Hogan Lovells Kartellrechts-Radar - Frühling 2020 - Was Sie auf dem Schirm haben sollten

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Hogan Lovells Kartellrechts-Radar - Frühling 2020 - Was Sie auf dem Schirm haben sollten
Hogan Lovells
Kartellrechts-Radar
Frühling 2020
– Was Sie auf dem Schirm haben sollten

Fokus COVID-19                                        können. Die Bescheinigungen sollen Unterneh-
                                                      men zusätzliche Rechts- und Handlungssicherheit
Kartellrecht in Zeiten der                            bei ihrer Zusammenarbeit zur Vermeidung von
Corona-Pandemie                                       Versorgungsengpässen vermitteln. Dies gilt ins-
                                                      besondere für Fälle, in denen Unklarheit über die
Es gibt wohl kaum einen Rechtsbereich, der inner-
                                                      Vereinbarkeit der Kooperation mit EU-Wettbe-
halb der letzten zwei Monate nicht von dem Aus-
                                                      werbsrecht besteht. Derzeit hat die EU-Kommissi-
bruch der Corona-Pandemie beeinflusst worden
                                                      on etwa der Medicines for Europe, einer Koopera-
wäre. Das Kartellrecht ist hier keine Ausnahme. Die
                                                      tion zwischen Arzneimittelherstellen, einen Com-
andauernde Krisensituation stellt dabei sowohl
                                                      fort Letter ausgestellt (abrufbar hier; siehe auch
Unternehmen als auch Kartellbehörden vor neue
                                                      unseren vertieften Blogbeitrag hier). Die EU-Kom-
Herausforderungen. Welche Entwicklungen und
                                                      mission hat zudem jüngst verlauten lassen, dass
Fallstricke es angesichts dessen im Bereich des
                                                      es zudem diverse Anfragen aus dem Agrar- und
europäischen Kartellrechts zu berücksichtigen gilt,
                                                      Lebensmittelsektor gibt. Zudem sei bereits vor
haben wir in dem nachfolgenden Artikel
                                                      COVID-19 erwogen worden, Kooperationen zur
zusammengestellt (siehe auch unser
                                                      Reduzierung des Kohlenstoffdioxid-Ausstoßes mit
Themen-Panel hier).
                                                      Comfort Letter zu unterstützen.
Suspendierung des Kartellrechts                       Bereits zuvor erklärte die EU-Kommission
in Krisenzeiten?                                      gemeinsam mit den nationalen Kartellbehörden
In Krisenzeiten kann für Unternehmen ein Bedürf-      der EU-Mitgliedstaaten in einer Stellungnahme
nis nach verstärkter Zusammenarbeit mit Wett-         des sog. European-Competition-Network (ECN)
bewerbern zum Zwecke der Krisenbewältigung            vom 23. März 2020, nicht aktiv gegen Unterneh-
existieren, dem das Kartellrecht jedoch naturge-      menskooperationen vorzugehen, die zur Vermei-
mäß Grenzen setzt. Um insbesondere Unterneh-          dung von Versorgungsengpässen initiiert werden
men aus versorgungskritischen Wirtschaftssekto-       (abrufbar hier; siehe auch unseren vertieften Blog-
ren eine flexible Reaktion auf die Herausforderun-    beitrag hier).
gen der Corona-Pandemie zu ermöglichen, veröf-        Im Rahmen ihrer bisherigen Veröffentlichungen
fentlichte die EU-Kommission am 8. April 2020         haben die europäischen Wettbewerbsbehörden
den sog. befristeten Rahmen zur Beurteilung von       jedoch stets davor gewarnt, die gegenwärtige Kri-
krisenbedingten Kooperationen im Zusammen-            sensituation als Deckmantel für kartellrechtswid-
hang mit der COVID-19-Pandemie (abrufbar hier;        rige Verhaltensweisen zu nutzen. Trotz der Locke-
siehe auch unseren vertieften Blogbeitrag hier).      rungen bei der Durchsetzung des Kartellrechts in
Der befristete Rahmen beinhaltet Orientierungs-       versorgungskritischen Wirtschaftssektoren haben
hilfen der EU-Kommission zur kartellrechtlichen       Unternehmen daher auch in Zeiten der Corona-
Beurteilung von krisenbedingten Kooperatio-           Pandemie die kartellrechtlichen Regeln grund-
nen zwischen Unternehmen. Die EU-Kommission           sätzlich uneingeschränkt zu befolgen (siehe auch
bezieht sich dabei insbesondere auf kartellrecht-     unseren vertieften Blogbeitrag hier).
lich vertretbare Kooperationsformen von Unter-
nehmen des Medizinsektors. Neben den Orientie-
rungshilfen eröffnet der befristete Rahmen zudem
die Möglichkeit der EU-Kommission, in Ausnah-
mefällen Bescheinigungen (sog. Comfort Letter)
über die kartellrechtliche Vertretbarkeit konkreter
Kooperationsprojekte ausstellen zu
                                                                                                            1
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    COVID-19 und Fusionskontrolle                         3. April 2020 erfolgten Änderung des befristeten
    Die Corona-Pandemie wirkt sich darüber hinaus         Rahmens (abrufbar hier) wurden u.a. weitere fünf
    erheblich auf die Strukturierung und Durchfüh-        Arten von Beihilfemaßnahmen ergänzt.
    rung von M&A-Transaktionen weltweit aus.              Der befristete Rahmen gilt zunächst bis zum 31.
    Trotz der Bemühungen der Kartellbehörden, den         Dezember 2020. Die EU-Kommission wird vor
    ordentlichen Geschäftsbetrieb (auf elektronischem     diesem Datum prüfen, ob eine Verlängerung des
    Wege) aufrechtzuerhalten, ist in zahlreichen euro-    befristeten Rahmens erforderlich ist.
    päischen Ländern mit Einschränkungen bei der
    Durchführung von Fusionskontrollverfahren zu                  Take away
    rechnen (siehe auch unseren vertieften Blogbei-          Auch in Zeiten der Corona-Pandemie fin-
    trag hier). So fordern neben der EU-Kommissi-            det das Kartellrecht dem Grunde nach
    on auch die Kartellbehörden in Deutschland und           vollumfänglich Anwendung. Vor diesem
    Frankreich Unternehmen dazu auf, Fusionskont-            Hintergrund sollten Unternehmen (auch
    rollanmeldungen so weit wie möglich zu verschie-         krisenbedingte) Kooperationen mit Wett-
    ben. Die österreichische Bundeswettbewerbsbe-            bewerbern stets kartellrechtlich begleiten
    hörde hat wiederum den Beginn der Prüfungsfrist          lassen und ggf. mit den jeweils zuständi-
    für sämtliche, bis zum 30. April 2020 angemelde-         gen Kartellbehörden abstimmen. Im Hin-
    te Zusammenschlussvorhaben auf den 1. Mai 2020           blick auf die Fusionskontrolle sollten ins-
    festgelegt. In Deutschland läuft zudem aktuell ein       besondere für das Jahr 2020 geplante
    Gesetzgebungsvorhaben, mit dem die Prüffristen           M&A-Transaktionen durch realistisch ge-
    in der Fusionskontrolle für alle Anmeldungen von         staltete long-stop-dates vertraglich ab-
    Zusammenschlüssen in der Zeit vom 1. März bis            gesichert werden. Unternehmen sollten
    zum 31. Mai 2020 verlängert werden sollen. Kon-          schließlich auch überprüfen, inwiefern sie
    kret sollen die Fristen für Prüfungen in der Pha-        in den Geltungsbereich von Beihilferege-
    se 1 auf zwei Monate und bei einer vertieften Prü-       lungen der EU-Mitgliedstaaten fallen und
    fung auf insgesamt sechs Monate verlängert wer-          ggf. förderungsfähig sind.
    den (Pressebericht abrufbar hier).
    Für Unternehmen ist es daher insbesondere im
    Hinblick auf die zeitliche Planung von M&A-
    Transaktionen wichtig, mögliche Verzögerungen
                                                          Ausländische Direktin-
    bei der Erlangung kartellrechtlicher Behörden-        vestitionen auf dem
    freigaben vertraglich durch realistische long-stop-
    dates adäquat zu berücksichtigen.                     Prüfstand
    Lockerungen bei der Vergabe staatlicher               Angesichts der drastischen wirtschaftlichen Aus-
    Beihilfen                                             wirkungen der Corona-Krise wächst in Europa
                                                          die Sorge vor einem Ausverkauf der Industrie an
    Angesichts der gravierenden wirtschaftlichen Aus-
                                                          Investoren aus Drittstaaten. Vor diesem Hinter-
    wirkungen der Corona-Pandemie hat die EU-
                                                          grund bekommt die Krise eine besondere außen-
    Kommission bereits am 20. März 2020 auch einen
                                                          wirtschaftsrechtliche Dimension und rückt die in
    befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen ange-
                                                          Deutschland und weiteren EU-Mitgliedstaaten
    nommen (abrufbar hier, siehe auch unseren ver-
                                                          bestehenden Investitionsprüfverfahren bei M&A-
    tieften Blogbeitrag hier). Der befristete Rahmen
                                                          Transaktionen stärker in den Fokus.
    beschreibt dabei fünf Arten von Beihilfemaßnah-
    men, die von der EU-Kommission als mit dem            Reaktion der Europäischen Kommission
    europäischen Beihilferecht vereinbar erachtet wer-    Die Europäische Kommission veröffentlichte am
    den. Im Falle der Anwendung der beschriebenen         25. März 2020 Leitlinien betreffend ausländische
    Beihilfemaßnahmen durch die EU-Mitgliedstaaten        Direktinvestitionen (abrufbar hier). Darin fordert
    können die Hilfsprogramme trotz des weiterhin         sie die Mitgliedstaaten auf, ihre Überprüfungsme-
    geltenden Genehmigungsvorbehalts auch kurz-           chanismen für ausländische Direktinvestitionen in
    fristig von der EU-Kommission freigegeben wer-        vollem Umfang zu nutzen, um die Risiken für kri-
    den. So genehmigte die EU-Kommission bereits          tische Gesundheitsinfrastrukturen, die Versor-
    wenige Tage nach Erlass des befristeten Rahmens       gung mit kritischen Ressourcen und andere kriti-
    die ersten nationalen Hilfsprogramme, darunter        sche Sektoren vollständig zu berücksichtigen. Mit-
    auch das Hilfspaket der deutschen Bundesregie-        gliedstaaten, die noch nicht über Überprüfungs-
    rung vom 22. März 2020 (siehe hier). Mit der am       mechanismen verfügen oder deren Mechanismen
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    nicht alle einschlägigen Transaktionen abdecken,        Abweichende Sonderregeln gelten für den Erwerb
    wird aufgegeben, einen umfassenden Mechanis-            von Unternehmen, die in besonders sicherheits-
    mus einzurichten und in der Zwischenzeit alle           sensiblen Bereichen tätig sind (sogenannte sektor-
    anderen verfügbaren Möglichkeiten zu nutzen,            spezifische Prüfung). Dazu zählen Hersteller oder
    um in Fällen aktiv zu werden, in denen der Erwerb       Entwickler von Kriegswaffen und anderen militäri-
    eines bestimmten Unternehmens ein Risiko für            schen Schlüsseltechnologien, von besonders kons-
    die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in der      truierten Motoren oder Getrieben für gepanzer-
    EU mit sich bringen könnte.                             te militärische Kettenfahrzeuge und von Produkten
                                                            mit IT-Sicherheitsfunktionen, die für die Verarbei-
    Zuständigkeit liegt bei den Mitgliedstaaten             tung staatlicher Verschlusssachen genutzt werden.
    Im Gegensatz zur Fusionskontrolle liegt die
    Zuständigkeit für die Überprüfung ausländischer         Verschärfung des deutschen Außenwirt-
    Direktinvestitionen allein bei den Mitgliedstaaten.     schaftsrechts
    Daran ändert auch die am 10. April 2019 in Kraft        Unabhängig von der Corona-Krise hat das Bun-
    getretene Verordnung (EU) 2019/452 zur Schaf-           deskabinett am 8. April 2020 einen Gesetzent-
    fung eines Rahmens für die Überprüfung auslän-          wurf zur Änderung des Außenwirtschaftsgeset-
    discher Direktinvestitionen in der Union nichts         zes beschlossen (abrufbar hier). Zentrale Neue-
    (abrufbar hier). Mit der Verordnung werden Stan-        rung ist die Ausweitung des Prüfungsmaßstabs bei
    dards für die Überprüfung und ein Kooperations-         der Investitionsprüfung. Künftig wird es darauf
    mechanismus zwischen den Mitgliedstaaten sowie          ankommen, ob ein Erwerb zu einer „voraussichtli-
    zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommissi-          chen Beeinträchtigung“ der öffentlichen Ordnung
    on geschaffen. Letzterer umfasst die Möglichkeit,       oder Sicherheit führt; bisher war eine „tatsäch-
    Stellungnahmen zu Investitionen abzugeben. Die          liche Gefährdung“ maßgeblich. Neben den Aus-
    Entscheidung darüber, ob ein Überprüfungsme-            wirkungen eines Erwerbs in Deutschland können
    chanismus eingerichtet oder eine bestimmte aus-         außerdem Auswirkungen auf andere Mitgliedstaa-
    ländische Direktinvestition überprüft und unter-        ten sowie auf Projekte oder Programme von Uni-
    sagt wird, fällt jedoch weiterhin in die alleinige      onsinteresse berücksichtigt werden. Darüber hin-
    Verantwortung des betreffenden Mitgliedstaats.          aus wird jeder meldepflichtige Erwerb für die Dau-
    Bislang haben 14 Mitgliedstaaten entsprechende          er der Prüfung schwebend unwirksam sein. Bis-
    Überprüfungsmechanismen eingeführt (vollstän-           lang war dies nur bei der sektorspezifischen Prü-
    dige Liste abrufbar hier).                              fung möglich.
    Investitionsprüfung in Deutschland                      In einem zweiten Schritt sollen in Kürze ergän-
    Nach deutschem Außenwirtschaftsrecht                    zende Vorschläge zur Änderung der Außenwirt-
    unterfallen ausländische Direktinvestitionen in         schaftsverordnung vorgelegt werden. Geplant ist,
    deutsche Unternehmen der Investitionsprüfung            dass zur kritischen Infrastruktur bald auch die
    durch das Bundesministerium für Wirtschaft und          Bereiche Künstliche Intelligenz, Robotik, Halblei-
    Energie. Prüfungsmaßstab ist, ob der konkre-            ter, Biotechnologie und Quantentechnologie zäh-
    te Erwerb die öffentliche Ordnung oder Sicher-          len. Derzeit wird innerhalb der Bundesregierung
    heit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet.          diskutiert, ob auch Arzneimittel- und Impfstoff-
    Grundlage dafür sind das Außenwirtschaftsgesetz         hersteller explizit erwähnt werden sollten – dazu
    und die Außenwirtschaftsverordnung.                     dürfte der mutmaßliche Übernahmeversuch des
                                                            Tübinger Pharmaunternehmens CureVac durch
    Im Regelfall findet die sogenannte sektorübergrei-      die US-Regierung seinen Teil beigetragen haben.
    fende Prüfung Anwendung. Sie erfasst grundsätzlich
    alle Erwerbsvorgänge, durch die ein Unionsfremder
    mindestens 25% der Stimmrechte an einem inländi-
    schen Unternehmen erlangt. Gehört das inländische
    Unternehmen einem besonders sicherheitsrelevan-
    ten Bereich an (z.B. Betreiber kritischer Infrastruk-
    tur), liegt die Aufgreifschwelle bei 10% der Stimm-
    rechte. Um frühzeitig Rechtssicherheit zu erlangen,
    kann im Vorfeld des Erwerbs eine Unbedenklich-
    keitsbescheinigung beantragt werden.
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                                                          absprache auf den Beschaffungsvorgang, auf den
             Take away                                    das Schadensersatzbegehren gestützt ist, tatsäch-
        Die Europäische Union ist auch in der Co-         lich ausgewirkt hat: Stehe ein Verstoß gegen Art.
        rona-Krise weiter für ausländische Inves-         101 AEUV in Rede, so sei die Rechtsprechung des
        titionen offen. Trotzdem verstärkt die Kri-       EuGH zu berücksichtigen, nach der grundsätz-
        se einen anhaltenden Trend zu mehr Pro-           lich „jedermann“ Ersatz eines Schadens aus einem
        tektionismus. In der Praxis bedeutet dies,        Kartellverstoß verlangen könne, soweit nur zwi-
        dass betroffene M&A-Transaktionen, nicht          schen Schaden und Kartellverstoß ein ursächlicher
        nur im Gesundheitssektor, komplexer wer-          Zusammenhang bestehe. Hierzu müsse zur Haf-
        den und die Transaktionssicherheit ab-            tungsbegründung jedoch nicht festgestellt werden,
        nimmt. Auswirkungen können abgemil-               dass der gegenständliche Beschaffungsvorgang
        dert werden, indem bereits in einem frü-          kartellbetroffen sei. Daher gelte auch nicht das
        hen Stadium außenwirtschaftsrechtliche            Beweismaß des § 286 ZPO. Soweit sich aus dem
        Aspekte Berücksichtigung finden und den           Urteil „Schienenkartell I“ etwas anderes ergebe,
        zuständigen Behörden dargelegt wird, dass         werde daran „nicht festgehalten“. Stehe fest, dass
        die Übernahme nicht die gegenwärtige              die Kartellabsprache ursächlich für den geltend
        Krise ausnutzt.                                   gemachten Schaden sei, stehe zugleich die Kartell-
                                                          betroffenheit des diesbezüglichen Erwerbvorgangs
                                                          fest. Die Kartellbetroffenheit sei daher grundsätz-
                                                          lich mit der Schadensfeststellung Gegenstand der
    Fokus Kartellschadensersatz                           haftungsausfüllenden Kausalität.

    BGH konkretisiert die Beweisanforderun-               Das Beweismaß für die Schadensfeststellung rich-
    gen an die Kartellbetroffenheit und den               tet sich nach § 287 Abs. 1 ZPO. Der BGH hält an
                                                          der Ablehnung eines Anscheinsbeweises fest. Es
    Schadenseintritt
                                                          sei nicht davon auszugehen, dass sich jedes Kar-
    Im Urteil „Schienenkartell I“ zum sogenannten         tell allgemein und damit auf die in Rede stehen-
    Kartell der Schienenfreunde hatte der Bundes-         den Beschaffungsvorgänge preissteigernd aus-
    gerichtshof einem bisher anerkannten doppel-          wirke, sodass dadurch dem Abnehmer ein Scha-
    ten Anscheinsbeweis hinsichtlich Schadenseintritt     den entstehe. An dieser für einen Anscheinsbe-
    und Kartellbetroffenheit eine Absage erteilt (BGH,    weis erforderlichen Typizität des Geschehensab-
    Urt. v.11.12.2018, KZR 26/17; abrufbar hier; wir      laufs fehle es jedenfalls bei Quoten- und Kunden-
    berichteten hier). Das OLG Düsseldorf trat der        schutzkartellen. Es könne jedoch auf Erfahrungs-
    Absage des BGH offen entgegen (OLG Düsseldorf,        sätze als tatsächliche Vermutung und als Indiz im
    Urt. v. 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17; wir berichte-   Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung
    ten hier). Nun nutzte der BGH sein Urteil „Schie-     zurückgegriffen werden. Das Gewicht des Erfah-
    nenkartell II“ ebenfalls zum Kartell der Schienen-    rungssatzes hänge von der konkreten Ausprägung
    freunde zur Konkretisierung der Beweisanfor-          des Kartells und den weiteren Umständen ab, die
    derungen (BGH, Urt. v. 28.01.2020, KZR 24/17;         für oder gegen einen Preiseffekt der Kartellabspra-
    abrufbar hier).                                       che sprechen. Bei dem gegenständlichen Quoten-
    Gegenstand des Verfahrens ist die auf Kartell-        und Kundenschutzkartell komme einem solchen
    schadensersatz gerichtete Klage eines regiona-        Erfahrungssatz jedenfalls eine starke Indizwir-
    len Verkehrsunternehmens, gegen einen Herstel-        kung zu.
    ler und einen Händler von Schienen, Weichen und
    Schwellen, die sich an einem Quoten- und Kun-
    denschutzkartell beteiligt hatten. Die Vorinstanz
    hatte noch vor Erlass des ersten Schienenkartell-
    Urteils des BGH einen doppelten Anscheinsbe-
    weis dafür angenommen, dass sich das Kartell all-
    gemein preissteigernd ausgewirkt hätte und die
    Beschaffungsvorgänge der Klägerin auch konkret
    von der Kartellabsprache betroffen gewesen seien.
    Der BGH hat die Entscheidung auf die Revision
    der Beklagten aufgehoben.
    Zunächst bezog der BGH zur Kartellbetroffen-
    heit Stellung, d.h. zur Frage, ob sich die Kartell-
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                                                         Beschl. v. 23.01.2018, KVR 3/17, abrufbar hier)
             Take away                                   stellt das Bundeskartellamt klar, dass im Fall von
       Das BGH-Urteil „Schienenkartell II“ hat           Sonderrabattforderungen die Rabattforderung
       unmittelbare Implikationen für die Gel-           und die Gegenleistung objektiv nachvollziehbar
       tendmachung von oder die Verteidigung             begründet sein müssen. Eine pauschal vom Liefe-
       gegen Kartellschadensersatzansprüche.             rantenumsatz mit dem Händler berechnete und
       Das Merkmal der Kartellbetroffenheit              deshalb nicht lieferanten-, waren- oder artikelbe-
       dürfte erheblich an Bedeutung verlieren.          zogene Beteiligung vom Lieferanten an allgemei-
       Ein allgemeingültiger Anscheinsbeweis für         nen (Werbungs-) Kosten des Händlers begründe
       den Schadenseintritt gilt zwar nicht. Künf-       die Vermutung einer nicht sachlich gerechtfertig-
       tig dürfte es jedoch entscheidend auf den         ten Forderung. Zwar könne die Vermutung wider-
       Vortrag von Tatsachen zur Darlegung bzw.          legt werden, soweit eine leistungsgerechte Gegen-
       Widerlegung von Erfahrungssätzen als tat-         leistung objektiv erkennbar ist. Dies erschien dem
       sächliche Vermutungen oder Indiz für den          Bundeskartellamt nach vorläufiger Einschätzung
       Schadenseintritt ankommen.                        jedoch zweifelhaft, da die Rabattforderung allein
                                                         an das 75-jährige Jubiläum anknüpfte, Umsatz-
                                                         steigerungen lediglich vage in Aussicht gestellt
                                                         wurden und die Rabattforderung keinen Mengen-
    Fokus Missbrauchskontrolle                           rabatt darstellten.
    Anzapfverbot – Bundeskartellamt bestä-               Vor dem Hintergrund der vorläufigen Einschät-
    tigt seine Praxis                                    zung verzichtete XXXLutz auf die pauschale Son-
                                                         derrabattforderung und trat in individuelle Ver-
    Das Möbelhandelsunternehmen XXXLutz ver-
                                                         handlungen mit den Lieferanten. Im Zuge die-
    zichtet auf seine pauschale Forderung nach 7,5%
                                                         ser Verhandlungen fielen Rabatte in der Höhe und
    „Jubiläumsrabatt“ gegenüber seinen Lieferanten.
                                                         Dauer deutlich niedriger aus und wurden mit indi-
    Zuvor hatte das Bundeskartellamt kartellrecht-
                                                         viduellen Gegenleistungen (wie konkrete Werbe-
    liche Bedenken geäußert (Pressemitteilung und
                                                         maßnahmen, Einlistung zusätzlicher Sortimente)
    Fallbericht des Bundeskartellamt, abrufbar hier
                                                         verknüpft. Daraufhin stellte das Bundeskartellamt
    und hier).
                                                         das Verfahren ein.
    Anlässlich seines Jubiläums zum 75-jährigen
    Bestehen hatte XXXLutz von seinen Lieferanten
    einen Jubiläumsrabatt in Höhe von 7,5% für sechs
                                                                  Take away
    Monate gefordert und dies „mit umfangreichen,           Sonderrabattforderungen („Jubiläumsra-
    zusätzlichen Marketing-Maßnahmen“ begründet,            batte“, „Hochzeitsrabatte“) bleiben im Fo-
    wodurch ein deutlicher Umsatzzuwachs zu erwar-          kus des Bundeskartellamts. Das Bundes-
    ten sei. Das Bundeskartellamt kam in seiner vor-        kartellamt stellt an die Zulässigkeit von
    läufigen Einschätzung zum Ergebnis, dass die            Sonderrabattforderungen marktstarker /
    Rabattforderung einen Verstoß gegen das Miss-           marktbeherrschender Unternehmen ge-
    brauchsverbot darstellen könnte (§ 20 Abs. 2            genüber ihren Lieferanten hohe Anforde-
    i.V.m. § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 GWB). Demnach ist      rungen. Sonderrabatte müssen individuell
    es einem Unternehmen verboten, andere abhän-            ausverhandelt und mit einer angemesse-
    gige Unternehmen dazu aufzufordern, ihm ohne            nen und hinreichend konkreten Gegenleis-
    sachlich gerechtfertigten Grund einen Vorteil zu        tung verknüpft sein.
    gewähren (sog. Anzapfverbot).
    Nach Auffassung des Bundeskartellamts sei das
    Fordern eines Vorteils nur dann sachlich gerecht-
    fertigt, wenn dieser in einer Gesamtbetrachtung
    der Konditionen mit einer Gegenleistung verbun-
    den ist. Nach dem Bundeskartellamt erschien es
    jedoch zweifelhaft, dass die Forderung des Jubi-
    läumsrabatts mit dem Verhandlungsprozess im
    Rahmen der Jahresverhandlungen verknüpft
    gewesen sei.
    Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bun-
    desgerichtshofs zu Hochzeitsrabatten (BGH,
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6                                                                                                                    Hogan Lovells

    Fokus Fusionskontrolle                                   ihren Branchen besonders stark sind, durch vonein-
                                                             ander unabhängige Zukäufe unterhalb der bisheri-
    Fusionskontrolle und 10. GWB-Novelle                     gen Anmeldeschwellen wachsen (d.h. durch Erwer-
                                                             be von Zielunternehmen mit derzeit weniger als
    Die bevorstehende 10. GWB-Novelle (GWB-Digita-
                                                             EUR 5 Millionen Umsatz). Die Sorge ist, dass sich
    lisierungsgesetz) befindet sich derzeit im Stadium
                                                             durch solch ein Vorgehen größere Unternehmen
    des Referentenentwurfs (abrufbar hier; wir berich-
                                                             oder Konzerne in regionalen Märkten schrittweise
    teten zu den Änderungen im Kartellbußgeldrecht
                                                             eine Vormachtstellung erkaufen können. Der neue
    hier). Ein Regierungsentwurf lässt – vermutlich
                                                             § 39a GWB sieht vor, dass das Bundeskartellamt
    auch wegen der Corona-Krise – noch auf sich war-
                                                             Unternehmen auffordern kann, jeden Zusammen-
    ten. Hiermit ist jedoch in den nächsten Monaten zu
                                                             schluss in einer oder mehreren Branchen anzumel-
    rechnen, zumal aus Ministeriumskreisen zu verneh-
                                                             den, in denen durch zukünftige Zusammenschlüs-
    men ist, dass derzeit ein überarbeiteter Referenten-
                                                             se der Wettbewerb in Deutschland eingeschränkt
    entwurf zwischen BMWi und BMJV abgestimmt wird.
                                                             werden kann, wenn das erwerbende Unternehmen
    Der derzeit vorliegende Referentenentwurf (Stand         Umsätze von mehr als EUR 250 Millionen weltweit
    Januar 2020) lässt bereits ein paar interessan-          und das Zielunternehmen Umsätze von mehr als
    te Änderungen für die deutsche Fusionskontrol-           EUR 2 Millionen weltweit (davon 2/3 in Deutsch-
    le erkennen, die für die Planung zukünftiger M&A-        land) erzielt. Diese Anmeldepflicht soll dann für das
    Transaktionen schon einmal im Blick behalten wer-        Unternehmen für die identifizierten Branchen für
    den sollten. Ziel der Änderungen ist insbesondere        drei Jahre gelten.
    die Entlastung des Mittelstands und des Bundeskar-
                                                             Der neue § 39a GWB soll dem Bundeskartellamt ein
    tellamts von Anmeldungen und Prüfungen kleine-
                                                             Tätigwerden ermöglichen, bevor in einzelnen Bran-
    rer Fällen in der sog. „Phase 1“ und mehr Zeit für die
                                                             chen eine marktbeherrschende Stellung entsteht.
    vertiefte Prüfung von komplexen Fällen in der soge-
                                                             Erwartet wird jedoch nur eine Anwendung auf ein
    nannten „Phase 2“. Die wichtigsten derzeit vorgese-
                                                             bis drei Unternehmen pro Jahr. Wie sich diese neue
    henen Änderungen sollen im Folgenden näher vor-
                                                             Kompetenz des Bundeskartellamts zukünftig auf die
    gestellt werden.
                                                             Praxis auswirken wird, bleibt allerdings abzuwar-
    Zunächst soll es zu einer Anhebung der zweiten           ten. Zudem lässt sich vernehmen, dass diese Rege-
    Inlandsumsatzschwelle von derzeit EUR 5 Millionen        lung, die bereits Gegenstand kontroverser Stel-
    auf EUR 10 Millionen kommen. Dies soll zu einer          lungnahmen zur 10. GWB-Novelle war (ablehnend
    Verringerung der Anmeldungen von Zusammen-               etwa die Studienvereinigung Kartellrecht, abruf-
    schlüssen von rund 20% pro Jahr führen. Die              bar hier, grundsätzlich begrüßend aber Anpassun-
    zweite Inlandsumsatzschwelle dient dazu, die             gen fordernd das Bundeskartellamt, abrufbar hier),
    deutsche Fusionskontrolle auf gesamtwirtschaft-          im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens noch einmal
    lich bedeutende Fälle zu beschränken. Dies wird          etwas angepasst wird.
    dadurch erreicht, dass für eine Anmeldepflicht regel-
    mäßig u.a. mindestens zwei beteiligte Unternehmen                 Take away
    Umsätze in gewisser Höhe in Deutschland erzielen
    müssen (derzeit ein Unternehmen mehr als EUR 25              Derzeit lässt die 10. GWB-Novelle noch auf
    Millionen und eine weiteres Unternehmen mehr als             sich warten. Diese wird auch für die deut-
    EUR 5 Millionen).                                            sche Fusionskontrolle einige interessan-
                                                                 te Änderungen mit sich bringen, die bei
    Demgegenüber soll die Frist für vertiefte Prüfungen          der Planung zukünftiger M&A-Transak-
    in der sog. Phase 2 der Fusionskontrolle von der-            tionen im Blick behalten werden sollten.
    zeit vier auf fünf Monate verlängert werden. Hinter-         Durch die Anhebung der zweiten Inlands-
    grund ist, dass die bisherige Frist in immer komple-         umsatzschwelle auf EUR 10 Millionen wer-
    xer werdenden Fällen mit umfangreichen Ermitt-               den zukünftig einige kleinere Transaktio-
    lungen und ökonomischen Analysen oft nicht mehr              nen nicht mehr anmeldepflichtig sein. Da-
    ausreicht und es regelmäßig zu Fristverlängerungen           für können vertiefte Prüfungen in Phase
    kommt. Im Gegenzug ist vorgesehen, die bislang in            2 künftig einen Monat länger dauern. Zu-
    Phase 2 mehrfach mögliche Verlängerung der Frist             dem könnte mit der neuen Kompetenz des
    unter Zustimmung der beteiligten Unternehmen auf             Bundeskartellamtes die Verpflichtung auf
    insgesamt einen Monat zu begrenzen.                          wenige starke Unternehmen zukommen,
    Als größte und wahrscheinlich interessanteste Neue-          auch alle Zusammenschlüsse unterhalb
    rung ist die Einführung einer Zusammenschlussauf-            der eigentlichen Anmeldeschwellen anzu-
    sicht für Fälle geplant, in denen Unternehmen, die in        melden.
Hogan Lovells Kartellrechts-Radar - Frühling 2020 - Was Sie auf dem Schirm haben sollten
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    Fokus Brexit                                           Die Überwachung und Durchsetzung von Ver-
                                                           pflichtungszusagen oder Abhilfemaßnahmen aus
    Auswirkungen des Brexit auf das                        Fusionskontroll-, Kartell- oder Missbrauchsver-
    Kartellrecht                                           fahren verbleiben auch nach Ablauf der Über-
                                                           gangsfrist Aufgabe der EU-Kommission, sofern
    Nach Ratifizierung des Austrittsabkommens durch
                                                           diese die Grundentscheidung erlassen hat. Die
    das Vereinigte Königreich und die EU (abrufbar
                                                           Zuständigkeit kann jedoch im Einvernehmen von
    hier) ist das Vereinigte Königreich mit Ablauf des
                                                           EU und Vereinigtem Königreich auf die britische
    31. Januar 2020 aus der EU ausgetreten. Bis zum
                                                           Behörde übertragen werden.
    31. Dezember 2020 (verlängerbar um maximal
    zwei Jahre) gilt nun eine Übergangsfrist, in der die   EU-Gruppenfreistellungsverordnungen bleiben
    bisherigen EU-Regelungen weitestgehend fortgel-        während der Übergangsfrist auch im Vereinigten
    ten. Dies trifft auch auf das Kartellrecht zu (siehe   Königreich anwendbar. Für die Zeit nach Ablauf
    auch unseren vertieften Blogbeitrag hier).             der Frist ist derzeit zu erwarten, dass das Verei-
                                                           nigte Königreich diese Regelungen (ggf. mit not-
    Im Bereich der Fusionskontrolle bleibt das Ver-
                                                           wendigen Anpassungen) übernehmen wird. Vor-
    einigte Königreich bis zum Ablauf der Über-
                                                           erst dürfte es daher nicht zu materiell-rechtli-
    gangsfrist Teil des One-Stop-Shop-Prinzips der
                                                           chen Änderungen kommen. Ein Gleichlauf ist nach
    EU. Umsatzerlöse, die im Vereinigten König-
                                                           Übergangsfrist allerdings nicht mehr zwingend,
    reich erzielt wurden, sind also weiterhin für die
                                                           sodass es ab 2021 zu unterschiedlichen Rechts-
    Anmeldepflicht zur EU-Kommission zu berück-
                                                           lagen in der EU und dem Vereinigten Königreich
    sichtigen. Sofern das Zusammenschlussvorha-
                                                           kommen könnte.
    ben bei der EU-Kommission anzumelden ist, ent-
    fällt die Zuständigkeit der britischen CMA (eben-
    so wie in den verbleibenden EU-Mitgliedstaaten).               Take away
    Mit Ablauf der Übergangsfrist wird das Vereinigte         Vorerst sind durch den Austritt des Verei-
    Königreich sodann aus dem One-Stop-Shop-Prin-             nigten Königreichs aus der EU keine Än-
    zip ausscheiden. Maßgeblich für die Zuständig-            derungen im Kartellrecht zu erwarten. Ab
    keit ist der Zeitpunkt der Anmeldung. Sofern also         2021 werden sodann jedoch die ersten Un-
    die Anmeldung nach Ablauf der Übergangsfrist              terschiede spürbar werden, insbesonde-
    erfolgt, sind britische Umsatzerlöse nicht mehr für       re im Hinblick auf die Zuständigkeiten der
    die Prüfung der Anmeldepflicht zur EU-Kommis-             Behörden. Gerade mit Blick auf die Fusi-
    sion zu berücksichtigen und es können ggf. paral-         onskontrolle sollte zum Jahresende 2020
    lele Anmeldungen zur EU-Kommission und der                geprüft werden, ob Transaktionen vor-
    CMA erforderlich sein.                                    zugsweise noch vor Jahresende oder mög-
    Im Bereich der Kartell- oder Missbrauchsverfol-           licherweise erst im neuen Jahr angemeldet
    gung bleibt die Zuständigkeit der EU-Kommis-              werden sollten.
    sion während der Übergangsfrist unverändert,
    wobei es insofern auf die Einleitung des Verfah-
    rens ankommt. Leitet die EU-Kommission vor
    Ablauf der Übergangsfrist ein Verfahren ein, bleibt
    sie auch für das verbleibende Verfahren zuständig,
    d.h. üblicherweise bis zur Bußgeldentscheidung.
    Nach Ablauf der Übergangsfrist kann die EU-
    Kommission wettbewerbswidriges Verhalten im
    Vereinigten Königreich nur noch verfolgen, wenn
    dieses den Handel zwischen den (verbleibenden)
    EU-Mitgliedstaaten beeinträchtigt. In diesem Fall
    kann es zu parallelen Verfahren der EU-Kommis-
    sion und der CMA kommen.
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