ARBEIT IN LUXEMBURG - Finanzhilfen und Beschäftigungs-maßnahmen - LCGB
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ARBEIT IN LUXEMBURG 2018 Finanzhilfen und Beschäftigungs- maßnahmen ENG PUBLIKATIOUN VUM LCGB I 11 RUE DU COMMERCE, BP 1208 L-1012 LUXEMBOURG I TEL: 49 94 24-1 I INFO@LCGB.LU I WWW.LCGB.LU
Die ADEM bietet unter bestimmten Bedingungen finanzielle Hilfe und Beschäftigungsmaß- nahmen an, um Arbeitsuchende zu unterstützen und ihnen den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern. Arbeitsuchende können auch finanzielle Unterstützung erhalten, um ihre Chan- cen auf Integration oder Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu erhöhen, wie z.B. die Wiedereingliederungshilfe, die Ausbildungsprämie usw. INHALT Hilfe für den Arbeitnehmer 03 Temporäre Wiedereingliederungshilfe 08 Mobilitätshilfe 10 Hilfe zur Unternehmensgründung für Arbeitsuchende 12 Unterstützung bei der Berufsausbildung 13 Temporäre vergütete Beschäftigung (OTI) Spezifische Hilfe für ältere und Langzeitarbeitslose 15 Finanzielle Hilfe zur Einstellung älterer Arbeitsloser 17 Berufliche Eingliederung von Langzeitarbeitslosen 18 Wiedereinstiegsvertrag für Arbeitsuchende 21 Berufsbildungspraktikum für Arbeitsuchende Spezielle Arbeitsverträge für Berufseinsteiger 23 Berufseinführungsvertrag (CIE) 27 Berufsförderungsvertrag (CAE) 29 Ausbildungshilfen und -prämien 30 Jobelo ! LCGB 11 RUE DU COMMERCE Quellen : BP 1208 ADEM L-1012 LUXEMBOURG ITM (+352) 49 94 24-1 Guichet.lu INFO@LCGB.LU www.luxembourg.public.lu WWW.LCGB.LU 2
Hilfe für den Arbeitnehmer Temporäre Wiedereingliederungshilfe In Luxemburg tätige Arbeitnehmer (Gebietsansässige, Grenzgänger), die nach dem Verlust ihres Arbeits- platzes einen neuen Arbeitsplatz im Großherzogtum mit niedrigerem Gehalt als ihrem bisherigen Ein- kommen annehmen, können unter bestimmten Bedingungen eine Wiedereingliederungshilfe erhalten. Zielgruppe Die temporäre Wiedereingliederungshilfe wird in folgenden Fällen gewährt: • für einen Mitarbeiter, der freiwillig kündigt, - wenn der Geschäftsführer ein Verfahren für eine Massenentlassung eingeleitet hat; - wenn das Unternehmen Kurzarbeit beantragt und erhalten hat; - wenn das Unternehmen unter Zwangsverwaltung oder andere Maßnahmen zur Abwen- dung des Konkurses gestellt wird; - wenn das Unternehmen einen vom Arbeitsministerium genehmigten Arbeitsplatzerhal- tungsplan abgeschlossen hat; - wenn das Unternehmen bankrott oder in Konkurs gegangen ist. • für einen Mitarbeiter, der entlassen wurde, - aus betriebsbedingten Gründen zur Reorganisation oder Restrukturierung des Unternehmens; - im Falle einer Insolvenzerklärung des Arbeitgebers; - bei Erwerbsunfähigkeit oder Tod des Arbeitgebers. • für einen Mitarbeiter, der aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde oder von einer Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen bedroht ist. 3
• für einen Arbeitslosengeldempfänger über 45, sofern er/sie seit mindestens 1 Monat ununterbrochen bei der ADEM eingeschrieben ist und in den letzten 24 Monaten rechtmäßig und ununterbrochen als Arbeitnehmer in Luxemburg tätig war; • für einen Mitarbeiter, der im Rahmen eines Arbeitsplatzerhaltungsplans, der vom Arbeitsministerium genehmigt wurde, von einer vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung in einem nicht zur gleichen Gruppe gehörenden Unternehmen betroffen ist. Bedingungen Der Arbeitnehmer muss folgende Bedingungen erfüllen: • er muss vor dem Verlust seines Arbeitsplatzes 24 Monate lang rechtmäßig in Luxemburg im Rahmen eines Arbeitsvertrags gearbeitet haben; • bei dem neuen Arbeitgeber vertraglich unbefristet (CDI) oder befristet (CDD) für mindestens 18 Monate angestellt sein oder im Rahmen eines Elternvertretungsvertrags beschäftigt sein (im Vertrag angegeben, die Dauer kann weniger als 18 Monate betragen); • als Arbeitnehmer bei der luxemburgischen Sozialversicherung angemeldet sein; • im Besitz eines Tauglichkeitszeugnisses sein. Für Arbeitslosengeldempfänger über 45, muss die freie Stelle zuvor vom neuen Arbeitgeber bei der ADEM gemeldet worden sein. Es wird keine befristete Wiedereingliederungshilfe gewährt, wenn • der Begünstigte Frührente, Altersrente, Wartegeld, eine berufliche Übergangsvergütung oder volle Unfallrente bezieht; • der Begünstigte eine Niederlassungsbewilligung oder eine Beteiligung an der Gesellschaft besitzt, bei der er beschäftigt ist; • der Begünstigte Geschäftsführer, Verwalter oder verantwortlich für die laufende Ge- schäftsführung des Unternehmens ist, bei dem er beschäftigt ist; • der Begünstigte eine nicht börsennotierte Beteiligung an dem Unternehmen hält, bei dem er beschäftigt ist; • der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein oder mehrere Verwandte bis ein- schließlich des zweiten Grades Mehrheitsanteile halten oder während der letzten zwei Jahre vor Abschluss des Arbeitsvertrags Mehrheitsanteile oder -aktien am Unternehmen gehalten haben, bei dem der Begünstigte beschäftigt ist; • der Begünstigte in den letzten 5 Jahren vor dem Beschäftigungsverhältnis, für das die Wie- dereingliederungshilfe beantragt wird, bereits für das Unternehmen oder eine wirtschaft- liche und soziale Einheit des Unternehmens gearbeitet hat. 4
Praktische Durchführung Der Arbeitnehmer muss (selbst, über seine Gewerkschaft oder über den Personalausschuss) beim Arbeitsministerium die Zulässigkeit seines früheren Arbeitgebers beantragen, es sei denn, er ist Arbeitslosengeldempfänger und mindestens 45 Jahre alt. Das Antragsformular für die temporäre Wiedereinglie- derungshilfe muss ausgefüllt mit Kopien der Gehaltsabrech- nungen und des Arbeitsvertrags zurückgesendet werden. Der Antrag muss vom Arbeitnehmer innerhalb von 6 Monaten nach seiner Wiedereingliederung in das Arbeitsleben gestellt werden, sonst erlischt der Anspruch. Ein Grenzgänger (wenn er Arbeitslosengeldempfänger ist) muss zudem eine Kopie der Arbeitsbescheinigung U1 sowie eine Bescheinigung der zuständigen Stelle in seinem Wohnsitzland beifügen, aus der die Dauer und Höhe der Arbeitslosenunterstützung hervorgeht. Wurde dem Antrag auf temporäre Wiedereingliederungshilfe stattgegeben, muss der Arbeit- nehmer einen monatlichen Antrag (verfügbar auf www.adem.public.lu) für die Auszahlung der Hilfe bei der ADEM einreichen. Höhe der Hilfe Die Höhe der Unterstützung entspricht 90% des bisherigen Gehalts, ohne dass der Betrag der Wiedereingliederungshilfe 50% des vom neuen Arbeitgeber gezahlten Bruttogehalts übersteigen darf. Findet der Arbeitnehmer eine Stelle mit einer kürzeren Wochenarbeitszeit als die, während der er in der vorherigen Stelle beschäftigt war, wird die Hilfe anteilig gekürzt. 5
Ermittlung der früheren, zur Berechnung benötigten Vergütung Für Arbeitslosengeldempfänger wird das vor der neuen Stelle erhaltene Gehalt auf Grundlage des Bruttogehalts berechnet, das zur Berechnung seines vollen Bruttoarbeitslosengeldes herangezogen wurde. Für alle anderen Arbeitnehmer wird das vor der neuen Stelle erhaltene Gehalt auf der Grundlage des Bruttomonatsgehalts berechnet, das der Mitarbeiter in den 12 Monaten unmittelbar vor seiner Entlassung oder neuen Stelle erhalten hat. Berechnung der bisherigen Vergütung: Eingeschlossen Ausgeschlossen Krankengeld Überstundenvergütung übliche Prämien und Zuschläge Variable Elemente Gratifikationen & 13 Monat ter Etwaige Arbeitslosenunterstützung vor Aufnahme (1/12 pro Monat) der neuen Stelle Vergütung für Spesen Das frühere Gehalt des Bewerbers auf ist maximal 350% des sozialen Mindestlohns für unqualifizierte Arbeitnehmer begrenzt = 7.169,89 € (Index 814,40). Alle Einkünfte aus einer Tätigkeit als Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Wiedereingliederungshilfe begründen oder einer Tätigkeit als Selbständiger, sind bei der Festsetzung der Höhe der temporären Wiedereingliederungshilfe abzuziehen. Festlegung der neuen Vergütung Die neue Vergütung wird vollständig berücksichtigt (Überstundenvergütung, Gehaltserhö- hungen etc.). Dauer der temporären Wiedereingliederungshilfe Die temporäre Wiedereingliederungshilfe wird für maximal 48 Monate nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit gezahlt. Die Beihilfe darf nicht für einen Zeitraum gewährt werden, der die Dauer des Arbeitsverhältnisses mit dem früheren Arbeitgeber überschreitet (mindestens 24 Monate). Die Wiedereingliederungshilfe wird monatlich gezahlt und nur für einen ununterbrochenen Zeitraum gewährt. Unterbrechungen sind nicht möglich, auch wenn der Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer die Hilfe bezogen hat, die Schwelle von 24-48 Monaten nicht erreicht hat. 6
Die temporäre Wiedereingliederungshilfe wird eingestellt: • wenn der Mitarbeiter ein Gehalt erhält, das gleich oder höher ist als die gesetzlichen Grenzen (einschließlich Zulagen, Überstunden und andere Zulagen); • während einer Vollzeit-Elternzeit; • während eines unbezahlten Urlaubs; • bei Verlust des Arbeitsplatzes, der zu vollständiger Arbeitslosigkeit führt (nur für Gebietsansässige). Die Höhe der Hilfe wird bei der Ermittlung des Arbeitslosengeldes in gleicher Weise berücksichtigt, wie das Gehalt des letzten Arbeitgebers. Bei Zahlungseinstellung: Die nicht eingezogenen monatlichen Zahlungen gehen endgültig verloren. Im Falle der Wiederaufnahme einer Lohntätigkeit: Wiederaufnahme der Zahlungen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der ersten 24-48 Monate nach der ersten Übernahme einer neuen Stelle wieder einen Lohn unter den gesetzlichen Schwellenwerten erhält. Im Falle eines Arbeitgeberwechsels: Der Arbeitnehmer kann innerhalb der ersten 24- 48 Monate nach Aufnahme eines neuen Arbeitspostens weiterhin von einer temporären Wiedereingliederungshilfe profitieren. Die temporäre Wiedereingliederungshilfe kann für einen weiteren Zeitraum von bis zu 48 Monaten bei einem anderen Arbeitgeber gewährt werden, aufgrund einer Entscheidung des Arbeitsministeriums und unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller die Bedingungen erfüllt. Dieser neue Zeitraum darf die tatsächlich bei dem bisherigen Arbeitgeber geleistete Arbeitszeit nicht überschreiten. Für weitere Informationen bezüglich der Wiedereingliederungshilfe: Agence pour le développement de l’emploi Service maintien de l’emploi (ADEM) 1, boulevard Porte de France L-4360 Esch / Alzette (+352) 247-88888 info.mai@adem.public.lu www.adem.public.lu 7
Mobilitätshilfe Ist die Entfernung zwischen dem künftigen Arbeitsort und dem gewöhnlichen Wohnsitz des Ar- beitsuchenden zu groß, hat er Anspruch auf Mobilitätshilfe. Diese Hilfe deckt die Fahrtkosten ab und kann einem Arbeitsuchenden gewährt werden, der eine Stelle annimmt, die mehr als 15 km von seinem gewöhnlichen Wohnsitz entfernt ist. Die Mobilitätshilfe erfolgt in Form einer fixen monatlichen Fahrtkostenpauschale. Bedingungen Die Hilfe kann unter den folgenden Bedingungen gewährt werden: • in Luxemburg ansässig; • seit mindestens 3 Monaten bei der ADEM als Arbeitsuchender eingeschrieben sein (ob der Arbeitsuchende Arbeitslosengeld erhält oder nicht hat keinen Einfluss auf seinen Anspruch auf Mobilitätshilfe) oder einer dauerhaften Stelle (die freie Stelle muss der ADEM gemeldet werden) in Luxemburg zugewiesen worden sein (nur die neue Stelle muss sich auf dem Gebiet Luxemburgs befinden. Der vor der Arbeitslosigkeit besetzte Arbeitsplatz hat keinen Einfluss); • der neue Arbeitsplatz muss mehr als 15 km vom Wohnort des Arbeitsuchenden entfernt sein; • der erhaltene Stundenlohn muss weniger als 300% des sozialen Mindeststundenlohns eines unqualifizierten Arbeitnehmers betragen (35,52 €/Stunde, Index 814,40). Zudem soll der neue Arbeitsvertrag: • ein unbefristeter Vollzeitvertrag oder • ein unbefristeter Teilzeitvertrag mit einer regulären Beschäftigung von mindestens 16 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber oder • ein befristeter Vertrag von mindestens 18 Monaten mit mindestens 16 Stunden regulärer Beschäftigung pro Woche beim gleichen Arbeitgeber oder • ein Vertretungsvertrag für einen Elternurlaub sein. 8
Praktische Durchführung Der Stellensuchende muss das entsprechende Formular der ADEM ausfüllen. Ein Arbeitsvertrag ist dem ausgefüllten Formular beizufügen und an die ADEM zurückzusenden. Der Antrag muss inner- halb einer Ausschlussfrist von 4 Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung gestellt werden. Der Stellensuchende muss das Formular zur Gewährung der Mobilitätshilfe mitsamt eines Arbeitsvertrages an die ADEM zurücksenden. Höhe der Hilfe Die monatlichen Zuschüsse steigen im Verhältnis zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz: Zurückgelegte Pauschaler monatlicher Kilometer Zuschuss 16 - 20 km 61,97 € 21 - 30 km 74,37 € 31 - 40 km 99,16 € 41 - 50 km 123,95 € > 50 km 136,34 € Wechselt der Arbeitnehmer seinen Wohnort während des Zeitraums, für den er entschädigt wird und wohnt anschließend weniger als 16 km von seinem Arbeitsplatz entfernt, verliert er seinen Anspruch auf Mobilitätshilfe. Ist sein neues Zuhause dagegen so weit von seinem Ar- beitsplatz entfernt, dass er in eine höhere Klasse fällt, hat er fortan Anspruch auf den höheren Pauschalbetrag. Laufzeit Der Zuschuss wird für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten gewährt. Kündigt der Arbeitnehmer ohne triftigen Grund vor dem Ende der Frist von 12 Monaten nach seiner Ein- stellung, muss die Entschädigung an den Beschäftigungsfonds zurückgezahlt werden. 9
Auszahlung der Hilfe Die Vergütung erfolgt in Raten: • eine 1. Teilzahlung erfolgt nach einer Beschäftigungszeit von 4 Monaten; • eine 2. Teilzahlung erfolgt nach einer Beschäftigungszeit von 8 Monaten; • eine 3. Teilzahlung erfolgt nach einer Beschäftigungszeit von 12 Monaten; • eine 4. Teilzahlung erfolgt nach einer Beschäftigungszeit von 15 Monaten; • eine 5. Teilzahlung erfolgt nach einer Beschäftigungszeit von 18 Monaten; Wird der Zuschuss beispielsweise für einen Zeitraum von 18 Monaten gewährt, hat der Ar- beitnehmer Anspruch auf 18 monatliche Pauschalentschädigungen, zahlbar in 5 Teilzahlungen. Hilfe zur Unternehmensgründung für Arbeitsuchende Die Hilfe zur Unternehmensgründung oder -übernahme für Arbeitsuchende soll schwer zu vermit- telnden Personen die Rückkehr in die Arbeitswelt vereinfachen. Zielgruppe Folgende Personen kommen für diese Hilfe in Betracht: • Arbeitslose, die seit mindestens 3 Monaten Leistungen erhalten und über 40 Jahre alt sind; • Arbeitslose, die seit mindestens 6 Monaten Leistungen beziehen; • Arbeitsuchende (auch ohne Leistungsbezug), die bei der ADEM eingeschrieben sind: - für mindestens 8 Monate; - mindestens 6 Jahre beruflich in Luxemburg tätig waren, vorausgesetzt, dass die letzte Beschäftigung weniger als 3 Monate vor der Einschreibung als Arbeitsuchen- der bei der ADEM lag. 10
Bedingungen Der Antragsteller: • muss entweder arbeitslos sein oder Bezüge von der ADEM erhalten oder bei der ADEM eingeschrieben sein; • muss ein in Luxemburg ansässiges Unternehmen gründen oder übernehmen; • darf nicht für bankrott erklärt worden sein. Praktische Durchführung Der Antrag muss innerhalb einer Auschlussfrist von 1 Monat vor Beginn der Übernahme der Tätigkeit in Luxemburg beim Arbeitsministerium eingereicht werden und folgende Unterlagen beinhalten: • Beschreibung der neuen Aktivität; • detaillierte Prognosenkalkulation für das kommende Jahr; • Nachweis eines Meisterbriefs, wenn es sich um ein Handwerksunternehmen handelt; • ministerielle Niederlassungsgenehmigung (der Arbeitsuchende muss Inhaber dieser sein); • quittierte Rechnungen, die die Unternehmensgründung betreffen. Lediglich Kosten im Zu- sammenhang mit der Unternehmensgründung (Anschaffung von Material, Einrichtung von Räumlichkeiten usw.) sind gedeckt. Die mit der laufenden Geschäftsführung verbundenen Kosten (Telefonkosten usw.) sind ausgeschlossen; • bei Unternehmensgründung, eine Kopie der Satzung (der Antragsteller muss über eine Mehrheit verfügen, d.h. mehr als 50% der Aktien der Gesellschaft halten); • Kopie der von der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) nach Aufnahme der Tä- tigkeit ausgestellten Sozialversicherungsbescheinigung für Selbständige. Höhe der Hilfe Die Finanzhilfe zur Unternehmensgründung für Arbeitslose (einmalige Auszahlung) entspricht: • dem Betrag des Vollarbeitslosengeldes (ohne Abgaben), auf das der Antragsteller während der ersten 6 Monate nach der Unternehmensgründung oder -übernahme Anspruch gehabt hätte; • dies innerhalb der Grenzen der tatsächlichen Ausgaben im Zusammenhang mit der Gründung/ Übernahme, die mit quittierten Rechnungen zu belegen sind. Berechnungsgrundlage für die Finanzhilfe ist eine Abrechnung des ausgezahlten Arbeitslosengel- des, das an dem Tag beendet wird, an dem der Arbeitnehmer sich bei der ADEM abmeldet. In Fällen von Betrug oder Falschdarstellung kann die Rückzahlung der erhaltenen Hilfen verlangt werden. Gleiches gilt für den Fall der Kündigung oder des Ausscheidens aus dem Unternehmen innerhalb von 12 Monaten nach der Gründung oder Übernahme. Für Arbeitsuchende, die kein Arbeitslosengeld beziehen, legt der Arbeitsminister je nach Sachlage eine Pauschalentschädigung fest. 11
Hilfe bei beruflicher Weiterbildung Diese Hilfe richtet sich an alle bei der ADEM eingeschriebenen Arbeitsuchenden, die sich beruflich weiterbilden möchten. Zielgruppe Unter bestimmten Voraussetzungen kann jeder Arbeitsuchende, unabhängig davon ob er Ar- beitslosengeld erhält oder nicht, eine finanzielle Hilfe zur beruflichen Weiterbildung beantragen. Bedingungen Vor Beginn der Weiterbildung muss der Arbeitsuchende bei seinem ADEM-Berater einen vollständigen Antrag vorlegen, der Folgendes enthält: • Begründung, warum die beabsichtigte Weiterbildung vorteilhaft für die angestrebte Beschäftigung ist; • vollständiger Lebenslauf; • Name und Adresse des Weiterbildungsinstituts und Begründung, warum dieses ausgewählt wurde; • Weiterbildungsprogramm; • Dauer der Weiterbildung (Anfang und Ende); • Kosten der Weiterbildung, Steuern inbegriffen; • gegebenenfalls Angaben über das nach der Weiterbildung ausgestellte Diplom/Zertifikat. Der Antrag wird dem Arbeitsministerium zur Genehmigung mit folgenden Stellungsnahmen weitergeleitet: • einer Stellungnahme des für den Antragsteller zuständigen ADEM-Beraters und • einer Stellungnahme des für die berufliche Weiterbildung zuständigen Ministeriums. Der Arbeitsuchende muss zunächst die Gesamtkosten der Ausbildung vorfinanzieren. 12
Praktische Durchführung Nach erfolgreicher Beendigung der beruflichen Weiterbildung kann der Arbeitsuchende einen Erstattungsantrag mit folgenden Belegen stellen: • Zahlungsnachweis für die Weiterbildung; • Teilnahmebescheinigung, die vom Ausbildungsinstitut erstellt wurde; • eine beglaubigte Kopie des Diploms oder des Abschlusszeugnisses; • die Kontonummer des Arbeitsuchenden; • eidesstattliche Erklärung des Arbeitsuchenden, dass er für diese Weiterbildung keine andere öffentliche finanzielle Unterstützung erhält; • eine Kopie der ministeriellen Erlaubnis für die Weiterbildungsmaßnahme. Höhe und Dauer der Erstattung Sofern das Arbeitsministerium nicht beschließt, die Rückzahlungsfrist zu verlängern, darf sie 12 Monate nicht überschreiten. Die Erstattung beläuft sich auf: • 75% der Weiterbildungskosten, begrenzt auf den monatlichen sozialen Mindestlohn für unqualifizierte Arbeitskräfte (2.048,54 €, Index 814,40); • die restlichen 25 % können erstattet werden, wenn der Bewerber spätestens 3 Monate nach Beendigung der Weiterbildung durch Vorlage eines Arbeitsvertrages erfolgreich in den Arbeitsmarkt integriert wird. Temporäre vergütete Beschäftigung (OTI) Unter bestimmten Bedingungen kann ein Arbeitsuchender einem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Zielgruppe Diese Beihilfen stehen dem Staat, Kommunen, Gemeindeverbänden, öffentlichen Einrichtungen und Stiftungen sowie Unternehmen des privaten Sektors, die von einem Arbeitsplatzerhaltungs- plan betroffen sind, zur Verfügung und betreffen: • Arbeitsuchende, die Arbeitslosengeld erhalten; • Arbeitnehmer, die von einem Arbeitsplatzerhaltungsplan betroffen sind. 13
Praktische Durchführung Die Organisation muss die Arbeitsstelle melden, einen begründeten Antrag an die ADEM richten und einen Tutor benennen, der den Arbeitsuchenden betreut. Die temporäre vergütete Beschäftigungsmaßnahme (OTI) wird für 6 Monate gewährt. Eine Verlängerung um 6 Monate ist möglich, sofern der Begünstigte während dieser Zeit Anspruch auf das volle Arbeitslosengeld hat. Für einen Arbeitsuchenden über 50 Jahre prüft eine Beratungskommission der ADEM, den Antrag auf eine Verlängerung am Ende der OTI-Maßnahme: • wenn der Arbeitslose RMG/REVIS beziehen kann und die Organisation zustimmt, wird die Beschäftigung fortgeführt, als Aktivität zur Integration ins Berufsleben (AIP) unter der Leitung des Nationalen Sozialamts (SNAS); • wenn der Arbeitslose keine anderen Sozialmaßnahmen beziehen kann und die Organisa- tion zustimmt, wird die Beratungskommission der ADEM vorschlagen, die OTI-Maßnah- me um 12 Monate zu verlängern, mit einer erneuten Prüfung zwei Monate vor Ablauf dieser Verlängerung. Höhe der Entschädigung Der Beschäftigungsfonds zahlt Arbeitslosengeld: Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer kein Gehalt. Letzterer erhält weiterhin sein volles Arbeitslosengeld zuzüglich eines Zuschlags, dessen Gesamtbetrag den sozialen Mindestlohn nicht überschreiten darf (2.048,54 €, Index 814,40). Für weitere Informationen bezüglich der Hilfen für den Arbeitnehmer: Agence pour le développement de l’emploi (ADEM) 10, rue Bender L-1229 Luxembourg (+352) 247-88888 info@adem.public.lu www.adem.public.lu 14
Spezifische Hilfe für ältere und Langzeitarbeitslose Finanzielle Hilfe zur Einstellung älterer Arbeitsloser Arbeitgeber, die einen älteren Arbeitslosen einstellen, bekommen für eine gewisse Zeit den Arbeit- geberanteil an den Sozialversicherungsabgaben zurückerstattet. Zielgruppe Jedes Unternehmen aus dem Privatsektor mit Sitz in Luxemburg, das einen Arbeitsuchenden im Alter von mindestens 45 Jahren einstellt, der arbeitslos ist und für mindestens einen Monat als Arbeitsuchender bei der ADEM eingeschrieben ist. Diese Meldefrist gilt nicht im Falle der Einstellung eines Arbeitnehmers, der von einem Ar- beitsplatzerhaltungsplan betroffen ist oder dessen Arbeitsvertrag nach einer Insolvenz mit sofortiger Wirkung gekündigt wurde. Praktische Durchführung Um die Hilfe zu erhalten, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: • der Arbeitsvertrag muss unbefristet (mind. 16 Stunden pro Woche) oder befristet für mindestens 18 Monate (mind. 16 Stunden pro Woche) sein oder als Ersatz für einen Elternurlaub abgeschlossen werden; • die freie Stelle muss zuvor vom Arbeitgeber bei der ADEM angemeldet worden sein; • der Antrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Einstellung des Arbeitnehmers eingereicht werden. 15
Die Beihilfe wird nicht gezahlt, wenn der Arbeitnehmer: • nicht als Arbeitnehmer bei den luxemburgischen Sozialversicherung versichert ist; • vorgezogene Altersrente, Altersrente, Wartegeld, eine berufliche Übergangsvergütung oder die volle Unfallrente bezieht; • Inhaber der Niederlassungsbewilligung ist oder an der Gesellschaft des Unternehmens, bei dem er beschäftigt ist, beteiligt ist; • die Funktion des Geschäftsführers, Direktors, beauftragten Verwalters im Tagesgeschäft des Unternehmens oder des gemeinnützigen Vereins ausübt, bei dem er angestellt ist; • in den letzten 5 Jahren vor dem Arbeitsverhältnis, für das die Erstattung beantragt wird, für das Unternehmen oder die wirtschaftliche und soziale Einheit gearbeitet hat. Dasselbe gilt, wenn der Ehegatte, der Lebenspartner oder ein oder mehrere Familienmitglieder oder Verwandte bis einschließlich des zweiten Grades über die Mehrheit des Kapitals verfügen oder während der letzten zwei Jahre vor Abschluss des Arbeitsvertrags die Mehrheit der Aktien oder des Grundkapitals der Gesellschaft, bei welcher der Begünstigte beschäftigt ist, gehalten haben. Höhe und Dauer der Beihilfe Der Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge wird für unbefristete Arbeitsverträge erstattet: • während 2 Jahren für Arbeitsuchende älter als 45 Jahre, arbeitslos und seit mindestens 1 Monat bei der ADEM eingeschrieben; • bis zum Rentenalter für Arbeitsuchende älter als 50 Jahren, arbeitslos und seit mindestens 1 Monat bei der ADEM eingeschrieben. Bei befristeten Arbeitsverträgen werden die Beiträge nur während der Vertragslaufzeit zurück- erstattet. 16
Berufliche Eingliederung von Langzeitarbeitslosen Das Arbeitsministerium kann eine finanzielle Hilfe für die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen bewilligen, die dazu dienen, Langzeitarbeitslose (> 12 Monate) im Rahmen von unbefristeten Arbeitsverträgen (CDI) dauerhaft zu beschäftigen. Zielgruppe Arbeitsplätze zur Wiedereingliederung können von folgenden Einrichtungen geschaffen werden: • Staat; • Kommunen und Gemeindeverbänden; • öffentlichen Einrichtungen; • Unternehmen der Sozialwirtschaft, mit 100% Sozialkapital; • Vereinigungen ohne Gewinnzweck (asbl); • Stiftungen. Praktische Durchführung Arbeitsuchende müssen: • mindestens 30 Jahre alt sein; • seit mindestens 12 Monaten bei der ADEM arbeitslos gemeldet sein. Der unbefristete Arbeitsvertrag (CDI) muss für eine neu geschaffene Stelle abgeschlossen werden und nicht für eine bereits bestehende Stelle, die frei geworden ist und für die ein normales Einstellungsverfahren möglich ist. Der Arbeitgeber muss die Stellungnahme des Personalausschusses zur Schaffung eines Ar- beitsplatzes zur Wiedereingliederung einholen. Höhe der Hilfe Die Hilfe wird vom Arbeitsministerium nach Stellungnahme der ADEM gewährt und an das Alter der eingestellten Person angepasst. Zur Ermittlung der Höhe der Erstattung werden die tatsächlichen Lohnkosten, begrenzt auf 150% des sozialen Mindestlohns für unqualifizierte Arbeitnehmer (3.072,81 €, Index 814,40), berücksichtigt. Hilfen für die Einstellung von Langzeitarbeitslosen im Alter zwischen 30 und 49 werden dem Arbeitgeber für die ersten 3 Jahre nach der Einstellung mitsamt einem unbefristeten Arbeits- vertrag gewährt. 17
Der Beschäftigungsfonds erstattet dem Arbeitgeber die tatsächlich angefallenen Lohnkosten: • 100% der gedeckelten Lohnkosten für das 1. Jahr; • 80% der gedeckelten Lohnkosten für das 2. Jahr; • 60% der gedeckelten Lohnkosten für das 3. Jahr. Für Arbeitslose, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, erstattet der Beschäftigungsfonds 100% der gedeckelten Lohnkosten bis zum Eintritt in die Altersrente. Bei Kündigung des unbefristeten Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber vor Ablauf des 6. Vertragsjahres aus Gründen, die der Arbeitnehmer nicht zu verantworten hat, ist der Arbeit- geber verpflichtet, 75% der erhaltenen Erstattungen zurückzuzahlen. Kündigt eine der Parteien den Arbeitsvertrag während der Probezeit einseitig, ist der Arbeit- geber nicht zur Rückerstattung verpflichtet. Wiedereinstiegsvertrag für Arbeitsuchende Um Arbeitsuchenden ab 45 Jahren, Arbeitnehmern mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und behin- derten Arbeitnehmern bei der Arbeitssuche zu helfen, kann die ADEM einen Wiedereinstiegsvertrag anbieten. Dieser Vertrag, der einen Wechsel zwischen praktischen und theoretischen Aus-/Weiterbil- dungsinhalten vorsieht, zielt darauf ab, dass Arbeitsuchende ihre Kenntnisse und Fertigkeiten konkret unter Beweis stellen aber auch neue Kompetenzen erwerben können. Zielgruppe Der Arbeitsuchende muss: • mindestens 45 Jahre alt sein oder • sich in einer externen Wiedereingliederung befinden oder • als behinderter Arbeitnehmer anerkannt sein. Der Arbeitgeber muss am Ende des Vertrages eine echte Beschäftigungsperspektive bieten können. 18
Bedingungen Der Arbeitsuchende muss seit mindestens 1 Monat bei der ADEM registriert sein, bevor er einen Wiedereinstiegsvertrag abschließen kann. Praktische Durchführung Der Wiedereinstiegsvertrag wird für einen Zeitraum von 12 Monaten abgeschlossen. Wenn der Vertrag auf ein Berufsbildungspraktikum folgt, wird die Dauer des Praktikums bei der Berech- nung der 12 Monate berücksichtigt. Der Arbeitsuchende darf den Abschluss eines solchen Vertrags, der ihm von der ADEM ange- boten wird, nicht ohne triftigen Grund (z.B. der Vertrag führt zu keiner angemessenen Beschäf- tigung), bei Androhung des Verlustes des Arbeitslosengeldes, verweigern. Der Arbeitgeber ernennt einen Tutor, der den Arbeitsuchenden während der gesamten Dauer des Vertrags betreut. Innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss erstellen das Unterneh- men, der Tutor und der Arbeitsuchende einen Ausbildungsplan. Während der Vertragslaufzeit hat der Arbeitsuchende Anspruch auf 2 Urlaubstage pro Monat. Der Arbeitgeber oder der Arbeitsuchende, der den Wiedereinstiegsvertrag vor Ablauf kündi- gen möchte, muss die vorherige Zustimmung der ADEM mittels eines begründeten schriftli- chen Antrags einholen. Höhe der Entschädigung Arbeitsuchende, die kein Arbeitslosengeld erhalten, erhalten eine Entschädigung in Höhe des sozialen Mindestlohns für unqualifizierte Arbeitskräfte (2.048,54 €, Index 814,40). Personen, die Arbeitslosengeld, Wartegeld, eine berufliche Übergangsrente oder Einkommen für Schwerbehinderte erhalten, behalten dieses Einkommen und erhalten zusätzlich einen Zuschuss von 339,35 € pro Monat (Index 814,40) von der ADEM. Liegt das Einkommen unter dem sozialen Mindestlohn für unqualifizierte Arbeitskräfte, wird dieses auf die Höhe des sozialen Mindestlohns für unqualifizierte Arbeitskräfte erhöht und einen Zuschuss von 339,35 € pro Monat (Index 814,40) von der ADEM gezahlt. Der Arbeitgeber kann auch eine Leistungsprämie an den Arbeitsuchenden zahlen. Diese Prä- mie ist integraler Bestandteil des Arbeitslosengeldes und als solches steuerpflichtig. 19
Vertragsende Der Arbeitgeber informiert die ADEM schriftlich über die Integrationsmöglichkeiten des Ar- beitsuchenden in das Unternehmen: Einstellung: Wird der Arbeitsuchende am Ende des Wiedereinstiegsvertrags eingestellt, gilt die Vertrags- dauer und ggf. die Dauer des Berufsbildungspraktikums als Probezeit. Arbeitsuchende kön- nen unter bestimmten Bedingungen eine Wiedereingliederungshilfe erhalten. Keine Einstellung: Wenn der Arbeitsuchende nicht eingestellt wurde, muss der Arbeitgeber der ADEM schrift- lich Auskunft über die im Rahmen des Wiedereinstiegsvertrags erworbenen Fähigkeiten und festgestellten Defizite geben. Der Arbeitsuchende sollte sich dann an seinen ADEM-Berater wenden, um zukünftige Maßnahmen festzulegen. Der Arbeitgeber, der nach Ende des Wiedereinstiegsvertrags Mitarbeiter einstellt, ist ver- pflichtet, vorrangig den Begünstigten des Wiedereinstiegsvertrags einzustellen, sofern dieser die erforderlichen Qualifikationen und das Profil erfüllt. Die Pflicht zur vorrangigen Einstel- lung endet 3 Monate nach Ablauf des Wiedereinstiegsvertrags. Der Arbeitgeber muss den Arbeitsuchenden rechtzeitig über die Beschäftigungsmöglichkeit in- formieren. Dieser hat 8 Tage Zeit, um seine Antwort zu geben. Die Weigerung, das Angebot anzunehmen, kann als Verweigerung einer zumutbaren Beschäftigung angesehen werden und zu den in diesem Fall gesetzlich vorgesehenen Sanktionen führen. 20
Berufsbildungspraktikum für Arbeitsuchende Um Arbeitsuchenden, die älter als 30 Jahre sind, Arbeitnehmern mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und be- hinderten Arbeitnehmern bei der Arbeitssuche zu helfen, bietet die ADEM ein Berufsbildungspraktikum an. Ziel ist es, ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten unter Beweis zu stellen und neue Kompetenzen zu erwerben. Zielgruppe Arbeitsuchende, die: • mindestens 30 Jahre alt sind oder • sich in einer außerbetrieblichen beruflichen Wiedereingliederung befinden oder • die als behinderte Arbeitnehmer anerkannt sind. Arbeitgeber, die einem Arbeitsuchenden die Möglichkeit bieten wollen, ein Berufsbildungspraktikum zu absolvieren, müssen am Ende des Praktikums eine echte Jobperspektive bieten können. Bedingungen Der Arbeitsuchende muss mindestens einen Monat bei der ADEM eingeschrieben sein. Praktische Durchführung Der Arbeitsuchende darf, unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Sanktionen, sich nicht ohne triftigen Grund (z.B.: das Praktikum erfüllt nicht die Kriterien einer angemessenen Beschäf- tigung) weigern, ein ihm von der ADEM angebotenes Berufsbildungspraktikum zu absolvieren. Das Praktikum hat eine maximale Dauer von 6 Wochen. Hochqualifizierte, d.h. Personen mit min- destens 3 Jahren erfolgreicher Hochschulausbildung (Bac +3), können die Dauer des Praktikums auf 9 Wochen erhöhen, wenn die Stelle ihren Qualifikationen entspricht. Zwischen dem Arbeitsuchenden, dem Arbeitgeber und der ADEM wird ein Praktikumsvertrag geschlossen. Der Arbeitsuchende wird für die Dauer des Praktikums von einem vom Arbeitgeber benannten Tutor betreut. Der Arbeitsuchende hat Anspruch auf 2 Tage Urlaub pro Monat. Höhe der Entschädigung Beim Berufsbildungspraktikum handelt es sich um ein nicht bezahltes Praktikum. Der Auszu- bildende hat jedoch Anspruch auf eine Praktikumsvergütung von 339,35 € pro Monat (Index 814,40), die von der ADEM gezahlt wird. Personen, die Arbeitslosengeld, Wartegeld, beruf- liche Übergangsvergütung oder Einkommen für Schwerbehinderte beziehen, erhalten diese Leistungen für die Dauer des Praktikums weiter. 21
Ende des Praktikums Der Arbeitgeber informiert die ADEM schriftlich über die Integrationsmöglichkeiten des Ar- beitsuchenden in das Unternehmen: Einstellung: Bei unbefristeten Verträgen (CDI) oder befristeten Verträgen (CDD) wird die Praktikumszeit von einer etwaigen Probezeit abgezogen. Arbeitsuchende haben Anspruch auf Wiedereinglie- derungshilfe, wenn sie die verschiedenen Bedingungen erfüllen. Wird der Arbeitsuchende, der die Bedingungen erfüllt, am Ende des Praktikums mit einem unbefristeten Vollzeitvertrag eingestellt, kann der Arbeitgeber beantragen, dass ihm 50% des sozialen Mindestlohns für unqualifizierte Arbeitnehmer während der 12 Monate nach der Einstellung erstattet werden. Wird der Mitarbeiter im Rahmen eines Teilzeitarbeitsvertrages eingestellt, wird diese Rückerstattung anteilig nach der Arbeitszeit berechnet. Der Antrag auf Rückerstattung kann frühestens 12 Monate nach Einstellung des Praktikan- ten gestellt werden. Die Erstattung erfolgt jedoch nur, wenn der ehemalige Praktikant zum Zeitpunkt des Antrags noch unter Vertrag steht und die Probezeit von der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Probezeit abgezogen wurde. Dem Arbeitsuchenden kann auch ein 12-monatiger Wiedereingliederungsvertrag angeboten werden (die Dauer des Berufsbildungspraktikums wird auf die12 Monate angerechnet). Diese Erstattung kann mit anderen Beihilfen bis zur Höhe des monatlichen nicht qualifizierten sozi- alen Mindestlohns kombiniert werden. Keine Einstellung: Wenn der Arbeitsuchende nicht eingestellt wurde, muss der Arbeitgeber der ADEM schrift- lich Auskunft über die im Rahmen des Berufsbildungspraktikums erworbenen Fähigkeiten und festgestellten Defizite geben. Es wird dann empfohlen, dass sich Arbeitsuchende an ihren ADEM-Berater wenden, um zukünftige Maßnahmen festzulegen. Für weitere Informationen bezüglich der spezifischen Hilfen für ältere und Langzeitarbeitslose: Agence pour le développement de l’emploi (ADEM) 10, rue Bender L-1229 Luxembourg (+352) 247-88888 info@adem.public.lu www.adem.public.lu 22
Spezielle Arbeitsverträge für Berufseinsteiger Berufseinführungsvertrag (CIE) Ein Arbeitgeber, der einen jungen bei der ADEM eingeschriebenen Arbeitsuchenden im Rahmen eines CIE einstellt, kann einen Teil der Personalkosten sowie den vollständigen Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen erstattet bekommen. Der CIE soll eine praktische Ausbildung während der Arbeitszeit ermöglichen, um die Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Der Berufseinführungsvertrag unterliegt nicht den gleichen Bestimmungen wie der klassische Arbeitsvertrag. Es gelten jedoch die gesetzlichen und vertraglichen Regelungen für Nachtarbeit, Überstunden, Feiertags- und Sonntagsarbeit. Zielgruppe Unternehmen, die einem Jugendlichen unter 30 Jahren, der für mindestens 3 Monate als Arbeitsuchender bei der ADEM eingeschrieben ist, eine praktische Ausbildung bieten wollen. Unternehmen die einen CIE nutzen möchten, müssen jungen Menschen Folgendes bieten: • eine konkrete Beschäftigungsperspektive am Ende des Vertrages; • oder eine verbesserte Beschäftigungsfähigkeit. 23
Bedingungen Der Arbeitgeber muss bei der ADEM eine Stellenausschreibung abgeben, aus der die zu erfül- lenden Aufgaben sowie das Profil des gesuchten Kandidaten (Ausbildung, Erfahrung und erfor- derliche Fähigkeiten) hervorgehen und dass es sich um einen Berufseinführungsvertrag handelt. Die Dauer des Vertrags beträgt 12 Monate mit einer maximalen Verlängerung von 6 Monaten. Die Verlängerung muss spätestens 1 Monat vor dem Ende des Arbeitsvertrags beantragt werden. Bei Einstellung von Personal innerhalb von 3 Monaten nach Ende des CIE ist das Unterneh- men verpflichtet, den jungen Arbeitsuchenden zuerst einzustellen. In diesem Fall werden der Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge für die ersten 12 Beschäftigungsmonate des Arbeitsuchenden im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags (ohne Probezeit) erstattet. Diese Erstattung kann nicht mit anderen Beschäftigungsmaßnahmen kombiniert werden. Höhe der Grundvergütung Für die Dauer des Berufseinführungsvertrags muss der Arbeitgeber dem Begünstigten eine Grundvergütung zahlen. Die Leistungen werden auf Grundlage des unqualifizierten sozialen Mindestlohns (SML) berechnet und sind sozialversicherungs- und steuerpflichtig: • 80 % des SML (für nicht qualifizierte Arbeitnehmer) bei Jugendlichen unter 18 Jahren; • 100 % des SML (für nicht qualifizierte Arbeitnehmer) bei Jugendlichen ohne Schulab- schluss oder Jugendlichen, die ein Berufsbefähigungszeugnis oder einen technischen oder allgemeinen Sekundarabschluss haben; • 130 % des SML (für nicht qualifizierte Arbeitnehmer) bei Jugendlichen, die in Besitz eines Technikerdiploms oder eines Hochschulabschlusses (Bachelor oder Master) sind. Erhält der Begünstigte ein Arbeitslosengeld, das über die von der CIE bezogene Leistung hinausgeht, kann er eine zusätzliche Entschädigung verlangen. Auf freiwilliger Basis kann dem CIE-Begünstigten auch eine Leistungsprämie gewährt werden. Darüber hinaus haben junge Menschen, die in den Genuss eines CIE kommen, Anspruch auf den in dem Unternehmen, für das sie arbeiten, geltenden Urlaub gemäß den geltenden Gesetzen und Vereinbarungen. Betreuung des Begünstigten Der Jugendliche, der im Rahmen eines CIE eigenstellt wurde, erhält einen vom Unternehmen ausgewählten Tutor. Dieser hat die Aufgabe, den Jugendlichen während der Vertragslaufzeit zu unterstützen und zu beaufsichtigen. Er kann vom ADEM-Jugendbeschäftigungsbeauftragten zu Schulungen oder Informationsveranstaltungen eingeladen werden. 24
Der Tutor muss der ADEM im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Begünstigten die beobachteten Fähigkeiten und Defizite sowie die während der Vertragszeit zu erreichenden Fortschritte mitteilen. Innerhalb eines Monats nach Beginn des Arbeitsverhältnisses muss das Unternehmen mit dem Tutor und dem Begünstigten einen Ausbildungsplan erstellen und eine Kopie an den ADEM-Ju- gendbeschäftigungsbeauftragten senden. Dem jungen Beschäftigten kann eine theoretische Ausbildung während der Arbeitszeit angebo- ten werden. Er kann je nach individuellem Integrationsweg und Ausbildungsstand auch Weiter- bildungskurse - im Unternehmen oder bei öffentlichen und privaten Institutionen und Einrich- tungen, die im Bereich der Ausbildung tätig sind - angeboten bekommen. 6 Monate nach Vertragsbeginn und 8 Wochen vor Vertragsende wird der Jugendliche vom Un- ternehmen in Zusammenarbeit mit der ADEM bewertet, unabhängig davon, ob der Vertrag verlängert wird oder nicht. In jedem Fall muss der Förderer dem jungen Arbeitsuchenden gestatten, Folgendes zu tun: • seinen Verpflichtungen gegenüber der ADEM nachzukommen, insbesondere in Bezug auf Stellenangebote, Einberufungen und Schulungen während der Arbeitszeit und • an Bewerbungsgesprächen teilzunehmen, die auf eigene Initiative stattfinden. Die Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch muss durch ein von der ADEM zur Verfügung gestelltes Formular bescheinigt werden. Diese Bescheinigung wird dem Arbeitgeber und dem ADEM-Jugendbeschäftigungsbeauftragten ausgehändigt. Höhe der dem Arbeitgeber gewährten Beihilfe Der Beschäftigungsfonds zahlt dem Arbeitgeber während der ersten 12 Monate des CIE eine monatliche Erstattung in Höhe von: • 50% der Grundvergütung (65% bei Beschäftigung von Personen deren Geschlecht in dem betreffenden Wirtschaftssektor/Berufszweig unterrepräsentiert ist); • den gesamten Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge. Eine Verlängerung um 6 Monate beim gleichen (oder einem anderen) Arbeitgeber ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Im Falle einer Verlängerung des CIE erstattet der Beschäftigungsfonds dem Arbeitgeber für die Dauer der Verlängerung (maximal 6 Monate): • 30% der Grundvergütung; • den gesamten Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge. 25
Ende des CIE 8 Wochen vor Ende des CIE müssen die ADEM und der Arbeitgeber eine Bewertung des Ju- gendlichen vornehmen, unabhängig davon, ob es sich um eine Verlängerung handelt oder nicht. Wenn der junge Beschäftigte nicht eingestellt wird, muss der Arbeitgeber ihm eine Bescheini- gung über die Art und Dauer des Berufes und der Ausbildung ausstellen und ihn bei der Sozial- versicherung abmelden. Der ehemalige Begünstigte des CIE wird wieder arbeitslos und genießt eine Einstellungspriorität am Ende des Vertrages. Einstellung im Anschluss an den CIE Am Ende des CIE kann der Arbeitgeber, der den Begünstigten im Rahmen eines unbefristeten Vertrags ohne Probezeit einstellt, von der ADEM die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der ersten 12 Monate der Beschäftigung beantragen. Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ist erst 12 Monate nach der Einstellung des jun- gen Arbeitsuchenden fällig und wird nur unter der Bedingung gezahlt, dass der Arbeitsvertrag zum Zeitpunkt des Erstattungsantrags noch in Kraft ist und nicht gekündigt wurde. Die Erstattung der Sozialbeiträge kann nicht mit anderen Hilfen zur Beschäftigungsförderung kombi- niert werden. Dem Antrag auf Erstattung ist eine Kopie des Arbeitsvertrags beizufügen. Verlängerung des Vertrags Wenn der Arbeitgeber den CIE verlängern möchte, muss er seinen begründeten Antrag an den ADEM-Direktor richten und die Gründe für die Verlängerung genau angeben. Die ADEM ist für die Vorbereitung einer Vertragsänderung verantwortlich. Für Unternehmen, die unter einen Arbeitsplatzerhaltungsplan fallen, ist keine Verlängerung er- forderlich. Der Erweiterungsbeschluss berücksichtigt die Ergebnisse der Bewertungen und die Schlussfolgerungen aus einem Interview zwischen dem Begünstigten des CIE und der ADEM. Vertragsauflösung Der Jugendliche kann seinen Vertrag aus triftigen und nachvollziehbaren Gründen kündigen. Er muss die Vertragsbeendigung per Einschreiben mit einer Frist von 8 Tagen mitteilen. Der Arbeitgeber, der den CIE während der ersten 6 Wochen kündigen möchte, muss die Kün- digung per Einschreiben mit einer Frist von 8 Tagen mitteilen und eine Kopie an die ADEM senden. Der Arbeitgeber, der den CIE über die ersten 6 Wochen hinaus kündigen möchte, muss einen schriftlichen Antrag an die ADEM richten, die Zustimmung der ADEM einholen und dann den jungen Arbeitnehmer per Einschreiben innerhalb einer Kündigungsfrist von 8 Tagen benach- richtigen. Im Falle einer Kündigung wegen eines schweren Fehlers entfällt die Kündigungsfrist von 8. Tagen. 26
Berufsförderungsvertrag (CAE) Der Arbeitgeber, der einen Arbeitsuchenden unter 30 Jahren, der seit mindestens 3 Monaten bei der ADEM registriert ist, einstellt, kann von der Rückerstattung eines Teils des an den Antragstel- ler gezahlten Gehalts und der vollen Arbeitgeberbeiträge profitieren. Junge Arbeitsuchende mit Behinderungen oder in der externen Wiedereingliederung können im Rahmen eines CAE von einer Arbeitszeitverkürzung von bis zu 20 Stunden pro Woche profitieren. Zielgruppe Organisationen, die nicht die Rechtsform einer Handelsgesellschaft haben (staatliche Verwal- tungen, Gemeindeverwaltungen, gemeinnützige Einrichtungen, Verbände oder Vereine) und die junge Arbeitsuchende praktisch und theoretisch ausbilden wollen, um ihre Integration in den Arbeitsmarkt zu fördern. Praktische Durchführung Der CAE wird zwischen der ADEM und dem Arbeitsuchenden geschlossen. Die Organi- sation ernennt einen Tutor, der den Jugendlichen für die Dauer des Vertrages betreut. Sie erstellen gemeinsam einen Ausbildungsplan. Die Organisation und die ADEM führen während der Vertragslaufzeit Evaluierungen durch. Am Ende des Vertrags stellt der Projektträger ein Abschlusszeugnis aus, dessen Elemente von der ADEM vorgegeben sind. Dauer 12 Monate mit einer maximalen Verlängerung von 6 Monaten (40 Std./Woche). 27
Höhe der Entschädigung Die Zulagen werden auf der Grundlage des unqualifizierten sozialen Mindestlohns (SML) be- rechnet und sind sozialversicherungs- und steuerpflichtig: • 80% des unqualifizierten SML bei Jugendlichen unter 18 Jahren; • 100% des unqualifizierten SML bei Jugendlichen ohne Schulabschluss oder Jugendlichen, die ein Berufsbefähigungszeugnis oder einen technischen oder allgemeinen Sekundarab- schluss haben; • 130% des qualifizierte SML bei Jugendlichen, die in Besitz eines Technikerdiploms oder eines Hochschulabschlusses (Bachelor oder Master) sind. Höhe der Finanzhilfe Der Beschäftigungsfonds zahlt den Organisationen (andere als den Staat) während der ersten 12 Monate eine monatliche Erstattung in Höhe von: • 75% der an den jungen Arbeitsuchenden gezahlten Grundvergütung; • den gesamten Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen. Im Falle einer Verlängerung erstattet der Beschäftigungsfonds monatlich 50% der gezahl- ten Grundvergütung. Auf Antrag erstattet der Beschäftigungsfonds der Einrichtung, die den jungen Arbeitsuchenden nach Ablauf des Berufsförderungsvertrags mit einem unbefristeten Vertrag (ohne Probezeit) einstellt, die vollen Arbeitgeberkosten an den Sozialversicherungs- beiträgen für die Dauer von 12 Monaten nach Einstellung. 28
Ausbildungsbeihilfen und -prämien Der Arbeitgeber, der einen Lehrling mitsamt Lehrvertrag beschäftigt, kann in den Genuss einer Ausbildungs- beihilfe kommen. Der Auszubildende kann bei erfolgreichem Abschluss eine Ausbildungsprämie erhalten. Zielgruppe Die Beihilfe steht jedem in Luxemburg ansässigen Arbeitgeber zur Verfügung, der einen Lehr- ling auf der Grundlage eines Ausbildungsvertrags beschäftigt. Eine Ausbildungsprämie wird jedem Lehrling gewährt, der sein Ausbildungsjahr erfolgreich abgeschlossen hat. Praktische Durchführung Im Dezember eines jeden Jahres versendet die Abteilung für berufliche Orientierung die Anträge auf Ausbildungsbeihilfen und -prämien an Auszubildende und Ausbildungsbetriebe Der Arbeitgeber und der Auszubildende müssen ihren Antrag vor dem 1. Juli des auf das Ende des betreffenden Ausbildungsjahres folgenden Jahres bei der ADEM einreichen. Laufzeit Die Beihilfen werden pro Ausbildungsjahr (Schuljahr) vergeben. Das Ausbildungsjahr läuft von September bis August des Folgejahres. Für das letzte Ausbildungsjahr wird die Förderung bis zum Ende des Monats der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsprüfung gewährt (auch wenn der Lehrvertrag nach August des laufenden Jahres endet). Höhe der Finanzhilfe Der Beschäftigungsfonds gewährt 2 Beihilfen - für Unternehmen und für Auszubildende: • Ausbildungsbeihilfe für Unternehmen: - Rückerstattung in Höhe von 27% der Ausbildungsvergütung von Auszubildenden der Fachrichtungen DT, DAP und grenzüberschreitender Ausbildungen beziehungsweise 40% der Ausbildungsvergütung im Rahmen eines CCP; - Rückerstattung des Arbeitgeberanteils der Sozialabgaben. • Ausbildungsprämie für Auszubildende: - Auszahlung von monatlich 130 € bei den Ausbildungen CCP, wobei die normale Aus- bildungszeit nicht überschritten werden darf. - Auszahlung von monatlich 150 € bei den Ausbildungen DAP, DT und grenzüberschrei- tender Ausbildung, wobei die normale Ausbildungszeit nicht überschritten werden darf. 29
Jobelo ! Ziel dieses Projektes ist es, den Zugang zu einer Lehre oder einem Arbeitsplatz (befristet oder unbefristet) zu erleichtern. Zielgruppe Junge Leute, die: • bei der ADEM eingeschrieben sind; • 18-25 Jahre alt sind; • über keine erforderlichen Qualifikationen für den Eintritt in den Arbeitsmarkt verfügen; • eine der drei offiziellen Landessprachen sprechen. Weg in die Beschäftigung Der Weg in die Beschäftigung beginnt mit einer Ausbildung im Zentrum für Berufs- und Sozial- beratung (COSP), die es ermöglicht, die Interessen und Fähigkeiten des Jugendlichen besser ein- zuschätzen. Auf dieser Grundlage suchen die Berater für den Jugendlichen nach einer geeigneten Tätigkeit in einem Unternehmen. Nach der Ausbildung im COSP folgt eine erste betriebliche Erfahrung von 1 Monat. Der Jugendli- che hat so die Möglichkeit, einen Arbeitgeber und ein Berufsfeld kennenzulernen. Ist die Erfahrung positiv, kann er einen einjährigen Berufsförderungsvertrag (CAE) unterzeichnen. Während dieses CAE kann der Jugendliche an Auffrischungskursen teilnehmen, um eine Ausbil- dung zu beginnen. Praktische Durchführung Der Berufsförderungsvertrag sieht Folgendes vor: • die Vertragslaufzeit beträgt 12 Monate (Verlängerung um 6 Monate möglich); • der Jugendliche erhält den unqualifizierten sozialen Mindestlohn; • der Arbeitgeber verpflichtet sich, den Jugendlichen im Unternehmen auszubilden; • wenn der Jugendliche sich qualifizieren und eine Ausbildung machen möchte, kann er am Nationalen Zentrum für berufliche Weiterbildung (CNFPC) einen Auffrischungskurs absolvieren. 30
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