Haftungsträchtiges Vergaberecht!?

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Haftungsträchtiges Vergaberecht!?
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                                        Haftungsträchtiges
                                        Vergaberecht!?

Auch für Architekten und Ingenieure gewinnt das Vergabe-
recht immer größere Bedeutung. Juristische Kenntnisse sind         Leistungsphase 6 (Vorbereitung der
nicht nur für die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen,       Vergabe)
sondern vor allem für die „Beratung“ im Rahmen einer öffent-
lichen Ausschreibung zwingend erforderlich.                        In der Leistungsphase 6 ist zunächst das Aufstellen eines
                                                                   Vergabeterminplans (lit. a) hinzugekommen. In den Verga-
Probleme ergeben sich vor allem aus dem deutlich erwei-            beterminplan sind alle während des Vergabeverfahrens vom
terten Leistungsumfang der LPH 6 und 7, aber auch aus den          Auftraggeber oder von den potenziellen Bietern zu beachten-
hohen Anforderungen und permanenten Veränderungen im               den Termine aufzunehmen. Die jeweiligen Fristen und Termine
Vergaberecht. Zudem können etwaige Fehler den Verlauf des          ergeben sich aus den einschlägigen Vergabeverordnungen. Zu
Vergabeverfahrens erheblich beeinflussen und schnell zu ho-        beachten ist, dass es für nationale und europaweite Aus-
hen Haftungssummen führen. Grund genug, die mit der HOAI           schreibungen unterschiedliche Fristen gibt. Von besonderer
2013 eingeführten Veränderungen und ihre Folgen genauer            Bedeutung sind die Mindestfrist für die Abgabe der Angebote
zu betrachten.                                                     und bis zur Erteilung des Zuschlags, bei europaweiten Verfah-
                                                                   ren darüber hinaus die sog. Wartefrist, das heißt die Frist, die
Allen Veränderungen ist gemein, dass sie den Leistungsum-          zwischen der Benachrichtigung der Bieter über die Vergabe-
fang und in der Folge auch die Haftung des Planers deutlich        entscheidung und dem Zuschlag mindestens vergehen muss.
erweitern. Die folgenden Ausführungen veranschaulichen dies
exemplarisch anhand der Grundleistungen gemäß LPH 6 und            Nicht neu, wohl aber deutlich erweitert wurde die Teilleistung
7 des Leistungsbildes „Gebäude und Innenräume“, sind aber          „Aufstellen von Leistungsbeschreibungen nach Leistungsbe-
aufgrund der weitgehend identischen Regelungen in anderen          reichen“ (lit. b). Wie bisher muss die Leistung eindeutig und
Leistungsbildern übertragbar.                                      so erschöpfend beschrieben werden, dass sie alle Bewerber im
                                                                   gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und
Vergaberechtliche Regelungen sind von öffentlichen Auftrag-        ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können (vgl. § 7
gebern zwingend, von privaten Auftraggebern fakultativ zu          Abs. 1 VOB/A). Eine diesen Anforderungen entsprechende
beachten. Wenn und soweit sich ein privater Auftraggeber für       Leistungsbeschreibung ist kein Selbstzweck – eine ungenaue
die Anwendung des Vergaberechts entscheidet, muss jedoch           oder unvollständige Leistungsbeschreibung kann nicht oder
auch er die einschlägigen Bestimmungen einhalten. Für den          nur eingeschränkt kalkuliert werden und führt unweigerlich
Planer relevant sind in der Regel nur die Vergabe- und Ver-        zu höheren Angeboten. Darüber hinaus steigt die Gefahr von
tragsordnung für Liefer- und Dienstleistungen (VOL), Bauauf-       spekulativen Preisen und Nachträgen während der Ausfüh-
träge (VOB) und freiberufliche Leistungen (VOF). VOL und VOB       rung. Bei der Ermittlung der Leistungen, Mengen und Preise
sind in einen vergaberechtlichen Teil A und einen vertrags-        ist daher besonders penibel vorzugehen.
rechtlichen Teil B unterteilt. Der jeweilige Teil A ist über den
sog. „Schwellenwert“ (vgl. § 2 VgV) in zwei Abschnitte gegli-      Die Ermittlung der Kosten auf Grundlage der vom Planer be-
edert: Liegt der Auftragswert unterhalb des Schwellenwerts,        preisten Leistungsverzeichnisse (lit. d) ist in Verbindung mit der
handelt es sich um eine nationale Vergabe; liegt er darüber,       Massenermittlung wohl die bedeutendste Änderung. Zugleich
ergeben sich aus den „EG“-Vorschriften für die europaweite         stellt sie eine besondere Herausforderung dar, weil der Planer
Vergabe strengere Anforderungen. Die Bestimmungen der              einerseits die Beiträge anderer an der Planung Beteiligter
VOF sind anwendbar, wenn die Schwellenwerte für Liefer-            berücksichtigen und andererseits die Marktpreise kennen bzw.
und Dienstleistungen erreicht oder überschritten werden.           bereits im Vorfeld der Ausschreibung ermitteln muss. Dass
                                                                   hiermit ein erheblicher Aufwand einhergehen kann, liegt auf
                                                                   der Hand.

                                                                   Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Kostenkon-
                                                                   trolle (nun durch einen Vergleich der vom Planer bepreisten

                                                                                                                                  1/11
Haftungsträchtiges Vergaberecht!?
Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung) und das
Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbe-      ... in der Leistungsphase 6
reiche aus der LPH 7 in die LPH 6 vorgezogen wurde.              Im Rahmen der LPH 6 ist die Ermittlung der auszuführenden
                                                                 Leistungen, Mengen und Preise besonders haftungsträchtig.
                                                                 Fehler in diesen Bereichen führen in aller Regel zu Nachträgen
Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der                             des ausführenden Unternehmens (z. B. aus §§ 2 Abs. 3 bis
Vergabe)                                                         9, 6 Abs. 6 VOB/B oder § 642 BGB), die ihrerseits zu Scha-
                                                                 densersatzansprüchen des Auftraggebers gegenüber seinem
In der LPH 7 hat der Planer nun die Vergabe der Fachplaner       Planer führen können. Mögliche Ansprüche des Auftragge-
zu koordinieren (lit. a). Darüber hinaus wurde der Leis-         bers scheitern aber oft daran, dass es an einem vom Planer
tungsumfang der Grundleistung „Prüfen und Werten der             zu vertretenden Schaden fehlt. In der Regel stellen sich die
Angebote“ (lit. c) um die Teilleistung „Prüfen und Werten        (zusätzlich) anfallenden Kosten nämlich als sog. „Sowieso“-
zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden          Kosten dar. Hierbei handelt es sich um Kosten, die für die
Unternehmen und der Angemessenheit der Preise“ erweitert.        Erstellung des Bauwerks ohnehin notwendig und daher im
Mit dieser Leistungserweiterung geht vor allem ein Hono-         Rahmen des Vorteilsausgleichs zu beachten sind.
rarverlust einher, weil sie bislang als wiederholt erbrachte     Auf die ordnungsgemäße Erfüllung der Prüf- und Hinweis-
Grundleistung, für deren Ausführung der Planer ein zusätzli-     pflicht des ausführenden Unternehmens sollte sich der Planer
ches Honorar verlangen konnte, angesehen wurde. Das Prü-         hingegen nicht verlassen. Einerseits besteht eine derartige
fen der Angebote bezieht sich auf die Vollständigkeit sowie      Verpflichtung während der Ausschreibung nur sehr ein-
die inhaltliche und rechnerische Richtigkeit; das Werten der     geschränkt, andererseits führt selbst deren Nichterfüllung
Angebote betrifft die Einheitspreise und sonstigen Preisansät-   grundsätzlich nicht zur Enthaftung des Planers. Vielmehr haf-
ze sowie deren Vergleich und Vergleichbarkeit mit anderen        ten Planer und ausführendes Unternehmen in der Regel als
Angeboten.                                                       Gesamtschuldner, das heißt, beide können vom Auftraggeber
                                                                 in vollem Umfang in Anspruch genommen werden und die
Als weitere Leistung ist das Erstellen von Vergabevorschlägen    jeweilige Mitschuld ist nur für die Haftungsquote unter den
und die Dokumentation des Vergabeverfahrens (lit. e) hinzu-      Gesamtschuldnern von Bedeutung.
gekommen. Vor allem die Bedeutung der Dokumentation des
Vergabeverfahrens darf nicht unterschätzt werden. Im Ge-
genteil: Aus ihr sollte sich der gesamte Verlauf des Vergabe-    ... in der Leistungsphase 7
verfahrens ergeben. Wesentliche, ggf. aber auch unwesent-
liche Überlegungen und Entscheidungen des Auftraggebers          Mangelhafte Leistungen können sich in der LPH 7 zunächst
müssen bzw. sollten – ebenso wie die insoweit maßgeblichen       aus einer unvollständigen oder fehlerhaften Zusammenstel-
Gründe – aufgenommen werden. Entscheidend ist, dass              lung der Vergabeunterlagen ergeben. Um dem Auftraggeber
auch ein Dritter den Ablauf des Vergabeverfahrens jederzeit      die Vergabeentscheidung zu ermöglichen, muss der Planer
nachvollziehen kann. Notwendig ist dies vor allem im Rahmen      regelmäßig mehrere Angebote einholen. Die eingeholten
von Vergabenachprüfungsverfahren; hier kann sich eine gute       Angebote müssen aus technischer und wirtschaftlicher Sicht,
Dokumentation durchaus positiv auswirken, umgekehrt eine         ggf. insbesondere im Hinblick auf Spekulationspreise, geprüft
schlechte Dokumentation sogar zur Aufhebung des Vergabe-         werden. Die in Nachtragsangeboten enthaltenen Leistun-
verfahrens führen.                                               gen sind vor allem mit den hauptvertraglichen Leistungen
                                                                 abzugleichen, um eine doppelte Vergütung zu vermeiden.
Um neue Grundleistungen handelt es sich auch beim „Zu-           Entsprechende Leistungen sind von der reinen Objektüberwa-
sammenstellen der Vertragsunterlagen für alle Leistungsberei-    chung gemäß LPH 8 regelmäßig nicht umfasst, sodass dem
che“ (lit. f) und beim „Vergleichen der Ausschreibungsergeb-     insoweit beauftragten Planer ggf. zusätzliche Honoraransprü-
nisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen“     che zustehen können.
(lit. g). Der in diesem Zusammenhang erwähnte Rückgriff auf
die Kostenberechnung ist nur möglich, solange noch keine         Besonders haftungsträchtig ist das Zusammenstellen der
bepreisten Leistungsverzeichnisse vorliegen. Das Zusam-          Vertragsunterlagen, weil Planer gerade in diesem Leistungs-
menstellen der Vertragsunterlagen bezieht sich nicht auf         bereich oft über das Ziel hinausschießen. Der Planer braucht
das Erstellen oder das Überprüfen derselben; entsprechende       keine eigenen Verträge oder Vertragsbedingungen zu erstel-
Anliegen des Auftraggebers sollte der Planer bereits aus Haf-    len. Er kann vielmehr auf einschlägige Muster zurückgreifen,
tungsgründen ablehnen.                                           muss seinen Auftraggeber aber auf darin ggf. vorhandene
                                                                 Risiken und Nachteile hinweisen (bei Verwendung der VOB/B
                                                                 z. B. auf die gegenüber dem BGB kürzere Gewährleistungs-
Besonders haftungsträchtige                                      frist). Ungeachtet der insoweit ohnehin sehr umfangreichen
                                                                 Leistungspflichten kommen in der Regel auch ARG-rechtliche
Leistungen ...                                                   Probleme hinzu. Allgemeine Geschäftsbedingungen können
                                                                 bereits vorliegen, wenn der Planer identische Vertragsbedin-
Die Haftung des Architekten richtet sich grundsätzlich nicht     gungen mehr als einmal zur Verwendung „empfiehlt“. Zu
nach der HOAI, sondern nach den werkvertraglichen Bestim-        allem Überfluss kann der Planer für die Empfehlung unwirksa-
mungen der §§ 631 ff. BGB. Entscheidend ist, immer darauf        mer AGB auch direkt in Anspruch genommen werden. Wenn
abzustellen, welche Leistungen die Parteien vertraglich ver-     und soweit Verträge zu erstellen bzw. zu überprüfen sind,
einbart haben und ob der Planer diese Leistungen mangelhaft      sollte daher – wie in anderen Fachbereichen auch – ein Fach-
erbracht hat. Die in den Leistungsphasen der einzelnen Leis-     mann hinzugezogen oder zumindest empfohlen werden.
tungsbilder genannten Leistungen spielen daher in der Regel
nur eine Rolle, wenn der Planervertrag auf sie Bezug nimmt
oder überhaupt keine Regelungen enthält.

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Individualvertraglich können die Parteien sowohl die Ab-              Vergabeverfahrens bzw. die hierbei zu treffenden Entschei-
nahMangelhafte Leistungen können gerade im Bereich des                dungen bleiben allerdings originäre Aufgabe des Auftragge-
Vergabeverfahrens erhebliche Folgen haben. Die Haftung des            bers.
Planers umfasst grundsätzlich jeden kausalen Schaden des
Auftraggebers. Derartige Schäden können von unnötigen                 Viele Leistungen der LPH 6 und 7 bergen ein enormes Haf-
Aufwendungen über Mehrkosten im Rahmen der Ausführung                 tungspotenzial. In diesen Bereichen tätige Planer sollten ihre
bis hin zu entgangenen Fördermitteln reichen. Die Reichweite          vergaberechtlichen Kenntnisse daher permanent auf den
der möglichen Verstöße richtet sich immer nach dem Umfang             Prüfstand stellen und bei Bedarf auffrischen. Die bestehen-
der übernommenen Leistungen – diese sollten daher eindeutig           den Risiken sowohl für Streitigkeiten mit dem Auftraggeber
definiert werden.                                                     als auch für etwaige Haftungsfälle können und sollten durch
                                                                      eine eindeutige Definition der eigenen Leistungen erheblich
                                                                      reduziert werden (keine pauschale Bezugnahme auf die Lei-
                                                                      stungsbilder und Leistungsphasen der HOAI!). Entsprechende
Versicherungsschutz                                                   Regelungen führen gleichzeitig zu klaren Verhältnissen hin-
                                                                      sichtlich des Honorars.
Nach den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen
zur Berufshaftpflichtversicherung für Architekten, Ingenieure,
                                                                            Autor
Beratende Ingenieure u. Ä. (BBR) ist die gesetzliche Haftpflicht
aus der Beratung von öffentlichen Auftraggebern bei Verga-
                                                                                         Christoph Huppertz
beverfahren grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasst
                                                                                         Rechtsanwalt
(A.1.1.1 lit. j). Ebenso verhält es sich hinsichtlich der erlaubten
                                                                                         Leinemann & Partner Rechtsanwälte
außergerichtlichen Rechtsdienstleistung nach Maßgabe des
Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) als Nebenleistung der im                             Hohenzollernring 21–23
Versicherungsschein beschriebenen Tätigkeit (A.1.1.1 lit. h).                            50672 Köln
Trotz alledem sollten Planer, die ihre Auftraggeber bei Verga-                           Tel.: +49 (0)221 29 21 94-0
beverfahren beraten, ihren Versicherungsschutz einzelfallbezo-                           E-Mail: christoph.huppertz@leinemann-partner.com
gen (Höhe der Baukosten, Fördermittel etc.) prüfen. Kein oder
nicht ausreichender Versicherungsschutz kann fatale Folgen
haben.                                                                      Autor

                                                                                         Stefan Hanke
Fazit                                                                                    Rechtsanwalt
                                                                                         Leinemann & Partner Rechtsanwälte
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Leistungsumfang                               Hohenzollernring 21–23
der LPH 6 und 7 mit der HOAI 2013 deutlich erweitert wurde.                              50672 Köln
Wesentliche Teile eines Vergabeverfahrens können nun auf                                 Tel.: +49 (0)221 29 21 94-0
den Planer übertragen werden bzw. werden von diesem z. B.                                E-Mail: stefan.hanke@leinemann-partner.com
 bei einer pauschalen Bezugnahme auf das einschlägige
Leistungsbild der HOAI geschuldet. Die Durchführung des

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                                                    Informationen für technisch-wissenschaftliche Berufe

                                                    Auch die Abnahme eines
                                                    mangelhaften Bauwerks ist
                                                    eine Abnahme!

              Die werkvertragliche Abnahme gehört im Bereich des              Das Werkvertragsrecht verlagert daher die wesentlichen
              Baurechts zu den wichtigsten rechtlichen Instrumentarien        Rechtsfolgen vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses hin zu dem
              überhaupt. Umso unverständlicher ist es, dass in der Praxis     Moment, in dem der Auftraggeber in der Lage ist, das für ihn
              die Bedeutung der Abnahme und der damit einhergehenden          hergestellte Werk hinsichtlich dessen Ordnungsgemäßheit und
              Möglichkeiten (und Verpflichtungen) häufig verkannt wird.       Erfüllung der vertraglich vereinbarten Anforderungen zu über-
              Ein jüngst ergangenes Urteil des Oberlandesgerichts München     prüfen. Anders als beispielsweise beim Kaufvertrag kann der
              (Urteil vom 29.10.2013, Az.: 9 U 773/13) dient insofern zum     Auftraggeber bzw. Besteller bei einem Werkvertrag nicht be-
              Anlass, sich die Rechtsnatur und die Bedeutung der Abnah-       reits vor oder anlässlich des Vertragsschlusses den von ihm zu
              me im Bereich der Bauleistung für beide Parteien deutlich zu    erwerbenden Gegenstand bzw. die Leistung auf die Erfüllung
              machen.                                                         bestimmter Kriterien (Qualität, vertragliche Anforderungen
                                                                              etc.) begutachten. Erst mit der hieraus resultierenden Abnah-
                                                                              me der vom Auftragnehmer bzw. Unternehmer geschuldeten
              Was ist die Abnahme beim                                        Werkleistung und der damit verbundenen Möglichkeit der
                                                                              Überprüfung treten grundsätzlich die oben genannten Rechts-
              Werkvertrag?                                                    folgen ein.
              Im entschiedenen Fall ging es um die Abnahme einer im
                                                                              Tatsächlich ist trotz der dargestellten Bedeutung der Abnahme
              Rahmen eines Bauträgervertrags errichteten Wohnungsanlage
                                                                              in der Praxis sehr häufig zu beobachten, dass gerade bei Bau-
              mit Tiefgaragenstellplätzen. Die entsprechenden zugrunde
                                                                              vorhaben der Zeitpunkt und die Erteilung der Abnahme häufig
              liegenden Bauleistungen wurden unter Auflistung verschie-
                                                                              nicht klar feststellbar oder zumindest streitig ist. Hier bestehen
              dener Mängel im Rahmen verschiedener Abnahmeprotokolle
                                                                              oftmals erhebliche Fehlvorstellungen.
              abgenommen. Das Gericht hat diesbezüglich ausdrücklich
              festgestellt, dass es den Parteien freigestellt ist, unabhän-
                                                                              So ändert die Auflistung anlässlich der Überprüfung festge-
              gig vom Vorhandensein auch umfangreicherer Mängel eine
                                                                              stellter Baumängel im Abnahmeprotokoll nichts daran, dass
              Abnahme zu erklären. Ist dies der Fall, treten damit auch die
                                                                              die Abnahme gleichwohl als erteilt gilt, sofern das Protokoll
              entsprechenden Rechtsfolgen der Abnahme ein.
                                                                              unterschrieben wird. Ist der Auftraggeber daher der Meinung,
                                                                              dass das ihm geschuldete Werk in der vorliegenden Form auf-
              Die Abnahme im Rahmen des Werkvertrags hat unter ande-
                                                                              grund der vorhandenen Mängel noch nicht abnahmereif, d. h.
              rem folgende Auswirkungen:
                                                                              im Wesentlichen vertragsgemäß und ohne erhebliche Mängel
                                                                              fertiggestellt ist, so muss er die Abnahme verweigern.
              • Fälligkeit des Vergütungsanspruchs (soweit nicht vorher
                schon Anspruch auf Teil- bzw. Abschlagszahlungen)
                                                                              Weiterhin ist häufig zu beobachten, dass eine derartige aus-
              • Übergang der sogenannten „Gefahr“ (d. h., ab der Abnah-
                                                                              drückliche und schriftliche Abnahme in vielen Fällen überhaupt
                me ist grundsätzlich der Auftraggeber dafür verantwortlich,
                                                                              nicht erfolgt. Zwar ist es insofern möglich, aus dem Verhalten
                wenn das Werk beispielsweise beschädigt oder zerstört
                                                                              des Auftraggebers bzw. Bestellers auf eine Abnahme durch
                wird)
                                                                              konkludente Anerkennung der Leistung zu schließen (bei-
              • Beginn der Verjährungsfrist für die Mängelhaftung
                                                                              spielsweise, indem er klaglos das fertiggestellte Haus bezieht,
                („Gewährleistungsfrist“)
                                                                              gegebenenfalls sogar noch die Leistung als ordentlich bezeich-
              • Umkehr der Beweislast für Mängel
                                                                              net). Kann der Auftragnehmer jedoch eine solche eindeutige
              • Verlust nicht vorbehaltener Mängelansprüche bei be
                                                                              schriftliche Abnahme nicht vorlegen, trifft ihn im Falle des
                kannten Mängeln, sofern nicht vorbehalten; ebenso
                                                                              Bestreitens die Beweislast dafür, dass der Auftraggeber seine
                hinsichtlich möglicher Vertragsstrafen
                                                                              Leistung abgenommen hat bzw. die Abnahme trotz Abnah-
                                                                              mereife verweigert wurde.

                                                                                                                                             4/11
Haftungsträchtiges Vergaberecht!?
Im schlimmsten Fall kann dies bedeuten, dass der Auftrag-
nehmer seinen Vergütungsanspruch nicht durchsetzen kann,
weil er vor Gericht die Mangelfreiheit und Abnahmereife
seines Werks beweisen muss. Im Falle eines Bestreitens gelingt
dies nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens,
welches in aller Regel erhebliche Kosten verursacht und vom
klagenden Auftragnehmer vorfinanziert werden muss.

Der Auftragnehmer sollte daher stets darauf achten, nach
Fertigstellung der von ihm geschuldeten Leistungen eine
schriftliche Abnahme durchzuführen. Zu beachten ist dabei,
dass er nur bei einem Werkvertrag unter Einbeziehung der
VOB/B automatisch einen Anspruch auf Durchführung einer
förmlichen beziehungsweise schriftlichen Abnahme hat. Im
Falle eines normalen BGB-Werkvertrags muss die Durchfüh-
rung einer förmlichen Abnahme zuvor vertraglich vereinbart
werden.

Für den Auftraggeber bedeutet die Erteilung der Abnahme,
dass er hinsichtlich sämtlicher vorhandener erkennbarer
Mängel seine Mängelrechte verliert, sofern er sich diese bei
Erteilung der Abnahme nicht ausdrücklich vorbehält. Die oben
erwähnte Möglichkeit des Auftraggebers bzw. Bestellers das
von ihm abzunehmende Werk zu überprüfen, ist daher nicht
aus seiner Sicht eine Berechtigung, sondern auch eine ernst
zu nehmende rechtliche Verpflichtung, will er den Verlust von
Mängelrechten bei erkennbaren Mängeln vermeiden. Eine
besondere Verantwortung kommt in diesem Zusammenhang
auch dem Architekten zu, der seinen Auftraggeber anlässlich
der Abnahme berät. Gibt dieser die Abnahme frei, ohne einer
ihm gegenüber bestehenden Verpflichtung zur Kontrolle auf
vorhandene und erkennbare Mängel nachgekommen zu sein,
kann dies eine Haftung seinerseits aufgrund des Verlustes der
Mängelrechte bei vorhandenen Schäden zur Folge haben.

      Autor

                   Dr. Till Fischer
                   Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
                   Henkel Rechtsanwälte
                   Mannheim
                   www.Henkel-RAe.de
                   www.Brandschutzrecht.com

                                                                 5/11
Haftungsträchtiges Vergaberecht!?
Informationen für technisch-wissenschaftliche Berufe

                                                 Zankapfel Vorsorge: Wie
                                                 effizient ist eine Betriebsrente
                                                 aus Entgeltumwandlung?

Immer wieder wurde die betriebliche Altersversorgung (bAV)                        abzugsfähig sind. Zudem bleiben die üblicherweise in der bAV
in den Medien an den Pranger gestellt. Im Vergleich zur                           eingeräumten Sonderkonditionen unberücksichtigt.
privaten Absicherung rechne sich die Entgeltumwandlung im
Rahmen der Direktversicherung nicht, kritisierten Verbrau-                        In einem Praxisfall haben bAV-Experten von HDI den Vergleich
cherschützer. Da die Rente im Alter besteuert werde und                           einer Betriebsrente mit einer privaten Rentenversicherung
zudem der volle Beitragssatz in der gesetzlichen Kranken- und                     unter realistischen Bedingungen nachgestellt. Ein 30-jäh-
Pflegeversicherung anfällt, werde der Beitragsvorteil in der                      riger lediger Arbeitnehmer mit einem Bruttoeinkommen von
Ansparphase vollständig aufgezehrt.                                               2.500 Euro im Monat zahlt im Zuge der Entgeltumwandlung
                                                                                  monatlich 100 Euro in eine Direktversicherung zu Sonderkon-
Zudem schmälere die Entgeltumwandlung den gesetzlichen                            ditionen. Dadurch spart er Steuern und Sozialabgaben, die bei
Rentenversicherungsanspruch. Zitiert werden dabei gerne                           der privaten Absicherung fällig werden. Dem bAV-Beitrag von
Vergleichsrechnungen, wonach sich die entgeltfinanzierte bAV                      100 Euro steht somit ein Nettoaufwand von 53,55 Euro in der
sogar als Verlustgeschäft herausstellt. Ein harter Vorwurf, der                   privaten Vorsorge gegenüber. Der Vergleich der Nettorenten
zu massiver Verunsicherung bei Verbrauchern und Arbeitge-                         zeigt, dass die betriebliche Versorgung auch in der Leistungs-
bern führt.                                                                       phase im Alter von 67 Jahren mit einem Mehrertrag von
                                                                                  70,45 Euro (inklusive möglicher Schlussüberschüsse) um rund
Ein genauer Blick auf das Zahlenmaterial der Kritiker macht                       44 Prozent lukrativer ist als eine privat finanzierte Altersrente.
fachliche Schwachstellen in der Methodik deutlich. So basieren                    Dabei wurden sowohl dynamische Rentenwerte, anfallende
viele Beispiele auf unrealistischen Berechnungsgrundlagen, da                     Steuern, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als auch
sie eine zu hohe Steuerbelastung in der Rentenphase unter-                        der verminderte Anspruch in der gesetzlichen Rentenversiche-
stellen. Dabei wird außer Acht gelassen, dass Kranken- und                        rung berücksichtigt (alte Bundesländer, ohne Kirchensteuer-
Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben steuerlich                         abzug).

Annahmen: 30-Jähriger, 2.500 Euro Bruttogehalt p. M., Steuerklasse 3/0, keine Kirchensteuer, alte Bundesländer, Rentenanspruch nach Schallöhr 2014,
Endalter 67, HDI Tarif TT Klassik 5 %, bAV: Sonderkonditionen Kollektiv 5, pAV: Einzelkonditionen

                                                                                                                                                      6/11
Haftungsträchtiges Vergaberecht!?
Entgeltumwandlung ein hocheffizien-
tes Modell
Auch Dr. Thomas Schanz, Sachverständiger für betriebliche
Altersversorgung, spielte Szenarien mit unterschiedlichen
Parametern durch (vgl. „Der Betrieb“, Ausgaben Nr. 26/27
und 28, 2013). Dabei wies er nach, dass die betriebliche
Lösung in nahezu allen Fällen vorteilhafter ist als die private
Absicherung. So liegt die bAV-Nettorente bei zahlreichen Ge-
haltsgruppen im Schnitt rund 30 Prozent höher als die privat
finanzierte Nettorente. Somit bleibt die Entgeltumwandlung
ein hocheffizientes Modell zum Aufbau einer eigenfinanzier-
ten Alterssicherung.

Noch lukrativer zeigt sich die bAV, wenn sich der Arbeitge-
ber an der Betriebsrente beteiligt. Solche mischfinanzierten
Lösungen haben sich in den letzten Jahren von 20 Prozent
auf rund 44 Prozent weit verbreitet. Dabei lässt sich der
Arbeitgeberanteil im Rahmen der Entgeltumwandlung durch
die vollständige oder teilweise Weitergabe der eingesparten
Sozialabgaben für das Unternehmen kostenneutral finan-
zieren. Durch Einbringung vermögenswirksamer Leistungen
oder die Abgeltung von Überstunden durch bAV-Beiträge
kann das System effizient optimiert werden. So lohnt sich das
Modell der Mischfinanzierung für alle Beteiligten: Die Arbeit-
nehmer profitieren neben der staatlichen Förderung von den
Zuschüssen ihres Arbeitgebers, während das Unternehmen
ohne zusätzliche Kosten die bAV der Mitarbeiter fördert und
so ganz nebenbei das Firmenimage aufpoliert. Als erfahrener
bAV-Versicherer bietet HDI innovative Lösungen und vielfälti-
ge Services zur Gestaltung der passenden Betriebsrente.

      Autorin

                   Sandra Spiecker

                   bAV Produkt-/Konzeptmanagement
                   HDI Versicherung AG
                   Köln

                                                                  7/11
Informationen für technisch-wissenschaftliche Berufe

                                         „Gefahr erkannt, aber noch
                                         nicht gebannt“

Verbraucher sind heute gut über das Thema Einkommens-               haben die Gefahr erkannt, die vom Verlust der Arbeitskraft
schutz informiert. Trotzdem haben erst weniger als die              ausgeht, sie aber noch nicht gebannt. Wir wollen sie dabei un-
Hälfte eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung            terstützen, indem wir über Absicherungsmöglichkeiten aufklä-
abgeschlossen. Wichtigster Grund für die Zurückhaltung ist          ren und Produkte für jeden Bedarf anbieten.“ Wichtig dabei:
die Scheu vor dauerhaften Kosten. Dies ergab eine aktuelle          Einkommensschutz muss „echt“ sein, also unabhängig von
YouGov-Umfrage im Auftrag von HDI. Dabei gibt es heute              der gesundheitlichen Ursache für den Verlust der Arbeitskraft
Angebote für jedes Budget. Auch Menschen mit Vorerkran-             leisten. Bei Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen
kungen, Handwerker und andere körperlich Tätige finden              ist das der Fall. Andere Produkte hingegen sparen bestimmte
bedarfsgerechten und bezahlbaren Schutz.                            Erkrankungen aus, zum Beispiel psychische Leiden.
                                                                    Als Grund, warum sie ihre Arbeitskraft bislang nicht abgesi-
Lange ist die Psyche als Auslöser für den Verlust der Arbeits-      chert haben, nannten 45 Prozent der Befragten finanzielle
kraft unterschätzt worden. Das ist jetzt vorbei: In der aktuellen   Gründe. Dabei ist qualitativ hochwertiger Schutz durchaus
YouGov-Umfrage im Auftrag der HDI Lebensversicherung AG             bezahlbar.
zählten 70 Prozent der Befragten psychische Erkrankungen
zu den drei wichtigsten Ursachen für den Verlust der Arbeits-       Ein Beispiel:
kraft. Eine realistische Einschätzung, denn nach Zahlen der         Eine 30-jährige ledige Krankenschwester kann sich bei HDI im
Deutschen Rentenversicherung Bund sind psychische Leiden            Tarif EGO Basic für unter 60 Euro monatlich gegen Erwerbs-
inzwischen der häufigste Auslöser für Erwerbsunfähigkeit. Das       unfähigkeit versichern. Im Leistungsfall erhält sie bis zum 67.
Meinungsforschungsinstitut YouGov befragte im Mai 2014              Lebensjahr eine monatliche Rente von 1.000 Euro. Noch gün-
insgesamt 1.031 Erwerbstätige, Studenten und Auszubilden-           stiger wird der Einkommensschutz, wenn die Krankenschwe-
de zwischen 18 und 45 Jahren in Deutschland. Zwar gilt der          ster ihn im Rahmen ihrer Betriebsrente abschließt.
Staat – nach der Familie – mit 36 Prozent nach wie vor als
zweitwichtigste Einnahmequelle im Fall einer Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit. Über das Leistungsniveau machen sich die
Menschen aber keine Illusionen mehr. 40 Prozent rechnen mit
einer Erwerbsminderungsrente, 44 Prozent stellen sich sogar
auf Hartz IV ein. Sie hoffen, im Ernstfall vom Staat durch-
schnittlich 484 Euro pro Monat zu erhalten. Ihre persönliche
Versorgungslücke schätzten die Befragten durchschnittlich
auf 833 Euro. Trotzdem haben bislang nur 46 Prozent der
Befragten ihr Einkommen über eine Berufs- oder Erwerbsunfä-
higkeitsversicherung abgesichert.

Gerhard Frieg, im Vorstand von HDI für Produktmanagement
und Marketing verantwortlich, kommentiert: „Die Menschen

                                                                                                                                 8/11
Informationen für technisch-wissenschaftliche Berufe

                                       Aus der Sach-Schadenpraxis

Die zahlreichen Unwetterereignisse der letzten Jahre haben      Der Gesamtschaden (Sachschaden und Ertragsausfall) beträgt
den Versicherern und ihren Kunden viele Schadenfälle be-        rund 380.000 Euro.
schert. Denken Sie nur an die Überschwemmungen in weiten
Landesteilen im späten Frühjahr, die schlimmen Hagelschläge
im Sommer oder Stürme wie „Xaver“ und „Christian“ letzten       Rechtsprechung: Eindringendes Tau-
Jahres. Eine Auswahl aus der Schadenpraxis „Rund ums Un-
wetter“ haben wir Ihnen hier zusammengestellt.                  wasser ist keine Überschwemmung
                                                                Ein Hauseigentümer schloss eine Gebäudeversicherung inklusi-
                                                                ve Elementarschadendeckung (u. a. für die Gefahren „Über-
Hotel unter Wasser                                              schwemmung“ und „Schneedruck“) ab. Im Winter häuften
Versichert ist ein Hotel mit Golfplatz. Durch extrem starke     sich große Schneemengen auf der Dachterrasse an. Einige
Regenfälle tritt ein Bach, der teilweise über das Grundstück    Tage später stellte er fest, dass die mit Holzpaneelen ver-
führt, über die Ufer und überflutet das Gelände großflächig.    kleideten Decken in den Räumen darunter feucht geworden
Die Kellerräume stehen danach 1,50 m hoch unter Wasser.         waren. Als er den Schaden seinem Versicherer meldete, lehnte
Betroffen sind auch die Sanitärbereiche, Heizungsräume sowie    dieser den Schaden ab, da er weder durch Überschwemmung
Lager-, Kühl- und Sozialräume in verschiedenen Gebäudetei-      noch durch Schneedruck entstanden sei.
len (unter anderem die Blockheizkraftanlage und der Spitzen-
lastkessel) und der Technikraum mit Steuerschränken.            Der Versicherungsnehmer klagte erfolglos vor dem Landge-
                                                                richt Dortmund (Urteil vom 04.07.2012, Az.: 2 O 452/11).
Durch den Schadenfall kann der Hotelbetrieb mehrere Wo-         Auch nach Ansicht des Gerichts handelt es sich versicherungs-
chen nicht voll genutzt werden, sodass es zu Ertragsausfällen   rechtlich nicht um eine Überschwemmung. Die gängigen
kommt. Diese fallen besonders hoch aus, weil der Schaden        Versicherungsbedingungen verlangen für eine versicherte
während der Hochsaison eintrat.                                 Überschwemmung, dass normalerweise trocken liegende
                                                                Bodenflächen mit Wasser überflutet werden. Dazu zählt nicht
Der Gesamtschaden (Sachschaden und Ertragsausfall) sum-         das Anstauen von Wassermassen auf Flachdächern, Terrassen
miert sich auf rund 300.000 Euro.                               oder Balkonen.

                                                                Ein Schneedruckschaden liege ebenfalls nicht vor, weil der
Scherben bringen nicht immer Glück                              Schaden nicht durch den Druck des Schnees entstanden sei,
                                                                sondern durch Schmelzwasser.
Ein schweres Unwetter mit starkem Hagelschlag beschädigt
die Dächer aller Gebäude eines Garten- und Landschaftsbau-      Möchte man solche Schäden versichert wissen, sollte der Ab-
betriebs. Teilweise kann auch Regenwasser eindringen, das       schluss einer Allgefahren-Versicherung geprüft werden.
Einrichtung und Vorräte erheblich beschädigt. Die Reparatur
aller Schäden dauerte 7 Monate. Um den Betrieb möglichst
ohne Einschränkungen weiterzuführen, vereinbart der Scha-       Überschwemmung durch Garagen-
denregulierer des Versicherers mit dem Kunden verschiedene
Maßnahmen:
                                                                abfahrt
                                                                Durch ein starkes Gewitter lief Regenwasser über eine schräge
• Einrichtungsgegenstände werden gesichert und umgela           Abfahrt in eine Garage und von dort in den Keller. Der Versi-
  gert.Es werden zehn Leihcontainer für Büros, Sozialräume      cherungsnehmer ging von einem versicherten Überschwem-
  und Lagerzwecke aufgestellt.                                  mungsschaden aus, der Versicherer lehnte den Schaden
• Der Kunde mietet sechs Fahrzeuge für den durch Hagel          jedoch ab.
  beschädigten Fuhrpark für eine Woche an.

                                                                                                                             9/11
Diese Meinung wurde durch das OLG Oldenburg (Urteil vom
20.10.2011, Az.: 5 U 160/11) bestätigt. Es handelt sich nicht
um eine Überschwemmung: Hierzu müssen Grund und Bo-
den, auf dem das versicherte Gebäude liegt, überschwemmt
werden. Eine Überflutung von Grund und Boden ist nur
anzunehmen, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der
Geländeoberfläche sammeln. Geländeoberfläche meint das
versicherte Grundstück außerhalb des Gebäudes. Wasser, das
von der Straße – etwa durch eine Kellertür – in den betrof-
fenen Gebäudeteil läuft, genügt dagegen nicht für einen
versicherten Überschwemmungsschaden.

Der Schaden wurde nicht durch die Überschwemmung, son-
dern durch die Neigung des Grundstücks verursacht. Andere
(ebene) Grundstücksteile waren nicht überschwemmt. Damit
besteht keine Deckung über eine Überschwemmungsde-
ckung.

Auch dieser Schaden wäre in einer Allgefahren-Versicherung
grundsätzlich versichert.

Grundwasser ist keine versicherte
Überschwemmung
In das Kellergeschoss des einen Gebäudes war bis zu einer
Höhe von 10 cm Grundwasser eingedrungen. Es bestand kein
Zweifel, dass auf das das Gebäude umgebende Grundstück
kein Wasser gelangt war.

Überschwemmung meint in den meisten Versicherungsbedin-
gungen eine Überflutung durch Ausuferung von oberirdischen
(stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witte-
rungsniederschläge.

Da es sich um einen reinen Grundwasserschaden handelte,
entschied das OLG Köln (Urteil vom 09.04.2013, Az.: 9 U
198/12), dass die Überflutung nur des Kellers nicht versichert
ist. Das „Schadenwasser“ hätte sich auf dem versicherten
Grundstück außerhalb des Gebäudes ansammeln müssen,
entweder durch ausufernde oberirdische Gewässer oder
durch Witterungsniederschläge. Da sich kein Wasser auf dem
Grundstück angesammelt hatte, spielte es keine Rolle, warum
das Grundwasser angestiegen und in den Keller eingedrun-
gen war. Ebenso war nicht entscheidend, ob in der weiteren
Umgebung Wiesen und Ackerflächen möglicherweise durch
Ausuferung von Flüssen oder durch Niederschläge überflutet
worden waren.

      Autor

 Dipl.-Betriebswirt (FH) Karsten Zimmer
 HDI Versicherung AG
 Hannover

HDI Versicherung AG
HDI-Platz 1
30659 Hannover
www.hdi.de/ingservice

                                                                 10/11
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                                       Mit drei Kreuzen unter-
                                       schreiben? Gängige
                                       Rechtsirrtümer

                                                                  tragen. Wer auffährt, hat also nicht immer Schuld. Dennoch
Man muss immer mit dem richtigen                                  gilt: Abstand halten!
Namen unterschreiben.
Gezeichnet: Mickey Mouse. Niemand käme wohl auf die Idee,         „Keine Haftung für die Garderobe.“
einen Vertrag mit falschem Namen zu unterschreiben. Und
doch: „Es wäre juristisch denkbar“, weiß der Rechtsexperte.       Viele Gaststätten wähnen sich auf der sicheren Seite, wenn
„Die Parteien geben mit dem Unterzeichnen ihre Einwilli-          sie mit einem Schild darauf hinweisen, dass sie nicht für Ja-
gung. Mit welchem Namen oder Kürzel sie dabei unterschrei-        cken, Schirme und Co. an der Garderobe haften. Doch ganz
ben, ist aber zweitrangig.“ In einigen Fällen sind drei Kreuze    so einfach ist es nicht. „Ist die Garderobe zum Beispiel an
im Unterschriftenfeld allerdings nicht zulässig. „Bei Behörden,   einer besonders schlecht einsehbaren Stelle angebracht, muss
bei der Polizei oder vor Gericht besteht eine Wahrheitspflicht    der Wirt unter Umständen doch für den geklauten Mantel
für die persönlichen Angaben.“ Eine fremde Unterschrift zu        haften“, so Rechtsanwalt Kai Solmecke.
imitieren, ist selbstverständlich auch nicht erlaubt.

                                                                  Man kann jeden Vertrag innerhalb von
Fahrgäste müssen immer das erste                                  zwei Wochen widerrufen.
Taxi in der Reihe nehmen.                                         Wenn das neue Auto auf einmal doch nicht mehr gefällt, gibt
Die Taxischlange vor dem Flughafen scheint gar nicht enden        man es einfach innerhalb von zwei Wochen zurück. Leider
zu wollen. Aber darf ich nun einfach in das nächstbeste Taxi      nein! „Hier erliegen viele einem Irrtum. Eine gesetzliche
einsteigen? „Ja. Dass man immer das vorderste Taxi in der         Widerrufsfrist gibt es nur bei bestimmten Verträgen, zum
Reihe nehmen muss, ist ein weit verbreiteter Irrtum“, erklärt     Beispiel bei Online-Käufen oder Finanzierungs-Verträgen“,
der ROLAND-Partneranwalt. Fahrgäste dürfen einsteigen, wo         betont der Anwalt. „Ist im Vertrag kein Widerrufsrecht ver-
sie wollen – und die Fahrer müssen sie mitnehmen. „Taxifah-       einbart, kann man nicht einfach zurücktreten.“ Es sei denn,
rer haben sogar eine Beförderungsverpflichtung und müssen         die Ware ist mangelhaft. Doch auch hier ist der Umtausch
zumindest theoretisch jeden Fahrgast mitnehmen.“ Wer              nicht so einfach, wie viele meinen. Der Verkäufer darf defekte
gut zu Fuß ist, sollte sich aber ruhig an das ungeschriebene      Ware zweimal nachbessern. Erst wenn der zweite Nachbesse-
Gesetz des „ersten Taxis“ halten.                                 rungsversuch fehlschlägt, muss der Verkäufer gegen Rückga-
                                                                  be der Ware das Geld erstatten.

Wer auffährt, hat Schuld.
                                                                  Übrigens!
Das ist eine der ersten Regeln, die Fahranfänger zu hören
bekommen. Dabei stimmt dieser Spruch nur bedingt. „Wer            Hinter den Rechtsschutz-Produkten und diesem Ratgeber
Schuld hat, hängt vom Unfallhergang ab“, so der ROLAND-           von HDI steht die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG –
Partneranwalt. „Kann der Hintermann nachweisen, dass der          unser starker Partner, wenn es um Ihr Recht geht.
Unfallgegner einen Fehler gemacht hat, kann sich das Blatt
schnell wenden.“ Sind zum Beispiel die Bremslichter des           ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Vordermanns defekt, hat dieser Schuld am Unfall und muss          Deutz-Kalker Str. 46
im Rahmen der jeweiligen Mithaftung die Konsequenzen              50679 Köln

HDI Versicherung AG
HDI-Platz 1
30659 Hannover
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                                                                                                                             11/11
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