Das AMS Niederösterreich Förderpaket
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IMPRESSUM: Arbeitsmarktservice Niederösterreich Landesgeschäftsstelle Hohenstaufengasse 2 1013 Wien Stand: März 2012
Inhaltsverzeichnis Qualfizierungsangebote Qualifizierungsförderung für Beschäftigte 4 Qualifizierungsberatung für den Aufbau von Qualifizierungsverbünden 5 Arbeitsplatznahe Qualifizierung 6 Arbeitsplatznahe Qualifizierung Lehre 7 Überbetriebliche Lehrausbildung 8 Beratungsangebote Qualifizierungsberatung für Betriebe 9 Flexibilitätsberatung für Betriebe 10 Krisenmanagement Outplacementstiftungen 11 Frühwarnsystem § 45a (AMFG) 12 Weitere Angebote & Informationen Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen 14 Kombilohnbeihilfe 15 Förderung der Lehrausbildung 16 Bildungskarenz 17 Eingliederungsbeihilfe „COME BACK“ 19 Angabe des Mindestentgelts bei Stellenausschreibungen 20 Gemeinnützige Arbeitskräfteüberlassung: Job 2000 / start up und Verein Initiative 50 21 Kontakte & Adressen der AMS NÖ-Geschäftsstellen 23 Förderantrag über eAMS-Konto Förderungen, die mit diesem Symbol gekennzeichnet sind, können Sie auch über Ihr eAMS-Konto beantragen!
Qualifizierungsangebote Qualifizierungsförderung für Beschäftigte im Rahmen des ESF (Ziel 2) Das Arbeitsmarktservice (AMS) Niederösterreich fördert mit dieser Beihilfe die Kosten der Qualifizierungsmaßnahmen von ArbeitnehmerInnen. Ziel ist es, einerseits die Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen durch Qualifizierung zu sichern, andererseits den Arbeitgebern Weiterbil- dungsaktivitäten ihrer MitarbeiterInnen zu erleichtern. Diese Förderung erhalten alle Arbeitgeber – ausgenommen sind das AMS, sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, politische Parteien, Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie radi- kale Vereine. Bei Vorlage eines Bildungsplanes sind folgende Personen förderbar: ArbeitnehmerInnen ab 45 Jahre, gefördert Wer wird Frauen mit höchstens Lehrausbildung oder mittlerer Schule, WiedereinsteigerInnen, die sich in einem vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis bzw. in Elternkarenz befinden. Nicht förderbar sind UnternehmenseigentümerInnen, Wer wird NICHT Mitglieder der zur Geschäftsführung berufenen Organe, ArbeitnehmerInnen in einem unkündbaren Arbeitsverhältnis (BeamtInnen oder ArbeitnehmerInnen in definitiv gestellten gefördert Arbeitsverhältnissen), Lehrlinge, überlassene ArbeiterInnen von gewerblichen Arbeitskräfteüberlassern, für die der Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung gilt. Gefördert wird die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen mit einer Mindestdauer von 16 Stunden, die von externen Qualifizierungseinrichtungen/TrainerInnen durchgeführt werden. Was wird gefördert Die Auswahl der Maßnahme erfolgt durch das Unternehmen in Absprache mit den Arbeit- nehmerInnen. Die Beihilfe wird nur nach Vorlage eines Bildungsplanes gewährt, wenn die gewählte Qualifizierungsmaßnahme als arbeitsmarktpolitisch sinnvoll einzustufen ist und der Förderungsantrag vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme(n) eingebracht wird. Die Höhe der Förderung beträgt 70% der Kursgebühren für ArbeitnehmerInnen ab 50 Jahre. Die Höhe der Förderung beträgt 60% der Kursgebühren für ArbeitnehmerInnen ab 45 bis 49 Jahre Frauen, die als höchste abgeschlossene Ausbildung eine Lehre oder eine mittlere Schule aufweisen Förderung WiedereinsteigerInnen Höhe der Die Höhe der Förderung beträgt 66,7% der Kursgebühren für ArbeitnehmerInnen, die an Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der Sonderregelung Ge- sundheits- und Sozialwesen teilnehmen (75% bei Frauen ab 45 Jahre). Die Höhe der maximal anerkennbaren Kursgebühren beträgt max. € 300,- pro TeilnehmerIn und Kurstag bzw. € 10.000,- pro TeilnehmerIn und Antrag. Bei firmeninternen Kursen mit externen Qualifizierungseinrichtungen/TrainerInnen ist der max. anerkennbare Tagsatz mit € 1.500,- (€ 187,50 pro Stunde) begrenzt. Bei einer Schulung bis zu fünf TeilnehmerInnen reduziert sich der max. anerkennbare Tagsatz auf die Anzahl der SchulungsteilnehmerInnen mal € 300,-. 4
Qualifizierungsberatung für den Aufbau von Qualifizierungsverbünden Ein Qualifizierungsverbund ist ein Netzwerk mehrerer Betriebe, die sich zusammenschließen, um gemeinsam und unter besonderer Berücksichtigung des „Productive Ageing-Ansatzes“ Qualifi- zierungsmaßnahmen für die MitarbeiterInnen zu planen und durchzuführen. Die vom AMS und dem Europäischen Sozialfonds (ESF) finanzierte Qualifizierungsberatung un- terstützt den Aufbau von Qualifizierungsverbünden. Ziel dieser kostenlosen Beratung ist es, den Erfahrungsaustausch zwischen den Betrieben zu intensivieren, die Durchführung von lebens- zyklusorientierten Weiterbildungsaktivitäten zu erleichtern und die Beschäftigung von Arbeitneh- merInnen zu sichern. Die Qualifizierungsberatung für den Aufbau von Qualifizierungsverbünden richtet sich an alle gefördert Wer wird ArbeitgeberInnen, wenn sich mindestens drei Betriebe zusammenschließen und mindestens 50 % der beteiligten Betriebe Klein- oder Mittelunternehmen sind.1) BeraterInnen unterstützen die Betriebe beim Aufbau eines Netzwerkmanagements, in das jede/r beteiligte ArbeitgeberIn eine/n VertreterIn entsendet, Was wird gefördert bei der Festlegung von Verbundstatuten, um die Ziele, die Verantwortung und die Koordination im Netzwerkmanagement zu regeln, bei der Erarbeitung eines Productive Ageing Konzeptes bei allen beteiligten Arbeit gebern, bei der Erstellung eines Qualifizierungsprogramms im Rahmen des Productive Ageing Konzeptes. Förderung Die maximale Dauer der Beratung beträgt je beteiligtem Unternehmen fünf Tage. Höhe der Im Falle eines Qualifizierungsverbundes an dem mindesten 50 % der beteiligten Unternehmen Kleinstbetriebe sind, beträgt die maximale Dauer der Beratung sechs Tage. Die Beratungskosten werden zur Gänze vom AMS und dem ESF übernommen. Dieses Angebot gilt im Bundesland Niederösterreich. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kontakt Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich Service für Unternehmen, Mag. (FH) Martin Uitz Tel.: 01/ 53136-607 E-Mail: martin.uitz@ams.at. 1) Als KMUs gelten Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens EUR 50 Mio. oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens EUR 43 Mio. haben und sich zu höchstens 25 Prozent im Besitz von einem oder mehreren Unternehmen befinden, welche nicht als KMUs definiert sind. Diese Angebote werden aus Mitteln des Arbeitsmarktservice (AMS) und des Europäischen 5 Sozialfonds (ESF) finanziert.
Arbeitsplatznahe Qualifizierung (ANQ) Das AMS NÖ unterstützt Sie bei der Qualifizierung zukünftiger MitarbeiterInnen. Sie bestimmen den Inhalt der Ausbildung mit und erhalten MitarbeiterInnen, die aufgrund Ihrer Qualifizierung punktgenau für Ihre unbesetzte Arbeitsstelle passen. Betriebe, die am Arbeitsmarkt keine/n geeignete/n MitarbeiterIn für ihren Arbeitsplatz finden die zur Finanzierung der Ausbildungskosten und eines Bildungszuschusses für den/die künftige MitarbeiterIn bereit sind gefördert Wer wird Arbeitsuchende, die beim AMS NÖ arbeitslos vorgemerkt sind (unabhängig vom Bestehen eines Anspruchs auf Versicherungsleistung) die in den letzten drei Monaten nicht beim künftigen Dienstgeber (über der Geringfügigkeit) beschäftigt waren bei denen die zuständige AMS-Geschäftsstelle die Ausbildung arbeitsmarktpolitisch befürworten kann Ausbildungen Qualifizierungen bei externen Bildungsanbietern / mit externen TrainerInnen, die von der Regionalen AMS-Geschäftsstelle arbeitsmarktpolitisch befürwortet werden geförderte schulische und universitäre Ausbildungen für bestimmte Zielgruppen (Ausbildungen im Pflege-, Gesundheits- und medizinischen Bereich sind jedoch im Rahmen von ANQ Pflege gesondert geregelt) Qualifizierung und Praxisausbildung müssen eine Auslastung von durchschnittlich 25 Wo- Was wird gefördert chenstunden ergeben. Die Dauer der externen theoretischen Qualifizierung ist grundsätzlich nicht begrenzt. Die praktische Ausbildung im Betrieb muss im Verhältnis zum Ausbildungsziel angemessen sein und kann höchstens die doppelte Anzahl der absolvierten theoretischen Unterrichtsstunden, bei Theorieausbildungen mit mehr als 240 Stunden jedoch maximal 480 Stunden betragen. Der künftige Dienstgeber finanziert die Qualifizierungskosten Wer übernimmt welche Kosten einen Bildungszuschuss für den/die TeilnehmerIn (in den ersten drei Monaten freiwillig, ab Beginn des vierten Monats mindestens € 100,- und ab Beginn des siebten Monats minde- stens € 200,- monatlich, max. monatl. Geringfügigkeitsgrenze) Das AMS NÖ sichert die finanzielle Existenz des Teilnehmers/der Teilnehmerin durch den Fortbezug von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung oder die Gewährung einer Beihilfe zur De- ckung des Lebensunterhaltes. 6
Stehen Personen mit den vom Betrieb nachgefragten Qualifikationen am Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, suchen Betrieb und AMS gemeinsam Personen aus dem Kreis der vorge- Ablauf merkten Arbeitsuchenden für eine Ausbildung. Der Betrieb erarbeitet mit dem/der ausgewähl- ten TeilnehmerIn – allenfalls unterstützt durch einen Schulungsträger oder Bildungsberater – einen Ausbildungsplan. Der/die TeilnehmerIn reicht diesen samt Schulungsunterlagen und Praktikumsvereinbarung persönlich beim AMS seines/ihres Wohnsitzes ein. Nach Bewilli- gung durch die Regionale AMS-Geschäftsstelle kann die Ausbildung begonnen werden. Arbeitsplatznahe Qualifizierung Lehre (ANQ Lehre) Die Förderungsvoraussetzungen der ANQ Lehre entsprechen zum Großteil jenen der herkömm- lichen Arbeitsplatznahen Qualifizierung. Betriebe – vgl. ANQ auf Seite 6 gefördert Wer wird Arbeitsuchende, die das 18. Lebensjahr vollendet haben weitere Voraussetzungen für Arbeitsuchende: vgl. ANQ auf Seite 6 lange gefördert Was wird wie Gefördert wird die verkürzte Lehrausbildung in halber Lehrzeit (bzw. in maximal zwei Jahren) Qualifizierungen zum Erwerb eines Lehrabschlusses sind in der Hälfte der regulären Lehrzeit zu absolvieren, maximal jedoch innerhalb von zwei Jahren. Wer übernimmt Der künftige Dienstgeber finanziert welche Kosten die Kosten des Berufsschulbesuchs bzw. des Vorbereitungskurses einen Bildungszuschuss für den/die TeilnehmerIn – vgl. ANQ auf Seite 6 Das AMS NÖ sichert die finanzielle Existenz – vgl. ANQ auf Seite 6 Ablauf ANQ Lehre – vgl. dazu Ablauf ANQ weiter oben Nähere Informationen zu ANQ und ANQ Lehre erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Kontakt Regionalen Geschäftsstelle des AMS NÖ, unsere BeraterInnen helfen Ihnen bei der Beant- wortung weiterer Fragen gerne weiter! Ein Adressverzeichnis aller AMS NÖ-Geschäftsstellen mit Telefonnummern und E-Mail- Adressen finden Sie in diesem Folder auf Seite 23. 7
Überbetriebliche Lehrausbildung Sicherung des Fachkräftebedarfs für österreichische Betriebe Standortsicherung durch besondere Ausbildungsqualität der Ausbildung Auszubildenden (und späteren Fachkräfte) Ziele der Quantitative und qualitative Erweiterung der beruflichen Erstausbildung Anhebung der Anzahl der Lehrstellen Schaffung einer Ausbildungsgarantie für Jugendliche (Absolvierung der gesamten Lehrausbildung) Dauer: 10 bis 12 Monate (mit Verlängerungsmöglichkeit). Modell Überbetriebliche Mindestens 20% der Ausbildung erfolgen durch das Kursinstitut, mit dem die Lehrlinge einen Ausbildungsvertrag abschließen. Der Berufsschulbesuch ist verpflichtend. Betriebspraktikum (für Betriebe kostenlos). Der Praktikumsbetrieb muss ein Betrieb sein, bei dem die Lehrlingsausbildung Lehrgänge nicht von den sonstigen betrieblichen Abläufen getrennt ist. Eine Ausbildungsberechtigung ist erforderlich. Die notwendige Anzahl an Ausbildern muss vorhanden sein. Die Inhalte des Berufsbildes müssen vermittelt werden. Das AMS kauft eine bestimmte Anzahl von Plätzen in Modell Überbetriebliche bestehenden Lehrwerkstätten für die gesamte Lehrzeit. Die Betriebe erhalten eine monatliche finanzielle Abgeltung für die Zurverfügungstellung von Personal- und sonstigen Ressourcen. Lehrwerkstätten Die Lehrlinge schließen einen Ausbildungsvertrag mit dem Kursinstitut, das auch für die ordnungsgemäße Durchführung, Anmeldung bei Lehrlingsstellen und Krankenkassa etc. zuständig ist. Eine Betriebliche Lehrwerkstätte ist ein unselbständiger organisatorischer Teil eines Betriebes, dessen Personen- und Sachgesamtheit der Lehrausbildung gewidmet und vom betrieblichen Produktionsprozess getrennt ist. 8
Beratungsangebote Qualifizierungsberatung für Betriebe Die Qualifizierungsberatung unterstützt Betriebe bei der lebenszyklusorientierten Bildungspla- nung. Ziel der kostenlosen Beratung ist, die Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen zu sichern und die Durchführung von Weiterbildungsaktivitäten unter besonderer Berücksichtigung des „Productive Ageing-Ansatzes“ zu erleichtern. Finanziert wird die Beratung vom AMS und dem Europäischen Sozialfonds (ESF). gefördert Die Qualifizierungsberatung für Betriebe richtet sich an Arbeitgeber mit bis zu 50 Mitarbeite- Wer wird rInnen – ausgenommen sind das Arbeitsmarktservice, der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände, sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, politische Par- teien sowie radikale Vereine. Finanziert werden Beratungsleistungen zur Unterstützung der Personalentwicklung in Betrie- ben. Nach einer Analyse der Altersstruktur der Belegschaft und der Identifikation von lern- und alterskritischen Arbeitsplätzen wird der aktuelle Qualifikationsbedarf erfasst. Ziel ist die Erstellung von lebenszyklusorientierten Bildungsplänen für arbeitsmarktpolitisch relevante Zielgruppen im Betrieb. Ist eine kurzfristige Qualifizierung der MitarbeiterInnen nicht das adäquate arbeitsmarktpoli- Was wird gefördert tische Mittel, kann die Beratung auch zu folgenden Beratungsthemen sensibilisieren: Personalmanagement, Arbeitsorganisation, Mobilität, Arbeitszeit, Productive Ageing / betriebliche Gesundheitsförderung, Diversity. Förderung Höhe der Die maximale Dauer der Beratung beträgt drei Tage. Die Beratungskosten werden zur Gänze vom AMS und dem ESF übernommen. In Niederösterreich wurde die BAB GmbH. mit der Durchführung der Qualifizierungsberatung beauftragt. Kontakt Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an BAB GmbH. Mag. Andrea Schwarz Tel.: 01-512 15 95-22 bzw. 0699/144 52 657 E-Mail: andrea.schwarz@qualifizierungsberatung.at Web: www.qualifizierungsberatung.at Dieses Beratungsangebot wird aus Mitteln des Arbeits- marktservice (AMS) und des Europäischen Sozialfonds 9 (ESF) finanziert.
Flexibilitätsberatung für Betriebe Die Flexibilitätsberatung unterstützt Betriebe und MitarbeiterInnen im Zuge von Umstrukturierun- gen. So sollen Betriebe durch den Einsatz von flexiblen, arbeitsmarktpolitisch sinnvollen Inter- ventionen bei Kapazitätsschwankungen unterstützt und die Beschäftigung von MitarbeiterInnen durch Qualifizierungs-, Arbeitszeitmodelle und andere Maßnahmen gesichert werden. Durchge- führt wird die Beratung von durch das AMS beauftragten Beratungsunternehmen. gefördert Wer wird Die Flexibilitätsberatung für Betriebe richtet sich vorwiegend an mittlere und größere Unter- nehmen mit mehr als 50 MitarbeiterInnen, deren betriebliche Entwicklung durch Phasen von Kapazitätsschwankungen, Suchprozesse oder Freisetzung geprägt ist. In Übereinstimmung mit den Erfordernissen des (regionalen) Arbeitsmarktes und abgestimmt auf die Interessen der Unternehmen und MitarbeiterInnen werden Beratungsleistungen zu folgenden Themen finanziert: Anpassung der Organisationsstrukturen Was wird gefördert Anpassung des Qualifikationsportfolios Stärkung der betrieblichen Mobilität der MitarbeiterInnen Flexibilisierung der Arbeitszeit Einsatz von flexiblen Belegschaftsgruppen Diversity Management Productive Ageing Equal Pay Die maximal förderbare Dauer der Beratung beträgt: Förderung Höhe der Erstgespräch: 1 Beratungstag Unternehmensanalyse Flex-Check: 5 Beratungstage Flex-Beratung: 8 Beratungstage bzw. 9 Beratungstage im Falle der zusätzlichen Beratung hinsichtlich ergänzender, Frauenförderungsmaßnahmen. Die Beratungskosten werden zur Gänze vom AMS und dem ESF übernommen. Österreichweit wurden ÖSB / Deloitte mit der Durchführung beauftragt. Kontakt Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an ÖSB GmbH. Mag. Susannah Kuncic Tel.: 0699/16 56 35 10 E-Mail: susannah.kuncic@oesb.at Dieses Beratungsangebot wird aus Mitteln des Arbeits- marktservice (AMS) und des Europäischen Sozialfonds (ESF) finanziert. 10
Krisenmanagement Outplacementstiftungen Arbeitsstiftungen sind ein sozialpartnerschaftliches Instrument und ermöglichen eine zielgerichtete Qualifizierung und überlegte berufliche Wiedereingliederung von Personen, die auf- grund eines bedeutsamen Personalabbaus ihren Arbeitsplatz verlieren. Sie bieten alle wichtigen arbeitsmarktbezogenen Hilfestellungen an (Berufsorientierung, Aus- und Weiterbildungen, aktive Arbeitssuche). Unternehmensstiftung Outplacementstiftungen als Stiftungseinrichtung, die von einem oder mehreren verbundenen Unternehmen zur Verfü- gung gestellt wird, das bzw. die von einem größeren Personalabbau betroffen sind. Regionalstiftung Regionalstiftung als Stiftungseinrichtung, die von mehreren Unternehmen einer Region, die zusammen von einem größeren Personalabbau betroffen sind, zur Verfügung gestellt wird Insolvenzstiftung als Stiftungseinrichtung, die von einer Gebietskörperschaft oder einer anderen juristischen Arten von Person für ein oder mehrere Unternehmen zur Verfügung gestellt wird, die aufgrund von Insolvenztatbeständen oder aus anderen schwerwiegenden Gründen von einem größeren Personalabbau betroffen sind und eine solche Einrichtung selbst nicht zur Verfügung stellen können. Unternehmen, die von einem größeren Personalabbau betroffen sind und für die betroffenen MitarbeiterInnen eine Stiftungseinrichtung zur Verfügung stellen und finanzieren wollen (Aus- gefördert Wer wird nahme Insolvenzstiftung). MitarbeiterInnen dieses/r Unternehmen/s, die auf Grund des Personalabbaus in größerem Umfang ihren Arbeitsplatz verlieren und Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. In Einzelfällen kann auch die Teilnahme von Personen ohne Anspruch zugelassen werden. Die Mitfinanzierung des AMS ist grundsätzlich auf die Gewährung von finanziellen Leistungen an die TeilnehmerInnen beschränkt. Ist die Ausfinanzierung trotz ernstlicher Bemühungen nachweislich nicht möglich, kann das AMS in beschränktem Ausmaß eine Projektförderung gewähren. Das Konzept einer Arbeitsstiftung wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 Umsetzung i.V.m. 6 bis 9 AlVG vom AMS per Bescheid anerkannt. Dazu ist die Vorlage eines Anerken- nungsantrages, eines Stiftungskonzeptes, einer Stiftungsordnung, eines Kostenplans samt Finanzierungskonzept sowie der Zustimmungserklärungen der für den Wirtschaftszweig in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der DienstgeberInnen und DienstnehmerInnen erforderlich. Nach Vorliegen eines positiven Bescheides des AMS kann die Stiftungstätigkeit aufgenommen werden. Die TeilnehmerInnen erhalten vom AMS Existenzsicherung (Arbeitslosengeldbezug, in Ein- zelfällen Notstandshilfebezug bzw. Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes) und von der Stiftungseinrichtung ein monatliches Stipendium. Der im Rahmen der Berufsorientierung mit den TeilnehmerInnen erarbeitete individuelle Maß- nahmenplan kann nach Bewilligung durch das AMS umgesetzt werden. 11
Frühwarnsystem § 45a (AMFG) Anzeigepflicht (§ 45a AMFG) besteht für Betriebe bei Auflösung von Arbeitsverhältnissen von mindestens fünf ArbeitnehmerInnen in Betrieben mit mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten oder Anzeigepflicht von mindestens fünf von Hundert der ArbeitnehmerInnen in Betrieben mit 100 bis 600 Beschäftigten oder von mindestens 30 ArbeitnehmerInnen in Betrieben mit mehr als 600 Beschäftigten oder von mindestens fünf ArbeitnehmerInnen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. (Ausnahme: Saisonbetriebe) Die Verpflichtung zur Anzeige besteht auch bei Insolvenz. Die schriftliche Anzeige muss folgende Angaben enthalten: Zahl und Verwendung der regelmäßig Beschäftigten. Inhalt der Anzeige Zahl und Aufgliederung der betroffenen ArbeitnehmerInnen nach Verwendung, Qualifikation, Alter, Geschlecht, Beschäftigungsdauer und Hinweise auf sonst maßgebliche Auswahlkriterien. Angaben über die Gründe der beabsichtigten Auflösungen sowie über flankierende soziale Maßnahmen. Der Betriebsrat muss informiert und konsultiert worden sein (Nachweis ist die Mitunterferti- gung der schriftlichen Anzeige). Falls kein Betriebsrat vorhanden ist, muss eine Kopie der Anzeige allen voraussichtlich betroffenen DienstnehmerInnen übermittelt werden. Hinweis: Zur Dokumentation dieser Daten liegen Anzeigeformulare mit erläuternden Bemer- kungen bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice auf. Zuständigkeit Betroffene DienstgeberInnen haben die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS durch eine schriftliche Anzeige mindestens 30 Tage vor Ausspruch und Form der Kündigungen zu verständigen. Grundsätzlich ist das Anzeigeformular zu verwenden. Eine formlose schriftliche Mitteilung genügt nur, wenn sämtliche Punkte, die im Anzeigenformular aufscheinen, ersichtlich sind. Beschäftigtenstand Zu den ArbeitnehmerInnen zählen alle in unselbständiger Beschäftigung stehenden Personen, Lehrlinge und leitende Angestellte. Präsenzdiener und BezieherInnen von KUG sind bei der Zählung der ständigen Arbeitsplätze nur einmal zu berücksichtigen (ErsatzdienstnehmerIn- nen werden nicht gezählt). Für die Beurteilung, welche Beschäftigtenzahl ein Betrieb in der Regel aufweist, ist nicht die gegebene Beschäftigtenzahl zum Zeitpunkt der Anzeige, sondern der Durchschnitt der Beschäftigtenzahlen zu den letzten drei Monatsenden vor der Anzeigeneinbringung heran- zuziehen. 12
Bei der Zahl der aufzulösenden Dienstverhältnisse sind nicht zu berücksichtigen DienstnehmerInnen, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf Ansprüche aus der Pensionsversicherung, durch Kündigung seitens des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin oder durch Arbeitsverhältnisse einvernehmliche Lösung selbst beenden wollen. Bei einvernehmlichen Lösungen auf Initiative des Betriebes sind diese DienstnehmerInnen auf die Anzahl der aufzulösenden Aufzulösende Dienstverhältnisse anzurechnen. Weiters sind nicht zu berücksichtigen: DienstnehmerInnen, deren befristetes Dienstverhältnis durch Zeitablauf endet, DienstnehmerInnen, deren Dienstverhältnis während der Probezeit gelöst wird, DienstnehmerInnen, deren Dienstverhältnis durch gerechtfertigte Entlassung gelöst wird oder DienstnehmerInnen, deren Arbeitsverhältnis durch Tod endet. Zu den ArbeitnehmerInnen zählen alle in unselbständiger Beschäftigung stehenden Per- sonen, Lehrlinge und leitende Angestellte. Präsenzdiener und BezieherInnen von Karenz- zählt Wer urlaubsgeld sind bei der Zählung der ständigen Arbeitsplätze nur einmal zu berücksichtigen (ErsatzdienstnehmerInnen werden nicht gezählt). Zustimmung zur vor- Bei Vorliegen wichtiger wirtschaftlicher Gründe, kann der Betrieb einen schriftlichen Antrag zeitigen Auflösung auf Zustimmung zum Ausspruch von Kündigungen vor Ablauf der 30-tägigen Wartefrist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringen. Wichtige wirtschaftliche Gründe liegen dann vor, wenn bei der Einhaltung der Wartefrist eine Gefährdung für die verbleibenden Arbeitsplätze vorliegt. Die Entscheidung, ob der Verkürzung der Wartefrist zugestimmt wird, obliegt dem Landesdirektorium. Die Entscheidung seitens der Landesgeschäftsstelle wird mittels schriftlichem oder mündlichem Bescheid dem Betrieb bekanntgegeben. Die Anzahl der angezeigten aufzulösenden Dienstverhältnisse darf nicht überschritten wer- den. Bei einer Erhöhung der Zahl der Auflösungen von Arbeitsverhältnissen innerhalb von 30 Tagen ist eine Anzeige der zusätzlich betroffenen DienstnehmerInnen unter Beachtung der Hinweise Wartefrist von 30 Tagen einzubringen. weitere Kündigungen sind rechtsunwirksam, wenn sie vor Einlangen der Anzeige beim AMS ausgesprochen werden oder sie vor Ablauf von 30 Tagen nach Einlangen der Anzeige beim AMS (Wartefrist) ausge- sprochen werden und die Landesgeschäftsstelle nicht die Zustimmung zum vorzeitigen Ausspruch erteilt hat. 13
Weitere Informationen Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen Mit diesem Förderungsangebot des AMS können Sie einen pauschalierten Ersatz des Dienstge- beranteils zur Sozialversicherung erhalten, wenn Sie als Ein-Personen-Unternehmen erstmalig oder nach fünf Jahren wieder eine/n Arbeitnehmer/in einstellen. Diese Förderung können Ein-Personen-Unternehmen erhalten, wenn der Arbeitgeber über eine Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversiche- rungsgesetz (GSVG) verfügt und nach fünf Jahren wieder oder erstmalig eine/n Arbeitnehmer/ gefördert Wer wird -in vollversicherungspflichtig beschäftigt. Von der Förderung ausgeschlossen sind: Ehepartner/-innen, Lebensgefährten/-gefähr- tinnen, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkelkinder, Großeltern, Schwager/Schwägerinnen, Stiefkinder, Stiefeltern, Adoptivkinder, Adoptiveltern, geschäftsführende Organe, Lehrlinge, Werkvertragsnehmer/-innen, neue Selbstständige (mit und ohne Werkvertrag) und freie Dienstnehmer/-innen. Förderung Der Arbeitgeber/Die Arbeitgeberin erhält ein Viertel des laufenden Bruttoentgelts vom Ar- Höhe der beitsmarktservice als Beihilfe ausbezahlt. Die anerkennbare Obergrenze für die Beihilfe ist die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage für das laufende Bruttoentgelt auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung. Förder- Die Beihilfe wird für die Dauer eines Jahres gewährt. Bei kürzeren Arbeitsverhältnissen für dauer die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis muss länger als zwei Monate dauern. Gefördert werden kann das vollversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis von arbeitslosen Was wird gefördert Personen, die seit mindestens zwei Wochen beim AMS vorgemerkt sind, und von vorge- merkten Arbeitsuchenden unmittelbar nach abgeschlossener Ausbildung. Es muss ein Arbeitsverhältnis begründet werden, das mindestens 50% der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Wochenstunden umfasst. Die Begehrenseinbringung muss innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des Arbeitsver- Antrag & hältnisses in der für den Arbeitgeber zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeits- Kontakt marktservice erfolgen. Ein Adressverzeichnis aller AMS NÖ-Geschäftsstellen mit Telefonnummern und E-Mail- Adressen finden Sie in diesem Folder auf Seite 23. Zusatzinfo Wenn Sie als Ein-Personen-Unternehmen eine/-n Arbeitnehmer/-in beschäftigen, der/die vor- Lehrlinge her Lehrling in Ihrem Betrieb war und nun im Rahmen der gesetzlichen Behaltefrist bei Ihnen arbeitet, stellt das – bei Vorliegen der anderen Förderungsvoraussetzungen – kein Hindernis für die Einstellung eines/-r weiteren Arbeitnehmers/-in und dessen/deren Förderung im Rah- men der Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen dar. 14
Kombilohnbeihilfe Unter bestimmten Voraussetzungen fördert das Arbeitsmarktservice vollversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse mit einem laufenden monatlichen Bruttoentgelt von € 650,01 bis zu € 1.700,-. Gefördert werden, Personen über 50 Jahre oder wird gefördert Wer bzw. was Wiedereinsteigerinnen oder Behinderte nach dem Behinderteneinstellungsgesetz bzw. Landesbehindertengesetz die länger als 182 Tage arbeitslos vorgemerkt sind. Gefördert werden kann ein vollversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einem laufenden monatlichen Bruttoentgelt von € 650,01 bis zu € 1.700,-. Die Beihilfe kann für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, maximal bis zu einem Jahr ge- Höhe und Dauer währt werden. der Förderung Die Höhe der Beihilfe beträgt bei einem Arbeitsausmaß bis 34 Stunden pro Woche: € 150,- monatlich Arbeitsausmaß ab 35 Stunden pro Woche: € 300,- monatlich bei einem monatlichen Bruttoentgelt bis € 1.500,- € 150,- monatlich bei einem monatlichen Bruttoentgelt über € 1.500,- Förderungswerber ist der/die Arbeitsuchende. Die Beihilfe ist an ein Beratungsgespräch beim Antrag & Kontakt AMS gebunden. Das bedeutet, dass der Förderungswerber vor Beginn des Arbeitsverhält- nisses mit der zuständigen AMS NÖ-Geschäftsstelle Kontakt aufnehmen muss. Ein Adressverzeichnis aller AMS NÖ-Geschäftsstellen mit Telefonnummern und E-Mail- Adressen finden Sie in diesem Folder auf Seite 23. 15
Förderung der Lehrausbildung Sie suchen einen Lehrling? Dann nützen Sie das Förderungsangebot des Arbeitsmarktservice. Unternehmen oder Ausbildungseinrichtungen können unter bestimmten Voraussetzungen für die Ausbildung von Jugendlichen und Erwachsenen einen pauschalierten Zuschuss zu den Kosten der Lehrausbildung bzw. der Integrativen Berufsausbildung erhalten. Diese Förderung können Unternehmen und Ausbildungseinrichtungen, die nach dem Berufs- gefördert Wer wird ausbildungsgesetz (BAG) bzw. dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) berechtigt sind, Lehrlinge bzw. TeilnehmerInnen an einer Integrativen Berufsaus- bildung auszubilden, erhalten. Ausgenommen sind der Bund, politische Parteien sowie An- stalten im Sinne des § 29 BAG. Die Förderung ist an ein Beratungsgespräch zwischen AMS und Unternehmen oder Ausbil- dungseinrichtung bezüglich der zu fördernden Person gebunden. Dies erfordert, dass der/die Antrag & FörderungswerberIn und die zu fördernde Person vor Aufnahme des Lehr-/Ausbildungs- Kontakt verhältnisses mit dem/der zuständigen BeraterIn der regionalen Geschäftsstelle des AMS Kontakt aufnimmt. Ein Adressverzeichnis aller AMS NÖ-Geschäftsstellen mit Telefonnummern und E-Mail- Adressen finden Sie in diesem Folder auf Seite 23. Die Förderung wird als monatlicher Zuschuss zu den Kosten der Lehrausbildung bzw. der Förder- Integrativen Berufsausbildung (Lehrlingsentschädigung, Personal- und Sachaufwand) in höhe pauschalierter Form ausbezahlt. Die Höhe der Beihilfe beträgt – je nach Personengruppe – zwischen € 200,- und 400,-. Gefördert werden kann die Lehrausbildung von Mädchen in Lehrberufen mit geringem Frauenanteil (€ 250,- monatlich), Was wird gefördert Jugendlichen, die am Arbeitsmarkt benachteiligt sind (€ 200,- monatlich), TeilnehmerInnen an einer Integrativen Berufsausbildung (€ 400,- monatlich), Erwachsenen (über 18jährigen), deren Beschäftigungsproblem auf Grund von Qualifikationsmängeln durch eine Lehrausbildung gelöst werden kann (€ 200,- monatlich). Die Beihilfe wird jeweils für ein Lehrjahr bewilligt. Sie kann für Mädchen in Männerberufen um ein Jahr verlängert werden. Für TeilnehmerInnen an einer Integrativen Berufsausbildung und für die förderbaren Personenkreise SonderschulabgängerInnen und Lernschwache Pflicht- schulabsolventInnen kann die Beihilfe für maximal drei Jahre bewilligt werden. 16
Bildungskarenz – eine Möglichkeit zur Weiterbildung Durch die Bildungskarenz werden zeitlich befristete Arbeitsplätze frei. Für die Dauer der Bildungskarenz kann vom Unternehmen eine arbeitslose Person als Ersatzkraft eingestellt werden. Die Bildungskarenz kann zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn innerhalb eines Beo- bachtungszeitraumes von insgesamt vier Jahren im Gesamtausmaß von maximal einem Jahr abgeschlossen werden. Dabei besteht die Möglichkeit, ein Jahr Bildungskarenz durchgehend in Anspruch zu nehmen – was dazu führt, dass in den darauf folgenden drei Jahren keine Modalitäten weitere Bildungskarenz konsumiert werden kann – oder die 12monatige Gesamtbezugsdau- er innerhalb des Vierjahreszeitraumes in Teilen zu verbrauchen. Bei letzter Variante muss die Dauer der einzelnen Karenzteile zumindest zwei Monate betragen und zur Gänze im Vierjahreszeitraum ab Beginn des ersten Karenzteiles liegen. Während dieser Zeit erhält die karenzierte Person vom Arbeitsmarktservice Weiterbildungs- geld in Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch € 14,53 täglich. Nachholen von Schul- und Studienabschlüssen oder Fremdsprachenschulungen. Was wird gefördert Höherqualifizierung des Personals und Reduktion der Lohnkosten. Unterstützung durch das AMS bei der Einstellung allenfalls erwünschter Ersatzarbeitskräfte. Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld. Arbeitsverhältnis von mindestens sechs Monaten ununterbrochener Dauer. Für Saisonkräfte bestehen Sonderregelungen mit einer kürzeren ununterbrochenen Beschäftigungsdauer – näheres dazu bei Ihrer regionalen AMS-Geschäftsstelle. Nachweis der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme im Ausmaß von Förderungsvoraussetzungen mindestens 20 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung. Hat der/die MitarbeiterIn Betreuungspflichten für ein Kind, das das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss er/sie die besuchte Bildungsmaßnahme durchschnittlich mindestens 16 Wochenstunden in Anspruch nehmen, wenn keine längere Betreuungsmöglichkeit für das Kind vorhanden ist. Nachgewiesene Lern- und Übungszeiten werden auf das geforderte Stundenausmaß angerechnet. Vereinbarung im Sinne des AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) oder landes- bzw. bundesgesetzlicher Regelungen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn. Vorlaufzeiten bis zum nächstmöglichen Beginn der Bildungsmaßnahme sowie ferienbedingte Unterbrechungen ersuchen wir Sie im Vorfeld mit Ihrer regionalen AMS-Geschäftsstelle abzuklären. Längere ferienbedingte Unterbrechungen während einer durchgehenden Bildungskarenz können nur dann akzeptiert werden, wenn das Ausbildungssemester erst mit Ende der Ferien und zu Beginn des neuen Semesters ausläuft und in der Regel hier keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht (z. B. bei Hochschulstudien, Fachhochschulen, Kollegs). 17
voraussetzungen Die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit ist zulässig, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird. Förderungs- Wird die Bildungskarenz unter Mitwirkung des Arbeitsnehmers bzw. der Arbeitsnehmerin vor dem Mindestzeitraum von zwei Monaten beendet, z.B. weil der/die ArbeitnehmerIn die Beschäftigung wieder aufnimmt, führt dies zu einer Rückforderung des Weiterbildungsgeldes. Kontakt Nähere Auskünfte erhalten Sie in den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice. Info & Ein Adressverzeichnis aller AMS NÖ-Geschäftsstellen mit Telefonnummern und E-Mail- Adressen finden Sie in diesem Folder auf Seite 23. wichtiger Hinweis! Während des Bezugs von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz besteht Kranken- und Unfallversicherungsschutz. Diese Zeiten werden bei der Pensionsermittlung berücksichtigt. 18
Eingliederungsbeihilfe „COME BACK“ Wenn Sie neues Personal suchen, dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen dieses Förderungsangebot des Arbeitsmarktservice nutzen und einen Zuschuss zu den Lohnkosten erhalten! gefördert Wer wird Diese Förderung können alle Arbeitgeber erhalten. Ausgenommen von der Förderung sind das Arbeitsmarktservice, politische Parteien, Clubs politischer Parteien, radikale Vereine so- wie der Bund. Gefördert werden kann das Arbeitsverhältnis von vorgemerkten Arbeitslosen ab 45 Jahren Was wird gefördert (bei Frauen) und ab 50 Jahren (bei Männern) und von Arbeitsuchenden, die mindestens 6 Monate (bei Personen unter 25 Jahren) bzw. 12 Monate (bei Personen ab 25 Jahren) ar- beitslos vorgemerkt sind. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Förderung auch Per- sonen, die akut von Langzeitarbeitslosigkeit bedroht sind (z.B. WiedereinsteigerInnen oder AusbildungsabsolventInnen mit fehlender betrieblicher Praxis), gewährt werden. Höhe & Dauer Die Förderungshöhe und die Förderungsdauer werden im Einzelfall je nach arbeitsmarktpoli- tischen Erfordernissen zwischen AMS und Arbeitgeber vereinbart. Die Förderung ist an ein Beratungsgespräch zwischen AMS und Arbeitgeber bezüglich der zu fördernden Person gebunden. Dies erfordert, dass der/die FörderungswerberIn und die Antrag & Kontakt zu fördernde Person vor Beginn der Beschäftigung mit dem/der zuständigen BeraterIn der regionalen Geschäftsstelle des AMS Kontakt aufnimmt. Ein Adressverzeichnis aller AMS NÖ-Geschäftsstellen mit Telefonnummern und E-Mail- Adressen finden Sie in diesem Folder auf Seite 23. ACHTUNG: bei der Eingliederungsbeihilfe sind regional unterschiedliche Förderungsvoraus- setzungen möglich! 19
Angabe des Mindestentgelts bei Stellenausschreibungen Ab 1. März 2011 ist bei der Stellenveröffentlichung das Mindestentgelt für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz anzugeben. Hier informieren wir Sie über die neuen gesetzlichen Bestimmungen. Mit Novelle des Gleichbehandlungsgesetzes – Bundesgesetz über die Gleichbehandlung, BGBl. I Nr. 66/2004 in der ab 1. März 2011 geltenden Fassung – sind Arbeitgeber/innen, Novelle Gleichbe- handlungsgesetz private Arbeitsvermittler/innen und das Arbeitsmarktservice verpflichtet, bei der Stellenausschreibung das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht (GlBG, § 9, Absatz 2, § 23, Absatz 2). Fehlt die Angabe, ist ab 2012 mit einer Verwaltungsstrafe bis zu € 360,- zu rechnen. in der Praxis Wenn Sie eine freie Stelle veröffentlichen ist es erforderlich, dass Ihr Inserat konkrete Anga- Bedeutung ben zum Einkommen enthält, und zwar: das Brutto-Mindestentgelt (auf Vollzeitbasis) entsprechend der jeweiligen Einstufung des Arbeitsplatzes (z.B. Verwendungsgruppe) inklusive Zulagen (z.B. Leitungszulage). Die Regelung gilt für Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf privatrechtlichem Vertrag beruhen. neuen Regelung Die Bestimmung des Mindestentgeltes kann dabei auf Basis von Kollektivverträgen, Lehrlingsentschädigungen, Mindestlohntarifen, Geltung der gesetzlichen Bestimmungen oder Satzungen erfolgen. Die Regelung gilt nicht, wenn kein Kollektivvertrag oder keine andere gesetzliche Vorschrift anwendbar ist. Weiters sind freie Stellen des öffentlichen Dienstes (Bund, Länder, Gemein- den) und atypische Dienstverträge (Neue Selbständige, Werkverträge) ausgenommen. In vielen Fällen sind die erforderlichen Informationen über die Entgeltangaben im Betrieb Kontakt Infos & verfügbar. Sollten Sie diese Informationen nicht gleich zur Hand haben, wenden Sie sich an Ihren Steuerberater oder an die Wirtschaftskammer. Servicetelefon der Wirtschaftskammer Niederösterreich: 02742/851-0 20
Gemeinnützige Arbeitskräfteüberlassung: Job 2000 / start up Das AMS NÖ bietet gemeinsam mit dem Land NÖ Unternehmen die Möglichkeit, Personal auf Zeit durch einen gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlasser zu erproben: Arbeitsmarktfernen Personen wird ein gefördertes Arbeitsverhältnis im Rahmen einer gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlassung angeboten. Niederösterreichischen Unternehmen werden Arbeitskräfte über den Verein Jugend & Arbeit für maximal sechs Monate gefördert bereit gestellt. gefördert Wer wird Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine mit Sitz in Niederösterreich, die auf der Suche nach Personal sind. Was wird gefördert Gefördert wird die gemeinnützige Arbeitskräfteüberlassung durch den Verein Jugend & Arbeit für maximal sechs Monate (mit der Option auf kostenlose Übernahme). Ablauf Der Verein Jugend & Arbeit stellt arbeitsmarktferne Personen an und überlässt sie an inte- ressierte Betriebe. Für die Überlassungsdauer wird dem Betrieb nur ein Teil der Lohn- und Lohnnebenkosten in Rechnung gestellt. Das AMS NÖ und das Land NÖ übernehmen für maximal sechs Monate bis zu 33% der Höhe & Lohn- und Lohnnebenkosten bis zu einem höchstförderbaren Gehalt von € 1.350,- brutto für Dauer Hilfskräfte und € 1.650,- brutto für Fachkräfte. Lohnanteile, die diese Maximalbeträge übersteigen sowie sonstige Entgelte (Mehrarbeit, Zulagen, Prämien, Urlaubsersatzleistung, ...) sind zur Gänze vom Betrieb zu tragen. Beweg- gründe Dieses Projekt soll die Möglichkeit bieten, einerseits neues Personal bis zu sechs Monaten kennenzulernen und andererseits arbeitsmarktfernen Menschen den Wiedereinstieg ins Er- werbsleben zu erleichtern. Für nähere Informationen wenden Sie sich an den Verein Jugend & Arbeit oder an das Service für Unternehmen bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS NÖ. Kontakt Ein Adressverzeichnis aller AMS NÖ-Geschäftsstellen mit Telefonnummern und E-Mail- Infos & Adressen finden Sie in diesem Folder auf Seite 23. Verein Jugend & Arbeit NÖ Landesverein zur Schaffung vorübergehender Beschäftigungsmöglichkeiten Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten Telefon: 02742/9005-13748 www.jugend-und-arbeit.at 21
Gemeinnützige Arbeitskräfteüberlassung: Verein Initiative 50 – eine Beschäftigungsinititative für ältere ArbeitnehmerInnen Der Verein Initiative 50 – Beschäftigungsinitiative für ältere ArbeitnehmerInnen ist ein gemeinnüt- ziger Verein, dessen Aufgabe darin besteht, die dauerhafte, berufliche Integration älterer Arbeit- suchender zu unterstützen. Ältere Arbeitsuchende (Frauen ab 45, Männer ab 50 Jahren), die bei den zuständigen Regionalen Ge- schäftsstellen des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vorgemerkt sind, können die Betreuung durch die Initiative 50 in Anspruch nehmen. Klärung der persönlichen Situation und Festlegung strategischer Grundsätze für Arbeitsuchende eine erfolgreiche Arbeitsuche. Laufende Betreuung bei der Stellensuche und gezielte Unterstützung bei Angebot für Bewerbungsaktivitäten. Knüpfung von Kontakten mit potenziellen Beschäftigerbetrieben. Erläuterung des Fördermodells und Klärung der Überlassungsbedingungen. Begleitende Betreuung während der Überlassungszeit. Beschäftigt ein Betrieb eine/n Arbeitsuchende/n, ist diese/r für drei Monate Unternehmen im Rahmen eines befristeten Dienstverhältnisses bei Initiative 50 angestellt. Angebot für Kosten für den Betrieb: 67% der steuerpflichtigen und steuerfreien Beträge für geleistete Arbeitszeit (für Urlaubs- und Krankenstandstage wird kein Kostenersatz berechnet). Durch diese verlängerte „Kennenlernphase“ soll dem Betrieb die Entscheidung für die Übernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis nach Ablauf der Überlassungsfrist erleichtert werden. Initiative 50 Kontakt Infos & Stockerauer Straße 19/7, 2100 Korneuburg Telefon: 02262/63263 www.initiative50.or.at 22
Unser Service für Unternehmen – 23x in Niederösterreich AMS Amstetten AMS Mistelbach Mozartstraße 9, 3300 Amstetten Oserstraße 29, 2130 Mistelbach Tel.: 07472/61120-602 bis 605 Tel.: 02572/2721-602 bis 605 Mail: sfu.amstetten@ams.at Mail: sfu.mistelbach@ams.at AMS Baden AMS Mödling Josefsplatz 7, 2500 Baden Bachgasse 18, 2340 Mödling Tel.: 02252/201-551, 600, 602 bis 606 Tel.: 02236/805-600 bis 602, 606 bis 610 Mail: sfu.baden@ams.at Mail: sfu.moedling@ams.at AMS Berndorf * AMS Neunkirchen Leobersdorfer Straße 2, 2560 Berndorf Dr. Stockhammergasse 31, 2620 Neunkirchen Tel.: 02672/87705-602 Tel.: 02635/62841-602 bis 604, 608 Mail: sfu.berndorf@ams.at Mail: sfu.neunkirchen@ams.at AMS Bruck/Leitha AMS St. Pölten Lagerstraße 7, 2460 Bruck/Leitha Daniel-Gran Straße 10, 3100 St. Pölten Tel.: 02162/63238-602, 603 Tel.: 02742/309-101, 601, 603 bis 609 Mail: sfu.bruckleitha@ams.at Mail: sfu.sanktpoelten@ams.at AMS Gänserndorf AMS Scheibbs Friedensgasse 4, 2230 Gänserndorf Schacherlweg 2, 3270 Scheibbs Tel.: 02282/3535-602, 603, 606 Tel.: 07482/42503-602, 604 Mail: sfu.gaenserndorf@ams.at Mail: sfu.scheibbs@ams.at AMS Gmünd AMS Schwechat Bahnhofstraße 33, 3950 Gmünd Sendnergasse 13a, 2320 Schwechat Tel.: 02852/52541-602, 603 Tel.: 01/7076251-602 bis 604 Mail: sfu.gmuend@ams.at Mail: sfu.schwechat@ams.at AMS Hollabrunn AMS Tulln Winiwarterstraße 2a, 2020 Hollabrunn Nibelungenplatz 1, 3430 Tulln Tel.: 02952/2207-602, 551 Tel.: 02272/62236-600 bis 603, 606 Mail: sfu.hollabrunn@ams.at Mail: sfu.tulln@ams.at AMS Horn AMS Waidhofen/Thaya Prager Straße 32, 3580 Horn Thayastraße 3, 3830 Waidhofen/Thaya Tel.: 02982/2676-602 Tel.: 02842/52561-602, 604 Mail: sfu.horn@ams.at Mail: sfu.waidhofenthaya@ams.at AMS Korneuburg AMS Waidhofen/Ybbs Laaer Straße 11, 2100 Korneuburg Schöffelstraße 4, 3340 Waidhofen/Ybbs Tel.: 02262/72775-600 bis 605 Tel.: 07442/55533-602 Mail: sfu.korneuburg@ams.at Mail: sfu.waidhofenybbs@ams.at AMS Krems AMS Wiener Neustadt Südtiroler Platz 2, 3500 Krems Neunkirchner Straße 36, 2700 Wr. Neustadt Tel.: 02732/82546-602 bis 605 Tel.: 02622/21670-600, 602 bis 610 Mail: sfu.krems@ams.at Mail: sfu.wienerneustadt@ams.at AMS Lilienfeld AMS Zwettl Liese Prokop-Straße 13, 3180 Lilienfeld Weitraer Straße 17, 3910 Zwettl Tel.: 02762/52268-602 Tel.: 02822/52983-602 Mail: sfu.lilienfeld@ams.at Mail: sfu.zwettl@ams.at AMS Melk AMS Niederösterreich Babenbergerstraße 6-8, 3390 Melk Hohenstaufengasse 2, 1013 Wien Tel.: 02752/50072-602 bis 604 Tel.: 01/53136-600, 607 Mail: sfu.melk@ams.at Mail: sfu.niederoesterreich@ams.at * Das AMS Berndorf wird ab 1. Juni 2012 geschlossen. Die Agenden der Geschäftsstelle übernimmt ab diesem Zeitpunkt die AMS-Geschäftsstelle in Baden. 23
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