ARBEIT IN LUXEMBURG - Finanzhilfen und Beschäftigungs-maßnahmen - LCGB

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ARBEIT IN LUXEMBURG - Finanzhilfen und Beschäftigungs-maßnahmen - LCGB
ARBEIT IN
   LUXEMBURG

                                                                                                                 2018

                                                                      Finanzhilfen und
                                                                       Beschäftigungs-
                                                                          maßnahmen
ENG PUBLIKATIOUN VUM LCGB I 11 RUE DU COMMERCE, BP 1208 L-1012 LUXEMBOURG I TEL: 49 94 24-1 I INFO@LCGB.LU I WWW.LCGB.LU
ARBEIT IN LUXEMBURG - Finanzhilfen und Beschäftigungs-maßnahmen - LCGB
Die ADEM bietet unter bestimmten Bedingungen finanzielle Hilfe und Beschäftigungsmaß-
    nahmen an, um Arbeitsuchende zu unterstützen und ihnen den Zugang zum Arbeitsmarkt zu
    erleichtern. Arbeitsuchende können auch finanzielle Unterstützung erhalten, um ihre Chan-
    cen auf Integration oder Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu erhöhen, wie z.B. die
    Wiedereingliederungshilfe, die Ausbildungsprämie usw.

    INHALT
    Hilfe für den Arbeitnehmer
    03 Temporäre Wiedereingliederungshilfe
    08 Mobilitätshilfe
    10 Hilfe zur Unternehmensgründung für Arbeitsuchende
    12 Unterstützung bei der Berufsausbildung
    13 Temporäre vergütete Beschäftigung (OTI)

    Spezifische Hilfe für ältere und Langzeitarbeitslose
    15 Finanzielle Hilfe zur Einstellung älterer Arbeitsloser
    17 Berufliche Eingliederung von Langzeitarbeitslosen
    18 Wiedereinstiegsvertrag für Arbeitsuchende
    21 Berufsbildungspraktikum für Arbeitsuchende

    Spezielle Arbeitsverträge für Berufseinsteiger
    23 Berufseinführungsvertrag (CIE)
    27 Berufsförderungsvertrag (CAE)
    29 Ausbildungshilfen und -prämien
    30 Jobelo !

    LCGB
    11 RUE DU COMMERCE                                                       Quellen :
    BP 1208                                                                   ADEM
    L-1012 LUXEMBOURG                                                          ITM
     (+352) 49 94 24-1                                                     Guichet.lu
     INFO@LCGB.LU                                                    www.luxembourg.public.lu
     WWW.LCGB.LU
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Hilfe für den Arbeitnehmer

Temporäre Wiedereingliederungshilfe
In Luxemburg tätige Arbeitnehmer (Gebietsansässige, Grenzgänger), die nach dem Verlust ihres Arbeits-
platzes einen neuen Arbeitsplatz im Großherzogtum mit niedrigerem Gehalt als ihrem bisherigen Ein-
kommen annehmen, können unter bestimmten Bedingungen eine Wiedereingliederungshilfe erhalten.

          Zielgruppe
Die temporäre Wiedereingliederungshilfe wird in folgenden Fällen gewährt:

•    für einen Mitarbeiter, der freiwillig kündigt,
     - wenn der Geschäftsführer ein Verfahren für eine Massenentlassung eingeleitet hat;
     - wenn das Unternehmen Kurzarbeit beantragt und erhalten hat;
     - wenn das Unternehmen unter Zwangsverwaltung oder andere Maßnahmen zur Abwen-
       dung des Konkurses gestellt wird;
     - wenn das Unternehmen einen vom Arbeitsministerium genehmigten Arbeitsplatzerhal-
       tungsplan abgeschlossen hat;
     - wenn das Unternehmen bankrott oder in Konkurs gegangen ist.
•    für einen Mitarbeiter, der entlassen wurde,
     - aus betriebsbedingten Gründen zur Reorganisation oder Restrukturierung des Unternehmens;
     - im Falle einer Insolvenzerklärung des Arbeitgebers;
     - bei Erwerbsunfähigkeit oder Tod des Arbeitgebers.
•    für einen Mitarbeiter, der aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde oder von
     einer Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen bedroht ist.

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•   für einen Arbeitslosengeldempfänger über 45, sofern er/sie seit mindestens 1 Monat
        ununterbrochen bei der ADEM eingeschrieben ist und in den letzten 24 Monaten rechtmäßig
        und ununterbrochen als Arbeitnehmer in Luxemburg tätig war;
    •   für einen Mitarbeiter, der im Rahmen eines Arbeitsplatzerhaltungsplans, der vom
        Arbeitsministerium genehmigt wurde, von einer vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung
        in einem nicht zur gleichen Gruppe gehörenden Unternehmen betroffen ist.

             Bedingungen
    Der Arbeitnehmer muss folgende Bedingungen erfüllen:

    •   er muss vor dem Verlust seines Arbeitsplatzes 24 Monate lang rechtmäßig in Luxemburg
        im Rahmen eines Arbeitsvertrags gearbeitet haben;
    •   bei dem neuen Arbeitgeber vertraglich unbefristet (CDI) oder befristet (CDD) für
        mindestens 18 Monate angestellt sein oder im Rahmen eines Elternvertretungsvertrags
        beschäftigt sein (im Vertrag angegeben, die Dauer kann weniger als 18 Monate betragen);
    •   als Arbeitnehmer bei der luxemburgischen Sozialversicherung angemeldet sein;
    •   im Besitz eines Tauglichkeitszeugnisses sein.

    Für Arbeitslosengeldempfänger über 45, muss die freie Stelle zuvor vom neuen Arbeitgeber
    bei der ADEM gemeldet worden sein.

    Es wird keine befristete Wiedereingliederungshilfe gewährt, wenn

    •   der Begünstigte Frührente, Altersrente, Wartegeld, eine berufliche Übergangsvergütung
        oder volle Unfallrente bezieht;
    •   der Begünstigte eine Niederlassungsbewilligung oder eine Beteiligung an der Gesellschaft
        besitzt, bei der er beschäftigt ist;
    •   der Begünstigte Geschäftsführer, Verwalter oder verantwortlich für die laufende Ge-
        schäftsführung des Unternehmens ist, bei dem er beschäftigt ist;
    •   der Begünstigte eine nicht börsennotierte Beteiligung an dem Unternehmen hält, bei dem
        er beschäftigt ist;
    •   der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein oder mehrere Verwandte bis ein-
        schließlich des zweiten Grades Mehrheitsanteile halten oder während der letzten zwei
        Jahre vor Abschluss des Arbeitsvertrags Mehrheitsanteile oder -aktien am Unternehmen
        gehalten haben, bei dem der Begünstigte beschäftigt ist;
    •   der Begünstigte in den letzten 5 Jahren vor dem Beschäftigungsverhältnis, für das die Wie-
        dereingliederungshilfe beantragt wird, bereits für das Unternehmen oder eine wirtschaft-
        liche und soziale Einheit des Unternehmens gearbeitet hat.

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Praktische Durchführung
Der Arbeitnehmer muss (selbst, über seine Gewerkschaft oder über den Personalausschuss) beim
Arbeitsministerium die Zulässigkeit seines früheren Arbeitgebers beantragen, es sei denn, er ist
Arbeitslosengeldempfänger und mindestens 45 Jahre alt.

  Das Antragsformular für die temporäre Wiedereinglie-
  derungshilfe muss ausgefüllt mit Kopien der Gehaltsabrech-
  nungen und des Arbeitsvertrags zurückgesendet werden.

Der Antrag muss vom Arbeitnehmer innerhalb von 6 Monaten nach seiner Wiedereingliederung
in das Arbeitsleben gestellt werden, sonst erlischt der Anspruch.

Ein Grenzgänger (wenn er Arbeitslosengeldempfänger ist) muss zudem eine Kopie der
Arbeitsbescheinigung U1 sowie eine Bescheinigung der zuständigen Stelle in seinem
Wohnsitzland beifügen, aus der die Dauer und Höhe der Arbeitslosenunterstützung hervorgeht.

Wurde dem Antrag auf temporäre Wiedereingliederungshilfe stattgegeben, muss der Arbeit-
nehmer einen monatlichen Antrag (verfügbar auf www.adem.public.lu) für die Auszahlung der
Hilfe bei der ADEM einreichen.

         Höhe der Hilfe
Die Höhe der Unterstützung entspricht 90%
des bisherigen Gehalts, ohne dass der Betrag der
Wiedereingliederungshilfe 50% des vom neuen
Arbeitgeber gezahlten Bruttogehalts übersteigen
darf.

Findet der Arbeitnehmer eine Stelle mit einer
kürzeren Wochenarbeitszeit als die, während der er
in der vorherigen Stelle beschäftigt war, wird
die Hilfe anteilig gekürzt.

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Ermittlung der früheren, zur Berechnung benötigten Vergütung
    Für Arbeitslosengeldempfänger wird das vor der neuen Stelle erhaltene Gehalt auf Grundlage des
    Bruttogehalts berechnet, das zur Berechnung seines vollen Bruttoarbeitslosengeldes herangezogen
    wurde.

    Für alle anderen Arbeitnehmer wird das vor der neuen Stelle erhaltene Gehalt auf der Grundlage
    des Bruttomonatsgehalts berechnet, das der Mitarbeiter in den 12 Monaten unmittelbar vor seiner
    Entlassung oder neuen Stelle erhalten hat.

    Berechnung der bisherigen Vergütung:

     Eingeschlossen                                Ausgeschlossen
     Krankengeld                                   Überstundenvergütung
     übliche Prämien und Zuschläge                 Variable Elemente
     Gratifikationen & 13 Monat
                       ter
                                                   Etwaige Arbeitslosenunterstützung vor Aufnahme
     (1/12 pro Monat)                              der neuen Stelle
                                                   Vergütung für Spesen

    Das frühere Gehalt des Bewerbers auf ist maximal 350% des sozialen Mindestlohns für
    unqualifizierte Arbeitnehmer begrenzt = 7.169,89 € (Index 814,40).

    Alle Einkünfte aus einer Tätigkeit als Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf
    Wiedereingliederungshilfe begründen oder einer Tätigkeit als Selbständiger, sind bei der
    Festsetzung der Höhe der temporären Wiedereingliederungshilfe abzuziehen.

             Festlegung der neuen Vergütung
    Die neue Vergütung wird vollständig berücksichtigt (Überstundenvergütung, Gehaltserhö-
    hungen etc.).

             Dauer der temporären Wiedereingliederungshilfe
    Die temporäre Wiedereingliederungshilfe wird für maximal 48 Monate nach dem Zeitpunkt der
    erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit gezahlt. Die Beihilfe darf nicht für einen Zeitraum gewährt
    werden, der die Dauer des Arbeitsverhältnisses mit dem früheren Arbeitgeber überschreitet
    (mindestens 24 Monate).

    Die Wiedereingliederungshilfe wird monatlich gezahlt und nur für einen ununterbrochenen
    Zeitraum gewährt. Unterbrechungen sind nicht möglich, auch wenn der Zeitraum, in dem der
    Arbeitnehmer die Hilfe bezogen hat, die Schwelle von 24-48 Monaten nicht erreicht hat.

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Die temporäre Wiedereingliederungshilfe wird eingestellt:

•   wenn der Mitarbeiter ein Gehalt erhält, das gleich oder höher ist als die gesetzlichen
    Grenzen (einschließlich Zulagen, Überstunden und andere Zulagen);
•   während einer Vollzeit-Elternzeit;
•   während eines unbezahlten Urlaubs;
•   bei Verlust des Arbeitsplatzes, der zu vollständiger Arbeitslosigkeit führt (nur für
    Gebietsansässige). Die Höhe der Hilfe wird bei der Ermittlung des Arbeitslosengeldes in
    gleicher Weise berücksichtigt, wie das Gehalt des letzten Arbeitgebers.

Bei Zahlungseinstellung: Die nicht eingezogenen monatlichen Zahlungen gehen endgültig
verloren.

Im Falle der Wiederaufnahme einer Lohntätigkeit: Wiederaufnahme der Zahlungen,
wenn der Arbeitnehmer innerhalb der ersten 24-48 Monate nach der ersten Übernahme
einer neuen Stelle wieder einen Lohn unter den gesetzlichen Schwellenwerten erhält.

Im Falle eines Arbeitgeberwechsels: Der Arbeitnehmer kann innerhalb der ersten 24-
48 Monate nach Aufnahme eines neuen Arbeitspostens weiterhin von einer temporären
Wiedereingliederungshilfe profitieren.

Die temporäre Wiedereingliederungshilfe kann für einen weiteren Zeitraum von bis zu 48
Monaten bei einem anderen Arbeitgeber gewährt werden, aufgrund einer Entscheidung des
Arbeitsministeriums und unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller die Bedingungen
erfüllt. Dieser neue Zeitraum darf die tatsächlich bei dem bisherigen Arbeitgeber geleistete
Arbeitszeit nicht überschreiten.

 Für weitere Informationen bezüglich der Wiedereingliederungshilfe:

                                 Agence pour le développement de l’emploi
                                 Service maintien de l’emploi (ADEM)
                                 1, boulevard Porte de France
                                 L-4360 Esch / Alzette
                                  (+352) 247-88888
                                  info.mai@adem.public.lu
                                  www.adem.public.lu

                                                                                               7
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Mobilitätshilfe
    Ist die Entfernung zwischen dem künftigen Arbeitsort und dem gewöhnlichen Wohnsitz des Ar-
    beitsuchenden zu groß, hat er Anspruch auf Mobilitätshilfe. Diese Hilfe deckt die Fahrtkosten ab
    und kann einem Arbeitsuchenden gewährt werden, der eine Stelle annimmt, die mehr als 15 km
    von seinem gewöhnlichen Wohnsitz entfernt ist. Die Mobilitätshilfe erfolgt in Form einer fixen
    monatlichen Fahrtkostenpauschale.

             Bedingungen
    Die Hilfe kann unter den folgenden Bedingungen gewährt werden:

    •    in Luxemburg ansässig;
    •    seit mindestens 3 Monaten bei der ADEM als Arbeitsuchender eingeschrieben sein (ob
         der Arbeitsuchende Arbeitslosengeld erhält oder nicht hat keinen Einfluss auf seinen
         Anspruch auf Mobilitätshilfe) oder einer dauerhaften Stelle (die freie Stelle muss der
         ADEM gemeldet werden) in Luxemburg zugewiesen worden sein (nur die neue Stelle
         muss sich auf dem Gebiet Luxemburgs befinden. Der vor der Arbeitslosigkeit besetzte
         Arbeitsplatz hat keinen Einfluss);
    •    der neue Arbeitsplatz muss mehr als 15 km vom Wohnort des Arbeitsuchenden entfernt
         sein;
    •    der erhaltene Stundenlohn muss weniger als 300% des sozialen Mindeststundenlohns
         eines unqualifizierten Arbeitnehmers betragen (35,52 €/Stunde, Index 814,40).

    Zudem soll der neue Arbeitsvertrag:

    •    ein unbefristeter Vollzeitvertrag oder
    •    ein unbefristeter Teilzeitvertrag mit einer regulären Beschäftigung von mindestens 16
         Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber oder
    •    ein befristeter Vertrag von mindestens 18 Monaten mit mindestens 16 Stunden regulärer
         Beschäftigung pro Woche beim gleichen Arbeitgeber oder
    •    ein Vertretungsvertrag für einen Elternurlaub sein.

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ARBEIT IN LUXEMBURG - Finanzhilfen und Beschäftigungs-maßnahmen - LCGB
Praktische Durchführung
Der Stellensuchende muss das entsprechende Formular der ADEM ausfüllen. Ein Arbeitsvertrag ist
dem ausgefüllten Formular beizufügen und an die ADEM zurückzusenden. Der Antrag muss inner-
halb einer Ausschlussfrist von 4 Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung gestellt werden.

  Der Stellensuchende muss das Formular zur Gewährung der
  Mobilitätshilfe mitsamt eines Arbeitsvertrages an die ADEM
  zurücksenden.

         Höhe der Hilfe
Die monatlichen Zuschüsse steigen im Verhältnis zur Entfernung zwischen Wohnung und
Arbeitsplatz:

    Zurückgelegte              Pauschaler monatlicher
    Kilometer                  Zuschuss
    16 - 20 km                   61,97 €
    21 - 30 km                  74,37 €
    31 - 40 km                   99,16 €
    41 - 50 km                 123,95 €
    > 50 km                    136,34 €

Wechselt der Arbeitnehmer seinen Wohnort während des Zeitraums, für den er entschädigt
wird und wohnt anschließend weniger als 16 km von seinem Arbeitsplatz entfernt, verliert er
seinen Anspruch auf Mobilitätshilfe. Ist sein neues Zuhause dagegen so weit von seinem Ar-
beitsplatz entfernt, dass er in eine höhere Klasse fällt, hat er fortan Anspruch auf den höheren
Pauschalbetrag.

          Laufzeit
Der Zuschuss wird für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten gewährt. Kündigt der
Arbeitnehmer ohne triftigen Grund vor dem Ende der Frist von 12 Monaten nach seiner Ein-
stellung, muss die Entschädigung an den Beschäftigungsfonds zurückgezahlt werden.

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Auszahlung der Hilfe
     Die Vergütung erfolgt in Raten:

     •   eine 1. Teilzahlung erfolgt nach einer Beschäftigungszeit von 4 Monaten;
     •   eine 2. Teilzahlung erfolgt nach einer Beschäftigungszeit von 8 Monaten;
     •   eine 3. Teilzahlung erfolgt nach einer Beschäftigungszeit von 12 Monaten;
     •   eine 4. Teilzahlung erfolgt nach einer Beschäftigungszeit von 15 Monaten;
     •   eine 5. Teilzahlung erfolgt nach einer Beschäftigungszeit von 18 Monaten;

     Wird der Zuschuss beispielsweise für einen Zeitraum von 18 Monaten gewährt, hat der Ar-
     beitnehmer Anspruch auf 18 monatliche Pauschalentschädigungen, zahlbar in 5 Teilzahlungen.

     Hilfe zur Unternehmensgründung für Arbeitsuchende
     Die Hilfe zur Unternehmensgründung oder -übernahme für Arbeitsuchende soll schwer zu vermit-
     telnden Personen die Rückkehr in die Arbeitswelt vereinfachen.

              Zielgruppe
     Folgende Personen kommen für diese Hilfe in Betracht:

     •   Arbeitslose, die seit mindestens 3 Monaten Leistungen erhalten und über 40 Jahre alt
         sind;
     •   Arbeitslose, die seit mindestens 6 Monaten Leistungen beziehen;
     •   Arbeitsuchende (auch ohne Leistungsbezug), die bei der ADEM eingeschrieben sind:
         -     für mindestens 8 Monate;
         -     mindestens 6 Jahre beruflich in Luxemburg tätig waren, vorausgesetzt, dass die
               letzte Beschäftigung weniger als 3 Monate vor der Einschreibung als Arbeitsuchen-
               der bei der ADEM lag.

10
Bedingungen
Der Antragsteller:

•    muss entweder arbeitslos sein oder Bezüge von der ADEM erhalten oder bei der ADEM
     eingeschrieben sein;
•    muss ein in Luxemburg ansässiges Unternehmen gründen oder übernehmen;
•    darf nicht für bankrott erklärt worden sein.

         Praktische Durchführung
Der Antrag muss innerhalb einer Auschlussfrist von 1 Monat vor Beginn der Übernahme der Tätigkeit
in Luxemburg beim Arbeitsministerium eingereicht werden und folgende Unterlagen beinhalten:

•    Beschreibung der neuen Aktivität;
•    detaillierte Prognosenkalkulation für das kommende Jahr;
•    Nachweis eines Meisterbriefs, wenn es sich um ein Handwerksunternehmen handelt;
•    ministerielle Niederlassungsgenehmigung (der Arbeitsuchende muss Inhaber dieser sein);
•    quittierte Rechnungen, die die Unternehmensgründung betreffen. Lediglich Kosten im Zu-
     sammenhang mit der Unternehmensgründung (Anschaffung von Material, Einrichtung von
     Räumlichkeiten usw.) sind gedeckt. Die mit der laufenden Geschäftsführung verbundenen
     Kosten (Telefonkosten usw.) sind ausgeschlossen;
•    bei Unternehmensgründung, eine Kopie der Satzung (der Antragsteller muss über eine
     Mehrheit verfügen, d.h. mehr als 50% der Aktien der Gesellschaft halten);
•    Kopie der von der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) nach Aufnahme der Tä-
     tigkeit ausgestellten Sozialversicherungsbescheinigung für Selbständige.

         Höhe der Hilfe
Die Finanzhilfe zur Unternehmensgründung für Arbeitslose (einmalige Auszahlung) entspricht:

•    dem Betrag des Vollarbeitslosengeldes (ohne Abgaben), auf das der Antragsteller während der
     ersten 6 Monate nach der Unternehmensgründung oder -übernahme Anspruch gehabt hätte;
•    dies innerhalb der Grenzen der tatsächlichen Ausgaben im Zusammenhang mit der Gründung/
     Übernahme, die mit quittierten Rechnungen zu belegen sind.

Berechnungsgrundlage für die Finanzhilfe ist eine Abrechnung des ausgezahlten Arbeitslosengel-
des, das an dem Tag beendet wird, an dem der Arbeitnehmer sich bei der ADEM abmeldet. In
Fällen von Betrug oder Falschdarstellung kann die Rückzahlung der erhaltenen Hilfen verlangt
werden. Gleiches gilt für den Fall der Kündigung oder des Ausscheidens aus dem Unternehmen
innerhalb von 12 Monaten nach der Gründung oder Übernahme.

Für Arbeitsuchende, die kein Arbeitslosengeld beziehen, legt der Arbeitsminister je nach Sachlage
eine Pauschalentschädigung fest.

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Hilfe bei beruflicher Weiterbildung
     Diese Hilfe richtet sich an alle bei der ADEM eingeschriebenen Arbeitsuchenden, die sich beruflich
     weiterbilden möchten.

              Zielgruppe
     Unter bestimmten Voraussetzungen kann jeder Arbeitsuchende, unabhängig davon ob er Ar-
     beitslosengeld erhält oder nicht, eine finanzielle Hilfe zur beruflichen Weiterbildung beantragen.

              Bedingungen
     Vor Beginn der Weiterbildung muss der Arbeitsuchende bei seinem ADEM-Berater einen
     vollständigen Antrag vorlegen, der Folgendes enthält:

     •    Begründung, warum die beabsichtigte Weiterbildung vorteilhaft für die angestrebte
          Beschäftigung ist;
     •    vollständiger Lebenslauf;
     •    Name und Adresse des Weiterbildungsinstituts und Begründung, warum dieses
          ausgewählt wurde;
     •    Weiterbildungsprogramm;
     •    Dauer der Weiterbildung (Anfang und Ende);
     •    Kosten der Weiterbildung, Steuern inbegriffen;
     •    gegebenenfalls Angaben über das nach der Weiterbildung ausgestellte Diplom/Zertifikat.

     Der Antrag wird dem Arbeitsministerium zur Genehmigung mit folgenden Stellungsnahmen
     weitergeleitet:
     • einer Stellungnahme des für den Antragsteller zuständigen ADEM-Beraters und
     • einer Stellungnahme des für die berufliche Weiterbildung zuständigen Ministeriums.
     Der Arbeitsuchende muss zunächst die Gesamtkosten der Ausbildung vorfinanzieren.

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Praktische Durchführung
Nach erfolgreicher Beendigung der beruflichen Weiterbildung kann der Arbeitsuchende einen
Erstattungsantrag mit folgenden Belegen stellen:

•    Zahlungsnachweis für die Weiterbildung;
•    Teilnahmebescheinigung, die vom Ausbildungsinstitut erstellt wurde;
•    eine beglaubigte Kopie des Diploms oder des Abschlusszeugnisses;
•    die Kontonummer des Arbeitsuchenden;
•    eidesstattliche Erklärung des Arbeitsuchenden, dass er für diese Weiterbildung keine
     andere öffentliche finanzielle Unterstützung erhält;
•    eine Kopie der ministeriellen Erlaubnis für die Weiterbildungsmaßnahme.

           Höhe und Dauer der Erstattung
Sofern das Arbeitsministerium nicht beschließt, die Rückzahlungsfrist zu verlängern, darf sie
12 Monate nicht überschreiten. Die Erstattung beläuft sich auf:

•    75% der Weiterbildungskosten, begrenzt auf den monatlichen sozialen Mindestlohn für
     unqualifizierte Arbeitskräfte (2.048,54 €, Index 814,40);
•    die restlichen 25 % können erstattet werden, wenn der Bewerber spätestens 3 Monate
     nach Beendigung der Weiterbildung durch Vorlage eines Arbeitsvertrages erfolgreich in
     den Arbeitsmarkt integriert wird.

Temporäre vergütete Beschäftigung (OTI)
Unter bestimmten Bedingungen kann ein Arbeitsuchender einem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.

          Zielgruppe
Diese Beihilfen stehen dem Staat, Kommunen, Gemeindeverbänden, öffentlichen Einrichtungen
und Stiftungen sowie Unternehmen des privaten Sektors, die von einem Arbeitsplatzerhaltungs-
plan betroffen sind, zur Verfügung und betreffen:

•    Arbeitsuchende, die Arbeitslosengeld erhalten;
•    Arbeitnehmer, die von einem Arbeitsplatzerhaltungsplan betroffen sind.

                                                                                                         13
Praktische Durchführung
     Die Organisation muss die Arbeitsstelle melden, einen begründeten Antrag an die ADEM richten
     und einen Tutor benennen, der den Arbeitsuchenden betreut.

     Die temporäre vergütete Beschäftigungsmaßnahme (OTI) wird für 6 Monate gewährt. Eine
     Verlängerung um 6 Monate ist möglich, sofern der Begünstigte während dieser Zeit Anspruch
     auf das volle Arbeitslosengeld hat.

     Für einen Arbeitsuchenden über 50 Jahre prüft eine Beratungskommission der ADEM, den
     Antrag auf eine Verlängerung am Ende der OTI-Maßnahme:

     •    wenn der Arbeitslose RMG/REVIS beziehen kann und die Organisation zustimmt, wird
          die Beschäftigung fortgeführt, als Aktivität zur Integration ins Berufsleben (AIP) unter der
          Leitung des Nationalen Sozialamts (SNAS);
     •    wenn der Arbeitslose keine anderen Sozialmaßnahmen beziehen kann und die Organisa-
          tion zustimmt, wird die Beratungskommission der ADEM vorschlagen, die OTI-Maßnah-
          me um 12 Monate zu verlängern, mit einer erneuten Prüfung zwei Monate vor Ablauf
          dieser Verlängerung.

               Höhe der Entschädigung
     Der Beschäftigungsfonds zahlt Arbeitslosengeld: Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer
     kein Gehalt. Letzterer erhält weiterhin sein volles Arbeitslosengeld zuzüglich eines Zuschlags,
     dessen Gesamtbetrag den sozialen Mindestlohn nicht überschreiten darf (2.048,54 €, Index
     814,40).

     Für weitere Informationen bezüglich der Hilfen für den Arbeitnehmer:

                       Agence pour le développement
                       de l’emploi (ADEM)
                       10, rue Bender
                       L-1229 Luxembourg
                        (+352) 247-88888
                        info@adem.public.lu
                        www.adem.public.lu

14
Spezifische Hilfe für ältere und Langzeitarbeitslose

Finanzielle Hilfe zur Einstellung älterer Arbeitsloser
Arbeitgeber, die einen älteren Arbeitslosen einstellen, bekommen für eine gewisse Zeit den Arbeit-
geberanteil an den Sozialversicherungsabgaben zurückerstattet.

          Zielgruppe
Jedes Unternehmen aus dem Privatsektor mit Sitz in Luxemburg, das einen Arbeitsuchenden
im Alter von mindestens 45 Jahren einstellt, der arbeitslos ist und für mindestens einen Monat
als Arbeitsuchender bei der ADEM eingeschrieben ist.

Diese Meldefrist gilt nicht im Falle der Einstellung eines Arbeitnehmers, der von einem Ar-
beitsplatzerhaltungsplan betroffen ist oder dessen Arbeitsvertrag nach einer Insolvenz mit
sofortiger Wirkung gekündigt wurde.

         Praktische Durchführung
Um die Hilfe zu erhalten, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

•    der Arbeitsvertrag muss unbefristet (mind. 16 Stunden pro Woche) oder befristet für
     mindestens 18 Monate (mind. 16 Stunden pro Woche) sein oder als Ersatz für einen
     Elternurlaub abgeschlossen werden;
•    die freie Stelle muss zuvor vom Arbeitgeber bei der ADEM angemeldet worden sein;
•    der Antrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Einstellung des
     Arbeitnehmers eingereicht werden.

                                                                                                     15
Die Beihilfe wird nicht gezahlt, wenn der Arbeitnehmer:

     •    nicht als Arbeitnehmer bei den luxemburgischen Sozialversicherung versichert ist;
     •    vorgezogene Altersrente, Altersrente, Wartegeld, eine berufliche Übergangsvergütung
          oder die volle Unfallrente bezieht;
     •    Inhaber der Niederlassungsbewilligung ist oder an der Gesellschaft des Unternehmens, bei
          dem er beschäftigt ist, beteiligt ist;
     •    die Funktion des Geschäftsführers, Direktors, beauftragten Verwalters im Tagesgeschäft
          des Unternehmens oder des gemeinnützigen Vereins ausübt, bei dem er angestellt ist;
     •    in den letzten 5 Jahren vor dem Arbeitsverhältnis, für das die Erstattung beantragt wird, für
          das Unternehmen oder die wirtschaftliche und soziale Einheit gearbeitet hat.

     Dasselbe gilt, wenn der Ehegatte, der Lebenspartner oder ein oder mehrere Familienmitglieder
     oder Verwandte bis einschließlich des zweiten Grades über die Mehrheit des Kapitals verfügen oder
     während der letzten zwei Jahre vor Abschluss des Arbeitsvertrags die Mehrheit der Aktien oder des
     Grundkapitals der Gesellschaft, bei welcher der Begünstigte beschäftigt ist, gehalten haben.

              Höhe und Dauer der Beihilfe
     Der Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge wird für unbefristete Arbeitsverträge
     erstattet:
     • während 2 Jahren für Arbeitsuchende älter als 45 Jahre, arbeitslos und seit mindestens 1
          Monat bei der ADEM eingeschrieben;
     • bis zum Rentenalter für Arbeitsuchende älter als 50 Jahren, arbeitslos und seit mindestens 1
          Monat bei der ADEM eingeschrieben.

     Bei befristeten Arbeitsverträgen werden die Beiträge nur während der Vertragslaufzeit zurück-
     erstattet.

16
Berufliche Eingliederung von Langzeitarbeitslosen
Das Arbeitsministerium kann eine finanzielle Hilfe für die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen
bewilligen, die dazu dienen, Langzeitarbeitslose (> 12 Monate) im Rahmen von unbefristeten
Arbeitsverträgen (CDI) dauerhaft zu beschäftigen.

         Zielgruppe
Arbeitsplätze zur Wiedereingliederung können von folgenden Einrichtungen geschaffen werden:

•    Staat;
•    Kommunen und Gemeindeverbänden;
•    öffentlichen Einrichtungen;
•    Unternehmen der Sozialwirtschaft, mit 100% Sozialkapital;
•    Vereinigungen ohne Gewinnzweck (asbl);
•    Stiftungen.

         Praktische Durchführung
Arbeitsuchende müssen:

•    mindestens 30 Jahre alt sein;
•    seit mindestens 12 Monaten bei der ADEM arbeitslos gemeldet sein.

Der unbefristete Arbeitsvertrag (CDI) muss für eine neu geschaffene Stelle abgeschlossen
werden und nicht für eine bereits bestehende Stelle, die frei geworden ist und für die ein
normales Einstellungsverfahren möglich ist.

Der Arbeitgeber muss die Stellungnahme des Personalausschusses zur Schaffung eines Ar-
beitsplatzes zur Wiedereingliederung einholen.

         Höhe der Hilfe
Die Hilfe wird vom Arbeitsministerium nach Stellungnahme der ADEM gewährt und an das
Alter der eingestellten Person angepasst. Zur Ermittlung der Höhe der Erstattung werden die
tatsächlichen Lohnkosten, begrenzt auf 150% des sozialen Mindestlohns für unqualifizierte
Arbeitnehmer (3.072,81 €, Index 814,40), berücksichtigt.

Hilfen für die Einstellung von Langzeitarbeitslosen im Alter zwischen 30 und 49 werden dem
Arbeitgeber für die ersten 3 Jahre nach der Einstellung mitsamt einem unbefristeten Arbeits-
vertrag gewährt.

                                                                                                17
Der Beschäftigungsfonds erstattet dem Arbeitgeber die tatsächlich angefallenen Lohnkosten:

     •    100% der gedeckelten Lohnkosten für das 1. Jahr;
     •    80% der gedeckelten Lohnkosten für das 2. Jahr;
     •    60% der gedeckelten Lohnkosten für das 3. Jahr.

     Für Arbeitslose, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, erstattet der Beschäftigungsfonds
     100% der gedeckelten Lohnkosten bis zum Eintritt in die Altersrente.

     Bei Kündigung des unbefristeten Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber vor Ablauf des 6.
     Vertragsjahres aus Gründen, die der Arbeitnehmer nicht zu verantworten hat, ist der Arbeit-
     geber verpflichtet, 75% der erhaltenen Erstattungen zurückzuzahlen.

     Kündigt eine der Parteien den Arbeitsvertrag während der Probezeit einseitig, ist der Arbeit-
     geber nicht zur Rückerstattung verpflichtet.

     Wiedereinstiegsvertrag für Arbeitsuchende
     Um Arbeitsuchenden ab 45 Jahren, Arbeitnehmern mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und behin-
     derten Arbeitnehmern bei der Arbeitssuche zu helfen, kann die ADEM einen Wiedereinstiegsvertrag
     anbieten. Dieser Vertrag, der einen Wechsel zwischen praktischen und theoretischen Aus-/Weiterbil-
     dungsinhalten vorsieht, zielt darauf ab, dass Arbeitsuchende ihre Kenntnisse und Fertigkeiten konkret
     unter Beweis stellen aber auch neue Kompetenzen erwerben können.

               Zielgruppe
     Der Arbeitsuchende muss:

     •    mindestens 45 Jahre alt sein oder
     •    sich in einer externen Wiedereingliederung befinden oder
     •    als behinderter Arbeitnehmer anerkannt sein.

     Der Arbeitgeber muss am Ende des Vertrages eine echte Beschäftigungsperspektive bieten
     können.

18
Bedingungen
Der Arbeitsuchende muss seit mindestens 1 Monat bei der ADEM registriert sein, bevor er
einen Wiedereinstiegsvertrag abschließen kann.

         Praktische Durchführung
Der Wiedereinstiegsvertrag wird für einen Zeitraum von 12 Monaten abgeschlossen. Wenn der
Vertrag auf ein Berufsbildungspraktikum folgt, wird die Dauer des Praktikums bei der Berech-
nung der 12 Monate berücksichtigt.

Der Arbeitsuchende darf den Abschluss eines solchen Vertrags, der ihm von der ADEM ange-
boten wird, nicht ohne triftigen Grund (z.B. der Vertrag führt zu keiner angemessenen Beschäf-
tigung), bei Androhung des Verlustes des Arbeitslosengeldes, verweigern.

Der Arbeitgeber ernennt einen Tutor, der den Arbeitsuchenden während der gesamten Dauer
des Vertrags betreut. Innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss erstellen das Unterneh-
men, der Tutor und der Arbeitsuchende einen Ausbildungsplan.

Während der Vertragslaufzeit hat der Arbeitsuchende Anspruch auf 2 Urlaubstage pro Monat.

Der Arbeitgeber oder der Arbeitsuchende, der den Wiedereinstiegsvertrag vor Ablauf kündi-
gen möchte, muss die vorherige Zustimmung der ADEM mittels eines begründeten schriftli-
chen Antrags einholen.

         Höhe der Entschädigung
Arbeitsuchende, die kein Arbeitslosengeld erhalten, erhalten eine Entschädigung in Höhe des
sozialen Mindestlohns für unqualifizierte Arbeitskräfte (2.048,54 €, Index 814,40).

Personen, die Arbeitslosengeld, Wartegeld, eine berufliche Übergangsrente oder Einkommen
für Schwerbehinderte erhalten, behalten dieses Einkommen und erhalten zusätzlich einen
Zuschuss von 339,35 € pro Monat (Index 814,40) von der ADEM.

Liegt das Einkommen unter dem sozialen Mindestlohn für unqualifizierte Arbeitskräfte, wird
dieses auf die Höhe des sozialen Mindestlohns für unqualifizierte Arbeitskräfte erhöht und
einen Zuschuss von 339,35 € pro Monat (Index 814,40) von der ADEM gezahlt.

Der Arbeitgeber kann auch eine Leistungsprämie an den Arbeitsuchenden zahlen. Diese Prä-
mie ist integraler Bestandteil des Arbeitslosengeldes und als solches steuerpflichtig.

                                                                                                 19
Vertragsende
     Der Arbeitgeber informiert die ADEM schriftlich über die Integrationsmöglichkeiten des Ar-
     beitsuchenden in das Unternehmen:

     Einstellung:
     Wird der Arbeitsuchende am Ende des Wiedereinstiegsvertrags eingestellt, gilt die Vertrags-
     dauer und ggf. die Dauer des Berufsbildungspraktikums als Probezeit. Arbeitsuchende kön-
     nen unter bestimmten Bedingungen eine Wiedereingliederungshilfe erhalten.

     Keine Einstellung:
     Wenn der Arbeitsuchende nicht eingestellt wurde, muss der Arbeitgeber der ADEM schrift-
     lich Auskunft über die im Rahmen des Wiedereinstiegsvertrags erworbenen Fähigkeiten und
     festgestellten Defizite geben. Der Arbeitsuchende sollte sich dann an seinen ADEM-Berater
     wenden, um zukünftige Maßnahmen festzulegen.

     Der Arbeitgeber, der nach Ende des Wiedereinstiegsvertrags Mitarbeiter einstellt, ist ver-
     pflichtet, vorrangig den Begünstigten des Wiedereinstiegsvertrags einzustellen, sofern dieser
     die erforderlichen Qualifikationen und das Profil erfüllt. Die Pflicht zur vorrangigen Einstel-
     lung endet 3 Monate nach Ablauf des Wiedereinstiegsvertrags.

     Der Arbeitgeber muss den Arbeitsuchenden rechtzeitig über die Beschäftigungsmöglichkeit in-
     formieren. Dieser hat 8 Tage Zeit, um seine Antwort zu geben. Die Weigerung, das Angebot
     anzunehmen, kann als Verweigerung einer zumutbaren Beschäftigung angesehen werden und zu
     den in diesem Fall gesetzlich vorgesehenen Sanktionen führen.

20
Berufsbildungspraktikum für Arbeitsuchende
Um Arbeitsuchenden, die älter als 30 Jahre sind, Arbeitnehmern mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und be-
hinderten Arbeitnehmern bei der Arbeitssuche zu helfen, bietet die ADEM ein Berufsbildungspraktikum an.
Ziel ist es, ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten unter Beweis zu stellen und neue Kompetenzen zu erwerben.

          Zielgruppe
Arbeitsuchende, die:

•    mindestens 30 Jahre alt sind oder
•    sich in einer außerbetrieblichen beruflichen Wiedereingliederung befinden oder
•    die als behinderte Arbeitnehmer anerkannt sind.

Arbeitgeber, die einem Arbeitsuchenden die Möglichkeit bieten wollen, ein Berufsbildungspraktikum
zu absolvieren, müssen am Ende des Praktikums eine echte Jobperspektive bieten können.

          Bedingungen
Der Arbeitsuchende muss mindestens einen Monat bei der ADEM eingeschrieben sein.

          Praktische Durchführung
Der Arbeitsuchende darf, unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Sanktionen, sich nicht
ohne triftigen Grund (z.B.: das Praktikum erfüllt nicht die Kriterien einer angemessenen Beschäf-
tigung) weigern, ein ihm von der ADEM angebotenes Berufsbildungspraktikum zu absolvieren.

Das Praktikum hat eine maximale Dauer von 6 Wochen. Hochqualifizierte, d.h. Personen mit min-
destens 3 Jahren erfolgreicher Hochschulausbildung (Bac +3), können die Dauer des Praktikums
auf 9 Wochen erhöhen, wenn die Stelle ihren Qualifikationen entspricht.

Zwischen dem Arbeitsuchenden, dem Arbeitgeber und der ADEM wird ein Praktikumsvertrag
geschlossen. Der Arbeitsuchende wird für die Dauer des Praktikums von einem vom Arbeitgeber
benannten Tutor betreut. Der Arbeitsuchende hat Anspruch auf 2 Tage Urlaub pro Monat.

          Höhe der Entschädigung
Beim Berufsbildungspraktikum handelt es sich um ein nicht bezahltes Praktikum. Der Auszu-
bildende hat jedoch Anspruch auf eine Praktikumsvergütung von 339,35 € pro Monat (Index
814,40), die von der ADEM gezahlt wird. Personen, die Arbeitslosengeld, Wartegeld, beruf-
liche Übergangsvergütung oder Einkommen für Schwerbehinderte beziehen, erhalten diese
Leistungen für die Dauer des Praktikums weiter.

                                                                                                              21
Ende des Praktikums
     Der Arbeitgeber informiert die ADEM schriftlich über die Integrationsmöglichkeiten des Ar-
     beitsuchenden in das Unternehmen:

     Einstellung:
     Bei unbefristeten Verträgen (CDI) oder befristeten Verträgen (CDD) wird die Praktikumszeit
     von einer etwaigen Probezeit abgezogen. Arbeitsuchende haben Anspruch auf Wiedereinglie-
     derungshilfe, wenn sie die verschiedenen Bedingungen erfüllen.

     Wird der Arbeitsuchende, der die Bedingungen erfüllt, am Ende des Praktikums mit einem
     unbefristeten Vollzeitvertrag eingestellt, kann der Arbeitgeber beantragen, dass ihm 50% des
     sozialen Mindestlohns für unqualifizierte Arbeitnehmer während der 12 Monate nach der
     Einstellung erstattet werden. Wird der Mitarbeiter im Rahmen eines Teilzeitarbeitsvertrages
     eingestellt, wird diese Rückerstattung anteilig nach der Arbeitszeit berechnet.

     Der Antrag auf Rückerstattung kann frühestens 12 Monate nach Einstellung des Praktikan-
     ten gestellt werden. Die Erstattung erfolgt jedoch nur, wenn der ehemalige Praktikant zum
     Zeitpunkt des Antrags noch unter Vertrag steht und die Probezeit von der im Arbeitsvertrag
     vorgesehenen Probezeit abgezogen wurde.

     Dem Arbeitsuchenden kann auch ein 12-monatiger Wiedereingliederungsvertrag angeboten
     werden (die Dauer des Berufsbildungspraktikums wird auf die12 Monate angerechnet). Diese
     Erstattung kann mit anderen Beihilfen bis zur Höhe des monatlichen nicht qualifizierten sozi-
     alen Mindestlohns kombiniert werden.

     Keine Einstellung:
     Wenn der Arbeitsuchende nicht eingestellt wurde, muss der Arbeitgeber der ADEM schrift-
     lich Auskunft über die im Rahmen des Berufsbildungspraktikums erworbenen Fähigkeiten
     und festgestellten Defizite geben. Es wird dann empfohlen, dass sich Arbeitsuchende an ihren
     ADEM-Berater wenden, um zukünftige Maßnahmen festzulegen.

           Für weitere Informationen bezüglich der spezifischen Hilfen
                        für ältere und Langzeitarbeitslose:

                      Agence pour le développement
                      de l’emploi (ADEM)
                      10, rue Bender
                      L-1229 Luxembourg
                       (+352) 247-88888
                       info@adem.public.lu
                       www.adem.public.lu

22
Spezielle Arbeitsverträge für Berufseinsteiger

Berufseinführungsvertrag (CIE)
Ein Arbeitgeber, der einen jungen bei der ADEM eingeschriebenen Arbeitsuchenden im Rahmen
eines CIE einstellt, kann einen Teil der Personalkosten sowie den vollständigen Arbeitgeberanteil
an den Sozialversicherungsbeiträgen erstattet bekommen.

Der CIE soll eine praktische Ausbildung während der Arbeitszeit ermöglichen, um die Eingliederung
in den Arbeitsmarkt zu erleichtern.

Der Berufseinführungsvertrag unterliegt nicht den gleichen Bestimmungen wie der klassische
Arbeitsvertrag. Es gelten jedoch die gesetzlichen und vertraglichen Regelungen für Nachtarbeit,
Überstunden, Feiertags- und Sonntagsarbeit.

         Zielgruppe
Unternehmen, die einem Jugendlichen unter 30 Jahren, der für mindestens 3 Monate als
Arbeitsuchender bei der ADEM eingeschrieben ist, eine praktische Ausbildung bieten wollen.

Unternehmen die einen CIE nutzen möchten, müssen jungen Menschen Folgendes bieten:

•    eine konkrete Beschäftigungsperspektive am Ende des Vertrages;
•    oder eine verbesserte Beschäftigungsfähigkeit.

                                                                                                    23
Bedingungen
     Der Arbeitgeber muss bei der ADEM eine Stellenausschreibung abgeben, aus der die zu erfül-
     lenden Aufgaben sowie das Profil des gesuchten Kandidaten (Ausbildung, Erfahrung und erfor-
     derliche Fähigkeiten) hervorgehen und dass es sich um einen Berufseinführungsvertrag handelt.

     Die Dauer des Vertrags beträgt 12 Monate mit einer maximalen Verlängerung von 6 Monaten.
     Die Verlängerung muss spätestens 1 Monat vor dem Ende des Arbeitsvertrags beantragt werden.

     Bei Einstellung von Personal innerhalb von 3 Monaten nach Ende des CIE ist das Unterneh-
     men verpflichtet, den jungen Arbeitsuchenden zuerst einzustellen. In diesem Fall werden der
     Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge für die ersten 12 Beschäftigungsmonate des
     Arbeitsuchenden im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags (ohne Probezeit) erstattet.
     Diese Erstattung kann nicht mit anderen Beschäftigungsmaßnahmen kombiniert werden.

              Höhe der Grundvergütung
     Für die Dauer des Berufseinführungsvertrags muss der Arbeitgeber dem Begünstigten eine
     Grundvergütung zahlen. Die Leistungen werden auf Grundlage des unqualifizierten sozialen
     Mindestlohns (SML) berechnet und sind sozialversicherungs- und steuerpflichtig:

     •    80 % des SML (für nicht qualifizierte Arbeitnehmer) bei Jugendlichen unter 18 Jahren;
     •    100 % des SML (für nicht qualifizierte Arbeitnehmer) bei Jugendlichen ohne Schulab-
          schluss oder Jugendlichen, die ein Berufsbefähigungszeugnis oder einen technischen
          oder allgemeinen Sekundarabschluss haben;
     •    130 % des SML (für nicht qualifizierte Arbeitnehmer) bei Jugendlichen, die in Besitz
          eines Technikerdiploms oder eines Hochschulabschlusses (Bachelor oder Master) sind.

     Erhält der Begünstigte ein Arbeitslosengeld, das über die von der CIE bezogene Leistung
     hinausgeht, kann er eine zusätzliche Entschädigung verlangen. Auf freiwilliger Basis kann dem
     CIE-Begünstigten auch eine Leistungsprämie gewährt werden.

     Darüber hinaus haben junge Menschen, die in den Genuss eines CIE kommen, Anspruch
     auf den in dem Unternehmen, für das sie arbeiten, geltenden Urlaub gemäß den geltenden
     Gesetzen und Vereinbarungen.

              Betreuung des Begünstigten
     Der Jugendliche, der im Rahmen eines CIE eigenstellt wurde, erhält einen vom Unternehmen
     ausgewählten Tutor. Dieser hat die Aufgabe, den Jugendlichen während der Vertragslaufzeit zu
     unterstützen und zu beaufsichtigen. Er kann vom ADEM-Jugendbeschäftigungsbeauftragten zu
     Schulungen oder Informationsveranstaltungen eingeladen werden.

24
Der Tutor muss der ADEM im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Begünstigten die beobachteten
Fähigkeiten und Defizite sowie die während der Vertragszeit zu erreichenden Fortschritte mitteilen.

Innerhalb eines Monats nach Beginn des Arbeitsverhältnisses muss das Unternehmen mit dem
Tutor und dem Begünstigten einen Ausbildungsplan erstellen und eine Kopie an den ADEM-Ju-
gendbeschäftigungsbeauftragten senden.

Dem jungen Beschäftigten kann eine theoretische Ausbildung während der Arbeitszeit angebo-
ten werden. Er kann je nach individuellem Integrationsweg und Ausbildungsstand auch Weiter-
bildungskurse - im Unternehmen oder bei öffentlichen und privaten Institutionen und Einrich-
tungen, die im Bereich der Ausbildung tätig sind - angeboten bekommen.

6 Monate nach Vertragsbeginn und 8 Wochen vor Vertragsende wird der Jugendliche vom Un-
ternehmen in Zusammenarbeit mit der ADEM bewertet, unabhängig davon, ob der Vertrag
verlängert wird oder nicht.

In jedem Fall muss der Förderer dem jungen Arbeitsuchenden gestatten, Folgendes zu tun:

•    seinen Verpflichtungen gegenüber der ADEM nachzukommen, insbesondere in Bezug
     auf Stellenangebote, Einberufungen und Schulungen während der Arbeitszeit und
•    an Bewerbungsgesprächen teilzunehmen, die auf eigene Initiative stattfinden.

Die Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch muss durch ein von der ADEM zur Verfügung
gestelltes Formular bescheinigt werden. Diese Bescheinigung wird dem Arbeitgeber und dem
ADEM-Jugendbeschäftigungsbeauftragten ausgehändigt.

          Höhe der dem Arbeitgeber gewährten Beihilfe
Der Beschäftigungsfonds zahlt dem Arbeitgeber während der ersten 12 Monate des CIE eine
monatliche Erstattung in Höhe von:

•    50% der Grundvergütung (65% bei Beschäftigung von Personen deren Geschlecht in dem
     betreffenden Wirtschaftssektor/Berufszweig unterrepräsentiert ist);
•    den gesamten Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge.

Eine Verlängerung um 6 Monate beim gleichen (oder einem anderen) Arbeitgeber ist unter
bestimmten Voraussetzungen möglich.

Im Falle einer Verlängerung des CIE erstattet der Beschäftigungsfonds dem Arbeitgeber für
die Dauer der Verlängerung (maximal 6 Monate):

•    30% der Grundvergütung;
•    den gesamten Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge.

                                                                                                      25
Ende des CIE
     8 Wochen vor Ende des CIE müssen die ADEM und der Arbeitgeber eine Bewertung des Ju-
     gendlichen vornehmen, unabhängig davon, ob es sich um eine Verlängerung handelt oder nicht.
     Wenn der junge Beschäftigte nicht eingestellt wird, muss der Arbeitgeber ihm eine Bescheini-
     gung über die Art und Dauer des Berufes und der Ausbildung ausstellen und ihn bei der Sozial-
     versicherung abmelden. Der ehemalige Begünstigte des CIE wird wieder arbeitslos und genießt
     eine Einstellungspriorität am Ende des Vertrages.

     Einstellung im Anschluss an den CIE
     Am Ende des CIE kann der Arbeitgeber, der den Begünstigten im Rahmen eines unbefristeten
     Vertrags ohne Probezeit einstellt, von der ADEM die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge
     während der ersten 12 Monate der Beschäftigung beantragen.

     Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ist erst 12 Monate nach der Einstellung des jun-
     gen Arbeitsuchenden fällig und wird nur unter der Bedingung gezahlt, dass der Arbeitsvertrag
     zum Zeitpunkt des Erstattungsantrags noch in Kraft ist und nicht gekündigt wurde.

     Die Erstattung der Sozialbeiträge kann nicht mit anderen Hilfen zur Beschäftigungsförderung kombi-
     niert werden. Dem Antrag auf Erstattung ist eine Kopie des Arbeitsvertrags beizufügen.

     Verlängerung des Vertrags
     Wenn der Arbeitgeber den CIE verlängern möchte, muss er seinen begründeten Antrag an den
     ADEM-Direktor richten und die Gründe für die Verlängerung genau angeben. Die ADEM ist für
     die Vorbereitung einer Vertragsänderung verantwortlich.

     Für Unternehmen, die unter einen Arbeitsplatzerhaltungsplan fallen, ist keine Verlängerung er-
     forderlich. Der Erweiterungsbeschluss berücksichtigt die Ergebnisse der Bewertungen und die
     Schlussfolgerungen aus einem Interview zwischen dem Begünstigten des CIE und der ADEM.

     Vertragsauflösung
     Der Jugendliche kann seinen Vertrag aus triftigen und nachvollziehbaren Gründen kündigen. Er
     muss die Vertragsbeendigung per Einschreiben mit einer Frist von 8 Tagen mitteilen.

     Der Arbeitgeber, der den CIE während der ersten 6 Wochen kündigen möchte, muss die Kün-
     digung per Einschreiben mit einer Frist von 8 Tagen mitteilen und eine Kopie an die ADEM
     senden.

     Der Arbeitgeber, der den CIE über die ersten 6 Wochen hinaus kündigen möchte, muss einen
     schriftlichen Antrag an die ADEM richten, die Zustimmung der ADEM einholen und dann den
     jungen Arbeitnehmer per Einschreiben innerhalb einer Kündigungsfrist von 8 Tagen benach-
     richtigen.

     Im Falle einer Kündigung wegen eines schweren Fehlers entfällt die Kündigungsfrist von 8. Tagen.

26
Berufsförderungsvertrag (CAE)
Der Arbeitgeber, der einen Arbeitsuchenden unter 30 Jahren, der seit mindestens 3 Monaten bei
der ADEM registriert ist, einstellt, kann von der Rückerstattung eines Teils des an den Antragstel-
ler gezahlten Gehalts und der vollen Arbeitgeberbeiträge profitieren. Junge Arbeitsuchende mit
Behinderungen oder in der externen Wiedereingliederung können im Rahmen eines CAE von einer
Arbeitszeitverkürzung von bis zu 20 Stunden pro Woche profitieren.

          Zielgruppe
Organisationen, die nicht die Rechtsform einer Handelsgesellschaft haben (staatliche Verwal-
tungen, Gemeindeverwaltungen, gemeinnützige Einrichtungen, Verbände oder Vereine) und
die junge Arbeitsuchende praktisch und theoretisch ausbilden wollen, um ihre Integration in
den Arbeitsmarkt zu fördern.

          Praktische Durchführung
Der CAE wird zwischen der ADEM und dem Arbeitsuchenden geschlossen. Die Organi-
sation ernennt einen Tutor, der den Jugendlichen für die Dauer des Vertrages betreut. Sie
erstellen gemeinsam einen Ausbildungsplan. Die Organisation und die ADEM führen während
der Vertragslaufzeit Evaluierungen durch. Am Ende des Vertrags stellt der Projektträger ein
Abschlusszeugnis aus, dessen Elemente von der ADEM vorgegeben sind.

          Dauer
12 Monate mit einer maximalen Verlängerung von 6 Monaten (40 Std./Woche).

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Höhe der Entschädigung
     Die Zulagen werden auf der Grundlage des unqualifizierten sozialen Mindestlohns (SML) be-
     rechnet und sind sozialversicherungs- und steuerpflichtig:

     •   80% des unqualifizierten SML bei Jugendlichen unter 18 Jahren;
     •   100% des unqualifizierten SML bei Jugendlichen ohne Schulabschluss oder Jugendlichen,
         die ein Berufsbefähigungszeugnis oder einen technischen oder allgemeinen Sekundarab-
         schluss haben;
     •   130% des qualifizierte SML bei Jugendlichen, die in Besitz eines Technikerdiploms oder
         eines Hochschulabschlusses (Bachelor oder Master) sind.

              Höhe der Finanzhilfe
     Der Beschäftigungsfonds zahlt den Organisationen (andere als den Staat) während der ersten
     12 Monate eine monatliche Erstattung in Höhe von:

     •   75% der an den jungen Arbeitsuchenden gezahlten Grundvergütung;
     •   den gesamten Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen.

     Im Falle einer Verlängerung erstattet der Beschäftigungsfonds monatlich 50% der gezahl-
     ten Grundvergütung. Auf Antrag erstattet der Beschäftigungsfonds der Einrichtung, die den
     jungen Arbeitsuchenden nach Ablauf des Berufsförderungsvertrags mit einem unbefristeten
     Vertrag (ohne Probezeit) einstellt, die vollen Arbeitgeberkosten an den Sozialversicherungs-
     beiträgen für die Dauer von 12 Monaten nach Einstellung.

28
Ausbildungsbeihilfen und -prämien
Der Arbeitgeber, der einen Lehrling mitsamt Lehrvertrag beschäftigt, kann in den Genuss einer Ausbildungs-
beihilfe kommen. Der Auszubildende kann bei erfolgreichem Abschluss eine Ausbildungsprämie erhalten.

          Zielgruppe
Die Beihilfe steht jedem in Luxemburg ansässigen Arbeitgeber zur Verfügung, der einen Lehr-
ling auf der Grundlage eines Ausbildungsvertrags beschäftigt. Eine Ausbildungsprämie wird
jedem Lehrling gewährt, der sein Ausbildungsjahr erfolgreich abgeschlossen hat.

          Praktische Durchführung
Im Dezember eines jeden Jahres versendet die Abteilung für berufliche Orientierung die
Anträge auf Ausbildungsbeihilfen und -prämien an Auszubildende und Ausbildungsbetriebe

Der Arbeitgeber und der Auszubildende müssen ihren Antrag vor dem 1. Juli des auf das
Ende des betreffenden Ausbildungsjahres folgenden Jahres bei der ADEM einreichen.

           Laufzeit
Die Beihilfen werden pro Ausbildungsjahr (Schuljahr) vergeben. Das Ausbildungsjahr läuft von
September bis August des Folgejahres. Für das letzte Ausbildungsjahr wird die Förderung bis
zum Ende des Monats der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsprüfung gewährt (auch
wenn der Lehrvertrag nach August des laufenden Jahres endet).

          Höhe der Finanzhilfe
Der Beschäftigungsfonds gewährt 2 Beihilfen - für Unternehmen und für Auszubildende:

•    Ausbildungsbeihilfe für Unternehmen:
     - Rückerstattung in Höhe von 27% der Ausbildungsvergütung von Auszubildenden der
       Fachrichtungen DT, DAP und grenzüberschreitender Ausbildungen beziehungsweise
       40% der Ausbildungsvergütung im Rahmen eines CCP;
     - Rückerstattung des Arbeitgeberanteils der Sozialabgaben.
•    Ausbildungsprämie für Auszubildende:
     - Auszahlung von monatlich 130 € bei den Ausbildungen CCP, wobei die normale Aus-
       bildungszeit nicht überschritten werden darf.
     - Auszahlung von monatlich 150 € bei den Ausbildungen DAP, DT und grenzüberschrei-
       tender Ausbildung, wobei die normale Ausbildungszeit nicht überschritten werden
       darf.

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Jobelo !
     Ziel dieses Projektes ist es, den Zugang zu einer Lehre oder einem Arbeitsplatz (befristet oder
     unbefristet) zu erleichtern.

              Zielgruppe
     Junge Leute, die:

     •    bei der ADEM eingeschrieben sind;
     •    18-25 Jahre alt sind;
     •    über keine erforderlichen Qualifikationen für den Eintritt in den Arbeitsmarkt verfügen;
     •    eine der drei offiziellen Landessprachen sprechen.

              Weg in die Beschäftigung
     Der Weg in die Beschäftigung beginnt mit einer Ausbildung im Zentrum für Berufs- und Sozial-
     beratung (COSP), die es ermöglicht, die Interessen und Fähigkeiten des Jugendlichen besser ein-
     zuschätzen. Auf dieser Grundlage suchen die Berater für den Jugendlichen nach einer geeigneten
     Tätigkeit in einem Unternehmen.

     Nach der Ausbildung im COSP folgt eine erste betriebliche Erfahrung von 1 Monat. Der Jugendli-
     che hat so die Möglichkeit, einen Arbeitgeber und ein Berufsfeld kennenzulernen.

     Ist die Erfahrung positiv, kann er einen einjährigen Berufsförderungsvertrag (CAE) unterzeichnen.
     Während dieses CAE kann der Jugendliche an Auffrischungskursen teilnehmen, um eine Ausbil-
     dung zu beginnen.

              Praktische Durchführung
     Der Berufsförderungsvertrag sieht Folgendes vor:

     •    die Vertragslaufzeit beträgt 12 Monate (Verlängerung um 6 Monate möglich);
     •    der Jugendliche erhält den unqualifizierten sozialen Mindestlohn;
     •    der Arbeitgeber verpflichtet sich, den Jugendlichen im Unternehmen auszubilden;
     •    wenn der Jugendliche sich qualifizieren und eine Ausbildung machen möchte, kann er
          am Nationalen Zentrum für berufliche Weiterbildung (CNFPC) einen Auffrischungskurs
          absolvieren.

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HEUTE IST MORGEN
          Die Arbeit von morgen schon heute
                 zusammen gestalten !

Für weitere Informationen, kontaktieren Sie uns bitte
unter 49 94 24-222 oder infocenter@lcgb.lu

                                                        31
INFO-CENTER BÜROS - LUXEMBURG
     LUXEMBURG                 ESCH/ALZETTE            ETTELBRUCK                  DIFFERDANGE                WASSERBILLIG

 11, rue du Commerce          1, Grand-rue          47, avenue J.F. Kennedy     25, rue Adolphe Krieps         Place de la Gare
  L-1351 Luxembourg        L-4131 Esch/Alzette        L-9053 Ettelbruck          L-4605 Differdange          L-6601 Wasserbillig
  +352 49 94 24-222        +352 54 90 70-1         +352 81 90 38-1             m René FLENGHI                  m Reinaldo
                                                                                   +352 58 82 89             CAMPOLARGO
                                                                                  +352 621 276 075            +352 74 06 55
                                                                                                              +352 621 262 010

                         INFO-CENTER BÜROS - GRENZGEBIET
                           MERZIG                            TRIER                       THIONVILLE

                     Saarbrücker Allee 23            Schönbornstraße 1               1, place Marie Louise
                       D-66663 Merzig                  D-54295 Trier                  F-57100 Thionville
                   +49 (0) 68 61 93 81-778        +49 (0) 651 46 08 76 41          +33 (0) 38 28 64-070

                       CSC BÜROS - BELGISCHE GRENZGÄNGER
             ARLON                       BASTOGNE                         VIELSALM                        ST. VITH

       1, rue Pietro Ferrero         12, rue Pierre Thomas           5, rue du Vieux Marché           Klosterstraße, 16
           B-6700 Arlon                B-6600 Bastogne                   B-6690 Vielsalm               B-4780 St. Vith
       +32 (0) 63 24 20 40           +32 (0) 63 24 20 40            +32 (0) 63 24 20 40           +32 (0) 87 85 99 32

                                           Das LCGB INFO-CENTER
                                              unterstützt Sie!

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