Gebühren Deutsche Schule Rom im Schuljahr 2014/15
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Gebühren Deutsche Schule Rom im Schuljahr 2014/15
Aufnahmegebühr einmalig nicht € 1.500,00 pro Kind/ Schüler rückzahlbar Kaution € 1.000,00 pro Kind/ Schüler einmalig/verzinst Rückmeldegebühr € 400,00 pro Kind/Schüler (jeweils 31.03.) 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder Mitgliedsbeitrag € 5.650 € 10.900 € 15.750 € 20.200 gesamtes Schuljahr: Zahlungsmodalitäten: unter Anrechnung der obigen Rückmeldegebühr per Banküberweisung 15.09.2014 € 2.625,00 € 5.050 € 7.275 € 9.300 15.01.2015 € 2.625,00 € 5.050 € 7.275 € 9.300 Verzugszinsen 6% p.a., d.h. 0,50% monatlich Mahngebühren € 20,00 Verwaltungsgebühr (bei nicht eingegangener Rückmeldegebühr bis 31.3.) € 400,00 nicht auf den Mitgliedsbeitrag anrechenbar Ausfertigung Abiturzeugnisduplikat € 50,00 Ausfertigung Zeugnisduplikat € 10,00 Ausfertigung Zahlungsquittung € 5,00 Mitgliedsbeitrag für Fördermitglieder € 100,00 fällig jeweils 15.09. Bankverbindung: Inhaber: Associazione Scolastica Germanica di Roma Bank: B.N.L. ABI 01005 CAB 03202 Konto-Nr. 11854 IBAN: IT 40 G 01005 03202 000000011854 – BIC: BNLIITRR Änderungen bleiben vorbehalten.
Gebührenordnung §1 Allgemeines Der Schulvorstand der DSR beschließt jedes Jahr für das neue Wirtschaftsjahr den Mitgliedsbeitrag sowie die weiteren Gebühren. §2 Laufzeit des Schuljahres Das Schuljahr umfasst den Zeitraum 01.09. des Jahres bis 31.08. des Folgejahres. Das zweite Halbjahr beginnt zum 01.02. eines jeden Jahres. §3 Neueinschreibungen: Aufnahmegebühr und einmalige Kaution 1. Für jede Neueinschreibung im Kindergarten und Schule wird eine einmalige nicht rückzahlbare Aufnahmegebühr erhoben, die nach schriftlicher Zusage der Schulleitung fällig wird. Geht die Aufnahmegebühr nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Zusage ein, wird die Anmeldung gegenstandslos. Eine schriftliche Erinnerung erfolgt nicht. 2. Für jede Neueinschreibung an der Deutschen Schule Rom wird eine einmalige Kaution verlangt, die nur bei einem ausgeglichenen Mitgliedskonto entsprechend zurückerstattet wird. Die Kaution wird zum marktüblichen Zinssatz verzinst. 3. Die Aufnahmegebühr sowie die einmalige Kaution sind ungeachtet der persönlichen Verhältnisse in voller Höhe zu entrichten. §4 Rückmeldung in das nächste Schuljahr 1. Zum 31.03. eines jeden Jahres ist durch die Erziehungsberechtigten jedes Kindergartenkindes und jedes(r) Schülers(in) für das darauffolgende Schuljahr verbindlich zurückzumelden, um den Platz im Kindergarten bzw. in der Schule anzufordern. Hierfür wird eine nicht rückzahlbare Rückmeldegebühr erhoben. 2. Die Rückmeldegebühr wird auch bei Abmeldung vor dem 01.09.2014 nicht zurückerstattet. 3. Bei nicht rechtzeitigem Eingang der Rückmeldegebühr (Zahlungsziel: 31. März) behält sich die Schule vor, den Platz weiter zu vergeben. Über die Aufnahme bei verspätetem Eingang der Rückmeldung entscheidet der Schulleiter gemäß noch vorhandener, freier Kapazitäten. Bei Bestätigung des Platzes werden die Rückmeldegebühr sowie die Verwaltungsgebühr in Rechnung gestellt. Die Verwaltungsgebühr wird nicht auf den Mitgliedsbeitrag angerechnet.
§5 Mitgliedsbeitrag 1. Auf den Mitgliedsbeitrag wird die Rückmeldegebühr (siehe § 4 Rückmeldung in das nächste Schuljahr) angerechnet. 2. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 15.09. und zum 15.01. eines jeden Schuljahres fällig. 3. Die 1. Rate des Mitgliedsbeitrages ist ungeachtet der persönlichen Verhältnisse in voller Höhe zu bezahlen. 4. Im Mitgliedsbeitrag sind die Kosten für Schulbücher, Klassenfahrten, das Nachmittagsprogramm und/ oder sonstige Schulprojekte nicht enthalten. 5. Bei Anmeldungen während des 1. Halbjahres ist der gesamte Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Bei Anmeldung zum zweiten Halbjahr eines Schuljahres ist die Hälfte des Mitgliedsbeitrages fällig. 6. Der Mitgliedsbeitrag für Fördermitglieder ist jeweils zum 15.09. des Jahres fällig. Bei Nichtbezahlung entscheidet der Vorstand über einen eventuellen Ausschluss endgültig. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen. Siehe § 5 (Ausschluss), Absatz 3. der Satzung des Deutschen Schulvereins. 7. Kindern von Mitgliedern, deren Außenstände zum 31. März des jeweiligen Schuljahres nicht geregelt sind, können nicht für das darauffolgende Schuljahr eingeschrieben werden. 8. Zur Berechnung des Mitgliedsbeitrages bei unterjähriger Abmeldung wird auf § 14 Abmeldung verwiesen. §6 Reduzierter Mitgliedsbeitrag für den Kindergarten Um den Kindern bilingual-deutschsprachiger Familien, die dafür nicht die finanziellen Mittel aufbringen können, den Besuch der DSR zu ermöglichen, sind fünf geförderte Plätze pro neu einzuschreibenden Jahrgang im Kindergarten vorgesehen. Je nach den finanziellen Verhältnissen der einzelnen Familie wird die gewährte Reduzierung des Mitgliedsbeitrages zwischen 50% und 80% betragen. Diese Regelung gilt nur für den Kindergarten und bedeutet kein automatisches Anrecht auf Reduzierung des Mitgliedsbeitrags für den Schulbesuch. Die Reduzierung des Mitgliedsbeitrags für den Schulbesuch unterliegt auch für diese Familien den allgemeinen Regelungen des folgenden § 7. §7 Reduzierter Mitgliedsbeitrag für den Schulbesuch 1. Grundsätzlich besteht im Falle deutscher Auslandsschulen kein Recht auf Beschulung und somit auch grundsätzlich kein Recht auf die Gewährung von Schulgeldermäßigungen. Auch der Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft ist hier nicht maßgeblich. Durch die Gewährung von Schulgeldermäßigungen soll grundsätzlich auch Schülern aus finanziell weniger starken Verhältnissen die Möglichkeit des Besuchs einer deutschen Auslandsschule ermöglicht werden. Die Beschlussfassung über die Gewährung sowie die Höhe von Schulgeldermäßigungen obliegt jedoch allein den Schulträgern. Das in Deutschland existierende Sonderungsverbot zwingt deutsche Schulen im Ausland nicht zur Gewährung einer Schulgeldermäßigung.
2. Die DSR bietet auf Antrag Reduzierungen des Mitgliedsbeitrages aus finanziellen Gründen an. Die Anträge können auf der Homepage heruntergeladen und bis zum festgesetzten Termin mit den Unterlagen in der Verwaltung abgegeben werden. Verspätete Anträge werden nur in Ausnahmefällen bei Nachweis außergewöhnlicher Umstände berücksichtigt. Gemäß Geschäftsordnung des Vorstands wird über alle Ermäßigungsanträge vom Schulleiter zusammen mit dem Schatzmeister entschieden und das Ergebnis wird den Antragstellern schriftlich mitgeteilt. Bei Gewährung der Ermäßigung erfolgt eine Gutschrift auf den Mitgliedsbeitrag in Höhe der gewährten Ermäßigung. Die Gewährung auf Reduzierung des Mitgliedsbeitrages erfolgt jeweils nur für ein Schuljahr und begründet keinen Anspruch für das Folgejahr. §8 Fremdsprachenkurse Die Fremdsprachenkurse (Deutsch als Fremdsprache (DaF), Italienisch als Fremdsprache (IaF)) werden im Vormittags-Stundenplan eingebaut. Dafür fallen einige Sportaktivitäten auf den Unterricht vom Nachmittag. Die Kosten dafür sind im Mitgliedsbeitrag inbegriffen. §9 Auslandsaufenthalte von Schülern der DS Rom 1. Die schriftlichen Anträge für Auslandsaufenthalte für das 1. Halbjahr des folgenden Schuljahres sind spätestens zum 31. Mai des laufenden Schuljahres an die Schulleitung zu richten. Schüler, die das Einverständnis der Schule bekommen, sind verpflichtet, die Hälfte des Mitgliedsbeitrages für das 1. Halbjahr zu entrichten. 2. Tritt ein(e) Schüler(in) hingegen ohne Beurlaubung einen Auslandsaufenthalt an und meldet sich von der Schule ab, so entscheidet über die Aufnahme (in diesem Fall Wiederaufnahme) in die DSR der Schulleiter. Dazu sind ggf. besondere Fachtests notwendig, um den Schüler in die richtige Klasse einzuschulen. 3. Die Schüler, die ohne Beurlaubung einen Auslandsaufenthalt antreten und sich entsprechend von der Schule abmelden, und dennoch von der Schulleitung ausnahmsweise bereits im 1. Semester wieder in die Schule aufgenommen werden (Bsp. nach den Weihnachtsferien), bezahlen sowohl 50% der ersten abwesenden Monate des 1. Halbjahres als auch den vollen Mitgliedsbeitrag für den/die Monat/e Anwesenheit sowie 100% der 2. Rate des Mitgliedsbeitrags für das 2. Halbjahr. Außerdem wird die Einschreibungsgebühr für Neueinschreibungen erhoben. Der Mitgliedsbeitrag, die Einschreibungsgebühr und die Kaution sind vor Wiederaufnahme in die Schule zu entrichten. 4. Die Schüler, die ohne Beurlaubung einen Auslandsaufenthalt antreten und sich entsprechend von der Schule abmelden, und dennoch von der Schulleitung ausnahmsweise für das 2. Semester wieder in die Schule aufgenommen werden, bezahlen sowohl 50% der ersten Rate des Mitgliedsbeitrags für das 1. Halbjahr sowie 100% der 2. Rate des Mitgliedsbeitrags für das 2. Halbjahr. Außerdem wird die Einschreibungsgebühr für Neueinschreibungen erhoben. Der Mitgliedsbeitrag, die Einschreibungsgebühr und die Kaution sind vor Wiederaufnahme in die Schule zu entrichten.
§ 10 Versand der Mitgliedsbeitragszahlungen 1. Der Versand der Zahlungsaufforderungen erfolgt via Email. 2. Die Mitglieder werden dringend gebeten, der Verwaltung zeitnah etwaige Änderungen in der Email- Adresse mitzuteilen, um die Zustellung der Zahlungsaufforderung zu gewährleisten. § 11 Zahlungsmodalitäten 1. Mitgliedsbeiträge, weitere Gebühren und Entgelte sind als Gesamtbetrag per Banküberweisung zu dem in der Gebührenordnung (1. Seite) jeweiligen genannten Zahlungsterminen zu entrichten. 2. Bei Bedarf kann in der Verwaltung bis spätestens zum 30.06. eines jeden Jahres ein schriftlicher Ratenzahlungsantrag gestellt werden (Antragsformular). Auf dem Formular sind Ratenhöhe und Zahlungszeitpunkt individuell wählbar. Die Ratenzahlungen sollen vorzugsweise pro Quartal erfolgen, wobei die erste Rate die bereits abgelaufenen Monate des Schuljahres abgelten soll. Die letzte Rate muss spätestens zum 31.03. des Schuljahres vorgesehen sein/erfolgen. Nur in Ausnahmefällen kann die Ratenzahlung auch monatlich vereinbart werden. Die Annahme von Ratenzahlungsanträgen liegt im Ermessen der Verwaltungsleitung. Verzugszinsen werden nicht berechnet. 3. Für Ratenzahlungsanträge, die verspätet eingereicht werden, wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von EUR 50,00 erhoben. 4. Die Zahlungen sind per Banküberweisung auf das Konto der Schule vorzunehmen (siehe Gebührenordnung 1. Seite). § 12 Folgen verspäteter und/ oder unterlassener Zahlungen 1. Sind Entgelte, Gebühren und Mitgliedsbeiträge nicht bis zur jeweiligen gesetzten Frist, einschließlich der Fristen für Ratenzahlungen, im laufenden Schuljahr bezahlt, erfolgt eine erste Zahlungserinnerung hinsichtlich der ausstehenden Beträge. Zahlt das Mitglied nicht innerhalb der in dem ersten Schreiben genannten Frist, erfolgt die zweite Zahlungsaufforderung (Mahnung) per Einschreiben mit Rückschein. In diesem Falle werden Mahngebühren in Höhe von Euro 20,00 erhoben. 2. Werden die angemahnten Beträge nebst Verzugsschaden trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt, so erfolgt die Weiterleitung an den Rechtsanwalt zur Forderungseinholung Die Rechtsanwaltskosten gehen zu Lasten des Mitglieds. Außerdem können, gemäß Satzung, § 5 Abs. 3, die säumigen Mitglieder vom Schulverein ausgeschlossen werden. Wird das Mitgliedskonto aufgrund unterlassener Zahlungen an den Rechtsanwalt zur Forderungseinholung abgegeben, erhält das Mitgliedskonto eine sog. Mahnstufe. Diese führt im
laufenden Verfahren dazu, dass auch zeitlich folgende Fälligkeiten unmittelbar durch den Rechtsanwalt bearbeitet werden. 3. Eingehende Zahlungen bedienen anteilsmäßig stets die jeweils ältesten bestehenden Verbindlichkeiten. 4. Die Deutsche Schule Rom behält sich vor, die angefallenen Verzugszinsen auch nach Eingang des zu spät bezahlten Mitgliedsbeitrages einzufordern. § 13 Zahlungsbestätigungen 1. Aus steuerrechtlichen Gründen erstellt die Deutsche Schule Rom Zahlungsaufforderungen, keine Rechnungen. 2. Für die Erstellung von Zahlungsbestätigungen werden Gebühren gemäß aktueller Gebührentabelle berechnet. Kostenfrei ist die Erstellung einer Zahlungsbestätigung pro Mitgliedskonto und Schuljahr. § 14 Abmeldung 1. Abmeldungen können zum Halbjahr bzw. Schuljahresende erfolgen. Diese müssen bis zum 30. November bzw. 31. März eines Schuljahres schriftlich beim Schulsekretariat eingegangen sein (Eingangsstempel der Schule). Bei vorzeitigem Verlassen der Schule während des jeweiligen Halbjahres ist immer der Betrag für das gesamte Halbjahr fällig. Zeitweilige Abmeldungen führen nicht zu einer Verringerung der Gebühren. 2. Erfolgt eine Abmeldung nach Bezahlung der Rückmeldegebühr besteht kein Anspruch auf deren Erstattung. 3. Erfolgt die Abmeldung aufgrund der pädagogischen Empfehlung durch die Schule Rom für einen Wechsel auf eine italienische Schule, wird die ggf. bereits zu diesem Zeitpunkt bezahlte Rückmeldegebühr zurückerstattet. 4. Zum Abmeldeverfahren im Bereich des Nachmittagsprogramms wird auf die Homepage der Schule verwiesen. Rom, am 3. März 2014
Sie können auch lesen