Haftungsträchtiges Vergaberecht!?
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Informationen für technisch-wissenschaftliche Berufe Haftungsträchtiges Vergaberecht!? Auch für Architekten und Ingenieure gewinnt das Vergabe- recht immer größere Bedeutung. Juristische Kenntnisse sind Leistungsphase 6 (Vorbereitung der nicht nur für die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen, Vergabe) sondern vor allem für die „Beratung“ im Rahmen einer öffent- lichen Ausschreibung zwingend erforderlich. In der Leistungsphase 6 ist zunächst das Aufstellen eines Vergabeterminplans (lit. a) hinzugekommen. In den Verga- Probleme ergeben sich vor allem aus dem deutlich erwei- beterminplan sind alle während des Vergabeverfahrens vom terten Leistungsumfang der LPH 6 und 7, aber auch aus den Auftraggeber oder von den potenziellen Bietern zu beachten- hohen Anforderungen und permanenten Veränderungen im den Termine aufzunehmen. Die jeweiligen Fristen und Termine Vergaberecht. Zudem können etwaige Fehler den Verlauf des ergeben sich aus den einschlägigen Vergabeverordnungen. Zu Vergabeverfahrens erheblich beeinflussen und schnell zu ho- beachten ist, dass es für nationale und europaweite Aus- hen Haftungssummen führen. Grund genug, die mit der HOAI schreibungen unterschiedliche Fristen gibt. Von besonderer 2013 eingeführten Veränderungen und ihre Folgen genauer Bedeutung sind die Mindestfrist für die Abgabe der Angebote zu betrachten. und bis zur Erteilung des Zuschlags, bei europaweiten Verfah- ren darüber hinaus die sog. Wartefrist, das heißt die Frist, die Allen Veränderungen ist gemein, dass sie den Leistungsum- zwischen der Benachrichtigung der Bieter über die Vergabe- fang und in der Folge auch die Haftung des Planers deutlich entscheidung und dem Zuschlag mindestens vergehen muss. erweitern. Die folgenden Ausführungen veranschaulichen dies exemplarisch anhand der Grundleistungen gemäß LPH 6 und Nicht neu, wohl aber deutlich erweitert wurde die Teilleistung 7 des Leistungsbildes „Gebäude und Innenräume“, sind aber „Aufstellen von Leistungsbeschreibungen nach Leistungsbe- aufgrund der weitgehend identischen Regelungen in anderen reichen“ (lit. b). Wie bisher muss die Leistung eindeutig und Leistungsbildern übertragbar. so erschöpfend beschrieben werden, dass sie alle Bewerber im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und Vergaberechtliche Regelungen sind von öffentlichen Auftrag- ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können (vgl. § 7 gebern zwingend, von privaten Auftraggebern fakultativ zu Abs. 1 VOB/A). Eine diesen Anforderungen entsprechende beachten. Wenn und soweit sich ein privater Auftraggeber für Leistungsbeschreibung ist kein Selbstzweck – eine ungenaue die Anwendung des Vergaberechts entscheidet, muss jedoch oder unvollständige Leistungsbeschreibung kann nicht oder auch er die einschlägigen Bestimmungen einhalten. Für den nur eingeschränkt kalkuliert werden und führt unweigerlich Planer relevant sind in der Regel nur die Vergabe- und Ver- zu höheren Angeboten. Darüber hinaus steigt die Gefahr von tragsordnung für Liefer- und Dienstleistungen (VOL), Bauauf- spekulativen Preisen und Nachträgen während der Ausfüh- träge (VOB) und freiberufliche Leistungen (VOF). VOL und VOB rung. Bei der Ermittlung der Leistungen, Mengen und Preise sind in einen vergaberechtlichen Teil A und einen vertrags- ist daher besonders penibel vorzugehen. rechtlichen Teil B unterteilt. Der jeweilige Teil A ist über den sog. „Schwellenwert“ (vgl. § 2 VgV) in zwei Abschnitte gegli- Die Ermittlung der Kosten auf Grundlage der vom Planer be- edert: Liegt der Auftragswert unterhalb des Schwellenwerts, preisten Leistungsverzeichnisse (lit. d) ist in Verbindung mit der handelt es sich um eine nationale Vergabe; liegt er darüber, Massenermittlung wohl die bedeutendste Änderung. Zugleich ergeben sich aus den „EG“-Vorschriften für die europaweite stellt sie eine besondere Herausforderung dar, weil der Planer Vergabe strengere Anforderungen. Die Bestimmungen der einerseits die Beiträge anderer an der Planung Beteiligter VOF sind anwendbar, wenn die Schwellenwerte für Liefer- berücksichtigen und andererseits die Marktpreise kennen bzw. und Dienstleistungen erreicht oder überschritten werden. bereits im Vorfeld der Ausschreibung ermitteln muss. Dass hiermit ein erheblicher Aufwand einhergehen kann, liegt auf der Hand. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Kostenkon- trolle (nun durch einen Vergleich der vom Planer bepreisten 1/11
Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung) und das Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbe- ... in der Leistungsphase 6 reiche aus der LPH 7 in die LPH 6 vorgezogen wurde. Im Rahmen der LPH 6 ist die Ermittlung der auszuführenden Leistungen, Mengen und Preise besonders haftungsträchtig. Fehler in diesen Bereichen führen in aller Regel zu Nachträgen Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der des ausführenden Unternehmens (z. B. aus §§ 2 Abs. 3 bis Vergabe) 9, 6 Abs. 6 VOB/B oder § 642 BGB), die ihrerseits zu Scha- densersatzansprüchen des Auftraggebers gegenüber seinem In der LPH 7 hat der Planer nun die Vergabe der Fachplaner Planer führen können. Mögliche Ansprüche des Auftragge- zu koordinieren (lit. a). Darüber hinaus wurde der Leis- bers scheitern aber oft daran, dass es an einem vom Planer tungsumfang der Grundleistung „Prüfen und Werten der zu vertretenden Schaden fehlt. In der Regel stellen sich die Angebote“ (lit. c) um die Teilleistung „Prüfen und Werten (zusätzlich) anfallenden Kosten nämlich als sog. „Sowieso“- zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden Kosten dar. Hierbei handelt es sich um Kosten, die für die Unternehmen und der Angemessenheit der Preise“ erweitert. Erstellung des Bauwerks ohnehin notwendig und daher im Mit dieser Leistungserweiterung geht vor allem ein Hono- Rahmen des Vorteilsausgleichs zu beachten sind. rarverlust einher, weil sie bislang als wiederholt erbrachte Auf die ordnungsgemäße Erfüllung der Prüf- und Hinweis- Grundleistung, für deren Ausführung der Planer ein zusätzli- pflicht des ausführenden Unternehmens sollte sich der Planer ches Honorar verlangen konnte, angesehen wurde. Das Prü- hingegen nicht verlassen. Einerseits besteht eine derartige fen der Angebote bezieht sich auf die Vollständigkeit sowie Verpflichtung während der Ausschreibung nur sehr ein- die inhaltliche und rechnerische Richtigkeit; das Werten der geschränkt, andererseits führt selbst deren Nichterfüllung Angebote betrifft die Einheitspreise und sonstigen Preisansät- grundsätzlich nicht zur Enthaftung des Planers. Vielmehr haf- ze sowie deren Vergleich und Vergleichbarkeit mit anderen ten Planer und ausführendes Unternehmen in der Regel als Angeboten. Gesamtschuldner, das heißt, beide können vom Auftraggeber in vollem Umfang in Anspruch genommen werden und die Als weitere Leistung ist das Erstellen von Vergabevorschlägen jeweilige Mitschuld ist nur für die Haftungsquote unter den und die Dokumentation des Vergabeverfahrens (lit. e) hinzu- Gesamtschuldnern von Bedeutung. gekommen. Vor allem die Bedeutung der Dokumentation des Vergabeverfahrens darf nicht unterschätzt werden. Im Ge- genteil: Aus ihr sollte sich der gesamte Verlauf des Vergabe- ... in der Leistungsphase 7 verfahrens ergeben. Wesentliche, ggf. aber auch unwesent- liche Überlegungen und Entscheidungen des Auftraggebers Mangelhafte Leistungen können sich in der LPH 7 zunächst müssen bzw. sollten – ebenso wie die insoweit maßgeblichen aus einer unvollständigen oder fehlerhaften Zusammenstel- Gründe – aufgenommen werden. Entscheidend ist, dass lung der Vergabeunterlagen ergeben. Um dem Auftraggeber auch ein Dritter den Ablauf des Vergabeverfahrens jederzeit die Vergabeentscheidung zu ermöglichen, muss der Planer nachvollziehen kann. Notwendig ist dies vor allem im Rahmen regelmäßig mehrere Angebote einholen. Die eingeholten von Vergabenachprüfungsverfahren; hier kann sich eine gute Angebote müssen aus technischer und wirtschaftlicher Sicht, Dokumentation durchaus positiv auswirken, umgekehrt eine ggf. insbesondere im Hinblick auf Spekulationspreise, geprüft schlechte Dokumentation sogar zur Aufhebung des Vergabe- werden. Die in Nachtragsangeboten enthaltenen Leistun- verfahrens führen. gen sind vor allem mit den hauptvertraglichen Leistungen abzugleichen, um eine doppelte Vergütung zu vermeiden. Um neue Grundleistungen handelt es sich auch beim „Zu- Entsprechende Leistungen sind von der reinen Objektüberwa- sammenstellen der Vertragsunterlagen für alle Leistungsberei- chung gemäß LPH 8 regelmäßig nicht umfasst, sodass dem che“ (lit. f) und beim „Vergleichen der Ausschreibungsergeb- insoweit beauftragten Planer ggf. zusätzliche Honoraransprü- nisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen“ che zustehen können. (lit. g). Der in diesem Zusammenhang erwähnte Rückgriff auf die Kostenberechnung ist nur möglich, solange noch keine Besonders haftungsträchtig ist das Zusammenstellen der bepreisten Leistungsverzeichnisse vorliegen. Das Zusam- Vertragsunterlagen, weil Planer gerade in diesem Leistungs- menstellen der Vertragsunterlagen bezieht sich nicht auf bereich oft über das Ziel hinausschießen. Der Planer braucht das Erstellen oder das Überprüfen derselben; entsprechende keine eigenen Verträge oder Vertragsbedingungen zu erstel- Anliegen des Auftraggebers sollte der Planer bereits aus Haf- len. Er kann vielmehr auf einschlägige Muster zurückgreifen, tungsgründen ablehnen. muss seinen Auftraggeber aber auf darin ggf. vorhandene Risiken und Nachteile hinweisen (bei Verwendung der VOB/B z. B. auf die gegenüber dem BGB kürzere Gewährleistungs- Besonders haftungsträchtige frist). Ungeachtet der insoweit ohnehin sehr umfangreichen Leistungspflichten kommen in der Regel auch ARG-rechtliche Leistungen ... Probleme hinzu. Allgemeine Geschäftsbedingungen können bereits vorliegen, wenn der Planer identische Vertragsbedin- Die Haftung des Architekten richtet sich grundsätzlich nicht gungen mehr als einmal zur Verwendung „empfiehlt“. Zu nach der HOAI, sondern nach den werkvertraglichen Bestim- allem Überfluss kann der Planer für die Empfehlung unwirksa- mungen der §§ 631 ff. BGB. Entscheidend ist, immer darauf mer AGB auch direkt in Anspruch genommen werden. Wenn abzustellen, welche Leistungen die Parteien vertraglich ver- und soweit Verträge zu erstellen bzw. zu überprüfen sind, einbart haben und ob der Planer diese Leistungen mangelhaft sollte daher – wie in anderen Fachbereichen auch – ein Fach- erbracht hat. Die in den Leistungsphasen der einzelnen Leis- mann hinzugezogen oder zumindest empfohlen werden. tungsbilder genannten Leistungen spielen daher in der Regel nur eine Rolle, wenn der Planervertrag auf sie Bezug nimmt oder überhaupt keine Regelungen enthält. 2/11
Individualvertraglich können die Parteien sowohl die Ab- Vergabeverfahrens bzw. die hierbei zu treffenden Entschei- nahMangelhafte Leistungen können gerade im Bereich des dungen bleiben allerdings originäre Aufgabe des Auftragge- Vergabeverfahrens erhebliche Folgen haben. Die Haftung des bers. Planers umfasst grundsätzlich jeden kausalen Schaden des Auftraggebers. Derartige Schäden können von unnötigen Viele Leistungen der LPH 6 und 7 bergen ein enormes Haf- Aufwendungen über Mehrkosten im Rahmen der Ausführung tungspotenzial. In diesen Bereichen tätige Planer sollten ihre bis hin zu entgangenen Fördermitteln reichen. Die Reichweite vergaberechtlichen Kenntnisse daher permanent auf den der möglichen Verstöße richtet sich immer nach dem Umfang Prüfstand stellen und bei Bedarf auffrischen. Die bestehen- der übernommenen Leistungen – diese sollten daher eindeutig den Risiken sowohl für Streitigkeiten mit dem Auftraggeber definiert werden. als auch für etwaige Haftungsfälle können und sollten durch eine eindeutige Definition der eigenen Leistungen erheblich reduziert werden (keine pauschale Bezugnahme auf die Lei- stungsbilder und Leistungsphasen der HOAI!). Entsprechende Versicherungsschutz Regelungen führen gleichzeitig zu klaren Verhältnissen hin- sichtlich des Honorars. Nach den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Berufshaftpflichtversicherung für Architekten, Ingenieure, Autor Beratende Ingenieure u. Ä. (BBR) ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beratung von öffentlichen Auftraggebern bei Verga- Christoph Huppertz beverfahren grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasst Rechtsanwalt (A.1.1.1 lit. j). Ebenso verhält es sich hinsichtlich der erlaubten Leinemann & Partner Rechtsanwälte außergerichtlichen Rechtsdienstleistung nach Maßgabe des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) als Nebenleistung der im Hohenzollernring 21–23 Versicherungsschein beschriebenen Tätigkeit (A.1.1.1 lit. h). 50672 Köln Trotz alledem sollten Planer, die ihre Auftraggeber bei Verga- Tel.: +49 (0)221 29 21 94-0 beverfahren beraten, ihren Versicherungsschutz einzelfallbezo- E-Mail: christoph.huppertz@leinemann-partner.com gen (Höhe der Baukosten, Fördermittel etc.) prüfen. Kein oder nicht ausreichender Versicherungsschutz kann fatale Folgen haben. Autor Stefan Hanke Fazit Rechtsanwalt Leinemann & Partner Rechtsanwälte Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Leistungsumfang Hohenzollernring 21–23 der LPH 6 und 7 mit der HOAI 2013 deutlich erweitert wurde. 50672 Köln Wesentliche Teile eines Vergabeverfahrens können nun auf Tel.: +49 (0)221 29 21 94-0 den Planer übertragen werden bzw. werden von diesem z. B. E-Mail: stefan.hanke@leinemann-partner.com bei einer pauschalen Bezugnahme auf das einschlägige Leistungsbild der HOAI geschuldet. Die Durchführung des 3/11
14 mb m 20 te de er ep us eS a vic ug er sz Gs Au IN Informationen für technisch-wissenschaftliche Berufe Auch die Abnahme eines mangelhaften Bauwerks ist eine Abnahme! Die werkvertragliche Abnahme gehört im Bereich des Das Werkvertragsrecht verlagert daher die wesentlichen Baurechts zu den wichtigsten rechtlichen Instrumentarien Rechtsfolgen vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses hin zu dem überhaupt. Umso unverständlicher ist es, dass in der Praxis Moment, in dem der Auftraggeber in der Lage ist, das für ihn die Bedeutung der Abnahme und der damit einhergehenden hergestellte Werk hinsichtlich dessen Ordnungsgemäßheit und Möglichkeiten (und Verpflichtungen) häufig verkannt wird. Erfüllung der vertraglich vereinbarten Anforderungen zu über- Ein jüngst ergangenes Urteil des Oberlandesgerichts München prüfen. Anders als beispielsweise beim Kaufvertrag kann der (Urteil vom 29.10.2013, Az.: 9 U 773/13) dient insofern zum Auftraggeber bzw. Besteller bei einem Werkvertrag nicht be- Anlass, sich die Rechtsnatur und die Bedeutung der Abnah- reits vor oder anlässlich des Vertragsschlusses den von ihm zu me im Bereich der Bauleistung für beide Parteien deutlich zu erwerbenden Gegenstand bzw. die Leistung auf die Erfüllung machen. bestimmter Kriterien (Qualität, vertragliche Anforderungen etc.) begutachten. Erst mit der hieraus resultierenden Abnah- me der vom Auftragnehmer bzw. Unternehmer geschuldeten Was ist die Abnahme beim Werkleistung und der damit verbundenen Möglichkeit der Überprüfung treten grundsätzlich die oben genannten Rechts- Werkvertrag? folgen ein. Im entschiedenen Fall ging es um die Abnahme einer im Tatsächlich ist trotz der dargestellten Bedeutung der Abnahme Rahmen eines Bauträgervertrags errichteten Wohnungsanlage in der Praxis sehr häufig zu beobachten, dass gerade bei Bau- mit Tiefgaragenstellplätzen. Die entsprechenden zugrunde vorhaben der Zeitpunkt und die Erteilung der Abnahme häufig liegenden Bauleistungen wurden unter Auflistung verschie- nicht klar feststellbar oder zumindest streitig ist. Hier bestehen dener Mängel im Rahmen verschiedener Abnahmeprotokolle oftmals erhebliche Fehlvorstellungen. abgenommen. Das Gericht hat diesbezüglich ausdrücklich festgestellt, dass es den Parteien freigestellt ist, unabhän- So ändert die Auflistung anlässlich der Überprüfung festge- gig vom Vorhandensein auch umfangreicherer Mängel eine stellter Baumängel im Abnahmeprotokoll nichts daran, dass Abnahme zu erklären. Ist dies der Fall, treten damit auch die die Abnahme gleichwohl als erteilt gilt, sofern das Protokoll entsprechenden Rechtsfolgen der Abnahme ein. unterschrieben wird. Ist der Auftraggeber daher der Meinung, dass das ihm geschuldete Werk in der vorliegenden Form auf- Die Abnahme im Rahmen des Werkvertrags hat unter ande- grund der vorhandenen Mängel noch nicht abnahmereif, d. h. rem folgende Auswirkungen: im Wesentlichen vertragsgemäß und ohne erhebliche Mängel fertiggestellt ist, so muss er die Abnahme verweigern. • Fälligkeit des Vergütungsanspruchs (soweit nicht vorher schon Anspruch auf Teil- bzw. Abschlagszahlungen) Weiterhin ist häufig zu beobachten, dass eine derartige aus- • Übergang der sogenannten „Gefahr“ (d. h., ab der Abnah- drückliche und schriftliche Abnahme in vielen Fällen überhaupt me ist grundsätzlich der Auftraggeber dafür verantwortlich, nicht erfolgt. Zwar ist es insofern möglich, aus dem Verhalten wenn das Werk beispielsweise beschädigt oder zerstört des Auftraggebers bzw. Bestellers auf eine Abnahme durch wird) konkludente Anerkennung der Leistung zu schließen (bei- • Beginn der Verjährungsfrist für die Mängelhaftung spielsweise, indem er klaglos das fertiggestellte Haus bezieht, („Gewährleistungsfrist“) gegebenenfalls sogar noch die Leistung als ordentlich bezeich- • Umkehr der Beweislast für Mängel net). Kann der Auftragnehmer jedoch eine solche eindeutige • Verlust nicht vorbehaltener Mängelansprüche bei be schriftliche Abnahme nicht vorlegen, trifft ihn im Falle des kannten Mängeln, sofern nicht vorbehalten; ebenso Bestreitens die Beweislast dafür, dass der Auftraggeber seine hinsichtlich möglicher Vertragsstrafen Leistung abgenommen hat bzw. die Abnahme trotz Abnah- mereife verweigert wurde. 4/11
Im schlimmsten Fall kann dies bedeuten, dass der Auftrag- nehmer seinen Vergütungsanspruch nicht durchsetzen kann, weil er vor Gericht die Mangelfreiheit und Abnahmereife seines Werks beweisen muss. Im Falle eines Bestreitens gelingt dies nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, welches in aller Regel erhebliche Kosten verursacht und vom klagenden Auftragnehmer vorfinanziert werden muss. Der Auftragnehmer sollte daher stets darauf achten, nach Fertigstellung der von ihm geschuldeten Leistungen eine schriftliche Abnahme durchzuführen. Zu beachten ist dabei, dass er nur bei einem Werkvertrag unter Einbeziehung der VOB/B automatisch einen Anspruch auf Durchführung einer förmlichen beziehungsweise schriftlichen Abnahme hat. Im Falle eines normalen BGB-Werkvertrags muss die Durchfüh- rung einer förmlichen Abnahme zuvor vertraglich vereinbart werden. Für den Auftraggeber bedeutet die Erteilung der Abnahme, dass er hinsichtlich sämtlicher vorhandener erkennbarer Mängel seine Mängelrechte verliert, sofern er sich diese bei Erteilung der Abnahme nicht ausdrücklich vorbehält. Die oben erwähnte Möglichkeit des Auftraggebers bzw. Bestellers das von ihm abzunehmende Werk zu überprüfen, ist daher nicht aus seiner Sicht eine Berechtigung, sondern auch eine ernst zu nehmende rechtliche Verpflichtung, will er den Verlust von Mängelrechten bei erkennbaren Mängeln vermeiden. Eine besondere Verantwortung kommt in diesem Zusammenhang auch dem Architekten zu, der seinen Auftraggeber anlässlich der Abnahme berät. Gibt dieser die Abnahme frei, ohne einer ihm gegenüber bestehenden Verpflichtung zur Kontrolle auf vorhandene und erkennbare Mängel nachgekommen zu sein, kann dies eine Haftung seinerseits aufgrund des Verlustes der Mängelrechte bei vorhandenen Schäden zur Folge haben. Autor Dr. Till Fischer Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Henkel Rechtsanwälte Mannheim www.Henkel-RAe.de www.Brandschutzrecht.com 5/11
Informationen für technisch-wissenschaftliche Berufe Zankapfel Vorsorge: Wie effizient ist eine Betriebsrente aus Entgeltumwandlung? Immer wieder wurde die betriebliche Altersversorgung (bAV) abzugsfähig sind. Zudem bleiben die üblicherweise in der bAV in den Medien an den Pranger gestellt. Im Vergleich zur eingeräumten Sonderkonditionen unberücksichtigt. privaten Absicherung rechne sich die Entgeltumwandlung im Rahmen der Direktversicherung nicht, kritisierten Verbrau- In einem Praxisfall haben bAV-Experten von HDI den Vergleich cherschützer. Da die Rente im Alter besteuert werde und einer Betriebsrente mit einer privaten Rentenversicherung zudem der volle Beitragssatz in der gesetzlichen Kranken- und unter realistischen Bedingungen nachgestellt. Ein 30-jäh- Pflegeversicherung anfällt, werde der Beitragsvorteil in der riger lediger Arbeitnehmer mit einem Bruttoeinkommen von Ansparphase vollständig aufgezehrt. 2.500 Euro im Monat zahlt im Zuge der Entgeltumwandlung monatlich 100 Euro in eine Direktversicherung zu Sonderkon- Zudem schmälere die Entgeltumwandlung den gesetzlichen ditionen. Dadurch spart er Steuern und Sozialabgaben, die bei Rentenversicherungsanspruch. Zitiert werden dabei gerne der privaten Absicherung fällig werden. Dem bAV-Beitrag von Vergleichsrechnungen, wonach sich die entgeltfinanzierte bAV 100 Euro steht somit ein Nettoaufwand von 53,55 Euro in der sogar als Verlustgeschäft herausstellt. Ein harter Vorwurf, der privaten Vorsorge gegenüber. Der Vergleich der Nettorenten zu massiver Verunsicherung bei Verbrauchern und Arbeitge- zeigt, dass die betriebliche Versorgung auch in der Leistungs- bern führt. phase im Alter von 67 Jahren mit einem Mehrertrag von 70,45 Euro (inklusive möglicher Schlussüberschüsse) um rund Ein genauer Blick auf das Zahlenmaterial der Kritiker macht 44 Prozent lukrativer ist als eine privat finanzierte Altersrente. fachliche Schwachstellen in der Methodik deutlich. So basieren Dabei wurden sowohl dynamische Rentenwerte, anfallende viele Beispiele auf unrealistischen Berechnungsgrundlagen, da Steuern, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als auch sie eine zu hohe Steuerbelastung in der Rentenphase unter- der verminderte Anspruch in der gesetzlichen Rentenversiche- stellen. Dabei wird außer Acht gelassen, dass Kranken- und rung berücksichtigt (alte Bundesländer, ohne Kirchensteuer- Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben steuerlich abzug). Annahmen: 30-Jähriger, 2.500 Euro Bruttogehalt p. M., Steuerklasse 3/0, keine Kirchensteuer, alte Bundesländer, Rentenanspruch nach Schallöhr 2014, Endalter 67, HDI Tarif TT Klassik 5 %, bAV: Sonderkonditionen Kollektiv 5, pAV: Einzelkonditionen 6/11
Entgeltumwandlung ein hocheffizien- tes Modell Auch Dr. Thomas Schanz, Sachverständiger für betriebliche Altersversorgung, spielte Szenarien mit unterschiedlichen Parametern durch (vgl. „Der Betrieb“, Ausgaben Nr. 26/27 und 28, 2013). Dabei wies er nach, dass die betriebliche Lösung in nahezu allen Fällen vorteilhafter ist als die private Absicherung. So liegt die bAV-Nettorente bei zahlreichen Ge- haltsgruppen im Schnitt rund 30 Prozent höher als die privat finanzierte Nettorente. Somit bleibt die Entgeltumwandlung ein hocheffizientes Modell zum Aufbau einer eigenfinanzier- ten Alterssicherung. Noch lukrativer zeigt sich die bAV, wenn sich der Arbeitge- ber an der Betriebsrente beteiligt. Solche mischfinanzierten Lösungen haben sich in den letzten Jahren von 20 Prozent auf rund 44 Prozent weit verbreitet. Dabei lässt sich der Arbeitgeberanteil im Rahmen der Entgeltumwandlung durch die vollständige oder teilweise Weitergabe der eingesparten Sozialabgaben für das Unternehmen kostenneutral finan- zieren. Durch Einbringung vermögenswirksamer Leistungen oder die Abgeltung von Überstunden durch bAV-Beiträge kann das System effizient optimiert werden. So lohnt sich das Modell der Mischfinanzierung für alle Beteiligten: Die Arbeit- nehmer profitieren neben der staatlichen Förderung von den Zuschüssen ihres Arbeitgebers, während das Unternehmen ohne zusätzliche Kosten die bAV der Mitarbeiter fördert und so ganz nebenbei das Firmenimage aufpoliert. Als erfahrener bAV-Versicherer bietet HDI innovative Lösungen und vielfälti- ge Services zur Gestaltung der passenden Betriebsrente. Autorin Sandra Spiecker bAV Produkt-/Konzeptmanagement HDI Versicherung AG Köln 7/11
Informationen für technisch-wissenschaftliche Berufe „Gefahr erkannt, aber noch nicht gebannt“ Verbraucher sind heute gut über das Thema Einkommens- haben die Gefahr erkannt, die vom Verlust der Arbeitskraft schutz informiert. Trotzdem haben erst weniger als die ausgeht, sie aber noch nicht gebannt. Wir wollen sie dabei un- Hälfte eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung terstützen, indem wir über Absicherungsmöglichkeiten aufklä- abgeschlossen. Wichtigster Grund für die Zurückhaltung ist ren und Produkte für jeden Bedarf anbieten.“ Wichtig dabei: die Scheu vor dauerhaften Kosten. Dies ergab eine aktuelle Einkommensschutz muss „echt“ sein, also unabhängig von YouGov-Umfrage im Auftrag von HDI. Dabei gibt es heute der gesundheitlichen Ursache für den Verlust der Arbeitskraft Angebote für jedes Budget. Auch Menschen mit Vorerkran- leisten. Bei Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen kungen, Handwerker und andere körperlich Tätige finden ist das der Fall. Andere Produkte hingegen sparen bestimmte bedarfsgerechten und bezahlbaren Schutz. Erkrankungen aus, zum Beispiel psychische Leiden. Als Grund, warum sie ihre Arbeitskraft bislang nicht abgesi- Lange ist die Psyche als Auslöser für den Verlust der Arbeits- chert haben, nannten 45 Prozent der Befragten finanzielle kraft unterschätzt worden. Das ist jetzt vorbei: In der aktuellen Gründe. Dabei ist qualitativ hochwertiger Schutz durchaus YouGov-Umfrage im Auftrag der HDI Lebensversicherung AG bezahlbar. zählten 70 Prozent der Befragten psychische Erkrankungen zu den drei wichtigsten Ursachen für den Verlust der Arbeits- Ein Beispiel: kraft. Eine realistische Einschätzung, denn nach Zahlen der Eine 30-jährige ledige Krankenschwester kann sich bei HDI im Deutschen Rentenversicherung Bund sind psychische Leiden Tarif EGO Basic für unter 60 Euro monatlich gegen Erwerbs- inzwischen der häufigste Auslöser für Erwerbsunfähigkeit. Das unfähigkeit versichern. Im Leistungsfall erhält sie bis zum 67. Meinungsforschungsinstitut YouGov befragte im Mai 2014 Lebensjahr eine monatliche Rente von 1.000 Euro. Noch gün- insgesamt 1.031 Erwerbstätige, Studenten und Auszubilden- stiger wird der Einkommensschutz, wenn die Krankenschwe- de zwischen 18 und 45 Jahren in Deutschland. Zwar gilt der ster ihn im Rahmen ihrer Betriebsrente abschließt. Staat – nach der Familie – mit 36 Prozent nach wie vor als zweitwichtigste Einnahmequelle im Fall einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Über das Leistungsniveau machen sich die Menschen aber keine Illusionen mehr. 40 Prozent rechnen mit einer Erwerbsminderungsrente, 44 Prozent stellen sich sogar auf Hartz IV ein. Sie hoffen, im Ernstfall vom Staat durch- schnittlich 484 Euro pro Monat zu erhalten. Ihre persönliche Versorgungslücke schätzten die Befragten durchschnittlich auf 833 Euro. Trotzdem haben bislang nur 46 Prozent der Befragten ihr Einkommen über eine Berufs- oder Erwerbsunfä- higkeitsversicherung abgesichert. Gerhard Frieg, im Vorstand von HDI für Produktmanagement und Marketing verantwortlich, kommentiert: „Die Menschen 8/11
Informationen für technisch-wissenschaftliche Berufe Aus der Sach-Schadenpraxis Die zahlreichen Unwetterereignisse der letzten Jahre haben Der Gesamtschaden (Sachschaden und Ertragsausfall) beträgt den Versicherern und ihren Kunden viele Schadenfälle be- rund 380.000 Euro. schert. Denken Sie nur an die Überschwemmungen in weiten Landesteilen im späten Frühjahr, die schlimmen Hagelschläge im Sommer oder Stürme wie „Xaver“ und „Christian“ letzten Rechtsprechung: Eindringendes Tau- Jahres. Eine Auswahl aus der Schadenpraxis „Rund ums Un- wetter“ haben wir Ihnen hier zusammengestellt. wasser ist keine Überschwemmung Ein Hauseigentümer schloss eine Gebäudeversicherung inklusi- ve Elementarschadendeckung (u. a. für die Gefahren „Über- Hotel unter Wasser schwemmung“ und „Schneedruck“) ab. Im Winter häuften Versichert ist ein Hotel mit Golfplatz. Durch extrem starke sich große Schneemengen auf der Dachterrasse an. Einige Regenfälle tritt ein Bach, der teilweise über das Grundstück Tage später stellte er fest, dass die mit Holzpaneelen ver- führt, über die Ufer und überflutet das Gelände großflächig. kleideten Decken in den Räumen darunter feucht geworden Die Kellerräume stehen danach 1,50 m hoch unter Wasser. waren. Als er den Schaden seinem Versicherer meldete, lehnte Betroffen sind auch die Sanitärbereiche, Heizungsräume sowie dieser den Schaden ab, da er weder durch Überschwemmung Lager-, Kühl- und Sozialräume in verschiedenen Gebäudetei- noch durch Schneedruck entstanden sei. len (unter anderem die Blockheizkraftanlage und der Spitzen- lastkessel) und der Technikraum mit Steuerschränken. Der Versicherungsnehmer klagte erfolglos vor dem Landge- richt Dortmund (Urteil vom 04.07.2012, Az.: 2 O 452/11). Durch den Schadenfall kann der Hotelbetrieb mehrere Wo- Auch nach Ansicht des Gerichts handelt es sich versicherungs- chen nicht voll genutzt werden, sodass es zu Ertragsausfällen rechtlich nicht um eine Überschwemmung. Die gängigen kommt. Diese fallen besonders hoch aus, weil der Schaden Versicherungsbedingungen verlangen für eine versicherte während der Hochsaison eintrat. Überschwemmung, dass normalerweise trocken liegende Bodenflächen mit Wasser überflutet werden. Dazu zählt nicht Der Gesamtschaden (Sachschaden und Ertragsausfall) sum- das Anstauen von Wassermassen auf Flachdächern, Terrassen miert sich auf rund 300.000 Euro. oder Balkonen. Ein Schneedruckschaden liege ebenfalls nicht vor, weil der Scherben bringen nicht immer Glück Schaden nicht durch den Druck des Schnees entstanden sei, sondern durch Schmelzwasser. Ein schweres Unwetter mit starkem Hagelschlag beschädigt die Dächer aller Gebäude eines Garten- und Landschaftsbau- Möchte man solche Schäden versichert wissen, sollte der Ab- betriebs. Teilweise kann auch Regenwasser eindringen, das schluss einer Allgefahren-Versicherung geprüft werden. Einrichtung und Vorräte erheblich beschädigt. Die Reparatur aller Schäden dauerte 7 Monate. Um den Betrieb möglichst ohne Einschränkungen weiterzuführen, vereinbart der Scha- Überschwemmung durch Garagen- denregulierer des Versicherers mit dem Kunden verschiedene Maßnahmen: abfahrt Durch ein starkes Gewitter lief Regenwasser über eine schräge • Einrichtungsgegenstände werden gesichert und umgela Abfahrt in eine Garage und von dort in den Keller. Der Versi- gert.Es werden zehn Leihcontainer für Büros, Sozialräume cherungsnehmer ging von einem versicherten Überschwem- und Lagerzwecke aufgestellt. mungsschaden aus, der Versicherer lehnte den Schaden • Der Kunde mietet sechs Fahrzeuge für den durch Hagel jedoch ab. beschädigten Fuhrpark für eine Woche an. 9/11
Diese Meinung wurde durch das OLG Oldenburg (Urteil vom 20.10.2011, Az.: 5 U 160/11) bestätigt. Es handelt sich nicht um eine Überschwemmung: Hierzu müssen Grund und Bo- den, auf dem das versicherte Gebäude liegt, überschwemmt werden. Eine Überflutung von Grund und Boden ist nur anzunehmen, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche sammeln. Geländeoberfläche meint das versicherte Grundstück außerhalb des Gebäudes. Wasser, das von der Straße – etwa durch eine Kellertür – in den betrof- fenen Gebäudeteil läuft, genügt dagegen nicht für einen versicherten Überschwemmungsschaden. Der Schaden wurde nicht durch die Überschwemmung, son- dern durch die Neigung des Grundstücks verursacht. Andere (ebene) Grundstücksteile waren nicht überschwemmt. Damit besteht keine Deckung über eine Überschwemmungsde- ckung. Auch dieser Schaden wäre in einer Allgefahren-Versicherung grundsätzlich versichert. Grundwasser ist keine versicherte Überschwemmung In das Kellergeschoss des einen Gebäudes war bis zu einer Höhe von 10 cm Grundwasser eingedrungen. Es bestand kein Zweifel, dass auf das das Gebäude umgebende Grundstück kein Wasser gelangt war. Überschwemmung meint in den meisten Versicherungsbedin- gungen eine Überflutung durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witte- rungsniederschläge. Da es sich um einen reinen Grundwasserschaden handelte, entschied das OLG Köln (Urteil vom 09.04.2013, Az.: 9 U 198/12), dass die Überflutung nur des Kellers nicht versichert ist. Das „Schadenwasser“ hätte sich auf dem versicherten Grundstück außerhalb des Gebäudes ansammeln müssen, entweder durch ausufernde oberirdische Gewässer oder durch Witterungsniederschläge. Da sich kein Wasser auf dem Grundstück angesammelt hatte, spielte es keine Rolle, warum das Grundwasser angestiegen und in den Keller eingedrun- gen war. Ebenso war nicht entscheidend, ob in der weiteren Umgebung Wiesen und Ackerflächen möglicherweise durch Ausuferung von Flüssen oder durch Niederschläge überflutet worden waren. Autor Dipl.-Betriebswirt (FH) Karsten Zimmer HDI Versicherung AG Hannover HDI Versicherung AG HDI-Platz 1 30659 Hannover www.hdi.de/ingservice 10/11
Informationen für technisch-wissenschaftliche Berufe Mit drei Kreuzen unter- schreiben? Gängige Rechtsirrtümer tragen. Wer auffährt, hat also nicht immer Schuld. Dennoch Man muss immer mit dem richtigen gilt: Abstand halten! Namen unterschreiben. Gezeichnet: Mickey Mouse. Niemand käme wohl auf die Idee, „Keine Haftung für die Garderobe.“ einen Vertrag mit falschem Namen zu unterschreiben. Und doch: „Es wäre juristisch denkbar“, weiß der Rechtsexperte. Viele Gaststätten wähnen sich auf der sicheren Seite, wenn „Die Parteien geben mit dem Unterzeichnen ihre Einwilli- sie mit einem Schild darauf hinweisen, dass sie nicht für Ja- gung. Mit welchem Namen oder Kürzel sie dabei unterschrei- cken, Schirme und Co. an der Garderobe haften. Doch ganz ben, ist aber zweitrangig.“ In einigen Fällen sind drei Kreuze so einfach ist es nicht. „Ist die Garderobe zum Beispiel an im Unterschriftenfeld allerdings nicht zulässig. „Bei Behörden, einer besonders schlecht einsehbaren Stelle angebracht, muss bei der Polizei oder vor Gericht besteht eine Wahrheitspflicht der Wirt unter Umständen doch für den geklauten Mantel für die persönlichen Angaben.“ Eine fremde Unterschrift zu haften“, so Rechtsanwalt Kai Solmecke. imitieren, ist selbstverständlich auch nicht erlaubt. Man kann jeden Vertrag innerhalb von Fahrgäste müssen immer das erste zwei Wochen widerrufen. Taxi in der Reihe nehmen. Wenn das neue Auto auf einmal doch nicht mehr gefällt, gibt Die Taxischlange vor dem Flughafen scheint gar nicht enden man es einfach innerhalb von zwei Wochen zurück. Leider zu wollen. Aber darf ich nun einfach in das nächstbeste Taxi nein! „Hier erliegen viele einem Irrtum. Eine gesetzliche einsteigen? „Ja. Dass man immer das vorderste Taxi in der Widerrufsfrist gibt es nur bei bestimmten Verträgen, zum Reihe nehmen muss, ist ein weit verbreiteter Irrtum“, erklärt Beispiel bei Online-Käufen oder Finanzierungs-Verträgen“, der ROLAND-Partneranwalt. Fahrgäste dürfen einsteigen, wo betont der Anwalt. „Ist im Vertrag kein Widerrufsrecht ver- sie wollen – und die Fahrer müssen sie mitnehmen. „Taxifah- einbart, kann man nicht einfach zurücktreten.“ Es sei denn, rer haben sogar eine Beförderungsverpflichtung und müssen die Ware ist mangelhaft. Doch auch hier ist der Umtausch zumindest theoretisch jeden Fahrgast mitnehmen.“ Wer nicht so einfach, wie viele meinen. Der Verkäufer darf defekte gut zu Fuß ist, sollte sich aber ruhig an das ungeschriebene Ware zweimal nachbessern. Erst wenn der zweite Nachbesse- Gesetz des „ersten Taxis“ halten. rungsversuch fehlschlägt, muss der Verkäufer gegen Rückga- be der Ware das Geld erstatten. Wer auffährt, hat Schuld. Übrigens! Das ist eine der ersten Regeln, die Fahranfänger zu hören bekommen. Dabei stimmt dieser Spruch nur bedingt. „Wer Hinter den Rechtsschutz-Produkten und diesem Ratgeber Schuld hat, hängt vom Unfallhergang ab“, so der ROLAND- von HDI steht die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG – Partneranwalt. „Kann der Hintermann nachweisen, dass der unser starker Partner, wenn es um Ihr Recht geht. Unfallgegner einen Fehler gemacht hat, kann sich das Blatt schnell wenden.“ Sind zum Beispiel die Bremslichter des ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG Vordermanns defekt, hat dieser Schuld am Unfall und muss Deutz-Kalker Str. 46 im Rahmen der jeweiligen Mithaftung die Konsequenzen 50679 Köln HDI Versicherung AG HDI-Platz 1 30659 Hannover www.hdi.de/ingservice 11/11
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