HAMBURGER BÜRGER:INNEN-BETEILIGUNGSBERICHT 2020 - Hamburg.de
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Inhaltsverzeichnis
Vorwort4
1 Einleitung 5
2 Begriffsdefinitionen 6
3 Ist-Analyse der Instrumente für Bürger:innenbeteiligung in Hamburg 8
3.1 Formelle Bürger:innenbeteiligung 9
3.1.1 Seniorenmitwirkung 9
3.1.2 Öffentlichkeitsbeteiligung im Bauplanungsrecht, § 3 Baugesetzbuch (BauGB) 10
3.1.3 Landesebene 10
3.1.3.1 Art. 6 Hamburgische Verfassung (HV) – Wahl der Bürgerschaft 10
3.1.3.2 Art. 28 HV – Eingaben 11
3.1.3.3 Art. 29 HV – Volkspetition 11
3.1.3.4 Art. 50 HV – Direkte Demokratie 11
3.1.4 Bezirksebene 13
3.1.4.1 § 4 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) – Wahl der Bezirksversammlung13
3.1.4.2 § 14 BezVG – Fragen an Bezirksversammlungen und Ausschüsse 13
3.1.4.3 § 20 BezVG – Eingaben 13
3.1.4.4 § 32 BezVG – Bürgerbegehren, Bürgerentscheid und „Bürgerverträge“ 14
3.1.4.5 § 33 BezVG – Kinder- und Jugendbeteiligung 15
3.2 Informelle Bürger:innenbeteiligung, § 10 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz
(HmbVwVfG)15
3.2.1 Senatskanzlei/Amt für IT und Digitalisierung (ITD) 16
3.2.2 Fachbehörden 16
3.2.2.1 Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) 17
3.2.2.2 Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) 20
3.2.2.3 Finanzbehörde (FB) 21
3.2.2.4 Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) 21
3.2.2.5 Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
(Sozialbehörde/BAGSFI)21
3.2.2.6 Behörde für Kultur und Medien (BKM) 22
3.2.3 Unternehmen der Stadt 22
3.2.3.1 Landesbetrieb für Geoinformation und Vermessung (LGV) +
Urban Data Platform 23
3.2.3.2 Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer (LSBG) 23
3.2.3.3 Hamburger Hochbahn AG (HHA) 23
HAMBURGER BÜRGER:INNENBETEILIGUNGSBERICHT 20203
3.2.4 Bezirksämter 23
3.2.4.1 Hamburg-Mitte 23
3.2.4.2 Altona 24
3.2.4.3 Eimsbüttel 24
3.2.4.4 Hamburg-Nord 25
3.2.4.5 Wandsbek 26
3.2.4.6 Bergedorf 26
3.2.4.7 Harburg 26
3.2.5 Bezirksversammlungen 27
3.2.5.1 Übersicht 27
3.2.5.2 Grundhaltung 29
3.2.5.3 Neue Beteiligungsinstrumente 29
3.2.5.4 Digitale Beteiligung 29
3.2.5.5 Kinder- und Jugendbeteiligung § 33 BezVG 30
3.2.5.6 Beiräte (Quartier, Stadtteil, Jugend, Senioren, Inklusion) 31
3.2.5.7 Regionalbeauftragte 31
4 Analyse der Stärken und Schwächen 32
4.1 Stärken 32
4.2 Schwächen 33
5 Abschluss 34
Impressum354
Vorwort
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
Demokratie wird erst mit Leben gefüllt, wenn
die Bürger:innen ihre Rechte auf gesellschaftli-
che Teilhabe nutzen. Hierfür steht zum einen die
direkte Demokratie in Form von Volksinitiative,
Volksbegehren und Volksentscheid auf Landes-
ebene zur Verfügung.
Zum anderen sind gerade die Bezirkspolitik und
die Entscheidungen in unseren sieben Bezirken
mit 104 Stadtteilen häufig der erste Kontakt mit Der Hamburger Senat hat nun erstmals die Grund-
politischen Prozessen, aber auch mit den Bezir- lagen für eine Übersicht über alle Verfahren der
ken. Bereits seit 1998 gibt es die Möglichkeit in Bürger:innenbeteiligung geschaffen. Auf dieser
Hamburg, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide Grundlage wollen wir den Hamburger:innen durch
durchzuführen. Ursprung der Neuregelung war transparenteren Zugang die Beteiligung verein
damals der erste erfolgreiche Volksentscheid im fachen. Der hier vorgelegte Bericht dient nun dazu,
selben Jahr, der sich für die Einführung direkter eine Basis für die Konzeption und Ausgestaltung
Demokratie in Bezirken eingesetzt hatte. der Ansprechstelle für Bürger:innenbeteiligung
für die kommenden Jahre zu erstellen und dabei
Seitdem ermöglicht dieses Instrument den auch die neuen Möglichkeiten der Digitalisierung
Bürger:innen auch Initiativen zu gründen, um sich zu berücksichtigen. Der Bericht zeigt zudem die
für ihre bezirklichen Anliegen einzusetzen. Dieser aktuell in Hamburg existierenden Möglichkeiten für
Entschluss war damit eine wichtige Ergänzung, die Bürger:innen auf, sich in Politik und Verwaltung
seitdem regelmäßig in allen Bezirken von Hamburgs einzubringen.
Bürger:innen wahrgenommen wird.
Diese Übersicht soll nicht zuletzt dazu motivieren,
Damit haben sich die Möglichkeiten der Mitwirkung sich mit eigenen Ideen einzubringen und von seinen
auf vielfältige Weise in den letzten beiden Jahrzehn- demokratischen Rechten umfassend Gebrauch
ten unserer bezirklichen Bürger:innenbeteiligung zu machen.
entwickelt und nicht nur ein hohes Maß an Parti-
zipation, sondern auch an Identifikation mit dem Nutzen Sie die Chancen der Bürger:innenbeteiligung
eigenen direkten Umfeld ermöglicht. Über diese und gestalten sie Hamburg ganz entscheidend mit.
Formen der direkten Demokratie hinaus, gibt es
jedoch ein weites Spektrum an Beteiligungsmög- Herzliche Grüße,
lichkeiten für Hamburger:innen.
Katharina Fegebank
HAMBURGER BÜRGER:INNENBETEILIGUNGSBERICHT 20205
1 Einleitung
Der Ausbau der Bürger:innenbeteiligung in Ham- Dieser Bericht dient dazu, eine Grundlage für die
burg nahm Ende der 1990er Jahre seinen Anfang. Konzeption und Ausgestaltung der Ansprechstelle
So wurde 1996 die Volksgesetzgebung in der für Bürger:innenbeteiligung für die nächsten Jahre
Hamburgischen Verfassung verankert und zwei zu erstellen. Dafür wird zunächst ein Überblick
Jahre später mit dem ersten Volksentscheid die über den Status Quo der Bürger:innenbeteiligung
direkte Demokratie auf Bezirksebene eingeführt. in Hamburg und über die bereits existierenden
Im Laufe der folgenden Jahre wurden alle Formen Bürger:innenbeteiligungsinstrumente in der Stadt
von Volksentscheiden für Bürgerschaft und Se- gegeben. Anhand dessen kann eine Analyse der
nat bindend, es kamen das fakultative und das Stärken und Schwächen dieses Feldes vorgenom-
Bürgerschaftsreferendum hinzu und auch das men werden, die sodann die Grundlage bietet für
Wahlrecht wurde grundlegend reformiert und die Fortentwicklung von beteiligungsrelevanter
1
modernisiert. Die aktuellste Entwicklung in die- Infrastruktur und Instrumenten im kommenden
sem Zusammenhang ist die neue Ansprechstelle Jahrzehnt. Mit diesem Ansatz ergänzt der vorlie-
für Bürger:innenbeteiligung und Bürgerhäuser gende Bericht die Broschüre „Hamburg gemeinsam
3
im zuständigen Amt Bezirksverwaltung durch gestalten“, die 2013 von der damaligen Behörde
die Bürgerschaftsdrucksache 21/15373 vom für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU) herausge-
2
30. November 2018 , das seit Beginn der 22. geben wurde, und den Schwerpunkt auf die Metho-
Legislaturperiode der Behörde für Wissenschaft, dik erfolgreicher Beteiligung legt. Perspektivisch
Forschung, Gleichstellung und Bezirke (BWFGB) soll die neue Ansprechstelle dazu beitragen, die
angehört. Der Schwerpunkt der Tätigkeit dieser Beteiligungskultur im Sinne des Zusammenwir-
Stelle liegt in der Koordination, Vernetzung und kens von Bürger:innen und Repräsentant:innen
Qualitätsentwicklung von Bürger:innenbeteiligung im Sinne einer modernen Demokratie in Hamburg
in Hamburg. fortzuentwickeln.
1 Andreas von Arnauld, in: Dressel/Fuchs/Warmke, Direkte Demokratie in Hamburg, 2014, S. 14 (17 ff.); Andreas Dressel,
in: : Dressel/Fuchs/Warmke, Direkte Demokratie in Hamburg, 2014, S. 70 (70 ff.).
2 Bü-Drs. 21/15373 v. 30.11.2018, S. 2 f.
3 Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Hamburg gemeinsam gestalten, 2013 (abrufbar unter: https://www.hamburg.
de/contentblob/4126596/bf525e93e4ff197547a5fd2962934777/data/broschuere-buergerbeteiligung.pdf).6
2 Begriffsdefinitionen
Zunächst werden die wichtigsten Begriffe definiert, dem Sinne, dass Bürger:innen Meinungen und
um Klarheit über die in diesem Bericht verwendeten Empfehlungen abgeben können. Bei der kooperati-
Termini zu schaffen. ven Beteiligung können Bürger:innen zum Teil bzgl.
4
Sachentscheidungen mitbestimmen, vgl. auch Abb.
Bürger:innenbeteiligung: 1, Spalte 3 (Mitwirkung) und 4 (Mitbestimmung):
Der Begriff der Bürger:innenbeteiligung meint
vorliegend die Interaktion von Repräsentant:innen Der Schwerpunkt dieses Berichts liegt auf anlass-
und Repräsentierten. bezogener inhaltlicher Einflussnahme der Öffent-
lichkeit in Form von Bürger:innen auf hoheitliche
Repräsentative „Beteiligung“: Entscheidungen. Es werden auch der Öffentlichkeit
Wahlen sind das traditionelle „Beteiligungsformat“ zugängliche Beteiligungsgremien hierunter sub-
der repräsentativen Demokratie. Hier wählt das summiert. Verfasste Kammern werden aufgrund
Volk seine Vertreter:innen, die sodann Sachent- des nicht für alle Bürger:innen gleichermaßen ge-
scheidungen treffen. Wahlen werden vorliegend gebenen Zugangs nicht betrachtet.
der Vollständigkeit halber erwähnt.
Keine Bürger:innenbeteiligung:
Direktdemokratische „Beteiligung“: Nicht unter den hier angewandten Begriff der
Direkte Demokratie meint direkte Sachentschei- Bürger:innenbeteiligung fallen die reine Infor-
dung und somit Selbstbestimmung durch das mation von Bürger:innen und Anhörungen in
Volk in Form von Volks- und Bürgerentschei- Verwaltungsverfahren. In der bisweilen unklaren
den. Auch dieser Bereich wird nur der Voll- Kommunikation der Abgrenzung zwischen Beteili-
ständigkeit halber erwähnt, da hier das Volk gung und Information liegt eine der Ursachen für
eine Sachentscheidung ohne Beteiligung der mangelndes Vertrauen in Beteiligungsprozesse.
Repräsentant:innen fällt. Ebenso ist eine klare Abgrenzung zum auf Dauer
angelegten, ehrenamtlichen Engagement vorzu-
Beteiligung i.S.v. Konsultation und Kooperation: nehmen, beispielsweise zu den ehrenamtlichen
Konsultative Beteiligung meint Zusammenwirkung Richter:innen, Schöff:innen und den Mitgliedern
von Repräsentant:innen und Repräsentierten in der Bezirksversammlungen.
4 Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Hamburg gemeinsam gestalten, 2013, S. 6 (abrufbar unter: https://www.
hamburg.de/contentblob/4126596/bf525e93e4ff197547a5fd2962934777/data/broschuere-buergerbeteiligung.pdf).
HAMBURGER BÜRGER:INNENBETEILIGUNGSBERICHT 20207
Formelle Beteiligung: Informelle Beteiligung:
Formelle Beteiligung findet aufgrund gesetzlicher Informelle Beteiligung findet im Rahmen des Ver-
Vorgaben statt, die diese verpflichtend vorschrei- fahrensermessens der jeweiligen Verwaltungsein-
ben. heit statt und ist somit freiwillig.
Stufen der Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern
an Entscheidungen in Politik und Verwaltung
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Freitag 2006, in Anlehnung an Schröder 1995
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Kennzeichen der Beteiligungsstufen
körperlich anwesend sein x x x x
sich äußern können, ohne gefragt zu werden x x x x
über den Gegenstand hinreichend informiert werden x x x
um die eigene Meinung gebeten werden x x
a-SCHWARZ
Entscheidungen durch Stimmrecht beeinflussen können x
Verantwortung für Entscheidungen übertragen bekommen x
1
Selbstbestimmung unter Rahmenbedingungen, die von den Machtabgebenden festgelegt werden. www.hamburg.de/lernen-vor-or t
Behörde für Schule
und Berufsbildung
Abbildung 1: Stufen der Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern an Entscheidungen in Politik und
5
Verwaltung
5 Quelle: https://www.hamburg.de/contentblob/3953058/f97c0b96843df984fc75c0a12197db19/data/stufen-der-buer-
gerbeteiligung-eimsbuettel.pdf.8
3 Ist-Analyse der Instrumente für
Bürger:innenbeteiligung in Hamburg
Um einen Überblick über den Status Quo for- Adressat:innen der Umfrage waren die Senats-
meller und informeller Bürger:innenbeteiligung in kanzlei, alle Fachbehörden, Bezirksämter und Be-
Hamburg zu erlangen, hat die Behörde für Wis- zirksversammlungen. Rückmeldungen kamen aus
senschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke insgesamt 64 Abteilungen, bzw. von 189 Personen.
(BWFGB) im Sommer 2020 eine verwaltungsinterne Davon kamen:
Umfrage durchgeführt. Gefragt wurde:
55 Personen aus Fachbehörden
1. Wo findet formelle Bürger:innenbeteiligung in 130 Personen aus Bezirken
Ihrer Behörde statt? 4 Personen aus Landesbetrieben.
2. Darauf bezogen: Zusammenarbeit mit anderen Die Ergebnisse der Umfrage sind in die Erstellung
für Bürger:innenbeteiligung relevanten Stellen dieses Berichts eingeflossen. Die Rückmeldungen
innerhalb der Verwaltung? ergaben am Maßstab der eingangs erläuterten
Begriffsdefinitionen, dass in vier Fachbehörden
3. Wo findet informelle Bürger:innenbeteiligung in formelle und in sechs Fachbehörden informelle
Ihrer Behörde statt? (i.R.d. Verfahrensermessens Beteiligung stattfindet. Die Behörde für Inneres
oder geförderter Projekte) und Sport (BIS) meldete als einzige Fachbehörde,
dass sie keinerlei Beteiligung durchführt. In der
4. Darauf bezogen: Zusammenarbeit mit anderen Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV)
für Bürger:innenbeteiligung relevanten Stellen und der Behörde für Schule und Berufsbildung
innerhalb der Verwaltung? (BSB) werden vornehmlich (Anwalts-, Notar- bzw.
Schüler-, Eltern-, Lehrer-) Kammern beteiligt.
HAMBURGER BÜRGER:INNENBETEILIGUNGSBERICHT 20209
Einen Überblick gibt folgende Tabelle 1: gibt folgende Tabelle 3:
Fach Keine Formelle Informelle Beteiligungsform Landesebene Bezirksebene
behörden BüBe BüBe BüBe
Wahlen Art. 6 HV § 4 BezVG (BVs)
BIS X (Bürgerschaft)
BJV X Eingaben Art. 28 HV § 20 BezVG
BSB X Volkspetition Art. 29 HV –
BWI X Direkte Demokratie Art. 50 HV § 32 BezVG
BWFGB X
Kinder- und – § 33 BezVG
BSW X X
Jugendbeteiligung
BUKEA X X
Seniorenmitwirkung §§ 9-12 Hmb- §§ 4-8 Hmb
BVM X SenMitwG SenMitwG
BAGSFI X Beteiligung im Planungs- § 3 BauGB, § 2 ff. LWaldG, §§ 5, 21
BKM X recht ff. HmbBNatSchAG, § 10 HmbBo-
dSchG, §§ 12 ff. BBodSchG, § 63
FB X BNatSchG
Tabelle 1: Überblick Bürger:innenbeteiligung in Tabelle 3: Überblick formelle Bürger:innenbeteiligung
den Fachbehörden in Hamburg
Auf Bezirksebene findet dagegen in allen Bezirks- Die in der Tabelle dargestellten Instrumente wer-
ämtern formelle als auch informelle Beteiligung den im Folgenden genauer dargestellt. Da die
statt, siehe Tabelle 2: Beteiligung bei der Seniorenmitwirkung und im
Bezirk Formelle Informelle Planungsrecht sowohl auf Landes- als auch auf
BüBe BüBe Bezirksebene stattfindet, wird sie vor die Klam-
HH-Mitte X X mer gezogen und für beide Ebenen gemeinsam
Altona X X dargestellt.
Eimsbüttel X X
3.1.1 Seniorenmitwirkung
HH-Nord X X
Nachdem in den Jahren 2006 Berlin und 2010
Wandsbek X X
Mecklenburg-Vorpommern die ersten Senioren-
Bergedorf X X mitwirkungsgesetze für ihre Bundesländer er-
Harburg X X ließen, verabschiedete Hamburg im Wunsch, zu
den Vorreitern der politischen Partizipation äl-
Tabelle 2: Überblick Bürger:innenbeteiligung in terer Menschen zu gehören, im Jahr 2012 das
den Bezirksämtern Hamburgische Seniorenmitwirkungsgesetz. Der
ausschlaggebende Impuls hierfür kam von den
6
Die Bezirksversammlungen regen gegenüber den DGB-Senioren der Stadt. Ziel des Hamburger
Bezirksämtern Beteiligungsverfahren an und un- Seniorenmitwirkungsgesetzes ist die einheitli-
terstützen diese bei der Durchführung. che Regelung dieser Rechte sowie ein aktivie-
render Impuls. Es sollen sich mehr Senior:innen
3.1 Formelle Bürger:innenbeteiligung (= alle Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet
Innerhalb der formellen Bürger:innenbeteiligung ist und ihren Hauptwohnsitz in Hamburg haben, § 2
es der Übersichtlichkeit halber angezeigt, zwischen HmbSenMitwG) ermutigt fühlen, sich nach § 4
Landes- und Bezirksebene zu unterscheiden. Einen HmbSenMitwG in der Seniorendelegiertenver-
Überblick über die wichtigsten formellen Verfahren sammlung ihres Bezirks zu engagieren und nach
6 Nexus, Hamburger Seniorenmitwirkungsgesetz, Evaluationsbericht, 2017, S. 10 (abrufbar unter: https://www.hamburg.de/
contentblob/9608106/826932ce914f5e50ef866307991970f5/data/2017-09-28-bgv-seniorenmitwirkung-evaluation-
download.pdf).10
§ 5 HmbSenMitwG für den Bezirks- oder nach § 9 und Stellungnahmen dazu abgeben. Die Ergeb-
HmbSenMitwG für den Landes-Seniorenbeirat zu nisse beider Beteiligungsschritte werden in den
kandidieren. Wichtig ist dabei das in § 7 und § 11 jeweils zuständigen Gremien beraten und in die
10
HmbSenMitwG normierte Recht auf Anhörung und Abwägungen einbezogen.
Rede, das zeigt, dass diese Form der Mitwirkung
gewünscht, ausdrücklich vorgesehen ist und auch Bauleitpläne werden in Hamburg nach § 3 Bauleit-
7
von der Verwaltung beachtet wird. planfeststellungsG grundsätzlich vom Senat durch
Rechtsverordnung beschlossen, wobei diese Kom-
3.1.2 Öffentlichkeitsbeteiligung im petenz nach § 6 Abs. 1 BauleitplanfeststellungsG
Bauplanungsrecht, auf die Bezirksämter (D4 – Fachamt Stadt- und
§ 3 Baugesetzbuch (BauGB) Landschaftsplanung) übertragen werden kann,
Wie Tabelle 3 zeigt, ist Öffentlichkeitsbeteiligung wovon in den meisten Fällen Gebrauch gemacht
im gesamten Planungsrecht ein wichtiger Faktor. wurde. Ist das Bezirksamt zur Feststellung der
Die Öffentlichkeitsbeteiligung im Bauplanungsrecht Bebauungspläne befugt, führt es gemäß § 1 Abs.
wird nachfolgend als exemplarisches Beispiel her- 2 BauleitplanfeststellungsG die frühzeitige Betei-
angezogen: Der Begriff der „Bürgerbeteiligung“ im ligung der Öffentlichkeit durch seine Bezirksver-
Baugesetzbuch wurde 2004 aufgrund der europa- sammlung (Stadtentwicklungsausschuss) durch.
rechtlichen Vorgaben für die Umweltprüfung zur Das Bezirksamt kann dabei einen Bebauungsplan
„Öffentlichkeitsbeteiligung“ umgewandelt. Nach nur rechtskräftig feststellen, wenn es nach § 6
Art. 2 Buchstabe d) der Plan-UP-Richtlinie ist Abs. 2 BauleitplanfeststellungsG die Zustimmung
Öffentlichkeit definiert als „eine oder mehrere der Bezirksversammlung erhält.
natürliche oder juristische Personen und, in Über-
einstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvor- Führt der Senat das Planverfahren durch, findet
schriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 und
8
Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen“. 2 BauGB, § 11 Abs. 1 und 2 Bauleitplanfeststel-
lungsG durch die Behörde für Stadtentwicklung
Den Mindeststandard der Öffentlichkeitsbeteili- und Wohnen (Amt für Landesplanung und Stadt-
gung im Bauplanungsrecht gibt § 3 BauGB vor. entwicklung) mit Abstimmung der Kommission für
Dessen Absatz 1 bestimmt, dass die Öffentlich- Stadtentwicklung statt.
keit möglichst frühzeitig über die allgemeinen
Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten 3.1.3 Landesebene
und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörte- Auf der Landesebene sind in Hamburg insbeson-
rung zu geben ist. Dies findet in Hamburg in der dere die Beteiligungsformen der repräsentativen
Regel in Form einer öffentlichen Plandiskussion und der direkten Demokratie formell geregelt.
statt, wo Bürger:innen sich in Veranstaltungen
vor Ort informieren und Anregungen wie Kritik 3.1.3.1 Art. 6 Hamburgische Verfassung
9
vorbringen können. § 3 Abs. 2 BauGB sieht die (HV) – Wahl der Bürgerschaft
öffentliche Auslegung vor, wo der von Verwaltung Das Landesparlament, in Hamburg nach Art. 6
und Politik abgestimmte Planentwurf für einen Abs. 1 HV die Bürgerschaft, wird nach Art. 10
Monat in den zuständigen Behörden auszulegen Abs. 1 Satz 1 HV alle fünf Jahre gewählt. Der
ist. Die Bürger:innen können den Plan einsehen Wahlakt stellt dabei nach Art. 20 Abs. 2 Grund-
7 Nexus, Hamburger Seniorenmitwirkungsgesetz, Evaluationsbericht (Fn. 6), S. 11.
8 Krautzberger, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger (Hrsg.), Baugesetzbuch Kommentar, Bd. 1, 135. EL September
2019, § 3 Rn. 12.
9 Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Hamburg gemeinsam gestalten, 2013, S. 8 (abrufbar unter: https://www.
hamburg.de/contentblob/4126596/bf525e93e4ff197547a5fd2962934777/data/broschuere-buergerbeteiligung.pdf).
10 Zu den Details: Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Hamburg macht Pläne, 2008, S. 7, 9 (abrufbar unter: https://
www.hamburg.de/contentblob/3303978/030047224f3a23bc906270601d72d39f/data/broschuere-hamburg-macht-
plaene.pdf).
HAMBURGER BÜRGER:INNENBETEILIGUNGSBERICHT 202011
gesetz (GG) das traditionelle Beteiligungsmittel 3.1.3.3 Art. 29 HV – Volkspetition
der repräsentativen Demokratie dar, wonach das Neben der Möglichkeit, Eingaben an die Bürger-
Volk als Souverän seine Vertreter:innen personell schaft zu richten, gibt es auch die Option der
11
legitimiert. Wahlberechtigt sind nach § 6 BüWG Volkspetition nach Art. 29 HV. Danach befasst
alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, die sich die Bürgerschaft mit einem Anliegen, wenn an
am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, sie gerichtete Bitten und Beschwerden durch die
seit mindestens drei Monaten in Hamburg eine Unterschrift von 10.000 Einwohnern unterstützt
Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich werden. Die Petenten haben dabei keinen Anspruch
aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlos- auf Entscheidung oder Abhilfe in der Sache. Die
sen sind. Petition muss aber entgegengenommen, sachlich
geprüft und derart beantwortet werden, dass sich
Die Wahlbeteiligung bei den Wahlen zur Hambur- daraus die Kenntnisnahme der Petition und die Art
15
gischen Bürgerschaft am 23. Februar 2020 betrug ihrer Erledigung ergibt. Dieses Instrument der
63,0 %, was einen leichten Anstieg im Vergleich Mitwirkung hat Auswirkung auf die Staatswillens-
zur Wahlbeteiligung von 2015 darstellt, wo sie bildung, indem es die staatliche Befassung mit dem
beim (seit 1957) historisch niedrigsten Ergebnis jeweiligen Gegenstand intensiviert sowie Verfah-
12
von 56,5 % lag. rensabläufe und Entscheidungen in Bürgerschaft
16
und Ausschüssen auslöst. Die Bürgerschaft hat
3.1.3.2 Art. 28 HV – Eingaben 2019 beschlossen, die Möglichkeit der digitalen
17
Art. 28 HV regelt die sogenannten Eingaben. Da- Unterstützung von Volkspetitionen zu überprüfen.
nach können Bürger:innen Bitten und Beschwerden Im Jahr 2020 soll die Bürgerschaftskanzlei in Zu-
an die Bürgerschaft richten, wofür diese einen sammenarbeit mit dem Senat hierzu ein Vorprojekt
18
Eingabenausschuss zur Behandlung einrichtet. Das durchführen.
Recht, sich mit Eingaben an die Bürgerschaft zu
wenden, ergibt sich aus Art. 17 GG, der von § 1 Seit ihrer Einführung im Jahr 1996 bis 2019 wurden
Abs. 1 des Gesetzes über den Eingabenausschuss insgesamt zehn, davon neun erfolgreiche Volkspe-
19
wiederholt wird. Danach steht das Eingaberecht titionen in Hamburg durchgeführt.
jeder Person einzeln oder in Gemeinschaft mit an-
deren zu und ist nicht an die Nationalität oder den 3.1.3.4 Art. 50 HV – Direkte Demokratie
Wohnort gebunden. Eingaben können schriftlich Auf hamburgischer Landesebene gibt es mehrere
13
oder auch als Online-Eingabe erfolgen. Formen der direkten Demokratie, die alle in Art.
50 der Hamburgischen Verfassung (HV) geregelt
Im Jahr 2019 wurden 1526 Eingaben, im Jahr 2020 sind. Zu nennen sind die Volksgesetzgebung, das
14
insgesamt 1021 Eingaben eingereicht. fakultative und das Bürgerschaftsreferendum.
11 Jarass, in: Jarass/Pieroth (Hrsg), GG Kommentar, 16. Aufl. 2020, Art. 20 Rn. 5.
12 Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein, Analyse der Bürgerschaftswahl am 23. Februar 2020 in Hamburg,
Endgültige Ergebnisse, S. 4, 7 (abrufbar unter: https://www.statistik-nord.de/fileadmin/Dokumente/Wahlen/Hamburg/
B%C3%BCrgerschaftswahlen/2020/Analyse/Wahlanalyse_B%C3%BCWaHH2020_endg%C3%BCltig_korrektur.pdf).
13 Hamburgische Bürgerschaft, Online-Eingaben unter: https://www.hamburgische-buergerschaft.de/online-eingabe/4408746/
online-eingabe/.
14 Hamburgische Bürgerschaft, Statistik über Eingaben für das Jahr 2020 (abrufbar unter: https://www.hamburgische-
buergerschaft.de/contentblob/14947738/f4ee9aa113b7bbe523a02b581f3a7068/data/statistik-2020.pdf).
15 BVerfGE 2, 225 (230); Bauer, Partizipation durch Petition – Zu Renaissance und Aufstieg des Petitionsrechts in Deutschland
und Europa, DÖV 2014, S. 453 (456).
16 David, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, Kommentar, 2. Aufl. 2004, Art. 29, Rn. 6.
17 Bü-Drs. 21/16981 v. 24.04.19, S. 2
18 Bü-Drs. 21/19977 v. 07.02.20, S. 2
19 Bü-Drs. 21/16981 v. 24.04.19, S. 1.12
(1) Volksinitiative, Volksbegehren, Volksent-
scheid und „Bürgerverträge“
Mit der Volksgesetzgebung kann gemäß Art. 50
Abs. 1 Satz 1 HV das Volk ein bestimmtes Gesetz
erlassen, verändern, aufheben oder die Befassung
mit einem bestimmten Gegenstand politischer
Willensbildung (sogenannte andere Vorlage) be-
antragen. Dabei sind nur solche Gegenstände
initiativfähig, die zur Gesetzgebungskompetenz
20
der Bürgerschaft gehören. Explizit ausgenommen
davon sind Bundesratsinitiativen, Haushaltspläne,
Abgaben, Tarife der öffentlichen Unternehmen ses ein durch Volksentscheid beschlossenes Gesetz
sowie Dienst- und Versorgungsbezüge. Die Volks- auszufertigen und im Hamburgischen Gesetz- und
initiative kommt nach Art. 50 Abs. 1 Satz 3 HV Verordnungsblatt zu verkünden. Die andere Vorla-
zustande, wenn sie von mindestens 10.000 Wahl- ge bindet nach Art. 50 Abs. 4a) HV im Falle eines
berechtigten unterstützt wird. Für die Sammlung erfolgreichen Volksentscheids Bürgerschaft und
der Unterschriften haben die Initiatoren nach Ein- Senat, wobei die Bürgerschaft die Bindungswirkung
gang der Anzeige beim Senat sechs Monate Zeit, durch Beschluss beseitigen kann.
§ 5 Abs. 1 Volksabstimmungsgesetz (VAbstG).
In Hamburg fanden zwischen 1997 und 2020
Mit dem Volksbegehren hat das Landesvolk in insgesamt 57 Volksinitiativen, 16 Volksbegehren
21
Hamburg ein Gesetzesinitiativrecht, also eine echte und 7 Volksentscheide statt.
Mitwirkungsmöglichkeit an der Staatstätigkeit.
Die Initiatoren haben nach Art. 50 Abs. 2 und Eine Besonderheit sind die zwischen Volksinitia-
Abs. 3 HV, §§ 6 ff. VAbstG drei Wochen Zeit, um tiven und Bürgerschaftsabgeordneten getroffe-
Unterschriften von mindestens einem Zwanzigstel nen Einigungen, aus denen auch die sogenannten
der Wahlberechtigten zu sammeln. „Bürgerverträge“ entstanden. Dieser Begriff wurde
im Zuge der Einigung um die Unterbringung von
Im Anschluss kann nach Art. 50 Abs. 3 Satz 3 Geflüchteten im Jahr 2015 entwickelt. Hierbei wird
HV die Durchführung eines Volksentscheids beim ein informeller Konsens gefunden, der anschlie-
Senat beantragt werden. Er ist nach Art. 50 Abs. 3 ßend von der Bürgerschaft beschlossen und von
Satz 10 HV erfolgreich, wenn zwei Voraussetzun- der Exekutive umgesetzt wird. Ein Volksentscheid
gen kumulativ erfüllt werden. Der Gesetzentwurf ist danach nicht mehr erforderlich. Seit 2013 ist
oder die andere Vorlage muss die Mehrheit der dies ein gängiges Verfahren, um den Interessen
22
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben von Volksinitiativen Rechnung zu tragen.
und gleichzeitig die Zahl von Stimmen auf sich
vereinigen, die der Mehrheit der im gleichzeitig (2) Fakultatives Referendum
gewählten Parlament repräsentierten Stimmen der Seit dem Jahr 2008 gibt es die Möglichkeit der
Hamburger:innen entspricht. Bei Verfassungsän- Durchführung eines fakultativen Referendums,
23
derungen bedarf es zwei Drittel der abgegebenen das in Art. 50 Abs. 4 HV geregelt ist. Wenn die
Stimmen, vgl. Art. 50 Abs. 3 Satz 11 HV. Nach Bürgerschaft ein Volksgesetz oder einen Volks-
§ 23a VAbstG hat der Senat innerhalb eines Mo- entscheid über eine andere Vorlage ändern will,
nats nach Feststellung des Abstimmungsergebnis- kann innerhalb von drei Monaten nach der Ver-
20 Thieme, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, Kommentar, 1. Aufl. 1998, Art. 50, S. 151.
21 BIS/Landeswahlamt, Übersicht der Volksabstimmungen in Hamburg seit 1997, Stand: 07.12.2020 (abrufbar unter: https://
www.hamburg.de/contentblob/104078/1b66594f50b2f398acaeb7bb0cd9b469/data/volksabstimmungen-uebersicht.pdf).
22 Mehr Demokratie Hamburg, Bisherige Volksinitiativen, 2018, Lfd. Nr. 33, 35, 39, 40, 43, 45, 46, 48, 49 (abrufbar unter:
https://hh.mehr-demokratie.de/themen/direkte-demokratie/volksinitiativen/bisherige-volksinitiativen/).
23 Elftes Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg v. 16.12.2008 (HmbGVBl. 431).
HAMBURGER BÜRGER:INNENBETEILIGUNGSBERICHT 202013
kündung des Änderungsgesetzes von 2,5 % der die in Hamburg als eine Art gewählter Verwal-
27
Wahlberechtigten diesbezüglich per Unterschrift tungsausschüsse fungieren, gemeinsam mit dem
ein Volksentscheid verlangt werden. Das Volk kann Europäischen Parlament gewählt. Wahlberechtigt
also gegen ein Parlamentsgesetz vorgehen, das sind nach § 6 BezVWG alle EU-Bürger:innen des
einen Volksentscheid ändern will. Hiermit gewährt Bezirks, die am Wahltag 16 Jahre alt sind, seit
die Hamburgische Verfassung einem Volksent- mindestens drei Monaten eine Wohnung oder ihren
24
scheid einen hohen Bestandsschutz. gewöhnlichen Aufenthaltsort in Hamburg haben
und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Bisher kam dieses Instrument noch nicht zum
Einsatz. Die Wahlbeteiligung bei den Wahlen zu den Be-
zirksversammlungen im Jahr 2019 betrug 58,0 %,
(3) Bürgerschaftsreferendum was einen erheblichen Anstieg im Vergleich zur
Im Jahr 2015 wurde zudem Art. 50 Abs. 4b) HV in Wahlbeteiligung von 2014 darstellt, wo sie bei
25 28
die Hamburgische Verfassung eingefügt. Hiermit 40,9 % lag.
wurde ein neues Instrument direkter Demokratie
geschaffen: die Möglichkeit eines Parlaments- bzw. 3.1.4.2 § 14 BezVG – Fragen an Bezirks-
Regierungsreferendums. Senat und Bürgerschaft versammlungen und Ausschüsse
wurde damit ermöglicht, ein Bürgerschaftsreferen- Eine Möglichkeit für Bürger:innen, mit der Be-
dum und somit einen Volksentscheid „von oben“ zirkspolitik in Kontakt zu treten besteht darin, in
einzuleiten. öffentlichen Sitzungen der Bezirksversammlungen
und ihrer Ausschüsse Fragen an die Mitglieder zu
Dieses Instrument wurde bisher erst einmal be- stellen. Diese Möglichkeit kann Einwohner:innen
züglich der Frage genutzt, ob Hamburg sich für die nach § 14 Abs. 3 BezVG von der jeweiligen Be-
Ausrichtung der Olympischen Spiele 2024 bewer- zirksversammlung bzw. den Ausschüssen gegeben
ben sollte. Dies wurde von den Hamburger:innen werden. Aus der Geschäftsordnung der jeweiligen
26
im Ergebnis verneint. Bezirksversammlung können sich hierzu noch de-
tailliertere Regelungen ergeben.
3.1.4 Bezirksebene
Die formellen Instrumente auf Bezirksebene ori- 3.1.4.3 § 20 BezVG – Eingaben
entieren sich an denen der Landesebene. Eingaben werden gemäß § 20 BezVG durch die
Geschäftsordnung (GO) der Bezirksversammlungen
3.1.4.1 § 4 Bezirksverwaltungsgesetz geregelt. So sieht beispielsweise § 16 der GO der
(BezVG) – Wahl der Bezirksver- Bezirksversammlung Hamburg-Mitte vor, dass sich
sammlung jede Bürgerin und jeder Bürger mit Eingaben und
Das Wahlrecht für die Bezirksversammlungen Beschwerden an die Bezirksversammlung wenden
29
bestimmt sich nach § 4 BezVG durch das Be- kann. Dies hat auf Ebene des Bezirks Hamburgs-
zirksversammlungswahlgesetz (BezVWG). Nach Mitte grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Das
§ 1 BezVWG werden die Bezirksversammlungen, Verfahren in den Fachausschüssen der Bezirksver-
24 Steinberg, Die Repräsentation des Volkes. Menschenbild und demokratisches Regierungssystem, 1. Aufl. 2013, S. 258.
25 Sechzehntes Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg v. 01.06.2015 (HmbGVBl. Nr. 20
vom 02.06.2015, 102).
26 Bü-Drucks. 21/10504 v. 27.09.2017, S. 1; Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein Olympia-Referendum am
29. November 2015 in Hamburg (abrufbar unter: https://www.statistik-nord.de/fileadmin/Dokumente/Wahlen/Hamburg/
Volksentscheide/2015/endgültig/Olympia-Referendum_am_29.November_2015_in%20_Hamburg_(Landesergebnis).pdf).
27 David, in: David/Stüber (Hrsg.), Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, Kommentar, 1. Aufl. 2020, Art. 4 Rn. 23.
28 Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein, Analyse der Wahlen zu den Bezirksversammlungen in Hamburg
am 26. Mai 2019, Endgültige Ergebnisse, S. 20 (abrufbar unter: https://www.statistik-nord.de/fileadmin/Dokumente/
Wahlen/Hamburg/Bezirksversammlungswahlen/2019/Analyse/Wahlanalyse_2019_Teil_1_ENDG%C3%9CLTIG.pdf).
29 Geschäftsordnung für die Bezirksversammlung Hamburg-Mitte und ihrer Ausschüsse v. 24.10.2019 (abrufbar unter: https://
www.hamburg.de/contentblob/1852094/d4339b247088558aaeb359006f5d84cc/data/geschaeftsordnung-bv.pdf).14
sammlung orientiert sich dabei nach § 16 Abs. 3 hängt von der jeweiligen Einwohnerzahl ab – das
der GO der Bezirksversammlung Hamburg-Mitte Begehren unterstützt haben. Das Bezirksamt stellt
am Gesetz über den Eingabenausschuss der Ham- nach § 32 Abs. 4 BezVG das Zustandekommen
burgischen Bürgerschaft. des Begehrens fest. Besonders zu erwähnen ist
die Sperrwirkung des § 32 Abs. 5 BezVG, die
Im Jahr 2018 wurden im Bezirk Hamburg-Mitte bei einem zulässigen Begehren eintritt, wenn ein
30
zwei, im Jahr 2019 drei Eingaben eingereicht. Drittel der erforderlichen Unterschriften beim Be-
zirksamt eingereicht wird. Bis zur Feststellung des
3.1.4.4 § 32 BezVG – Bürgerbegehren, Zustandekommens des Bürgerbegehrens, also bis
Bürgerentscheid und „Bürger- zur Einreichung der erforderlichen Unterschriften,
verträge“ dürfen die Bezirksorgane dann keine dem Begeh-
Die direkte Demokratie auf Bezirksebene wurde im ren entgegenstehenden Entscheidungen treffen
Jahr 1998 auf Initiative des Trägerkreises „Mehr oder vollziehen.
Demokratie in Hamburg“ mit dem ersten erfolgrei-
31
chen Volksentscheid eingeführt. Die Hamburger Spätestens vier Monate nach Zustandekommen
gaben sich mit dem „Gesetz zur Einführung von des Bürgerbegehrens wird nach § 32 Abs. 7 BezVG
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid“ somit selbst über den fraglichen Gegenstand ein Bürgerent-
das Recht, Bürgerbegehren und -entscheide in den scheid durchgeführt, wenn nicht die Bezirksver-
32
Bezirken herbeizuführen. Dieses Gesetz wurde im sammlung innerhalb von zwei Monaten dem An-
Jahr 2006 vom neuen Bezirksverwaltungsgesetz liegen zugestimmt hat. Ob der Bürgerentscheid
abgelöst, das Bürgerbegehren und -entscheide erfolgreich ist, entscheidet nach § 32 Abs. 9 BezVG
seitdem in § 32 BezVG regelt. die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
– es gibt also kein Quorum.
Bürgerbegehren und -entscheid stellen Instrumente
der direkten Demokratie dar, die zu verbindlichen Der Bürgerentscheid hat nach § 32 Abs. 11 BezVG
33
Sachentscheidungen im Einzelfall führen. Nach die Wirkung eines Beschlusses der Bezirksver-
§ 32 Abs. 1 BezVG können alle Wahlberechtigten sammlung und darf innerhalb von zwei Jahren
eines der sieben Hamburger Bezirke in allen Ange- nach Beschluss nicht durch einen anderen Bür-
legenheiten, die in die Zuständigkeit der Bezirks- gerentscheid geändert werden. Ein erfolgreicher
versammlung fallen, ein Bürgerbegehren initiieren. Bürgerentscheid hat wie ein Beschluss der Be-
Ausgenommen davon sind Personalentscheidungen zirksversammlung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BezVG
und Haushaltsbeschlüsse. Das Bürgerbegehren für das jeweilige Bezirksamt bindende Wirkung.
ist nach § 32 Abs. 2 BezVG schriftlich beim Be-
zirksamt anzuzeigen und muss eine Fragestellung Auf Bezirksebene wurden in Hamburg seit ihrer
enthalten, die lediglich mit „Ja“ oder „Nein“ zu Einführung im Jahr 1997 bis 2020 insgesamt 151
beantworten ist. Das Bezirksamt entscheidet über Bürgerbegehren initiiert, wobei es in 29 Fällen zu
34
die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens, § 32 Abs. einem Bürgerentscheid kam.
4 BezVG. Es kommt gemäß § 32 Abs. 3 BezVG
zustande, wenn innerhalb von sechs Monaten seit Zudem ist auch hier, wie bei der direkten Demo-
der Anzeige mindestens zwei oder drei Prozent kratie auf Landesebene, das Verfahren bekannt,
der wahlberechtigten Einwohner im Bezirk – dies dass (Bezirks-)Politik mit Bürgerinitiativen Verein-
30 Bezirksversammlung Hamburg-Mitte Drs. 21-5097 v. 21.03.2019, Anlage; Bezirksversammlung Hamburg-Mitte Drs. 22-
0812 v. 20.02.2020, Anlage.
31 BIS/Landeswahlamt, Übersicht der Volksabstimmungen in Hamburg seit 1997, Stand: 07.12.2020 (abrufbar unter: https://
www.hamburg.de/contentblob/104078/1b66594f50b2f398acaeb7bb0cd9b469/data/volksabstimmungen-uebersicht.pdf).
32 David, HV Kommentar (Fn. 16), Art. 50, Rn. 7.
33 David, HV Kommentar (Fn. 16), Art. 50, Rn. 9.
34 Mehr Demokratie Hamburg, Bürgerbegehren in Hamburg (abrufbar unter: https://hh.mehr-demokratie.de/nc/themen/
direkte-demokratie/buergerbegehren/bisherige-buergerbegehren/).
HAMBURGER BÜRGER:INNENBETEILIGUNGSBERICHT 202015
barungen trifft. Werden diese Einigungen von der in den Bezirken Altona, Eimsbüttel und Harburg.
Bezirksversammlung als Beschluss angenommen, So gab es in den Jahren 2014/2015 in Altona
müssen sie vom Bezirksamt umgesetzt werden. 42 Beteiligungsprojekte, in Eimsbüttel 58 und in
40
Diese „Bürgerverträge“ haben lediglich eine poli- Harburg vier.
tische Bindungswirkung, geben den Vertrauens-
leuten der Bürgerinitiative jedoch ein hohes Maß 3.2 Informelle Bürger:innen-
an inhaltlicher Gestaltungswirkung. beteiligung, § 10 Hamburgisches
Verwaltungsverfahrensgesetz
Zwischen 1998 und 2018 wurde von 144 Bürger- (HmbVwVfG)
begehrensverfahren 22 durch solche Kompromisse § 10 HmbVwVfG sieht die Nichtförmlichkeit
35
beendet. Insoweit ist auf die Balance zwischen des Verwaltungsverfahrens vor, wonach es ein-
dem Einbringen von Partikularinteressen und der fach, zweckmäßig und zügig durchzuführen ist.
Allgemeinwohlorientierung des Verwaltungshan- Der Verwaltung wird hiermit ein hohes Maß an
delns zu achten. Verfahrensermessen verliehen, innerhalb des-
sen sie verschiedenste Formen der informellen
3.1.4.5 § 33 BezVG – Kinder- und Jugend Bürger:innenbeteiligung nutzen kann.
41
beteiligung
Seit dem Jahr 2006 sieht § 33 BezVG vor, dass Im Zeitraum zwischen 2012 und 2016 fanden in
das Bezirksamt bei Planungen und Vorhaben, die Hamburg beispielsweise insgesamt 98 informelle
42
die Interessen von Kindern und Jugendlichen be- Beteiligungsverfahren statt. Wegen der Vielgestal-
rühren, diese in angemessener Weise zu beteiligen tigkeit der Beteiligungsformate kann hier nur ein
hat, wozu die Bezirksämter geeignete Verfahren beispielhafter Überblick über verschiedene projekt-
36
entwickeln sollen. bezogene Beteiligungsverfahren sowie eine Reihe
längerfristiger Formate der Bürger:innenbeteiligung
In diesem Bereich ging der Bezirk Eimsbüttel vo- gegeben werden. Einen Überblick über die the-
ran, indem das Bezirksamt gemeinsam mit der matischen Schwerpunkte sowie die bevorzugten
Bezirksversammlung im Jahr 2011 eine Ausfüh- Beteiligungsmethoden gibt folgende Tabelle 4,
rungsvereinbarung zur Anwendung des § 33 BezVG die aus der im Jahr 2020 durchgeführte Umfrage
37
entwickelte und abschloss. Die Bezirke Bergedorf, entstandenen ist. Die eingeklammerten Zahlen
Hamburg-Mitte und Altona zogen nach und ent- bilden die gemeldete Häufigkeit der Verfahren
wickelten ebenfalls Ausführungsvereinbarungen. pro Jahr ab.
In Hamburg-Nord, Wandsbek und Harburg wird
§ 33 BezVG dagegen nur durch Einzelmaßnah-
38
men umgesetzt. Regelhaft werden Kinder und
Jugendliche in allen Bezirken nach den Vorgaben
des § 8 Abs. 1 SGB VIII und bei Planungsprozessen
39
zu Spiel- und Sportanlagen beteiligt. Statistisch
erfasst werden die Beteiligungsvorgänge lediglich
35 Übersicht zu Bürgerbegehren in: Mehr Demokratie Hamburg, Noch viel Luft nach oben, Anhang 2, S. 55 ff., Lfd. Nr. 2, 19,
22, 29, 39, 43, 59, 60, 67, 73, 86, 98, 121, 123-129, 133, 140 (abrufbar unter: https://hh.mehr-demokratie.de/fileadmin/
pdf/MD_HH/2018_09_10_BB_Hamburg_20Jahre_Broschu__re_web.pdf).
36 Bü-Drs. 21/3011 v. 02.02.2016, S. 1
37 Vereinbarung zwischen dem Bezirksamt und der Bezirksversammlung Eimsbüttel zur Anwendung des § 33 BezVG v.
13.07.2011 (abrufbar unter: https://www.hamburg.de/contentblob/3953082/c8bdeda90b429ade3017f3c5b291b049/
data/vereinbarung-zu-§33-bezvg.pdf).
38 Bü-Drs. 21/3011 v. 02.02.2016, S. 1 f.
39 Bü-Drs. 21/3011 v. 02.02.2016, S. 3.
40 Bü-Drs. 21/3011 v. 02.02.2016, S. 4 f.
41 Arndt, Die Bürgerbeteiligung im Allgemeinen Verwaltungsrecht, DVBl 1, 2015, 6 (6).
42 Bü-Drs. 21/7722 v. 24.02.2017, S. 2.16
Fachbehörden Bezirksämter die Bürger:innenbeteiligung besonders relevanten
Thematische Ressortspezifisch (Stadt-)Planung (im Projekte im Rahmen der Digitalstrategie namens
Schwerpunkte Vorfeld zu §3 BauGB), „DIPAS“ und „3D-Stadtmodell“ werden vom LGV
Quartiersentwicklung, 44
und der BSW bearbeitet.
RISE
Formate/ Großveranstaltungen –
Methodik (7) Eine der künftigen Aufgaben wird es in diesem
(pro Jahr) Zusammenhang sein, die Planungs- und Beteili-
Workshops (13) Workshops (92)
gungskultur in Hamburg weiter auszubauen und
Werkstattgespräche Werkstätten (18)/
(19) Runde Tische (7) neue Beteiligungsoptionen für die Bürger:innen zu
erschließen. Hierfür sollen unter Berücksichtigung
Online-Konsulationen/ Online-Konsulationen/
Befragungen (8) Befragungen/DIPAS bestehender Formate wie DIPAS neue Informa-
(16) tions- und Partizipationsverfahren entwickelt und
Foren (8) Foren (3) erprobt werden, unter Einbindung der Fachbehör-
Kundenzentren Instagram-Abfrage/ den, der Bezirksverwaltung und des Amts für IT
45
Umfrage (laufend) Online-Abstimmung (3) und Digitalisierung.
Beiräte (grds. 12 pro Beiräte (ca. 3–7 Beiräte
Beirat) pro Bezirk mit 6–12 3.2.2 Fachbehörden
Sitzungen pro Jahr)
Die Umfrage zu Bürger:innenbeteiligung in der
Tabelle 4: Überblick thematische Schwerpunkte und hamburgischen Verwaltung im Jahr 2020 ergab,
Methoden der Bürger:innenbeteiligung in Hamburg dass informelle Bürger:innenbeteiligung in der
BSW, BUKEA, FB, BVM, BAGSFI, und BKM statt-
Aus der Tabelle ergibt sich, dass insbesondere findet, vgl. Tabelle 5.
Workshops und Werkstattgespräche beliebte Be-
teiligungsformate sind. Digitale Beteiligung wird Fach Keine Formelle Informelle
häufig zur Begleitung von Verfahren genutzt, stellt behörden BüBe BüBe BüBe
bisher aber keinen Schwerpunkt in der Methodik BIS X
dar. BJV X
BSB X
Im Folgenden werden für die Beteiligung relevante BWI X
Verwaltungseinheiten mit beispielhaften Projekten
BWFGB X
dargestellt.
BSW X X
BUKEA X X
3.2.1 Senatskanzlei/Amt für IT und
Digitalisierung (ITD) BVM X
Der Hamburgische Senat führt selbst keine Be- BAGSFI X
teiligungsverfahren durch. Er unterstützt jedoch BKM X
die Verwaltung organisatorisch in diesem Bereich FB X
und hat anschließend an die „Strategie Digitale
Stadt“ von 2015 im Januar 2020 die „Digital- Tabelle 5: Überblick informelle Bürger:innen
43
strategie für Hamburg“ beschlossen, mit der beteiligung in den Fachbehörden
in allen Lebensbereichen des Gemeinwesens die
Digitalisierung in der Stadt vorangebracht wer- Im Folgenden werden die Fachbehörden mit ein-
den soll. Die für die Stadtplanung und damit für zelnen, herausragenden Projekten dargestellt, um
43 Senatskanzlei, Digitalstrategie für Hamburg, 2020 (abrufbar unter: https://static.hamburg.de/fhh/epaper/digitalstrate-
gie/#0).
44 Senatskanzlei, Pressearchiv, Senat beschließt Digitalstrategie für Hamburg, 2020 (abrufbar unter: https://www.hamburg.
de/pressearchiv-fhh/13512468/digitalstrategie-fuer-hamburg/).
45 Senatskanzlei, Digitalstrategie für Hamburg, 2020, S. 42 (abrufbar unter: https://static.hamburg.de/fhh/epaper/digital-
strategie/#0).
HAMBURGER BÜRGER:INNENBETEILIGUNGSBERICHT 202017
einen Überblick über Hintergründe und Art der Ver- (2) Stadtwerkstatt
fahren zu geben. Die thematischen Schwerpunkte Im Jahr 2012 hat der Hamburger Senat auf Ersu-
der Projekte sind stets spezifisch am Ressort der chen der Bürgerschaft beschlossen, eine „Ham-
jeweiligen Fachbehörde ausgerichtet. burger Stadtwerkstatt“ einzurichten, mit der „eine
neue Planungskultur in Hamburg“ gefördert werden
3.2.2.1 Behörde für Stadtentwicklung sollte. Hierzu sollten zusätzlich zu der im BauGB
und Wohnen (BSW) formell vorgesehenen Bürger:innenbeteiligung ver-
Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen stärkt informelle Beteiligungsverfahren in sehr
weist aufgrund ihres stadtplanerischen Themen- frühen Planungsphasen entwickelt und durchge-
51
schwerpunktes besonders viele verschiedene An- führt werden.
sätze im Bereich der Bürger:innenbeteiligung auf.
Die Stadtwerkstatt operiert auf drei Ebenen. Sie
(1) Projekte fungiert als Dach für Diskussionsveranstaltungen
Es gibt vier Entwicklungsprojekte im Amt für Lan- zu Themen vom gesamtstädtischem Interesse,
46
desplanung und Stadtentwicklung der BSW, die für Informations- und Partizipationsverfahren im
aufgrund ihrer übergeordneten Bedeutung für die Verantwortungsbereich der Bezirke sowie Infor-
Entwicklung Stadt auf dieser ministeriellen Ebene mations- und Partizipationsverfahren im Verant-
angesiedelt sind. wortungsbereich des Senates. (Anm.: Verfasser:
52
gemeint sind die Bezirksämter)
Projektgruppe HafenCity
47
Projektgruppe Planung Mitte Altona
48
Als Stabsstelle berät und unterstützt die Stadt-
Projektgruppe Deckel A7
49
werkstatt bei Bedarf alle planungsverantwortlichen
Projektgruppe Sprung über die Elbe
50
Stellen in der Hamburger Verwaltung sowie die
städtischen Projekentwicklungsgesellschaften oder
Die Projekte verfügen über eigene Homepages, städtischen Unternehmen. Auch das Label „Stadt-
Newsletter und Projektzeitungen, über die die werkstatt“ kann für einzelne Beteiligungsverfah-
Öffentlichkeit sich informieren kann. Zudem wer- ren genutzt werden, z. B. für die „Stadtwerkstatt
den nach Bedarf Informationsveranstaltungen Moorfleet“ (2019). Unabhängig von konkreten
angeboten und jeweils ergänzend zum formellen Planungsvorhaben entwickelt die Stadtwerkstatt
Beteiligungsverfahren mit externen Dienstleistern für die Hamburger Verwaltung Methoden und In-
wie der steg (Stadterneuerungs- und Stadtentwick- strumente zur Bürgerbeteiligung, wie z. B. DIPAS
lungsgesellschaft Hamburg mbH) und Urbanista (s.u.). Für die Bezirksämter stellt die Stadtwerk-
Beteiligungsformate entwickelt und angeboten. statt ein Angebot dar, das individuell in Anspruch
genommen werden kann.
46 Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Landesplanung und Stadtentwicklung, Organigramm, 2020 (abrufbar
unter: https://fhhportal.ondataport.de/websites/0044/Organisation/OrganigrammeBSW/Amt-f%C3%BCr-Landesplanung-
und-Stadtentwicklung.pdf).
47 Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Projekte, HafenCity (abrufbar unter: https://www.hamburg.de/stadtplanung/
projekte/hafencity/)
48 Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Entwicklungen rund um den Diebsteich und in Mitte Altona (abrufbar unter:
https://www.hamburg.de/diebsteich-mittealtona/10955308/einfuehrung-diebsteich-mitte-altona/).
49 Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Freiraum und Ruhe, neue Grünflächen auf der A 7, 2020 (abrufbar unter: https://
www.hamburg.de/contentblob/13964576/fe1280184bdc11188afaa9cd636de66c/data/d-broschuere-%E2%80%9Efreiraum-
und-ruhe-%E2%80%93-neue-gruenflaeche-auf-der-a-7%E2%80%9C-mai-2020.pdf).
50 Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Projekte, Sprung über die Elbe (abrufbar unter: https://www.hamburg.de/
sprung-ueber-die-elbe/)
51 Bü-Drs. 20/3939 v. 24.04.2012, S. 1 f.; Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Was ist die Stadtwerkstatt? (abrufbar
unter: https://www.hamburg.de/aufgabe/3364678/was-ist-stadtwerkstatt/).
52 Bü-Drs. 20/3939 v. 24.04.2012, S. 4 f. (Anm.: Mit „Bezirke“ gemeint sind die Bezirksämter. Die umgangssprachliche Bezeich-
nung dieser Ämter als „Bezirke“ ist weit verbreitet, aber oft irreführend, da „Bezirke“ im Hamburgischen Verfassungsrecht
eine ausschließlich räumliche Bedeutung haben.)18
Abbildung 2: Überblick Handlungsfelder der Stadtwerkstatt
Aktuelle Beispiele für Planungsprojekte mit ge- gen digitale Karten, Luftbilder, Pläne, 3D-Modelle
samtstädtischer Bedeutung sind die Projekte und Geodaten abrufen und konkretes Feedback zu
53 54
Oberbillwerder und Grasbrook , bei welchen Planungsvorhaben geben. Nachdem DIPAS bereits
neue Stadtteile für Hamburg entstehen sollen. während der Entwicklung beispielweise bei den
Grasbrook-Werkstätten erprobt wurde, steht es
(a) Projekt Digitale Partizipation (DIPAS) seit Anfang 2021 allen Hamburger Behörden sowie
den städtischen Gesellschaften und Unternehmen
Das Projekt Digitales Partizipationssystem (DIPAS) zur Verfügung. Die open-source-Software wurde
wurde im Nachgang des Projektes „Finding Places“ außerdem unter http://www.dipas.org/ auch für
im September 2017 gestartet. Es verbindet das die Nachnutzung durch andere Kommunen oder
seit 2016 in Hamburg eingesetzte Online-Beteili- wissenschaftliche Einrichtungen bereitgestellt.
gungstool, das von der Stadtwerkstatt zusammen Nach dem Abschluss des ursprünglichen For-
mit dem des Landesbetrieb für Geoinformation schungs- und Entwicklungsprojektes Ende 2020
und Vermessung (LGV) entwickelt wurde, mit dem wird DIPAS durch die Stadtwerkstatt und den LGV
Konzept der vom CityScienceLab der HCU im kontinuierlich weiterentwickelt.
Rahmen von „Finding Places“ verwendeten di-
gitalen Stadtmodelle. Die Online-Komponente (b) Civitas Digitalis
zusammen mit der Vor-Ort-Komponente, die auf
mobilen, digitalen Datentischen läuft, bilden so Das Projekt Civitas Digitalis steht im Zusammen-
ein medienbruchfreies System für die informelle hang mit der Entwicklung einer Smart City. Neben
Bürger:innenbeteiligung. Die Bürger:innen können anderen Projektpartnern aus Kassel und München
damit von zu Hause aus, mobil oder in Veranstaltun- waren in Hamburg die Universität Hamburg, die
53 Website Oberbillwerder (abrufbar unter: https://www.oberbillwerder-hamburg.de/).
54 Website Grasbrook (abrufbar unter: https://www.grasbrook.de/projekt-ueberblick/).
HAMBURGER BÜRGER:INNENBETEILIGUNGSBERICHT 202019
58
Stadtwerkstatt und der LGV beteiligt. Es startete festgelegt sind. Zur Konkretisierung dienen
als eigenständiger Chat- oder Eingabebot und die Globalrichtlinie RISE, die Förderrichtlinien
hat zum Ziel, die Entwicklung neuer Angebote RISE sowie Leitfäden für die Praxis.
für die Smart Service Stadt der Zukunft zu för-
dern. Durch die Mitwirkung der Bürger:innen an Die Stärkung der Mitwirkungsmöglichkeiten und
der Stadtentwicklung soll deren Lebensqualität der Eigenaktivität der Bewohner:innen gehört
55
gesteigert werden. Der Fokus des Projekts lag zu den gesamtstädtischen Leitzielen von RISE.
auf der Frage, wie man Beiträge von Bürgern, die Zentrales Anliegen ist es,
klassisch auf Papierzettel geschrieben werden,
digital übersetzen kann. Der „Facilibot“ ermög- Bewohnerinnen und Bewohner sowie sonstige
licht nun die Eingabe von Beiträgen, während Akteurinnen und Akteure zu motivieren, an der
das „Faciliboard“ als Dashboard die Analyse und Entwicklung des Quartiers, einzelner Projekte
56
Evaluation der Beiträge unterstützt. So können oder Aktivitäten mitzuwirken,
die Bürger:innen bei Präsenzveranstaltungen bei- den sozialen Zusammenhalt im Gebiet zu stär-
spielweise einen QR-Code scannen und direkt ken,
ihre Beiträge über den Facilibot abgeben. Der an vorhandene örtliche Potenziale anzuknüpfen,
protoypische Chatbot kam erstmals im Rahmen Netzwerke zu stärken und weiter auszubauen
des Beteiligungsverfahrens im November 2018 sowie
um die Planungen zum Grasbrook zum Einsatz.
57
dauerhaft tragfähige Strukturen für die Zeit
nach der Förderung zu etablieren, so dass eine
59
Komponenten von Civitas Digitalis wurden mitt- Verstetigung der Beteiligung erzielt wird.
lerweile in DIPAS integriert.
In den RISE-Fördergebieten werden die
(3) Quartiers- und Stadtteilentwicklung Bewohner:innen und Akteur:innen des Quar-
(a) Rahmenprogramm Integrierte Stadtteilent- tiers umfassend an der Gebietsentwicklung
wicklung (RISE) beteiligt. Regelhaft wird ein/e externe/r
Gebietsentwickler:in eingesetzt, der/die
Das Rahmenprogramm Integrierte Stadtteil- im Quartier ein Stadtteilbüro betreibt, das
entwicklung (RISE) fasst die Programmseg- Bewohner:innen als Informations- und An-
mente der Bund-Länder-Städtebauförderung laufstelle dient und es wird ein Stadtteil- bzw.
unter einem Dach zusammen. Quartiere mit Quartiersbeirat gebildet.
besonderem Entwicklungsbedarf sollen städ-
tebaulich aufgewertet und sozial stabilisiert Nach Möglichkeit werden alle im Gebiet lebenden
werden. Aktuell werden in Hamburg 27 RISE- Bevölkerungs- und Sozialgruppen, insbesondere
Quartiere unterstützt, die in den verschiedenen auch Menschen mit Migrationshintergrund, in
Programmen der Bund-Länder-Städtebauför- den Gebietsentwicklungsprozess einbezogen.
derung festgelegt sind. Insgesamt werden 33 Darüber hinaus sollen die Akteur:innen vor Ort
Fördergebiete gezählt, da einige Quartiere in wie z.B. Initiativen, Vereine, Institutionen und
mehreren Programmen der Städtebauförderung Träger sowie Gewerbetreibende und Unter-
55 Website Civitas Digitalis (abrufbar unter: https://civitas-digitalis.informatik.uni-hamburg.de/); Website Civitas Digitalis,
Projektpartner (abrufbar unter: https://civitas-digitalis.informatik.uni-hamburg.de/ueber-uns/projektpartner/).
56 Website Civitas Digitalis, Bürgerbeteiligung und Künstliche Intelligenz (abrufbar unter: https://civitasdigitalis.fortiss.org/#/).
57 Handlungsbroschüre zum Verbundforschungsprojekt Civitas Digitalis, 2020, S. 81 (abrufbar unter: https://civitas-digitalis.
informatik.uni-hamburg.de/wp-content/uploads/2019/11/Handlungsbrosch%C3%BCre-zum-Verbundforschungsprojekt-
Civitas-Digitalis.pdf).
58 Stand: Oktober 2021. Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Karte und Liste der Fördergebiete (abrufbar unter:
https://www.hamburg.de/karte-und-liste-der-foerdergebiete/).
59 Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Leitfaden zur Beteiligung in der Integrierten Stadtteilentwicklung, S. 8 (abrufbar
unter: https://www.hamburg.de/contentblob/4327560/db33e793ce8d6819912874a52336986d/data/leitfaden-rise-
beteiligung-pdf-download.pdf).Sie können auch lesen