Informationen über uns und unsere Wertpapierdienstleistungen - Sparkasse

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Informationen über uns und unsere
Wertpapierdienstleistungen
Kundeninformation (Stand: Jänner 2016)

Gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG 2007) sind wir verpflichtet, Sie von folgenden Informationen
über uns und unsere Wertpapierdienstleistungen in Kenntnis zu setzen.

A. Informationen über uns
Sparkasse Eferding-Peuerbach-Waizenkirchen
Stadtplatz 1, 4070 Eferding

24h Service
Tel.: +43 (0)5 0100 - 20330
E-Mail: 24service@s-servicecenter.at

Zentrale Vermittlung
Tel.: +43 (0)5 0100 - 42000
Fax: +43 (0)5 0100 9 - 42000
E-Mail: info@epw.sparkasse.at

Zulassung
Firmensitz Eferding
FN 210377 d
Landesgericht Wels
UID: ATU54672901
DVR 0113247
Swift Code/BIC: SPPBAT21
Bankleitzahl: 20330
Konzession: konzessioniertes Kreditinstitut gem. § 1 (1) Bankwesengesetz

Zuständige Aufsichtsbehörde
Finanzmarktaufsicht (Bereich Bankenaufsicht)
A-1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5
http://www.fma.gv.at

Kammer/Berufsverband
Wirtschaftskammer Österreich
Sektion Banken
A-1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 63
http://www.wko.at

Rechtsvorschriften
Anwendbare Rechtsvorschriften sind insbesondere das Bankwesengesetz (BWG), das
Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) und das Sparkassengesetz (SpG) in der jeweils geltenden Fassung
(http://www.ris.bka.gv.at)

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B. Zusätzliche Angaben nach dem österreichischen
Mediengesetz
Impressum
http://www.sparkasse.at/epw/Wir-ueber-uns/Impressum

Links
Auf den Internetseiten der Sparkasse Eferding-Peuerbach-Waizenkirchen befinden sich direkte
Zugangsmöglichkeiten (Links) zu anderen Websites. Die Sparkasse Eferding-Peuerbach-
Waizenkirchen überprüft diese Websites nicht hinsichtlich Inhalt und Gesetzmäßigkeit. Die Sparkasse
Eferding-Peuerbach-Waizenkirchen hat keinen Einfluss auf die Gestaltung dieser Websites und
distanziert sich ausdrücklich von den dort dargestellten, allenfalls ungesetzlichen Inhalten. Die
Sparkasse Eferding-Peuerbach-Waizenkirchen übernimmt darüber hinaus keine Verantwortung für
solche Inhalte und haftet für derartige Inhalte auch nicht.

E-Mails
An uns gesendete E-Mails werden nur zu den banküblichen Geschäftsöffnungszeiten abgerufen (im
Einklang mit dem E-Commerce-Gesetz).

Sprachen
Sie können mit uns in folgenden Sprachen kommunizieren: Deutsch.

Datenschutz
Alle personenbezogenen Daten werden von uns im Einklang mit dem Datenschutzgesetz (DSG 2000)
behandelt.

C. Einlagensicherung und Anlegerentschädigung
C.1. Einlagensicherung

Grundlegende Informationen über den Schutz von Einlagen
Einlagen bei Erste Bank und Sparkassen sind         Sparkassen-Haftungs Aktiengesellschaft (1)
geschützt durch:
Sicherungsobergrenze:                               100 000 EUR pro Einleger pro Kreditinstitut (2)
Falls Sie mehrere Einlagen bei demselben            Alle Ihre Einlagen bei demselben Kreditinstitut
Kreditinstitut haben:                               werden „aufaddiert“, und die Gesamtsumme
                                                    unterliegt der Obergrenze von 100 000 EUR (2)
Falls Sie ein Gemeinschaftskonto mit einer oder     Die Obergrenze von 100 000 EUR gilt für jeden
mehreren anderen Personen haben:                    einzelnen Einleger (3)
Erstattungsfrist bei Ausfall eines Kreditinstituts: 20 Arbeitstage (4)
Währung der Erstattung:                             Euro
Kontaktdaten:                                       Grimmelshausengasse 1, 1030 Wien, 050100 /
                                                    28456, office@s-haftung.at
Weitere Informationen:                              www.s-haftung.at

Zusätzliche Informationen (für alle oder einige der nachstehenden Punkte)
(1) Für die Sicherung Ihrer Einlage zuständiges Einlagensicherungssystem:

Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem gedeckt.
Außerdem ist Ihr Kreditinstitut Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems, in dem sich alle
Mitglieder gegenseitig unterstützen, um eine Insolvenz zu vermeiden. Im Falle einer Insolvenz
werden Ihre Einlagen bis zu 100 000 EUR oder Gegenwert in fremder Währung vom
Einlagensicherungssystem erstattet.
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(2) Allgemeine Sicherungsobergrenze:

Sollte eine Einlage nicht verfügbar sein, weil ein Kreditinstitut seinen finanziellen Verpflichtungen
nicht nachkommen kann, so werden die Einleger von dem Einlagensicherungssystem entschädigt.
Die betreffende Deckungssumme beträgt maximal 100 000 EUR oder Gegenwert in fremder
Währung pro Kreditinstitut. Das heißt, dass bei der Ermittlung dieser Summe alle bei demselben
Kreditinstitut gehaltenen Einlagen addiert werden. Hält ein Einleger beispielsweise 90 000 EUR auf
einem Sparkonto und 20 000 EUR auf einem Girokonto, so werden ihm lediglich 100 000 EUR
erstattet.

(3) Sicherungsobergrenze für Gemeinschaftskonten:

Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von 100 000 EUR für jeden Einleger.
Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehrere Personen als Mitglieder einer
Personengesellschaft oder Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammenschlusses
ohne Rechtspersönlichkeit verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze von 100
000 EUR oder Gegenwert in fremder Währung allerdings zusammengefasst und als Einlage eines
einzigen Einlegers behandelt. In einigen Fällen (wenn die Einlagen aus Immobilientransaktionen im
Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren oder gesetzlich vorgesehene
soziale Zwecke erfüllen und an bestimmte Lebensereignisse des Einlegers, wie etwa Heirat,
Scheidung, Pensionsantritt, Kündigung, Entlassung, Invalidität oder Tod anknüpfen oder auf der
Auszahlung von Versicherungsleistungen oder Entschädigungszahlungen für aus Straftaten
herrührende Körperschäden oder falscher strafrechtlicher Verurteilung beruhen und der
Sicherungsfall jeweils innerhalb von zwölf Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem
Zeitpunkt, ab dem diese Einlagen auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können, eintritt)
sind Einlagen über 100 000 EUR oder Gegenwert in fremder Währung hinaus gesichert.
Weitere Informationen sind erhältlich über www.s-haftung.at.

(4) Erstattung:

Das zuständige Einlagensicherungssystem ist die Sparkassen-Haftungs Aktiengesellschaft,
Grimmelshausengasse 1, 1030 Wien, 050100 / 28456, office@s-haftung.at, www.s-haftung.at.
Es wird Ihnen Ihre Einlagen (bis zu 100 000 EUR oder Gegenwert in fremder Währung) spätestens
innerhalb von 20 Arbeitstagen, vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2020 innerhalb von 15 Arbeitstagen, vom
1.1.2021 bis zum 31.12.2023 innerhalb von zehn Arbeitstagen und ab dem 1.1.2024 innerhalb von 7
Arbeitstagen erstatten.
Bis zum 31.12.2023 haben die Sicherungseinrichtungen, wenn sie den gesamten Betrag der
gedeckten Einlagen nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Eintritt des Sicherungsfalls an die
Einleger erstatten können, dem Einleger auf Antrag einen angemessenen Betrag der gedeckten
Einlagen innerhalb von fünf Arbeitstagen auszuzahlen, um dessen Lebenshaltungskosten zu decken.

Haben Sie die Erstattung innerhalb dieser Fristen nicht erhalten, sollten Sie mit dem
Einlagensicherungssystem Kontakt aufnehmen, da der Gültigkeitszeitraum für
Erstattungsforderungen nach einer bestimmten Frist abgelaufen sein kann. Weitere Informationen
sind erhältlich über www.s-haftung.at.

Weitere wichtige Informationen:
Einlagen von Privatkunden und Unternehmen sind im Allgemeinen durch Einlagensicherungssysteme
gedeckt. Für bestimmte Einlagen geltende Ausnahmen werden auf der Website des zuständigen
Einlagensicherungssystems mitgeteilt. Ihr Kreditinstitut wird Sie auf Anfrage auch darüber
informieren, ob bestimmte Produkte gedeckt sind oder nicht. Wenn Einlagen erstattungsfähig sind,
wird das Kreditinstitut dies auch auf dem Kontoauszug bestätigen.
In Fällen, in denen Einlagen über 100 000 EUR hinaus gesichert sind, bedarf es eines gesonderten
Antrags der Einleger an das Einlagensicherungssystem, der grundsätzlich innerhalb von zwölf
Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls an die Sicherungseinrichtung zu stellen ist.
Soweit der Einleger dem Mitgliedsinstitut aufrechenbare Verbindlichkeiten schuldet, die vor oder
spätestens zum Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalls fällig wurden, werden diese im
Sicherungsfall gegen seine erstattungsfähigen Einlagen aufgerechnet.

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Bei Gemeinschaftskonten werden die erstattungsfähigen Einlagen im Sicherungsfall zu gleichen
Teilen auf die Einleger verteilt, außer die Einleger des Gemeinschaftskontos haben dem
Mitgliedsinstitut vor Eintritt des Sicherungsfalls schriftlich besondere Regelungen für die Aufteilung
der Einlagen übermittelt.

C.2. Gesetzliche Anlegerentschädigung

Welche Forderungen sind von der Anlegerentschädigung erfasst?
Grundsätzlich sämtliche Forderungen gegen das Kreditinstitut aus
            o der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft),
            o dem Handel des Kreditinstituts mit Geldmarktinstrumenten, Finanztermin-kontrakten,
               Zinsterminkontrakten, Forward Rate Agreements, Zins-und Devisenswaps sowie
               Equity Swaps, Wertpapieren und daraus abgeleiteten Instrumenten,
            o der Teilnahme des Kreditinstituts an der Emission Dritter (Loroemissionsgeschäft),
            o der Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen und
               Selbständigenvorsorgebeiträgen (Betriebliches Vorsorgekassengeschäft)
            o der Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit
               einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das
               Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält
               (Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007).

Wertpapiere, die vertragskonform auf einem Kundendepot liegen, werden von der Bank lediglich
verwahrt. Sie stehen im Eigentum des Kunden und sind ihm auf Wunsch jederzeit auszufolgen oder
auf ein von ihm benanntes anderes Depot zu übertragen. Sie sind daher grundsätzlich weder ein Fall
für die Einlagensicherung noch für die Anlegerentschädigung.

Wertpapiere, die vertragskonform auf einem Kundendepot liegen, von der Bank im Sicherungsfall
allerdings nicht weisungsgemäß auf ein anderes Depot übertragen oder ausgefolgt werden können,
sind im Rahmen der Anlegerentschädigung bis zum Höchstbetrag von EUR 20.000,-- gesichert.

Forderungen aus Guthaben von Konten, die sowohl als gedeckte Einlage als auch als
sicherungspflichtige Forderung aus Wertpapiergeschäften entschädigt werden könnten, sind als
gedeckte Einlage im Rahmen der Einlagensicherung zu entschädigen (§ 51 Abs 1 ESAEG).
Beträge, die aus dem Rückfluss aus Wertpapieren des Kunden stammen (zB Dividendenerträge,
Kuponauszahlungen, Tilgungen oder Verkaufserlöse), sind als Guthaben auf einem Konto des
Kunden im Rahmen der Einlagensicherung bis zum Auszahlungshöchstbetrag von EUR 100.000,--
gesichert.

Erträgnisse, die zwischen Eintritt des Sicherungsfalls und der Auszahlung des gesicherten Betrags
anfallen, werden im Rahmen der Anlegerentschädigung berücksichtigt (§ 50 Abs 2 ESAEG).
Bitte beachten Sie, dass das ESAEG in § 47 Abs 2 bestimmte Forderungen aus
Wertpapiergeschäften von der Sicherung im Rahmen der Anlegerentschädigung ausschließt.
Bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme können Ansprüche aus
Einlagensicherung und Anlegerentschädigung unabhängig voneinander geltend gemacht werden,
eine Zusammenrechnung findet nicht statt.

Wie wird die Höhe der Forderung berechnet?
Die Höhe der Forderung ist nach dem Marktwert der Wertpapiere im Zeitpunkt des Eintritts des
Sicherungsfalls zu bestimmen.

Gibt es einen Selbstbehalt?
            • Bei Anlegern, die keine natürlichen Personen sind, ist die Zahlungspflicht der
               Sicherungseinrichtung mit 90% der Forderung aus Wertpapiergeschäften pro Anleger
               begrenzt (§ 47 Abs. 1 ESAEG). Hier kommt also, anders als bei der
               Einlagensicherung, ein Selbstbehalt in Höhe von 10% zum Tragen.

Wann bekomme ich im Sicherungsfall mein Geld?
Forderungen aus der Anlegerentschädigung sind innerhalb von 3 Monaten nach Feststellung der
Höhe und Berechtigung durch die Sicherungseinrichtung auszuzahlen. In bestimmten Fällen kann die
Auszahlung ausgesetzt werden.
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Muss ich einen Antrag auf Entschädigung stellen?
           • Ja. Für die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Anlegerentschädigung ist ein
              Antrag an die Sicherungseinrichtung erforderlich. Der Anleger muss sich zudem
              legitimieren. Im Sicherungsfall wird auf der Website der Sicherungseinrichtung ein
              entsprechendes Formular abrufbar sein.

Gibt es eine Frist für die Antragstellung?
Ja. Forderungen aus der Anlegerentschädigung sind innerhalb eines Jahres ab Eintritt des
Sicherungsfalls bei der Sicherungseinrichtung anzumelden.

Was kann ich tun, wenn ich diese Frist versäumt habe?
Wenn Sie unverschuldet (z.B. Krankheit, Dienstreise) nicht in der Lage waren, Ihren Antrag rechtzeitig
zu stellen, und dies der Sicherungseinrichtung nachweisen können, können Sie diesen auch nach
Ablauf der oben genannten Frist stellen.

Die wesentlichen Unterschiede zwischen Einlagensicherung und Anlegerentschädigung:

                                 Einlagensicherung                     Anlegerentschädigung
                                 EUR 100.000,--
   Auszahlungshöchstbetrag:      in bestimmten Fällen EUR              EUR 20.000,--
                                 500.000,-- (§ 12 ESAEG)
                                                                       bei nicht-natürlichen Personen
   Selbstbehalt:                 Nein
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                                 Bis 31.12.2018: 20 Arbeitstage
                                 Vom 01.01.2019 bis 31.12.2020:
                                 15 Arbeitstage
   Auszahlungsfristen:                                                 3 Monate
                                 Vom 01.01.2021 bis 31.12.2023:
                                 10 Arbeitstage
                                 Ab 01.01.2024: 7 Arbeitstage
                                 Nein
   Kundenantrag                  Ausnahme: Zeitlich begrenzt
                                                                       Ja
   erforderlich:                 gedeckte Einlagen
                                 (§ 12 ESAEG)

Ergänzende Informationen zur Einlagensicherung und Anlegerentschädigung finden Sie online
unter www.sparkasse.at/einlagensicherung. Dort ist auch der vollständige Gesetzestext des
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG) ersichtlich.

C.3. Sparkassen-Haftungsverbund
Erste Bank und Sparkassen haften im Rahmen von wechselseitigen Haftungsvereinbarungen für die
Auszahlung der Kundeneinlagen über die gesetzlich gesicherten Beträge hinaus. Diese Haftung wirkt
somit als Ergänzung zur gesetzlichen Einlagensicherung und Anlegerentschädigung.

Wesentlicher Bestandteil des Haftungsverbundes ist ein Früherkennungssystem, welches ermöglicht
frühzeitig Risiken der Mitglieder zu identifizieren und möglichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten einer
Sparkasse vorzubeugen.

Ziel ist insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Sparkassengruppe im Sinne der
Kunden zu erhöhen und damit die Einlagen unserer Kunden abzusichern.

Mit dem Haftungsverbund möchten die Erste Bank und die Sparkassen dieses Bestreben
dokumentieren und untermauern.

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D. Sicherung von Kundenvermögen

D.1. Im Inland erworbene Wertpapiere
Im Inland erworbene Wertpapiere werden regelmäßig in Österreich – üblicherweise bei einem von der
Sparkasse Eferding-Peuerbach-Waizenkirchen beauftragten Drittverwahrer - verwahrt. Die
Verwahrung erfolgt üblicherweise bei der Wertpapiersammelbank der Oesterreichischen Kontrollbank
AG (OeKB). Darüber hinaus kann eine Verwahrung bei der Sparkasse Eferding-Peuerbach-
Waizenkirchen selbst oder in Drittverwahrung bei einem anderen Kreditinstitut mit einer Berechtigung
für das Depotgeschäft stattfinden. Werden Wertpapiere im Inland verwahrt, erfolgt dies in der Regel in
Form einer Girosammelverwahrung. Die Rechte der Kunden werden dadurch nicht beeinträchtigt, da
insbesondere der Umfang der Wertpapiere der Kunden jederzeit festgestellt werden kann.
Bei einer Verwahrung in Österreich kommt österreichisches Recht zur Anwendung.

D.2. Im Ausland erworbene Wertpapiere
Im Ausland erworbene Wertpapiere werden regelmäßig im Ausland – bei einem von der Sparkasse
Eferding-Peuerbach-Waizenkirchen beauftragten Drittverwahrer – verwahrt. Werden Wertpapiere im
Ausland verwahrt, erfolgt dies in der Regel in Form der Wertpapierrechnung. Dabei wird dem Kunden
ein Anspruch auf Lieferung der Wertpapiere im Umfang jenes Anteils gutgeschrieben, den die
Sparkasse Eferding-Peuerbach-Waizenkirchen auf Rechnung des Kunden am gesamten
Deckungsbestand im Ausland hält.
Bei einer Verwahrung im Ausland kommen ausländische Rechtsvorschriften und Usancen zur
Anwendung.

D.3. Haftung der Sparkasse Eferding-Peuerbach-Waizenkirchen
Die Sparkasse Eferding-Peuerbach-Waizenkirchen haftet im Rahmen der Wertpapierverwahrung für
ein Verschulden des Drittverwahrers dem Privatkunden gegenüber nach den Grundsätzen der
Erfüllungsgehilfenhaftung des § 1313a Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) wie für eigenes
Verschulden.

D.4. Bankgeheimnis
Wir sind gesetzlich zur Einhaltung des Bankgeheimnisses verpflichtet. Aus diesem Grund können wir
bei Anfragen ausländischer Emittenten zur Offenlegung von Aktionären und Inhabern von
Forderungswertpapieren keine Auskunft erteilen. Dadurch können den betroffenen Aktionären und
Inhabern von Forderungswertpapieren je nach nationaler Gesetzgebung Nachteile wie beispielsweise
Entfall der Dividende, Entzug des Stimmrechts und Einschränkung der Handelbarkeit erwachsen.

E. Kundenprofil und Kundenkategorien
Im Zentrum unserer Bemühungen stehen immer unsere Kunden. Damit Sie persönlich und
zielgerichtet beraten werden können, ist ein ausführlicher Informationsaustausch zwischen Ihnen und
Ihrem Kundenbetreuer notwendig.

E.1. Kundenprofil
Als unser Kunde können Sie darauf vertrauen, dass Sie bestmöglich beraten werden. Bevor Ihr
Kundenbetreuer Ihnen ein Angebot stellen kann, muss er von Ihnen umfangreiche Informationen
einholen. Die erhobenen Daten benötigen wir, um Ihnen zielgerichtete Empfehlungen geben zu
können. Außerdem sollen Sie dadurch die Konsequenzen und die Tragweite der empfohlenen
Finanzinstrumente einschätzen können.

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Das WAG 2007 definiert genau den Umfang der zu erhebenden Daten. Dazu zählen die Erfassung
von Kundenvermögen, Einkommensverhältnissen, Anlage- zweck, Anlagedauer, Risikobereitschaft
und Kenntnissen über bzw. Erfahrungen mit Finanzinstrumenten. Der Umfang der Beratungsleistung
hängt wesentlich davon ab, in welchem Ausmaß Sie über Ihre persönliche Situation Auskunft er teilen.
Je detaillierter Ihre Angaben sind, desto präziser kann Ihr Kundenbetreuer auf Ihre Bedürfnisse
eingehen und zielgerichtete Empfehlungen geben. Falls Sie nicht bereit sind, das vom Gesetz
vorgesehene Mindestmaß an Auskünften zu er teilen, dürfen wir keine Empfehlungen geben.

E.2. Kundenkategorien
Das WAG 2007 sieht drei Kategorien von Anleger typen vor: „Privatkunde“, „Professioneller Kunde“
und „Geeignete Gegenpartei“. Zur Unterscheidung dienen genau definierte Kriterien. Der
Kundenbetreuer nimmt die Zuordnung zu einer der drei Kategorien vor.

Eine Änderung der Kundenkategorie kann erst nach Antragstellung durch Sie und nach Überprüfung
der gesetzlich verpflichtenden Kriterien durch uns vorgenommen werden. Abhängig von der
zugewiesenen Kundenkategorie sieht das WAG 2007 ein bestimmtes Schutzniveau für Sie vor. Eine
Änderung der Kundenkategorie führt demnach auch zu einer Veränderung Ihres Schutzniveaus.

E.2.1. Kundenkategorie „Privatkunde“
Kunden der Kategorie „Privatkunde“ genießen den höchsten Anlegerschutz. Dabei sind umfangreiche
Informations- und Aufklärungspflichten zu erfüllen. Ebenso muss im Zuge der Anlageberatung eine
Eignungs- und Angemessenheitsprüfung vorgenommen werden.

Dieser Kundenkategorie können aber nicht nur Verbraucher angehören, sondern auch freiberuflich
Tätige, Unternehmen und sonstige nicht-natürliche Personen. Es macht keinen Unterschied, ob es
sich um Privat- oder Betriebsvermögen handelt. Auch die Höhe des veranlagten Vermögens ist
unerheblich.

E.2.2. Kundenkategorie „Professioneller Kunde“
Kunden der Kategorie „Professioneller Kunde“ verfügen über ausreichende Erfahrungen und
Kenntnisse im Veranlagungsgeschäft. Sie können die jeweiligen Risiken korrekt und umfassend
beurteilen und steuern. Im Zuge der Anlageberatung wird nur die Eignungsprüfung durchgeführt. Es
werden ausreichende finanzielle Vermögensverhältnisse vorausgesetzt.

Dieser Kundenkategorie können angehören:
– Finanzinstitute, Versicherungsgesellschaften, Kapitalanlagegesellschaften, Pensionsfonds
– Staaten, Länder, Regionalregierungen
– Zentralbanken, supranationale Unternehmen (Weltbank, Internationaler Währungsfonds,
  Europäische Investitionsbank)
– Großunternehmen, die mindestens zwei der folgenden Anforderungen erfüllen:
        – Bilanzsumme: 20 Mio. Euro
        – Nettoumsatz: 40 Mio. Euro
        – Eigenmittel:     2 Mio. Euro

E.2.3. Kundenkategorie „Geeignete Gegenpartei“
Um als geeignete Gegenpartei eingestuft und behandelt zu werden, müssen die Voraussetzungen des
„Professionellen Kunden“ erfüllt sein. Geeigneten Gegenparteien kommt das niedrigste Schutzniveau
des WAG 2007 zu. Für Kunden dieser Kategorie findet keine Anlageberatung im Sinne des Punktes
F.2.1. statt. Wird jedoch diesen Kunden gegenüber eine Anlageberatung erbracht, werden sie als
„Professionelle Kunden“ behandelt.

F. Beratungsprozess
F.1. Eignungs- und Angemessenheitsprüfung
Im Zuge einer Anlageberatung prüft Ihr Kundenbetreuer die Aktualität Ihres Kundenprofils und passt
es – falls erforderlich – an die veränderten Verhältnisse an. Anhand Ihres Kundenprofils wird Ihr
Kundenbetreuer feststellen, ob das empfohlene Finanzinstrument zu Ihnen passt.
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Er prüft also, ob bei Ihnen ausreichende finanzielle Verhältnisse vorhanden sind, welches Risiko Sie
bereit sind einzugehen und ob das Finanzinstrument Ihrem Anlageziel (Anlagezweck und
Anlagedauer) entspricht (= Eignungsprüfung).
Ebenso prüft er, ob Sie über die Chancen und Risiken des jeweiligen Finanzinstruments Bescheid
wissen (= Angemessenheitsprüfung).

Stellt sich bei der Prüfung heraus, dass das Finanzinstrument nicht geeignet ist bzw. nicht
angemessen ist, wird Sie Ihr Kundenbetreuer darauf hinweisen, eine Warnung aussprechen und von
einer Empfehlung Abstand nehmen. Bestehen Sie trotzdem auf dem Abschluss des Geschäfts,
können Sie das Produkt nur beratungsfrei erwerben.

F.2. Anlageberatungsgeschäft und beratungsfreies Geschäft
Wodurch unterscheiden sich Anlageberatungsgeschäft und beratungsfreies Geschäft?
– Im ersten Fall beruht Ihre Anlageentscheidung auf der Empfehlung Ihres Kundenbetreuers.
– Im zweiten Fall beruht sie auf Ihrer Willenserklärung, das Finanzinstrument ohne Beratung
anschaffen zu wollen.

F.2.1. Anlageberatungsgeschäft
Das Anlageberatungsgeschäft umfasst die Anlageberatung und die Vermögensverwaltung. Es ist
gekennzeichnet durch das Empfehlen eines Finanzinstruments oder einer Wertpapierdienstleistung,
das/die auf Sie abgestimmt ist. Die Empfehlung erfolgt aufgrund des ermittelten Kundenprofils und auf
Basis Ihrer Produktkenntnisse. Sie werden hierbei umfassend über das empfohlene Finanzinstrument
informiert.
Im Rahmen der Anlageberatung endet unsere Beratungspflicht mit der Ausführung Ihres Auftrags. Für
die laufende Betreuung stehen Ihnen spezielle Dienstleistungen zur Verfügung, z. B. ein
Vermögensverwaltungsvertrag.

F.2.1.1. Anlageberatung
Eine Empfehlung liegt dann vor, wenn wir einen Vorschlag für ein Veranlagungsprodukt abgeben,
welches für Sie geeignet und angemessen ist (z. B. kaufen, verkaufen, halten, ausüben von Rechten
etc.).

Eine Empfehlung liegt jedoch nicht vor, wenn wir Sie allgemein über eine Wertpapierart sowie über
Veranlagungsprodukte in öffentlichen Medien informieren. Ebenso handelt es sich nicht um eine
Empfehlung, wenn wir mit Ihnen über das Marktgeschehen sprechen oder Ihnen bloß
Informationsmaterial zur Verfügung stellen.

F.2.1.2. Vermögensverwaltung
Die Vermögensverwaltung ist die Verwaltung eines Portfolios für einen Einzelkunden mit einem
Ermessensspielraum im Rahmen des Kundenmandats, sofern dieses Portfolio ein oder mehrere
Veranlagungsprodukte enthält. Zusätzlich zu den allgemeinen Informationen
werden Sie vor Vertragsabschluss speziell über die gewählte Anlagestrategie informiert.

F.2.2. Beratungsfreies Geschäft
Beim beratungsfreien Geschäft prüfen wir, ob Ihre Anlageentscheidung angemessen ist. Die Prüfung,
ob Ihre Anlageentscheidung geeignet ist, kann unterbleiben. Fällt die Angemessenheitsprüfung
negativ aus, so werden Sie von uns in standardisierter Form gewarnt.

Ein beratungsfreies Geschäft liegt dann vor,
– wenn Sie Ihren Anlagewunsch bereits genau geäußert haben
– wenn durch uns keine persönliche Empfehlung er folgt
– wenn Sie im Falle einer negativen Eignungs- und/ oder Angemessenheitsprüfung trotzdem auf die
   Auftragsdurchführung bestehen
– wenn eine Eignungs- oder Angemessenheitsprüfung nicht durchgeführt werden kann (etwa wenn
   Sie die nötigen Auskünfte für die Erhebung des Kunden- profils nicht er teilen)
– wenn Sie Ihre Geschäfte selbstständig über netbanking abwickeln

F.2.2.1. Aufträge mittels Telekommunikation
Aufträge, die Sie telefonisch oder per Fax an uns weiterleiten, werden in der Regel nur durchgeführt
und als beratungsfreie Geschäfte abgewickelt.

                                                                                         Seite 8 von 16
Wir führen aber auch in diesen Fällen eine Angemessenheitsprüfung durch. Fällt die
Angemessenheitsprüfung negativ aus, so werden Sie von uns gewarnt.

Informationen, Marktkurse und Einschätzungen stellen keine Empfehlungen dar, bestimmte Geschäfte
zu tätigen oder zu unterlassen. Sie müssen uns ausdrücklich versichern,
– dass Sie über das erforderliche Wissen und die nötige Erfahrung hinsichtlich Geld- und
Kapitalmärkten bzw. der gewählten Veranlagungsprodukte verfügen
– und dass Sie über diesbezügliche Chancen und Risiken sowie allfällige (Börse-)Usancen Bescheid
wissen.

F.2.2.2. Aufträge mittels netbanking
Auch Aufträge mittels netbanking nehmen wir als beratungsfreie Geschäfte zur Abwicklung entgegen.

G. Vorteile für die Bank im Wertpapiergeschäft
G.1. Entgegennahme von Vorteilen
Bei der Durchführung von Wertpapierleistungen werden im Rahmen bestehender Verträge mit Dritten
– z. B. mit Fondsgesellschaften – Vorteile („Verkaufsanreize“) von diesen entgegengenommen und
unsererseits einbehalten. Diese Vorteile von Dritten dienen dazu, die Qualität unserer
Dienstleistungen nachhaltig zu verbessern bzw. die Qualität unserer Kundenbetreuung langfristig zu
sichern.

Wir erklären ausdrücklich, dass die Annahme von Vorteilen unser Handeln im besten Interesse
unserer Kunden nicht beeinträchtigt.

G.2. Auflistung der Vorteile

Immobilienaktien                         0 % bis 0,50 %
Zertifikate                              0 % bis 0,50 %

Anleihen
Wohnbauanleihen                          0 % bis 0,5 %
Strukturierte Anleihen                   0 % bis 1,00 %
Sonstige Anleihen                        0 % bis 1,00 %

ERSTE-SPARINVEST Fonds
Aktienfonds                              0 % bis 1,00 %
Rentenfonds                              0 % bis 1,00 %
sonstige Fonds                           0 % bis 1,00 %

Dritt-Fonds                              0 % bis 1,00 %

Prozentangaben beziehen sich bei Fonds auf den Rechenwert, bei allen anderen Wertpapierkategorien auf den Kurswert

Die Sparkasse Eferding-Peuerbach-Waizenkirchen erklärt ausdrücklich, dass die Annahme solcher
Vorteile keine Beeinträchtigung für das Handeln im besten Interesse des Kunden darstellt.

Keine Jährlichen Vergütungen (wie oben beschrieben) erhalten wir

– für Beteiligungen an geschlossenen Fonds in Form von Kommanditgesellschaften oder
vergleichbaren Rechtsformen (über diese werden zwar keine Wertpapiere ausgegeben, sie stellen
aber gleichfalls Veranlagungsformen dar)

– sowie für Aktien im Zuge von Kapitalmaßnahmen.

Es ist aber möglich, dass hier einmalige Vergütungen von Dritten bei Vertragsabschluss geleistet
werden. Die Höhe der Provisionszahlungen bei Beteiligungen kann 0 % bis 10 % betragen und bei
Aktien 0 % bis 3 %.

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Darüber hinaus kann die Sparkasse EPW – unter der Voraussetzung, dass Kundeninteressen nicht
beeinträchtigt werden – Einladungen und Geschenke in jenem geringfügigen Ausmaß annehmen, wie
es zwischen Geschäftspartnern üblich und zulässig ist – beispielsweise in Form von Einladungen zu
kulturellen Veranstaltungen und Geschäftsessen in Restaurants.

H. Information über die Durchführungsgrundsätze
Die Sparkasse Eferding-Peuerbach-Waizenkirchen (im Folgenden kurz "Sparkasse EPW" genannt)
wird Aufträge ihrer Kunden in der Regel an die Erste Group Bank AG (im Folgenden kurz „Erste
Group“) zur Ausführung weiterleiten.

Von den in den Punkten H.1. bis H.11. genannten Regelungen ausgenommen bleiben Aufträge von
Kunden zum außerbörslichen Kauf und Verkauf von ausgewählten Wertpapieren, welche die
Sparkasse EPW durch Handel auf eigene Rechnung als Festpreisgeschäft ausführen kann. Es
besteht jedoch kein Rechtsanspruch seitens des Kunden darauf, dass die Sparkasse EPW solche
Aufträge ihrer Kunden durch Handel auf eigene Rechnung als Festpreisgeschäft ausführen muss, sie
kann solche Aufträge auch als Kommissionsaufträge an die Erste Group oder an andere
Abwicklungspartner zur Ausführung weiterleiten. Die Sparkasse EPW wird bei der Auswahl, ob sie
solche Aufträge von Kunden durch Handel auf eigene Rechnung als Festpreisgeschäft abwickelt oder
als Kommissionsgeschäft an die Erste Group oder andere Abwicklungspartner weiterleitet, stets die
Grundsätze der für die Kunden bestmöglichen Durchführung im Sinne der Punkte H.1. bis H.7. der
nachfolgend angeführten „Information über die Durchführungsgrundsätze der Erste Group“ sinngemäß
beachten.

Die Wahl der Erste Group zur Weiterleitung der Kundenaufträge erfolgt aufgrund der Berücksichtigung
der besonderen Leistungsbeziehungen. Nach sorgfältiger Prüfung auf Basis der gesetzlichen
Anforderungen ist die Sparkasse EPW der Auffassung, dass die Erste Group die bestmögliche
Ausführung von weitergeleiteten Aufträgen für ihre Kunden gewährleistet.

Die Ausführung von Kundenaufträgen über die Erste Group ermöglicht durch die Bereitstellung von
auf die Sparkasse EPW abgestimmten, standardisierten Prozessen eine effektive und kostengünstige
Ausführung, Abwicklung bzw. Abrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften und berücksichtigt
die speziellen Anforderungen der Sparkasse EPW.

Im Rahmen des arbeitsteiligen Zusammenwirkens stellt die Erste Group der Sparkasse EPW auch die
notwendige Infrastruktur und die benötigten Dienstleistungen zur Verfügung. Durch die Bündelung
dieser Faktoren werden Kostenvorteile bei Ausführung, Abwicklung und Abrechnung von Aufträgen für
Privatkunden und professionelle Kunden erzielt. Zusätzlich erfüllt die zur Verfügung gestellte
Infrastruktur die Kriterien in Bezug auf Geschwindigkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung.

Weitere Synergieeffekte werden erzielt durch die Bereitstellung von:

–   Orderrouting, Abrechnungs- und Abwicklungsfunktionalitäten
–   Marktzugängen über die Erste Group
–   Wartung und Weiterentwicklung der EDV-Systeme
–   Support-Leistungen im Tagesgeschäft wie Hotline-Funktion, Notfall-Support bei Systemausfällen
–   Unterstützung und Interessenvertretung in Gremien- und Projektarbeit
–   konkurrenzfähigen Datenverarbeitungssystemen für die Orderbearbeitung im Filialgeschäft und
     Brokerage im Einklang mit unseren Organisationsstrukturen und Arbeitsabläufen

Information über die Durchführungsgrundsätze der Erste Group

H.1. Einleitung
Die Erste Group hat im Einklang mit den Vorschriften des WAG 2007 Leitlinien dafür festgelegt, wie sie
Aufträge ihrer Kunden ausführen wird, um gleichbleibend das bestmögliche Ergebnis für den Kunden zu
erreichen. Diese Leitlinien werden als Durchführungsgrundsätze bezeichnet.

                                                                                        Seite 10 von 16
Nachstehend werden die wesentlichen Inhalte der Durchführungsgrundsätze dargestellt:

H.2. Anwendungsbereich
Die Durchführungsgrundsätze gelten für die Abwicklung von Kauf- und Verkaufsaufträgen von
Finanzinstrumenten im Sinne des WAG 2007, welche die Erste Group für ihre Kunden durchführt. Die
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen an inländischen Investmentfonds und Immobilien-
Investmentfonds sowie von Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds, deren Vertrieb in Österreich
zulässig ist, über eine Depotbank ist nach dem WAG 2007 keine Ausführung von Kundenaufträgen im
vorgenannten Sinne und unterliegt demnach nicht den unter H.1. genannten Kriterien. Die Ausgabe und
Rücknahme von Anteilen an allen anderen Arten von Investmentfonds, die nicht unter die Beschreibung
des vorangeführten Satzes fallen (z.B. Anteile an ausländischen Kapitalanlagefonds, deren Vertrieb in
Österreich nicht zulässig ist), wird die Erste Group ausnahmslos nur dann ausführen, sofern uns der
Kunde eine Kundenweisung erteilt. Exchange Traded Funds (ETFs) als spezielle Art von
Investmentfonds werden durch die Erste Group ausschließlich börslich durchgeführt und unterliegen den
unter H.7.1 genannten Kriterien.

H.3. Allgemeines zur Durchführung
Die Erste Group wird Kundenaufträge zum Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten bestmöglich nach
den unter H.6. angeführten Kriterien als Kommissionär bzw. gegebenenfalls auch durch Selbsteintritt
(siehe H.4.) durchführen.

Im Falle einer fehlenden Börsemitgliedschaft wird die Erste Group den Kundenauftrag an Dritte zur
Durchführung unter Beachtung der Durchführungsgrundsätze der Erste Group weiterleiten. Diese Dritten
werden von der Erste Group sorgfältig ausgesucht. Die Erste Group arbeitet nur mit solchen Dritten
zusammen, die besonders verlässlich sind und nur eine vernachlässigbare Fehlerquote aufweisen.
Dadurch ist sichergestellt, dass es für den Kunden keinen Unterschied macht, ob der Auftrag von der
Erste Group selbst oder von einem Dritten ausgeführt wird.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann es im Kundeninteresse liegen, dass die Erste Group mehrere
Aufträge zusammenfasst (siehe H.5.).

H.4. Festpreisgeschäft
Vereinbaren die Erste Group und der Kunde einen fixen Preis für ein bestimmtes Finanzinstrument, so
kommt ein Kaufvertrag zustande. Hierbei handelt es sich um ein sogenanntes Festpreisgeschäft, bei
dem sowohl Spread (Kursdifferenz zwischen An- und Verkauf) wie auch eigene Provision bereits im
Preis eingerechnet sind.

Die Erste Group verpflichtet sich, unter Berücksichtigung der Regelungen zur Erzielung der
bestmöglichen Auftragsausführung dafür Sorge zu tragen, dass in der Regel ein gleichwertiges
Ergebnis durch Selbsteintritt erzielt wird, das die Erste Group auch durch Ausführung des Auftrags als
Kommissionär erzielen würde. Davon unbeschadet steht dem Kunden eine Kundenweisung gemäß
H.9. offen, falls ein Handel an einem alternativen Ausführungsplatz möglich ist, zu dem die Erste
Group Zugang hat.

H.5. Zusammenlegung und Zuteilung von Aufträgen
Die Erste Group behält es sich vor, Aufträge von Kunden mit Aufträgen anderer Kunden oder auch mit
Geschäften auf eigene Rechnung zusammenzulegen. Eine Zusammenlegung wird nur dann erfolgen,
wenn nicht zu erwarten ist, dass diese Zusammenlegung für den Kunden nachteilig ist.

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist festzuhalten, dass die Zusammenlegung eines
Auftrags mit anderen Aufträgen und Geschäften jedoch in Bezug auf einen bestimmten Auftrag
nachteilig sein kann.

Um die redliche Zusammenlegung von Aufträgen und in weiterer Folge deren Zuordnung zu regeln,
sind in der Erste Group Leitlinien für die Zusammenlegung und Zuordnung festgelegt und wirksam
umgesetzt.

Legt die Erste Group einen Kundenauftrag mit einem Auftrag für eigene Rechnung zusammen und
wird der zusammengelegte Auftrag nur teilweise ausgeführt, wird die Erste Group bei der Zuordnung
der verbundenen Geschäfte dem Kunden gegenüber ihren Eigengeschäften Vorrang einräumen.

                                                                                        Seite 11 von 16
So die Erste Group jedoch schlüssig darlegen kann, dass sie den Auftrag ohne die Zusammenlegung
nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen hätte ausführen können, wird sie das Geschäft für
eigene Rechnung anteilig zuteilen.

H.6. Kriterien für die Auftragsausführung
Für die Erzielung der für die Kunden auf Dauer bestmöglichen Ergebnisse sind für die Erste Group
folgende Kriterien relevant:
– Kurs/Preis
– Kosten
– Wahrscheinlichkeit der Ausführung und der Abwicklung
– Schnelligkeit
– Art und Umfang des Auftrags

Das für den Kunden bestmögliche Ergebnis wird durch das Gesamtentgelt (das Gesamtentgelt ergibt
sich aus Kurswert inklusive der mit der Auftragsausführung verbundenen Kosten) bestimmt.

H.7. Ausführungsplätze
Die Erste Group führt Aufträge in der Regel als Kommissionär aus, außer es ist im Folgenden
Abweichendes geregelt. Aufträge können sowohl auf geregelten Märkten oder Multilateral Trading
Facilities (Handelsplattformen) als auch außerhalb dieser Ausführungsplätze ausgeführt werden.

H.7.1. Aktien
Da Aktien im Regelfall Kursschwankungen unterliegen und deshalb im Zeitverlauf nach
Auftragserteilung eine Kursentwicklung zum Nachteil des Kunden nicht ausgeschlossen werden kann,
werden vor allem solche Ausführungsplätze berücksichtigt, an denen eine vollständige Ausführung
wahrscheinlich und zeitnah gemäß den unter H.6. genannten Kriterien möglich ist.

Aufträge werden folglich vorrangig an der jeweiligen Heimatbörse ausgeführt, da hier aufgrund der
Liquidität regelmäßig eine kostengünstige Ausführung möglich ist. Unter dem Begriff Heimatbörse wird
die Börse der Erstnotiz (zumeist jene Börse des Staates, in dem der Emittent seinen Sitz hat)
verstanden.

H.7.1.1. Aufträge in Aktien, deren Heimatbörse sich in Deutschland befindet, wird die Erste Group
aufgrund der mit der Ausführung verbundenen Kosten primär über XETRA Frankfurt ausführen. So
der entsprechende Titel dort nicht notiert, erfolgt eine Ausführung an einer anderen deutschen Börse
gemäß den unter H.6. genannten Kriterien.

H.7.1.2. Aufträge in Aktien, deren Heimatbörse sich in den USA befindet, wird die Erste Group primär
über die NYSE ausführen. So der entsprechende Titel dort nicht notiert, erfolgt eine Ausführung an
einem anderen Handelsplatz in den USA gemäß den unter H.6. genannten Kriterien.

H.7.1.3. Verkaufsaufträge werden aufgrund der mit der Ausführung verbundenen Kosten in der Regel
in dem Land ausgeführt, in dem sich auch die Lagerstelle befindet. Dies gilt auch für den Verkauf von
Bezugsrechten.

H.7.1.4. In Hinblick auf die oben angeführten Ausführungsplätze können sich weiters folgende
Kriterien bei der Auftragsausführung auswirken und zu einem Abweichen von den unter H.7.1.1. bis
H.7.1.3. genannten Vorgehensweisen führen:

– Zeitliche Kriterien
  Zeitverschiebung bzw. Handelsschlusszeiten
  Unterschiedliche Ordergültigkeit
– Volumenskriterien
  Stückelungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Ausführungsplätze bei Klein- und Großorders
– Liquiditätskriterien
  Höhere Liquidität an einem anderen Handelsplatz
– Kostenkriterien
  Günstigere Kosten im Zusammenhang mit der Auftragsausführung an einem anderen Handelsplatz

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H.7.2. Anleihen

H.7.2.1. Für Anleihen bietet die Erste Group die Möglichkeit, diese auf Anfrage direkt zu aktualisierten
Preisen zu erwerben und zu verkaufen. Der Erwerb oder die Veräußerung erfolgt zu einem fest mit
der Erste Group vereinbarten Preis (sogenanntes Festpreisgeschäft, siehe H.4.).

H.7.2.2. Verkaufsaufträge werden aufgrund der mit der Ausführung verbundenen Kosten in der Regel
in dem Land ausgeführt, in dem sich auch die Lagerstelle befindet.

H.7.3. Zertifikate

H.7.3.1. Die Erste Group bietet Zertifikate eigener sowie ausgewählter fremder Emissionen als
Kommissionsgeschäft selbst zur Zeichnung oder zum Erwerb (und ggf. zum Rückkauf) zu einem
festen Preis an (sog. Festpreisgeschäft, siehe H.4.).

H.7.3.2. Verkaufsaufträge werden aufgrund der mit der Ausführung verbundenen Kosten in der Regel in
dem Land ausgeführt, in dem sich auch die Lagerstelle befindet.

H.7.4. Optionsscheine

H.7.4.1. Die Erste Group bietet Optionsscheine eigener sowie ausgewählter fremder Emissionen als
Kommissionsgeschäft selbst zur Zeichnung oder zum Erwerb (und ggf. zum Rückkauf) zu einem
festen Preis an (sog. Festpreisgeschäft, siehe H.4.).

H.7.4.2. Verkaufsaufträge werden aufgrund der mit der Ausführung verbundenen Kosten in der Regel in
dem Land ausgeführt, in dem sich auch die Lagerstelle befindet.

H.7.5. Finanzderivate

H.7.5.1. Dabei handelt es sich um Termingeschäfte, die nach standardisierten Bedingungen an einer
Börse gehandelt werden (Futures und Options/F&O-Geschäfte) oder die außerbörslich zwischen dem
Kunden und der Erste Group individuell vereinbart werden.

H.7.5.2. Außerbörsliche Derivate werden zu einem fest mit der Erste Group vereinbarten Preis (sog.
Festpreisgeschäft, siehe H.4.) erworben und verkauft.

H.7.5.3. Ausländische börslich gehandelte Derivate werden über elektronische Handelssysteme
mittels Smart Order Routing System über die Börse mit dem günstigsten Preis abgewickelt.

H.7.5.4. Am Derivatemarkt handelbare Produkte werden über das Handelssystem EUREX ausgeführt.

H.8. Systemausfälle und andere Ereignisse
Bei unvorhergesehenen Ereignissen (z. B. Systemausfällen) kann die Erste Group gezwungen sein,
andere Arten der Auftragsausführung zu wählen als die in den Durchführungsgrundsätzen
festgelegten. Auch in diesen Fällen wird die Erste Group versuchen, die bestmögliche Ausführung zu
erreichen.

H.9. Weisung des Kunden
Wünscht der Kunde ausdrücklich die Ausführung seiner Order an einem bestimmten Ausführungsplatz
(sog. „Kundenweisung“), so werden wir diesem Kundenwunsch entsprechen, sofern die Erste Group
Zugang zu diesem Ausführungsplatz hat (siehe auch H.11.). Die Durchführungsgrundsätze der Erste
Group finden hier demnach keine Anwendung.

Die Erste Group weist ausdrücklich darauf hin, dass sie durch die Weisung des Kunden und die daraus
resultierende Abweichung von den hier festgelegten Durchführungsgrundsätzen davon abgehalten
werden kann, das für den Kunden bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

                                                                                          Seite 13 von 16
H.10. Überprüfung der Leitlinien zur Durchführung von Kundenaufträgen
Die nach diesen Grundsätzen er folgte Auswahl von Handelsplätzen wird von der Erste Group jährlich
überprüft. Zudem wird eine Überprüfung vorgenommen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
wesentliche Kriterien, die für einen bestimmten Handelsplatz gesprochen haben, keine Gültigkeit mehr
besitzen. Nach entsprechender Information durch die Erste Group wird die Sparkasse EPW ihre
Kunden über wesentliche Änderungen dieser Durchführungsgrundsätze informieren.

H.11. Ausführungsplätze, auf die sich die Sparkasse EPW im Wesentlichen stützt

                                          Land                          Ausführungsplatz
  Deutschsprachiger Raum                  Österreich                    XETRA Wien
                                          Deutschland                   XETRA Frankfurt
                                                                        Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA II)
                                                                        Börse Stuttgart
                                                                        Börse Berlin
                                                                        Börse Bremen
  Europa                                  Dänemark                      Copenhagen Stock Exchange
                                          Finnland                      Helsinki Stock Exchange
                                          Frankreich                    Euronext PARIS
                                          Großbritannien                LONDON LSE
                                          Italien                       Borsa Italia (Milano)
                                          Niederlande                   Euronext Amsterdam
                                          Norwegen                      Oslo Stock Exchange
                                          Polen                         Warsaw Stock Exchange
                                          Schweden                      Stockholm Stock Exchange
                                          Schweiz                       SIX Swiss EX
                                                                        SWX
                                          Spanien                       Madrid Stock Exchange
  Übersee                                 Australien                    Sydney Stock Exchange
                                          Hongkong                      Hongkong Stock Exchange
                                          Japan                         Tokio Stock Exchange
                                          Kanada                        Toronto Stock Exchange
                                          USA                           NYSE NEW YORK
                                                                        NASDAQ NMS
  Börsegehandelte derivative Produkte     Deutschland                   EUREX
                                          Frankreich                    Euronext
                                          Großbritannien                LIFFE
                                          USA                           CBOE Chicago Stock Exchange
                                                                        PHOE Philadelphia Stock Exchange

I. Grundzüge zum Umgang mit Interessenkonflikten
Die Sparkasse Eferding-Peuerbach-Waizenkirchen hat folgende Vorkehrungen getroffen, damit sich
Interessenkonflikte zwischen ihr und ihren Kunden oder zwischen den Kunden untereinander nicht
nachteilig auf die Kundeninteressen auswirken:

I.1. In der Sparkasse Eferding-Peuerbach-Waizenkirchen können Interessenkonflikte auftreten
zwischen unseren Kunden und
– unserem Haus
– den in unserem Haus beschäftigten Mitarbeitern
– anderen Kunden

                                                                                      Seite 14 von 16
bei der Erbringung von Wertpapier-Dienstleistungen/-Nebendienstleistungen in folgenden besonders
betroffenen Bereichen:
– Finanzierung
– Vertrieb
– Orderausführung für andere
– Eigenveranlagung

insbesondere aus Beziehungen
– unseres Hauses mit Emittenten von Finanzinstrumenten, z. B. über die Mitwirkung in Aufsichts- oder
  Beiräten bzw.
– von Emittenten von Finanzinstrumenten mit unserem Haus, z. B. als Kunden unseres Hauses, sowie
aus Beziehungen unseres Hauses zu Emittenten von Finanzinstrumenten dadurch, dass unser Haus
an dem jeweiligen Emittenten von Finanzinstrumenten direkt oder indirekt beteiligt ist.

Daneben kann es zu Interessenkonflikten kommen, wenn unser Haus
– an Emissionen des jeweiligen Emittenten von Finanzinstrumenten mitwirkt
– Kredit-/Garantiegeber des jeweiligen Emittenten von Finanzinstrumenten ist
– Zahlungen an/von den/dem jeweiligen Emittenten von Finanzinstrumenten erbringt/erhält
– mit dem jeweiligen Emittenten von Finanzinstrumenten Kooperationen eingegangen ist
– oder mit dem jeweiligen Emittenten von Finanzinstrumenten gemeinsame direkte oder indirekte
  Tochterunternehmen/Beteiligungen betreibt/hält.

I.2. Es können Interessenkonflikte auch dadurch auftreten, dass
– die Sparkasse EPW aufgrund der gesellschaftlichen Nahebeziehung zur Erste Group deren
   Produkte und die Erste Group Bank AG Aktie verkauft bzw. empfiehlt.
– unserem Haus oder einzelnen relevanten Personen unseres Hauses Informationen vorliegen, die
   zum Zeitpunkt eines Kundengeschäfts noch nicht öffentlich bekannt sind
– Anreize zur Bevorzugung eines bestimmten Finanzinstruments z. B. bei Analyse, Beratung,
   Empfehlung oder Auftragsausführung vorliegen.

I.3. Zur weitgehenden Vermeidung dieser Interessenkonflikte besteht in unserem Haus eine
interne Arbeitsanweisung mit entsprechender Aufgabenverteilung.
Wir als Kreditinstitut selbst wie auch unsere Mitarbeiter sind entsprechend den gesetzlichen Grund-
lagen verpflichtet, die Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen ehrlich,
redlich und professionell im Interesse unserer Kunden zu erbringen und Interessenkonflikte
bestmöglich zu vermeiden.
Unabhängig davon steht uns eine Compliance- Organisation zur Verfügung, die insbesondere
folgende Maßnahmen setzt:

– die Einrichtung von Vertraulichkeitsbereichen zur Beschränkung des Informationsflusses,
– die Herausgabe von Leitsätzen für Mitarbeitergeschäfte, insbesondere von ergänzenden
  Bestimmungen zur Depotführung für Mitarbeiter in Vertraulichkeitsbereichen,
– Verpflichtung aller Mitarbeiter zur Offenlegung ihrer Geschäfte in Finanzinstrumenten
– laufende Kontrolle aller Mitarbeitergeschäfte in Finanzinstrumenten
– Führung von Beobachtungs- bzw. Sperrlisten, in die Finanzinstrumente aufgenommen werden, in
  denen es zu Interessenkonflikten kommen kann. Mitarbeitergeschäfte in Finanzinstrumenten aus
  der Beobachtungsliste bleiben unter Einhaltung von Auflagen erlaubt, werden aber zentral
  beobachtet; Geschäfte in Finanzinstrumenten aus der Sperrliste sind untersagt.
– Regelungen betreffend Orderannahme und Orderausführung
– Produktprüfungsprozess bei Einführung von Produkten
– Regelungen zur anlage- und anlegergerechten Beratung
– Regelungen zum Vergütungssystem unserer Mitarbeiter, um objektive Beratung im besten
  Kundeninteresse zu sichern und bevorzugten Verkauf von bestimmten Finanzinstrumenten von
  vornherein zu verhindern
– Regelungen über die Annahme und Vergabe von Geschenken und sonstigen Vorteilen laufende
  Schulung unserer Mitarbeiter
– Verpflichtung aller Mitarbeiter zur Offenlegung von Nebenbeschäftigungen, Beteiligungen und
  Mandaten

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I.4. Sind Interessenkonflikte in Einzelfällen nicht durch die obige Aufgabenteilung oder unsere
Compliance-Organisation vermeidbar, werden wir unsere Kunden entsprechend diesen
Grundsätzen darauf hinweisen. Wir werden nötigenfalls auf Beurteilung, Beratung oder Empfehlung
zum jeweiligen Finanzinstrument verzichten.

J. Berichtspflichten für Privatkunden
Die Abrechnung für Ihre individuellen Wertpapieraufträge stellen wir Ihnen schnellstmöglich,
spätestens jedoch am der Ausführung des Auftrags folgenden Bankarbeitstag zur Verfügung.

Eine Information zu Aufträgen, die Sie zur regelmäßigen Ausführung beauftragt haben,
übermitteln wir Ihnen nötigenfalls halbjährlich.

Ebenfalls halbjährlich geht Ihnen eine Aufstellung über jene Wertpapieraufträge zu, die im
Zusammenhang mit einer Portfolioverwaltung abgerechnet werden. Eine davon abweichende
Periodizität können Sie in diesem Fall mit Ihrem Kundenbetreuer vereinbaren.

Eine Gesamtaufstellung Ihrer Wertpapiere erhalten Sie einmal jährlich über den
Wertpapierdepotauszug. Die Gesamtaufstellung kann entfallen, wenn die erforderlichen Daten in
einen periodischen Bericht einbezogen werden.

K. Kosten und Nebenkosten
Diese Aufstellung stellt einbehaltene Verkaufsprovisionen im Wertpapier- und Derivatgeschäft der
Sparkasse Eferding-Peuerbach-Waizenkirchen dar. Weitere Gebühren und Kosten werden im
Konditionenaushang angeführt bzw. sind im speziellen Produktblatt ersichtlich (erhältlich bei Ihrem
Kundenbetreuer).
Ihr Kundenbetreuer hilft Ihnen gern bei Fragen zur vorliegenden Broschüre weiter.

 Produktgruppe                                                Laufzeit           Einbehaltene Verkaufsprovision
                                                                                 der Sparkasse EPW
 Aktien                                                       –                  0,00 - 1,10 %
 Anleihen                                                     alle Laufzeiten    0,00 - 4,00 %
 (Zinssätze, EUR und Fremdwährung, Strukturen auf
 Aktien, Indizes, Rohstoffe, Kredit, Währungen, Fonds etc.)
 Zertifikate (inkl. Alternative Investments)                  alle Laufzeiten    0,00 - 5,00 % je nach Notizart vom Kurswert
                                                                                 bzw. vom Nominalwert
 Optionsscheine (Zinssätze, Währungen)                        alle Laufzeiten    0,00 - 1,10 %
 Fonds                                                                           Sämtliche Gebühren bzw. Provisionen zum
                                                                                 Fondsgeschäft können dem KID („Kunden­
                                                                                 informationsdokument“) des jeweiligen Fonds
                                                                                 bzw. dem Konditionenaushang entnommen
                                                                                 werden.
 geschlossene Fonds                                           alle Laufzeiten    bis 5 % der Beteiligungssumme

Prozentangaben beziehen sich (wenn nicht anders angegeben) auf den Nominalwert

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