Das AMS Niederösterreich Förderpaket

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Das AMS Niederösterreich Förderpaket
Das AMS Niederösterreich
Förderpaket

                    Ihr ArbeitsMarktService
                         Niederösterreich
Das AMS Niederösterreich Förderpaket
IMPRESSUM:
Arbeitsmarktservice Niederösterreich
Landesgeschäftsstelle
Hohenstaufengasse 2
1013 Wien                              Stand: März 2012
Das AMS Niederösterreich Förderpaket
Inhaltsverzeichnis

 Qualfizierungsangebote
 Qualifizierungsförderung für Beschäftigte					                                          4

 Qualifizierungsberatung für den Aufbau von Qualifizierungsverbünden		                   5

 Arbeitsplatznahe Qualifizierung					                                                    6

 Arbeitsplatznahe Qualifizierung Lehre                                                   7

 Überbetriebliche Lehrausbildung					                                                    8

 Beratungsangebote
 Qualifizierungsberatung für Betriebe					                                               9

 Flexibilitätsberatung für Betriebe					                                                10

 Krisenmanagement
 Outplacementstiftungen					                                                            11

 Frühwarnsystem § 45a (AMFG)					                                                       12

 Weitere Angebote & Informationen
 Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen					                                             14

 Kombilohnbeihilfe					                                                                 15

 Förderung der Lehrausbildung					                                                      16

 Bildungskarenz					                                                                    17

 Eingliederungsbeihilfe „COME BACK“					                                                19

 Angabe des Mindestentgelts bei Stellenausschreibungen		                                20

 Gemeinnützige Arbeitskräfteüberlassung: Job 2000 / start up und Verein Initiative 50   21

 Kontakte & Adressen der AMS NÖ-Geschäftsstellen				                                    23

                Förderantrag über eAMS-Konto
                Förderungen, die mit diesem Symbol gekennzeichnet sind,
                können Sie auch über Ihr eAMS-Konto beantragen!
Das AMS Niederösterreich Förderpaket
Qualifizierungsangebote
Qualifizierungsförderung für Beschäftigte im Rahmen des ESF (Ziel 2)
Das Arbeitsmarktservice (AMS) Niederösterreich fördert mit dieser Beihilfe die Kosten der
Qualifizierungsmaßnahmen von ArbeitnehmerInnen. Ziel ist es, einerseits die Beschäftigung
von ArbeitnehmerInnen durch Qualifizierung zu sichern, andererseits den Arbeitgebern Weiterbil-
dungsaktivitäten ihrer MitarbeiterInnen zu erleichtern.
Diese Förderung erhalten alle Arbeitgeber – ausgenommen sind das AMS, sonstige juristische Personen
öffentlichen Rechts, politische Parteien, Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie radi-
kale Vereine.
                 Bei Vorlage eines Bildungsplanes sind folgende Personen förderbar:
                 ArbeitnehmerInnen ab 45 Jahre,
gefördert
Wer wird

                 Frauen mit höchstens Lehrausbildung oder mittlerer Schule,
                 WiedereinsteigerInnen,
                 die sich in einem vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis
                 bzw. in Elternkarenz befinden.

                 Nicht förderbar sind
                 UnternehmenseigentümerInnen,
Wer wird NICHT

                 Mitglieder der zur Geschäftsführung berufenen Organe,
                 ArbeitnehmerInnen in einem unkündbaren Arbeitsverhältnis
                 (BeamtInnen oder ArbeitnehmerInnen in definitiv gestellten
gefördert

                 Arbeitsverhältnissen),
                 Lehrlinge,
                 überlassene ArbeiterInnen von gewerblichen Arbeitskräfteüberlassern, für die
                 der Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung gilt.

                 Gefördert wird die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen mit einer Mindestdauer von 16
                 Stunden, die von externen Qualifizierungseinrichtungen/TrainerInnen durchgeführt werden.
Was wird
gefördert

                 Die Auswahl der Maßnahme erfolgt durch das Unternehmen in Absprache mit den Arbeit-
                 nehmerInnen. Die Beihilfe wird nur nach Vorlage eines Bildungsplanes gewährt, wenn die
                 gewählte Qualifizierungsmaßnahme als arbeitsmarktpolitisch sinnvoll einzustufen ist und der
                 Förderungsantrag vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme(n) eingebracht wird.

                 Die Höhe der Förderung beträgt 70% der Kursgebühren für
                          ArbeitnehmerInnen ab 50 Jahre.
                 Die Höhe der Förderung beträgt 60% der Kursgebühren für
                          ArbeitnehmerInnen ab 45 bis 49 Jahre
                          Frauen, die als höchste abgeschlossene Ausbildung eine Lehre
                          oder eine mittlere Schule aufweisen
Förderung

                          WiedereinsteigerInnen
Höhe der

                 Die Höhe der Förderung beträgt 66,7% der Kursgebühren für
                 ArbeitnehmerInnen, die an Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der Sonderregelung Ge-
                 sundheits- und Sozialwesen teilnehmen (75% bei Frauen ab 45 Jahre).
                 Die Höhe der maximal anerkennbaren Kursgebühren beträgt max. € 300,- pro TeilnehmerIn
                 und Kurstag bzw. € 10.000,- pro TeilnehmerIn und Antrag.
                 Bei firmeninternen Kursen mit externen Qualifizierungseinrichtungen/TrainerInnen ist der
                 max. anerkennbare Tagsatz mit € 1.500,- (€ 187,50 pro Stunde) begrenzt. Bei einer Schulung
                 bis zu fünf TeilnehmerInnen reduziert sich der max. anerkennbare Tagsatz auf die Anzahl der
                 SchulungsteilnehmerInnen mal € 300,-.                                                 4
Das AMS Niederösterreich Förderpaket
Qualifizierungsberatung für den Aufbau von Qualifizierungsverbünden
Ein Qualifizierungsverbund ist ein Netzwerk mehrerer Betriebe, die sich zusammenschließen, um
gemeinsam und unter besonderer Berücksichtigung des „Productive Ageing-Ansatzes“ Qualifi-
zierungsmaßnahmen für die MitarbeiterInnen zu planen und durchzuführen.
Die vom AMS und dem Europäischen Sozialfonds (ESF) finanzierte Qualifizierungsberatung un-
terstützt den Aufbau von Qualifizierungsverbünden. Ziel dieser kostenlosen Beratung ist es, den
Erfahrungsaustausch zwischen den Betrieben zu intensivieren, die Durchführung von lebens-
zyklusorientierten Weiterbildungsaktivitäten zu erleichtern und die Beschäftigung von Arbeitneh-
merInnen zu sichern.
Die Qualifizierungsberatung für den Aufbau von Qualifizierungsverbünden richtet sich an alle

                                                                                                 gefördert
                                                                                                 Wer wird
ArbeitgeberInnen, wenn sich
            mindestens drei Betriebe zusammenschließen und
            mindestens 50 % der beteiligten Betriebe Klein- oder Mittelunternehmen sind.1)

BeraterInnen unterstützen die Betriebe
            beim Aufbau eines Netzwerkmanagements, in das jede/r beteiligte ArbeitgeberIn
            eine/n VertreterIn entsendet,

                                                                                                 Was wird
                                                                                                 gefördert
            bei der Festlegung von Verbundstatuten, um die Ziele, die Verantwortung und die
            Koordination im Netzwerkmanagement zu regeln,
            bei der Erarbeitung eines Productive Ageing Konzeptes bei allen beteiligten Arbeit
            gebern,
            bei der Erstellung eines Qualifizierungsprogramms im Rahmen des Productive
            Ageing Konzeptes.

                                                                                                 Förderung
Die maximale Dauer der Beratung beträgt je beteiligtem Unternehmen fünf Tage.

                                                                                                 Höhe der
Im Falle eines Qualifizierungsverbundes an dem mindesten 50 % der beteiligten
Unternehmen Kleinstbetriebe sind, beträgt die maximale Dauer der Beratung sechs Tage.
Die Beratungskosten werden zur Gänze vom AMS und dem ESF übernommen.

Dieses Angebot gilt im Bundesland Niederösterreich.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die                                               Kontakt
Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich
Service für Unternehmen, Mag. (FH) Martin Uitz
Tel.: 01/ 53136-607
E-Mail: martin.uitz@ams.at.

1)
     Als KMUs gelten Unternehmen, die
            weniger als 250 Personen beschäftigen und
            einen Jahresumsatz von höchstens EUR 50 Mio. oder eine
            Jahresbilanzsumme von höchstens EUR 43 Mio. haben und
            sich zu höchstens 25 Prozent im Besitz von einem oder
            mehreren Unternehmen befinden, welche nicht als KMUs definiert sind.

                                                                  Diese Angebote werden aus
                                                                  Mitteln des Arbeitsmarktservice
                                                                  (AMS) und des Europäischen
     5                                                            Sozialfonds (ESF) finanziert.
Arbeitsplatznahe Qualifizierung (ANQ)
Das AMS NÖ unterstützt Sie bei der Qualifizierung zukünftiger MitarbeiterInnen.
Sie bestimmen den Inhalt der Ausbildung mit und erhalten MitarbeiterInnen, die aufgrund Ihrer
Qualifizierung punktgenau für Ihre unbesetzte Arbeitsstelle passen.

                Betriebe,
                die am Arbeitsmarkt keine/n geeignete/n MitarbeiterIn für ihren Arbeitsplatz finden
                die zur Finanzierung der Ausbildungskosten und eines Bildungszuschusses für
                den/die künftige MitarbeiterIn bereit sind
gefördert
Wer wird

                Arbeitsuchende,
                die beim AMS NÖ arbeitslos vorgemerkt sind (unabhängig vom Bestehen eines Anspruchs
                auf Versicherungsleistung)
                die in den letzten drei Monaten nicht beim künftigen Dienstgeber (über der Geringfügigkeit)
                beschäftigt waren
                bei denen die zuständige AMS-Geschäftsstelle die Ausbildung arbeitsmarktpolitisch
                befürworten kann
Ausbildungen

                Qualifizierungen bei externen Bildungsanbietern / mit externen TrainerInnen, die von der
                Regionalen AMS-Geschäftsstelle arbeitsmarktpolitisch befürwortet werden
geförderte

                schulische und universitäre Ausbildungen für bestimmte Zielgruppen (Ausbildungen im
                Pflege-, Gesundheits- und medizinischen Bereich sind jedoch im Rahmen von ANQ Pflege
                gesondert geregelt)

                Qualifizierung und Praxisausbildung müssen eine Auslastung von durchschnittlich 25 Wo-
Was wird
gefördert

                chenstunden ergeben. Die Dauer der externen theoretischen Qualifizierung ist grundsätzlich
                nicht begrenzt. Die praktische Ausbildung im Betrieb muss im Verhältnis zum Ausbildungsziel
                angemessen sein und kann höchstens die doppelte Anzahl der absolvierten theoretischen
                Unterrichtsstunden, bei Theorieausbildungen mit mehr als 240 Stunden jedoch maximal 480
                Stunden betragen.

                Der künftige Dienstgeber finanziert
                die Qualifizierungskosten
Wer übernimmt
welche Kosten

                einen Bildungszuschuss für den/die TeilnehmerIn (in den ersten drei Monaten freiwillig, ab
                Beginn des vierten Monats mindestens € 100,- und ab Beginn des siebten Monats minde-
                stens € 200,- monatlich, max. monatl. Geringfügigkeitsgrenze)

                Das AMS NÖ
                sichert die finanzielle Existenz des Teilnehmers/der Teilnehmerin durch den Fortbezug von
                Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung oder die Gewährung einer Beihilfe zur De-
                ckung des Lebensunterhaltes.

                                                                                                       6
Stehen Personen mit den vom Betrieb nachgefragten Qualifikationen am Arbeitsmarkt nicht
zur Verfügung, suchen Betrieb und AMS gemeinsam Personen aus dem Kreis der vorge-

                                                                                                    Ablauf
merkten Arbeitsuchenden für eine Ausbildung. Der Betrieb erarbeitet mit dem/der ausgewähl-
ten TeilnehmerIn – allenfalls unterstützt durch einen Schulungsträger oder Bildungsberater
– einen Ausbildungsplan. Der/die TeilnehmerIn reicht diesen samt Schulungsunterlagen und
Praktikumsvereinbarung persönlich beim AMS seines/ihres Wohnsitzes ein. Nach Bewilli-
gung durch die Regionale AMS-Geschäftsstelle kann die Ausbildung begonnen werden.

Arbeitsplatznahe Qualifizierung Lehre (ANQ Lehre)
Die Förderungsvoraussetzungen der ANQ Lehre entsprechen zum Großteil jenen der herkömm-
lichen Arbeitsplatznahen Qualifizierung.

         Betriebe – vgl. ANQ auf Seite 6

                                                                                             gefördert
                                                                                             Wer wird
         Arbeitsuchende,
         die das 18. Lebensjahr vollendet haben
         weitere Voraussetzungen für Arbeitsuchende: vgl. ANQ auf Seite 6

                                                                                             lange gefördert
                                                                                             Was wird wie
         Gefördert wird die verkürzte Lehrausbildung in halber Lehrzeit
         (bzw. in maximal zwei Jahren)

         Qualifizierungen zum Erwerb eines Lehrabschlusses sind in der Hälfte der
         regulären Lehrzeit zu absolvieren, maximal jedoch innerhalb von zwei Jahren.

                                                                                             Wer übernimmt
         Der künftige Dienstgeber finanziert

                                                                                             welche Kosten
         die Kosten des Berufsschulbesuchs bzw. des Vorbereitungskurses
         einen Bildungszuschuss für den/die TeilnehmerIn – vgl. ANQ auf Seite 6

         Das AMS NÖ
         sichert die finanzielle Existenz – vgl. ANQ auf Seite 6

         Ablauf ANQ Lehre – vgl. dazu Ablauf ANQ weiter oben

Nähere Informationen zu ANQ und ANQ Lehre erhalten Sie bei der für Sie zuständigen
                                                                                                    Kontakt

Regionalen Geschäftsstelle des AMS NÖ, unsere BeraterInnen helfen Ihnen bei der Beant-
wortung weiterer Fragen gerne weiter!
Ein Adressverzeichnis aller AMS NÖ-Geschäftsstellen mit Telefonnummern und E-Mail-
Adressen finden Sie in diesem Folder auf Seite 23.

   7
Überbetriebliche Lehrausbildung
                          Sicherung des Fachkräftebedarfs für österreichische Betriebe
                          Standortsicherung durch besondere Ausbildungsqualität der
Ausbildung

                          Auszubildenden (und späteren Fachkräfte)
Ziele der

                          Quantitative und qualitative Erweiterung der beruflichen
                          Erstausbildung
                          Anhebung der Anzahl der Lehrstellen
                          Schaffung einer Ausbildungsgarantie für Jugendliche
                          (Absolvierung der gesamten Lehrausbildung)

                          Dauer: 10 bis 12 Monate (mit Verlängerungsmöglichkeit).
Modell Überbetriebliche

                          Mindestens 20% der Ausbildung erfolgen durch das Kursinstitut,
                          mit dem die Lehrlinge einen Ausbildungsvertrag abschließen.
                          Der Berufsschulbesuch ist verpflichtend.
                          Betriebspraktikum (für Betriebe kostenlos).
                          Der Praktikumsbetrieb muss ein Betrieb sein, bei dem die Lehrlingsausbildung
Lehrgänge

                          nicht von den sonstigen betrieblichen Abläufen getrennt ist.
                          Eine Ausbildungsberechtigung ist erforderlich.
                          Die notwendige Anzahl an Ausbildern muss vorhanden sein.
                          Die Inhalte des Berufsbildes müssen vermittelt werden.

                          Das AMS kauft eine bestimmte Anzahl von Plätzen in
Modell Überbetriebliche

                          bestehenden Lehrwerkstätten für die gesamte Lehrzeit.
                          Die Betriebe erhalten eine monatliche finanzielle Abgeltung
                          für die Zurverfügungstellung von Personal- und sonstigen
                          Ressourcen.
Lehrwerkstätten

                          Die Lehrlinge schließen einen Ausbildungsvertrag mit dem Kursinstitut,
                          das auch für die ordnungsgemäße Durchführung, Anmeldung bei Lehrlingsstellen
                          und Krankenkassa etc. zuständig ist.
                          Eine Betriebliche Lehrwerkstätte ist ein unselbständiger
                          organisatorischer Teil eines Betriebes, dessen Personen-
                          und Sachgesamtheit der Lehrausbildung gewidmet und vom
                          betrieblichen Produktionsprozess getrennt ist.

                                                                                                         8
Beratungsangebote
Qualifizierungsberatung für Betriebe
Die Qualifizierungsberatung unterstützt Betriebe bei der lebenszyklusorientierten Bildungspla-
nung. Ziel der kostenlosen Beratung ist, die Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen zu sichern
und die Durchführung von Weiterbildungsaktivitäten unter besonderer Berücksichtigung des
„Productive Ageing-Ansatzes“ zu erleichtern. Finanziert wird die Beratung vom AMS und dem
Europäischen Sozialfonds (ESF).

                                                                                                   gefördert
Die Qualifizierungsberatung für Betriebe richtet sich an Arbeitgeber mit bis zu 50 Mitarbeite-

                                                                                                   Wer wird
rInnen – ausgenommen sind das Arbeitsmarktservice, der Bund, die Länder, die Gemeinden
und Gemeindeverbände, sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, politische Par-
teien sowie radikale Vereine.

Finanziert werden Beratungsleistungen zur Unterstützung der Personalentwicklung in Betrie-
ben. Nach einer Analyse der Altersstruktur der Belegschaft und der Identifikation von lern-
und alterskritischen Arbeitsplätzen wird der aktuelle Qualifikationsbedarf erfasst. Ziel ist die
Erstellung von lebenszyklusorientierten Bildungsplänen für arbeitsmarktpolitisch relevante
Zielgruppen im Betrieb.
Ist eine kurzfristige Qualifizierung der MitarbeiterInnen nicht das adäquate arbeitsmarktpoli-

                                                                                                   Was wird
                                                                                                   gefördert
tische Mittel, kann die Beratung auch zu folgenden Beratungsthemen sensibilisieren:
          Personalmanagement,
          Arbeitsorganisation,
          Mobilität,
          Arbeitszeit,
          Productive Ageing / betriebliche Gesundheitsförderung,
          Diversity.

                                                                                                   Förderung
                                                                                                   Höhe der
Die maximale Dauer der Beratung beträgt drei Tage. Die Beratungskosten werden zur Gänze
vom AMS und dem ESF übernommen.

In Niederösterreich wurde die BAB GmbH. mit der Durchführung
der Qualifizierungsberatung beauftragt.
                                                                                                       Kontakt

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an BAB GmbH.
Mag. Andrea Schwarz
Tel.: 01-512 15 95-22 bzw. 0699/144 52 657
E-Mail: andrea.schwarz@qualifizierungsberatung.at
Web: www.qualifizierungsberatung.at

                                                                   Dieses Beratungsangebot
                                                                   wird aus Mitteln des Arbeits-
                                                                   marktservice (AMS) und des
                                                                   Europäischen Sozialfonds
   9                                                               (ESF) finanziert.
Flexibilitätsberatung für Betriebe
Die Flexibilitätsberatung unterstützt Betriebe und MitarbeiterInnen im Zuge von Umstrukturierun-
gen. So sollen Betriebe durch den Einsatz von flexiblen, arbeitsmarktpolitisch sinnvollen Inter-
ventionen bei Kapazitätsschwankungen unterstützt und die Beschäftigung von MitarbeiterInnen
durch Qualifizierungs-, Arbeitszeitmodelle und andere Maßnahmen gesichert werden. Durchge-
führt wird die Beratung von durch das AMS beauftragten Beratungsunternehmen.
gefördert
Wer wird

              Die Flexibilitätsberatung für Betriebe richtet sich vorwiegend an mittlere und größere Unter-
              nehmen mit mehr als 50 MitarbeiterInnen, deren betriebliche Entwicklung durch Phasen von
              Kapazitätsschwankungen, Suchprozesse oder Freisetzung geprägt ist.

              In Übereinstimmung mit den Erfordernissen des (regionalen) Arbeitsmarktes und abgestimmt
              auf die Interessen der Unternehmen und MitarbeiterInnen werden Beratungsleistungen zu
              folgenden Themen finanziert:
                        Anpassung der Organisationsstrukturen
Was wird
gefördert

                        Anpassung des Qualifikationsportfolios
                        Stärkung der betrieblichen Mobilität der MitarbeiterInnen
                        Flexibilisierung der Arbeitszeit
                        Einsatz von flexiblen Belegschaftsgruppen
                        Diversity Management
                        Productive Ageing
                        Equal Pay

              Die maximal förderbare Dauer der Beratung beträgt:
Förderung
Höhe der

                        Erstgespräch: 1 Beratungstag
                        Unternehmensanalyse Flex-Check: 5 Beratungstage
                        Flex-Beratung: 8 Beratungstage bzw. 9 Beratungstage im Falle der zusätzlichen
                        Beratung hinsichtlich ergänzender, Frauenförderungsmaßnahmen.

              Die Beratungskosten werden zur Gänze vom AMS und dem ESF übernommen.

              Österreichweit wurden ÖSB / Deloitte mit der Durchführung beauftragt.
    Kontakt

              Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an
              ÖSB GmbH.
              Mag. Susannah Kuncic
              Tel.: 0699/16 56 35 10
              E-Mail: susannah.kuncic@oesb.at

                           Dieses Beratungsangebot
                           wird aus Mitteln des Arbeits-
                           marktservice (AMS) und des
                           Europäischen Sozialfonds
                           (ESF) finanziert.                                                         10
Krisenmanagement
Outplacementstiftungen
Arbeitsstiftungen sind ein sozialpartnerschaftliches Instrument und ermöglichen eine
zielgerichtete Qualifizierung und überlegte berufliche Wiedereingliederung von Personen, die auf-
grund eines bedeutsamen Personalabbaus ihren Arbeitsplatz verlieren. Sie bieten alle wichtigen
arbeitsmarktbezogenen Hilfestellungen an (Berufsorientierung, Aus- und Weiterbildungen, aktive
Arbeitssuche).
Unternehmensstiftung

                                                                                                Outplacementstiftungen
als Stiftungseinrichtung, die von einem oder mehreren verbundenen Unternehmen zur Verfü-
gung gestellt wird, das bzw. die von einem größeren Personalabbau betroffen sind.
Regionalstiftung
Regionalstiftung als Stiftungseinrichtung, die von mehreren Unternehmen einer Region, die
zusammen von einem größeren Personalabbau betroffen sind, zur Verfügung gestellt wird
Insolvenzstiftung
als Stiftungseinrichtung, die von einer Gebietskörperschaft oder einer anderen juristischen

                                                                                                Arten von
Person für ein oder mehrere Unternehmen zur Verfügung gestellt wird, die aufgrund von
Insolvenztatbeständen oder aus anderen schwerwiegenden Gründen von einem größeren
Personalabbau betroffen sind und eine solche Einrichtung selbst nicht zur Verfügung stellen
können.

Unternehmen, die von einem größeren Personalabbau betroffen sind und für die betroffenen
MitarbeiterInnen eine Stiftungseinrichtung zur Verfügung stellen und finanzieren wollen (Aus-

                                                                                                gefördert
                                                                                                Wer wird
nahme Insolvenzstiftung).
MitarbeiterInnen dieses/r Unternehmen/s, die auf Grund des Personalabbaus in größerem
Umfang ihren Arbeitsplatz verlieren und Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. In Einzelfällen
kann auch die Teilnahme von Personen ohne Anspruch zugelassen werden.

Die Mitfinanzierung des AMS ist grundsätzlich auf die Gewährung von finanziellen Leistungen
an die TeilnehmerInnen beschränkt. Ist die Ausfinanzierung trotz ernstlicher Bemühungen
nachweislich nicht möglich, kann das AMS in beschränktem Ausmaß eine Projektförderung
gewähren.
Das Konzept einer Arbeitsstiftung wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5
                                                                                                           Umsetzung
i.V.m. 6 bis 9 AlVG vom AMS per Bescheid anerkannt. Dazu ist die Vorlage eines Anerken-
nungsantrages, eines Stiftungskonzeptes, einer Stiftungsordnung, eines Kostenplans samt
Finanzierungskonzept sowie der Zustimmungserklärungen der für den Wirtschaftszweig in
Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der DienstgeberInnen und
DienstnehmerInnen erforderlich. Nach Vorliegen eines positiven Bescheides des AMS kann
die Stiftungstätigkeit aufgenommen werden.
Die TeilnehmerInnen erhalten vom AMS Existenzsicherung (Arbeitslosengeldbezug, in Ein-
zelfällen Notstandshilfebezug bzw. Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes) und von der
Stiftungseinrichtung ein monatliches Stipendium.
Der im Rahmen der Berufsorientierung mit den TeilnehmerInnen erarbeitete individuelle Maß-
nahmenplan kann nach Bewilligung durch das AMS umgesetzt werden.

   11
Frühwarnsystem § 45a (AMFG)
                           Anzeigepflicht (§ 45a AMFG) besteht für Betriebe bei Auflösung von Arbeitsverhältnissen
                                     von mindestens fünf ArbeitnehmerInnen in Betrieben mit mehr als 20 und
                                     weniger als 100 Beschäftigten oder
      Anzeigepflicht

                                     von mindestens fünf von Hundert der ArbeitnehmerInnen in Betrieben mit
                                     100 bis 600 Beschäftigten oder
                                     von mindestens 30 ArbeitnehmerInnen in Betrieben mit mehr als 600
                                     Beschäftigten oder
                                     von mindestens fünf ArbeitnehmerInnen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.
                                     (Ausnahme: Saisonbetriebe)
                           Die Verpflichtung zur Anzeige besteht auch bei Insolvenz.

                           Die schriftliche Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
                                     Zahl und Verwendung der regelmäßig Beschäftigten.
      Inhalt der Anzeige

                                     Zahl und Aufgliederung der betroffenen ArbeitnehmerInnen nach Verwendung,
                                     Qualifikation, Alter, Geschlecht, Beschäftigungsdauer und Hinweise auf sonst
                                     maßgebliche Auswahlkriterien.
                                     Angaben über die Gründe der beabsichtigten Auflösungen sowie über
                                     flankierende soziale Maßnahmen.
                           Der Betriebsrat muss informiert und konsultiert worden sein (Nachweis ist die Mitunterferti-
                           gung der schriftlichen Anzeige). Falls kein Betriebsrat vorhanden ist, muss eine Kopie der
                           Anzeige allen voraussichtlich betroffenen DienstnehmerInnen übermittelt werden.
                           Hinweis: Zur Dokumentation dieser Daten liegen Anzeigeformulare mit erläuternden Bemer-
                           kungen bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice auf.
Zuständigkeit

                           Betroffene DienstgeberInnen haben die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale
                           Geschäftsstelle des AMS durch eine schriftliche Anzeige mindestens 30 Tage vor Ausspruch
und Form

                           der Kündigungen zu verständigen. Grundsätzlich ist das Anzeigeformular zu verwenden. Eine
                           formlose schriftliche Mitteilung genügt nur, wenn sämtliche Punkte, die im Anzeigenformular
                           aufscheinen, ersichtlich sind.
      Beschäftigtenstand

                           Zu den ArbeitnehmerInnen zählen alle in unselbständiger Beschäftigung stehenden Personen,
                           Lehrlinge und leitende Angestellte. Präsenzdiener und BezieherInnen von KUG sind bei der
                           Zählung der ständigen Arbeitsplätze nur einmal zu berücksichtigen (ErsatzdienstnehmerIn-
                           nen werden nicht gezählt).
                           Für die Beurteilung, welche Beschäftigtenzahl ein Betrieb in der Regel aufweist, ist nicht die
                           gegebene Beschäftigtenzahl zum Zeitpunkt der Anzeige, sondern der Durchschnitt der
                           Beschäftigtenzahlen zu den letzten drei Monatsenden vor der Anzeigeneinbringung heran-
                           zuziehen.

                                                                                                                   12
Bei der Zahl der aufzulösenden Dienstverhältnisse sind nicht zu berücksichtigen
          DienstnehmerInnen, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf
          Ansprüche aus der Pensionsversicherung, durch Kündigung
          seitens des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin oder durch

                                                                                               Arbeitsverhältnisse
          einvernehmliche Lösung selbst beenden wollen.
          Bei einvernehmlichen Lösungen auf Initiative des Betriebes sind
          diese DienstnehmerInnen auf die Anzahl der aufzulösenden

                                                                                               Aufzulösende
          Dienstverhältnisse anzurechnen.
Weiters sind nicht zu berücksichtigen:
          DienstnehmerInnen, deren befristetes Dienstverhältnis durch Zeitablauf endet,
          DienstnehmerInnen, deren Dienstverhältnis während der Probezeit gelöst wird,
          DienstnehmerInnen, deren Dienstverhältnis durch gerechtfertigte
          Entlassung gelöst wird oder
          DienstnehmerInnen, deren Arbeitsverhältnis durch Tod endet.

Zu den ArbeitnehmerInnen zählen alle in unselbständiger Beschäftigung stehenden Per-
sonen, Lehrlinge und leitende Angestellte. Präsenzdiener und BezieherInnen von Karenz-

                                                                                               zählt
                                                                                               Wer
urlaubsgeld sind bei der Zählung der ständigen Arbeitsplätze nur einmal zu berücksichtigen
(ErsatzdienstnehmerInnen werden nicht gezählt).

                                                                                               Zustimmung zur vor-
Bei Vorliegen wichtiger wirtschaftlicher Gründe, kann der Betrieb einen schriftlichen Antrag

                                                                                               zeitigen Auflösung
auf Zustimmung zum Ausspruch von Kündigungen vor Ablauf der 30-tägigen Wartefrist bei der
zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringen.
Wichtige wirtschaftliche Gründe liegen dann vor, wenn bei der Einhaltung der Wartefrist eine
Gefährdung für die verbleibenden Arbeitsplätze vorliegt. Die Entscheidung, ob der Verkürzung
der Wartefrist zugestimmt wird, obliegt dem Landesdirektorium. Die Entscheidung seitens der
Landesgeschäftsstelle wird mittels schriftlichem oder mündlichem Bescheid dem Betrieb
bekanntgegeben.

Die Anzahl der angezeigten aufzulösenden Dienstverhältnisse darf nicht überschritten wer-
den. Bei einer Erhöhung der Zahl der Auflösungen von Arbeitsverhältnissen innerhalb von 30
Tagen ist eine Anzeige der zusätzlich betroffenen DienstnehmerInnen unter Beachtung der
                                                                                               Hinweise

Wartefrist von 30 Tagen einzubringen.
                                                                                               weitere

Kündigungen sind rechtsunwirksam, wenn
sie vor Einlangen der Anzeige beim AMS ausgesprochen werden oder
sie vor Ablauf von 30 Tagen nach Einlangen der Anzeige beim AMS (Wartefrist) ausge-
sprochen werden und die Landesgeschäftsstelle nicht die Zustimmung zum vorzeitigen
Ausspruch erteilt hat.

  13
Weitere Informationen
Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen
Mit diesem Förderungsangebot des AMS können Sie einen pauschalierten Ersatz des Dienstge-
beranteils zur Sozialversicherung erhalten, wenn Sie als Ein-Personen-Unternehmen erstmalig
oder nach fünf Jahren wieder eine/n Arbeitnehmer/in einstellen.
             Diese Förderung können Ein-Personen-Unternehmen erhalten, wenn der Arbeitgeber über
             eine Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversiche-
             rungsgesetz (GSVG) verfügt und nach fünf Jahren wieder oder erstmalig eine/n Arbeitnehmer/
gefördert
Wer wird

             -in vollversicherungspflichtig beschäftigt.
             Von der Förderung ausgeschlossen sind: Ehepartner/-innen, Lebensgefährten/-gefähr-
             tinnen, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkelkinder, Großeltern, Schwager/Schwägerinnen,
             Stiefkinder, Stiefeltern, Adoptivkinder, Adoptiveltern, geschäftsführende Organe, Lehrlinge,
             Werkvertragsnehmer/-innen, neue Selbstständige (mit und ohne Werkvertrag) und freie
             Dienstnehmer/-innen.
Förderung

             Der Arbeitgeber/Die Arbeitgeberin erhält ein Viertel des laufenden Bruttoentgelts vom Ar-
Höhe der

             beitsmarktservice als Beihilfe ausbezahlt.
             Die anerkennbare Obergrenze für die Beihilfe ist die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage für das
             laufende Bruttoentgelt auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung.
Förder-

             Die Beihilfe wird für die Dauer eines Jahres gewährt. Bei kürzeren Arbeitsverhältnissen für
dauer

             die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses.
             Das Arbeitsverhältnis muss länger als zwei Monate dauern.

             Gefördert werden kann das vollversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis von arbeitslosen
Was wird
gefördert

             Personen, die seit mindestens zwei Wochen beim AMS vorgemerkt sind, und von vorge-
             merkten Arbeitsuchenden unmittelbar nach abgeschlossener Ausbildung.
             Es muss ein Arbeitsverhältnis begründet werden, das mindestens 50% der gesetzlichen oder
             kollektivvertraglichen Wochenstunden umfasst.

             Die Begehrenseinbringung muss innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des Arbeitsver-
Antrag &

             hältnisses in der für den Arbeitgeber zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeits-
Kontakt

             marktservice erfolgen.
             Ein Adressverzeichnis aller AMS NÖ-Geschäftsstellen mit Telefonnummern und E-Mail-
             Adressen finden Sie in diesem Folder auf Seite 23.
Zusatzinfo

             Wenn Sie als Ein-Personen-Unternehmen eine/-n Arbeitnehmer/-in beschäftigen, der/die vor-
Lehrlinge

             her Lehrling in Ihrem Betrieb war und nun im Rahmen der gesetzlichen Behaltefrist bei Ihnen
             arbeitet, stellt das – bei Vorliegen der anderen Förderungsvoraussetzungen – kein Hindernis
             für die Einstellung eines/-r weiteren Arbeitnehmers/-in und dessen/deren Förderung im Rah-
             men der Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen dar.

                                                                                                   14
Kombilohnbeihilfe
Unter bestimmten Voraussetzungen fördert das Arbeitsmarktservice vollversicherungspflichtige
Arbeitsverhältnisse mit einem laufenden monatlichen Bruttoentgelt von € 650,01 bis zu € 1.700,-.

Gefördert werden,
          Personen über 50 Jahre oder

                                                                                               wird gefördert
                                                                                               Wer bzw. was
          Wiedereinsteigerinnen oder
          Behinderte nach dem Behinderteneinstellungsgesetz
          bzw. Landesbehindertengesetz
die länger als 182 Tage arbeitslos vorgemerkt sind.

Gefördert werden kann ein vollversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einem laufenden
monatlichen Bruttoentgelt von € 650,01 bis zu € 1.700,-.

Die Beihilfe kann für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, maximal bis zu einem Jahr ge-

                                                                                               Höhe und Dauer
währt werden.

                                                                                               der Förderung
Die Höhe der Beihilfe beträgt bei einem
          Arbeitsausmaß bis 34 Stunden pro Woche:
          € 150,- monatlich
          Arbeitsausmaß ab 35 Stunden pro Woche:
          € 300,- monatlich bei einem monatlichen Bruttoentgelt bis € 1.500,-
          € 150,- monatlich bei einem monatlichen Bruttoentgelt über € 1.500,-

Förderungswerber ist der/die Arbeitsuchende. Die Beihilfe ist an ein Beratungsgespräch beim

                                                                                               Antrag &
                                                                                               Kontakt
AMS gebunden. Das bedeutet, dass der Förderungswerber vor Beginn des Arbeitsverhält-
nisses mit der zuständigen AMS NÖ-Geschäftsstelle Kontakt aufnehmen muss.
Ein Adressverzeichnis aller AMS NÖ-Geschäftsstellen mit Telefonnummern und E-Mail-
Adressen finden Sie in diesem Folder auf Seite 23.

  15
Förderung der Lehrausbildung
Sie suchen einen Lehrling? Dann nützen Sie das Förderungsangebot des Arbeitsmarktservice.
Unternehmen oder Ausbildungseinrichtungen können unter bestimmten Voraussetzungen für die
Ausbildung von Jugendlichen und Erwachsenen einen pauschalierten Zuschuss zu den Kosten
der Lehrausbildung bzw. der Integrativen Berufsausbildung erhalten.
            Diese Förderung können Unternehmen und Ausbildungseinrichtungen, die nach dem Berufs-
gefördert
Wer wird

            ausbildungsgesetz (BAG) bzw. dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz
            (LFBAG) berechtigt sind, Lehrlinge bzw. TeilnehmerInnen an einer Integrativen Berufsaus-
            bildung auszubilden, erhalten. Ausgenommen sind der Bund, politische Parteien sowie An-
            stalten im Sinne des § 29 BAG.

            Die Förderung ist an ein Beratungsgespräch zwischen AMS und Unternehmen oder Ausbil-
            dungseinrichtung bezüglich der zu fördernden Person gebunden. Dies erfordert, dass der/die
Antrag &

            FörderungswerberIn und die zu fördernde Person vor Aufnahme des Lehr-/Ausbildungs-
Kontakt

            verhältnisses mit dem/der zuständigen BeraterIn der regionalen Geschäftsstelle des AMS
            Kontakt aufnimmt.
            Ein Adressverzeichnis aller AMS NÖ-Geschäftsstellen mit Telefonnummern und E-Mail-
            Adressen finden Sie in diesem Folder auf Seite 23.

            Die Förderung wird als monatlicher Zuschuss zu den Kosten der Lehrausbildung bzw. der
Förder-

            Integrativen Berufsausbildung (Lehrlingsentschädigung, Personal- und Sachaufwand) in
höhe

            pauschalierter Form ausbezahlt. Die Höhe der Beihilfe beträgt – je nach Personengruppe –
            zwischen € 200,- und 400,-.

            Gefördert werden kann die Lehrausbildung von
                      Mädchen in Lehrberufen mit geringem Frauenanteil (€ 250,- monatlich),
Was wird
gefördert

                      Jugendlichen, die am Arbeitsmarkt benachteiligt sind (€ 200,- monatlich),
                      TeilnehmerInnen an einer Integrativen Berufsausbildung (€ 400,- monatlich),
                      Erwachsenen (über 18jährigen), deren Beschäftigungsproblem auf Grund
                      von Qualifikationsmängeln durch eine Lehrausbildung gelöst werden kann
                      (€ 200,- monatlich).

            Die Beihilfe wird jeweils für ein Lehrjahr bewilligt. Sie kann für Mädchen in Männerberufen um
            ein Jahr verlängert werden. Für TeilnehmerInnen an einer Integrativen Berufsausbildung und
            für die förderbaren Personenkreise SonderschulabgängerInnen und Lernschwache Pflicht-
            schulabsolventInnen kann die Beihilfe für maximal drei Jahre bewilligt werden.

                                                                                                    16
Bildungskarenz – eine Möglichkeit zur Weiterbildung
Durch die Bildungskarenz werden zeitlich befristete Arbeitsplätze frei.
Für die Dauer der Bildungskarenz kann vom Unternehmen eine arbeitslose Person als Ersatzkraft
eingestellt werden.
Die Bildungskarenz kann zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn innerhalb eines Beo-
bachtungszeitraumes von insgesamt vier Jahren im Gesamtausmaß von maximal einem Jahr
abgeschlossen werden. Dabei besteht die Möglichkeit, ein Jahr Bildungskarenz durchgehend
in Anspruch zu nehmen – was dazu führt, dass in den darauf folgenden drei Jahren keine

                                                                                                Modalitäten
weitere Bildungskarenz konsumiert werden kann – oder die 12monatige Gesamtbezugsdau-
er innerhalb des Vierjahreszeitraumes in Teilen zu verbrauchen. Bei letzter Variante muss
die Dauer der einzelnen Karenzteile zumindest zwei Monate betragen und zur Gänze im
Vierjahreszeitraum ab Beginn des ersten Karenzteiles liegen.
Während dieser Zeit erhält die karenzierte Person vom Arbeitsmarktservice Weiterbildungs-
geld in Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch € 14,53 täglich.

         Nachholen von Schul- und Studienabschlüssen oder Fremdsprachenschulungen.

                                                                                            Was wird
                                                                                            gefördert
         Höherqualifizierung des Personals und Reduktion der Lohnkosten.
         Unterstützung durch das AMS bei der Einstellung allenfalls erwünschter
         Ersatzarbeitskräfte.

         Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld.
         Arbeitsverhältnis von mindestens sechs Monaten ununterbrochener Dauer.
         Für Saisonkräfte bestehen Sonderregelungen mit einer kürzeren ununterbrochenen
         Beschäftigungsdauer – näheres dazu bei Ihrer regionalen AMS-Geschäftsstelle.
         Nachweis der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme im Ausmaß von

                                                                                                Förderungsvoraussetzungen
         mindestens 20 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung.
         Hat der/die MitarbeiterIn Betreuungspflichten für ein Kind, das das siebente
         Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss er/sie die besuchte
         Bildungsmaßnahme durchschnittlich mindestens 16 Wochenstunden in Anspruch
         nehmen, wenn keine längere Betreuungsmöglichkeit für das Kind vorhanden ist.
         Nachgewiesene Lern- und Übungszeiten werden auf das geforderte
         Stundenausmaß angerechnet.
         Vereinbarung im Sinne des AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz)
         oder landes- bzw. bundesgesetzlicher Regelungen zwischen ArbeitgeberIn und
         ArbeitnehmerIn.
         Vorlaufzeiten bis zum nächstmöglichen Beginn der Bildungsmaßnahme sowie
         ferienbedingte Unterbrechungen ersuchen wir Sie im Vorfeld mit Ihrer
         regionalen AMS-Geschäftsstelle abzuklären.
         Längere ferienbedingte Unterbrechungen während einer durchgehenden
         Bildungskarenz können nur dann akzeptiert werden, wenn das
         Ausbildungssemester erst mit Ende der Ferien und zu Beginn des
         neuen Semesters ausläuft und in der Regel hier keine entsprechende
         Ausbildungsmöglichkeit besteht (z. B. bei Hochschulstudien, Fachhochschulen,
         Kollegs).

  17
voraussetzungen
                           Die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit
                           ist zulässig, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird.
Förderungs-

                           Wird die Bildungskarenz unter Mitwirkung des Arbeitsnehmers bzw. der
                           Arbeitsnehmerin vor dem Mindestzeitraum von zwei Monaten beendet,
                           z.B. weil der/die ArbeitnehmerIn die Beschäftigung wieder aufnimmt,
                           führt dies zu einer Rückforderung des Weiterbildungsgeldes.
Kontakt

                  Nähere Auskünfte erhalten Sie in den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.
Info &

                  Ein Adressverzeichnis aller AMS NÖ-Geschäftsstellen mit Telefonnummern und E-Mail-
                  Adressen finden Sie in diesem Folder auf Seite 23.
wichtiger
Hinweis!

                           Während des Bezugs von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz besteht
                           Kranken- und Unfallversicherungsschutz.
                           Diese Zeiten werden bei der Pensionsermittlung berücksichtigt.

                                                                                                     18
Eingliederungsbeihilfe „COME BACK“
Wenn Sie neues Personal suchen, dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen dieses
Förderungsangebot des Arbeitsmarktservice nutzen und einen Zuschuss zu den Lohnkosten
erhalten!

                                                                                                 gefördert
                                                                                                 Wer wird
Diese Förderung können alle Arbeitgeber erhalten. Ausgenommen von der Förderung sind
das Arbeitsmarktservice, politische Parteien, Clubs politischer Parteien, radikale Vereine so-
wie der Bund.

Gefördert werden kann das Arbeitsverhältnis von vorgemerkten Arbeitslosen ab 45 Jahren

                                                                                                 Was wird
                                                                                                 gefördert
(bei Frauen) und ab 50 Jahren (bei Männern) und von Arbeitsuchenden, die mindestens 6
Monate (bei Personen unter 25 Jahren) bzw. 12 Monate (bei Personen ab 25 Jahren) ar-
beitslos vorgemerkt sind. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Förderung auch Per-
sonen, die akut von Langzeitarbeitslosigkeit bedroht sind (z.B. WiedereinsteigerInnen oder
AusbildungsabsolventInnen mit fehlender betrieblicher Praxis), gewährt werden.

                                                                                                 Höhe &
                                                                                                 Dauer
Die Förderungshöhe und die Förderungsdauer werden im Einzelfall je nach arbeitsmarktpoli-
tischen Erfordernissen zwischen AMS und Arbeitgeber vereinbart.

Die Förderung ist an ein Beratungsgespräch zwischen AMS und Arbeitgeber bezüglich der
zu fördernden Person gebunden. Dies erfordert, dass der/die FörderungswerberIn und die

                                                                                                 Antrag &
                                                                                                 Kontakt
zu fördernde Person vor Beginn der Beschäftigung mit dem/der zuständigen BeraterIn der
regionalen Geschäftsstelle des AMS Kontakt aufnimmt.
Ein Adressverzeichnis aller AMS NÖ-Geschäftsstellen mit Telefonnummern und E-Mail-
Adressen finden Sie in diesem Folder auf Seite 23.

ACHTUNG: bei der Eingliederungsbeihilfe sind regional unterschiedliche Förderungsvoraus-
setzungen möglich!

  19
Angabe des Mindestentgelts bei Stellenausschreibungen
Ab 1. März 2011 ist bei der Stellenveröffentlichung das Mindestentgelt für den ausgeschriebenen
Arbeitsplatz anzugeben. Hier informieren wir Sie über die neuen gesetzlichen Bestimmungen.

                    Mit Novelle des Gleichbehandlungsgesetzes – Bundesgesetz über die Gleichbehandlung,
                    BGBl. I Nr. 66/2004 in der ab 1. März 2011 geltenden Fassung – sind Arbeitgeber/innen,
Novelle Gleichbe-
handlungsgesetz

                    private Arbeitsvermittler/innen und das Arbeitsmarktservice verpflichtet,
                              bei der Stellenausschreibung das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz
                              geltende kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen
                              der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben
                              und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche
                              besteht (GlBG, § 9, Absatz 2, § 23, Absatz 2).
                    Fehlt die Angabe, ist ab 2012 mit einer Verwaltungsstrafe bis zu € 360,- zu rechnen.
in der Praxis

                    Wenn Sie eine freie Stelle veröffentlichen ist es erforderlich, dass Ihr Inserat konkrete Anga-
Bedeutung

                    ben zum Einkommen enthält, und zwar:
                              das Brutto-Mindestentgelt (auf Vollzeitbasis) entsprechend der jeweiligen
                              Einstufung des Arbeitsplatzes (z.B. Verwendungsgruppe) inklusive Zulagen
                              (z.B. Leitungszulage).

                    Die Regelung gilt für Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf privatrechtlichem Vertrag beruhen.
neuen Regelung

                    Die Bestimmung des Mindestentgeltes kann dabei auf Basis von
                              Kollektivverträgen, Lehrlingsentschädigungen, Mindestlohntarifen,
Geltung der

                              gesetzlichen Bestimmungen oder Satzungen erfolgen.
                    Die Regelung gilt nicht, wenn kein Kollektivvertrag oder keine andere gesetzliche Vorschrift
                    anwendbar ist. Weiters sind freie Stellen des öffentlichen Dienstes (Bund, Länder, Gemein-
                    den) und atypische Dienstverträge (Neue Selbständige, Werkverträge) ausgenommen.

                    In vielen Fällen sind die erforderlichen Informationen über die Entgeltangaben im Betrieb
Kontakt
Infos &

                    verfügbar. Sollten Sie diese Informationen nicht gleich zur Hand haben, wenden Sie sich an
                    Ihren Steuerberater oder an die Wirtschaftskammer.
                    Servicetelefon der Wirtschaftskammer Niederösterreich: 02742/851-0

                                                                                                             20
Gemeinnützige Arbeitskräfteüberlassung: Job 2000 / start up
Das AMS NÖ bietet gemeinsam mit dem Land NÖ Unternehmen die Möglichkeit, Personal auf Zeit
durch einen gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlasser zu erproben: Arbeitsmarktfernen Personen
wird ein gefördertes Arbeitsverhältnis im Rahmen einer gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlassung
angeboten. Niederösterreichischen Unternehmen werden Arbeitskräfte über den Verein Jugend &
Arbeit für maximal sechs Monate gefördert bereit gestellt.

                                                                                              gefördert
                                                                                              Wer wird
Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine mit Sitz in Niederösterreich, die auf der Suche
nach Personal sind.

                                                                                              Was wird
                                                                                              gefördert
Gefördert wird die gemeinnützige Arbeitskräfteüberlassung durch den Verein Jugend & Arbeit
für maximal sechs Monate (mit der Option auf kostenlose Übernahme).

                                                                                                  Ablauf
Der Verein Jugend & Arbeit stellt arbeitsmarktferne Personen an und überlässt sie an inte-
ressierte Betriebe. Für die Überlassungsdauer wird dem Betrieb nur ein Teil der Lohn- und
Lohnnebenkosten in Rechnung gestellt.

Das AMS NÖ und das Land NÖ übernehmen für maximal sechs Monate bis zu 33% der

                                                                                              Höhe &
Lohn- und Lohnnebenkosten bis zu einem höchstförderbaren Gehalt von € 1.350,- brutto für

                                                                                              Dauer
Hilfskräfte und € 1.650,- brutto für Fachkräfte.
Lohnanteile, die diese Maximalbeträge übersteigen sowie sonstige Entgelte (Mehrarbeit,
Zulagen, Prämien, Urlaubsersatzleistung, ...) sind zur Gänze vom Betrieb zu tragen.

                                                                                              Beweg-
                                                                                              gründe
Dieses Projekt soll die Möglichkeit bieten, einerseits neues Personal bis zu sechs Monaten
kennenzulernen und andererseits arbeitsmarktfernen Menschen den Wiedereinstieg ins Er-
werbsleben zu erleichtern.

Für nähere Informationen wenden Sie sich an den Verein Jugend & Arbeit oder an das
Service für Unternehmen bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS NÖ.
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Ein Adressverzeichnis aller AMS NÖ-Geschäftsstellen mit Telefonnummern und E-Mail-
                                                                                              Infos &

Adressen finden Sie in diesem Folder auf Seite 23.
Verein Jugend & Arbeit
NÖ Landesverein zur Schaffung vorübergehender Beschäftigungsmöglichkeiten
Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
Telefon: 02742/9005-13748
www.jugend-und-arbeit.at

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Gemeinnützige Arbeitskräfteüberlassung: Verein Initiative 50
– eine Beschäftigungsinititative für ältere ArbeitnehmerInnen
Der Verein Initiative 50 – Beschäftigungsinitiative für ältere ArbeitnehmerInnen ist ein gemeinnüt-
ziger Verein, dessen Aufgabe darin besteht, die dauerhafte, berufliche Integration älterer Arbeit-
suchender zu unterstützen.

Ältere Arbeitsuchende (Frauen ab 45, Männer ab 50 Jahren), die bei den zuständigen Regionalen Ge-
schäftsstellen des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vorgemerkt sind, können die Betreuung durch
die Initiative 50 in Anspruch nehmen.
                    Klärung der persönlichen Situation und Festlegung strategischer Grundsätze für
Arbeitsuchende

                    eine erfolgreiche Arbeitsuche.
                    Laufende Betreuung bei der Stellensuche und gezielte Unterstützung bei
Angebot für

                    Bewerbungsaktivitäten.
                    Knüpfung von Kontakten mit potenziellen Beschäftigerbetrieben.
                    Erläuterung des Fördermodells und Klärung der Überlassungsbedingungen.
                    Begleitende Betreuung während der Überlassungszeit.

                    Beschäftigt ein Betrieb eine/n Arbeitsuchende/n, ist diese/r für drei Monate
Unternehmen

                    im Rahmen eines befristeten Dienstverhältnisses bei Initiative 50 angestellt.
Angebot für

                    Kosten für den Betrieb: 67% der steuerpflichtigen und steuerfreien Beträge für
                    geleistete Arbeitszeit (für Urlaubs- und Krankenstandstage wird kein Kostenersatz
                    berechnet).
                    Durch diese verlängerte „Kennenlernphase“ soll dem Betrieb die Entscheidung
                    für die Übernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis nach Ablauf der
                    Überlassungsfrist erleichtert werden.

                    Initiative 50
Kontakt
Infos &

                    Stockerauer Straße 19/7, 2100 Korneuburg
                    Telefon: 02262/63263
                    www.initiative50.or.at

                                                                                                    22
Unser Service für Unternehmen – 23x in Niederösterreich
       AMS Amstetten                                   AMS Mistelbach
       Mozartstraße 9, 3300 Amstetten                  Oserstraße 29, 2130 Mistelbach
       Tel.: 07472/61120-602 bis 605                   Tel.: 02572/2721-602 bis 605
       Mail: sfu.amstetten@ams.at                      Mail: sfu.mistelbach@ams.at
       AMS Baden                                       AMS Mödling
       Josefsplatz 7, 2500 Baden                       Bachgasse 18, 2340 Mödling
       Tel.: 02252/201-551, 600, 602 bis 606           Tel.: 02236/805-600 bis 602, 606 bis 610
       Mail: sfu.baden@ams.at                          Mail: sfu.moedling@ams.at
       AMS Berndorf *                                  AMS Neunkirchen
       Leobersdorfer Straße 2, 2560 Berndorf           Dr. Stockhammergasse 31, 2620 Neunkirchen
       Tel.: 02672/87705-602                           Tel.: 02635/62841-602 bis 604, 608
       Mail: sfu.berndorf@ams.at                       Mail: sfu.neunkirchen@ams.at
       AMS Bruck/Leitha                                AMS St. Pölten
       Lagerstraße 7, 2460 Bruck/Leitha                Daniel-Gran Straße 10, 3100 St. Pölten
       Tel.: 02162/63238-602, 603                      Tel.: 02742/309-101, 601, 603 bis 609
       Mail: sfu.bruckleitha@ams.at                    Mail: sfu.sanktpoelten@ams.at
       AMS Gänserndorf                                 AMS Scheibbs
       Friedensgasse 4, 2230 Gänserndorf               Schacherlweg 2, 3270 Scheibbs
       Tel.: 02282/3535-602, 603, 606                  Tel.: 07482/42503-602, 604
       Mail: sfu.gaenserndorf@ams.at                   Mail: sfu.scheibbs@ams.at
       AMS Gmünd                                       AMS Schwechat
       Bahnhofstraße 33, 3950 Gmünd                    Sendnergasse 13a, 2320 Schwechat
       Tel.: 02852/52541-602, 603                      Tel.: 01/7076251-602 bis 604
       Mail: sfu.gmuend@ams.at                         Mail: sfu.schwechat@ams.at
       AMS Hollabrunn                                  AMS Tulln
       Winiwarterstraße 2a, 2020 Hollabrunn            Nibelungenplatz 1, 3430 Tulln
       Tel.: 02952/2207-602, 551                       Tel.: 02272/62236-600 bis 603, 606
       Mail: sfu.hollabrunn@ams.at                     Mail: sfu.tulln@ams.at
       AMS Horn                                        AMS Waidhofen/Thaya
       Prager Straße 32, 3580 Horn                     Thayastraße 3, 3830 Waidhofen/Thaya
       Tel.: 02982/2676-602                            Tel.: 02842/52561-602, 604
       Mail: sfu.horn@ams.at                           Mail: sfu.waidhofenthaya@ams.at
       AMS Korneuburg                                  AMS Waidhofen/Ybbs
       Laaer Straße 11, 2100 Korneuburg                Schöffelstraße 4, 3340 Waidhofen/Ybbs
       Tel.: 02262/72775-600 bis 605                   Tel.: 07442/55533-602
       Mail: sfu.korneuburg@ams.at                     Mail: sfu.waidhofenybbs@ams.at
       AMS Krems                                       AMS Wiener Neustadt
       Südtiroler Platz 2, 3500 Krems                  Neunkirchner Straße 36, 2700 Wr. Neustadt
       Tel.: 02732/82546-602 bis 605                   Tel.: 02622/21670-600, 602 bis 610
       Mail: sfu.krems@ams.at                          Mail: sfu.wienerneustadt@ams.at
       AMS Lilienfeld                                  AMS Zwettl
       Liese Prokop-Straße 13, 3180 Lilienfeld         Weitraer Straße 17, 3910 Zwettl
       Tel.: 02762/52268-602                           Tel.: 02822/52983-602
       Mail: sfu.lilienfeld@ams.at                     Mail: sfu.zwettl@ams.at
       AMS Melk                                        AMS Niederösterreich
       Babenbergerstraße 6-8, 3390 Melk                Hohenstaufengasse 2, 1013 Wien
       Tel.: 02752/50072-602 bis 604                   Tel.: 01/53136-600, 607
       Mail: sfu.melk@ams.at                           Mail: sfu.niederoesterreich@ams.at

       * Das AMS Berndorf wird ab 1. Juni 2012 geschlossen. Die Agenden der Geschäftsstelle
       übernimmt ab diesem Zeitpunkt die AMS-Geschäftsstelle in Baden.

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