Guide 2016 für Vermögensverwalter - REGULIERUNG STRATEGIE NACHHALTIGE FINANZEN - Voxia Communication

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Guide 2016 für
Vermögensverwalter

REGULIERUNG
STRATEGIE
NACHHALTIGE
FINANZEN
Guide 2016 für Vermögensverwalter - REGULIERUNG STRATEGIE NACHHALTIGE FINANZEN - Voxia Communication
... and climbing.

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EDITO

  Die Kraft
                                             der inneren Werte
VÉRONIQUE BÜHLMANN

                                                  D            er Aphorismus des Mathematikers, Physikers und Philosoph Blaise
                                                               Pascal (1623-1662) könnte die Finanzmarktsituation rund um die
                                                   UVV nicht besser beschreiben: „Das Herz hat seine Gründe, die der Verstand
                                                   nicht kennt.“ Freiheitsliebe? Leidenschaft? Beharrlichkeit? Egal welche irrati-
                                                   onalen Emotionen es sind, es müssen innere Werte sein, die das paradoxe
                                                   Überleben von 3 000 UVV in der Schweiz sichern.
                                                   Die schleichende Regulierung, der Druck seitens der Partner und steigende
                                                   Kosten schweben wie Damoklesschwerter über den Köpfen der UVV. Trotzdem
                                                   arbeiten sie unverändert in wirtschaftlich suboptimalen Strukturen und negieren
                                                   den Zwang, den die Theoretiker seit rund 20 Jahren zu kennen glauben, indem
                                                   sie behaupten, das Heil der UVV liege in der Konsolidierung.
                                                   Einige Referenten, die wir im Rahmen dieser Ausgabe für unser Dossier „Fach-
                                                   sparte“ befragt haben, postulieren Ansätze, die man mit dem Begriff „Catch“ auf
                                                   den Punkt bringen kann. Unter diesem Namen firmiert ein Programm, das die
                                                   UVV zur wirtschaftlichen Raison bringen soll, indem sie sich mit Kollegen zusam-
                                                   mentun. Der Initiator des Programms, Ray Soudah, proklamiert die Notwendigkeit
                                                   eines Mentalitätswandels. Ihm zufolge sei es notwendig, von einem Paradigma der
                                                   Akquisition auf eine neue Realität überzugehen, nämlich zu strategischen Partner-
                                                   schaften und Zusammenarbeit. Der Verstand des UVV wird Soudah beipflichten.
                                                   Aber wohl kaum sein Herz.
                                                   Neben diesen strukturellen Überlegungen stellen sich Fragen zum Kerngeschäft
                                                   der UVV: das Asset Management. Dekorrelierende Anlagen sind wahre Raritäten,
                                                   das niedrige Zinsumfeld bleibt in Stein gemeisselt. Lassen sich überhaupt noch
                                                   performende Portfolios aufbauen? Ist die Zeit gekommen, den Portfolioaufbau
                                                   fundamental zu überdenken? Experten für Assetallokation, Rohstoffe, Crowd-
                                                   funding von Immobilien, nachhaltige Investments oder alternative Investments in
                                                   Sachwerte wie Wein und Wald zeigen neue Wege auf.
                                                   Es gilt dem Referenten beizupflichten, der uns mit den Worten begrüsst: „Will-
                                                   kommen im Wandel“. Dem Auf- und Umbruch des Wandels im Finanzmanage-
                                                   ment und seiner schwindelerregenden Hektik zum Trotz: Einiges bleibt konstant.
                                                   Die Hartnäckigkeit, die Kreativität und die Liebe zum Detail derjenigen, die an der
                                                   Redaktion dieser Ausgabe gearbeitet haben, zeigen deutlich: Es sind die inneren
                                                   Werte, die einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil bringen.

 Chefredaktorin: Véronique Bühlmann
 Editor: Rohan Sant
 Assistenz Editor: Alvina Olivier
 Redaktionsausschuss: Alexandre Bonnard, Laurent Ashenden
 Gestaltung: Alvaro Bueno
 Mitwirkende dieser Ausgabe: Christian Balmat, André Barahona, Paolo Bernasconi, Sylvain Berthelet, Alessandro Bizzozero, Jean-Luc Bochatay,
 Isabelle Cabie, Damien Conus, Max Cotting, Alexis Delmege, Franz de Planta, Philippe Desurmont, Angela de Wolff, Patrick Dorner,
 Pierre-Noël Formigé, Jean-Luc Epars, Jean Michel Genin, Jocelyn Girard, Dominique Goy, German Grunauer, Pranay Gupta,
 Stephanie Hodara El Bez, Reto Hossli, Jean Christophe Hugon, Alexandre Jeanblanc, Maria Kaneva-Jacobs, Philippe Kenel, Cédric Kohler,
 Ann-Mirjam Levy Duvernay, Philippe Masset, Pierre Maudet, Yvan Mermod, Marcel Meyer, Hugues Mottard, Elie Nada, Jean-Guillaume Péladan,
 David Plana, Julien Pfyffer, Nathalie Praz, Daniel Salama, Ilario Scasascia, Fabio Sofia, Edith Southammakosane, Simona Terranova,
 Salvatore Tosiani, Anne-Sophie Tourrette, Jean-Marc Vallet, Nicolas Walther, Jean-Philippe Weisskopf, Daniel Wild.
 Übersetzung: www.fastnet-translation.com
 Überarbeitung und Lektorat: Rolf Ziebold
 Kaufmännische Leitung: Elodie Reimann
 Druck und Herstellung: Stämpfli SA, Berne
 Herausgeber: Voxia communication SA, rue de Contamines 18, 1206 Genève - +41 22 591 22 66 investnews@voxia.ch
 Investnews, mai 2016
Guide 2016 für Vermögensverwalter - REGULIERUNG STRATEGIE NACHHALTIGE FINANZEN - Voxia Communication
I N H A LT

         VERMÖGENSVERWALTUNG:                                  VERMÖGENSVERWALTUNG:
         DIE RAHMENBEDINGUNGEN                                     DAS HANDWERK

                                  8                                               30
              VERMÖGENSVERWALTER:                                    DER UNABHÄNGIGE
          ZWISCHEN HAMMER UND AMBOSS                               VERMÖGENSVERWALTER:
                    Prof. Paolo Bernasconi, Dr. h.c.           EIN BERUF IM RÜCKWÄRTSGANG?
                                                                 Patrick Dorner, Verband Schweizerischer
                                                                         Vermögensverwalter, VSV
                                 11
        FOLGEN UND HERAUSFORDERUNGEN
              DES AUTOMATISCHEN                                                   32
           INFORMATIONSAUSTAUSCHS                                SIND WIR ALLE DAMOKLES?
                       Jean-Luc Epars, KPMG                      Patrick Dorner, Verband Schweizerischer
                                                                         Vermögensverwalter, VSV

                                 14                                               34
      WICHTIGE TERMINE FÜR UNABHÄNGIGE
            VERMÖGENSVERWALTER                                     UVV AUF HISTORISCHEM
                       Jean-Luc Epars, KPMG                         WEG IN DIE ZUKUNFT
                                                                     Jean-Marc Vallet, Banque SYZ

                                 16                                               35
        FINANZDIENSTLEISTUNGSGESETZ:
          MIT WELCHEN NEUERUNGEN                                        DER WEG ZUR
      UNABHÄNGIGE VERMÖGENSVERWALTER                                 IDEALEN PLATTFORM
                                                                        Aquila, Mantor, Assetbox
              RECHNEN MÜSSEN
        Ann Mirjam Lévy Duvernay und Yvan Mermod, KPMG
                                                                                  41
                                 18                                 DIE DIGITALE BANK –
                                                                 HERAUSFORDERUNG UND
      UNABHÄNGIGE VERMÖGENSVERWALTER:
      GRENZÜBERSCHREITENDE TÄTIGKEITEN                          VOR ALLEM CHANCE FÜR UVV
                                                                     Jean-Marc Vallet, Banque SYZ
       Dr. Alessandro Bizzozero, BRP Bizzozero & Partners SA

                                 21
       DARF EINE BANK BARABHEBUNGEN                               DIENSTLEISTUNGEN
    ODER ÜBERWEISUNGEN UNVERSTEUERTER
            GUTHABEN ABLEHNEN?
                 Stéphanie Hodara El Bez, Altenburger                             44
                                                                                  CIC
                                 24
       DIE NEUEN REGELN ZUR BESTEUERUNG                                           46
              NACH DEM AUFWAND                                            CREDIT SUISSE
                    Philippe Kenel, Python & Peter

                                 26
          UNTERNEHMENSSTEUERREFORM:
          EINE WIRKLICH GUTE NACHRICHT!
                 Jean-Luc Bochatay, FBT Avocats SA

                                 28
              FRANKREICH-SCHWEIZ:
        WIRD IM PRIVATE BANKING DASSELBE
                    GEBOTEN?
                 Nicolas Walther, Auris Gestion Privée

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V E R M Ö G E N S V E R W A LT U N G : D I E R A H M E N B E D I N G U N G E N

W I R V E R W A LT E N I H R V E R M ÖGEN,
DAMIT SIE ZEIT HABEN, DIESES ZU GENIESSEN
D I E E X P E R T E N V O N S O C I E T E G E N E R A L E P R I VAT E B A N K I N G S T E H E N F Ü R I H R E P R O J E K T E Z U R
VERFÜGUNG UND BIETEN IHNEN DIE BESTEN VERMÖGENS- UND ANLAGELÖSUNGEN. SO
KÖNNEN SIE IN ALLER GELASSENHEIT DIE SCHÖNEN MOMENTE DES LEBENS GENIESSEN.

privatebanking.societegenerale.ch

Societe Generale Private Banking ist der Handelsname für die Private-Banking-Einheiten von Societe Generale und ihren Tochtergesellschaften im Ausland. Societe Generale wird von der Autorité Française de Contrôle Prudentiel und
der Autorité des Marchés Financiers als den zuständigen französischen Aufsichtsbehörden reguliert und ist von diesen zugelassen und ist von der Europäischen Zentralbank (EZB) überwacht. Nicht alle von Societe Generale angebotenen
Produkte und Leistungen sind in allen Ländern verfügbar. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrer örtlichen Niederlassung. 2016 Societe Generale Gruppe und ihre Tochtergesellschaften. © Hugo Stenson. FF GROUP

                                                                                                                                                                                                                              5
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I N H A LT

             PARABANKEN                                                  NACHHALTIGE
      UND REALE VERMÖGENSWERTE                                            FINANZEN

                                 48                                                 71
              BANKEN GEGEN FINTECH:                                   „DER NACHHALTIGE
            NICHTS WIRD SEIN WIE FRÜHER                         FINANZSEKTOR MUSS INNOVATIVE
                   Elie Nada, Conseil Elie Nada & Cie               INSTRUMENTE FINDEN“
                                                                Pierre Maudet, Regierungsrat des Kantons Genf

                                 51
                    ROHSTOFFE –                                                     74
           EIN ERSTKLASSIGES INVESTMENT                               VOM „NICE-TO-HAVE“
                  FÜR PORTFOLIOS?                                    ZUM ABSOLUTEN „MUST“
        Philippe Desurmont et Sylvain Berthelet, SMA Gestion           Angela De Wolff, Conser Invest

                                 54                                                 76
                     SPANIEN: ABENTEUER                            UMWELTAUSWIRKUNGEN
                      ODER VERNÜNFTIGE                            DES PORTFOLIOS OPTIMIEREN
                     IMMOBILIENANLAGE?                                    Daniel Wild, RobecoSAM
                   David Plana, PGA Catalunya Resort

                                                                                    78
                                 56                                     NEUES ESG-RATING:
                    HOCHWERTIGE WEINE                                   EIN ERSTER SCHRITT
                    ODER LEIDENSCHAFT                                     Isabelle Cabie, Candriam
                       ALS ANLAGE
         Dr. Philippe Masset und Dr. Jean-Philippe Weisskopf,
                      École hôtelière de Lausanne                                   80
                                                                          IMPACT BONDS –
                                                                         ZUKUNFTSFÄHIGE
                                 59                                      ANLAGELÖSUNGEN
                          WEIN:                                     Fabio Sofia und Maria Kaneva-Jacobs,
                    HERKUNFT IST TRUMPF                                           Symbiotics
                     Jocelyn Girard, GLC Capital SA

                                                                                    82
                                                                              SYCOMORE

          ALTERNATIVE STRATEGIEN                                                    84
                                                                                   BNP
                                 60
     KEINE FLOCKEN IM WINTER: SOLLTEN WIR
        DIE HEDGEFONDS FALLEN LASSEN?
                                                                                    86
                        Cédric Kohler, Fundana                                  OCTOPUS

                                 62                                                 88
     FUNDS OF HEDGE FUNDS: DIE MACHT DEN                                  FOREST FINANCE
                 INVESTOREN
            Ilario Scasascia, Vontobel Asset Management

                                 64                                                 89
    ASSETALLOKATION: EINE ALTERNATIVE ZUM                                  DIRECTORY 2016
                YALE-MODELL
                 Edith Southammakosane, ETF Securities

                                 66
                     ASSETALLOKATION:
                     DIE METAMORPHOSE
                        Pranay Gupta, Fullerton

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V E R M Ö G E N S V E R W A LT U N G : D I E R A H M E N B E D I N G U N G E N

W I R V E R W A LT E N I H R V E R M ÖGEN,
DAMIT SIE ZEIT HABEN, DIESES ZU GENIESSEN
D I E E X P E R T E N V O N S O C I E T E G E N E R A L E P R I VAT E B A N K I N G S T E H E N F Ü R I H R E P R O J E K T E Z U R
VERFÜGUNG UND BIETEN IHNEN DIE BESTEN VERMÖGENS- UND ANLAGELÖSUNGEN. SO
KÖNNEN SIE IN ALLER GELASSENHEIT DIE SCHÖNEN MOMENTE DES LEBENS GENIESSEN.

privatebanking.societegenerale.ch

Societe Generale Private Banking ist der Handelsname für die Private-Banking-Einheiten von Societe Generale und ihren Tochtergesellschaften im Ausland. Societe Generale wird von der Autorité Française de Contrôle Prudentiel und
der Autorité des Marchés Financiers als den zuständigen französischen Aufsichtsbehörden reguliert und ist von diesen zugelassen und ist von der Europäischen Zentralbank (EZB) überwacht. Nicht alle von Societe Generale angebotenen
Produkte und Leistungen sind in allen Ländern verfügbar. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrer örtlichen Niederlassung. 2016 Societe Generale Gruppe und ihre Tochtergesellschaften. © Aurélien Chauvaud. FF GROUP

                                                                                                                                                                                                                              7
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Vermögensverwalter:
                                 zwischen Hammer
                                         und Amboss
                               PROF. PAOLO BERNASCONI, DR. H.C.

    „In der Schweiz tätige Finanzintermediäre
    sind nicht für die rechtliche und steuerliche
    Konformität ihrer Kundendepots
    verantwortlich.“ Diese berufliche

                                                        D
    Verhaltensregel, die jahrzehntelang
    Tausenden Finanzintermediären in der                              er erste Hammerschlag erfolgte am 1. August
    Schweiz fette Gewinne einbrachte, ist                             1990, als Geldwäscherei von Erträgen aus krimi-
    inzwischen veraltet. In der heutigen Zeit            nellen Handlungen strafbar wurde, selbst dann, wenn sie
                                                         auf ausländischem Staatsgebiet erfolgte. Darüber hinaus
    arbeiten die Finanzintermediäre zwischen
                                                         erhielt Artikel 305bis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs,
    dem Hammer ausländischer Straf- und                  der einen historischen Wendepunkt darstellte, einen „kleinen
    Steuerbehörden einerseits und dem Amboss             Bruder“: die Strafbarkeit mangelnder Sorgfalt bei der Iden-
    der Schweizer Aufsichts-, Straf- und                 tifizierung des wirtschaftlich Berechtigten, auch wenn sich
                                                         dieser hinter den Tausenden von Off-Shore-Gesellschaften
    Steuerbehörden andererseits.
                                                         versteckte, die jahrzehntelang als Inhaber Schweizer Bank-
                                                         konten genutzt wurden.
                                                         Der zweite Hammerschlag war das Inkrafttreten der Straf-
                                                         barkeit der Geldwäscherei von Erträgen aus schweren Steu-
                                                         erdelikten am 1. Januar 2016, und zwar nicht nur, wenn
                                                         diese zu Lasten des Schweizer Fiskus, sondern auch zum
                                                         Nachteil des Fiskus jedes beliebigen Landes erfolgte. Wie
                                                         konnte diese Bresche geschlagen werden?

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V E R M Ö G E N S V E R W A LT U N G : D I E R A H M E N B E D I N G U N G E N

EIN 40 JAHRE LANGER WEG Am Anfang stand Artikel 8
(heute Artikel 53) der Vereinbarung über die Standesregeln
zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB), die von der Schwei-
zerischen Bankiervereinigung erarbeitet wurde. Dieser Artikel
sah bereits Folgendes vor: „Die Banken leisten Täuschungs-
manövern ihrer Vertragspartner gegenüber Behörden des
In- und Auslandes, insbesondere gegenüber Steuerbe-
hörden, weder durch unvollständige noch auf andere Weise
irreführende Bescheinigungen Vorschub“. Eine Verpflich-
tung, die ausländischen Behörden und „insbesondere […]
(die) Steuerbehörden“ zu respektieren, wurde also bereits
vor 40 Jahren geschaffen. Der Weg war also sehr lang,
zwischen dem 1. Juli 1977, als die VSB in Kraft trat, und
dem 1. Januar 2016, dem Inkrafttreten der neuen „fiska-
lischen“ Version von Artikel 305bis des Strafgesetzbu-
ches. Hunderttausende Steuerzahler in der Schweiz und im
Ausland profitierten in grossem Umfang von dieser langwie-
rigen Entwicklung.                                              Für die Umsetzung von FATCA in den USA gilt dasselbe.
                                                                Dabei entwickelten nur wenige Hundert professionelle
DATENÜBERMITTLUNG MIT GEFÄHRLICHEN FOLGEN                       Finanzintermediäre genug Energie, um den Banken durch
Heute jedoch verfügen die Steuerbehörden vieler Länder          Schweizer Zivilgerichte zu verbieten, den ausländischen
über eine immense Fülle an Informationen. Nicht nur über        Behörden ihre Namen preiszugeben. Sie beriefen sich
ihre Steuerzahler, sondern auch über die Finanzintermediäre,    dabei auf den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz sowie
die diesen jahrzehntelang zur Seite standen. Zehntausende       das Bundesgesetz über den Datenschutz. In der Zwischen-
von Berichten, die bei den ausländischen Steuerbehörden         zeit wurden aber den Steuerbehörden der USA und anderer
durch reuige Steuerzahler im Rahmen der „freiwilligen Offen-    Länder bereits Zehntausende Namen mitgeteilt. Oft sogar
legung“ eingereicht wurden, beschreiben ebenfalls minutiös      ohne die betroffenen Berufsleute, deren Namen offengelegt
die professionellen Leistungen, von denen sie profitierten,     wurden, darüber zu informieren.
einschliesslich jener von in der Schweiz tätigen Finanzinter-   Diese Datenübermittlung durch die Banken wurde selbst
mediären (den Steuerbehörden in Italien wurden beispiels-       vom Bundesrat genehmigt, und dies weil er als zustän-
weise mehr als 130 000 Berichte vorgelegt, von denen sich       dige Behörde ein Strafverfahren in der Schweiz nach Artikel
ca. 70 % auf Depots und andere Vermögenswerte in der            271 des Strafgesetzbuches, der verbotene Handlungen
Schweiz bezogen).                                               zugunsten eines fremden Staates bestraft, verhindern kann.
                                                                Das Schweizer Gesetz erlaubt es jedoch nicht einmal dem
                                                                Bundesrat, eine direkte Datenübermittlung zu bewilligen,
  [ Das Schweizer Gesetz erlaubt es allerdings                  wenn damit Artikel 273 des Strafgesetzbuches verletzt wird,
                                                                der die Übermittlung von Auskünften wirtschaftlicher Natur
   nicht einmal dem Bundesrat, eine direkte
   Datenübermittlung zu autorisieren, wenn                      an ausländische Behörden verbietet.

    damit Artikel 273 des Strafgesetzbuches
                                                                EINE JAGD IN ALLE RICHTUNGEN Trotz dieser Regel
      verletzt wird, der die Übermittlung                       wurden bei der Jagd der ausländischen Steuerbehörden
  wirtschaftlicher Auskünfte an ausländische                    auf „Leaver“, d. h. flüchtige Steuersünder, weiterhin auch
              Behörden verbietet         ]                      die Namen der „Easier“, d. h. der Finanzintermediäre preis-
                                                                gegeben, die ihnen bei der Steuerflucht behilflich waren.
                                                                Das wird sich auch künftig nicht ändern. Der automatische

                                                                                                                                9
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NACH WIE VOR VÖLLIGE RECHTSUNSICHERHEIT Die
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                                                                   wiederholten ihre Warnungen unablässig. Ein im Mai 2014
                                                                   veröffentlichter Bericht 1 besagt: „Die FINMA ging in den
                                                                   letzten Jahren im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit intensiv der
                                                                   Frage nach, wie die Schweizer Banken mit den Risiken der
                                                                   Beihilfe zu Steuerdelikten ausländischer Kunden umgehen.
                                                                   Sie führte in diesem Kontext neben dem Verfahren gegen
                                                                   Credit Suisse zahlreiche weitere Enforcementverfahren.“ Des
                                                                   Weiteren bereits zwei Jahre früher 2: „So ist es vor allem rele-
                                                                   vant, ob und wann ausländische Rechtsordnungen und die
                                                                   mit ihrer Durchsetzung betrauten Organe Handlungen oder
                                                                   Unterlassungen von Finanzinstituten als Beihilfe zu Steu-
                                                                   erdelikten betrachten. Dies ist selbst bei Tätigkeiten rele-
                                                                   vant, die ausschliesslich in der Schweiz erbracht werden.“
                                                                   Es bleibt der schweizerischen Lehre nichts anderes übrig,
                                                                   als sich anzupassen, wie man es u. a. anlässlich der
                                                                   Schweizerischen Bankrechtstagung am Institut für Bank-
                                                                   recht in Bern im Jahr 2014 feststellen konnte. Die Unsicher-
                                                                   heit über den Umgang mit Rechts- und Reputationsrisiken
                                                                   bleibt bestehen. Das Parlament hat bereits angekündigt,
                                                                   dass die vom Bundesrat vorgesehene Vorschrift mit dem
                                                                   Ziel, mehr Klarheit zu schaffen, zweifellos zu Fall gebracht
                                                                   werden würde (es geht hier um Artikel 6a des schweizeri-
                                                                   schen Bundesgesetzes gegen Geldwäscherei, der den Titel
                                                                  „Prüfung der Steuerkonformität“ trug).
                                                                   Was den Umgang mit diesen Risiken betrifft, so gibt es
                                                                   also weder im Bundesgesetz gegen Geldwäscherei noch
     Austausch von Finanzinformationen, bei dem die Verfahrens-    in der entsprechenden Verordnung der FINMA oder in der
     garantien zugunsten der Kunden auf ein derartiges Minimum     Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht
     reduziert werden, das es manche sogar für verfassungs-        der Banken eine Norm dazu. Daher werden ausländische
     widrig halten, wird den ausländischen Steuerbehörden eine     Kunden sowie deren Berater und Vermögensverwalter
     Datenmenge zur Verfügung stellen, mit der sie Tausende        weiterhin gezwungen sein, die Schweizer Zivilgerichte zu
     von Steuersündern identifizieren können.                      bemühen, um Konflikte zwischen dem Aufsichtsrecht einer-
                                                                   seits und dem Zivilrecht andererseits zu vermeiden. Bleibt
       [ Trotz dieser Regel wurden bei der Jagd der                die Frage, ob es dem Fiskus gelingen wird, das Zitat von
                                                                   Blaise Pascal zu widerlegen: „Plaisante justice qu‘une
       ausländischen Steuerbehörden auf ‚Leaver‘,
       d. h. flüchtige Steuersünder, weiterhin auch                rivière borne! Vérité au-deçà des Pyrénées, erreur au-delà“,
                                                                   wonach die Gültigkeit der Gesetze immer von Ort und Zeit
               die Namen der ‚Easier‘, d.h. der
                                                                   und der jeweiligen Situation abhängt.
       Finanzintermediäre preisgegeben, die ihnen
          bei der Steuerflucht behilflich waren        ]          1 - Untersuchung der FINMA des Geschäfts der Credit Suisse mit
                                                                      US-Kunden. Kurzbericht.
     Basierend auf deren Erklärungen oder aufgrund von an die     2 - FINMA, Häufig gestellte Fragen (FAQ), Rechts- und Reputations-
     Eidgenössische Steuerverwaltung gerichteten Gruppen-             risiken im grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungsgeschäft,
                                                                     19. Juni 2012
     anfragen, werden diese Daten auch Gehilfenhandlungen
     von Vermögensberatern und -verwaltern aufdecken, die          PAOLO BERNASCONI
     von den ausländischen Straf- oder Steuerbehörden als          Paolo Bernasconi ist Anwalt und Notar, Mitinhaber der
     strafbar eingestuft werden (was Gruppenanfragen betrifft,     Anwaltskanzlei Bernasconi Martinelli Alippi & Partners in Lugano
                                                                   (Schweiz). Emeritierter Titularprofessor für internationales
     so wird das Bundesverwaltungsgerichts-Urteil vom 21. März     Wirtschaftsstrafrecht an der Universität St. Gallen; seit 1990
     2016, das die Gruppenanfrage der niederländischen Steu-       Professor am Zentrum für Bankstudien in Lugano-Vezia. Im April
     erbehörde gegen niederländische UBS-Kunden ablehnte,          2013 verlieh ihm die Universität Zürich den Ehrendoktortitel
                                                                   für seinen wissenschaftlichen Beitrag zur Entwicklung des
     nicht zwingend einen Einfluss auf die Tragweite derjenigen    Wirtschaftsstrafrechts.
     Doppelbesteuerungsabkommen haben, die zwischen der            Ehemaliger Staatsanwalt in Lugano von 1969 bis 1985.
     Schweiz und anderen Ländern abgeschlossenen werden).

10
V E R M Ö G E N S V E R W A LT U N G : D I E R A H M E N B E D I N G U N G E N

         Folgen und Herausforderungen
  des automatischen
                   Informationsaustauschs
RA JEAN-LUC EPARS, KPMG

Der automatische Informationsaustausch
in Steuersachen (AIA) ist jetzt Realität!
Das Bundesgesetz über den internationalen
                                                D             ie Schweiz wird den AIA zum 1. Januar 2017
                                                              mit den Staaten einführen, die ein diesbezügli-
                                                 ches Abkommen mit unserem Land unterzeichnet haben.
                                                 Die Daten über Kunden, natürliche und juristische Personen
automatischen Informationsaustausch              mit Sitz in den Ländern, die ein entsprechendes Abkommen
in Steuersachen (AIA-Gesetz) wurde               unterzeichnet haben, werden im Jahr 2017 gesammelt und
                                                 2018 mit den besagten Ländern ausgetauscht.
am 18. Dezember 2015 vom Parlament
verabschiedet. Die Referendumsfrist lief        UNTERZEICHNERSTAATEN Zahlreiche Länder haben sich
am 9. April 2016 ab. Es wurde aber kein         zur Umsetzung des AIA verpflichtet, manche sogar ab
                                                2016 mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr
Referendum gegen dieses Gesetz ergriffen.
                                                2017. Andere Länder wie z. B. die Schweiz planen den
                                                ersten Datenaustausch für 2018.1 Es wurde bereits mehr-
                                                fach betont: Die USA werden sich nicht an diesem Prozess
                                                beteiligen. Sie werden die im FATCA vorgesehenen Regeln
                                                zum automatischen Informationsaustausch anwenden und
                                                während einer Übergangszeit von gewissen Ausnahmen
                                                profitieren können.2

                                                                                                                 11
Gemeinsame Abkommen zur Einführung des AIA hat die             und bereits existierender Konten natürlicher und juristi-
     Schweiz bisher mit der Europäischen Union, Australien, den     scher Personen) fest, mit denen die Anschrift des (Wohn-)
     der britischen Krone unterstellten Gebieten Jersey, Guernsey   Sitzes der Kontoinhaber festgestellt und die meldepflich-
     und Isle of Man sowie mit Island, Norwegen, Japan, Kanada      tigen Konten identifiziert werden können. Die Anschrift
     und Südkorea unterzeichnet. Weitere Länder werden zu           des (Wohn-)Sitzes der Kontoinhaber (natürliche und juris-
     dieser Liste hinzukommen. Bei den von ihm geführten            tische Personen) ist das grundlegende Element für den
     Verhandlungen, stellt der Bundesrat den Zugang zu den          Austausch mit den Ländern, die mit der Schweiz ein
     Märkten der betreffenden Länder und die Möglichkeiten,         Abkommen geschlossen haben. Es sei darauf hingewiesen,
     die diese Länder für die Regularisierung der Vergangenheit     dass in Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 AIA-Gesetz, der
     gewähren, in den Vordergrund.3                                 eine breitere Definition des Begriffs „teilnehmender Staat“
                                                                    zulässt, der Bundesrat die Möglichkeit hat, die Anwendung
     ORGANISATION DER GESETZGEBUNG Aus gesetzge-                    des AIA auf Länder auszuweiten, die sich verpflichtet haben,
     berischer Sicht erforderte die Einführung des AIA in der       den Prozess umzusetzen, aber noch kein Abkommen mit
     Schweiz die parlamentarische Genehmigung des Überein-          der Schweiz unterzeichnet haben.
     kommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
     von OECD und Europarat. Das gleiche gilt für die multila- DIE AUSWIRKUNGEN FÜR UNABHÄNGIGE VERMÖGENS-
     terale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den      VERWALTER Natürlich stehen die Banken in diesem
     automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten      Prozess an vorderster Front, besonders bei der Umsetzung
     (MCAA), die im Anhang den von der OECD erarbeiteten        der angemessenen Verfahren zur sorgfältigen Prüfung. Sie
     gemeinsamen Meldestandard                                                           sind bereits jetzt mit sehr weitrei-
     enthält, ebenso wie jenen des
     AIA-Gesetzes.
                                                   [
                                                   Der Bundesrat hat die                 chenden   Organisations-, Kommu-
                                                                                         nikations- und EDV-Problemen
                                            Möglichkeit, die Anwendung des
     Für die Einführung des AIA                                                          konfrontiert.
     zwischen der Schweiz und den
                                            AIA auf Länder auszuweiten, die              Allerdings werden zweifellos
     Staaten, die ein Abkommen mit           sich verpflichtet haben, diesen             auch die unabhängigen Vermö-
     unserem Land unterzeichnen,           Prozess umzusetzen, aber noch kein            gensverwalter, die privilegierte
     kommen zwei verschiedene                  Abkommen mit der Schweiz                  Beziehungen zu ihren Kunden
     Modelle in Frage: (i) Abschluss
     eines internationalen Vertrags zur
                                                  unterzeichnet haben         ]          unterhalten, von den Banken in
                                                                                         die besagten Verfahren einbe-
     Einführung des AIA (Bsp.: das für die Europäische Union    zogen werden (Fragen, Erklärungen, Unterlagen, besonders
     vorgeschlagene Modell) oder (ii) Anwendung des Überein- um die Selbstauskunft bestimmter Kunden zu erhalten). Auf
     kommens, des MCAA und bilaterale Aktivierung des AIA       jeden Fall werden sie noch stärker einbezogen, wenn sie als
     durch Mitteilung an das OECD-Sekretariat. Die Verträge     sogenanntes Investmentunternehmen tätig sind.
     oder Abkommen, die aus dem einen oder anderen Modell       Der gemeinsame Meldestandard definiert den Begriff
     entstehen, müssen vom Parlament genehmigt werden.         „Investmentunternehmen“ wie folgt 4:

     DIE PRINZIPIEN DES AIA Zu den Prinzipien des AIA gehört,       • Jeder Rechtsträger, dessen Hauptaktivität die individu-
     dass die meldenden Schweizer Finanzinstitute bestimmte           elle oder kollektive Vermögensverwaltung im Namen
     persönliche Daten (des Kontoinhabers) und Finanzdaten            und auf Rechnung des Kunden ist oder sonstige Arten
     (des Kontos) über die zu deklarierenden Konten sammeln.          der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen oder
     Sie sammeln die erforderlichen Daten für jedes Land, das         Kapital im Auftrag Dritter ausübt; oder
     mit der Schweiz ein Abkommen geschlossen hat und teilen
     diese Daten der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)        • Jeder Rechtsträger, dessen Bruttoeinkünfte vorwie-
     mit, die sie an die zuständigen ausländischen Steuerbe-          gend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzver-
     hörden weiterleitet.                                             mögen oder dem Handel damit zuzurechnen sind, wenn
     Die vorgenannten Begriffe werden im von der OECD erar-           der Rechtsträger von einem anderen Rechtsträger
     beiteten, gemeinsamen Meldestandard (der durch das               verwaltet wird, bei dem es sich um ein Einlageninstitut,
     AIA-Gesetz ergänzt wird) definiert. Dieser legt auch die         ein Verwahrinstitut, eine spezifizierte Versicherungsgesell-
     angemessenen Verfahren zur sorgfältigen Prüfung (neuer           schaft oder ein Investmentunternehmen handelt.

12
V E R M Ö G E N S V E R W A LT U N G : D I E R A H M E N B E D I N G U N G E N

    [ Ein unabhängiger Vermögensverwalter
 könnte als Investmentunternehmen betrachtet
     werden. Aus dieser Situation dürften
     sich allerdings nur sehr beschränkte
                Folgen ergeben        ]
Diese Definition könnte für unabhängige Vermögensver-           Daher ist es wichtig, dass die unabhängigen Vermögens-
walter folgende Konsequenzen haben: Zunächst könnte             verwalter diese Fragen antizipieren und die Situationen der
ein unabhängiger Vermögensverwalter selbst als Invest-          entsprechenden Gesellschaften und Strukturen, für deren
mentunternehmen betrachtet werden 5. Es ist jedoch allge-       diskretionäre Verwaltung sie zuständig sind oder für die sie
mein anerkannt, dass nur das Investmentunternehmen,             andere Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, umgehend klar-
das die betroffenen Finanzkonten führt, der Meldepflicht        stellen können.
nachkommen und angemessene Verfahren zur sorgfäl-
tigen Prüfung anwenden muss, so dass sich hier nur sehr
beschränkte Folgen ergeben dürften (die Situation sollte in
den Richtlinien klargestellt werden, welche die ESTV derzeit         Referenzen
                                                                 1 - Zur Situation am 2. März 2016: siehe www.oecd.org/tax/trans-
erarbeitet).                                                         parency/AEOI-commitments.pdf
Die (indirekten) Auswirkungen, die sich aus dem zweiten Teil     2 - Ve r n e h m l a s s u n g e n d e s B u n d e s r a t e s z u m A I A v o m 1 4 .
der oben stehenden Definition für die unabhängigen Vermö-            Januar 2015 (https://www.news.admin.ch/message/index.
                                                                     html?lang=de&msg-id=55889)
gensverwalter ergeben, könnten signifikanter sein. Eine          3 - Botschaft des Bundesrats zur Genehmigung der MCAA vom 5.
Domizilgesellschaft, deren Aktivität sich auf das Verwalten          Juni 2015, Abs. 1.1, S. 5
                                                                 4 - Gemeinsamer Meldestandard, Abschnitt VIII, Unterabschnitt A.,
des Guthabens ihres bzw. ihrer wirtschaftlichen Berechtigten         Nr. 6; Kommentar zum gemeinsamen Meldestandard, Anhang
beschränkt und die von einem unabhängigen Vermögens-                 Abschnitt VIII, Abs. 15 ff., S. 170 ff.
verwalter im Rahmen eines diskretionären Verwaltungsman-         5 - Die Bedingung der individuellen Portfolioverwaltung im Rahmen
                                                                     eines diskretionären Mandats ist erfüllt. Es handelt sich um eine
dats verwaltet wird 6, könnte als Investmentunternehmen              Hauptaktivität, wenn die durch die Portfolioverwaltung gene-
betrachtet werden. Das ist dann verpflichtet, die natürli-           rierten Bruttoeinnahmen des Rechtsträgers während des kür-
                                                                     zesten der beiden folgenden Zeiträume mindestens 50 % seiner
che(n) Person(en) zu melden, die Kontrollinhaber ist/sind
                                                                     Bruttoeinnahmen betragen: gesamte Zeit des Bestehens des
(meldendes Finanzinstitut) 7. Andere Aktivitäten, die insbe-         Rechtsträgers, wenn diese kürzer als drei Jahre ist, oder Zeit-
sondere im Zusammenhang mit dem Verwalten derartiger                 raum von drei Jahren, der zum 31. Dezember des Jahres vor
                                                                     dem Jahr endet, in dem die Berechnung vorgenommen wird
Strukturen (auch Stiftungen oder Trusts) als Hauptaktivitäten        (siehe Kommentar zum gemeinsamen Meldestandard, Anhang
gelten, könnten vergleichbare Folgen haben.                          Abschnitt VIII, Abs. 17 und 18, S. 171)
                                                                 6 - Ein Rechtsträger wird von einem anderen Rechtsträger „verwal-

   [ Unabhängige Vermögensverwalter sind
                                                                     tet“, wenn der verwaltende Rechtsträger entweder direkt oder
                                                                     über einen Dienstleister eine Verwaltungsaktivität für den ver-
                                                                     walteten Rechtsträger ausübt. Ein Rechtsträger verwaltet einen
 nicht meldepflichtig. Auf jeden Fall werden sie                     anderen Rechtsträger nicht, wenn er nicht über die diskretionäre
  aber die ersten Ansprechpartner sein, um die                       Befugnis zur Verwaltung von dessen gesamtem Vermögen oder

    Fragen ihrer Kunden zu beantworten               ]               eines Teils davon verfügt; siehe Kommentar zum gemeinsamen
                                                                     Meldestandard, Anhang Abschnitt VIII, Abs. 17, S. 171) + Fuss-
                                                                     note 5 oben in Bezug auf die Hauptaktivität
                                                                 7 - Siehe Gemeinsamer Meldestandard, Abschnitt VIII, Unter-
Unabhängige Vermögensverwalter sind nicht meldepflichtig.            abschnitt A Nr. 1, 3 und 6 + Unterabschnitt B (a contrario);
                                                                     Abschnitt VIII, Unterabschnitt C Nr. 1a; Implementation Hand-
Dasselbe gilt für Banken, es sei denn, zwischen der Schweiz          book, Abs. 214
und dem Land, in dem sich der Sitz des Investmentunter-          8 - Siehe Gemeinsamer Meldestandard, Abschnitte V, Unterab-
nehmens befindet, wurde kein Abkommen geschlossen.                   schnitt D Nr. 2 und VI Unterabschnitt A Nr. 2; Kommentar zum
                                                                     gemeinsamen Meldestandard, Anhang Abschnitte V Unterab-
In diesem Fall ist die Bank verpflichtet, die Kontrollinhaber        schnitt D Nr. 2, S. 145 ff. und VI Unterabschnitt A Nr. 2, S. 152 ff.
selbst zu melden. Dies in Anwendung des Prozesses für
passive Rechtsträger, die keine Finanzinstitute (NFE) 8 sind
                                                                JEAN-LUC EPARS
(vorausgesetzt, die genannten Personen sind in Ländern
                                                                Jean-Luc Epars ist Schweizer Rechtsanwalt und Partner bei KPMG,
ansässig, die mit der Schweiz ein AIA-Abkommen unter-           Legal und Financial Services in Genf. Er ist ferner Chefjurist der
zeichnet haben). Auf jeden Fall werden die unabhängigen         Finanzdienste für die französische Schweiz. Bevor Jean-Luc Epars
                                                                zu KPMG stiess, arbeitete er als juristischer Berater bei einer Bank
Vermögensverwalter aber die ersten Ansprechpartner sein,        in Genf sowie im Wirtschafts- und Sicherheitsdepartement der
um Fragen der oben erwähnten Kunden (wirtschaftliche            Stadt Genf.
Berechtigte usw.) zu beantworten.

                                                                                                                                                          13
Wichtige Termine
                         für unabhängige Vermögensverwalter
         RA JEAN-LUC EPARS, KPMG

                                                                           Ein Überblick für unabhängige
                                                                           Vermögensverwalter über
                                                                           die wichtigsten Herausforderungen
                                                                           im Regulierungsbereich im Jahr 2016
                                                                           und darüber hinaus.

         D           as Bundesgesetz zur Umsetzung der Empfeh-
                     lungen der Groupe d’action financière (GAFI)
         ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten, insbesondere die
         Änderungen des Bundesgesetzes über die Bekämpfung
                                                                           Risiken basierte Vorgehensweise, Kriterien der Risiken usw.).
                                                                           Auf jeden Fall müssen die unabhängigen Vermögensver-
                                                                           walter ihre Richtlinien, Prozesse und Unterlagen anpassen,
                                                                           um diesen Neuerungen Rechnung zu tragen.
         der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwG)           Der Umsetzungsprozess des Automatischen Informations-
         und von Artikel 305bis des Strafgesetzbuches (StGB). Die          austauschs (AIA) ist in der Schweiz aus legislativer Sicht in
         wichtigsten Änderungen betreffen die Identifizierung des          eine konkrete Phase eingetreten: Am 18. Dezember 2015
         Kontrollinhabers von operativ tätigen juristischen Personen       wurde das Bundesgesetz über den internationalen automa-
         sowie die Einführung des Begriffs des qualifizierten Steu-        tischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz)
         erdelikts im Strafgesetzbuch. Diese Änderungen sind zum           verabschiedet. Der AIA wird zum 1. Januar 2017 mit den
         1. Januar 2016 in Kraft getreten. Die Selbstregulierungsor-       Ländern eingeführt, die auf diesem Gebiet ein Abkommen
         ganisationen haben ihre Vorschriften zur Bekämpfung der           mit der Schweiz unterzeichnet haben (erster Austausch im
         Geldwäscherei entsprechend angepasst.                             September 2018 betreffend die Daten aus dem Jahr 2017).
         Des Weiteren ist am 1. Januar 2016 eine neue Fassung der          Die Schweiz hat bisher gemeinsame Erklärungen zur Einfüh-
         Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der      rung des AIA mit der Europäischen Union, Australien, den
         Banken (VSB) in Kraft getreten. Über die Vorgehensweise           der britischen Krone unterstellten Gebieten Jersey, Guernsey
         im Zusammenhang mit qualifizierten Steuerdelikten, die bei        und Isle of Man sowie mit Island, Norwegen, Japan, Kanada
         begründetem Verdacht eine Meldung im Sinne von Artikel            und Südkorea unterzeichnet.
         9 GwG erforderlich macht, wird noch diskutiert (auf den

                              2015                                                                  2016

     4.                   18.                 25.               18.                   1.                 20.                   29.
  NOVEMBER             NOVEMBER            NOVEMBER          DEZEMBER              JANUAR              JANUAR                JANUAR

 BR verabschiedet   BR verabschiedet     BR verabschiedet    Genehmigung         Inkrafttreten          Eröffnung            Eröffnung
  Botschaft zum       Botschaft für      Botschaft für AIA       AIA             Bundesgesetz    Vernehmlassung über      Vernehmlassung
FIDLEG und FINIG    AIA mit Australien     Schweiz-EU                               GAFI                 AIA mit         über AIA mit Japan
                                                                                                 Kronbesitzungen der
                                                                                 Inkrafttreten      britischen Krone
                                                                                   FinfraG       (Jersey, Guernsey und
                                                                                                  der Insel Man) sowie
                                                                                                 Island und Norwegen

    14
V E R M Ö G E N S V E R W A LT U N G : D I E R A H M E N B E D I N G U N G E N

Für das Sammeln der Daten und die Einführung angemes-
sener Prüfungsverfahren zur sorgfältigen Identifizierung
der meldepflichtigen Konten sind vor allem die Banken
zuständig. Allerdings sind auch die unabhängigen Vermö-
gensverwalter betroffen (Beantragung von Unterlagen,
Erklärungen und Klarstellungen), aufgrund ihrer privile-
gierten Beziehungen zu ihren Kunden und insbesondere
aufgrund der von ihnen nach eigenem Ermessen verwal-
teten Strukturen, die als Investmentunternehmen betrachtet        Die Pflichten beim Derivatehandel dürften allerdings keine
werden könnten.                                                   signifikanten Folgen für unabhängige Vermögensverwalter
Der Bundesrat hat am 4. November 2015 die Botschaft               haben, die nicht Gegenparteien sind bei Geschäften, die
zum Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finan-           sie im Namen und auf Rechnung ihrer Kunden tätigen.
zinstitutsgesetz (FINIG) verabschiedet. Derzeit ist es noch       In der EU wurde die Frist für die Übernahme von MiFID II
schwer abzuschätzen, wann diese beiden Gesetze in Kraft           in die nationale Gesetzgebung der Mitgliedstaaten
treten werden: wahrscheinlich erst im Jahr 2018.                  um ein Jahr bis zum 3. Januar 2018 verlängert. Für die
Beide Gesetze werden Folgen für unabhängige Vermögens-            unabhängigen Vermögensverwalter sind besonders die
verwalter haben: (i) Diese benötigen eine neue Zulassung          Bestimmungen wichtig, welche die Staaten für grenzüber-
einer Aufsichtsbehörde (deren Bedingungen, besonders              schreitende (cross border) Dienstleistungen erlassen. Was
hinsichtlich der Organisation, noch in der Ausführungsver-        die AIFM-Richtlinie betrifft, so hat die Europäische Wert-
ordnung präzisiert werden müssen) und (ii) es gelten neue         papier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities
Anforderungen („suitability“, „appropriateness“, erweiterte       and Market Authority, ESMA) am 30. Juli 2015 eine an die
Informations- und Rechnungslegungspflichten), welche              Europäische Kommission gerichtete Empfehlung veröffent-
eine Anpassung der Tätigkeiten als Vermögensverwalter             licht. Diese bezieht sich auf die Anwendung des EU-Passes
oder als Kundenberater erfordern werden.                          bei der Verwaltung und/oder beim Vertrieb von AIF-Fonds
Das Bundesgesetz über die Finanzmark tinfrastruk-                 durch nicht in der EU ansässige Manager (Nicht-EU-AIFM)
turen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivate-           in den EU-Mitgliedstaaten. Die ESMA war der Meinung,
handel (FinfraG) ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten.         dass einer derartigen Ausweitung des Passsystems auf die
Dieses Gesetz regelt die Organisation und den Betrieb             Schweiz nichts entgegen steht. Die endgültige Entschei-
der Finanzmärkte und legt die Bedingungen für die Zulas-          dung wurde aufgeschoben, um eine zusätzliche Untersu-
sung der verschiedenen Teilnehmer (zentrale Gegenpartei,          chung bestimmter Länder abzuwarten, welche die ESMA
Zentralverwahrer usw.) sowie für das Marktverhalten               bis zum 30. Juni 2016 vornehmen will.
fest (z. B.: Insiderhandel und Marktmanipulation). Das
FinfraG führt neue Pflichten für den Handel mit Derivaten
ein, insbesondere die Pflicht zur Abrechnung über zent-
rale Gegenparteien, die Meldung an Transaktionsregister,
Risikominderungspflichten und Pflichten beim Handel über
technische Plattformen.

                              2016                                            2017                            2018

        5.                    19.                   9.                          1.                                           1.
     FEBRUAR               FEBRUAR                 APRIL                     JANUAR             SEPTEMBER                 JANUAR

      Eröffnung             Eröffnung               Ablauf             Umsetzung AIA in der      Erster AIA          Inkrafttreten FIDLEG
 Vernehmlassung über   Vernehmlassung über     Referendumsfrist              Schweiz                                    und FINIG (?)
   AIA mit Kanada       AIA mit Südkorea          AIA-Gesetz

                                                                                                                                15
Finanzdienstleistungsgesetz:
           Mit welchen Neuerungen unabhängige
        Vermögensverwalter rechnen müssen
      ANN-MIRJAM LÉVY DUVERNAY UND YVAN MERMOD, KPMG

     Mit dem Ziel, den Anlegerschutz zu
     verbessern, sieht der Entwurf des
     Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG)
     vor, die unabhängigen Vermögensverwalter
     zu mehr Transparenz und einer stärkeren
     Formalisierung zu verpflichten.

     D
                                                                   SEGMENTIERUNG, PRÜFUNG UND ANGEMESSEN-
                                                                   HEIT Das Transparenzprinzip ist der wichtigste Bestand-
                                                                   teil des Anlegerschutzes. Es umfasst die Pflicht, die Kunden
                 er Bundesrat hat am 4. November 2015 die          zu informieren, aber auch, sich über diese zu informieren,
                 Botschaft zum Finanzdienstleistungsgesetz         damit Anlageentscheide mit umfassender Sachkenntnis
     (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG) verab-         getroffen werden können. Die Kunden müssen insbeson-
     schiedet. Diese Texte werden derzeit in den eidgenössi-       dere über den Anbieter der Finanzdienstleistungen selbst,
     schen Räten diskutiert. Eines der Hauptziele des Entwurfs     über die angebotenen Finanzdienstleistungen und die damit
     zum zukünftigen Finanzdienstleistungsgesetz besteht darin,    verbundenen Risiken, die Produkte, die Kosten und die
     die wichtigsten Bestimmungen der MiFID-II-Richtlinie der      wirtschaftlichen Beziehungen zu Dritten informiert werden.
     Europäischen Union umzusetzen. Mit dieser sollte die Situ-    Zusätzlich zu diesen allgemeinen Transparenzanforderungen
     ation nach der Finanzkrise 2007/2008 grundlegend neu          verpflichtet das FIDLEG die Vermögensverwalter, sich einer
     gestaltet werden, wobei die Aufsichtsbehörden klar das Ziel   Ombudsstelle anzuschliessen.
     verfolgten, die Anleger besser zu schützen.
     Über die Notwendigkeit hinaus, auch in der Schweiz die
     Anleger besser zu schützen, stellt sich die grundlegende
                                                                       [ Die Kunden müssen über den Anbieter
                                                                       der Finanzdienstleistungen selbst, über
     Frage, ob die Schweiz von der Europäischen Union den           die angebotenen Finanzdienstleistungen und
     Zugang zu den europäischen Märkten für grenzüberschrei-
                                                                    die damit verbundenen Risiken, die Produkte,
     tende Geschäfte erhält. Unser Land muss dabei nachweisen
     können, dass seine Vorschriften denen der EU gleichwertig
                                                                         die Kosten und die wirtschaftlichen
     sind.                                                          Beziehungen zu Dritten informiert werden              ]
16
V E R M Ö G E N S V E R W A LT U N G : D I E R A H M E N B E D I N G U N G E N

Die Pflicht, sich über die Kunden zu informieren, ermög-         Bestehen von Retrozessionen verknüpft. Der Gesetzesent-
licht die Umsetzung von drei wesentlichen Massnahmen im          wurf sieht vor, dass die Finanzdienstleister nur dann Vergü-
Zusammenhang mit diesem Gesetzesentwurf: die Kunden-             tungen von Dritten annehmen dürfen, wenn sie die Kunden
segmentierung (Privatkunden, institutionelle und professi-       im Voraus ausdrücklich über diese Vergütung informiert
onelle Kunden), die Überprüfung der Dienstleistung und           haben oder wenn diese Vergütungen in voller Höhe an die
Beratung auf ihre Angemessenheit („appropriateness“) und         Kunden weitergegeben werden.
auf ihre Eignung („suitability“).                                Im Gegensatz zum FIDLEG präzisiert die MiFID II den Begriff
Der Begriff der Kundensegmentierung ist in der Schweiz           des Mehrwerts dahingehend, dass es im Rahmen der
nicht neu. Er wurde bereits 2007 im Bundesgesetz über die        Finanzdienstleistungen möglich ist, erhaltene Retrozessionen
kollektiven Kapitalanlagen eingeführt. Jetzt wurde der Begriff   einzubehalten, wenn diese einen Mehrwert für die Anleger
in einer allgemeineren Form in das Gesetz über die Finanz-       generieren. Diese Prüfung muss insbesondere darstellen, in
dienstleistungen aufgenommen, wobei die Definitionen             welchem Umfang die Produkte durch den Vermögensver-
mit jenen im geplanten europäischen Recht harmonisiert           walter analysiert und welche Auswahlmethoden angewandt
wurden. So können die unterschiedlichen Kundenkatego-            wurden, um einen Entscheid für das höherwertige Produkt
rien von verschiedenen Dienstleistungs- und Schutzange-          zu fällen, und der gleichzeitig eine monetäre Vergütung recht-
boten profitieren.                                               fertigt, die einbehalten werden darf.

  [ Die unterschiedlichen Kundenkategorien                       ZUNEHMENDE RECHTFERTIGUNGSBÜROKRATIE
                                                                 Die Botschaft des Bundesrates erwähnt, dass die Kosten,
  können von verschiedenen Dienstleistungs-
      und Schutzangeboten profitieren ]                          die durch die im FIDLEG vorgesehenen Anpassungen bei
                                                                 Struktur und Dokumentation entstehen, nur „marginal“ sein
                                                                 dürften. Für unabhängige Vermögensverwalter kommen
Die Zusammensetzung eines Dienstleistungsangebots wird           diese zu den für die Zulassung anfallenden Aufwen-
in Zukunft von einer Kombination aus Kundentyp (Privat-          dungen hinzu. Die Richtlinien zur Umsetzung in der Praxis
kunde, professioneller oder institutioneller Kunde) und der      wurden bisher noch nicht veröffentlicht; dies wird erst im
Art der Dienstleistung, (Einzelberatung, umfassende Bera-        Rahmen der zukünftigen Finanzdienstleistungsverordnung
tung oder Vermögensverwaltung) abhängen. Die Auswahl an          geschehen. Die geplanten Massnahmen werden insge-
verfügbaren Anlageprodukten wird sich insbesondere aus           samt und unbestritten zu höheren Kosten und Administrati-
dieser Kombination ergeben, aber auch aus der Einschät-          onsaufwänden führen. Dies geht leider mit der allgemeinen
zung des Dienstleisters hinsichtlich der Angemessenheit          Tendenz der zunehmenden Rechtfertigungsbürokratie einher.
oder der Eignung des Produktes. In diesem Zusammenhang           Im Zusammenhang mit der grundlegenden, wiederholt
fällt auf, dass in den Schweizer Gesetzesentwürfen – im          gestellten Frage nach dem europäischen Marktzugang für
Gegensatz zu den europäischen Vorschriften – die wichtige        in der Schweiz niedergelassene Dienstleister kann man zu
Unterscheidung zwischen komplexen und nicht komplexen            Recht darüber nachdenken, wie nützlich und notwendig
Produkten weggelassen wurde. Für die Produkteanbieter            es ist, europäische Regeln systematisch in das Schweizer
wird es daher eine grosse Herausforderung sein, sicherzu-        Recht zu übernehmen. Andererseits muss bedacht werden,
stellen, dass die Produkte korrekt identifizierten Anlegern      dass es für einen Finanzplatz, der die Hauptrolle in der inter-
angeboten werden können.                                         nationalen Vermögensverwaltungsbranche spielen möchte,
Im Zusammenhang mit dem Anlegerschutz und der Anwen-             schwer zu begründen ist, weshalb auf starke oder den
dung von Verhaltensregeln sieht der Gesetzesentwurf auch         internationalen Normen entsprechende Anlegerschutzvor-
eine Pflicht zur Aus- und Weiterbildung für Kundenberater        schriften verzichtet wird.
vor. Die Verantwortung dafür tragen die Dienstleistungsan-
bieter, welche die Berater beschäftigen. Hinzu kommt eine
                                                                 YVAN MERMOD
Registrierungspflicht, d. h. die Eintragung der Berater nicht
                                                                 Yvan Mermod ist in der Romandie für die Dienstleistungen im
beaufsichtigter Finanzdienstleister in ein Register.             Investment Management-Sektor von KPMG verantwortlich, für
                                                                 den er seit 1996 tätig ist. Er ist Mitglied der Expertengruppe
RETROZESSIONEN UND MEHRWERT Unter den                            GIPS der SBVg und Mitglied des europäischen Leadership
                                                                 von KPMG Investment Management. Y. Mermod ist von der
weiteren Neuerungen, die der Gesetzesentwurf vorsieht,           FINMA zugelassener Prüfer für Vermögensverwalter kollektiver
zählt das Konzept der Retrozessionen wahrscheinlich zu           Kapitalanlagen, Fondsleitungen, Investmentfonds und Banken.
den meistdiskutierten Themen im Zusammenhang mit der
                                                                 ANN-MIRJAM LÉVY DUVERNAY
Regulierung der Finanzdienstleistungen. In bestimmten
                                                                 Ann-Mirjam Lévy Duvernay verfügt über mehr als zehn Jahre
EU-Mitgliedstaaten wurde ein vollständiges Verbot der            Erfahrung im Bank- und Finanzsektor bei KPMG. Sie ist für
Retrozessionen beschlossen. Dies ist jedoch keine allge-         Audit, Fondsleitungen, kollektive Kapitalanlagen und KAG-
                                                                 Vermögensverwalter zuständig. Darüber hinaus ist sie von der
meine, zwingende Regel. Das FIDLEG übernimmt in diesem
                                                                 FINMA zugelassene Prüferin für Vermögensverwalter kollektiver
Punkt den Wortlaut der MiFID II, indem es die Unabhän-           Kapitalanlagen, Fondsleitungen, Investmentfonds und Banken.
gigkeit eines Finanzdienstleistungsunternehmens mit dem

                                                                                                                                   17
Unabhängige
       Vermögensverwalter:
                             grenzüberschreitende
                                            Tätigkeiten
     RA DR. ALESSANDRO BIZZOZERO, BRP BIZZOZERO & PARTNERS SA

     Das Cross-Border-Risikomanagement
     wurde nach der Krise im Jahr 2008
     zu einem aktuellen Thema 1 . Die
     grenzüberschreitenden Aktivitäten
                                                                D             ie Akquisition und Betreuung internationaler
                                                                              Kunden können für die Banken nicht nur mit
                                                                aufsichtsrechtlichen Risiken, sondern auch mit straf- und
                                                                zivilrechtlichen Risiken verbunden sein. Ein Verstoss gegen
     der Banken rückten in den Fokus der                        die Marktzugangsregeln kann Verträge nichtig werden
                                                                lassen, was wiederum eine potenziell beträchtliche finanzi-
     Aufsichtsbehörden. Die Eidgenössische                      elle Haftung nach sich ziehen kann. Ein Privatkunde aus der
     Finanzmarktaufsicht (FINMA), gefolgt                       EU kann ferner einen Gerichtsstand in seinem Land geltend
     von anderen Aufsichtsbehörden, gelangte                    machen, wenn die Bank in diesem Land aktiv und in einem
                                                                Unterzeichnerstaat des Lugano-Übereinkommens ansässig
     zu Recht zur Auffassung, dass das Cross-
                                                                ist. Je nach Fall kann ein Kunde der Bank auch die Verlet-
     Border-Risiko für die Banken ein sehr ernst                zung lokaler Regeln zum Anleger- und Verbraucherschutz
     zu nehmendes Risiko ist.                                   entgegenhalten. Diese Risiken nehmen zu, wenn die Steu-
                                                                erkonformität des Kunden gegeben ist, da ihn dann nichts
                                                                daran hindert, die Behörden und Gerichte seines Landes
                                                                einzuschalten.

18
V E R M Ö G E N S V E R W A LT U N G : D I E R A H M E N B E D I N G U N G E N

Die Aufsichtsbehörden haben recht schnell verstanden, dass
diese Risiken auch andere Finanzintermediäre und insbe-
sondere die unabhängigen Vermögensverwalter betreffen,
entweder beim Anbieten von selbst erbrachten Dienstleis-
tungen oder als Anbieter der Dienstleistungen einer Depot-
bank 2. Das Thema ist allerdings nach wie vor komplex, und
wir stellen fest, dass im Ansatz eine gewisse Verwirrung
herrscht. Dieser kurze Beitrag soll unabhängigen Vermö-
gensverwaltern mehr Klarheit zu diesem Thema verschaffen.

DIE BEDEUTUNG DER ART DES MANDATS Ein Vermö-                       muss. Diese Möglichkeiten zu nutzen, entspricht dem
gensverwalter betreut seine Kunden vor allem auf der Basis         aktuellen Trend, da diese Lizenzen eine Tätigkeit zu inte-
von zwei Mandatsarten: Vermögensverwaltungsmandate                 ressanten Bedingungen mit geringeren Kosten sowie in
und Anlageberatungsmandate. Aus aufsichtsrechtlicher               völliger Rechtssicherheit ermöglichen. Allerdings wird diese
Sicht ist das Angebot dieser Leistungen, oft im Gegen-             Möglichkeit meistens nur den ausländischen Finanzinterme-
satz zu Bankdienstleistungen, dem Angebot von Anlage-              diären angeboten, die in ihrem eigenen Land bereits einer
dienstleistungen gleichzusetzen. Für ein angemessenes              Aufsicht unterstehen, was z. B. für die meisten Schweizer
Cross-Border-Risikomanagement muss der Vermögensver-               Vermögensverwalter noch nicht der Fall ist.
walter zunächst verstehen, was er tun kann, ohne gegen die         Der Vermögensverwalter muss ferner die Einschränkungen
Marktzugangsregeln im Land des potenziellen Kunden zu              kennen, welche die Ausübung seines Mandats betreffen
verstossen. Dabei muss er vor allem klären, ob die beiden          könnten. Dies gilt insbesondere für das Anlageberatungs-
Dienstleistungen oder nur eine oder keine von beiden im            mandat, dessen Ausübung eine Interaktion mit dem Kunden
Drittland durch eine Monopolregulierung tangiert sind.             voraussetzt, der sich dabei meistens in seinem Land
                                                                   befindet. Einige Länder sind der Ansicht, dass die Ausübung
       [ Für ein angemessenes Cross-Border-                        eines derartigen Mandats einer Dienstleistung entspricht, für
                                                                   die im besagten Staat eine Lizenz erforderlich ist. In diesem
        Risikomanagement muss der
 Vermögensverwalter zunächst verstehen, was                        Fall hat der Vermögensverwalter jegliches Interesse, anstelle
                                                                   eines Beratungsmandats ein diskretionäres Vermögensver-
         er tun kann, ohne gegen die
                                                                   waltungsmandat anzubieten. Aus aufsichtsrechtlicher Sicht
 Marktzugangsregeln im Land des potenziellen                       erfolgt die Ausübung des Vermögensverwaltungsmandats
           Kunden zu verstossen              ]                     im Land des Verwalters oder sogar in dem Land, in dem
                                                                   sich die verwalteten Konten befinden. Mit dem diskretio-
Ist eine Dienstleistung nicht reguliert, gelten für den Marktzu-   nären Vermögensverwaltungsmandat fällt für den Vermö-
gang lediglich die üblichen Einschränkungen zur Ausübung           gensverwalter das Risiko, die Gesetze über die Ausübung
der Geschäftstätigkeit (faktische Zweigniederlassung und           einer Finanzaktivität zu verletzen, geringer aus. Dabei sei
steuerpflichtige Anwesenheit). Ist dagegen für die Tätig-          aber auch erwähnt, dass einige Länder es ausländischen
keit als Vermögensverwalter und/oder Finanzberater eine            Vermögensverwaltern verbieten, Guthaben auf einem lokal
Lizenz erforderlich, muss die Toleranzschwelle festgelegt          eröffneten Konto zu verwalten, wenn der besagte Vermö-
werden, ab der die Anwerbung von Kunden in diesem Land             gensverwalter nicht über eine ordnungsgemäss genehmigte
bzw. in Richtung dieses Landes eine behördliche Genehmi-           Niederlassung vor Ort verfügt (z. B. Belgien).
gung des betreffenden Landes erforderlich macht. Je nach
Fall darf ein Vermögensverwalter seine Dienstleistungen            DIE NUTZUNG VON FINANZPRODUKTEN Nicht zuletzt
nur aus der Ferne oder nur gelegentlich vor Ort anbieten.          muss sich der Vermögensverwalter im Klaren sein, ob das
Einige Länder schreiben schon eine Lizenz vor, wenn der            Angebot oder die Nutzung von Finanzprodukten (Invest­
potenzielle Kunde im entsprechenden Land wohnhaft ist.             mentfonds, strukturierte Produkte usw.) im Rahmen des
Dies auch dann, wenn die Initiative zur Kontaktaufnahme            Beratungsmandats oder des diskretionären Verwaltungs-
seitens des Kunden und nicht seitens des Vermögens-                mandats durch die nationalen Vorschriften im Land seines
verwalters erfolgte (z. B. Kanada). Es kann sein, dass die         Kunden untersagt oder eingeschränkt werden. Die nationale
lokalen Vorschriften Cross-Border-Lizenzen zulassen, d. h.         Regulierung der Produkte wirkt zunehmend auch ausser-
Bewilligungen, welche die Akquise im Land ermöglichen,             halb des Staatsgebiets und tendiert dazu, alle im Land
ohne dass eine lokale Niederlassung gegründet werden               ansässigen Anleger zu schützen (z. B. AIFM-Richtlinie für

                                                                                                                                   19
die EU). Dies auch dann, wenn die Beratungs- und Verwal-
     tungsverträge mit ausländischen Dienstleistern und in Über-
     einstimmung mit den Marktzugangsregeln geschlossen
     wurden. Auch hier scheint das Beratungsmandat proble-
     matischer zu sein als der diskretionäre Vermögensverwal-
     tungsvertrag. Es gibt tatsächlich auch Rechtsordnungen,        im Land des Kunden ausgehandelt und unterzeichnet wird.
     die eine Registrierung des Produkts und/oder die Erstellung    Im zweiten Fall könnte der Vermögensverwalter aufgrund
     eines Verkaufsprospekts für ein Angebot vorschreiben, das      eines Kooperationsvertrages und für eine Vergütung als
     im Rahmen eines Beratungsmandats erfolgt, jedoch nicht,        Beauftragter der Bank handeln. In diesem Fall würde die
     wenn das Produkt in Ausübung eines diskretionären Verwal-      Tätigkeit des Vermögensverwalters als Vertriebsaktivität
     tungsmandats platziert wird.                                   zugunsten der Bank erachtet und seine Handlungen können
     Die Tatsache, dass der Vermögensverwalter Retrozes-            die Bank binden. Ein Vermögensverwalter, der die Dienst-
     sionen aus einem Anlagefonds erhält, den er im Port-           leistungen der Depotbank anbietet und dabei gegen lokale
     folio verwaltet, oder dass er der Promoter des besagten        Vorschriften verstösst, setzt die Bank den oben erwähnten
     Produkts ist, könnte die Aufsichtsbehörde dazu bewegen,        Cross-Border-Risiken aus und kann persönlich als direkt für
     die Nutzung des Produkts in der diskretionären Verwaltung      die Verletzung verantwortlicher Gehilfe zur Rechenschaft
     als Vertrieb eines nicht zugelassenen Produkts umzuqualifi-    gezogen werden.
     zieren. Der Vermögensverwalter könnte aufgrund der natio-      Häufig beinhalten Kooperationsvereinbarungen Klauseln,
     nalen Regelung dann nicht nur verpflichtet sein, das Produkt   die den Vermögensverwalter verpflichten, die Normen
     im Land des Kunden zu registrieren bzw. einen entspre-         der Länder einzuhalten, in denen die Akquisition erfolgt.
     chenden Verkaufsprospekt zu erstellen, sondern auch            Diese Klauseln haben selbstverständlich Vertragscharakter,
     dazu, die lokalen Regeln zur Angemessenheit und Eignung        können jedoch das aufsichtsrechtliche Risiko für die Bank
     des Produkts angesichts des Risikoprofils des Kunden zu        nicht völlig aus der Welt schaffen. Die Frage, für wen der
     berücksichtigen. Dieses komplexe Thema beschäftigt die         Vermögensverwalter handelt, stellt sich auch hinsichtlich
     Bankenwelt stark.                                              der Handlungen, die im Nachgang zwischen der Bank und
                                                                    dem Kunden vorgenommen werden. Handelt der Vermö-
      DIE WAHL DER DEPOTBANK Der Vermögensverwalter                 gensverwalter als Vertreter der Bank (Unterzeichnung nach-
      kann auch an der Wahl der Depotbank beteiligt sein. In        träglicher Erklärungen, Übermittlung von Informationen usw.)
      diesem Fall stellt sich die Frage, ob er auch die für das     ist es in seinem eigenen Interesse, die zulässigen Grenzen
      Angebot von Bankdienstleistungen geltenden Cross-Bor-         seiner Tätigkeit zu kennen. Schliesslich ist festzuhalten,
      der-Regeln berücksichtigen muss, die – nebenbei bemerkt       dass eine Cross-Border-Lizenz des Vermögensverwalters
     – durchaus von den für Anlagedienstleistungen geltenden        für den Vertrieb von Anlagedienstleistungen in der Regel den
      Normen abweichen können. Die Antwort hängt dabei jeweils      Vertrieb von Bankdienstleistungen auf Rechnung der Bank
      von der Rolle ab, die der Vermögensverwalter bei diesen       nicht abdeckt.
      Vorgängen übernimmt.                                          Wie wir sehen können, sind grenzüberschreitende Tätig-
                                                                    keiten für einen Vermögensverwalter mit komplexen Fragen
       [ Die Frage, für wen der Vermögensverwalter                  verbunden. Dabei müsste der Vermögensverwalter ein
                                                                    hohes Interesse haben, diese Fragen professionell zu
           handelt, stellt sich auch hinsichtlich
       der Handlungen, die im Nachgang zwischen                     behandeln. Er riskiert sonst, seine Tätigkeit und seine Exis-
                                                                    tenz zu gefährden. Ein effizientes Cross-Border-Manage-
        der Bank und dem Kunden vorgenommen
                                      ]
                                                                    ment ermöglicht es ihm, für jedes einzelne Land spezifische
                          werden                                    Geschäftsmodelle einzuführen und geeignete Risikominde-
                                                                    rungsmassnahmen zu ergreifen. Unter diesen Massnahmen
     Dabei ist zwischen zwei Situationen zu unterscheiden:          könnte sich eine Neudefinition der Beziehungen zur Depot-
     Erstens kann der Vermögensverwalter auf der Basis einer        bank sich als nützlich erweisen.
     unabhängigen Suche, die er allein im Interesse des Kunden
     durchgeführt hat, eine Bank vorschlagen. In diesem Fall
                                                                    1 - Zur Cross-Border-Frage siehe: A. Bizzozero/C. Robinson, Activités
     kann nicht von einem Vertrieb gesprochen werden. Das
                                                                        financières cross-border vers et depuis la Suisse, Fribourg 2010.
     Vorschlagen einer Bank an den Kunden dürfte das Bank-          2 - A. Bizzozero / S. Maillard, Gérants indépendants – Gestion des ris-
     gesetz des Landes des Kunden kaum verletzen. Der                   ques par la banque dépositaire, Fribourg 2014.

     Vermögensverwalter vertritt bei den für die Kontoeröffnung
                                                                    ALESSANDRO BIZZOZERO
     erforderlichen Kontakten mit der Bank den Kunden und
                                                                    Alessandro Bizzozero ist Doktor der Rechte, Rechtsanwalt
     tritt nicht als Vertreter der Bank gegenüber dem Kunden        und Dozent an der Universität Genf. Er ist der Verfasser von
     auf. Es obliegt daher alleine der Bank, für die Einhaltung     Nachschlagewerken auf den Gebieten der Vermögensverwaltung
                                                                    und grenzüberschreitender Finanzgeschäfte. Er leitet die
     der lokalen Regeln betreffend Marktzugang zu sorgen. In
                                                                    Gesellschaft BRP Bizzozero & Partners SA, Genf, die auf dem
     diesem Zusammenhang hat in einigen Ländern auch die            Gebiet der Cross-Border-Risikoverwaltung führend ist.
     Bank dafür zu sorgen, dass der Vertrag bei ihr und nicht

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