Gebühren Deutsche Schule Rom im Schuljahr 2014/15

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Gebühren Deutsche Schule Rom
    im Schuljahr 2014/15
Aufnahmegebühr
  einmalig          nicht € 1.500,00 pro Kind/ Schüler
  rückzahlbar
  Kaution                 € 1.000,00 pro Kind/ Schüler
  einmalig/verzinst
  Rückmeldegebühr
                          € 400,00 pro Kind/Schüler
  (jeweils 31.03.)

                            1 Kind            2 Kinder        3 Kinder    4 Kinder
  Mitgliedsbeitrag
                            € 5.650           € 10.900        € 15.750    € 20.200
  gesamtes Schuljahr:
  Zahlungsmodalitäten:
                            unter Anrechnung der obigen Rückmeldegebühr
  per Banküberweisung
               15.09.2014   € 2.625,00        € 5.050         € 7.275     € 9.300
               15.01.2015   € 2.625,00        € 5.050         € 7.275     € 9.300

  Verzugszinsen                           6% p.a., d.h. 0,50% monatlich
  Mahngebühren                            € 20,00
  Verwaltungsgebühr (bei nicht
  eingegangener Rückmeldegebühr
  bis 31.3.)                              € 400,00
  nicht auf den Mitgliedsbeitrag
  anrechenbar

  Ausfertigung Abiturzeugnisduplikat                     € 50,00
  Ausfertigung Zeugnisduplikat                           € 10,00
  Ausfertigung Zahlungsquittung                          € 5,00
  Mitgliedsbeitrag für Fördermitglieder
                                                         € 100,00
  fällig jeweils 15.09.

Bankverbindung:
Inhaber:    Associazione Scolastica Germanica di Roma
Bank:       B.N.L. ABI 01005 CAB 03202 Konto-Nr. 11854
IBAN:       IT 40 G 01005 03202 000000011854 – BIC: BNLIITRR

                            Änderungen bleiben vorbehalten.
Gebührenordnung

                                                    §1
                                               Allgemeines

Der Schulvorstand der DSR beschließt jedes Jahr für das neue Wirtschaftsjahr den Mitgliedsbeitrag
sowie die weiteren Gebühren.

                                                    §2
                                         Laufzeit des Schuljahres

Das Schuljahr umfasst den Zeitraum 01.09. des Jahres bis 31.08. des Folgejahres. Das zweite Halbjahr
beginnt zum 01.02. eines jeden Jahres.

                                               §3
                     Neueinschreibungen: Aufnahmegebühr und einmalige Kaution

1. Für jede Neueinschreibung im Kindergarten und Schule wird eine einmalige nicht rückzahlbare
   Aufnahmegebühr erhoben, die nach schriftlicher Zusage der Schulleitung fällig wird. Geht die
   Aufnahmegebühr nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Zusage ein, wird die Anmeldung
   gegenstandslos. Eine schriftliche Erinnerung erfolgt nicht.
2. Für jede Neueinschreibung an der Deutschen Schule Rom wird eine einmalige Kaution verlangt, die
   nur bei einem ausgeglichenen Mitgliedskonto entsprechend zurückerstattet wird. Die Kaution wird
   zum marktüblichen Zinssatz verzinst.
3. Die Aufnahmegebühr sowie die einmalige Kaution sind ungeachtet der persönlichen Verhältnisse in
   voller Höhe zu entrichten.

                                                 §4
                                 Rückmeldung in das nächste Schuljahr

1. Zum 31.03. eines jeden Jahres ist durch die Erziehungsberechtigten jedes Kindergartenkindes und
   jedes(r) Schülers(in) für das darauffolgende Schuljahr verbindlich zurückzumelden, um den Platz
   im Kindergarten bzw. in der Schule anzufordern. Hierfür wird eine nicht rückzahlbare
   Rückmeldegebühr erhoben.
2. Die Rückmeldegebühr wird auch bei Abmeldung vor dem 01.09.2014 nicht zurückerstattet.
3. Bei nicht rechtzeitigem Eingang der Rückmeldegebühr (Zahlungsziel: 31. März) behält sich die
   Schule vor, den Platz weiter zu vergeben. Über die Aufnahme bei verspätetem Eingang der
   Rückmeldung entscheidet der Schulleiter gemäß noch vorhandener, freier Kapazitäten. Bei
   Bestätigung des Platzes werden die Rückmeldegebühr sowie die Verwaltungsgebühr in Rechnung
   gestellt. Die Verwaltungsgebühr wird nicht auf den Mitgliedsbeitrag angerechnet.
§5
                                              Mitgliedsbeitrag

1. Auf den Mitgliedsbeitrag wird die Rückmeldegebühr (siehe § 4 Rückmeldung in das nächste
   Schuljahr) angerechnet.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 15.09. und zum 15.01. eines jeden Schuljahres fällig.
3. Die 1. Rate des Mitgliedsbeitrages ist ungeachtet der persönlichen Verhältnisse in voller Höhe zu
   bezahlen.
4. Im Mitgliedsbeitrag sind die Kosten für Schulbücher, Klassenfahrten, das Nachmittagsprogramm
   und/ oder sonstige Schulprojekte nicht enthalten.
5. Bei Anmeldungen während des 1. Halbjahres ist der gesamte Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Bei
   Anmeldung zum zweiten Halbjahr eines Schuljahres ist die Hälfte des Mitgliedsbeitrages fällig.
6. Der Mitgliedsbeitrag für Fördermitglieder ist jeweils zum 15.09. des Jahres fällig. Bei
   Nichtbezahlung entscheidet der Vorstand über einen eventuellen Ausschluss endgültig. Eine
   Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen. Siehe § 5 (Ausschluss), Absatz 3. der
   Satzung des Deutschen Schulvereins.
7. Kindern von Mitgliedern, deren Außenstände zum 31. März des jeweiligen Schuljahres nicht
   geregelt sind, können nicht für das darauffolgende Schuljahr eingeschrieben werden.
8. Zur Berechnung des Mitgliedsbeitrages bei unterjähriger Abmeldung wird auf § 14 Abmeldung
   verwiesen.

                                                   §6
                            Reduzierter Mitgliedsbeitrag für den Kindergarten

Um den Kindern bilingual-deutschsprachiger Familien, die dafür nicht die finanziellen Mittel aufbringen
können, den Besuch der DSR zu ermöglichen, sind fünf geförderte Plätze pro neu einzuschreibenden
Jahrgang im Kindergarten vorgesehen. Je nach den finanziellen Verhältnissen der einzelnen Familie
wird die gewährte Reduzierung des Mitgliedsbeitrages zwischen 50% und 80% betragen. Diese
Regelung gilt nur für den Kindergarten und bedeutet kein automatisches Anrecht auf Reduzierung des
Mitgliedsbeitrags für den Schulbesuch. Die Reduzierung des Mitgliedsbeitrags für den Schulbesuch
unterliegt auch für diese Familien den allgemeinen Regelungen des folgenden § 7.

                                                  §7
                            Reduzierter Mitgliedsbeitrag für den Schulbesuch

1. Grundsätzlich besteht im Falle deutscher Auslandsschulen kein Recht auf Beschulung und somit
   auch grundsätzlich kein Recht auf die Gewährung von Schulgeldermäßigungen. Auch der Besitz der
   deutschen Staatsbürgerschaft ist hier nicht maßgeblich. Durch die Gewährung von
   Schulgeldermäßigungen soll grundsätzlich auch Schülern aus finanziell weniger starken
   Verhältnissen die Möglichkeit des Besuchs einer deutschen Auslandsschule ermöglicht werden. Die
   Beschlussfassung über die Gewährung sowie die Höhe von Schulgeldermäßigungen obliegt jedoch
   allein den Schulträgern. Das in Deutschland existierende Sonderungsverbot zwingt deutsche
   Schulen im Ausland nicht zur Gewährung einer Schulgeldermäßigung.
2. Die DSR bietet auf Antrag Reduzierungen des Mitgliedsbeitrages aus finanziellen Gründen an. Die
   Anträge können auf der Homepage heruntergeladen und bis zum festgesetzten Termin mit den
   Unterlagen in der Verwaltung abgegeben werden. Verspätete Anträge werden nur in
   Ausnahmefällen bei Nachweis außergewöhnlicher Umstände berücksichtigt.
   Gemäß Geschäftsordnung des Vorstands wird über alle Ermäßigungsanträge vom Schulleiter
   zusammen mit dem Schatzmeister entschieden und das Ergebnis wird den Antragstellern schriftlich
   mitgeteilt. Bei Gewährung der Ermäßigung erfolgt eine Gutschrift auf den Mitgliedsbeitrag in Höhe
   der gewährten Ermäßigung.
   Die Gewährung auf Reduzierung des Mitgliedsbeitrages erfolgt jeweils nur für ein Schuljahr und
   begründet keinen Anspruch für das Folgejahr.

                                                  §8
                                           Fremdsprachenkurse

Die Fremdsprachenkurse (Deutsch als Fremdsprache (DaF), Italienisch als Fremdsprache (IaF)) werden
im Vormittags-Stundenplan eingebaut. Dafür fallen einige Sportaktivitäten auf den Unterricht vom
Nachmittag. Die Kosten dafür sind im Mitgliedsbeitrag inbegriffen.

                                                   §9
                              Auslandsaufenthalte von Schülern der DS Rom

1. Die schriftlichen Anträge für Auslandsaufenthalte für das 1. Halbjahr des folgenden Schuljahres sind
   spätestens zum 31. Mai des laufenden Schuljahres an die Schulleitung zu richten. Schüler, die das
   Einverständnis der Schule bekommen, sind verpflichtet, die Hälfte des Mitgliedsbeitrages für das 1.
   Halbjahr zu entrichten.
2. Tritt ein(e) Schüler(in) hingegen ohne Beurlaubung einen Auslandsaufenthalt an und meldet sich
   von der Schule ab, so entscheidet über die Aufnahme (in diesem Fall Wiederaufnahme) in die DSR
   der Schulleiter. Dazu sind ggf. besondere Fachtests notwendig, um den Schüler in die richtige Klasse
   einzuschulen.
3. Die Schüler, die ohne Beurlaubung einen Auslandsaufenthalt antreten und sich entsprechend von
   der Schule abmelden, und dennoch von der Schulleitung ausnahmsweise bereits im 1. Semester
   wieder in die Schule aufgenommen werden (Bsp. nach den Weihnachtsferien), bezahlen sowohl
   50% der ersten abwesenden Monate des 1. Halbjahres als auch den vollen Mitgliedsbeitrag für
   den/die Monat/e Anwesenheit sowie 100% der 2. Rate des Mitgliedsbeitrags für das 2. Halbjahr.
   Außerdem wird die Einschreibungsgebühr für Neueinschreibungen erhoben. Der Mitgliedsbeitrag,
   die Einschreibungsgebühr und die Kaution sind vor Wiederaufnahme in die Schule zu entrichten.
4. Die Schüler, die ohne Beurlaubung einen Auslandsaufenthalt antreten und sich entsprechend von
   der Schule abmelden, und dennoch von der Schulleitung ausnahmsweise für das 2. Semester wieder
   in die Schule aufgenommen werden, bezahlen sowohl 50% der ersten Rate des Mitgliedsbeitrags für
   das 1. Halbjahr sowie 100% der 2. Rate des Mitgliedsbeitrags für das 2. Halbjahr. Außerdem wird
   die Einschreibungsgebühr für Neueinschreibungen erhoben. Der Mitgliedsbeitrag, die
   Einschreibungsgebühr und die Kaution sind vor Wiederaufnahme in die Schule zu entrichten.
§ 10
                                Versand der Mitgliedsbeitragszahlungen

1. Der Versand der Zahlungsaufforderungen erfolgt via Email.
2. Die Mitglieder werden dringend gebeten, der Verwaltung zeitnah etwaige Änderungen in der Email-
   Adresse mitzuteilen, um die Zustellung der Zahlungsaufforderung zu gewährleisten.

                                                  § 11
                                           Zahlungsmodalitäten

1. Mitgliedsbeiträge, weitere Gebühren und Entgelte sind als Gesamtbetrag per Banküberweisung zu
   dem in der Gebührenordnung (1. Seite) jeweiligen genannten Zahlungsterminen zu entrichten.
2. Bei Bedarf kann in der Verwaltung bis spätestens zum 30.06. eines jeden Jahres ein schriftlicher
   Ratenzahlungsantrag gestellt werden (Antragsformular).
       Auf dem Formular sind Ratenhöhe und Zahlungszeitpunkt individuell wählbar. Die
       Ratenzahlungen sollen vorzugsweise pro Quartal erfolgen, wobei die erste Rate die bereits
       abgelaufenen Monate des Schuljahres abgelten soll. Die letzte Rate muss spätestens zum 31.03.
       des Schuljahres vorgesehen sein/erfolgen.
       Nur in Ausnahmefällen kann die Ratenzahlung auch monatlich vereinbart werden. Die Annahme
       von Ratenzahlungsanträgen liegt im Ermessen der Verwaltungsleitung. Verzugszinsen werden
       nicht berechnet.
3. Für Ratenzahlungsanträge, die verspätet eingereicht werden, wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe
   von EUR 50,00 erhoben.
4. Die Zahlungen sind per Banküberweisung auf das Konto der Schule vorzunehmen (siehe
   Gebührenordnung 1. Seite).

                                                 § 12
                         Folgen verspäteter und/ oder unterlassener Zahlungen

1. Sind Entgelte, Gebühren und Mitgliedsbeiträge nicht bis zur jeweiligen gesetzten Frist,
   einschließlich der Fristen für Ratenzahlungen, im laufenden Schuljahr bezahlt, erfolgt eine erste
   Zahlungserinnerung hinsichtlich der ausstehenden Beträge.
   Zahlt das Mitglied nicht innerhalb der in dem ersten Schreiben genannten Frist, erfolgt die zweite
   Zahlungsaufforderung (Mahnung) per Einschreiben mit Rückschein. In diesem Falle werden
   Mahngebühren in Höhe von Euro 20,00 erhoben.
2. Werden die angemahnten Beträge nebst Verzugsschaden trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt,
   so erfolgt die Weiterleitung an den Rechtsanwalt zur Forderungseinholung Die
   Rechtsanwaltskosten gehen zu Lasten des Mitglieds.
   Außerdem können, gemäß Satzung, § 5 Abs. 3, die säumigen Mitglieder vom Schulverein
   ausgeschlossen werden.
   Wird das Mitgliedskonto aufgrund unterlassener Zahlungen an den Rechtsanwalt zur
   Forderungseinholung abgegeben, erhält das Mitgliedskonto eine sog. Mahnstufe. Diese führt im
laufenden Verfahren dazu, dass auch zeitlich folgende Fälligkeiten unmittelbar durch den
   Rechtsanwalt bearbeitet werden.
3. Eingehende Zahlungen bedienen anteilsmäßig stets die jeweils ältesten bestehenden
   Verbindlichkeiten.
4. Die Deutsche Schule Rom behält sich vor, die angefallenen Verzugszinsen auch nach Eingang des zu
   spät bezahlten Mitgliedsbeitrages einzufordern.

                                                 § 13
                                         Zahlungsbestätigungen

1. Aus steuerrechtlichen Gründen erstellt die Deutsche Schule Rom Zahlungsaufforderungen, keine
   Rechnungen.
2. Für die Erstellung von Zahlungsbestätigungen werden Gebühren gemäß aktueller Gebührentabelle
   berechnet. Kostenfrei ist die Erstellung einer Zahlungsbestätigung pro Mitgliedskonto und
   Schuljahr.

                                                 § 14
                                               Abmeldung

1. Abmeldungen können zum Halbjahr bzw. Schuljahresende erfolgen. Diese müssen bis zum 30.
   November bzw. 31. März eines Schuljahres schriftlich beim Schulsekretariat eingegangen sein
   (Eingangsstempel der Schule). Bei vorzeitigem Verlassen der Schule während des jeweiligen
   Halbjahres ist immer der Betrag für das gesamte Halbjahr fällig. Zeitweilige Abmeldungen führen
   nicht zu einer Verringerung der Gebühren.
2. Erfolgt eine Abmeldung nach Bezahlung der Rückmeldegebühr besteht kein Anspruch auf deren
   Erstattung.
3. Erfolgt die Abmeldung aufgrund der pädagogischen Empfehlung durch die Schule Rom für einen
   Wechsel auf eine italienische Schule, wird die ggf. bereits zu diesem Zeitpunkt bezahlte
   Rückmeldegebühr zurückerstattet.
4. Zum Abmeldeverfahren im Bereich des Nachmittagsprogramms wird auf die Homepage der Schule
   verwiesen.

Rom, am 3. März 2014
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