Hygienekonzept der Musikschule Reinickendorf vom 17.8.2020, aktualisiert am 7.2.2022

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Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Amt für Weiterbildung und Kultur
Abt. Bauen, Bildung und Kultur -Musikschule-
Ziekowstr. 161-163, 13509 Berlin

Hygienekonzept der Musikschule Reinickendorf vom 17.8.2020,
aktualisiert am 7.2.2022

VORBEMERKUNG

Die Musikschule Reinickendorf befindet sich nicht in einem einzigen zentralen Ort. Der Unterricht wird
vielmehr in über 30 verschiedenen Gebäuden durchgeführt. Das vorliegende Konzept gilt sowohl für die in
„Eigenregie“ geführten Häuser (Atrium, Grünes Haus, Unterrichtsstätte Frohnau, Kinderopernhaus), das
Fontane-Haus, als auch in den allgemeinbildenden Schulen und privaten Räumen. Der Unterricht in
Räumlichkeiten der Berliner Schulen und anderer Einrichtungen ist in Abstimmung mit den jeweiligen
Einrichtungen und unter Berücksichtigung deren Hygienekonzepte grundsätzlich zulässig. Das
Hygienekonzept wird auch auf der Homepage der Musikschule veröffentlicht.

Für die Unterrichtsangebote Gesang, Musikalische Grundstufe und Tanz und Bewegung gelten besondere
Regeln, die unter Punkt 7. Fachspezifische Maßnahmen aufgeführt und durch Anlagen 1 bis 3 ergänzt
wurden.
Regelungen für Veranstaltungen sind in Anlage 4 „Hygienekonzept Veranstaltungen“ gesondert aufgeführt.

1. ES GILT DIE 2G-REGEL

Es gilt an der Musikschule die 2G-Regel, um Angebote der Musikschule in Präsenz wahrnehmen zu können. Es
dürfen grundsätzlich nur geimpfte oder genesene Personen die Unterrichtsorte betreten. Die 2G-Regel schreibt
das Tragen einer medizinischen oder FFP2-Maske ODER die Einhaltung des Mindestabstands ODER das
Nachweisen eines tagesaktuellen Tests (Gültigkeit 24 Stunden) vor.
Hiervon abweichende Anforderungen siehe Fachspezifische Maßnahmen und Anlagen Gesang, Musikalische
Grundstufe, Tanz, Bewegungsangebote und Veranstaltungen.

Ausgenommen vom Impf- oder Genesen-Status (2G-Regel) sind
- Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
- Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die ab 6 Jahren negativ getestet sind
(Voraussetzung: regelmäßige Testung im Rahmen des Schulbesuchs). Diese Voraussetzung ist in den Ferien
nicht erfüllt (§ 6 Abs. 2 VO). Während der Ferienzeit müssen daher auch Schülerinnen und Schüler eine
negative Testung im Sinne von § 6 VO nachweisen, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind.
- Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Diese müssen einen negativen
PCR-Test (Gültigkeit 48 Stunden) vorlegen und die Impfunfähigkeit mittels einer ärztlichen Bescheinigung
nachweisen.
2. GRUNDSÄTZLICHE MASSNAHMEN

(1) Personen, die Kontakt zu einer an COVID-19 erkrankten Peron hatten oder selbst an einem Infekt der
oberen Atemwege leiden, ist die Anwesenheit in allen Unterrichtsstätten der Musikschule untersagt. Die
Schwere des Infekts ist dafür nicht maßgeblich. Dies kann auch nicht durch ein negatives Testergebnis, den
Nachweis einer vollständigen Impfung oder des Genesenenstatus umgangen werden.

(2) Der Aufenthalt auf den Fluren und in Vorräumen ist nicht erlaubt. Begleitpersonen betreten das Haus
nicht. Ausgenommen ist die Begleitung von jüngeren Kindern und Menschen mit Behinderungen. Auch für
Begleitpersonen gilt die 2G-Regel. Eine Begleitung ist auf das absolut Notwendigste zu beschränken.

(3) Beim Betreten der Gebäude und im Gebäude ist das korrekte Tragen einer medizinischen Maske für
Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr verpflichtend. Das Tragen von FFP-2-Masken für Personen ab
einem Alter von 14 Jahren wird dringend empfohlen.

(4) Ein Mindestabstand von 1,50 m ist zwischen Personen einzuhalten. Bei Risikogruppen wird ein größerer
Abstand empfohlen

(5) Die persönliche Hygiene (siehe auch: www.aktion-sauberehaende.de) ist einzuhalten. Alle Personen
müssen sich unmittelbar nach Betreten des Hauses die Hände waschen.

(6) Im Unterricht
        ist eine Maske zu tragen (soweit fachspezifisch möglich) und der Mindestabstand einzuhalten.
        sind Berührungen, z. B. direkte Korrekturen am Bewegungsapparat der Schülerinnen und Schüler
         nicht zulässig.

3. NACHWEISPFLICHT (2G-REGEL)

Die Verifizierung des Impf- oder Genesenen-Status erfolgt beim Zutritt durch die verantwortlichen
Musikschullehrkräfte oder Mitarbeitenden der Musikschule. Diese sind berechtigt und verpflichtet, die
Originale der Bescheinigungen einzusehen und die Identität der anwesenden Person mittels eines amtlichen
Lichtbildausweises zu überprüfen, §8 a Abs. 2 Nr. 4 VO. Es wird empfohlen, digital verifizierbare Test- und
Impfnachweise digital zu verifizieren.

        1. Teilnehmende

        a) Geimpfte:
        Bescheinigung, möglichst digital mit entsprechendem QR-Code, über eine Impfung mit einem in der
        EU zugelassenen Impfstoff gegen Covid-19, deren letzte erforderliche Impfung mindestens 14 Tage
        zurückliegt.
        Die Nachweise von Personen, die in einem Drittland außerhalb der Europäischen Union mit einem in
        der EU zugelassenen Impfstoff3 geimpft wurden, müssen Angaben zur Identifizierung der Person,
        Angaben zum Impfstoff und Datum der Impfung enthalten. Echtheit, Integrität und Gültigkeit des
        Zertifikats müssen überprüfbar sein.

         b) Genesene:
        Digitaler Nachweis mit entsprechendem QR-Code entweder
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- eines mindestens 28 Tage und höchstens drei Monate zurückliegenden positiven PCR-
          Testergebnisses nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
          oder
          - eines mehr als drei Monate zurückliegenden positiven PCR-Tests auf eine Infektion mit dem
          Coronavirus SARS-CoV-2 und mindestens einer Impfung gegen Covid-19.

          c) Schülerinnen/Schüler:
          Schülerinnen und Schüler ab 6 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die einer regelmäßigen
          Testung im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen müssen als Nachweis den Schülerausweis oder
          eine BVG-Schülerkarte vorlegen. In den Ferien trifft dies nicht zu. Während der Ferienzeit müssen
          daher auch Schülerinnen und Schüler eine negative Testung im Sinne von § 6 VO nachweisen, sofern
          sie nicht geimpft oder genesen sind.

          d) Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können
          Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, müssen einen negativen
          PCR-Test (Gültigkeit 48 h bis Unterrichtsende) vorlegen und einmalig die Impfunfähigkeit mittels
          einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen.

          2. Musikschullehrkräfte
          Das Personal muss geimpft oder genesen sein oder an jedem Tag des Arbeitseinsatzes eine
          negative Testung im Sinne gemäß § 6 Abs. 1 der SARS-CoV-2 nachweisen. Die Einhaltung dieser
          Vorgabe obliegt der Musikschulleitung.

4. RÄUMLICHE MASSNAHMEN

(1) Der Aufenthalt auf den Fluren und in Vorräumen ist nicht erlaubt.

(2) Gruppenbildungen sind zu vermeiden; Anreize zu nicht zweckbestimmtem Aufenthalt dürfen nicht geboten
werden.

(3) In Sanitär-/Toilettenräumen darf sich nur eine Person aufhalten.

(4) Eine Durchlüftung des Unterrichtsraumes muss spätestens alle 45 Minuten erfolgen. Empfohlen wird bei
jedem Übergang von Unterrichtsstunden, den Gegebenheiten entsprechend, eine maximale Lüftung
(größtmöglicher Luftaustausch). Begegnungen von Schülerinnen und Schülern beim Übergang von
Unterrichtsstunden sind auf ein Minimum zu reduzieren.

(5) Mittel zur Reinigung und Desinfektion werden zur Verfügung gestellt. Sämtliche Handkontaktflächen sind
zu reinigen.

(6) Sofern möglich erfolgt eine Dauerlüftung mit permanent offenen Fenstern und Türen.

Unterrichtsangebote in Innenräumen:
Es dürfen alle Unterrichtsformen wie Einzel-, Gruppen-, Band- und Ensembleunterricht sowie Veranstaltungen
in Präsenz stattfinden. Die maximale Anzahl der Anwesenden ergibt sich aus der Raumgröße und den
Abstandsregelungen.

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Bei allen Unterrichtsangeboten und den Veranstaltungen der Musikschule Reinickendorf sind die
fachspezifischen Maßnahmen unter Punkt 5. und die entsprechenden Anlagen 1 - 4 zu beachten.

Unterrichtsangebote im Freien:
Für Unterrichtsangebote im Freien gilt die 3G-Regel. Die Mindestabstände sind dabei einzuhalten.
Bei allen Unterrichtsangeboten und den Veranstaltungen der Musikschule Reinickendorf sind die
fachspezifischen Maßnahmen unter Punkt 5. und die entsprechenden Anlagen 1 - 4 zu beachten.

5. UMGANG MIT NOTEN, INSTRUMENTEN UND UNTERRICHTSSPEZIFISCHER AUSSTATTUNG

(1) Lehrperson und Schülerin/Schüler benötigen jeweils ein eigenes Notenexemplar mit eigenem
Unterrichtsmaterial (Stifte, Notenpapier usw.).

(2) Wenn möglich, stimmen die Schülerinnen und Schüler ihr Instrument selbst. Wenn eine Lehrperson
Schülerinstrumente berühren muss, gelten besondere Vorsichtsregeln. Das Instrument wird nicht von Hand zu
Hand gereicht.

(3) Die Instrumente der Schülerinnen und Schüler sollen von den Lehrpersonen nicht mit der bloßen Hand
berührt werden. Nach Möglichkeit sollen Handschuhe benutzt werden, wenn eine Berührung unumgänglich
ist. Instrumente müssen fachgerecht gereinigt werden.

(4) Bei der Nutzung von Notenständern, Geräten (z.B. CD-Player), etc. durch verschiedene Personen, müssen
diese nach der Unterrichtsstunde desinfiziert werden, spätestens am Ende des Unterrichtstages.

6. FACHSPEZIFISCHE MASSNAHMEN

        (1) Blasinstrumente
      • Beim Unterricht wird neben regelmäßiger Stoßlüftung eine Dauerlüftung empfohlen.
      • Es wird ein Mindestabstand von 3-5 Metern empfohlen. Mindestens 3 Meter Abstand zwischen
        Personen sind einzuhalten.
      • Für die Entsorgung von Kondenswasser muss gesorgt werden. (z. B. Zeitungspapier in einer
        Plastiktüte entsorgen).
      • Die Weitergabe und wechselnde Nutzung von Blasinstrumenten ist nicht gestattet.
      • Wenn das Instrument mit Speichel benetzt ist, sollte die Lehrperson Handschuhe tragen, sofern eine
        Berührung des Instrumentes von Schülerinnen und Schülern unumgänglich ist.

        (2) Gesang, siehe Anlage 1 - Hygienekonzept Gesang/Chor

        (3) Musikalische Grundstufe, siehe Anlage 2 - Hygienekonzept Musikalische Grundstufe

        (4) Schlaginstrumente
      • Das wechselseitige Nutzen von Schlägeln und Anschlagmitteln ist ausdrücklich untersagt.

        (5) Streichinstrumente

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• Bei der Nutzung von im Unterrichtsraum verbleibenden Kontrabässen müssen diese nach jeder
 Unterrichtsstunde desinfiziert werden.

 (6) Tanz / Bewegungsangebote, siehe Anlage 3 – Hygienekonzept Tanz und Bewegung

 (7) Tasteninstrumente
• Wenn am gleichen Instrument gespielt wird, darf dies nur mit Abstand, Maske und unter vorheriger
 Händedesinfektion möglichst nur in den Anfangs- und Endzeiten des Unterrichts geschehen. Sollte
 das Instrument mit Speichel benetzt sein, sollte die Lehrperson Handschuhe tragen, wenn eine
 Berührung unumgänglich ist.

 (8) Zupfinstrumente
• Bei der Nutzung von im Unterrichtsraum verbleibenden Harfen müssen diese nach jeder
 Unterrichtsstunde desinfiziert werden.

 (9) Ensembleunterricht
• Bei Mitwirkung von Gesang (gemeinsames Singen) sind die dafür geltenden Regelungen zu
 beachten. Siehe Anlage 1
• Bei der Nutzung von im Unterrichtsraum befindlichen Instrumentarium und Equipment gelten die
 Regelungen der fachspezifischen Maßnahmen 1-8.

  (10) Veranstaltungen
 Siehe Anlage 4 „Hygienekonzept Veranstaltungen“

Bei der Erstellung des Konzeptes berücksichtigte und/oder zitierte Veröffentlichungen:
• Vierte Verordnung zur Änderung der Vierten SARS-CoV-2-
  Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 1. Februar 2021 (im Hygienekonzept, kurz „VO“
 genannt)
• Hygienerahmenkonzept der Senatsverwaltung für Kultur und Europa, Stand 5.2.2022 Version 1
• Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) vom 5. Dezember 2005

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