Informationen über uns und unsere Wertpapierdienstleistungen - Sparkasse
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Informationen über uns und unsere Wertpapierdienstleistungen Kundeninformation (Stand: Jänner 2016) Gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG 2007) sind wir verpflichtet, Sie von folgenden Informationen über uns und unsere Wertpapierdienstleistungen in Kenntnis zu setzen. A. Informationen über uns Sparkasse Eferding-Peuerbach-Waizenkirchen Stadtplatz 1, 4070 Eferding 24h Service Tel.: +43 (0)5 0100 - 20330 E-Mail: 24service@s-servicecenter.at Zentrale Vermittlung Tel.: +43 (0)5 0100 - 42000 Fax: +43 (0)5 0100 9 - 42000 E-Mail: info@epw.sparkasse.at Zulassung Firmensitz Eferding FN 210377 d Landesgericht Wels UID: ATU54672901 DVR 0113247 Swift Code/BIC: SPPBAT21 Bankleitzahl: 20330 Konzession: konzessioniertes Kreditinstitut gem. § 1 (1) Bankwesengesetz Zuständige Aufsichtsbehörde Finanzmarktaufsicht (Bereich Bankenaufsicht) A-1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5 http://www.fma.gv.at Kammer/Berufsverband Wirtschaftskammer Österreich Sektion Banken A-1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 http://www.wko.at Rechtsvorschriften Anwendbare Rechtsvorschriften sind insbesondere das Bankwesengesetz (BWG), das Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) und das Sparkassengesetz (SpG) in der jeweils geltenden Fassung (http://www.ris.bka.gv.at) Seite 1 von 16
B. Zusätzliche Angaben nach dem österreichischen Mediengesetz Impressum http://www.sparkasse.at/epw/Wir-ueber-uns/Impressum Links Auf den Internetseiten der Sparkasse Eferding-Peuerbach-Waizenkirchen befinden sich direkte Zugangsmöglichkeiten (Links) zu anderen Websites. Die Sparkasse Eferding-Peuerbach- Waizenkirchen überprüft diese Websites nicht hinsichtlich Inhalt und Gesetzmäßigkeit. Die Sparkasse Eferding-Peuerbach-Waizenkirchen hat keinen Einfluss auf die Gestaltung dieser Websites und distanziert sich ausdrücklich von den dort dargestellten, allenfalls ungesetzlichen Inhalten. Die Sparkasse Eferding-Peuerbach-Waizenkirchen übernimmt darüber hinaus keine Verantwortung für solche Inhalte und haftet für derartige Inhalte auch nicht. E-Mails An uns gesendete E-Mails werden nur zu den banküblichen Geschäftsöffnungszeiten abgerufen (im Einklang mit dem E-Commerce-Gesetz). Sprachen Sie können mit uns in folgenden Sprachen kommunizieren: Deutsch. Datenschutz Alle personenbezogenen Daten werden von uns im Einklang mit dem Datenschutzgesetz (DSG 2000) behandelt. C. Einlagensicherung und Anlegerentschädigung C.1. Einlagensicherung Grundlegende Informationen über den Schutz von Einlagen Einlagen bei Erste Bank und Sparkassen sind Sparkassen-Haftungs Aktiengesellschaft (1) geschützt durch: Sicherungsobergrenze: 100 000 EUR pro Einleger pro Kreditinstitut (2) Falls Sie mehrere Einlagen bei demselben Alle Ihre Einlagen bei demselben Kreditinstitut Kreditinstitut haben: werden „aufaddiert“, und die Gesamtsumme unterliegt der Obergrenze von 100 000 EUR (2) Falls Sie ein Gemeinschaftskonto mit einer oder Die Obergrenze von 100 000 EUR gilt für jeden mehreren anderen Personen haben: einzelnen Einleger (3) Erstattungsfrist bei Ausfall eines Kreditinstituts: 20 Arbeitstage (4) Währung der Erstattung: Euro Kontaktdaten: Grimmelshausengasse 1, 1030 Wien, 050100 / 28456, office@s-haftung.at Weitere Informationen: www.s-haftung.at Zusätzliche Informationen (für alle oder einige der nachstehenden Punkte) (1) Für die Sicherung Ihrer Einlage zuständiges Einlagensicherungssystem: Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem gedeckt. Außerdem ist Ihr Kreditinstitut Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems, in dem sich alle Mitglieder gegenseitig unterstützen, um eine Insolvenz zu vermeiden. Im Falle einer Insolvenz werden Ihre Einlagen bis zu 100 000 EUR oder Gegenwert in fremder Währung vom Einlagensicherungssystem erstattet. Seite 2 von 16
(2) Allgemeine Sicherungsobergrenze: Sollte eine Einlage nicht verfügbar sein, weil ein Kreditinstitut seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, so werden die Einleger von dem Einlagensicherungssystem entschädigt. Die betreffende Deckungssumme beträgt maximal 100 000 EUR oder Gegenwert in fremder Währung pro Kreditinstitut. Das heißt, dass bei der Ermittlung dieser Summe alle bei demselben Kreditinstitut gehaltenen Einlagen addiert werden. Hält ein Einleger beispielsweise 90 000 EUR auf einem Sparkonto und 20 000 EUR auf einem Girokonto, so werden ihm lediglich 100 000 EUR erstattet. (3) Sicherungsobergrenze für Gemeinschaftskonten: Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von 100 000 EUR für jeden Einleger. Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehrere Personen als Mitglieder einer Personengesellschaft oder Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne Rechtspersönlichkeit verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze von 100 000 EUR oder Gegenwert in fremder Währung allerdings zusammengefasst und als Einlage eines einzigen Einlegers behandelt. In einigen Fällen (wenn die Einlagen aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren oder gesetzlich vorgesehene soziale Zwecke erfüllen und an bestimmte Lebensereignisse des Einlegers, wie etwa Heirat, Scheidung, Pensionsantritt, Kündigung, Entlassung, Invalidität oder Tod anknüpfen oder auf der Auszahlung von Versicherungsleistungen oder Entschädigungszahlungen für aus Straftaten herrührende Körperschäden oder falscher strafrechtlicher Verurteilung beruhen und der Sicherungsfall jeweils innerhalb von zwölf Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlagen auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können, eintritt) sind Einlagen über 100 000 EUR oder Gegenwert in fremder Währung hinaus gesichert. Weitere Informationen sind erhältlich über www.s-haftung.at. (4) Erstattung: Das zuständige Einlagensicherungssystem ist die Sparkassen-Haftungs Aktiengesellschaft, Grimmelshausengasse 1, 1030 Wien, 050100 / 28456, office@s-haftung.at, www.s-haftung.at. Es wird Ihnen Ihre Einlagen (bis zu 100 000 EUR oder Gegenwert in fremder Währung) spätestens innerhalb von 20 Arbeitstagen, vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2020 innerhalb von 15 Arbeitstagen, vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2023 innerhalb von zehn Arbeitstagen und ab dem 1.1.2024 innerhalb von 7 Arbeitstagen erstatten. Bis zum 31.12.2023 haben die Sicherungseinrichtungen, wenn sie den gesamten Betrag der gedeckten Einlagen nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Eintritt des Sicherungsfalls an die Einleger erstatten können, dem Einleger auf Antrag einen angemessenen Betrag der gedeckten Einlagen innerhalb von fünf Arbeitstagen auszuzahlen, um dessen Lebenshaltungskosten zu decken. Haben Sie die Erstattung innerhalb dieser Fristen nicht erhalten, sollten Sie mit dem Einlagensicherungssystem Kontakt aufnehmen, da der Gültigkeitszeitraum für Erstattungsforderungen nach einer bestimmten Frist abgelaufen sein kann. Weitere Informationen sind erhältlich über www.s-haftung.at. Weitere wichtige Informationen: Einlagen von Privatkunden und Unternehmen sind im Allgemeinen durch Einlagensicherungssysteme gedeckt. Für bestimmte Einlagen geltende Ausnahmen werden auf der Website des zuständigen Einlagensicherungssystems mitgeteilt. Ihr Kreditinstitut wird Sie auf Anfrage auch darüber informieren, ob bestimmte Produkte gedeckt sind oder nicht. Wenn Einlagen erstattungsfähig sind, wird das Kreditinstitut dies auch auf dem Kontoauszug bestätigen. In Fällen, in denen Einlagen über 100 000 EUR hinaus gesichert sind, bedarf es eines gesonderten Antrags der Einleger an das Einlagensicherungssystem, der grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls an die Sicherungseinrichtung zu stellen ist. Soweit der Einleger dem Mitgliedsinstitut aufrechenbare Verbindlichkeiten schuldet, die vor oder spätestens zum Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalls fällig wurden, werden diese im Sicherungsfall gegen seine erstattungsfähigen Einlagen aufgerechnet. Seite 3 von 16
Bei Gemeinschaftskonten werden die erstattungsfähigen Einlagen im Sicherungsfall zu gleichen Teilen auf die Einleger verteilt, außer die Einleger des Gemeinschaftskontos haben dem Mitgliedsinstitut vor Eintritt des Sicherungsfalls schriftlich besondere Regelungen für die Aufteilung der Einlagen übermittelt. C.2. Gesetzliche Anlegerentschädigung Welche Forderungen sind von der Anlegerentschädigung erfasst? Grundsätzlich sämtliche Forderungen gegen das Kreditinstitut aus o der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft), o dem Handel des Kreditinstituts mit Geldmarktinstrumenten, Finanztermin-kontrakten, Zinsterminkontrakten, Forward Rate Agreements, Zins-und Devisenswaps sowie Equity Swaps, Wertpapieren und daraus abgeleiteten Instrumenten, o der Teilnahme des Kreditinstituts an der Emission Dritter (Loroemissionsgeschäft), o der Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen und Selbständigenvorsorgebeiträgen (Betriebliches Vorsorgekassengeschäft) o der Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält (Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007). Wertpapiere, die vertragskonform auf einem Kundendepot liegen, werden von der Bank lediglich verwahrt. Sie stehen im Eigentum des Kunden und sind ihm auf Wunsch jederzeit auszufolgen oder auf ein von ihm benanntes anderes Depot zu übertragen. Sie sind daher grundsätzlich weder ein Fall für die Einlagensicherung noch für die Anlegerentschädigung. Wertpapiere, die vertragskonform auf einem Kundendepot liegen, von der Bank im Sicherungsfall allerdings nicht weisungsgemäß auf ein anderes Depot übertragen oder ausgefolgt werden können, sind im Rahmen der Anlegerentschädigung bis zum Höchstbetrag von EUR 20.000,-- gesichert. Forderungen aus Guthaben von Konten, die sowohl als gedeckte Einlage als auch als sicherungspflichtige Forderung aus Wertpapiergeschäften entschädigt werden könnten, sind als gedeckte Einlage im Rahmen der Einlagensicherung zu entschädigen (§ 51 Abs 1 ESAEG). Beträge, die aus dem Rückfluss aus Wertpapieren des Kunden stammen (zB Dividendenerträge, Kuponauszahlungen, Tilgungen oder Verkaufserlöse), sind als Guthaben auf einem Konto des Kunden im Rahmen der Einlagensicherung bis zum Auszahlungshöchstbetrag von EUR 100.000,-- gesichert. Erträgnisse, die zwischen Eintritt des Sicherungsfalls und der Auszahlung des gesicherten Betrags anfallen, werden im Rahmen der Anlegerentschädigung berücksichtigt (§ 50 Abs 2 ESAEG). Bitte beachten Sie, dass das ESAEG in § 47 Abs 2 bestimmte Forderungen aus Wertpapiergeschäften von der Sicherung im Rahmen der Anlegerentschädigung ausschließt. Bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme können Ansprüche aus Einlagensicherung und Anlegerentschädigung unabhängig voneinander geltend gemacht werden, eine Zusammenrechnung findet nicht statt. Wie wird die Höhe der Forderung berechnet? Die Höhe der Forderung ist nach dem Marktwert der Wertpapiere im Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalls zu bestimmen. Gibt es einen Selbstbehalt? • Bei Anlegern, die keine natürlichen Personen sind, ist die Zahlungspflicht der Sicherungseinrichtung mit 90% der Forderung aus Wertpapiergeschäften pro Anleger begrenzt (§ 47 Abs. 1 ESAEG). Hier kommt also, anders als bei der Einlagensicherung, ein Selbstbehalt in Höhe von 10% zum Tragen. Wann bekomme ich im Sicherungsfall mein Geld? Forderungen aus der Anlegerentschädigung sind innerhalb von 3 Monaten nach Feststellung der Höhe und Berechtigung durch die Sicherungseinrichtung auszuzahlen. In bestimmten Fällen kann die Auszahlung ausgesetzt werden. Seite 4 von 16
Muss ich einen Antrag auf Entschädigung stellen? • Ja. Für die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Anlegerentschädigung ist ein Antrag an die Sicherungseinrichtung erforderlich. Der Anleger muss sich zudem legitimieren. Im Sicherungsfall wird auf der Website der Sicherungseinrichtung ein entsprechendes Formular abrufbar sein. Gibt es eine Frist für die Antragstellung? Ja. Forderungen aus der Anlegerentschädigung sind innerhalb eines Jahres ab Eintritt des Sicherungsfalls bei der Sicherungseinrichtung anzumelden. Was kann ich tun, wenn ich diese Frist versäumt habe? Wenn Sie unverschuldet (z.B. Krankheit, Dienstreise) nicht in der Lage waren, Ihren Antrag rechtzeitig zu stellen, und dies der Sicherungseinrichtung nachweisen können, können Sie diesen auch nach Ablauf der oben genannten Frist stellen. Die wesentlichen Unterschiede zwischen Einlagensicherung und Anlegerentschädigung: Einlagensicherung Anlegerentschädigung EUR 100.000,-- Auszahlungshöchstbetrag: in bestimmten Fällen EUR EUR 20.000,-- 500.000,-- (§ 12 ESAEG) bei nicht-natürlichen Personen Selbstbehalt: Nein 10% Bis 31.12.2018: 20 Arbeitstage Vom 01.01.2019 bis 31.12.2020: 15 Arbeitstage Auszahlungsfristen: 3 Monate Vom 01.01.2021 bis 31.12.2023: 10 Arbeitstage Ab 01.01.2024: 7 Arbeitstage Nein Kundenantrag Ausnahme: Zeitlich begrenzt Ja erforderlich: gedeckte Einlagen (§ 12 ESAEG) Ergänzende Informationen zur Einlagensicherung und Anlegerentschädigung finden Sie online unter www.sparkasse.at/einlagensicherung. Dort ist auch der vollständige Gesetzestext des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG) ersichtlich. C.3. Sparkassen-Haftungsverbund Erste Bank und Sparkassen haften im Rahmen von wechselseitigen Haftungsvereinbarungen für die Auszahlung der Kundeneinlagen über die gesetzlich gesicherten Beträge hinaus. Diese Haftung wirkt somit als Ergänzung zur gesetzlichen Einlagensicherung und Anlegerentschädigung. Wesentlicher Bestandteil des Haftungsverbundes ist ein Früherkennungssystem, welches ermöglicht frühzeitig Risiken der Mitglieder zu identifizieren und möglichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten einer Sparkasse vorzubeugen. Ziel ist insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Sparkassengruppe im Sinne der Kunden zu erhöhen und damit die Einlagen unserer Kunden abzusichern. Mit dem Haftungsverbund möchten die Erste Bank und die Sparkassen dieses Bestreben dokumentieren und untermauern. Seite 5 von 16
D. Sicherung von Kundenvermögen D.1. Im Inland erworbene Wertpapiere Im Inland erworbene Wertpapiere werden regelmäßig in Österreich – üblicherweise bei einem von der Sparkasse Eferding-Peuerbach-Waizenkirchen beauftragten Drittverwahrer - verwahrt. Die Verwahrung erfolgt üblicherweise bei der Wertpapiersammelbank der Oesterreichischen Kontrollbank AG (OeKB). Darüber hinaus kann eine Verwahrung bei der Sparkasse Eferding-Peuerbach- Waizenkirchen selbst oder in Drittverwahrung bei einem anderen Kreditinstitut mit einer Berechtigung für das Depotgeschäft stattfinden. Werden Wertpapiere im Inland verwahrt, erfolgt dies in der Regel in Form einer Girosammelverwahrung. Die Rechte der Kunden werden dadurch nicht beeinträchtigt, da insbesondere der Umfang der Wertpapiere der Kunden jederzeit festgestellt werden kann. Bei einer Verwahrung in Österreich kommt österreichisches Recht zur Anwendung. D.2. Im Ausland erworbene Wertpapiere Im Ausland erworbene Wertpapiere werden regelmäßig im Ausland – bei einem von der Sparkasse Eferding-Peuerbach-Waizenkirchen beauftragten Drittverwahrer – verwahrt. Werden Wertpapiere im Ausland verwahrt, erfolgt dies in der Regel in Form der Wertpapierrechnung. Dabei wird dem Kunden ein Anspruch auf Lieferung der Wertpapiere im Umfang jenes Anteils gutgeschrieben, den die Sparkasse Eferding-Peuerbach-Waizenkirchen auf Rechnung des Kunden am gesamten Deckungsbestand im Ausland hält. Bei einer Verwahrung im Ausland kommen ausländische Rechtsvorschriften und Usancen zur Anwendung. D.3. Haftung der Sparkasse Eferding-Peuerbach-Waizenkirchen Die Sparkasse Eferding-Peuerbach-Waizenkirchen haftet im Rahmen der Wertpapierverwahrung für ein Verschulden des Drittverwahrers dem Privatkunden gegenüber nach den Grundsätzen der Erfüllungsgehilfenhaftung des § 1313a Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) wie für eigenes Verschulden. D.4. Bankgeheimnis Wir sind gesetzlich zur Einhaltung des Bankgeheimnisses verpflichtet. Aus diesem Grund können wir bei Anfragen ausländischer Emittenten zur Offenlegung von Aktionären und Inhabern von Forderungswertpapieren keine Auskunft erteilen. Dadurch können den betroffenen Aktionären und Inhabern von Forderungswertpapieren je nach nationaler Gesetzgebung Nachteile wie beispielsweise Entfall der Dividende, Entzug des Stimmrechts und Einschränkung der Handelbarkeit erwachsen. E. Kundenprofil und Kundenkategorien Im Zentrum unserer Bemühungen stehen immer unsere Kunden. Damit Sie persönlich und zielgerichtet beraten werden können, ist ein ausführlicher Informationsaustausch zwischen Ihnen und Ihrem Kundenbetreuer notwendig. E.1. Kundenprofil Als unser Kunde können Sie darauf vertrauen, dass Sie bestmöglich beraten werden. Bevor Ihr Kundenbetreuer Ihnen ein Angebot stellen kann, muss er von Ihnen umfangreiche Informationen einholen. Die erhobenen Daten benötigen wir, um Ihnen zielgerichtete Empfehlungen geben zu können. Außerdem sollen Sie dadurch die Konsequenzen und die Tragweite der empfohlenen Finanzinstrumente einschätzen können. Seite 6 von 16
Das WAG 2007 definiert genau den Umfang der zu erhebenden Daten. Dazu zählen die Erfassung von Kundenvermögen, Einkommensverhältnissen, Anlage- zweck, Anlagedauer, Risikobereitschaft und Kenntnissen über bzw. Erfahrungen mit Finanzinstrumenten. Der Umfang der Beratungsleistung hängt wesentlich davon ab, in welchem Ausmaß Sie über Ihre persönliche Situation Auskunft er teilen. Je detaillierter Ihre Angaben sind, desto präziser kann Ihr Kundenbetreuer auf Ihre Bedürfnisse eingehen und zielgerichtete Empfehlungen geben. Falls Sie nicht bereit sind, das vom Gesetz vorgesehene Mindestmaß an Auskünften zu er teilen, dürfen wir keine Empfehlungen geben. E.2. Kundenkategorien Das WAG 2007 sieht drei Kategorien von Anleger typen vor: „Privatkunde“, „Professioneller Kunde“ und „Geeignete Gegenpartei“. Zur Unterscheidung dienen genau definierte Kriterien. Der Kundenbetreuer nimmt die Zuordnung zu einer der drei Kategorien vor. Eine Änderung der Kundenkategorie kann erst nach Antragstellung durch Sie und nach Überprüfung der gesetzlich verpflichtenden Kriterien durch uns vorgenommen werden. Abhängig von der zugewiesenen Kundenkategorie sieht das WAG 2007 ein bestimmtes Schutzniveau für Sie vor. Eine Änderung der Kundenkategorie führt demnach auch zu einer Veränderung Ihres Schutzniveaus. E.2.1. Kundenkategorie „Privatkunde“ Kunden der Kategorie „Privatkunde“ genießen den höchsten Anlegerschutz. Dabei sind umfangreiche Informations- und Aufklärungspflichten zu erfüllen. Ebenso muss im Zuge der Anlageberatung eine Eignungs- und Angemessenheitsprüfung vorgenommen werden. Dieser Kundenkategorie können aber nicht nur Verbraucher angehören, sondern auch freiberuflich Tätige, Unternehmen und sonstige nicht-natürliche Personen. Es macht keinen Unterschied, ob es sich um Privat- oder Betriebsvermögen handelt. Auch die Höhe des veranlagten Vermögens ist unerheblich. E.2.2. Kundenkategorie „Professioneller Kunde“ Kunden der Kategorie „Professioneller Kunde“ verfügen über ausreichende Erfahrungen und Kenntnisse im Veranlagungsgeschäft. Sie können die jeweiligen Risiken korrekt und umfassend beurteilen und steuern. Im Zuge der Anlageberatung wird nur die Eignungsprüfung durchgeführt. Es werden ausreichende finanzielle Vermögensverhältnisse vorausgesetzt. Dieser Kundenkategorie können angehören: – Finanzinstitute, Versicherungsgesellschaften, Kapitalanlagegesellschaften, Pensionsfonds – Staaten, Länder, Regionalregierungen – Zentralbanken, supranationale Unternehmen (Weltbank, Internationaler Währungsfonds, Europäische Investitionsbank) – Großunternehmen, die mindestens zwei der folgenden Anforderungen erfüllen: – Bilanzsumme: 20 Mio. Euro – Nettoumsatz: 40 Mio. Euro – Eigenmittel: 2 Mio. Euro E.2.3. Kundenkategorie „Geeignete Gegenpartei“ Um als geeignete Gegenpartei eingestuft und behandelt zu werden, müssen die Voraussetzungen des „Professionellen Kunden“ erfüllt sein. Geeigneten Gegenparteien kommt das niedrigste Schutzniveau des WAG 2007 zu. Für Kunden dieser Kategorie findet keine Anlageberatung im Sinne des Punktes F.2.1. statt. Wird jedoch diesen Kunden gegenüber eine Anlageberatung erbracht, werden sie als „Professionelle Kunden“ behandelt. F. Beratungsprozess F.1. Eignungs- und Angemessenheitsprüfung Im Zuge einer Anlageberatung prüft Ihr Kundenbetreuer die Aktualität Ihres Kundenprofils und passt es – falls erforderlich – an die veränderten Verhältnisse an. Anhand Ihres Kundenprofils wird Ihr Kundenbetreuer feststellen, ob das empfohlene Finanzinstrument zu Ihnen passt. Seite 7 von 16
Er prüft also, ob bei Ihnen ausreichende finanzielle Verhältnisse vorhanden sind, welches Risiko Sie bereit sind einzugehen und ob das Finanzinstrument Ihrem Anlageziel (Anlagezweck und Anlagedauer) entspricht (= Eignungsprüfung). Ebenso prüft er, ob Sie über die Chancen und Risiken des jeweiligen Finanzinstruments Bescheid wissen (= Angemessenheitsprüfung). Stellt sich bei der Prüfung heraus, dass das Finanzinstrument nicht geeignet ist bzw. nicht angemessen ist, wird Sie Ihr Kundenbetreuer darauf hinweisen, eine Warnung aussprechen und von einer Empfehlung Abstand nehmen. Bestehen Sie trotzdem auf dem Abschluss des Geschäfts, können Sie das Produkt nur beratungsfrei erwerben. F.2. Anlageberatungsgeschäft und beratungsfreies Geschäft Wodurch unterscheiden sich Anlageberatungsgeschäft und beratungsfreies Geschäft? – Im ersten Fall beruht Ihre Anlageentscheidung auf der Empfehlung Ihres Kundenbetreuers. – Im zweiten Fall beruht sie auf Ihrer Willenserklärung, das Finanzinstrument ohne Beratung anschaffen zu wollen. F.2.1. Anlageberatungsgeschäft Das Anlageberatungsgeschäft umfasst die Anlageberatung und die Vermögensverwaltung. Es ist gekennzeichnet durch das Empfehlen eines Finanzinstruments oder einer Wertpapierdienstleistung, das/die auf Sie abgestimmt ist. Die Empfehlung erfolgt aufgrund des ermittelten Kundenprofils und auf Basis Ihrer Produktkenntnisse. Sie werden hierbei umfassend über das empfohlene Finanzinstrument informiert. Im Rahmen der Anlageberatung endet unsere Beratungspflicht mit der Ausführung Ihres Auftrags. Für die laufende Betreuung stehen Ihnen spezielle Dienstleistungen zur Verfügung, z. B. ein Vermögensverwaltungsvertrag. F.2.1.1. Anlageberatung Eine Empfehlung liegt dann vor, wenn wir einen Vorschlag für ein Veranlagungsprodukt abgeben, welches für Sie geeignet und angemessen ist (z. B. kaufen, verkaufen, halten, ausüben von Rechten etc.). Eine Empfehlung liegt jedoch nicht vor, wenn wir Sie allgemein über eine Wertpapierart sowie über Veranlagungsprodukte in öffentlichen Medien informieren. Ebenso handelt es sich nicht um eine Empfehlung, wenn wir mit Ihnen über das Marktgeschehen sprechen oder Ihnen bloß Informationsmaterial zur Verfügung stellen. F.2.1.2. Vermögensverwaltung Die Vermögensverwaltung ist die Verwaltung eines Portfolios für einen Einzelkunden mit einem Ermessensspielraum im Rahmen des Kundenmandats, sofern dieses Portfolio ein oder mehrere Veranlagungsprodukte enthält. Zusätzlich zu den allgemeinen Informationen werden Sie vor Vertragsabschluss speziell über die gewählte Anlagestrategie informiert. F.2.2. Beratungsfreies Geschäft Beim beratungsfreien Geschäft prüfen wir, ob Ihre Anlageentscheidung angemessen ist. Die Prüfung, ob Ihre Anlageentscheidung geeignet ist, kann unterbleiben. Fällt die Angemessenheitsprüfung negativ aus, so werden Sie von uns in standardisierter Form gewarnt. Ein beratungsfreies Geschäft liegt dann vor, – wenn Sie Ihren Anlagewunsch bereits genau geäußert haben – wenn durch uns keine persönliche Empfehlung er folgt – wenn Sie im Falle einer negativen Eignungs- und/ oder Angemessenheitsprüfung trotzdem auf die Auftragsdurchführung bestehen – wenn eine Eignungs- oder Angemessenheitsprüfung nicht durchgeführt werden kann (etwa wenn Sie die nötigen Auskünfte für die Erhebung des Kunden- profils nicht er teilen) – wenn Sie Ihre Geschäfte selbstständig über netbanking abwickeln F.2.2.1. Aufträge mittels Telekommunikation Aufträge, die Sie telefonisch oder per Fax an uns weiterleiten, werden in der Regel nur durchgeführt und als beratungsfreie Geschäfte abgewickelt. Seite 8 von 16
Wir führen aber auch in diesen Fällen eine Angemessenheitsprüfung durch. Fällt die Angemessenheitsprüfung negativ aus, so werden Sie von uns gewarnt. Informationen, Marktkurse und Einschätzungen stellen keine Empfehlungen dar, bestimmte Geschäfte zu tätigen oder zu unterlassen. Sie müssen uns ausdrücklich versichern, – dass Sie über das erforderliche Wissen und die nötige Erfahrung hinsichtlich Geld- und Kapitalmärkten bzw. der gewählten Veranlagungsprodukte verfügen – und dass Sie über diesbezügliche Chancen und Risiken sowie allfällige (Börse-)Usancen Bescheid wissen. F.2.2.2. Aufträge mittels netbanking Auch Aufträge mittels netbanking nehmen wir als beratungsfreie Geschäfte zur Abwicklung entgegen. G. Vorteile für die Bank im Wertpapiergeschäft G.1. Entgegennahme von Vorteilen Bei der Durchführung von Wertpapierleistungen werden im Rahmen bestehender Verträge mit Dritten – z. B. mit Fondsgesellschaften – Vorteile („Verkaufsanreize“) von diesen entgegengenommen und unsererseits einbehalten. Diese Vorteile von Dritten dienen dazu, die Qualität unserer Dienstleistungen nachhaltig zu verbessern bzw. die Qualität unserer Kundenbetreuung langfristig zu sichern. Wir erklären ausdrücklich, dass die Annahme von Vorteilen unser Handeln im besten Interesse unserer Kunden nicht beeinträchtigt. G.2. Auflistung der Vorteile Immobilienaktien 0 % bis 0,50 % Zertifikate 0 % bis 0,50 % Anleihen Wohnbauanleihen 0 % bis 0,5 % Strukturierte Anleihen 0 % bis 1,00 % Sonstige Anleihen 0 % bis 1,00 % ERSTE-SPARINVEST Fonds Aktienfonds 0 % bis 1,00 % Rentenfonds 0 % bis 1,00 % sonstige Fonds 0 % bis 1,00 % Dritt-Fonds 0 % bis 1,00 % Prozentangaben beziehen sich bei Fonds auf den Rechenwert, bei allen anderen Wertpapierkategorien auf den Kurswert Die Sparkasse Eferding-Peuerbach-Waizenkirchen erklärt ausdrücklich, dass die Annahme solcher Vorteile keine Beeinträchtigung für das Handeln im besten Interesse des Kunden darstellt. Keine Jährlichen Vergütungen (wie oben beschrieben) erhalten wir – für Beteiligungen an geschlossenen Fonds in Form von Kommanditgesellschaften oder vergleichbaren Rechtsformen (über diese werden zwar keine Wertpapiere ausgegeben, sie stellen aber gleichfalls Veranlagungsformen dar) – sowie für Aktien im Zuge von Kapitalmaßnahmen. Es ist aber möglich, dass hier einmalige Vergütungen von Dritten bei Vertragsabschluss geleistet werden. Die Höhe der Provisionszahlungen bei Beteiligungen kann 0 % bis 10 % betragen und bei Aktien 0 % bis 3 %. Seite 9 von 16
Darüber hinaus kann die Sparkasse EPW – unter der Voraussetzung, dass Kundeninteressen nicht beeinträchtigt werden – Einladungen und Geschenke in jenem geringfügigen Ausmaß annehmen, wie es zwischen Geschäftspartnern üblich und zulässig ist – beispielsweise in Form von Einladungen zu kulturellen Veranstaltungen und Geschäftsessen in Restaurants. H. Information über die Durchführungsgrundsätze Die Sparkasse Eferding-Peuerbach-Waizenkirchen (im Folgenden kurz "Sparkasse EPW" genannt) wird Aufträge ihrer Kunden in der Regel an die Erste Group Bank AG (im Folgenden kurz „Erste Group“) zur Ausführung weiterleiten. Von den in den Punkten H.1. bis H.11. genannten Regelungen ausgenommen bleiben Aufträge von Kunden zum außerbörslichen Kauf und Verkauf von ausgewählten Wertpapieren, welche die Sparkasse EPW durch Handel auf eigene Rechnung als Festpreisgeschäft ausführen kann. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch seitens des Kunden darauf, dass die Sparkasse EPW solche Aufträge ihrer Kunden durch Handel auf eigene Rechnung als Festpreisgeschäft ausführen muss, sie kann solche Aufträge auch als Kommissionsaufträge an die Erste Group oder an andere Abwicklungspartner zur Ausführung weiterleiten. Die Sparkasse EPW wird bei der Auswahl, ob sie solche Aufträge von Kunden durch Handel auf eigene Rechnung als Festpreisgeschäft abwickelt oder als Kommissionsgeschäft an die Erste Group oder andere Abwicklungspartner weiterleitet, stets die Grundsätze der für die Kunden bestmöglichen Durchführung im Sinne der Punkte H.1. bis H.7. der nachfolgend angeführten „Information über die Durchführungsgrundsätze der Erste Group“ sinngemäß beachten. Die Wahl der Erste Group zur Weiterleitung der Kundenaufträge erfolgt aufgrund der Berücksichtigung der besonderen Leistungsbeziehungen. Nach sorgfältiger Prüfung auf Basis der gesetzlichen Anforderungen ist die Sparkasse EPW der Auffassung, dass die Erste Group die bestmögliche Ausführung von weitergeleiteten Aufträgen für ihre Kunden gewährleistet. Die Ausführung von Kundenaufträgen über die Erste Group ermöglicht durch die Bereitstellung von auf die Sparkasse EPW abgestimmten, standardisierten Prozessen eine effektive und kostengünstige Ausführung, Abwicklung bzw. Abrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften und berücksichtigt die speziellen Anforderungen der Sparkasse EPW. Im Rahmen des arbeitsteiligen Zusammenwirkens stellt die Erste Group der Sparkasse EPW auch die notwendige Infrastruktur und die benötigten Dienstleistungen zur Verfügung. Durch die Bündelung dieser Faktoren werden Kostenvorteile bei Ausführung, Abwicklung und Abrechnung von Aufträgen für Privatkunden und professionelle Kunden erzielt. Zusätzlich erfüllt die zur Verfügung gestellte Infrastruktur die Kriterien in Bezug auf Geschwindigkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung. Weitere Synergieeffekte werden erzielt durch die Bereitstellung von: – Orderrouting, Abrechnungs- und Abwicklungsfunktionalitäten – Marktzugängen über die Erste Group – Wartung und Weiterentwicklung der EDV-Systeme – Support-Leistungen im Tagesgeschäft wie Hotline-Funktion, Notfall-Support bei Systemausfällen – Unterstützung und Interessenvertretung in Gremien- und Projektarbeit – konkurrenzfähigen Datenverarbeitungssystemen für die Orderbearbeitung im Filialgeschäft und Brokerage im Einklang mit unseren Organisationsstrukturen und Arbeitsabläufen Information über die Durchführungsgrundsätze der Erste Group H.1. Einleitung Die Erste Group hat im Einklang mit den Vorschriften des WAG 2007 Leitlinien dafür festgelegt, wie sie Aufträge ihrer Kunden ausführen wird, um gleichbleibend das bestmögliche Ergebnis für den Kunden zu erreichen. Diese Leitlinien werden als Durchführungsgrundsätze bezeichnet. Seite 10 von 16
Nachstehend werden die wesentlichen Inhalte der Durchführungsgrundsätze dargestellt: H.2. Anwendungsbereich Die Durchführungsgrundsätze gelten für die Abwicklung von Kauf- und Verkaufsaufträgen von Finanzinstrumenten im Sinne des WAG 2007, welche die Erste Group für ihre Kunden durchführt. Die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen an inländischen Investmentfonds und Immobilien- Investmentfonds sowie von Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds, deren Vertrieb in Österreich zulässig ist, über eine Depotbank ist nach dem WAG 2007 keine Ausführung von Kundenaufträgen im vorgenannten Sinne und unterliegt demnach nicht den unter H.1. genannten Kriterien. Die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen an allen anderen Arten von Investmentfonds, die nicht unter die Beschreibung des vorangeführten Satzes fallen (z.B. Anteile an ausländischen Kapitalanlagefonds, deren Vertrieb in Österreich nicht zulässig ist), wird die Erste Group ausnahmslos nur dann ausführen, sofern uns der Kunde eine Kundenweisung erteilt. Exchange Traded Funds (ETFs) als spezielle Art von Investmentfonds werden durch die Erste Group ausschließlich börslich durchgeführt und unterliegen den unter H.7.1 genannten Kriterien. H.3. Allgemeines zur Durchführung Die Erste Group wird Kundenaufträge zum Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten bestmöglich nach den unter H.6. angeführten Kriterien als Kommissionär bzw. gegebenenfalls auch durch Selbsteintritt (siehe H.4.) durchführen. Im Falle einer fehlenden Börsemitgliedschaft wird die Erste Group den Kundenauftrag an Dritte zur Durchführung unter Beachtung der Durchführungsgrundsätze der Erste Group weiterleiten. Diese Dritten werden von der Erste Group sorgfältig ausgesucht. Die Erste Group arbeitet nur mit solchen Dritten zusammen, die besonders verlässlich sind und nur eine vernachlässigbare Fehlerquote aufweisen. Dadurch ist sichergestellt, dass es für den Kunden keinen Unterschied macht, ob der Auftrag von der Erste Group selbst oder von einem Dritten ausgeführt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es im Kundeninteresse liegen, dass die Erste Group mehrere Aufträge zusammenfasst (siehe H.5.). H.4. Festpreisgeschäft Vereinbaren die Erste Group und der Kunde einen fixen Preis für ein bestimmtes Finanzinstrument, so kommt ein Kaufvertrag zustande. Hierbei handelt es sich um ein sogenanntes Festpreisgeschäft, bei dem sowohl Spread (Kursdifferenz zwischen An- und Verkauf) wie auch eigene Provision bereits im Preis eingerechnet sind. Die Erste Group verpflichtet sich, unter Berücksichtigung der Regelungen zur Erzielung der bestmöglichen Auftragsausführung dafür Sorge zu tragen, dass in der Regel ein gleichwertiges Ergebnis durch Selbsteintritt erzielt wird, das die Erste Group auch durch Ausführung des Auftrags als Kommissionär erzielen würde. Davon unbeschadet steht dem Kunden eine Kundenweisung gemäß H.9. offen, falls ein Handel an einem alternativen Ausführungsplatz möglich ist, zu dem die Erste Group Zugang hat. H.5. Zusammenlegung und Zuteilung von Aufträgen Die Erste Group behält es sich vor, Aufträge von Kunden mit Aufträgen anderer Kunden oder auch mit Geschäften auf eigene Rechnung zusammenzulegen. Eine Zusammenlegung wird nur dann erfolgen, wenn nicht zu erwarten ist, dass diese Zusammenlegung für den Kunden nachteilig ist. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist festzuhalten, dass die Zusammenlegung eines Auftrags mit anderen Aufträgen und Geschäften jedoch in Bezug auf einen bestimmten Auftrag nachteilig sein kann. Um die redliche Zusammenlegung von Aufträgen und in weiterer Folge deren Zuordnung zu regeln, sind in der Erste Group Leitlinien für die Zusammenlegung und Zuordnung festgelegt und wirksam umgesetzt. Legt die Erste Group einen Kundenauftrag mit einem Auftrag für eigene Rechnung zusammen und wird der zusammengelegte Auftrag nur teilweise ausgeführt, wird die Erste Group bei der Zuordnung der verbundenen Geschäfte dem Kunden gegenüber ihren Eigengeschäften Vorrang einräumen. Seite 11 von 16
So die Erste Group jedoch schlüssig darlegen kann, dass sie den Auftrag ohne die Zusammenlegung nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen hätte ausführen können, wird sie das Geschäft für eigene Rechnung anteilig zuteilen. H.6. Kriterien für die Auftragsausführung Für die Erzielung der für die Kunden auf Dauer bestmöglichen Ergebnisse sind für die Erste Group folgende Kriterien relevant: – Kurs/Preis – Kosten – Wahrscheinlichkeit der Ausführung und der Abwicklung – Schnelligkeit – Art und Umfang des Auftrags Das für den Kunden bestmögliche Ergebnis wird durch das Gesamtentgelt (das Gesamtentgelt ergibt sich aus Kurswert inklusive der mit der Auftragsausführung verbundenen Kosten) bestimmt. H.7. Ausführungsplätze Die Erste Group führt Aufträge in der Regel als Kommissionär aus, außer es ist im Folgenden Abweichendes geregelt. Aufträge können sowohl auf geregelten Märkten oder Multilateral Trading Facilities (Handelsplattformen) als auch außerhalb dieser Ausführungsplätze ausgeführt werden. H.7.1. Aktien Da Aktien im Regelfall Kursschwankungen unterliegen und deshalb im Zeitverlauf nach Auftragserteilung eine Kursentwicklung zum Nachteil des Kunden nicht ausgeschlossen werden kann, werden vor allem solche Ausführungsplätze berücksichtigt, an denen eine vollständige Ausführung wahrscheinlich und zeitnah gemäß den unter H.6. genannten Kriterien möglich ist. Aufträge werden folglich vorrangig an der jeweiligen Heimatbörse ausgeführt, da hier aufgrund der Liquidität regelmäßig eine kostengünstige Ausführung möglich ist. Unter dem Begriff Heimatbörse wird die Börse der Erstnotiz (zumeist jene Börse des Staates, in dem der Emittent seinen Sitz hat) verstanden. H.7.1.1. Aufträge in Aktien, deren Heimatbörse sich in Deutschland befindet, wird die Erste Group aufgrund der mit der Ausführung verbundenen Kosten primär über XETRA Frankfurt ausführen. So der entsprechende Titel dort nicht notiert, erfolgt eine Ausführung an einer anderen deutschen Börse gemäß den unter H.6. genannten Kriterien. H.7.1.2. Aufträge in Aktien, deren Heimatbörse sich in den USA befindet, wird die Erste Group primär über die NYSE ausführen. So der entsprechende Titel dort nicht notiert, erfolgt eine Ausführung an einem anderen Handelsplatz in den USA gemäß den unter H.6. genannten Kriterien. H.7.1.3. Verkaufsaufträge werden aufgrund der mit der Ausführung verbundenen Kosten in der Regel in dem Land ausgeführt, in dem sich auch die Lagerstelle befindet. Dies gilt auch für den Verkauf von Bezugsrechten. H.7.1.4. In Hinblick auf die oben angeführten Ausführungsplätze können sich weiters folgende Kriterien bei der Auftragsausführung auswirken und zu einem Abweichen von den unter H.7.1.1. bis H.7.1.3. genannten Vorgehensweisen führen: – Zeitliche Kriterien Zeitverschiebung bzw. Handelsschlusszeiten Unterschiedliche Ordergültigkeit – Volumenskriterien Stückelungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Ausführungsplätze bei Klein- und Großorders – Liquiditätskriterien Höhere Liquidität an einem anderen Handelsplatz – Kostenkriterien Günstigere Kosten im Zusammenhang mit der Auftragsausführung an einem anderen Handelsplatz Seite 12 von 16
H.7.2. Anleihen H.7.2.1. Für Anleihen bietet die Erste Group die Möglichkeit, diese auf Anfrage direkt zu aktualisierten Preisen zu erwerben und zu verkaufen. Der Erwerb oder die Veräußerung erfolgt zu einem fest mit der Erste Group vereinbarten Preis (sogenanntes Festpreisgeschäft, siehe H.4.). H.7.2.2. Verkaufsaufträge werden aufgrund der mit der Ausführung verbundenen Kosten in der Regel in dem Land ausgeführt, in dem sich auch die Lagerstelle befindet. H.7.3. Zertifikate H.7.3.1. Die Erste Group bietet Zertifikate eigener sowie ausgewählter fremder Emissionen als Kommissionsgeschäft selbst zur Zeichnung oder zum Erwerb (und ggf. zum Rückkauf) zu einem festen Preis an (sog. Festpreisgeschäft, siehe H.4.). H.7.3.2. Verkaufsaufträge werden aufgrund der mit der Ausführung verbundenen Kosten in der Regel in dem Land ausgeführt, in dem sich auch die Lagerstelle befindet. H.7.4. Optionsscheine H.7.4.1. Die Erste Group bietet Optionsscheine eigener sowie ausgewählter fremder Emissionen als Kommissionsgeschäft selbst zur Zeichnung oder zum Erwerb (und ggf. zum Rückkauf) zu einem festen Preis an (sog. Festpreisgeschäft, siehe H.4.). H.7.4.2. Verkaufsaufträge werden aufgrund der mit der Ausführung verbundenen Kosten in der Regel in dem Land ausgeführt, in dem sich auch die Lagerstelle befindet. H.7.5. Finanzderivate H.7.5.1. Dabei handelt es sich um Termingeschäfte, die nach standardisierten Bedingungen an einer Börse gehandelt werden (Futures und Options/F&O-Geschäfte) oder die außerbörslich zwischen dem Kunden und der Erste Group individuell vereinbart werden. H.7.5.2. Außerbörsliche Derivate werden zu einem fest mit der Erste Group vereinbarten Preis (sog. Festpreisgeschäft, siehe H.4.) erworben und verkauft. H.7.5.3. Ausländische börslich gehandelte Derivate werden über elektronische Handelssysteme mittels Smart Order Routing System über die Börse mit dem günstigsten Preis abgewickelt. H.7.5.4. Am Derivatemarkt handelbare Produkte werden über das Handelssystem EUREX ausgeführt. H.8. Systemausfälle und andere Ereignisse Bei unvorhergesehenen Ereignissen (z. B. Systemausfällen) kann die Erste Group gezwungen sein, andere Arten der Auftragsausführung zu wählen als die in den Durchführungsgrundsätzen festgelegten. Auch in diesen Fällen wird die Erste Group versuchen, die bestmögliche Ausführung zu erreichen. H.9. Weisung des Kunden Wünscht der Kunde ausdrücklich die Ausführung seiner Order an einem bestimmten Ausführungsplatz (sog. „Kundenweisung“), so werden wir diesem Kundenwunsch entsprechen, sofern die Erste Group Zugang zu diesem Ausführungsplatz hat (siehe auch H.11.). Die Durchführungsgrundsätze der Erste Group finden hier demnach keine Anwendung. Die Erste Group weist ausdrücklich darauf hin, dass sie durch die Weisung des Kunden und die daraus resultierende Abweichung von den hier festgelegten Durchführungsgrundsätzen davon abgehalten werden kann, das für den Kunden bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Seite 13 von 16
H.10. Überprüfung der Leitlinien zur Durchführung von Kundenaufträgen Die nach diesen Grundsätzen er folgte Auswahl von Handelsplätzen wird von der Erste Group jährlich überprüft. Zudem wird eine Überprüfung vorgenommen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass wesentliche Kriterien, die für einen bestimmten Handelsplatz gesprochen haben, keine Gültigkeit mehr besitzen. Nach entsprechender Information durch die Erste Group wird die Sparkasse EPW ihre Kunden über wesentliche Änderungen dieser Durchführungsgrundsätze informieren. H.11. Ausführungsplätze, auf die sich die Sparkasse EPW im Wesentlichen stützt Land Ausführungsplatz Deutschsprachiger Raum Österreich XETRA Wien Deutschland XETRA Frankfurt Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA II) Börse Stuttgart Börse Berlin Börse Bremen Europa Dänemark Copenhagen Stock Exchange Finnland Helsinki Stock Exchange Frankreich Euronext PARIS Großbritannien LONDON LSE Italien Borsa Italia (Milano) Niederlande Euronext Amsterdam Norwegen Oslo Stock Exchange Polen Warsaw Stock Exchange Schweden Stockholm Stock Exchange Schweiz SIX Swiss EX SWX Spanien Madrid Stock Exchange Übersee Australien Sydney Stock Exchange Hongkong Hongkong Stock Exchange Japan Tokio Stock Exchange Kanada Toronto Stock Exchange USA NYSE NEW YORK NASDAQ NMS Börsegehandelte derivative Produkte Deutschland EUREX Frankreich Euronext Großbritannien LIFFE USA CBOE Chicago Stock Exchange PHOE Philadelphia Stock Exchange I. Grundzüge zum Umgang mit Interessenkonflikten Die Sparkasse Eferding-Peuerbach-Waizenkirchen hat folgende Vorkehrungen getroffen, damit sich Interessenkonflikte zwischen ihr und ihren Kunden oder zwischen den Kunden untereinander nicht nachteilig auf die Kundeninteressen auswirken: I.1. In der Sparkasse Eferding-Peuerbach-Waizenkirchen können Interessenkonflikte auftreten zwischen unseren Kunden und – unserem Haus – den in unserem Haus beschäftigten Mitarbeitern – anderen Kunden Seite 14 von 16
bei der Erbringung von Wertpapier-Dienstleistungen/-Nebendienstleistungen in folgenden besonders betroffenen Bereichen: – Finanzierung – Vertrieb – Orderausführung für andere – Eigenveranlagung insbesondere aus Beziehungen – unseres Hauses mit Emittenten von Finanzinstrumenten, z. B. über die Mitwirkung in Aufsichts- oder Beiräten bzw. – von Emittenten von Finanzinstrumenten mit unserem Haus, z. B. als Kunden unseres Hauses, sowie aus Beziehungen unseres Hauses zu Emittenten von Finanzinstrumenten dadurch, dass unser Haus an dem jeweiligen Emittenten von Finanzinstrumenten direkt oder indirekt beteiligt ist. Daneben kann es zu Interessenkonflikten kommen, wenn unser Haus – an Emissionen des jeweiligen Emittenten von Finanzinstrumenten mitwirkt – Kredit-/Garantiegeber des jeweiligen Emittenten von Finanzinstrumenten ist – Zahlungen an/von den/dem jeweiligen Emittenten von Finanzinstrumenten erbringt/erhält – mit dem jeweiligen Emittenten von Finanzinstrumenten Kooperationen eingegangen ist – oder mit dem jeweiligen Emittenten von Finanzinstrumenten gemeinsame direkte oder indirekte Tochterunternehmen/Beteiligungen betreibt/hält. I.2. Es können Interessenkonflikte auch dadurch auftreten, dass – die Sparkasse EPW aufgrund der gesellschaftlichen Nahebeziehung zur Erste Group deren Produkte und die Erste Group Bank AG Aktie verkauft bzw. empfiehlt. – unserem Haus oder einzelnen relevanten Personen unseres Hauses Informationen vorliegen, die zum Zeitpunkt eines Kundengeschäfts noch nicht öffentlich bekannt sind – Anreize zur Bevorzugung eines bestimmten Finanzinstruments z. B. bei Analyse, Beratung, Empfehlung oder Auftragsausführung vorliegen. I.3. Zur weitgehenden Vermeidung dieser Interessenkonflikte besteht in unserem Haus eine interne Arbeitsanweisung mit entsprechender Aufgabenverteilung. Wir als Kreditinstitut selbst wie auch unsere Mitarbeiter sind entsprechend den gesetzlichen Grund- lagen verpflichtet, die Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen ehrlich, redlich und professionell im Interesse unserer Kunden zu erbringen und Interessenkonflikte bestmöglich zu vermeiden. Unabhängig davon steht uns eine Compliance- Organisation zur Verfügung, die insbesondere folgende Maßnahmen setzt: – die Einrichtung von Vertraulichkeitsbereichen zur Beschränkung des Informationsflusses, – die Herausgabe von Leitsätzen für Mitarbeitergeschäfte, insbesondere von ergänzenden Bestimmungen zur Depotführung für Mitarbeiter in Vertraulichkeitsbereichen, – Verpflichtung aller Mitarbeiter zur Offenlegung ihrer Geschäfte in Finanzinstrumenten – laufende Kontrolle aller Mitarbeitergeschäfte in Finanzinstrumenten – Führung von Beobachtungs- bzw. Sperrlisten, in die Finanzinstrumente aufgenommen werden, in denen es zu Interessenkonflikten kommen kann. Mitarbeitergeschäfte in Finanzinstrumenten aus der Beobachtungsliste bleiben unter Einhaltung von Auflagen erlaubt, werden aber zentral beobachtet; Geschäfte in Finanzinstrumenten aus der Sperrliste sind untersagt. – Regelungen betreffend Orderannahme und Orderausführung – Produktprüfungsprozess bei Einführung von Produkten – Regelungen zur anlage- und anlegergerechten Beratung – Regelungen zum Vergütungssystem unserer Mitarbeiter, um objektive Beratung im besten Kundeninteresse zu sichern und bevorzugten Verkauf von bestimmten Finanzinstrumenten von vornherein zu verhindern – Regelungen über die Annahme und Vergabe von Geschenken und sonstigen Vorteilen laufende Schulung unserer Mitarbeiter – Verpflichtung aller Mitarbeiter zur Offenlegung von Nebenbeschäftigungen, Beteiligungen und Mandaten Seite 15 von 16
I.4. Sind Interessenkonflikte in Einzelfällen nicht durch die obige Aufgabenteilung oder unsere Compliance-Organisation vermeidbar, werden wir unsere Kunden entsprechend diesen Grundsätzen darauf hinweisen. Wir werden nötigenfalls auf Beurteilung, Beratung oder Empfehlung zum jeweiligen Finanzinstrument verzichten. J. Berichtspflichten für Privatkunden Die Abrechnung für Ihre individuellen Wertpapieraufträge stellen wir Ihnen schnellstmöglich, spätestens jedoch am der Ausführung des Auftrags folgenden Bankarbeitstag zur Verfügung. Eine Information zu Aufträgen, die Sie zur regelmäßigen Ausführung beauftragt haben, übermitteln wir Ihnen nötigenfalls halbjährlich. Ebenfalls halbjährlich geht Ihnen eine Aufstellung über jene Wertpapieraufträge zu, die im Zusammenhang mit einer Portfolioverwaltung abgerechnet werden. Eine davon abweichende Periodizität können Sie in diesem Fall mit Ihrem Kundenbetreuer vereinbaren. Eine Gesamtaufstellung Ihrer Wertpapiere erhalten Sie einmal jährlich über den Wertpapierdepotauszug. Die Gesamtaufstellung kann entfallen, wenn die erforderlichen Daten in einen periodischen Bericht einbezogen werden. K. Kosten und Nebenkosten Diese Aufstellung stellt einbehaltene Verkaufsprovisionen im Wertpapier- und Derivatgeschäft der Sparkasse Eferding-Peuerbach-Waizenkirchen dar. Weitere Gebühren und Kosten werden im Konditionenaushang angeführt bzw. sind im speziellen Produktblatt ersichtlich (erhältlich bei Ihrem Kundenbetreuer). Ihr Kundenbetreuer hilft Ihnen gern bei Fragen zur vorliegenden Broschüre weiter. Produktgruppe Laufzeit Einbehaltene Verkaufsprovision der Sparkasse EPW Aktien – 0,00 - 1,10 % Anleihen alle Laufzeiten 0,00 - 4,00 % (Zinssätze, EUR und Fremdwährung, Strukturen auf Aktien, Indizes, Rohstoffe, Kredit, Währungen, Fonds etc.) Zertifikate (inkl. Alternative Investments) alle Laufzeiten 0,00 - 5,00 % je nach Notizart vom Kurswert bzw. vom Nominalwert Optionsscheine (Zinssätze, Währungen) alle Laufzeiten 0,00 - 1,10 % Fonds Sämtliche Gebühren bzw. Provisionen zum Fondsgeschäft können dem KID („Kunden informationsdokument“) des jeweiligen Fonds bzw. dem Konditionenaushang entnommen werden. geschlossene Fonds alle Laufzeiten bis 5 % der Beteiligungssumme Prozentangaben beziehen sich (wenn nicht anders angegeben) auf den Nominalwert Seite 16 von 16
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