Hygieneschutzkonzept der Volkshochschule Metzingen-Ermstal e.V. Stand 25.10.2021 und Corona-Hygienehinweise für die Volkshochschulen in ...

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Montag, 25. Oktober 2021
Stand: 21.09.2021 BearbeiterIn: SW

                               Hygieneschutzkonzept
                     der Volkshochschule Metzingen-Ermstal e.V.
                                      Stand 25.10.2021
                                               und
  Corona-Hygienehinweise für die Volkshochschulen in Baden-Württemberg
                                         vom 03.05.2020

Die Vorgaben der Corona-VO der Landesregierung in der jeweils gültigen Fassung werden
von der vhs Metzingen-Ermstal e.V. umgesetzt.
Die vhs Metzingen-Ermstal verpflichtet alle Beschäftigten, ihre freiberuflichen Kursleitenden
und Teilnehmende, das Hygienekonzept und die aktuellen Hygienehinweise der Gesund-
heitsbehörden zu beachten.
Über die Hygienemaßnahmen werden die Teilnehmenden durch Hinweisschilder, die Mitar-
beitenden und Kursleitenden auf geeignete Weise unterrichtet.

1a. Es wird empfohlen, dass Kursleitende, Kursteilnehmende und Mitarbeitende und sonsti-
    ge Besucher mindestens 1,5 Metern Abstand zu anderen Personen zu halten.

1b. Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes ist für Kursleitende und -teilnehmende am
    Lernplatz verpflichtend. Ausnahmen hierfür kann es in Sprachkursen für Sprechübungen
    geben.

1c. Teilnehmende und Dozenten von erlaubten Präsenzkursen dürfen nur nach Vorlage 3 G
     Nachweises (geimpft, getestet, genesen) an den Kursen teilnehmen bzw. gelten die Re-
     geln der jeweiligen Stufe. (siehe Abbildung)

      Getestete müssen ein negatives Schnelltest-Ergebnis von einer offiziellen Teststelle vorwei-
       sen. Der Test darf nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. Außerdem ist ein amtliches Aus-
       weisdokument mitzuführen.

      Testpflicht für Kinder
           - Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre, sechs-
               und siebenjährige Kinder, die noch nicht eingeschult sind sowie Schülerinnen und
               Schüler der Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszent-
               rums, einer auf der Grundschule aufbauende Schule oder beruflichen Schule.
           - Letztere werden regelmäßig zweimal pro Woche in der Schule getestet. Der Nach-
               weis erfolgt hier durch den Schülerausweis, ebenso kann eine Bescheinigung der
               Schule, eine Kopie des letzten Jahrgangszeugnisses oder auch ein Schüler-Abo als
               Nachweis vorgelegt werden.
      Geimpfte müssen ihren Impfausweis vorweisen, aus dem hervorgeht, dass die vollständige
       Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt. Vollständig bedeutet: Es muss auch die zweite Do-

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        sis verabreicht worden sein, wenn für einen Impfstoff zwei Dosen vorgesehen sind (z. B. bei
        Biontech, Moderna und Astrazeneca).
       Genesene müssen ein positives PCR-Testergebnis vorweisen, das mindestens 28 Tage und
        höchstens sechs Monate alt ist. Nach dem Ablauf von sechs Monaten verfällt jedoch ihr Sta-
        tus als Genesener, das heißt, sie brauchen ab diesem Zeitpunkt wieder ein negatives Schnell-
        testergebnis oder eine Impfung.
       Genesene Geimpfte gelten schon nach der ersten Impfung als vollständig geimpft. Als Nach-
        weis benötigen sie ein positives PCR-Testergebnis, das mindestens 28 Tage alt sein muss,
        aber auch älter als sechs Monate sein darf. Außerdem benötigen sie einen Impfausweis oder
        ein ähnliches Dokument, aus dem hervorgeht, dass sie vor mehr als zwei Wochen einmal ge-
        impft wurden.

Regeln für den vhs-Betrieb in den jeweiligen Stufen

Stufe              Offenes Programm (§ 15, Abs. 1)             Sprach- und Integrationskurse,
                                                               arbeitsmarktpolitische Maß-
                                                               nahmen, Prüfungen und Prü-
                                                               fungsvorbereitungen (§ 15,
                                                               Abs. 2)
auf allen Stufen   Maskenpflicht; Empfehlung, den Mindestabstand einzuhalten, Hygienekonzept,
                   Datenverarbeitung
Basisstufe         In geschlossenen        Im Freien: kein     Keine Einschränkungen
                   Räumen: 3G-Nachweis 3G-Nachweis.
                   (geimpft, genesen,
                   getestet) erforderlich.

                   Schnelltest/Antigentest
                   ausreichend.

                   Dies gilt auch für die
                   Kursleitenden.
Warnstufe          In geschlossenen            Im Freien: 3G-       3G-Nachweis erforderlich.
                   Räumen: 3G-Nachweis         Nachweis erfor-
                   erforderlich, nur mit       derlich.             Antigen oder PCR-Test möglich,
                   PCR-Test.                                        bei mehrtägigen Veranstaltungen
                                               Schnelltest/ Anti-   muss alle drei Tage ein aktueller
                                               gentest ausrei-      Test vorgelegt werden.
                                               chend.
                   Dies gilt auch für die Kursleitenden.            Im Freien und in geschlossenen
Alarmstufe         Im Freien und in geschlossenen Räumen:           Räumen.

                   nur 2G (also ausschließlich Geimpf-              Gilt auch für die Kursleitenden.
                   te/Genesene)
                                                                    Keine Maskenpflicht, wenn der
                   Dies gilt auch für die Kursleitenden.            Mindestabstand eingehalten wird.

Welche Unterlagen genau anerkannt werden kann in den „FAQ zu den Nachweisen für geimpfte und
genesene Personen“ des Landes Baden-Württemberg nachgelesen werden.
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/fragen-und-antworten-
rund-um-corona/faq-nachweise-fuer-geimpfte-und-genesene-personen/

1d. Die Möblierung der Unterrichtsräume, insbesondere die Anzahl der Tische und Stühle,
    wird ggf. so angepasst, dass der Abstand gewährleistet ist. Er gilt neben den Unterrichts-
    räumen auch für Flure, Toiletten und alle anderen Bereiche der Volkshochschule.

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2.   Der Kursbeginn, das Kursende und die Pausen sind so organisiert, dass das 1,5-m-
     Abstandsgebot eingehalten wird: Die Kurse fangen zu unterschiedlichen Zeiten an und
     hören zu unterschiedlichen Zeiten auf.

3.   Die vhs Metzingen-Ermstal gewährleistet, dass die erforderlichen Hygienemaßnahmen
     durchgeführt werden können, durch

     a) Gelegenheiten zum Waschen und Trocknen der Hände mit Hygienemitteln wie Seife
        und Einmalhandtüchern; sofern dies nicht vorhanden ist, stehen Handdesinfekti-
        onsmittel zur Verfügung.

          Hinweisschilder in allen Räumen der VHS weisen auf die erforderlichen Hygiene-
          maßnahmen hin.

     b) das Lüften aller Unterrichtsräume nach 20 Minuten Unterricht für mindestens drei
        Minuten (Stoßlüften, wenn möglich).

4.   Die Wegeführung, besonders zum Eingang und Ausgang, wird durch Markierungen auf
     dem Boden und Schildern angezeigt. Die VHS darf nur über den Haupteingang betreten
     und über den Hinterausgang verlassen werden. Weitere Schilder weisen auf vier Toilet-
     ten hin.

5.   Der Gesundheitsschutz im Informations- und Anmeldebüro der vhs wird durch ein Acryl-
     glasschild gewährleistet, das über der Anmeldetheke angebracht ist.

6.   Der Aufzug darf nur von einer Person benutzt werden.

7.   Die Reinigung von Handkontaktflächen in der vhs Metzingen-Ermstal (Türklinken u.Ä.)
     werden täglich, mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel gereinigt.

8.   Im Falle des Verdachts einer COVID-19-Erkrankung wird das örtliche Gesundheitsamt
     verständigt.

Unterrichtsorganisation
    Der/Die Kursleitende erläutert den Kursteilnehmenden die Infektionsschutzmaßnahmen der
     Volkshochschule Metzingen-Ermstal e.V. zu Beginn des ersten Kurstermins.
    Der/ Die Kursleitende überprüft täglich, ob die aktuellen Regeln eingehalten werden und do-
     kumentiert dies auf der Anwesenheitsliste.
    Partner- und Gruppenarbeit sind ausgeschlossen. Bei Tätigkeiten, bei denen eine engere körper-
     liche Nähe nicht zu vermeiden ist, ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich.

Die Hinweise der Bundesregierung: AHA-C-L Regel

Wir bitten darum, die AHA-C-L-Regeln der Bundesregierung zu beachten:

         Abstand halten, Hygiene-Regeln einhalten, Alltagsmaske tragen, Corona-Warn-App nutzen,
Lüften

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Zutritts- und Teilnahmeverbot
Es gilt das Zutrittsverbot und Teilnahmeverbot, wenn Personen,

1. Keinen Mund-Nasen-Schutz tragen
2. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen,
   wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder
3. die typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Geruchs- und
   Geschmacksstörungen, Fieber, Husten sowie Halsschmerzen, aufweisen.
4. aus einem Risikogebiet einreisen/ eingereist sind und noch kein negatives Testergebnis
   vorliegt.
5. die positiv auf das Corona-Virus getestet sind oder aus sonstigen Gründen unter häusli-
   cher Quarantäne stehen.

Der Hygienebeauftragte der Volkshochschule Metzingen-Ermstal e.V., Herr Oliver Beck, ist
zur Überprüfung der Einhaltung der Infektionsschutzmaßnahmen berechtigt und Ansprech-
partner für die betreffenden Fragen.

  Corona-Hygienehinweise für die Volkshochschulen in Baden-Württemberg

                                        vom 3. Mai 2020

INHALT

1. ZENTRALE HYGIENEMASSNAHMEN/PERSÖNLICHE HYGIENE

2. RAUMHYGIENE: UNTERRICHTSRÄUME, AUFENTHALTSRÄUME UND FLURE

3. HYGIENE IM SANITÄRBEREICH

4. INFEKTIONSSCHUTZ IN DEN PAUSEN

5. INFEKTIONSSCHUTZ BEI VERANSTALTUNGEN IM GESUNDHEITSBEREICH,
   SOFERN GESTATTET

6. WEGEFÜHRUNG UND UNTERRICHTSORGANISATION

7. INFORMATION DES GESUNDHEITSAMTS

VORBEMERKUNG

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Neben den Vorschriften der Corona-Verordnung der Landesregierung in der jeweils gelten-
den Fassung sind bei Veranstaltungsbetrieb an Volkshochschulen die folgenden Hinweise zu
beachten, die die von den einzelnen Volkshochschulen erstellten Hygienepläne ergänzen.

1. ZENTRALE HYGIENEMASSNAHMEN/PERSÖNLICHE HYGIENE

Das neuartige Coronavirus ist von Mensch zu Mensch übertragbar. Der Hauptübertragungs-
weg ist die Tröpfcheninfektion über die Atemwege. Darüber hinaus ist eine Infektionsüber-
tragung auch indirekt über die Hände möglich, die dann mit Mund-, Nasenschleimhaut oder
der Augenbindehaut in Kontakt kommen.

Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick:

      Abstandsgebot: Mindestens 1,50 m Abstand halten. Davon ausgenommen sind sol-
       che Tätigkeiten, bei denen eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist. In
       diesen Fällen sind geeignete Schutzmaßnahmen wie das Tragen einer Mund-Nasen-
       Bedeckung erforderlich.

      Gründliche Händehygiene (z. B. nach dem Naseputzen, Husten oder Niesen, nach der
       Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, nach Kontakt mit Treppengeländern,
       Türgriffen, Haltegriffen etc., vor und nach dem Essen, vor dem Aufsetzen und nach
       dem Abnehmen einer Mund-Nasen-Bedeckung, nach dem Toiletten-Gang) durch:

       -   Händewaschen mit hautschonender Flüssigseife für 20 – 30 Sekunden (siehe auch
           https://www.infektionsschutz.de/haendewaschen/ )

oder, wenn dies nicht möglich ist,

       -   Händedesinfektion: Das sachgerechte Desinfizieren der Hände ist dann sinnvoll,
           wenn ein gründliches Händewaschen nicht möglich ist. Dazu muss Desinfekti-
           onsmittel in ausreichender Menge in die trockene Hand gegeben und bis zur voll-
           ständigen Abtrocknung ca. 30 Sekunden in die Hände einmassiert werden. Dabei
           ist auf die vollständige Benetzung der Hände zu achten (siehe auch
           https://www.infektionsschutz.de/hygienetipps/desinfektionsmittel.html ).

      Husten- und Niesetikette: Husten und Niesen in die Armbeuge gehören zu den wich-
       tigsten Präventionsmaßnahmen. Beim Husten oder Niesen größtmöglichen Abstand
       zu anderen Personen halten, am besten wegdrehen.

      Mund-Nasen-Bedeckung tragen: Das Risiko, eine andere Person durch Husten, Nie-
       sen oder Sprechen anzustecken, kann so verringert werden (Fremdschutz). Im Unter-
       richt ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei gewährleistetem Sicherheits-
       abstand nicht erforderlich, selbstverständlich aber zulässig.

Für den richtigen Umgang mit der Mund-Nasen-Bedeckung hat das Sozialministerium Infor-
mationen zusammengestellt:

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https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/meldung/pid/auch-
einfache-masken-helfen/

      Mit den Händen nicht das Gesicht, insbesondere nicht die Schleimhäute berühren,
       d.h. nicht an Mund, Augen oder Nase fassen.

      Keine Berührungen, Umarmungen und kein Händeschütteln praktizieren.

      Öffentlich zugängliche Handkontaktstellen wie Türklinken, Lichtschalter oder Fahr-
       stuhlknöpfe möglichst nicht mit der Hand anfassen, z. B. Ellenbogen benutzen.

      Bei Krankheitszeichen (z. B. Fieber, trockener Husten, Atemprobleme, Verlust Ge-
       schmacks-/Geruchssinn, Halsschmerzen) in jedem Fall zu Hause bleiben oder die
       Volkshochschule verlassen und ggf. medizinische Beratung/Behandlung in Anspruch
       nehmen.

2. RAUMHYGIENE: UNTERRICHTSRÄUME, AUFENTHALTSRÄUME UND FLURE

Auch im Unterrichtsbetrieb muss ein Abstand von mindestens 1,50 m eingehalten werden.
Das bedeutet, dass die Tische in den Unterrichtsräumen entsprechend weit auseinanderge-
stellt werden müssen und damit deutlich weniger Teilnehmende pro Unterrichtsraum zuge-
lassen sind als im Normalbetrieb. Die maximale Gruppengröße richtet sich somit nach der
jeweiligen Raumgröße.

Partner- und Gruppenarbeit sind ausgeschlossen. Bei Tätigkeiten, bei denen eine engere
körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist, ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erfor-
derlich.

Besonders wichtig ist das regelmäßige und richtige Lüften, da dadurch die Innenraumluft
ausgetauscht wird. Mehrmals täglich, mindestens in jeder Pause, ist eine Querlüftung bzw.
Stoßlüftung bei vollständig geöffneten Fenstern, ggf. auch Türen über mehrere Minuten vor-
zunehmen. Aus Sicherheitsgründen verschlossene Fenster müssen daher für die Lüftung un-
ter Aufsicht eines/r vhs-Mitarbeitenden geöffnet werden. Fenstergriffe möglichst nicht mit
der vollen Hand bzw. den Fingern anfassen, ggf. auch Einmaltaschentuch oder Einmalhand-
tücher verwenden. Können aufgrund baulicher Maßnahmen Fenster in einem Raum dauer-
haft nicht geöffnet werden, ist er für den Unterricht nicht geeignet, es sei denn, es ist eine
effektive raumlufttechnische Anlage (Lüftungsanlage) vorhanden.

Handkontaktflächen sollen besonders gründlich und in stark frequentierten Bereichen min-
destens täglich, ggf. auch mehrmals täglich, mit einem tensidhaltigen Reinigungs-
mittel gereinigt werden (Das SARS-CoV-2-Virus ist ein behülltes Virus, dessen Lipidhülle
durch die Tenside in Reinigungsmitteln inaktiviert wird, sodass eine sorgfältige Reinigung in
diesem Kontext ausreichend ist): Türklinken und Griffe (z. B. Schubladen- und Fenstergriffe)
sowie der Umgriff der Türen, Treppen- und Handläufe, Lichtschalter, Tische und andere
Handkontaktflächen.

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In den Räumlichkeiten von Auskunft und Anmeldung können Trennvorrichtungen (Acrylglas)
notwendig sein.

3. HYGIENE IM SANITÄRBEREICH

In allen Toilettenräumen müssen ausreichend Flüssigseifenspender und Einmalhandtücher
bereitgestellt und regelmäßig aufgefüllt werden. Entsprechende Auffangbehälter für Ein-
malhandtücher sind vorzuhalten.

Damit sich nicht zu viele Teilnehmende zeitgleich in den Sanitärräumen aufhalten, muss zu-
mindest in den Pausen durch eine/n vhs-Mitarbeitende/n eine Eingangskontrolle durchge-
führt werden. Am Eingang der Toiletten muss durch gut sichtbaren Aushang darauf hinge-
wiesen werden, dass sich in den Toilettenräumen stets nur einzelne Teilnehmende (Zahl in
Abhängigkeit von der Größe des Sanitärbereichs) aufhalten dürfen. Beispielsweise können
entsprechende Abstandsmarkierungen in und vor den Toilettenräumen angebracht werden.

Toilettensitze, Armaturen, Waschbecken und Fußböden sind täglich zu reinigen. Bei Ver-
schmutzungen mit Fäkalien, Blut oder Erbrochenem ist nach Entfernung der Kontamination
mit einem mit Flächendesinfektionsmittel getränkten Einmaltuch eine gezielte Desinfektion
erforderlich. Dabei sind Arbeitsgummihandschuhe zu tragen.

Wickelauflagen sind unmittelbar nach Nutzung zu desinfizieren.

4. INFEKTIONSSCHUTZ IN DEN PAUSEN

Auch in den Pausen muss gewährleistet sein, dass der vorgegebene Abstand gehalten wird.
Versetzte Pausenzeiten können vermeiden, dass zu viele Teilnehmende zeitgleich die Sani-
tärräume aufsuchen.

In Pausen-/Sozialräumen und Kantinen ist ausreichender Abstand sicherzustellen, z. B.
dadurch, dass Tische und Stühle nicht zu dicht beieinanderstehen.

5. INFEKTIONSSCHUTZ BEI VERANSTALTUNGEN IM GESUNDHEITSBEREICH,
   SOFERN GESTATTET

6. WEGEFÜHRUNG UND UNTERRICHTSORGANISATION

Es ist darauf zu achten, dass nicht zu viele Teilnehmende gleichzeitig die Flure frequentieren.
Die Einrichtungen sind aufgefordert, ein jeweils den spezifischen räumlichen Gegebenheiten
angepasstes Konzept zur Wegeführung zu entwickeln. Für räumliche Trennungen kann dies
z. B. durch Abstandsmarkierungen auf dem Boden oder an den Wänden erfolgen. Einzelne
Pausenbereiche sollten getrennt voneinander ausgewiesen werden.

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Die Zeiten des Beginns und der Beendigung von Veranstaltungen sollen möglichst entzerrt
werden.

7. INFORMATION DES GESUNDHEITSAMTS

Informieren Sie im Falle des Verdachts einer COVID-19-Erkrankung das örtliche Gesundheits-
amt.

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