Errichtung eines • Gesetzliche Pflicht zur Errichtung eines geeigneten und wirksamen IKS und RMS angemessenen und wirksamen internen Kontroll- • Nennung wesentlicher Merkmale des IKS und Risikomanagementsystems (IKS und RMS); Vorstand und RMS im Lagebericht die konkrete Ausgestaltung und der Umfang stehen • Vorstandspflichten nach § 93 Abs. 1 Satz im Ermessen des Vorstands 1 AktG Inkrafttreten der Neuregelungen: - Grundsätzliches Inkrafttreten des FISG geplant für den 1. Juli 2021 - Die Regelungen zur Besetzung des Aufsichtsrats bzw. des Prüfungsausschusses gelten erst ab der nächsten Neubesetzung 23 Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021 CMS Deutschland
2. Weitere Regelungsbereiche des FISG-RegE Weitere Regelungsbereiche des FISG-RegE − Stärkung und Neuordnung der Bilanzkontrolle (Ausweitung der Befugnisse der BaFin) − Umfangreiche Änderungen für den Abschlussprüfer (u.a. Stärkung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, Verschärfung der externen Rotation, Haftung) − Verschärfung des Bilanzstrafrechts ➢ Beitrag zur Regulierung der nachhaltigen Unternehmensführung und –überwachung (Sustainable Corporate Governance)? 24 Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021 CMS Deutschland
4. Praxiserfahrungen mit "Say on Pay" 25 Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021 CMS Deutschland
1. Überblick der Neuerungen zur Vorstandsvergütung bei börsennotierten Gesellschaften ab 2020/2021 (mind. alle vier Jahre) ab 2022 (jährlich) Aufsichtsrat & Aufsichtsrat Aktionäre Aufsichtsrat Aktionäre Vorstand Aufsichtsrats- Festsetzung der beschluss über ein klar Klar und konkreten Vergütung und verständlich verständlich nach Billigung des formuliertes Votum über das formulierter Votum über den Vergütungssystems für abstraktes abstrakte Vergütungsbericht Vergütungsbericht die Vergütungssystem Vergütungssystem über die Vergütung der HV, § 120a Abs. Vorstandsmitglieder, für die der HV, § 120a AktG für das abgelaufene 4 AktG § 87a Abs. 2 Satz Vorstandsvergütung, Geschäftsjahr, 1AktG, § 87a Abs. 1 AktG, § 162 AktG Abschnitt G DCGK Abschnitt G DCGK Das Vergütungssystem gilt automatisch für neue Dienstverträge 26 Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021 CMS Deutschland
2. Überblick der Neuerungen zur Aufsichtsratsvergütung bei börsennotierten Gesellschaften ab 2020/2021 (mind. alle vier Jahre) ab 2022 (jährlich) Aufsichtsrat & Vorstand Aktionäre Aufsichtsrat & Vorstand Aktionäre Votum über das abstrakte Klar und verständlich Vorschlag für ein abstraktes Vergütungssystem und formulierter Votum über den Vergütungssystem für die ggf. Bestätigung der Vergütungsbericht Vergütungsbericht Aufsichtsratsmitglieder, Vergütung, §§ 113 Abs. 3, über die Vergütung für der HV, § 120a Abs. 4 §§ 113 Abs. 3, 87a AktG, 120a AktG; das abgelaufene AktG G 17f. DCGK Sonderregelungen bei Geschäftsjahr, § 162 Festlegung in der Satzung AktG 27 Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021 CMS Deutschland
3. Anforderungen an das Vorstandsvergütungssystem für Vorstandsmitglieder, §§ 87, 87a AktG − Angemessenheit der Vorstandsbezüge im Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen (Pay for Performance) − an der nachhaltigen und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtete Vergütungsstruktur, § 87 Abs. 1 Satz 2 AktG − (Optionale) variable Vergütungsbestandteile mit einer mehrjährigen Bemessungsgrundlage − Detaillierter Katalog von Anforderungen an das abstrakte Vergütungssystems, § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 – 11 AktG, u.a. • Festlegung einer Maximalvergütung • Einbeziehung der Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer − Darüber hinaus weitere Empfehlungen in Abschnitt G des DCGK, u.a. • Dauer der Aufschubzeit für langfristige variable Vergütung • Keine Zusagen für den Fall des Kontrollwechsels − Detaillierte Erwartungen der institutionellen Investoren an das Vergütungssystem − Ggf. weitere spezialgesetzliche Anforderungen, wie z.B. für die Finanzwirtschaft 28 Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021 CMS Deutschland
4. Vergütungsbestandteile im Vergütungssystem Erfolgsunabhängige Vergütung − Zwingende Festlegung einer Maximalvergütung, § 87a Abs. 1 Nr. 1 AktG Festvergütung − Festlegung konkrete Ziel- und Maximal-Vergütung je Vorstandsmitglied, G.2 DCGK − Zur Beurteilung der Üblichkeit der Vergütung Peer-Group und ggf. Nebenleistungen internes Benchmarking der Vergütung, G 3, 4 DCGK (Nutzung Dienstwagen, Versicherungen, etc.) − Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft, § 87a Abs. 1 Nr. 2 AktG ggf. Versorgungszusagen − Relationstransparenz zwischen fixer und variabler Vergütung, § 87a Abs.1 Nr. 3 AktG − Anknüpfung an finanzielle und nichtfinanzielle (z.B. auch ESG- Kriterien) Parameter und die individuelle Leistung, § 87a Abs. 1 Nr. 4 AktG Erfolgsabhängige Vergütung − Clawback-Klauseln, § 87a Abs. 1 Nr. 6 AktG − STI < LTI zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit der Vergütung (G 6 STI (short-term incentive) DCGK) Kurzfristige variable, einjährige Vergütung − Aktienoptionsprogramm zur nachhaltigen und langfristigen (in Bar/Aktien) Vergütung − Aufschubzeiten für die Auszahlung (mindestens 3 Jahre); Halte-, Ausübungs- und Sperrfristen LTI (long-term incentive) ➢ Zentrale Forderung der institutionellen Investoren: transparente Langfristige, variable mehrjährige Vergütung und klare Darstellung der KPIs und Leistungsziele zur besseren (in Bar/Aktien) Einschätzung der Vorstandsvergütung und der Unternehmensperformance 29 Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021 CMS Deutschland
5. Das Vergütungsvotum der Hauptversammlung, § 120a AktG − Der "Say on Pay Beschluss" der HV zur Billigung des abstrakten Vergütungssystems hat beratenden und empfehlenden Charakter − Bei Ablehnung des Vergütungssystems: im nächsten Jahr Vorlage des überarbeiteten Vergütungssystems. Die Vorstandsvergütung kann nichtsdestotrotz festgelegt werden, da das Votum nur beratenden und empfehlenden Charakter hat ➢ Allerdings institutionelle Investoren: bei Unterschreiten der Schwelle von 80 - 75 % Zustimmung Nachbesserung bzw. Stellungnahme zum Vergütungssystem erwünscht − Vergütungsvotum ist alle vier Jahre erforderlich sowie bei wesentlichen Änderungen des Vergütungssystems − Vergütungsvotum ist unanfechtbar 30 Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021 CMS Deutschland
6. Überblick über erste Praxiserfahrungen − Einige Emittenten (insbesondere DAX, MDAX) haben bereits in der HV Saison 2020 ein abstraktes Vergütungssystem, welches den Anforderungen nach § 87a AktG entspricht, der HV zur Billigung gestellt − Nicht alle der bislang zur Abstimmung gestellten Vergütungssysteme konnten die Aktionäre überzeugen − Vereinzelt gab es hervorragende Zustimmungsquoten − Umfangreiche, teils stark divergierende Erwartungshaltungen der institutionellen Anleger und Stimmrechtsberater an die Ausgestaltung der Vergütungssysteme (zentral ist die transparente Darstellung der Pay-for-Performance Ausrichtung des Vergütungssystems; immer bedeutender wird die Verankerung von Nachhaltigkeitszielen in den Vergütungssystemen) − Empfehlungen: • Sorgfältige Begründung und transparente Darstellung des Vergütungssystems, welches den gesetzlichen Anforderungen genügt • Frühzeitiger Dialog mit den Stakeholdern 31 Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021 CMS Deutschland
7. Vergütungsbericht, § 162 AktG − Gemeinsamer Bericht für den Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft über die gewährte und geschuldete Vergütung im jeweiligen Geschäftsjahr für jedes gegenwärtige und ehemalige Vorstands- und Aufsichtsratsmitglied (Namensnennung) − Bisherige Pflicht einer individualisierten Vergütungsberichterstattung im (Konzern-) Lagebericht entfällt − Berichtsumfang: • Mindestangaben nach § 162 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 AktG • ggf. Berichterstattung zum Katalog § 87a Abs. 1 Satz 2 AktG (Keine Negativmeldungen) • ggf. freiwillige Erweiterung des Berichts − Leitlinien der EU-Kommission zur standardisierten Darstellung − Vergütungsbericht unterliegt der Abschlussprüfung (grds. formelle Prüfung der Erfüllung der Mindestanforderungen) − Vergütungsbericht und Prüfvermerk auf der Internetseite der Gesellschaft zu veröffentlichen 32 Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021 CMS Deutschland
8. Billigung des Vergütungsberichts durch die Hauptversammlung, § 120 Abs. 4, 5 AktG Große börsennotierte Gesellschaft, Börsennotierte KMU, § 120a Abs. 4 AktG § 120a Abs. 5 AktG − Billigung des erstellten und geprüften − Erörterung des Vergütungsberichts für das abgelaufene Vergütungsberichts für Geschäftsjahr künftig neuer Standard-TOP das abgelaufene der ordentlichen HV Geschäftsjahr als eigener − Beschluss ist unverbindlich und TOP der HV unanfechtbar − Keine Beschlussfassung − Im folgenden Vergütungsbericht ist zu erforderlich berichten wie die von den Aktionären geäußerte Kritik berücksichtigt wurde, § 162 Abs. 1 Nr. 6 AktG 33 Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021 CMS Deutschland
5. Neuerungen für die Hauptversammlung 34 Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021 CMS Deutschland
Neuerungen für die Hauptversammlung Rechtsausübung Einberufung der HV Anmeldung zur HV und vermittels der und Mitteilungen nach Ausübung des Intermediäre, § 67c § 125 AktG Stimmrechts AktG Bestätigung der Erteilung von Elektronische Berücksichtigung von Stimmvollmachten Zugangsbestätigung Stimmen, § 129 Abs. 5 AktG 35 Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021 CMS Deutschland
1.1 Einberufung der Hauptversammlung (1) Bekanntmachung der Einberufung Bundesanzeiger, § 121 Abs. 4 Mitteilung der Einberufung über Mitteilungen für die Aktionäre, Satz 1 AktG Medienbündel, §§ 67a Abs. 1 Satz 2, 125 AktG § 121 Abs. 4a AktG • Bei Namensaktien genügt Mitteilung an im Aktienregister Eingetragene (§ 121 Abs. 4 Satz 3 AktG) • Bei börsennotierten Gesellschaften immer mittels BAnz.-Veröffentlichung auch bei Namensaktien 36 Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021 CMS Deutschland
1.1 Einberufung der Hauptversammlung (2) Pflicht zum frühzeitigen (HV -37) Einspeisen in die Intermediärskette zum Aktionär ("Push- Mitteilung") (Art. 4, 9 Abs. 1 D-VO, § 67a AktG) fraglich − Hängt von Auslegung der maßgeblichen Vorschriften ab • Anknüpfung an Art. 9 Abs. 1 D-VO ❖ "Unternehmensereignis" ist die Hauptversammlung (§ 67a Abs. 6 i.V.m. Art. 1 Nr. 3 D-VO) ❖ "Bekanntgabe" des Unternehmensereignisses i.S. von Art. 9 Abs. 1 D-VO gleich "Bekanntmachung" der Einberufung im BAnz. (fragl.) − Sonderregelung in § 67a Abs. 1 Satz 2 AktG ❖ "Bekanntgabe" betrifft das gesamte Ereignis "Hauptversammlung"; bekanntzugeben sind "Informationen über das Unternehmensereignis" (Art. 9 Abs. 1 D-VO); nationaler Gesetzgeber ("nach geltendem Recht") legt fest, wann sie erfolgt ❖ Übermittlung der Einberufung über Intermediäre richtet sich ausschließlich nach § 125 AktG (§§ 67a Abs. 1 Satz 2, 125 AktG) − Gesetzgeber wollte bewährtes Verfahren gem. § 125 AktG beibehalten (Regierungsbegründung); Doppelmitteilungen sollen vermieden werden − Frühe Versendung wäre in der Praxis wenig sinnvoll, weil übliche Informationen zur Ausübung von Depotstimmrechten (§ 135 AktG) noch nicht mitgeschickt werden könnten − Erste Praxiserfahrung: unterschiedliche Handhabung 37 Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021 CMS Deutschland
1.2 Mitteilungen für Aktionäre (1) Mitteilungen für Aktionäre, § 125 AktG Inhaberaktien, § 125 Abs. 1 AktG Namensaktien, § 125 Abs. 2 AktG − Inhalt: Einberufung der Hauptversammlung − Anwendbar auf Gesellschaften, die nicht mit zahlreichen Zusatzinformationen ausschließlich Namensaktien ausgegeben − Form: Tabelle 3 D-VO; Hyperlink auf haben Webseite der Gesellschaft für die sonstigen − Empfänger der Mitteilung erweitert: Pflichtinformationen oder –unterlagen • Alle Intermediäre, die Aktien der Gesellschaft verwahren (nicht lediglich Kreditinstitute, die − Frist: unmittelbar nach dem 21. Tag vor der Stimmrechte ausgeübt haben); Emittent muss HV für praktische Handhabung die Informationen an − Übermittlung an den im Aktienregister Zentralverwahrer als ersten Intermediär Eingetragenen am 21. Tag vor der HV per E- schicken Mail / Post • Aktionäre und Intermediäre, die Mitteilung verlangt haben • Vereinigungen von Aktionären, die Mitteilung verlangt oder in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte ausgeübt haben − Inhalt: Einberufung der Hauptversammlung mit zahlreichen Zusatzinformationen − Form: Tabelle 3 D-VO; Hyperlink auf Webseite der Gesellschaft für die sonstigen Pflichtinformationen oder –unterlagen − Frist: mindestens 21 Tage vor der HV − Übermittlung von Letztintermediär zu Aktionär per E-Mail oder Post 38 Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021 CMS Deutschland
1.2 Mitteilungen für Aktionäre (2) Weiterleitung von Letztintermediär zu Aktionär − Per E-Mail, wenn Aktionär E-Mail Adresse angegeben hat − Keine Pflicht der Aktionäre, E-Mail Adressen anzugeben − In der Praxis wohl noch immer per Post − Kosten der nicht-elektronischen Weitergabe braucht Emittent nicht zu tragen (§ 67f Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG) Beachtung von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WpHG bei börsennotierten Gesellschaften. E-Mail Versand nur mit − Beschluss der Hauptversammlung − Zustimmung des Aktionärs − Sicherer Identifikation 39 Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021 CMS Deutschland
2. Rechtsausübung vermittels der Intermediäre, § 67c AktG (1) Rechtsausübung entweder durch Direkt- oder Kettenübermittlung 1 Kettenübermittlung der Information zur Rechtsausübung nach Wahl des Aktionärs, § 67c Abs. 1 Satz 2 AktG 2 Aktionär A Letztintermediär 3 Intermediär Emittent Letztintermediär 2 Direktübermittlung der Information zu Aktionär B Rechtsausübung nach Wahl des Aktionärs, § 67c Abs. 1 Satz 2 AktG 1 Übermittlung der Information zur Rechtsausübung, § 67c Abs. 1 Satz 1 AktG Bei bestimmten Rechten (Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträgen, Wahlvorschlägen) i.d.R wohl direkte Mitteilung an die Gesellschaft 40 Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021 CMS Deutschland
2. Rechtsausübung vermittels der Intermediäre (2) Form der Weiterleitung: Standardformular gem. Art. 2 Abs. 1 und 3 D-VO Intermediäre müssen bei Mitteilungen zur Ausübung von Rechten die Anmeldeformalitäten, d.h. Record Date und Anmeldefristen, beachten (Art. 9 Abs. 4 D-VO) 41 Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021 CMS Deutschland
3. Anmeldung zur Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts Inhaberaktien Namensaktien Anmeldung Stimmabgabe Stimmabgabe Anmeldung über die Elektronische Elektronische Stimmabgabe über die Intermediärskette Stimmabgabe über die Intermediärskette: − Anteilsbesitzbe- Intermediärskette: − Im Aktienregister eingetragener Aktionär kann das stätigung, § 67c Abs. − Elektronische Stimmrecht direkt ausüben 3 AktG i.V.m. Art. 5 Briefwahl, § 118 Abs. − Weiterleitung über Intermediäre schon jetzt i.V.m. Tabelle 4 D-VO 2 AktG (ggf. unüblich; Intermediär könnte Weiterleitung vielleicht − Anmeldung des Umdeutung in sogar ablehnen Aktionärs: Weisung an den − Ist nicht der wahre Aktionär, sondern ein • Satzungsdispositiv, Stimmrechtsvertreter) Intermediär im Aktienregister eingetragen aber üblich − Stimmrechtsvertretung • (Eingetragener) Intermediär ist verpflichtet, • Durch D-VO stark − Kaum möglich, wenn Weisungen/Stimmabgabe des wahren Aktionärs formalisiert, Art. 6 weder Briefwahl noch (über die Intermediärskette oder direkt) an die Abs. 3 i.V.m. Stimmrechtsvertreter Gesellschaft weiterzuleiten Tabelle 5 angeboten • Die der Gesellschaft zugeleitete Stimmabgabe • Vorgaben der soll wirksam (gemacht) werden, also notfalls Satzung gehen Umdeutung (Briefwahl, Vertretung durch u.U. vor Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft • Bloßer Anteilsbesitznach- weis keine ausreichende Anmeldung 42 Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021 CMS Deutschland
4. Erteilung von (Stimm)Vollmachten Inhaberaktien − Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Tabelle 5 D-VO sieht nicht ausdrücklich (allenfalls implizit) die Übermittlung von Vollmachten vor • Anmeldung nach Tabelle 5 mit Angabe der Vertretung und Angaben zur Stimmabgabe könnte in Briefwahl umgedeutet werden (notfalls als Weisung an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) • Bloße Mitteilung der Vertretung kann wohl nicht als Bevollmächtigung ausgelegt werden − Praxistipp: Neben der elektronischen Übermittlung auch eine Vollmacht in der nach AktG vorgesehenen Form über die Intermediärskette, § 67c Abs. 1 AktG, - aber außerhalb des elektronischen Formats – zuleiten Namensaktien − Handelt der eingetragene Aktionär, nutzt er die von der Gesellschaft bereitgestellten Formulare und elektronischen Services − Ist Intermediär im Aktienregister eingetragen • Im Verhältnis des wahren Aktionärs zum Eingetragenen: Übermittlung der Stimmabgabe/von Weisungen mittels der Intermediärskette an den Eingetragenen bedarf keiner Vollmacht • Eingetragener Intermediär leitet Stimmen/Weisungen (evtl. gem. Tabelle 5 D-VO) an Gesellschaft weiter; keine Vollmacht erforderlich • Gibt der Eingetragene als Teilnahmeart Vertretung an, so liegt darin zugleich Bevollmächtigung 43 Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021 CMS Deutschland
5. Elektronische Zugangsbestätigung der Stimmabgabe, § 118 AktG − Elektronische Bestätigung der Stimmabgabe über die Intermediärskette, § 67a Abs. 3 AktG • Bei elektronischer Stimmabgabe, § 118 Abs. 1 Satz 3 AktG • Bei Briefwahl im Wege elektronischer Kommunikation, § 118 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AktG − Form: Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Tabelle 6 D-VO − Übermittelt der Aktionär durch die Intermediärskette zusammen mit seiner Anmeldung auch seine Stimmabgabe, so bedeutet dies eine elektronische Stimmabgabe. Sie löst die Pflicht zur Bestätigung aus. Unklar, ob dies auch gilt, wenn keine elektronische Stimmabgabe oder Abstimmung über Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft angeboten wird 44 Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021 CMS Deutschland
6. Bestätigung über die Berücksichtigung von Stimmen, § 129 Abs. 5 AktG Elektronische Bestätigung der Berücksichtigung der Stimmabgabe über die Intermediärskette (§ 129 Abs. 5 AktG) − Frist für das Verlangen des Aktionärs: 30 Tage ab Hauptversammlung − Frist für die Antwort des Emittenten: 15 Tage ab Verlangen − Form: Tabelle 7 D-VO Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Tabelle 7 D-VO spricht nur von elektronisch abgegebenen Stimmen; im Lichte des Zwecks der Vorschrift könnte § 129 Abs. 5 AktG auf alle Formen der Stimmabgabe erstreckt werden Als "Abstimmender" sollte der im Teilnehmerverzeichnis Genannte angesehen werden Sollte der Abstimmende nicht der Aktionär sein, sollte der Abstimmende die Information an den Aktionär weiterleiten. Intermediäre sind zur Weiterleitung anhand der Intermediärskette verpflichtet (§ 67a Abs. 4 AktG) 45 Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021 CMS Deutschland
6. Besonderheiten für die HV 2021 und Ausblick auf 2022 46 Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021 CMS Deutschland
1. Besonderheiten für die HV 2021 (1) Verlängerung der Möglichkeit zur Abhaltung rein virtueller Hauptversammlungen bis zum 31.12.2021 (Verlängerungs-VO vom 29.10.2020 i.V.m. C19-MaßnG vom 27.3.2020) − Über Nutzung der gesetzlichen Möglichkeit muss Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden; insbesondere muss virtuelle HV erforderlich erscheinen; er soll davon im Einzelfall nur Gebrauch machen, wenn dies unter Berücksichtigung des Pandemiegeschehens erforderlich erscheint (Begründung zur Verlängerungs-VO) − Fehlerhafte Entscheidung über Einberufung macht HV-Beschlüsse u.U. anfechtbar − Verlängerungs-VO gilt nur für HVs, die noch 2021 abgehalten werden; bloße Einberufung 2021 genügt nicht Verbesserung der Rechte der Aktionäre auf Auskunft (Änderung des C19-MaßnG durch Art. 11 Nr. 1a, b Satz 1 Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vom 30.12.2020) − Festlegung eines Fragerechts, statt bloßer Fragemöglichkeit − Gesellschaft kann Einreichung von Fragen bis spätestens 1 Tag vor der HV verlangen (bisherige Regelung und Praxis: 2 Tage) (Zur Sicherheit Berechnung 24 Stunden rückwärts vor Beginn der HV) 47 Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021 CMS Deutschland
1. Besonderheiten für die HV 2021 (2) − Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet (bisherige Regelung: "welche Fragen er wie beantwortet") − Problematisch ist die Pflicht zur Beantwortung, wenn (aktivistische) Aktionäre (gezielt) große Fragenkataloge schicken • Schriftliche Beantwortung hilft bedingt; sie muss an alle Aktionäre gehen, also über die Website; § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 AktG (Verfügbarkeit 7 Tage vor HV) müsste als gesetzlich abbedungen angesehen werden • Bündelung von Fragen/Antworten schwierig, wenn (bewusst) sehr verschiedene Fragen gestellt werden • "Zeitliche Obergrenze" (Gesetzesmaterialien) für Fragenbeantwortung dürfte zulässig sein; damit Beschränkung der Auskunftspflicht • Unsicher, ob Auskunftserzwingungsverfahren anwendbar ist • Weitgehender Ausschluss des Anfechtungsrechts bleibt bestehen − Nachfragemöglichkeit in der HV ist nicht vorgeschrieben: Gesetz enthält keine Pflicht, Aktionären eine elektronische (aktive) Teilnahme an der HV zu ermöglichen 48 Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021 CMS Deutschland
1. Besonderheiten für die HV 2021 (3) Verbesserung der Möglichkeit zur Antragstellung (Änderung des C19-MaßnG durch Art. 11 Nr. 1b Satz 2 Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vom 30.12.2020) − Anträge oder Wahlvorschläge i.S.v. §§ 126, 127 AktG gelten als in der HV gestellt, wenn Aktionär zur HV legitimiert und angemeldet ist (Fiktionslösung entspricht überwiegender Praxis 2020) − Antragsmöglichkeit ist nicht begrenzt und könnte (in Kombination mit zahlreichen Fragen) missbraucht werden; evtl. zulässig, Behandlung von Anträgen zeitlich zu begrenzen Diskutiert werden Vorschläge, die virtuelle HV durch einzelne Maßnahmen attraktiver zu gestalten, insbesondere zur Verbesserung der Frage- und Informationsmöglichkeiten − Veröffentlichung von Reden von Organmitgliedern (geräumig) vor Ablauf der Frist zur Übermittlung von Fragen − Eröffnung eines Weges, Nachfragen zu stellen (z.B. Chat-Funktion während HV); evtl. sogar Einreichung von Fragen während der HV ("Es sollte ermöglich werden (…), dass Fragen auch noch während der HV eingereicht werden können"; Begründung Verlängerungs-VO) − Ermöglichung von (Video)Stellungnahmen von Aktionärsvereinigungen oder Investoren 49 Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021 CMS Deutschland
2. Ausblick auf 2022 (1) De lege ferenda gibt es Vorschläge, die virtuelle HV zum Regelmodell zu machen Am weitesten geht der Vorschlag, die virtuelle HV mit allen Auskunfts-, Rede,- Stimm- und Anfechtungsrechten auszugestalten − Setzt voraus, dass HV tatsächlich mit allen Aktionären als Video-Konferenz abgehalten werden kann − Problematisch erscheint Bewältigung der erleichterten Teilnahme und damit verbundenen höheren Zahl an Beiträgen und Fragen Ein weiterer Vorschlag will die Präsenz-HV als Wahlmöglichkeit vorsehen oder als die virtuelle HV ergänzende Veranstaltung für bestimmte (bedeutende) Aktionäre oder Aktionärsvertreter; im Vorfeld der HV soll es längere Perioden geben, in der Aktionärsfragen gestellt und beantwortet sowie Nachfragen behandelt werden − Problematisch erscheint die Abgrenzung der möglichen Teilnehmer einer (parallelen) Präsenz-HV − Gestreckter Fragen- und Antwortenprozess wäre sehr aufwendig und für viele Aktionäre u.U. unattraktiv 50 Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021 CMS Deutschland
2. Ausblick auf 2022 (2) Am Nähesten an der bisherigen Regelung des C-19 MaßnG und der HV-Praxis 2020 liegt der Vorschlag, die Möglichkeiten, virtuelle HVs abzuhalten, gesetzlich dauerhaft zu verankern; der Frage- und Antwortenprozess soll verbessert werden durch befristete Einreichung von Fragen, ein Auskunftsrecht gem. § 131 AktG und Nachfragemöglichkeiten in der virtuellen HV Fraglich ist allerdings, ob sich der Gesetzgeber (insbesondere im Wahljahr 2021) zu Änderungen des Aktienrechts entschließt 51 Update für die börsennotierte AG 2021 | 19. Januar 2021 CMS Deutschland
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