Hygienekonzept der Musikschule Reinickendorf vom 17.8.2020, aktualisiert am 7.2.2022
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Bezirksamt Reinickendorf von Berlin Amt für Weiterbildung und Kultur Abt. Bauen, Bildung und Kultur -Musikschule- Ziekowstr. 161-163, 13509 Berlin Hygienekonzept der Musikschule Reinickendorf vom 17.8.2020, aktualisiert am 7.2.2022 VORBEMERKUNG Die Musikschule Reinickendorf befindet sich nicht in einem einzigen zentralen Ort. Der Unterricht wird vielmehr in über 30 verschiedenen Gebäuden durchgeführt. Das vorliegende Konzept gilt sowohl für die in „Eigenregie“ geführten Häuser (Atrium, Grünes Haus, Unterrichtsstätte Frohnau, Kinderopernhaus), das Fontane-Haus, als auch in den allgemeinbildenden Schulen und privaten Räumen. Der Unterricht in Räumlichkeiten der Berliner Schulen und anderer Einrichtungen ist in Abstimmung mit den jeweiligen Einrichtungen und unter Berücksichtigung deren Hygienekonzepte grundsätzlich zulässig. Das Hygienekonzept wird auch auf der Homepage der Musikschule veröffentlicht. Für die Unterrichtsangebote Gesang, Musikalische Grundstufe und Tanz und Bewegung gelten besondere Regeln, die unter Punkt 7. Fachspezifische Maßnahmen aufgeführt und durch Anlagen 1 bis 3 ergänzt wurden. Regelungen für Veranstaltungen sind in Anlage 4 „Hygienekonzept Veranstaltungen“ gesondert aufgeführt. 1. ES GILT DIE 2G-REGEL Es gilt an der Musikschule die 2G-Regel, um Angebote der Musikschule in Präsenz wahrnehmen zu können. Es dürfen grundsätzlich nur geimpfte oder genesene Personen die Unterrichtsorte betreten. Die 2G-Regel schreibt das Tragen einer medizinischen oder FFP2-Maske ODER die Einhaltung des Mindestabstands ODER das Nachweisen eines tagesaktuellen Tests (Gültigkeit 24 Stunden) vor. Hiervon abweichende Anforderungen siehe Fachspezifische Maßnahmen und Anlagen Gesang, Musikalische Grundstufe, Tanz, Bewegungsangebote und Veranstaltungen. Ausgenommen vom Impf- oder Genesen-Status (2G-Regel) sind - Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr - Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die ab 6 Jahren negativ getestet sind (Voraussetzung: regelmäßige Testung im Rahmen des Schulbesuchs). Diese Voraussetzung ist in den Ferien nicht erfüllt (§ 6 Abs. 2 VO). Während der Ferienzeit müssen daher auch Schülerinnen und Schüler eine negative Testung im Sinne von § 6 VO nachweisen, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind. - Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Diese müssen einen negativen PCR-Test (Gültigkeit 48 Stunden) vorlegen und die Impfunfähigkeit mittels einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen.
2. GRUNDSÄTZLICHE MASSNAHMEN (1) Personen, die Kontakt zu einer an COVID-19 erkrankten Peron hatten oder selbst an einem Infekt der oberen Atemwege leiden, ist die Anwesenheit in allen Unterrichtsstätten der Musikschule untersagt. Die Schwere des Infekts ist dafür nicht maßgeblich. Dies kann auch nicht durch ein negatives Testergebnis, den Nachweis einer vollständigen Impfung oder des Genesenenstatus umgangen werden. (2) Der Aufenthalt auf den Fluren und in Vorräumen ist nicht erlaubt. Begleitpersonen betreten das Haus nicht. Ausgenommen ist die Begleitung von jüngeren Kindern und Menschen mit Behinderungen. Auch für Begleitpersonen gilt die 2G-Regel. Eine Begleitung ist auf das absolut Notwendigste zu beschränken. (3) Beim Betreten der Gebäude und im Gebäude ist das korrekte Tragen einer medizinischen Maske für Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr verpflichtend. Das Tragen von FFP-2-Masken für Personen ab einem Alter von 14 Jahren wird dringend empfohlen. (4) Ein Mindestabstand von 1,50 m ist zwischen Personen einzuhalten. Bei Risikogruppen wird ein größerer Abstand empfohlen (5) Die persönliche Hygiene (siehe auch: www.aktion-sauberehaende.de) ist einzuhalten. Alle Personen müssen sich unmittelbar nach Betreten des Hauses die Hände waschen. (6) Im Unterricht ist eine Maske zu tragen (soweit fachspezifisch möglich) und der Mindestabstand einzuhalten. sind Berührungen, z. B. direkte Korrekturen am Bewegungsapparat der Schülerinnen und Schüler nicht zulässig. 3. NACHWEISPFLICHT (2G-REGEL) Die Verifizierung des Impf- oder Genesenen-Status erfolgt beim Zutritt durch die verantwortlichen Musikschullehrkräfte oder Mitarbeitenden der Musikschule. Diese sind berechtigt und verpflichtet, die Originale der Bescheinigungen einzusehen und die Identität der anwesenden Person mittels eines amtlichen Lichtbildausweises zu überprüfen, §8 a Abs. 2 Nr. 4 VO. Es wird empfohlen, digital verifizierbare Test- und Impfnachweise digital zu verifizieren. 1. Teilnehmende a) Geimpfte: Bescheinigung, möglichst digital mit entsprechendem QR-Code, über eine Impfung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff gegen Covid-19, deren letzte erforderliche Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt. Die Nachweise von Personen, die in einem Drittland außerhalb der Europäischen Union mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff3 geimpft wurden, müssen Angaben zur Identifizierung der Person, Angaben zum Impfstoff und Datum der Impfung enthalten. Echtheit, Integrität und Gültigkeit des Zertifikats müssen überprüfbar sein. b) Genesene: Digitaler Nachweis mit entsprechendem QR-Code entweder Hygienekonzept der Musikschule Reinickendorf vom 17.8.2020, aktualisiert am 7.2.2022 Seite 2
- eines mindestens 28 Tage und höchstens drei Monate zurückliegenden positiven PCR- Testergebnisses nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder - eines mehr als drei Monate zurückliegenden positiven PCR-Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und mindestens einer Impfung gegen Covid-19. c) Schülerinnen/Schüler: Schülerinnen und Schüler ab 6 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die einer regelmäßigen Testung im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen müssen als Nachweis den Schülerausweis oder eine BVG-Schülerkarte vorlegen. In den Ferien trifft dies nicht zu. Während der Ferienzeit müssen daher auch Schülerinnen und Schüler eine negative Testung im Sinne von § 6 VO nachweisen, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind. d) Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, müssen einen negativen PCR-Test (Gültigkeit 48 h bis Unterrichtsende) vorlegen und einmalig die Impfunfähigkeit mittels einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen. 2. Musikschullehrkräfte Das Personal muss geimpft oder genesen sein oder an jedem Tag des Arbeitseinsatzes eine negative Testung im Sinne gemäß § 6 Abs. 1 der SARS-CoV-2 nachweisen. Die Einhaltung dieser Vorgabe obliegt der Musikschulleitung. 4. RÄUMLICHE MASSNAHMEN (1) Der Aufenthalt auf den Fluren und in Vorräumen ist nicht erlaubt. (2) Gruppenbildungen sind zu vermeiden; Anreize zu nicht zweckbestimmtem Aufenthalt dürfen nicht geboten werden. (3) In Sanitär-/Toilettenräumen darf sich nur eine Person aufhalten. (4) Eine Durchlüftung des Unterrichtsraumes muss spätestens alle 45 Minuten erfolgen. Empfohlen wird bei jedem Übergang von Unterrichtsstunden, den Gegebenheiten entsprechend, eine maximale Lüftung (größtmöglicher Luftaustausch). Begegnungen von Schülerinnen und Schülern beim Übergang von Unterrichtsstunden sind auf ein Minimum zu reduzieren. (5) Mittel zur Reinigung und Desinfektion werden zur Verfügung gestellt. Sämtliche Handkontaktflächen sind zu reinigen. (6) Sofern möglich erfolgt eine Dauerlüftung mit permanent offenen Fenstern und Türen. Unterrichtsangebote in Innenräumen: Es dürfen alle Unterrichtsformen wie Einzel-, Gruppen-, Band- und Ensembleunterricht sowie Veranstaltungen in Präsenz stattfinden. Die maximale Anzahl der Anwesenden ergibt sich aus der Raumgröße und den Abstandsregelungen. Hygienekonzept der Musikschule Reinickendorf vom 17.8.2020, aktualisiert am 7.2.2022 Seite 3
Bei allen Unterrichtsangeboten und den Veranstaltungen der Musikschule Reinickendorf sind die fachspezifischen Maßnahmen unter Punkt 5. und die entsprechenden Anlagen 1 - 4 zu beachten. Unterrichtsangebote im Freien: Für Unterrichtsangebote im Freien gilt die 3G-Regel. Die Mindestabstände sind dabei einzuhalten. Bei allen Unterrichtsangeboten und den Veranstaltungen der Musikschule Reinickendorf sind die fachspezifischen Maßnahmen unter Punkt 5. und die entsprechenden Anlagen 1 - 4 zu beachten. 5. UMGANG MIT NOTEN, INSTRUMENTEN UND UNTERRICHTSSPEZIFISCHER AUSSTATTUNG (1) Lehrperson und Schülerin/Schüler benötigen jeweils ein eigenes Notenexemplar mit eigenem Unterrichtsmaterial (Stifte, Notenpapier usw.). (2) Wenn möglich, stimmen die Schülerinnen und Schüler ihr Instrument selbst. Wenn eine Lehrperson Schülerinstrumente berühren muss, gelten besondere Vorsichtsregeln. Das Instrument wird nicht von Hand zu Hand gereicht. (3) Die Instrumente der Schülerinnen und Schüler sollen von den Lehrpersonen nicht mit der bloßen Hand berührt werden. Nach Möglichkeit sollen Handschuhe benutzt werden, wenn eine Berührung unumgänglich ist. Instrumente müssen fachgerecht gereinigt werden. (4) Bei der Nutzung von Notenständern, Geräten (z.B. CD-Player), etc. durch verschiedene Personen, müssen diese nach der Unterrichtsstunde desinfiziert werden, spätestens am Ende des Unterrichtstages. 6. FACHSPEZIFISCHE MASSNAHMEN (1) Blasinstrumente • Beim Unterricht wird neben regelmäßiger Stoßlüftung eine Dauerlüftung empfohlen. • Es wird ein Mindestabstand von 3-5 Metern empfohlen. Mindestens 3 Meter Abstand zwischen Personen sind einzuhalten. • Für die Entsorgung von Kondenswasser muss gesorgt werden. (z. B. Zeitungspapier in einer Plastiktüte entsorgen). • Die Weitergabe und wechselnde Nutzung von Blasinstrumenten ist nicht gestattet. • Wenn das Instrument mit Speichel benetzt ist, sollte die Lehrperson Handschuhe tragen, sofern eine Berührung des Instrumentes von Schülerinnen und Schülern unumgänglich ist. (2) Gesang, siehe Anlage 1 - Hygienekonzept Gesang/Chor (3) Musikalische Grundstufe, siehe Anlage 2 - Hygienekonzept Musikalische Grundstufe (4) Schlaginstrumente • Das wechselseitige Nutzen von Schlägeln und Anschlagmitteln ist ausdrücklich untersagt. (5) Streichinstrumente Hygienekonzept der Musikschule Reinickendorf vom 17.8.2020, aktualisiert am 7.2.2022 Seite 4
• Bei der Nutzung von im Unterrichtsraum verbleibenden Kontrabässen müssen diese nach jeder Unterrichtsstunde desinfiziert werden. (6) Tanz / Bewegungsangebote, siehe Anlage 3 – Hygienekonzept Tanz und Bewegung (7) Tasteninstrumente • Wenn am gleichen Instrument gespielt wird, darf dies nur mit Abstand, Maske und unter vorheriger Händedesinfektion möglichst nur in den Anfangs- und Endzeiten des Unterrichts geschehen. Sollte das Instrument mit Speichel benetzt sein, sollte die Lehrperson Handschuhe tragen, wenn eine Berührung unumgänglich ist. (8) Zupfinstrumente • Bei der Nutzung von im Unterrichtsraum verbleibenden Harfen müssen diese nach jeder Unterrichtsstunde desinfiziert werden. (9) Ensembleunterricht • Bei Mitwirkung von Gesang (gemeinsames Singen) sind die dafür geltenden Regelungen zu beachten. Siehe Anlage 1 • Bei der Nutzung von im Unterrichtsraum befindlichen Instrumentarium und Equipment gelten die Regelungen der fachspezifischen Maßnahmen 1-8. (10) Veranstaltungen Siehe Anlage 4 „Hygienekonzept Veranstaltungen“ Bei der Erstellung des Konzeptes berücksichtigte und/oder zitierte Veröffentlichungen: • Vierte Verordnung zur Änderung der Vierten SARS-CoV-2- Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 1. Februar 2021 (im Hygienekonzept, kurz „VO“ genannt) • Hygienerahmenkonzept der Senatsverwaltung für Kultur und Europa, Stand 5.2.2022 Version 1 • Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) vom 5. Dezember 2005 Hygienekonzept der Musikschule Reinickendorf vom 17.8.2020, aktualisiert am 7.2.2022 Seite 5
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